mondfahrer hat geschrieben:nach längerer Sendpause zum Thema "medizinischer Fortschritt" in virtuellen Raum auf
http://www.attilla.de ist es nun angezeigt, über den weiteren Verlauf des Prozesses vor dem Sozialgericht Koblenz, über den bereits berichtet wurde, weitere Auskünfte zu erteilen wie folgt :
1.
Wie den bereits kürzlich veröffentlichten - geringfügig aus Datenschutzgründen geschwärzten - neuesten Dokumenten entnommen werden kann, hat am 5. Dezember 2017 im Sozialgericht Koblenz (Neues Justizzentrum) eine öffentliche Verhandlung stattgefunden, über deren Verlauf es nun zu berichten gilt .
Der Verhandlungsverlauf - wie erwähnt öffentliche Sitzung - wurde von natürlichen Personen, die während der Verhandlung anwesend waren, beobachtet und mir später darüber berichtet. Entsprechend diesem Bericht gebe ich das Ergebnis der Berichterstattung weiter.
2.
Wie dem Sitzungsprotokoll entnommen werden kann, war die Beklagte entschuldigt nicht erschienen
( diesbezüglich werde ich mich ggf. später noch äussern, es sei aber schon jetzt erwähnt, dass es zutrifft, dass das Nichterscheinen der Beklagten entschuldigt war).
Die Zeit in dem Termin ( fast eine Stunde verhandelt, siehe Zeitangabe im Protokoll) reichte bei weitem nicht aus, um die komplizierte Angelegenheit zu erörtern.
Ein großer Teil der in dem Termin zur Verfügung stehenden Zeit wurde bereits verbraucht für die Erörterung der Frage, ob es zulässig und erforderlich ist, dass der Kläger sich für das Verfahren pseudonymisiert hat.
Da ich die Identität des Klägers kenne, habe ich den Kläger bereits vor längerer Zeit im Wege eines anonymisierten Schreibens an seine Zustelladresse kontaktiert und ihn auf die von mir erstellten Schriftsatzentwürfe im Forum gegen Ungerechtigkeit aufmerksam gemacht, deren er sich bedienen konnte. Den Sinn und Zweck dieser Vorgehensweise wie auch das Erfordernis, dass ich selbst anonym auftrete um den Erfolg von Strafanzeigen gegen deutsche Amtsträger wegen Korruptionsvorgängen nicht zu gefährden und im Übrigen Patienten, die an der Anwendung des Verfahrens der angewandten Biostase für sich selbst interessiert sind, habe ich dem Kläger im Rahmen des Schreibens erklärt.
Nach den mir vorliegenden Berichten über den Verlauf der Sitzung am 5. Dezember 2017 entstand bei
dem Kläger sehr stark der Eindruck, dass die Rechtskenntnisse der Vorsitzenden in Sachen Datenschutzrecht ( BDSG) Lücken aufweisen, dass die Vorsitzende aber um eine ehrliche Prozessführung bemüht ist, so dass Chancen bestehen den Prozess so weiterzuführen, dass die Lücken, soweit erforderlich, geschlossen werden, .d.h. dass sich die Vorsitzende veranlasst sieht, diese Lücken im Wege entsprechender Recherche in der Literatur zu schliessen.
Dies alles betrifft insbesondere die Problematik in Sachen Pseudonymisierung.
Es wurde mir berichtet, dass die Vorsitzende beachtliche Bedenken gegen die Pseudonymisierung geäussert habe und dabei in etwa folgenden Standpunkt habe erkennen lassen , nachdem die Sprache auf "Autobahn" und das mit ihm verbundene Korruptionsproblem verbunden mit dessen Aktivitäten und Eigenschaften als V-Mann zur Sprache kam.
Nach dem mir vorliegenden Bericht liess die Richterin erkennen, dass sie bis jetzt die angebotenen Beweismittel, die der Kläger ins Spiel gebracht hatte, nicht akzeptieren wollte, da sie bisher nicht gewillt war, die entsprechenden Internet-Inhalte zur Kenntnis zu nehmen. Sie regte an - sinngemäß - der Kläger möge sich dem Internet fernhalten. Sie selbst meide das Internet ebenfalls. Der Kläger könne - folgende Ausdrucksweise sinngemäß - : "Sachen erzählen was er wolle über Autobahn, die sie nicht überprüfen könne". Weiter sinngemäße Wiedergabe ihres Standpunktes : Sie brauche handfeste Materialien. Sie habe nichts in der Hand. Sie benötige ein Strafurteil gegen Autobahn um die Gefährdung des Klägers anerkennen zu können.
Daraufhin entgegnete der Kläger laut dem mir überlassenen Bericht , dass Autobahn ( er sagte natürlich nicht Autobahn sondern eine andere Bezeichnung ...) weil er ein V-Mann ist, durch die Justiz geschützt wird und hemmungslos Straftaten begehen konnte ohne dafür strafrechtlich verfolgt zu werden. Es sei daher davon auszugehen, dass zwischen den verantwortlichen Behörden und Autobahn Unrechtsvereinbarungen bestehen, d.h. ein Deal zwischen dem V-Mann und verantwortlichen Amtsträgern, dass Autobahn, egal was er macht, egal wie kriminell das ist, nie strafrechtlich verfolgt wird, weil er eben ein V-Mann ist und die verantwortlichen Stellen seine Ergebnisse nutzen wollen. Daher werde es nie ein Strafurteil geben.
Nachdem auf Grund dieser Situation eine Art argumentative Patt-Situation entstanden zu sein schien, fiel dem Kläger etwas ein, worauf ich ihn zuvor in einem meiner Schreiben aufmerksam gemacht hatte : Dass seine Gefährdung anders als durch ein Strafurteil gegen Autobahn nachgewiesen kann, nämlich unter Vorlage anderweitiger amtlicher Dokumente.
Denn der Kläger hat - nachdem ich ihm dies vor einiger Zeit dringend empfohlen habe - bei der Stadtverwaltung jener Stadt, wo er einen Wohnsitz hat, eine Auskunftssperre bei der zuständigen Meldebehörde erwirkt. DIe für den Fall des Klägers zuständigen Amtsträger haben sich intensiv mit diesem Fall befasst , kennen weitgehend das Problems des Klägers ( insbesondere wurde ihnen die Erpressungsproblematik in Sachen angewandte Biostase und die Gefährdung von Patienten in der betreffenden Stadt ausführlich dargelegt) , und haben daher die Auskunfssperre eingerichtet. Den Amtsträgern wurden bereits vor längerer Zeit die volksverhetzenden gegen Kryoniker gerichteten Internet-Veröffentlichungen Autobahns als Internet-Ausdrucke einschliesslich der Fotos, präsentiert, so dass diese Amtsträger den Handlungsbedarf schnell erkannten und entsprechend reagierten.
Auch als die AOK versuchte, diese Sicherheitsvorkehrungen zu unterlaufen, wurde dies seitens der Meldestelle verhindert.
2.
Aus diesem unter 1. geschilderten Sachverhalt ergibt sich, dass der Kläger noch einige schriftsätzliche Arbeit vor sich hat, bei der ich ihm natürlich behilflich sein werde (Schriftsatzentwüfe usw.)
Insbesondere muss darauf hingewirkt werden, dass die Vorsitzende erkennen kann, dass die Pseudonymisierung des Klägers zwingend erforderlich ist, weil sonst Menschenleben aufs Spiel gesetzt werden.
3.
Kommen wir nun zum Thema "angewandte Biostase" :
Die Zeit reichte in dem Termin am 5. Dezember 2017 nicht aus, um diesen Punkt hinreichend zu erörtern, so dass es erforderlich ist, die Erörterung fortzusetzen in dem nächsten Termin.
Die Vorsitzende äusserte betreffend des diesbezüglichen Klagebegehrens ( Feststellungsantrag) Bedenken, legte sich aber noch nicht fest, d.h. hier ist "noch alles offen".
Aus Zeitgründen konnte der Kläger im Termin am 5. Dezember 2017 den als vorläufig von ihm aufgefassten Einwendungen der Vorsitzenden noch keine ausreichenden Gegenargumente entgegensetzen, die allerdings zur Verfügung stehen.
Die Vorsitzende hat sich allerdings erkennbar bereits mit der Problematik beschäftigt , wie sich daraus ergab, dass sie erklärte , zu wissen, dass sich das Bundessozialgericht mit einer zumindest ähnlichen medizinischen Problematik bereits befasst habe. Dabei sei es um
das Einfrieren von Eizellen gegangen und um die Frage, ob die Krankenkassen solche Maßnahmen bezahlen müssen. Letzteres habe das Bundessozialgericht verneint.
Aussderdem wurde durch die weiteren Äusserungen der Vorsitzenden deutlich, dass sie sich auch sonst mit der rechtlichen Problematik, um die es speziell im Verfahren des Klägers geht, ernsthaft beschäftigt haben muss , da sie zu erkennen gab zu wissen, dass die Finanzierung einer Behandlungsmethode durch die gesetzlichen Kassen im Allgemeinen ein vorher realisiertes Anerkennungsverfahren voraussetzt, das den "Erfolg" der als erforderlich behaupteten medizinischen Maßnahme in Fällen, in welchen die Maßnahme eingesetzt wurde, nachweist.
Weiter gab sie zu erkennen, zu wissen, dass allerdings nicht in allen Fällen nur dann solche Maßnahmen von den gesetzlichen Kassen zu finanzieren sind, wenn ihr Erfolg bewiesen ist auf Grund entsprechender Studien , sondern auch in Fällen, in denen man nicht genau weiss, ob sie im "akuten" Fall zum Erfolg führen werden oder nicht, z.B. wenn eine solche Maßnahme lebensrettend sein könnte und das Unterlassen der Maßnahme aber mit Sicherheit den Tod zur Folge hätte.
Hier hätte der Kläger nun zur Gegenargumentation ansetzen können, aber dazu kam es nicht mehr, weil die Zeit im Termin zu weit fortgeschritten war und bereits Beteiligte in dem anderen Verfahren des nachfolgenden Termins ausserhalb des Sitzungssaals auf ihren Termin warteten.
Somit wird es Sache des Klägers sein, vor der Fortsetzung des vertagten Termins einen Schriftsatz einzureichen , der darüber aufklärt, dass es sich bei dem Verfahren der angewandten Biostase genau um eine solche Maßnahme handelt, welche eine "ultima ratio" in ansonsten aussichtslosen Fällen darstellt zu Zwecken der Rettung ansonsten mit Sicherheit verlorenen Lebens.
Übrigens ist es BEWEISBAR, dass die Anwendung des Verfahrens der angewandten Biostase tatsächlich den Tod solcher betroffener Patienten verhindert - es fragt sich nur, für wie lange, aber darauf wird der Kläger sicherlich in seinem zu erwartenden Schriftsatz, den ich ihm vorgeschlagen habe, ausführlich eingehen. Es wird eine richtige Argumentationsbombe sein, deren Wirkung sich kein ehrlicher Richter entziehen kann, selbst das Bundesverfassungsgericht wird - wetten dass ? - kein schlüssiges Gegenargument gegen die dem Kkläger mögliche Argumentation finden können, denn das Bundesverfassungsgericht ist in seiner eigenen Rechtsprechung gefangen - wer A sagt, muss auch B sagen, wie man so schön sagt ...
weitere Berichte werden folgen - auch über die Wirkungen und sonstigen Umstände, welche unsere Berichterstattung im Internet auslöste.
mondfahrer