mondfahrer´s Hilfestellung für Betroffene

mondfahrer´s Hilfestellung für Betroffene

Beitragvon GLUCKSDRACHE » So 19. Jun 2016, 23:27

Hi !

habe Post vom mondfahrer mitgebracht :

mondfahrer hat geschrieben:
Hallo Herr "X" / Frau "Y" ( Sie wissen , wer gemeint ist)

Die Polizei wird zu langsam sein, wenn Sie sich erst nochmals an die Polizei wenden statt sich sofort an die Staatsanwaltschaft Koblenz oder Mainz zu wenden.

Gehen Sie folgendermaßen vor :

Laden Sie den nachfolgenden Brief herunter ( oder lassen Sie sich ihn von jemand herunterladen) und setzen an den Stellen, an welchen die Platzhalter (***) stehen , jeweils die entsprechenden Daten ein oder lassen Sie dies einen Anwalt erledigen.

Drucken Sie dann das Schreiben aus ( oder lassen Sie es einen Anwalt ausdrucken)

Unterschreiben Sie das Schreiben nicht. Senden Sie dann das Schreiben per Fax direkt an die Staatsanwaltschaft Koblenz oder Mainz oder lassen dies einen Anwalt erledigen.

Nun das Schreiben ( hier in blauer Schrift wiedergegeben) :

Schreiben an die Staatsanwaltschaft Koblenz oder Mainz hat geschrieben:


Betrifft :

a) Erforderliche unverzügliche Sperrung der Seite http://www.***.net/********* sowie umgehende Beseitigung der dadurch ausgelösten Google Suchergebnisse

b) Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Nötigung durch Internet-Veröffentlichungen auf der Seite www**********************.net/**********

Sehr geehrte Damen und Herren ,

Aus Haftungs-bzw- ggf. Schadenminderungsgründen werden Sie im Hinblick auf einen sonst drohenden Schaden unkalkulierbarer Höhe , hiermit gebeten, unverzüglich

a) die Sperrung der Seite www*******************.net/********** zu veranlassen

b) die Entfernung aller Google-Einträge zu der Seite www**********.net/********* zu veranlassen


Begründung :

1.

a)

Sie müssen damit rechnen, dass Betroffene Schadensersatzansprüche gegen den Staat geltend machen werden, sollten Sie schuldhaft diese genannten Veranlassungen verzögern und dadurch neben dem bereits bestehenden Schaden weiteren Schaden auslösen.

Hinweis :

Eine hier mit "X" bezeichnete Person hat seinerzeit Herrn ***************** Strafanzeige erstattet, wodurch das Verfahren *********** bei der Staatsanwaltschaft ********* ausgelöst wurde.
Der Klarname der Person "X" kann in diesem Schreiben nicht im Klartext mitgeteilt werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Dritte während des Fax-Versandes Einsicht in den Text erhalten oder der Text abgespeichert wird und später Unbefugten Dritten zugänglich wird.

Sollten Ihnen nicht bereits die Inhalte ausreichen, die bei Google angezeigt werden, wenn man den Namen ************* bei Google eingibt, haben Sie die Möglichkeit, den Klarnamen der hier als "X" bezeichneten Person bei der Staatsanwaltschaft *********** zu erfragen, da "X" identisch ist mit dem Anzeigeerstatter, dessen Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft ******** unter dem Aktenzeichen ******** bearbeitet wurde.

Es ist aus verfassungsrechtlichen Gründen der betroffenen Person "X" nicht zumutbar, bei Google die Entfernung der Hinweise auf die Seite ******************* selbst zu beantragen, da die betroffene Person "X" hierfür Google personenbezogene Daten überlassen müsste, durch deren Weitergabe an Google mindestens zwei Personen in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt würden.

Dieses Problem kommt in Wegfall, wenn die Staatsanwaltschaft die Entfernung der betreffenden Hinweise aus der Suchmaschine von Google verlangt. *************** ist insoweit von der zuständigen Staatsanwaltschaft abhängig, d.h. durch ein Unterlassen der Entfernung besteht die bereits aktuell bestehende Nötigung weiter. Die Staatsanwaltschaft hat es analog der Situation von vor ca. 7 Jahren in der Hand, die bestehende Nötigung unverzüglich zu beenden, indem sie die Seite unverzüglich sperren lässt.

b)

Das aus den Inhalten der zu sperrenden Seite und bei Eingabe des Namens *********** in die Google-Suchmaschine ersichtliche empfindliche Übel belastet die Person ********* und andere Personen in strafbarer Weise so lange, wie die Staatsanwaltschaft die betreffenden Inhalte nicht sperren lässt.

c)


Durch die Veröffentlichung des folgend in kursiver Schrift wiedergegebenen Textes und sein Erscheinen in der Suchmaschine bei Eingabe des Klarnamens von ****************** wird ein Straftatbestand verwirklicht, der von Amts wegen auch ohne Antrag zu verfolgen ist. Auf der o.g. Seite *************finden sich Querverweise, die zu weiteren strafrechtlich relevanten Inhalten führen.

Analog verhält es sich auch, wenn man den Namen **************** bei Google eingibt.

Bei Eingabe des Namens *************** in die Google Suchmaschine erscheint folgender Text :

"***********************************************************"
[hier den Text eintragen, den Sie bei Eingabe des genannten Namens in der Suchmaschine sehen]

Die Seite ist durch ihren Inhalt mit der Seite www***************.org verknüpft, auf welcher sich Inhalte der Seite www*********.com in Kopie befinden, die vor mehreren Jahren aus der Google Suchmaschine entfernt wurden.
Dadurch, dass die damalige Seite www****************com widerrechtlich nicht rechtzeitig durch die damals zuständigen Behörden gesperrt wurde, kamen bundesweit mehrere Personen in erhebliche Bedrängnis, erlitten zum Teil schwere Gesundheitsschäden , die ihnen bis heute nicht ersetzt wurden.

Die Seite www**********net/********* funktioniert wie ein link zu der damaligen Seite www****.com, so dass diese Seite "wieder auferstehen würde" durch diese Verlinkung. Diese Absicht verfolgte der damalige Betreiber der Seite **********, der unter anderem unter Pseudonymen wie "****" auftrat, bereits damals ausweislich seiner eigenen damaligen Bekundungen, die Sie noch heute auf der Seite *********als Kopie wiederfinden können. Der Täter ********verwies damals die Internetgemeinde auf die Ausweichmöglichkeit http://www.***********.net/**** für den Fall , dass die Seite http://www.**************.com einmal abgeschaltet würde.

Nunmehr hat der jetzige unbekannte Betreiber , bei dem es sich entweder um ****
[hier den Klarnamen und die Adresse der betreffenden Person eintragen] oder um einen seiner Erfüllungsgehilfen handeln dürfte, entsprechend der damaligen Ankündigung damit begonnen, die damaligen Inhalte auf die Seite www***************.net/**** zu kopieren, wodurch erneut analog des damaligen Effektes damit begonnen wurde, die entsprechenden Auswirkungen bei Google zu erzeugen.

2.

Sie müssen damit rechnen, dass mehrere Personen aus dem damals geschädigten Personenkreis Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland und / oder gegen verantwortliche Amtsträger geltend machen und die Presse einschalten, sollten Sie die damaligen Fehler der Polizei und der damals zuständigen Staatsanwaltschaften wiederholen und dadurch die zu erwartenden Schäden auslösen, die der Höhe nach unkalkulierbar sind.

Für die damals ausgelösten Schäden ist die Polizei in ******** und möglicherweise auch die Polizei in ***********mitverantwortlich, weil sämtliche Schäden, die durch Veröffentlichungen zu dem Namen ******************auf der Seite *********** im Internet ausgelöst wurden, durch Fehler der Polizei verschuldet wurden. Der Anzeigeerstatter ****************** hatte Herrn ***************** bei der Polizei in *************** wegen Nötigung , Nachstellen und öffentlicher Beleidigung im Internet angezeigt. Der Polizei war damals bekannt, dass Herr ************ den bürgerlichen Namen des Anzeigeerstatters ************ nicht kannte.Der Anzeigeerstatter ***************hat damals ausdrücklich gegenüber der Polizei erklärt, mit der Weitergabe seines Klarnamens an Dritte nicht einverstanden zu sein.
Ohne Einverständnis des Anzeigeerstatters durfte die Polizei den Klarnamen des Anzeigeerstatters *** keinesfalls an Dritte weitergeben, abgesehen davon, dass ihr dies bereits deswegen nicht erlaubt war, weil durch die Weitergabe das Ermittlungsziel gefährdet wurde und mittelbar eine Strafvereitelung drohte.
Der damals beschuldigte Herr ***************** behauptete kurz nach seiner Vernehmung bei der Polizei in ********* im Internet, dass die Polizei in der Vorladung behauptet habe, der Anzeigeerstatter heisse *****************. Ausserdem adressierte die Staatsanwaltschaft ********** später ein Schreiben an ******** in *************, aus welchem ersichtlich ist, dass der Name *********** sich in der Ermittlungsakte in dem Verfahren gegen ************ befunden haben muss. Herr ************* kann den Namen *********** nur widerrechtlich von einer Behörde, höchstwahrscheinlich von der Polizei in ************* erhalten haben.


G L Ü C K S D R A C H E
GLUCKSDRACHE
 
Beiträge: 51
Registriert: So 22. Dez 2013, 17:14
Wohnort: Peking

Re: mondfahrer´s Hilfestellung für Betroffene

Beitragvon GLUCKSDRACHE » Mo 20. Jun 2016, 10:52

Hi !

neue Post vom mondfahrer bekommen :

mondfahrer hat geschrieben:
Hallo Herr Pixel,

1.

Möglicherweise haben Sie bereits zur Kenntnis genommen, dass @Mars kürzlich im Cyberstalking Forum folgendes schrieb :

Mars hat geschrieben:Um gegen Internet-Cyberstalking effektiv vorgehen zu können, ist es hilfreich zu erlernen in virtuellen Szenarien zu denken, d.h. in fingierten Handlungen, und sich dabei jeweils zu überlegen , welche Rechtsfolgen eintreten würden, wenn die fingierten Handlungen real wären.

Am Beispiel des Falls "Mondhase" wollen wir das vormachen und öffentlich zeigen, welchen Nutzen Internet-Cyberstalking-Opfer, die in einer bestimmten Art und Weise durch Cyberstalker terrorisiert werden - manche bereits seit über 10 Jahren, siehe Fall "Katrin Müller" und siehe Fall "Klaus Engelbertz" - aus einer solchen Vorgehensweise ziehen können.

Fortsetzung "Fall Mondhase" folgt ...

Mars


Die aktuellen "Spielchen" des sogenannten Mondhasen lassen uns kalt, allerdings werden wir daraus einen Nutzen ziehen - wie es die abstrakte Strategie vorsieht.

Betreffend den Mondhasen und betreffend das Denken in virtuellen Szenarien ist zu untersuchen, ob sämtliche Sendungen, die ich vom - angeblichen - Mondhasen über das Portal http://www.roulette-forum.com über den account zamy erhalten habe , von verschiedenen Personen oder von einer einzigen Person erstellt wurden.

Desweiteren ist zu untersuchen, ob sich hinter dem Mondhasen ein - möglicherweise korrupter - Polizeibeamter verbirgt oder ein sonstiger verdeckter Ermittler, der im Dienste von "Autobahn" stehen könnte.

Die Texte , die ich bisher aus dieser "Ecke" erhalten habe, sind sämtlich so konstruiert, dass sie eine Antwort auf diese Fragen nicht erteilen. Dieses Konstruktionsverhalten kann nicht auf Zufall beruhen sondern nur auf zielorientiertem Denken.

Es wird später nochmals darauf eingegangen werden. Wann das sein wird , steht noch nicht fest.


2.

Sogenannten "Mensaner" ( Mitglieder der Organisation MENSA (bzw. MIND) sind eingeladen, unsere Aktivitäten hier im Forum mitzuverfolgen. Wir werden das Denksport-Niveau anheben, so dass "für jeden aus diesem Kreis" etwas dabei sein wird ohne sich langweilen zu müssen.

3.

Sie waren gestern zwischen 20 Uhr und 24 Uhr auf einer Polizeidienststelle und haben dort einen Polizeibeamten auf die durch die Seite www********* bei Google ausgelösten Fundstellen hingewiesen, durch welche Ihr Haushalt erneut belastet wird.

Desweiteren erhielten Sie ein Formular mit der Bitte dieses auszufüllen und es später wieder bei der Polizei abzugeben.

Füllen Sie dieses Formular vorläufig nicht aus. Denn wenn Sie sich das Formular genau ansehen, werden Sie feststellen, dass an einer bestimmten Stelle mit Kugelschreiber ein Kreuz gemalt wurde, wo es nicht hingehört. Bevor Sie ausfüllen , muss erst geklärt werden, ob das Kreuz dort versehentlich oder absichtlich gemalt wurde. Sie müssen diese Angelegenheit auch mit Ihrem Anwalt und mit Ihrer Rechtsschutzversicherung klären, bevor Sie erneut die Polizei aufsuchen.

Sie müssen unbedingt klären, ob Sie von jemand beschuldigt wurden , ohne dass Ihnen solches bisher in einer aus Ihrer Sicht nachvollziehbaren Art und Weise mitgeteilt worden wäre.

Es besteht seit einiger Zeit von unserer Seite die Sorge, dass Sie erneut Opfer einer Falschbeschuldigung geworden sein könnten ohne über die Anschuldigung von Seiten der Polizei aufgeklärt worden zu sein.

In diesem Zusammenhang ist zu klären, warum das Kreuz an der Stelle steht, wo es steht und nicht weiter oben in dem Formular.

Folgende Fragen sind im Übrigen zu klären :

a) Ist Autobahn selbst ein ( getarnter) Polizeibeamter und hat er in dieser Funktion mit Unterstützung anderer Amtsträger das Recht gebeugt also einen Verbrechenstatbestand erfüllt ?

b) ist Autobahn Betreiber des Portals www***** ?

c) weiss der Polizeibeamte , bei dem Sie gestern vorstellig wurden, welche Funktion Autobahn hat und weiss dieser Polizeibeamte bereits die Antwort auf die Fragen a) und b) ?

Wir "vom Mond" werden Ihnen auf eine etwas unorthodoxe Art und Weise den Weg weisen, wie man diese Fragen klären kann.

Sie werden in Zukunft sowohl über die hiesige Internetseite als auch über andere Internetkontakte als auch über einen dritten Weg Hinweise erhalten, wie Sie gegen Autobahn vorgehen können.

Insbesondere werden Sie Briefe erhalten, die unter Ihrer Wohnsitzadresse zugestellt werden.

Sie sollten spätestens ab heute Abend den Posteingang in dem Anwesen, wo Sie wohnen , rund um die Uhr in der Weise, wie Sie es schon einmal getan haben, mit Hilfe einer Videocamera überwachen und Briefe, die nicht von der Post zugestellt wurden und mit dem Namen , den Sie gestern der Polizei genannt haben, adressiert sind, vor laufender Camera öffnen und lesen. Die Überwachung ist wie gewohnt so vorzunehmen, dass Sie später beweisen können, dass nicht Sie selbst diese Briefe verfasst und eingeworfen haben sondern dass dies eine Ihnen unbekannte Person erledigt , die von uns beauftragt wurde, dies zu tun.

Den Grund für diese Sicherheitsmaßnahme müssen wir Ihnen hier nicht ausdrücklich mitteilen, da Sie selbst ein Gehirn haben, das Ihnen sagt, warum diese Vorgehensweise angezeigt ist.

Teilweise werden wir Inhalte dieser Briefe parallel dazu im Internet veröffentlichen, wobei Namen durch Platzhalter (***) ersetzt sind.

4.

Sie werden in Kürze einen Brief erhalten ( sofern dies nicht bereits geschehen ist) , mit dem Sie aufgefordert werden, der Polizei von dem Haushalt aus, in dem Sie wohnen, ein Fax zu senden , welches als Absender den Nachnamen eines Haushaltsmitglieds - hier in der Kopie durch YYYY als Platzhalter bezeichnet -enthält sowie andere Daten enthält, aus denen die Polizei sicher schliessen kann, dass das Fax von dem Haushalt aus abgesendet wurde, in dem Sie gemeldet sind.

Senden Sie das Fax "anonym" . d.h. unterschreiben Sie es nicht. Wenn Sie später von der Polizei gefragt werden , ob Sie der Absender sind und warum Sie nicht unterschrieben haben, verweisen Sie auf den anonymen Brief, den Sie erhalten haben .

Öffnen Sie anonyme Briefe stets vor laufender Camera. Kopieren Sie sodann den jeweiligen anonymen Brief und vernichten ihn sodann - ebenfalls vor laufender Camera - durch Verbrennen. Es kann sein, dass Sie später diese Vernichtungsvorgänge beweisen müssen. Bringen Sie also alle Dokumentationen rechtzeitig in Sicherheit. Sie werden hierzu gesonderte Anweisungen erhalten.

Teilen Sie der Polizei nicht die Existenz des Portals http://www.attilla.de mit.

Wir wollen nämlich aufklären, ob die Polizeidienststelle, auf die Sie sich gestern begeben haben, bereits vorher über die Vorgänge , die Sie dort geschildert haben, informiert war, oder ob der Polizeibeamte, mit dem Sie gestern gesprochen haben, davon erst durch Sie erfuhr.

Die rechtliche Situation betreffend die von ihnen gestern gegenüber dem Polizeibeamten ins Spiel gebrachte Seite bezüglich der daraus resultierenden Haftungsproblematik ist nämlich davon abhängig, ob der Polizei von diesen Inhalten bereits Kenntnis hatte, bevor Sie gestern dort waren, oder nicht.

Die Seite muss von Amts wegen unverzüglich gesperrt werden, sobals auch nur ein einziger Polizeibeamter von diesen Vorgängen in Kenntnis gesetzt wurde. Für Schäden, die durch Verzögerungen der Sperrung entstehen, haftet der Staat oder der jeweils für die Verzögerung verantwortliche Amtsträger. Für Schäden, die auf Verzögerungen beruhen , die nicht auf polizeilichem Vorsatz sondern auf intellektuellem Unvermögen der mit dem Fall befassten Amtsträger , insbesondere auf mangelhaften Rechtskenntnissen beruhen, haftet vollumfänglich der Staat.

Senden Sie bitte folgenden Text per Fax an die Polizeidienststelle, auf welcher Sie gestern zwischen 20 Uhr und 24 Uhr waren . Ersetzen Sie dabei YYYY durch den Nachnamen, der unter dem Klingelschild an dem Anwesen, wo Sie wohnen, steht. An der Stelle, wo hier im Entwurf www* steht, schreiben Sie bitte die Internet-Adresse der betreffenden Seite .die Sie gestern bereits dem Polizeibeamten genannt haben. An der Stelle, an der hier im Entwurf PPPP steht, schreiben Sie bitte den Klarnamen des Haushaltsmitglieds, das gestern bei der Polizei vorsprach und den Vorgang
schilderte .An die Stelle, wo hier im Entwurf die mmmmmmmmmmmm stehen, kopieren Sie bitte den Text, den Sie bei Eingabe des betreffenden Namens bei Google sehen. Sie können auch einfach das Schreiben, das Sie in Kürze erhalten werden oder bereits erhalten haben als Fax an die Polizei senden. Darin sind die Platzhalter bereits durch die betreffenden realen Angaben ersetzt :

Fax an die Polizei hat geschrieben:Sehr geehrte Damen und Herren ,

wie Ihnen bekannt ist, sprach am Sonntag, dem 19.06.20165 zwischen 20 Uhr und 24 Uhr ein Haushaltsmitglied des Haushalts YYYY in Ihrer Polizeidienststelle vor und schilderte einen Vorgang betreffend die Seite www* im Zusammenhang mit einer Internet-Veröffentlichung zu dem Namen PPPP.

Sie werden hiermit gebeten, die Seite www* unverzüglich sperren zu lassen und im Übrigen unverzüglich zu veranlassen, dass Google die durch diese Seite ausgelösten Google-Einträge unverzüglich löscht.

Bei Eingabe des Namens PPPP in die Google Suchmaschine erscheint bei Google auf der ersten Seite der folgende Text :


mmmmmmmmmmmm


Aus rechtlichen Gründen kann PPPP den erforderlichen Antrag weder selbst bei Google stellen noch einen Anwalt veranlassen dies zu tun ohne dadurch Rechtsverletzungen gegen sich selbst und gegen Drítte auszulösen. PPPP ist daher darauf angewiesen, dass Sie Google veranlassen, diese Löschungen vorzunehmen.

Diese Maßnahmen sind von Amts wegen vorzunehmen.

Für den Fall, dass Sie nicht über die erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen, um die Notwendigkeit dieser unverzüglich zu treffenden Maßnahmen einsehen zu können, werden Sie gebeten zwecks Vermeidung der Amtshaftung für durch Verzögerungen ausgelöste Schäden unverzüglich beim Justizministerium und / oder beim Bundeskriminalamt entsprechende Auskünfte einzuholen oder sich bei Kollegen zu erkundigen, die über die erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen.

Dieses Schreiben ist nach Rücksprache Betroffener mit einem Rechtsanwalt erfolgt und aus Rechtsgründen nicht mit einer Unterschrift versehen. Es ist ohne Unterschrift wirksam.


mfg


mondfahrer




G L Ü C K S D R A C H E
GLUCKSDRACHE
 
Beiträge: 51
Registriert: So 22. Dez 2013, 17:14
Wohnort: Peking

Re: mondfahrer´s Hilfestellung für Betroffene

Beitragvon GLUCKSDRACHE » Do 11. Aug 2016, 02:16

Hi !

wieder neue Post vom mondfahrer :

mondfahrer´s Entwurf hat geschrieben:

Nor*** ***
( KV- Nr. AOK Bayern = V******** )
******
*** ********


Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Ernst.Ludwig-Platz 1
***** Mainz

AZ : L 5 KR 188/16 B ER

vorab per Fax : 06131 1415000


****, 9. August .2016


In dem Beschwerdeverfahren

Nor*** *** ./. AOK - Die Gesundheitskasse

wird gemäß der Ankündigung des Beschwerdeführers in dessen Schriftsatz v. 20. Juli 2016 betreffend die eingetretene Verschärfung der Eilbedürftigkeit ( Anordnungsgrund) wie folgt vorgetragen :


1.


Der Umstand, dass im Verfahren S 9 KR 625/16 mit Beschluss des zuständigen Sozialgerichts vom 8. Juli 2016 (soweit bis dahin noch verbliebene Beschwer nicht beseitigt war) nicht stattgegeben wurde , sondern dies abgelehnt wurde, ermöglichte der beklagten Beschwerdegegnerin die fortlaufende Realisierung weiterer Verstöße gegen das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung.

Letzeres offenbart der weitere Aktenverlauf der im Besitz der Beschwerdegegnerin befindlichen Versicherten-Akte des Beschwerdeführers seit 4. Juli 2016 und insbesondere nach dem 8. Juli 2016 .

Dieser Sachverhalt ist im Wege der Amtsermittlung unter Beiziehung der Versicherten-Akte des Beschwerdeführers, diese vorzulegen durch die Beschwerdegegnerin, feststellbar - ohne dass es hierbei einer zusätzlichen Mitwirkung seitens des Beschwerdeführers bedürfte.

Insbesondere ist es hierfür nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer eigene im laufenden Verfahren oder ausserhalb des Verfahrens Äusserungen darüber tätigt, unter welchem Namen er bei der Beschwerdeführerin geführt wird oder wurde oder andere personenbezogene Daten, deren explizite Äusserung ihm gesetzlich verboten ist , tätigt, da die entsprechende aufklärende Information sich in den betreffenden zu untersuchenden Akten befindet.


2.



Wie der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. Juni 2016 an das Sozialgericht (vgl. Anlage 2 zur Beschwerde v. 20. Juli 2016) erwähnt hatte, wurde der Beschwerdeführer in eine Selbsthilfegruppe integriert, die unter anderem den Beschwerdeführer ( aber auch andere Korruptionsgeschädigte) unterstützt und dessen Fall beobachtet.


Von Seiten der Selbsthilfegruppe wurde eine Stellungnahme betreffend die Verschärfung der Eilbedürftigkeit wegen der am 8. Juli 2016 erfolgten Zurückweisung des Eilantrags gefertigt und dem Beschwerdeführer anonym überlassen.


Aus dem selbsterklärenden Inhalt dieser Stellungnahme ist die Verschärfung der Eilbedürftigkeit sowie das aktuelle Weiterbestehen der Eilbedürftigkeit ersichtlich.



Daher ist anliegend dem hiesigen Schriftsatz eine Abschrift dieser anonymen Stellungnahme ( bestehend aus Teil A und Teil B) beigefügt .

Desweiteren liegt hiesigem Schriftsatz eine Abschrift eines selbsterklärenden anonymen Anschreibens der Selbsthilfegruppe an den Beschwerdeführer bei ( Anlage 4).



Zur Darlegung der Rechtswidrigkeit des mit hiesiger Beschwerde angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Koblenz vom 8. Juli 2016 wird auf Teil A der anonymen Stellungnahme (- Anlage 3 -) Bezug genommen und den dortigen Ausführungen , insbesondere betreffend das Recht und die Pflicht des Beschwerdeführers , sowohl im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als auch im Hauptverfahren stets statt des bürgerlichen Namens des Beschwerdeführers den Decknamen "Nor*** ***" zu verwenden, vollumfänglich gefolgt.




Mit freundlichen Grüßen


(Nor*** ***, Beschwerdeführer)


Anlagen :

Anlage 3 = Stellungnahme der anonymisierten Selbsthilfegruppe

Anlage 4 = anonymes Anschreiben an den Beschwerdeführer








G L Ü C K S D R A C H E
GLUCKSDRACHE
 
Beiträge: 51
Registriert: So 22. Dez 2013, 17:14
Wohnort: Peking

Re: mondfahrer´s Hilfestellung für Betroffene

Beitragvon GLUCKSDRACHE » Do 11. Aug 2016, 02:24

Hi !

weitere Post vom mondfahrer für den AOK Prozess :

mondfahrer´s Entwurf hat geschrieben:

ANLAGE 3


Anonyme Stellungnahme einer Person aus der Selbsthilfegruppe


Teil A :


Es wird hiermit Stellung genommen zu dem Fall des Antragstellers und Beschwerdeführers "Nor*** ***" in den Verfahren S 9 KR 625/16 ER ( Sozialgericht Koblenz) bzw. L 5 KR 188/16 B ER.

1.

Es wird festgestellt :

Der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 8. Juli 2016 - AZ : S 9 KR 625/16 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten, weil die für den Beschluss verantwortliche Kammer es unterlassen hat

a)

den Sachverhalt in rechtskonformer Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes aufzuklären

b)

eine rechtskonforme summarische Prüfung durchzuführen

c)

eine rechtskonforme Interessenabwägung durchzuführen

2.

Das ersichtliche Postulat des Sozialgerichts, Klage und Eilantrag seien nur zulässig, wenn sich der Kläger / Antragssteller zuvor rechtswidrig verhält, indem er seinen bürgerlichen Namen unverschlüsselt äussert, ist unvereinbar mit dem Gesetz und eine Folgeerscheinung der oben unter 1. erwähnten Fehler.

Der Fehler beruht auf einer mangelhaften oder überhaupt nicht vorgenommenen Tatsachenaufklärung.

3.

Unter Begehung der oben erwähnten Fehler hat die verantwortliche Kammer gesetzwidrig im Eilverfahren die Instanz verbraucht.

Dieser Vorgang entspricht einschliesslich des unrechtmäßigen Begehrens dahin , der Antragsteller möge seinen bürgerlichen Namen unverschlüsselt selbst äussern um die Zulässigkeit anerkannt zu bekommen, dem rechtswidrigen Begehren des Straftäters Jürgen ***, der bereits in anderen Verfahren auf analoge Weise wie vorliegend durch andere Richter und sonstige Amtsträger rechtswidrig unterstützt und damit gesetzwidrig vor Strafverfolgung geschützt wurde .

Teil B :

In dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2016 wurde eine den Beschwerdeführer unterstützende Selbsthilfegruppe erwähnt. Eine rechtskundige Person aus diesem Personenkreis hat den Fall des Beschwerdeführers analysiert und dabei - unter anderem folgendes festgestellt :

a)

Die persönliche Äusserung des bürgerlichen Namens durch den Beschwerdeführer selbst ist eine notwendige und hinreichende Bedingung im Sinne der mathematischen Begriffe "notwendig" und "hinreichend" um eine Strafvereitelung eines Verbrechenstatbestandes erreichen zu können. Daher wird das Eintreten dieser Bedingung seit mehreren Jahren durch alle Personen begehrt, die in den Verbrechensablauf als Täter verwickelt sind und wissen, welche Auswirkungen es hätte, wenn der Beschwerdeführer seinen bürgerlichen Namen persönlich und unverschlüsselt äussern würde .

b)

Der seitens des Beschwerdeführer zur Rechtfertigung des Eilantrags wie auch der Klageschrift herangezogene Sachverhalt war innerhalb des von Seiten des Sozialgerichts Koblenz selbst bestimmten Zeitfensters nicht aufklärbar, da kein Richter in Koblenz einen IQ oberhalb 200 besitzt. Letzteres wäre Voraussetzung , um in diesem Zeitrahmen einen Sachverhalt, der einen Text von mehr als 15.000 Schreibmaschinenseiten - diesen veröffentlicht im Internet - umfasst , rezipieren und seine rechtliche Bedeutung für den vorliegenden Fall nachvollziehen zu können , insbesondere was das daraus resultierende Erfordernis betrifft, dass der Beschwerdeführer seinen bürgerlichen Namen nicht unverschlüsselt selbst äussern darf, da er sich andernfalls strafbar machen würde.

c)

Die unwahre implizierte Aussage in dem in Rede stehenden Beschluss, die Klage und der Eilantrag seien mangels expliziter Äusserung des bürgerlichen Namens des Beschwerdeführers durch den Beschwerdeführer selbst unzulässig, widerspricht dem Gesetz.

Das Landessozialgericht ist gesetzlich verpflichtet, die Gründe hierfür selbst zu kennen und sie zu berücksichtigen, mit der Folge, dass es keiner Darlegung dieser Gründe durch den Beschwerdeführer oder durch die Selbsthilfegruppe bedarf.

Sämtliche Verfahrensfehler, auf welchen der Beschluss vom 8. Juli 2016 beruht , sind von Amts wegen festzustellen und zu berücksichtigen bei der Beurteilung des Falls.

d)

Eine Interessenabwägung - wäre sie durch das Sozialgericht durchgeführt worden - hätte ebenso wie die rechtliche Würdigung des bedauerlicherweise nicht vollständig zur Kenntnis genommenen relevanten Sachverhalts folgendes ergeben :

d-1)

wäre den Anträgen des Beschwerdeführers in dessen Schriftsatz v. 25. Juni 2016 auf Seite 4, f-1), f-2), f-3) stattgegeben worden, wäre der Gegenseite wie auch dem Staat hieraus keinerlei Rechtsnachteil entstanden, weil insbesondere

aaa)

es keinen Rechtsnachteil darstellt, die Antragsgegnerin daran zu hindern, einem Straftäter, der als V-Mann in Verbrechensabläufe nationalsozialistischer Zielrichtung verstrickt ist, mittelbar vorsätzlich oder fahrlässig Beihilfe zu leisten ,

bbb)

es keinen Rechtsnachteil zu Lasten des Staates darstellt, wenn durch die Aufarbeitung des vorliegenden Falls das Risiko reduziert wird, dass der Staat später Gegenstand einer internationalen Bloßstellung wegen in Deutschland unter Mitwirkung des Herrn *** und verschiedener Amtspersonen verübter Menschenrechtsverletzungen mit Folter-Charakter wird.

e)

Der Selbsthilfegruppe wurde folgendes bekannt - was aktenkundig ist in der Versicherten-Akte des Beschwerdeführers "Norbert ***" :

1.

Die implizierte Aussage der Beschwerdegegnerin , das Versicherungsverhältnis habe während des Zeitraums 1. Oktober 2012 - 30. Juni 2016 irgendwann einmal geruht, ist aktenkundig nachweislich falsch. Sie stellt einen Täuschungsversuch dar, der auf einen Verschleierungszweck abgestellt ist entsprechend den folgenden Feststellungen :

Der Täuschungsversuch wurde mit Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2012 stabilisiert, indem die Beschwerdegegnerin wider deren besseres Wíssen behauptete, das Ruhen des Versicherungsverhältnisses, das vor dem 1,. Oktober 2012 bestand, aber nach dem 1. Oktober 2012 auf Grund eines aktenkundigen Verwaltungsaktes aufgehoben worden war, nicht mehr durch einen Verwaltungsakt ausgelöst wurde. Das bereits am 1. Oktober 2012 beendete Ruhen - siehe Akte - konnte daher nicht zum 30. Juni 2016 beendet werden, da es bereits seit mehr als 3 Jahren am 30. Juni 2016 nicht mehr ruhte.

Die Beendigung des Ruhens zum 1. Oktober 2012 hatte folgende Folgen :

- die Beschwerdegegnerin überliess dem Beschwerdeführer nach dem 1. Oktober eine über mehr als 2 Jahre uneingeschränkt gültige Versichertenkarte, deren Gültigkeit erst zum 1. Januar 2015 ablief. Nach dem Ablauf dieser Karte wurden ärztliche Behandlungen ungehindert abgerechnet, da die Kasse dem behandelnden Arzt telefonisch bestätigte, dass kein Ruhen vorlag.

Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in deren Schrifsatz vom 5. Juli 2016 an das Sozialgericht sind Schutzbehauptungen zur Verschleierung des in Wahrheit mit der gezielten Rechtsverletzung verfolgten Zwecks : der versuchten Beihilfe zu Gunsten der rechtswidrigen Interessenverfolgung des Herrn ***.

Hierzu ist folgendes anzumerken :

Eine Person aus dem Kreis der Selbsthilfegruppe brachte in Erfahrung, dass die AOK bereits im Jahr 2012 die Rolle eines verdeckten Ermittlers mit gleicher Zielsetzung wie aktuell zugeschoben bekommen hatte, wobei sie das gesteckte Ziel auf Grund der damaligen Verhaltesweise des Beschwerdeführers, der durch die Selbsthilfegruppe sorgfältig auf die juristische Falle des Herrn *** vorbereitet worden war, nicht erreichte.

Die AOK wurde daraufhin im Herbst 2013 in dieser Rolle durch das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz - gegen welches derzeit eine Strafanzeige wegen Prozessbetrugs vorbereitet wird - unter Mitwirkung der Datenschutzbeauftragten Dr. Sonja Leischner abgelöst.

Diese ab Herbst 2013 erfolgten Angriffe wurden sukzessiv, teilweise mit Unterstützung von Rechtsanwälten, erfolgreich abgewehrt, mit der Folge, dass das angestrebte Ziel bis zum Frühjahr 2016 auch durch das statistische Landesamt nicht erreicht werden konnte.

Auf die Rolle des Statistischen Landesamtes als verdeckter Ermittler unter Verletzung des Datenschutzes unter Mitwirkung der Datenschutzbeauftragen Dr. Leischner wurde der in Amöneburg lebende Physiker Dr. Ulrich Brosa , der sich seit Jahren mit Neonazis beschäftigt, hingewiesen, weil festgestellt wurde, dass Jürgen *** nationalsozialistische Zielsetzungen verfolgt ( Anm. hierzu s.u.)

Nach diesem Misserfolg des Statistischen Landesamtes in Sachen verdeckter Ermittlung übernahm die AOK erneut die Rolle des verdeckten Ermittlers zu Gunsten der Interessen des Herrn *** - und hatte dabei bis heute ebenfalls keinen Erfolg, da sich der Beschwerdeführer nicht dazu verleiten liess, seinen bürgerlichen Namen anlässlich des Eilrechtsschutzverfahrens und der erhobenen Klage selbst unverschlüsselt zu äussern sondern statt dessen seine Identität dem Sozialgericht durch Angabe des Alleinstellungsmerkmals "Versichertennummer" mitteilte. Diese Mitteilung ist informationstechnisch gesehen eine verschlüsselte Mitteilung des bürgerlichen Namens des Beschwerdeführers an das Sozialgericht, da durch die Angabe der Versichertennummer die Person des Beschwerdeführers eindeutig- unverwechselbar feststeht und damit zugleich der ihr zugeornete bürgerliche Name.

Von Seiten der Selbsthilfegruppe wurde festgestellt, dass die verschlüsselte Äusserung des bürgerlichen Namens des Beschwerdeführers im Gegensatz zur unverschlüsselten Äusserung aus Günden, die auf dem Wirkungsbereich des Grundgesetzes im Bereich des Persönlichkeitsrechts beruhen, nicht das Kriterium erfüllt eine Strafvereitelung eines Verbrechenstatbestandes, in den Jürgen *** als (Mit-) Täter verstrickt ist, auslösen zu können. Eine solche Auslösung wäre lediglich dann möglich, wenn ein Richter kraft seiner Möglichkeiten im Amtswege den Namen entschlüsselt und das Ergebnis der Entschlüsselung in entsprechender Weise unter Umgehung des Datenschutzes Herrn *** in dessen gewünschter Art und Weise überlässt.

Für diesen Fall würde für sämtliche dadurch ausgelösten Schadens-Folgen zum einen der betreffende Richter persönlich mit seinem Privatvermögen haften und zum anderen , soweit der Schaden mangels Masse durch den Richter nicht beglichen werden kann, der Staat aufkommen müssen.

Anmerkung :

Oben wurde erwähnt, dass festgestellt wurde, dass Jürgen *** nationalsozialistische Zielsetzungen verfolgt.

Dies stellte sich durch folgenden Sachverhalt, welcher später im Rahmen der noch zu erweiternden Klage des Beschwerdeführers eine Rolle spielen wird , heraus :

Vor etwa einem Jahrzeht war der anonyme Internet-Autor "mondfahrer" vorübergehend in einem in der Schweiz gehosteten Internet-Forum aktiv, mit der Folge, dass vertraulich und anonym über das Internet ausgetauschte Information betreffend das Forschungs- und Anwendungsprojekt des Herrn Prof.Dr. med. Klaus H. Sames illegal abgefangen und illegal veröffentlicht wurde.

Das Projekt , das aktuell unter der Bezeichnung "Ulmer Projekt" fortgeführt wird, löste einen Konflikt mit einer von Jürgen *** gelenkten nationalsozialistischen Untergrund-Organisation aus, deren Wirken durch deutsche Amtsträger unterstützt wurde.

Es stellte sich bereits vor etwa 10 Jahren heraus, dass diese Organisation die sogenannte "Kryonik" , auch "angewandte Biostase"´genannt, ablehnt, weil diese Methode zur medizinischen Behandlung ansonsten aussichtsloser Fälle unvereinbar mit nationalsozialistischen Prinzipien , insbesondere mit nationalsozialistisch- darwinistischen Selektionsprinzipien ist.

So bezeichnete die Organisation beispielsweise das Lebensrettungs-Projekt des Prof. Dr. Sames öffentlich als "Sondermüll".

Die Organisation geht systematisch gegen sog. Kryoniker vor und versucht die Klarnamen und Adressen zu identifizieren, wenn diese anonym auftreten, um sie im Erfolgsfalle einer solchen Aufklärung zum einen verfolgen zu können, und zum zweiten Lebensrettungsmaßnahmen , die durch angewandt Biostase versucht werden , zu vereiteln.

Die Beobachtungen aus den Kreisen der Selbsthilfegruppe ergaben in diesem Zusammenhang unter anderem folgendes :

Die Organisation, geführt von Jürgen ***, versucht durch eine angewandte nationalsozialistische Memetik potentielle Biostase-Patienten dazu zu bewegen letztwillige Verfügungen dahin zu verfassen, dass sie in aussichtslosen Fällen nicht durch angewandte Biostase gerettet werden wollen.

In dem Bestreben dieses Ziel zu erreichen - im Interesse der nationalsozialistischen Selektionsprinzipien - verfolgt die Organisation eine Doppelstrategie :

Zum einen verbreitet sie im Internet Adressen und Namen von ihrer Ansicht nach potentiellen Kryonikern oder Kryonik-Sympathisanten, zum anderen verbreitet sie Gerüchte über angebliche Straftaten und angebliche "Abzocke" der von ihr für Kryoniker gehaltenen Personen.

Ziel dieser Strategie ist es, dass zum einen potentielle Biostase-Patienten eingeschüchtert werden, zum anderen potentielle Erben der Betroffenen befürchten wegen der Kosten für das Verfahren weniger vom Patienten erben zu können.

Durch diese Beeinflussung des Umfelds will die Organisation erreichen , dass die potentiellen Erben die Patienten gleichsam unverfolgbar umbringen, indem diese die Vereitelung der Biostase-Behandlung bewirken, da dies in Deutschland nicht als Mord gilt.

Die Organsisation verweist zu Zwecken der Stärkung ihres nationalsozialistischen Konzepts und zu Zwecken einer "gerichtsfesten" "Rechtfertigung" ihrer Manipulationsbemühungen zynischerweise auf den freien Willen des Menschen .

Gelingt es ihr, Patienten , beispielsweise Christen, so zu beeinflussen, dass sie scheinbar feiwillig eine Patientenverfügung unterschreiben dahin, im Ernstfall nicht mit dem Verfahren der angewandten Biostase medizinisch versorgt werden zu wollen , rechtfertigt sie dies mit der Aussage "Wille macht frei" entsprechend dem Zynismus der nationalsozialistischen Formel "Arbeit macht frei", womit gemeint ist, dass hier Menschen so zu einer Selbsttäuschung verleitet werden sollen, dass sie sich "freiwillig" dafür entscheiden "frei" vom Leben zu werden zu Gunsten der wirtschaftlichen Interessen der Starken und Gesunden.

Im Übrigen versucht die Organisation , verfolgte Kryoniker so finanziell zu ruinieren, dass diese eine Biostase-Behandlung später nicht bezahlen können und deswegen sterben.

Vor diesem Hintergrund ist es für einige Personen aus dem Kreis der Selbsthilfegruppe von Interesse einen bei der AOK Versicherten zu finden, der bereit ist , gerichtlich feststellen lassen , dass die AOK verpflichtet ist die Kosten für eine Biostase-Behandlung ohne Rücksicht auf die Einkommensituation / Vermögenssituation des Versicherten zu bezahlen.

Der Beschwerdeführer wurde über einen Zeitraum von mehreren Jahren vor den Augen der Staatsanwaltschafen durch Herrn *** öffentlich diskriminiert und unbewiesen durch Jürgen *** öffentlich bezichtigt ein Kryoniker zu sein und sich für die Projekte des Prof. Sames zu interessieren.

Die betreffenden Personen , die anonym bleiben möchten, haben daher den Beschwerdeführer gebeten, die mit Schriftsatz vom 25. Juni 2016 eingereichte zulässige Klage zu erweitern und im obigen Sinne einen Prozess gegen die AOK zu führen, um die Verpflichtung der AOK feststellen zu lassen Biostase-Behandlung in jedem Fall , also auch während des Ruhens eines Versicherungsverhältnisses zu bezahlen, auch wenn der Beschwerdeführer möglicherweise kein Kryoniker sein sollte , sich diese Option aber offenhalten möchte.

Die betreffenden Personen verdächtigen die AOK , ein solches Vorgehen des Beschwerdeführers befürchtet zu haben, deswegen den Beschwerdeführer los sein zu wollen und deswegen Herrn *** und seine nationalsozialistischen Zielsetzungen zu unterstützen.


















G L Ü C K S D R A C H E
GLUCKSDRACHE
 
Beiträge: 51
Registriert: So 22. Dez 2013, 17:14
Wohnort: Peking

Re: mondfahrer´s Hilfestellung für Betroffene

Beitragvon MARS » Fr 12. Aug 2016, 21:45

GLÜCKSDRACHE hat geschrieben:


Der Beschwerdeführer wurde über einen Zeitraum von mehreren Jahren vor den Augen der Staatsanwaltschafen durch Herrn *** öffentlich diskriminiert und unbewiesen durch Jürgen *** öffentlich bezichtigt ein Kryoniker zu sein und sich für die Projekte des Prof. Sames zu interessieren.

Die betreffenden Personen , die anonym bleiben möchten, haben daher den Beschwerdeführer gebeten, die mit Schriftsatz vom 25. Juni 2016 eingereichte zulässige Klage zu erweitern und im obigen Sinne einen Prozess gegen die AOK zu führen, um die Verpflichtung der AOK feststellen zu lassen Biostase-Behandlung in jedem Fall , also auch während des Ruhens eines Versicherungsverhältnisses zu bezahlen, auch wenn der Beschwerdeführer möglicherweise kein Kryoniker sein sollte , sich diese Option aber offenhalten möchte.





Hallo Glücksdrache,

Danke für die Überlassung des Entwurfs. Übrigens versucht jemand aus Behördenkreisen gerade uns eine Falle zu stellen. Wird aber nicht klappen.

Der AOK Prozess läuft. Ausserdem wurde der Physiker Dr. Ulrich Brosa über einen bestimmten Vorgang unterrichtet. mondfahrers Strategie hat voll eingeschlagen.Manchmal denke ich, er kann tatsächlich Gedanken lesen.

Mras
MARS
 
Beiträge: 244
Registriert: Fr 10. Mai 2013, 18:54

Re: mondfahrer´s Hilfestellung für Betroffene

Beitragvon GLUCKSDRACHE » Mo 15. Aug 2016, 10:50

Hi !

hab neue Post vom mondfahrer dabei :

mondfahrers Klageentwurf (Verfahren gegen AOK Bayern) hat geschrieben:
Nor** ***
*******str. ***
***** ****

Sozialgericht Koblenz
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz

per Fax : 0261/130728010


****,25.06.16



K L A G E

hier insbesondere :

Eil-Antrag gem. § 86b, Abs. 3 SGG




Antragsteller und Kläger :

Nor** *** ( = AOK-Mitglied bei der AOK Bayern, registriert mit den Mitgliednummern ********** und V*** bei der AOK Bayern) ,****. ***, ******* ************[*** durch Adresse ersetzen]

Antragsgegnerin und Beklagte :

AOK Bayern Die Gesundheitskasse , Landsbergerstr. 150-152 , 80339 München, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden


Hinweis betr. die Bezeichung des Antragstellers und Klägers nach § 92(1) Satz 1 SGG :

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Name "Nor** ***" als Teil der Bezeichnung - § 92 (1) SGG - des Klägers und Antragstellers nicht der bürgerliche Name des Klägers und Antragstellers sondern ein Pseudonym ist , das wegen eines anders nicht lösbaren verfassungsrechtlichen Problems im Zusammenhang mit dem bürgerlichen Namen des Klägers und dem Haushalt, in welchem der Kläger lebt, zulässigerweise für das hiesige Verfahren eingeführt werden musste.

Mit Blick auf die vom Gesetzgeber gewollte Zweckbestimmung des § 92 (1) SGG wurde bei der Wahl der Bezeichnung des Klägers darauf geachtet, dass die Identität des Klägers durch die beiden in obiger Bezeichnung erwähnten Versicherungsnummern, welche von der Antragsgegnerin für dasselbe Mitglied ( den Kläger) verwendet wurden und werden, unverwechselbar bestimmt ist.

Eine weitergehende Begründung für die vorliegend im Rahmen des Verfahrens erforderliche Anonymisierung des bürgerlichen Namens des Klägers mittels Ersetzen durch ein Pseudonym findet sich unten unter Ziff. 5.




Anträge :

1.

1.1.

Anträge nach § 86b SGG :

Es wird beantragt gem. § 86b , Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGG; § 86b ,Abs. 3 SGG nachfolgende Anordnung zu erlassen :



Es wird der Antragsgegnerin geboten bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro - dieses im Falle der Zuwiderhandlung zu zahlen durch den Vorstandsvorsitzenden der AOK Bayern , im Falle der Nichtzahlung des Ordnungsgeldes ersatzweise Ordnungshaft von 6 Monaten -

a)

dem Antragsteller unverzüglich eine aktuell gültige Versichertenkarte ohne Bild zukommen zu lassen ,

b)

der Praxis Dr. med. *** *** , **** **, ***** ****** [** durch Name und Adresse des Arztes ersetzen] , unverzüglich den Behandlungsschein für das 2. Quartal 2016 sowie einen Behandlungsschein für das 3. Quartal 2016 zukommen zu lassen ,

c)

der Praxis Dr. med. ***** **** , **** **** ***** *****[** durch Name und Adresse des Arztes ersetzen], unverzüglich schriftlich zu bestätigen, dass die Pflichtversicherung des Antragstellers nicht ruht, sowie der Praxis Dr. med. *** ***** schriftlich zu bestätigen, dass die ihr gegenüber von Seiten der Antragsgegnerin fernmündlich getätigte Aussage , dass die Pflichtversicherung des Antragstellers ruhe, falsch war und ist ,

d)

der Praxis ************* unverzüglich den Behandlungsschein für das 2. Quartal 2016 sowie einen Behandlungsschein für das 3. Quartal 2016 zukommen zu lassen ,

e)

der Praxis ***************** , unverzüglich schriftlich zu bestätigen, dass die Pflichtversicherung des Antragstellers besteht und nicht ruht, sowie der Praxis *************schriftlich zu bestätigen, dass die ihr gegenüber von Seiten der Antragsgegnerin abgegebene Erklärung, die Pflichtversicherung des Antragstellers ruhe, falsch war und ist,

f)

durch Abschluss geeigneter Vereinbarung mit allen Mitarbeitern der Antragsgegnerin sicherzustellen, dass

f-1)

kein Mitarbeiter der Antragsgegnerin nach dem Antragsteller googelt - weder am Arbeitsplatz unter Verwendung der Rechneranlage der Antragsgegnerin, noch von privaten oder anderen Rechnern aus,

f-2)

kein Mitarbeiter der Antragsgegnerin nach kernbereichsrelevanten Informationen über die Persönlichkeit des Antragstellers recherchiert oder bereits verbotenerweise aus dem Internet oder aus anderweitigen Informationsquellen ermittelte Kernbereichsinformationen über den Antragsteller verwertet oder weiterverbreitet

f-3)

kein Mitarbeiter der Antragsgegnern mit Herrn Jürgen *** aus **** , ***, und / oder dessen Familienangehörigen Kontakt aufnimmt betreffend die Ausforschung oder den beabsichtigten Austausch von personenbezogenen Daten des Antragstellers

g)

Hilfsweise wird beantragt , statt der oben beantragen Anordnung eine einstweilige Anordnung mit adäquater Funktion zu erlassen wegen der aktuell bestehenden im Rahmen der Antragsbegründung (4.) dargelegten Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung von Rechten des Antragstellers , insbesondere von Rechten aus Art. 1 GG i.V.m. Art 2 GG , vereitelt wird.

Desweiteren wird beantragt eine geeignete einstweilige Anordnung zu erlassen zur Abwendung der nachfolgend im Rahmen der Antragsbegründung (4.) dargelegten wesentlichen Nachteile .

1.2.

es wird beantragt kurzfristig eine Anordnung zu erlassen, die bewirkt . dass im Wege der Amtshilfe ( Amtshilfe durch Staatsanwaltschaft, Bundeskriminalamt o.ä.) die kurzfristige Sperrung des anonym betriebenen Internetportals

ww*****************et/

ausgelöst wird



2.

Es wird beantragt einen möglichst frühen Termin zur mündlichen Verhandlung in dem Eilverfahren in nicht-öffentlicher Sitzung anzuberaumen.

3.

Feststellungsanträge :


a)

Es wird beantragt festzustellen , dass zwischen dem Antragsteller und der Beklagten ein Rechtsverhältnis in Gestalt eines Schuldverhältnisses besteht dahin, dass der Antragsteller Unterlassungsgläubiger und die Antragsgegnerin Unterlassungsschuldnerin ist , letzteres insbesondere insoweit als
die Antragsgegnerin verpflichtet ist,

a.1)

es in Zukunft zu unterlassen , den Antragsteller in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit und in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch AOK- Mitarbeiter verletzen zu lassen ,insbesondere verpflichtet ist

a-2)

es in Zukunft zu unterlassen, den Antragsteller unter Mitwirkung von AOK-Mitarbeitern zu mobben,

a-3)

es in Zukunft zu unterlassen, dem Antragsteller die Überlassung einer Versichertenkarte ohne Bild zu verweigern ,

a-4)

es zu unterlassen auf Aufforderung durch Mitarbeiter der Bundespolizei, des Verfassungsschutzes, des Bundeskriminalamtes oder durch Mitarbeiter in- oder ausländischer Geheimdienste oder anderer Behörden hin, personenbezogene Daten über den Antragsteller ( insbesondere Daten über dessen Kernbereich der privaten Lebensgestaltung) hinter dessen Rücken an Dritte zu liefern oder auszuforschen , d.h. ohne den Antragsteller zuvor hierüber zu unterrichten und dessen Erlaubnis einzuholen


b)

es wird beantragt festzustellen, dass die Pflichtversicherung des Antragstellers bei der Antragsgegnerin und Beklagten im Jahr 2016 zu keinem Zeitpunkt ruhte und auch aktuell nicht ruht,

c)

es wird beantragt festzustellen, dass kein durch die Antragsgegnerin erlassener Verwaltungsakt vorliegt , der ein Ruhen der bereits seit spätestens 2.10.2012 nicht ruhenden Pflichtversicherung des Antragstellers bei der Antragsgegnerin bewirkt hätte,

4.

Begründung der Anträge :

A.

für den Eilantrag nach § 86b SGG aktuell relevanter Sachverhalt :

aa)

Seit 1. Januar 2015 besitzt der bei der Beklagten pflichtversicherte Antragsteller keine gültige Versichertenkarte mehr, da die mit der Versichertennummer ********** versehene Versichertenkarte des mit den Versichertennummern ********** und V******* bei der Antragsgegnerin geführten Antragstellers am 31.12.2014 auslief und die Beklagte ab diesem Zeitpunkt keine neue Versichertenkarte auslieferte.

Da die o.g. Praxis Dr. *** anlässlich einer im Jahr 2015 erfolgten ärztlichen Behandlung des Antragstellers die Vorlage einer gültigen Versichertenkarte anforderte, der Antragsteller diesem Ansinnen aber nach dem Auslaufen der Gültigkeit der Versichertenkarte mangels Besitzes einer gültigen Versichertenkarte nicht nachkommen konnte, führte Herr Dr. *** zunächst bereits im Jahr 2015 ein erstes Telefonat mit der Beklagten und teilte dem Antragsteller damals das Ergebnis des Telefonates mit :

Die Beklagte hat Herrn Dr. *** in dem Telefonat das Bestehen der nicht ruhenden Pflichtversicherung bestätigt und angekündigt , dem Antragsteller eine Versichertenkarte zukommen zu lassen.
Letztere müsse allerdings erst hergestellt werden und es sei erforderlich, dass der Antragsteller der Beklagten ein Bild von sich zur Verfügung stelle, hiess es gegenüber Herrn Dr. *** von Seiten der Beklagten in dem Telefonat, da sich die Modalitäten für die Herstellung neuer Versichertenkarten ab 1. Januar 2015 geändert hätten gegenüber früher.

bb)

In der Folgezeit - bis heute - setzte die Antragsgegnerin diese gegenüber Herrn Dr. *** bereits im Jahr 2015 erklärte Ankündigung jedoch nicht in die Tat um.

Letzteres teilte der Antragsteller in der Praxis Dr. *** Ende Mai 2016 mit und bat zugleich eine Mitarbeiterin der Praxis Dr. *** , sich von der Beklagten bestätigen zu lassen, dass der mit den Versicherungsnummern *** und V*** bei der Antragsgegnerin geführte Antragsteller nach wie vor bei der Beklagten pflichtversichert ist .

Von Seiten der Praxis Dr. *** wurde dem Antragsteller zugesagt in diesem Sinne bei der Beklagten nachzufragen , und nach ca. 2 Tagen erfuhr der Antragsteller aus der Praxis Dr. *** zu seinem Erstaunen folgendes :

Eine Mitarbeiterin der Praxis und Herr Dr. *** selbst haben bei der Antragsgegnerin angerufen. Die Antragsgegnerin gab an, dass sie in der Tat dem mit den Versicherungsnummern *** und *** bei ihr geführten Antragsteller keine Versichertenkarte habe zukommen lassen. Dies werde auch nicht geschehen.

Eine Begründung hierfür verweigerte die Antragsgegnerin sowohl gegenüber einer in der Praxis Dr. *** tätigen Angestellten als auch gegenüber Herrn Dr. ***.

Die Antragsgegnerin versprach allerdings der mit ihr telefonierenden Angestellten des Herrn Dr. *** am 31. Mai 2016 , der Praxis Dr.*** einen Behandlungsschein für das laufende Quartal nachzureichen.

Letzteres ist bis heute entgegen der Ankündigung nicht geschehen.

Ausserdem gab die Antragsgegnerin in einem mit einer Mitarbeiterin der Praxis Dr. *** geführten Telefonat an, der Antragsteller dürfe nur in Notfällen auf Kosten der Antragsgegnerin behandelt werden. Eine Begründung für diese Einschränkung gab die Beklagte bis heute nicht an.

Daraufhin erklärte der Antragsteller gegenüber der Praxis Dr. *** , dass er nicht bereit ist diese Verweigerung der Antragsgegnerin zu dulden und auf die erforderliche Behandlung zu verzichten, da entsprechend einem im Jahr 2012 geschlossenen gerichtlichen Vergleich [ unanfechtbarer Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 18. 09. 2012, AZ : S 8 KR 418/12 ER ] bis einschliesslich Juni 2016 alle fälligen Zahlungen getätigt worden sind ( , sodass seit 1.10.2012 bis heute ein Ruhen der Pflichtversicherung also ausgeschlossen war und ist).

Am 9. Juni 2016 suchte der Antragsteller die o.g. Zahnarztpraxis auf und schilderte dort das Problem mit der Antragsgegnerin. Auch dort bat der Antragsteller, telefonisch mit der Antragsgegnerin zu klären , ob die Beklagte im Falle einer zahnärztlichen Behandlung des Antragstellers leisten wird oder nicht.

Am 10. Juni 2016 erschien der Antragsteller erneut in der o.g. Zahnarztpraxis und erfuhr folgendes Ergebnis :

Von Seiten der Praxis waren am Vormittag des 10. Juni 2016 Telefonate mit Sachbearbeitern der Antragsgegnerin erfolgt, wobei die Praxis-Angestellte mehrfach weiterverbunden wurde und schliesslich die Auskunft bekam, dass der "Vertrag mit dem Antragsteller ruhen würde und lediglich eine Notfallbehandlung mit den sofort notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung von akuten Beschwerden möglich sei". Es könnten daher mit der Beklagten nur die Behandlungskosten für Notfälle abgerechnet werden, für alle anderen zahnärztlichen Behandlungen müsse die Praxis Privatrechungen an den Antragsteller erstellen.

Ein entsprechender "Vertrag mit dem Antragsteller" kann allerdings vorliegend gar nicht ruhen, da ein derartiger Vertrag gar nicht existiert, da der Antragsteller nicht freiwillig versichert ist ( - dann bestünde ein entsprechender Vertrag mit der Antragsgegnerin -) sondern pflichtversichert ist - wie die Beklagte bereits im Verfahren S ***** ER im Jahr 2012 auf den damaligen Hinweis des Sozialgerichts Koblenz hin selbst einräumte.

Zur Glaubhaftmachung der seitens der Antragsgegnerin an die Praxen Dr. *** und Dr.****. erteilten Auskünfte liegen in Kopie entsprechende Bestätigungsschreiben bei , wobei einige Daten allerdings aus Datenschutzgründen ( vgl. 5.) in den Kopien geschwärzt wurden . ( Vorlage der ungeschwärzten Originale - soweit später überhaupt noch erforderlich - ggf. im Termin d.h. sollte die Antragsgegnerin die Erteilung der Auskünfte wider Erwarten bestreiten ).

Ausserdem wird zur Glaubhaftmachung weiterer relevanter Angaben im hiesigen Schriftsatz betreffend die vorliegende Pflichtversicherung auf den. o.g. Vergleich nebst diesbezügliche Akten verwiesen, die beigezogen werden können.

cc)

Der Antragsgegnerin und Beklagten ist seit Jahren bekannt, dass der Antragsteller seit Jahren erwerbslos und damit einkommenslos ist, so dass der erforderliche Lebensunterhalt des Antragstellers ebenso wie die entsprechend dem gerichtlichen Vergleich vom 18.**.2012 vereinbarten Zahlungen seit Abschluss dieses Vergleichs von einer unterhaltspflichtigen Person geleistet wurden und werden.

Belege für die auch für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis zum aktuellen Datum erfolgten Einzahlungen auf das Konto der Antragsgegnerin kann der Antragsteller nicht vorlegen, da er die entsprechenden Belege zwar gesehen hat, nicht jedoch darüber verfügen kann, da die Zahlungen von dem Konto einer anderen Person getätigt wurden, die mit der Überlassung der Belege an Dritte kraft ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht einverstanden ist.

Der Nachweis des Eingangs der Zahlungen auf dem Konto der Antragsgegnerin ist daher von Seiten der Antragsgegnerin selbst gegenüber dem Sozialgericht zu erbringen, da die Antragsgegnerin über solche Nachweise verfügen muss und verpflichtet ist, diese Nachweise dem Sozialgericht auf Verlangen vorzulegen.

Wegen dieser Umstände sind weder das Sozialamt noch die unterhaltspflichtige Person verpflichtet, die aktuell erforderliche medizinische Versorgung des Antragstellers zu ermöglichen und sie zu bezahlen, da alle fälligen für den Weiterbestand der nicht ruhenden Pflichtversicherung angeforderten fälligen Beiträge und Ratenzahlungen fristgerecht eingezahlt wurden und der Antragsteller damit auch aktuell bei der Antragsgegnerin pflichtversichert ist , ohne dass die Pflichtversicherung ruht.

Der Antragsteller hat daher keinen Anspruch gegen die unterhaltspflichtige Person oder gegen das Sozialamt dahin, dass diese für die medizinische Versorgung des Antragstellers zuständig wären.

dd)

dd-1)

Eine ärztliche Untersuchung in einer der beiden o.g. Praxen ergab, dass bei dem Antragsteller aktuell behandlungsbedürftige Entzündungen vorliegen, die wegen der Leistungsverweigerung der Antragsgegnerin bis jetzt nicht behandelt werden konnten, da derartige Behandlungen nicht als Notfallversorgung gelten und die Antragsgegnerin erklärt hat nur für Notfallbehandlungen zu leisten.

Die Bezahlung dieser Untersuchung erfolgte in Bar durch den Antragsteller, nachdem die unterhaltspflichtige Person dem Antragsteller ausschliesslich für diesen Zweck ohne Anerkennung einer Rechtspflicht nach erfolgter Rücksprache mit der behandelnden Praxis betreffend die zu erwartenden Kosten der Untersuchung, die Untersuchung ermöglicht und den entsprechenden Geldbetrag überlassen hatte.

Hierüber hinausgehende weitergehende Unterstützung verweigert die unterhaltspflichtige Person berechtigterweise. Abgesehen davon, dass ein Vorgehen gegen die unterhaltspflichtige Person wegen ihrer diesbezüglichen Verweigerungshaltung sittenwidrig und damit rechtswidrig wäre, wäre ein gerichtliches Vorgehen gegen die unterhaltspflichtige Person bereits aus Rechtsgründen aussichtslos.

dd-2)

Seit ca. einer Woche sind bei dem Antragsteller abgesehen von den festgestellten Entzündungen unbehandelte anhaltende Schmerzzustände aufgetreten. Wegen der Verweigerungshaltung der Antragsgegnerin konnte bis jetzt weder deren Ursache ärztlich untersucht werden werden , noch konnte ihre Behandlung erfolgen.


ee)

Durch die rechtswidrige Leistungsverweigerung nötigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Verschlechterung des aktuellen Gesundheitszustandes und damit eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ( Art. 2 GG) ab, da die Antragsgegnerin durch das nötigende Verweigerungsverhalten die erforderliche medizinische Versorgung vereitelte und solange weiter vereitelt wie sie die aktuell bestehende Verweigerungshaltung fortsetzt.


Der Antragsgegnerin und Beklagte ist aus den ihr vorliegenden und gegenüber dem Sozialgericht zu bestätigenden Einzahlungsbelegen bekannt, dass seit Oktober 2012 sämtliche fälligen Ratenzahlungen und Beiträge für den Antragsteller fristgerecht bei der Antragsgegnerin und Beklagten eingezahlt wurden.

Das nötigende Verweigerungsverhalten sowie die gegenüber den Praxen Dr. med. *** und Dr.*** getätigten unwahren Äusserungen betreffend den Antragsteller bzw. dessen Versichertenstatus stellt daher einen in keiner Weise gerechtfertigten Angriff der Antragsgegnerin auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und auf die Gesundheit des Antragstellers in Verbindung mit einer Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Antragstellers dar.

Die Antragsgegnerin ist daher gegenüber dem Antragsteller Unterlassungsschuldnerin mindestens insoweit, als sie die Fortsetzung dieser grundrechtlichen Angriffe gegen das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers unverzüglich zu unterlassen hat und im übrigen verpflichtet ist auch in Zukunft Wiederholungen solcher Angriffe zu unterlassen.

ff)

Umstände zur Rechtfertigung des Verlangens nach den oben bei 1.1. f) geforderten Sicherstellungen sowie des oben unter 1.2. gestellten Antrags :

Es besteht die Gefahr, dass die Antragsgegnerin nicht kurzfristig sicherstellen kann, dass keine Mitarbeiter der Antragsgegnerin sich durch das mit hiesigem Schriftsatz ausgelöste Verfahren dahingehend erneut "provoziert" fühlen - ähnlich wie bereits vor einigen Jahren geschehen - mit unkalkulierbaren Folgen das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung unter Verletzung der Zweckbindung der ihr überlassenen personenbezogenen Daten zu verletzen, indem sie nach der Identität des Antragstellers unter Verwendung der Antragsgegnerin bekannter personenbezogener Daten des Antragstellers googeln und dadurch auf die Seite

ww**************et/

gelangen, die ein Ableger der im Jahr 2012 ( vermutlich durch Hacker) aus dem Netz verbannten Seite ww************com ist .

Diese Seite wurde offenkundig bereits vor Jahren ausdrücklich vorsorglich zu dem Zweck ins Leben gerufen , um die schädlichen Auswirkungen der damaligen Seite www*********com für den Fall des Verschwindens der Seite ww*********om aus dem Netz später erneut aufleben zu lassen, indem Besucher der Seite ww*********et/ auf eine durch Google aufrufbare Kopie der damaligen Seite ww**********om gelenkt werden und so Zugang zu fast allen seinerzeit auf ww************om widerrechtlich veröffentlichten Informationen , insbesondere zu widerrechtlich veröffentlichten Informationen über Geschädigte wie z.B. den hiesigen Kläger , gelangen.

Der Umstand, dass Mitarbeiter der Antragsgegnerin seinerzeit "Detektiv spielten" indem sie nach der Identität des Antragstellers googelten, dabei auf die Inhalte der damals online gestellten Seite www*************com stiessen und schliesslich auf dieser Seite veröffentlichte unwahre Angaben über eine angebliche Ich-AG des Antragstellers zur Grundlage einer unberechtigten Forderung gegen den Antragsteller in Höhe von fast 60.000 Euro machten, deren bereits beantragte Zwangsvollstreckung nur durch den Eilantrag im Verfahren im Jahr 2012 verhindert werden konnte , offenbart eine unkalkulierbare Neigung unter den Mitarbeitern der Antragstellerin , das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung zu missachten und den Antragsteller in diesem Zusammenhang zu mobben und dadurch in erhebliche soziale Schwierigkeiten zu bringen. Auch offenbarte das damalige Verhalten unter den Mitarbeitern der Antragsgegnerin, dass die Antragsgegnerin keinerlei Maßnahmen getroffen hat, um derartige rechtswidrige Verhaltensweisen unter ihren Mitarbeitern bereits im Vorfeld zu unterbinden.

Die aktuelle Aufrufbarkeit der Seiteww**********net/ löst das unkalkulierbare Risiko aus, dass sich analoge Vorgänge wie im Jahr 2012 anlässlich des mit hiesigem Schriftsatz ausgelösten Verfahrens mit ähnlichen oder noch schwerwiegenderen Folgen wiederholen, wenn Mitarbeiter der Antragsgegnerin durch googeln nach der Identität des Antragstellers auf die Seite gelangen.

Vor etwa 1 Woche wurde die Seite http://www.*************et/ bei der Polizei in *********** angezeigt und gefordert, dass die Polizei, die offenbar mit derartigen Fällen überfordert ist, die Sperrung der Seite veranlasst. Letzteres ist jedoch - entsprechend seit Jahren beobachteten Analogfällen - bis jetzt nicht geschehen, so dass mit der in solchen Fällen häufig beobachteten zögerlichen Vorgehensweise der für solche Fälle unzureichend ausgebildeten Polizei auch im hiesigen Fall zu rechnen ist.

Dem Antragsteller ist es jedoch nicht zuzumuten, solange mit der Durchsetzung der mit hiesigem Schriftsatz geltend gemachten Anliegen zu warten, bis sich die Polizei bequemt die Gefahr , die von der Seite ww*************.net/ ausgeht, zu bannen durch Veranlassung der Sperrung der Seite.

Dass die anonyme Seite illegale Inhalte auch betreffend andere Personen als betreffend den hiesigen Kläger veröffentlicht , und was der Betreiber damit bezweckt , solche Inhalte zu veröffentlichen , wird schnell offenbar, wenn man z.B. den Namen "Jasmin *************" in die Suchmaschine Google eingibt.

Dann erscheinen nämlich neben Aussagen über Frau ***************** auch verbotener Weise Unterlagen aus dem Strafverfahren gegen Gustl Mollath, genauer gesagt ein internes Schreiben eines Psychiaters, der eine Selbstablehnung wegen Befangenheit beantragt hatte.

Auf diese Weise "funktioniert" also bei Eingabe des Namens "Jasmin **********" in die Google-Suchmaschine der Internet-Verseuchungseffekt der Seite www***********net/ , die ihrerseits auf die per Google aufrufbare bzw. verlinkte Kopie der Internet-Seuchen-Seite ww***************om verweist.

Durch eine kurzfristig ausgelöste Sperrung der Seite oder durch eine an die deutsche Vertretung des Google - Konzerns gerichtete Anordnung des Sozialgerichts dahín, die betreffenden Google Einträge unverzüglich aus dem Index zu nehmen, könnte vermieden werden, dass Mitarbeiter der Antragsgegnerin erfolgreich durch googeln nach der Identität des Antragstellers die Kopie der Seite ww**************com finden, da die Seite , auf der sich die Kopie befindet, nicht durch einfache Eingabe der personenbezogenen Daten des Antragstellers in die Google Suchmaschine gefunden werden kann sondern nur, wenn man bereits die Adresse der betreffenden Seite kennt und dann weiter recherchiert oder auf die Seite www***************net/ stößt und von dort aus auf Grund deren Werbewirkung weiterrecherchiert.

Durch Sperrung der anonym betriebenen Seite http://www.*************et/ oder durch eine gegen Google gerichtete einstweilige Anordnung könnte somit vermieden werden, dass erneut Mitarbeiter der Antragsgegnerin personenbezogene Daten über den Antragsteller finden, die für Mobbingzwecke und für weitere Verletzungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Antragstellers geeignet sind sowie für die Auslösung des sogenannten Streisand-Effektes gegen den Antragsteller.

B.

(vorläufige) Begründung des Feststellungsantrags ( s. oben unter 3. , a) bis c) )

aa)

da das sozialgerichtliche Verfahren ein verwaltungsgerichtliches Verfahren ( Ermittlungsgrundsatz) ist und daher der relevante Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären ( zu untersuchen) ist, wird betreffend das Feststellungsinteresse nach 3. a) bis c) vorläufig lediglich folgendes vorgetragen :

aa-1)

der Antragsteller und Kläger besitzt ein Feststellungsinteresse bezüglich des Gegenstandes des oben unter 3. gestellten Feststellungsantrags unter anderem deswegen, weil er beabsichtigt von der beantragten Feststellung sein zukünftiges Verhalten gegenüber Dritten wie auch gegenüber der Beklagten im Rahmen seiner gem. Art. 2 GG gewährten freien Entfaltung seiner Persönlichkeit abhängig zu machen.

Die Grenzen des Erlaubten im Rahmen dieser beabsichtigten Entfaltung hängen vom Ergebnis der beantragten sozialgerichtlichen Feststellung ab.

Insbesondere hängt von diesem Ergebnis auch ab, mit welchen Mitteln sich der Kläger in Zukunft gegen Angriffe auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gegen sein Recht auf körperliche Unversehrtheit im Wege der Verbreitung von Informationen über die Beklagte und deren gesundheitsschädliches Verhalten gegenüber dem Kläger in der Öffentlichkeit wehren darf.

Da bereits bezüglich dieser Punkte Rechtsunsicherheit besteht, besteht bereits aus diesem Gesichtspunkt - neben anderweitigen Gesichtspunkten, auf welche mit hiesigem Schriftsatz noch nicht eingegangen werden kann - das erforderliche Feststellungsinteresse für den oben unter 3. gestellten Antrag .

bb)

Die Untersuchung des vorliegenden Falls in Anwendung des Ermittlungsgrundsatzes wird ergeben , dass

bb-1)

- der Antragsteller auf Grund spezieller Umstände des Einzelfalls per Gesetz daran gehindert ist an der Ermöglichung der Herstellung einer Versichertenkarte mit Bild mitzuwirken , was zu der Folge führt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsteller eine Versichertenkarte ohne Bild zu überlassen,

bb-2)

- die Antragsgegnerin wiederholt rechtswidrige Interessen des unter anderem für niedersächsische Behörden im Rahmen der Verwirklichung von Straftatbeständen aktiven V-Manns Jürgen *** bediente, d.h. diesem eine Art Beihilfe gewährte durch unerlaubte Ausforschungsversuche der Lebensumstände des Antragstellers unter Missbrauch verwaltungsrechtlicher Vorschriften.

- eine entsprechende Situation bereits im Jahr 2012 bestand, als die Antragsgegnerin im Sinne einer verdeckten Ermittlerin zu Gunsten der tatsächlichen Interessen des V-Manns Autobahn [hier Autobahn ersetzen durch seinen Klarnamen] ihre Befugnisse missbrauchte und ohne Berechtigung versuchte, durch Herrn Autobahn [hier Autobahn durch Klarname ersetzten] veranlasste im Internet über Google abrufbare widerrechtlich veröffentlichte Aussagen über die angeblichen Lebensumstände des Antragstellers zu überprüfen.

Anmerkung :

Herr *** hatte bereits vor dem Jahr 2012 im Internet über die nicht mit einem Impressum versehene damalige Seite www***.com nötigende und verleumderische Aussagen über den Antragsteller veröffentlichen lassen, die seitens der Antragsgegnerin teilweise zur Kenntnis genommen und im Jahr 2012 aufgegriffen wurden , wobei die Antragsgegnerin aktenkundig versuchte entsprechend der durch Herrn *** erfolgten öffentlichen Aufforderung an deutsche Behörden, den Antragsteller diesbezüglich zu überprüfen.

Im Rahmen dieser Überprüfungsversuche, die nicht zu dem von Herrn *** gewünschten Erfolg führten, wandte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller und anderen Personen gesundheitsschädlich wirkende Aufklärungsdruckmittel unter Missbrauch verwaltungsgerichtlicher Vorschriften an in dem Bestreben, Auskünfte über die Privatsphäre des Antragstellers vom Antragsteller selbst zu erhalten, für die sich Herr *** interessierte, die der Antragsteller aber nicht Herrn *** zur Verfügung stellen wollte.

Etwa 1 Jahr später, nachdem Herr *** im Zusammenspiel mit der Antragsgegnerin diesbezüglich gescheitert war, wiederholten sich analoge Aufklärungsbemühungen mit einer anderen Behörde, wobei auch diese Bemühungen zu Lasten Herrn *** und zu Lasten der betreffenden Behörde scheiterten.

In einem späteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren konnte nachgewiesen werden, dass die versuchte "Amtshilfe" in dem betreffenden Fall sogar so weit ging, dass die für die betreffende ermittelnde Behörde tätige Datenschutzbeauftragte den ihr obliegenden Datenschutz trotz Strafbewehrung verletzte und sich dabei zugleich über ein Verbot des Bundesverfassungsgerichts hinwegsetzte, indem sie verbotener Weise strikt geheimzuhaltende personenbezogene Daten über den Haushalt, in welchem der Antragsteller lebt , sowie personenbezogene Daten des hiesigen Antragstellers unter Verletzung der Zweckbindung an einen Anwalt sowie an weitere Personen , unter anderem an einen ihr Unbekannten, der nicht Amtsträger ist, weitergab.

Diesbezüglich will sich der Antragsteller unter nicht-öffentlichen Bedingungen noch äussern.

5.

a)

Der Antragsteller ist wegen der während der letzten 8 Jahre gegen ihn verübten Internetangriffe gegen sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und andere Rechte in eine Selbsthilfegruppe zur Bekämpfung von Internet- und Korruptions-Kriminalität integriert worden.

Im Zusammenhang damit erfuhr der Antragsteller auf Grund der Aktivitäten der Selbsthilfegruppe aus den Kreisen der Selbsthilfegruppe, dass sich aus den Umständen seines Einzelfalls im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Kernbereichsschutz (vgl. z.B. das Urteil des BVerfG vom 20.04.2016 gegen das BKA-Gesetz) sowie zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergibt, dass

a) Rechtsansprüche des Klägers gegen Dritte, unter anderem gegen Herrn *** und gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Unterlassung und auf Schadensersatz wegen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch unerlaubte Internetveröffentlichungen über den Kläger vernichtet würden, wenn der Kläger über öffentliche Kommunikationsverbindungen wie Telefon, Telefax , Internet etc. seinen bürgerlichen Namen weitergeben bzw. sich z.B. in Telefonaten mit Mitarbeitern der Antragsgegnerin unter diesem Namen am Telefon melden würde ,

b) der Kläger berechtigt ist, seinen bürgerlichen Namen in Gerichtsverfahren zu "anonymisieren" in der Weise, dass der Kläger in solchen Verfahren seinen bürgerlichen Namen durch ein Pseudonym ersetzt und im Übrigen die "Bezeichung" ( § 92 SGG, § 253 ZPO usw.) des Klägers so wählt, dass die Identität des Klägers zwar unverwechselbar bestimmt ist, Personen wie z.B. Herrn *** oder anderen potentiellen Angreifern jedoch durch die Wahl des Bezeichners nicht die Aufklärung des bürgerlichen Namens des Antragstellers ermöglicht wird ohne Inanspruchnahme verbotener Amtshilfe einer Behörde, welcher es verboten ist, die erforderlichen ihr bekannten Informationen an solche Täter wie Herrn *** weiterzugeben oder die Weitergabe zu ermöglichen.

Anmerkung :

Herr *** hat im Übrigen den Verdacht ausgelöst, eine heimliche Überwachung sämtlicher über den Festnetzanschluss des Anwesens ***str. *** in ****** laufender Kommunikation widerrechtlich ausgelöst zu haben unter Vorspiegelung einer sogenannten "Legende" gegenüber Bediensteten der Bundespolizei und / oder des Verfassungsschutzes und /oder des Bundeskriminalamtes.

Da der Antragsteller angesichts der bisherigen strafbaren Leistungen des Herrn *** und dessen anomym hinter dem Rücken des Antragstellers agierender Erfüllungsgehilfen nicht ausschliessen kann, dass Herrn *** oder einem seiner Erfüllungsgehilfen derartige Auslösungen gelungen sein könnten, sieht sich der Antragsteller seit geraumer Zeit genötigt , .d.h solange der Fall nicht aufgeklärt ist, jegliche über öffentliche Netze , insbesondere über den Festnetzanschluss des Anwesens ***str. ** in ****** abgewickelte Kommunikation mit Dritten, also auch wie vorliegend mit Behörden, so weit als möglich zu reduzieren.

Eine unbefangene unverschlüsselte Kommunikation über öffentliche Netze ist dem Antragsteller bei dieser Sachlage bereits seit Jahren im Sinne eines abverlangten Sonderopfers verwehrt ( siehe diesbezüglich auch bereits die Hinweise in dem Schriftsätzen des Antragstellers in dem o.g. Eilverfahren im Jahr 2012)

Mit der Verweigerung der Überlassung einer Versichertenkarte an den Antragsteller hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Mitteilung personenbezogener Daten betreffend seine aktuellen Lebensumstände abgenötigt, die der Antragsteller herausgeben musste um die mit hiesigem Schriftsatz gestellten Eil-Anträge gegenüber dem Sozialgericht schlüssig begründen zu können. Diese Daten sind allerdings geeignet durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin hinter dem Rücken des Antragstellers zu Mobbing-Zwecken , beispielsweise durch heimliche Weitergabe an Herrn *** und / oder für den Fall der nicht auszuschliessenden heimlichen Überwachung des Kommunikations-Outputs des Klägers durch Erfüllungsgehilfen des Herrn *** missbraucht zu werden für weitere Angriffe gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Antragstellers.

Der Antragsteller war durch das rechtswidrige Verhalten der Antragsgegnerin genötigt aktuelle personenbezogene Daten zur Rechtfertigung der Anträge an Dritte preiszugeben und sich damit zugleich der Gefahr auszusetzen, dass diese Daten später gegen den Willen des Antragstellers in den Besitz des Herrn *** und / oder dessen Erfüllungsgehilfen gelangen.

Da angesichts der bisherigen Chronologie des Verhaltens der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller Wiederholungen dieser eine Herausgabe personenbezogener Daten abnötigenden Verhaltensweise der Antragsgegnerin dahin befürchtet werden müssen, nach diesem Verhaltensmuster erneut zu Gunsten der widerrechtlichen Interessen des Herrn *** das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung zu verletzen , ist der Kläger berechtigt, solche Wiederholungen im Wege der Klage vor dem Sozialgericht für die Zukunft unterbinden zu lassen.

Der Kläger behält sich weiteren Sachvortrag betreffend die Begründbarkeit der Feststellungsklage und einer möglichen Unterlassungsklage ebenso wie eine Erweiterung der Feststellungsklage vor.


Mit freundlichen Grüßen



( Nor** ***)



G L Ü C K S D R A C H E
GLUCKSDRACHE
 
Beiträge: 51
Registriert: So 22. Dez 2013, 17:14
Wohnort: Peking

Re: mondfahrer´s Hilfestellung für Betroffene

Beitragvon GLUCKSDRACHE » Mo 3. Okt 2016, 21:11

Hi !

hab neue Post vom mondfahrer dabei :

mondfahrer, Entwurf Anlage 4 hat geschrieben:
ANLAGE 4


Anonymes Anschreiben Selbsthilfegruppe



Herrn Norbert ***
***str.****
***** *****



Sehr geehrter Herr "Norbert ***",

In Übereinstimmung mit der Ihnen bereits bekannten unsererseits mitgeteilten Abwehrstrategie gegen Korruption erhalten Sie zeitgleich sowohl den angekündigten von Ihnen gegenzulesenden Entwurf ( Schriftsatz vom 9. August 2016 an das für Ihren Fall zuständige Landessozialgericht ) als auch die angekündigte Stellungnahme (Teil A und Teil B) .

Ich empfehle Ihnen namens der Selbsthilfegruppe , diese Schreiben analog der in den anderen Verfahren bereits seit Jahren praktizierten Vorgehensweise abzuschreiben oder sie von dem Ihnen zur Verfügung gestellten Datenträger auf einen anderen Träger zu kopieren und die durch *** ersetzten personenbezogenen Daten durch die entsprechenden Klardaten zu ersetzen, sodann den Schriftsatz auszudrucken, ihn eigenhändig zu unterschreiben und an das Landessozialgericht zu faxen.

Insbesondere unsere kanadischen , amerikanischen , russischen und asiatischen Mitglieder der Selbsthilfegruppe wünschen Ihnen viel Erfolg .



Mit freundlichen Grüßen

Ihr

" mondfahrer " , "steuerfahnder" , ... oder wie auch immer ...











G L Ü C K S D R A C H E
GLUCKSDRACHE
 
Beiträge: 51
Registriert: So 22. Dez 2013, 17:14
Wohnort: Peking

Re: mondfahrer´s Hilfestellung für Betroffene

Beitragvon GLUCKSDRACHE » Mo 3. Okt 2016, 21:14

Hi !

hab neue Post vom mondfahrer dabei :

mondfahrer, Entwurf Schriftsatz Stellungnahme zum AOK-Schriftsatz vom 14.09.2016 hat geschrieben:
Nor*** ***
**str..***
***** *****

Sozialgericht Koblenz
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz

per Fax : 0261/130728010


*****,**. Oktober 2016


AZ : S 8 KR 796/16


Stellungnahme (Teil I)

Der Kläger ( nachfolgend als KLÄ bezeichnet) nimmt zu dem Schriftsatz vom 14.09.2016 der Beklagten ( nachfolgend als BKL bezeichnet) Stellung wie folgt :


a)

Die hiermit vorgelegte Stellungnahme (Teil I) erfolgt nicht in der Reihenfolge des gegnerischen Vortrags sondern aus Zweckmäßigkeitsgründen in anderer Reihenfolge.

Teil II kann derzeit noch nicht vorgelegt werden, da sich der KLÄ verpflichtet fühlt , vor Überlassung des Teil II an das Gericht noch Erkundigungen bei der Stadtverwaltung ***** einzuholen .

b)

1.

"Ruhen" der Leistungen :

Das Ruhen der Leistungen nach § 16 Abs. 3a SGB V war am 2. Oktober 2012 beendet und trat nach diesem Zeitpunkt bis einschliesslich 30. 06. 2016 nie wieder ein, da ein erneutes Ruhen seit 01.10.2012 gesetzlich durch § 16 Abs. 3a Satz 3 SGB V ausgeschlossen war.

Von Amts wegen zu beachten ist : Die 8. Kammer des Sozialgerichts ist gesetzlich verpflichtet, diese Vorschrift - § 16 Abs. 3a Satz 3 SGB V - zu kennen , ihre Wirksamkeit im vorliegenden Fall durch fehlerfreie Überprüfung der KV-Akte des KLÄ festzustellen und die Rechtsfolgen der Feststellung dieser (juristischen) Tatsache rechtsfehlerfrei zu berücksichtigen, da diese Feststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidungserheblich ist. Die Vorschrift lautet, Zitat :

"Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden."

2.

strafrechtlich relevante Äusserungen des BKL in deren Schriftsatz v. 14.09.2016 :

Der Halbsatz in Satz 2 des § 16 Abs. 3a SGB V , den die BKL sowohl in ihrem Schriftsatz v. 14.09.2016 als auch schon in vorherigen Schriftsätzen zum Zwecke der Realisierung von Täuschungsversuchen im Rechtsverkehr , insbesondere im Rahmen des Verfahrens, heranzog , steht im Text des § 16 Abs. 3a SGB V unmittelbar vor dem oben unter 1. zitierten Satz 3, der das behauptete Ruhen ausschliesst. Der von der BKL herangezogene Halbsatz aus Satz 2, unmittelbar vor Satz 3, lautet , Zitat :

"; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind."

Die Rechtswidrigkeit der zu Täuschungszwecken erfolgten Unterdrückung der Information gegenüber dem Gericht , dass § 16 Abs. 3a Satz 3 SGB V im vorliegenden Fall Anwendung findet, weil alle Ratenzahlungen seit dem gerichtsaktenkundigen Vergleichsabschluss im Zeitraum 1. Oktober 2012 bis 30. Juni 2016 vertragsgemäß gezahlt wurden, war und ist der BKL damit klar.

3.

Zweck der Täuschungsversuche der BKL :

Mit den Täuschungsversuchen werden seitens der BKL mehrere rechtswidrige Zwecke parallel verfolgt, wie in den Kreisen der bereits schriftsätzlich in früheren Schriftsätzen des KLÄ erwähnten Selbsthilfegruppe festgestellt wurde, die eigene Ermittlungen auf privater Ebene in Gang setzte , die zu folgenden Feststellungen führten :

a)

Die Täuschungsversuche dienen der Verschleierung des Motivs für das rechtswidrige Bestreiten der BKL des Bestehens des Rechtsschutzbedüfnisses für die Feststellungsanträge des KLÄ.

b)

Die Täuschungsversuche dienen der Verschleierung der fortlaufenden Verletzungen der Verpflichtung der BKL, das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) zu wahren , und sie dienen der Verschleierung der fortlaufenden Verstöße der BKL gegen § 284 SGB V , gegen § 67 a - d SGB X und gegen § 35 SGB I , durch welche das Rechtschutzbedürfnis für die Feststellungsklage ausgelöst wurde.

c)

Mit den Verschleierungen der Verstöße gegen § 284 SGB V , gegen § 67 a - d SGB X und gegen § 35 SGB I wird der angestrebte Zweck verfolgt , Beihilfe zu leisten zur versuchten Vereitelung der Aufklärung eines Verbrechenstatbestandes ( Rechtsbeugung) ,und somit rechtswidrig das diesbezügliche Begehren des Straftäters Jürgen ***** und anderer Straftäter zu befriedigen , die als Täter in den Verbrechenstatbestand involviert sind.

d)

Der seitens der Selbsthilfegruppe festgestellte Verbrechenstatbestand betrifft Internet-Veröffentlichungen auf der damaligen Seite http://www.*****.com und anderer Seiten, die von einer staatlichen Stelle willentlich und vorsätzlich über einen längeren Zeitraum nicht beseitigt wurden , obwohl die staatliche Stelle die technischen Mittel besaß, dies zu tun , und obwohl diese Stelle mehrfach durch Geschädigte der Veröffentlichungen des staatlich unterstützten Schändungsportals aufgefordert worden war, dies zu tun.

Auf der Seite wurden unter anderem zu Schändungs- und Nötigungszwecken Nacktaufnahmen der Frau ***** ***** in mehreren Stellungen mehrere Wochen lang veröffentlicht, auf denen Frau ***** splitternackt zu sehen war , versehen mit der damaligen Adresse und Telefonnummer der Frau *****, wobei die Genitalien der auf diese Weise öffentlich geschändeten Frau ***** zu sehen waren, insbesondere der Umstand, dass ihre Schambehaarung rasiert war.

Der Umstand, dass der Staat hierfür die volle Verantwortung trägt und somit allen andern durch analoge Schändungen durch dieses Portal geschändeten Personen, also auch gegenüber dem KLÄ, schadensersatzpflichtig ist, dass andererseits diese Vorgänge einen staatlichen Schändungsskandal darstellen , der den Skandal um den ehemaligen Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy bei weitem übertrifft, mag es erklären, dass die Täter seit Jahren von Seiten der zuständigen Justiz " gedeckt" werden, , d.h. u.a., dass von staatlicher Seite möglicherweise in dem Bestreben eine internationale Diskussion über die Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland für diese staatlich geförderten Schändungen zu vermeiden, behauptet wird, die Täter ( unter anderem Herr *****) seien nicht identifizierbar bzw. ihnen seien die Taten nicht nachweisbar, da der Fall nicht aufklärbar sei.

Dieser Umstand mag es auch erklären, warum Rechtsfehler von Seiten der Justiz stets systematisch so begangen werden, dass die Auslösung der juristischen Aufarbeitung des Skandals vermieden wird.

Die Rechtsfehler der 9. Kammer in dem im hiesigen Hauptsache -Verfahren vorausgegangenen Eilrechtsschutz-Verfahren sowie die nachfolgenden Rechtsfehler des LSG im Beschwerdeverfahren hatten ebenfalls diese Wirkung.

e)

Die schändenden Informationen - unter anderem über den KLÄ - wurden unter dem Vorwand als nötigende Aufklärungsdruckmittel eingesetzt ,vermutete "Wirtschaftskriminalität" sowie vermutete "Schneeballsysteme" , insbesondere im Bereich sog. MLM- Unternehmen angeblich damit aufzuklären zu wollen. Mit dem mit dieser Argumentation zugleich über die Seite verbundenen Anti-Marketing gegen "MLM" wurde der Zweck verfolgt ,bestimmten Nicht-MLM-Unternehmen mittelbar wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen, insbesondere Unternehmen, denen Kunden durch sogenannte MLM-Unternehmen abgeworben wurden.

f)


Stabilisiert wurde das Rechtsbeugungs- und Nötigungssystem der als kriminelle Vereinigung einzustufenden Straftätergruppe durch eine an die Veröffentlichungen gekoppelte Erpressung, die auf Grund eines speziellen Mechanismus funktionierte, der sicher stellte und stellt, dass die Erpressung in Deutschland nicht aufgeklärt und strafrechtlich verfolgt werden kann, solange bestimmte Personen noch leben, da andernfalls Menschenleben geopfert würden.

Die Funktionsweise dieses Erpressungsmechanismus bzw. das Erpressungs-Druckmittel, dessen Wirkung seit Jahren unter anderem gegen den KLÄ gerichtet war und ist, wird in der diesem Schriftsatz anliegenden Abschrift einer Stellungnahme und Selbstauskunft des sog. "mondfahrers" erläutert.

Die Funktionsweise des Erpressungsmechanismus erklärt auch das Begehren der Täter dahin, Anstalten des öffentlichen Rechts zu veranlassen , insbesondere die AOK Bayern, unter einem Vorwand aufzuklären oder aufklären lassen, ob der Name, unter dem der KLÄ bei der BKL aktuell geführt wird, ein Pseudonym wie der Name "Nor*** ***" ist oder der bürgerlicher Name des KLÄ.

Das Vorgehen der AOK ist bei dieser Sachlage nichts anderes, als verdeckte gesetzlich verbotene erkennungsdienstliche Ermittlungen unter Verletzung der oben erwähnten Datenschutzvorschriften zu Gunsten der Straftäter zu realisieren, insbesondere diesbezüglich Identitätsabgleiche zu versuchen, die den Tätern aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich sind.

Wie bereits schriftsätzlich an anderer Stelle angedeutet, setzt die BKL damit das erfolglose Bemühen einer anderen Anstalt des öffentlichen Rechts nahtlos fort. Welche Anstalt des öffentlichen Rechts dies ist, und welche bei dieser Anstalt des öffentlichen Rechts beschäftigte Person sich in diesem Zusammenhang strafbar machte, hat der KLÄ Herrn **** ( Meldebehörde *****) mitgeteilt und ihm angeboten, diesbezüglich Aktenmaterial zu überlassen. Der Name der betreffenden Anstalt sowie der betreffenden Person, die sich strafbar machte, wird hier nicht mitgeteilt, da die BKL daran gehindert werden soll, sich mit diesem Personenkreis kurzzuschliessen für den Fall, dass sie nicht bereits von anderer Seite darüber informiert worden sein sollte, um welchen Personenkreis es sich handelt.

g)

Mit der Fiktion des Ruhens der Leistungen und mit den zu diesem Zweck erteilten falschen telefonischen Aussagen von Bediensteten der BKL über das angebliche "Ruhen" in den Gesprächen mit dem Personal von Arztpraxen wurde der Zweck verfolgt , den KLÄ zu einer Klageerhebung bzw. zur Beantragung von Eilrechtsschutz zu nötigen, wobei der Eindruck erweckt wurde, die Klage bzw. der Antrag auf Eilrechtsschutz sei nur zulässig, wenn der KLÄ die BKL und das Gericht darüber aufkläre, ob der Name, unter dem der KLÄ bei der BKL geführt wird, ein Pseudonym ist oder nicht.

D.h. das gesamte Procedere der BKL - Vortäuschung des Ruhens der Leistungen, falsche Angaben seitens Bediensteter der BKL usw. - diente dem Zweck einen Anlass zu schaffen , der die Klärung der Frage auslösen könnte, ob der in Rede stehende Name ein Pseudonym ist oder nicht.

Für die Zulässigkeit der Klage ist die Klärung der Frage, ob der in Rede stehende Name ein Pseudonym ist oder nicht, nicht erforderlich, da es ausreichend ist, wenn das Sozialgericht die Identität des KLÄ kennt , was vorliegend der Fall ist, da die der 8. Kammer des Sozialgerichts vorsitzende Richterin den KLÄ im Jahr 2012 in einer nichtöffentlichen Sitzung persönlich gesehen hat und ihn daher ( ebenso wie einige andere Personen) identifizieren kann. Hierfür ist die Kenntnis des bürgerlichen Names des KLÄ , über dessen Richtigkeit oder Unrichtigkeit die BKL nicht aufzuklären ist, nicht erforderlich.

Um die letztere Frage ( und analoge Fragen) rankte sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren ein regelrechter Internet-Krieg, der von dem Straftäter C. ***** öffentlich angezettelt wurde und von dem Straftäter "Autobahn" ab Sommer 2009 fortgesetzt wurde. Weder Herrn ***** noch Herrn ***** , noch anderen Straftätern, die diese Frage klären wollten, gelang jedoch diese Klärung, da die Klärung selbst durch die Polizei nicht erfolgen kann sondern die Mitwirkung der - diesbezüglich rechtzeitig gewarnten - Stadt ***** erforderlich wäre, die für alle Folgen haftet , die entstehen, sollte sie den Fehler machen, hier trotz der eindringlichen Warnung vor den Folgen aufklärend mitzuwirken .

4.

Nachdem sowohl die 9. Kammer des Sozialgerichts als auch das LSG den hiesiger Klage vorausgegangenen Eilrechtsschutz-Antrag des KLÄ abgelehnt haben, hat sich der KLÄ mit der Stadtverwaltung der Stadt ***** in Verbindung gesetzt und von dieser unter Hinweis auf das schon früher dargelegte Problem ausdrücklich verlangt, dass sie die AOK auf deren etwaiges zukünftiges Verlangen hin nicht darüber aufklärt, ob der Name, unter dem der KLÄ bei der BKL geführt wird, ein Pseudonym ist oder nicht. In diesem Zusammenhang hat der KLÄ Herrn *** von der Meldebehörde ***** das in Kopie anliegende Anschreiben ( Anlage 1a) überlassen.

Seitens der Selbsthilfegruppe wurde dem KLÄ kürzlich mitgeteilt, sie habe zwischenzeitlich durch eine unvorsichtige Äusserung eines AOK-Bediensteten erfahren, dass die AOK in der Tat kürzlich ein Amtshilfeersuchen an die Stadt ***** gerichtet habe in der Weise, wie es in dem Anschreiben des KLÄ an die Meldebehörde (vgl. Anlage 1a) befürchtet wurde.

Der KLÄ will die Meldebehörde in den nächsten Tagen um eine diesbezügliche Stellungnahme ersuchen und nochmals darauf hinweisen, dass es ihr bereits aus Gründen der sonst eintretenden schwerwiegenden Gefährdung Dritter gesetzlich verboten ist, die begehrte Auskunft an die AOK oder an andere Personen zu erteilen , und im übrigen mit der Stadtverwaltung klären, ob bisher seitens der Stadtverwaltung ***** der AOK oder anderen Ersuchenden die seitens der AOK begehrte Auskunft zur Pseudonymfrage erteilt wurde oder nicht.

5.

Rechtsschutzbedürfnis

Betreffend das seitens der BKL bestrittene Rechtsschutzbedürfnis wird vorerst folgendes mitgeteilt ( weiteres wird folgen) :

a)

Ausweislich der KV-Akteninhalte hat die BKL wiederholt das Sozialgeheimnis verletzt, indem sie Sozialdaten an Unbefugte weitergab unter Verletzung der Zweckbindung - und verbunden mit der Verfolgung eines anderen Zwecks als gesetzlich erlaubt.

Daher besteht Wiederholungsgefahr dahin, dass die BKL dies in Zukunft wieder tut und damit erneut den KLÄ - und übrigens auch andere Personen - einer erheblichen Gefahr, insbesondere einer Gesundheitsgefährdung , aussetzt.

Der KLÄ hat daher einen Anspruch dahin, dass die Verpflichtung der BKL, solche Verletzungen in Zukunft zu unterlassen , gerichtlich festgestellt wird, und dass gerichtlich festgestellt wird, dass die BKL im Übrigen verpflichtet ist, im Wiederholungsfall für alle Beseitigungen von Folgeschäden solcher Verletzungen vollumfänglich aufzukommen , insbesondere aufzukommen für Anwaltskosten , für Löschungs-Kosten im Internet, usw. .

b)

weitere Täuschungsversuche :

Die BKL hat das Gericht bereits mehrfach angelogen betreffend ihre Aussagen gegenüber Arztpraxen über das angebliche "Ruhen" der Leistungen.

Die diesbezüglichen telefonischen Vorgänge sind ausweislich der Aussagen von 4 Zeugen, darunter ein Arzt, anders abgelaufen als die BKL es in ihren Aussagen in ihren Schriftsätzen gegenüber dem Gericht behauptet hat .

Diesbezüglich ist mitzuteilen, dass dem KLÄ eine Schmerzbehandlung verweigert wurde, weil Bedienstete der BKL mehrfach mit der beteffenden Arztpraxis telefoniert haben und erklärt haben, Behandlungen seien nur in Notfällen , d.h. im Falle einer Lebensgefahr durch die KV gedeckt.

Dem KLÄ wurde daraufhin die Verordnung von Schmerzmitteln verweigert und mitgeteilt, Schmerzmittel dürften ihm auf Grund der Aussagen der Bediensteten der BKL nur auf Privatrezept verordnet werden.

Der KLÄ hat sich bei mehreren Ärzten sehr ausführlich erkundigt, was "Notfall" bedeutet und dabei bestätigt bekommen, dass darunter ausschliesslich lebensbedrohliche Fälle zu verstehen sind, d.h. alle anderen Fälle fallen nicht darunter, insbesondere nicht Schmerzzustände, auch wenn die Schmerzen sehr stark sind.

Hat der Patient in dieser Situation kein Geld in der Tasche, muss er die Schmerzen unbehandelt ertragen, wie es vorliegend Tage lang der Fall war - weil Bedienstete der BKL dem Arzt am Telefon falsche Angaben gemacht hatten.

Dem KLÄ steht daher ein Schmerzensgeld zu. Die BKL ist verpflichet eine entsprechende Zahlung an den KLÄ zu tätigen und eine Wiederholung solcher Vorfälle einschliesslich ihrer Ableugnung vor Gericht in Zukunft zu unterlassen.

Die BKL ist erst einige Tage nach diesen Vorfällen juristisch zurückgerudert, indem sie sich nach Zugang des Eilrechtsschutz-Antrags dazu entschloss, nunmehr zu behaupten, die Leistungen hätten geruht im Sinne des § 16 Abs. 3a SGB V und Schmerzbehandlungen und Behandlung aktuter Erkrankungen seien von dem Ruhen nicht umfasst.

Verpflichtung der BKL nicht zu lügen :

Der KLÄ hat einen Rechtsanspruch darauf, dass die BKL im Rechtsverkehr nicht wieder lügt, d.h. u.a., dass Bedienstete der BKL weder die behandelnden Ärzte noch das Gericht anlügen , und will das Bestehen dieses Anspruchs und die Verpflichtung der BKL diesem Anspruch Rechnung zu tragen, gerichtlich feststellen lassen.

c)

Der KLÄ hatte bereits in früheren Schriftsätzen darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist , die Klage zu "erweitern" . Der KLÄ will weitere Feststellungsanträge stellen, die im Zusammenhang stehen mit dem mitgeteilten Sachverhalt und den bereits gestellten Feststellengsanträgen. Insbesondere will der KLÄ gerichtlich feststellen lassen, welche konkreten vom KLÄ gewünschten Leistungen die BKL unter der Bedingung, dass ein Ruhen in der Zukunft tatsächlich einmal vorläge, oder dass die BKL in Zukunft erneut wahrheitswidrig gegenüber Ärzten behaupten sollte, die Leistungen würden ruhen, zu erbringen hat, insbesondere in Notfällen, d.h. in lebensbedrohlichen Situationen, beispeilsweise für den Fall eines Mordversuchs am KLÄ oder für den Fall eines lebensbedrohlichen Unfalls.

Der KLÄ will gerichtlich feststellen lassen, dass die BKL in derartigen Fällen verpflichtet ist eine sogenannte "Biostase-Behandlung" vollumfänglich zu ermöglichen und alle hierfür erforderlichen Kosten zu übernehmen, insbesondere Transportkosten.

Mit freundlichen Grüßen


(Nor*** ***)







G L Ü C K S D R A C H E
GLUCKSDRACHE
 
Beiträge: 51
Registriert: So 22. Dez 2013, 17:14
Wohnort: Peking

Hilfestellung für Gina-Lisa Lohfink

Beitragvon SEX-Kontakt » Di 1. Nov 2016, 00:27

mondfahrers Hilfestellung in Sachen Gina-Lisa Lohfink

mondfahrer hat geschrieben:
Hallo "SEX-Kontakt" ,

In letzter Zeit wurde ich immer wieder gefragt, ob es stimme, dass Gina-Lisa Lohfink vergewaltigt worden sei. Ob das, was sie schilderte und was öffentlich geschildert wurde, z.B. im Internet, eine Vergewaltigung ist.

Dazu muss ich vorab sagen, dass ich keines der Sex-Videos, über die in den Medien berichtet wurde, gesehen habe , und dass ich auch nicht bereit bin, dies irgendwann zu tun. Hätte ich das getan oder würde es tun, wäre ich ein Schwein, und das will ich nicht sein. Andere mögen ihren Spaß am Grunzen haben, ich jedenfalls nicht.

Daher kann und will ich auch nur die Frage beantworten, ob das, was geschildert wurde , eine Vergewaltigung ist oder nicht.

Diese Frage muss mit einem klaren JA beantwortet werden , weil sich das aus den einschlägigen Gesetzestexten in Verbindung mit dem geschilderten Sachverhalt ohne Zweifel ergibt.

Es mag Juristen geben, die ihre Paragrafen nicht richtig gelernt haben, daher erkläre ich es hier :

a)

der geschilderte Sachverhalt ( verkürzt auf das, was hier relevant ist) :

Geschildert wurde, dass Gina-Lisa Lohfink während sie GV hatte , bemerkte , dass eine Handykamera gegen ihren Willen eingeschaltet war, und dass sie mehrfach deutlich verbal ("Nein") zum Ausdruck brachte, dies , d.h. die an ihr vor laufender Kamera verübten sexuellen Handlungen , in dieser Situation nicht dulden zu wollen.

Dies wurde ihr verweigert. Sie war ausgeliefert und konnte die von ihr deutlich abgelehnte Fortsetzung - Sexuelle Handlungen an ihr vor laufender Kamera - nicht verhindern.

Geschildert wird weiter, dass diese Handlungen vor laufender Kamera mit einem Eindringen in ihren Körper verbunden waren. ( Mir liegt eine Äusserung eines "Betrachters" aus einem Porno-Forum vor, der dies behauptete).

b)

Dieser unter a) geschilderte Sachverhalt beschreibt eindeutig eine Vergewaltigung.

Ob Frau Lohfink dem Täter - vielleicht in einem verwirrten Zustand - später scheinbar "verziehen" haben könnte, ist für die Feststellung, dass jedenfalls der geschilderte Sachverhalt eine Vergewaltígung ist, ohne Bedeutung. Durch spätere "Verarbeitungen" der Tat (Stockholm-Syndram ?) kann die Tat nicht rückgängig gemacht werden.

Nun zur Frage, warum der geschilderte Sachverhalt eine Vergewaltigung ist :

Das ist ganze einfach zu beantworten : Weil die entsprechenden Tatbestandsmerkmale einer Vergewaltigung vorliegen, die man einfach nur nacheinander prüfen und feststellen muss.


In dem geschilderten Sachverhalt liegen folgende Merkmale vor, die den Tatbestand Vergewaltigung (= Unterfall der sexuellen Nötigung) erfüllen :

1. " eine andere Person"
2. " unter Einwirkung einer Lage, in der das Opfer schutzlos ausgeliefert ist"
3. "nötigt"
4. " sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden"
5. " die dieses besonders erniedrigen"
6. " mit einem Eindringen in den Körper verbunden"

Das Vorliegen dieser 6 Merkmale lässt sich leicht feststellen :

1. "eine andere Person" :

"eine andere Person" ist in dem Fall Gisa-Lisa Lohfink

2. " Unter Einwirkung einer Lage, in der das Opfer schutzlos ausgeliefert ist "

diese schutzlos ausliefernde Lage bestand darin, dass das Opfer dem empfindlichen Übel "zum Zwecke der Internet-Schändung aufzeichnendes Handy" schutzlos ausgeliefert war. Ausserdem war sie einer Gewalt ausgeliefert in Gestalt eines anderen Körpers, der vergleichbar nötigender Sitzblockaden bei Protesten gegen Atomtransporte usw. "körperliche Gewalt" ausübte, der sie sich nicht entziehen konnte.

Anmerkung : das Merkmal ist unabhängig von der Fragestellung vorliegend und feststellbar , ob und ggf. wie sie auf das Vorliegen des Merkmals reagierte, d.h. ob sie erkennbar versuchte das Weiterbestehen des Merkmals abzuwehren usw.

3. "nötigt"

sie konnte sich der körperlichen Gewalt ( siehe oben), die begrifflich mindestens mit der körperlichen Gewalt einer Sitzblockade gegen Atomtransporte vergleichbar ist, nicht entziehen. Selbst wenn es ihr gelungen wäre, die Gewaltanwendung innerhalb Sekunden zu beenden, hätte das nichts mehr daran geändert, dass die Gewaltanwendung zeitweise gegeben war , und zwar nicht durch sie selbst erzeugt wurde sondern durch eine andere Person.

4." sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden"

Sie war gezwungen zur Zwangspornodarstellerin als Vergewaltigte in einem Zwangsporno erniedrigt zu werden. Dieser ihr zugefügte Zwang geschah durch das von ihr abgelehnte , gegen ihren Willen vollzogene Filmen mit dem Handy.

Dass sie dies entdeckte und erkannte, welche Funktion das Filmen mit dem Handy hatte, wirkte zudem als Nötigungsdruckmittel. Den Berichten nach hat sie nämlich verschiedenes versucht , um sich dagegen zu wehren, zunächst wohl eher bittend / bettelnd / fordernd ("Nein", "Hör auf" ...), und als das nichts nutzte wohl auch durch versuchte Überlistung ( angeblich in die Kamera gegrinst und sich so verhalten, als mache es ihr Spaß laut den Berichten darüber)

Auch hier spielt es für die Feststellung des Tatbestands keine Rolle, wie das Opfer reagierte auf die bereits vollzogene Vergewaltigung, d.h. mit welchen Methoden sie bewusst oder unbewusst versuchte, eine Fortsetzung der Vergewaltigung zu verhindern. Selbst wenn sie überhaupt nicht reagiert hätte, hätte die Duldung zwangsweise vorgelegen, denn sie konnte die Erniedrigung, die ihr von Aussen zugefügt wurde, ja nicht verhindern. Niemand hätte das in dieser Situation gekonnt.

Ich muss dazu sagen, dass ich mich frage, warum überhaupt eine Polizistin, warum eine Beate Lakotta , und warum eine Richterin sich das Video angesehen haben ? Wollte sich damit jemand ergötzen und das Opfer zusätzlich erniedrigen ? Es hätte doch zur Feststellung des Vorliegens der Vergewaltigung völlig ausgereicht pervers veranlagte Zeugen zu befragen, die sich schweinischerweise das Video angesehen haben.

5. " die dieses besonders erniedrigen"

Wer nicht selbst weiss, warum eine Internetschändung der geschilderten Art - Internet-Zwangsporno mit Gina-Lisa Lohfink in der Zwangsrolle einer Vergewaltigten - und die offenkundige Androhung dieser Schändung besonders erniedrigend ist, sollte m. E. amtsärztlich auf seinen Geisteszustand überprüft werden.

6. " mit einem Eindringen in den Körper verbunden"

Laut der Schilderung war der vor der Handykamera zwangsvollstreckte Vergewaltigungs- Porno mit einem Eindringen in den Körper verbunden.

Es scheint etliche Personen zu geben, die nicht ganz klar im Kopf sind oder waren. Ich muss sagen, dass ich es als absolut hirnrissig empfinde, wenn jemand meint, das "Nein" habe sich lediglich auf das Handy bezogen. Einen solchen ausschliesslichen Bezug kann es denklogisch nämlich gar nicht geben. Gina-Lisa wurde durch das Handy gezwungen , erzwungene Darstellerin in einer Handyvideoinszenierung als Video-Vergewaltigte zu sein. Folgerichtigerweise versuchte sie diese zwangsweise herbeigeführte Inszenierung der Videovergewaltigung zu stoppen , indem sie forderte das Handy abzuschalten. Durch das Abschalten des Handys wäre die an ihr vorgenommene sexuelle Handlung, die darin bestand, sie gegen ihren Willen zu einer Videovergewaltigten zu degradieren , beendet worden.
Den Berichten nach soll sie später in die Kamera gegrinst haben. Dies ist als weiterer Versuch zu verstehen, die ihr zunächst aufgezwungene Rolle der Videovergewaltigten wieder abzustreifen, indem sie so tut, als mache ihr das nun Spass und als habe es sich nicht um eine Vergewaltigung gehandelt. Erfahrungsgemäß wenden schauspielerisch begabte oder besonders intelligente Nötigungs- Erpressungs - und Vergewaltigungsopfer diesen Trick oder ähnliche Tricks an, um sich in solchen Situationen dem Täter zu entziehen, d.h. sie unterwerfen sich diesem zum Schein. ( Vgl. z.B. die Reemtsma-Entführung, wer sich informieren will, besorgt sich sein Buch "im Keller") So ist es auch verständlich, dass sich ein solches Verhalten den Berichten nach auch später noch fortgesetzt haben soll. Diesbezüglich werde ich mich zu späterem Zeitpunkt noch äussern.



mondfahrer
SEX-Kontakt
 
Beiträge: 7
Registriert: So 29. Sep 2013, 21:18

Re: mondfahrer´s Hilfestellung für Betroffene

Beitragvon GLÜCKSDRACHE » Mo 14. Nov 2016, 14:57

neue Post vom mondfahrer bekommen :

mondfahrer hat geschrieben:
Hinweis in Sachen Autobahn-Psychoterror, der sich gegen gebrechliche Personen richtet

An alle Pfleger, Betreuer, sonstige Personen, die sich um ältere oder kranke Zeitgenossen kümmern, die aus Gebrechlichkeitsgründen Probleme mit der Entgegennahme von Paketsendungen oder anderen Sendungen haben , beispielsweise niedergelegte Sendungen nicht selbst abholen können :

Kürzlich erhielt ich wieder eine Anfrage wegen des bereits vor Jahren aufgetretenen Problems, dass Autobahn Pakete ( diese mit Müll oder anderem unerwünschtem Material befüllt) versenden lässt an seine Cyberstalking-Opfer.

Bereits vor ca. 7 Jahren erhielt ich erste Berichte über diese Vorgehensweise Autobahns, durch die sich manche davon betroffene Zeitgenossen verunsichert fühlen.

Wie soll man reagieren , wenn man davon betroffen ist, wenn beispielsweise eine Benachrichtigung des DHL - Dienstes im Briefkasten eingetrudelt ist, dass ein Paket nicht zugestellt werden konnte und man es deswegen unter Vorlage eines amtlichen Ausweises bei einer Postfiliale abholen soll oder einen Bevollmächtigten losschicken soll, der das unter Vorlage seines eigenen amtlichen Ausweises erledigen soll ?

Die Sorge, dass man als durch Autobahn bedrohte Person in eine Falle gelockt werden könnte, wenn man sich auf die Aufforderung auf der Abholkarte einlässt, ist in der Tat berechtigt. Das Problem ist aber auf ganz einfache Weise lösbar.

Hier ist ein Entwurf eines Anschreibens an die Postfiliale als Beispiel für den Fall einer Benachrichtigung über eine Paketsendung durch den DHL - Dienst, den sich jeder Betroffene abschreiben und mit den fehlenden personenbezogenen Daten versehen kann :

Entwurf für ein Anschreiben an die zuständige Postfiliale hat geschrieben:
*** [hier die Adresse des Adressaten der Sendung angeben]

An die
*** [hier die Adresse der zuständigen Postfiliale angeben]


Sehr geehrte Damen und Herren,

Die in Kopie anliegende Abholkarte wurde heute in meinen Briefkasten eingelegt. Das Paket kann nicht abgeholt werden. Mit dem mutmaßlichen Absender hatte ich vereinbart, dass Paketsendungen an mich direkt vor meiner Haustür ohne zu läuten abgestellt werden , weil Pakete an mich nicht abgeholt werden können, insbesondere nicht in einer Postfiliale.

Auf der Abholkarte ist kein Absender angegeben. Ich werde mich nicht in Ihre Filiale begeben um dort erst zu erfahren, wer mir ein Paket senden wollte und ob mir der Inhalt genehm ist . Absenderlose Pakete, deren Inhalt ich nicht kenne, öffne ich nicht und nehme sie auch nicht entgegen , denn woher weiss ich, dass nicht eine Bombe , Gift, Müll oder sonstige unerwünschte Ware in dem Paket ist ?

Mit freundlichen Grüßen

*** [Ort, Datum, eigenhändige Unterschrift, ggf. Unterschrift des Betreuers, wenn die betreute Person nicht eigenhändig unterzeichnen kann]


Spezieller Hinweis an Betreuer und Pfleger, die von der Kryonik-Erpressung Autobahn´s betroffen sind :

Autobahn hat wiederholt versucht, Sozialdaten aus dem Umfeld mutmaßlich von dem Problem betroffener Patienten zu ermitteln, insbesondere versucht Identitäten abzuklären bzw. Klarnamen aufzuklären, indem er Zustellungen veranlasste an die Adresse von Personen, die er verdächtigte "Kryoniker" zu sein oder zu "Kryonikern" Kontakt zu haben.

Zu diesem Zweck liess er diverse Sendungen, unter anderem Einschreibbriefe per DHL oder andere Dienste an die Betroffenen zustellen . Den Absender konnte man nur erfahren, wenn man sich auf die in der Benachrichtigung genannte Postfiliale begab und sich dort mit einem amtlichen Lichtbildausweis auswies.

Ich rate dem hiervon betroffenen Personenkreis dringend davon ab, solche Sendungen abzuholen.
Der Angriff Autobahn´s läuft leer, wenn man einfach die Sendung nicht abholt. V-Mann Autobahn hat mehrfach erklärt von Leuten von der Bundespolizei ( "Staatsschutz") und anderen für staatliche Stellen arbeitenden Leuten unterstützt zu werden. Es ist daher damit zu rechnen, dass er in solchen Fällen das Personal der betreffenden Postfiliale unter Druck setzt, damit dieses ihm die Sozialdaten herausgibt ( Daten aus dem amtlichen Lichtbildausweis des Abholers), die Autobahn überprüfen oder aufklären will.

mondfahrer
GLÜCKSDRACHE
 
Beiträge: 30
Registriert: Fr 2. Mai 2014, 13:52
Wohnort: USA

Nächste

Zurück zu Cyberstalking

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 0 Gäste

cron