mondfahrer hat geschrieben:An das deutsche Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL
Sehr geehrte Damen und Herren,
Im Sinne einer Einleitung in die im "Forum gegen Ungerechtigkeit" (
http://www.attilla.de) aufzurollende verfassungsrechtliche Problematik , welche zur Auslösung des sozialgerichtlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Koblenz mit dem Aktenzeichen 8 KR 796/16 führte , erlaube ich mir Ihnen folgendes mitzuteilen :
1.
Auf Grund der Fragestellung "Cryonics in Deutschland - warum eigentlich nicht ?" habe ich mich bereits vor Jahrzehnten veranlasst gesehen , mich in der Rspr. des Bundesverfassungsgerichts umzusehen im Zusammenhang mit der Frage , woran es liegen könnte, dass in Deutschland seit Jahrzehnten pro Jahr ca. 1 Million Menschen lebendig begraben werden statt die Krankenkassen - insbesondere die gesetzlichen Krankenkassen wie z.B. die AOK Bayern - gesetzlich zu verpflichten die Kosten einer Biostase- Notfallbehandlung aller Patienten aus der Gruppe derjenigen Normadressaten zu übernehmen, welche von dem Problem in lebensbedrohlicher Weise betroffen sind.
Auf meiner Suche stiess ich relativ schnell auf eine
Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1951 , AZ : 1 BvR 220/51 , aus der ich erschliessen konnte , worin das hier interessierende verfassungsrechtliche Kernproblem zu sehen ist.
Das Bundesverfassungsgericht führte in den Gründen zu dieser Entscheidung unter anderem folgendes aus , ich zitiere :
(...)1. Der einzelne Staatsbürger hat grundsätzlich keinen mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbaren Anspruch auf ein Handeln des Gesetzgebers. (...)weiter führte das Bundesverfassungsgericht in den Gründen aus , Zitat :
(...) Wenn Art. 1 Abs. 1 GG sagt: "Die Würde des Menschen ist unantastbar", so will er sie nur negativ gegen Angriffe abschirmen. Der zweite Satz: "... Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt" verpflichtet den Staat zwar zu dem positiven Tun des "Schützens", doch ist dabei nicht Schutz vor materieller Not, sondern Schutz gegen Angriffe auf die Menschenwürde durch andere, wie Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung usw. gemeint.
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG räumt dem Einzelnen kein Grundrecht auf angemessene Versorgung durch den Staat ein. Die vom Ausschuß für Grundsatzfragen des Parlamentarischen Rates vorgeschlagene Bestimmung über das Recht auf ein Mindestmaß an Nahrung, Kleidung und Wohnung ist später gestrichen und in das Grundgesetz nicht aufgenommen worden. Man hat sich darauf beschränkt, negativ ein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu statuieren, d. h. insbesondere den staatlich organisierten Mord und die zwangsweise durchgeführten Experimente an Menschen auszuschließen. Aus Art. 2 GG kann daher ein Recht auf Zuteilung bestimmter, das allgemeine Maß öffentlicher Fürsorge übersteigender Renten nicht hergeleitet werden.(...)Der in der zuletzt zitierten Passage enthaltene Satz , Zitat ,
"Man hat sich darauf beschränkt, negativ ein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu statuieren, d. h. insbesondere den staatlich organisierten Mord und die zwangsweise durchgeführten Experimente an Menschen auszuschließen."erschien und erscheint mir geradezu verräterisch.
Denn er weist auf einen Mangel im Gesetz hin , der seinerseits auf einem gesetzgeberischen Unterlassen , auf einer permanenten Untätigkeit des Gesetzgebers dahin beruht, zwangsweise durchgeführte tödlich verlaufende Experimente an ca. 1 Million Bundesbürgern pro Jahr nicht per Gesetz ausdrücklich zu verbieten , also sie gerade NICHT auszuschliessen ! - mit der Folge, dass solche Menschen-Experimente seit Jahrzehnten stattfinden.
Denn das millionenfache Begraben in wahrhaft noch lebender Menschen, die einfach um sie als Sache und damit als Objekt behandeln zu können als "Leichen" deklariert werden, ist nichts anderes als ein millionenfach wiederholtes physikalisches Menschenexperiment mit bekanntem Endresultat.
Völlig unerheblich ist für das nicht mit Art. 2 GG zu vereinbarende Resultat solcher Experimente, ob das Experimentieren mit den Patienten durch Verfrachtung in ein wärmendes Grab "unbewusst" erfolgt oder absichtlich in der Absicht die Patienten durch die Zufuhr der ihnen auf diese Weise zwangsweise zugeführte Erdwärme umzubringen.
Zugleich wurde mir dabei klar, dass das diesbezügliche gesetzgeberische Unterlassen seit Jahrzehnten zur Folge hat, dass mehr oder weniger latent in der Bundesrepublik Deutschland wirkende nationalsozialistische Kräfte den auf diesem Unterlassen beruhenden gesetzlichen Mangel für sich ausnutzen können zu Zwecken chronischer Verfolgung nationalsozialistischer Zielsetzungen, wie wir es später mit Herrn "Autobahn" leider erleben mussten.
2.
Angesichts dieser festgestellten verfassungsrechtlichen Situation blieb einem als Bürger, dem solche Mißstände nicht gefallen, Jahrzehnte lang nichts anderes übrig als sich zu überlegen, wie man die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten nutzen könnte um schrittweise eine Änderung der vom Gesetzgeber bestimmten Situation durch den Gesetzgeber auszulösen und im Übrigen die gesetzlichen Möglichkeiten zu nutzen, soweit sie wenigstens in Einzelfällen nutzbar wären , um den auf dem gesetzlichen Mangel beruhenden Schaden wenigstens zu begrenzen.
Weitergehende Recherchen in der Rspr. des Bundesverfassungsgerichts ergaben , dass sich insoweit jedenfalls ein Lösungsansatz finden lässt, dass das Gesetz jedenfalls juristische Hebel für diejenigen Einzelfälle vorsieht, in welchen aggressive Bürger wie beispielsweise Herr "Autobahn" gerade solche Bürger behindern in ihrer Arbeit, die in Eigeninitiative und auf eigene Kosten Biostase-Behandlungen realisieren oder realisieren lassen.
In diesem Fällen greift nämlich Art. 2 des Grundgesetzes, weil die Aggressoren mangels sachlich rechtfertigenden Grundes nicht berechtigt sind ihre Persönlichkeit in der Weise zu entfalten, dass sie - wie das bei Herrn "Autobahn" beispielsweise der Fall war - die Handlungsfreiheit derjenigen Gruppe von Normadressaten , die in Eigeninitiative Biostase-Behandlungen realisieren , einschränken in der Weise, dass sie die Biostase-Behandlung stören oder Vorbereitungen von Biostase-Behandlungen stören.
Auf diese Weise aktiv gewordene Störer - Beispiel : "Autobahn" - kann man mittels Einleitung gerichtlicher Schritte in ihre Schranken weisen - so die Justiz es denn will, d.h. so die Justiz es sich nicht erlaubt, den Störer unter Verfassungsbruch zu unterstützen in seinem verfassungswidrigen Tun.
Bereits vor Jahren wurde angesichts dieser Erkenntnisse aus den Kreisen der sog. "Kryoniker" der erkannte Lösungsansatz verfolgt , in Eigeninitiative Biostase-Behandlungen zu ermöglichen und im Übrigen den Rechtsweg zu beschreiten gegen Störer wie z.B. Herrn "Autobahn" bzw. gegen Mitstörer, d.h. juristische oder natürliche Personen, welche Störer wie Herrn Autobahn rechtswidrig unterstützen ( Beihilfe leisten zu Straftaten etc.)
Wie die Justiz und gewisse Behörden hierauf reagiert haben, kann man seit ca. dreieinhalb Jahren im Forum gegen Ungerechtigkeit nachlesen , da dort über einen Teil unserer Bemühungen dahin, gegen Störer den Rechtsweg zu beschreiten berichtet wurde .
3.
Da sich die AOK Bayern ebenso wie das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz im obigen Sinne als Mitstörer des Herrn "Autobahn" entpuppte , wurde im Juni 2016 damit begonnen den Rechtsweg gegen die AOK Bayern zu beschreiten - wie in dem Forum gegen Ungerechtigkeit mitverfolgt bzw. nachverfolgt werden kann.
Dabei wurden zunächst - um im oben erklärten Sinne dem oben erklärten gesetzlichen Mißstand bzw. dem verfassungsrechtlichen Mißstand im Einzelfall entgegenwirken zu können -
nach dem unter Ziffer 2. erklärten Lösungsansatz vorgegangen, d.h. es wird das Störerverhalten der AOK Bayern mit der zunächst als Feststellungsklage erhobenen Klage angegriffen mit der Option die Klage in eine Unterlassungsklage bzw. in eine vorbeugende Unterlassungsklage abzuändern.
Ausserdem stellte die im Juni 2016 erhobene Klage darauf ab, die Verpflichtung der AOK Bayern feststellen zu lassen, unter bestimmten Bedingungen für die Kosten einer Biostase-Behandlung des Klägers aufzukommen.
Für diese Feststellung besteht unter anderem deswegen ein Rechtsschutzbedürfnis, weil bezüglich der klägerseitigen Behauptung des Bestehens einer solchen Verpflichtung im Einzelfall des Klägers zwischen dem Kläger und der Beklagtenseite Streit besteht und mangels gerichtlicher Klärung dieser Frage Rechtsunsicherheit besteht.
4.
Seit dem 26. Juli 2016, d.h. seit der
Entscheidungdes Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvL 8/15 bietet sich ein völlig neuer Lösungsansatz an, wie der Kläger die Verpflichtung der AOK Bayern dahin, Biostase-Behandlungen nicht nur unter den mit der Klage genannten Bedingungen sondern auch in anderen Fällen zu finanzieren, begründen kann.
Die AOK ist gesetzlich verpflichtet solche Behandlungen für alle bei ihr versicherten Mitglieder zu finanzieren, welche aus den im
Beschlussdes Bundesverfassungsgerichts genannten Gründen im Wege der ärztlichen Biostase-Zwangsbehandlung behandelt werden müssen, weil sie die Notwendigkeit einer solchen Behandlung nicht selbst einsehen können.
Der genannte Beschluss des Bundesverfassungsgericht wirft natürlich seinerseits neue verfassungsrechtliche - und im Übrigen organisatorische - Fragen auf, zum Beispiel :
Was ist eigentlich, wenn das Betreuungspersonal, welches solche Fälle zu betreuen hat, ebenfalls versagt, d.h. ebenfalls die Notwendigkeit der Behandlung nicht erkennen kann - oder zumindest vorgibt sie nicht erkennen zu können , weil es die Behandlung des Patienten - aus welchen Gründen auch immer - nicht wünscht ?
Mit diesem Problem wird sich das Forum gegen Ungerechtigkeit ausführlich zu befassen haben.
Sie vom Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL sind eingeladen mitzuverfolgen, was in nächster Zeit dort passiert.
Mit freundlichen Grüßen - diese auch gerichtet an Ihre langjährige "Kriminal-Autorin" Frau Gisela Friedrichsen
verbleibe ich als
mondfahrer