von DER SPIEGEL. » Sa 24. Aug 2013, 13:30
SPIEGEL-Interview Teil 3
mondfahrer:
Kaffeepause nennen Sie das ? Sie waren über eine Stunde unterwegs, darf ich
fragen, ob das in Ihrem Hause so üblich ist ?
DER SPIEGEL:
Sie dürfen fragen, aber wir müssen Ihnen durchaus nicht alles beantworten,
was Sie begehren. Wir hatten unsere Gründe , schliesslich ist es jedenfalls in
unserem Hause nicht üblich, dass wir unsere Gäste maskiert empfangen.
mondfahrer:
naja, maskiert ist witzig. Unter einer Maskierung verstehe ich was
anderes, zumal sie ja nicht wissen, was alles in meinem Raumanzug versteckt ist.
DER SPIEGEL:
ein Nacktscanner ?
mondfahrer:
Nein , das nicht. Auf dem Mond werden keine sittenwidrigen Aufklärungsmethoden
eingesetzt. Das gibt´s nur auf Erden, in Niedersachsen zum Beispiel. Aber Sie sind auf mein Wohlwollen angewiesen,d.h. dass ich meine Zusagen Ihnen gegenüber einhalte.
DER SPIEGEL:
Sie denken, Sie können uns auch ohne Einsatz eines Nacktscanners identifizieren ?
ohne unsere Gesichter sehen zu können ? Oder haben Sie Röntgenaugen oder
nehmen Sie heimlich unsere Stimmen auf ?
mondfahrer:
Nein, es ist viel simpler. Sie haben vergessen sich Handschuhe anzuziehen.
Aus der Länge Ihrer Finger bzw. der Knöchelchen ihrer Finger , könnte
jede blinde Hexe Ihre Identität berechnen, sofern sie über eine Liste mit
SPIEGEL-Reportern und deren zugehörigen Knöchelchen-Daten verfügt und das verwertet.
DER SPIEGEL:
Wir möchten nun wieder zur Sache kommen. Während der Kaffeepause haben wir uns
den bisherigen Verlauf des Interviews nochmal angesehen und die akustische
Aufzeichnung durch Ihr Sprachprogramm laufen lassen. Wir finden, dass das alles
irgendwie unrealistisch klingt und man wird aus Leserperspektive Schwierigkeiten
haben sich vorzustellen, dass es sich tatsächlich um ein SPIEGEL-Interview
handelt.
mondfahrer:
Ich kann Ihnen nur empfehlen, dies so zu belassen. Denn wenn Sie sich outen,
werden Sie ein Verfolgungsproblem bekommen, wie bereits im Vorgespräch erklärt. Ich empfehle Ihnen angesichts der Erfahrungen anderer Opfer das nicht auszuprobieren.
Aber es ist natürlich Ihre Sache, ob Sie das riskieren wollen oder nicht.
Andererseits verfügt DER SPIEGEL ja über professionelle Juristen, mit denen
Sie sich beraten können, wodurch Sie allerdings gezwungen wären sich diesen
gegenüber zu outen.
DER SPIEGEL:
Wen meinen Sie denn da zum Beispiel ?
mondfahrer:
Am besten, Sie erkundigen sich mal bei der SPIEGEL Gerichtsreporterin Gisela Friedrichsen, Sie haben sogar die Erlaubnis Sie von mir persönlich zu grüßen und Sie in das Forum gegen
Ungerechtigkeit einzuladen. Sie können Sie ja anonym anrufen und versuchen
ihr zu verklickern, was bei uns abgeht, allerdings würden Sie damit natürlich riskieren, dass Sie an Ihreren Stimmen und am Sprachstil erkannt werden. Frau Friedrichsen war schon immer eine der Neugierigsten.Vom ersten Tag an, seit sie für den SPIEGEL schreibt, war das so.
DER SPIEGEL:
Wir müssen nun eine Zäsur machen, wieder zurück zur Sache .
Vor der Kaffeepause, der zweiten, waren wir stehengeblieben bei Ihren Vorwürfen
gegen den BGH und beim Thema Vorratsdatenspeicherung. Sie werfen dem BGH vor, die Menschenwürde missachtet zu haben, Artikel 1 des Grundgesetzes missachtet zu haben . Wir können nicht nachvollziehen ,was das mit dem Fall Mollath zu tun haben soll. Sie springen von Thema zu Thema hin und her ohne dass wir einen Zusammenhang erkennen können. Wir
bitten Sie , uns den Zusammenhang zu erläutern, wenn es einen gibt. Was hat
der Fall Mollath mit einem BGH-Urteil zu tun und was soll das alles mit der
Vorratsdatenspeicherung zu tun haben ?
mondfahrer:
Es geht um die Angriffe auf die Intimsphäre , den Angriff auf den durch Artikel
1 des Grundgesetzes absolut geschützten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung ,
um den zwangsweisen Zugriff auf diese geschützten Daten , und um den Missbrauch solcher Daten durch die öffentliche Gewalt und durch Personen, welche unbefugt unter Anwendung von Zwangsmitteln auf solche Daten zugreifen, sie auf Vorrat speichern , sie dem Staat widerrechtlich zur Verfügung stellen , und zwar ohne jede gesetzliche Befugnis. Die Befugnis
ist in diesen Fällen nur vorgetäuscht. Betroffen von dem Problem waren zunächst
nur unbekannte Privatpersonen, also Personen, bei denen es sich nicht um Personen
der Zeitgeschichte handelt,die aber als Versuchskaninchen fungierten , und später
waren von dem Problemkomplex dann Prominente wie Herr Kachelmann, Frau Wulff und Herr Mosley umfasst, also Personen, die man finanziell ausschlachten und besonders wirksam öffentlich zur Schau stellen kann. Der BGH hat mit zwei Entscheiden den Nährboden für solche Machenschaften quasi für legal erklärt.
Auch Herr Mollath ist ein Opfer dieser Machenschaften geworden, und jetzt ist Herr Mollath dadurch selbst zu einer Person der Zeitgeschichte geworden.
DER SPIEGEL:
Können Sie das konkretisieren, welche Urteile Sie meinen ? Aktenzeichen ?
mondfahrer:
Sie können die Urteile im Forum gegen Ungerechtigkeit wortwörtlich nachlesen.
Das Mitglied Mars hat sie dort veröffentlicht und bereits damit begonnen die Urteile
zu kommentieren.
DER SPIEGEL:
Die MARS-Kommentare haben wir bereits festgestellt und uns auch seinen Kommentar zum BGH-Urteil angesehen. Wir finden den Kommentar allerdings verwirrend. Es erschliesst sich
uns nicht, warum in dem Urteil eine Verletzung des Artikel 1 des Grundgesetzes
erblickt werden soll. Können Sie uns das auf eine Weise erläutern, die wir
nachvollziehen können ?
mondfahrer:
Das ist eigentlich ganz simpel aber verfassungsrechtlich fatal, wie das alles funktioniert. Es wird verfassungswidrig auf den absolut geschützten Kernbereich der betroffenen Bürger zwangsweise zugegriffen und diese Daten werden öffentlich vermarktet, wobei Google an diesen Vermarktungen Geld verdient.
Der BGH hat einer bestimmten Personengruppe , wie die Juristen sagen : einer Gruppe von Normadressaten,den Schutz des Artikel 1 des Grundgesetztes entzogen und damit dem Google-Konzern Geschäfte mit der Vermarktung der verfassungswidrig erworbenen Inhalte sanktionslos ermöglicht.
DER SPIEGEL:
Diese Geschäfte hat MARS zwischen den Zeilen auch behauptet, wir können es aber nicht nachvollziehen.
Erklären Sie uns nachvollziehbar, worin der Entzug des Schutzes des Artikel 1 des
Grundgesetztes genau bestehen soll. Welcher Schutz bestand, und wie wurde er durch den
BGH entzogen ?
mondfahrer:
Der BGH hat eine Verletzung des Artikel 1 des Grundgesetzes gefordert als
Voraussetzung um gegen eine Verletzung des Artikel 1 des Grundgesetzes erfolgreich
gerichtlich vorgehen zu können. Das ist der Kardinalfehler. Dadurch wird eine
bestimmte Gruppe von Normadressaten gezwungen sich Verletzungen der Menschenwürde
gefallen zu lassen ohne ihre Fortsetzung gerichtlich unterbinden zu können.
DER SPIEGEL:
Das ist doch Blödsinn, was Sie da sagen. Es ist doch ganz klar, dass gegen eine Verletzung
der Menschenwürde erst gerichtlich vorgegangen werden kann, nachdem sie erfolgt
ist. Also setzt ein solches gerichtliches Vorgehen gegen die Verletzung der Menschenwürde voraus, dass eine Verletzung überhaupt vorliegt. Sie können doch nicht gegen eine Verletzung der Menschenwürde vorgehen, wenn diese real noch gar nicht vorliegt sondern nur virtuell, nur in Ihrer Fantasie. Was soll der Quatsch ?
Das seitens des BGH verlangte Erfordernis für eine Rechtsverfolung ist berechtigt.
Sie haben aber im Vorgespräch zu dem Interview Google ins Spiel gebracht. Denken
Sie etwa, Google muss Vorkehrungen treffen um andere daran zu hindern die
Suchmaschine für Verletzungen der Menschenwürde zu missbrauchen ? Wenn das so
wäre, könnten auch keine Waffen verkauft werden, da man nie ausschliessen kann,
dass ein Amokläufer sie in einer Schule missbraucht um Lehrer zu erschiessen oder
dass sich ein in einem paranoiden Wahnsystem gefangener Psychiatriepatient eines
Messers bedient um Autoreifen zu zerstechen . Dies nur mal nebenbei um wieder auf Herrn Mollath zurückzukommen, denn wir wollen ja nicht das Thema verfehlen.
mondfahrer:
Es ist eben auch die Frage, ob Herr Mollath überhaupt Reifen zerstochen hat oder nicht. Aber sehen Sie, nun haben Sie innerhalb einer Minute mehrere Denkfehler vollzogen.
Und wieder einmal haben Sie Informationen nachlässig verarbeitet und Informationen
falsch decodiert.
DER SPIEGEL:
Wieso ? Was ist falsch an unserem Gedankengang ?
mondfahrer:
Immer der Reihe nach. Fangen wir bei dem Fehler an, der mich persönlich am meisten
interessiert. Der BGH hat sich denselben Fehler erlaubt wie Sie.
DER SPIEGEL:
Und der wäre ? Wir verstehen es nicht.
mondfahrer:
Der BGH erzwingt ein Vorkommen von Verletzungen der Menschenwürde und entzieht der betroffenen Personengruppe zugleich den Schutz des Artikel 1 Grundgesetz, welcher solches Vorkommen verbietet.Der BGH erzwingt mit dem Urteil und der durch die Leitsätze erfolgten Vorgabe der aktuellen Rechtsprechung eine Erhöhung der bereits bestehenden Anzahl solcher Verletzungen. Das haben Sie nicht gemerkt . Es geht nicht um die Erstverletzung, die bereits eingetreten ist, sondern darum, dass der BGH das Eintreten einer Zweitverletzung erzwingt und festsetzt, dass die Erstverletzung nämlich erst dann erfolgreich bekämpft werden kann, nachdem eine Zweitverletzung eingetreten ist. Solange die Zweitverletzung nicht eingetreten ist, kann auch gegen die Erstverletung nicht vorgegagen werden sondern besteht nach dem Willen des BGH weiter. Sie haben die Ihnen vorgegebene Information nicht vollständig
verwertet, weil Sie vernachlässigt haben, dass die durch das BGH-Urteil geforderte
Verletzung der Menschenwürde nicht in allen Fällen identisch sein muss mit
derjenigen Verletzung, gegen die der Verletzte gerichtlich vorgehen will.Es ist nicht von einer einzigen Verletzung die Rede sondern von mehreren, wobei mindestens eine der weiteren Verletzungen dem BGH zuzurechnen ist. Das setzt eine verfassungswidrige Kettenreaktion aus Verfassungsverstößen in Gang, die nach einem Schneeballmechanismus funktioniert.
Damit ermöglicht der BGH ein Schneeballsystem, welches auf der kommerziellen Vermarktung solcher Verletzungen und anschliessender Vervielfachung solcher Verletzungen beruht.
DER SPIEGEL:
Was sollen denn das für Fälle sein, in denen die Verletzung als Voraussetzung
für ein erfolgreiches gerichtliches Vorgehen nicht identisch mit der Verletzung
selbst sein soll sondern eine weitere oder mehr hinzukommen muss durch das Urteil des BGH ?
Nennen Sie uns ein konkretes Beispiel für einen solchen Fall, wenigstens eine
konkrete denkbare Konstruktion für solch einen Fall ?
mondfahrer:
Das können Sie gerne haben, und dann sehen Sie auch, wie simpel das alles gestrickt
ist. MARS hat das Beispiel ja eigentlich schon gebracht, also hier nochmal
dasselbe:
Von Person A werden Nacktaufnahmen hergestellt. Diese werden anschliessend gegen den Willen der Person A durch Google veröffentlicht , zum Beispiel durch einen für Behörden tätigen V-Mann, der für Ermittlungszwecke heimliche Online-Durchsuchungen veranstaltet und dabei auf irgendeinem Rechner die Fotos entdeckt hat, und danach die Fotos, versehen mit mit dem tatsächlichen Namen der Person A, ins Internet stellt.
Damit wird Dritten ohne Einverständnis der Person A Einblick in den absolut gschützten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung der Person A gewährt. Das können zum Beispiel Personen sein,die zwar Person A in bekleidetem Zustand aber nicht nackt kennen.Dieser
gegen den Willen der Person A erfolgte Einblick in die Intimsphäre der Person A als Objekt für Schaulustige und die damit verbundene Missachtung ihrer Subjektivität ist nach der auf der sogenannten Objekttheorie basierenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig. Person A wurde dadurch zu einem Objekt gemacht und in ihrer Menschenwürde verletzt. ( in ähnlicher Weise wie übrigens auch Herr Mollath, der sich während seines Zwangsaufenthalts in einer psychiatrischen Einrichtung zwangsweise nackt ausziehen musste und ausdrücklich öffentlich erklärt hat, dass er hierzu gegen seinen Willen gezwungen wurde).
Hiermit liegt eine Erstverletzung der Menschenwürde der Person A vor.
mit jeder weiteren unbefugten Kenntnisnahme und Vermarktung der Fotos liegen weitere Menschenwürdeverletzungen vor, die Erstverletzung findet also Fortsetzungen.
Und die BGH-Rechtsprechung erzwingt nun, dass die Person A ab dem Zeitpunkt der Vollendung der Erstverletzung der Schutz gegen eine Zweitverletzung entzogen ist, mit der
Folge, dass Person A eine Zweitverletzung nicht verhindern kann und deswegen mindestens ein zweites Mal , wenn nicht sogar öfters, in ihrer Menschenwürde verletzt wird. Und das funktioniert durch folgenden Zwickmühlen-Mechanismus :
Da nach der BGH-Rechtsprechung Google die Veröffentlichung so lange stehen
lassen darf, wie Person A sie nicht beanstandet und scih nicht selbst gegenüber Google outet, schliesst sich mit jeder hinzu kommenden Kenntnisnahme der Nacktbilder durch jede weitere unbefugte Person eine weitere Verletzung der Menschenwürde an. Und dieses Spielchen läuft so lange weiter, wie Google nicht freiwillig die Bilder beseitigt oder Person A die
Beseitigung der Bilder bei Google beantragt. Damit, dass Google die Bilder nicht
entfernt, verdient Google Geld.
DER SPIEGEL:
Das ist doch keine Zwickmühle. Person A ist doch selbst schuld, wenn die Bilder
weiter sichtbar sind, wenn sie nicht die Entfernung beantragt. Somit ist Person
A selbst damit einverstanden. Person A entscheidet sich frei dafür, nicht die Beseitigung der Bilder zu beantragen.Das ist Willensfreiheit.
mondfahrer:
Sehen Sie, jetzt haben Sie schon wieder etwas falsch decodiert. Person A wurde
nämlich die Freiheit der Entscheidung über die Fortsetzung des Einblicks in den
absolut geschützten Kernbereich gerade entzogen, so dass die BGH Rechtsprechung
eine Fortsetzung von Einblicken Unbefugter erzwingt, da Person A keine Handhabe
dagegen hat.
DER SPIEGEL:
Unfug. Sie kann die Löschung beantragen, und dann hat der Einblick ein Ende.
mondfahrer:
Nein, sie kann eine Fortsetzung des Einblicks nicht verhindern sondern lediglich
bestenfalls erreichen, dass irgendwann später der Einblick unterbleibt.
Sie kann zwar auch beeinflussen, wer Einblick erlangt, aber nicht verhindern, dass überhaupt nach dem Entritt der Erstverletzung des Artikel 1 des Grundgesetzes eine Zweitverletzung des Artikel 1 des Grundgesetztes eintritt. Artikel 1 des Grundgesetzes gewährt
ihr aber das absolute Recht zu bestimmen, dass überhaupt keine Person Einblick
in den absoluten Kernbereich gewährt wird, und genau das kann Person A nicht
mehr bestimmen , wenn ihr lediglich nach einer erfolgten Erstverletzung die Freiheit bleibt zu wählen , welche Person aus einem vorgegebenen Personenkreis zwangsläufig im Rahmen einer Zweitverletzung Einblick in den absolut geschützten Kernbereich erlangen kann ,sie also durch den BGH gezwungen ist den Einblick durch mindestens eine weitere Person nach der erfolgten Erstverletzung gegen ihren Willen zu ertragen.Die aktuelle BGH-Rechtsprechung erzwingt das Outen von Teilen aus dem absolut gschützen Kernbreich der betroffenen Bürger gegenüber Dritten gegen den Willen des Verletzten.Wenn sich die verletze Person gegenüber Google outet um das Verlangen nach Beseitigung rechtfertigen zu können, erlnagen hierdurch Google-Mitarbeiter Einblick in den absolut geschützten Kernbereich der verletzten Person.Genau dagegen schützt aber Artikel 1 des Grundgesetztes, d.h. dieser Artikel schützt gegen einen Einblick durch jeden Bürger, also auch gegen Einblick durch Google-Mitarbeiter, die ebenfalls Bürger sind. Dieser Schutz gegen Einblick wird durch den BGH eingeschränkt. Die BGH Rechtsprechung erzwingt einen Einblick in den absolut geschützten Kernbereich der Lebensgestaltung der verletzten Person durch Dritte.
DER SPIEGEL:
Also das hätten Sie uns aber auch einfacher erklären können. Sie erklären
den durch den BGH bestimmten Zwang zum Outen des unantastbaren absolut geschützten Kernbereichs betroffener Bürger für verfassungswidrig. OK, da haben Sie gewonnen.
Aber wie wollen Sie dagegen vorgehen, gegen diese Zwickmühle ? Das geht doch
gar nicht.
mondfahrer:
Doch, das geht. Es gibt einen Herrn Kachelmann, es gibt einen Herrn Mosley ,
und es gibt einen Herrn Mollath, die man in laufenden Verfahren unterstützen
kann , auch wenn das Ganze rechtstechnisch nicht ganz einfach ist, um mittelbar über das
Bundesverfassungsgericht den BGH zu einer Aufgabe dieser Rechtsprechung zu zwingen für den Fall, dass der BGH nicht freiwillig diese Rechtsprechung aufgibt.
DER SPIEGEL:
Wir sind zwar sehr gespannt, wie Sie sich eine solche Unterstützung vorstellen, rechtstechnisch, wie Sie sagen.
Das hören wir uns aber erst nach der nächsten Kaffeepause an. Ausserdem müssen wir aus organisatorischen Gründen noch ein anderes Interview dazwischen schieben. Wir können entweder danach das Interview mit Ihnen fortsetzen, ab 18:00 Uhr, oder es morgen ab 10:00 Uhr fortsetzen - was schlagen Sie vor ?
mondfahrer:
Wir setzen das Interview heute um 18:00 Uhr fort. Morgen habe ich keine Zeit.
Für morgen ist ein Interview bei Ihren Kollegen vom FOCUS vorgesehen.
DER SPIEGEL:
Also gut, um 18:00 Uhr sind wir wieder für Sie zu sprechen