Das Mollath-Urteil v. 14.08.2014

Bekannte Justizirrtümer und Opfer:

Das Mollath-Urteil v. 14.08.2014

Beitragvon Mephißto » Mi 27. Aug 2014, 16:10

Grüß Gott !


Einleitend in diesen Thread wird folgendes mitgeteilt :

1. Aus Anlass von Internet-Veröffentlichungen der Frau Ursula Prem zum Fall Mollath während der letzten Tage wird mit der Arbeit, die @Glücksdrache bereits am 22.08.2014 ankündigte, erst heute begonnen.

2. Es werden Äusserungen der Frau Prem sowie Äusserungen in Kommentaren zu diesen Äusserungen zum Anlaß genommen , um auf folgendes ausdrücklich hinzuweisen um möglichen Missverständnissen vorzubeugen :

3. Die Marsbewohner sehen das Urteil des LG Regensburg vom 14.08.2014 und seine Entstehung im Lichte der formalen Aussagenlogik. Dabei wird untersucht, auf welche Weise man feststellen kann, ob jeweils eine relevant erscheinende Aussage wahr ist oder nicht , und unter welchen Bedingungen eine solche Feststellung im jeweiligen Einzelfall überhaupt nur möglich ist.

Herr Dr.Strate hat uns hervorragendes "Reizmaterial" geliefert, welches geeignet ist darzustellen, auf was unser Vorgehen hinausläuft. In einem Internet-Kommentar zu einer Äusserung der Frau Prem wurde behauptet, Mollath habe gelogen (wörtlich : "Mollath lügt") . Einen diese Behauptung ("Mollath lügt")bestätigenden Beweis konnte bisher auf dem Mars niemand entdecken. Allerdings wurde auf der Strate-Seite ein Fax-Brief an Verteidiger Dr. Strate veröffentlicht, mit welchem der induktive Schluss nahegelegt wird , Herr Mollath habe in diesem Brief gelogen. Es erscheint daher aus Sicht der Marsbewohner sinnvoll , an diesem Beispiel zu demonstrieren, dass aus Sicht der Aussagenlogik der Inhalt dieses Briefes für sich allein keinerlei Beweis liefert für die Behauptung , Herr Mollath habe gelogen.

In diesem Zusammenhang sei, um zu demonstrieren , worin ein "erkenntnistheoretischer" Unterschied zwischen einem induktiven Schluss - also einer Mutmaßung, die sich mit dem Grundsatz in dubio pro reo nicht verträgt - und einem deduktiven Schluss besteht . Die theoretisch von der sprachlichen Seite her möglichen sich je nach Lesart widersprechenden Inhalte werden erläutert an den folgenden "grenzwertigen" Textbeispielen aus dem Fax-Brief vom 31.07.2014 an Dr. Strate, der von Mollath stammen soll, Zitate :

zitiertes Fax hat geschrieben:(1) ...Sie kennen die Wahrheit und trotzdem nutzten Sie schon in der Vergangenheit falsch dargestelltes, um mich ,wieder besseren Wissens , zu diskreditieren ...

(2) ...Mehr als die persönliche Beleidigung, die ich durch Sie erfahre, schmerzt mich Ihre eigene Demontage in der Öffentlichkeit ...

(3) ...Dazu bitte ich Sie , Ihren falschen öffentlichen Behauptungen über mich , wie : Mollath lügt, oder ich hinge Verschwörungstheorien an, oder meine Beweis- und Zeugen-Hinweise wären Mist, auch öffentlich zurück zu nehmen...


Beginnen wir mit Zitat 1 - was sagt der Satz objektiv aus ? Wieviele zulässige Auslegungen sind sprachlich korrekt ? Welche Ergebnisse bringen mögliche induktive Schlüsse ( Mutmaßungen, also ohne weitere Informationen nicht beweisbar) und welche Ergebnisse bringen deduktive Schlüsse (beweisbar) ?

Beginnen wir mit induktiven Schlüssen : Da es im Deutschen statistisch gesehen kaum vorkommt, dass jemand "wieder besseren Wissens" schreibt und dabei mit dem Wort "wieder" einen Wiederholungsfall zum Ausdruck bringen möchte, kann man hier induktiv schliessen, dass das erste "e" in dem Wort "wieder" einen Schreibfehler darstellt, d.h. dass der Verfasser eigentlich "wider" gemeint hatte.

Wenn sich dieser induktive Schluss später auf Grund irgendwelcher aufklärender Information als zutreffend entpuppen sollte, hätten wir allerdings weitere zwei Fehler festzustellen, da das Wort "wider" dieselbe Bedeutung besitzt wie das Wort "gegen", somit "Wissen" im Akkusativ stehen muss. Damit müsste dann "Wissen" in dem Text stehen statt "Wissens", denn "Wissens" ist nicht Akkusativ sondern Genitiv, d.h. wir haben dann zwei Weitere Schreibfehler vor uns, die zugleich Grammatikfehler produzieren ( oder umgekehrt, wenn der Grammatikfehler die Ursache für den Schreibfehler war).

http://www.korrekturen.de/beliebte_fehl ... sens.shtml

Interessant ist, dass aber der tatsächliche Text korrekt ist - also KEIN Schreibfehler - wenn man ihn so interpretiert, dass die angesprochene Person ( Herr Dr.Strate) im Besitz eines besseren Wissens ist, und dies bereits zum wiederholten Mal.

So, und nun dürfen wir alle mal raten, welche Deutung nun die richtige sein soll. hat der Verfasser sich verschrieben oder hat er gemeint "wieder" und "im Besitz besseren Wissens".

Es tut mir Leid, dass wir hier so haarspalterisch vorgehen müssen, aber es wird sich in einem späteren Stadium der marsianischen Analyse des Urteils noch zeigen, dass sich diese haarspalterische Arbeit sehr lohnt, weil dadurch später sehr wichtige Erkenntnisse gewonnen werden können betreffend die Frage der "Ehrlichkeit" oder der "Unehrlichkeit" solcher Personen, wie z.B. Richter, Staatsanwälte, Psychiater, Internet-Autoren, die Herrn Mollath kritisieren und als Lügner bezeichnet haben usw.

Also weiter im Text :

Halten wir zunächst fest : Wir wissen bisher nicht, ob mit der verwendeten in Rede stehenden Formulierung ein Schreibfehler vorliegt oder nicht. Von der Frage, ob ein Schreibfehler vorliegt oder nicht, hängt es ab, was die Aussage bedeutet, möglicherweise auch, ob sie wahr ist oder nicht.

weiter im Text :

Es ist erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass irgendjemand - es dürfte Herr Dr. Strate gemeint sein, wobei selbst das nicht sicher ist, denn auch hier gibt es noch einen Auslegungsspielraum, der auch eine gegenteilige Interpretation erlaubt - über ein besseres Wissen verfügt.Was "besser" ist, und "als was" dieses "Was" besser sein soll, wird mit dem Satz nicht mitgeteilt. Der Leser darf hier frei spekulieren. Mangels entsprechender Information kann auch nicht überprüft werden, ob die Behauptung, es läge ein "besseres Wissen" vor, wahr ist oder "Lüge"

Wir sind aber noch bei weitem nicht fertig mit dem Satz, denn es handelt sich ja um einen zusammengesetzten Satz mit mehreren mutmaßlichen Aussagen, je nach induktiver Lesart.

"wieder besseren Wissens" wurde zwischen zwei Kommata gesetzt, dieser Einschub stellt somit nur einen differenzierenden Zusatz zu einer weniger differenzierten "Kernaussage" dar, die nach Weglassen des Einschubs wie folgt lautet :

"Sie kennen die Wahrheit und trotzdem nutzten Sie schon in der Vergangenheit falsch dargestelltes, um mich zu diskreditieren."


Hier haben wir es mit einem Satz zu tun, der aus zwei Haupsätzen zusammengesetzt ist :

Hauptsatz 1 : Sie kennen die Wahrheit

Hauptsatz 2 : trotzdem nutzten Sie schon in der Vergangenheit falsch dargestelltes, um mich zu diskreditieren.

Auf Hauptsatz 1 möchte ich nicht weiter eingehen, weil dieser keine Belastung für den Adressaten bedeutet und auch nicht einzusehen wäre, warum sich dahinter eine Lüge verbergen sollte.

Anders sieht es mit Hauptsatz 2 aus .

Dazu , liebe Leser, "muss ich Ihnen leider sagen", dass selbst mir ein solcher Vorwurf auf den Geist gehen würde, wenn ich Anwalt wäre und mir ein Mandant solches an den Kopf werfen würde, denn es lässt sich nicht ableugnen, dass der induktive Schluss nahegelegt wird, dass der Verfasser wohl behaupten wollte, der Adressat habe absichtlich den Verfasser diskreditiert.
Die Verwendung von "um zu" in dem Satz legt zwar in der Tat diesen induktiven Schluss nahe - ABER :
Es handelt sich auch hier um eine Vermutung, denn Leute, die sich mit Maschinenbau beschäftigen und aus Bayern kommen, können "um zu" erfahrungsgemäß in Sätzen in einer Weise verwenden , die etwas anderes bedeutet, nämlich im Sinne einer FUNKTION ohne dass damit zum Ausdruck gebracht werden muss, dass der Verursacher einer Wirkung sich seiner Funktion als Verursacher der Wirkung bewusst ist. Das bedarf aus Sicht mancher Leser vielleicht einer Erklärung . Nach Beobachtung durch Marsbewohner, kommt dies aber in Bayern vor, d.h. es handelt sich um eine sprachliche Gepflogenheit, die in manchen Kreisen üblich ist, ebenso wie es in Bayern vorkommt ( es liegen uns diesbezüglich Akten vor...), dass ein Richter wie man so schön sagt "kein Deutsch kann", deswegen Aussagen falsch protokolliert werden , später daraus falsche Schlüsse gezogen werden und dadurch rechtswidrig Prozesse verloren werden.

Da die Marsbewohner festgestellt haben, dass sich in den Äusserungen Herrn Mollaths ziemlich oft "grenzwertige" Formulierungen wie im obigen Beispiel finden, die einer sorgfältigen Klärung bedürfen um überhaupt wissen zu können, was Herr Mollath mit einer Formulierung gemeint hat, wäre es eine Frage der Intelligenz der Richter gewesen, sich darüber klar zu werden und entsprechende Aufklärungsarbeit zu leisten bevor man ohne Beweis jemanden für schuldig befindet ...

Auch darf festgestellt werden, dass Herr Dr. Strate mit Wohnsitz in Norddeutschland zwangsläufig Schwierigkeiten damit haben dürfte sich mit Leuten aus Bayern zu verständigen, deren sprachliche Gepflogenheiten er erst mal kennenlernen muss, ähnlich wie ein Kleinkind eine Sprache durch "Wahrscheinlichkeiten lernen" langsam lernt.

Kommen wir nun zu Zitat 2 :

"Mehr als die persönliche Beleidigung, die ich durch Sie erfahre, schmerzt mich Ihre eigene Demontage in der Öffentlichkeit"

Auch hier sind wieder induktive Schlüsse möglich hinsichtlich der möglichen gegenläufigen Bedeutungen des Satztes.

"kritisch" ist hier der Gebrauch des Wortes "durch" bzw. der Formulierung "durch Sie", da man hier nicht ohne weitere Hilfsinformation wissen kann, ob

die angesprochene Person (Dr.Strate) beschuldigt werden soll, den Verfasser beleidigt zu haben oder ob der angesprochenen Person lediglich vorgeworfen werden soll, dass ein Kausalzusammenhang im Sinne der Äquivalenztheorie bestehe in dem Sinne, dass "wegen" eines Verhaltens der angesprochenen Person der Verfasser durch eine ANDERE Person eine Beleidigung erfahren habe.

Fazit : Auch hier kann dem Verfasser nicht nachgewiesen werden, was er nun gemeint hat, da es an der nötigen zusätzlichen Aufklärung durch den Verfasser mittels weiterführender Aussagen FEHLT .

Dieses Fazit erscheint Marsbewohnern bemerkenswert, weil im Lauf der Zeit, d.h. je häufiger sich Herr Mollath irgendwo "erklärte", immer wieder festgestellt wurde, dass Herr Mollath es unterlässt , äusserungen zu tätigen, welche aufklären würden, welche von mehreren Möglichkeiten der Bedeutung seiner jeweiligen Aussage die richtige ist.

Wir werden später noch sehen, dass diese wiederkehrende Verhaltensweise Herrn Mollaths quasi Irrationalität "provozierte". Das betrifft insbesondere später die Äusserung Herrn Mollaths zur Frage des behaupteten angeblichen Tatgeschehens gegenüber der Richterin " Damit will ich Sie jetzt gar nicht groß belasten ".

Mangels ausreichender Information konnte die Richterin ( Escher) nicht wissen, wann und wo und aus welchen Anlass sich Herr Mollath "gewehrt" haben will, insbesondere ob sich diese Aussage auf ein erfundenes also nicht existierendes Tatgeschehen am 12.08.2001 bezog oder auf einen andern Zeitpunkt und auf einen anderen Raum.

Und ich musss Ihnen,liebe Leser, leider ganz offen sagen : Wäre mir ohne dass ich eine Person jemals misshandelt habe, vorgeworfen worden, ich hätte eine Person misshandelt , wissen Sie, was ich dann der Richterin gesagt hätte, wenn sie mich gefragt hätte, ob das stimmt ?

Sie werden es kaum glauben, aber ich hätte es exakt so gemacht wie Herr Mollath - wissen Sie auch warum ?

Das hier ist meine Antwort :

Ich habe bezüglich solcher Verhaltensweisen eine ganz eigene Logik entwickelt, wobei ich weiss, dass andere Zeitgenossem dieselben Schlüsse gezogen haben wie ich und sich deswegen in analogen Situationen auch genauso verhalten wie ich. Und diese Logik funktioniert so :

1. Weil der Grundsatz "in dubio pro reo" den Richter verpflichtet, ist der Richter gesetztlich gehalten, mich nicht zu verurteilen, wenn ich die behauptete Tat nicht begangen habe und es FOLGLICH auch keine reellen Beweise für die behauptete Tat geben kann, denn diese ist nur virtuell existent . Da der Richter bei einer lediglich virtuellen Tat mich nicht verurteilen darf, darf er auch keine virtuellen Beweise so würdigen, als sei die virtuelle Tat reell.

2. Auf Grund des Sachverhalts gem. Ziffer 1. muss ich nur darauf achten, dass ich selbst keine falschen Angaben mache. Diese Bedingung erfülle ich, indem ich ausschliesslich wahre Aussagen tätige , die ohne weitere Zusätze mehrdeutig sind, weil ich Informationen weglasse, welche die Mehrdeutigkeit beseitigen würden. Der Richter muss dann, um das Gesetz nicht zu verletzten intellektuell so ehrlich sein, dass er die Informationslücken nicht eigenmächtig durch virtuelle Informationen in einer Weise schliesst, die auslöst, dass er dadurch falsche Informationen zur Grundlage seiner Entscheidung macht, mich zu verurteilen, denn das "Axiom", dass er nicht vernachlässigen darf, ist ja vorgreiflich, d.h. dass er mich - egal was er denkt - nicht verurteilen darf, da ich objektiv die behauptete Tat nicht begangen habe.

3. Meine Denkweise ist also stark axiomatisch, wie eben Mathematiker, Techniker, Wissenschaftler, Maschinenbauer manchmal so sind, weil diese Denkeweise zweckmäßig und gewissenhaft ist.

4. Jetzt kommen wir zur konkreten Anwendung dieser Prinzipien . Wenn ich, Mephisto, mal versuche mich in Herrn Mollath gedanklich hineinzuversetzen - wie muss die Richterin zwangsläufig reagieren, wenn ich sage, ich habe mich nur gewehrt und der behauptete Sachverhalt , der mir vorgeworfen wird, ist nur erfunden ?

Die Richterin ist nun, wegen des vorausgesetzten "Axioms", dass ich ja unschuldig bin, gezwungen sich entweder schlüssige Erklärungen für die von mir vorgegebenen Informationslücken zu suchen ,ohne dass diese Lückenschliessungen die Beschuldigungen bestätigen - oder sie muss eben zugeben, dass die Beschuldigungen nur virtuell beweisbar sind und sie also nicht weiss, ob ich die Tat begangen habe oder nicht. Da sie im Zustand der Unwissenheit verpflichtet ist gemäß dem Grundsatz in dubio pro reo zu entscheiden, darf sie mich in den Entscheidungsgründen nicht schuldig sprechen, selbst wenn sie mich für verrückt hält und mich bereits deswegen freisprechen müsste.

In meiner axiomatischen Rechnung habe ich folgende möglichen Lückenschliessungen mit einbezogen, die jederzeit einem Menschen mit einem funktionierenden ehrlichen Intellekt möglich sind :

Lücke 1 a,b,c,d und ihre Schliessungen durch schlüssige Hypothesen :

Lücke 1 a,b,c,d betrifft die Frage WANN ich mich gewehrt habe, WIE ich mich gewehrt habe, WARUM ich mich gewehrt habe , gegen WEN ich micht gewehrt habe .

Hier sind UNTER ANDEREM folgende Schliessungen durch Hypothesen möglich

a) die Hypothese zur Frage WANN ?

Schliessung erfolgt dadurch, dass mehrmals eine Abwehr , also zu UNTERSCHIEDLICHEN Zeitpunkten , jeweils gegen einen Angriff erfolgte, der NICHT am 12.08.2001 stattfand sondern in sämtlichen diesen Fällen jweils zu einem anderen Zeitpunkt. Damit ist die Unterstellung vom Tisch , ich hätte mich am 12.08.2001 überhaupt eine Sekunde lang gegen irgendetwas irgendwo gewehrt mit einem Körperkontakt. Denn das ist ausschliesslich Fantasie der Richterin und anderer Personen, die sich das so zusammengereimt haben. Es ist NICHT real !

b) die Hypothese zur Frage WO ?

Schliessung erfolgt dadurch, dass die Abwehr unter anderem ausserhalb Nürnbergs erfolgte, also nicht am behaupteten Tatort stattgefunden haben kann.

c) die Hypothese zur Frage gegen WEN ?

Schliessung erfolgt dadurch, dass ich unter anderem eine Abwehr gegen einen Angriff des Bruders der Anzeigeerstatterin gemeint habe.

d) die Hypothese zur Frage WIE ?

Schliessung erfolgt dadurch, dass ich nicht ausgeschlossen habe mich mehrfach gewehrt zu haben und mit unterschiedlichen Methoden, mich allerdings nie habe zusammenschlagen lassen bei den unterschiedlichen Anlässen. Um die Richterin nicht weiter groß zu belasten habe ich darauf verzichtet darzustellen, welche Abwehrmethoden ich angewendet habe an Tagen, die nicht der 12.08.2001 waren. Denn das sind völlig überflüssige Informationen, und da ich weiss, dass Richter manchmal nicht ganz klar im Kopf sind , wenn ihr Gedächtnis zu viel belastet wird und sie deswegen Daten vertauschen wie geschehen in dem aufgehoben Urteil, wäre ich ja schön blöde der Richterin über irgendwelche Ereignisse zu berichten, und später hat sie dann einen Gedächtnis-Aussetzer und bildet sich ein sich zu erinnern, ich hätte gesagt, das war am 12.08.2001.

so, jetzt haben alle Spinner, die hier mitlesen und bei sich selbst jetzt möglicherweise ein paar Fehlprogrammierungen im Oberstübchen entdeckt haben, erst mal an sich zu knabbern.


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Re: Das Mollath-Urteil v. 14.08.2014

Beitragvon GLUCKSDRACHE » Mi 27. Aug 2014, 23:36

Hi Mephisto,

Es mag ja sein bzw. ist ja so, dass wie Du schon geschrieben hast, dass aus den Aussagen im Fax nicht deduktiv geschlossen werden kann , dass Mollath in dem Brief an Strate gelogen hätte. Wir sollten aber noch weitergehen und uns immer vor Augen halten, dass es gar nicht darauf ankommt, ob die Behauptungen Mollaths in dem Brief an Strate teilweise unwahr sind oder nicht. Sollten sie teilweise unwahr sein - was ja aus dem Text ebensowenig deduktiv geschlóssen werden kann wie das Gegenteil ,dann käme es ja nicht einmal darauf an , ob es sich um Vorsatz handelt, dann also Lüge, oder ob nur ein Irrtum vorläge.

Aber ich möchte jetzt mit den bösen Gedanken fortfahren und noch eins draufsetzen - vielleicht kann ja auch Gedankenpolizei sich mal melden hier bei uns - wenn wir schon dabei sind :

Nehmen wir doch einfach mal an, Mollath wäre wirklich neuerdings ein Lügner. Dann geht das Spielchen ja noch weiter. Denn dann wüsste man ja nicht seit wann er das ist und ob er erst durch die Klapse einer wurde, aus "Gerechtigkeitsgründen" und aus legaler Notwehr ? Man müsste sich dann ja fragen, welche Auslösungen das Lügen hätte, und ob diese Auslösungen moralisch gerechtfertigt wären durch irgendwas.

Das wäre das Eine. Aber das Spielchen wäre auch dann noch nicht aus. Um Mollath eine Schuld nachweisen zu können, müsste er ja seine Ex misshandelt haben, und wenn er das eben nicht hat, kann er später so viel lügen und soviele Anwälte beleidigen wie er will, da solches Verhalten nichts daran ändert, dass die behauptete Tat nur virtuell vorlag.Daraus kann der Umkehrschluss gezogen werden, dass das Gericht nicht etwaige spätere Lügen oder vermeintliche Lügen zur Grundlage der Schuldbehauptung machen durfte.

Das ist ja so einer der Knackpunkte an der Sache : Die 30 (?) Anträge waren natürlich tatsächlich Mist, wie es Strate ganz schnell gemerkt hat, denn da haben wir mit Frau Ex ja genau dasselbe in grün : nur weil sie vielleicht einmal ,ein paar mal , oder ein paar viele mal illegale Sachen gemacht hat und fleissig draufloslog, wie Strate feststelle, sprach ihr ja das Gericht nicht die Glaubwürdigkeit bezüglich ihrer Behauptungen zum angeblichen Tatgeschehen am 12.08.2001 ab.Weil sowas eben kein Beweis ist.

Mollath wird deswegen NIEMALS die subjektive Glaubwürdigkeit der Ex dadurch nachweisen können, dass er alle möglichen Beweise für die theoretische Möglichkeit eines schlüssigen Motivs , die angeblichen Misshandlungen vom 12.08.2001 zu erfinden , vorlegt. Denn selbst, wenn das Gericht alle diese Beweise erhebt und auch als Beweis für die theoretische Möglichkeit eines schlüssigen Motivs liefert, dann wird die Zeugin dadurch nicht unglaubwürdiger, da man für den Fall, dass Mollath sie doch misshandelt haben sollte nicht aus ihrem sonstigen unglaubwürdigen Verhalten schliessen kann, dass die Tat nicht vorläge.

Der einzige mögliche Weg einen Freispruch erster Klasse herbeizuführen, bestand darin , dem Gericht nachzuweisen, dass es nicht wissen kann , ob die Tat reell erfolgt ist oder nur virtuell.

Um das nachzuweisen, musste dem Gericht mitgeteilt werden, warum die Zeugin (Ex) als Zeugin unbrauchbar ist.

Strate hat hier eine ausreichende Zahl von Belegen für diesen Umstand voregebracht, und da diese Informationen ausreichend waren, bedurfte es auch keiner weiteren Darlegung mit weiteren Umständen welche denselben Sachverhalt nachweisen. Deswegen waren auch die 30 angedachten Anträge überflüssig und also Mist, egal , was drin stand.

Genau nach diesen Maßstäben hat Strate gehandelt, und man kann ihm nicht vorwerfen, dass das Gericht gewissermaßen eine Kapierstörung hat oder jedenfalls vorgibt, so als sei es einfach dooooof. Es besteht eben keine Möglichkeit in das Gehirn eines Richters reinzuschauen, was da vorgeht. Herr Mollath hat es ja ganz richtig kommen sehen in dem Sinne " wenn die mich verurteilen wollen, dann machen sie es einfach, egal ob sie etwas wissen, sondern sie werden einfach so tun als wüssten sie etwas oder hätten sich eben geirrt".

Was wir hier im Thread tun müssen , ist also folgendes : Das Gericht Lügen strafen, indem wir dem Gericht intellektuelle Unehrlichkeit und Willkür nachweisen und in diesem Zusammenhang nachweisen, dass das Gericht nicht gewusst und nicht erkannt haben kann, was es erkannt zu haben behauptet .

Um das nachzuweisen, müssen wir komplett analysieren, welche Informationen es verwertete ( es können nur endlich viele sein ) und dass es aus KEINER dieser Informationen eine Erkenntnis gewinnsn konnte, ob Herr Mollath Täter war oder nicht.

Auf eine solche Basis könnte man die Begründung einer Verfassungsbeschwerde stützen, sofern diese nicht aus Subsidiaritätsgründen und / oder aus Verfristungsgründen unzulässig wäre.

Obwohl ich ein Glücksdrache bin, bin ich allerdings äusserst skeptisch, ob Herr Mollath es schafft rechtzeitig einen Anwalt zu finden, der das schafft.

Herrn Hei......................, der über Strate behauptet, Strate habe keine Ahnung vom Verfassungsrecht, nachdem Strate Strafverteidiger sei, nehme ich nicht für voll. Ich halte ihn für einen aufgeblasenen Spinner. Und ich schätze mal, dass Frau Prem und Frau Wolff und vermutlich Strate selber das wohl auch so denken aber aus Höflichkeitsgründen (und so weiter) es nicht öffentlicht aussprechen.

Gute Nacht
GLUCKSDRACHE
 
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Re: Das Mollath-Urteil v. 14.08.2014

Beitragvon Mephißto » Do 28. Aug 2014, 10:16

@Glücksdrache,

danke für Deinen Kommentar und Deinen geistreichen Hinweis, dass wir aus Gründen der Wissenschaftlichkeit und der intellektuellen Sauberkeit auch die theoretische Möglichkeit, "dass Mollath lügt" in unsere Analyse dieses unsäglichen Urteils, für dass sich die Justiz schämen sollte, miteinbeziehen müssen.

Allerdings war ich noch nicht fertig mit der Durchleuchtung der 3 zitierten Sätze aus dem Fax-Schreiben an Dr.Strate. Insbesondere Satz 1 war noch nicht erschöpfend analysiert.
Diesbezüglich sehe ich mich veranlasst noch weitergehend auf den Textbausteinen herumzureiten, und zwar springen mir da "nutzten Sie", "um ...zu" und "diskreditieren" ins Auge.

Fangen wir mit dem Einfachsten an : "diskreditieren" - stimmt das ? kann Herr Mollath da überhaupt gelogen haben,oder ist das nachprüfbar und beweisbar wahr, was er da von sich gegeben haben soll ( unterstellt, das Fax ist von ihm) ?

Meine Antwort lautet : ja, es ist beweisbar, dass Herr Mollath durch Äusserungen seines Verteidigers bei bestimmten Personen "diskredidiert" wurde, da das Wort "diskreditieren" so verstanden werden kann, dass jemand quasi eine Art "Kredit", nämlich ein Vertrauen, entzogen wird, d.h. dessen Glaubwürdigkeit verkleinert wird.
Das ist tatsächlich "durch" Äusserungen des Verteidigers zumindest mittelbar geschehen. Das weiss ich, weil ich mich mit Leuten unterhalten habe, die "durch" die Äusserungen des Verteidigers misstrauisch gegen Herrn Mollath geworden sind, die es vorher nicht waren.

Damit ist das Argument, Herr Mollath hätte in diesem Punkt gelogen haben können ,"er lügt" in diesem Punkt , vom Tisch. Er hat mit der Teilaussage , welche besagt, dass er durch Äusserungen des Verteidigers diskreditiert wurde NICHT gelogen sondern diese Aussage ist nachprüfbar wahr. Davon zu unterscheiden ist - was leicht übersehen werden kann - dass der Diskreditierungs-Effekt nicht zwangsläufig bei jedermann eingetreten sein muss. Beispielsweise kann ich an mir keine solche Wirkung erkennen. Es hängt vom Einzelnen ab, wie er die Äusserungen des Verteidigers verarbeitet. Wenig intelligente Zeitgenossen neigen normalerweise leichter dazu sich von sowas beeinflussen zu lassen, so dass hier die Gefahr eines Diskreditierungseffektes größer ist.

Fertig sind wir aber noch nicht. Es handelt sich ja um eine zusammengesetzte Aussage, und diese ist entsprechend den Regeln der formalen Aussagenlogik nur dann als wahr zu bezeichnen, wenn sie in allen Teilen wahr ist. Wäre z.B. eine Verknüpfung (um ...zu) falsch, dann wäre die Aussage trotz der Richtigkeit einer ihrer Teilaussagen als unwahr zu bezeichnen.

Anmerkung für Leute, die sich wenig zur Feststellung der Wahrheit von Aussagen mit formaler Aussagenlogik beschäftigen :

Beispiel für so eine Konstellation wäre :

Ein Patient kann nicht einkaufen gehen, weil er im Krankenhaus liegt. Er behauptet aber, obwohl er Geld in der Tasche hat " ich kann nicht einkaufen gehen, weil ich kein Geld in der Tasche habe". Dann ist die Gesamtaussage bereits deswegen unwahr, weil die Verknüpfung durch "weil" falsch ist. Ausserdem ist sie deswegen unwahr, weil die zweite Teilaussage "kein Geld in der Tasche habe" unwahr ist. -


kommen wir nochmals auf die üblicherweise möglichen Verwendungsmöglichkeiten von "um ...zu" in der deutschen Sprache, namentlich in Bayern , zurück. In Bayern leben mehrere Millionen Einwohner, unter diesen viele Handwerker und Techniker. Es kann in diesem Kreisen beobachtet werden, dass "um...zu" ähnlich wie das lateinische "ut" verwendet wird, nämlich in einem finalen wie auch in einem konsekutiven Sinne, was nicht automatisch eine bewusste Absicht des Urhebers und damit eine subjektive oder gar moralische Schuld des Urhebers einer Wirkung voraussetzt. Man kann das sogar noch präzisieren : Mit "um ...zu" wird im festzustellenden üblichen Sprachgebrauch unter anderem in entsprechendem Sinnzusammenhang zum Ausdruck gebracht, dass ein Verhalten auf ein bestimmtes Ergebnis " gerichtet" ist, d.h. das bestimmte Ergebnis "verfolgt" wird - wie bei einer Maschine, wo ich eine Taste auslöse "um zu" erreichen, dass anderswo in der Maschine sich irgendein Teil automatisch bewegen MUSS, weil die Maschine bzw. das "System" eben so konstruiert ist, dass dieses Ziel erreicht werden MUSS, wenn ich die betreffende Taste drücke. Die Erreichung kann dabei aus der subjektiven Sicht des Bedieners der Maschine völlig unplanmäßig geschehen, weil jemand ohne zu wissen, was er durch den Tastendruck anstellt, das durch die Maschine vorprogrammierte Ziel auf Grund der Funktionsweise der Maschine erreichen kann ohne die Funktionsweise der Maschine verstehen zu müssen.

Es wäre nun einmal sehr interessant , Herrn Mollath zu fragen, ob er diese Art von "um ...zu" in dem Satz, den er geschrieben haben soll, gemeint hat - denn dies erscheint mir mehr als wahrscheinlich, denn sein Beruf ist bekannt, und es ist eben in diesen Kreisen, in denen auch einige Marsbewohner verkehren, einfach eine Gepflogenheit, sich so auszudrücken. Damit ist diese Ausdrucksweise legitim, und es liegt ein intellektueller Mangel vor, wenn ein Gericht bei der Auslegung einer Aussage solche Gegebenheiten nicht erfasst und nicht berücksichtigt. Man sollte von einem Gericht ein ausreichendes Bildungsniveau erwarten dürfen, dass ihm solche Fehler nicht unterlaufen - wir werden später noch zeigen, dass genau solche Mängel betreffend das von uns "zerlegte" Urteil vorlagen, und dies können wir auf keinen Fall schweigend dulden.

"um...zu" wäre damit als vermeintliche "Lügenquelle" bzw. als vermeintlicher "Lügenbeweis" ebenfalls vom Tisch.

Kommen wir jetzt noch zu dem Textbaustein "Sie benutzten"...

Hier lässt sich ebenfalls eine mögliche Bedeutung feststellen, die Herrn Mollath entlastet von dem Vorwurf, die Aussage sei nicht wahr, entsprechend der folgenden Überlegung / Feststellung :

Eine mögliche Bedeutung von "benutzten" kann im Sinne von "für einen Nutzen verwenden" verstanden werden. Nach dem beobachtbaren Sprachgebrauch wird das Wort "benutzen" häufig mit dieser Bedetung verwendet.

In der in Rede stehenden Gesamtaussage fehlt jedoch die Information, zu wessen Gunsten die "Benutzung" erfolgt sein soll. Wenn jemand etwas benutzt, folgt unter dieser Bedinung daraus nämlich nicht zwingend, dass er dies aus Eigennutz tut. Sondern er kann z.B. eine Taste einer Maschine versehentlich zu Gunsten der Befriedigung der Bedürfnisse von Kriminellen oder sogar von Unbekannten benutzen ohne es selbst zu merken und sich damit sogar selbst schädigen. Dann entsteht objektiv ein "Nutzen" zu Gunsten
der betreffenden Person oder der betreffenden Personen. Der Gebrauch des Textbausteins "Sie benutzten" wäre somit erklärbar damit, dass Herr Mollath diesen Textbaustein in diesem Sinne verwendet haben kann und meiner Meinung nach auch tatsächlich wohl bewusst verwendet hat, und zwar OHNE dabei zu lügen.

Zusammenfassend lässt sich bezüglich des aussagenlogisch untersuchbaren Zitat-1 folgendes im Ergebnis feststellen :

Die Aussage kann so ausgelegt werden, dass sie wahr ist, wenn man berücksichtigt, dass Herr Mollath sich beruflich Jahre lang mit Maschinenbau befasste , technisch denkt und in Kreisen verkehrte, in welchen eine solche Ausdrucksweise üblich und zweckmäßig ist um sich zu verständigen. Es besteht daher kein vernünftiger Anlass, ihm auf Grund der Aussage aus sich heraus die Aussage als Lüge auszulegen, da die Aussage objektiv wahr ist, auch wenn sie bei anderer Lesart als unwahr interpretiert werden kann. Die Aussage ist insoweit "doppelzüngig" und es bedarf daher einer Klärung, was der Urheber gemeint hat und was nicht.

Bezüglich der anderen Zitate ( Zitat-2 und Zitat -3) möchte ich die "Diskussion" etwas abkürzen. Sollte jemand damit nicht einverstanden sein, kann er sich melden und fordern, dass auch diese Aussagen "bis in den letzten Winkel zerpflückt werden". Dann wird jemand aus unserem Kreis darauf eingehen.

Insoweit stelle ich, da hier mit den 3 Zitaten ja nur etwas vorexerziert werden sollte bezüglich der "sprachlichen Feinheiten" in den Äusserungen des Herrn Mollath, folgendes Ergebnis in den Raum :

Zitat-2 ist ebenfalls "doppelzüngig" und ebenfalls objektiv wahr. Die Aussage kann unter anderem im Kontext mit den anderen beiden Zitaten folgende Bedeutung annehmen, die ich jetzt mal quasi als "Übersetzung" formuliere :

"Ihre Äusserungen sind kausal dafür, dass ich beleidigt wurde. Mehr als das schmerzt mich, da ich finde, dass Sie wirklich ein guter Kerl sind, dass Sie sich damit sogar selbst versehentlich demontiert haben, was Ihrem Ansehen schadet"

Zitat-3 ist ebenfalls "doppelzüngig" . Auch hier existiert eine zulässige Auslegung, welche die Aussage zu einer objektiv wahren Aussage macht, welche besagt, dass auch hier Herr Mollath eine wahre Aussage formuliert hat, die also KEINE Lüge darstellt.

Eine der Bedeutung äquivalente "Übersetzung" geht in diesem Falle z.B. so :

"Sie haben in der Öffentlichkeit etwas über mich behauptet, was falsch ist in Bezug auf die Erfolgsaussichten der Verfolgung meiner berechtigten Interessen. Das schadet mir und löst einen Konflikt aus.Diese Behauptungen sind Ihre Behauptungen, nicht meine.Diese Behauptungen sind ähnlich wie z.B. die Behauptung "Mollath" lügt oder "Mollath hängt Verschwörungstheorien an" oder "Mollaths Beweis- und Zeugen-Hinweise sind Mist" und insoweit mit solchen Aussagen vergleichbar, da sie ähnliche Wirkungen entfallen können wie die diese in Anführungszeichen gesetzten Aussagen in dem Satz, den ich Ihnen gerade schreibe.
Ich will damit nicht behaupten, dass sie die in Anführungszeichen gesetzten Äusserungen getätigt hätten, möchte Sie aber bitten die betreffenden tatäschlichen Behauptungen oder Aussagen wie diese , die ihren Behauptungen also ähnlich sind, in Zukunft nicht mehr zu tätigen"

Wer sich für den Fax-Brief an Dr.Strate interessiert und ihn komplett in analoger Weise analysieren will , kann sich auf der Strate-Seite http://www.strate.net umsehen. Wer in der Analyse ehrlich ist, wird zwangsläufig feststellen, dass kein Anlass besteht für die Annahme, Herr Mollath hätte darin gelogen oder gar Herrn Dr.Strate der Verleumdung oder der Lüge bezichtigt.

Wenn jemand Zweifel diesbezüglich hat und meint, es verhalte sich anders, kann er /sie sich gerne hier zu Wort melden, und jemand aus unserem Kreis wird dann darauf eingehen.

Ab dem nächsten Beitrag werden wir uns das Urteil abschnittsweise vorknöpfen und auseinandernehmen um am Ende zum Ergebnis zu kommen, dass die Urteilsbegründung unehrlich, damit willkürlich ist und eine grundrechtliche Beschwer ausgelöst hat, gegen die Herr Mollath theoretisch vergehen könnte - ob er das mit Erfolg schaffen kann, ist eine ganze andere Frage. Ich schätze eher nein, denn der Zeitrahmen ist knapp und es gibt nur wenige Anwälte in Deutschland, die sowas können, und ich bezweifle, dass einer der theoretisch in Frage kommenden Anwälte dazu bereit ist, einen derartigen "Hammer" auf sich zu nehmen. Nichtdestotrotz machen wir "auf dem Mars" unsere Arbeit.

Wir gehen dann in den folgenden Beiträgen so vor, dass wir jeweils einen Abschnitt aus der Urteilsbegründung zitieren und dann inhaltlich analysieren in "erkenntnistheoretischer" Hinsicht.
Wir haben festgestellt, dass das Gericht Herrn Mollath bezichtigte die angebliche Misshandlung begangen zu haben , ohne dass das Gericht gewusst haben kann, ob diese Behauptung wahr ist oder nicht. Insoweit kann dieses Vorgehen als "gewissenlos" bezeichnet werden, und das erachten wir für skandalös.

In diesem Zusammenhang weisen die "Marsbewohner" darauf hin, dass dies unabhängig ist von der Frage, ob die behauptete Misshandlung begangen wurde oder nicht. Selbst wenn sie begangen worden wäre, ist die Vorgehensweise als gewissenlos und skandalös zu bezeichnen, weil das Gericht eben nicht wissen konnte, ob die Misshandlung durch Herrn Mollath erfolgt ist oder nicht. Es hätte daher entweder weiter aufklären müssen oder gemäß dem Grundsatz "in dubio pro reo" verfahren müssen im Sinne eines Urteils 1. Klasse.

M E P H I S T O
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Re: Das Mollath-Urteil v. 14.08.2014

Beitragvon Gedankenpollizei » Fr 29. Aug 2014, 14:26

Mephisto hat geschrieben:Wir gehen dann in den folgenden Beiträgen so vor, dass wir jeweils einen Abschnitt aus der Urteilsbegründung zitieren und dann inhaltlich analysieren in "erkenntnistheoretischer" Hinsicht


Abschnitt 1 lautet :


Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil:

1.

Im Umfang der durch Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. August 2013 angeordneten Wiederaufnahme wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.08.2006, Aktenzeichen 7 KLs 802 Js 4743/03 aufgehoben.

2.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

3.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des wiederaufgenommenen Verfahrens des Landgerichts Nürnberg-Fürth,Aktenzeichen 7 KLs 802 Js 4743/03, die Kosten der Revision, die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens einschließlich des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

4.

Der Angeklagte ist für die Zeiträume der Unterbringung zur Beobachtung vom 30.06.2004 bis 07.07.2004 und 13.02.2005 bis 21.03.2005, dem Zeitraum der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vom 27.02.2006 bis 12.02.2007 und dem Zeitraum der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund des Urteils des Landgerichts NürnbergFürth vom 08.08.2006 vom 13.02.2007 bis 06.08.2013 aus der Staatskasse zu entschädigen.


Zur Begründung dieses Urteils

Die Kammer hat im Rahmen dieser Hauptverhandlung, die in einem Wiederaufnahmeverfahren angeordnet worden ist und zur Aufgabe hatte, die damaligen Anklagepunkte bezogen auf Tatvorwürfe aus den Jahren 2001, 2002 und Ende 2004/Anfang 2005 neu zu untersuchen, eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt. Nicht zu behandeln war lediglich der Vorwurf des Diebstahls von Briefen. Insoweit liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vor,nämlich ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen.Jetzt stehen wir am Ende der Beweisaufnahme. Das Urteil ist verkündet. Am Ende der Beweisaufnahme stand nun an, alle Beweise zu würdigen und zu einem Ergebnis hinsichtlich der Frage des Nachweises der angeklagten
Taten zu gelangen und gegebenenfalls die Frage der Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB zu klären .Für jeden, der diesen Prozess verfolgt hat – und das waren viele -, und für
jeden, der offen war für den Ausgang des Prozesses und nicht von vornherein schon ein Vorurteil gefasst hatte in die eine oder die andere Richtung, für jeden ist nachvollziehbar, dass diese Aufgabe keine leichte war: einerseits angesichts der lang zurück liegenden Zeit der angeklagten Taten und der damit naturgemäß verbundenen Erinnerungslücken vieler Zeugen – der früheste Anklagevorwurf, ich erinnere, lag immerhin gut 13 Jahre zurück, nämlich am 12.08.2001 –, und andererseits aufgrund der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts der Nebenklägerin, das ihr als geschiedene Ehefrau
natürlich zusteht, aber die Folge hatte, dass sich die Kammer eben keinen eigenen Eindruck von der Zeugin verschaffen konnte, sondern sich hinsichtlich der Vorwürfe, die Nebenkläerin betreffend, mit Zeugenaussagen aus zweiter Hand und schriftlichen Äußerungen, insbesondere in Vernehmungsniederschriften, begnügen musste, und nicht zuletzt auch durch das Einlassungsverhalten des Angeklagten, der nicht bereit war, sich zu den Körperverletzungsvorwürfen und zum Vorwurf der Freiheitsberaubung näher zu äußern.Die Kammer hatte es sich jedenfalls nicht leicht gemacht und ist nach eingehender Beratung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte, so weit der Anklagevorwurf vom 12.08.2001 betroffen ist, aus rechtlichen Gründen und ansonsten aus tatsächlichen Gründen freizusprechen ist.



Das heißt konkret: Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte am 12.08.2001 seine damalige Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung Volbehrstraße 4 in Nürnberg geschlagen,getreten, gewürgt und in den rechten Unterarm gebissen hat,ohne hierfür einen rechtfertigenden Grund gehabt zu haben,wohingegen ein Nachweis hinsichtlich des angeklagten Geschehens vom 31.05.2002,
Freiheitsberaubung in Tateinheitmit Körperverletzung durch Festhalten, Schlagen und Würgen der Nebenklägerin in der gemeinsamen Wohnung zur Überzeugung der Kammer ebenso wenig geführt werden kann wie hinsichtlich der dem Angeklagten vorgeworfenen Fälle der Sachbeschädigung an Reifen sowie der vorgeworfenen Sachbeschädigung durch Zerkratzen der Fenster des Fahrzeugs des
Gerichtsvollziehers Hösl . Bezüglich des nachgewiesenen Vorwurfs der körperlichen Misshandlung der damaligen Ehefrau, der gefährlichen Körperverletzung, scheidet jedoch trotzdem ein Schuldspruch aus,da - in dubio pro reo - nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte zum damaligen Zeitpunkt, also 2001, im Zustand der Schuldunfähigkeit handelte, sondern diese Frage vielmehr offen geblieben ist.
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Re: Das Mollath-Urteil v. 14.08.2014

Beitragvon Mephißto » Sa 30. Aug 2014, 12:00

grüß Gott, @Gedankenpolizei,

Vielen Dank für diese Abschrift des Textes, der auf http://www.strate.net veröffentlicht wurde. Da wir hier kein Forum für völlig Unintelligente sind, gehe ich mal davon aus, dass ein paar Einstreuungen "marsianischer Komik" hier nicht schaden. Die meisten Leser, die hier länger verweilen werden, werden sich darüber klar sein, dass heute kein Mensch auf dem Mars lebt, und dass dort auch keine Gedankenpolizei existiert, die Texte von der Seite http://www.strate.net kopieren kann. Das ist virtuell, und damit sind wir schon ganz in der Nähe des Themas, das sich wie ein roter Faden durch die Analyse ziehen wird : Was ist virtuell, was ist real, wann kann man sagen, dass "das Gericht gesponnen" hat, und woran kann man das jeweils erkennen ?

Ich zitiere hier nocheinmal den Text, der unter dem Nick "Gedankenpolizei" in dem letzten Beitrag hier im Thread veröffentlicht wurde. Dabei sind bestimmte Sätze eingefärbt, weil sich aus Sicht der "Marsbewohner" eine etwas eingehendere Beschäftigung mit diesen Sätzen lohnt um eine Art Basis zu bekommen um später vertieft der Frage nachzugehen, wie man beweisen kann, dass das Gericht nicht weiss, ob Herr Mollath seine Ex REAL misshandelt hat, es aber durch das Gericht im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung und durch die darin verwendeten Formulierungen so hingestellt wurde - unehrlicherweise - als würde ein solches Wissen des Gerichts nicht nur virtuell sondern auch real existieren. Das vorgegebene "Wissen" des Gerichts existiert NUR im virtuellen Raum - das Gericht wählt aber eine sprachliche "Gestaltung", die dazu geeignet ist durchschnittlich intelligente Menschen, also Millionen von Menschen , darüber zu täuschen. Uns interessiert es, aus welchen Gründen sich das Gericht dies erlaubte, und ob Herr Mollath dagegen im Wege einer Revision vorgehen kann oder ob ein anderer Weg nach dem Gesetz der bessere oder womöglich einzig zulässige wäre (hierzu im nächsten Beitrag mehr...)

Die uns vorläufig in den Zitat hauptsächlich interessierenden Sätze bzw. Satzteile sind in roter fetter Schrift hervorgehoben :

Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil:

1.

Im Umfang der durch Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. August 2013 angeordneten Wiederaufnahme wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.08.2006, Aktenzeichen 7 KLs 802 Js 4743/03 aufgehoben.

2.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

3.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des wiederaufgenommenen Verfahrens des Landgerichts Nürnberg-Fürth,Aktenzeichen 7 KLs 802 Js 4743/03, die Kosten der Revision, die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens einschließlich des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

4.

Der Angeklagte ist für die Zeiträume der Unterbringung zur Beobachtung vom 30.06.2004 bis 07.07.2004 und 13.02.2005 bis 21.03.2005, dem Zeitraum der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vom 27.02.2006 bis 12.02.2007 und dem Zeitraum der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund des Urteils des Landgerichts NürnbergFürth vom 08.08.2006 vom 13.02.2007 bis 06.08.2013 aus der Staatskasse zu entschädigen.


Zur Begründung dieses Urteils

Die Kammer hat im Rahmen dieser Hauptverhandlung, die in einem Wiederaufnahmeverfahren angeordnet worden ist und zur Aufgabe hatte, die damaligen Anklagepunkte bezogen auf Tatvorwürfe aus den Jahren 2001, 2002 und Ende 2004/Anfang 2005 neu zu untersuchen, eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt. Nicht zu behandeln war lediglich der Vorwurf des Diebstahls von Briefen. Insoweit liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vor,nämlich ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen.Jetzt stehen wir am Ende der Beweisaufnahme. Das Urteil ist verkündet.Am Ende der Beweisaufnahme stand nun an, alle Beweise zu würdigen und zu einem Ergebnis hinsichtlich der Frage des Nachweises der angeklagten
Taten
zu gelangen und gegebenenfalls die Frage der Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB zu klären .Für jeden, der diesen Prozess verfolgt hat – und das waren viele -, und für
jeden, der offen war für den Ausgang des Prozesses und nicht von vornherein schon ein Vorurteil gefasst hatte in die eine oder die andere Richtung, für jeden ist nachvollziehbar, dass diese Aufgabe keine leichte war: einerseits angesichts der lang zurück liegenden Zeit der angeklagten Taten und der damit naturgemäß verbundenen Erinnerungslücken vieler Zeugen – der früheste Anklagevorwurf, ich erinnere, lag immerhin gut 13 Jahre zurück, nämlich am 12.08.2001 –, und andererseits aufgrund der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts der Nebenklägerin, das ihr als geschiedene Ehefrau
natürlich zusteht, aber die Folge hatte, dass sich die Kammer eben keinen eigenen Eindruck von der Zeugin verschaffen konnte, sondern sich hinsichtlich der Vorwürfe, die Nebenkläerin betreffend, mit Zeugenaussagen aus zweiter Hand und schriftlichen Äußerungen, insbesondere in Vernehmungsniederschriften, begnügen musste, und nicht zuletzt auch durch das Einlassungsverhalten des Angeklagten, der nicht bereit war, sich zu den Körperverletzungsvorwürfen und zum Vorwurf der Freiheitsberaubung näher zu äußern .Die Kammer hatte es sich jedenfalls nicht leicht gemacht und ist nach eingehender Beratung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte, so weit der Anklagevorwurf vom 12.08.2001 betroffen ist, aus rechtlichen Gründen und ansonsten aus tatsächlichen Gründen freizusprechen ist.



Das heißt konkret: Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte am 12.08.2001 seine damalige Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung Volbehrstraße 4 in Nürnberg geschlagen,getreten, gewürgt und in den rechten Unterarm gebissen hat,ohne hierfür einen rechtfertigenden Grund gehabt zu haben ,wohingegen ein Nachweis hinsichtlich des angeklagten Geschehens vom 31.05.2002,
Freiheitsberaubung in Tateinheitmit Körperverletzung durch Festhalten, Schlagen und Würgen der Nebenklägerin in der gemeinsamen Wohnung zur Überzeugung der Kammer ebenso wenig geführt werden kann wie hinsichtlich der dem Angeklagten vorgeworfenen Fälle der Sachbeschädigung an Reifen sowie der vorgeworfenen Sachbeschädigung durch Zerkratzen der Fenster des Fahrzeugs des
Gerichtsvollziehers Hösl . Bezüglich des nachgewiesenen Vorwurfs der körperlichen Misshandlung der damaligen Ehefrau, der gefährlichen Körperverletzung, scheidet jedoch trotzdem ein Schuldspruch aus,da - in dubio pro reo - nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte zum damaligen Zeitpunkt, also 2001, im Zustand der Schuldunfähigkeit handelte, sondern diese Frage vielmehr offen geblieben ist.


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Re: Das Mollath-Urteil v. 14.08.2014

Beitragvon GLUCKSDRACHE » So 31. Aug 2014, 12:28

Hi !


Mephisto hat geschrieben:Uns interessiert es, aus welchen Gründen sich das Gericht dies erlaubte, und ob Herr Mollath dagegen im Wege einer Revision vorgehen kann oder ob ein anderer Weg nach dem Gesetz der bessere oder womöglich einzig zulässige wäre (hierzu im nächsten Beitrag mehr...)


wer sich für die Chancen einer Reivision usw. interessiert, kann sich mal in dem Forum "im virtuellen Raum" umschauen. In den neuesten SPIEGEL-Interviews ist da etwas zu lesen, was weiterführt in der Sache....

Im Übrigen :

@Mephisto hat in dem Eingangsbeitrag und auch später dargelegt, dass Herr Mollath ausweislich öffentlich verbreiteter Äusserungen mitunter dazu neigt Formulierungen zu wählen, die zwar korrekt sind aber geeignet sind Missverständnisse auszulösen bezüglich dessen, was er tatsächlich gemeint hat, da er dazu neigt in gewisser Weise "einsilbig" zu sein, so dass man sich anderswo die Informationen zusammensuchen muss - so man sie denn findet - die klären, welche der möglichen Textauslegungen die richtige ist, d.h. was er gemeint hat mit seinen insoweit mehrdeutigen Formulierungen.

Weiter hat Mephisto aus einer wörtlichen Mitschrift der Urteilsbegründung vom 14.08.2014 zítiert und dabei einzelne Formulierungen im Text in roter Schrift hervorgehoben, die von besonderem Interesse sind.

Dankenswerter Weise hat Verteidiger Dr.Strate zwischenzeitlich auch die wörtliche Mitschrift der Vorgänge am Vormittag des 08.08.2014 im Gerichtssaal des LG Regensburg auf seiner Seite http://www.strate.net eingestellt. Diese enthält Äusserungen des Herrn Mollath , die von uns von enormer Wichtigkeit sind in Bezug auf die Analyse des Texes der mündlichen Urteilsbegründung in aussagenlogischer Hinsicht. Es geht unter anderem um die Frage, was Herr Mollath mit seiner Äusserung gemeint haben KANN , er habe sich "nur gewehrt". Auf welches Datum und welche Uhrzeit sich diese Äusserung bezieht, und aus welchem Grund er der Richterin gegenüber äusserte, er wolle sie "nicht groß belasten".

Gerade die letztere Äusserung hat unter manchen sogenannten "Unterstützern" großen Unmut ausgelöst, den kein Marsbewohner teilt. Alle Marsbewohner halten dieses Verhalten Herrn Mollaths - im Gegensatz zu einigen seiner sogenannten Unterstützer - für ausgesprochen sinnvoll, und wir werden genau erklären warum das sinnvoll war sich genau so zu äussern und damit durchaus auch das Gericht ein wenig zu reizen.

Fakt ist nämlich, dass uns weder in der wortwörtlichen Mitschrift der Vorgänge am 08.08.2014 vormittags im Gerichtssaal noch aus anderen Quellen ersichtlich ist, auf welchen Ort, Datum sich die sinngemäße Äusserung Herrn Mollaths bezieht, er habe sich nur gewehrt und es wäre besser gewesen er hätte sich zusammenschlagen lassen. In sämtlichen uns vorliegenden Informationen dieser Art fehlt jedesmal die Datums- und Ortsangabe, d.h. Herr Mollath hat es bewusst offengelassen, WANN und WO und gegen WEN er sich gewehrt hat, und wie oft das ggf. passiert ist. Er hat andererseits eindeutig und schlüssig kundgetan, dass dies NICHT am 12.08.2001 war.

Es liegt uns KEINERLEI Information vor, dass Herr Mollath jemals eine Information irgendwo verbreitet hätte, er habe sich am 12.08.2001 körperlich gegen einen Angriff seiner Frau gewehrt . Vielmehr liegen uns die Informationen vor, dass er gerade dies VERNEINTE.

Diese Erkenntnis wird möglicherweise einige Leser überraschen, und es ist auf folgenden aussagenlogischen Aspekt hinzuweisen :

Die Aussage "ich habe mich nur gewehrt" besitzt keinerlei Zeitbestimmung, d.h. kein Mensch kann ohne zusätzliche Information des Urhebers der Aussage - dieser ist Herr Mollath - wissen, welches Ereignis der Urheber damit bezeichnet, solange der Urheber das nicht selbst mitteilt - da eben jedwede Zeitbestimmug in der Aussage FEHLT. Da Herr Mollath andererseits den Tatvorwurf , der ihm eine Tat am 12.08.2001 vorwirft, d.h. die angeblichen Misshandlungen wie Faustschläge, Beissen, Treten usw., bestritten hat und als erfunden bezeichnete, hat Herr Mollath - insbesondere durch seine mündlichen Äusserungen am 08.08.2014 - eindutig klargestellt, wann er sich auf alle Fälle NICHT gewehrt hat und NICHT hat zusammenschlagen lassen - d.h. dass er damit unmissverständlich äussert, dass entsprechendes gerade an dem behaupteten Datum , dem 12.08.2001, NICHT geschehen ist, d.h. er äussert damit eindeutig, dass er sich weder am 12.08.2001 hat zusammenschlagen lassen, noch eine köperliche Auseinandersetzung am 12.08.2001 hatte und er daher auch nicht seine Frau am 12.08.2001 misshandelt haben kann - mangels jedweder körperlicher Auseinandersetzung am 12.08.2001.

Damit hätte sich das Gericht sämtliche Überlegungen wie z.B. die Frage, ob die behauptete Notwehr vorgelegen hätte am 12.08.2001 , sich schenken können. Nach unseren Unterlagen hat nämlich Herr Mollath NIE behauptet - weder in den Akten noch in seiner mündlichen Einlassung - sich am 12.08.2001 gegen einen Angriff verteidigt zu haben sondern erklärt, dass es an diesem Tag weder den behaupteten Angriff noch eine Verteidigung dagegen gegeben hat sondern dass dieser Angriff frei erfunden wurde, also nur virtuell "existiert". Die Äusserungen des Herrn Mollath lassen zwingend nur den Schluss zu, dass er sich mit seiner Äusserung , er habe sich nur gewehrt, auf einen Konflikt mit körperlicher Komponente bezog, der NICHT am 12.08.2001 erfolgt ist sondern an (irgend)einem nicht weiter bezeichneten anderen Tag , und dass er auch nicht angezeigt und nicht angeklagt wurde deswegen . Auf diesen nicht auf den 12.08.2002 fallenden Konflikt mit körperlicher Komponente bezog sich auch seine Ausführung im Gerichtssaal am 08.08.2014 auf die Frage der Richterin, was er denn "gemeint" habe mit seiner Äusserung, er habe sich "nur gewehrt".

Man kann hier eine Art Wunschdenken seitens des Gerichts feststellen, das sich gewünscht zu haben scheint, Herr Mollath würde nun behaupten wollen, dieser körperliche Konflikt , gegen den er sich gewehrt habe, habe nicht an dem Tag, an derm er tatsächlich stattgefunden hat stattgefunden, sondern er habe am 12.08.2001 stattgefunden. Die Textanalyse der auf http://www.strate.net veröffentlichten wortwörtlichen Mitschrift ergibt aber glasklar, dass Herr Mollath es glasklar ausgeschlossen hat, dass sich das, wogegen er sich gewehrt habe gemäß der in Rede stehenden Äusserung, am 12.08.2001 abgespielt habe. Indem er den angeblichen Vorfall als erfunden bezeichnete und dabei sich auf den Akteninhalt bezog, welcher ebenfalls dokumentiert, dass er den angeblichen Vorfall als erfunden bezeichnete , also als eine Fiktion, die nur im virtuellen Raum spielt, schloss er eindeutig und ohne jedes Wenn und Aber aus, dass es am 12.08.2001 einen Körperkontakt oder gar einen "Kampf" zwischen ihm und seiner damaligen Frau gegeben hätte, gegen den er sich am 12.08.2001 in irgendeiner Weise gewehrt hätte. Später , nämlich nicht am 12.08.2001 sondern Tage, Wochen, Monate und Jahre später , hat er sich in der Tat gegen den auf den 12.08.2001 datierten erfundenen Angriff gewehrt, und zwar schriftlich , mit der "Feder", wie er es nennt. Dabei hat er sich sowohl gegen den im virtuellen Raum stattgefundenen Angriff selbser als auch gegen den im realen Raum erfolgten späteren Angriff gewehrt, der darin bestand, den virtuellen Angriff zu erfinden und vorzutäuschen, dieser sei real gewesen. Aber man wird den Eindruck nicht los, das Gericht wolle vorgeben, selbst dazu zu dumm gewesen zu sein um erkennen zu können, dass auch das mit "ich habe mich nur gewehrt" gemeint sein konnte ( unter anderem ). Dem Gericht lagen daher keinerlei Informationen vor, die es hätten rechtfertigen können zu unterstellen, dass die behauptete erfundene Auseinandersetzung vom 12.08.2001, wegen der Herr Mollath angeklagt war, sich nicht nur virtuell sondern auch reell abgespielt hätte.

Weil die Auseinandersetzung nur erfunden wurde, also nur virtuell aber nicht reell existierte, hätte sich das Gericht auch ersparen können, Prof. Nedopil als Sachverständigen zur Frage der "Wahnvorstellung" zu vernehmen. Besser wäre es gewesen ihn zur Frage zu vernehmen, ob Frau Mollath möglicherweise damals eine Wahnvorstellung hatte, als sie die Hausdurchsuchung wegen angeblichen Waffenbesitztes veranlasste. Da der für den 12.08.2001 erfundene "Sachverhalt", insbesondere, dass es einen körperlichen Kontakt gegeben habe, aussschliesslich im virtuellen Raum erfolgte, war die Frage, ob diese virtuelle "Begebenheit" Ausdruck eines reellen Wahns des Herrn Mollath gewesen sein könnte, absolut irrelevant, da eine virtuelle Tat nicht in der Realität zu einer Verurteilung führen darf und von Haus aus jegliche Schuld an einer solchen virtuellen Tat für den Angeklagten zu verneinen ist, da er für eine virtuelle Tat nicht verurteilt werden darf sondern allenfalls die Erfinder der Tat verurteilt werden könnten , sofern sie nicht wegen Geisteskrankheit oder anderen Gründen schuldunfähig sind. Herr Mollath hatte ja konkludent die Frage in den Raum gestellt, ob seine Ex-Frau möglicherweise schon immer geisteskrank war, indem er auf ihre Aktivitäten als "Geistheilerin", "heilende Hände" usw. hinwies. Dieser Hinweis hätte eine Untersuchung veranlassen müssen, ob eine entsprechende Geisteskrankheit schon seit vielen Jahren vorliegt und keine Krankheitseinsicht bei der Patientin. Daher der Vorschlag Herrn Mollaths, ein Glaubwürdigkeitsgutachten erstellen zu lassen, bezüglich der Frage, ob die Zeugin wegen lange bestehender Geisteskrankheit schon im Zeitpunkt ihrer Aussage unglaubwürdig war. Dies auch angesichts der Erfindung von Waffen,die nicht existieren, Auslösen einer Hausdurchsuchung durch 12 Polizisten. Wer schon mal beruflich mit Geisteskranken zu tun hatte, weiss genau, was Geisteskranke alles auslösen können, um Behörden und Polizei zu täuschen und etwas "glaubwürdig" in Gang zu setzen. Der Täter "Autobahn", der noch heute frei herumläuft, ist der beste Beweis dafür, was Zeitgenossen , die von Wahnvorstellungen getrieben sind, heutzutage im "Rechtsstaat" alles in Bewegung setzen können, und wie gefährlich das ist. Solche Täter werden erfahrungsgemäß in Deutschland manchmal auch von Kriminellen eingesetzt oder im Bereich des unlauteren Wettbewerbs durch Firmen, die diese Geisteskranken sogar schmieren, manchmal dienen sie auch dem Staat sogar als sogenannte "V-Leute" . d.h. als Informationsbeschaffer, z.B. dann wenn ein Polizist gerne eine Straftat begehen würde, um irgendetwas aufzudecken, dies aber nicht darf.Dann setzt man eben jemand "mit Jagdschein" ein, damit Amtsträger nicht später für ihre Taten haften müssen.

Vor diesem Hintergrund war es auch völlig schlüssig und vernünftig, dass Herr Mollath erklärte, die Richterin nicht groß belasten zu wollen mit Ausführungen zu Streitigkeiten mit körperlicher Auseinandersetzungen an Tagen, die nicht der 12.08.2001 waren sondern andere Tage, denn es waren nur für zwei Tage angebliche Misshandlungen angeklagt, wobei es sich bei beiden Tagen nicht um die Tage handelt, die Herr Mollath meinte als er erklärte sich nur gewehrt zu haben. D.h. also : es hat tatsächlich irgendwann mal körperliche Auseinandersetzungen gegeben, diese waren aber harmlos, keine Misshandlungen , und haben mit den Verletzungen, die später durch ein Attest "festgestellt" wurden, absolut nichts zu tun. Es gab daher keinerlei Grund für Herrn Mollath über solche Ereignisse, in denen er sich z.B. mit seinen Händen gegen Fußtritte etc. wehrte, am 08.08.2011 ausführlich zu berichten.

Das wäre schlicht eine Themenverfehlung gewesen und hätte dem Gericht und allen Beteiligten nur die Zeit gestohlen.

Vor diesem Hintergrund kann man nun die in roter Schrift hervorgehobenen Textstellen, die @Mephisto in dem Zitat aus dem Beitrag von @Gedankenpolizei extra hervorhob, betrachten, und das wird in einem der nächsten Beiträge ausführlich geschehen. Wir werden uns mit der Frage befassen, wann und wo das Gericht virtuellen und reellen Raum quasi ineinander vertauschte und damit erhebliche Irritationen bei Rezipienten , die ahnungslos diesem "Spiel" auf den Leim gehen, hervorruft.

Ich möchte noch zu dem oben angesprochenen Problem der Aussagenlogik zusammenfassend an einem kurzen fingierten Beispiel das "Fazit" erläutern .

Ein fingiertes Gespräch zwischen einem Angeklagten und einer Richterin könnte z. B. wie folgt verlaufen :

Richterin : Ich möchte nun von Ihnen wissen, was am 12.08.2001 war. Es wird Ihnen vorgeworfen, dass Sie am 12.08.2001 Ihre Frau misshandelt haben sollen. Sie sollen sie am 12.08.2001 gewürgt, gebissen, getreten haben. Simmt das ?

Angeklagter : Nein, es stimmt nicht, es ist alles frei erfunden.

Richterin : Sie haben aber mal erklärt, sie hätten sich "nur gewehrt". Es habe sich um eine Art Notwehr gehandelt. Was kann ich darunter verstehen, wie ist das abgelaufen ?

Angeklagter : Das kann ich Ihnen sagen, was ich damit gemeint habe : Dass ich angegriffen wurde und mich mit meinen Händen vor den Tritten usw. schützen wollte. Dabei kam es natürlich zum Körperkontakt.


Wenn es nun ausser diesem Gesprächstext in dem fingierten Gespräch und einer anderweitigen Äusserung des Angeklagten, er habe sich nur gewehrt, in welcher der Angeklagte ebenfalls nicht erklärt, er habe sich am 12.08.2001 gegen etwas gewehrt, keine weiteren Äusserungen des Angeklagten gibt, dann stellt es eine objektive Falschaussage der Richterin dar, wenn sie behauptet, der Angeklagte habe selbst geäussert, sich am 12.08.2001 gegen etwas gewehrt zu haben im Rahmen eines Körperkontakts. Denn es handelt sich bei der Gesamtaussage in dem oben in der Fiktion konstruierten Gespräch um eine zusammengesetzte Aussage, deren Informationsgehalt besagt, dass der Angeklagte ausdrücklich VERNEINT einen Körperkontakt mit der behaupteten Person gehabt zu haben. Es ist vom Standpunkt der Aussagenlogik nicht möglich, die Gesamtaussage anders schlüssig auszulegen. Nirgendwo in der Wissenschaft, geschweige denn in der mathematischen Wissenschaft, wird eine Aussage wie die im fingierten Beispiel erfolgte Behauptung der Richterin als wahr anerkannt. Wer sich solche Entgleisungen leistet und hier Wahrheit und Unwahrheit nicht auseinanderhalten kann ,wird in der Wissenschaft nicht geduldet und wird früher oder später eliminiert, besonders in den Naturwissenschaften, weil er einfach für die Gesellschaft eine Gefahr ist. Man stelle sich einfach mal vor, so jemand arbeitet in einem Kernkraftwerk oder in der chemischen Großindustrie. Das ist einfach nicht zu verantworten - nur in der Juristerei scheint sich niemand an solchen Entgleisungen zu stören ...

Wir halten hiermit nochmals ausdrücklich fest : Uns "Marsbewohnern" liegt bis heute keinerlei Information vor, dass Herr Mollath irgendwann seine Aussage, dass er sich am 12.08.2001 gegen nichts gewehrt hat, dass also auch an diesem Tag keine Notwehr gegen irgendetwas erfolgte, widerrufen hätte.

Sollte das anders sein, Herr Mollath das also irgendwann widerrufen haben, dann möge man uns das mitteilen. In der Dokumentation des Herrn Dr.Strate haben wir jedenfalls bisher nichts dergleichen gefunden und gehen deswegen davon aus, dass auch nichts dergleichen existiert und auch nie existieren wird.

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Re: Das Mollath-Urteil v. 14.08.2014

Beitragvon Gedankenpollizei » So 31. Aug 2014, 14:02

Mephisto hat geschrieben: der früheste Anklagevorwurf, ich erinnere, lag immerhin gut 13 Jahre zurück, nämlich am 12.08.2001


ticken die noch richtig ? am 12.08.2001 gab es laut akte in der sache mollath keine anzeige , also keine anklage, also auch keinen anklagevorwurf. die in bayern sollen mal ihre gedanken ordnen und deutsch lernen. falsche codierung nennt man das.
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Re: Das Mollath-Urteil v. 14.08.2014

Beitragvon Mephißto » So 31. Aug 2014, 14:38

Gedankenpolizei hat geschrieben:
Mephisto hat geschrieben: der früheste Anklagevorwurf, ich erinnere, lag immerhin gut 13 Jahre zurück, nämlich am 12.08.2001


ticken die noch richtig ? am 12.08.2001 gab es laut akte in der sache mollath keine anzeige , also keine anklage, also auch keinen anklagevorwurf. die in bayern sollen mal ihre gedanken ordnen und deutsch lernen. falsche codierung nennt man das.



Danke, @Gedankenpolizei für diesen interessanten Hinweis. Wie immer ,denkst Du mit. Allerdings ist mir, auch wenn ich wohl erahne, was Du meinst, nicht ganz klar, warum die in Bayern Deutsch lernen sollten.
In einem der neuesten SPIEGEL-Interviews, wie hier im Forum veröffentlicht wurden, ist ja die Rede davon, dass sich jemand verplappert habe.

Deswegen sollten wir mal in der Kanzlei Dr.Strate nachfragen, wo denn eigentlich die geheime Akte mit dem Anklagevorwurf vom 12.08.2001 ist. Hat er die jemals gesehen oder stand sie nur dem Gericht zur Verfügung ? Wenn der Anklagevorwurf bereits am 12.08.2001 existent war, müsste ja zu diesem Zeitpunkt ein entsprechender Vorwurf vorgelegen und in einer Akte dokumentiert worden sein. Wer hat also den Vorwurf dokumentiert, so dass der Vorwurf und dessen Dokumentation bereits am 12.08. vorlag ? War da schon komplett die Anklageschrift in einer Schublade, und war die bereits fertig, bevor Frau Mollath Monate später zur Polizei ging , war die spätere Anklageschrift also eine unechte Urkunde , so dass jetzt ein Wiederaufnahmegrund vorläge um das Urteil vom 14.08.2014 anfechten zu können ?

Ansonsten müsste man ja wohl davon ausgehen, dass die Richterin den angeblich am 12.08.2001 schon bestehenden Anklagevorwurf erfunden hätte , dieser also nur virtuell existieren würde, ohne dass das Gericht den Zuhörern das mitteilt, mit der Folge, dass man denken musste, so ein Schriftstück existierte bereits tatsächlich am 12.08.2001.

Bin gespannt, was für Antworten wir da bekommen. Könnte mir durchaus vorstellen, dass die Banken da schon mal im Vorfeld eine Anklage haben formulieren lassen und dass Frau Mollath dann erst später angewiesen wurde, den in der Anklage behaupteten für sie erfundenen Vorgang selbst auch nachzuerfinden und ihn sodann zu behaupten.

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Re: Das Mollath-Urteil v. 14.08.2014

Beitragvon GLUCKSDRACHE » Mo 1. Sep 2014, 10:05

Hi ,

im Namen der Marsbewohner gebe ich folgendes bekannt :

1.

die mit der Analyse des Urteils befassten Autoren werden sich "angemessen" Zeit lassen mit der abschnittsweisen Analyse der mündlich erfolgten Urteilsbegründung des in Rede stehenden Urteils.

2.

die Marsbewohner vertrauen der Richterin Escher nicht. Auch vertrauen die Marsbewohner dem Zeugen Dr.Reichel nicht. Die Marsbewohner sind berechtigt diese inneren Tatsachen ihrer Zweifel an der Richterin und an dem Arzt kund zu tun. Auch sind sie berechtigt kund zu tun, dass sie die Richterin für unehrlich halten, denn niemandem kann verboten werden einen Richter oder eine Richterin für unehrlich zu halten und dies zu äussern. Art. 5 des Grundgesetzes gewährt dieses Recht.

3.

a)

Das Misstrauen der Marsbewohner gegen Dr. Reichel betrifft unter anderem die Frage der Glaubwürdigkeit als Zeuge. Die Marsbewohner halten den Zeugen Dr.Reichel nicht für glaubwürdig, ebenso halten sie seine Aussage nicht für glaubwürdig. Diese beiden Aspekte können unterschieden werden, denn die Glaubwürdigkeit einer Person ist etwas anderes als die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage. Eine Aussage kann bei "personeller" Glaubwürdigkeit eines Zeugen unglaubwürdig sein, wenn der Zeuge meint die Wahrheit zu sagen, sich dabei aber irrt, z.B. auf Grund vón Gedächtnisstörungen. Ist die Aussage auf Grund solcher Störungen objektiv falsch, dann ist sie unglaubwürdig, selbst wenn der Zeuge "personell" glaubwürdig ist, weil er ehrlich ist und sich lediglich irrt und glaubt wahrheitsgemäß auszusagen.

b)

Es lässt sich nicht aufklären, ob die Angaben des Zeugen Dr.Reichel über seine Erinnerungen einer Fantasie entspringen, die er selbst als solche nicht wahrnimmt und daher nicht von der Realität unterscheiden kann. Frau Richterin Escher hatte keine Möglichkeit diese Frage zu klären, da sie nicht das Gehirn des Zeugen mittels Nano-Roboter untersuchen konnte um festzustellen, ob die geäusserten Speicherabbildungen aus dem neuronalen Netzwerk im Kopfe des Zeugen Abbildungen von realen oder geträumten Vorgängen sind. Letztere Möglichkeit konnte nicht ausgeschlossen werden, wobei keine Angaben möglich sind, mit welcher Wahrscheinlichkeit die letztere Möglichkeit vorliegt. Ein Ausschluss der Möglichkeit konnte nicht erfolgen, da erwiesen ist, dass Dr.Reichel sich nicht immer klar darüber ist, ob sein Handeln ethisch vertretbar ist, d.h. die Zuverlässigkeit des neuronalen Netzwerkes in seinem Kopfe ist erwiesenermaßen in ethischer Hinsicht nicht immer gegeben. Dies ergibt sich daraus, dass er nicht bereits am 14.08.2001 die Einschaltung der Polizei sicherstellte und im Übrigen keine Schutzmaßnahmen traf um die Gesellschaft vor einer seiner Einschätzung nach gefährlichen Person zu schützen, deren seiner Einschätzung nach als lebensgefährdendes Handeln es erfordert hätte entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Aus diesem Unterlassen schliessen die Marsbewohner, dass Dr.Reichel keine Person ist, deren Gewissen zuverlässig arbeitet, mit der Folge, dass es nicht möglich ist einzuschätzen, mit welcher Wahrscheinlichkeit Dr.Reichel bereit ist Falschaussagen vor Gericht zu tätigen. Die Marsbewohner sehen daher in der Entscheidung des Gerichts, die Aussage des Dr.Reichel als "glaubwürdig" zu würdigen einen willkürlichen Akt zu Lasten des Herrn Mollath, der nicht moralisch gerechtfertigt werden kann.

Abgesehen davon sind die Marsbewohner der Auffassung, dass es unbeachtlich ist , ob die Aussage des Dr.Reichel wahr ist, da selbst für den unterstellten Fall, dass sie wahr wäre , die Aussage keine Information darüber enthält, ob die angeblich beobachteten Verletzungen durch Herrn Mollath verursacht wurden oder durch eine andere Person, beispielsweise durch die ehemalige Ehefrau Herrn Mollaths selbst. Lediglich dann, wenn sich die Aussage des Dr.Reichel als falsch in dem Sinne erwiesen hätte, dass die angeblich beobachteten Verletzungen vollständig oder teilweise erfunden gewesen wären durch Dr.Reichel, wäre die Aussage "relevant" gewesen, da hierdurch Herr Mollath ganz oder vollständig entlastet worden wäre.

4.

Der Fall Mollath hat im Internet offenkundig "Wellen geschlagen". So äusserte sich beispielsweise Frau Ursula Prem zu diesem Fall. Die Marsbewohner erlauben sich im Hinblick auf getätigte Ausführungen der Frau Prem, deren Arbeit im Zusammenhang mit dem Fall Mollath die Marsbewohner anerkennen und schätzen, folgendes kund zu tun :

a)

Die Marsbewohner sind der Auffassung, dass Herr Mollath über eine Art "Schutzengel" verfügt in Gestalt einer Art Intuition, manchmal das Richtige zu tun, das andere für falsch einschätzen, mit der Folge, dass er sich dadurch Gefahren entziehen kann, die von anderen Personen nicht erkannt werden.

Die Marsbewohner sind der Meinung, dass es ich in der seitens Frau Prem beanstandeten "Computersache" wahrscheinlich so verhält. Es war nach Ansicht der Marsbewohner vernünftig, wenn Herr Mollath angesichts eines nicht wunschemäß funktionierenden USB-Gerätes erklärte, er lasse sich nicht verarschen , und die seitens Frau Prem beanstandeten Konsequenzen zog im Umgang mit dem Computer. Hierdurch wich er Gefahren aus, die er andernfalls vermutlich kaum hätte beherrschen können, denn er befand sich 7 Jahre in Gefangenschaft und kennt sich daher in dem zwischenzeitlich entfachten Internet-Kriegs-Dschungel naturgemäß nicht aus, ist also vielen Fallen ausgesetzt, denen er quasi automatisch auswich, indem er den Computer nur wenig nutzte.

Bereits der Vorfall mit der nicht erhaltenen email des Verteidigers Dr.Strate zeigt sehr deutlich, wie anfällig Herr Mollath dafür ist, sich in technische Fallen zu verstricken, die im Internet lauern. Die Marsbewohner empfehlen angesichts ihrer Erfahrungen mit Internet-Kriminellen -wie z.B. Herrn "Autobahn" - Herrn Mollath , sich mit Anwälten nicht per email auszutauschen sondern anders, da Herr Mollath vermutlich auch nicht Verschlüsselungstechniken in einer Weise beherrscht, die ausschliessen würden, dass Dritte , insbesondere V-Leute, hierin unerkannt Einblick nehmen und dadurch vertrauliche Korrespondenz bzw. strategische Planungen mitverfolgen können und die Erkenntnisse möglicherweise später nutzen können , um Herrn Mollath zu schaden.

b)

Die Marsbewohner sind sich 100 % sicher, dass Dr. Strate ein absolut vertrauenswürdiger und äusserst sorgfältig arbeitender Anwalt ist , so dass er fehlerfrei den Fall Mollath bearbeitete. In juristischer Hinsicht waren bestimmte gewünschte Anträge des Herrn Mollath tatsächlich Mist - wie noch begründet werden wird . Andererseits können sich die Marsbewohner auch in die Sicht des Herrn Mollath einfühlen und verstehen, warum er an seinem Anwalt "zweifelte" und meinte, er werde nicht (mehr) richtig verteidigt und warum er wollte, dass sein Verteidiger die Anträge, die "Mist" waren, nicht öffentlich "Mist" nennt.

Insoweit können die Marsbewohner auch nachempfinden, dass Herr Mollath gerne bewiesen hätte, dass seine Frau aus dem Auto sprang, sich dabei Verletzungen zuzog, dies von einem Arzt untersucht und dokumentiert wurde , und dass später seine Frau diese Verletzungen Dr.Reichel zeigte um diese Situation für Manipulationszwecke hinsichtlich der vorgespiegelten Ursachen der Verletzungen zu missbrauchen.

Insoweit verstehen die Marsbewohner durchaus, dass Herr Mollath wohl meinte, es sei ein Fehler des Verteidigers Dr.Strate, wenn er nicht beantragt, die - vermeintlich - zur Verfügung stehenden Beweise zu erheben.

Tatsächlich ist die Situation aber anders zu bewerten unter juristischen Gesichtspunkten, da es für das Urteil nicht auf die Frage ankam, ob sich die ehemalige Frau des Herrn Mollath in der erwähnten Weise verhielt wie Herr Mollath es behauptete oder nicht.

Herr Mollath hat sehr wahrscheinlich nicht erkannt, dass es eben auf diese Frage nicht ankam, d.h. dass Herr Mollath durch eine Bestätigung seiner Behauptung nicht entlastet werden konnte, da für die beiden folgenden denkbaren Konstellationen (aa) und (bb) jeweils diese Frage unbeachtlich ist :

Konstellation (aa)

Das Gericht will sich für überzeugt erklären, Herr Mollath habe seine Frau am 12.08.2001 misshandelt.

Für diesen Fall konnte die genannte Behauptung Herrn Mollath nicht entlasten, da Dr.Reichel Verletzungen behauptete, die neben den Verletzungen , die durch den Sprung aus dem Auto entstanden waren, vorgelegen hätten und angeblich am 12.08.2001 entstanden sind und nicht von einem Sprung aus dem Auto stammen können.

Unterstellt man zudem ein Komplott in der Weise, dass der Zeuge Reichel bereit wäre zu lügen, was ja vermutet wurde, dann hätte hier der Nachweis anderweitig entstandener Verletzungen nichts ändern können, da ein lügender Zeuge , den ein Gericht für glaubwürdig befindet, erfinden kann, was er will , ohne dass das (juristisch) widerlegbar ist.

Die tatsächlich erfolgte Urteilsbegründung bestätigt, dass es dem Gericht "egal" war, ob der Sprung aus dem Auto erfolgt ist oder nicht, so dass diese Frage also "unbeachtlich" war.

Konstellation (bb)

Das Gericht will sich für überzeugt erklären, Herr Mollath habe seine Frau am 12.08.2001 nicht misshandelt.

Für diesen Fall wäre die Behauptung ebenfalls unbeachtlich gewesen, da man sie nicht benötigt um zu begründen, warum die Aussage der Zeugin Mollath nicht glaubwürdig ist.

Dr.Strate hat Ausschlusskriterien genannt, welche eine Brauchbarkeit der Aussage der Zeugin Mollath ausschliessen. Ein einziges Ausschlusskriterium hätte bereits genügt, um das nachzuweisen, so dass es kein Fehler war, auf die Benennung weiterer Indizien zu verzichten, die ebenfalls für eine Unbrauchbarkeit der Aussage sprechen.

Wenn das Gericht willens war, die Aussage der Zeugín für glaubwürdig zu erachten, hätte ein Glaubwürdigkeitsgutachten, welches Geisteskrankheit der Zeugin nachweist, nichts geändert, denn dann ist die Aussage der Geisteskranken eben trotz Geisteskrankheit glaubwürdig.

Der Begriff juristischer Wahrheit ist nicht identisch mit wissenschaftlicher Wahrheit. Eine objektive wissenschaftliche Unwahrheit kann juristisch wahr sein, weil ein Richter das rechtskräftig so entschieden hat. Die Summe aus 3 Äpfeln und 4 Äpfeln kann 9 Äpfel ergeben, wenn es der Richter rechtskräftig feststellt, auch wenn immer nur 7 Äpfel gesehen werden können, sind es jetzt eben 9.



Eine Beweiserhebung bezüglich der Behauptung hätte andererseits ein Risiko zu Lasten des Mandanten Mollath bedeutet, das Herr Mollath vermutlich nicht gesehen hat - im Gegensatz zu seinem Verteidiger, der das Risiko erkannte :

Angenommen, der Arzt hätte sich bestechen lassen , die Unterlagen wären versehentlich vernichtet oder gestohlen worden, oder der Arzt kann sich nicht erinnern, dann hätte Herr Mollath als "Lügner" dagestanden, obwohl die behauptete Tatsache zutrifft , d.h. Herr Mollath wäre dann unnötig in Beweisnot geraten.

Ein Vorteil, den eine entsprechende Antragstellung hätte bringen können, wäre aus damaliger Sicht des Verteidigers gewesen, dass sie aktenkundig wird bzw. die Öffentlichkeit davon erfährt. Aber hierfür war nicht erforderlich, dass der Verteidiger den Antrag stellt , sondern es war auseichend und auch taktisch zweckmäßiger diese Möglichkeit dem Mandanten selbst zu überlassen - was ja auch geschehen ist. Dass der Antrag bzw. die Anregung "nicht professionell" gestellt wurde, war für diesen Effekt ohne Bedeutung, mit der Folge, dass eindeutig feststeht, dass die Entscheidung des Verteidigers, die Antragstellung zu unterlassen und es statt dessen dem Mandanten zu überlassen selbst den Antrag zu stellen, zu Gunsten des Mandanten erfolgt ist und damit richtig war.

5.

Die Marsbewohner legen großen Wert darauf Herrn Mollkath in seinem Bemühen zu unterstützen , es glaubhaft zu machen, dass Herr Mollath zu keinem Zeitpunkt - auch nicht vorübergehend - ein Täter wie der Täter "Autobahn" war sondern im Gegenteil sehr daran interessiert ist, dass solche Täter weggesperrt und überwacht werden in eine Zelle, wie sie Herr Mollath ungerechterweise 7 Jahre lang "bewohnen" musste.

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Re: Das Mollath-Urteil v. 14.08.2014

Beitragvon Mephißto » Mo 1. Sep 2014, 11:50

grüß Gott @Glücksdrache

GLÜCKSDRACHE hat geschrieben:
5.

Die Marsbewohner legen großen Wert darauf Herrn Mollkath in seinem Bemühen zu unterstützen , es glaubhaft zu machen, dass Herr Mollath zu keinem Zeitpunkt - auch nicht vorübergehend - ein Täter wie der Täter "Autobahn" war sondern im Gegenteil sehr daran interessiert ist, dass solche Täter weggesperrt und überwacht werden in eine Zelle, wie sie Herr Mollath ungerechterweise 7 Jahre lang "bewohnen" musste.

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Danke für diesen Hinweis. Demgemäß erlaube ich mir einzuflechten :

Wir können ja jetzt, wo Herr Mollath endlich sicher draussen ist, Herrn Mollath das Versteck mitteilen, wo die Beweismittel sind. Vorher ging das ja nicht. Hätten wir ihm in die Klapse geschrieben, wo das Material versteckt ist, wäre das kassiert worden, irgendjemand aus dem Rudel wäre hingefahren , hätte alles beschlagnahmt und vernichtet. Wir selber können das ja nirgendwo vorlegen, da wir uns dann outen müssten und dadurch andere Bürger in Gefahr bringen würden.
Herr Mollath kann ja ohne weiteres "Autobahn" & Co anzeigen und dann auch das Verfahren überwachen lassen, was uns aus besagten Gründen nicht möglich ist.

Im Übrigen würde ich Herrn Mollath empfehlen eine einstweilige Verfügung gegen die Richterin zu beantragen, dahingehend, dass sie künftig nicht öffentlich behauptet oder öffentlich behaupten lässt oder Schriftstücke an die Öffentlichkeit gelangen lässt, in denen behauptet wird, Herr Mollath habe seine Frau am 12.08.2001 misshandelt. Diese unbeweisbare Behauptung stellt einen Angriff auf das Persönlichkeitsreicht des Herrn Mollath dar, und wegen der Vorgänge ( Äusserungen) am 14.08.2014 würde ich eine Wiederholungsgefahr sehen, auf welche ein entsprechender Eilantrag gestützt werden könnte. Natürlich kann jedermann behaupten - auch eine Richterin - zu glauben oder der Meinung zu sein oder sich vorgestellt zu haben, jemand habe seine Frau misshandelt. Ich kann ja z.B. auch glauben , der Meinung sein oder mir vorstellen , dass Frau Escher ihren Mann oder ihre Eltern verprügelt hat. Aber es ist eben etwas anderes, ob man solches behauptet oder ob man ohne entsprechende Beweise die Vermutung oder die Vorstellung so darstellt als handele es sich dabei um eine beweisbare Tatsache statt um eine Fiktion.

Und nun noch eine "Kleinigkeit nebenher" i :

a)

Nehmen wir einmal an, sämtliche Verletzungen , auch die Bisswunde, waren bereits am 11.August oder früher vorhanden, ein Arzt, den Dr.Reichel nicht kennt, hat das gesehen, elektronisch dokumentiert, der Arzt erinnert sich und belegt das durch die elektronische Dokumentation und was es sonst noch so gibt ...


b)

gegen ein freisprechendes Urteil kann man, wie bereits geschehen , unter gewissen Bedingungen durchaus vorgehen, wenn entsprechende Wiederaufnahmegründe offenbar werden ...

c)

Ich möchte die Überlegungen a) und b) jetzt aus naheliegenden Gründen nicht fortsetzen, beschäftigen wir uns lieber erst mal mit den Fehlern in der Urteilsbegründung.



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