mondfahrers für ein anschreiben hat geschrieben:**.*************
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*******nummer : ***********
Ihr Schreiben v. ******** 201*
****, 12.***********
Sehr geehrte Damen und Herren,
Bezug nehmend auf das am vergangenan Donnerstag mit Ihrer Mitarbeiterin geführte Telefonat beantworte ich Ihr Schreiben vom ********* 201* wie folgt :
1.
In Anwendung des § 3a BDSG i.V.m. § 35 SGB I u.a. teile ich Ihnen auch in Ihrem eigenen Interesse betreffend das bereits angesprochene leider vorliegende Haftungsproblem mit, dass ich mit einer expliziten Meldung der in § 44 Nummern 2 bis 7 SGB XI erwähnten Sozialdaten an andere Stellen, insbesondere an die RV , nicht einverstanden bin .
§ 44 Abs. 3 SGB XI zwingt die **** nicht zu einer expliziten Übermittlung der in Rede stehenden Daten an die RV.
Dies begründe ich wie folgt :
2.
Nach dem am vergangenen Donnerstag in dem ****-Büro in **** mit einem ****-Mitarbeiter geführten Gespräch und nach dem von dort aus mit Ihrer Mitarbeiterin geführten Telefonat habe ich mich in der Angelegenheit mit einer Selbshilfegruppe, die mich schon seit einiger Zeit in der Angelegenheit unterstützt , erneut besprochen und teile Ihnen zu Ihrer weiteren Orientierung diesbezüglich folgendes mit :
a)
In der Selbsthilfegruppe sind mehrere Anwälte und Informatiker aktiv, die sich bereits seit einigen Jahren mit der Problematik um V-Mann ****Autobahn befassen, von der auch andere Haushalte und Patienten betroffen sind.
Dass Herr ****Autobahn ein V-Mann ist, erfuhr ich erst durch ein Mitglied der anonymen Selbsthilfegruppe per Internet. Diese Anwälte sind jedoch nicht bereit sich zu outen, da hierdurch der Erfolg ihrer Arbeit im Zusammenhang mit Datenschutz-Sicherheitsproblemen gefährdet würde und Patienten, die sie betreuen , lebensgefährlichen Situationen ausgesetzt werden könnten, wenn bestimmte Datenspuren offengelegt und verfolgt werden.
Einer der Anwälte hat mir mitgeteilt , mit Werner Mauss zusammenzuarbeiten, da dieser wie die Selbsthilfegruppe in ein Abwehrprogramm gegen Sterbehilfe involviert ist.
Die Selbsthilfegruppe arbeitet unter anderem gegen Sterbehilfeorganisationen und ist daher anonymisiert organisiert und über das Internet vernetzt.
Das Problem betrifft unseren Haushalt konkret , von uns erkannt erst seit Juli 2009, andere Bürger waren davon schon früher betroffen.
Von Seiten der Selbsthilfegruppe erfuhr ich erst im Frühjahr 20***, dass mich die Polizei im Jahr 2009 auf eine Strafanzeige hin und auf meine ausdrückliche Anfrage hin unzutreffend über die bestehenden Möglichkeiten der Polizei , gegen illegale Internetseiten vorzugehen, informiert hatte.
Erst im Jahr 20*** erfuhr ich durch ein Mitglied der Selbsthilfegruppe, dass es technisch möglich war, die Seite
http://www.kindergeldpfote.com durch Strafverfolgungsbehörden abschalten zu lassen, dass dies aber in der vorliegenden Angelegenheit absichtlich unterlassen wurde seitens der verantwortlichen Behörde , so dass davon ausgegangen werden muss, dass für alle darauf beruhenden Schäden der Staat haftet.
Damit bestand seitens der verantwortlichen Behörde ein Motiv, die Strafverfolgung des Herrn ****Autobahn trotz der Strafbarkeit seiner Aktionen im Internet vereiteln zu lassen und die Betroffenen so unter Druck zu setzen, dass ihnen die Rechtsverfolgung erschwert ist.
b)
Das Datenschutz-Problem im vorliegenden Fall, das sehr speziell ist, ist aber bei geeigneter Anwendung der relevanten gesetzlichen Vorschriften dennoch lösbar.
3.
Das Problem ist - soweit die **** mitbetroffen ist - entsprechend den mir seitens der Selbshilfegruppe erteilten Hinweisen lösbar durch verfassungskonforme Auslegung und Anwendung folgender Vorschriften durch die **** :
Art. 1 GG i.V.m. Art 2 GG
§ 35 SGB I
§ 44 Abs. 3 SGB XI
§ 3a BDSG
§ 2 Abs. 2 BDSG
§ 4 BDSG
§ 5 BDSG
§ 15 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 BDSG
§ 16 Abs. 2 BDSG
Betreffend das Erfordernis der verfassungskonformen Anwendung dieser Vorschriften kann folgendes angemerkt werden :
a)
Da ich selbst auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen wie auch aus verfassungsrechtlichen Gründen für die Sicherheit verschiedener Patienten , unter anderem für die Sicherheit *******, verantwortlich bin, desweiteren auf Grund vertraglicher Regelungen in verschiedener Hinsicht zur Verschwiegenheit verpflichtet bin, weise ich hiermit darauf hin, dass zwar - wie Sie in dem Schreiben vom 8. Februar wohl zutreffend mitteilen - die Daten-Verarbeitung bei der RV hinreichend sicher erfolgen mag, nicht aber deren Nutzung (vgl. die Begriffsdefinitionen im BDSG).
Die **** ist ihrerseits aber verpflichtet nach § 35 SGB I sicherzustellen, dass die ihr überlassenen Sozialdaten nicht unbefugt durch Dritte genutzt werden können.
Letzteres ist nach meiner Kenntnis im vorliegenden Fall leider nicht sichergestellt, wenn vor der nach § 44 Abs. 3 SGB XI erforderlichen Meldung der in Abs. 3 Nr. 1-8 genannten Daten nicht rechtzeitig sichergestellt ist, dass diese Daten nicht später, d.h. nach Meldung an die RV , unbefugt durch Dritte genutzt werden, d.h. beispielsweise illegal an Herrn ****Autobahn oder andere Dritte weitergegeben werden, wie es in anderen Fälle durch Bedienstete des Statistischen Landesamtes bereits geschah.
Die Verantwortlichkeit für diese Sicherstellung trifft die ****, es genügt dabei nicht, sich darauf zu verlassen, dass die RV von sich aus solches später sicherstellen könnte .
Letzteres ist bis jetzt wegen der im vorliegenden Fall mir bekannt gewordenen besonderen Umstände ( siehe unten) nicht sichergestellt und eine Sicherstellung durch die RV war angesichts der bisherigen Vorfälle auch nicht zu erwarten, daher ist die **** nach § 35 SGB I gesetzlich zur Sicherstellung verpflichtet.
Um dies zu erreichen, können die o.g. Vorschriften entsprechend verfassungskonform ausgelegt und angewendet werden, z.B. unter Berücksichtigung folgender Möglichkeiten, die ich durch den Kontakt mit der Selbsthilfegruppe erfuhr :
aa)
Nr. 1. der Aufzählung in § 44 Abs. 3 SGB XI (=RVers.-Nr.) kann als Dateiname einer Datei, welche die in den Nr. 2. bis 7. dieser Aufzählung enthaltenen Sozialdaten enthält , aufgefasst werden.
Wenn Sie der RV diesen "Dateinamen" (=RVers.-Nr.) der Datei , welche die RV mit diesen Daten unter diesem Namen bereits besitzt , nach § 44 Abs. 3 SGB XI melden, dann ist damit automatisch eine gesetzeskonforme Meldung der in den Nummern 2. bis 7. genannten Sozialdaten erfolgt, da eine Meldung bei verfassungskonformer Auslegung des Begriffs "Meldung" in dieser Vorschrift nicht unbedingt dadurch erfolgen muss, dass diese Daten explizit übermittelt werden.
Durch die Meldung der Sozialversicherungsnummer ist die Identifikation meiner Person und damit die erforderliche Zuordnung gewährleistet und damit der Normzweck der Vorschrift erreicht.
Nach der Rspr. des BVerfG müssen Vorschriften des einfachen Rechts ( hier : § 44 SGB XI) verfassungskonform so ausgelegt werden, dass keine Konflikte mit höherrangigem Recht entstehen.
Vorliegend würde ein solcher Konflikt aber zu Lasten des höherrangigen Rechts entstehen, wenn Sie § 44 SGB XI auslegen würden dahin, dass das durch § 44 SGB XI festgeschriebene Erfordernis der "Meldung" gleichbedeutend wäre mit einem gesetzlichen Verlangen nach einer expliziten Übermittlung.
bb)
Desweiteren kann zwecks Erreichung der erforderlichen Sicherheit genutzt werden, dass in § 44 Abs. 3 SGB XI nicht geregelt ist, wann genau und ggf. in welcher Reihenfolge die in Nr. 1. bis Nr. 8 genannten Daten übermittelt werden müssen, d.h. es besteht die Möglichkeit, Daten nicht alle im gleichen Zeitpunkt sondern in Abhängigkeit von sich später möglicherweise zeigenden weiteren Erfordernisse nacheinander der RV zu melden, beispielsweise zunächst nur die Daten nach Nr. 1 und später nach Nr. 8 zu melden und abzuwarten, ob die RV auf die Meldung der Daten nach Nr.1 hin von der **** verlangt, die Daten nach Nr. 2 bis Nr. 7. explizit an die RV zu übermitteln.
Spätestens, wenn letzteres geschehen sollte, müsste die RV darauf hingewiesen werden, dass solches mit § 35 SGB I mindestens solange nicht vereinbar ist , wie der ungeklärte Kriminalfall in Sachen ****Autobahn nicht gelöst ist und daher nicht sichergestellt, dass ein späterer Missbrauch durch Herrn ****Autobahn oder dessen Erfüllungsgehilfen unmöglich wäre.
Die RV kann für diesen Fall darauf verwiesen werden, im Wege der Amtshilfe entsprechend den Regelungen des SGB X dafür zu sorgen, dass sich dieser Zustand der Unsicherheit in Zukunft ändert.
Denn anders als die ****, die als nicht-öffentliche Stelle nicht gemäß den einschlägigen Vorschriften des SGB X Amtshilfe in Anspruch nehmen kann, kann die RV das als öffentliche Stelle.
ccc)
§ 35 SGB I verlangt, dass die verantwortliche übermittelnde Stelle, d.h. vorliegend die ****, sicherstellt, dass die übermittelten Sozialdaten, d.h. vorliegend insbesondere auch der Bezug meiner RV-Nummer ( =Nr. 1. aus § Abs. 3 SGB XI ) zu dem Sachverhalt meiner *********** , nicht unbefugt genutzt werden können.
Unter "normalen" Bedingungen wäre letzteres auch nicht der Fall, wenn die **** solche Daten ohne weitere Hinweise an die RV melden würde durch Übermittlung dieser Daten an die RV.
Im vorliegenden Fall ist dies jedoch deutlich anders, worauf bereits in meinem Schreiben vom 03.******** an Sie hingewiesen wurde - letzteres aber vielleicht nicht mit ausreichender Deutlichkeit.
Daher ergänze ich den Hinweis hier wie folgt :
aa)
Es wurde mir Einblick in eine Akte gewährt, aus der ersichtlich ist, dass d** bereits erwähnte Datenschutzbeauftragte Dr.S*** ***** nicht nur in mehreren Fällen Durchstech-Versuche unternahm, sondern dass Dr. S.** ***auch vorsätzlich Daten in strafbarer Weise weitergab, und zwar Sozialdaten zu meiner Person aus der Mikrozensus-Erhebung, die ihr im Wege der Amtshilfe seitens einer anderen öffentlichen Stelle überlassen worden waren.
Diese Daten gelangten in den Machtbereich eines Anwaltes, der mich darüber informierte. Seitens der Selbsthilfegruppe wurde mir gesagt, dass damit der Straftatbestand der Rechtsbeugung durch Dr.S *** sowie durch eine Richterin, die sich später analog verhielt, erfüllt sei , und dass Rechtsbeugung ein Verbrechen ist.
Dies , und die späteren Wiederholungsversuche seitens der AOK, die derzeit Gegenstand eines anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens sind, zeigt , dass allein das strafrechtliche Verbot der unbefugten Nutzung der Sozialdaten vorliegend nicht ausreichend ist um die nach § 35 SGB I vorgeschriebene Sicherheit zu erreichen, d.h. es ist nicht ausreichend, den Zugriff nur zu verbieten, sondern der unbefugte Zugriff muss darüber hinaus auch wirklich unmöglich gemacht werden. Letzteres ist allein durch ein gesetzliches Verbot vorliegend nicht möglich.
Auf letzteres muss die RV hingewiesen werden. Dabei muss ausserdem bedacht werden, wie die Verantwortlichkeit für die Übermittlung der Sozialdaten und deren Folgen durch die §§ 15 und 16 BDSG gesetzlich geregelt ist :
aaa)
zunächst ist die **** verantwortlich, solange die RV nicht von sich aus weitere Daten von der **** anfordert ( beispielsweise die explizite Übermittlung der Daten nach Nr. 2. bis Nr. 7. aus § 44 Abs. 3 SGB XI von der **** fordern würde) - § 35 SGB I und § 15 Abs. 2 Satz 1 BDSG
bbb)
Sollte die RV Daten nach Nr.2. bis Nr.7. § 44 SGB XI von der **** anfordern , ist die **** wegen § 15 Abs.2 Satz 2 verpflichtet die Zulässigkeit der Anforderung zu prüfen und wegen der bisher nicht beseitigten Sicherheislücke die Auskunft solange zu verweigern, bis die RV die Sicherheitslücke nachweislich geschlossen hat ( bisher nicht der Fall).
Die Schliessung der Sicherheitslücke umfasst - unter anderem - die Bewerkstelligung der Unmöglichkeit eines späteren Missbrauchs des § 16 Abs. 2 BDSG zu Zwecken der unbefugten Erlangung der Daten durch andere öffentliche Stellen,beispielsweise durch das Statistische Landesamt, Polizei usw. Vorliegend ist mit einem derartigen Missbrauch leider zu rechnen, da bei der Stadtverwaltung bereits seitens der AOK vor einigen Monaten ein derartiger Missbrauch realisiert wurde, nachdem das Statistische Landesamt mit einem analogen Vorgehen zuvor gescheitert war.
Nach den bisherigen Erkenntnissen der Selbsthilfegruppe ist es dem unter Beteiligung von Amtspersonen aktiven Täterkreis vollkommen egal, ob durch die Art der illegalen Datenbeschaffung eine Rechtsbeugung realisiert wird, d.h. die Aufklärung bzw. personenbezogene Zuordung der Daten ist ihm so wichtig, dass er die Daten um jeden Preis will.
Seitens der Selbsthilfegruppe wurde festgestellt, dass der Täterkreis die begehrten Daten "benötigt" zur Vernetzung mit anderen Daten, um einen anderen Re-Identifizierungsvorgang zur Aufklärung eines anderen Vorgangs auslösen zu können , dessen Aufklärung Patienten einer Lebensgefahr aussetzt, die nicht kontrollierbar ist.
Einzelheiten zu diesem Sicherheitsproblem ( welche Person gefährdert ist , und wie) kann ich Ihnen aus Gründen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht mitteilen ( dies betrifft einen anderen Fall , für dessen Sicherheit ich verantwortlich bin. Der Fall ist nicht bei der **** versichert, so dass meine diesbezügliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch gegenüber der **** besteht)
Da das Statistische Landesamt durch die Mikrozensus-Erhebung davon erfuhr, dass ein ******** vorliegt , und da in Amtskreisen die einschlägigen Vorschriften des Sozialgesetzbuches ( z.B. § 44 SGB XI) bekannt sind, muss damit gerechnet werden, dass auch der "Kanal RV" auf Sozialdaten zu meiner Person durch den Täterkreis abgesucht wird und u.U. solches sogar bereits versucht wurde - mangels bisherigen Vorliegens solcher Daten bei der RV dann natürlich bisher ohne Erfolg.
Da die Täter - u.a. - entsprechend den Erkenntnissen der Selbsthilfegruppe teilweise in Polizeikreisen zu suchen sind, würden derartige Aufklärungen hinter meinem Rücken unter Missbrauch weiterer Vorschriften des BDSG erfolgen können unter Verwendung sogenannter "Legenden" , wobei sich dann die RV ihrerseits verpflichtet fühlen müsste gemäß den Vorschriften über Treu und Glauben diese Legenden zu glauben und die Daten herauszugeben ohne die Legenden auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen.
Im Sommer 2015 hat ein V-Mann ( nicht Herr ****Autobahn) im Namen der Bundespolizei bei einem mit mir befreundeten Psychotherapeuten angerufen und diesem angeboten, er werde in Zukunft in Ruhe gelassen, wenn er der Bundespolizei helfe, indem er mich vor Gericht mit einer Falschaussage belaste .
Desweiteren erfolgten im Jahr 2015 während des laufenden Verfahrens gegen das Statistische Landesamt acht nächtliche Anruf-Belästigungen von dem Festnetzanschluss des Herrn ****Autobahn aus an *********, teilweise zwischen 3 und 5 Uhr in der Nacht. Diese Kontaktversuche sind auf dem Anrufbeantworter ************* einschliesslich der Festnetznummer des Herrn ****Autobahn dokumentiert .
Letztlich ist es demnach dringend notwendig, dass die **** gem. der Verpflichtung nach § 35 SGB I sicherstellt, dass ein unbefugter Zugriff auf die Daten nicht nur erschwert wird sondern wirklich unmöglich gemacht wird. Bis jetzt ist letzteres nicht geschehen.
Abschliessend sei noch angemerkt, dass ich durch den Kontakt mit der Selbsthilfegruppe von einem Mitglied, das Kontakt zu dem Privatdetektiv Werner Mauss hat, schon vor Jahren erfuhr, dass ich analog dem Vorgehen des Herrn Werner Mauss zur Legendenbildung berechtigt und verpflichtet bin (z.B. meinen bürgerlichen Namen oder andere Sozialdaten pseudonymisieren darf und ggf. muss ohne diese Maßnahme Dritten , beispielsweise der RV, mitzuteilen) , wenn dies zur Sicherheit von Patienten aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich ist, d.h. insbesondere um Todesfälle zu verhindern. Zu meiner Person sind bereits mehr als 10 verschiedene Namen im Umlauf.
Bitte bestätigen Sie mir, dass Sie die Ihnen von mir zur Verfügung gestellten Sozialdaten nicht an andere Stellen weitergeben, bevor die Unmöglichkeit eines unbefugten Zugriffs sichergestellt ist , und welche Schritte Sie zur Sicherstellung unternehmen werden.
Mit freundlichen Grüßen
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