Der Beschluss betrifft das Problem der verfassungswidrigen Auswirkungen nicht nachvollziehbarer Gedankensysteme deutscher Psychiatrie-Professoren auf die Lebensqualität eingesperrter Bürger.
In dem Beschluss führt das BVerfG dies betreffend unter anderem folgendes aus, Zitat :
Bundesverfassungsgericht hat geschrieben:(...) Es hätte vielmehr unter Berücksichtigung weiterer Hinweise des Sachverständigen und sonstiger Umstände des vorliegenden Falles (siehe sogleich unten b) und c) diese Einschätzungen gegeneinander abwägen und eine eigenständige Prognoseentscheidung treffen müssen. Im Rahmen einer solchen eigenständigen Bewertung hätte es darlegen müssen, welche Straftaten konkret von dem Beschwerdeführer zu erwarten sind, warum der Grad der Wahrscheinlichkeit derartiger Straftaten sehr hoch ist und auf welche Anknüpfungs- und
Befundtatsachen sich diese Prognose gründet.(...) Soweit das Oberlandesgericht ergänzend auf die Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses Bayreuth, in dem der Beschwerdeführer untergebracht war, Bezug nimmt, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung, da diese
Stellungnahme sich im Wesentlichen auf das Vollzugsverhalten, das als uneinsichtig, kaum kompromissfähig, provozierend und therapieabweisend beschrieben wird, bezieht und daher für die Annahme einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher rechtswidriger Taten des Beschwerdeführers nicht ausreicht.(...)
Nachdem sich in den in Rede stehenden Gutachten allerdings keinerlei Anknüpfungspunklte oder gar Befundtatsachen befinden, welche eine Prognose ermöglichen würden, wirft der Beschluss 2 BvR 371/12 ein paar Fragen auf, z.B. :
a)
wie wäre es weitergegangen, wenn G.Mollath nicht freigelassen worden wäre, aber jedwede weitere Exploration verweigert hätte und sich zudem nach wie vor als "uneinsichtig, kaum kompromissfähig, provozierend" ( z.B. nur in Unterhose herumlaufen etc.) "und therapieabweisend" gezeigt hätte ?
b)
wíe will es das Gericht im Wiederaufnahmeverfahren unter einen Hut bringen, dass
1. das Verfahren mit einem Freispruch enden muss ,( die neue Entscheidung darf ja für den Angeklagten nicht ungünstiger sein als die Erst-Entscheidung )
2. aus den bisherigen Gutachten aus den im Beschluss des BVerfG genannten Gründen schon zu Beginn der
Unterbringung keine "Gefährlichkeit" abgeleitet werden konnte in dem Sinne , wie es das BVerfG verlangt ?
Aus diesem Dilemma scheint es nur unter einer Bedingung einen Ausweg zu geben : Es muss der Sachverhalt so weitgehend aufgeklärt werden, dass festgestellt werden kann , dass die behaupteten Straftaten gar nicht vorlagen, also nur erfunden wurden.
Das dürfte nur möglich sein, wenn festgestellt wird, dass Petra Maske´s blaue Flecken etc.entweder nicht durch Taten G.Mollaths entstanden sind oder aber dass sie das Ergebnis berechtigter Notwehr-Handlungen waren, und dass im Übrigen auch die Messerstechereien nicht G.Mollath ausführte sondern eine oder mehrere andere Person(en) (z.B. nach dem Aktions-Muster der Firma "Packer & Kollegen" ?)
MARS