Das Mollath-Urteil v. 14.08.2014

Bekannte Justizirrtümer und Opfer:

Re: Das Mollath-Urteil v. 14.08.2014

Beitragvon MARS » Do 30. Okt 2014, 14:01

GLÜCKSDRACHE hat geschrieben:Hi,

@Alle

die Leser werden wegen der folgenden Punkte um Verständnis gebeten :

1.

Die Analyse der mündlichen Urteilsbegründung wird sich in zeitlicher Hinsicht in die Länge ziehen, da


es geht demnächst wieder hier weiter, wir hatten nur anderes zu tun, unter anderem mussten Vorgänge bearbeitet werden, die sonst verfristen.

Herr Garcia hat sich ja bereits vor einiger Zeit zur Sache in theoretischer Hinsicht geäussert, und inzwischen liegt auch die schriftliche Version des Urteils vor.

Wir sind - trotz der Überlegungen des Herrn Garcia - nach wie vor skeptisch, ob die Revision zugelassen wird.

MARS
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Re: Das Mollath-Urteil v. 14.08.2014

Beitragvon MARS » Do 5. Feb 2015, 11:31

hallo , @Alle


MARS hat geschrieben:
GLÜCKSDRACHE hat geschrieben:Hi,

@Alle

die Leser werden wegen der folgenden Punkte um Verständnis gebeten :

1.

Die Analyse der mündlichen Urteilsbegründung wird sich in zeitlicher Hinsicht in die Länge ziehen, da


es geht demnächst wieder hier weiter, wir hatten nur anderes zu tun, unter anderem mussten Vorgänge bearbeitet werden, die sonst verfristen.

Herr Garcia hat sich ja bereits vor einiger Zeit zur Sache in theoretischer Hinsicht geäussert, und inzwischen liegt auch die schriftliche Version des Urteils vor.

Wir sind - trotz der Überlegungen des Herrn Garcia - nach wie vor skeptisch, ob die Revision zugelassen wird.

MARS


zwecks Vermeidung von Missverständnissen wird folgendes mitgeteilt :

Selbstverständlich wird die Bearbeitung des hiesigen Themas , die seit über 3 Monaten unterbrochen ist, fortgesetzt sobald uns die nötige Zeit hierfür zur Verfügung steht. Wir müssen diesbezüglich Prioritäten setzen, da es bezüglich der Bearbeitung des Mollath-Themas
nicht darauf ankommt, wann diese erfolgt . Momentan hat die Bearbeitung des Falls Sebastian Edathy absolute Priorität, weil im Edathy-Fall Fristen in Gang gesetzt wurden .

Die Situation in der Mollath-Sache ist nach wie vor so, wie im obigen Zitat mitgeteilt.

"wir bitten um etwas Geduld" ...

Mars
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Re: Das Mollath-Urteil v. 14.08.2014

Beitragvon Gedankenpolizei » Mi 16. Nov 2016, 23:35

MARS hat geschrieben:
Wir sind - trotz der Überlegungen des Herrn Garcia - nach wie vor skeptisch, ob die Revision zugelassen wird.

(...)

Selbstverständlich wird die Bearbeitung des hiesigen Themas , die seit über 3 Monaten unterbrochen ist, fortgesetzt sobald uns die nötige Zeit hierfür zur Verfügung steht. Wir müssen diesbezüglich Prioritäten setzen, da (...)


"wir bitten um etwas Geduld" ...

Mars


die bearbeitung des themas kann nun, nach monatelanger unterbrechung, wieder fortgesetzt werden. mondfahrer hat eine stellungnahme verfasst, insbesondere betreffend das befürchtete ergbnis der durch herrn Mollath veranlassten revision des in rede stehenden urteils.

hier die stellungnahme mondfahrers :

mondfahrer hat geschrieben:
Die Tatsache, dass die Bearbeitung des Themas Monate lang unterbrochen werden musste , heisst nicht, dass wir Herrn Mollath etwa vergessen hätten oder uns entschieden hätten die Sache zu "vergessen", sondern die Verzögerung hatte organisatorische Gründe.

Insbesondere wollte ich vor der Fortsetzung noch die beiden erwarteten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den beiden an anderer Stelle erwähnten Analogfällen, die zu Verfassungsbeschwerden führten ( beide aus 2016), abwarten.

Die beiden Verfassungsbeschwerden in den Analogfällen ( in beiden Fällen wurde jeweils eine grundrechtliche Beschwer durch Äusserungen des jeweiligen Gerichts in den Entscheidungsgründen geltend gemacht) hat das Bundesverfassungsgericht beide nicht zur Entscheidung angenommen und in beiden Fällen von der Begründung abgesehen.

Nun - auf die Analogfälle möchte ich hier noch nicht eingehen - wieder zurück zum Fall Mollath , zur Erinnerung :

1.

Nach dem freisprechenden Urteil des Landgerichts wurde am 18.08.2014 ein SPIEGEL- Interview mit mir - in dem es unter anderem um die Frage der Erfolgsaussichten einer Revision gegen das in Rede stehende Urteil ging - im Forum gegen Ungerechtigkeit veröffentlicht.

Unter anderem äusserte ich dortauf die Interview-Frage (DER SPIEGEL )

"Warum würden Sie denn schon jetzt Verfassungsbeschwerde erheben ?"

folgendes :

"weil es sein kann, dass die Revision verworfen wird. Damit ist für den Fall zu rechnen, dass der BGH sagt : Durch die Ausführungen in der Begründung der Entscheidung ist Herr Mollath zwar grundrechtlich beschwert, die Entscheidung "beruht" aber nicht darauf, mit der Folge, dass die Revision unzulässig wäre."


Auf die weitere Frage (DER SPIEGEL)

"Wenn der BGH sagt, die Entscheidung beruht nicht auf einer Grundrechtsverletzung, wie wollen Sie denn dann eine Verfassungsbeschwerde begründen gegen eine Gerichtsentscheidung, die imTenor nicht auf einem Verfasssungsverstoß beruht ? Wie wollen Sie dann argumentieren ?"

antwortete ich :


ich würde mich auf die bereits existierenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Problem berufen. Dabei würde ich , wäre ich Mollath, argumentieren, dass ich in meinem Persönlichkeitsrecht dadurch beeinträchtigt bin, dass mir das Gericht ohne sachlich rechtfertigenden Grund meine vollständige Rehabilitierung verwehrt. Dies würde, wäre ich Herr Mollath, eine Art Ehrverletzung meiner Person durch das Gericht darstellen und eine Abwertung meiner Persönlichkeit in der Öffentlichkeit


2.

Zwischenzeitlich ist über die Revision durch den BGH entschieden worden. Wie befürchtet, wurde die Revision verworfen - und zwar aus dem meinerseits befürchteten Grund, den ich schon in dem SPIEGEL - Interview genannt hatte ( siehe obige Zitate).

Ich möchte hierauf, nachdem die Entscheidung des BGH seit mehr als 1 Jahr vorliegt und hier nun nachgelesen werden kann, darauf nochmals eingehen :

Meine Sorge war damals im Wesentlichen, dass der BGH erklären könnte, dass in "der Entscheidung selbst " keine Beschwer liegt und eine Revision gegen "die Entscheidung" daher unzulässig sei, mangels Vorliegens einer sog. "Tenorbeschwer".

Nun ist es so gekommen - wie befürchtet. Das ist insbesondere aus folgener Ausführung des BGH in der die Revision verwerfenden Entscheidung ersichtlich :

BGH hat geschrieben:

Die Freisprechung wegen nicht erwiesener Schuldfähigkeit im Sinne von § 20 StGB beschwert den Angeklagten nicht. Sie kann deshalb von ihm nicht mit der Revision angefochten werden.


Man beachte : Die Freisprechung kann nicht angefochten werden. Die Freisprechung ist aber nicht das "Mobbing", das zu den beschwerenden Aussagen in den Entscheidungsgründen führte.
Für dieses "Mobbing" hat sich das Gericht aber auch entschieden, d.h. es hat es nicht bei der Entscheidung "Freispruch oder nicht" belassen sondern zusätzlich etwas anderes entschieden und damit bestimmt.

Letzteres war nicht erforderlich und auch nicht sachlich gerechtfertigt um a) die Entscheidung "Freispruch" zu realisieren, um b) die Entscheidung "Freispruch" zu begründen.

Es war auch nicht erforderlich die Entscheidung "Freispruch" mit erwiesener Unschuld zu begründen ( siehe unten...)


weiter führt der BGH aus :

BGH hat geschrieben:1. Ein Angeklagter kann eine Entscheidung nur dann zulässig anfechten, wenn er durch sie beschwert ist.


Stimmt. Herr Mollath ist auch durch "die" Entscheidung beschwert - nur nicht durch diejenige, über die der BGH sich gerade in dem Zitat auslässt, sondern durch eine nicht im Tenor direkt sondern in den Entscheidungsgründen geäusserte Entscheidung - eine Zweitentscheidung neben der "Hauptentscheidung" also.

Warum sollte diese Zweitentscheidung, die ebenfalls mit dem Urteil des Landgerichts ergangen ist, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, nicht anfechtbar sein ???

BGH hat geschrieben: Dies bedeutet, dass die Urteilsformel einen unmittelbaren Nachteil für den "Beschwerten" enthalten muss, der seine Rechte und geschützten Interessen unmittelbar beeinträchtigt.


Diese Folgerung hat der BGH hingegen nicht nachvollziehbar begründet. Sie lässt sich auch nicht begründen, denn das geht "rechtsdogmatisch" nicht.

Daraus, das ein bestimmter Vorgang nicht verfassungswidrig ist, kann nämlich nicht geschlossen werden, dass ein anderer - nämlich verfassungswidriger - Vorgang , dadurch , dass er "in einem Atemzug" mit dem nicht verfassungswidrigen Vorgang vollzogen wird , seine Verfassungswidrigkeit verliert.

Der "Knackpunkt " des Problems, den ich in dem SPIEGEL Interview - vielleicht nicht für jedermann deutlich genug sichtbar - damals herausstellen wollte , war die Feststellung, dass es eigentlich falsch ist von "der Entscheidung" , d.h. von einer einzigen Entscheidung , zu sprechen, denn es sind bei genauem Hinsehen mindestens zwei Entscheidungen mit dem Urteil realisiert worden, die aus den Äusserungen "in der Entscheidung" ersichtlich sind.

Die eine der beiden Entscheidungen - nämlich die Entscheidung in der Frage "freisprechen oder nicht freisprechen " konnte NICHT zulässigerweise erfolgreich angefochten werden, da durch den Freispruch selbst keine Beschwer bewirkt wird.

Eine Beschwer ausserhalb der Entscheidung dahin, freizusprechen, lag und liegt hingegen vor wegen der in "der Entscheidung" enthaltenden Äusserungen, deren Inhalte eben nicht allein darin bestehen, den Angeklagten nur wegen nicht erwiesender Unschuld freizusprechen, sondern auch in einer nach Aussage des Angeklagten unwahren Aussage dahin, der Angeklagte habe seine ehemalige Frau misshandelt.

Es erscheint mir in diesem Zusammenhang ausgesprochen auffällig und gelinde gesagt "interessant", wie sich der BGH in seinen Entscheidungsgründen mit diversen anderen Punkten befasst - nur nicht mit diesem Punkt, auf den es gerade ankommt !

Denn die anderen Punkte konnten eine Revision nicht rechtfertigen - wie der BGH zutreffend feststellt.

Der diesbezügliche "Knackpunkt" ist nach meiner Auffassung darin zu sehen, dass Herr Mollath meiner Meinung nach so zu verstehen war, dass es ihm nicht darauf ankam , dass der BGH feststellen würde, dass er un-schuldig ist , sondern darauf, dass der BGH feststellt, dass das Gericht zu Unrecht und schuldhaft wahrheitswidrig geäussert habe, Herr Mollath habe seine Frau misshandelt.

Zwischen diesen beiden voneinander unabhängigen möglichen "Feststellungen" besteht ein erheblicher Unterschied. So wie ich Herrn Mollath verstanden habe, wollte er die Schuld des Gerichts durch den BGH klargestellt wissen, die dadurch entstanden ist, dass dem Angeklagten ohne die angebliche Handlung beweisen zu können willkürlich eine nicht begangene Handlung als "begangen" angehängt wurde, so dass damit in der Gesellschaft Vorstellungen über seine Persönlichkeit ausgelöst wurden, die ein falsches , unwahres , abwertendes Bild in der Gesellschaft von seiner Persönlichkeit ausgelöst haben, nämlich das Bild von einer Persönlichkeit, die angeblich fähig sei unter bestimmten Bedingungen, z.B. in einem Wahn, eine solche Handlung zu vollziehen.



Ein solcher Vorgang beschwert ihn in der Tat, da man es als ein Verschulden des Gerichts ansehen kann einen nicht notwendigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten zu vollziehen, nämlich ohne sachlichen Grund seine Ehre zu verkleinern und damit den Handlungsspielraum des Angeklagten für die Zukunft zu beschränken.

Das Gericht hat offenkundig entschieden, eine solche Beschränkung vorzunehmen - und zwar ohne sachlich rechtfertigenden Grund.

Es wäre nun - um in der Revision Erfolg haben zu können - notwendig gewesen , dem Gericht die Schuld an dieser nicht sachlich gerechtfertigten Beschränkung - also den Verfassungsverstoß - nachzuweisen.

Wird eine solche Beschwer jedoch in der Revisionsbegründung gar nicht erst behauptet ( dargelegt) muss die Revision wegen Unbegründetheit leer laufen.

Nach den Ausführungen des BGH in dessen Entscheidung scheint Herr Mollath in seiner Revisionsbegründung eine entsprechende Darlegung nicht vorgelegt zu haben, denn der BGH schreibt in seiner Entscheidung, Absatz 24 , Zitat :

BGH hat geschrieben:
Aus welchen Feststellungen genau sich eine schlechthin unerträgliche Beschwer für den Angeklagten ergeben soll, legt auch die Revision nicht dar


d.h. der BGH beanstandet einen Darlegungsmangel .

Da ich aber die schriftsätzlichen Ausführungen der Revisionsbegründung nicht kenne, kann ich natürlich nicht prüfen, ob die oben zitierte Aussage des BGH stimmt oder ob die erforderliche Darlegung in der Revisionsbegründung vorlag , jedoch durch den BGH übersehen wurde.

Wäre letzteres der Fall, dann wäre das rechtliche Gehör durch den BGH verletzt worden, weil entscheidungserhebliches Vorbringen missachtet worden wäre und die Verwerfung der Revision auf diesem Mangel beruht hätte.

Dann aber hätte Herr Mollath gegen den Beschluss des BGH Verfassungsbeschwerde erheben können.

Hat er das ?

- Vermutlich nicht, denn bisher habe ich solches nirgendwo gelesen, lasse mich aber gerne eines besseren belehren, sollte hier etwas nicht "auf dem Mond angekommen" sein.

Im Übrigen fällt mir auch an diesem Fall etwas auf, was ich schon sehr oft in anderen Fällen beobachtet habe : Es scheint, dass "Sprachbarrieren" vorliegen dahin, dass mehrdeutige (juristische) Begriffe falsch oder fehlerhaft verstanden werden von Rezipienten, beispielsweise der Begriff "Entscheidung" oder der Begriff "Urteil".

So lässt sich immer wieder beobachten, dass streitende Parteien quasi aneinander vorbeireden, weil der eine mit "Urteil" ein Objekt aus Papier ( eine Ausfertigung) meint, der andere hingegen den Urteilstenor einer "Entscheidung" usw.

Sind in einem "Objekt aus Papier" Äusserungen ohne sachlich rechtfertigenden Grund in einer Weise enthalten, die man verbreiten ( lassen) kann, und deren Verbreitung höchstwahrscheinlich grundrechtsbeschränkend sind zu Lasten eines Angeklagten, dann liegt in diesen in einer "Entscheidung" festgehaltenen Äusserungen in der Tat eine grundrechtliche Beschwer. Diese ist nicht mit der Nicht-Beschwer zu verwechseln, die in der Entscheidung wegen nicht erwiesener Schudlfähigkeit freizusprechen statt für schuldig zu befinden liegt.

Meines Erachtens ist die Missachtung dieses - entscheidungserheblichen - Unterschieds zwischen der Nicht-Beschwer und der Beschwer der entscheidende Fehler, auf dem der Beschluss des BGH beruht. Es wäre nun zu klären, wen das Verschulden für diesen Fehler trifft - den Verfasser der Revisionsbegründung , sofern der behauptete Darlegungsmangel vorläge - oder den Rezipienten , sofern der Darlegungsmangel nicht vorläge.

Es wäre daher interessant, die schriftliche Revisionsbegründung zur Verfügung zu haben, um diese Frage entscheiden zu können.

Ich möchte an dieser Stelle noch einmal auf die folgende Äusserung des BGH zurückkommen :

BGH hat geschrieben:

Die Freisprechung wegen nicht erwiesener Schuldfähigkeit im Sinne von § 20 StGB beschwert den Angeklagten nicht. Sie kann deshalb von ihm nicht mit der Revision angefochten werden.


Hierzu darf festgestellt werden, dass in der Tat eine Freisprechung NUR wegen nicht erwiesener Schuldfähigkeit den Angeklagten nicht beschweren kann.

Dieser Fall liegt aber offenkundig hier nicht vor, denn wie aus den Entscheidungsgründen des Urteils ersichtlich ist, beruhte die Freisprechung nicht NUR auf nicht erwiesener Schuldfähigkeit, sondern ausserdem auf der Annahme, der Angeklagte habe die behauptete Misshandlung vollzogen.

Für ein Urteil NUR wegen nicht erwiesener Unschuld ist die Annahme, der Angeklagte habe die behauptete Misshandlung vollzogen , nämlich entbehrlich, d.h. man kann einen Angeklagten auch dann wegen nicht erwiesener Schuldfähigkeit freisprechen, wenn ungeklärt ist, ob der Angeklagte die Misshandlung vollzogen hat oder nicht.

Warum ?

- Weil in allen Fällen , in denen festgestellt wird, dass nicht aufklärbar ist , ob der Angeklagte schuldfähig ist oder nicht, nach dem Grundsatz in dubio pro reo entschieden werden muss. Auf die Frage, ob der Angeklagte die behauptet Handlung begangen hat, kommt es dann gar nicht mehr an.

Abschliessend möchte ich noch darauf hinweisen - da wir , wie an anderer Stelle erwähnt , Parallelfälle bearbeitet haben, in denen Verfassungsbeschwerden erhoben wurden, die nicht zur Entscheidung angenommen wurden -dass man den Kernvorwurf gegen das betreffende Gericht auch so ausdrücken kann :

Es wird dem Gericht vorgeworfen, den Angeklagten willkürlich und abwertender Weise zu "mobben" durch sachlich nicht gerechtfertigte Äusserungen in den Entscheidungsgründen , die einer Entscheidung angeblich "entscheidungserheblich" zu Grunde lagen. Gründe, die nicht entscheidungserheblich sind, braucht das Gericht in den Entscheidungsgründen nicht zu nennen.

Dieselbe Entscheidung hätte aber auch auf andere Weise mit Äusserungen versehen können , d.h. unter Verzicht auf die überflüssigen , mobbenden, nicht entscheidungserheblichen Inhalte - ohne dabei die Entscheidung auf andere Gründe stützen zu müssen.

Wollte das Gericht mit den Äusserungen behaupten, die Entscheidung den Angeklagten freizusprechen beruhe auf gerichtlichem Mobbing ???

Man kann daher das Problem nicht dadurch lösen, dass man eine Anfechtung der Entscheidung "Freispruch" vollzieht , sondern man muss die Art der Entscheidungsfindung , d.h. den vollzogenen Vorgang, der zur Entscheidung führte, anfechten, weil dieser Vorgang einen sachlich in keiner Weise gerechtfertigten Mobbing-Vorgang umfasst. Auf diesem Weg beruht die (versteckte) "Entscheidung " ,die darin besteht, nicht nur sich für einen Freispruch entscheiden sondern sich zusätzlich dahin zu entscheiden, "die Begründung des Freispruchs mit mobbenden Äusserungen zu verbinden und diese in das Urteil schreiben zu lassen".

Das Problem ist nun, dass das Gesetz eigentlich nicht vorzusehen scheint, dass man einen solchen Vorgang mit einer Revision erfolgreich anfechten kann, da die Auslegung des den Begriff "Revision" definierenden Gesetzestextes hierfür erweitert werden müsste in einer Weise, die der Gesetzgeber wohl nicht gewollt und nicht bestimmt zu haben scheint.

Die daraus zu ziehende Folgerung unter letzterer Annahme ist, dass die Revision überflüssig zu sein schien und sofort die Verfassungsbeschwerde hätte erhoben werden müssen statt erst das Ergebnis der Revision abzuzwarten. Die Verfassungsbeschwerde ist längst verfristet.

FAZIT :

a) Die Herrn Mollath verletzende Beschwer kann wegen Verfristung der Verfassungsbeschwerde nicht mehr mit der Verfassungsbeschwerde beseitigt werden ( allenfalls könnte der Angeklagte den Staat auf Schadensersatz wegen der Auswirkungen der Beschwer , die mit einem Mobbing seiner Person durch die öffentliche Gewalt realisiert wurde, verklagen)

b) Die Herrn Mollath belastende Beschwer beruht auf einem willkürlichen, Herrn Mollath in seinen Rechten aus Art. 3 GG verletzenden Vorgang, der u.a. darin besteht, die angebliche Misshandlung der Ex-Frau Herrn Mollath´s durch Herrn Mollath zu behaupten ohne das beweisen zu können.
Durch die Beweiswürdigung ist die Behauptung nicht bewiesen worden. Denn die vorgenommene Beweiswürdigung ist nicht schlüssig mit einem sachlich rechtfertigenden Entscheidungskriterium versehen, welches stärker für die Behauptung spräche als gegen die Behauptung . Das Gericht hat nicht nachvollziehbar dargetan, warum es sich nicht für die gegenteilige Beweiswürdigung entschieden hat.

Bezüglich des betreffenden zu beanstandenden Vorgangs führt der BGH in dem Beschluss aus, Zitat :

BGH hat geschrieben:
bb) Diesen Erwägungen hat das Landgericht in dem angegriffenen Urteil Rechnung getragen. Es hat in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, von welchem Tatablauf es im Hinblick auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung am 12. August 2001 ausgegangen ist. Dabei hat das Landgericht die Feststellungen auf das aus Rechtsgründen Erforderliche beschränkt.


Der BGH erklärt hier offenkundig die Art der Darlegung des zu beanstandenden Vorgangs, d.h. den Vorgang der Berichterstattung über den zu beanstandenden Vorgang, für nicht zu beanstanden .
Diese Bewertung des Vorgangs der Darlegung eines (anderen) Vorgangs umfasst hingegen keine Aussage darüber, ob der dargelegte (andere) Vorgang zu beanstanden ist, weil der Angeklagte durch diesen (anderen) Vorgang (grundrechtlich) beschwert ist.

Das Gericht hatte nicht zwei Möglichkeiten der Beweiswürdigung der Aussage der Ex-Frau des Herrn Mollath sondern deren drei :

Möglichkeit a : Herr Mollath hat nicht misshandelt
Möglichkeit b : Es ist nicht ohne Willkür entscheidbar, ob Herr Mollath misshandelte oder nicht
Möglichkeit c : Herr Mollath hat misshandelt

Das Gericht hätte Möglichkeit b wählen müssen oder weitere Aufklärungen vornehmen müssen ( was Herr Mollath ja wollte) , da die Frage nach dem bis heute vorliegenden Aufklärungsstand nicht entscheidbar ist. Es fehlt an der erforderlichen Information, welche es erlauben würde der Möglichkeit a oder der Möglichkeit c den Vorzug zu geben. Der bloße Wille des Gerichts, c den Vorzug zu geben, ist nicht ausreichend, da gerichtliche Willkür mit Art. 3 GG unvereinbar ist.

mondfahrer
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SPIEGEL - Gespräch mit mondfahrer in Sachen Mollath

Beitragvon DER SPIEGEL » Do 17. Nov 2016, 16:36

SPIEGEL - Gespräch mit "mondfahrer" über die Frage der Zulässigkeit von Revisionen und Verfassungsbeschwerden im Fall Mollath

DER SPIEGEL:

mondfahrer, Sie haben kürzlich eine Stellungnahme für das sogenannte
"Forum gegen Ungerechtigkeit" verfasst . Ihre Stellungnahme betrifft das Scheitern der Revision Gustl Molaths gegen das freisprechende Urteil des Landgerichts, das zu seiner Freilassung führte. Wir hätten dazu ein paar Fragen an Sie .

mondfahrer : bitte

DER SPIEGEL:

Die Revision ist gescheitert. Sie haben sich aber seinerzeit dafür ausgesprochen , im Wege der Revision gegen das Urteil vorzugehen. Hielten sie eine Revision für zulässig und aussichtsreich ?

mondfahrer :

beides bejahe ich.

DER SPIEGEL:

Wieso ? Der BGH hat die Revision doch als unzulässig verworfen.

mondfahrer :

Es war theoretisch möglich zulässigerweise in die Revision zu gehen und die Revision auch so zu begründen, dass sie hätte zum Erfolg führen müssen.

DER SPIEGEL:

Dann wollen wir von Ihnen wissen, warum die Revision zulässig gewesen wäre. Der BGH sagt : sie war nicht zulässig.

mondfahrer :

mag sein, dass sie in dieser Form, wie sie betrieben wurde, unzulässig war. Ob dem so ist , weiss ich nicht, denn ich kenne die Begründung der Revision nicht, da mir diese zu keinem Zeitpunkt vorlag.

DER SPIEGEL:

Wie hätten Sie die Zulässigkeit einer Revision begründet ?

mondfahrer :

Damit, dass das anzufechtende Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.

DER SPIEGEL:

Welche Rechtsnorm ist denn nicht oder nicht richtig angewendet worden ?

mondfahrer :

Unter anderem ist Herr Mollath in seinen Rechten aus Art. 3 des Grundgesetzes verletzt worden.
Art. 3 des Grundgesetzes wurde nicht richtig angewendet. Auf diesem Fehler beruht das Urteil, das per Revision anzufechten war.

DER SPIEGEL:

Beruht die Entscheidungsformel auf diesem Fehler ?

mondfahrer :

wenn Sie mit Entscheidungsformel den Text oberhalb der Entscheidungsgründe in der schriftlichen Version des Urteils meinen : definitiv nein. Durch diese Formel ist der Angeklagte ja nicht beschwert worden.

DER SPIEGEL:

welche Entscheidungsformel sollten wir sonst gemeint haben, wenn nicht diesen Text ?

mondfahrer :

Sie hätten damit auch verbale Ausführungen gemeint haben können, die man in den Entscheidungsgründen nachlesen kann, die formelhaften Charakter haben ...

DER SPIEGEL:

So etwas versteht man allerdings üblicherweise nicht unter "Entscheidungsformel".
Entscheidungsformel ist üblicherweise nur das, was oberhalb der Entscheidungsgründe in einem Urteil steht.

mondfahrer :

mag sein, aber darauf kommt es hier nicht an. Die Zulässigkeit einer Revision war trotzdem gegeben.
Durch die Beschränkung auf die durch § 337 STPO bestimmten Revisionsgründe wurde die Zulässigkeit nicht ausgeschlossen

DER SPIEGEL:

Sie sagen einfach forsch "darauf kommt es nicht an" . Warum denn nicht ?

mondfahrer :

Entscheidend ist, dass das mit der Revision anzufechtende Urteil auf dem Gesetzesverstoß beruht und dass dies nachweisbar ist

DER SPIEGEL:

Sie wollen sagen, dass der Freispruch wegen nicht erwiesener Schuldfähigkeit des Angeklagten mit der Revision hätte angefochten werden können ?

mondfahrer :

Nein. Eine Anfechtung des Freispruchs wegen nicht erwiesener Schuldfähigkeit mit der Revision war unzulässig. Ebenso war auch eine Anfechtung des Freispruchs wegen nicht erwiesener Schuldfähigkeit mit der Verfassungsbeschwerde unzulässig.

DER SPIEGEL:


Warum unzulässig ?

mondfahrer :

Weil der Freispruch wegen nicht erwiesener Schuldfähigkeit nicht "an und für sich" auf einer Gesetzesverletzung beruht, insbesondere nicht auf einer Grundrechtsverletzung. Der Freispruch ist rechtmäßig und rechtsfehlerfrei erfolgt. Er "beruht" aber trotzdem auf einer Gesetzesverletzung, auf einer Grundrechtsverletzung - ebenso wie das mit der Revision anfechtbar gewesene Urteil, da dieses ebenfalls auf einer Grundrechtsverletzung beruht. "beruht" dürfen Sie sich dabei in Anführungszeichen gesetzt denken.

DER SPIEGEL:

Diese Aussage erscheint uns schizophren. Wir verstehen Sie so, dass Sie sich selbst in Ihren Ausführungen widersprochen haben.Wie kann ein Freispruch auf einer Gesetzesverletzung beruhen ohne rechtsfehlerhaft zu sein ? Ohne rechtswidrig zu sein ?

mondfahrer :

Die Aussage ist nicht schizophren sondern Sie codieren und decodieren Informationen falsch.
Ich sagte gerade, dass Sie "beruht" in Anführungszeichen setzen können.

DER SPIEGEL:

Was meinen Sie damit ? Was wollen Sie damit sagen ?

mondfahrer :

Dass "beruhe" unterschiedliche Bedeutungen haben kann - je nachdem, in welchen Kontext dieser Textbaustein eingebaut ist. Der Textbaustein ist nicht zufällig in § 337 STPO eingebaut in den Satz
" Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe." Die Verwendung des Textbausteins "beruhe" ermöglicht eine Auslegung der Vorschrift dahin, Revisionen gegen Urteile , die auf einer Diskriminierung beruhen und eine rechtsfehlerfreie Entscheidungsformel enthalten, als zulässig gelten zu lassen, d.h. dem Gesetzgeber zu unterstellen, dies so gewollt zu haben , und zwar aus sehr sinnvollen Gründen.

DER SPIEGEL:

Das verstehen wir nicht so ganz. Können Sie das nicht einfacher ausdrücken ?
Ein Beispiel vielleicht ?

mondfahrer :

Stellen Sie sich einfach folgendes vor : Ein Angeklagter ist unschuldig, weil er die ihm angelastete Tat nicht begangen hat. Das Gericht spricht ihn aber frei, obwohl es den Angeklagten für schuldig hält , d.h. nicht an dessen Schuld zweifelt. In die Urteilsformel schreibt es "Der Angeklagte wird wegen erwiesener Unschuld freigesprochen". In die Entscheidungsgründe schreibt es hingegen, dass es den Angeklagten freigesprochen hat, weil er schuldig ist, insbesondere die ihm angelastete Tat begangen hat und zwar im Zustand der Schuldfähigkeit.

In einem derartigen Fall "beruht" der Freispruch auf einem Gesetzesverstoß, weil der Gesetzesverstoß den Vorgang des Freisprechens ausgelöst hat, d.h. weil er für den Vorgang des Freisprechens kausal ist. Es macht durchaus Sinn, in solchen Fällen die Revision als zulässig gelten zu lassen, da hier auch der Fall gegeben ist, dass ein "Urteil" auf dem Gesetzesverstoß beruht. Ausserdem "beruht" in einem solchen Fall sogar die Urteilsformel bzw. deren Existenz auf einem Gesetzesverstoß . Und zwar obwohl die Urteilsformel selbst nicht gegen das Gesetz verstößt.
Man muss unterscheiden zwischen dem, was eine Urteilsformel an und für sich ist und zwischen dem, was das an und für sich ist, was die Urteilsformel ausgelöst hat, d.h. worauf sie "beruht".
der Text des § 337 STPO kann so ausgelegt werden, dass Revisionen gegen derartige Urteile zulässig sind, weil sie auf Verletzungen des Gesetzes im erklärten Sinne "beruhen" auch wenn die Urteilsformel hingegen keine rechtswidrige Wirkung entfaltet.

DER SPIEGEL:

Geht es nicht doch ein bißchen einfacher ?
Ein einfaches Beispiel ?

mondfahrer :

Wenn die Entscheidungsformel lautet "der Angeklagte wird wegen erwiesener Unschuld freigesprochen" , wenn in den Entscheidungsgründen aber steht " Wir haben die Entscheidungsformel nur deswegen so gewählt und in das Urteil geschrieben, weil wir den Angeklagten nicht ausstehen können, der Angeklagte ein Arschloch ist und wir die Entscheidungsformel dazu missbrauchen können ihr in den Entscheidungsgründen einen diskriminierenden Text zuzuordnen, der zum Ausdruck bringt, dass der Angeklagte ein Arschloch ist"

War das jetzt verständlicher - in Gossensprache formuliert ?

DER SPIEGEL:

so ist es schon besser.
Noch ein Beispiel für das , was Sie unter "beruhen" verstehen ?

mondfahrer :

Wenn Sie in einem eiskalten Raum sind. Sie drehen die Gaszentralheizung auf und es wird warm, weil sie die Heizung aufgedreht haben. Dass es im Raum warm wird, "beruht" a) darauf, dass in der Gasheizung Gas verbrannt wird und b) darauf, dass Sie die Heizung aufgedreht haben. Ausserdem beruht es auf Ihrem Urteil, dass die Heizung aufzudrehen ist.

DER SPIEGEL:

Und wir haben dann unser Urteil selbst vollstreckt ?

mondfahrer :

In der Tat. Auch die Vollstreckung beruht auf dem Urteil.
Selbst dann, wenn in der Urteilsformel steht " 1. DER SPIEGEL ist schuldig. 2. DER SPIEGEL wird verurteilt die Heizung aufzudrehen."

DER SPIEGEL:

Das reicht. Bitte keine weiteren Beispiele mehr.
Wir haben noch weitere Fragen.

mondfahrer :

bitte , stellen Sie die Fragen


DER SPIEGEL:

Warum sprachen Sie sich dafür aus , in die Revision zu gehen statt sofort unter Verzicht auf die Revision Verfassungsbeschwerde zu erheben ? Die Revision ist doch gescheitert . Haben Sie das Scheitern nicht vorausgesehen ?

mondfahrer :

Was die letztere Frage betrifft : Ich habe das Scheitern nicht vorausgesehen sondern nur die theoretische Möglichkeit des Scheiterns. Denn wie schon gesagt, ich kenne die schriftsätzlichen Ausführungen in der Revisionsbegründung nicht, auf die der BGH in seinen Entscheidungsgründen lediglich Bezug nimmt.Ohne die Texte komplett zu kennen konnte ich nicht voraussehen, ob Herr ´Mollath mit seiner Revision Erfolg haben wird oder nicht.

Was die erstere Frage betrifft : Es bestand die Gefahr, dass das Bundesverfassungsgericht gesagt hätte "Sie haben den Rechtsweg nicht erschöpft, deswegen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig", wenn auf die Revision verzichtet worden wäre. Denn die Verfassungsbeschwerde ist subsidiär. Man muss alles versuchen, was Aussicht auf Erfolg hat um ohne Anrufung des Bundesverfassungsgerichts die Beseitigung der Grundrechtsverletzung zu erreichen.

DER SPIEGEL:

Aber die Revision wurde doch als unzulässig verworfen. Wie kann sie dann Aussicht auf Erfolg gehabt haben ?

mondfahrer :

Die Frage habe ich Ihnen eigentlich schon beantwortet : Es geht im Wesentlichen nicht darum, ob die Art und Weise, wie die Revision real betrieben bzw. begründet wurde, Aussicht auf Erfolg hatte, sondern ob eine Revision so hätte realisiert werden können - durch Einreichung entsprechender Schriftsätze - dass sie Erfolg gehabt hätte. Einen Erfolg konnte man jedenfalls nicht von vorneherein ausschliessen, da der Erfolg davon abhing, wie der BGH das Gesetz , besser gesagt die Willenserklärung des Gesetzgebers , auslegt. Eine teleologische Auslegung des Gesetzes durch den BGH hätte zu dem Ergebnis geführt, dass Herr Mollath die Möglichkeit hatte im Wege einer zulässigen Revision die Grundrechtsverletzung beseitigen zu lassen bzw. das beanstandete Urteil aufheben zu lassen.

DER SPIEGEL:

Sie sprechen jetzt wieder von dem zu beanstandenden Urteil. Was ist das zu beanstandende Urteil ? Ist die Urteilsformel das zu beanstande Urteil ? Oder sind die Entscheidungsgründe das zu beanstandende Urteil ? Was meinen Sie damit ?

mondfahrer :

Ich meine damit das Produkt, welches sowohl die Urteilsgründe als auch die Entscheidungsgründe sowie diverse Angaben von Informationen wie z.B. Aktenzeichen , Name des Angeklagten usw. umfasst.

§ 337 STPO kann so verstanden werden, dass jedes solche Produkt mit der Bezeichnung "Urteil" in dieser Vorschrift gemeint ist und dass eine Revision nicht dann unzulässig ist, wenn ein solches Urteil nicht aussschliesslich auf einer Gesetzesverletzung beruht, jedoch mindestens unter anderem auf einer Gesetztesverletzung beruht. Es ist wie bei der Entstehung der Wärme in einem Raum, die sowohl auf dem Aufdrehen der Heizung durch Sie als auch auf der Verbrennung des Heizgases im Brenner des Ofens beruhen kann. Die Entstehung der Wärme im Raum durch Betrieb der Heizung beruht nämlich auch dann auf der Verbrennung des Heizgases, wenn nicht Sie sondern eine andere Person die Heizung aufdreht.

DER SPIEGEL:

Gut. Sie haben erklärt , was Sie unter "beruhen" und unter "Urteil" verstehen. Auf welcher Gesetzesverletzung beruht nun das Urteil gegen Gustl Mollath konkret ? Wie wurde die Verletzung realisiert ? Was hätte zum Beispiel in der Revisionsbegründung stehen müssen um mit der Revision durchzukommen ?

mondfahrer :

Es hätte inhaltlich gesehen darin stehen müssen, dass das Urteil auf einer gesetzwidrigen Aggression der Kammer gegen die Person des Herrn Mollath beruht , und wie man dies beweisen kann.

DER SPIEGEL:

Gesetzwidrige Aggression der Kammer gegen Herrn Mollath ? Wie sollte das bewiesen werden
können ? Sie wissen, dass die Revision keine Tatsacheninstanz ist ? Sie können doch nicht die Richter als Zeugen vernehmen lassen in so einem Fall um von denen die Auskunft zu bekommen, dass sie gegen einen Angeklagten gesetzwidrige Aggressionen pflegen .

mondfahrer :

Letzeres muss man auch nicht. Es musste kein Richter als Zeuge vernommen werden um die vorhandene gesetzwidrige Aggression der verantwortlichen Kammer feststellen zu können und um feststellen zu können, dass das Urteil auf dieser gesetzwidrigen Aggression und damit auf einer Gesetzesverletzung beruht. Das ist analog dem Fall Gina-Lisa Lohfink.


DER SPIEGEL:

Auch das noch. Jetzt bringen Sie auch noch diese junge Dame ins Spiel. Wie wollen Sie denn die angebliche gesetzwidrige Aggression nachweisen ?

mondfahrer :

Ganz einfach. Die Kammer hat doch mit den Entscheidungsgründen ein schriftliches Geständnis dahin abgelegt, dass das Urteil auf der vesetzlich verbotenen Aggression beruht, d.h. dass es unter anderem entscheidungserheblich war, dass die Kammer die Aussage, Herr Mollath habe die behauptete Misshandlung ausgeführt, zu Lasten des Herrn Mollath für wahr erklärt hat ohne zu wissen , ob sie wahr ist oder nicht.

DER SPIEGEL:

Ohne zu wissen, ob sie wahr ist oder nicht ? Es gab doch eine Beweiswürdigung, oder etwa nicht ?

mondfahrer :

Die vollzogene Beweiswürdigung war gesetztlich verboten, weil sie auf der gesetzlich verbotenen Aggression beruht. Sie schuf kein Wissen, ob Herr Mollath die behauptete Misshandlung ausgeführ´t hat oder nicht, d.h. ob die Handlung real oder nur virtuell existiert. Das Urteil beruht auf der Beweiswürdigung ( unter anderem) und die Beweiswürdigung beruht ( unter anderem) auf der verbotenen Aggression. Also beruht auch das Urteil ( unter anderem ) auf der gesetzlich verbotenen Aggression und damit auf einer Gesetzesverletzung.Das ist ausreichend um mit einer Revision durchzukommen.

DER SPIEGEL:

Warum ist die Aggression verboten gewesen und gesetzeswidrig ?

mondfahrer :

Den Grund, warum sie gesetzlich verboten war, habe ich schon in der Stellungnahme für das Forum gegen Ungerechtigkeit erklärt. Sie war ganz einfach deswegen verboten, weil mit ihr eine nicht sachlich gerechtfertigte Differenzierung als Kriterium für die Entscheidung bei der Beweiswürdigung vollzogen wurde, deren Ergebnis das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten beschneidet, letzteres damit ohne gesetzliche Ermächtigung.

DER SPIEGEL:

Und das nennen sie dann "gerichtliches Mobbing" ?

mondfahrer :

In der Tat. Gerichtliches Mobbing ist verfassungswidrig. Wenn ein Urteil darauf beruht, kann es mit der Revision angegriffen werden. Notfalls auch mit der Verfassungsbeschwerde, wenn alle anderen Möglichkeiten die Grundrechtsverletzung zu beseitigen erschöpft sind.

DER SPIEGEL:

Sie erwähnten, dass in anderen Mobbing Fällen Verfassungsbeschwerden erhoben wurden, dass diese aber scheiterten. Warum scheiterten die Verfassungsbeschwerden ? Haben Sie die Schriftsatzentwürfe verfasst zu den Verfassungsbeschwerden ?

mondfahrer :

Ja, ich habe die Schriftsatzentwürfe erstellt. Ich weiss nicht genau , warum die Verfassungsbeschwerden scheiterten. Diesbezüglich weiss ich nur, dass sie deswegen scheiterten, weil sie nicht zur Entscheidung angenommen wurden. Zu den Gründen , warum sie nicht zur Entscheidung angenommen wurden, schweigt sich das Bundesverfassungsgericht ja aus.

DER SPIEGEL:

Darf es das nicht ?

mondfahrer :

Doch, das darf es. Es ist Gesetz, dass es das darf.Die aktuelle Gesetzeslage ist so. Darüber haben sich schon Tausende Beschwerdeführer geärgert.

DER SPIEGEL:

Würde es denn Ihrer Meinung nach Sinn machen, die Gesetzeslage in diesem Punkt durch Gesetz zu ändern. Das Bundesverfassungsgericht muss doch entlastet werden.


mondfahrer :

Das Argument, dass jede das Problem beseitigende oder mildernde Gesetzesänderung zu einer Überlastung des Bundesverfassungsgerichts führen würde, mit der Folge, dass das Bundesverfassungsgericht in sehr wichtigen Angelegenheiten seine Arbeit nicht mehr zuverlässig erledigen könnte, greift hier allerdings nicht durch.

DER SPIEGEL:

Das ist aber sehr provokativ . Wie sollte denn das Problem durch eine Gesetzesänderung behoben werden könnten Ihrer Meinung nach ?

mondfahrer :

Ganz einfach : Indem eine Pflicht des Bundesverfassungsgericht eingeführt wird, in gewissen Fallgestaltungen die Nichtannahme auf ausdrücklichen Antrag hin zu begründen, erforderlichenfalls sogar eine lückenlose Begründung vorzulegen, letzteres an die Bedingung geknüpft, dass vorher der Antragsteller Zahlungen ( eine Gebühr) an die Staatskasse leistet, deren Höhe gesetzlich festgelegt werden kann . Beispielsweise könnte die Verpflichtung eine solche Begründung vorzulegen davon abhängig gemacht werden, dass sehr hohe Beträge als Gebühr gezahlt werden, quasi als Abschreckung gegen Missbrauch . Oder die Verpflichtung könnte davon abhängig gemacht werden, dass der Bundestag im Einzelfall - z.B. dann wenn der Fall von großem öffentlichem Interesse ist - eine Begründung will und den Antrag stellt.

Das alles ist aber Zukunftsmusik. Es ist m.E. nicht zu erwarten, dass der Gesetzgeber in absehbarer Zeit solche Regelungen beschliesst.

Allerdings ist das Bundesverfassungsgericht nicht unfehlbar. Betroffene haben noch andere Instanzen zur Verfügung, wenn sie sich gegen Entscheidungen, die nicht erfolgreich mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden können, wehren wollen.

DER SPIEGEL:

Die wären ?

mondfahrer :

Das Marsgericht im virtuellen Raum zum Beispiel. An anderer Stelle wurde es bereits erwähnt.
Auf dem Mars und auf dem Mond gelten andere Gesetze als in Deutschland und auf der Erde.
Dort verfristen solche Fälle nicht.

DER SPIEGEL:

Wem würden Sie empfehlen dort zu klagen ? Soll Herr Mollath vor das Marsgericht ziehen ?

mondfahrer :

Das empfehle ich ihm.

Und ich empfehle Gina-Lisa Lohfink dort zu klagen

DER SPIEGEL:

Sonst noch was, was Sie jetzt loswerden wollen ?

mondfahrer :

Nein, das war´s für heute

DER SPIEGEL:

mondfahrer, wir danken Ihnen für das Gespräch
DER SPIEGEL
 
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Re: Das Mollath-Urteil v. 14.08.2014

Beitragvon GLÜCKSDRACHE » Sa 26. Nov 2016, 11:31

Hi !

Post vom mondfahrer bekommen :

Stellungnahme mondfahrers zum Mollath-Urteil v. 14.08.2014 hat geschrieben:
Hallo Glücksdrache,

da ich in letzter Zeit wieder anonyme Post von Bürgern erhalten habe in Sachen Mollath, und da ich dem SPIEGEL natürlich nicht alles gesagt habe, was ich darüber denke, möchte ich hier ein wenig Bericht erstatten über diese Post bzw. deren Inhalt.

Es interessiert mich nämlich , ob Herr Mollath - wie ich es vermute - denselben Verdacht hegt wie einige anonyme Autoren, die mir geschrieben haben.

Um welchen Verdacht geht es ?

Nun, das ist nicht schwer zu beantworten : Es gibt Bürger, die das Landgericht Regensburg verdächtigen , Herrn Mollath mit dem neuen freisprechenden Urteil betrogen zu haben und entgegen der Äusserungen im Urteil selbst weder daran geglaubt zu haben, Herr Mollath habe seine ehemalige Frau überhaupt misshandelt, noch daran geglaubt zu haben, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Herr Mollath auf Grund einer wahnhaften psychischen Störung rechtswidrige Handlungen schuldlos begangen habe.

Solche Bürger haben auch den weiteren Verdacht gehegt, das Gericht habe das Ergebnis der Beweiswürdigung nur deswegen so formuliert, wie es im Urteil nachgelesen werden kann, um nicht die verjährten nicht mehr verfolgbaren strafbaren Handlungen aus gewissen Banken-Kreisen aufdecken zu müssen als Erfordernis für ein Gelingen einer wahrheitsgemäßen Beantwortung der Frage, ob Herr Mollath seine Frau misshandelt habe oder nicht.

Ich selbst vermute, dass Herr Mollath denselben Verdacht gehegt haben könnte und möglicherweise noch hegen könnte wie solche Bürger, und dass darauf das "Zerwürfnis" mit Verteidiger Dr. Strate beruht haben könnte.

Vielleicht stößt Herr Mollath irgendwann auf diese Vermutung von mir und äussert sich dazu.

Jedenfalls würde es mich überhaupt nicht wundern, wenn meine Vermutung als richtig bestätigt würde.

Und ich vermute noch mehr als das : Meine Vermutung geht dahin, dass Herr Mollath seinen Verteidiger verdächtigt haben könnte, einen bestimmten logischen Zusammenhang - auf der rein rationalen Ebene - gedanklich nicht erfasst zu haben , was die Frage betrifft, welche Bedingungen erfüllt werden müssen um bestimmte Aussagen beweisen oder widerlegen zu können mit einer Sicherheit , wie sie in der Wissenschaft gefordert wird, nicht aber in der Juristerei.

Das heisst : dass Herr Mollath seinen Verteidiger Dr. Strate "verdächtigt" haben könnte im Gegensatz zu Herrn Mollath intellektuell versagt zu haben trotz seines Jurastudiums und trotz seiner hohen Qualifikation .

Bei meinen Recherchen im Internet in Sachen Mollath hatte ich oft den Eindruck, dass sehr viele Bürger mit Herrn Mollath bzw. dessen Gedankengängen dasselbe logische Problem haben wie Verteidiger Dr. Strate, wobei ich den Eindruck habe, dass gerade Juristen besonders anfällig dafür sind, den logischen Vorgang, auf dem Herr Mollaht beharrt, nicht nachvollziehen zu können.

Nach meiner Beobachtung kommt es vor , dass Juristen, die zwar Jura, nicht aber Mathematik und / oder Informatik studiert haben, in gewissen Situationen, wenn es um klärungsbedürftigen fraglichen Betrug, Vorsatz, Irrtum , klärungsbedürftige fragliche Täuschung im Rechtsverkehr etc. geht, der Durchblick verlässt, insbesondere dann, wenn Amtsträger durch entsprechenden Verdacht belastet sind und wenn dann Wunschdenken dahin, dass diese keinen Betrug , keinen Vorsatz, keine Täuschung im Rechtsverkehr realisiert haben sollen , im Spiel ist.

Da ich bereits vor ca. 25 Jahren einen dem Fall Mollath in Bezug auf solche Fragestellungen ähnlich sehenden Fall mitverfolgt habe, der ein ganz ähnliches logische Problem aufwarf wie später der Fall Mollath, wundert mich all das nicht.

In dem Fall Mollath ging es vielen Beobachtern um die Frage, ob es für die Lösung des Falls Mollath bzw. die Beantwortung der Frage, ob Herr Mollath seine Frau geschlagen hat, erforderlich sei aufzuklären, ob die Banken in dieser Weise Schwarzgeldverschiebungen realisiert haben, wie Herr Mollath dies annahm bzw. behauptete ohne entsprechend Beweis führen lassen zu dürfen zwecks Entlastung seiner Person.

Ausserdem wurde die Frage aufgeworfen, ob Herr Mollath für den Fall rechtsfehlerfreien Vorgehens des Gerichts im Wiederaufnahmeverfahren die Aufklärung der Frage, ob die Banken die Schwarzgeldverschiebungen so realisiert haben wie Herr Mollath es annahm bzw. behauptete hinsichtlich ihres Umfangs, dadurch hätte erzwingen können, dass er mindestens so lange konsequent bestreitet seine Frau misshandelt zu haben , wie die Schwarzgeldverschiebungen hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Tragweite nicht gerichtlich aufgeklärt sind und das Ergebnis nicht öffentlich bekannt gemacht ist.

In dieser Frage scheinen aus meiner Sicht Meinungsverschiedenheiten zwischen Verteidiger Dr. Strate und Herrn Mollath bestanden zu haben in der Weise, dass der Verteidiger wohl die Frage verneint zu haben scheint , Herr Mollath hingegen der gegenteiligen Ansicht gewesen zu sein scheint und auch heute noch zu sein scheint.

Was mich betrifft : Mein Standpunkt ist, dass die Frage zu bejahen ist.

Nur ist die Begründung, warum die Frage - entgegen der Meinung vieler Juristen - zu bejahen ist, nicht ganz einfach.

Ich möchte daher auch an dieser Stelle (noch) nicht weiter darauf eingehen.

Ich möchte aber bereits jetzt darauf hinweisen , dass die Frage eine weitere Frage aufwirft,
nämlich : Ob für den Fall, dass Herr Mollath aber die behauptete Tat begangen hätte, auch dann eine analoge Situation bestünde . Das heisst , ob auch dann für den Fall rechtsfehlerfreien Vorgehens des Gerichts im Wiederaufnahmeverfahren die Aufklärung der Frage , ob die Banken die Schwarzgeldverschiebungen so realisiert haben wie Herr Mollath es annahm, dadurch mittelbar hätte erzwungen werden können , dass Herr Mollath konsequent bestreitet , seine Frau misshandelt zu haben, d.h. die Aussage - gegen - Aussage - Situation aufrecht erhält..

Leider muss ich sagen, dass ich auch für diesen Fall den Standpunkt vertrete, dass die Frage auch dann zu bejahen ist, und dass ich dem sogar noch etwas hinzufüge :

Einige Beobachter , die nach wie vor nicht wissen , ob Herr Mollath seine Frau misshandelt hat oder nicht , hätten gerne gewusst, ob für den Fall, dass das Gericht die Schwarzgeldverschiebungen trotz ihrer Nichtverfolgbarkeit wegen des Falls Mollaths aufgeklärt hätte und Herrn Mollaths Version als Wahrheit statt als Wahn festgestellt hätten, Herr Mollath dann ein Geständnis abgelegt hätte dahin , seine Frau misshandelt zu haben und zwar zu dem Zweck, dass eine Aussage gegen Aussage-Situation ausgelöst wird, die bewirkt , dass das Gericht gezwungen ist, die Schwarzgeldverschiebungen ihrem Umfang nach aufzuklären und festzustellen welche Personen wann und in welchem Umfang Schwarzgeld verschoben haben.

Wäre dem so, würde dies allerdings nach meinem Verständnis auf ein Wahnverhalten schliessen lassen.

Nur hat das Gericht diese Frage leider nicht geklärt. Hätte es das "Experiment" durchgeführt, wäre man jetzt schlauer ...

Aber, wie sehr viele wissen, wollte das Gericht die Schwarzgeldverschiebungen trotz der Anträge, die Herr Mollath stellte, nachdem der Verteidiger sie nicht stellen wollte, nicht aufklären. Dass das Gericht dies nicht wollte, lässt sich daraus erschliessen, dass die Aufklärung nicht erfolgt ist. Für die Feststellung des diesbezüglichen Nicht-Willens ist es daher nicht erforderlich die richterlichen Gedanken zu kennen.



Andererseits steht noch ein anderer Gedankengang zur Verfügung : Angenommen, Herr Mollath hätte seine Frau nicht misshandelt. , dann hätte er das natürlich gewusst. Weiter angenommen, seine Aussagen über das Ausmaß der Schwarzgeldverschiebungen hätten ebenfalls gestimmt und es wäre genau untersucht worden, wer und wann in welchem Umfang Schwarzgeld verschob, dann hätte ein solches Ergebnis die Beweiswürdigung rechtfertigen können, dass der behauptete Herrn Mollath unterstellte Wahn zu keinem Zeitpunkt real vorlag sondern nur erfunden wurde um Herrn Mollath mindestens so lange wegsperren zu können , bis die Taten verjährt sind.

Die Äusserung "ich habe mich nur gewehrt" konnte zwanglos erklärt werden als Hinweis auf die Tatsache, dass Herr Mollath sich in der Tat gewehrt hat, und zwar sehr intensiv auf der juristischen Ebene aber ohne seine Frau körperlich anzugreifen.

Sie als Geständnis für den gegenteiligen Inhalt zu würdigen beruhte auf Willkür, wie sich daraus erschliessen lässt, dass in dem Urteil keine Kriterien genannt sind, die es rechtfertigen würden anzunehmen es sei aus sachlichen Gründen wahrscheinlicher , dass die erfolgte Würdigung gerechtfertigt sei als dass sie nicht gerechtfertigt sei.

Als Antwort auf die Frage, ob er seine Frau misshandelt habe, war die Antwort " ich habe mich nur gewehrt" entsprechend dem Grundsatz in dubio pro reo so zu verstehen, dass Herr Mollath damit nicht die behauptete Misshandlung bestätigte sondern das Gegeneteil : Dass nämlich mit "gewehrt" nach dem Eigenverständnis des Herrn Mollath der Bedeutung von "gewehrt" in seiner Äusserung NUR gemeint gewesen kann : er hat sich NUR juristisch gewehrt ,nicht aber einen körperlichen Angriff vollzogen .Denn hätte er seine Frau misshandelt, hätte er sich gerade nicht NUR gewehrt sondern er hätte sie auch angegriffen. Letzteres bestritt Herr Mallath abger gerade, indem er deutlich äusserte sich NUR gewehrt zu haben.

Herr Mollath macht auf mich jedenfalls den Eindruck, davon überzeugt zu sein, dass dies die richtige Version gewesen wäre und dass er mangels Begehung der Tat durch das Urteil betrogen worden sei, weil das Gericht nicht aufklären wollte, ob die Schwarzgeldverschiebungen in der Weise wie Herr Mollath es behauptete vorlagen und wer sie wann vollzogen hat.

Es mag in gewissen egomanisch-schizophrenen Militärkreisen so verstanden werden können , dass wenn ein Land ein anderes Land aus Egomanie überfällt, dies eine "Verteidigung" eigener Interessen sei und dass deswegen Angriffe als "sich wehren" bezeichnet werden dürften, d.h. die Bedeutungen der Begriffe Angriff und Abwehr für denselben Vorgang verwendet werden dürften..

Herr Mollath hat aber auf mich bisher nicht den Eindruck gemacht, solche militärischen Wahn-Vorstellungen von dem Begriff "Verteidigung" verinnerlicht zu haben, d.h. die Bezeichnung eines Angriffs mit dem Begriff "Abwehr" für richtig zu halten.

Es ist mir daher nicht nachvollziehbar, wie ein Gericht sachlich vernünftig begründet zu dem Ergebnis gekommen sein könnte, Herr Mollath sei der Meinung , dass Angriff und das Gegenteil eines Angriffs - die Abwehr - dasselbe sei.

Abwehr bedeutet nach vernünftigem Verständnis : Nicht selbst angreifen sondern nur die Wirkungen eines Angriffs verhindern oder es zu versuchen dies zu verhindern ohne selbst anzugreifen. Dies kann man in geeigneten Fällen z.B. durch Mauerbau erreichen oder indem man aggressive Täter, die sich als Flüchtlinge tarnen und sich hinter Masken verstecken und aber so Böses und so Gefährliches im Schilde führen wie zum Beispiel der kriminelle Herr "Autobahn" , nicht in die USA reinlässt , so wie der neue amerikanische Präsident Trump das wohl auch sieht.

Hätte "Autobahn" das in Bayern gemacht, was er in Niedersachsen gemacht hat, säße er berechtigter Weise längst im Knast oder auf Dauer in der Klapse . Dafür hätte schon die damalige bayerische Justizministerin Dr. Beate Merk gesorgt.

Vielleicht kann sich Herr Mollath dazu irgendwann einmal äussern.

Es gibt ja einen mit dem Forum verknüpften Blog und noch ein paar andere Möglichkeiten, wo man sich öffentlich äussern kann zu solchen Themen.

mondfahrer
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