wie die Legende "Steuerhinterziehung" entlarvt wird

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wie die Legende "Steuerhinterziehung" entlarvt wird

Beitragvon Das Christkind » Fr 7. Apr 2017, 14:58

schöne Bescherung :

Mars hat geschrieben:
Hallo !

mondfahrer hat mir folgende Information geschickt :

mondfahrer hat geschrieben:
Huhu Mars ,

Wir sollten allmählich die Öffentlichkeit darüber aufklären , woher wir wissen, dass die im Internet verbreitete Aussage, Werner Mauss habe Steuern hinterzogen, eine LEGENDE ist, die entlarvbar ist.

Kern der Entlarvung ist das Ergebnis einer Untersuchung betreffend die Frage, ob der hohe Geldbetrag ( in Höhe etlicher Millionen Dollar) , den Herr Mauss nicht versteuert hat, Eigentum des Herrn Mauss ist oder nicht.

Um diese Frage beantworten zu können, ist es erforderlich sich darüber klar zu werden, auf welche Weise nach geltendem Recht Eigentum WIRKSAM auf eine Person übergehen kann, d.h. ob ein solcher Vorgang erfolgt ist oder nicht.

Hierzu muss man die Bedingungen kennen, die das Gesetz als zwingende Voraussetzung für einen solchen WIRKSAMEN Eigentumsübergang auf eine Person festsetzt. In Deutschland werden solche Bedingungen durch das BGB festgesetzt. Eigentumsübergänge, die diesen Bedingungen nicht genügen, sind nicht real und damit nur virtuell. Virtuelles Eigentum ist in Deutschland nicht steuerpflichtig .

Eigentum kann nach dem Vorschriften des BGB durch Vertrag zwischen zwei Parteien von einer Person auf die andere übergehen. Das in Rede stehende Kapital in Höhe vieler Millionen Dollar ist nicht rechtswirksam auf Herrn Mauss übergegangen. Das folgt zwingend aus den im Internet veröffentlichen Informationen daraus, dass keine WIRKSAME Vereinbarung zwischen Herrn Mauss und einer oder mehrerer anderer Personen, deren Eigentum das in Rede stehende Kapital war und ist, dahin zustande gekommen ist, dass das betreffende Kapital in das Eigentum des Herrn Mauss übergehen solle.

Der Knackpunkt :

Es FEHLT an den nach den gesetzlichen Vorschriften für den Eigentumsübergang zwingend erforderlichen Willenserklärungen, d.h. an einem entpsrechendem den gesetzlichen Vorgaben genügenden wirksamen Vertrag zwischen Herrn Mauss und Dritten.

Um das nachzuweisen, muss man sich mit den Willenserklärungen und der Erforschung des tatsächlichen Willens des Herrn Mauss befassen.

Für einen wirksamen Vertragsabschluss ist es NICHT ausreichend, dass nur die "Geberseite", d.h. der aktuelle Eigentümer sein Einverständnis mit dem angestrebten Eigentumsübergang WIRKSAM erklärt, sondern auch die "Nehmerseite" , d.h. vorliegend Herr Mauss, muss das tun , damit ein Eigentumsübergang überhaupt wirksam erfolgen kann.

Herr Mauss hat bis heute zu keime Zeitpunkt eine entsprechende diesen Bedinungen genügende WIRKSAME Willenserklärung abgegeben.

Daher konnte bis heute kein Gericht eine entsprechende erforderliche WIRKSAME Willenserklärung entdecken sondern lediglich darauf warten, irgendwann einmal würde eine solche Willenserklärung wohl auftauchen.

Letzteres wird aber nie geschehen können, da, wie Herr Mauss selbst bestätigte, zu keinem Zeitpunkt die erforderliche Willenserklärung existierte sondern lediglich sogenannte Legenden, welche unwirksame Willenserklärungen betreffend den behaupteten Willen zum Eigentumsübergang
darstellen.

Willenserklärungen sind nämlich nach dem Gesetz ( in DE : BGB) NUR wirksam, wenn der in ihnen behauptete Wille ernsthaft ist. Um ernsthaft zu sein, muss das ernsthaft Gewollte ernsthaft begehrt werden.

Bei Herrn Mauss lag zu keinem Zeitpunkt das erforderliche ernsthafte Begehren vor, das erforderlich wäre, um die entsprechende Ernsthaftigkeit des behaupteten Willens gewähren zu können.

Dieser Umstand ist beweisbar und entlastet Herrn Mauss vollumfänglich. Es stehen für den Beweis nicht nur Zeugen und die Aussage Herrn Mauss`selbst zur Verfügung sondern überdies ein bis heute nicht widerlegter Anscheinsbeweis.

Der Anscheinsbeis ergibt sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Herrn Mauss, das über Jahrzehnte hinweg immer in sich schlüssig auf dasselbe Ziel gerichtet war, nämlich in hohem Maße sozial tätig zu sein und Menschenleben zu retten unter wiederholter Gefährdung seines eigenen Lebens. Es entspricht in keiner Weise der Lebenserfahrung, dass eine Person mit solchen charakterlichen Qualitäten in der Lage sein könnte, solche Vorgänge nur zu "inszenieren", d.h. das eigene Leben aufs Spiel zu setzen mit der Zielsetzung sich dadurch illegal zu bereichern. Denn die Vorgehensweise des Herrn Mauss setzte eine hohen Intelligenz und sehr viel Charakterstärke voraus. Es gibt keine Lebenserfahrung dahin, dass es etwa "üblich" wäre, dass Menschen mit solchen Qualitäten kriminell wären. Der Fall, dass ein Mensch mit solchen Eigenschaften in Wahrheit kriminell wäre, wäre der absolute Sonderfall, der zu einer "Beweislastumkehr" führt, d.h. wer das behauptet, muss den Anscheinsbeweis der Unschuld durch schwer wiegende Tatsachen widerlegen, die die Schuld zwingend nachweisen. Wir haben im Internet bis heute keinen Bericht über das Strafverfahren gefunden, der behaupten würde, das Gericht oder die Staatsanwalt sei im Besitz eines solchen Beweises.

Es ist auch in keiner Weise plausibel, dass ein solcher Beweis existieren würde. Denn angesichts der öffentlich sichtbaren Aggressionen gegen Herrn Mauss hätten alle, die sich eine Verurteilung des Herrn Mauss wünschen, längst ihren Verfolgungstrieb weiter befriedigt, indem sie eine solche Nachricht natürlich in das Internet gesetzt hätten um den Ruf des Herrn Mauss möglichst effektiv beschädigen zu können, wenn er real existieren würde, also nicht lediglich eine Legende wäre.

Da der Strafprozess öffentlich geführt wird, wäre zu erwarten gewesen, dass das Gericht oder die Staatsanwaltschaft in mindestens einem der bisherigen Termine die Öffentlichkeit darüber informiert hätte, wenn es einen den Anscheinsbeweis der Unschuld widerlegenden Schuldbeweis gäbe.

Abgesehen von einer anderen möglichen Argumentationsweise, auf die ich hier aus didaktischen Gründen (noch) nicht eingehen möchte, gilt für uns auf dem Mond daher nach wie vor nicht nur die Unschuldsvermutung für Herrn Mauss sondern wir würdigen die uns überlassenen Tatsachen als Beweis für seine erwiesene Unschuld.

Es fragt sich vor diesem Hintergrund allerdings, warum das Gericht das Verfahren nicht längst eingestellt hat. Kann es sein, dass der vorsitzende Richter einen nicht ausreichenden IQ besitzt um die Sache entsprechend der gesetzlichen Vorschrift durchziehen zu können, d.h. sie entsprechend "abzukürzen" ?

Ich muss leider vermuten, dass der vorsitzende Richter es nicht schafft, bei einem normierten Intelligenztest auf einen IQ > 140 zu kommen, denn andernfalls müsste er längst erkannt haben, dass Herr Mauss freizusprechen ist.

Man kann sich allerdings so langsam auch fragen, ob der Richter etwa befangen ist ? Vielleicht fühlt er sich dem ersichtlich hochbegabten Angeklagten intellektuell unterlegen und kann das psychisch nicht so recht verkraften, so dass ihm sein Unterbewusstsein Streiche spielt ?

Vielleicht stellen sich die Professoren , die Herrn Mauss verteidigen , diese und ähnliche Fragen ja auch schon.

Wir dürfen gespannt sein ...


mondfahrer
Das Christkind
 
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