aktuelle Berichte zum laufenden Verfahren

Fortsetzung Mikrozensus - Krimi in der AOK Bayern

BV-22

Beitragvon Kugelfee » Mi 21. Dez 2016, 21:36

BV-22


Neues vom Mars :

Mars hat geschrieben:
Im nächsten Beitrag wird es in Sachen "Vorbereitung der Klage" darum gehen, wie das Rechtsschutzbedürfnis für das Feststellungsbegehren aus den erwähnten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts abgeleitet wird.



wer jetzt womöglich einen riesigen 100-Seiten-Sermon erwartet hat angesichts der hochgradig verschachtelten Angelegenheit , dürfte sich wundern, wie simpel es eigentlich ist, die Behauptung der Beklagten zu widerlegen, es fehle am Rechtsschutzbedürfnis für die Klage ( bzw. vorher für den Eilantrag).

Davon kann keine Rede sein.Ein Rechtsschutzbedürfnis war durchgehend vorhanden - sowohl für den Eilantrag als auch für die Klage(n)

Hier eine kurze Auflistung der Ansprüche, die eingeklagt werden können :



1. Leistungsanspruch auf die Leistung der AOK eine Gesundheitskarte ohne Bild zu überlassen. [1]

2. Leistungsanspruch auf volle Leistung und Überlassung von Krankenscheinen an den behandelnden Arzt.[2]

3. Leistungsanspruch auf Unterlassen von Mobbing ( z.B. Mobbing durch Verletzung des Datenschutzes und Verweigern der Überlassung der Versichertenkarte bis heute.[3]

4. Feststellungsanspruch auf Feststellung der Verpflichtung Biostase-Behandlung zu finanzieren .[4]

5. Feststellungsantrag auf Feststellung der Verpflichtung Autobahn´s kriminelle Handlungen nicht zu unterstützen zu Lasten des Klägers [5]

6. vorbeugender Unterlassungsanspruch dahin, nicht ohne vorherige richterliche Kontrolle Daten, die Autobahn über den Kläger begehrt, im Wege der Amtshilfe an Institutionen wie BKA, Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst usw. weiterzugeben sondern dies mindestens so lange zu unterlassen, wie das Sozialgericht nicht untersucht hat,ob die AOK Bayern solche Daten an solche Behörden weitergeben darf und in welcher Weise letztere sicherstellen, dass die Daten nicht in die Hände von Autobahn gelangen.

"Durchschaubarer" werden die bisher von mondfahrer hergestellen Schriftsatzentwürfe, wenn man sich die Chronologie klarmacht, wann welche Ansprüche bestanden und eingeklagt werden durften, d.h. ein Rechtsschutzbedürfnis jeweils bestand.

Seit dem Zeipunkt der Beantragung des einstweiligen Rechtsschutzes ( 25.06.2016) hat sich nämlich das Rechtsschutzbedürfnis allerdings gewandelt, weil die AOK Bayern auf den ersten an das Sozialgericht gerichteten Eilantrag reagierte und dadurch das bis dahin bestehende Rechtsschutzbedürfnis teilweise vorübergehend entfiel und das war chronologisch hinsichtlich der Dauer der Rechtsschutzbedürfnisse für die verschiedenen Ansprüche ( [1] bis[6]) so ( Obige Ansprüche abgekürzt durch die oben angebrachten Ziffern in eckigen Klammern ) :

[1] vom 1.1.2015 bis zum 7.7.2016 -
[1] Pause vom 7.7.2016 bis zum 30.9.2016
[1] vom 1.10.2016 bis jetzt

[2] seit 1.10.2012 bis jetzt

[3] immer

[4] mindestens seit dem Zeipunkt der Antragstellung auf Feststellung bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung

[5] mindestens seit August 2009 bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung

[6] mindestens seit dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Feststellung bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung


Zu den Einzelheiten, warum wann welche Anträge gestellt wurden -der Kläger hatte hier verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl.
Zum Beispiel hätte er theoretisch Anträge direkt bei der AOK Bayern stellen können , tat dies jedoch tunlichst nicht, Gründe siehe unten ... :


1.

zunächst hatte der Kläger am 25.06.2016 ( Einreichung der Klageschrift und des Eilantrags nach § 86b SGG) Leistungsansprüche aus [1],[2],[3] nach § 54(5) SGG, und deswegen, weil die Beklagte verpflichtet war folgendes zu leisten , dies aber nicht tat :

a) dem Kläger eine Versichertenkarte ohne Bild auszustellen bzw.
b) es zu unterlassen, den Kläger damit zu mobben, ihm die Überlassung der Karte zu verweigern.
c) Datenschutzverletzungen in Zukunft zu vermeiden (=Unterlassungsanspruch auf Unterlassen von Datenschutzverletzungen)

Zu letzterer Unterlassung war die Beklagte gesetzlich auf Grund des Grundgesetzes ( Persönlichkeitsrecht) bereits verpflichtet ohne dass es zur Umsetzung dieser Verpflichtung eines Verwaltungsaktes bedurfte. Das Recht auf Unterlassung der Verweigerung ist gesetzlich geschützt. Da das Recht verletzt worden war, bestand wegen der ersten Verletzungshandlung, ein Rechtsschutzbedürfnis dahin, in Zukunft den Schutz zu gewähren per Gericht mittels Druck auf die AOK Bayern durch gerichtlich anzuordnende Ordnungsmittel.

Eine Versichertenkarte ohne Bild muss nämlich nicht vom Versicherten beantragt werden , sondern die AOK Bayern hat das automatisch zu erledigen. Der Versicherte muss auch nicht extra beantragen , nicht durch solche Verweigerungen gemobbt zu werden, sondern die AOK Bayern hat das Mobben "von Rechts wegen" zu unterlassen ohne dass es diesbezüglich eines Verwaltungsaktes bedarf.

Da der Kläger keine Anträge gestellt hatte, gab es keine solche Anträge ablehnenden Verwaltungsakte, die mit einer Anfechtungsklage hätten angefochten werden können. Folglich war die Leistungsklage nicht subsidiär und es lag also kein Rechtsmissbrauch vor.

Die AOK Bayern konnte auch nicht verlangen, dass der Versicherte erst bei ihr einen Antrag stellt, damit sie diesen Antrag ablehnen kann und der Versicherte dadurch gezwungen ist ein Vorverfahren gegen den ablehnenden Verwaltungsakt durchzuziehen vor Erhebung einer Unterlassungsklage.

Warum hat der Kläger nicht trotzdem bei der AOK entsprechende Anträge gestellt ? - könnte man fragen ..

Antwort : Weil die Selbsthilfegruppe sofort das Verhaltensmuster Autobahn´s wiedererkannte, auf eine bestimmte rechtswidrige Weise Daten zu beschaffen und Handlungen zu erzwingen, die nicht beschafft und erzwungen werden dürfen und auch nicht genutzt werden dürfen, insbesondere nicht , um sie Autobahn zur Verfügung zu stellen, damit dieser der Strafverfolgung entkommt.

Es war sofort klar, warum die AOK Bayern die Leistung verweigerte - vor allem zu diesem Zeitpunkt : Weil sie den Kläger mittels Leistungsentzug dazu nötigen wollte , bei der Erfüllung des Wunsches Autobahn´s behilflich zu sein, Daten zu Lasten des Klägers herauszugeben. Und zwar wollte die AOK Bayern, dass der Kläger seinen bürgerlichen Namen im Rechtsverkehr äussert und damit Dokumente anfertigt, die das belegen. Diese hätte man dann später Autobahn zu Zwecken des "Durchstechens" unter einem Vorwand überlassen können - beispielsweise im Wege einer unerlaubten Amtshilfe auf Aufforderung von Erfüllungsgehilfen Autobahn´s hin.

Da der Kläger durch uns vorgewarnt war, verweigerte er das natürlich.

Denn wenn er an die AOK unter einem Pseudonym geschrieben hätte, kann sich jeder, der mitverfolgt hat, was im Forum in Sachen Autobahn veröffentlicht wurde seit dreieinhalb Jahren bis jetzt, denken, wie die AOK reagiert hätte.

Folglich stellte der Kläger keinen Antrag bei der AOK Bayern sondern nutzte die Möglichkeiten des SGG, denn eine Klage kann man auch zulässigerweise unter einem Pseudonym erheben ( wie geschehen, allerdings von 4 Richtern beanstandet, denen überhaupt nicht gefiel, mit welcher Methode der Kläger Autobahn auswich...)

Also wurde ganz einfach das SGG angewendet und erst mal ein Antrag nach § 86b SGG gestellt, der bei Leistungsklagen auch schon vor der Klageerhebung gestellt werden kann, wenn die Sache eilig ist. Das war hier der Fall.

Also bestand diesbezüglich das Rechtsschutzbedürfnis sowohl für den Eilantrag als auch für eine spätere (Leistungs-) Klage.
Mangels Erlass eines Verwaltungsaktes ( der Kläger hat keinen Antrag gestellt und deswegen hat die AOK keinen Verwaltungsakt erlassen) war die Leistungsklage sofort zulässig und Anfechtungsklage nicht gegeben, Leistungsklage damit nicht subsidiär. Es gab nichts anzufechten, da kein entsprechender Verwaltungsakt existiert.

Interessant ist allerdings, wie sich das Rechtsschutzbedürfnis in Sachen Verpflichtung , dem Kläger eine Versichertenkarte zuzustellen , wandelte :

zwischen dem 7.7.2016 bis zum 30.09.2016 entfiel diese Verpflichtung wieder, weil die AOK Bayern auf den Eilantrag hin vorübergehend die Leistung erbrachte - aber nur befristet.

Dadurch wurde allerdings der am 25.06.2016 gestellte uneigentliche Feststellungsantrag auf Feststellung dieser Verpflichtung seit 7.7.2016 zu einem zulässigen Antrag auf Feststellung der Verpflichtung auch über den 30.09.2016 hinaus.

Dieser Antrag war allerdings nur solange zulässig , bis die Befristung der befristeten Versichertenkarte auslief, d.h. nur bis zum 30.09.2016. Das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Feststellungsantrag bestand damit NUR zwischen dem 7.7.2016 und dem 30.09.2016.

Nach dem 30.09.2016 bestand wieder der Leistungsanspruch, d.h. der Antrag auf Feststellung ging quasi am 1.10.2016 wieder in einen uneigentlichen Feststellungsantrag ( Hilfsantrag zur Durchsetzung des Leistungsanspruchs) über. Die Klage musste in dieser Weise also zweimal umgedeutet werden, einmal seit 7.7,2016 bis zum 30.09.2016 und einmal seit 1.10.2016 bis jetzt.

Weiter muss folgendes beachtet werden :

Mit Einreichung der Klage wurde zunächst ein Antrag nach § 86b SSG auf Übermittlung einer Versichertenkarte ohne Bild gestellt, in dem Hauptantrag der Klage wurde dieser Antrag hingegen noch nicht gestellt.D.h. das Verfahren der Hauptsache enthält bis jetzt noch keinen Leistungsantrag dahin, eine Karte ohne Bild zu überlassen, sondern der Antrag wurde bisher nur im Eilrechtsschutzverfahren gestellt. Das darf man, wenn ein Hauptsacheverfahren zulässig ist, die Angelegenheit aber eilig ist.

Da der Kläger seit 1.10.2016 wieder keine Karte hat, muss die Klage noch um einen entsprechenden Leistungsantrag erweitert werden. Das kann der Kläger entweder schon vor der mündlichen Verhandlung schriftlich beantragen oder auch es auf die mündliche Verhandlung verschieben .

Die Klage hat daher Wandlungen durchlebt, da die Klageanträge sukzessiv gestellt wurden.

Erst war die Klage nur eine Feststellungsklage zur Feststellung des Anspruchs aus [5] ( diese zulässig , weil der Kläger von dem Ergebnis der Feststellung sein Verhalten abhängig machen wollte "medienrechtlicher Art"), die ausbaufähig war in eine Leistungsklage wegen der Versichertenkarte, wegen der Mobbing-Unterlassungs-Ansprüche für die Zukunft und wegen der Möglichkeit eine vorbeugende Unterlassungsklage zu erheben.Ausserdem was sie ausbaufähig dahin, in eine Kryonik-Feststellungsklage erweitert zu werden in Sachen Verpflichtung Biostase-Behandlungen zu bezahlen auch wenn die Leistung ruht.

Später wurde sie dann erweitert in eine Festellungsklage mit den Anträgen nach [4] und mit dem Antrag festzustellen, dass die AOK Bayern verpflichtet ist Anträge des Klägers als wirksam gestellt geltend zu lassen, wenn er Anträge unter einem Pseudonym stellt und sie eigenhändig mit einem Pseudonym unterschreibt. Für den letzteren Antrag besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger seinen bürgerlichen Namen aus den bekannten Gründen nicht äussern will und sein diesbezügliches Verhalten von der Entscheidung des Sozialgerichts über die vom Kläger behauptete Verpflichtung der AOK Bayern abhängig machen will , d.h. auch nicht in Anträgen an die AOK seinen bürgerlichen Namen nennen will.

Jetzt die Begründung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Durchsetzung des Rechts des Klägers Anträge unter einem Pseudonym an die AOK Bayern zu stellen und von der AOK Bayern zu verlangen, dass sie solche Anträge so behandelt als wären sie unter dem bürgerlichen Namen des Klägers gestellt :

Das Recht resultiert aus den Rechtsfolgen, die das Vorgehen Autobahns auf dessen illegalen Internetseiten auslöste.

Somit ist das Sozialgericht gezwungen, diese Rechtsfolgen festzustellen und den Autobahn-Kriminalfall aufklären zu lassen, denn das ist die Voraussetzung um das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers feststellen zu können.

Wer den Fall Gustl Mollath mitverfolgt hat und den Streit zwischen Gustl Mollath und dessen Verteidiger, bei dem müsste es jetzt eigentlich "klick" machen. Denn auch Gustl Mollath wollte - wenn auch in einem ganz anderen Fall - dass sich das für seinen Fall zuständige Gericht mit Vorgängen auseinandersetzt, die ein Rechtsschutzbedürfnis zu Gunsten Mollaths ausgelöst haben - jedenfalls behauptete er dies sinngemäß, d.h. aus seiner Sicht war es nötig sich mit diesen Vorgängen zu befassen um das Rechtsschutzbedürfnis des Herrn Mollath feststellen zu können.

Herr Mollath stand letztlich auf folgendem Standpunkt : "Ihr von der Justiz müsst dafür sorgen, dass Ihr mein Rechtsschutzbedürfnis erkennt, denn sonst kann ich meinen Anspruch nicht durchsetzen, wofür Ihr aber zu sorgen habt, weil das Euer Auftrag ist, dessen Ausführung der Gesetzgeber will. Da man mein Rechtsschutzbedürfnis aber nur feststellen kann, wenn Ihr diesen Bankensalat untersucht und die Schuldigen feststellt, auch wenn das alles verjährt und unverfolgbar ist , MÜSST Ihr Euch also mit dem Bankensalat auseinandersetzen und das alles untersuchen, weil Ihr verpflichtet seid mir zu meinem Recht zu verhelfen."

Die Analogie zu dem Fall Mollath ist nun so : Dem "Bankensalat" entspricht der Auobahn-Wahn. Und wir haben erlebt, dass sich die Justiz genauso bisher davor drückt, den Autobahn-Wahn zu untersuchen, wie sie sich davor drückte, den Bankensalat im Fall Mollath zu untersuchen....

Verfassungsrechtliche Begründung des Rechtsschutzbedürfnisses für den Kryonik-Feststellungsantrag in Sachen Biostase-Finanzierung :

a)

Zunächst ist hierzu zu erwähnen, dass das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag schon länger existiert, da die AOK Bayern bisher noch nie eine Biostase-Behandlung bezahlt hat, obwohl Biostase-Behandlungen aus verfassungsrechtlichen Gründen - vgl. 1 BvR 357/05 - erforderlich sind und die Gesetzliche Kasse das bezahlen muss, weil es dann eine lebensnotwenige medizinische Maßnahme ist, sie zu finanzieren, wenn der Versicherte nicht aus eigener Kraft die Kosten aufbringen kann. Festzustellen ist die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkassen und das aus 1 BvR 357/05 folgende Erfordernis der Bezahlung der Maßnahme durch die gesetzliche Krankenkasse mindestens in den Fällen, in denen ein Versicherter die Behandlung nicht selbst bezahlen kann. Das ist im Fall des Klägers der Fall, weil er durch Autobahn wirtschaftlich ruiniert wurde, weil der Staat Autobahn nicht gestoppt hat.

Es wäre mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, wenn dem Kläger deswegen, weil der Staat es zuliess, dass Autobahn im Wege der öffentlichen Kryonikerverhetzung im Internet den wirschaftlichen Ruin des Klägers bewirkte , dem Kläger im Ernstfall die Biostase-Behandlung mit sozialgerichtlicher Unterstützung verweigert würde, denn dadurch würde Autobahn mit staatlicher Unterstützung zum Mörder.

Da diesbezüglich aber bisher keine gerichtlichen Entscheidungen existieren , bedarf es der Herstellung entsprechender Rechtssicherheit durch das Sozialgericht, denn der Kläger will sein zukünftiges Verhalten vom Ergebnis des Verfahrens abhängig machen ( u.a. ob er das Land verlässt oder nicht und in welcher Weise er mit anderen Leuten kooperiert oder nicht ,usw.)


Das soll hier genügen in Sachen "Überlegungen zum Rechtsschutzbedürfnis" . Weiteres hierzu können interessierte Leser demnächst in den kommenden selbsterklärenden Schriftsatzentwürfen mondfahrers zu diesem Thema erfahren.

Mars
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Beitragvon GLÜCKSDRACHE » Mo 6. Feb 2017, 01:41

BV-23


Neues vom Mars :

Mars hat geschrieben:
Danach wird von unserer Seite - bis auf Veröffentlichungen weiterer selbsterklärender Schriftsatzentwürfe mondfahrers - erst mal bis zur Bescherung Sendepause betreffend das Verfahren gegen die AOK Bayern sein, d.h. die Berichterstattung wird erst fortgesetzt nachdem der Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden hat .

Mars


Klarstellend teile ich hier mit, dass mit der in dem Zitat erwähnten Berichterstattung natürlich nur die Berichterstattung betreffend den bisherigen Verfahrensstand gemeint war, weil wir nach wie vor auf den Termin warten. Über weitere Schritte - wie z.B. mögliche Klageänderungen / Klageerweiterung anläßlich neu hinzutretender Rechtsverletzungen seitens der Beklagten - zu berichten ( schon vor dem Termin) behalten wir uns selbstverständlich vor , d.h. es werden ggf. - wie heute z.B. geschehen - weitere Beweismittel veröffentlicht, soweit sie neu entstehen, und auch darüber berichtet, wie in dem aktuellen Verfahren darauf reagiert wird.

In diesem Sinne hat die AOK mit Bescheid vom 21.01.2017 Anlaß geboten über Neues zu berichten.

Es geht um diesen Bescheid :

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mondfahrer hat mitgeteilt, dass diesbezüglich ein Schriftsatzentwurf vorbereitet wird , der darauf hinausläuft die Klage erneut zu erweitern.

Der Vorgang dürfte auch für viele andere AOK Mitglieder von Interesse sein, denn ähnliche Schreiben dürfte die AOK auch widerrechtlicher Weise an andere AOK-Kunden verschickt haben.

Wenn die Kunden die Rechtswidrigkeit nicht rechtzeitig erkennen bzw. " vergessen" Widerspruch zu erheben gegen derartige Bescheide, kann das u.U. sehr teuer werden für den Kunden.

Dies z.B. dann, wenn die Kasse die fingierten Beiträge über längere Zeit auflaufen lässt, wenn der Kunde nicht dem Bescheid Folge leistet , und dann, vielleicht nach 3 Jahren oder mehr Zigtausende zwangsvollstreckt. ( Im Fall des Klägers wollte die AOK vom Kläger im Jahr 2012 fast 60.000 Euro per Zwangsvollstreckung eintreiben. Sie hatte den Gerichtsvollzieher bereits beauftragt. Gestoppt wurde sie in ihrem Abzockeverhalten erst durch das Sozialgericht.

Vielleicht denkt der ein oder andere Kunde, der uns findet und hier mitliest, darüber nach in eine andere Kasse zu wechseln, denn natürlich gibt es auch Kassen, die sich seriös verhalten.

Da wir wie bereits an anderer Stelle erwähnt gemeinnützig tätig sind, sei auf folgendes ausdrücklich hingewiesen :

1.

Vor ca. 3 Jahren ( in 2013) hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 18. Dezember 2013 - Az. B 12 KR 15/11 - entschieden, dass das Fingieren von Einkommen bei Fehlen von Einkommensangaben des Kunden rechtswidrig ist.

Es ist daher davon auszugehen, dass ALLE gesetzlichen Kassen dies wissen, denn es gab seinerzeit eine Diskussion dieses Ergebnisses der Tätigkeit des BSG in den entsprechenden Kreisen.

2.

Bereits im Jahr 2012 ist die AOK Bayern durch die Richterin Starke ( Sozialgericht Koblenz) ausdrücklich auf die Rechtslage und auf die Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise der AOK Bayern hingewiesen worden ( Einkommens-Fiktion unzulässig)
Sie liess extra für den damaligen Termin im Verfahren des Eilrechtsschutzes das damals noch nicht rechtskräftige Urteil des LSG BW ausdrucken und übergab es der Vertreterin der AOK Bayern.

Das LSG liess die Revision gegen dieses Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage zu, diese ergab dann im Jahr 2013 unanfechtbar die Bestätigung des Urteils des LSG durch das BSG.

Letztlich läuft also das Vorgehen der AOK dahin , das BSG - Urteil vorsätzlich zu ignorieren , auf eine Art "Abzock-" Versuch hinaus.


Denn wenn unwissende Kunden sich gegen solche Bescheide nicht wehren, d.h. den Widerspruch "vergessen" , kann trotz der Rechtswidrigkeit vollstreckt werden...

Die AOK hatte Kenntnis, wie die Rechtsfrage in Sachen Fiktion entschieden wurde, widersetzt sich dem aber offenkundig trotzdem.

Man darf dies schlicht als eine Frechheit - und im Übrigen für den vorliegenden Fall als Mobbing - bezeichnen.

Aus dem Urteil des BSG vom 18. Dezember 2013 , Zitat :

Bundessozialgericht hat geschrieben:Eine Regelung, die (...) beim Fehlen eines Nachweises über das tatsächliche Einkommen auch für nicht selbstständig Erwerbstätige wie den Kläger Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze unterstellt, unabhängig davon, ob sie überhaupt oder in der angenommenen Höhe anfallen, ist daher rechtswidrig.(...)


Im Übrigen dürfte Lesern, die sorgfältig mitgelesen haben bisher ( und die Berichterstattung über die Datenschutzverletzungen durch das Statistische Landesamt ( Mikrozensus-Verfahren) mitverfolgt haben, klar sein, was die AOK vorliegend ausserdem noch im Schilde führt.

Grüße bei der Gelegenheit auch an Werner Mauss ( der auf Mars und Mond geschätzt wird...)

Mars
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BV-24

Beitragvon Kugelfee » Do 23. Feb 2017, 12:21

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neue Nachricht vom Mars :

Mars hat geschrieben:
(...) Danach wird von unserer Seite - bis auf Veröffentlichungen weiterer selbsterklärender Schriftsatzentwürfe mondfahrers - erst mal bis zur Bescherung Sendepause betreffend das Verfahren gegen die AOK Bayern sein, d.h. die[se [=>vgl. Erläuterung]] Berichterstattung wird erst fortgesetzt nachdem der Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden hat .
(...)
Klarstellend teile ich hier mit, dass mit der in dem Zitat erwähnten Berichterstattung natürlich nur die Berichterstattung betreffend den bisherigen Verfahrensstand gemeint war, weil wir nach wie vor auf den Termin warten.(...)


Bis jetzt hat keine mündliche Verhandlung stattgefunden. Das und auch der oben zitierte Hinweis hindern uns aber nicht daran über weitere Ereignisse zu berichten, die das Verfahren betrifft.

1.

Das Sozialgericht hatte zunächst einen Termin auf den 12.12.2016 anberaumt, d.h. auf dasselbe Datum, an dem ursprünglich der Zeuge Schmidbauer ( Spitzname "008") vor dem Landgericht Bochum aussagen sollte. Wäre die Vernehmung Schmidbauers am 12.12.2016 erfolgt, hätte der Kläger aus geografischen und zeitlichen Gründen nicht beiden Terminen beiwohnen können.

Wir wissen nicht, ob sich deswegen das Sozialgericht zunächst wohl dagegen sträubte, den Termin abzusagen. jedenfalls erfuhr der Kläger erst am 12.12.2012 weniger als 1 Stunde vor dem Termin, dass der Termin in Koblenz abgesagt worden war.

Der Termin in Bochum war aber nicht der Grund, warum der Kläger im AOK-Verfahren eine Terminverlegung beantragte.
Sondern der Kläger hat die Terminverlegung ausschliesslich aus den Gründen, die in den im Forum gegen Ungerechtigkeit veröffentlichten Schriftsatzentwürfen mitgeteilt wurden, beantragt.

Der Kläger ist den Schriftsatzentwürfen mondfahrers gefolgt, d.h. wie gewohnt, wurden die Entwürfe als Vorlage für reale Schriftsätze in der Weise verwendet, dass die entworfenen Texte wortwörtlich übernommen wurden, d.h. es wurden lediglich die Platzhalter durch die entsprechenden Realdaten ersetzt, dann der Text formatiert um ein optisch ansprechendes Schriftbild zu erreichen.

Der Kläger wäre auch dann nicht am 12.12.2016 nach Bochum gefahren um das Verfahren gegen Herrn Mauss zu verfolgen, wenn ihm das technisch möglich gewesen wäre. Denn daran hatte er kein Interesse, da solches nicht sinnvoll gewesen wäre.

2.

Was hat die Anklage gegen Herrn Mauss mit dem AOK-Prozess zu tun ?

Das diesbezüglich Wesentliche lässt sich mit wenigen Sätzen darstellen :

Der Bezug betrifft den Biostase-Feststellungsantrag und dessen verfassungsrechtliche Begründung , durch welche nicht nur AOK - Mitglieder sondern auch bestimmte Gefängnisinsassen und Herr Mauss betroffen sind.

Denn wenn man unterstellt, dass Herr Maus den Prozess in Bochum verlieren würde und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt würde, dann wäre er dadurch der Gefahr ausgesetzt "unverfolgbar" umgebracht zu werden für den Fall, dass er

a) im Gefängnis im herkömmlichen Sinn "umgebracht" wird von Häftlingen oder bestochenem Personal

b) im Gefängnis einem Herzinfarkt erliegt oder einer anderen vergleichbaren gesundheitlichen als tödlich bezeichneten Störung unterliegt ohne sofort erfolgreich wiederbelebt werden zu können

Das Problem betrifft natürlich nicht nur Herrn Mauss sondern viele andere Gefangene ebenfalls.
Nur stehen Herrn Mauss auf Grund seiner finanziellen Möglichkeiten andere Mittel zur Verfügung um
gegen ein solches Szenario vorgehen zu können.

Normalerweise - d.h. ohne Abwehrmaßnahmen durch Herrn Mauss und ohne den AOK- Prozess - sähe der Verlauf so aus :

Nach dem festgestellten "Tod" des Herrn Mauss, würde seine "Leiche" mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erst mal solange irgendwo in den Räumlichkeiten des Gefängnisses liegengelassen, bis eine Lebensrettung durch angewandte Biostase vereitelt ist.

Denn es ist kaum anzunehmen, dass die Gefängnisleitung seine "Leiche" sofort auf Verlangen an seine Angehörigen herausgibt , um diesen zu ermöglichen eine Biostaste-Behandlung durchführen zu lassen. Würde er durch andere Häftlinge oder sonstige Täter umgebracht, dann erst recht nicht, denn dann geht´s erst mal zur Obduktion, und wenn diese erledigt ist, ist es zu spät für eine Biostase-Behandlung.

c) Da Herr Mauss von vielen Kriminellen gehasst wird, kann man davon ausgehen, dass diese auf eine entsprechende Gelegenheit ( ihn ermorden lassen zu können) nur warten und somit , wenn sie die Gelegenheit sehen und nutzen, ein Urteil wegen (angeblicher) Steuerhinterziehung zur Todesstrafe wird für Herrn Mauss.

So wäre es jedenfalls derzeit nach den üblichen Gepflogenheiten der deutschen Justiz anzunehmen.

Da Herr Mauss jedoch krankenversichert sein dürfte, wäre der Staat aus Fürsorgepflicht- Gründen , genauer gesagt aus den Gründen in den erwähnten Entscheidungen des BVerfG , die zur Begründung des Biostase-Feststellungsantrags im AOK-Verfahren herangezogen wurden, und wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 GG verpflichtet sicherzustellen, dass Herr Mauss für den Fall seiner Ermordung im Gefängnis dort entsprechend behandelt würde wie in Nichtgefangener als AOK-Mitglied zu behandeln wäre, nämlich , dass er schnellstens einer Biostase-Behandlung unterzogen wird und erst obduziert würde, nachdem die Biostase-Behandlung durchgeführt ist.

3.

Nach dem aktuellen medizinischen Wissensstand, verbleibt ein zeitlicher Spielraum von einigen Stunden nach einer Ermordung , um eine Biostase-Behandlung noch mit Aussicht auf Erfolg durchführen zu können.

Dies erfuhr ein Angehöriger aus der Familie des Klägers, der von mondfahrer angeschrieben worden war mit der Aufforderung, Prof. Sames anzurufen um sich nach dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnis zu erkundigen. Diese Person hat vor einigen Monaten Prof. Sames angerufen um zu erfahren, was nun Sache ist.

Dem Anrufer wurde mitgeteilt, dass entgegen den bisherigen Mutmaßungen fast aller Mediziner, die Zellen des Gehirns einer "Leiche" nicht sofort absterben sondern das Absterben der meisten Zellen in der Regel erst einige Stunden nach dem sogenannten "Tod" beginnt, und zwar deswegen, weil es nach dem Atemstillstand der "Leiche" an Sauerstoff im Gehirn fehlt und damit an der nötigen Energiezufuhr, die für ein schnelles Sterben benötigt würde.

4.

Seit dem 12.12.2016 wurde dem Kläger keinerlei Gerichtspost mehr zugestellt. Dies ist auf technischem Weg beweisbar, denn der Posteingang ist rund um die Uhr optoelektronisch überwacht.
Somit ist auch das Unterlassen von Zustellungen jederzeit nachweisbar.

Ist das Gericht mit dem Fall inellektuell überfordert ?

Müssen die Richter erst Medizin studieren um den Fall verfassungsgemäß entscheiden zu können ?


Fortsetzung folgt

Mars
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Beitragvon Gedankenpolizei » Fr 3. Mär 2017, 15:30

BV-25

neue post vom mars :



Mars hat geschrieben:
(...) (...) die[se [=>vgl. Erläuterung]] Berichterstattung wird erst fortgesetzt nachdem der Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden hat .
(...)
Klarstellend teile ich hier mit, dass mit der in dem Zitat erwähnten Berichterstattung natürlich nur die Berichterstattung betreffend den bisherigen Verfahrensstand gemeint war, weil wir nach wie vor auf den Termin warten.(...)


1.

Im Hinblick auf die Einladung an Frau Jocelyne Lopez und Herrn Dr. Markus Pössel ( Albert Einstein Institut) , sich über den AOK-Prozess zu informieren, wird angemerkt, dass wir uns nach wie vor u.a. aus sprachphilosophischen Gründen präzise an den oben zitierten Hinweis halten unter Nutzung des zulässigen Auslegungsspielraums , der gemäß der Sprachkonvention besteht. Dies ist kein Zufall sondern Anwendung des von mondfahrer entwickelten Konzepts ( mathematische Strategie).

"Nutzung des Auslegungsspielraums" bedeutet dabei konkret : im zulässigen Rahmen der Sprachkonvention in der Weise, dass Berichterstattungen über Verfahrensstände, die erst nach dem in Bezug genommenen Äusserungszeitpunkt liegen, von der unsererseits angekündigen vorläufigen "Askese" nicht umfasst sind.

Es bleibt also dabei : "die" Berichterstattung über den damaligen Verfahrensstand wird daher erst fortgesetzt, nachdem das Sozialgericht entsprechend einen neuen Termin festgesetzt hat, da der betreffende Termin 12.12.2016 abgesagt worden ist. Die damalige Berichterstattung war nicht vollständig gewesen, und es hat bestimmte Vorteile, die damalige Berichterstattung durch Fortsetzung erst dann zu vervollständigen, wenn uns eine Mitteilung über eine neue Terminsfestsetzung seitens des Sozialgerichts bekannt geworden ist. Letzeres ist bis jetzt ( = Zeitpunkt der Veröffentlichung des hiesigen Beitrags) nicht der Fall.

2.

"der"Berichterstattung ( die später fortgesetzt werden soll) folgt hiermit eine weitere Berichterstattung , und zwar betreffend zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, die den damaligen Verfahrensstand verändert haben.

Zwischenzeitlich hat die Beklagte (= AOK Bayern) nämlich einen Schriftsatz anfertigen lassen als Reaktion auf die "Klageerweiterung", die unter anderem den speziellen Biostase-Feststellungsantrag
umfasste, der dem Sozialgericht mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2016 vorgelegt worden war.

Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2016 hatte der Kläger auf Seite 7 unter der Überschrift "Klageerweiterung" folgenden Feststellungsantrag gestellt , Zitat :

Es wird beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den Fall eines Mordversuchs am KLÄ und für alle denkbaren lebensbedrohlichen Fälle , die tödlich enden würden bei Nichtanwendung des Verfahrens der angewandten Biostase , eine Biostase-Behandlung , auch "kryonische Versorgung" genannt, zu ermöglichen und zu bezahlen unbeschadet der Frage, ob die Leistung ruht oder ob solches seitens der BKL behauptet


Nunmehr zeigt sich, dass die Beklagte darauf reagierte, indem sie erklärte, einer Klageerweiterung und/ oder Klageänderung nicht zuzustimmen.

Damit hat die BKL dem Sozialgericht überflüssige Arbeit gemacht. Denn der Arbeitsaufwand des Sozialgerichts wäre ansonsten kleiner. Dem Gericht kommt jetzt die Klärung mehrerer Rechtsfragen zu, unter anderem der Frage, ob es verpflichtet ist, gegen den Willen der BKL die "Klageerweiterung" zuzulassen .

Unter welchen Bedingungen eine BKL u.U. erreichen kann, eine Klageänderung abzuwürgen, ist u.a. durch bestimmte Vorschriften der ZPO geregelt, deren entsprechende Anwendung auch im sozialgerichtlichen Verfahren gesetzlich vorgeschrieben ist.

Wenn das Sozialgericht dem entsprechend eine Klageänderung für sachdienlich erachtet oder erkennt, dass eine vermeintliche "Klageänderung" nur eine Erweiterung i.S.d. § 264 ZPO ist, ist es unerheblich, ob die BKL zustimmt oder nicht.

Der Umstand, dass die BKL erklärte nicht zuzustimmen, bildet jedoch ein Beweismittel zu ihren Lasten in anderem Zusammenhang. Es war daher ihrerseits nicht sehr geschickt, die Nicht-Zustimmung zu einer Klageerweiterung erklären.

3.

Mit der Anfertigung des betreffenden Schriftsatzes wurde seitens der BKL eine weitere Verletzung des BDSG ( § 3a) verbunden, denn die BKL verbreitete erneut unter Verletzung des § 3a BDSG Sozialdaten des KLÄ.

4.

Vor einigen Tagen wurde ein anonymer Brief an den vor dem Landgericht Bochum wegen angeblicher Steuerhinterziehung angeklagten Herrn Werner Mauss zur Post gegeben. Dieser Brief betrifft das Verfahren gegen die AOK Bayern, über das im Forum gegen Ungerechtigkeit berichtet wird. In dem Schreiben an Herrn Mauss wurde nach mondfahrers Konzept darüber informiert, weil Herr Mauss ein gefährdeter Mann ist und im Hinblick auf diese Gefährdung selbst auch von der Biostase- Problematik betroffen ist.( vgl. obiges Zitat in blauer Schrift). Er wäre insoweit berechtigt, seine Beiladung zu beantragen.

Der Einwurf des Briefes in einen Briefkasten der Deutschen Post AG wurde mit einer Videocamera aufgezeichnet.

Soviel erst mal - Fortsetzung folgt.



Mars
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BV-26

Beitragvon Gedankenpolizei » So 21. Mai 2017, 11:17

BV-26

neue post vom mars :



Mars hat geschrieben:


Es wird beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den Fall eines Mordversuchs am KLÄ und für alle denkbaren lebensbedrohlichen Fälle , die tödlich enden würden bei Nichtanwendung des Verfahrens der angewandten Biostase , eine Biostase-Behandlung , auch "kryonische Versorgung" genannt, zu ermöglichen und zu bezahlen unbeschadet der Frage, ob die Leistung ruht oder ob solches seitens der BKL behauptet


aktueller stand des verfahrens :

1.

ähnlich wie in dem mikrozensus-fall " ruht" das verfahren seit monaten, d.h. das gericht hat noch keinen neuen termin bestimmt.

2.

in sachen "durchstechen" liegt eine analoge situation vor wie in dem mikrozensus-fall.
nachdem das durchstechen bisher nicht geklappt hat, hat kürzlich ein privatmann "übernommen" ebenso wie eine anwaltskanzlei aus neuwied.

wer sich dafür interessiert, kann sich in zukunft ab hier und in den dort folgenden beiträgen darüber informieren , wie beim illegalen durchstechen vorgegangen wurde und wie darauf reagiert wurde bzw. in zukunft reagiert wird.

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Nikolaus-Bescherung in und aus Koblenz

Beitragvon Aufklärer » Di 26. Dez 2017, 03:30

Die Berichte zum laufenden Verfahren gegen die AOK Bayern (Verfahren in Sachen Angewandte Biostase) können ab sofort fortgesetzt werden. Die Berichterstattung erfolgt entsprechend dem mathematischen Konzept mondfahrers in Mondsprache. Dies möglicherweise zum Ärger der Richterin Rumpf ( Amtsgericht Andernach), die sich zwischenzeitlich einschaltete und von Andernach aus ein Telefonat mit dem Hausarzt des Klägers führte. Dieser verletzte seine ärztliche Schweigepflicht, nachdem Richterin Rumpf von ihm personenbezogene Daten über den Kläger wissen wollte. Der Hausarzt berichtete in seiner Praxis, Frau Rumpf habe erklärt, sie müsse wissen, wer die Schriftsätze in einem bestimmten Verfahren geschrieben habe.Frau Rumpf wird sich aber damit abfinden müssen, dass
sie nicht erfahren kann, wie die Schriftsatzentwürfe mondfahrers so an die eigentlichen Adressaten weitergeleitet werden, dass diese sie sinnvoll verwenden können - so geschehen z.B. auch im Fall Byte.

Am 5. Dezember 2017, dem Tag, an dem in Rheinland-Pfalz gewöhnlich die Nikolausbescherungen zum darauf folgenden Nikolaus-Tag erfolgen, erstellte das Sozialgericht Koblenz sozusagen als Nikolaus-Bescherung die Niederschrift über die mündliche Verhandlung in dem Verfahren gegen die AOK Bayern, über das bereits seit längerer Zeit im Forum gegen Ungerechtigkeit berichtet wird.

Nachdem es als eine Lebenserfahrung angesehen werden kann, dass die Nikolaus-Bescherung der Weihnachtsbescherung vorauseilt, wird der hiesige Bericht zunächst hier in den "aktuellen Berichten zum laufenden Verfahren" veröffentlicht , bevor er später als Weihnachtsgeschenk in dem Forum "Weihnachten 2017" erscheint.

Hier zunächst die eingescannte Version der Niederschrift vom 5.12.2017 , wobei entsprechend der mathematischen Strategie des mondfahrers einige personenbezogene Daten geschwärzt wurden , dies aus Datenschutzgründen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des BDSG.
AOK-1.jpg
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AOK-2.jpg
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Bericht über die Verhandlung am 5.12.2017

Beitragvon Scheherazade » Fr 5. Jan 2018, 13:36

Bericht über die Verhandlung vom 5. Dezember 2017 , kopiert aus dem Unterforum "im virtuellen Raum" im Forum gegen Ungerechtigkeit :

mondfahrer hat geschrieben:
nach längerer Sendpause zum Thema "medizinischer Fortschritt" in virtuellen Raum auf http://www.attilla.de ist es nun angezeigt, über den weiteren Verlauf des Prozesses vor dem Sozialgericht Koblenz, über den bereits berichtet wurde, weitere Auskünfte zu erteilen wie folgt :

1.

Wie den bereits kürzlich veröffentlichten - geringfügig aus Datenschutzgründen geschwärzten - neuesten Dokumenten entnommen werden kann, hat am 5. Dezember 2017 im Sozialgericht Koblenz (Neues Justizzentrum) eine öffentliche Verhandlung stattgefunden, über deren Verlauf es nun zu berichten gilt .

Der Verhandlungsverlauf - wie erwähnt öffentliche Sitzung - wurde von natürlichen Personen, die während der Verhandlung anwesend waren, beobachtet und mir später darüber berichtet. Entsprechend diesem Bericht gebe ich das Ergebnis der Berichterstattung weiter.

2.

Wie dem Sitzungsprotokoll entnommen werden kann, war die Beklagte entschuldigt nicht erschienen
( diesbezüglich werde ich mich ggf. später noch äussern, es sei aber schon jetzt erwähnt, dass es zutrifft, dass das Nichterscheinen der Beklagten entschuldigt war).

Die Zeit in dem Termin ( fast eine Stunde verhandelt, siehe Zeitangabe im Protokoll) reichte bei weitem nicht aus, um die komplizierte Angelegenheit zu erörtern.

Ein großer Teil der in dem Termin zur Verfügung stehenden Zeit wurde bereits verbraucht für die Erörterung der Frage, ob es zulässig und erforderlich ist, dass der Kläger sich für das Verfahren pseudonymisiert hat.

Da ich die Identität des Klägers kenne, habe ich den Kläger bereits vor längerer Zeit im Wege eines anonymisierten Schreibens an seine Zustelladresse kontaktiert und ihn auf die von mir erstellten Schriftsatzentwürfe im Forum gegen Ungerechtigkeit aufmerksam gemacht, deren er sich bedienen konnte. Den Sinn und Zweck dieser Vorgehensweise wie auch das Erfordernis, dass ich selbst anonym auftrete um den Erfolg von Strafanzeigen gegen deutsche Amtsträger wegen Korruptionsvorgängen nicht zu gefährden und im Übrigen Patienten, die an der Anwendung des Verfahrens der angewandten Biostase für sich selbst interessiert sind, habe ich dem Kläger im Rahmen des Schreibens erklärt.

Nach den mir vorliegenden Berichten über den Verlauf der Sitzung am 5. Dezember 2017 entstand bei
dem Kläger sehr stark der Eindruck, dass die Rechtskenntnisse der Vorsitzenden in Sachen Datenschutzrecht ( BDSG) Lücken aufweisen, dass die Vorsitzende aber um eine ehrliche Prozessführung bemüht ist, so dass Chancen bestehen den Prozess so weiterzuführen, dass die Lücken, soweit erforderlich, geschlossen werden, .d.h. dass sich die Vorsitzende veranlasst sieht, diese Lücken im Wege entsprechender Recherche in der Literatur zu schliessen.

Dies alles betrifft insbesondere die Problematik in Sachen Pseudonymisierung.

Es wurde mir berichtet, dass die Vorsitzende beachtliche Bedenken gegen die Pseudonymisierung geäussert habe und dabei in etwa folgenden Standpunkt habe erkennen lassen , nachdem die Sprache auf "Autobahn" und das mit ihm verbundene Korruptionsproblem verbunden mit dessen Aktivitäten und Eigenschaften als V-Mann zur Sprache kam.

Nach dem mir vorliegenden Bericht liess die Richterin erkennen, dass sie bis jetzt die angebotenen Beweismittel, die der Kläger ins Spiel gebracht hatte, nicht akzeptieren wollte, da sie bisher nicht gewillt war, die entsprechenden Internet-Inhalte zur Kenntnis zu nehmen. Sie regte an - sinngemäß - der Kläger möge sich dem Internet fernhalten. Sie selbst meide das Internet ebenfalls. Der Kläger könne - folgende Ausdrucksweise sinngemäß - : "Sachen erzählen was er wolle über Autobahn, die sie nicht überprüfen könne". Weiter sinngemäße Wiedergabe ihres Standpunktes : Sie brauche handfeste Materialien. Sie habe nichts in der Hand. Sie benötige ein Strafurteil gegen Autobahn um die Gefährdung des Klägers anerkennen zu können.

Daraufhin entgegnete der Kläger laut dem mir überlassenen Bericht , dass Autobahn ( er sagte natürlich nicht Autobahn sondern eine andere Bezeichnung ...) weil er ein V-Mann ist, durch die Justiz geschützt wird und hemmungslos Straftaten begehen konnte ohne dafür strafrechtlich verfolgt zu werden. Es sei daher davon auszugehen, dass zwischen den verantwortlichen Behörden und Autobahn Unrechtsvereinbarungen bestehen, d.h. ein Deal zwischen dem V-Mann und verantwortlichen Amtsträgern, dass Autobahn, egal was er macht, egal wie kriminell das ist, nie strafrechtlich verfolgt wird, weil er eben ein V-Mann ist und die verantwortlichen Stellen seine Ergebnisse nutzen wollen. Daher werde es nie ein Strafurteil geben.

Nachdem auf Grund dieser Situation eine Art argumentative Patt-Situation entstanden zu sein schien, fiel dem Kläger etwas ein, worauf ich ihn zuvor in einem meiner Schreiben aufmerksam gemacht hatte : Dass seine Gefährdung anders als durch ein Strafurteil gegen Autobahn nachgewiesen kann, nämlich unter Vorlage anderweitiger amtlicher Dokumente.

Denn der Kläger hat - nachdem ich ihm dies vor einiger Zeit dringend empfohlen habe - bei der Stadtverwaltung jener Stadt, wo er einen Wohnsitz hat, eine Auskunftssperre bei der zuständigen Meldebehörde erwirkt. DIe für den Fall des Klägers zuständigen Amtsträger haben sich intensiv mit diesem Fall befasst , kennen weitgehend das Problems des Klägers ( insbesondere wurde ihnen die Erpressungsproblematik in Sachen angewandte Biostase und die Gefährdung von Patienten in der betreffenden Stadt ausführlich dargelegt) , und haben daher die Auskunfssperre eingerichtet. Den Amtsträgern wurden bereits vor längerer Zeit die volksverhetzenden gegen Kryoniker gerichteten Internet-Veröffentlichungen Autobahns als Internet-Ausdrucke einschliesslich der Fotos, präsentiert, so dass diese Amtsträger den Handlungsbedarf schnell erkannten und entsprechend reagierten.

Auch als die AOK versuchte, diese Sicherheitsvorkehrungen zu unterlaufen, wurde dies seitens der Meldestelle verhindert.

2.

Aus diesem unter 1. geschilderten Sachverhalt ergibt sich, dass der Kläger noch einige schriftsätzliche Arbeit vor sich hat, bei der ich ihm natürlich behilflich sein werde (Schriftsatzentwüfe usw.)

Insbesondere muss darauf hingewirkt werden, dass die Vorsitzende erkennen kann, dass die Pseudonymisierung des Klägers zwingend erforderlich ist, weil sonst Menschenleben aufs Spiel gesetzt werden.

3.

Kommen wir nun zum Thema "angewandte Biostase" :

Die Zeit reichte in dem Termin am 5. Dezember 2017 nicht aus, um diesen Punkt hinreichend zu erörtern, so dass es erforderlich ist, die Erörterung fortzusetzen in dem nächsten Termin.

Die Vorsitzende äusserte betreffend des diesbezüglichen Klagebegehrens ( Feststellungsantrag) Bedenken, legte sich aber noch nicht fest, d.h. hier ist "noch alles offen".

Aus Zeitgründen konnte der Kläger im Termin am 5. Dezember 2017 den als vorläufig von ihm aufgefassten Einwendungen der Vorsitzenden noch keine ausreichenden Gegenargumente entgegensetzen, die allerdings zur Verfügung stehen.

Die Vorsitzende hat sich allerdings erkennbar bereits mit der Problematik beschäftigt , wie sich daraus ergab, dass sie erklärte , zu wissen, dass sich das Bundessozialgericht mit einer zumindest ähnlichen medizinischen Problematik bereits befasst habe. Dabei sei es um das Einfrieren von Eizellen gegangen und um die Frage, ob die Krankenkassen solche Maßnahmen bezahlen müssen. Letzteres habe das Bundessozialgericht verneint.

Aussderdem wurde durch die weiteren Äusserungen der Vorsitzenden deutlich, dass sie sich auch sonst mit der rechtlichen Problematik, um die es speziell im Verfahren des Klägers geht, ernsthaft beschäftigt haben muss , da sie zu erkennen gab zu wissen, dass die Finanzierung einer Behandlungsmethode durch die gesetzlichen Kassen im Allgemeinen ein vorher realisiertes Anerkennungsverfahren voraussetzt, das den "Erfolg" der als erforderlich behaupteten medizinischen Maßnahme in Fällen, in welchen die Maßnahme eingesetzt wurde, nachweist.

Weiter gab sie zu erkennen, zu wissen, dass allerdings nicht in allen Fällen nur dann solche Maßnahmen von den gesetzlichen Kassen zu finanzieren sind, wenn ihr Erfolg bewiesen ist auf Grund entsprechender Studien , sondern auch in Fällen, in denen man nicht genau weiss, ob sie im "akuten" Fall zum Erfolg führen werden oder nicht, z.B. wenn eine solche Maßnahme lebensrettend sein könnte und das Unterlassen der Maßnahme aber mit Sicherheit den Tod zur Folge hätte.

Hier hätte der Kläger nun zur Gegenargumentation ansetzen können, aber dazu kam es nicht mehr, weil die Zeit im Termin zu weit fortgeschritten war und bereits Beteiligte in dem anderen Verfahren des nachfolgenden Termins ausserhalb des Sitzungssaals auf ihren Termin warteten.

Somit wird es Sache des Klägers sein, vor der Fortsetzung des vertagten Termins einen Schriftsatz einzureichen , der darüber aufklärt, dass es sich bei dem Verfahren der angewandten Biostase genau um eine solche Maßnahme handelt, welche eine "ultima ratio" in ansonsten aussichtslosen Fällen darstellt zu Zwecken der Rettung ansonsten mit Sicherheit verlorenen Lebens.

Übrigens ist es BEWEISBAR, dass die Anwendung des Verfahrens der angewandten Biostase tatsächlich den Tod solcher betroffener Patienten verhindert - es fragt sich nur, für wie lange, aber darauf wird der Kläger sicherlich in seinem zu erwartenden Schriftsatz, den ich ihm vorgeschlagen habe, ausführlich eingehen. Es wird eine richtige Argumentationsbombe sein, deren Wirkung sich kein ehrlicher Richter entziehen kann, selbst das Bundesverfassungsgericht wird - wetten dass ? - kein schlüssiges Gegenargument gegen die dem Kkläger mögliche Argumentation finden können, denn das Bundesverfassungsgericht ist in seiner eigenen Rechtsprechung gefangen - wer A sagt, muss auch B sagen, wie man so schön sagt ...

weitere Berichte werden folgen - auch über die Wirkungen und sonstigen Umstände, welche unsere Berichterstattung im Internet auslöste.

mondfahrer
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Re: aktuelle Berichte zum laufenden Verfahren

Beitragvon Das Christkind » Mi 21. Mär 2018, 15:48

anonymes Rundschreiben von Mars hat geschrieben:
Hallo

betreffend die Berichterstattung über das Verfahren gegen die AOK wegen "angewandter Biostase" usw. teile ich mit :

1.

Scheherazade hat in dem parallel zu den "aktuellen Berichten zum laufenden Verfahren" laufenden Thread einen Schriftsatzentwurf des mondfahrers eingestellt, der vom Januar 2018 ist und dem Sozialgericht bereits vorgelegt wurde. Diese Aktion ist quasi nur ein "Zwischenspiel" in der vorliegenden Angelegenheit. Die Vorsitzende hatte zunächst bereits im Dezember 2017 (nach dem Termin vom 05.12.2017) sowohl die Beklagte als auch den Kläger angeschrieben, wobei uns das Schreiben an die Beklagte noch nicht vorliegt. Es wurde aber in einem späteren Schreiben der Vorsitzenden erwähnt, so dass wir daher wissen, dass es existieren muss.

2.

Die Berichterstattung verzögert sich noch etwas aus sicherheitstechnischen Gründen, obwohl bereits weitere Schriftsätze in dem Verfahren vorliegen und seitens des Gerichts Schriftsatzfristen gesetzt wurden.

Das Gericht hat einen neuen Termin in Aussicht gestellt, aber noch kein konkretes Datum genannt.



Mars
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Schriftsatz angewadte Biostase

Beitragvon XCOPY » Fr 6. Jul 2018, 14:22

mondfahrer hat geschrieben:
Hallo Christkind,

es ist noch nicht Weihnachten

bitte veröffentliche mit Hilfe von XCOPY auf http://www.attilla.de die folgende Information , eingebunden in einen Beitrag nach dem beiliegenden "Rezept" ( dieses nicht mitkópieren) :

Dieser
Entwurf

wurde zwischenzeitlich in einen inhaltsgleichen realen Schriftsatz (gleicher

Wortlaut) umgewandelt, dort die Klardaten an den betreffenden Stellen eingefügt (

Adresse des Anwalts usw.) und dem Sozialgericht vorgelegt.

Nach unserer Recherche hat die AOK daraufhin ihrerseits einen Schriftsatz

vorgelegt, mit dem sie erneut die Pseudonymisierung beantstandet ( ohne schlüssige

Argumente) und erreichen will, dass keine Erörterung der Biostase-Problematik in

einem Gerichtstermin erfolgt , sondern die Klage per Gerichtsbescheid erledigt

werde.

Damit kann der Kläger - ebensowenig wie wir - natürlich nicht einverstanden sein.
Das Sozialgericht hat dem Kläger den AOK-Schriftsatz überlassen zur Stellungnahme.

Wir sind weiterhin mit Beweissicherungen beschäftigt und werden uns nach deren Abschluss wieder melden.

mondfahrer
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