mondfahrers schriftsatzentwurf hat geschrieben:Nor*** ********
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Sozialgericht Koblenz
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz
per Fax : 0261/130728010
********,**. Dezember 2016
AZ : S 8 KR 796/16
Rechtsstreit
Nor**** **** ./. AOK Bayern - die Gesundheitskasse
Stellungnahme (Teil II) ; weitere Anträge
Der Kläger ( nachfolgend als KLÄ bezeichnet) legt hiermit Bezug nehmend auf die Ankündigungen in den Schriftsätzen v. 3. Oktober 2016 und vom 5. Dezember 2016 einen - zwischenzeitlich überarbeiteten- "Teil II" der am 3. Oktober begonnenen Stellungnahme zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 14.09.2016 ( Beklagte nachfolgend als BKL bezeichnet) vor (II.) Unter (III.) werden außerdem die Ausführungen aus dem Schriftsatz v. 5. Dezember 2016 wegen der beantragten Terminverschiebung ergänzt :
II.
1.
Die erwähnte Selbsthilfegruppe recherchierte seit dem 3. Oktober 2016 weiter, mit dem Ergebnis, dass es einen Schriftverkehr zwischen der BKL und der Stadtverwaltung ********* gibt, der dem KLÄ vorenthalten wurde.
Nach diesem Ergebnis hat der KLÄ, wie mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2016 angekündigt wurde , zwischenzeitlich erneut das zuständige Büro der Stadt *** aufgesucht und dort einen der für die Klärung der Angelegenheit zuständigen Sachbearbeiter mit dem Ergebnis der Recherche konfrontiert. Dieser Sachbearbeiter konnte die Existenz des Schriftverkehrs nicht verneinen, erklärte sich jedoch in dem Termin nicht bereit, dem KLÄ diesen Schriftverkehr zu zeigen.
Da dieser Schriftverkehr sowie anderweitiger Schriftverkehr der BKL über den KLÄ sich nach der Recherche der Selbsthilfegruppe bis über den 14.09.2016 hinaus erstreckt haben muss, die BKL jedoch dem KLÄ über den gesamten Vorgang keinerlei Auskunft erteilte, stellt der KLÄ hiermit folgenden Hilfsantrag :
Antrag 1 :
Es wird beantragt, der BKL aufzugeben, denjenigen Teil der Akte, der dem Sozialgericht noch nicht vorgelegt wurde, dem Sozialgericht unverzüglich vorzulegen.
Begründung :
Der KLÄ begehrt Akteneinsicht (s. Antrag 2) in die vollständige Akte , weil er das Ergebnis der Akteneinsicht benötigt , um weitere Anträge im Termin vor dem Sozialgericht mit Beweismaterial aus der Akte untermauern zu können, das in der Akte zu erwarten ist. Dies im Rahmen der angekündigten "Klageerweiterung" im Sinne einer beabsichtigten Klageänderung, die er im Termin realisieren will.
Im Übrigen stellt der KLÄ weiteren
Antrag 2 :
Der KLÄ beantragt Akteneinsicht in die Akte des sozialgerichtlichen Verfahrens .
Begründung :
Die KLÄ will die Akte dahin überprüfen, ob die dem Sozialgericht durch die BKL überlassene Akte bis einschliesslich zum 14.09.2016 vollständig ist. Letzteres bezweifelt der KLÄ.
Insbesondere will der KLÄ überprüfen, ob die BKL den folgenden Vorgang einer unerlaubten Auskunftserteilung der BKL an einen Dritten über Sozialdaten des KLÄ in der Akte dokumentiert hat :
Ein bei der BKL Beschäftigter hat einer Person , die den KLÄ im August 2012 anrief und sich am Telefon provokanter Weise als "*** Autobahn" meldete, am Montag, dem 20. 08.2012, um die Mittagszeit , telefonisch Sozialdaten über den KLÄ überlassen und damit das Datengeheimnis unter gesetzwidriger Nutzung der betreffenden Daten verletzt.
Dieser Vorgang und spätere kerngleiche Verletzungshandlungen der BKL rechtfertigt das Verlangen des KLÄ nach einer Versichertenkarte ohne Bild.
Dem KLÄ ist es nicht zuzumuten der Gefahr ausgesetzt zu werden, dass die BKL heimlich auf Verlangen Dritter ein Bild des KLÄ im Wege der Amtshilfe und / oder verbotener Weise in anderer Weise an V-Mann Autobahn oder an andere Personen überlässt ohne vom KLÄ eine Erlaubnis einzuholen und / oder den KLÄ über derartige Überlassungen überhaupt zu informieren.
2.
V-Mann ***Autobahn interessiert sich seit Jahren für die Frage, wie der Kläger mit bürgerlichem Namen heisst und wer in dem Anwesen ***str. ** in *** melderechtlich gemeldet ist , was angesichts der seitens der BKL vorgeschobenen "Rechtfertigungsgründe" für die vollzogene Leistungesverweigerung erklärt, warum die BKL wissen will, ob der bei ihr hinterlegte streitgegenständliche Name ein Pseudonym ist oder dies der bürgerliche Name des Klägers sei.
V-Mann Autobahn hat nach dem Ergebnis der Recherche der Selbsthilfegruppe in diesem Zusammenhang folgendes Wunschdenken entwickelt :
Er meint, dass
für den Fall, dass
a)
der bei der BKL geführte Name des Klägers kein Pseudonym sei, der KLÄ seine Ansprüche gegen die BKL auf Unterlassung der Klärung , ob sein Name kein Pseudonym sei, nicht durchsetzen könne, da es für die Durchsetzung des Anspruchs erforderlich sei , dass der Kläger selbst die BKL darüber aufkläre, ob der Name kein Pseudonym sei, mit der Folge, dass hierdurch das Rechtsschutzbedürfnis an der Unterlassungsklage entfalle und die Klage dadurch unzulässig sei
und
für den Fall ,dass
b)
der bei der BKL geführte Name des KLÄ ein Pseudonym sei , um seine Unterlassungsansprüche gegen die BKL durchsetzen zu können , der KLÄ der BKL und dem Gericht bestimmte Internetinhalte zum Namen des KLÄ offenbaren müsse , um die Unterlassungsanspruchsgrundlage darlegen zu können , da er andernfalls nicht begründen könne, warum die BKL im Unklaren darüber gelassen werden soll, ob der Name kein Pseudonym ist .
V-Mann ***Autobahn will - wie Recherchen der Selbsthilfegruppe ergaben - seit Jahren wissen, wie der KLÄ mit bürgerlichem Namen heisst , was ihm jedoch bisher nicht gelang, da ihm die Stadtvewaltung *** die hierfür erforderliche Hilfestellung verweigerte.
Daher versucht V- Mann seit Jahren prozessuale Aufklärungs- "Erfordernisse" erschaffen zu lassen, die ein Erfordernis auslösen sollen dahin, dass die Pseudonymfrage aufgeklärt werden "müsse" und dass sich der KLÄ diesbezüglich outen "müsse".
Weiter wurde festgestellt, dass V-Mann ***Autobahn diese Daten begehrt, weil er diese verwenden will um sie im Verbund mit anderen Daten für Versuche der Aufklärung der Frage zu nutzen, ob der KLÄ ein sog. "Kryoniker" ist und Kontakte zu Kryonikern in Deutschland und / oder in den USA pflegt oder nicht.
V-Mann ***Autobahn liess daher zu Zwecken der Erhebung von Sozialdaten einklagbare Unterlassungsansprüche auslösen , die seiner Meinung nach nur eingeklagt werden könnten, wenn der jeweilige Kläger die Geheimhaltung seines bürgerlichen Namens oder anderer Sozialdaten , die V-Mann ***Autobahn wissen will, aufgibt.
Mit anderen Worten : Die Auslösung der Unterlassungsansprüche ist in all diesen Fällen als eine Erhebungsmethode zur Aufklärung personenbezogener Daten identifizierbar, da in jedem Fall, d.h. egal wie der Betroffene reagiert, Soialdaten über den Betroffenen hierdurch anfallen, also beschafft werden - allerdings nicht unbedingt diejenigen, auf die der Agressor es abgesehen hat, sondern möglicherweise statt dessen solche, die für den verbotener Weise erhebenden Aggressor (fast) wertlos sind, so dass der Anlauf der versuchten Beschaffung je nach Fall mehrmals wiederholt werden muss, bis endlich tatsächlich ein "Treffer" erfolgt.
Für den Fall des KLÄ ist festzustellen, dass immer wieder unter Anwendung dieser Methode durch V-Mann ***Autobahn und andere Angreifer versucht wurde, die "Pseudonymfrage" zu klären, dass dies aber bis jetzt immer gescheitert ist, so auch im Fall entsprechender gesetzlich unerlaubter Aufklärungsversuche durch die BKL.
Der KLÄ kann verlangen, dass , bevor in seinem Fall kein "Treffer" erfolgt ist, für die Zukunft Wiederholungen der in seinem Fall rechtswidrigen Anwendung der Erhebungsmethode , d.h. kerngleiche Verletzungshandlungen, unterlassen werden.
Denn in jedem Fall bekommt der Anwender dieser Methode Auskünfte über Persönlichkeitseigenschaften und damit über Sozialdaten des jeweils Betroffenen, die er andererseits sammeln kann, um sie für die unbefugte Erstellung von Persönlichkeits- oder Bewegungsprofilen zu nutzen.
Für den in Rede stehenden Fall des KLÄ waren derartige seitens der BKL erfolgten Erhebungen von Daten des KLÄ durch das Bundesdatenschutzgesetz verboten, unabhängig davon, welches Ergebnis die Anwendung der Methode lieferte.
Die Auslösung des Unterlassungsanspruchs erfolgt in all diesen Fällen immer so, dass eine Rechtsverletzung als Aufklärungsinstrument zur Ermittlung personenbezogener Daten erfolgt.
Es ist festzustellen, dass vorliegend die BKL diese Erhebungsmethode des V-Manns ***Autobahn nicht nur "abgekupfert" hat sondern auch dieselben Daten aufklären will, die bereits Herr Autobahn aufklären wollte, wobei V-Mann ***Autobahn dies allerdings bisher nicht gelang. Herr Autobahn bekam als Reaktion auf den Erhebungs-Angriff zwar personenbezogene Daten über den KLÄ geliefert , aber nicht die, die er sich erhofft hatte, d.h. die versuchte Aufklärung derjenigen Daten, auf die er es abgeseheh hatte, misslang.
Nunmehr hat die BKL die Rolle des V-Manns ***Autobahn nach dessen wiederholtem Scheitern übernommen, indem sie in einem neuen Anlauf den Aufklärungsversuch des V-Manns betreffend die Pseudonymfrage mehrfach wiederholte, bis jetzt dies allerdings ebenfalls ohne Erfolg.
Die BKL will mittels der von ihr vollzogenen Rechtsverletzungen zum einen erreichen, dass der KLÄ durch eigene Äusserungen die Pseudonymfrage klärt, zum anderen will sie erreichen , das der KLÄ ihr und dem Gericht Internetinhalte zu seiner Person offenbart, die von der BKL ohne Einwilligung entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nicht erhoben werden dürfen.
Hierzu ist festzustellen, dass der KLÄ die betreffenden Internetinhalte der BKL gegenüber nicht offenbaren will und daher diese Offenbarung verweigert. Insbesondere verweigert der KLÄ unter Berufung auf seine Rechte aus dem Bundesdatenschutzgesetz und aus Art. 2 GG i.v.m. Art. 1 GG jedwede Offenbarung darüber, ob er an "Kryonik" glaubt oder ob er daran nicht glaubt und ob er ein sogenannter "Kryoniker" ist oder ob er dies nicht ist.
Der KLÄ erklärt ausdrücklich , nicht damit einverstanden zu sein, dass die BKL oder das Sozialgericht Recherchen nach Sozialdaten des KLÄ anstellen - insbesondere Internet-Recherchen - mit dem Ziel oder mit dem Ergebnis aufzuklären, ob der KLÄ ein Kryoniker ist oder nicht.
Der KLÄ hat nie in derartige Aufklärungen eingewilligt und erklärt ausdrücklich, auch für die Zukunft nicht einzuwilligen in Internet-Recherchen der BKL nach personenbezogen Daten des KLÄ .
Der KLÄ erklärt insbesondere ausdrücklich , nicht einzuwilligen in Recherchen der BKL nach personenbezogenen Daten des KLÄ, die V-Mann ***Autobahn über die von ihm betriebene Seite
http://www.kindergeldpfote.com und / oder über andere von ihm und / oder von anderen Betreibern betriebene Seiten veröffentlichen liess.
Der KLÄ erklärt weiter ausdrücklich , nicht einzuwilligen in Recherchen der BKL nach personenbezogenen Daten des KLÄ mittels der Google-Suchmaschine oder über andere Suchmaschinen.
Der Kläger erklärt ausdrücklich , nicht einzuwilligen in Recherchen der BKL und / oder des Sozialgerichts , ob der bei der BKL hinterlegte Name des KLÄ ein Pseudonym ist oder ob dies der bürgerliche Name des KLÄ ist .
Der Kläger weist ausdrücklich darauf hin, dass das Gebot der Datensparsamkeit aus § 3a Bundesdatenschutzgesetz und andere Vorschriften fordern, dass das Sozialgericht nicht ohne Einwilligung des KLÄ aufklärt, ob der bei der BKL geführte Name ein Pseudonym ist oder der bürgerliche Name des KLÄ ist .
Der KLÄ wird im Termin die als Stufenklage betriebene Klage erweitern durch einen erweiternden Feststellungsantrag und diesen mit einer Begründung versehen , die nicht darüber aufklärt, ob der KLÄ ein Kryoniker ist oder nicht.
Klageerweiterung :
Der Kläger stellt hiermit folgenden weiteren Feststellungsantrag :
Antrag 3 :
Es wird beantragt festzustellen, dass die BKL verpflichtet ist , für den Fall eines Mordversuchs am KLÄ und für alle denkbaren lebensbedrohlichen Fälle, die tödlich enden würden bei Nichtanwendung des Verfahrens der angewandten Biostase, eine Biostase-Behandlung , auch "kryonische Versorgung" genannt, zu ermöglichen und zu bezahlen unbeschadet der Frage, ob die Leistung ruht oder ob solches seitens der BKL behauptet wird.
Begründung :
a)
Die Veröffentlichungen des Herrn Prof. Dr. med. Klaus H. Sames auf seiner Internet-Seite mit Veröffentlichungen über das sogenannte "Ulmer Projekt" in Verbindung mit Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 1 BvR 357/05 und 1 BvL 8/15 ( Urteil v. 15.Februar .2006 bzw. Beschluss v. 26. Juli 2016) ergeben zwingend , dass in den entsprechenden Fällen das Verfahren der angewandten Biostase auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung , vorliegend für den Fall des KLÄ als Patient auf Kosten der BKL anzuwenden ist, notfalls auch zwangsweise, falls der betreffende Patient in der bestehenden Situation nicht in der Lage ist, das Erfordernis der Behandlung einzusehen oder im Ereigniszeitpunkt nicht in der Weise geschäftsfähig ist, dass er die Durchführung der Behandlung und deren Bezahlung veranlassen kann.
b)
Die Gesamtschau der Verhaltensweise der BKL zeigt, dass die BKL wie V-Mann ***Autobahn darauf hinarbeitet eine Anwendung der angewandten Biostase zu verhindern, indem sie wie V-Mann ***Autobahn versucht , einen finanziellen Ruin beim KLÄ auszulösen , d.h. dessen Existenz in einer Weise zu zerstören, dass dieser weder aktuell noch später in der Lage wäre, die Anwendung des Verfahrens der angewandten Biostase aus eigener Kraft zu finanzieren, insbesondere auch dann, wenn die BKL sich weigert die angewandte Biostase zu bezahlen, weil die Leistung ruht oder die BKL analog ihrer Vorgehensweise im Sommer 2016 die Leistung unberechtigt verweigert.
c)
Angesichts der nach wie vor bestehenden Gefährdung des KLÄ durch V-Mann ***Autobahn und angesichts des im Rahmen der Gesamtschau festgestellten Bemühens der BKL , diese Gefährdung zu verschärfen durch seitens der BKL inszenierte mit den Verletzungshandlungen ***Autobahns kerngleiche Verletzungshandlungen , benötigt der KLÄ die beantragte Feststellung der genannten Verpflichtung der BKL für die weitere Lebensplanung. Insoweit besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürnis für den Feststellungsantrag.
Der KLÄ erwartet im Übrigen, dass durch die gerichtliche Feststellung der genannten Verpflichtung Angreifern wie V-Mann ***Autobahn das Motiv genommen wird für deren Versuche, die wirtschaftliche Existenz des KLÄ zu zerstören mit dem Ziel die Anwendung des Verfahrens der angewandten Biostase auf den Kläger sicher auszuschliessen.
Insoweit erübrigt es sich aufzuklären , ob der KLÄ selbst an die sog. "Kryonik" glaubt oder nicht, ob er ein "Kryoniker " ist oder nicht , und ob er an den Erfolg der Anwendung des Verfahrens der angewandten Biostase glaubt oder nicht. Es besteht insoweit kein Aufklärungsbedarf in diesen Punkten, so dass hier § 3a Bundesdatenschutzgesetz greift und eine Einwilligung des KLÄ, der seine Einwilligung in die Aufklärung dieser Fragen ausdrücklich verweigert, erforderlich wäre, um diese Fragen aufklären zu dürfen.
3.
Antrag 4 :
Es wird beantragt festzustellen, dass die BKL verpflichtet ist ,
a) eigenhändig vom KLÄ unterzeichnete Willenserklärungen und unter Verwendung eines Pseudonyms statt unter Verwendung seines bürgerlichen Namens abgeschlossene Rechtsgeschäfte , die der KLÄ unter dem Pseudonym "Nor*** ***" unterzeichnet, als rechtswirksam abgegebene Willenserklärungen anzuerkennen, insbesondere Willenserklärungen wie beispielsweise Kündigungserklärungen,
b) Briefe an den KLÄ ausschliesslich pseudonymisiert zu adressieren in der Weise, dass die Adresse bis auf weiteres lautet
"Nor*** ***, ***str. ** , *** ***"
Antrag 5:
Es wird folgender Unterlassungsantrag gestellt :
Der KLÄ beantragt, die BKL zu verurteilen es zu unterlassen, den KLÄ zu mobben durch
a)
Verweigerung der Herausgabe einer Versichertenkarte ohne Bild
b)
Ohne Einwilligung des KLÄ veranlasste Zustellungen von Sendungen , die personenbezogene Daten über den KLÄ enthalten an Adressen , an die der KLÄ zuvor aus Sicherheitsgründen Zustellungen untersagt hatte.
c)
Verarbeitung personenbezogener Daten des KLÄ ohne Einwilligung des KLÄ unter Verletzung der Rechte des KLÄ aus dem Bundesdatenschutzgesetz, wie etwa die verbotene Weitergabe des bei der BKL hinterlegten Namens an das Sozialgericht Konstanz .
und kerngleiche Verletzungshandlungen.
III.
Erfordernis der Datensparsamkeit gem. § 3a Bundesdatenschutzgesetz.
Der gerade aktuell gewordene Vorgang, dass der KLÄ als Folge eines unvorhersehbaren Zufalls die Terminverlegung beantragen musste, zeigt , wie die oben erläuterte Anwendung der verbotenen Erhebungsmethode zur Erhebung von Sozialdaten unter Verletzung des Bundesdatenschutzgesetzes funktioniert :
Der Zufall, dass der im Antwortschreiben des KLÄ an die Vorsitzende auf deren Anfrage nach den Verhinderungsgründen genannte Arzt am Datum des anberaumten Termins verhindert ist, führte zwangsläufig zur Offenbarung von Sozialdaten, die V-Mann ***Autobahn für seine Zwecke missbrauchen kann, sofern sie in seinen Besitz gelangen, was nicht abwegig ist in dem vorliegenden Fall.
Denn der KLÄ sah sich gezwungen, mindestens ansatzweise einen Nachweis zu liefern, dass der Antrag auf Verschiebung des KLÄ nicht auf einer Laune des KLÄ beruht.
Auch wenn der KLÄ in den beigefügten Belegen Daten unkenntlich machte, so wurden hierdurch dennoch sowohl über den involvierten Dritten als auch über den KLÄ personenbezogene Daten offenbar , die ohne das "Glück" des V-Manns Autobahn, d.h. ohne den Zufall, dass der Arzt verhindert ist , dem Termin beizuwohnen, nicht offenbar geworden wären.
Beispielsweise wäre ohne das Zutun des für den KLÄ ungüstigen Zufalls nicht die Schriftprobe des Arztes offenbar geworden und auch nicht, dass er dem KLÄ das Rezept ausgestellt hatte und beabsichtigte, den KLÄ zum Termin zu begleiten.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass die dadurch , d.h. durch Zufall ausgelösten Erfolge der Vorgehensweise dahin , unvorhergesehene Sozialdaten abzuschöpfen , die später anderweitig genutzt werden können für anderweitige Aufklärungen, d.h. für Verrechnungszwecke eingesetzt werden können, KEIN Zufall ist, sondern Ergebnis eines wahrscheinlichkeitstheoretischen Kalküls, welches vollkommen planmäßig darauf abgestellt ist, solche Zufallstreffer zu provozieren.
Um einer solchen Vorgehensweise entgegenzuwirken, kann ein von dieser Erhebungsmethode Betroffener die mit der Anwendung der Methode regelmäßig verbundene Datenschutzverletzung im Sinne einer vorbeugenden Unterlassungsklage für die Zukunft verbieten lassen, wenn sich zeigt, dass er "Objekt" der Anwendung dieser Erhebungsmethode ist.
Der KLÄ ist der Auffassung, dass die zwangsläufige Angabe der mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2016 erfolgten personenbezogenen Daten , die zur Rechtfertigung des Antrags auf Terminverlegung an das Sozialgericht übermittelt wurden, ausreichend sind um den Antrag zu rechtfertigen.
In diesem Sinne wurde auch in den Schriftsätzen davon abgesehen, Einzelheiten über die Inhalte auf der Seite
http://www.kindergeldpfote.com darzulegen und in eine Erhebung dieser Daten seitens der BKL seitens des KLÄ einzuwilligen.
(Nor*** ***)