mondfahrers Klageentwurf (Verfahren gegen AOK Bayern) hat geschrieben:Nor** ***
*******str. ***
***** ****
Sozialgericht Koblenz
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz
per Fax : 0261/130728010
****,25.06.16
K L A G E
hier insbesondere :
Eil-Antrag gem. § 86b, Abs. 3 SGG
Antragsteller und Kläger :
Nor** *** ( = AOK-Mitglied bei der AOK Bayern, registriert mit den Mitgliednummern ********** und V*** bei der AOK Bayern) ,****. ***, ******* ************[*** durch Adresse ersetzen]
Antragsgegnerin und Beklagte :
AOK Bayern Die Gesundheitskasse , Landsbergerstr. 150-152 , 80339 München, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden
Hinweis betr. die Bezeichung des Antragstellers und Klägers nach § 92(1) Satz 1 SGG :
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Name "Nor** ***" als Teil der Bezeichnung - § 92 (1) SGG - des Klägers und Antragstellers nicht der bürgerliche Name des Klägers und Antragstellers sondern ein Pseudonym ist , das wegen eines anders nicht lösbaren verfassungsrechtlichen Problems im Zusammenhang mit dem bürgerlichen Namen des Klägers und dem Haushalt, in welchem der Kläger lebt, zulässigerweise für das hiesige Verfahren eingeführt werden musste.
Mit Blick auf die vom Gesetzgeber gewollte Zweckbestimmung des § 92 (1) SGG wurde bei der Wahl der Bezeichnung des Klägers darauf geachtet, dass die Identität des Klägers durch die beiden in obiger Bezeichnung erwähnten Versicherungsnummern, welche von der Antragsgegnerin für dasselbe Mitglied ( den Kläger) verwendet wurden und werden, unverwechselbar bestimmt ist.
Eine weitergehende Begründung für die vorliegend im Rahmen des Verfahrens erforderliche Anonymisierung des bürgerlichen Namens des Klägers mittels Ersetzen durch ein Pseudonym findet sich unten unter Ziff. 5.
Anträge :
1.
1.1.
Anträge nach § 86b SGG :
Es wird beantragt gem. § 86b , Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGG; § 86b ,Abs. 3 SGG nachfolgende Anordnung zu erlassen :
Es wird der Antragsgegnerin geboten bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro - dieses im Falle der Zuwiderhandlung zu zahlen durch den Vorstandsvorsitzenden der AOK Bayern , im Falle der Nichtzahlung des Ordnungsgeldes ersatzweise Ordnungshaft von 6 Monaten -
a)
dem Antragsteller unverzüglich eine aktuell gültige Versichertenkarte ohne Bild zukommen zu lassen ,
b)
der Praxis Dr. med. *** *** , **** **, ***** ****** [** durch Name und Adresse des Arztes ersetzen] , unverzüglich den Behandlungsschein für das 2. Quartal 2016 sowie einen Behandlungsschein für das 3. Quartal 2016 zukommen zu lassen ,
c)
der Praxis Dr. med. ***** **** , **** **** ***** *****[** durch Name und Adresse des Arztes ersetzen], unverzüglich schriftlich zu bestätigen, dass die Pflichtversicherung des Antragstellers nicht ruht, sowie der Praxis Dr. med. *** ***** schriftlich zu bestätigen, dass die ihr gegenüber von Seiten der Antragsgegnerin fernmündlich getätigte Aussage , dass die Pflichtversicherung des Antragstellers ruhe, falsch war und ist ,
d)
der Praxis ************* unverzüglich den Behandlungsschein für das 2. Quartal 2016 sowie einen Behandlungsschein für das 3. Quartal 2016 zukommen zu lassen ,
e)
der Praxis ***************** , unverzüglich schriftlich zu bestätigen, dass die Pflichtversicherung des Antragstellers besteht und nicht ruht, sowie der Praxis *************schriftlich zu bestätigen, dass die ihr gegenüber von Seiten der Antragsgegnerin abgegebene Erklärung, die Pflichtversicherung des Antragstellers ruhe, falsch war und ist,
f)
durch Abschluss geeigneter Vereinbarung mit allen Mitarbeitern der Antragsgegnerin sicherzustellen, dass
f-1)
kein Mitarbeiter der Antragsgegnerin nach dem Antragsteller googelt - weder am Arbeitsplatz unter Verwendung der Rechneranlage der Antragsgegnerin, noch von privaten oder anderen Rechnern aus,
f-2)
kein Mitarbeiter der Antragsgegnerin nach kernbereichsrelevanten Informationen über die Persönlichkeit des Antragstellers recherchiert oder bereits verbotenerweise aus dem Internet oder aus anderweitigen Informationsquellen ermittelte Kernbereichsinformationen über den Antragsteller verwertet oder weiterverbreitet
f-3)
kein Mitarbeiter der Antragsgegnern mit Herrn Jürgen *** aus **** , ***, und / oder dessen Familienangehörigen Kontakt aufnimmt betreffend die Ausforschung oder den beabsichtigten Austausch von personenbezogenen Daten des Antragstellers
g)
Hilfsweise wird beantragt , statt der oben beantragen Anordnung eine einstweilige Anordnung mit adäquater Funktion zu erlassen wegen der aktuell bestehenden im Rahmen der Antragsbegründung (4.) dargelegten Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung von Rechten des Antragstellers , insbesondere von Rechten aus Art. 1 GG i.V.m. Art 2 GG , vereitelt wird.
Desweiteren wird beantragt eine geeignete einstweilige Anordnung zu erlassen zur Abwendung der nachfolgend im Rahmen der Antragsbegründung (4.) dargelegten wesentlichen Nachteile .
1.2.
es wird beantragt kurzfristig eine Anordnung zu erlassen, die bewirkt . dass im Wege der Amtshilfe ( Amtshilfe durch Staatsanwaltschaft, Bundeskriminalamt o.ä.) die kurzfristige Sperrung des anonym betriebenen Internetportals
ww*****************et/
ausgelöst wird
2.
Es wird beantragt einen möglichst frühen Termin zur mündlichen Verhandlung in dem Eilverfahren in nicht-öffentlicher Sitzung anzuberaumen.
3.
Feststellungsanträge :
a)
Es wird beantragt festzustellen , dass zwischen dem Antragsteller und der Beklagten ein Rechtsverhältnis in Gestalt eines Schuldverhältnisses besteht dahin, dass der Antragsteller Unterlassungsgläubiger und die Antragsgegnerin Unterlassungsschuldnerin ist , letzteres insbesondere insoweit als
die Antragsgegnerin verpflichtet ist,
a.1)
es in Zukunft zu unterlassen , den Antragsteller in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit und in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch AOK- Mitarbeiter verletzen zu lassen ,insbesondere verpflichtet ist
a-2)
es in Zukunft zu unterlassen, den Antragsteller unter Mitwirkung von AOK-Mitarbeitern zu mobben,
a-3)
es in Zukunft zu unterlassen, dem Antragsteller die Überlassung einer Versichertenkarte ohne Bild zu verweigern ,
a-4)
es zu unterlassen auf Aufforderung durch Mitarbeiter der Bundespolizei, des Verfassungsschutzes, des Bundeskriminalamtes oder durch Mitarbeiter in- oder ausländischer Geheimdienste oder anderer Behörden hin, personenbezogene Daten über den Antragsteller ( insbesondere Daten über dessen Kernbereich der privaten Lebensgestaltung) hinter dessen Rücken an Dritte zu liefern oder auszuforschen , d.h. ohne den Antragsteller zuvor hierüber zu unterrichten und dessen Erlaubnis einzuholen
b)
es wird beantragt festzustellen, dass die Pflichtversicherung des Antragstellers bei der Antragsgegnerin und Beklagten im Jahr 2016 zu keinem Zeitpunkt ruhte und auch aktuell nicht ruht,
c)
es wird beantragt festzustellen, dass kein durch die Antragsgegnerin erlassener Verwaltungsakt vorliegt , der ein Ruhen der bereits seit spätestens 2.10.2012 nicht ruhenden Pflichtversicherung des Antragstellers bei der Antragsgegnerin bewirkt hätte,
4.
Begründung der Anträge :
A.
für den Eilantrag nach § 86b SGG aktuell relevanter Sachverhalt :
aa)
Seit 1. Januar 2015 besitzt der bei der Beklagten pflichtversicherte Antragsteller keine gültige Versichertenkarte mehr, da die mit der Versichertennummer ********** versehene Versichertenkarte des mit den Versichertennummern ********** und V******* bei der Antragsgegnerin geführten Antragstellers am 31.12.2014 auslief und die Beklagte ab diesem Zeitpunkt keine neue Versichertenkarte auslieferte.
Da die o.g. Praxis Dr. *** anlässlich einer im Jahr 2015 erfolgten ärztlichen Behandlung des Antragstellers die Vorlage einer gültigen Versichertenkarte anforderte, der Antragsteller diesem Ansinnen aber nach dem Auslaufen der Gültigkeit der Versichertenkarte mangels Besitzes einer gültigen Versichertenkarte nicht nachkommen konnte, führte Herr Dr. *** zunächst bereits im Jahr 2015 ein erstes Telefonat mit der Beklagten und teilte dem Antragsteller damals das Ergebnis des Telefonates mit :
Die Beklagte hat Herrn Dr. *** in dem Telefonat das Bestehen der nicht ruhenden Pflichtversicherung bestätigt und angekündigt , dem Antragsteller eine Versichertenkarte zukommen zu lassen.
Letztere müsse allerdings erst hergestellt werden und es sei erforderlich, dass der Antragsteller der Beklagten ein Bild von sich zur Verfügung stelle, hiess es gegenüber Herrn Dr. *** von Seiten der Beklagten in dem Telefonat, da sich die Modalitäten für die Herstellung neuer Versichertenkarten ab 1. Januar 2015 geändert hätten gegenüber früher.
bb)
In der Folgezeit - bis heute - setzte die Antragsgegnerin diese gegenüber Herrn Dr. *** bereits im Jahr 2015 erklärte Ankündigung jedoch nicht in die Tat um.
Letzteres teilte der Antragsteller in der Praxis Dr. *** Ende Mai 2016 mit und bat zugleich eine Mitarbeiterin der Praxis Dr. *** , sich von der Beklagten bestätigen zu lassen, dass der mit den Versicherungsnummern *** und V*** bei der Antragsgegnerin geführte Antragsteller nach wie vor bei der Beklagten pflichtversichert ist .
Von Seiten der Praxis Dr. *** wurde dem Antragsteller zugesagt in diesem Sinne bei der Beklagten nachzufragen , und nach ca. 2 Tagen erfuhr der Antragsteller aus der Praxis Dr. *** zu seinem Erstaunen folgendes :
Eine Mitarbeiterin der Praxis und Herr Dr. *** selbst haben bei der Antragsgegnerin angerufen. Die Antragsgegnerin gab an, dass sie in der Tat dem mit den Versicherungsnummern *** und *** bei ihr geführten Antragsteller keine Versichertenkarte habe zukommen lassen. Dies werde auch nicht geschehen.
Eine Begründung hierfür verweigerte die Antragsgegnerin sowohl gegenüber einer in der Praxis Dr. *** tätigen Angestellten als auch gegenüber Herrn Dr. ***.
Die Antragsgegnerin versprach allerdings der mit ihr telefonierenden Angestellten des Herrn Dr. *** am 31. Mai 2016 , der Praxis Dr.*** einen Behandlungsschein für das laufende Quartal nachzureichen.
Letzteres ist bis heute entgegen der Ankündigung nicht geschehen.
Ausserdem gab die Antragsgegnerin in einem mit einer Mitarbeiterin der Praxis Dr. *** geführten Telefonat an, der Antragsteller dürfe nur in Notfällen auf Kosten der Antragsgegnerin behandelt werden. Eine Begründung für diese Einschränkung gab die Beklagte bis heute nicht an.
Daraufhin erklärte der Antragsteller gegenüber der Praxis Dr. *** , dass er nicht bereit ist diese Verweigerung der Antragsgegnerin zu dulden und auf die erforderliche Behandlung zu verzichten, da entsprechend einem im Jahr 2012 geschlossenen gerichtlichen Vergleich [ unanfechtbarer Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 18. 09. 2012, AZ : S 8 KR 418/12 ER ] bis einschliesslich Juni 2016 alle fälligen Zahlungen getätigt worden sind ( , sodass seit 1.10.2012 bis heute ein Ruhen der Pflichtversicherung also ausgeschlossen war und ist).
Am 9. Juni 2016 suchte der Antragsteller die o.g. Zahnarztpraxis auf und schilderte dort das Problem mit der Antragsgegnerin. Auch dort bat der Antragsteller, telefonisch mit der Antragsgegnerin zu klären , ob die Beklagte im Falle einer zahnärztlichen Behandlung des Antragstellers leisten wird oder nicht.
Am 10. Juni 2016 erschien der Antragsteller erneut in der o.g. Zahnarztpraxis und erfuhr folgendes Ergebnis :
Von Seiten der Praxis waren am Vormittag des 10. Juni 2016 Telefonate mit Sachbearbeitern der Antragsgegnerin erfolgt, wobei die Praxis-Angestellte mehrfach weiterverbunden wurde und schliesslich die Auskunft bekam, dass der "Vertrag mit dem Antragsteller ruhen würde und lediglich eine Notfallbehandlung mit den sofort notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung von akuten Beschwerden möglich sei". Es könnten daher mit der Beklagten nur die Behandlungskosten für Notfälle abgerechnet werden, für alle anderen zahnärztlichen Behandlungen müsse die Praxis Privatrechungen an den Antragsteller erstellen.
Ein entsprechender "Vertrag mit dem Antragsteller" kann allerdings vorliegend gar nicht ruhen, da ein derartiger Vertrag gar nicht existiert, da der Antragsteller nicht freiwillig versichert ist ( - dann bestünde ein entsprechender Vertrag mit der Antragsgegnerin -) sondern pflichtversichert ist - wie die Beklagte bereits im Verfahren S ***** ER im Jahr 2012 auf den damaligen Hinweis des Sozialgerichts Koblenz hin selbst einräumte.
Zur Glaubhaftmachung der seitens der Antragsgegnerin an die Praxen Dr. *** und Dr.****. erteilten Auskünfte liegen in Kopie entsprechende Bestätigungsschreiben bei , wobei einige Daten allerdings aus Datenschutzgründen ( vgl. 5.) in den Kopien geschwärzt wurden . ( Vorlage der ungeschwärzten Originale - soweit später überhaupt noch erforderlich - ggf. im Termin d.h. sollte die Antragsgegnerin die Erteilung der Auskünfte wider Erwarten bestreiten ).
Ausserdem wird zur Glaubhaftmachung weiterer relevanter Angaben im hiesigen Schriftsatz betreffend die vorliegende Pflichtversicherung auf den. o.g. Vergleich nebst diesbezügliche Akten verwiesen, die beigezogen werden können.
cc)
Der Antragsgegnerin und Beklagten ist seit Jahren bekannt, dass der Antragsteller seit Jahren erwerbslos und damit einkommenslos ist, so dass der erforderliche Lebensunterhalt des Antragstellers ebenso wie die entsprechend dem gerichtlichen Vergleich vom 18.**.2012 vereinbarten Zahlungen seit Abschluss dieses Vergleichs von einer unterhaltspflichtigen Person geleistet wurden und werden.
Belege für die auch für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis zum aktuellen Datum erfolgten Einzahlungen auf das Konto der Antragsgegnerin kann der Antragsteller nicht vorlegen, da er die entsprechenden Belege zwar gesehen hat, nicht jedoch darüber verfügen kann, da die Zahlungen von dem Konto einer anderen Person getätigt wurden, die mit der Überlassung der Belege an Dritte kraft ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht einverstanden ist.
Der Nachweis des Eingangs der Zahlungen auf dem Konto der Antragsgegnerin ist daher von Seiten der Antragsgegnerin selbst gegenüber dem Sozialgericht zu erbringen, da die Antragsgegnerin über solche Nachweise verfügen muss und verpflichtet ist, diese Nachweise dem Sozialgericht auf Verlangen vorzulegen.
Wegen dieser Umstände sind weder das Sozialamt noch die unterhaltspflichtige Person verpflichtet, die aktuell erforderliche medizinische Versorgung des Antragstellers zu ermöglichen und sie zu bezahlen, da alle fälligen für den Weiterbestand der nicht ruhenden Pflichtversicherung angeforderten fälligen Beiträge und Ratenzahlungen fristgerecht eingezahlt wurden und der Antragsteller damit auch aktuell bei der Antragsgegnerin pflichtversichert ist , ohne dass die Pflichtversicherung ruht.
Der Antragsteller hat daher keinen Anspruch gegen die unterhaltspflichtige Person oder gegen das Sozialamt dahin, dass diese für die medizinische Versorgung des Antragstellers zuständig wären.
dd)
dd-1)
Eine ärztliche Untersuchung in einer der beiden o.g. Praxen ergab, dass bei dem Antragsteller aktuell behandlungsbedürftige Entzündungen vorliegen, die wegen der Leistungsverweigerung der Antragsgegnerin bis jetzt nicht behandelt werden konnten, da derartige Behandlungen nicht als Notfallversorgung gelten und die Antragsgegnerin erklärt hat nur für Notfallbehandlungen zu leisten.
Die Bezahlung dieser Untersuchung erfolgte in Bar durch den Antragsteller, nachdem die unterhaltspflichtige Person dem Antragsteller ausschliesslich für diesen Zweck ohne Anerkennung einer Rechtspflicht nach erfolgter Rücksprache mit der behandelnden Praxis betreffend die zu erwartenden Kosten der Untersuchung, die Untersuchung ermöglicht und den entsprechenden Geldbetrag überlassen hatte.
Hierüber hinausgehende weitergehende Unterstützung verweigert die unterhaltspflichtige Person berechtigterweise. Abgesehen davon, dass ein Vorgehen gegen die unterhaltspflichtige Person wegen ihrer diesbezüglichen Verweigerungshaltung sittenwidrig und damit rechtswidrig wäre, wäre ein gerichtliches Vorgehen gegen die unterhaltspflichtige Person bereits aus Rechtsgründen aussichtslos.
dd-2)
Seit ca. einer Woche sind bei dem Antragsteller abgesehen von den festgestellten Entzündungen unbehandelte anhaltende Schmerzzustände aufgetreten. Wegen der Verweigerungshaltung der Antragsgegnerin konnte bis jetzt weder deren Ursache ärztlich untersucht werden werden , noch konnte ihre Behandlung erfolgen.
ee)
Durch die rechtswidrige Leistungsverweigerung nötigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Verschlechterung des aktuellen Gesundheitszustandes und damit eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ( Art. 2 GG) ab, da die Antragsgegnerin durch das nötigende Verweigerungsverhalten die erforderliche medizinische Versorgung vereitelte und solange weiter vereitelt wie sie die aktuell bestehende Verweigerungshaltung fortsetzt.
Der Antragsgegnerin und Beklagte ist aus den ihr vorliegenden und gegenüber dem Sozialgericht zu bestätigenden Einzahlungsbelegen bekannt, dass seit Oktober 2012 sämtliche fälligen Ratenzahlungen und Beiträge für den Antragsteller fristgerecht bei der Antragsgegnerin und Beklagten eingezahlt wurden.
Das nötigende Verweigerungsverhalten sowie die gegenüber den Praxen Dr. med. *** und Dr.*** getätigten unwahren Äusserungen betreffend den Antragsteller bzw. dessen Versichertenstatus stellt daher einen in keiner Weise gerechtfertigten Angriff der Antragsgegnerin auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und auf die Gesundheit des Antragstellers in Verbindung mit einer Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Antragstellers dar.
Die Antragsgegnerin ist daher gegenüber dem Antragsteller Unterlassungsschuldnerin mindestens insoweit, als sie die Fortsetzung dieser grundrechtlichen Angriffe gegen das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers unverzüglich zu unterlassen hat und im übrigen verpflichtet ist auch in Zukunft Wiederholungen solcher Angriffe zu unterlassen.
ff)
Umstände zur Rechtfertigung des Verlangens nach den oben bei 1.1. f) geforderten Sicherstellungen sowie des oben unter 1.2. gestellten Antrags :
Es besteht die Gefahr, dass die Antragsgegnerin nicht kurzfristig sicherstellen kann, dass keine Mitarbeiter der Antragsgegnerin sich durch das mit hiesigem Schriftsatz ausgelöste Verfahren dahingehend erneut "provoziert" fühlen - ähnlich wie bereits vor einigen Jahren geschehen - mit unkalkulierbaren Folgen das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung unter Verletzung der Zweckbindung der ihr überlassenen personenbezogenen Daten zu verletzen, indem sie nach der Identität des Antragstellers unter Verwendung der Antragsgegnerin bekannter personenbezogener Daten des Antragstellers googeln und dadurch auf die Seite
ww**************et/
gelangen, die ein Ableger der im Jahr 2012 ( vermutlich durch Hacker) aus dem Netz verbannten Seite ww************com ist .
Diese Seite wurde offenkundig bereits vor Jahren ausdrücklich vorsorglich zu dem Zweck ins Leben gerufen , um die schädlichen Auswirkungen der damaligen Seite www*********com für den Fall des Verschwindens der Seite ww*********om aus dem Netz später erneut aufleben zu lassen, indem Besucher der Seite ww*********et/ auf eine durch Google aufrufbare Kopie der damaligen Seite ww**********om gelenkt werden und so Zugang zu fast allen seinerzeit auf ww************om widerrechtlich veröffentlichten Informationen , insbesondere zu widerrechtlich veröffentlichten Informationen über Geschädigte wie z.B. den hiesigen Kläger , gelangen.
Der Umstand, dass Mitarbeiter der Antragsgegnerin seinerzeit "Detektiv spielten" indem sie nach der Identität des Antragstellers googelten, dabei auf die Inhalte der damals online gestellten Seite www*************com stiessen und schliesslich auf dieser Seite veröffentlichte unwahre Angaben über eine angebliche Ich-AG des Antragstellers zur Grundlage einer unberechtigten Forderung gegen den Antragsteller in Höhe von fast 60.000 Euro machten, deren bereits beantragte Zwangsvollstreckung nur durch den Eilantrag im Verfahren im Jahr 2012 verhindert werden konnte , offenbart eine unkalkulierbare Neigung unter den Mitarbeitern der Antragstellerin , das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung zu missachten und den Antragsteller in diesem Zusammenhang zu mobben und dadurch in erhebliche soziale Schwierigkeiten zu bringen. Auch offenbarte das damalige Verhalten unter den Mitarbeitern der Antragsgegnerin, dass die Antragsgegnerin keinerlei Maßnahmen getroffen hat, um derartige rechtswidrige Verhaltensweisen unter ihren Mitarbeitern bereits im Vorfeld zu unterbinden.
Die aktuelle Aufrufbarkeit der Seiteww**********net/ löst das unkalkulierbare Risiko aus, dass sich analoge Vorgänge wie im Jahr 2012 anlässlich des mit hiesigem Schriftsatz ausgelösten Verfahrens mit ähnlichen oder noch schwerwiegenderen Folgen wiederholen, wenn Mitarbeiter der Antragsgegnerin durch googeln nach der Identität des Antragstellers auf die Seite gelangen.
Vor etwa 1 Woche wurde die Seite
http://www.*************et/ bei der Polizei in *********** angezeigt und gefordert, dass die Polizei, die offenbar mit derartigen Fällen überfordert ist, die Sperrung der Seite veranlasst. Letzteres ist jedoch - entsprechend seit Jahren beobachteten Analogfällen - bis jetzt nicht geschehen, so dass mit der in solchen Fällen häufig beobachteten zögerlichen Vorgehensweise der für solche Fälle unzureichend ausgebildeten Polizei auch im hiesigen Fall zu rechnen ist.
Dem Antragsteller ist es jedoch nicht zuzumuten, solange mit der Durchsetzung der mit hiesigem Schriftsatz geltend gemachten Anliegen zu warten, bis sich die Polizei bequemt die Gefahr , die von der Seite ww*************.net/ ausgeht, zu bannen durch Veranlassung der Sperrung der Seite.
Dass die anonyme Seite illegale Inhalte auch betreffend andere Personen als betreffend den hiesigen Kläger veröffentlicht , und was der Betreiber damit bezweckt , solche Inhalte zu veröffentlichen , wird schnell offenbar, wenn man z.B. den Namen "Jasmin *************" in die Suchmaschine Google eingibt.
Dann erscheinen nämlich neben Aussagen über Frau ***************** auch verbotener Weise Unterlagen aus dem Strafverfahren gegen Gustl Mollath, genauer gesagt ein internes Schreiben eines Psychiaters, der eine Selbstablehnung wegen Befangenheit beantragt hatte.
Auf diese Weise "funktioniert" also bei Eingabe des Namens "Jasmin **********" in die Google-Suchmaschine der Internet-Verseuchungseffekt der Seite www***********net/ , die ihrerseits auf die per Google aufrufbare bzw. verlinkte Kopie der Internet-Seuchen-Seite ww***************om verweist.
Durch eine kurzfristig ausgelöste Sperrung der Seite oder durch eine an die deutsche Vertretung des Google - Konzerns gerichtete Anordnung des Sozialgerichts dahín, die betreffenden Google Einträge unverzüglich aus dem Index zu nehmen, könnte vermieden werden, dass Mitarbeiter der Antragsgegnerin erfolgreich durch googeln nach der Identität des Antragstellers die Kopie der Seite ww**************com finden, da die Seite , auf der sich die Kopie befindet, nicht durch einfache Eingabe der personenbezogenen Daten des Antragstellers in die Google Suchmaschine gefunden werden kann sondern nur, wenn man bereits die Adresse der betreffenden Seite kennt und dann weiter recherchiert oder auf die Seite www***************net/ stößt und von dort aus auf Grund deren Werbewirkung weiterrecherchiert.
Durch Sperrung der anonym betriebenen Seite
http://www.*************et/ oder durch eine gegen Google gerichtete einstweilige Anordnung könnte somit vermieden werden, dass erneut Mitarbeiter der Antragsgegnerin personenbezogene Daten über den Antragsteller finden, die für Mobbingzwecke und für weitere Verletzungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Antragstellers geeignet sind sowie für die Auslösung des sogenannten Streisand-Effektes gegen den Antragsteller.
B.
(vorläufige) Begründung des Feststellungsantrags ( s. oben unter 3. , a) bis c) )
aa)
da das sozialgerichtliche Verfahren ein verwaltungsgerichtliches Verfahren ( Ermittlungsgrundsatz) ist und daher der relevante Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären ( zu untersuchen) ist, wird betreffend das Feststellungsinteresse nach 3. a) bis c) vorläufig lediglich folgendes vorgetragen :
aa-1)
der Antragsteller und Kläger besitzt ein Feststellungsinteresse bezüglich des Gegenstandes des oben unter 3. gestellten Feststellungsantrags unter anderem deswegen, weil er beabsichtigt von der beantragten Feststellung sein zukünftiges Verhalten gegenüber Dritten wie auch gegenüber der Beklagten im Rahmen seiner gem. Art. 2 GG gewährten freien Entfaltung seiner Persönlichkeit abhängig zu machen.
Die Grenzen des Erlaubten im Rahmen dieser beabsichtigten Entfaltung hängen vom Ergebnis der beantragten sozialgerichtlichen Feststellung ab.
Insbesondere hängt von diesem Ergebnis auch ab, mit welchen Mitteln sich der Kläger in Zukunft gegen Angriffe auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gegen sein Recht auf körperliche Unversehrtheit im Wege der Verbreitung von Informationen über die Beklagte und deren gesundheitsschädliches Verhalten gegenüber dem Kläger in der Öffentlichkeit wehren darf.
Da bereits bezüglich dieser Punkte Rechtsunsicherheit besteht, besteht bereits aus diesem Gesichtspunkt - neben anderweitigen Gesichtspunkten, auf welche mit hiesigem Schriftsatz noch nicht eingegangen werden kann - das erforderliche Feststellungsinteresse für den oben unter 3. gestellten Antrag .
bb)
Die Untersuchung des vorliegenden Falls in Anwendung des Ermittlungsgrundsatzes wird ergeben , dass
bb-1)
- der Antragsteller auf Grund spezieller Umstände des Einzelfalls per Gesetz daran gehindert ist an der Ermöglichung der Herstellung einer Versichertenkarte mit Bild mitzuwirken , was zu der Folge führt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsteller eine Versichertenkarte ohne Bild zu überlassen,
bb-2)
- die Antragsgegnerin wiederholt rechtswidrige Interessen des unter anderem für niedersächsische Behörden im Rahmen der Verwirklichung von Straftatbeständen aktiven V-Manns Jürgen *** bediente, d.h. diesem eine Art Beihilfe gewährte durch unerlaubte Ausforschungsversuche der Lebensumstände des Antragstellers unter Missbrauch verwaltungsrechtlicher Vorschriften.
- eine entsprechende Situation bereits im Jahr 2012 bestand, als die Antragsgegnerin im Sinne einer verdeckten Ermittlerin zu Gunsten der tatsächlichen Interessen des V-Manns Autobahn [hier Autobahn ersetzen durch seinen Klarnamen] ihre Befugnisse missbrauchte und ohne Berechtigung versuchte, durch Herrn Autobahn [hier Autobahn durch Klarname ersetzten] veranlasste im Internet über Google abrufbare widerrechtlich veröffentlichte Aussagen über die angeblichen Lebensumstände des Antragstellers zu überprüfen.
Anmerkung :
Herr *** hatte bereits vor dem Jahr 2012 im Internet über die nicht mit einem Impressum versehene damalige Seite www***.com nötigende und verleumderische Aussagen über den Antragsteller veröffentlichen lassen, die seitens der Antragsgegnerin teilweise zur Kenntnis genommen und im Jahr 2012 aufgegriffen wurden , wobei die Antragsgegnerin aktenkundig versuchte entsprechend der durch Herrn *** erfolgten öffentlichen Aufforderung an deutsche Behörden, den Antragsteller diesbezüglich zu überprüfen.
Im Rahmen dieser Überprüfungsversuche, die nicht zu dem von Herrn *** gewünschten Erfolg führten, wandte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller und anderen Personen gesundheitsschädlich wirkende Aufklärungsdruckmittel unter Missbrauch verwaltungsgerichtlicher Vorschriften an in dem Bestreben, Auskünfte über die Privatsphäre des Antragstellers vom Antragsteller selbst zu erhalten, für die sich Herr *** interessierte, die der Antragsteller aber nicht Herrn *** zur Verfügung stellen wollte.
Etwa 1 Jahr später, nachdem Herr *** im Zusammenspiel mit der Antragsgegnerin diesbezüglich gescheitert war, wiederholten sich analoge Aufklärungsbemühungen mit einer anderen Behörde, wobei auch diese Bemühungen zu Lasten Herrn *** und zu Lasten der betreffenden Behörde scheiterten.
In einem späteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren konnte nachgewiesen werden, dass die versuchte "Amtshilfe" in dem betreffenden Fall sogar so weit ging, dass die für die betreffende ermittelnde Behörde tätige Datenschutzbeauftragte den ihr obliegenden Datenschutz trotz Strafbewehrung verletzte und sich dabei zugleich über ein Verbot des Bundesverfassungsgerichts hinwegsetzte, indem sie verbotener Weise strikt geheimzuhaltende personenbezogene Daten über den Haushalt, in welchem der Antragsteller lebt , sowie personenbezogene Daten des hiesigen Antragstellers unter Verletzung der Zweckbindung an einen Anwalt sowie an weitere Personen , unter anderem an einen ihr Unbekannten, der nicht Amtsträger ist, weitergab.
Diesbezüglich will sich der Antragsteller unter nicht-öffentlichen Bedingungen noch äussern.
5.
a)
Der Antragsteller ist wegen der während der letzten 8 Jahre gegen ihn verübten Internetangriffe gegen sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und andere Rechte in eine Selbsthilfegruppe zur Bekämpfung von Internet- und Korruptions-Kriminalität integriert worden.
Im Zusammenhang damit erfuhr der Antragsteller auf Grund der Aktivitäten der Selbsthilfegruppe aus den Kreisen der Selbsthilfegruppe, dass sich aus den Umständen seines Einzelfalls im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Kernbereichsschutz (vgl. z.B. das Urteil des BVerfG vom 20.04.2016 gegen das BKA-Gesetz) sowie zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergibt, dass
a) Rechtsansprüche des Klägers gegen Dritte, unter anderem gegen Herrn *** und gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Unterlassung und auf Schadensersatz wegen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch unerlaubte Internetveröffentlichungen über den Kläger vernichtet würden, wenn der Kläger über öffentliche Kommunikationsverbindungen wie Telefon, Telefax , Internet etc. seinen bürgerlichen Namen weitergeben bzw. sich z.B. in Telefonaten mit Mitarbeitern der Antragsgegnerin unter diesem Namen am Telefon melden würde ,
b) der Kläger berechtigt ist, seinen bürgerlichen Namen in Gerichtsverfahren zu "anonymisieren" in der Weise, dass der Kläger in solchen Verfahren seinen bürgerlichen Namen durch ein Pseudonym ersetzt und im Übrigen die "Bezeichung" ( § 92 SGG, § 253 ZPO usw.) des Klägers so wählt, dass die Identität des Klägers zwar unverwechselbar bestimmt ist, Personen wie z.B. Herrn *** oder anderen potentiellen Angreifern jedoch durch die Wahl des Bezeichners nicht die Aufklärung des bürgerlichen Namens des Antragstellers ermöglicht wird ohne Inanspruchnahme verbotener Amtshilfe einer Behörde, welcher es verboten ist, die erforderlichen ihr bekannten Informationen an solche Täter wie Herrn *** weiterzugeben oder die Weitergabe zu ermöglichen.
Anmerkung :
Herr *** hat im Übrigen den Verdacht ausgelöst, eine heimliche Überwachung sämtlicher über den Festnetzanschluss des Anwesens ***str. *** in ****** laufender Kommunikation widerrechtlich ausgelöst zu haben unter Vorspiegelung einer sogenannten "Legende" gegenüber Bediensteten der Bundespolizei und / oder des Verfassungsschutzes und /oder des Bundeskriminalamtes.
Da der Antragsteller angesichts der bisherigen strafbaren Leistungen des Herrn *** und dessen anomym hinter dem Rücken des Antragstellers agierender Erfüllungsgehilfen nicht ausschliessen kann, dass Herrn *** oder einem seiner Erfüllungsgehilfen derartige Auslösungen gelungen sein könnten, sieht sich der Antragsteller seit geraumer Zeit genötigt , .d.h solange der Fall nicht aufgeklärt ist, jegliche über öffentliche Netze , insbesondere über den Festnetzanschluss des Anwesens ***str. ** in ****** abgewickelte Kommunikation mit Dritten, also auch wie vorliegend mit Behörden, so weit als möglich zu reduzieren.
Eine unbefangene unverschlüsselte Kommunikation über öffentliche Netze ist dem Antragsteller bei dieser Sachlage bereits seit Jahren im Sinne eines abverlangten Sonderopfers verwehrt ( siehe diesbezüglich auch bereits die Hinweise in dem Schriftsätzen des Antragstellers in dem o.g. Eilverfahren im Jahr 2012)
Mit der Verweigerung der Überlassung einer Versichertenkarte an den Antragsteller hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Mitteilung personenbezogener Daten betreffend seine aktuellen Lebensumstände abgenötigt, die der Antragsteller herausgeben musste um die mit hiesigem Schriftsatz gestellten Eil-Anträge gegenüber dem Sozialgericht schlüssig begründen zu können. Diese Daten sind allerdings geeignet durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin hinter dem Rücken des Antragstellers zu Mobbing-Zwecken , beispielsweise durch heimliche Weitergabe an Herrn *** und / oder für den Fall der nicht auszuschliessenden heimlichen Überwachung des Kommunikations-Outputs des Klägers durch Erfüllungsgehilfen des Herrn *** missbraucht zu werden für weitere Angriffe gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Antragstellers.
Der Antragsteller war durch das rechtswidrige Verhalten der Antragsgegnerin genötigt aktuelle personenbezogene Daten zur Rechtfertigung der Anträge an Dritte preiszugeben und sich damit zugleich der Gefahr auszusetzen, dass diese Daten später gegen den Willen des Antragstellers in den Besitz des Herrn *** und / oder dessen Erfüllungsgehilfen gelangen.
Da angesichts der bisherigen Chronologie des Verhaltens der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller Wiederholungen dieser eine Herausgabe personenbezogener Daten abnötigenden Verhaltensweise der Antragsgegnerin dahin befürchtet werden müssen, nach diesem Verhaltensmuster erneut zu Gunsten der widerrechtlichen Interessen des Herrn *** das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung zu verletzen , ist der Kläger berechtigt, solche Wiederholungen im Wege der Klage vor dem Sozialgericht für die Zukunft unterbinden zu lassen.
Der Kläger behält sich weiteren Sachvortrag betreffend die Begründbarkeit der Feststellungsklage und einer möglichen Unterlassungsklage ebenso wie eine Erweiterung der Feststellungsklage vor.
Mit freundlichen Grüßen
( Nor** ***)