Mars hat geschrieben:wie dem aktuellen Stand des bisher im Forum veröffentlichten AOK-Aktenmaterials entnommen werden kann, sind zwischenzeitlich neuerlich entsprechend demselben Schema Datenschutzverletzungen (= Verstöße gegen § 3a BDSG und andere gesetzliche Vorschriften) erfolgt, wie es bereits im Rahmen der Mikrozensusberichterstattung festgestellt und im Forum öffentlich gemacht wurde.
In Anwendung der von mondfahrer entwickelten
mathematischen Abwehrstrategie , die unter anderem eingesetzt werden kann gegen Behörden-Mobbing durch behördlich begangene Datenschutzverletzungen, darf hier erneut über die neuesten Fälle berichtet werden.
Mit Hilfe der im hiesigen Beitrag wiedergegebenen Abbildung und dem Vergleich dieser Abbildung mit den bereits früher im Forum veröffentlichten Bild-Materialien (= eingescanntes Aktenmaterial) , kann dargestellt werden, wie sich diese behördlich begangenen Rechtsverletzungen systematisch und Ziel-bezogen fortlaufend zielführend wiederholen. Die relevanten Rechtsverleztungen sind alle nach demselben Verletzungsschema aufgebaut, das wir bereits von V-Mann Autobahn kennen, so dass das Rechtsschutzbedürfnis seitens des Klägers im AOK-Verfahren betreffend die begehrten Unterlassungs- und Feststellungsurteile immer intensiver wird.
Die Rechtsbrecher wiederholen einfach immer wieder dieselbe Verletzungsart, so auch die Anwendung der Verletzungsmethode , die zum Beispiel aus dieser Abbildung ersichtlich ist :
Die geschwärzten Stellen seien hier erläutert, dies insbesondere auch um anschliessend zu verdeutlichen, wie die mathematische Abwehrstrategie mondfahrers funktioniert, die also nicht nur gegen V-Mann Auotbahn wirkt sondern auch gegen
jede Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die das rechtsbrecherische Vorgehen des V-Manns Autobahn kopiert für Zwecke solcher rechtswidriger Angriffe, die der Unterstützung der V-Mann-Autobahn-Kriminalität in irgendeiner Weise dienen, d.h. insbesondere V-Mann Autobahn unterstützen.
Was den Unterstützungs-Bezug zu Gunsten der mafiartig organisierten Rechtsbrecher betrifft, so können wir zunächst folgendes festhalten :
1.
unter den geschwärzten Stellen befinden sich personenbezogene Daten, die seitens der AOK Bayern unter Verletzung des § 3a BDSG verbreitet wurden , und zwar im Wege einer gesetzlich verbotenen Nutzungsart durch Weiterleitung an das Sozialgericht. Dieses hätte diese Daten nicht explizit an den Kläger übermitteln dürfen auf dem tatsächlich realisierten technischen Weg, da dies nicht die sparsamste Möglichkeit der Mitteilung an den Kläger war und eine andere - sparsamere - Mitteilungsmethode zumutbar war , da eine sparsamere Mitteilngsweise aus dem Blickwinkel des Grundgesetzes erforderlich und damit auch verhältnismäßig war.
Selbstverständlich war das Sozialgericht aus Gründen der Verpflichtung des Gerichts , dem Kläger rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet, den Kläger über den Inhalt des Schriftsatzes , der die Datenschutzverletzungen enthält, insbesondere einschliesslich der Information über die erfolgte Datenschutzverletzung , zu informieren.
Fehlerhaft seitens des Sozialgerichts bzw. derjenigen Personen, welche die Weiterleitung der Daten in nicht vor fremdem Zugriff gesicherter Form an den Kläger bewirkt haben, war hingegen die Art und Weise der Weiterleitung.
Man sieht hier, wie es der AOK Bayern gelungen ist, das Sozialgericht zu einer Rechtsverletzung in Gestalt einer Verletzung des § 3a BDSG zu verführen. Denn § 3a BDSG gilt nicht nur für die AOK sondern auch für das Gericht.
Auf welche Weise das Sozialgericht dem Verführungsversuch hätte gemäß den Vorschriften des BDSG ausweichen können, wollen wir hier ( noch) nicht mitteilen , sondern uns zunächst lediglich auf die Feststellung beschränken, dass diese Verführung überhaupt erfolgt ist, d.h. dass sich das Sozialgericht bzw. die bei ihm beschäftigten verantwortlichen Personen haben dazu "hinreissen" lassen, der Verführung zu folgen statt sich - wie es das Gesetz fordert - sich diesbezüglich zu verweigern.
Lesern , welche die Berichterstattung über die Mikrozensus-Verfahren mitverfolgt haben, müssten nun die Parallele leicht erkennen können : Auch in den Mikrozensus-Verfahren verletzten immer wieder Gerichte den Datenschutz unter Verletzung der Vorschriften des BDSG - und das ausgerechntet in solchen Verfahren, in welchen die Kläger sich über Datenschutzverletzungen beschwerten, deren Unterlassung sie gerichtlich durchsetzen wollten.
Wie will man sein Recht in einem sogenannten "Rechtsstaat" durchsetzen, wenn die angebelichen "Hüter" des Gesetzes sich selber als Rechtsbrecher betätigen ??
2.
Es soll nun - bevor wir unten wieder auf mondfahrers mathematische Abwehrstrategie zurückkommen - zunächst mitgeteilt werden, was sich an den oben in den Abbildungen geschwärzten Stellen in dem Original befindet :
a)
Zunächst hat die AOK Bayern unter Verletzung des § 3a BDSG den in der Klageschrift als Bezeichnung des Klägers genannten Namen umbenannt ( unterhalb der Wörter "des Herrn")
Gewichtig ist nun, dass sie für diesen Austausch einen "hochsensiblen" Namen gewählt hat, dessen Auftauchen im Internet vor ca. 8 Jahren ein international sichtbares jurtistisches Desaster auslöste verbunden mit einem amtlich verschuldeten Millionenschaden, der den Betroffenen , über deren Betroffenheit nicht nur im Internet sondern z.B. auch in einem Zeitmaganzin der Zeitschrift DIE ZEIT, d.h. über Printmedien, öffentlich berichtet wurde, bis heute NICHT ERSETZT wurde !
Der von der AOK Bayern verwendete Name, der sich an der Stelle befindet, der in der im Forum veröffentlichten Abbildung geschwärzt ist, wurde seinerzeit illegal von einem POLIZEIBEAMTEN über einen Erfüllungsgehilfen, der nicht Polizeibeamter - aber ein Straftäter - ist , im Internet in Umlauf gebracht.
Derselbe Name wurde EBENFALLS durch die Datenschutzbeauftragte Dr. Sonja Leischner verbotenerweise genutzt für Verletzungen des BDSG , welche auf dasselbe Ziel gerichtet waren, das nunmehr - quasi das Statistische Landesamt ablösend - nunmehr die AOK Bayern anstrebt.
Die Datenschutzbeauftragte Dr. Sonja Leischner hat diesen Namen zunächst angeblich aus Anlass einer Mikrozensus-Erhebung von einer Behörde erhalten, ohne dass ihr mitgeteilt wurde, ob es sich bei dem Namen um ein Pseudonym oder um einen Realnamen handelt. Genau das will V-Mann Autobahn seit Jahren wissen, und somit versuchte das Statistische Landesamt V-Mann Autobahn unter Missbrauch der Mikrozensus-Daten, die ihm AUSSCHLIESSLICH für die Mikrozensus- Erhebung , seinen Wunsch zu erfüllen. Es scheute sich dabeit nicht, wiederholt Straftatbestände zu erfüllen. Das Verlassen der Zweckbindung bei der Nutzung personenbezogener Daten , die ausschliesslich unter dem Vorbehalt zur Verfügung gestellt wurden, dass die Behörde diese Daten nicht anderweitig nutzt, stellt die Realisierung eines Straftatbestandes da, den die Datenschutzbeauftragte Dr. Leischner sich bewusst gemacht hatte, wie aus den von ihr selbst unterschriebenen Erklärungen in den Schriftsätzen an das Verwaltungsgericht und an das Oberverwaltungsgericht, eindeutig ablesbar ist. Sie hat daher genau gewusst, dass der von ihr vorgenommene Missbrauch der betreffenden Daten strafbewehrt war.
Uns stellt sich die Frage, ob das Bundesverfassungsgericht etwa der Auffassung gewesen sei, die diesbezüglich erhobenen Verfassungsbeschwerden seien subsidiär, weil keine strafrechtlichen Schritte gegen Frau Dr. Sonja Leischner durch die Klägerin und Beschwerdeführerin "Byte" erfolgt sind.
Uns ist bisher nicht bekannt, ob das Bundesverfassungsgericht der Auffassung ist, dass alle Verfassungsbeschwerden unzulässig ? seien ( etwa subsidiär ???) , mit denen gegen Verfassungsverstöße vorgegangen wird, die auf amtlich begangenen Straftaten beruhen , die nicht angezeigt und / oder nicht verfolgt wurden.
Auf diese Frage werden wir eventuell später noch einmal an anderer Stelle zurückkommen ...(dem Bundesverfassungsgericht wurde nämlich mittels der betreffenden Schriftsätze zugleich mitgeteilt,
warum keine strafrechtlichen Schritte seitens der Klägerin gegen das Statistische Landesamt erfolgten)
b)
In den anderen - analogen - Abbildungen, befindet sich ebenfalls der betreffende Name. In sämtlichen Analogfällen, in denen die AOK Bayern diese Datenschutzverletzungen bisher realisierte, wurde die Rechtsverletzung an gut sichtbarer Stelle angebracht, so dass sie sehr auffällt, und zur Erhöhung der Deutlichkeit dabei auch noch Fettschrift verwendet. Dies nährt den Verdacht des Vorliegens eines starken , bewussten beugenden Willens der Verantwortlichen dahin, die Rechtsverletzung zielführend und wissend, dass dies rechtswidrig ist, zu realisieren.
In dem Schreiben wurde der Angriff eine Zeile darunter nochmals verstärkt, indem in dem Satz
"
Hinweis :Der Vorname des **** ist im Datenbestand der BKL nicht mit *** sondern mit *** hinterlegt"
erneut der betreffende Name verwendet wurde. Ausserdem wurde er mit dem Alleinstellungsmerkmal der Versicherungsnummer des Klägers verknüpft dadurch, dass diese auf der rechten Seite an einer Stelle, die ebenfalls geschwärzt wurde, mitgeteilt wurde.
All das verletzt § 3a BDSG bereits deswegen, weil diese Datenübermittlung an das Sozialgericht schon deswegen völlig überflüssig war, weil sie bereits mehrfach in analog verbotener Weise erfolgt war ( siehe die früheren Fälle, zu denen analoge Abbildungen im Forum veröffentlicht sind)
c)
rechts oben in obiger Abbildung ist noch etwas geschwärzt. An der betreffenden Stelle befindet sich im Original der Name eines AOK- Mitarbeiters. Da wir nicht wissen, ob dieser an der Rechtsverletzung beteiligt ist und somit haftet, wurde der Name aus Datenschutzgründen in der Abbildung geschwärzt. Würde sich herausstellen, er sei (Mit-) Täter, dürften wir seinen Namen übrigens veröffentlichen, wie sich aus Art. 5 GG ergibt, denn für Amtspersonen und Personen, die Amtspersonen entsprechend gleichgestellt sind und öffentlichrechtliche Institutionen vertreten bzw. in deren Namen handeln, gilt in Sachen Datenschutz etwas anderes als für Privatpersonen .
Jede Amtsperson ( oder entsprechend gleichgestellte Person), von der eine Rechtsverletzung durch einen Vorgesetzten verlangt wird, ist gesetzlich verpflichtet, sich dem zu widersetzen.
3.
Wir können nun dazu übergehen, hier einmal etwas weniger abstrakt als bisher darauf einzugehen, wie das mathematische Abwehrkonzept mondfahrers im vorliegenden Fall konkret funktioniert :
a)
Feststellung einiger im Rahmen der Strategie ausnutzbarer Gegebenheiten des vorliegenden Falls :
Es ist eine Zielverfolgung seitens der involvierten Rechtsbrecher erkennbar , die darauf abgestellt ist, es immer wieder zu versuchen den Kläger selbst dazu zu verführen, die relevanten identifizierenden personenbezogenen Daten preiszugeben , insbesondere sie veröffentlichen zu lassen.
Die Zweckbezogenheit dieser Zielsetzung, deren Erreichung immer wieder nach demselben Verhaltensschema wiederholt wurde, ist sehr leicht einsehbar, wenn man das BDSG studiert.
Darin ist im Sinne einer juristischen Falle, auf die leider sehr viele Bürger schon naiverweise hereingefallen sind, geregelt, dass personenbezogene Daten eines Betroffenen genau dann nicht mehr geschützt sind gegen einen die Persönlichkeit des Betroffenen verletzenden Missbrauch durch Amtspersonen, wenn der Betroffene die Daten selbst "freiwillig" veröffentlicht hat.
Letzterer Fehler kommt bei Mobbing-Opfern ( leider) sehr oft vor. Im Fall des Klägers kam er nicht vor, weil der Kläger durch mondfahrer rechtzeitig auf die Gefahr hingewiesen worden war.
Der Kläger und einige wenige andere durch mondfahrer geschützte Personen bilden daher sehr seltene Ausnahmen. Der Normalfall ist nach der uns zur Verfügung stehenden Stichprobe, dass Mobbing-Opfer in der Regel durch Mobber so unter Druck gesetzt werden, dass sie irgendwann die Nerven verlieren und selber die kritischen zuvor durch die Mobber öffentlich gemachten Daten veröffentlichen bzw. sie öffentlich eingestehen, weil sie glauben sich nur unter dieser Bedingung gegen das Mobbing erfolgreich wehren zu können.
In der Öffentlichkeit bekannte Persönlichkeiten, die diesem nötigenden Mechanismus ausgesetzt waren und ihm nicht widerstehen konnten und deswegen selbst relevante hochsensible Daten in der Öffentlichtkeit verbreitet haben,sind zum Beispiel :
Christian Wulff
Jörg Kachelmann
Sebastian Edathy
Gina-Lisa Lohfink
Das - von mondfahrer schon vor Jahren gelöste - Problem ist nun : Wie können sich Geschädigte , die bereits in der Öffentlichkeit geschändet wurden, diesem Mechanismus, d.h. dass sie obendrein noch um die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche gebracht werden, möglicherweise entziehen ? Geht das juristisch irgendwie ?
DIe Anwort ist ein glasklares JA !
Der Schlüssel zur Lösung ist einfacher als mancher Leser vielleicht vermutet und es wäre wünscheswert, dass möglichst viele Bürger erfahren, wie es geht. Es steht ein relativ simpler "Algorithmus" zur Verfügung, wie sich eine in einer solchen Zwangslage befindliche Person systematisch verhalten kann, um sich aus der Zwangslage zu befreien.
Wichtig ist dabei, NIE NIE NIE der Öffentlichkeit mitzuteilen, wann und wo die RICHTIGEN Daten irgendwann einmal durch die Stalker verbreitet waren. Das Opfer muss sich nach dem Algorithmus immer so verhalten - und kann das auch - dass die Öffentlichkeit nie erfahren kann, welche Daten die richtigen waren.
Unter dieser Bedingung kann das Opfer durchaus die Tatsache öffentlich machen, dass in der VERGANGENHEIT irgendwann einmal irgendwo einmal zutreffende Daten illegal durch den Täter verbreitet wurden ( z.B. im Internet).
Es muss dabei nur bestimmte Spielregeln konsequent befolgen.
mondfahrer hat festgestellt, dass sämtliche Täter, die sich des nötigenden Mechanismus bedienen um das Opfer zu einer Selbstentblössung der fraglichen Daten bzw, zu einem "Geständnis" und damit zu einer Selbstaufdeckung zu bewegen, einem gedanklichen, letztlich mathematischen Fehler erlegen sind, der als auf einem Spekulkations-Kalkül beruhend angenommen werden kann.
Die eigentlich aktive Angriffswaffe des Täters , die der Täter irrigerweise für "unfehlbar" hält, ist strukturell immer dieselbe.
In Wirklichkeit ist seine Methode aber nicht unfehlbar, und das liegt an folgenden Gegebenheiten :
aa)
Und zwar koppelt der Täter immer ein Alleinstellungsmerkmal seines Opfers mit anderen identifizierbaren Alleinstellungsmerkmalen gerade solcher Art, die NICHT Alleinstellungsmerkmale des Opfers sondern des Täters oder anderer Personen sind.
Er bildet somit Paare von Alleinstellungsmerkmalen, die er stets zusammen über Medien ( z.B. Internet, TV, Zeitung ...) verbreitet.
Verbreitet also der Täter z.B. wahre Daten über sich selbst, deren Bekanntwerden normalerweise zur Strafverfolgung seiner Person führen würde, dann verknüpft er diese zum Zwecke der Vereitelung der Strafverfolgung stets mit mindestens einem anderen Alleinstellungsmerkmal eines Opfers, damit das verknüpfte Alleinstellungsmerkmal durch seine Verbreitung als Schutzschild auslöst, dass die Strafverfolgung - obwohl gesetzlich vorgesehen - nicht stattfindet.
Beispiel für ein solches Vorgehen wäre die Verknüpfung einer Handy-Aufzeichnung von einer vom Täter begangenen Vergewaltigung -wenn er z.B. eine Prominente wie Frau L. vergewaltigt hat - mit seinen ihn identifizierenden Daten .Die ihn identifizierenden Daten sind dann Alleinstellungsmerkmal 1 und das verknüpfte Alleinstellungsmerkmal 2 seines (Vergewaltigungs-) Opfers ist dann im Beispiel die Handy-Aufzeichnung von der Vergewaltigung.
Nicht nur der Täter sondern auch so gut wie immer die Opfer denken nun fast immer, man könne dem Täter nur entkommen, wenn man sich als Opfer "oute" , d.h. als Opfer selbst das verknüpfte Alleinstellungsmerkmal 2 ( oder auch mehrere, denn natürlich kann der Täter sich auch mehrerer Alleinstellungsmerkmale des Opfers bedienen ) veröffentliche.
Genau diese Annahme ist aber der Fehler, denn der Täter wünscht und den die meisten Opfer vollziehen, denn man kann den Täter auch anders loswerden. Vorausssetung ist allerdings, dass man es konsequent unterlässt, die eigenen Alleinstellungsmerkmale selbst zu "veröffentlichen".
Mit "veröffentlichen" ist hier nicht nur die "Veröffentlichung" im üblichen Sinne gemeint,sondern auch jede weitere Bekanntgabe der Daten an einen Dritten, die nicht bereits vor der Tat erfolgt ist auf andere Weise an den Dritten.
Die Betroffenen glauben - leider - oft, dass sie gezwungen wären gegenüber Dritten (z.B. Polizei, Gericht , Anwalt ...) die Daten zu offenbaren, um den Sachverhalt überhaupt darlegen zu können - beispielsweise vor Gericht.
Genau das ist aber nicht der Fall. Denn mondfahrer fand heraus, dass es auf Grund mathematischer Gesetzmäßigkeiten möglich ist, jeden beliebigen Sachverhalt so darzulegen, dass der den Täter belastende Bestandteil des Sachverhalts so dargestellt wird, dass er nachvollziehbar ist OHNE das verknüpfte das Opfer identifizierende Alleinstellungsmerkmal des Opfers bei der Darlegung benennen zu müssen.
Wie macht man das nun ?
Es ist ganz einfach : Das verknüpfte Alleinstellungsmerkmal , welches das Opfer identifizierend gefährdet, wird pseudonymisiert oder anonymisiert in allen Darlegungen, insbesondere in allen Schriftsätzen in gerichtlichen Verfahren.
Dadurch kann man JEDEN Täter, dessen eigenes Alleinstellungsmerkmal bekannt ist, an den öffentlichen Pranger stellen OHNE die Öffentlichkeit über das Alleinstellungsmerkmal des Opfers aufklären zu müssen.
Es stellt sich nun die Frage, was zu tun ist, wenn es dem Täter bereits gelungen ist, sein eigenes Alleinstellungsmerkmal zusammen mit einem Alleinstellungsmerkmal des Opfers in der Öffentlichkeit zu verbreiten.
Versagt dann mondfahrers Methode der Pseudonymisierung ?
Die vielleicht überraschende Antwort ist : NEIN - sofern man den Algorithmus des mondfahrers anwendet.
Wie funktioniert dieser ?
Antwort : im Prinzip müssen die vom Täter in Umlauf gebrachten Alleinstellungsmerkmale nachträglich wieder entkoppelt werden.
Das führt zwar zu der Schwierigkeit, dass man scheinbar erst einmal wissen müsste, wo überall im Weltall die Verknüpfungen bereits abgespeichert sind.
In Wirklichkeit muss man das aber nicht, wenn man nur den Algorithmus des mondfahrers richtig verwendet. Wie er funktioniert, wurde bereits an anderer Stelle etwas abstrakter erklärt, daher werden wir hier etwas konkreter :
Die Entkopplung wird dadurch erreicht, dass der Alleinstellungscharakter des Ergebnisses der Verknüpfung der beiden Alleinstellungsmerkmale, die der Täter als "Doppelpack" in die Welt gesetzt hatte, wieder zerstört.
Um sie zerstören zu können, ist es nicht erforderlich zu wissen, wo überall die vom Täter verbreiteten und kopierten Doppelpacks versteckt sind im Weltall.
Denn man kann den Alleinstellungscharakter auch anders zerstören.
Sogar in so schwerwiegenden Fällen wie im Fall Frau F. ist das möglich.
Die Zerstörung erfolgt durch Anwendung des sogenannten "Mondgifts" .
Das Mondgift ist dabei ein künstlich erzeugtes Alleinstellungsmerkmal als Code , das mit dem den Täter identifizierenden Alleinstellungsmerkmal des Täters als Code verknüpft wird und dann nach derselben Methode, die der Täter zuvor ausgeführt hatte, in Umlauf gebracht wird. Dieses Verfahren wiederholt man nun durch Einsatz programmierter Rechenmaschinen sehr oft, bis zum Beispiel das Internet und seine Archive damit so verseucht sind, dass sie quasi davon überquellen und kein Rezipient mehr wissen kann, welches Alleinstellungsmerkmal denn nun das wahre Alleinstellungsmerkmal des Opfers gewesen war, das der Täter zuvor in Umlauf gebracht hatte und mit seinem eigenen Alleinstellungsmerkmal verknüpft hatte um es anschliessend als Doppelpack in Umlauf zu bringen.
Zugleich wird damit erreicht, dass die Öffentlichkeit aber die Identität des Täters erfährt , dass sie erfährt, was er gemacht hat, und wie der Täter durch von Steuergeldern bezahlte Amtsträger in seinem strafbaren Vorgehen unterstützt wurde und wie diese Personen heissen , wo sie wohnen , wie sie aussehen .
Das bewerkstelligt man z.B. so, wie es durch uns im Internet vorgemacht wurde :
Das Opfer klagt pseudonymisiert , stellt die Akten Journalisten zur Verfügung, und die Journalisten zeigen der Öffentlichkeit, welche Amtpersonen, also Richter, Krankenkassenpersonal, Polizeibeamte und und und , den Täter unterstützt haben zum Schaden der Gesellschaft.
Zunächst ist es zweckmäßig, den Klarnamen des Täters - in unserem Falle des V-Manns - Autobahn nicht öffentlich zu nennen, später aber schon. Gegenüber allen Amtspersonen darf der Klarname des V-Manns Autobahn natürlich immer mitgeteilt werden, denn diese machen sich ja strafbar, wenn sie diese Daten in der Öffentlichkeit verbreiten.Deswegen stehen natürlich in den Schriftsatzentwürfen mondfahrers an den entsprechenden Stellen die ***. In den Originalen der Schriftsätze der Opfer, die den Gerichten die Originale vorlegen und den Klarnamen Autobahn´s kennen und beweisen können, dass dieser Name und die Adresse richtig sind, steht natürlich immer der Klarname Autobahn´s.
So wurde z.B. der Richterin Glückert der Name Autobahn´s mitgeteilt, ebenso dem Obververwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, der Datenschutzbeauftragten Dr. Sonja Leischner, dem Sozialgericht Koblenz, dem Landessozialgericht in Mainz, verschiedenen anderen Gerichten, Oberbürgermeistern von Städten, usw.
Fortsetzung folgt ...
Mars