mondfahrer hat geschrieben:Die Tatsache, dass die Bearbeitung des Themas Monate lang unterbrochen werden musste , heisst nicht, dass wir Herrn Mollath etwa vergessen hätten oder uns entschieden hätten die Sache zu "vergessen", sondern die Verzögerung hatte organisatorische Gründe.
Insbesondere wollte ich vor der Fortsetzung noch die beiden erwarteten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den beiden an anderer Stelle erwähnten Analogfällen, die zu Verfassungsbeschwerden führten ( beide aus 2016), abwarten.
Die beiden Verfassungsbeschwerden in den Analogfällen ( in beiden Fällen wurde jeweils eine grundrechtliche Beschwer durch Äusserungen des jeweiligen Gerichts in den Entscheidungsgründen geltend gemacht) hat das Bundesverfassungsgericht beide nicht zur Entscheidung angenommen und in beiden Fällen von der Begründung abgesehen.
Nun - auf die Analogfälle möchte ich hier noch nicht eingehen - wieder zurück zum Fall Mollath , zur Erinnerung :
1.
Nach dem freisprechenden Urteil des Landgerichts wurde am 18.08.2014 ein SPIEGEL- Interview mit mir - in dem es unter anderem um die Frage der Erfolgsaussichten einer Revision gegen das in Rede stehende Urteil ging - im Forum gegen Ungerechtigkeit veröffentlicht.
Unter anderem äusserte ich
dortauf die Interview-Frage (DER SPIEGEL )
"Warum würden Sie denn schon jetzt Verfassungsbeschwerde erheben ?"
folgendes :
"weil es sein kann, dass die Revision verworfen wird. Damit ist für den Fall zu rechnen, dass der BGH sagt : Durch die Ausführungen in der Begründung der Entscheidung ist Herr Mollath zwar grundrechtlich beschwert, die Entscheidung "beruht" aber nicht darauf, mit der Folge, dass die Revision unzulässig wäre."Auf die weitere Frage (DER SPIEGEL)
"Wenn der BGH sagt, die Entscheidung beruht nicht auf einer Grundrechtsverletzung, wie wollen Sie denn dann eine Verfassungsbeschwerde begründen gegen eine Gerichtsentscheidung, die imTenor nicht auf einem Verfasssungsverstoß beruht ? Wie wollen Sie dann argumentieren ?"
antwortete ich :
ich würde mich auf die bereits existierenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Problem berufen. Dabei würde ich , wäre ich Mollath, argumentieren, dass ich in meinem Persönlichkeitsrecht dadurch beeinträchtigt bin, dass mir das Gericht ohne sachlich rechtfertigenden Grund meine vollständige Rehabilitierung verwehrt. Dies würde, wäre ich Herr Mollath, eine Art Ehrverletzung meiner Person durch das Gericht darstellen und eine Abwertung meiner Persönlichkeit in der Öffentlichkeit2.
Zwischenzeitlich ist über die Revision durch den BGH entschieden worden. Wie befürchtet, wurde die Revision verworfen - und zwar aus dem meinerseits befürchteten Grund, den ich schon in dem SPIEGEL - Interview genannt hatte ( siehe obige Zitate).
Ich möchte hierauf, nachdem die Entscheidung des BGH seit mehr als 1 Jahr vorliegt und
hier nun nachgelesen werden kann, darauf nochmals eingehen :
Meine Sorge war damals im Wesentlichen, dass der BGH erklären könnte, dass in "der Entscheidung selbst " keine Beschwer liegt und eine Revision gegen "die Entscheidung" daher unzulässig sei, mangels Vorliegens einer sog. "Tenorbeschwer".
Nun ist es so gekommen - wie befürchtet. Das ist insbesondere aus folgener Ausführung des BGH in der die Revision verwerfenden Entscheidung ersichtlich :
BGH hat geschrieben:
Die Freisprechung wegen nicht erwiesener Schuldfähigkeit im Sinne von § 20 StGB beschwert den Angeklagten nicht. Sie kann deshalb von ihm nicht mit der Revision angefochten werden.
Man beachte : Die
Freisprechung kann nicht angefochten werden. Die Freisprechung ist aber nicht das "Mobbing", das zu den beschwerenden Aussagen in den Entscheidungsgründen führte.
Für dieses "Mobbing" hat sich das Gericht aber
auch entschieden, d.h. es hat es nicht bei der Entscheidung "Freispruch oder nicht" belassen sondern zusätzlich etwas anderes entschieden und damit bestimmt.
Letzteres war nicht erforderlich und auch nicht sachlich gerechtfertigt um a) die Entscheidung "Freispruch" zu realisieren, um b) die Entscheidung "Freispruch" zu begründen.
Es war auch nicht erforderlich die Entscheidung "Freispruch" mit erwiesener Unschuld zu begründen ( siehe unten...)
weiter führt der BGH aus :
BGH hat geschrieben:1. Ein Angeklagter kann eine Entscheidung nur dann zulässig anfechten, wenn er durch sie beschwert ist.
Stimmt. Herr Mollath ist auch durch "die" Entscheidung beschwert - nur nicht durch diejenige, über die der BGH sich gerade in dem Zitat auslässt, sondern durch eine nicht im Tenor direkt sondern in den Entscheidungsgründen geäusserte Entscheidung - eine Zweitentscheidung neben der "Hauptentscheidung" also.
Warum sollte diese Zweitentscheidung, die ebenfalls mit dem Urteil des Landgerichts ergangen ist, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, nicht anfechtbar sein ???
BGH hat geschrieben: Dies bedeutet, dass die Urteilsformel einen unmittelbaren Nachteil für den "Beschwerten" enthalten muss, der seine Rechte und geschützten Interessen unmittelbar beeinträchtigt.
Diese Folgerung hat der BGH hingegen nicht nachvollziehbar begründet. Sie lässt sich auch nicht begründen, denn das geht "rechtsdogmatisch" nicht.
Daraus, das ein bestimmter Vorgang nicht verfassungswidrig ist, kann nämlich nicht geschlossen werden, dass ein anderer - nämlich verfassungswidriger - Vorgang , dadurch , dass er "in einem Atemzug" mit dem nicht verfassungswidrigen Vorgang vollzogen wird , seine Verfassungswidrigkeit verliert.
Der "Knackpunkt " des Problems, den ich in dem SPIEGEL Interview - vielleicht nicht für jedermann deutlich genug sichtbar - damals herausstellen wollte , war die Feststellung, dass es eigentlich falsch ist von "der Entscheidung" , d.h. von einer einzigen Entscheidung , zu sprechen, denn es sind bei genauem Hinsehen mindestens zwei Entscheidungen mit dem Urteil realisiert worden, die aus den Äusserungen "in der Entscheidung" ersichtlich sind.
Die eine der beiden Entscheidungen - nämlich die Entscheidung in der Frage "freisprechen oder nicht freisprechen " konnte NICHT zulässigerweise erfolgreich angefochten werden, da durch den Freispruch selbst keine Beschwer bewirkt wird.
Eine Beschwer ausserhalb der Entscheidung dahin, freizusprechen, lag und liegt hingegen vor wegen der in "der Entscheidung" enthaltenden Äusserungen, deren Inhalte eben nicht allein darin bestehen, den Angeklagten nur wegen nicht erwiesender Unschuld freizusprechen, sondern auch in einer nach Aussage des Angeklagten unwahren Aussage dahin, der Angeklagte habe seine ehemalige Frau misshandelt.
Es erscheint mir in diesem Zusammenhang ausgesprochen auffällig und gelinde gesagt "interessant", wie sich der BGH in seinen Entscheidungsgründen mit diversen anderen Punkten befasst - nur nicht mit diesem Punkt, auf den es gerade ankommt !
Denn die anderen Punkte konnten eine Revision nicht rechtfertigen - wie der BGH zutreffend feststellt.
Der diesbezügliche "Knackpunkt" ist nach meiner Auffassung darin zu sehen, dass Herr Mollath meiner Meinung nach so zu verstehen war, dass es ihm nicht darauf ankam , dass der BGH feststellen würde, dass er un-schuldig ist , sondern darauf, dass der BGH feststellt, dass das Gericht zu Unrecht und schuldhaft wahrheitswidrig geäussert habe, Herr Mollath habe seine Frau misshandelt.
Zwischen diesen beiden voneinander unabhängigen möglichen "Feststellungen" besteht ein erheblicher Unterschied. So wie ich Herrn Mollath verstanden habe, wollte er die Schuld des Gerichts durch den BGH klargestellt wissen, die dadurch entstanden ist, dass dem Angeklagten ohne die angebliche Handlung beweisen zu können willkürlich eine nicht begangene Handlung als "begangen" angehängt wurde, so dass damit in der Gesellschaft Vorstellungen über seine Persönlichkeit ausgelöst wurden, die ein falsches , unwahres , abwertendes Bild in der Gesellschaft von seiner Persönlichkeit ausgelöst haben, nämlich das Bild von einer Persönlichkeit, die angeblich fähig sei unter bestimmten Bedingungen, z.B. in einem Wahn, eine solche Handlung zu vollziehen.
Ein solcher Vorgang beschwert ihn in der Tat, da man es als ein Verschulden des Gerichts ansehen kann einen nicht notwendigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten zu vollziehen, nämlich ohne sachlichen Grund seine Ehre zu verkleinern und damit den Handlungsspielraum des Angeklagten für die Zukunft zu beschränken.
Das Gericht hat offenkundig entschieden, eine solche Beschränkung vorzunehmen - und zwar ohne sachlich rechtfertigenden Grund.
Es wäre nun - um in der Revision Erfolg haben zu können - notwendig gewesen , dem Gericht die Schuld an dieser nicht sachlich gerechtfertigten Beschränkung - also den Verfassungsverstoß - nachzuweisen.
Wird eine solche Beschwer jedoch in der Revisionsbegründung gar nicht erst behauptet ( dargelegt) muss die Revision wegen Unbegründetheit leer laufen.
Nach den Ausführungen des BGH in dessen Entscheidung scheint Herr Mollath in seiner Revisionsbegründung eine entsprechende Darlegung nicht vorgelegt zu haben, denn der BGH schreibt in seiner Entscheidung, Absatz 24 , Zitat :
BGH hat geschrieben:
Aus welchen Feststellungen genau sich eine schlechthin unerträgliche Beschwer für den Angeklagten ergeben soll, legt auch die Revision nicht dar
d.h. der BGH beanstandet einen Darlegungsmangel .
Da ich aber die schriftsätzlichen Ausführungen der Revisionsbegründung nicht kenne, kann ich natürlich nicht prüfen, ob die oben zitierte Aussage des BGH stimmt oder ob die erforderliche Darlegung in der Revisionsbegründung vorlag , jedoch durch den BGH übersehen wurde.
Wäre letzteres der Fall, dann wäre das rechtliche Gehör durch den BGH verletzt worden, weil entscheidungserhebliches Vorbringen missachtet worden wäre und die Verwerfung der Revision auf diesem Mangel beruht hätte.
Dann aber hätte Herr Mollath gegen den Beschluss des BGH Verfassungsbeschwerde erheben können.
Hat er das ?
- Vermutlich nicht, denn bisher habe ich solches nirgendwo gelesen, lasse mich aber gerne eines besseren belehren, sollte hier etwas nicht "auf dem Mond angekommen" sein.
Im Übrigen fällt mir auch an diesem Fall etwas auf, was ich schon sehr oft in anderen Fällen beobachtet habe : Es scheint, dass "Sprachbarrieren" vorliegen dahin, dass mehrdeutige (juristische) Begriffe falsch oder fehlerhaft verstanden werden von Rezipienten, beispielsweise der Begriff "Entscheidung" oder der Begriff "Urteil".
So lässt sich immer wieder beobachten, dass streitende Parteien quasi aneinander vorbeireden, weil der eine mit "Urteil" ein Objekt aus Papier ( eine Ausfertigung) meint, der andere hingegen den Urteilstenor einer "Entscheidung" usw.
Sind in einem "Objekt aus Papier" Äusserungen ohne sachlich rechtfertigenden Grund in einer Weise enthalten, die man verbreiten ( lassen) kann, und deren Verbreitung höchstwahrscheinlich grundrechtsbeschränkend sind zu Lasten eines Angeklagten, dann liegt in diesen in einer "Entscheidung" festgehaltenen Äusserungen in der Tat eine grundrechtliche Beschwer. Diese ist nicht mit der Nicht-Beschwer zu verwechseln, die in der Entscheidung wegen nicht erwiesener Schudlfähigkeit freizusprechen statt für schuldig zu befinden liegt.
Meines Erachtens ist die Missachtung dieses - entscheidungserheblichen - Unterschieds zwischen der Nicht-Beschwer und der Beschwer der entscheidende Fehler, auf dem der Beschluss des BGH beruht. Es wäre nun zu klären, wen das Verschulden für diesen Fehler trifft - den Verfasser der Revisionsbegründung , sofern der behauptete Darlegungsmangel vorläge - oder den Rezipienten , sofern der Darlegungsmangel nicht vorläge.
Es wäre daher interessant, die schriftliche Revisionsbegründung zur Verfügung zu haben, um diese Frage entscheiden zu können.
Ich möchte an dieser Stelle noch einmal auf die folgende Äusserung des BGH zurückkommen :
BGH hat geschrieben:
Die Freisprechung wegen nicht erwiesener Schuldfähigkeit im Sinne von § 20 StGB beschwert den Angeklagten nicht. Sie kann deshalb von ihm nicht mit der Revision angefochten werden.
Hierzu darf festgestellt werden, dass in der Tat eine Freisprechung NUR wegen nicht erwiesener Schuldfähigkeit den Angeklagten nicht beschweren kann.
Dieser Fall liegt aber offenkundig hier nicht vor, denn wie aus den Entscheidungsgründen des Urteils ersichtlich ist, beruhte die Freisprechung nicht NUR auf nicht erwiesener Schuldfähigkeit, sondern ausserdem auf der Annahme, der Angeklagte habe die behauptete Misshandlung vollzogen.
Für ein Urteil NUR wegen nicht erwiesener Unschuld ist die Annahme, der Angeklagte habe die behauptete Misshandlung vollzogen , nämlich entbehrlich, d.h. man kann einen Angeklagten auch dann wegen nicht erwiesener Schuldfähigkeit freisprechen, wenn ungeklärt ist, ob der Angeklagte die Misshandlung vollzogen hat oder nicht.
Warum ?
- Weil in allen Fällen , in denen festgestellt wird, dass nicht aufklärbar ist , ob der Angeklagte schuldfähig ist oder nicht, nach dem Grundsatz in dubio pro reo entschieden werden muss. Auf die Frage, ob der Angeklagte die behauptet Handlung begangen hat, kommt es dann gar nicht mehr an.
Abschliessend möchte ich noch darauf hinweisen - da wir , wie an anderer Stelle erwähnt , Parallelfälle bearbeitet haben, in denen Verfassungsbeschwerden erhoben wurden, die nicht zur Entscheidung angenommen wurden -dass man den Kernvorwurf gegen das betreffende Gericht auch so ausdrücken kann :
Es wird dem Gericht vorgeworfen, den Angeklagten willkürlich und abwertender Weise zu "mobben" durch sachlich nicht gerechtfertigte Äusserungen in den Entscheidungsgründen , die einer Entscheidung angeblich "entscheidungserheblich" zu Grunde lagen. Gründe, die nicht entscheidungserheblich sind, braucht das Gericht in den Entscheidungsgründen nicht zu nennen.
Dieselbe Entscheidung hätte aber auch auf andere Weise mit Äusserungen versehen können , d.h. unter Verzicht auf die überflüssigen , mobbenden, nicht entscheidungserheblichen Inhalte - ohne dabei die Entscheidung auf andere Gründe stützen zu müssen.
Wollte das Gericht mit den Äusserungen behaupten, die Entscheidung den Angeklagten freizusprechen beruhe auf gerichtlichem Mobbing ???
Man kann daher das Problem nicht dadurch lösen, dass man eine Anfechtung der Entscheidung "Freispruch" vollzieht , sondern man muss die Art der Entscheidungsfindung , d.h. den vollzogenen Vorgang, der zur Entscheidung führte, anfechten, weil dieser Vorgang einen sachlich in keiner Weise gerechtfertigten Mobbing-Vorgang umfasst. Auf diesem Weg beruht die (versteckte) "Entscheidung " ,die darin besteht, nicht nur sich für einen Freispruch entscheiden sondern sich zusätzlich dahin zu entscheiden, "die Begründung des Freispruchs mit mobbenden Äusserungen zu verbinden und diese in das Urteil schreiben zu lassen".
Das Problem ist nun, dass das Gesetz eigentlich nicht vorzusehen scheint, dass man einen solchen Vorgang mit einer Revision erfolgreich anfechten kann, da die Auslegung des den Begriff "Revision" definierenden Gesetzestextes hierfür erweitert werden müsste in einer Weise, die der Gesetzgeber wohl nicht gewollt und nicht bestimmt zu haben scheint.
Die daraus zu ziehende Folgerung unter letzterer Annahme ist, dass die Revision überflüssig zu sein schien und sofort die Verfassungsbeschwerde hätte erhoben werden müssen statt erst das Ergebnis der Revision abzuzwarten. Die Verfassungsbeschwerde ist längst verfristet.
FAZIT :
a) Die Herrn Mollath verletzende Beschwer kann wegen Verfristung der Verfassungsbeschwerde nicht mehr mit der Verfassungsbeschwerde beseitigt werden ( allenfalls könnte der Angeklagte den Staat auf Schadensersatz wegen der Auswirkungen der Beschwer , die mit einem Mobbing seiner Person durch die öffentliche Gewalt realisiert wurde, verklagen)
b) Die Herrn Mollath belastende Beschwer beruht auf einem willkürlichen, Herrn Mollath in seinen Rechten aus Art. 3 GG verletzenden Vorgang, der u.a. darin besteht, die angebliche Misshandlung der Ex-Frau Herrn Mollath´s durch Herrn Mollath zu behaupten ohne das beweisen zu können.
Durch die Beweiswürdigung ist die Behauptung nicht bewiesen worden. Denn die vorgenommene Beweiswürdigung ist nicht schlüssig mit einem sachlich rechtfertigenden Entscheidungskriterium versehen, welches stärker für die Behauptung spräche als gegen die Behauptung . Das Gericht hat nicht nachvollziehbar dargetan, warum es sich nicht für die gegenteilige Beweiswürdigung entschieden hat.
Bezüglich des betreffenden zu beanstandenden Vorgangs führt der BGH in dem Beschluss aus, Zitat :
BGH hat geschrieben:
bb) Diesen Erwägungen hat das Landgericht in dem angegriffenen Urteil Rechnung getragen. Es hat in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, von welchem Tatablauf es im Hinblick auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung am 12. August 2001 ausgegangen ist. Dabei hat das Landgericht die Feststellungen auf das aus Rechtsgründen Erforderliche beschränkt.
Der BGH erklärt hier offenkundig die Art der Darlegung des zu beanstandenden Vorgangs, d.h. den Vorgang der Berichterstattung über den zu beanstandenden Vorgang, für nicht zu beanstanden .
Diese Bewertung des Vorgangs der Darlegung eines (anderen) Vorgangs umfasst hingegen keine Aussage darüber, ob der dargelegte (andere) Vorgang zu beanstanden ist, weil der Angeklagte durch diesen (anderen) Vorgang (grundrechtlich) beschwert ist.
Das Gericht hatte nicht zwei Möglichkeiten der Beweiswürdigung der Aussage der Ex-Frau des Herrn Mollath sondern deren drei :
Möglichkeit a : Herr Mollath hat nicht misshandelt
Möglichkeit b : Es ist nicht ohne Willkür entscheidbar, ob Herr Mollath misshandelte oder nicht
Möglichkeit c : Herr Mollath hat misshandelt
Das Gericht hätte Möglichkeit b wählen müssen oder weitere Aufklärungen vornehmen müssen ( was Herr Mollath ja wollte) , da die Frage nach dem bis heute vorliegenden Aufklärungsstand nicht entscheidbar ist. Es fehlt an der erforderlichen Information, welche es erlauben würde der Möglichkeit a oder der Möglichkeit c den Vorzug zu geben. Der bloße Wille des Gerichts, c den Vorzug zu geben, ist nicht ausreichend, da gerichtliche Willkür mit Art. 3 GG unvereinbar ist.
mondfahrer