Mars hat geschrieben:
weitere Berichterstattungen über Überlegungen zum Thema "Erfordernis einer Versichertenkarte ohne Bild" sowie zum Thema "Identitätsproblematik" werden folgen.
Für ein tieferes Verständnis des Erfordernisses der Lieferung einer Versichertenkarte ohne Bild an den Kläger durch die AOK Bayern sind Kenntnisse über die Datenschutzproblematik in dem Rechtsverhältnis zwischen der AOK Bayern und dem Kläger erforderlich.
I. 1.
Diesbezüglich ist zunächst vorgreifend darauf hinzuweisen, dass die AOK Bayern während der letzten Jahre fortlaufend Vorschriften des Datenschutzgesetzes missachtete und den Kläger in seinen Rechten aus dem Datenschutzgesetz verletzte. Dies alles ist - teilweise aktenkundig und durch Dokumente, die sich im Besitz des Klägers oder dessen Anwälten befinden belegt - nachweisbar und bildet ein Kapitel für sich.
Im Zusammenhang mit dieser Datenschutzproblematik, die analog festgestellt werden kann in dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und einem bestimmten Statistischen Landesamt, das ebenfalls fortlaufend Datenschutzverletzungen beging, insbesondere durch diejenige Person, die in dem betreffenden Statistischen Landesamt die Position des Datenschutzbeauftragten besetzt, wurde festgestellt, dass sich die AOK Bayern ebenso wie das betreffende Statistische Landesamt eines gesetzlich verbotenen Datenbeschaffungsverfahrens bediente, das wir bereits seit Jahren von dem V-Mann Autobahn kennen .
Diesbezüglich ist - um die Methode und ihre gesetzwidrigen Wirkungen verstehen zu können - etwas zum Thema "nötigen" zu erklären im Zusammenhang mit den Erläuterungen in BV 10 :
BV-10 hat geschrieben: b) Die Befristung ist nicht hinnehmbar, weil sich damit die AOK Bayern mit der Befristung die Option eröffnete bereits nach kurzer Zeit das Unterlassen der Überlassung einer gültigen Versichertenkarte ohne Bild zu wiederholen und damit den Kläger erneut zu einer Kommunikation - auf welchem Wege auch immer - mit der AOK Bayern betreffend die Versichertenkarte zu nötigen
a) V-Mann Autobahn wandte im Rahmen seiner kriminellen Internet-Aktivitäten immer wieder eine gesetzlich verbotene Datenerhebungsmethode an, die mit einer Verletzung des Datenschutzgesetzes verbunden ist und folgendermaßen funktioniert :
a-1)
Datenweitergabe Es werden Daten unter Verletzung des Gebots der Datensparsamkeit ( => Datenschutzgesetz) an Dritte weitergegeben ( im Fall Autobahn : durch Veröffentlichung im Internet) und damit ein Verarbeitungs- und Kommunikationszwang beim Missbrauchsopfer sowie bei den Rezipienten ausgelöst.
Am Beispiel der Veröffentlichung von illegal und ohne Zustimmung des Opfers beschafften und veröffentlichten Nackt-Fotos / Porno-Filmen lässt sich das Vorgehen und die Rechtswidrigkeit der Methode besonders einfach erläutern.
Beispiel Nackt-Foto :
Der Täter gibt die kritische Information - hier im Beispiel ein Nackt-Foto oder einen Porno-Film mit dem Betroffen als "Darsteller" zusammen mit Behauptungen über personenbezogene Daten des Betroffenen wie Name, Adresse etc. - unerlaubt an Dritte weiter und löst damit ein feedback mit dem Opfer der Aktion aus, indem er die Rezipienten zu einer Re-Kommunikation mit dem Opfer der Aktion über die vollzogene unerlaubte Weitergabe der kritischen Information veranlasst - letzteres beispielsweise durch Auslösung des Streisand-Effektes oder auch anders.
Durch diese Vorgehensweise löst der Täter eine Nötigungs-Zwickmühle aus, aus der die meisten - aber nicht alle !!! - Opfer nicht herausfinden. D.h. nur in äusserst seltenen Fällen schafft es ein Opfer sich der Wirkung der Zwickmühle zu entziehen.
Anmerkung : Wir haben festgestellt : In den Fällen, in denen das Opfer das schafft, versucht der Täter sofort , das Verfahren zu wiederholen, d.h. eine neue Nötigungs-Zwickmühle zu erschaffen, die analog funktioniert wie die gescheiterte. Klappt das wieder nicht, wird die nächste gebaut in diesem "System", wobei der Täter - beispielsweise der V-Mann Autobahn - versucht so lange in dieser Weise zu "zocken", bis er durch Zufall / Glück doch getroffen hat.
-[Wir werden später noch zeigen, dass der Kläger genau so ein Fall ist. Der Kläger war nämlich durch mondfahrer vorgewarnt worden und konnte deswegen immer wieder der Zwickmühle - wenn auch unter sehr hohem Aufwand - entkommen- zumindest "teilweise", d.h. in einem Fall schlug die Zwickmühle zu, die Schäden konnten aber in Grenzen gehalten werden.]-Die Nötigungsmethode wurde bereits vor ca. 10 Jahren erstmals von uns beobachtet, als V-Mann Autobahn sie an nicht-prominenten "Versuchskaninchen" ausprobierte. Später wurde sie dann an Prominenten wie Jörg Kachelmann, Christian Wulff (Handy-Telefonat veröffentlicht), Sebastian Edathy und schliesslich an Gina-Lisa Lohfink angewandt - in diesen Fällen unter anderem mit dem Effekt, dass sehr viel Geld ausgegeben wurde, Anwälte viel Geld an den Folgeerscheinungen verdienten usw. und im Übrigen massiv in das Leben der Betroffenen eingegriffen wurde.
Was ist so "besonders" an der Methode, und warum schafft es fast keiner, der als Opfer vom Täter ausgewählt wird, der Methode zu "entkommen" ?
Um das zu verstehen , muss die Methode im Zusammenhang mit der für die Opfer ungünstigen Rechts- und Gesetzeslage gesehen werden.
Könnte man den Täter nämlich mit Hilfe irgendwelcher juristischer Hebel sofort stoppen, so könnten die Schäden nicht entstehen und die Nötigungs-Zwickmühle könnte auch nicht funktionieren. Das Gesetz und die Rspr. wollen das aber - aktuell jedenfalls - anders ( darauf, warum das so ist, wird später auch noch einmal die Sprache gebracht ...)
Funktionsweise der Zwickmühle :
aa) Der Täter gibt eine Dritten vorher nicht bekannte "kritische" aber WAHRE Information illegal an Dritte weiter ( z.B. ein Nacktfoto , versehen mit dem wahren Namen der Person, die auf dem Foto zu sehen ist). Entscheidend ist, dass die Information, um die es geht, WAHR ist, beispielsweise, dass das weitergegebene Nackt-Foto tatsächlich ein Foto von der betroffenen Person ist , d.h. dass es wirklich Daten aus der Intimsphäre der betroffenen Person abbildet.
Die betroffene Person ist so erpressbar und sie befindet sich nun wegen der bestehenden Gesetztes- und Rechts-Lage in folgender Weise in einer Nötigungs-Zwickmühle :
a-2)
Auslösung des KommunikationszwangsUm die Weitergabe und Nutzung der kritischen Information durch die Dritten, an die die Information durch den Täter - beispielsweise durch V-Mann Autobahn, durch AOK- Beschäftigten , durch Bedienstete eines Statistischen Landesamtes , durch Polizisten, durch Beschäftigte in Sicherheitsbehörden usw. - weitergegeben wurden , stoppen bzw. verbieten lassen zu können , "muss" der Betroffene - scheinbar - gegenüber weiteren Dritten SELBST nachweisen, dass die kritische Information wahr ist, da er -scheinbar - nur dann die Beschwer, die die Verbreitung der Information auslöst , darlegen kann und daraus den Anspruch auf Unterlassung ableiten kann.
Das kann er aber nur, wenn er mit Dritten, mit denen er eigentlich nicht kommunizieren will, das Problem kommuniziert - und zwar ohne zu wissen, ob sich unter diesen Dritten nicht auch Täter befinden ! Denn auch Polizisten, Richter, Mitarbeiter von Krankenkassen usw. können Täter sein !
Er "muss" beispielsweise im Beispielfall Nackt-Foto - scheinbar - erst mal den Polizisten das Nackt-Foto zeigen und sagen " das bin ich, so sehe ich aus "
Was aber, wenn die Polizisten das lustig finden und sagen "schön blöd von Ihnen , uns das zu sagen, wir setzen das gleich mal ins Internet und dann müssen Sie uns das erstens mal bweisen ( viel Spass dabei, denn das müssen Sie erst mal schaffen) und zweitens müssen sie andere finden, bei denen Sie sich beschweren können über uns ohne dass diese es dann wieder genauso machen mit Ihnen wie wir jetzt , hahahahaha"
Um juristisch erfolgreich sein zu können gegen den Täter, MUSS der Betroffene also mindestens :
aa-1
einem Kommunikationsdruck nachgeben und selbst einen Kommunikationsvorgang in Gang setzen
aa-2
die Beschwer, der er ausgesetzt ist , mindestens teilweise benennen und darlegen um die sich daraus ergebenden Rechts-Ansprüche in einem Kommunikationsprozess mit der Justiz , d.h. mit Personen und damit weiteren Dritten (Vierten) ,geltend machen zu können.
Denn , wenn er das alles - aa-1 und aa-2 - nicht macht, läuft er Gefahr, dass die Dritten die Daten an weitere Dritte (Vierte) weitergeben und so fort, bis schliesslich soviele Empfänger die Information besitzen, dass es wegen der damit ausgelösten weitergehenden Datenverarbeitungen nicht mehr möglich ist es zu verhindern, dass bekannt wird, dass die Information WAHR ist.
Die Gefahr, dass es so kommt, wenn sich der Betroffene nicht juristisch bereits im Anfangsstadium wehrt und sich dabei - wie erklärt - outet gegenüber Dritten - beispielsweise gegenüber der Polizei oder gegenüber dem Richter - ist aus mathematischen Gründen sehr groß, da der Reaktions-Mechanismus der Verbreitung aus mathematischer ( wahrscheinlichkeitstheoretischer) Sicht so funktioniert wie in chemischen Reaktionen , die durch Autokatalyse beschleunigt werden und schliesslich irreversibel eskalieren.
"muss" wurde oben in Anführungszeichen gesetzt, weil es sehr selten vorkommen kann, dass der Betroffene der Zwickmühle entkommen kann - unter sehr hohem Aufwand - OHNE sich Dritten gegenüber vollständig outen zu müssen.
mondfahrer, der sich bereits vor etlichen Jahren mit dem Reaktionsmechanismus der Zwickmühle theoretisch auseinandersetzte auf Grund theoretischer Überlegungen in Sachen Wahrscheinlichkeitstheorie, hat vor etlichen Jahren erkannt, dass man bei einer sehr sorgfältigen und aufwändigen Vorgehensweise den Zwickmühlen-Spieß durch den Betroffenen umdrehen lassen kann, so dass sich die Zwickmühle schliesslich gegen den Täter sowie gegen jeden identifizierten Mittäter richtet.
Es ist nun unsere Sache , es im Laufe der Zeit genau zu erklären, wie mondfahrers "Strategie" genau funktioniert - dies insbesondere am Beispiel des Verfahrens des Klägers gegen die AOK Bayern.
Folgeerscheinungen der Anwendung der Strategie einschliesslich erster Erfolge der Strategie des mondfahrers machen wir seit über 3 Jahren im Forum gegen Ungerechtigkeit öffentlich. So wurde beispielsweise aufgedeckt, dass ein Statistisches Landesamt das Datengeheimnis aus der Mikrozensus-Befragung verletzt hat usw. Jeder, der sich die Mühe macht nach der betreffenden Information im Forum mit hinreichender Gründlichkeit zu suchen, kann den aktenkundigen Beweis mit eigenen Augen sehen . Das Datenschutzgesetz wurde nicht nur durch Bedienstete des Statistischen Landesamt veletzt, die verbotener Weise personenbezogene Daten eines Auskunftspflichtigen unter Verlassen der Zweckbindung weitergegeben hatten , sondern sogar durch zwei Gerichte !
2.
Oben wurde mit Hilfe eines Beispiels ( Nacktfoto veröffentlicht versehen mit Name des Betroffenen etc.) erläutert, wie die "Autobahn-Methode" funktioniert , den Betroffenen zu einem Kommunikationsvorgang zu zwingen, der ihm unganehm ist und auf den er sich nur einlässt unter dem Druck eine empfindlichen Übels, dem er durch den Täter ausgesetzt wird.
Nach unserer Erfahrung erkennen aber fast alle von solchen Autobahn-Nötigungs-Zwickmühlen Betroffenen nicht, dass es bei sehr sorgfältiger Vorgehensweise ein Entkommen aus der Zwickmühle geben kann, wenn auch nur unter erheblichem Aufwand.
Am Beispiel des aktuellen Verfahrens des Klägers gegen die AOK Bayern kann gezeigt werden, wie man einer solchen Zwickmühle entkommen kann.
Schlüssel zur Lösung des Problems ist es, dass es für die Rechtsverteidigung NICHT erforderlich ist, ALLE kritischen Daten über sich als Betroffener in dem abgezwungenen Kommunikationsprozess zwecks Darlegung der "relevanten" Beschwer an gewisse Dritte,beispielsweise an Polizisten oder an den Richter, weiterzugeben .
Warum "relevante" Beschwer ?
Man kann sich die Beschwer zusammengesetzt denken aus mehreren das Opfer beschwerdenden Anteilen , wie sich am Beispiel der Beschwer durch Veröffentlichung eines mit der wahren Adresse des Betroffenen versehenen Nackt-Fotos zeigen lässt :
Wenn nämlich das Opfer darauf verzichtet, die Beschwer im vollen Umfang , also alle Anteile, geltend zu machen zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs und statt einer vollumfänglichen Geltendmachung nur den für die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs relevanten Anteil geltend macht, dann gibt es unter Umständen einen Ausweg aus der Zwickmühle, auch wenn er sehr umständlich sein kann und sein Beschreiten viel Ausdauer erfordern kann je nach dem Umständen des Einzelfalls.
Am Beispiel der Veröffentlichung eines Nacktfotos , das versehen mit der wahren Adresse der betroffenen Person veröffetnlicht wurde, kann man den möglichen Ausweg ganz einfach erklären :
Datensparsamkeit :
Statt der Polizei nämlich zu sagen " ich bin das wirklich" kann das Opfer auch auf dieses "Geständnis" verzichten und TROTZDEM die Bedingungen erfüllen, die erforderlich sind um den Unterlassungsanspruch gegen den Täter durchsetzen zu können ( übrigens darf es diesbezüglich sogar die Polizei anlügen, das Gesetz erlaubt dies in diesem Fall , und die Polizei darf das Opfer nicht zwingen sich auszuziehen um zu überprüfen, ob das Opfer diesbezüglich die Polizei anlügt !) .
Es genügt nämlich für die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs eine zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs erforderliche "ausreichende" Beschwer darzulegen. Eine insoweit "ausreichende" Beschwer ist in dem Beispielfall bereits dann gegeben, wenn nur behauptet wird, die auf dem Nackt-Foto abgebildete Person heisse so, wie es der Täter behauptet. Darauf, ob die Behauptung auch wahr ist, kommt es für die Durchsetzbarkeit des Unterlassungsanspruchs dahin, ein Verbot das Bild zu verbreiten zu erreichen , NICHT an ! Es genügt für die Durchsetzbarkeit des Anspruchs , dass das Bild zusammen mit dieser Behauptung in Umlauf gebracht wurde, d.h. dass das Bild der mit dem Namen bezeichneten Person zugeordnet wurde. Denn bereits dadurch wird die betroffne Person in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt , sofern sie in die Verbreitung der Aussage nicht eingewilligt hat (!).
Es sind nun im Beispielsfall seitens des Betroffenen äusserst wichtige Spielregeln zu beachten, die unbedingt befolgt werden müssen , wenn er mit seiner Abwehrstrategie der sinnvollen Datensparsamkeit Erfolg haben will :
(1) Er darf auf keinen Fall gegenüber Dritten sein Einverständnis erteilen , die Information zu verbreiten, dass die Aussage, dass es sich bei der Abbildung tatsächlich um die Abbildung des Betroffenen handelt, wahr ist
(2)Er darf auf keinen Fall die Veröffentlichung / Verbreitung der Abbildung selbst vollziehen - auch nicht anonym, denn dadurch erlischt sein Recht, den Unterlassungsanspruch durchzusetzen.
An dieser Stelle muss ausdrücklich auf eine Verhaltensweise des V-Manns Autobahn hingewiesen werden, die darin besteht, immer wieder das Opfer so zu reizen, dass es versucht ist, die kritische Information selbst zu veröffentlichen oder ihr Einverständnis in die Veröffentlichung zu erteilen in ihrem Bestreben sich gegen die Angriffe zu verteidigen.
Das Opfer muss hier völlig stur sein . Es darf NIEMALS zugeben, dass die kritische Information wahr ist. Und zwar darf es dies in keiner Weise zugeben, d.h. auch nicht indirekt, indem es Informationen veröffentlicht, aus denen der zwingende Schluss gezogen werden kann, dass die kritische Information wahr ist. Das Opfer muss entweder sich der Äusserung enthalten oder aber , wenn es sich öffentlich äussern will, die Wahrheit der kritischen Information konsequent und radikal bestreiten, d.h. ableugnen . Es darf nach dem Gesetz dann lügen. Sowohl privat als auch öffentlich.
3.
Anwendung der Erkenntnisse in dem Verfahren des Klägers gegen die AOK Bayern Im Rahmen der Planungsüberlegungen zum Verfahren gegen die AOK Bayern haben wir uns überlegt, in welcher Weise wir dem Erkannten, welches oben unter Ziffer 2. erläutert ist, Rechnung tragen können - insbesondere betreffend das mit der Klage verfolgte Klagebegehren dahin , feststellen zu lassen, dass die AOK Bayern verpflichtet ist, dem Kläger eine Versichertenkarte ohne Bild auf Dauer zu überlassen.
Folgendes stellten wir fest :
a)
Die AOK hat mehrfach das durch den V-Mann Autobahn bereits seit Jahren praktizierte oben beschriebene Kommunikations-Abnötigungs-Verfahren quasi "abgekupfert" und gegen den Kläger eingesetzt.
Dagegen kann der Kläger unter Andwendung der von mondfahrer entwickelten Abwehrstrategie vorgehen.
Bei der einen Kommunikationszwang auslösenden Nötigungsmethode handelt es sich entsprechend den gesetzlichen Bestimmung des Datenschutzgesetzes um eine versteckte - allerdings gesetzlich verbotente -
Erhebungsmethode zur Erhebung personenbezogener Daten.
Es erscheint sinnvoll, dies etwas genauer zu erläutern, da auch V-Mann Autobahn mit der Anwendung seiner Methode
Erhebungen personenbezogener Daten realisierte und seine Nötigungsopfer zur Herausgabe personenbezogener Daten unter Androhung empfindlicher Übel
zwangIm Fall der AOK Bayern war das empfindliche Übel der unberechtigte Entzug der Leistung. Die unerlaubte Erhebung personenbezogener Daten über den Kläger bestand darin , personenbezogene Einzelangaben über das Sozialverhalten des Klägers zu beschaffen.
Die gesetzwidrige Beschaffung erfolgte dadurch, dass die AOK Bayern ermittelte, wie der Kläger auf den durch sie ausgelösten rechtswidrigen Angriff der Verweigerung der Leistung und der widerrechtlichen diesbezüglichen Kommunikation mit den Kläger behandelnden Ärzten reagierte. Sie erzwang diese Daten , da der Kläger gezwungen wurde entweder auf den Angriff hin sich zu äussern und / oder sich dagegen zu verteidigen oder aber dies zu unterlassen, d.h. auf jeden Fall ein irgendwie geartetes Sozialverhalten der AOK Bayern in dieser Situation zu zeigen - entweder durch ein Unterlassen oder durch ein Handeln .
Wichtig für das Verständnis ist es, dass auch ein Unterlassen einer Reaktion eines Versicherten auf eine gesetzwidrige Provokation durch die AOK Bayern eine Verhaltensweise ist , die dem durch das Gesetz bestimmten Begriff der personenbezogener Daten unterfällt, der wie folgt durch das Bundesdatenschutzgesetz definiert wurde :
"Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)"
Angaben über das Sozialverhalten eines Versicherten - vorliegend Angaben über das Verhalten eines Versicherten in dem Fall, dass er rechtswidrig durch die AOK Bayern provoziert ("gemobbt") wird - sind "Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse" also personenbezogene Daten. - "So einfach ist das".
Damit ist der Kläger durch die AOK Bayern beschwert worden , weil die AOK Bayern diese betreffenden personenbezogenen Daten nicht erheben durfte, und kann Unterlassen der Wiederholung "kerngleicher Verletzungshandlungen" - d.h. weitere Mobbing-Aktivitäten der AOK - im Wege der Klage durchsetzen. Die Unterlassungsklage als Sonderfall einer Leistungsklage ist damit eröffnet ohne dass es für diesen Fall eines Vorverfahrens bedarf (letzteres ergibt sich aus den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes).
b)
Auch das Unterlassen der AOK Bayern dahin, dem Kläger Monate lang keine Versichertenkarte ohne Bild zu überlassen, sondern erst zu reagieren , nachdem der Kläger im Wege der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes gegen diese Provokation vorging, war eine unzulässige Provokation der AOK Bayern als unzulässige Erhebung personenbezogerner Daten , denn die AOK Bayern war verpflichtet, dem Kläger - da dieser nicht durch Überlassen eines Bildes mitwirken kann - eine Versichertenkarte ohne Bild zu überlassen.
Es kann hier festgehalten werden : Auch hier fand eine unberechtigte Datenerhebung statt, indem die AOK Bayern ermittelte, wie der Kläger, d.h. der Versicherte auf die unzulässige Provokation reagiert.
Zulässig wäre es hingegen gewesen , dass die AOK Bayern prüft , ob sie verpflichtet ist , dem Kläger eine Versichertenkarte ohne Bild zu überlassen. Denn das zu klären gehört zu den Aufgaben der AOK Bayern. Sofern sie die Prüfung ohne Mitwirkung des Klägers - aus welchen Gründen auch immer - nicht hätte durchführen können, hätte sie den Kontakt zum Kläger suchen müssen oder allenfalls "auf Verdacht" ohne mit dem Kläger zu kommunizieren die Karte ausstellen und dem Kläger zukommen lassen müssen.
c)
Der Kläger konnte weder an der Herstellung eines Versichertenkarte ohne Bild mitwirken noch bei der AOK Bayern "selbst" beantragen, ihm eine Versichertenkarte ohne Bild zu überlassen. Weil der Kläger wegen seiner Betroffenheit von der Autobahn-Problematik dies nicht konnte, bevollmächtigte er seinen Hausarzt ( mit dem er das Problem besprach ) sich mit der AOK Bayern in Verbindung zu setzen und von dieser im Namen des Klägers die Überlassung einer Versichertenkarte ohne Bild an den Kläger zu verlangen.
Dies unterliess die AOK Bayern.
Dieses Unterlassen begründete einen Leistungsanspruch des Klägers gegen die AOK Bayern dahin , eine Versichertenkarte ohne Bild dem Kläger zu überlassen. Der Anspruch wurde zunächst im Wege der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt. Die AOK Bayern reagierte auf den Eilantrag mit der Überlassung einer befristet gültigen Versichertenkarte ohne Bild.
Durch die Überlassung der befristeten Versichertenkarte ohne Bild entfiel das Rechtsschutzbedürfnis für den betreffenden Leistungsanspruch - aber jetzt wird es
rechtstechnisch interessant :
Der Kläger war nun, da sich die AOK Bayern im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz dahin geäussert hatte, sie sei angeblich nicht verpflichtet , dem Kläger auf Dauer eine Versichertenkarte ohne Bild zu überlassen, berechtigt, eine Feststellungsklage zu erheben dahin , gerichtlich feststellen zu lassen, dass
aaa) die AOK Byern zur Überlassung der Versichertenkarte ohne Bild nach Auslaufen der Gültigkeit der noch gültigen Versichertenkarte verpflichtet ist
bbb) es dem Kläger nicht zuzumuten ist, nach Auslaufen der Gültigkeit unter Angabe des Namens , unter dem, er bei der AOK geführt ist, einen entsprechenden Leistungsantrag selbst zu stellen
ccc) die AOK Bayern verpflichtet ist, Willenserklärungen des Klägers , die nicht mit dessen bürgerlichem Namen sondern mit einem Pseudonym versehen sind ( beispielsweise vom Kläger eigenhändig unterzeichnete unter einem Pseudonym übermittelte Leistungsanträge) als wirksam anzuerkennen.
II.4.
Kommen wir nun nach all dem ( Ziffern 1. bis 3. oben) zu der Rechtfertigung, warum - unter anderem - der Kläger die Überlassung eines Bildes an die AOK Bayern verweigert.
Einer der Gründe - aber nicht der einzige - ist die Befürchtung, dass die Bilddaten durch bei der AOK Bayern Beschäftigte - ggf. gegen Schmiergeld - hinter dem Rücken des Klägers und ohne gesetzliche Erlaubnis an Dritte , beispielsweise an den V-Mann Autobahn weitergegeben werden könnten mit dem Ziel V-Mann Autobahn dabei behilflich zu sein, "seinen Arsch als V-Mann" zu retten.Diesbezüglich und wegen der anderen Verweigerungsgründe geht es demnächst weiter in BV-12
Mars