Re: Das Mollath-Urteil v. 14.08.2014
Verfasst: Mo 1. Sep 2014, 15:19
hallo @Alle
Bevor die Autoren hier weitermachen mit der Analyse in den Einzelheiten, möchte ich mal zu dem "Extrakt" von dem Ganzen etwas anmerken :
Aus meiner Sicht liegt an und für sich eine simple Konstellation vor, und zwar wie folgt :
Es stehen sich in einer Aussage-Aussage-Situation zwei sich gegenseitig ausschliessende Versionen gegenüber, wobei sich das Gericht für eine entscheiden soll und dafür Gründe nennen soll, die es rechtfertigen vom Grundsatz "in dubio pro reo" zu Lasten des Angeklagten abzuweichen.
Die Analyse der Urteilsbegründung wird ergeben, dass das Gericht hier passen musste. Statt dessen hat sich das Gericht in einem monumentalen Redeschwall einer Ausrede bedient, die von diesem passen-müssen ablenkt.
Die beiden "Aussagen" lauten inhaltlich im Prinzip wie folgt :
Aussage 1 : Der Angeklagte hat seine damalige Frau misshandelt , mit der Folge, dass dies Spuren und Äusserungen der Frau auslöste, die beweisbar sind durch Zeugenaussagen.
Aussage 2 : Aussage 1 ist gelogen, da der Angeklagte seine Frau nicht misshandelt hat sondern die Spuren und Äusserungen der Frau anders ausgelöst wurden, nämlich durch die Frau selber, indem sie sowohl die Verletzungen als auch die Äusserungen darüber selbst erzeugte , also genau die Tatsachen, die durch die in Aussage 1 erwähnten Zeugenaussagen beweisbar sind.
Das ist also die Ausgangssituation : Wer hat gelogen, Herr Mollath oder seine Frau.
Das Gericht "begründet" nunmehr seine Entscheidung sich auf die Seite der Frau zu schlagen ( obwohl dieser im Gegensatz zu Herrn Mollath rechtswidrige Handlungen und Lügen vorzuwerfen sind, die bewiesen sind) mit Gründen, die ebenfalls einer Aussage-Aussage-Situation entsprechen. Die Entscheidung, welche der Aussagen in dieser zweiten Aussage-Aussage-Situation wahr sein soll, entscheidet das Gericht dabei ohne sachlichen Grund zu Gunsten der Frau, die erwiesenermaßen gelogen hatte und sich schwere Rechtsverstöße erlaubt hatte.
Bei der zweiten Aussage-Aussage -Situation handelt es sich ( unter anderem sinngemäß ) um folgende Aussagen :
Aussage 1a. Herr Mollath hat auf ein Fax hin, in dem sinngemäß behauptet wird, er habe die Frau misshandelt, so reagiert, dass er dies nicht in seinem Antwortschreiben bestritt. Dies sei ein Beweis dafür, dass er dies bestätigt, denn andernfalls hätte er das bestreiten "müssen"
Aussage 1b. Herr Mollath hat auf ein Fax hin, in dem sinngemäß behauptet wird, er habe die Frau misshandelt, so reagiert, dass er dies nicht in seinem Antwortschreiben bestritt. Dies ist ein Beweis dafür, dass er dies nicht bestätigt, denn anderfalls hätte wäre sein Widerspruch als Beweis zu würdigen, dass er nach Schuztbehauptungen sucht und sich schuldig fühlt also auch schuldig ist.
Auf diese letztere Erklärung möchte ich jetzt etwas näher eingehen, da sie viel plausibler ist als die seitens des Gerichts zu seinen Lasten erfolgte Deutung seines Verhaltens :
Es ist viel wahrscheinlicher, dass ein vernünftiger Mensch , dem eine rechtswidrige Handlung vorgeworfen wird, von der BEIDE genau wissen, dass sie die vorwerfende Person erfunden hat mit dem erkennbaren Ziel eine Erpressung vorzubereiten oder einen Erpressungsversuch vorzubereiten, NICHT gegenüber einer solchen Person äussert " Du lügst, das hast Du erfunden ", denn das ist eine völlig überflüssige Information, weil beide es wissen und dies also nicht "Streitgegenstand" ist in einem privaten Streit ohne Zeugen. Wäre ein Dritter , der den wahren Sachverhalt nicht kennt dabeigewesen, dann wäre selbstverständlich Protest angesagt gewesen um dem Zeugen sofort deutlich zu machen, was hier gespielt wird. Aber unter den vorliegenden Bedingungn wäre es völlig unnatürlich gewesen,wenn Herr Mollath auf das Fax hin geschrieben hätte " Du hast das jetzt erfunden, weil Du mich erpressen willst".
Soviel zu dieser Aussage-Aussage-Situation, deren Deutung das Gericht nicht schlüssig begründet hat sondern die Antwort schuldig geblieben ist, warum sie einer Person, die bereits nachweislich gelogen hat und sich erhebliche Skrupellosigkeit gegenüber dem Arbeitgeber usw. leistete, mehr Glauben schenkt als einer unbelasteten Person - und das in einer Situation, die von vorneherein eher für Herrn Mollath spricht, weil sein Verhalten das natürlichere ist in so einer Situation.
Nun zu der weiteren Aussage-Aussage-Situation - jetzt geht es um die Frage der Entstehung "der" Verletzungen - nicht um die Frage, ob diese überhaupt vorlagen, denn das ist unstreitig :
Aussage 2a : Die Verletzungen hat nicht Herr Mollath verursacht sondern die Frau selbst. Herr Mollath erklärt die Verletzungen teilweise dadurch, dass es einen Sprung aus einem Auto gegeben hat, wobei Verletzungen erzeugt wurden, wie sie unter anderem später durch Dr.Reichel beschrieben wurden. Soweit weitere Verletzungen beschrieben wurden, erklärt Herr Mollath , nicht Urheber zu sein. Sie sind entsprechend seiner Erklärung entweder erfunden oder durch eine andere Person erzeugt worden, die z.B. seine Frau selbst gewesen sein könnte.
Aussage 2b : Die Verletzungen hat nicht die Frau verursacht sondern Herr Mollath. Ob auch Verletzungen durch einen Sprung aus einem Auto erfolgt sind, ist nicht relevant, da hierdurch nicht die Verletzungen, die Herr Mollath zufügte, ungeschehen gemacht werden können.
Die "Begründung", mit der sich hier das Gericht für Aussage 2b entschied, ist geradezu abenteuerlich.
Im Wesentlichen lautet sie sinngemäß : Es wurden Verletzungen durch eine Zeugenaussage bewiesen, die nicht von einem Sprung aus einem Auto stammen können.
Abenteuerlich ist diese "Rechtfertigung" deswegen, weil Herr Mollath mit Aussage 2a dem gar nicht widerspricht sondern mit Aussage 2a eine Erklärung liefert, die schlüssig ist und die Deutung des Gerichts als unschlüssig und unbewiesen demaskiert. Hinsichtlich dieser Erklärung besteht ebenfalls eine Aussage- Aussage - Konstellation. Warum sich das Gericht hier auf die Seite der ehemaligen Frau des Herrn Mollath stellt, hat es nicht begründet, es ist reine Willkür.
Bisher können wir also feststellen : Das Gericht stellt sich ständig auf die Seite einer erwiesenen Lügnerin und Rechtsbrecherin - ohne eine Rechtfertigung dafür mitzuteilen.Soweit "Rechtfertigungen" vorgetragen werden,handelt es sich ausschliesslich um "Rechtfertigungen" nach dem Schema "die Voraussetzung mit der Behauptung beweisen wollen" nach dem altbekannten Zirkelschluss-Mechanismus , wie ihn Schüler, die im Fach Mathematik schlecht sind, regelmäßig vollziehen , wenn sie etwas beweisen wollen, was nicht wahr ist und daher auch nicht bewiesen werden kann ...
Ich will an dieser Stelle nicht noch weitergehen, dass sollen die Autoren im Lauf der Zeit genau herausarbeiten, aber ich behaupte : Was übrig bleibt für den Tatvorwurf nach dem Eliminieren der "Rechtfertigungen", die sich als willkürliche Parteiergreifung erweisen, bleibt am Ende slnngemäß folgendes zur "Rechtfertigung" der Annahme einer Misshandlung :
" da Prof. Nedopil nicht ausschliessen konnte, dass der Angeklagte damals einen Wahn hatte, ist es wahrscheinlicher, dass der Angeklagte ausgelöst durch einen Wahn gewalttätig wurde als dass er gar nicht gewalttätig wurde und somit auch kein Anlass bestand einen Wahn zu unterstellen".
Letzten Endes - wie Herr Mollath es befürchtet hatte - wurde demnach in einem Zirkelschlussdenken die Version der Ex-Frau, der Wahn sei nicht von ihr erfunden worden zu Zwecken der Wegräumung mittels Intrige, sondern er sei real und habe die "Tat" ausgelöst ,übernommen ohne dies schlüssig zu rechtfertigen, d.h. insoweit der Kern des Ersturteils betreffend die angebliche Tat vom 12.08.2001 wiederholt.
Nach dieser Interpretation wäre das bewiesene Verhalten , gegen "Schwarzgeldverschiebungen" vorzugegangen zu sein, als Beweis für Wahnvorstellungen zu würdigen, die Misshandlungen zur Folge haben werden. Man "muss" demnach entsprchend der durch das Gericht ermittelten Wahrheit verrückt sein, wenn man so verrückt ist in Bayern gegen organisierte Betrugskriminalität vorzuzgehen. Wenn dann jemand ins Blaue hinein behauptet, der- oder diejenige war gewalttätig, wird es die Wahrheit sein. Die Person , die einen "Verräter" loswerden will in einem "Bandengeschäft" braucht es also nur zu behaupten, selbst wenn sie erwiesenermaßen im Betrugsgeschäft Täter war, und dann ist es ist die "Wahrheit", das Gericht wird sie "feststellen" durch den Akt der Beweiswürdigung .
Das lässt den interessanten Umkehrschluss zu : Wenn man einen "Verräter" in einer derartigen Situation wegräumen will , braucht man nur zu behaupten, er ist verrückt und wurde gewalttätig, und das Gericht wird dies glauben und als Beweis eine entsprechende Aussage anerkennen, auch wenn diese eine Falschaussge ist.
Somit ist es kinderleicht einen solchen "Verräter" wegzuräumen. Als Kernbotschaft des Urteils kann man daher ansehen : " Füge Dich den Interessen der Betrüger, wenn diese finanzkräftig sind, denn sonst riskierst Du erstens in der Klapse zu landen und zweitens lebenslang als Gewalttäter dazustehen, weil Dich die Justiz damit bestrafen wird, Dich so hinzustellen ".
FAZIT :
Der geistig gesunde , insbesondere der hochintelligente Mensch duldet sowas oder geniesst es und amüsiert sich, fügt sich den Wünschen Krimineller in weiser Vernunft. Wer nicht betrügen will , ist krank, wahnsinnig und gemeingefährlich, gehört also in die Klapse. Nur der Wahnsinnige meint in seinem Größenwahn, dagegen etwas unternehmen zu können oder zu müssen ...
Gute Nacht ...
MARS
Bevor die Autoren hier weitermachen mit der Analyse in den Einzelheiten, möchte ich mal zu dem "Extrakt" von dem Ganzen etwas anmerken :
Aus meiner Sicht liegt an und für sich eine simple Konstellation vor, und zwar wie folgt :
Es stehen sich in einer Aussage-Aussage-Situation zwei sich gegenseitig ausschliessende Versionen gegenüber, wobei sich das Gericht für eine entscheiden soll und dafür Gründe nennen soll, die es rechtfertigen vom Grundsatz "in dubio pro reo" zu Lasten des Angeklagten abzuweichen.
Die Analyse der Urteilsbegründung wird ergeben, dass das Gericht hier passen musste. Statt dessen hat sich das Gericht in einem monumentalen Redeschwall einer Ausrede bedient, die von diesem passen-müssen ablenkt.
Die beiden "Aussagen" lauten inhaltlich im Prinzip wie folgt :
Aussage 1 : Der Angeklagte hat seine damalige Frau misshandelt , mit der Folge, dass dies Spuren und Äusserungen der Frau auslöste, die beweisbar sind durch Zeugenaussagen.
Aussage 2 : Aussage 1 ist gelogen, da der Angeklagte seine Frau nicht misshandelt hat sondern die Spuren und Äusserungen der Frau anders ausgelöst wurden, nämlich durch die Frau selber, indem sie sowohl die Verletzungen als auch die Äusserungen darüber selbst erzeugte , also genau die Tatsachen, die durch die in Aussage 1 erwähnten Zeugenaussagen beweisbar sind.
Das ist also die Ausgangssituation : Wer hat gelogen, Herr Mollath oder seine Frau.
Das Gericht "begründet" nunmehr seine Entscheidung sich auf die Seite der Frau zu schlagen ( obwohl dieser im Gegensatz zu Herrn Mollath rechtswidrige Handlungen und Lügen vorzuwerfen sind, die bewiesen sind) mit Gründen, die ebenfalls einer Aussage-Aussage-Situation entsprechen. Die Entscheidung, welche der Aussagen in dieser zweiten Aussage-Aussage-Situation wahr sein soll, entscheidet das Gericht dabei ohne sachlichen Grund zu Gunsten der Frau, die erwiesenermaßen gelogen hatte und sich schwere Rechtsverstöße erlaubt hatte.
Bei der zweiten Aussage-Aussage -Situation handelt es sich ( unter anderem sinngemäß ) um folgende Aussagen :
Aussage 1a. Herr Mollath hat auf ein Fax hin, in dem sinngemäß behauptet wird, er habe die Frau misshandelt, so reagiert, dass er dies nicht in seinem Antwortschreiben bestritt. Dies sei ein Beweis dafür, dass er dies bestätigt, denn andernfalls hätte er das bestreiten "müssen"
Aussage 1b. Herr Mollath hat auf ein Fax hin, in dem sinngemäß behauptet wird, er habe die Frau misshandelt, so reagiert, dass er dies nicht in seinem Antwortschreiben bestritt. Dies ist ein Beweis dafür, dass er dies nicht bestätigt, denn anderfalls hätte wäre sein Widerspruch als Beweis zu würdigen, dass er nach Schuztbehauptungen sucht und sich schuldig fühlt also auch schuldig ist.
Auf diese letztere Erklärung möchte ich jetzt etwas näher eingehen, da sie viel plausibler ist als die seitens des Gerichts zu seinen Lasten erfolgte Deutung seines Verhaltens :
Es ist viel wahrscheinlicher, dass ein vernünftiger Mensch , dem eine rechtswidrige Handlung vorgeworfen wird, von der BEIDE genau wissen, dass sie die vorwerfende Person erfunden hat mit dem erkennbaren Ziel eine Erpressung vorzubereiten oder einen Erpressungsversuch vorzubereiten, NICHT gegenüber einer solchen Person äussert " Du lügst, das hast Du erfunden ", denn das ist eine völlig überflüssige Information, weil beide es wissen und dies also nicht "Streitgegenstand" ist in einem privaten Streit ohne Zeugen. Wäre ein Dritter , der den wahren Sachverhalt nicht kennt dabeigewesen, dann wäre selbstverständlich Protest angesagt gewesen um dem Zeugen sofort deutlich zu machen, was hier gespielt wird. Aber unter den vorliegenden Bedingungn wäre es völlig unnatürlich gewesen,wenn Herr Mollath auf das Fax hin geschrieben hätte " Du hast das jetzt erfunden, weil Du mich erpressen willst".
Soviel zu dieser Aussage-Aussage-Situation, deren Deutung das Gericht nicht schlüssig begründet hat sondern die Antwort schuldig geblieben ist, warum sie einer Person, die bereits nachweislich gelogen hat und sich erhebliche Skrupellosigkeit gegenüber dem Arbeitgeber usw. leistete, mehr Glauben schenkt als einer unbelasteten Person - und das in einer Situation, die von vorneherein eher für Herrn Mollath spricht, weil sein Verhalten das natürlichere ist in so einer Situation.
Nun zu der weiteren Aussage-Aussage-Situation - jetzt geht es um die Frage der Entstehung "der" Verletzungen - nicht um die Frage, ob diese überhaupt vorlagen, denn das ist unstreitig :
Aussage 2a : Die Verletzungen hat nicht Herr Mollath verursacht sondern die Frau selbst. Herr Mollath erklärt die Verletzungen teilweise dadurch, dass es einen Sprung aus einem Auto gegeben hat, wobei Verletzungen erzeugt wurden, wie sie unter anderem später durch Dr.Reichel beschrieben wurden. Soweit weitere Verletzungen beschrieben wurden, erklärt Herr Mollath , nicht Urheber zu sein. Sie sind entsprechend seiner Erklärung entweder erfunden oder durch eine andere Person erzeugt worden, die z.B. seine Frau selbst gewesen sein könnte.
Aussage 2b : Die Verletzungen hat nicht die Frau verursacht sondern Herr Mollath. Ob auch Verletzungen durch einen Sprung aus einem Auto erfolgt sind, ist nicht relevant, da hierdurch nicht die Verletzungen, die Herr Mollath zufügte, ungeschehen gemacht werden können.
Die "Begründung", mit der sich hier das Gericht für Aussage 2b entschied, ist geradezu abenteuerlich.
Im Wesentlichen lautet sie sinngemäß : Es wurden Verletzungen durch eine Zeugenaussage bewiesen, die nicht von einem Sprung aus einem Auto stammen können.
Abenteuerlich ist diese "Rechtfertigung" deswegen, weil Herr Mollath mit Aussage 2a dem gar nicht widerspricht sondern mit Aussage 2a eine Erklärung liefert, die schlüssig ist und die Deutung des Gerichts als unschlüssig und unbewiesen demaskiert. Hinsichtlich dieser Erklärung besteht ebenfalls eine Aussage- Aussage - Konstellation. Warum sich das Gericht hier auf die Seite der ehemaligen Frau des Herrn Mollath stellt, hat es nicht begründet, es ist reine Willkür.
Bisher können wir also feststellen : Das Gericht stellt sich ständig auf die Seite einer erwiesenen Lügnerin und Rechtsbrecherin - ohne eine Rechtfertigung dafür mitzuteilen.Soweit "Rechtfertigungen" vorgetragen werden,handelt es sich ausschliesslich um "Rechtfertigungen" nach dem Schema "die Voraussetzung mit der Behauptung beweisen wollen" nach dem altbekannten Zirkelschluss-Mechanismus , wie ihn Schüler, die im Fach Mathematik schlecht sind, regelmäßig vollziehen , wenn sie etwas beweisen wollen, was nicht wahr ist und daher auch nicht bewiesen werden kann ...
Ich will an dieser Stelle nicht noch weitergehen, dass sollen die Autoren im Lauf der Zeit genau herausarbeiten, aber ich behaupte : Was übrig bleibt für den Tatvorwurf nach dem Eliminieren der "Rechtfertigungen", die sich als willkürliche Parteiergreifung erweisen, bleibt am Ende slnngemäß folgendes zur "Rechtfertigung" der Annahme einer Misshandlung :
" da Prof. Nedopil nicht ausschliessen konnte, dass der Angeklagte damals einen Wahn hatte, ist es wahrscheinlicher, dass der Angeklagte ausgelöst durch einen Wahn gewalttätig wurde als dass er gar nicht gewalttätig wurde und somit auch kein Anlass bestand einen Wahn zu unterstellen".
Letzten Endes - wie Herr Mollath es befürchtet hatte - wurde demnach in einem Zirkelschlussdenken die Version der Ex-Frau, der Wahn sei nicht von ihr erfunden worden zu Zwecken der Wegräumung mittels Intrige, sondern er sei real und habe die "Tat" ausgelöst ,übernommen ohne dies schlüssig zu rechtfertigen, d.h. insoweit der Kern des Ersturteils betreffend die angebliche Tat vom 12.08.2001 wiederholt.
Nach dieser Interpretation wäre das bewiesene Verhalten , gegen "Schwarzgeldverschiebungen" vorzugegangen zu sein, als Beweis für Wahnvorstellungen zu würdigen, die Misshandlungen zur Folge haben werden. Man "muss" demnach entsprchend der durch das Gericht ermittelten Wahrheit verrückt sein, wenn man so verrückt ist in Bayern gegen organisierte Betrugskriminalität vorzuzgehen. Wenn dann jemand ins Blaue hinein behauptet, der- oder diejenige war gewalttätig, wird es die Wahrheit sein. Die Person , die einen "Verräter" loswerden will in einem "Bandengeschäft" braucht es also nur zu behaupten, selbst wenn sie erwiesenermaßen im Betrugsgeschäft Täter war, und dann ist es ist die "Wahrheit", das Gericht wird sie "feststellen" durch den Akt der Beweiswürdigung .
Das lässt den interessanten Umkehrschluss zu : Wenn man einen "Verräter" in einer derartigen Situation wegräumen will , braucht man nur zu behaupten, er ist verrückt und wurde gewalttätig, und das Gericht wird dies glauben und als Beweis eine entsprechende Aussage anerkennen, auch wenn diese eine Falschaussge ist.
Somit ist es kinderleicht einen solchen "Verräter" wegzuräumen. Als Kernbotschaft des Urteils kann man daher ansehen : " Füge Dich den Interessen der Betrüger, wenn diese finanzkräftig sind, denn sonst riskierst Du erstens in der Klapse zu landen und zweitens lebenslang als Gewalttäter dazustehen, weil Dich die Justiz damit bestrafen wird, Dich so hinzustellen ".
FAZIT :
Der geistig gesunde , insbesondere der hochintelligente Mensch duldet sowas oder geniesst es und amüsiert sich, fügt sich den Wünschen Krimineller in weiser Vernunft. Wer nicht betrügen will , ist krank, wahnsinnig und gemeingefährlich, gehört also in die Klapse. Nur der Wahnsinnige meint in seinem Größenwahn, dagegen etwas unternehmen zu können oder zu müssen ...
Gute Nacht ...
MARS