Das Mollath-Urteil v. 14.08.2014

Bekannte Justizirrtümer und Opfer:

Re: Das Mollath-Urteil v. 14.08.2014

Beitragvon MARS » Mo 1. Sep 2014, 15:19

hallo @Alle

Bevor die Autoren hier weitermachen mit der Analyse in den Einzelheiten, möchte ich mal zu dem "Extrakt" von dem Ganzen etwas anmerken :

Aus meiner Sicht liegt an und für sich eine simple Konstellation vor, und zwar wie folgt :

Es stehen sich in einer Aussage-Aussage-Situation zwei sich gegenseitig ausschliessende Versionen gegenüber, wobei sich das Gericht für eine entscheiden soll und dafür Gründe nennen soll, die es rechtfertigen vom Grundsatz "in dubio pro reo" zu Lasten des Angeklagten abzuweichen.

Die Analyse der Urteilsbegründung wird ergeben, dass das Gericht hier passen musste. Statt dessen hat sich das Gericht in einem monumentalen Redeschwall einer Ausrede bedient, die von diesem passen-müssen ablenkt.

Die beiden "Aussagen" lauten inhaltlich im Prinzip wie folgt :

Aussage 1 : Der Angeklagte hat seine damalige Frau misshandelt , mit der Folge, dass dies Spuren und Äusserungen der Frau auslöste, die beweisbar sind durch Zeugenaussagen.

Aussage 2 : Aussage 1 ist gelogen, da der Angeklagte seine Frau nicht misshandelt hat sondern die Spuren und Äusserungen der Frau anders ausgelöst wurden, nämlich durch die Frau selber, indem sie sowohl die Verletzungen als auch die Äusserungen darüber selbst erzeugte , also genau die Tatsachen, die durch die in Aussage 1 erwähnten Zeugenaussagen beweisbar sind.

Das ist also die Ausgangssituation : Wer hat gelogen, Herr Mollath oder seine Frau.

Das Gericht "begründet" nunmehr seine Entscheidung sich auf die Seite der Frau zu schlagen ( obwohl dieser im Gegensatz zu Herrn Mollath rechtswidrige Handlungen und Lügen vorzuwerfen sind, die bewiesen sind) mit Gründen, die ebenfalls einer Aussage-Aussage-Situation entsprechen. Die Entscheidung, welche der Aussagen in dieser zweiten Aussage-Aussage-Situation wahr sein soll, entscheidet das Gericht dabei ohne sachlichen Grund zu Gunsten der Frau, die erwiesenermaßen gelogen hatte und sich schwere Rechtsverstöße erlaubt hatte.

Bei der zweiten Aussage-Aussage -Situation handelt es sich ( unter anderem sinngemäß ) um folgende Aussagen :

Aussage 1a. Herr Mollath hat auf ein Fax hin, in dem sinngemäß behauptet wird, er habe die Frau misshandelt, so reagiert, dass er dies nicht in seinem Antwortschreiben bestritt. Dies sei ein Beweis dafür, dass er dies bestätigt, denn andernfalls hätte er das bestreiten "müssen"

Aussage 1b. Herr Mollath hat auf ein Fax hin, in dem sinngemäß behauptet wird, er habe die Frau misshandelt, so reagiert, dass er dies nicht in seinem Antwortschreiben bestritt. Dies ist ein Beweis dafür, dass er dies nicht bestätigt, denn anderfalls hätte wäre sein Widerspruch als Beweis zu würdigen, dass er nach Schuztbehauptungen sucht und sich schuldig fühlt also auch schuldig ist.

Auf diese letztere Erklärung möchte ich jetzt etwas näher eingehen, da sie viel plausibler ist als die seitens des Gerichts zu seinen Lasten erfolgte Deutung seines Verhaltens :

Es ist viel wahrscheinlicher, dass ein vernünftiger Mensch , dem eine rechtswidrige Handlung vorgeworfen wird, von der BEIDE genau wissen, dass sie die vorwerfende Person erfunden hat mit dem erkennbaren Ziel eine Erpressung vorzubereiten oder einen Erpressungsversuch vorzubereiten, NICHT gegenüber einer solchen Person äussert " Du lügst, das hast Du erfunden ", denn das ist eine völlig überflüssige Information, weil beide es wissen und dies also nicht "Streitgegenstand" ist in einem privaten Streit ohne Zeugen. Wäre ein Dritter , der den wahren Sachverhalt nicht kennt dabeigewesen, dann wäre selbstverständlich Protest angesagt gewesen um dem Zeugen sofort deutlich zu machen, was hier gespielt wird. Aber unter den vorliegenden Bedingungn wäre es völlig unnatürlich gewesen,wenn Herr Mollath auf das Fax hin geschrieben hätte " Du hast das jetzt erfunden, weil Du mich erpressen willst".

Soviel zu dieser Aussage-Aussage-Situation, deren Deutung das Gericht nicht schlüssig begründet hat sondern die Antwort schuldig geblieben ist, warum sie einer Person, die bereits nachweislich gelogen hat und sich erhebliche Skrupellosigkeit gegenüber dem Arbeitgeber usw. leistete, mehr Glauben schenkt als einer unbelasteten Person - und das in einer Situation, die von vorneherein eher für Herrn Mollath spricht, weil sein Verhalten das natürlichere ist in so einer Situation.

Nun zu der weiteren Aussage-Aussage-Situation - jetzt geht es um die Frage der Entstehung "der" Verletzungen - nicht um die Frage, ob diese überhaupt vorlagen, denn das ist unstreitig :

Aussage 2a : Die Verletzungen hat nicht Herr Mollath verursacht sondern die Frau selbst. Herr Mollath erklärt die Verletzungen teilweise dadurch, dass es einen Sprung aus einem Auto gegeben hat, wobei Verletzungen erzeugt wurden, wie sie unter anderem später durch Dr.Reichel beschrieben wurden. Soweit weitere Verletzungen beschrieben wurden, erklärt Herr Mollath , nicht Urheber zu sein. Sie sind entsprechend seiner Erklärung entweder erfunden oder durch eine andere Person erzeugt worden, die z.B. seine Frau selbst gewesen sein könnte.

Aussage 2b : Die Verletzungen hat nicht die Frau verursacht sondern Herr Mollath. Ob auch Verletzungen durch einen Sprung aus einem Auto erfolgt sind, ist nicht relevant, da hierdurch nicht die Verletzungen, die Herr Mollath zufügte, ungeschehen gemacht werden können.

Die "Begründung", mit der sich hier das Gericht für Aussage 2b entschied, ist geradezu abenteuerlich.
Im Wesentlichen lautet sie sinngemäß : Es wurden Verletzungen durch eine Zeugenaussage bewiesen, die nicht von einem Sprung aus einem Auto stammen können.

Abenteuerlich ist diese "Rechtfertigung" deswegen, weil Herr Mollath mit Aussage 2a dem gar nicht widerspricht sondern mit Aussage 2a eine Erklärung liefert, die schlüssig ist und die Deutung des Gerichts als unschlüssig und unbewiesen demaskiert. Hinsichtlich dieser Erklärung besteht ebenfalls eine Aussage- Aussage - Konstellation. Warum sich das Gericht hier auf die Seite der ehemaligen Frau des Herrn Mollath stellt, hat es nicht begründet, es ist reine Willkür.

Bisher können wir also feststellen : Das Gericht stellt sich ständig auf die Seite einer erwiesenen Lügnerin und Rechtsbrecherin - ohne eine Rechtfertigung dafür mitzuteilen.Soweit "Rechtfertigungen" vorgetragen werden,handelt es sich ausschliesslich um "Rechtfertigungen" nach dem Schema "die Voraussetzung mit der Behauptung beweisen wollen" nach dem altbekannten Zirkelschluss-Mechanismus , wie ihn Schüler, die im Fach Mathematik schlecht sind, regelmäßig vollziehen , wenn sie etwas beweisen wollen, was nicht wahr ist und daher auch nicht bewiesen werden kann ...

Ich will an dieser Stelle nicht noch weitergehen, dass sollen die Autoren im Lauf der Zeit genau herausarbeiten, aber ich behaupte : Was übrig bleibt für den Tatvorwurf nach dem Eliminieren der "Rechtfertigungen", die sich als willkürliche Parteiergreifung erweisen, bleibt am Ende slnngemäß folgendes zur "Rechtfertigung" der Annahme einer Misshandlung :
" da Prof. Nedopil nicht ausschliessen konnte, dass der Angeklagte damals einen Wahn hatte, ist es wahrscheinlicher, dass der Angeklagte ausgelöst durch einen Wahn gewalttätig wurde als dass er gar nicht gewalttätig wurde und somit auch kein Anlass bestand einen Wahn zu unterstellen".

Letzten Endes - wie Herr Mollath es befürchtet hatte - wurde demnach in einem Zirkelschlussdenken die Version der Ex-Frau, der Wahn sei nicht von ihr erfunden worden zu Zwecken der Wegräumung mittels Intrige, sondern er sei real und habe die "Tat" ausgelöst ,übernommen ohne dies schlüssig zu rechtfertigen, d.h. insoweit der Kern des Ersturteils betreffend die angebliche Tat vom 12.08.2001 wiederholt.

Nach dieser Interpretation wäre das bewiesene Verhalten , gegen "Schwarzgeldverschiebungen" vorzugegangen zu sein, als Beweis für Wahnvorstellungen zu würdigen, die Misshandlungen zur Folge haben werden. Man "muss" demnach entsprchend der durch das Gericht ermittelten Wahrheit verrückt sein, wenn man so verrückt ist in Bayern gegen organisierte Betrugskriminalität vorzuzgehen. Wenn dann jemand ins Blaue hinein behauptet, der- oder diejenige war gewalttätig, wird es die Wahrheit sein. Die Person , die einen "Verräter" loswerden will in einem "Bandengeschäft" braucht es also nur zu behaupten, selbst wenn sie erwiesenermaßen im Betrugsgeschäft Täter war, und dann ist es ist die "Wahrheit", das Gericht wird sie "feststellen" durch den Akt der Beweiswürdigung .

Das lässt den interessanten Umkehrschluss zu : Wenn man einen "Verräter" in einer derartigen Situation wegräumen will , braucht man nur zu behaupten, er ist verrückt und wurde gewalttätig, und das Gericht wird dies glauben und als Beweis eine entsprechende Aussage anerkennen, auch wenn diese eine Falschaussge ist.

Somit ist es kinderleicht einen solchen "Verräter" wegzuräumen. Als Kernbotschaft des Urteils kann man daher ansehen : " Füge Dich den Interessen der Betrüger, wenn diese finanzkräftig sind, denn sonst riskierst Du erstens in der Klapse zu landen und zweitens lebenslang als Gewalttäter dazustehen, weil Dich die Justiz damit bestrafen wird, Dich so hinzustellen ".

FAZIT :

Der geistig gesunde , insbesondere der hochintelligente Mensch duldet sowas oder geniesst es und amüsiert sich, fügt sich den Wünschen Krimineller in weiser Vernunft. Wer nicht betrügen will , ist krank, wahnsinnig und gemeingefährlich, gehört also in die Klapse. Nur der Wahnsinnige meint in seinem Größenwahn, dagegen etwas unternehmen zu können oder zu müssen ...

Gute Nacht ...

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Re: Das Mollath-Urteil v. 14.08.2014

Beitragvon Mephißto » Mo 1. Sep 2014, 15:50

Grüß Gott !

MARS hat geschrieben:
FAZIT :

Der geistig gesunde , insbesondere der hochintelligente Mensch duldet sowas oder geniesst es und amüsiert sich, fügt sich den Wünschen Krimineller in weiser Vernunft. Wer nicht betrügen will , ist krank, wahnsinnig und gemeingefährlich, gehört also in die Klapse. Nur der Wahnsinnige meint in seinem Größenwahn, dagegen etwas unternehmen zu können oder zu müssen ...

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Gustl soll uns besuchen und bei uns Unterricht nehmen wie in der Hölle gekocht wird.




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Re: Das Mollath-Urteil v. 14.08.2014

Beitragvon GLUCKSDRACHE » Di 2. Sep 2014, 08:13

HI,

Mephisto hat geschrieben:
natürlich werden wir uns fügen ! Zündelstunde in der Hölle !
Gustl soll uns besuchen und bei uns Unterricht nehmen wie in der Hölle gekocht wird.


M E P H I S T O


wir sollten uns jetzt wieder der Textanalyse widmen. Mephisto soll damit fortfahren. Das folgende Zitat ist noch nicht erschöpfend analysiert worden :

Gedankenpolizei hat geschrieben:
Mephisto hat geschrieben: der früheste Anklagevorwurf, ich erinnere, lag immerhin gut 13 Jahre zurück, nämlich am 12.08.2001


Dem Leser sollte erklärt werden, aus welchen Gründen uns dieser Satz so sehr interessiert.

@Mars hat bereits Ergebnisse der Analyse vorweggenommen, aber wir müssen haarklein begründen, warum und auf welche Weise wir zu diesen Ergebnissen gekommen sind.

@Mephisto, bitte setze Deine Arbeit fort und verschone uns möglichst mit irgendwelchen "Höllengeschichten". Für sowas ist anderswo im Forum genug Raum.

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Re: Das Mollath-Urteil v. 14.08.2014

Beitragvon Mephißto » Di 2. Sep 2014, 09:30

Grüß Gott !

GLÜCKSDRACHE hat geschrieben:
wir sollten uns jetzt wieder der Textanalyse widmen. Mephisto soll damit fortfahren. Das folgende Zitat ist noch nicht erschöpfend analysiert worden :

Gedankenpolizei hat geschrieben:
Mephisto hat geschrieben: der früheste Anklagevorwurf, ich erinnere, lag immerhin gut 13 Jahre zurück, nämlich am 12.08.2001


Dem Leser sollte erklärt werden, aus welchen Gründen uns dieser Satz so sehr interessiert.


ja, kann ich erklären, warum uns dieser Satz so sehr interessiert :

1. Unterstellt man, dass es sich bei dem Satz nicht um einer richterlich formulierte Lüge handelt, dann wird mit dem Satz behauptet, dass es neben der Anklage , die das Verfahren gegen Herrn Mollath auslöste, einen Anklagevorwurf gibt, der bereits formuliert war bevor die angeblich misshandelte damalige Frau des Herrn Mollath überhaupt bei der Polizei war und Anzeige erstattete.

Ein solcher Vorgang ist jedoch nicht in der Akte Mollath auffindbar. Wenn die Richterin das nicht erfunden hat, ist es von erheblichem Interesse, woher sie davon wissen kann, aus welchem Anlass ein solcher Vorwurf bereits vor dem 14. August 2001 formuliert war, und warum das nicht in den Akten ist. Wer hat den Anklagevorwurf formuliert, von dem hier die Rede ist ? Erfolgte das schritlich oder mündlich ? Auf welche Anklageschrift bezieht sich das ?

Wenn ein solcher Vorwurf bereits vor dem 14.08.2001 formuliert war - das ergibt sich aus der Ausdrucksweise "vor gut 13 Jahren" aus der oben zitierten Formulierung, denn die Formulierung erfolgte am 14.08.2014 in Regensburg in Gegenwart vieler Zeugen - dann gerät später das Argument in der Urteilsbegründung , Frau Mollath habe zu diesem Zeitpunkt noch kein Motiv gehabt, aus den Fugen.

Fest steht für diesen Fall dann auch, dass dann eine Aktenmanipulation vorliegt. Es sind verschiedene Szenarien denkbar und zwar :

a) Es gäbe 2 Anklagen, nämlich eine, deren Anklagevorwurf bereits vor dem 14.08.2001 formuliert war und dann die Anklage, die das Verfahren gegen Herrn Mollath auslöste - aber welche Folgen hat dann die andere Anklage ? Wo ist sie ? Wo ist die Akte ?

b) Der Anklagevorwurf gehöre zu der Anklage, die das Verfahren gegen Herrm Mollath auslöste - aber warum ist der Anklagevorwurf dann nicht in der Akte ? Welchen Grund hatte dann Frau Mollath , erst mehrere Monate danach Anzeige zu erstatten , mit der Folge, dass ein weiterer Anklagevorwurf erst mehrere Monate später formuliert wurde ? Wieviele Anklageschriftn existieren überhaupt ? Wann wurden sie vormuliert ? Haben das irgendwelche Anwälte oder bestochene Staatsanwälte erledigt im Auftrag der Banken ?

2. Unterstellt man hingegen, dass der gem. Ziffer 1. unterstellte Sachverhalt nicht reell ist, dann ergibt sich ebenfalls eine äusserst bedenkliche Situation . Dann ist die oben zitierte Aussage nämlich objektiv unwahr, weil sie - sprachphilosophisch gesprochen - einen falschen Bezeichner enthält, genauer gesagt ein Begriff mit dem Namen eines anderen Begriffs bezeichnet wurde, wobei das Gericht dem Zuhörer diesen Akt der Substitution eines richitgen Bezeichners in einer wahren Aussage durch einen falschen Bezeichner , dessen Einsatz die wahre Aussage zu einer Falschaussage macht,verschweigt.

Die Aussage würde - das kann man leicht erkennen - zu einer wahren Aussage, wenn man unterstellt, die Richterin hat in der wahren Aussage

"der früheste in dem Anklagevorwurf für dieses Verfahren momentan mich interessierende Sachverhalt, ich erinnere, lag immerhin gut 13 Jahre zurück, nämlich am 12.08.2001"

den Textbaustein und Bezeichner "in dem Anklagevorwurf für dieses Verfahren momentan mich interessierende Sachverhalt" durch den Begriff und Bezeichner " Anklagevorwurf" substituiert.

Wenn man unterstellt, dass die Richterin den Inhalt dieser Aussage mit dem oben zitierten Satz artikulieren wollte, dann stellt die Art und Weise ihres Vorgehens bei der Formulierung einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Sprachkonvention dar und ein Verhalten , das in folgenden Gruppen gängige Praxis ist :

Gruppe 1 : Lügner und Betrüger
Gruppe 2 : Geisteskranke
Gruppe 3 : Personen mit Wahnvorstellungen
Gruppe 4 : Personen, die zu Denkstörungen und intellektuellen Fehlleistungen neigen

Gelinde gesagt erscheint es "bedenklich", wenn ausgerechnet in einem Verfahren, in dem es ständig um angebliche "Wahnvorstellungen" von jemand geht, um die Unterscheidung zwischen virtuellen "Tatsachen" und reellen "Tatsachen", sich das Gericht bzw. die Vorsitzende eine derartige Entgleisung leistet - unter dem Vorbehalt, dass nicht doch der unter Ziffer 1. unterstellte Sachverhalt vorliegt.

Wir werden daher im Folgenden, d.h. bis zum Ende der Analyse, immer beide Möglichkeiten im Auge haben müssen, da uns bisher keine klärende Auskunft des Gerichts vorliegt, welcher der beiden möglichen Sachverhalte nun der tatsächlich vorliegende ist.

Es lässt sich aber nachweisen, dass in BEIDEN Fällen jedenfalls mit dem Gericht etwas nicht stimmen kann und daher die Urteilsbegründung nicht zu halten ist.

Im Folgenden wollen wir uns erst mit der "Variante 2" befassen , also unterstellen, dass der unter Ziffer 2 genannte Sachverhalt der tatsächlich vorliegende ist.

Unterstellt man dies, dann ergeben sich folgende Konsequenzen :

Man kann dem Gericht , insbesondere der Vorsitzenden, nicht mit gutem Gewissen vertrauen. Denn entsprechend der Lebensweisheit "wer einmal lügt, dem glaubt man nicht", kann niemand wissen, wie oft und aus welchen Gründen auch im weiteren Verlauf des Textes dem Zuhörer bzw. dem Leser des Textes falsche Bezeichner serviert wurden ohne das mitzuteilen.

Wenn ein Begriff mit einem falschen Bezeichner versehen wird, entsteht dadurch - wie oben dargelegt - eine falsche Aussage, weil dadurch die Bedeutung der ursprünglichen Aussage verändert wird, der reale Sachverhalt ist falsch abgebildet worden, d.h. unwahr abgebildet worden durch einen Code, bestehend aus Buchstaben und anderen Zeichen. Dadurch werden Rezipienten, die sich an die Sprachkonvention halten und darauf vertrauen, dass auch das Gericht sich an diese Sprachkonvention hält , getäuscht und zu einer falschen Decodierung des Codes verleitet. Dadurch entstehen Trugbilder und Verhaltensweisen, die zu Lasten des Herrn Mollath Verletzungen in seinem Persönlichkeitsrecht auslösen ( was übrigens verifizierbar ist, denn ich habe mich mit Rezipienten unterhalten, bei denen dies bereits so abgelaufen ist).

Angesichts der Entgleisung des Gerichts mit diesem Satz - immer unterstellt, dass "Variante 2" die zutreffende ist - muss man den kompletten Text auf mögliche weitere Substitutionen von Bezeichnern durch falsche Bezeichner abklopfen. Zum Beispiel muss man damit rechnen, dass dann, wenn die Richterin eine "Tat" behauptet, diese gar nicht reell begangen ist sondern eine virtuelle Tat als real begangen deklariert wurde.

Wir brauchen jetzt nicht den ganzen Text der Urteilsbegründung , Satz für Satz , durchzugehen, sondern können uns im Folgenden auf einige Beispiele beschränken, um zu demonstrieren, dass unter solchen Bedingungen die Urteilsbegründung komplett "für die Tonne ist" wie man so schön sagt.

Wir werden im Übrigen zeigen, dass das Gericht - wie bereits erwähnt - mit der in Rede stehenden Urteilsbegründung keinerlei schlüssige Rechtfertigung mitgeteilt hat, warum es der Aussage der Zeugin Mollath im Kern der Aussage, d.h. bezüglich der Behauptung, Herr Mollath habe sie am 12.08.2001 misshandelt, getreten, gebissen usw., Glauben geschenkt haben will - statt entweder auf Grund der Aussage- gegen-Aussage-Konstellation zu zweifeln und demgemäß gemäß dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu entscheiden oder aber im Rahmen der Beweiswürdigung die Bekundungen des Herrn Mollath als wahr zu würdigen und damit als Beweis, dass die Aussage der Zeugin falsch ist.

Das Gericht hätte die beiden Möglichkeiten gegeneinander abwägen müssen, was sich ( u.a.) aus Art. 3 des Grundgesetzes ergibt. Es war nicht berechtigt ohne schlüssiges Kriterium sich auf die Seite der Zeugin zu schlagen sondern hätte ein schlüssiges Kriterium benennen müssen, warum es sich auf die Seite der Zeugin schlägt. Ein solches Kriterium ist nicht ersichtlich und in der mündlichen Urteilsbegründung nirgendwo vorgetragen worden. In den "Gründen" ist eine Schlüssigkeitslücke nachweisbar, die nur durch den "Willen" sich auf die Seite der Zeugin zu schlagen, d.h. ohne rechtfertigendes Kriterium diese zu bevorzugen, "geschlossen" wurde.

Würde man den ganzen Text der mündlichen Urteilsbegründung quasi in "Maschinensprache" übersetzen mittels eines "Compilers", dann den Informationsgehalt analysieren, dann würde man dies mit mathematischer Sicherheit feststellen können.

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Re: Das Mollath-Urteil v. 14.08.2014

Beitragvon GLUCKSDRACHE » Di 2. Sep 2014, 10:22

Mephisto hat geschrieben:genauer gesagt ein Begriff mit dem Namen eines anderen Begriffs bezeichnet wurde, wobei das Gericht dem Zuhörer diesen Akt der Substitution eines richtigen Bezeichners in einer wahren Aussage durch einen falschen Bezeichner , dessen Einsatz die wahre Aussage zu einer Falschaussage macht,verschweigt.

Die Aussage würde - das kann man leicht erkennen - zu einer wahren Aussage, wenn man unterstellt, die Richterin hat in der wahren Aussage

"der früheste in dem Anklagevorwurf für dieses Verfahren momentan mich interessierende Sachverhalt, ich erinnere, lag immerhin gut 13 Jahre zurück, nämlich am 12.08.2001"

den Textbaustein und Bezeichner "in dem Anklagevorwurf für dieses Verfahren momentan mich interessierende Sachverhalt" durch den Begriff und Bezeichner " Anklagevorwurf" substituiert.

Wenn man unterstellt, dass die Richterin den Inhalt dieser Aussage mit dem oben zitierten Satz artikulieren wollte, dann stellt die Art und Weise ihres Vorgehens bei der Formulierung einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Sprachkonvention dar und ein Verhalten , das in folgenden Gruppen gängige Praxis ist :

Gruppe 1 : Lügner und Betrüger
Gruppe 2 : Geisteskranke
Gruppe 3 : Personen mit Wahnvorstellungen
Gruppe 4 : Personen, die zu Denkstörungen und intellektuellen Fehlleistungen neigen



gut, dann können wir zusammenfassend den Kern wie folgt festhalten :

Es wurde ein bestimmter Sacherhalt, der unter anderem mit dem Bezeichner "Sachverhalt" korrekt bezeichnet wurde, mit dem falschen Bezeichner "Anklagevorwurf" bezeichnet, da der tatsächliche Sachverhalt kein Anklagevorwurf sondern lediglich Gegenstand eines Anklagevorwurfs ist,also nicht der Vorwurf selber sondern etwas, was in einem Anklagevorwurf enthalten ist, ist .

Wir haben also einmal eine wahre Aussage vorliegen , nämlich dass vor gut 13 Jahren am 12.08.2001 ein Gegenstand eines späteren Anklagevorwurfs vorlag, und zum anderen die möglicherweise unwahre Aussage, dass darüber hinaus am 12.08.2001 bereits ein Anklagevorwurf vorlag mit einem in der Aussage nicht mitgeteilten Gegenstand dieses Anklagevorwurfs.

Es wurde ein Gegenstand mit dem Bezeichner für einen anderen Gegenstand bezeichnet, also ein anderer Gegenstand vorgespiegelt mittels der sprachlichen Abbildung durch einen falschen Bezeichner als der tatsächlich vorliegende.


Wir haben damit eine Vertauschung von einem realen Vorgang mit einem virtuellen Vorgang vorliegen, wobei diese Vertauschung unter Verletzung der Sprachkonvention quasi dem Rezipienten "unterjubelt" wurde.


Vielleicht kann @Mathilde von Zahnd dazu etwas sagen oder schreiben ?

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Re: Das Mollath-Urteil v. 14.08.2014

Beitragvon Mathilde von Zahnd » Di 2. Sep 2014, 11:45

Guten Tag, herzlich willkommen !

GLÜCKSDRACHE hat geschrieben:
Wir haben damit eine Vertauschung von einem realen Vorgang mit einem virtuellen Vorgang vorliegen,


Vielleicht kann @Mathilde von Zahnd dazu etwas sagen oder schreiben ?

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das kann ich in der Tat . Im Rahmen einer vorläufigen behelfsweisen Stellungnahme führe ich unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Mitglieds @Mephisto im Beitrag vom Di 2. Sep 2014, 09:30 folgendes aus :

A.

In dem o.g. Beitrag des Mitglieds @Mephisto wurden zwei theoretisch denkbare Sachverhalte in unterschiedlichen denkbaren Sachverhalten unterstellt und einander gegenübergestellt. Diese fraglich real vorliegenden Sachverhalte wurden unter Ziffer 1. und unter Ziffer 2. dargestellt.

B.

Der entsprechend A. im Beitrag des @Mephisto vom Di 2. Sep 2014, 09:30 unter Ziffer 1. unterstellte Sachverhalt lässt sich durch ein Vorliegen einer sogenannten "Freud´schen Fehlleistung" erklären, wenn man davon ausgeht, dass Herr Mollath zu keinem Zeitpunkt einem Wahn erlegen war, sondern umgekehrt mehrere Täter, die in organisierte Geldwäschedelikte verstrickt waren, einem Verfolgungswahn erlegen waren und deswegen aus Angst entdeckt und strafrechtlich verfolgt zu werden, Herrn Mollath einen Wahn andichteten, der nie existierte, d.h. zu dem Zweck ihn "wegräumen" zu können. In einem solchen Szenario ist es naheliegend, dass sich die Täter untereinander absprechen und eine gewalttätige Tat erfinden um Herrn Mollath als verrückt darstellen zu können. Wenn man bedenkt, dass Interessen von sehr reichen Bürgern betroffen waren liegt es nahe, dass die Falschbeschuldigung frühzeitig in allen Einzelheiten durchgeplant wurde einschliesslich dem Anklagevorwurf in einer Anklageschrift. Dieser dürfte dann zwangsläufig bereits ebenso wie die konstruierte Anklageschrift mit dem Anklagevorwurf bereits VOR dem behaupteten Zeitpunkt der angeblichen Misshandlung vorgelegen haben und in irgendeiner Schublade gelegen haben, also vor dem 12.08.2001. Das stimmt überein mit der Aussage, dass der Anklagevorwurf bereits "gut 13 Jahre" vor dem 14.08.2014 vorgelegen habe.

Man kann die Freud´sche Fehlleistung als Beweis würdigen, dass Frau Escher davon wusste und sich verplapperte auf Grund eines unbewusst schlechten Gewissens und daher mit dem Satz unbewusst gesponnen hat, d.h. etwas anderes gesagt hat als sie eigentlich wollte. Daher die Vertauschung der Bezeichner für die Bedeutungen der Begriffe "Tat" und "Vorwurf ".

Typischerweise finden bei sogenannten Freud´schen Fehlleistungen solche Vertauschungen statt, so dass sich die betreffende Person verplappert und damit eine Art Geständnis ihrer tatsächlichen Gedanken mitteilt, welche sie eigentlich bewusst verbergen will, was ihr aber nicht gelingt, da das unterbewusst vorhandene schlechte Gewissen einen Streich spielt und dafür sorgt, dass statt der geplanten Äusserung ein nicht bewusst gewolltes Geständnis erfolgt.

Für das vorliegende Urteil ist die Klärung dieser Frage von enormer Bedeutung , so dass ich vorschlage, Frau Escher einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen.

Dies erscheint mir insbesondere auch angezeigt angesichts der folgenden Situation :

Unterstellt man, dass der im o.g. Beitrag unter Ziffer 1. dargestellte Sachverhalt nicht real sondern nur virtuell vorliegt , statt dessen der unter Ziffer 2, dargelegte Sachverhalt real vorliegt, dann hat die Richterin ebenfalls gesponnen, indem sie einen falschen Sachverhalt behauptete der geeignet ist erhebliche Irritationen zu verursachen. Es ist im üblichen Sprachgebrauch nicht normal, dass man die Bezeichner von Begriffen vertauscht und dadurch in einem Gerichtssaal bei so einem Verfahren, das in ganz Deutschland beobachtet wird, eine falsche Aussage produziert und sie öffentlich äussert in der Begründung eines Urteils.

Eine solche Verhaltensweise ist allenfalls in den Kreisen von Straftätern , Geisteskranken und Geistesschwachen üblich.

Gesponnen wurde also so oder so. Entweder liegt eine Freud´sche Fehlleistung vor und damit ein Anlasss um zu überprüfen, ob die Richterin und andere Personen sich in ein Wahnsystem verrannt haben um einem geistig gesunden Menschen für Vertuschungszwecke einen Wahn unterschieben zu können, oder es wurde zu demselben Zweck gesponnen , und zwar mit der Intention die wahren Gedanken der an der Entscheidung beteiligten Richter zu verschleiern, indem man von der Sprachkonvention abweicht in einer Weise, die dazu führt, dass niemand wissen kann, was mit allen anderen Bezeichnern in dem Text bezeichnet wurde.

Der Umstand, dasss allein auf Grund der Textanalyse nachgewiesen werden konnte, dass von Seiten des Gerichts gesponnen wurde und etwas verheimlicht wird, stellt einen Anlaß dar um eine Exploration mit der Richterin Escher und anderen Verfahrensbeteiligten durchzuführen.

Wir können Sie ja einladen, sich hier im Forum zu registrieren und sich dann von mir explorieren zu lassen im Hinblick auf die Frage, ob sie als Richterin gefährlich ist wegen der Auswirkungen eines Wahnsystems auf den Text einer Urteilsbegründung, durch dessen öffentliche Verbreitung Herr Mollath in seinen Rechten aus Art. 2 GG beschwert ist.

mit freundlichen Grüßen

Mathilde von Zahnd
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Re: Das Mollath-Urteil v. 14.08.2014

Beitragvon Mephißto » Di 2. Sep 2014, 15:51

Mathilde von Zahnd hat geschrieben:
Der entsprechend A. im Beitrag des @Mephisto vom Di 2. Sep 2014, 09:30 unter Ziffer 1. unterstellte Sachverhalt lässt sich durch ein Vorliegen einer sogenannten "Freud´schen Fehlleistung" erklären, wenn man davon ausgeht, dass Herr Mollath zu keinem Zeitpunkt einem Wahn erlegen war, sondern umgekehrt mehrere Täter, die in organisierte Geldwäschedelikte verstrickt waren, einem Verfolgungswahn erlegen waren und deswegen aus Angst entdeckt und strafrechtlich verfolgt zu werden, Herrn Mollath einen Wahn andichteten, der nie existierte, d.h. zu dem Zweck ihn "wegräumen" zu können.



Dann halte ich mal fest :


@Mathilde von Zahnd erklärt, dass die Textanalyse des durch das Gericht selbst öffentlich verfbreiteten Textes ergibt, dass seitens des Gerichts entweder im Rahmen der Vollziehung einer Freud´schen Fehlleistung eingestanden wurde, dass die seitens Herrn Mollath behauptete Falschbeschuldigung bereits vor der Anzeigeerstattung , nämlich bereits vor dem 14.08.2001 , im Rahmen eines Anklagevorwurfs formuliert war , oder aber das Gericht dabei ertappt wurde eine falsche Aussage zu tätigen im Rahmen einer Verletzung der Sprachkonvention, wie sie unter Betrügern, Wahnsinnigen, Geisteskranken und Geistesschwachen üblich ist und beobachtet werden kann, nicht aber üblicherweise in Behörden, wie z.B. Polizei, Gerichten usw.

Demnach müsste die Anklage mit dem ausformulierten Anklagevorwurf bereits in der Schublade gelegen haben lange bevor die behauptete Tat angezeigt wurde , und bevor sie überhaupt begangen wurde, was beweisen würde, dass die mit dem seitens des Gerichts erwähnten Anklagevorwurf behauptete Tat nicht real begangen wurde sondern nur virtuell, also nur erfunden wurde um Herrn Mollath vor Gericht stellen zu können und anschliessend "wegräumen" zu können.

Wenn ich das so richtig verstanden habe, wird @Mathilde von Zahnd das dann ja sicher bestätigen können.


Es wäre dann auch zu fragen : Woher wusste Frau Escher darüber etwas , wo ist das in der Akte ?

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Re: Das Mollath-Urteil v. 14.08.2014

Beitragvon Gedankenpollizei » Fr 5. Sep 2014, 14:48

methode oppermann ?

das Mitglied DER SPIEGEL hat geschrieben:
DER SPIEGEL :

Ermitteln ohne Schweigepflichtentbindung und ohne Durchsuchungsbeschluss ?

mondfahrer :

Ich halte es für skandalös, dass man in diesem Land auf irgendwelche privaten Ermittler angewiesen
ist. Ich hätte mir gewünscht,dass in meinen Augen einfach ordentlich ermittelt wird.

DER SPIEGEL :

Wie hätten Sie das denn ermittelt ohne Schweigepflichtentbindung ? Geht doch nicht. Hat das Gericht doch lang und breit erklärt.

mondfahrer :

Sagen Sie mal, lesen Sie nicht den SPIEGEL ? Sind Sie wirklich nur doof ?

Wenn ich als Staatsanwalt wissen will, ob Frau Mollath da in Behandlung war, dann fahre ich hin, klingele höflich dreimal beim Herrn Doktor und erkläre : "Grüß Gott , Staatsanwaltschaft soundso, Staatsanwalt Soundso, Wie Sie sicher aus den Medien wissen, wird Herr Mollath beschuldigt, den Vorfall mit dem Auto erfunden zu haben als Schutzbehauptung wegen der Vorgänge am 12.08.2001.Wir benötigen von Ihnen eine Zeugenaussage, mit der Sie das bestätigen, insbesondere , dass Frau Mollath nicht in Ihrer Behandlung war und dass Sie zu keinem Zeitpunkt die folgenden Auffälligkeiten , die auf eine Misshandlung durch ihren damaligen Ehemann schliessen lassen, festgestellt haben.Sie sind verpflichtet, uns diese Auskunft zu erteilen, falls Sie sie bestätigen können. Bitte schauen Sie jetzt mal in Ihren Unterlagen nach."

DER SPIEGEL :

Wenn sie bei ihm in Behandlung war, darf er die Auskunft nicht erteilen.

mondfahrer :

Muss er auch nicht. Er verweigert einfach und fertig und ich weiss Bescheid - Methode Oppermann.


Berliner Zeitung hat geschrieben:Die Kammer interessiert sich mehr dafür, ob er vor dem damaligen Prozess mit dem Mann gesprochen habe. Keine Erinnerung, tut mir leid. Unmut macht sich unter den Zuhörern breit, als Brixner bestreitet, über „seinen“ damaligen Angeklagten Mollath geäußert zu haben, „dem schaut ja der Wahnsinn aus den Augen“. Konfrontiert mit der entsprechenden Aussage eines damaligen Schöffen ruft der genervte 71-Jährige mit hochrotem Kopf aus, darin sehe er einen „Verstoß gegen das Beratungsgeheimnis“. Er verteidigt sein Schnell-Verfahren mit dem Hinweis, dem Bundesgerichtshof habe das Urteil „gereicht“. (Quelle : http://www.berliner-zeitung.de/politik/ ... 17596.html)


methode oppermann ?

@mephisto moege sich aeussern
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Re: Das Mollath-Urteil v. 14.08.2014

Beitragvon Mephißto » Fr 5. Sep 2014, 15:20

Vielen Dank, @Gedankenpolizei , habe die Zitate zielführend gekürzt :

Gedankenpolizei hat geschrieben:
mondfahrer :

Ich halte es für skandalös, dass man in diesem Land auf irgendwelche privaten Ermittler angewiesen
ist. Ich hätte mir gewünscht,dass in meinen Augen einfach ordentlich ermittelt wird.

DER SPIEGEL :

Wie hätten Sie das denn ermittelt ohne Schweigepflichtentbindung ? Geht doch nicht. Hat das Gericht doch lang und breit erklärt.

mondfahrer :

Sagen Sie mal, lesen Sie nicht den SPIEGEL ? Sind Sie wirklich nur doof ?

Wenn ich als Staatsanwalt wissen will, ob Frau Mollath da in Behandlung war, dann fahre ich hin, klingele höflich dreimal beim Herrn Doktor und erkläre : "(...)Wir benötigen von Ihnen eine Zeugenaussage, mit der Sie das bestätigen, insbesondere , dass Frau Mollath nicht in Ihrer Behandlung war und dass Sie zu keinem Zeitpunkt die folgenden Auffälligkeiten (...)festgestellt haben.Sie sind verpflichtet, uns diese Auskunft zu erteilen, falls Sie sie bestätigen können. Bitte schauen Sie jetzt mal in Ihren Unterlagen nach."

DER SPIEGEL :

Wenn sie bei ihm in Behandlung war, darf er die Auskunft nicht erteilen.

mondfahrer :

Muss er auch nicht. Er verweigert einfach und fertig und ich weiss Bescheid - Methode Oppermann.


Berliner Zeitung hat geschrieben:Unmut macht sich unter den Zuhörern breit, als Brixner bestreitet, über „seinen“ damaligen Angeklagten Mollath geäußert zu haben, „dem schaut ja der Wahnsinn aus den Augen“. Konfrontiert mit der entsprechenden Aussage eines damaligen Schöffen ruft der genervte 71-Jährige mit hochrotem Kopf aus, darin sehe er einen „Verstoß gegen das Beratungsgeheimnis“.


methode oppermann ?

@mephisto moege sich aeussern


kann ich machen : Die Frage ist doch : Wie kann es ein Verstoß gegen das Beratungsgeheimnis sein, wenn es nicht stimmt ? Ein Verstoß gegen das Beratungsgeheimnis wäre es nur, wenn die Behauptung stimmen würde.

Kleine Zwickmühle, würde ich sagen. Fragt sich halt, ob , wenn sich ein Richter als Zeuge in seiner eigenen Aussagen selbst widerspricht, das ein Wiederaufnahmegrund wäre.
Ich war ja nicht in Regensburg, weiss nicht, ob er das, was im Internet steht, wirklich gesagt hat als Zeuge.

Wie konnte der Richter wissen, dass es ein Verstoß gegen das Beratungsgeheimnis ist, wenn er als Zeuge erklärt sich nicht zu erinnern, was der bestrittene Gegenstand des Beratungsgeheimnisses war ?

M E P H I S T O
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Re: Das Mollath-Urteil v. 14.08.2014

Beitragvon GLUCKSDRACHE » Do 11. Sep 2014, 11:10

Hi,

@Alle

die Leser werden wegen der folgenden Punkte um Verständnis gebeten :

1.

Die Analyse der mündlichen Urteilsbegründung wird sich in zeitlicher Hinsicht in die Länge ziehen, da die als "Marsbewohner" bezeichneten Personen ( in nachfolgenden : Marsbewohner ohne Anführungszeichen und ohne ausdrücklichen Hinweis, dass die Marsbewohner anonymisierte Personen sind) nicht sehr zahlreich sind und zeitweise anderweitige Tätigkeiten ausführen, die ebenfalls sehr wichtig sind und aus Fristgründen teilweise vorgezogen werden müssen. Insoweit sind Kompromisse erforderlich in Bezug auf die Frage, wann welche Tätigkeiten realisiert werden. Die Marsbewohner sind viel beschäftigt, auf allen möglichen Ebenen.

2.

Die Marsbewohner halten es für sehr wahrscheinlich, dass eine mögliche Verfassungsbeschwerde des Herrn Mollath gegen den am 14.08.2014 durch das Gericht vollzogenen Verfassungsverstoß verfristen wird. Herr Mollath selbst wird sehr wahrscheinlich mangels ausreichender Qualifikation nicht in der Lage sein bis zum 14.09.2014 eine Verfassungsbeschwerde mit Aussicht auf Erfolg selbst zu formulieren. Auch hat kein Marsbewohner Zeit diese Formulierungsarbeit zu erledigen und ihm
einen Entwurf / Formulierungsvorschlag zukommen zu lassen. Die Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde werden von den meisten Bürgern unterschätzt, meist auch von Rechtsanwälten, die es sich noch nicht zugemutet haben sich an einer Verfassungsbeschwerde zu versuchen. Eine Bringschuld dahin, solches für Herrn Mollath zu erleidigen existiert nicht. Daher sind auch weder die Anwälte Dr. Strate, Dr.Ahmed oder andere Anwälte dazu verpflichtet , entsprechendes für Herrn Mollath zu erledigen.

3.

Die Marsbewohner sehen in der Veröffentlichung des Textes der mündlichen Urteilsbegründung des Mollath-Urteils vom 14.08.2014 durch das Landgericht Regensburg einen Angriff der öffentlichen Gewalt gegen das Persönlichkeitsrecht des Herrn Mollath aus Art. 1 i.V.m. Art. 2 des Grundgesetzes.
Da nach Auffassung der Marsbewohner dieser Akt der mündlichen Textverbreitung samt der hierdurch ausgelösten absehbaren Folgen im Internet nicht erfolgreich mit der Revision angegriffen werden kann, unter anderem, weil eine Revision gegen das Urteil selbst diesen Akt nicht ungeschehen machen kann, würde nach Auffassung der Marsbewohner eine Verfassungsbeschwerde gegen die in der Urteilsformel des Urteils vom 14.08.2014 nicht erwähnte Entscheidung, diesen Text der Öffentlichkeit ( mündlich) zur Verfügung zu stellen und damit zu riskieren, dass die Mitschrift davon im Internet Verbreitung findet und "Kreise zieht" möglicherweise verfristen, wenn sie nicht bis zum Ablauf des 14.09.2014 erhoben wird. Zumindest könnte das Bundesverfassungsgericht die entsprechenden Vorschriften des BVerfGG so auslegen.Allgemein lässt sich feststellen, dass das Bundesverfassungsgericht zum Teil äusserst spitzfindig ist bei der Auslegung von Verfahrensvorschriften, wenn sich ein Weg finden lässt, sie so auszulegen, dass man dadurch eine Verfassungsbeschwerde "vom Tisch bekommen" kann, sprich dadurch das Bundesverfassungsgericht entlastet wird. Die Marsbewohner sehen es daher nicht als wahrscheinlich an, dass es das Bundesverfassungsgericht gelten lassen würde, den "Hoheitsakt" der Verbreitung des rufschädigenden Textes der mündlichen Urteilsbegründung als einen Hoheitsakt entsprechend § 93 (3) BVerfGG auszulegen. Somit wäre es an und für sich jetzt angezeigt bis zum Ablauf des 14.09.2014 gegen diesen Hoheitsakt Verfassungsbeschwerde zu erheben um eine Verfristung sicher auszuschliessen.

4.

Mittlerweile haben auch Prof. Müller und Gabriele Wolff "nachgezogen" mit deren zwischenzeitlich erfolgten Veröffentlichungen zur Frage der Erfolgsaussichten der eingelegten Revision und sich dabei im Wesesenlichten auf dieselben Argumente hinsichtlich der grundrechtlichen Beschwer berufen, auf die zuvor bereits hier im Forum aufmerksam gemacht wurde.

Ein Problem dabei, welches die Marsbewohner von Anfang an festgestellt haben, ist jedoch, dass eine Revision nur zulässig ist, wenn das Urteil auf dem Rechtsfehler - hier : grundrechtliche Beschwer - "beruht" um gegen den Rechtsfehler mittels Revision mit Rücksicht auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zulässigerweise vorgehen zu können. Hat die Revision hingegen wegen entsprechender Mängel - also letztlich mangels schlüssiger Argumentation - keinen Erfolg, d.h. ist sie deswegen unzulässig, müsste eine Verfassungsbeschwerde gegen die "Gerichtsentscheidung" damit spätestens am 14.09.2014 erhoben sein, da sie anderfalls als "verspätet" und damit als unzulässig verworfen würde, selbst wenn sie begründet ist. Jeder, der sich mit der bisherigen Rspr. des Bundesverfassungsgerichts etwas gründlicher auseinandergesetzt hat, weiss, dass das Bundesverfassungsgericht völlig gnadenlos mit Fristversäumnissen umgeht, ähnlich gnadenlos werden auch Versuche Wiedereinsetzung zu erreichen, behandelt, da man sehr triftige Gründe haben muss um eine Fristversäumung als nicht selbstverschuldet anerkannt zu bekommen. Mangelndes Fachwissen oder die Unmöglichkeit rechtzeitig einen Anwalt zu finden, der darüber verfügt, zählten vor dem Bundesverfassungsgericht noch NIE um Wiedereinsetzung zu rechtfertigen...

Insgesamt hegen die Marsbewohner daher Zweifel, ob Herr Mollath mit seinem Anliegen auf diejenige Weise Erfolg haben wird, wie er es zur Zeit mit Unterstützung seines Anwalts Dr.Ahmed versucht.

5.

Herr Mollath sollte allerdings wissen, dass er mit seinem Problem keineswegs allein ist. Eine Kontaktaufnahme mit den Marsbewohnern könnte daher für ihn interessant sein und vielleicht irgendwann dazu führen, dass er sein Ziel irgendwann doch noch erreicht, denn bekanntlich führen viele Wege nach Rom.

Schliesslich ist seit dem 14.08.2014 ein sehr spezieller "Dreck" im Internet, der durch die öffentliche Gewalt in die Welt gesetzt wurde und durch dessen Wirkungen Herr Mollath in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wird.

Man kann sich daher fragen, in wie weit Beseitigungsansprüche des Herrn Mollath gegen den Staat bestehen, diesen Dreck aus dem Internet beseitigen zu lassen ... Wieviel Geld muss der Staat - und damit der Steuerzahler - ausgeben um Verletzungen der Menschenwürde durch Veröffentlichung von "Dreck" durch den Staat zu beseitigen bzw. deren Verstärkung zu verhindern ? ...

Aufmerksame Leser werden schon erahnen, worauf die Marsbewohner hinauswollen und warum Marsbewohner erhebliche Gründe vorweisen können sich für das Schicksal des Herrn Mollath und seine Abwehrversuche zu interessieren und ihn - auf eine marsianische Weise - zu unterstützen.

6.

Lesern, die sich nicht scheuen auch längere Texte zu lesen, kann empfohlen werden sich mit den neuesten Ausführungen der Autorin Gabriele Wolff zur Frage der "Willkür" bei der Urteilsbegründung des am 14.08.2014 ergangenen Urteils zu beschäftigen. Auch wenn auch hier das Problem besteht eine schlüssige Argumentation zu finden, die besagen würde, dass das Urteil ( nicht : die versteckte Entscheidung, den Text der mündlichen Begründung öffentlich zu machen, !) auf der Rechtsverletzung "beruhe" , hat Frau Wollf hier einen aus Sicht der Marsbewohner sehr interessanten Aspekt zur Sprache gebracht, den wir hiermit aufgreifen wollen :

Frau Wolff weist nach, dass Vorgänge, die zeitlich deutlich NACH der behaupteten angeblichen "Tat" liegen, und zwar zum Teil erst Jahre später, unter anderem das Verhalten des Herrn Mollath in Gefangenschaft gegenüber seinen Peinigern, herangezogen wurden um im Rahmen der Beweiswürdigung auf einen angeblichen VORHER vorhandenen "psychischen Zustand", den es quasi als "fraglich möglichen Ausdruck eines fraglich möglichen schuldbefreienden Wahns" würdigt, zu schliessen und die letztlich von der Zeugin Petra M. in die Welt gesetzte Behauptung als "wahr" zu würdigen, dass dieser Zustand real existiert habe.

Warum interessieren sich die Marsbewohner dafür ? :

Ganz einfach : weil hierdurch die Ungerechtigkeit und die WILLKÜR des Gerichts entlarvt wird, die dazu führten, dass Herr Mollath ohne sachlich rechtfertigenden Grund schlechter gestellt wurde als die Zeugin Petra M. im Hinblick auf die Frage der Bewertung der Glaubwürdigkeit .

Woran kann man die offenkundige Willkür erkennen ?

Ganz einfach : Weil das Gericht die öffentlich diskutieren Ersuchen Herrn Mollaths, die Dr.Strate als Antrag nicht stellen wollte, ablehnte.

Unter diesen Anträgen war unter anderem das dahingehende Ersuchen , ein psychiatrisches Sachverständigengutachten erstellen zu lassen, um aufklären zu können, ob die Zeugin Petra M. selbst wahnsinnig war und deswegen eine Intrige spann und die behauptete Tat erfand. Herr Mollath begründete dieses Ersuchen mit Verhaltensweisen der Zeugin, die SPÄTER liegen als der Zeitpunkt des Beginns der seitens Herrn Mollath behaupteten Intrigen durch die Zeugin. Seine Beobachtungen nähren den Verdacht, dass die Zeugin seit Jahren einen unbehandelten Wahn im Rahmen eines von ihr ersponnenen Wahnsystems auslebt, dessen Ausdruck sich auch in aktuellen Ereignissen widerspiegelt wie etwa das plötzliche Löschen von Internet-Selbstdarstellungen der Persönlichlkeit der Zeugin, welche den Verdacht eines Wahns nahelegen. Herr Mollath brachte zur Sprache, dass die Zeugin bereits Jahre VORHER signalisierte möglicherweise Wahnvorstellungen zu haben, indem wie z.B. den Mond (Stichswort : Mond anbeten) ins Spiel gebracht habe, erklärt habe, sie habe heilende Hände etc. Desweiteren brachte Herr Mollath ins Spiel, dass sie Jahre später als "Geistheilerin" tätig wurde, siehe die mittlerweile gelöschten Inhalte ihres Internet-Auftritts.

Die Ablehnung des diesbezüglichen Ersuchens dahin, die entprechenden Tatsachen aufzuklären ,wurde damit begründet, dass die Tätigkeit als Geistheilerin etc., d.h. Tatsachen, die später liegen als eine mögliche Erkrankung an einem Wahn im Jahre 2001 , dessen Vorliegen bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin hätte berücksichtigt werden müssen, kein Beweis sei für eine Wahnerkrankung bereits im Jahre 2001, welche die Zeugin unglaubwürdig macht.


Hierdurch wird die WILLKÜR und die willkürliche Parteiergreifung des Gerichts für die Zeugin entlarvt, denn im Falle der Zeugin wird es verneint, dass aus später liegenden Verhaltensweisen eines Bürgers auf eine frühere Wahnerkrankung geschlossen werden könne, während dies im Fall des Beschuldigten bejaht wird.

Das Gericht hatte keinerlei Kriterium, warum es eine entsprechende Beweiswürdigung im Falle der Zeugin verneint aber im Falle des Beschuldigten bejaht. Diese Entscheidung, den Beschuldigten zu benachteiligen gegenüber der Zeugin, beruht auf blosser Willkür, da es eben kein Kriterium dafür gibt - entsprechend konnte das Gericht auch kein rechtfertigendes Kriterium benennen.

Das Gericht kann es auch nicht rechtfertigen, dass es einerseits für den Fall des Angeklagten den Sachverständigen Nedopil veranlasst ein entsprechendes "rückwirkendes" Gutachten zu verfassen, welches die Frage offen lässt, ob im Jahre 2001 bei dem Angeklagten ein Wahn vorlag, andererseits aber für die Zeugin Petra M. in der analogen Situation KEIN entsprechendes Gutachten veranlasst.

Diese Ungerechtigkeit und die Willkür werden besonders deutlich, wenn man sich überlegt, dass der Sachverständige Nedopil analog zur Situation des Angeklagten auch im Falle der Zeugin Petra M. zu dem Ergebnis kommen konnte, dass ein Wahn vorlag. Dabei lassen sich für den Fall der Zeugin Petra M. mehr "Indizien" für die Verdachtsdiagnose "Wahnsystem" finden als für den Angeklagten, zumal es -was erst im Wiederaufnahmeverfahren herauskam - sogar ein ärztliches Attest gibt, welches solche Indizien bestätigt und im Internet veröffentlicht wurde.

Bemerkenswert erscheint, dass die Zeugin Petra Mollath sich FREIWILLIG hat explorieren lassen mit der Folge des damaligen Ergebnisses der damaligen Exploration. Im Gegensatz zur - zwangsweise und verfassungswidrig erfolgen Exploration des Angeklagten - ist die Exploration der Zeugin laut schriftlicher Bestätigung des behandelnden Arztes, der eine stationäre Behandlung der Zeugin bereits 2 Tage nach der behaupteten "Tat" für dringend erforderlich hielt, äusserst zeitnah zum Datum der behaupteten "Tat" erfolgt.

Das Gericht hätte daher Anlass gehabt, es als wesentlich wahrscheinlicher anzusehen, dass die Zeugin Petra M. an einem Wahn bereits zum Tatzeitpunkt erkrankt war, als solches für den Angeklagten anzunehmen, da die zeitliche Nähe zur behaupteten "Tat" im Falle der Zeugin Petra M. viel kürzer ist als im Falle des Angeklagten.



Das Problem bei der versuchten Revision ist in diesem Zusammenhang "nur" - siehe oben - dass es so gut wie unmöglich sein dürfte "nachzuweisen", dass nicht nur die erfolgte mündliche Urteilsbegründung sondern auch das Urteil selber auf dieser willkürlichen Ungleichbehandlung BERUHT. Um letzteres nachweisen zu können - sollte das Beruhen der Fall sein, was fraglich ist - müsste man dem Gericht dies nachweisen können um mit der Revision Erfolg haben zu können. Das Gericht kann die Nachweisbarkeit des Tatsächlichen ( = Nachweisbarkeit innerer Tatsachen, Gedanken der Richter) jedoch mit einem einfachen Trick verhindern : Es kann einfach behaupten, dass das Urteil insoweit nicht auf dieser Willkür beruhe, weil es so oder so zu diesem Urteil , d.h. derselben Urteilsformel und demselben TENOR gekommen wäre, d.h. dass die Willkür nicht eine "Ursache" des Urteils im Sinne der Äquivalenztheorie sei.

Angesichts der bisher offenbar gewordenen professionellen Trickserei der bayerischen Justiz, halten es die Marsbewohner für ausgeschlossen, dass sich das LG Regensburg nicht dieses Tricks bewusst ist und sich nicht später erforderlichenfalls diese Tricks auch bedient, d.h. ihn nicht bereits vorsorglich seit Wochen "in der Schublade liegen hat" für den Fall, dass Herr Mollath es wagen sollte sich an einer Revision zu versuchen um mittelbar diese Tatsachen aufklären zu können.

Trotzdem halten die Marsbewohner den Schritt der versuchten Revision für sinnvoll : Das Verfahren könnte nämlich eventuell dazu führen, dass sich das Gericht zur Frage äussern muss, ob das Urteil auf dem Fehler beruht oder nicht. Würde das Gericht dies bejahen, müsste die Revision als zulässig anerkannt werden und zum Erfolg führen. Würde das Gericht dies hingegen verneinen, dann käme dies dem Geständnis gleich, den Text der mündlichen Urteilsbegründung veröffentlicht zu haben in dem "Bestreben" den "Erfolg" einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Herrn Mollath, sprich unter anderem : eine Ehrverletzung etzc. , zu erreichen.

Da es sich bei der Feststellung eines solchen "Bestrebens" unter anderem um innere Tatsachen in den Köpfen der an dem Urteil beteiligten Richter handelt, ist es leider nicht ganz einfach, solche Tatsachen zu erforschen, deren Kenntnis und Beweis später benötigt werden um Schadensersatz- und Beseitigungs-Ansprüche gegen den Staat geltend machen und diese notfalls gerichtlich durchsetzen zu können. Den Marsbewohnern erscheint insoweit die versuchte Revision geeignet um mittelbar die Offenlegung solcher Tatsachen erreichen zu können. Im Hinblick auf dieses Ziel erscheinen die Anträge, die Herr Mollath selbst stellte, nachdem sein Verteidiger es nicht wollte, sinnvoll und zielführend im Hinblick auf die Verfolgung von Verfahrenszielen, die ausserhalb des erreichten Urteilstenors im Wiederaufnahmeverfahrens liegen ,mit der Folge, dass den Verteidiger auch keine Bringschuld dahin traf, das Wiederaufnahmeverfahren für solche Vorbereitungen anderweitiger Verfahren zu benutzen.

Schliesslich war und ist Dr.Strate nicht verpflichtet, Herrn Mollath auch in anderweitigen Verfahren zu unterstützen als in dem Wiederaufnahmeverfahren. Die Marsbewohner können es angesichts der absoluten Professionalität und des ungewöhnlich hohen Energieeinsatzes dieses Anwalts verstehen, wenn der Anwalt irgendwann einmal einen Schlussstrich ziehen will, der letztlich darauf hinausläuft seinen Mandanten auf die Möglichkei zu verweisen sich auch einmal an andere Leute zu wenden mit seinem Anliegen.

Die Dokumentation auf der Strate-Seite ist monumental . Wer "sich traut" das alles zu lesen, wird vieles entdecken. So unter anderem auch, wie die Justiz , genauer gesagt ein OLG, mit der Strafanzeige wegen des Verdachts schwerer Freiheitesberaubung und dem beantragten Klageerzwingungsverfahren umging. Um die Nichtermittlung zu "rechtfertigen" wurde konstruiert, es sei möglicherweise nicht aufklärbar, ob Vorsatz seitens der Beschulidgten vorliege. D.h. die Justiz weigerte sich die Frage des Vorsatzes bei einem Arzt und bei einem Richter überhaupt aufzuklären zu versuchen. Es wurde fingiert, es könne sich auch um ein "versehentlich" erfolgtes Wegsperren gehandelt haben ohne Unrechtsbewusstsein, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Arzt und der Richter die öffentlich bekannt gemachte Rspr. des BVerfG nicht gekannt habe.

Vor diesem Hintergrund erscheint den Marsbewohnern das Vorgehen Herrn Mollaths, im Wege einer versuchten Revision die Frage vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns des LG Regensburg klären zu wollen, sinnvoll und verständlich, auch wenn es dem ehemaligen Verteidiger Dr.Strate "reicht" und er insoweit eine Tätigkeit im Rahmen dieses Vorgehens ablehnt, d.h. einen "Schlussstrich" zieht und damit seinen Mandanten auf die Möglichkeit verweist sich anderweitig zu behelfen, denn Möglichkeiten existieren ja , wozu gibt es - nur ein Beispiel - schliesslich das Marsgericht ? ...

7.

Die Marsbewohner sind Dr.Strate sehr dankbar, dass auf seiner Seite die Mitschrift der Urteilsbegründung veröffentlicht wurde. Da die Veröffentlichung aber auch schädliche Wirkungen auslösen kann , wird der Text hier im Forum nicht "geschlossen" veröffentlicht sondern nur abschnittesweise im Zuge der Analyse. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass durch Veröffentlichung ín unserem Forum im Internet Inhalte entstehen, die im Rahmen einer Art "Autokatalyse" die Gerüchteküche zu Lasten des Herrn Mollath anheizen. Indem stets zu einem Abschnitt festgestellt wird, was falsch ist, wird gegen die Herrn Mollath belastende rechtswidrige Manipulationswirkung dieser Texte vorgegangen , die zu erwarten ist, wenn der Text der mündlichen Urteilsbgeründung "geschlossen" und unkommentiert verbreitet wird.


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