Erläuterung veröffentlichten Aktenmaterials durch "Mars"

Fortsetzung Mikrozensus - Krimi in der AOK Bayern

Erläuterung veröffentlichten Aktenmaterials durch "Mars"

Beitragvon Gedankenpolizei » So 23. Okt 2016, 15:36

habe eine nachricht von "Mars" erhalten :

Mars hat geschrieben:
Hallo @ Gedankenpolizei,

in Kürze ( sobald hier einige Dokumente veröffentlicht sind) kann hier damit begonnen werden , die im Unterforum "AOK - Sonderbericht" veröffentlichten bzw. noch zu veröffentlichenden Beweismittel ( Auszüge aus AOK - Akten, Schriftsätze der AOK im Verfahren usw.) zu kommentieren . Diese Kommentare erscheinen vor allem deswegen erforderlich, weil wahrscheinlich nicht alle Leser die bereits aus solchen Unterlagen ersichtlichen Rechtsverletzungen der verklagten Krankenkasse in Sachen Datenschutz ohne entsprechenden Hinweis erkennen können. Diese Kommentare können entweder von Dir, oder von einem der Glücksdrachen oder von Mephisto veröffentlicht werden als Zitate von mir.

Unter meinem eigenen Nick werde ich aus Sicherheitsgründen bis auf weiteres im Einklang mit der Sicherheitsstrategie mondfahrers nichts posten.

Es tut mir leid, dass sich dadurch die Sache etwas verkompliziert, aber diese Sicherheitsmaßnahme muss sein.

Mars


gedankenpolizei
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Re: Erläuterung veröffentlichten Aktenmaterials durch "Mars"

Beitragvon Mephisto » Mi 2. Nov 2016, 10:45

Grüß Gott !

Mars hat geschrieben:
Hallo @ Gedankenpolizei,

in Kürze ( sobald hier einige Dokumente veröffentlicht sind) kann hier damit begonnen werden , die im Unterforum "AOK - Sonderbericht" veröffentlichten bzw. noch zu veröffentlichenden Beweismittel ( Auszüge aus AOK - Akten, Schriftsätze der AOK im Verfahren usw.) zu kommentieren .(...)Diese Kommentare können entweder von Dir, oder von einem der Glücksdrachen oder von Mephisto veröffentlicht werden als Zitate von mir.
(...)

Mars


hier Akten-Erläuterung 1 dieser Art von @Mars :

Mars - Kommentar 1 zum Aktenmaterial hat geschrieben:
Hallo allerseits,

wie @Gedankenpolizei ankündigte, beginne ich nun mit diesen Kommmentaren zum Aktenmaterial.
Fangen wir mit einer Sache an, welche die Verletzung des Klägers in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betrifft . Aus den Akten der AOK Bayern über den Kläger , und zwar unter Vergleich des Akteninhalts mit den Aussagen der AOK Bayern in deren Schriftsätzen, sind solche Verletzungen nachweisbar. Es ist aus den Akten ersichtlich - wenn man es denn nicht verdrängen will - dass die AOK Bayern dem Sozialgericht Koblenz schriftsätzlich offenkundige LÜGEN vorgelegt hat. Deren sind es mehrere.

Ich möchte im hiesigen Kommentar erste Beispiele für offenkundige Lügen aus den Kreisen der AOK Bayern zeigen, die direkt aus den Akten ersichtlich sind :

a)

Beispiel 1

In der aktuellen Verfahrensakte des sozialgerichtlichen Verfahrens befindet sich ein Schriftsatz der AOK Bayern vom 14.09.2016. Seite 2 dieses Schriftsaztes sieht so aus :

Bild

Wie jeder unmittelbar in dem Dokument sehen kann, steht dort wortwörtlich unter anderem folgende Äusserung :

" Bedingt durch den Vergleich vom 18. September 2012 bedient der KLÄ mit monatlich 100 Euro seine Beitragsschuld . Da ein regelmäßiger Schuldendienst des KLÄ zu verzeichnen ist, hat die geschäftsführende Verwaltung nun unter der Voraussetzung der Fortführung des noch weiter zu bedienenden Schuldendienstes das Ruhen der Leistung bis auf Weiteres zum 30.06.2016 beendet "

Der zweite Satz in dieser Aussage ist nachweislich eine Lüge. Aus anderen Akteninhalten ist ersichtlich, dass die AOK davon, dass das gelogen ist , Kenntnis hatte und hat. Trotzdem trägt sie die Lüge - wider besseres Wissen - vor Gericht vor. In der AOK ist bekannt, dass der oben zititierte Satz unwahr ist. Es ist damit gelogen worden vor Gericht.

Wie lässt sich nun feststellen, dass der Satz unwahr ist ?

a.1)

In dem erwähnten Vergleich ( dieser ist im Forum heute, 2.11.2016 , noch nicht veröffentlicht) wurde eine monatliche Ratenzahlung des Klägers an die AOK Bayern vereinbart. Die erste Rate und alle weiteren Raten wurden fristgerecht gezahlt. Durch die erste Rate wurde per Gesetz das bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Ruhen zwingend durch Eingang der ersten Rate im Herbst 2012 beendet. Danach trat kein Ruhen mehr ein, weil kein Auslöser für ein erneutes Ruhen vorlag. Die AOK hat auch kein erneutes Ruhen "angeordnet" nach dem Ruhens - Ende , das im Herbst 2012 eintrat. Es gibt daher in der Akte nicht einmal einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, der gesetzwidrig ein Ruhen angeordnet hätte. Gäbe es einen solchen Verwaltungsakt, wäre er unwirksam, da die AOK nicht durch Rechtsgeschäft einen gesetzlichen Zwang ( SGB) auflösen kann. Weder die AOK kann das noch irgendein Gericht. Solche Verwaltungsakte sind daher unwirksam, sie werden auch nicht durch Fristablauf wirksam, wenn ein solcher rechtswidriger Verwaltungsakt erlassen wird und der Betroffene die Widerspruchsfrist versäumt.

Festzuhalten ist, dass vorliegend nicht mal ein Verwaltungsakt vorliegt, der ein Ruhen überhaupt angeordnet hätte.

b)

Beispiel 2

eine andere Sache, die ebenfalls mit dem in dem Schriftsatz der AOK Bayern vom 14.09.2016 erwähnten Vergleich zusammenhängt, ist das hier :

Bild

Hier ist wieder gelogen worden, und zwar wurden hier falsche Zahlenangaben zu den Einzahlungen gemacht, die getätigt wurden.

Was der Leser bisher , d.h. bis zum heutigen Datum , noch nicht weiss - was aber seit dem Vergleichsabschluss aktenkundig ist - ist die Tatsache, dass in dem gerichtlichen Vergleich vom 18.09.2012 schriftlich folgendes festgehalten wurde, Zitat :

"Beiträge vom 01.01.2007 bis 30-11-2007 sind verjährt"

Betrachten wir nun die Erklärung der AOK Bayern gegenüber dem Finanzamt , die der Kläger dem Finanzamt natürlich nicht vorlegen konnte, weil sie mit falschen Daten- und Zahlenangaben regelrecht "zugemüllt" ist . Was müssen wir dort lesen ?

Zitat :

" Geleistete Zahlungen im Kalenderjahr 2014

Gezahlter Beitrag zur Pflegeversicherung
für die Zeit vom 01.06.2007 bis 31.07.2007 71,66 EUR"

usw.

Sowohl der Betrag ist fingiert als auch der Zeitraum, denn der Zeitraum 1.6. - 31.7. im Jahr 2007 liegt innerhalb des Zeitraums, für den alle Beiträge verjährt sind. Der Kläger hat deswegen auch dafür nichts bezahlt . Die AOK hat damit wider bessers Wissen Zahlungen, für die Einzahlungsbelege , versehen mit Verwendungszweck vorliegen, falsch deklariert und in einem Schreiben an den Kläger aktenkundig geäussert , entsprechende Falschangaben auch gegenüber dem Finanzamt getätigt zu haben.

Der Kläger hat deswegen zwischenzeitlich das Finanzamt persönlich aufgesucht und dem Finanzamt mitgeteilt, dass die betreffenden Angaben der AOK falsch sind. Dem Finanzamt wurden die Einzahlungsbelege für sämtliche Zahlungen, d.h. pro Monat jeweils eine Rate zu 100 Euro wegen des Vergleichs und ausserdem die laufenden KV-Beiträge , vorgelgt , so dass das Finanzamt ersehen konnte, dass die AOK schriftliche Lügen im Rechtsverkehr auftischt, und zwar finanzielle Angelegenheiten betreffend.Die AOK Bayern hat im wörtlichen Sinne gegenüber Behörden lügen lassen wie gedruckt - und das sogar noch ausdrucken lassen .

Halten wir fest :

Die AOK Bayern hat gegenüber Behörden - Sozialgericht, Finanzamt - schriftlich im Rechtsverkehr Lügen über den Kläger in Umlauf gebracht und damit den Kläger in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

Man kann sich nun überlegen, was sie damit wohl bezweckte, und ob es sinnvoll wäre, gegen die AOK Bayern eine Strafanzeige wegen des Verdachts des versuchten Prozessbetrugs und wegen des Verdachts der Falschbeurkundung eines Zahlungsverkehrs betreffend die Zahlung von KV - Beiträgen in die Wege zu leiten.

Auf diese Überlegung komme ich eventuell später noch zurück.

Wahrscheinlich wird auch der Vergleich vom 18.09.2012 demnächst - natürlich wie immer anonymisiert, d.h. unter Schwärzung identifizierender personenbezogener Angaben wie Name des Klägers usw. - veröffentlicht werden.

Dies soll als Einstieg in die Materie der aktenkundigen AOK - Lügen genügen - Fortsetzung folgt.

Mars
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Verstöße gegen das Datenschutzgesetz durch öffentl. Stellen

Beitragvon Mephisto » Sa 26. Nov 2016, 15:11

Grüß Gott !

Der erste Advent naht und Mars hat passend dazu eine vorweihnachtliche Bescherung veranlasst :

Mars hat geschrieben:
Hallo ,

nicht ganz unwichtig ist die Feststellung, welche Daten sich in den Originalen zu den folgenden Abbildungen befanden , auch wenn manche Leser es vielleicht schon erahnt haben :


Bild
Bild

in beiden Fällen , deren Analogfälle sich mittlerweile gehäuft haben, befinden sich in den Originalen nicht Schwärzungen an den Stellen, an denen die übermittelnden Sozialgerichte gesetzlich gem. den Vorschriften des SGB X und des Datenschutzgesetzes verpflichtet waren die Klardaten unkenntlich zu machen, d.h. sie zu schwärzen, sie auszuradieren oder was auch immer. , sondern die verbotener Weise von der AOK Bayern an die Sozialgerichte übermittelten KLARDATEN !

Diese von amtlicher Seite begangenen Rechtsverletzungen lösten natürlich Rechtsfolgen aus, unter anderem lösten sie ein von Seiten der AOK schriftsätzlich bestrittenes Rechtsschutzbedürfnis auf Seiten des Klägers aus , und zwar - unter anderem - Unterlassungsansprüche gegen die AOK Bayern und auch gegen die gesetzwidrig unter Verletzung der Datenschutzvorschriften handelnden Sozialgerichte. Ob nicht nur die Sozialgerichte Konstanz und München sich derartige Datenschutzverletzungen erlaubt haben sondern auch das Sozialgericht Koblenz, muss noch geklärt werden. Es ist uns derzeit noch nicht bekannt, ob das Sozialgericht Koblenz vor der Übermittlung der Akten an das LSG Mainz im Beschwerdeverfahren die betrefffenden Daten unkenntlich gemacht hat oder nicht. Die Klärung dieser Frage ist später für die Klärung weiterer Fragen von Wichtigkeit, insbesondere der Frage , wer mit welchem Motiv aus den Kreisen der Justiz Herrn "Autobahn" zuarbeiten wollte, insbesondere , welche Personen die Verbrechensaufklärung und Verfolgung in dem Autobahn-Fall vereiteln und "Autobahn" insoweit decken wollen und mit welcher Motivation .

Natürlich wäre es aus Sicht der Leser wohl als naheliegend anzusehen, dass in den Originalen an den in der Grafik unkenntlich gemachten Stellen keine Schwärzungen sondern Klartext zu sehen ist, jedoch war dies aus Sicht der Leser keineswegs sicher, da ein Leser eigentlich verlangen darf, dass Sozialgerichte nicht gegen das SGB und / oder gegen das Datenschutzgesetz verstoßen, insbesondere nicht das Sozialgeheimnis verletzen, was aber ausweislich der Angaben in den Originalen durch mindestens 2 Sozialgerichte geschehen ist.

Zur Erinnerung : § 78 SGB X , erster Absatz , Satz 1 lautet :

SGB X hat geschrieben:(1) Personen oder Stellen, die nicht in § 35 des Ersten Buches genannt und denen Sozialdaten übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihnen befugt übermittelt worden sind.


Und Satz 2 der Vorschrift lautet :

SGB X hat geschrieben: Die Dritten haben die Daten in demselben Umfang geheim zu halten wie die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen.


Die Dritten haben die Daten in demselben Umfang geheim zu halten wie die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen.

Gerichte sind in § 35 des Ersten Buches aber nicht genannt. somit dürfen auch sie als Dritte NUR die an sie übermittelten Daten verarbeiten oder nutzen, zu dem Zweck, zu dem sie ihnen befugt übermittelt worden sind.

Die AOK war aber nicht befugt, die betreffenden Daten zu übermitteln. Dies deswegen, weil die gesetzlichen Vorschriften über die Datensparsamkeit entgegen standen. Der AOK Bayern war daher die Miiteilung des "kritischen" Klarnamens an andere Stellen, d.h. insbesondere an die Sozialgerichte Konstanz, München, Koblenz wie auch an das LSG Mainz gesetzlich verboten. Durch die Übermittlung wurde der Kläger durch die AOK Bayern in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und gefährdet - und zwar zu Gunsten der kriminellen Interessen des Herrn "Autobahn".

Die empfengenden Sozialgerichte waren ausserdem verpflichtet die Daten in demselben Umfang geheim zu halten wie die AOK Bayern dazu verpflichtet war. D.h. nicht nur die AOK hätte die Daten bei der Weiterleitung unkenntlich machen müssen sondern auch die Empfänger, d.h. die empfangenden Sozialgerichte bei der Weiter - Weiterleitung.

Diese Pflichten wurden offenkundig von amtlicher Seite verletzt.


Diese Vorgänge sind völlig analog den Vorgängen, die wir bereits in dem Mikrozensus-Fall kennengelernt haben in der Weise, dass Bedienstete des betreffenden Statistischen Landesamt die analogen Verletzungen vollzogen haben.

Weiteres zu dem Thema wird folgen ...



Mars
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Re: Erläuterung veröffentlichten Aktenmaterials durch "Mars"

Beitragvon Mephisto » So 5. Mär 2017, 19:09

Neues vom Mars

Mars hat geschrieben:
wie dem aktuellen Stand des bisher im Forum veröffentlichten AOK-Aktenmaterials entnommen werden kann, sind zwischenzeitlich neuerlich entsprechend demselben Schema Datenschutzverletzungen (= Verstöße gegen § 3a BDSG und andere gesetzliche Vorschriften) erfolgt, wie es bereits im Rahmen der Mikrozensusberichterstattung festgestellt und im Forum öffentlich gemacht wurde.

In Anwendung der von mondfahrer entwickelten mathematischen Abwehrstrategie , die unter anderem eingesetzt werden kann gegen Behörden-Mobbing durch behördlich begangene Datenschutzverletzungen, darf hier erneut über die neuesten Fälle berichtet werden.

Mit Hilfe der im hiesigen Beitrag wiedergegebenen Abbildung und dem Vergleich dieser Abbildung mit den bereits früher im Forum veröffentlichten Bild-Materialien (= eingescanntes Aktenmaterial) , kann dargestellt werden, wie sich diese behördlich begangenen Rechtsverletzungen systematisch und Ziel-bezogen fortlaufend zielführend wiederholen. Die relevanten Rechtsverleztungen sind alle nach demselben Verletzungsschema aufgebaut, das wir bereits von V-Mann Autobahn kennen, so dass das Rechtsschutzbedürfnis seitens des Klägers im AOK-Verfahren betreffend die begehrten Unterlassungs- und Feststellungsurteile immer intensiver wird.

Die Rechtsbrecher wiederholen einfach immer wieder dieselbe Verletzungsart, so auch die Anwendung der Verletzungsmethode , die zum Beispiel aus dieser Abbildung ersichtlich ist :

Bild

Die geschwärzten Stellen seien hier erläutert, dies insbesondere auch um anschliessend zu verdeutlichen, wie die mathematische Abwehrstrategie mondfahrers funktioniert, die also nicht nur gegen V-Mann Auotbahn wirkt sondern auch gegen jede Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die das rechtsbrecherische Vorgehen des V-Manns Autobahn kopiert für Zwecke solcher rechtswidriger Angriffe, die der Unterstützung der V-Mann-Autobahn-Kriminalität in irgendeiner Weise dienen, d.h. insbesondere V-Mann Autobahn unterstützen.

Was den Unterstützungs-Bezug zu Gunsten der mafiartig organisierten Rechtsbrecher betrifft, so können wir zunächst folgendes festhalten :

1.

unter den geschwärzten Stellen befinden sich personenbezogene Daten, die seitens der AOK Bayern unter Verletzung des § 3a BDSG verbreitet wurden , und zwar im Wege einer gesetzlich verbotenen Nutzungsart durch Weiterleitung an das Sozialgericht. Dieses hätte diese Daten nicht explizit an den Kläger übermitteln dürfen auf dem tatsächlich realisierten technischen Weg, da dies nicht die sparsamste Möglichkeit der Mitteilung an den Kläger war und eine andere - sparsamere - Mitteilungsmethode zumutbar war , da eine sparsamere Mitteilngsweise aus dem Blickwinkel des Grundgesetzes erforderlich und damit auch verhältnismäßig war.

Selbstverständlich war das Sozialgericht aus Gründen der Verpflichtung des Gerichts , dem Kläger rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet, den Kläger über den Inhalt des Schriftsatzes , der die Datenschutzverletzungen enthält, insbesondere einschliesslich der Information über die erfolgte Datenschutzverletzung , zu informieren.

Fehlerhaft seitens des Sozialgerichts bzw. derjenigen Personen, welche die Weiterleitung der Daten in nicht vor fremdem Zugriff gesicherter Form an den Kläger bewirkt haben, war hingegen die Art und Weise der Weiterleitung.

Man sieht hier, wie es der AOK Bayern gelungen ist, das Sozialgericht zu einer Rechtsverletzung in Gestalt einer Verletzung des § 3a BDSG zu verführen. Denn § 3a BDSG gilt nicht nur für die AOK sondern auch für das Gericht.

Auf welche Weise das Sozialgericht dem Verführungsversuch hätte gemäß den Vorschriften des BDSG ausweichen können, wollen wir hier ( noch) nicht mitteilen , sondern uns zunächst lediglich auf die Feststellung beschränken, dass diese Verführung überhaupt erfolgt ist, d.h. dass sich das Sozialgericht bzw. die bei ihm beschäftigten verantwortlichen Personen haben dazu "hinreissen" lassen, der Verführung zu folgen statt sich - wie es das Gesetz fordert - sich diesbezüglich zu verweigern.

Lesern , welche die Berichterstattung über die Mikrozensus-Verfahren mitverfolgt haben, müssten nun die Parallele leicht erkennen können : Auch in den Mikrozensus-Verfahren verletzten immer wieder Gerichte den Datenschutz unter Verletzung der Vorschriften des BDSG - und das ausgerechntet in solchen Verfahren, in welchen die Kläger sich über Datenschutzverletzungen beschwerten, deren Unterlassung sie gerichtlich durchsetzen wollten.

Wie will man sein Recht in einem sogenannten "Rechtsstaat" durchsetzen, wenn die angebelichen "Hüter" des Gesetzes sich selber als Rechtsbrecher betätigen ??

2.

Es soll nun - bevor wir unten wieder auf mondfahrers mathematische Abwehrstrategie zurückkommen - zunächst mitgeteilt werden, was sich an den oben in den Abbildungen geschwärzten Stellen in dem Original befindet :

a)

Zunächst hat die AOK Bayern unter Verletzung des § 3a BDSG den in der Klageschrift als Bezeichnung des Klägers genannten Namen umbenannt ( unterhalb der Wörter "des Herrn")

Gewichtig ist nun, dass sie für diesen Austausch einen "hochsensiblen" Namen gewählt hat, dessen Auftauchen im Internet vor ca. 8 Jahren ein international sichtbares jurtistisches Desaster auslöste verbunden mit einem amtlich verschuldeten Millionenschaden, der den Betroffenen , über deren Betroffenheit nicht nur im Internet sondern z.B. auch in einem Zeitmaganzin der Zeitschrift DIE ZEIT, d.h. über Printmedien, öffentlich berichtet wurde, bis heute NICHT ERSETZT wurde !

Der von der AOK Bayern verwendete Name, der sich an der Stelle befindet, der in der im Forum veröffentlichten Abbildung geschwärzt ist, wurde seinerzeit illegal von einem POLIZEIBEAMTEN über einen Erfüllungsgehilfen, der nicht Polizeibeamter - aber ein Straftäter - ist , im Internet in Umlauf gebracht.

Derselbe Name wurde EBENFALLS durch die Datenschutzbeauftragte Dr. Sonja Leischner verbotenerweise genutzt für Verletzungen des BDSG , welche auf dasselbe Ziel gerichtet waren, das nunmehr - quasi das Statistische Landesamt ablösend - nunmehr die AOK Bayern anstrebt.

Die Datenschutzbeauftragte Dr. Sonja Leischner hat diesen Namen zunächst angeblich aus Anlass einer Mikrozensus-Erhebung von einer Behörde erhalten, ohne dass ihr mitgeteilt wurde, ob es sich bei dem Namen um ein Pseudonym oder um einen Realnamen handelt. Genau das will V-Mann Autobahn seit Jahren wissen, und somit versuchte das Statistische Landesamt V-Mann Autobahn unter Missbrauch der Mikrozensus-Daten, die ihm AUSSCHLIESSLICH für die Mikrozensus- Erhebung , seinen Wunsch zu erfüllen. Es scheute sich dabeit nicht, wiederholt Straftatbestände zu erfüllen. Das Verlassen der Zweckbindung bei der Nutzung personenbezogener Daten , die ausschliesslich unter dem Vorbehalt zur Verfügung gestellt wurden, dass die Behörde diese Daten nicht anderweitig nutzt, stellt die Realisierung eines Straftatbestandes da, den die Datenschutzbeauftragte Dr. Leischner sich bewusst gemacht hatte, wie aus den von ihr selbst unterschriebenen Erklärungen in den Schriftsätzen an das Verwaltungsgericht und an das Oberverwaltungsgericht, eindeutig ablesbar ist. Sie hat daher genau gewusst, dass der von ihr vorgenommene Missbrauch der betreffenden Daten strafbewehrt war.

Uns stellt sich die Frage, ob das Bundesverfassungsgericht etwa der Auffassung gewesen sei, die diesbezüglich erhobenen Verfassungsbeschwerden seien subsidiär, weil keine strafrechtlichen Schritte gegen Frau Dr. Sonja Leischner durch die Klägerin und Beschwerdeführerin "Byte" erfolgt sind.

Uns ist bisher nicht bekannt, ob das Bundesverfassungsgericht der Auffassung ist, dass alle Verfassungsbeschwerden unzulässig ? seien ( etwa subsidiär ???) , mit denen gegen Verfassungsverstöße vorgegangen wird, die auf amtlich begangenen Straftaten beruhen , die nicht angezeigt und / oder nicht verfolgt wurden.

Auf diese Frage werden wir eventuell später noch einmal an anderer Stelle zurückkommen ...(dem Bundesverfassungsgericht wurde nämlich mittels der betreffenden Schriftsätze zugleich mitgeteilt,warum keine strafrechtlichen Schritte seitens der Klägerin gegen das Statistische Landesamt erfolgten)

b)

In den anderen - analogen - Abbildungen, befindet sich ebenfalls der betreffende Name. In sämtlichen Analogfällen, in denen die AOK Bayern diese Datenschutzverletzungen bisher realisierte, wurde die Rechtsverletzung an gut sichtbarer Stelle angebracht, so dass sie sehr auffällt, und zur Erhöhung der Deutlichkeit dabei auch noch Fettschrift verwendet. Dies nährt den Verdacht des Vorliegens eines starken , bewussten beugenden Willens der Verantwortlichen dahin, die Rechtsverletzung zielführend und wissend, dass dies rechtswidrig ist, zu realisieren.

In dem Schreiben wurde der Angriff eine Zeile darunter nochmals verstärkt, indem in dem Satz

"Hinweis :Der Vorname des **** ist im Datenbestand der BKL nicht mit *** sondern mit *** hinterlegt"

erneut der betreffende Name verwendet wurde. Ausserdem wurde er mit dem Alleinstellungsmerkmal der Versicherungsnummer des Klägers verknüpft dadurch, dass diese auf der rechten Seite an einer Stelle, die ebenfalls geschwärzt wurde, mitgeteilt wurde.

All das verletzt § 3a BDSG bereits deswegen, weil diese Datenübermittlung an das Sozialgericht schon deswegen völlig überflüssig war, weil sie bereits mehrfach in analog verbotener Weise erfolgt war ( siehe die früheren Fälle, zu denen analoge Abbildungen im Forum veröffentlicht sind)

c)

rechts oben in obiger Abbildung ist noch etwas geschwärzt. An der betreffenden Stelle befindet sich im Original der Name eines AOK- Mitarbeiters. Da wir nicht wissen, ob dieser an der Rechtsverletzung beteiligt ist und somit haftet, wurde der Name aus Datenschutzgründen in der Abbildung geschwärzt. Würde sich herausstellen, er sei (Mit-) Täter, dürften wir seinen Namen übrigens veröffentlichen, wie sich aus Art. 5 GG ergibt, denn für Amtspersonen und Personen, die Amtspersonen entsprechend gleichgestellt sind und öffentlichrechtliche Institutionen vertreten bzw. in deren Namen handeln, gilt in Sachen Datenschutz etwas anderes als für Privatpersonen .

Jede Amtsperson ( oder entsprechend gleichgestellte Person), von der eine Rechtsverletzung durch einen Vorgesetzten verlangt wird, ist gesetzlich verpflichtet, sich dem zu widersetzen.

3.

Wir können nun dazu übergehen, hier einmal etwas weniger abstrakt als bisher darauf einzugehen, wie das mathematische Abwehrkonzept mondfahrers im vorliegenden Fall konkret funktioniert :

a)

Feststellung einiger im Rahmen der Strategie ausnutzbarer Gegebenheiten des vorliegenden Falls :

Es ist eine Zielverfolgung seitens der involvierten Rechtsbrecher erkennbar , die darauf abgestellt ist, es immer wieder zu versuchen den Kläger selbst dazu zu verführen, die relevanten identifizierenden personenbezogenen Daten preiszugeben , insbesondere sie veröffentlichen zu lassen.

Die Zweckbezogenheit dieser Zielsetzung, deren Erreichung immer wieder nach demselben Verhaltensschema wiederholt wurde, ist sehr leicht einsehbar, wenn man das BDSG studiert.
Darin ist im Sinne einer juristischen Falle, auf die leider sehr viele Bürger schon naiverweise hereingefallen sind, geregelt, dass personenbezogene Daten eines Betroffenen genau dann nicht mehr geschützt sind gegen einen die Persönlichkeit des Betroffenen verletzenden Missbrauch durch Amtspersonen, wenn der Betroffene die Daten selbst "freiwillig" veröffentlicht hat.

Letzterer Fehler kommt bei Mobbing-Opfern ( leider) sehr oft vor. Im Fall des Klägers kam er nicht vor, weil der Kläger durch mondfahrer rechtzeitig auf die Gefahr hingewiesen worden war.
Der Kläger und einige wenige andere durch mondfahrer geschützte Personen bilden daher sehr seltene Ausnahmen. Der Normalfall ist nach der uns zur Verfügung stehenden Stichprobe, dass Mobbing-Opfer in der Regel durch Mobber so unter Druck gesetzt werden, dass sie irgendwann die Nerven verlieren und selber die kritischen zuvor durch die Mobber öffentlich gemachten Daten veröffentlichen bzw. sie öffentlich eingestehen, weil sie glauben sich nur unter dieser Bedingung gegen das Mobbing erfolgreich wehren zu können.

In der Öffentlichkeit bekannte Persönlichkeiten, die diesem nötigenden Mechanismus ausgesetzt waren und ihm nicht widerstehen konnten und deswegen selbst relevante hochsensible Daten in der Öffentlichtkeit verbreitet haben,sind zum Beispiel :

Christian Wulff

Jörg Kachelmann

Sebastian Edathy

Gina-Lisa Lohfink

Das - von mondfahrer schon vor Jahren gelöste - Problem ist nun : Wie können sich Geschädigte , die bereits in der Öffentlichkeit geschändet wurden, diesem Mechanismus, d.h. dass sie obendrein noch um die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche gebracht werden, möglicherweise entziehen ? Geht das juristisch irgendwie ?

DIe Anwort ist ein glasklares JA !

Der Schlüssel zur Lösung ist einfacher als mancher Leser vielleicht vermutet und es wäre wünscheswert, dass möglichst viele Bürger erfahren, wie es geht. Es steht ein relativ simpler "Algorithmus" zur Verfügung, wie sich eine in einer solchen Zwangslage befindliche Person systematisch verhalten kann, um sich aus der Zwangslage zu befreien.

Wichtig ist dabei, NIE NIE NIE der Öffentlichkeit mitzuteilen, wann und wo die RICHTIGEN Daten irgendwann einmal durch die Stalker verbreitet waren. Das Opfer muss sich nach dem Algorithmus immer so verhalten - und kann das auch - dass die Öffentlichkeit nie erfahren kann, welche Daten die richtigen waren.

Unter dieser Bedingung kann das Opfer durchaus die Tatsache öffentlich machen, dass in der VERGANGENHEIT irgendwann einmal irgendwo einmal zutreffende Daten illegal durch den Täter verbreitet wurden ( z.B. im Internet).

Es muss dabei nur bestimmte Spielregeln konsequent befolgen.

mondfahrer hat festgestellt, dass sämtliche Täter, die sich des nötigenden Mechanismus bedienen um das Opfer zu einer Selbstentblössung der fraglichen Daten bzw, zu einem "Geständnis" und damit zu einer Selbstaufdeckung zu bewegen, einem gedanklichen, letztlich mathematischen Fehler erlegen sind, der als auf einem Spekulkations-Kalkül beruhend angenommen werden kann.

Die eigentlich aktive Angriffswaffe des Täters , die der Täter irrigerweise für "unfehlbar" hält, ist strukturell immer dieselbe.

In Wirklichkeit ist seine Methode aber nicht unfehlbar, und das liegt an folgenden Gegebenheiten :

aa)

Und zwar koppelt der Täter immer ein Alleinstellungsmerkmal seines Opfers mit anderen identifizierbaren Alleinstellungsmerkmalen gerade solcher Art, die NICHT Alleinstellungsmerkmale des Opfers sondern des Täters oder anderer Personen sind.

Er bildet somit Paare von Alleinstellungsmerkmalen, die er stets zusammen über Medien ( z.B. Internet, TV, Zeitung ...) verbreitet.

Verbreitet also der Täter z.B. wahre Daten über sich selbst, deren Bekanntwerden normalerweise zur Strafverfolgung seiner Person führen würde, dann verknüpft er diese zum Zwecke der Vereitelung der Strafverfolgung stets mit mindestens einem anderen Alleinstellungsmerkmal eines Opfers, damit das verknüpfte Alleinstellungsmerkmal durch seine Verbreitung als Schutzschild auslöst, dass die Strafverfolgung - obwohl gesetzlich vorgesehen - nicht stattfindet.

Beispiel für ein solches Vorgehen wäre die Verknüpfung einer Handy-Aufzeichnung von einer vom Täter begangenen Vergewaltigung -wenn er z.B. eine Prominente wie Frau L. vergewaltigt hat - mit seinen ihn identifizierenden Daten .Die ihn identifizierenden Daten sind dann Alleinstellungsmerkmal 1 und das verknüpfte Alleinstellungsmerkmal 2 seines (Vergewaltigungs-) Opfers ist dann im Beispiel die Handy-Aufzeichnung von der Vergewaltigung.

Nicht nur der Täter sondern auch so gut wie immer die Opfer denken nun fast immer, man könne dem Täter nur entkommen, wenn man sich als Opfer "oute" , d.h. als Opfer selbst das verknüpfte Alleinstellungsmerkmal 2 ( oder auch mehrere, denn natürlich kann der Täter sich auch mehrerer Alleinstellungsmerkmale des Opfers bedienen ) veröffentliche.

Genau diese Annahme ist aber der Fehler, denn der Täter wünscht und den die meisten Opfer vollziehen, denn man kann den Täter auch anders loswerden. Vorausssetung ist allerdings, dass man es konsequent unterlässt, die eigenen Alleinstellungsmerkmale selbst zu "veröffentlichen".

Mit "veröffentlichen" ist hier nicht nur die "Veröffentlichung" im üblichen Sinne gemeint,sondern auch jede weitere Bekanntgabe der Daten an einen Dritten, die nicht bereits vor der Tat erfolgt ist auf andere Weise an den Dritten.

Die Betroffenen glauben - leider - oft, dass sie gezwungen wären gegenüber Dritten (z.B. Polizei, Gericht , Anwalt ...) die Daten zu offenbaren, um den Sachverhalt überhaupt darlegen zu können - beispielsweise vor Gericht.

Genau das ist aber nicht der Fall. Denn mondfahrer fand heraus, dass es auf Grund mathematischer Gesetzmäßigkeiten möglich ist, jeden beliebigen Sachverhalt so darzulegen, dass der den Täter belastende Bestandteil des Sachverhalts so dargestellt wird, dass er nachvollziehbar ist OHNE das verknüpfte das Opfer identifizierende Alleinstellungsmerkmal des Opfers bei der Darlegung benennen zu müssen.

Wie macht man das nun ?

Es ist ganz einfach : Das verknüpfte Alleinstellungsmerkmal , welches das Opfer identifizierend gefährdet, wird pseudonymisiert oder anonymisiert in allen Darlegungen, insbesondere in allen Schriftsätzen in gerichtlichen Verfahren.

Dadurch kann man JEDEN Täter, dessen eigenes Alleinstellungsmerkmal bekannt ist, an den öffentlichen Pranger stellen OHNE die Öffentlichkeit über das Alleinstellungsmerkmal des Opfers aufklären zu müssen.

Es stellt sich nun die Frage, was zu tun ist, wenn es dem Täter bereits gelungen ist, sein eigenes Alleinstellungsmerkmal zusammen mit einem Alleinstellungsmerkmal des Opfers in der Öffentlichkeit zu verbreiten.

Versagt dann mondfahrers Methode der Pseudonymisierung ?

Die vielleicht überraschende Antwort ist : NEIN - sofern man den Algorithmus des mondfahrers anwendet.

Wie funktioniert dieser ?

Antwort : im Prinzip müssen die vom Täter in Umlauf gebrachten Alleinstellungsmerkmale nachträglich wieder entkoppelt werden.

Das führt zwar zu der Schwierigkeit, dass man scheinbar erst einmal wissen müsste, wo überall im Weltall die Verknüpfungen bereits abgespeichert sind.

In Wirklichkeit muss man das aber nicht, wenn man nur den Algorithmus des mondfahrers richtig verwendet. Wie er funktioniert, wurde bereits an anderer Stelle etwas abstrakter erklärt, daher werden wir hier etwas konkreter :

Die Entkopplung wird dadurch erreicht, dass der Alleinstellungscharakter des Ergebnisses der Verknüpfung der beiden Alleinstellungsmerkmale, die der Täter als "Doppelpack" in die Welt gesetzt hatte, wieder zerstört.

Um sie zerstören zu können, ist es nicht erforderlich zu wissen, wo überall die vom Täter verbreiteten und kopierten Doppelpacks versteckt sind im Weltall.

Denn man kann den Alleinstellungscharakter auch anders zerstören.

Sogar in so schwerwiegenden Fällen wie im Fall Frau F. ist das möglich.

Die Zerstörung erfolgt durch Anwendung des sogenannten "Mondgifts" .

Das Mondgift ist dabei ein künstlich erzeugtes Alleinstellungsmerkmal als Code , das mit dem den Täter identifizierenden Alleinstellungsmerkmal des Täters als Code verknüpft wird und dann nach derselben Methode, die der Täter zuvor ausgeführt hatte, in Umlauf gebracht wird. Dieses Verfahren wiederholt man nun durch Einsatz programmierter Rechenmaschinen sehr oft, bis zum Beispiel das Internet und seine Archive damit so verseucht sind, dass sie quasi davon überquellen und kein Rezipient mehr wissen kann, welches Alleinstellungsmerkmal denn nun das wahre Alleinstellungsmerkmal des Opfers gewesen war, das der Täter zuvor in Umlauf gebracht hatte und mit seinem eigenen Alleinstellungsmerkmal verknüpft hatte um es anschliessend als Doppelpack in Umlauf zu bringen.

Zugleich wird damit erreicht, dass die Öffentlichkeit aber die Identität des Täters erfährt , dass sie erfährt, was er gemacht hat, und wie der Täter durch von Steuergeldern bezahlte Amtsträger in seinem strafbaren Vorgehen unterstützt wurde und wie diese Personen heissen , wo sie wohnen , wie sie aussehen .

Das bewerkstelligt man z.B. so, wie es durch uns im Internet vorgemacht wurde :
Das Opfer klagt pseudonymisiert , stellt die Akten Journalisten zur Verfügung, und die Journalisten zeigen der Öffentlichkeit, welche Amtpersonen, also Richter, Krankenkassenpersonal, Polizeibeamte und und und , den Täter unterstützt haben zum Schaden der Gesellschaft.

Zunächst ist es zweckmäßig, den Klarnamen des Täters - in unserem Falle des V-Manns - Autobahn nicht öffentlich zu nennen, später aber schon. Gegenüber allen Amtspersonen darf der Klarname des V-Manns Autobahn natürlich immer mitgeteilt werden, denn diese machen sich ja strafbar, wenn sie diese Daten in der Öffentlichkeit verbreiten.Deswegen stehen natürlich in den Schriftsatzentwürfen mondfahrers an den entsprechenden Stellen die ***. In den Originalen der Schriftsätze der Opfer, die den Gerichten die Originale vorlegen und den Klarnamen Autobahn´s kennen und beweisen können, dass dieser Name und die Adresse richtig sind, steht natürlich immer der Klarname Autobahn´s.

So wurde z.B. der Richterin Glückert der Name Autobahn´s mitgeteilt, ebenso dem Obververwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, der Datenschutzbeauftragten Dr. Sonja Leischner, dem Sozialgericht Koblenz, dem Landessozialgericht in Mainz, verschiedenen anderen Gerichten, Oberbürgermeistern von Städten, usw.

Fortsetzung folgt ...

Mars
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Re: Erläuterung veröffentlichten Aktenmaterials durch "Mars"

Beitragvon Gedankenpolizei » So 5. Mär 2017, 22:34

die Fortsetzung :



Mars hat geschrieben:

In Anwendung der von mondfahrer entwickelten mathematischen Abwehrstrategie , die unter anderem eingesetzt werden kann gegen Behörden-Mobbing durch behördlich begangene Datenschutzverletzungen, darf hier erneut über die neuesten Fälle berichtet werden.(...)


(...)In der Öffentlichkeit bekannte Persönlichkeiten, die diesem nötigenden Mechanismus ausgesetzt waren und ihm nicht widerstehen konnten und deswegen selbst relevante hochsensible Daten in der Öffentlichtkeit verbreitet haben,sind zum Beispiel :

Christian Wulff

Jörg Kachelmann

Sebastian Edathy

Gina-Lisa Lohfink


(...)

Das Opfer muss sich nach dem Algorithmus immer so verhalten - und kann das auch - dass die Öffentlichkeit nie erfahren kann, welche Daten die richtigen waren.

Unter dieser Bedingung kann das Opfer durchaus die Tatsache öffentlich machen, dass in der VERGANGENHEIT irgendwann einmal irgendwo einmal zutreffende Daten illegal durch den Täter verbreitet wurden ( z.B. im Internet).

Es muss dabei nur bestimmte Spielregeln konsequent befolgen.

(...)

Es stellt sich nun die Frage, was zu tun ist, wenn es dem Täter bereits gelungen ist, sein eigenes Alleinstellungsmerkmal zusammen mit einem Alleinstellungsmerkmal des Opfers in der Öffentlichkeit zu verbreiten.

(...)

im Prinzip müssen die vom Täter in Umlauf gebrachten Alleinstellungsmerkmale nachträglich wieder entkoppelt werden.






Bild


1.

Die Methode der Entkopplung ( siehe unten, 2.) soll nun unter Einbeziehung der bisherigen Vorgehensweise im AOK-Prozess noch konkretisiert werden. Zweck der Aktion ist es, von der am Anfang erfolgten Darstellung auf der abstrakten Ebene wegzukommen und zu erreichen, dass sich später möglichst viele Leser vorstellen können, wie man konkret vorgehen muss und was man beispielsweise im konkreten Fall beachten muss um mondfahrers Algorithmus richtig anwenden zu können, wenn mann betroffen ist.

Wir können zur Demonstration der Anwendung der Strategie des mondfahrers wieder von der Abbildung ausgehen , in welcher bestimmte Daten geschwärzt wurden.

Manchen Lesern ist vielleicht schon aufgefallen, dass es sich bei der - veränderten - Abbildung noch immer in gewisser Relation zum Kläger um ein Alleinstellungsmerkmal handelt.

Der springende Punkt ist aber, dass Kriminelle wie z.B. V-Mann Autobahn nicht alle Alleinstellungsmerkmale von Opfern für ihre Zwecke missbrauchen können sondern nur eine ganz bestimmte Kategorie, in welche beispielsweise die hier verwendete Abbildung nicht gehört.

Das Original zu der geschwärzten Abbildung unterscheidet sich von Alleinstellungsmerkmalen, die V-Mann Autobahn für seine kriminellen Aktivitäten verwendete dadurch, dass es keinem Täter für Missbrauchsaktivitäten zur Verfügung steht, denn es ist ein nicht kopierbares Individuum, dessen atomare Zusammensetzung sich von Imitationen unterscheidet, die im Umlauf sein könnten, beispielsweise im Machtbereich der AOK oder im Machtbereich des Sozialgerichts.

Wir können uns nun ein Gedankenexperiment überlegen : Welche Konsequenzen hätte es, wenn Autobahn Zugang zu einer - möglichen - Fälschung des im Eigentum des Klägers befindlichen Originals käme, in welchem an den analogen Stellen, die in der Abbildung geschwärzt sind,

a) dieselben

b) andere

personenbezogene Daten stehen,

ferner Autobahn die Fälschung im Internet veröffentlichen würde in der Absicht seine früheren Aktivitäten wieder aufzunehmen und zu "erneuern", d.h. den "vernichteten" Zustand wiederherzustellen ?

Einige Leser wird vielleicht das, was jetzt kommt, überraschen :

aa)

Autobahn müsste einige Hürden überwinden, um an derartiges Material erst einmal zu kommen. Denn um Erfolg haben zu können braucht er für den Erfolg einen öffentlich darstellbaren Beweis rechtsbeugerischen Handelns durch Dritte, die ihm solches Material - d.h. eine "Fälschung" im Sinne einer beglaubigten Abschrift des Originals, wie sie dem Sozialgericht vorliegen dürfte - zur Verfügung stellen.

Denn der Kläger ist in mehrjähriger Arbeit mondfahrers durch mondfahrer im Rahmen eines anonymisierten Fernunterrichts so geschult worden, dass Autobahn keinen Zugang zum Original erlangen kann.

bb)

Da Autobahn keinen Zugang zum Original hat, wüsste er nicht, angenommen eine Amtsperson würde ihm illegal Zugang zu einer Abschrift verschaffen, ob in der Abschrift wirklich dieselben Daten stehen wie im Original oder ob ihm die betreffende Amtsperson eine Falle stellt.

Würde solches in Umlauf gebracht, würde dies SOFORT ein Verfahren wegen des Verdachts der Rechtsbeugung gegen das Gericht und gegen die AOK auslösen, da Autobahn aus keiner anderen Quelle ein solches Objekt beziehen kann als entweder von der AOK oder von dem Gericht. Die Strafanzeige kann - anders als bei Antragsdelikten - JEDER Geschäftsfähige stellen, der davon erfährt.

cc)

Es ist in keinem Fall möglich, unsere Veröffentlichungen für die Herstellung beweiskräftiger Fälschungen zu verwenden, denn diese sind a) zu unscharf, b) fehlen Teile, die unter der Schwärzung versteckt sind, c) sind sie nur in elektonischer Form, d.h. letzten Endes als digitale Objekte auf Binärsprache-Basis zu haben .

Das Original - nicht binär sondern atomar - kann unter keinen Umständen ununterscheidbar vom Original gefälscht werden, da das Original aus Papier ist und nach seinem Eintreffen beim Kläger chemisch in einer geheimgehaltenen Weise verändert wurde. Es kann überdies zur Unterscheidung von jeder Fälschung unter ein Elektronenmikroskop gelegt werden usw. , was wir hier nicht noch weiter vertiefen müssen.

Autobahn hat daher keine Möglichkeit a) selbst zu wissen b) anderen zu beweisen, welche Daten sich im Original an den entsprechenden geschwärzten Stellen befinden oder befanden und ob diese Daten mit den Daten in etwaigen ähnlichen Exemplaren im Sozialgericht oder bei der AOK identisch sind oder nicht .

dd)

Wenn wir das (virtuelle) Szenario weiterspinnen, dann wird es aber noch "lustiger" :

Angenommen , Autobahn würde abgespeicherte Kopien seiner inzwischen im Internet zerstörten Information hervorholen, den betreffenden Namen behaupten und mit Hilfe der Kopien oder mit Hilfe versteckten Materials, das sich noch im Netz befinden könnte, seine Behauptung untermauern um den Kläger erneut anzugreifen - welche Konsequenzen hätte das ?

Der Kläger würde die Richtigkeit bestreiten und darauf verweisen, dass sowohl das Original des zerstörten Autobahn-Werkes als auch teilweise dessen mittels Mondgift gefälschte Kopien zerstört sind.

Jetzt kommt die Relativität der ZEIT ins Spiel. Diese ist nämlich nicht absolut, und deswegen kann Autobahn nicht beweisen, dass es vor seinem Original-Werk ( das gelöscht ist) nicht früher Versionen im Internet gab, die nicht den von ihm behaupteten Namen sondern andere enthielten, die gelöscht wurden.

Autobahn steht also KEINE Methode zur Verfügung, die es plausibler erscheinen lässt, dass seine Behauptungen wahr sind als dass sie nicht wahr sind. Selbst wenn sie wahr wären, könnte er es mit keiner Methode beweisen, da die von ihm seinerzeit verbreiteten Daten ununterscheidbar geworden sind von allen durch das Mondgift erzeugten künstlichen Alleinstellungsmerkmalen. Die von Autobahn im Internet verbreiteten Daten sind deswegen ununterscheidbar, weil sie nicht in Gerichtsakten physisch abgebildet sind.

Ein von Autobahn selbst hergestelltes Dokument ist aus Papier und von ihm selbst mit Kugelschreiber unterschrieben, wurde dann an ein Gericht übermittelt und danach chemisch verändert, so dass er auch hier keine Identität beweisen kann. Er hat es selbst aus der Hand gegeben. Das Dokument wurde im Internet veröffentlicht - wir sagen natürlich NICHT, wo ! - und dort wurden bestimmte Daten , die Autobahn verbreiten wollte, geschwärzt.

Stalker, die Autobahn als dessen Erfüllungsgehilfen unterstützen und Amtsträger sind, unterscheiden sich von Autobahn dadurch, dass sie alle ihre Stalking-Aktivitäten physisch vollziehen müssen und physische Beweismittel erzeugen und diese speichern müssen, da ihre Autobahn unterstützenden Amtshandlungen sonst nicht wirken im Justizapparat. Diese physisch erzeugten Beweise kann man - im Gegensatz zu den durch Autobahn verbreiteten Alleinstellungsmerkmalen - NICHT durch Mondgift ununterscheidbar ersetzen um das Bekanntwerden etwa eines Alleinstellungsmerkmals " der Richter xyz hat eine Rechtsbeugung zu Gunsten von Autobahn begangen" später zu vernichten.

Ein Richter, Staatsanwalt, sonstiger Amtsträger, der Autobahn aktenkundig unterstützt, macht sich dabei verfolgbar und wird seine Verfolger so lange nicht los bis er bestraft ist und haftet für seine Taten, wenn seine Aktivitäten in der Öffentlichkeit bekannt werden.

2.

Was ist nun konkret zu tun, um den Spiess umzudrehen, wenn man als Bürger merkt, dass Amtsträger den Täter unterstützen ?

a)

der betroffene Bürger schwärzt vor der Weitergabe von Beweismaterial an Journalisten, alle Daten, die ein "Autobahn" für Identifizierzungszwecke missbrauchen könnte.Die personenbezogenen Daten, durch die solche Amtsträger identifizierbar werden, denen nachgewiesen werden kann, dass sie Autobahn unterstützt haben, werden hingegen veröffentlicht.

Im konkreten Fall der geschilderten Mikrozensus-Fälle waren das Daten wie z.B. Klarnamen, Adresse etc., die im Internet früher durch Autobahn verbreitet wurden.

b)

der betroffene Bürger dokumentiert sorgfältig den Posteingang von amtlichen Dokumenten, die in Papierform Alleinstellungsmerkmale zusammen mit seiner Person bilden.

c)

der betroffene Bürger bewirkt, dass in allen Berichten über seine Verfahren die MEHRDEUTIGKEIT gewahrt ist.

Auf diesen sehr wichtigen Aspekt wollen wir jetzt eingehen, d.h. demonstieren, wie das in den letzten Jahren bewerkstelligt wurde ( einige Leser werden es gemerkt haben, aber eben nicht alle) :

c1 )

Die Mehrdeutigkeit in Sachen Mikrozensus wurde durch die Schwärzungen erreicht sowie durch den Umstand, dass es in Deutschland TAUSENDE von Verfahren gibt. Da seit mehreren Jahren das Konzept mondfahrers durch Prozesse realisiert wurde, ist es nicht möglich festzustellen, WELCHER Mikrozensus-Prozess derjenige von uns Gemeinte ist, in dem in Akten der Name des Klägers auftaucht, der einen AOK Prozess führt.

So haben wir zwar über Mikrozensus-Fälle berichtet , aber keine Beweismittel zur Verfügung gestellt, die einem Leser erlauben würden zu klären, ob an einer der geschwärzten Stellen in den Mikrozensusakten derselbe Name steht wie an einer der geschwärzten Stellen in den AOK-Akten.

Wir haben auch keine Auskunft darüber erteilt, ob und ggf. wann der Kläger seinen Namen änderte. Auch hier besteht also Mehrdeutigkeit bzw. Desinformation durch uns.

Selbst wenn man über die Aktenzeichen der Verfahren, über die wir berichtet haben, an die Akten herankäme in der Weise, dass auch hier irgendwelche Amtspersonen ein "Durchstechen" ermöglichen würden, würde das keinen Beweis liefern, der Autobahn oder anderen Personen darüber aufklären wurde, wie die gefährdeten Personen tatsächlich heute heissen und wo sie wohnen und wie sie früher hiessen und wo sie früher wohnten.

Wir haben nirgendwo eine Auskunft darüber gegeben, wie VIELE Prozesse durch wieviele Pixel geführt wurden und wie VIELE Prozesse gegen die AOK und vor Zivilgerichten geführt wurden unter Pseudonymen und wieviele Aktenzeichen zu nichtveröffentlichten Akten es gibt in Sachen Mikrozensus und in Sachen AOK in solchen Prozessen, die pseudonymisiert geführt wurden .

Wir haben auch keine Auskunft darüber gegeben, ob der Kläger wirklich so heisst oder hiess , wie Autobahn es irgendwann einmal im Internet behauptete und ob er da wohnt oder wohnte, wo Autobahn es behauptete.

Aber wir haben Beweise gesammelt, die unwiderlegbar Auskunft darüber geben, dass deutsche Amtsträger Autobahn´s kriminelles Treiben unterstützt haben. Diese Beweise können wir - entgegen dem irrgläubigen Wunschdenken Autobahn´s und seiner Gesinnungsgenossen - völlig legal öffentlich verbreiten um gegen Autobahn und seine Helfer vorzugehen, d.h. um ihn aus der Anonymität heraus so zu verfolgen, dass andere Bürger nicht wegen der erforderlichen Verfolgung gefährdet werden , sondern nur die, die es verdient haben verfolgt zu werden.


c2)

Spielregeln bei der Anwendung des Algorithmus des mondfahrers :

Der Kläger im AOK-Verfahren hielt sich an folgende Spielregeln :

1. Wenn bei ihm illegal personenbezogene Daten in Schriftstücken eintrafen, über die im Internet berichtet wurde, wurden diese Daten NIEMALS vom Kläger in späteren Schriftsätzen selbst geäussert.

2. Wurde es erforderlich, dem Gericht solche Verletzungen mitzuteilen, wurden in den Schriftsätzen die Daten nicht genannt sondern nur darauf abgestellt an welchen Orten gerichtsverwertbare Beweise dafür im Machtbereicht des Gerichts zu finden sind.

3. Insbesondere wurde seitens des Klägers nie öffentlich mitgeteilt, wann und an welchem Ort illegal personenbezogene Daten zu seiner Person bei ihm eintrafen.

Diese Maßnahme ermöglichten es das Prinzip der Mehrdeutigkeit und damit der Nichtidentifizierbarkeit aufrecht zu erhalten.

Hierzu ein Gedankenexperiment, aus dem die Wirkung solcher Maßnahmen gefolgert werden kann : Angenommen ein Täter wie Autobahn veranlasst einen Amtsträger, ein Schriftstück, das illegal personenbezogene Daten eines Klägers enthält, an eine bestimmte Adresse so zuzustellen, dass sie dort der Kläger erhalten könnte und lässt das dokumentieren, dann wird ihm durch die Vorgehensweise des Klägers die Möglichkeit entzogen später zu beweisen, welche Daten des Klägers illegal an den Kläger geschickt wurden.

Beispiel für einen solchen Vorgang wäre folgendes : Das Gericht schickt einen Schriftsatz , in dem illegal personenbezogene Daten des Klägers aufgeführt sind, mittels Briefträger an den Kläger, der Brief wird jedoch auf seinem Weg zum Kläger durch einen Detektiv, der den Briefträger besticht, abgefangen, gelesen und fotografiert und das Ergebis an einen Täter wie Autbahn weitergegeben. Wenn nun der Kläger wie beschrieben vorgeht und später darüber im Internet berichtet wird, kann der Täter trotzdem nicht beweisen, ob es sich bei den fotografierten Daten um Daten des Klägers handelt oder ob es einen zweiten Brief mit anderen Daten an eine andere Adresse gab, über die berichtet wurde.

Fortsetzung mit weiteren Beispielen für Entkopplungsmaßnahmen und Auslösungen von Mehrdeutigkeit folgen ...



Mars
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Re: Erläuterung veröffentlichten Aktenmaterials durch "Mars"

Beitragvon Mephisto » Mo 6. Mär 2017, 13:36

Mars hat geschrieben:

Fortsetzung mit weiteren Beispielen für Entkopplungsmaßnahmen und Auslösungen von Mehrdeutigkeit folgen ...



Mars


Grüße vom Christkind , Auslösung schützender Mehrdeutigkeit funktioniert zum Beispiel auch so :

Das Christkind hat geschrieben:fröhliche Weinachten auf dem Mars !

Mars hat geschrieben:
Mephisto hat geschrieben:
Fertig sind wir noch lange nicht mit dem Mikrozensus. Das Thema Mikrozensus und seine Vernetzungen wird uns noch lange beschäftigen.

Gruß an Werner Mauss

schönen Sonntag

M E P H I S T O


In der Tat, damit sind wir noch lange nicht fertig.

Die angekündigte Fortsetzungsfeststellungsklage wurde bis jetzt noch immer nicht realisiert. Noch immer liegt der Klägerin die gesetzlich vorgeschriebene diensliche Äusserung der Richterin Glückert zu den Ablehnungsgründen in dem letzten Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit nicht vor.

Allerdings steht die Zeit bekanntlich nicht still. Über einen AOK Prozess wurde berichtet , dessen Gegenstand "zusammengeführt" werden kann mit dem Gegenstand des Mikrozensusverfahrens der Klägerin "Byte".

Vielleicht haben einige Leser schon erraten, was wir diesbezüglich vorhaben.

Wir können hier ganz schnell zur Sache kommen ohne groß noch um den heissen Brei herumreden zu müssen.

Dazu werden folgende Abbildungen aus den zwei Verfahren, die vor unterschiedlichen Gerichten ausgelöst wurden, zusammengeführt :

Bild

Bild

Man kann sich nun angesichts dieser Abbildungen , die aus Akteninhalten zweier verschiedener Verfahren mit verschiedenen Klägern generiert wurden ( generiert durch Unkenntlichmachen bestimmter personenbezogener Daten und anschliessendes Scannen) fragen, ob der in der oberen Abbildung durch Schwörzung unkenntliche gemachte Name identisch ist mit dem in der unteren Abbildung durch Rötung unkenntlich gemachten Namen.

Diese Frage haben wird bewusst im Forum nie beantwortet, und wir werden sie auch so schnell nicht beantworten.

Es ist klar, dass es für Kriminalbeamte, die sich für die Frage interessieren, kinderleicht wäre, diese Frage zu beantworten und festzustellen, welche rechtlichen Konsequenzen sich für sie daraus ergeben würden. Sie müssten nur von den betroffenen Gerichten Zugang zu den Akten verlangen , und schon wüssten sie Bescheid.

Wir hingegen lassen die Frage bewusst offen, so dass aus Sicht der Leser auf der virtuellen Ebene beide Möglichkeiten denkbar sind ohne aus den von uns veröffentlichten Texten und dem veröffentlichten Aktenmaterial schliessen zu können,welche der beiden denkbaren Möglichkeiten auf der realen Ebene - dort gibt es nur entweder ein JA oder ein NEIN - zutreffend ist.

Das ganze Forum ist nach mondfahrers mathematischer Strategie so konzipiert, dass es KEINE Möglichkeit gibt, die Frage zu kläre ohne sich Zugang zu den Originalakten zu verschaffen.

Dieses Konzept ist genauestens durchdacht. Wir wollen damit unter anderem demonstrieren, dass in der Erpressungsstrategie Autobahn´s ein den meisten Rezipienten nicht auffallender mathematischer Fehler versteckt ist, der - wenn man ihn erst einmal erkannt hat - durch Anwendung der Strategie mondfahrers ausgenutzt werden kann für Abwehrmaßnahmen der jeweiligen Stalking-Opfer gegen jeden Erpresser und gegen jeden Rechtsbeuger, der sich des Erpressungskonzepts Autobahn´s bedient.

Fortsetzung folgt ...

Mars
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Re: Erläuterung veröffentlichten Aktenmaterials durch "Mars"

Beitragvon Gedankenpolizei » Di 7. Mär 2017, 14:38

neue post vom mars :


Mars hat geschrieben:


Fortsetzung mit weiteren Beispielen für Entkopplungsmaßnahmen und Auslösungen von Mehrdeutigkeit folgen ...

(...)
Dieses Konzept ist genauestens durchdacht. Wir wollen damit unter anderem demonstrieren, dass in der Erpressungsstrategie Autobahn´s ein den meisten Rezipienten nicht auffallender mathematischer Fehler versteckt ist, der - wenn man ihn erst einmal erkannt hat - durch Anwendung der Strategie mondfahrers ausgenutzt werden kann für Abwehrmaßnahmen der jeweiligen Stalking-Opfer gegen jeden Erpresser und gegen jeden Rechtsbeuger, der sich des Erpressungskonzepts Autobahn´s bedient.


auf den im Zitat erwähnten mathematischen Fehler wollen wir hier an dieser Stelle nicht eingehen, da mondfahrer uns geschrieben hat, dass er sich zu diesem Thema aus Ordnungsgründen gesondert in einem SPIEGEL - Gespräch äussern will , das man dann später immer, wenn es relevant wird in späteren Beiträgen entsprechend verlinken kann.

Insoweit mögen sich neugierige Leser noch ein wenig gedulden.

Es wird daher hier zunächst die Erläuterung veröffentlichten Aktenmaterials fort gesetzt :

Bild

Wie dem Schreiben entnommen werden kann, wurde nicht zu einer Stellungnahme aufgefordert, jedoch - wie gesetzlich vorgeschrieben - mit der Übermittlung an den Kläger rechtliches Gehör gewährt. Dem Kläger wäre es also nicht verwehrt, zu dem betreffenden Schriftsatz Stellung zu nehmen.

mondfahrer hat jedoch erklärt, dem Kläger keinen Schriftsatzentwurf für solche Zwecke zur Verfügung zu stellen, und dies damit begründet, dass es letztlich überflüssig wäre, sich dazu zu äussern, da alle Erkenntnisse, die der Kläger dazu gewinnen kann, das Gericht auch ohne Kommentar seitens des Klägers selbst gewinnen kann. Es benötigt den Kläger hierfür nicht. Man kann nicht a priori davon ausgehen, dass das Gericht dumm wäre, sondern die Prämisse muss in solchen Fällen immer sein, dass das Gericht rational und kompetent vorgeht. Erst wenn sich Anhaltspunkte für fehlerhaftes gerichtliches Denken ergeben, muss man als Kläger ( oder Beklagter, je nachdem , in welcher Rolle man gerade in einem Verfahren ist) gegensteuern.

Vorliegend konnten bisher keine wesentlichen Fehler seitens der 8. Kammer des Sozialgerichts Koblenz festgestellt werden . Lediglich wurde es von gerichtlicher Seite versäumt, bestimmte personenbezogene Daten, die verbotener Weise an das SG übermittelt worden sind, in dem AOK-Schreiben unkenntlich zu machen vor Übermittlung des Schreibens an den Kläger. Dieser Fehler dürfte jedoch nicht den Richtern der 8. Kammer anzulasten sein - jedenfalls liegen für solches bisher keine Anhaltspunkte vor.

Es soll nun noch inhaltlich, d.h. in rechtlicher Hinsicht , etwas angemerkt werden :

Bild

Man kann sich natürlich überlegen, was die AOK mit ihrer Erklärung, einer Klageerweiterung und / oder einer Klageänderung NICHT zuzustimmen ( ausser es zum Anlass zu nehmen erneut den Datenschutz zu verletzen) bezweckt.

Hierzu sei folgendes angemerkt :

a)

Nach § 202 SGG ist die Zivilprozessordnung auch im sozialgerichtlichen Verfahrend überall dort entsprechend anzuwenden, wo dies nicht zu einem Widerspruch zu den unterschiedlichen Verfahrensarten führt.

Im sozialgerichtlichen Verfahren sind daher die §§ 263,264 ZPO , welche die Zulässigkeit von Klageerweiterungen und Klageänderungen regeln und die Begriffe voneinander abgrenzen, entsprechend anzuwenden.

b)

im vorliegenden sozialgerichtlichen Verfahren wurde die Klage wiederholt "erweitert" , und zwar wurde sie zum einen erweitert durch weitere Feststellungsanträge ( diese zum Teil als Hilfsanträge , zum Teil als Erweiterung des Feststellungsbegehrens im Sinne einer Klagehäufung), zum anderen wurde sie erweitert durch Unterlassungsanträge.

Unterlassungsanträge sind als Erweiterung einer Feststellungsklage keine Erweiterung nach § 264 ZPO, (solche also keiner Zustimmung des Gegners bedürften), sondern stellen begrifflich eine Klageänderung nach § 263 ZPO dar.

Hier muss man nun unterscheiden zwischen den Fällen, in denen der Beklagte zustimmt und den Fällen, in denen er dies verweigert.

In den Fällen, in denen er zustimmt, entscheidet diesbezüglich das Gericht nichts, d.h. die Klage ist dann erweitert und entsprechend muss gerichtlich geprüft und entschieden werden.

Im anderen Fall - Beklagter lehnt Zustimmung ab , siehe oben - hängt es vom Ermessen des Gerichts ab, ob die Änderung zugelassen wird oder nicht. Der Ermessensspielraum ist allerdings gesetzlichen Schranken unterworfen, unter anderem verfassungsrechtlichen Schranken.

So auch vorliegend. Nach verfassungsrechtlichem Maßstab muss das Sozialgericht die Klageänderung zulassen.

Da seit 12. Dezember 2016 dem Kläger nur das oben erwähnte Schreiben aus 2017 von gerichtlicher Seite vorliegt, vermuten wir, dass wohl keine sozialgerichtliche Anfrage auf Zustimmung an den Beklagten erfolgte sondern der Beklagte von sich aus die Ablehnung der Zustimmung erklärt haben dürfte, denn dem Sozialgericht müsste - wenn es fehlerfrei arbeitet - klar gewesen sein, dass die Nichtzustimmung des Beklagten vorliegend unbeachtlich ist wegen bestehender verfassungsrechtlicher Vorgaben.

Es ist aber klar, was die Beklagte damit bezweckt : Sie "setzt" auf eine Chance dahin, der Kläger müsse die "Aufstockung" der Klage gesondert mit einer neuen Klage geltend machen, die dann möglicherweise einer anderen Kammer zugeteilt werde, welche dieselben Fehler betreffend die "Pseudonymfrage" macht wie diverse anderer Richter schon.

D.h. in der Ablehnung der Zustimmung ist ein erneuter Versuch der AOK Bayern zu sehen, das Prozessrecht zu missbrauchen um unbefugt an die Daten zu kommen, für die Autobahn sich interessiert.

Normalerweise folgen die Gerichte in derartigen Fällen nicht dem Willen des Beklagten, und zwar ganz einfach deswegen, weil dies der Prozessökonomie zuwiderläuft. Entsprechend hat auch der BGH entschieden, wie in derartigen Fällen zu entscheiden ist. Es müsste teilweise doppelte Arbeit geleistet werden, insbesondere, wenn per Zufall auf Grund des Geschäftsverteilungsplans die neue Klage an eine andere Kammer geleitet wird.

Es ist somit derzeit nicht zu erwarten, dass das Sozialgericht dem Willen der AOK Bayern folgen wird.
Abgesehen davon, wird über die Zulässigkeit der Klageänderung frühestens im Termin entschieden werden können, da der Kläger nach dem Prozessrecht bis zum Termin ggf. weitere Erweiterungen / Änderungen in Abhängigkeit der bis dahin vorliegenden weiteren Umstände vornehmen kann.

Mars
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