mondfahrers Schriftsatzentwürfe / Anschreiben an Betroffene

Fortsetzung Mikrozensus - Krimi in der AOK Bayern

Re: mondfahrers Schriftsatzentwürfe / Anschreiben an Betroff

Beitragvon GLÜCKSDRACHE » Fr 2. Dez 2016, 10:52

mondfahrer hat geschrieben:
Nor*** ***
**str..***
***** *****

Sozialgericht Koblenz
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz

per Fax : 0261/130728010


*****,**. Dezember 2016


AZ : S 8 KR 796/16

Antrag auf Terminverlegung
bitte schnellstmöglich weiterleiten !

In dem Rechtsstreit

Nor*** *** ./. AOK - Die Gesundheitskasse
- AZ : S 8 KR 796/16 -

wird beantragt, den auf den *** bestimmten Termin zu verlegen, da der Kläger, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war , aus bis heute unvorhersehbaren Gründen mit hoher Wahrscheinlichkeit an diesem Datum verhindert sein wird. Eine weitergehende Klärung ist voraussichtlich erst am 2. Dezember 2016 nachmittags möglich.
Da einerseits ein Schriftsatz auf Grund der erforderlichen erst nachmittags möglichen Klärung somit sehr wahrscheinlich erst am Montag, dem 5. Dezember der Kammer zur Bearbeitung vorgelegt werden könnte , andererseits gemäß den Hinweisen in der Ladung mögliche Hindernisgründe jedoch so schnell wie möglich dem Gericht mitgeteilt werden sollen, erfolgt bereits jetzt per Fax vorsorglich die Antragstellung auf Verlegung des Termins.

Es wird beantragt, den neuen Termin jedoch auf folgende Tage nicht vor den ** ** ****und nicht auf den **.12.2016, **.01.2017, **.01.2017, **.01.2017 zu verlegen, da für diese Tage analoge klärungsbedürftige Unsicherheiten bestehen.

Mit freundlichen Grüßen

Nor*** ******
GLÜCKSDRACHE
 
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Re: mondfahrers Schriftsatzentwürfe / Anschreiben an Betroff

Beitragvon Gedankenpolizei » Mo 5. Dez 2016, 16:50

anschreiben an den kläger

mondfahrer hat geschrieben:
sehr geehrter Herr "Nor*** ***"

Die Nachricht über das an Sie gerichtete Fax ist eingetroffen. Es wurde kurzfristig ein Entwurf verfasst. Sie haben die Möglichkeit den Entwurf (5.12.2016) aus dem Internet abrufen zu lassen und ihn zu verwenden zu Zwecken der Beantwortung des Faxes, das Ihnen die Vorsitzende geschickt hat.Den Entwurf wird "gedankenpolizei" zusammen mit der hiesigen Nachricht im Forum gegen Ungerechtigkeit veröffentlichen lassen. Die Einleitung ist in der Ich-Form verfasst aus selbsterklärenden Gründen, die sich aus dem Fax-Inhalt ergeben

Mit freundlichen Grüßen

mondfahrer


mondfahrer´s Entwurf v. 5.12.2016 hat geschrieben:


Nor*** ***
**str..***
***** *****

Sozialgericht Koblenz
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz

per Fax : 0261/130728010


05. Dezember 2016


AZ : S 8 KR 796/16



Rechtsstreit

Nor*** *** ./. AOK - Die Gesundheitskasse
- AZ : S 8 KR 796/16 -

Sehr geehrte Frau Vorsitzende ,

Ihr Fax betreffend die meinerseits beantragte Terminsverlegung liegt mir vor.

Der folgende Sachverhalt ist zutreffend ( dies bestätige ich durch meine eigenhändige Unterschrift unter das Ihnen hiermit übermittelte Schreiben ) :

1.



Es wird hier zweckmäßiger Weise darauf hingewiesen, dass sämtliche Schriftsätze, die der Kläger im Verfahren vorlegt, auf Schriftsatzentwürfen aus den Kreisen der erwähnten Selbsthilfegruppe entstanden sind.

Diese Vorgehensweise ergab sich aus § 3a Bundesdatenschutzgesetz im Zusammenhang mit den fortlaufend und hartnäckig erfolgten widerrechtlichen Versuchen verschiedener Stellen, systematisch personenbezogene Daten über den Kläger zu sammeln, die für die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils des Klägers missbraucht werden können.
Als personenbezogene Daten sind in diesem Zusammenhang auch Daten über Persönlichkeitsmerkmale wie Sprachstil in Schriftsätzen usw. anzusehen.
Durch diese Vorgehensweise wird der Sprachstil des Klägers anonymisiert , so dass solche Texte für die Erstellung seines Persönlichkeitsprofils unbrauchbar sind.
Die Vorgehensweise führt in eiligen Angelegenheit zu Antwort-Verzögerungen von mindestens einigen Stunden, jedoch in der Regel nicht mehr als 1 Tag.

Der Kläger wurde bereits im Jahr 2012 und früher in dieser Weise durch die Selbsthilfegruppe zu Datenschutzzwecken unterstützt.

2.

Die für den anberaumten Termin vorgesehene Begleitperson, die mit der Übermittlung ihrer Adressdaten über öffentliche Netze an das Sozialgericht nicht einverstanden ist, teilte dem Kläger erst letzte Woche mittels eines am 1. Dezember beim Kläger in den Briefkasten eingeworfenen Zettels schriftlich mit, dass sie am ****** verhindert ist wegen eines anderen Termins. (vgl. anliegende Kopie der handschrifltichen Mitteilung der Begleitperson , Anlage 1)

Eine daraufhin erfolgte telefonische Rückfrage des Klägers bei der Begleitperson ergab, dass ein Terminkalenderirrtum bei der Begleitperson vorgelegen hatte, so dass der Kläger bis dahin davon ausgegangen war, die Begleitperson stehe für den sozialgerichtlich anberaumten Termin dem Kläger am *** zur Verfügung.

Es wurde zwecks weiterer Klärung der Angelegenheit ein kurzfristiges persönliches Treffen zwischen der Begleitperson und dem Kläger für den Nachmittag des 2. Dezember 2016 vereinbart.

Im Rahmen der am 2.12.2016 nachmittags daraufhin stattgefundenen ca. 2-stündigen Besprechung wurde klar, dass eine in diesem Zusammenhang in alle Einzelheiten gehende aktenkundig werdende Darlegung der Gründe für die Verhinderung der Begleitperson wie auch des Klägers selbst zu unlösbaren datenschutzrechtlichen Schwierigkeiten führt, da hierfür substantiiert unter Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Dritte erklärt werden müsste, warum der Kläger ohne die Begleitperson den Termin nicht wahrnehmen kann und warum keine andere Begleitperson gefunden werden konnte, welche die ausgewählte Begleitperson ersetzen könnte.

3.

Am Vormittag des 2. Dezember 2016, d.h. vor dem Ergebnis der Besprechung vom Nachmittag des 2. Dezember 2016 , wusste der Kläger noch nicht , ob die Begleitperson mit der Übermittlung der dem hiesigen Schreiben anliegenden handschriftlichen Mitteilung an das Sozialgericht einverstanden wäre , da sich die Begleitperson zu dieser Frage erst nach Besprechung im Rahmen des für den Nachmittag vereinbarten Treffens äussern wollte.

Bei der Begleitperson handelt es sich um einen Arzt, der -ausser in Notfällen - nicht mehr praktiziert, den Kläger jedoch bereits vor mehr als 15 Jahren behandelte und daher den Kläger sehr gut kennt und auch dessen Identität bestätigen kann , d.h. dass er die Mitgliedschaft des Klägers bei der AOK Bayern unter der den Kläger identifizierenden Versicherungsnummer usw. als Zeuge bestätigen kann.

Die am *** verhinderte Begleitperson ist im Übrigen bereits vor längerer Zeit über die Datenschutzproblematik , die durch das Verfolgungsverhalten mit Herrn****** aus ****** betreffend den Kläger und andere Personen ( unter anderem auch betreffend eine ehemalige schwerbehinderte Patientin der am *** verhinderten Begleitperson) , ausgelöst wurde, informiert worden und will daher nicht selbst "Objekt" derartiger Verfolgungen werden. Daher ist die Begleitperson entsprechend zurückhaltend bei der Mitteilung ihrer eigenen personenbezogenen Daten an Stellen, auf die sich V-Mann ****und / oder der mit ihm verbundene Personenkreis später Zugriff verschaffen könnte.

Der aktuelle Hausarzt des Klägers , der den am *** verhinderten Arzt persönlich kennt, ist am *** ebenfalls nicht in der Lage , den Kläger zu begleiten, da er sowohl nachmittags als auch vormittags an diesem Tag Sprechstunde hat.

4.

Der Kläger kann sich im Termin nicht ausweisen , da der amtliche Ausweis des Klägers aus Sicherheitsgründen einer Vertrauensperson überlassen wurde, die die Herausgabe des Ausweises sowie die Herausgabe für den Termin benötigter Originalunterlagen davon abhängig gemacht hat, dass der Kläger nicht alleine sondern zusammen mit einer Begleitperson den Termin wahrnimmt.

Diesbezüglich will sich der Kläger noch im Rahmen des bereits vor längerer Zeit angekündigten "Teil II der Stellungnahme" äussern, welche in Kürze fertiggestellt sein wird und sodann dem Sozialgericht zugestellt werden wird.

Mit freundlichen Grüßen

(Nor*** ***)
Gedankenpolizei
 
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Re: mondfahrers Schriftsatzentwürfe / Anschreiben an Betroff

Beitragvon GLÜCKSDRACHE » Mi 7. Dez 2016, 20:51

mondfahrers schriftsatzentwurf hat geschrieben:Nor*** ********
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Sozialgericht Koblenz
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz

per Fax : 0261/130728010


********,**. Dezember 2016


AZ : S 8 KR 796/16

Rechtsstreit

Nor**** **** ./. AOK Bayern - die Gesundheitskasse


Stellungnahme (Teil II) ; weitere Anträge


Der Kläger ( nachfolgend als KLÄ bezeichnet) legt hiermit Bezug nehmend auf die Ankündigungen in den Schriftsätzen v. 3. Oktober 2016 und vom 5. Dezember 2016 einen - zwischenzeitlich überarbeiteten- "Teil II" der am 3. Oktober begonnenen Stellungnahme zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 14.09.2016 ( Beklagte nachfolgend als BKL bezeichnet) vor (II.) Unter (III.) werden außerdem die Ausführungen aus dem Schriftsatz v. 5. Dezember 2016 wegen der beantragten Terminverschiebung ergänzt :

II.

1.

Die erwähnte Selbsthilfegruppe recherchierte seit dem 3. Oktober 2016 weiter, mit dem Ergebnis, dass es einen Schriftverkehr zwischen der BKL und der Stadtverwaltung ********* gibt, der dem KLÄ vorenthalten wurde.

Nach diesem Ergebnis hat der KLÄ, wie mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2016 angekündigt wurde , zwischenzeitlich erneut das zuständige Büro der Stadt *** aufgesucht und dort einen der für die Klärung der Angelegenheit zuständigen Sachbearbeiter mit dem Ergebnis der Recherche konfrontiert. Dieser Sachbearbeiter konnte die Existenz des Schriftverkehrs nicht verneinen, erklärte sich jedoch in dem Termin nicht bereit, dem KLÄ diesen Schriftverkehr zu zeigen.

Da dieser Schriftverkehr sowie anderweitiger Schriftverkehr der BKL über den KLÄ sich nach der Recherche der Selbsthilfegruppe bis über den 14.09.2016 hinaus erstreckt haben muss, die BKL jedoch dem KLÄ über den gesamten Vorgang keinerlei Auskunft erteilte, stellt der KLÄ hiermit folgenden Hilfsantrag :

Antrag 1 :

Es wird beantragt, der BKL aufzugeben, denjenigen Teil der Akte, der dem Sozialgericht noch nicht vorgelegt wurde, dem Sozialgericht unverzüglich vorzulegen.

Begründung :

Der KLÄ begehrt Akteneinsicht (s. Antrag 2) in die vollständige Akte , weil er das Ergebnis der Akteneinsicht benötigt , um weitere Anträge im Termin vor dem Sozialgericht mit Beweismaterial aus der Akte untermauern zu können, das in der Akte zu erwarten ist. Dies im Rahmen der angekündigten "Klageerweiterung" im Sinne einer beabsichtigten Klageänderung, die er im Termin realisieren will.

Im Übrigen stellt der KLÄ weiteren

Antrag 2 :

Der KLÄ beantragt Akteneinsicht in die Akte des sozialgerichtlichen Verfahrens .

Begründung :

Die KLÄ will die Akte dahin überprüfen, ob die dem Sozialgericht durch die BKL überlassene Akte bis einschliesslich zum 14.09.2016 vollständig ist. Letzteres bezweifelt der KLÄ.

Insbesondere will der KLÄ überprüfen, ob die BKL den folgenden Vorgang einer unerlaubten Auskunftserteilung der BKL an einen Dritten über Sozialdaten des KLÄ in der Akte dokumentiert hat :

Ein bei der BKL Beschäftigter hat einer Person , die den KLÄ im August 2012 anrief und sich am Telefon provokanter Weise als "*** Autobahn" meldete, am Montag, dem 20. 08.2012, um die Mittagszeit , telefonisch Sozialdaten über den KLÄ überlassen und damit das Datengeheimnis unter gesetzwidriger Nutzung der betreffenden Daten verletzt.

Dieser Vorgang und spätere kerngleiche Verletzungshandlungen der BKL rechtfertigt das Verlangen des KLÄ nach einer Versichertenkarte ohne Bild.

Dem KLÄ ist es nicht zuzumuten der Gefahr ausgesetzt zu werden, dass die BKL heimlich auf Verlangen Dritter ein Bild des KLÄ im Wege der Amtshilfe und / oder verbotener Weise in anderer Weise an V-Mann Autobahn oder an andere Personen überlässt ohne vom KLÄ eine Erlaubnis einzuholen und / oder den KLÄ über derartige Überlassungen überhaupt zu informieren.

2.

V-Mann ***Autobahn interessiert sich seit Jahren für die Frage, wie der Kläger mit bürgerlichem Namen heisst und wer in dem Anwesen ***str. ** in *** melderechtlich gemeldet ist , was angesichts der seitens der BKL vorgeschobenen "Rechtfertigungsgründe" für die vollzogene Leistungesverweigerung erklärt, warum die BKL wissen will, ob der bei ihr hinterlegte streitgegenständliche Name ein Pseudonym ist oder dies der bürgerliche Name des Klägers sei.

V-Mann Autobahn hat nach dem Ergebnis der Recherche der Selbsthilfegruppe in diesem Zusammenhang folgendes Wunschdenken entwickelt :

Er meint, dass

für den Fall, dass

a)

der bei der BKL geführte Name des Klägers kein Pseudonym sei, der KLÄ seine Ansprüche gegen die BKL auf Unterlassung der Klärung , ob sein Name kein Pseudonym sei, nicht durchsetzen könne, da es für die Durchsetzung des Anspruchs erforderlich sei , dass der Kläger selbst die BKL darüber aufkläre, ob der Name kein Pseudonym sei, mit der Folge, dass hierdurch das Rechtsschutzbedürfnis an der Unterlassungsklage entfalle und die Klage dadurch unzulässig sei

und

für den Fall ,dass

b)

der bei der BKL geführte Name des KLÄ ein Pseudonym sei , um seine Unterlassungsansprüche gegen die BKL durchsetzen zu können , der KLÄ der BKL und dem Gericht bestimmte Internetinhalte zum Namen des KLÄ offenbaren müsse , um die Unterlassungsanspruchsgrundlage darlegen zu können , da er andernfalls nicht begründen könne, warum die BKL im Unklaren darüber gelassen werden soll, ob der Name kein Pseudonym ist .

V-Mann ***Autobahn will - wie Recherchen der Selbsthilfegruppe ergaben - seit Jahren wissen, wie der KLÄ mit bürgerlichem Namen heisst , was ihm jedoch bisher nicht gelang, da ihm die Stadtvewaltung *** die hierfür erforderliche Hilfestellung verweigerte.

Daher versucht V- Mann seit Jahren prozessuale Aufklärungs- "Erfordernisse" erschaffen zu lassen, die ein Erfordernis auslösen sollen dahin, dass die Pseudonymfrage aufgeklärt werden "müsse" und dass sich der KLÄ diesbezüglich outen "müsse".

Weiter wurde festgestellt, dass V-Mann ***Autobahn diese Daten begehrt, weil er diese verwenden will um sie im Verbund mit anderen Daten für Versuche der Aufklärung der Frage zu nutzen, ob der KLÄ ein sog. "Kryoniker" ist und Kontakte zu Kryonikern in Deutschland und / oder in den USA pflegt oder nicht.

V-Mann ***Autobahn liess daher zu Zwecken der Erhebung von Sozialdaten einklagbare Unterlassungsansprüche auslösen , die seiner Meinung nach nur eingeklagt werden könnten, wenn der jeweilige Kläger die Geheimhaltung seines bürgerlichen Namens oder anderer Sozialdaten , die V-Mann ***Autobahn wissen will, aufgibt.

Mit anderen Worten : Die Auslösung der Unterlassungsansprüche ist in all diesen Fällen als eine Erhebungsmethode zur Aufklärung personenbezogener Daten identifizierbar, da in jedem Fall, d.h. egal wie der Betroffene reagiert, Soialdaten über den Betroffenen hierdurch anfallen, also beschafft werden - allerdings nicht unbedingt diejenigen, auf die der Agressor es abgesehen hat, sondern möglicherweise statt dessen solche, die für den verbotener Weise erhebenden Aggressor (fast) wertlos sind, so dass der Anlauf der versuchten Beschaffung je nach Fall mehrmals wiederholt werden muss, bis endlich tatsächlich ein "Treffer" erfolgt.

Für den Fall des KLÄ ist festzustellen, dass immer wieder unter Anwendung dieser Methode durch V-Mann ***Autobahn und andere Angreifer versucht wurde, die "Pseudonymfrage" zu klären, dass dies aber bis jetzt immer gescheitert ist, so auch im Fall entsprechender gesetzlich unerlaubter Aufklärungsversuche durch die BKL.

Der KLÄ kann verlangen, dass , bevor in seinem Fall kein "Treffer" erfolgt ist, für die Zukunft Wiederholungen der in seinem Fall rechtswidrigen Anwendung der Erhebungsmethode , d.h. kerngleiche Verletzungshandlungen, unterlassen werden.

Denn in jedem Fall bekommt der Anwender dieser Methode Auskünfte über Persönlichkeitseigenschaften und damit über Sozialdaten des jeweils Betroffenen, die er andererseits sammeln kann, um sie für die unbefugte Erstellung von Persönlichkeits- oder Bewegungsprofilen zu nutzen.

Für den in Rede stehenden Fall des KLÄ waren derartige seitens der BKL erfolgten Erhebungen von Daten des KLÄ durch das Bundesdatenschutzgesetz verboten, unabhängig davon, welches Ergebnis die Anwendung der Methode lieferte.

Die Auslösung des Unterlassungsanspruchs erfolgt in all diesen Fällen immer so, dass eine Rechtsverletzung als Aufklärungsinstrument zur Ermittlung personenbezogener Daten erfolgt.

Es ist festzustellen, dass vorliegend die BKL diese Erhebungsmethode des V-Manns ***Autobahn nicht nur "abgekupfert" hat sondern auch dieselben Daten aufklären will, die bereits Herr Autobahn aufklären wollte, wobei V-Mann ***Autobahn dies allerdings bisher nicht gelang. Herr Autobahn bekam als Reaktion auf den Erhebungs-Angriff zwar personenbezogene Daten über den KLÄ geliefert , aber nicht die, die er sich erhofft hatte, d.h. die versuchte Aufklärung derjenigen Daten, auf die er es abgeseheh hatte, misslang.

Nunmehr hat die BKL die Rolle des V-Manns ***Autobahn nach dessen wiederholtem Scheitern übernommen, indem sie in einem neuen Anlauf den Aufklärungsversuch des V-Manns betreffend die Pseudonymfrage mehrfach wiederholte, bis jetzt dies allerdings ebenfalls ohne Erfolg.

Die BKL will mittels der von ihr vollzogenen Rechtsverletzungen zum einen erreichen, dass der KLÄ durch eigene Äusserungen die Pseudonymfrage klärt, zum anderen will sie erreichen , das der KLÄ ihr und dem Gericht Internetinhalte zu seiner Person offenbart, die von der BKL ohne Einwilligung entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nicht erhoben werden dürfen.

Hierzu ist festzustellen, dass der KLÄ die betreffenden Internetinhalte der BKL gegenüber nicht offenbaren will und daher diese Offenbarung verweigert. Insbesondere verweigert der KLÄ unter Berufung auf seine Rechte aus dem Bundesdatenschutzgesetz und aus Art. 2 GG i.v.m. Art. 1 GG jedwede Offenbarung darüber, ob er an "Kryonik" glaubt oder ob er daran nicht glaubt und ob er ein sogenannter "Kryoniker" ist oder ob er dies nicht ist.

Der KLÄ erklärt ausdrücklich , nicht damit einverstanden zu sein, dass die BKL oder das Sozialgericht Recherchen nach Sozialdaten des KLÄ anstellen - insbesondere Internet-Recherchen - mit dem Ziel oder mit dem Ergebnis aufzuklären, ob der KLÄ ein Kryoniker ist oder nicht.

Der KLÄ hat nie in derartige Aufklärungen eingewilligt und erklärt ausdrücklich, auch für die Zukunft nicht einzuwilligen in Internet-Recherchen der BKL nach personenbezogen Daten des KLÄ .

Der KLÄ erklärt insbesondere ausdrücklich , nicht einzuwilligen in Recherchen der BKL nach personenbezogenen Daten des KLÄ, die V-Mann ***Autobahn über die von ihm betriebene Seite http://www.kindergeldpfote.com und / oder über andere von ihm und / oder von anderen Betreibern betriebene Seiten veröffentlichen liess.

Der KLÄ erklärt weiter ausdrücklich , nicht einzuwilligen in Recherchen der BKL nach personenbezogenen Daten des KLÄ mittels der Google-Suchmaschine oder über andere Suchmaschinen.

Der Kläger erklärt ausdrücklich , nicht einzuwilligen in Recherchen der BKL und / oder des Sozialgerichts , ob der bei der BKL hinterlegte Name des KLÄ ein Pseudonym ist oder ob dies der bürgerliche Name des KLÄ ist .

Der Kläger weist ausdrücklich darauf hin, dass das Gebot der Datensparsamkeit aus § 3a Bundesdatenschutzgesetz und andere Vorschriften fordern, dass das Sozialgericht nicht ohne Einwilligung des KLÄ aufklärt, ob der bei der BKL geführte Name ein Pseudonym ist oder der bürgerliche Name des KLÄ ist .

Der KLÄ wird im Termin die als Stufenklage betriebene Klage erweitern durch einen erweiternden Feststellungsantrag und diesen mit einer Begründung versehen , die nicht darüber aufklärt, ob der KLÄ ein Kryoniker ist oder nicht.

Klageerweiterung :

Der Kläger stellt hiermit folgenden weiteren Feststellungsantrag :

Antrag 3 :

Es wird beantragt festzustellen, dass die BKL verpflichtet ist , für den Fall eines Mordversuchs am KLÄ und für alle denkbaren lebensbedrohlichen Fälle, die tödlich enden würden bei Nichtanwendung des Verfahrens der angewandten Biostase, eine Biostase-Behandlung , auch "kryonische Versorgung" genannt, zu ermöglichen und zu bezahlen unbeschadet der Frage, ob die Leistung ruht oder ob solches seitens der BKL behauptet wird.

Begründung :

a)

Die Veröffentlichungen des Herrn Prof. Dr. med. Klaus H. Sames auf seiner Internet-Seite mit Veröffentlichungen über das sogenannte "Ulmer Projekt" in Verbindung mit Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 1 BvR 357/05 und 1 BvL 8/15 ( Urteil v. 15.Februar .2006 bzw. Beschluss v. 26. Juli 2016) ergeben zwingend , dass in den entsprechenden Fällen das Verfahren der angewandten Biostase auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung , vorliegend für den Fall des KLÄ als Patient auf Kosten der BKL anzuwenden ist, notfalls auch zwangsweise, falls der betreffende Patient in der bestehenden Situation nicht in der Lage ist, das Erfordernis der Behandlung einzusehen oder im Ereigniszeitpunkt nicht in der Weise geschäftsfähig ist, dass er die Durchführung der Behandlung und deren Bezahlung veranlassen kann.

b)

Die Gesamtschau der Verhaltensweise der BKL zeigt, dass die BKL wie V-Mann ***Autobahn darauf hinarbeitet eine Anwendung der angewandten Biostase zu verhindern, indem sie wie V-Mann ***Autobahn versucht , einen finanziellen Ruin beim KLÄ auszulösen , d.h. dessen Existenz in einer Weise zu zerstören, dass dieser weder aktuell noch später in der Lage wäre, die Anwendung des Verfahrens der angewandten Biostase aus eigener Kraft zu finanzieren, insbesondere auch dann, wenn die BKL sich weigert die angewandte Biostase zu bezahlen, weil die Leistung ruht oder die BKL analog ihrer Vorgehensweise im Sommer 2016 die Leistung unberechtigt verweigert.

c)

Angesichts der nach wie vor bestehenden Gefährdung des KLÄ durch V-Mann ***Autobahn und angesichts des im Rahmen der Gesamtschau festgestellten Bemühens der BKL , diese Gefährdung zu verschärfen durch seitens der BKL inszenierte mit den Verletzungshandlungen ***Autobahns kerngleiche Verletzungshandlungen , benötigt der KLÄ die beantragte Feststellung der genannten Verpflichtung der BKL für die weitere Lebensplanung. Insoweit besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürnis für den Feststellungsantrag.

Der KLÄ erwartet im Übrigen, dass durch die gerichtliche Feststellung der genannten Verpflichtung Angreifern wie V-Mann ***Autobahn das Motiv genommen wird für deren Versuche, die wirtschaftliche Existenz des KLÄ zu zerstören mit dem Ziel die Anwendung des Verfahrens der angewandten Biostase auf den Kläger sicher auszuschliessen.

Insoweit erübrigt es sich aufzuklären , ob der KLÄ selbst an die sog. "Kryonik" glaubt oder nicht, ob er ein "Kryoniker " ist oder nicht , und ob er an den Erfolg der Anwendung des Verfahrens der angewandten Biostase glaubt oder nicht. Es besteht insoweit kein Aufklärungsbedarf in diesen Punkten, so dass hier § 3a Bundesdatenschutzgesetz greift und eine Einwilligung des KLÄ, der seine Einwilligung in die Aufklärung dieser Fragen ausdrücklich verweigert, erforderlich wäre, um diese Fragen aufklären zu dürfen.

3.

Antrag 4 :

Es wird beantragt festzustellen, dass die BKL verpflichtet ist ,

a) eigenhändig vom KLÄ unterzeichnete Willenserklärungen und unter Verwendung eines Pseudonyms statt unter Verwendung seines bürgerlichen Namens abgeschlossene Rechtsgeschäfte , die der KLÄ unter dem Pseudonym "Nor*** ***" unterzeichnet, als rechtswirksam abgegebene Willenserklärungen anzuerkennen, insbesondere Willenserklärungen wie beispielsweise Kündigungserklärungen,

b) Briefe an den KLÄ ausschliesslich pseudonymisiert zu adressieren in der Weise, dass die Adresse bis auf weiteres lautet
"Nor*** ***, ***str. ** , *** ***"

Antrag 5:



Es wird folgender Unterlassungsantrag gestellt :

Der KLÄ beantragt, die BKL zu verurteilen es zu unterlassen, den KLÄ zu mobben durch

a)

Verweigerung der Herausgabe einer Versichertenkarte ohne Bild

b)

Ohne Einwilligung des KLÄ veranlasste Zustellungen von Sendungen , die personenbezogene Daten über den KLÄ enthalten an Adressen , an die der KLÄ zuvor aus Sicherheitsgründen Zustellungen untersagt hatte.

c)

Verarbeitung personenbezogener Daten des KLÄ ohne Einwilligung des KLÄ unter Verletzung der Rechte des KLÄ aus dem Bundesdatenschutzgesetz, wie etwa die verbotene Weitergabe des bei der BKL hinterlegten Namens an das Sozialgericht Konstanz .

und kerngleiche Verletzungshandlungen.

III.

Erfordernis der Datensparsamkeit gem. § 3a Bundesdatenschutzgesetz.

Der gerade aktuell gewordene Vorgang, dass der KLÄ als Folge eines unvorhersehbaren Zufalls die Terminverlegung beantragen musste, zeigt , wie die oben erläuterte Anwendung der verbotenen Erhebungsmethode zur Erhebung von Sozialdaten unter Verletzung des Bundesdatenschutzgesetzes funktioniert :

Der Zufall, dass der im Antwortschreiben des KLÄ an die Vorsitzende auf deren Anfrage nach den Verhinderungsgründen genannte Arzt am Datum des anberaumten Termins verhindert ist, führte zwangsläufig zur Offenbarung von Sozialdaten, die V-Mann ***Autobahn für seine Zwecke missbrauchen kann, sofern sie in seinen Besitz gelangen, was nicht abwegig ist in dem vorliegenden Fall.

Denn der KLÄ sah sich gezwungen, mindestens ansatzweise einen Nachweis zu liefern, dass der Antrag auf Verschiebung des KLÄ nicht auf einer Laune des KLÄ beruht.

Auch wenn der KLÄ in den beigefügten Belegen Daten unkenntlich machte, so wurden hierdurch dennoch sowohl über den involvierten Dritten als auch über den KLÄ personenbezogene Daten offenbar , die ohne das "Glück" des V-Manns Autobahn, d.h. ohne den Zufall, dass der Arzt verhindert ist , dem Termin beizuwohnen, nicht offenbar geworden wären.

Beispielsweise wäre ohne das Zutun des für den KLÄ ungüstigen Zufalls nicht die Schriftprobe des Arztes offenbar geworden und auch nicht, dass er dem KLÄ das Rezept ausgestellt hatte und beabsichtigte, den KLÄ zum Termin zu begleiten.

Es muss darauf hingewiesen werden, dass die dadurch , d.h. durch Zufall ausgelösten Erfolge der Vorgehensweise dahin , unvorhergesehene Sozialdaten abzuschöpfen , die später anderweitig genutzt werden können für anderweitige Aufklärungen, d.h. für Verrechnungszwecke eingesetzt werden können, KEIN Zufall ist, sondern Ergebnis eines wahrscheinlichkeitstheoretischen Kalküls, welches vollkommen planmäßig darauf abgestellt ist, solche Zufallstreffer zu provozieren.

Um einer solchen Vorgehensweise entgegenzuwirken, kann ein von dieser Erhebungsmethode Betroffener die mit der Anwendung der Methode regelmäßig verbundene Datenschutzverletzung im Sinne einer vorbeugenden Unterlassungsklage für die Zukunft verbieten lassen, wenn sich zeigt, dass er "Objekt" der Anwendung dieser Erhebungsmethode ist.

Der KLÄ ist der Auffassung, dass die zwangsläufige Angabe der mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2016 erfolgten personenbezogenen Daten , die zur Rechtfertigung des Antrags auf Terminverlegung an das Sozialgericht übermittelt wurden, ausreichend sind um den Antrag zu rechtfertigen.

In diesem Sinne wurde auch in den Schriftsätzen davon abgesehen, Einzelheiten über die Inhalte auf der Seite http://www.kindergeldpfote.com darzulegen und in eine Erhebung dieser Daten seitens der BKL seitens des KLÄ einzuwilligen.


(Nor*** ***)
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Re: mondfahrers Schriftsatzentwürfe / Anschreiben an Betroff

Beitragvon Kugelfee » Do 8. Dez 2016, 21:52

mondfahrer hat geschrieben:
sehr geehrter Herr "Nor*** ***"

Die Nachricht Ihres Hausarztes ist eingetroffen. Kugelfee wird den neuen Entwurf zusammen mit diesem Schreiben veröffentlichen .

Mit freundlichen Grüßen

mondfahrer


mondfahrer´s Entwurf v. 8.12.2016 hat geschrieben:


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Sehr geehrte Frau Vorsitzende ,

Fristwahrend beantworte ich Ihr Fax vom 5. Dezember 2016 unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und unter Bezugnahme auf mein Fax v. 5. 12 2016 , insbesondere unter Bezugnahme auf die Ausführungen dort unter Nr. 1, abschliessend wie folgt :

1.

Ein heute wahrgenommener Termin in der Praxis meines Hausarztes ergab, dass dieser empfahl , den Termin aus medizinischen Gründen nicht wahrzunehmen, da dies einen Gesundheitsschaden auslösen wird und einen Krankentransport erfordert.

Er wird sich diesbezüglich schriftlich nur äußern, sofern das Gericht den Termin nicht verschiebt und eine schriftliche Äußerung dazu verlangt.

2.

Mein Erscheinen in dem Termin erfordert für den Fall, dass der Termin nicht verlegt werden kann, die Auslösung eines Gesundheitsschadens und einen Krankentransport.

Für den Fall, dass der Termin nicht verschoben werden kann, erfordert mein Ausbleiben einen Vertragsbruch durch mich.

Da das Gericht keinen Vertragsbruch anordnen kann, andererseits das Recht auf körperliche Unversehrtheit unter gewissen Bedingungen eingeschränkt werden kann, ich jedoch nicht weiss, unter welchen Bedingungen das Sozialgericht eine Einschränkung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit im vorliegenden Fall ggf. verfügen darf, werde ich für den Fall, dass ich bis zum Termin nicht erfahre, ob der Termin verschoben wurde, davon ausgehen, dass dieser nicht verschoben werden konnte und das Gericht somit die Einschränkung der körperlichen Unversehrtheit rechtsfehlerfrei verfügt hat, so dass ich für diesen Fall im Termin trotz der bereits mitgeteilten Einschränkungen erscheinen werde.




Mit freundlichen Grüßen

Nor*** ***
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Re: mondfahrers Schriftsatzentwürfe / Anschreiben an Betroff

Beitragvon Kugelfee » Fr 9. Dez 2016, 09:47

mondfahrer hat geschrieben:
sehr geehrter Herr "Nor*** ***"

Die Nachricht ist eingetroffen. Kugelfee wird den neuen Entwurf zusammen mit diesem Schreiben veröffentlichen .

Mit freundlichen Grüßen

mondfahrer


mondfahrer´s Entwurf v. 8.12.2016 hat geschrieben:


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Sehr geehrte Frau Vorsitzende ,

Seite 2 der in Kopie anliegenden Version meines gestrigen Schreibens konnte gestern nicht ausgedruckt werden.Für die gestern behelfsweise handschriftlich verfasste Version der ursprünglich vorgesehenen Version der Seite 2 (s. Anlage) wurde daher der Text verkürzt und sodann eigenhändig von mir unterschrieben.


Mit freundlichen Grüßen



Nor*** ***
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Re: mondfahrers Schriftsatzentwürfe / Anschreiben an Betroff

Beitragvon GLÜCKSDRACHE » Mi 21. Dez 2016, 15:56

neue Post vom mondfahrer :

mondfahrers schriftsatzentwurf (nur fiktiv ? - siehe Hinweise in der Berichterstattung) hat geschrieben:Nor*** ********
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Betreffend den am ** [Datum eintragen] abgesagten Termin zur mündlichen Verhandlung wird folgendes im Hinblick auf die mit der Anwendung des § 3a Bundesdatenschutzgesetz ( im folgenden : BDSG)durch den KLÄ verbundenen Komplikationen , welche auch Drittbetroffene betrifft, die von der Selbsthilfegruppe unterstützt werden, folgendes mitgeteilt :

1.

Der KLÄ erfuhr von der Terminabsage erst am ***, nachdem er sich bereits nach Koblenz begeben hatte, denn wegen der Komplikationen (vgl. unten, Anmerkung 2) und wegen der Erfordernisse , die durch die rechtswidrigen Taten des V-Manns *Autobahn* [ Klarname eintragen] bewirkt wurden, konnte der KLÄ nicht bei der Geschäftsstelle anrufen (vgl. unten, Anmerkung 1 c),d)) um zu erfragen , ob der Termin verlegt wurde. Postalisch ist bei dem KLÄ bis jetzt keine Nachricht über die Terminverlegung eingegangen.

2.

ca. 50 Minuten vor dem Termin erschien der KLÄvertreter an der Rezeption des Neuen Justizzentrums, wo ihm mitgeteilt wurde, dass der Termin abgesagt wurde. Er erkundigte sich allerdings nicht, ob bereits ein neuer Termin anberaumt wurde. Dies war für den Fall einer Terminabsage so geplant worden auf Grund einer Strategie, die in den Kreisen der Selbsthilfegruppe entwickelt wurde um Datenschutzverletzungen zu vermeiden ( § 3a BDSG u.a.).

3.

Nachdem der KLÄvertreter Dritte , die in einem Krankentransportfahrzeug ( vgl. unten, Anmerkung 2 a)) in der Nähe der Einfahrt zum Neuen Justizzentrums warteten, über die ihm durch die Rezeption bekannt gegebene Terminsabsage informiert hatte, fuhr er zusammen mit einer durch V-Mann *Autobahn" [durch Klarnamen ersetzen] nachhaltig geschädigten Drittbetroffenen ( im folgenden : Frau D) , die in dem Krankentransportfahrzeug gewartet hatte und dort zwischenzeitlich in Gegenwart des Fahrers erbrochen hatte ( in eine vorsorglich mitgenommene Plastiktüte) , nach ***[Stadt]in die ***[Straße, Hausnummer] . Dort wurde mit Frau D besprochen, dass sich Frau D bei der Geschäftsstelle des Sozialgerichts unter Angabe des Aktenzeichens und ohne Angabe ihrer Identität telefonisch danach erkundigt, ob bereits ein neuer Termin bestimmt worden ist.

Frau D rief daraufhin vom Festnetzanschluss des Anwesens ***[Straße, Hausnummer, Stadt] persönlich ohne Angabe ihres Namens eine in der Geschäftsstelle der 8. Kammer Beschäftigte ( die Durchwahl teilte ihr der KLÄ mit) , teilte dieser Beschäftigten mit, dass ihr die Terminsabsage bekannt geworden war, dass sie Familienangehörige des KLÄ sei, und fragte, ob und ggf. für wann ein neuer Termin festgesetzt worden sei.

Daraufhin wurde ihr von der Beschäftigten am Telefon gesagt, dass noch kein neuer Termin feststehe und dass die in der Geschäftsstelle Beschäftigte im Übrigen aus Datenschutzgründen Frau D keine Auskünfte zu dem Verfahren selbst und einschliesslich dieses Verfahren betreffende Termine erteilen könne sondern ausschließlich dem KLÄ. Sie könne Frau D - auch wenn Frau D sage, sie sei Familienangehörige des KLÄ, keine Auskunft zu dem Verfahren geben.

Dies nahm Frau D zur Kenntnis, beendete das Telefonat und teilte dem KLÄ das Ergebnis des Telefonates persönlich mit.

Der KLÄ erklärte daraufhin Frau D , dass diese Antwort der bei der Geschäftsstelle Beschäftigten vernünftig und verständlich ist, und warum er auf keinen Fall selbst die Geschäftsstelle anrufen könne ( vgl. Anmerkung 1 c),d),e)) sondern ausserhalb des Gerichtsgebäudes ausschliesslich schriftlich mit dem Gericht kommuniziere .

Mit dem in Auftrag des KLÄ erfolgten Anruf der Frau D sollte unter anderem geprüft werden, ob die bei der Geschäftsstelle Beschäftigte die Datenschutzvorschriften beachtet, denn seitens der Selbsthilfegruppe war anlässlich anderer Verfahren ( vor anderen Gerichten) wiederholt festgestellt worden , dass es keinesfalls als selbstverständlich anzusehen ist, dass eine Geschäftsstelle sich konsequent an die Vorschriften des BDSG hält .

4.

Es wurde bereits mit Schriftsatz vom *** darauf hingewiesen, dass Erfolge der seitens der BKL praktizierten Vorgehensweise dahin , auszulösen, dass unvorhergesehene Sozialdaten abgeschöpft werden können , die später anderweitig genutzt werden können für anderweitige Aufklärungen, d.h. für Verrechnungszwecke eingesetzt werden können, KEIN Zufall sind , sondern Ergebnis eines wahrscheinlichkeitstheoretischen Kalküls, welches vollkommen planmäßig darauf abgestellt ist, solche Zufallstreffer zu provozieren.

In den Kreisen der Selbsthilfegruppe, durch die der KLÄ unterstützt wird, wurde deshalb eine Anonymisierungsstrategie im Verbund mit einer Strategie der Datensparsamkeit entwickelt , deren Anwendung bewirkt, dass personenbezogene Daten Dritter , deren Mitteilung in Schriftsätzen erforderlich ist um für den vorliegenden Fall relevante Sachverhalte darlegen zu können, nicht ohne Einverständnis der Dritten zu deren personenbezogenen Daten in deren Ausweisdokumenten zuordenbar sind, d.h. dass nicht durch die Darlegungen in Schriftsätzen solcher Sachverhalte Verletzungen Drittbetroffener in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung erfolgen und insbesondere die Dritten nicht auf Grund der Darlegungen in Schriftsätzen der Gefahr der Verfolgbarkeit durch V-Mann *Autobahn* [Name] ausgesetzt werden.

Dies betrifft vorliegend beispielsweise personenbezogene Daten der Frau D.

Die Anwendung der Strategie der Datensparsamkeit verkompliziert allerdings das vorliegende Verfahren .


Anmerkungen :

Anmerkung 1 (Telefonierproblem) :

Der KLÄ telefoniert grundsätzlich nicht mit der Geschäftsstelle . Dies unter anderem aus folgenden Gründen :

a) V-Mann *Autobahn* [Name] wird seit längerer Zeit verdächtigt, entweder Kontakte zu Amtspersonen zu pflegen, die in der Lage sind mittels einer sogenannten "Legende" Abhörungen von Festnetzanschlüssen wie auch Handy´s auslösen zu lassen , die Mitschnitte der Telefonate aufzeichnen zu lassen und die auf diese Weise gewonnenen Daten später V- Mann Autobahn oder anderen Personen für rechtswidrige Identifizierungs- Zwecke zu überlassen.

b) Der KLÄ hat daher sein Telefonierverhalten seit Jahren erheblich eingeschränkt, telefoniert insbesondere seit Jahren nicht mehr mit Familienangehörigen, da diese sich am Telefon durch Offenbarung identifizierender Daten verplappern könnten und damit V-Mann Autobahn und / oder anderen Kriminellen Daten über den KLÄ liefern könnten ohne zu wissen, auf welche Weise V-Mann Autobahn solche Daten missbrauchen kann für kriminelle Zwecke , und was sie damit möglicherweise anrichten.

c) Soweit der KLÄ überhaupt Telefonate führt , geschieht das nur mit Personen, die ihn an seiner Stimme identifizieren können und die vorher nicht-telefonisch gründlich über das Problem mit V-Mann Autobahn unterrichtet wurden. Der KLÄ meldet sich in den Fällen, in denen er telefoniert, niemals mit seinem bürgerlichen Namen . Auch in Fällen, in denen es unvermeidbar ist, Anrufe entgegenzunehmen, äussert der KLÄ seinen Namen nicht .

d) Abhörmaßnahmen können wegen der Anwendung der seitens der Selbsthilfegruppe entwickelten Anonymisierungsstrategie durch den KLÄ nicht den Daten in amtlichen Ausweisen des KLÄs zugeordnet werden, da akustische Daten ( Stimme des KLÄ) nicht in amtlichen Ausweisen abgespeichert sind.

deswegen hatte V-Mann Autobahn Schwierigkeite damit, Personen, die ihn angerufen haben , zu "identifizieren" , d.h. deren Namen usw. aufzuklären, insbesondere aufzuklären, ob einer dieser Anrufer der hiesige KLÄ ist oder nicht.

e) gegenüber dem Sozialgericht ( bzw. gegenüber der Geschäftstelle) müsste der KLÄ sich am Telefon "identifizieren". Für den Fall einer Abhörmaßnahme, deren Ergebnis an V-Mann Autobahn weitergeleitet würde, hätte V-Mann Autobahn allerdings dann die Möglichkeit "Identitätsabgleiche" zu realisieren um zu klären mit wem der KLÄ identisch ist oder es nicht ist.

Die Datenschutzverletzungen seitens der BKL, die zu dem hiesigen Verfahren führten, würden, wenn der KLÄ mit der Geschäftsstelle telefonieren würde , unter entsprechenden seitens des KLÄ nicht kalkulierbaren Umständen damit das erreichen, was V-Mann Autobahn - unter anderem - begehrt, und was gerade vermieden werden soll mittels der Klage.

f) Weil V-Mann Autobahn seine Identifizierungs- und Beweis-Schwierigkeiten bisher trotz erheblicher Bemühungen nicht lösen konnte, erhofft er sich seit Jahren entsprechende "Amtshilfe" seitens der hiesigen BKL.

Dies, nachdem ihm erhoffte analoge Hilfestellungen seitens anderer öffentlichrechtlicher Institutionen nicht gewährt werden konnten, obwohl die angesprochenen Institutionen entsprechende Bemühungen realisierten ( beispielsweise ein Statistisches Landesamt im Rahmen einer Mikrozensus-Befragung, wobei das Amt sich Datenschutzverletzungen zu Gunsten des V-Manns Autobahn unter Verlassen der Zweckbindung der erhobenen Mikrozensus-Daten erlaubte).

Alle diesbezüglichen Bemühungen des V-Manns Autobahn wurden allerdings durch rechtzeitig getroffene Gegenmaßnahmen seitens der Selbsthilfegruppe bisher vereitelt , wobei diese Vereitelungen allerdings mit zum Teil erheblichem Zeitaufwand und erheblichen Kosten verbunden waren.

In Sachen Anwendung der Anonymisierungsstrategie betreffend das Telefonierverhalten des KLÄs muss auf folgendes hingewiesen werden :

V-Mann Autobahn wurde - nachdem auf ihn der Verdacht gefallen war , der Betreiber der Seite http://www.kindergeldpfote .com zu sein - seitens der Selbsthilfegruppe zu Identifizierungszwecken bereits im Jahr 2011 in eine akustische Falle gelockt, indem er von einem seitens der Selbsthilfegruppe "installierten" Lockvogel angerufen wurde und mehrfach in längere Gespräche verwickelt wurde.

Diese Telefonate hatten den gewünschten Erfolg, waren jedoch auch mit einem juristischen Nachteil verbunden, sofern es Herrn Autobahn später gelingen würde, den Anrufer ( Lockvogel, im folgenden : L1) mit Hilfe dessen Stimme zu identifizieren, d.h. die akustischen Daten den Daten in den amtlichen Ausweisen des Anrufers zuzuordnen.

Die Anrufe erfolgten nämlich nicht völlig anonym sondern vom Festnetzanschluss der Frau D aus , denn es schien sinnvoll , zum einen nicht unnötig das Misstrauen des Herrn Autobahn zu provozieren, (da bekannt war, dass Herr Autobahn - verständlicherweise - äusserst misstrauisch ist , wenn die Gefahr besteht, dass dadurch seine V-Mann -Eigenschaft identifiziert bzw. nachweisbar werden könnte ) , zum anderen seinen Wissendurst zu provozieren, da er die Nummer des Festnetzanschlusses der Frau D im Internet auf einer seiner Seiten hatte veröffentlichen lassen (letzteres versehen mit Verleumdungen und öffentlich verkündeten Bedrohungen gegen einen Familienangehörigen von Frau D.) und daher zu erwarten war, dass er sich nicht die Möglichkeit entgehen lassen würde zu erfahren, wer und was von diesem Anschluß aus jemand von ihm will.

Selbstverständlich bestritt V-Mann Autobahn in den Telefonaten mit L1 vehement , identisch mit sich selbst zu sein, er konnte jedoch mittels zweier weiterer Fallen , die ihm seitens der Selbsthilfegruppe gestellt wurden, bereits im Jahr 2011 überführt werden, die Seite http://www.kindergeldpfote.com betrieben zu haben und damit V-Mann Autobahn zu sein.

Diesbezüglich darf kurz betreffend diese beiden Fallen folgendes ausgeführt werden :

"Falle 1" :

An Falle 1 wirkte Frau D als Zeugin mit. In ihrer Gegenwart wurde im Februar 2011 ein chemisch präparierter Einschreibebrief "mit Rückschein, eigenhändig" auf Briefpapier der Frau D an V-Mann Autobahn hergestellt, dieser vor laufender Kamera in einen versiegelten Briefumschlag verpackt , und sodann der Transport zur Post einschliesslich der Dokumentation der Unversehrtheit der Versiegelung bei der Aufgabe am Schalter mittels Kamera dokumentiert.

V-Mann Autobahn nahm die Sendung in ***[Ort] an, unterschrieb eigenhändig den auch von dem Zusteller unterzeichneten Rückschein, der an Frau D zurückgesandt wurde.

Nur wenige Tage, nachdem V-Mann Autobahn den Brief erhalten hatte, liess er ihn in dem Zustand, in dem er bei ihm angekommen war, einscannen und sodann die Bilder durch eine seiner hierfür neu erfundenen "Figuren" auf der Seite http://www.kindergeldpfote.com veröffentlichen um damit weitere Angriffe gegen Frau D und deren Familienangehörige zu bewirken.

Er war damit in eine Falle getappt, weil er dem seitens der Selbsthilfegruppe vorausgesehenen Fehlschluss erlegen war , sich diese Veröffentlichung erlauben zu können, ohne dass ihm seine Täterschaft später nachgewiesen werden könne, da ihm ausreichende Verschleierungsmöglichkeiten durch Erfinden virtueller Szenarien als Schutzbehauptungen zur Verfügung stünden. ( Letzteres ist entgegen seiner Ansicht nicht der Fall, wie im Wege seiner Vernehmung festgestellt werden könnte ).

"Falle 2" :

Desweiteren tappte V-Mann Autobahn in eine weitere Falle : In einem Telefonat mit einem Lockvogel aus den Kreisen der Selbsthilfegruppe ( im folgenden : L2) legte er ein Geständnis dahin ab , dass er im Zeitpunkt des geführten Telefonats seit mindestens einem Jahr (Mit-) Betreiber der Seite http://www.kindergeldpfote.com war und daher jederzeit in der Lage war, das Portal abzuschalten, d.h. dass er in vollem Umfang in der Adminfunktion in der Lage war, sämtliche Inhalte abzuschalten unabhängig von der Frage, ob noch andere Admins, beispielsweise ein bestimmter mit V-Mann Autobahn kollaborierender Rechtsanwalt , ebenfalls das Portal hätten abschalten können oder nicht.
Aus den Gesprächsinhalten ergab sich zwingend, dass Herr Autobahn einerseits in der Lage war, diese Inhalte abzuschalten, dass er andererseits aber wusste, dass L2 die Daten, die dafür benötigt wurden und die er L2 an die Hand gab, nicht würde nutzen können um selbst die Seite abzuschalten ( näheres zu diesem auf den ersten Blick scheinbaren "paradox" ggf. im Termin)d.h. Herr Autobahn wusste, dass L2 wegen solcher Umstände, die auf L2 zutrafen, nicht aber auf V-Mann Autobahn, die Daten im Ggs. zu Herrn Autobahn nicht nutzen konnte um die Seite abzuschalten.

Aus den Inhalten der Seite http://www.kindergeldbote.com im Zusammenhang mit Äusserungen des Herrn Autobahn in Telefonaten mit L2 geht ausserdem hervor, dass Herr Autobahn der Meinung war sich das Geständnis gegenüber L2 erlauben zu können, da L2 wegen seiner Kontakte zu Kryonikern für den Fall seiner diesbezüglichen Aussage gegen Herrn Autobahn , erpressbar sei.

Letzteres ist in der Tat der Fall. Hätte L2 gegen Herrn Autobahn nämlich ausgesagt , d.h. das Geständnis des V-Manns bestätigt , wäre er in der Tat erpressbar , und zwar nach dem Kryonik-Erpressungsmechanismus, der bereits anderweitig dem Sozialgericht mitgeteilt worden ist.

Daher hat L2 im Einklang mit den Prinzipien des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil im Verfahren 1 BvR 357/05 bisher nicht gegen Herrn Autobahn ausgesagt. Übersehen hat allerdings Herr Autobahn, dass die in dem bereits früher erklärten Sinn als Geiseln fungierenden Personen nicht ewig leben, d.h. die Erpressung lässt sich nicht ewig aufrecht erhalten, da der Erpressungshebel mit dem juristischen Tod der Geiseln erlischt.

Im Übrigen ist Herr Autobahn - irrigerweise - der Auffassung , L2 müsse sich betreffend seinen bürgerlichen Namen aus verfahrensrechtlichen Gründen outen, wenn man das Resultat der "Falle 1" gegen Herrn Autobahn in einem Prozess erfolgreich verwerten wolle.

Herr Autobahn vertritt diesbezüglich dieselbe Position wie diejenigen Richter des Sozialgerichts bzw. des Landessozialgerichts, die den Standpunkt vertreten haben, zur Bezeichnung eines KLÄs gehöre es, dass dieser seinen bürgerlichen Namen dem Gegner gegenüber offenbare, da andernfalls die Klage unzulässig sei.

Anmerkung 2 :

Komplikationen und Erfordernisse , die durch die rechtswidrigen Taten des V-Manns *Autobahn* [ Klarname eintragen] bewirkt wurden :

a) Frau D ist nicht nur in der oben erwähnten Konstellation eine Belastungszeugin gegen V-Mann Autobahn sondern auch Zeugin eines lebensgefährlichen Vorgangs in eigener Sache, der durch V-Mann Autobahn verschuldet wurde und einen finanziellen Folgeschaden von > 50.000 Euro "nebenbei" auslöste.

Nachdem sie nämlich im Februar 2011 zur Belastungszeugin gegen V-Mann Autobahn wurde, wurde sie durch weitere durch V-Mann Autobahn veranlasste Internet-Veröffentlichungen so bedroht und angegriffen, dass sie im Frühjahr 2012 einen lebensgefährlichen Genickbruch erlitt, den sie nur durch sehr viel Glück überlebte. Der oben erwähnte L2 fand sie im Treppenhaus ihres Anwesens in einer Blutlache liegend vor und alarmierte sofort die Sanitäter, so dass sie entsprechend behandelt werden konnte und den Genickbruch, dessen Folgen eine bis heute erforderliche Spezialbehandlung erfordern, überlebte. Sie existiert daher - zum Leidwesen des V-Manns Autobahn - noch als Belastungszeugin.

Frau D wird wegen dieser Umstände in besonderer Weise gegen Angriffe, die ab dem Jahr 2012 fortlaufend durch V-Mann Autobahn bzw. dessen Gehilfen erfolgten , geschützt.

Dies unter Mitkwirkung des KLÄvertreters, der ständig in ihrer Nähe sein muss, da sie dessen Abwesenheit gesundheitlich nicht verträgt , sofern sich keine Person findet, die den KLÄvertreter ersetzt während dessen Abwesenheit ( gesundheitlcher Schaden : u.a. wegen psychosomatischer Reaktionen als Folgeerscheinung der Traumatisierung ihrer Person durch die Handlungen des V-Manns Autobahn ).

Da sich für den anberaumten Termin kein Ersatz für den KLÄvertreter finden liess und der KLÄ selbst die Gründe hierfür dem Gericht nicht vorher in den Einzelheiten offenlegen konnte ohne dadurch Frau D weiteren Gefährdungen auszusetzen, andererseits keine Nachricht an den KLÄ erfolgte, dass der Termin abgesagt wurde, sah sich der KLÄvertreter gezwungen zusammen mit Frau D zu dem Termin mitzunehmen , obwohl zu erwarten war, dass ihr - wie vor der Einfahrt des Neuen Justizzentrums dann tatsächlich geschehen - die Autofahrt nicht bekommen würde. Frau D klagte über Kopfschmerzen und Übelkeit und erbrach dann schliesslich in die Plastlktüte.

Wegen der Gefahr, dass andernfalls möglicherweise im Termin nach Lage der Akten zu Lasten des KLÄ entschieden worden wäre , damit die Instanz "verbraucht" worden wäre und dadurch das Verfahren in Anbetracht des Problems mit der Bezeichnung des KLÄs noch komplierter geworden wäre, wurde insoweit das aus Sicht der Betroffenen kleinere Übel gewählt, d.h. der KLÄvertreter fuhr wie oben dargelegt zusammen mit Frau D zu dem - vermeintlichen -Termin, wodurch Frau D wie vorauszusehen war, einen gesundheltlichen Schaden erlitt.

Anmerkung 3 :

Der KLÄ ist bereits deswegen verpflichtet, der BKL die Überlassung eines Bildes zu verweigern , weil für den Fall einer Überlassung Frau D und andere Personen , die erfahren haben, dass die BKL ein Bild von dem KLÄ verlangt, dadurch in gesundheitsschädlicher Weise in Mitleidenschaft gezogen würden, insbesondere wegen der dann zu erwartenden psychosomatische Störungen auslösenden Sorge , dass V-Mann Autobahn im Wege der Amtshilfe durch Erfüllungsgehilfen oder möglicherweise auch mittels anderweitiger Angriffe Zugriff auf das Bild erlangen könnte und damit weitere Angriffe , insbesondere durch Veröffentlichungen im Internet , realisieren könnte, durch die weitere Bedrohungen des betroffenen Personenkreises ausgelöst werden können. Derartige Sorgen bei entsprechend veranlagten Patienten wie etwa bei Frau D haben bereits in der Vergangenheit zu erheblichen gesundheitlichen Belastungen der Betroffenen geführt, insbesondere bei einer Herzkranken wurden stationäre Behandlungen erforderlich auf Grund dieser Belastungen.

Bereits mit Rücksicht auf diesen Sachverhalt muss daher das Begehren der BKL in den Besitz eines Bildes vom KLÄ zu kommen, zurücktreten.

Anmerkung 4 :

Der KLÄ will sich zu den neuen Anträgen, durch welche kürzlich die Klage erweitert wurde, mittels weiteren schriftsätzlichen Vorbringens in einem weiteren vorbereitenden Schriftsatz noch ausführlich äussern, d.h. soweit dies ohne Verstoß gegen § 3a BDSG schriftsätzlich möglich ist.



Mit freundlichen Grüßen


Nor*** ***
GLÜCKSDRACHE
 
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Grüße vom Christkind

Beitragvon Das Christkind » Fr 23. Dez 2016, 12:05

die Bescherung

mondfahrer´s Schriftsatzentwurf hat geschrieben:[Nor***] [***]
[***]str.**
[***] [***]

Sozialgericht Koblenz
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz

per Fax : 0261/130728010


[***],24. Dezember 2016


AZ : S 8 KR 796/16


Rechtsstreit

[Nor***] [***] ./. AOK Bayern - die Gesundheitskasse


Stellungnahme (Teil III) und Antrag nach § 86 b SGG (S.17 f)

Der Kläger ( nachfolgend als KLÄ bezeichnet) legt hiermit anlässlich zwischenzeitlich seitens der Beklagten ( nachfolgend als BKL bezeichnet) weiterer realisierter Rechtsverletzungen eine "Stellungenahme Teil III" mit Erläuterungen betreffend den Zweck des bisherigen Vorgehens des KLÄ und betreffend das Klagebegehren vor :

I.

Klagebegehren und zulässige rechtstechnische Vorgehensweise des Klägers zwecks Durchsetzung der bestehenden Ansprüche

1.

Wie bereits in früheren Schriftsätzen erwähnt, bedient sich der KLÄ zur Durchsetzung seiner Rechte gegen die BKL und gegen andere Rechtsverletzer unter anderem der Unterstützung einer Selbsthilfegruppe ( im folgenden : SHG).

Seitens der SHG sprach sich eine in der SHG aktive Person dafür aus, eine "Stellungnahme Teil III" vorzulegen, wie es hiermit geschieht.

Durch die Vorlage dieser Stellungnahme soll dem Sozialgericht der Erkenntnisvorgang, der erforderlich ist, damit das Sozialgericht dem ihm obliegenden gesetzlichen Auftrag im vorliegenden Fall gerecht werden kann, erleichtert werden.

Es wird deswegen unter Bezugnahme auf die Ausführungen der BKL in deren Schrifsatz v. 14.09.2016 vertiefend darauf eingegangen, was die bisher vorgelegten Schriftsätze des KLÄ rechtstechnisch betrachtet " an und für sich sind".

2.

Es wird folgender Hilfsantrag gestellt :

Der KLÄ beantragt, dass das Sozialgericht feststellt, dass unter dem Aktenzeichen S 8 KR 796/16 eine Klage geführt wird im Sinne einer Klagehäufung, welche eine zulässige Unterlassungsklage, eine zulässige Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes, eine zulässige Feststellungsklage und eine zulässige vorbeugende Unterlassungsklage umfasst, wobei für sämtliche Klagearten das für die Zulässigkeit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht , was durch die folgenden Ausführungen untermauerbar ist :

2.1.

Das ( bisherige) Klagebegehren umfasst das Begehren des KLÄ , Ansprüche aus folgenden Kategorien unter Mitwirkung des Sozialgerichts durchzusetzen :

a) Ansprüche auf Unterlassung ( => § 54 (5) SGG )

b) Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
(=> § 55 (1) Nr.4 SGG)

c) Ansprüche auf Leistung (=> § 54 (1) SGG und § 54(2) SGG)

d) Ansprüche auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses (=> § 55(1) Nr.1 SGG)

Da die BKL nicht freiwillig an der Durchsetzung der Ansprüche des KLÄ mitwirkt, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis dahin, dass diese Ansprüche unter Mitwirkung des Sozialgerichts durchgesetzt werden.

2.2.

Die oben genannten Ansprüche konnten bisher nicht im Wege einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage durchgesetzt werden , wobei diese Unmöglichkeit u.a. auf einem auf rechtswidrigen Willensbildungen beruhenden rechtswidrigen Verweigerungsverhalten der BKL verbunden mit der Wiederholungsgefahr solcher Handlungen der BKL beruht , durch welche der KLÄ in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt ist .

Der KLÄ macht deswegen einen Unterlassungsanspruch gegen die BKL dahin geltend, dass die BKL im Rahmen des Rechtsverkehrs mit dem KLÄ verpflichtet ist , dieses Verhaltensmuster zielführender Verweigerung in Zukunft zu unterlassen.

Das rechtswidrige Verweigerungsverhalten umfasst u.a. die Weigerung, Anträgen, welche der KLÄ nicht unter seinem bürgerlichen Namen sondern unter einem Pseudonym oder unter Mitwirkung von Bevollmächtigten (z.B. Hausarzt ) stellt, keine Folge zu geben, d.h. diese so zu behandeln, als seien sie nie gestellt worden.

Dies betrifft beispielsweise das Verweigerungsverhalten ( Unterlassen) der BKL dahin , dass die BKL dem KLÄ keine Versichertenkarte ohne Bild überlässt, deren Überlassung im Übrigen keines Antrags bedarf , da die BKL verpflichtet ist, von sich aus zu bewirken, dass eine Überlassung einer solchen Karte an den KLÄ erfolgt.

Die BKL hat dies aktenkundig ab dem 1.1.2015 bis heute unterlassen, wobei dem KLÄ lediglich für die Zeit zwischen dem 7.7.2016 und dem 30.09. 2016 vorübergehend eine behelfsweise Ersatz-Karte aus Papier zur Verfügung gestellt wurde, die am 1.10.2016 ungültig wurde.

Nach Ablauf des 01.10.2016 setzte die rechtswidrige Verweigerungshaltung und das damit verbundene Mobbing durch die BKL gegen den KLÄ erneut ein. Die BKL unterlässt es nach wie vor, dem KLÄ eine Versichertenkarte zu überlassen.

Ausserdem missbraucht sie fortlaufend Daten des KLÄ für Zwecke,die nicht in ihren Aufgabenbereich fallen.

Durch die Telefonate , die der Hausarzt mit der BKL führte, wurde die BKL an ihre diesbezügliche Pflicht erinnert, sie unterlässt es jedoch seit 1.1.2015 , diese Pflicht zu erfüllen , weil sie es als juristische Person rechtswidrig anstrebt , gegen den KLÄ mit Hilfe des zielführenden Unterlassens der Pflichterfüllung erfolgreich einen Mobbing-Effekt auszulösen und dem KLÄ damit einen gesundheitlichen Schaden zuzufügen.

Mit dieser Mobbing realisierenden Verweigerung der Pflichterfüllung, die keines Verwaltungsaktes bedarf , verfolgt die BKL einen erkennbaren rechtswidrigen Zweck, der zulässigerweise unter dem Begriff "Mobbing" (aber auch unter anderen Gesichtspunkten) "subsumiert" werden kann.

Ein solches Vorgehen als Mobbing zu bezeichnen, ist zulässig, weil mittels Aktenuntersuchung , diese verbunden mit einer Untersuchung der Inhalte der Seite ww.kindergeldpfote.com ( bzw. deren Kopien, die unter anderer URL abrufbar sind) , die Merkmale eines im allgemeinen Sprachgebrauch unter "Mobbing" verstandenen Verhaltens vorliegend feststellbar sind.

Diese rechtswidrige Zweckverfolgung mittels Verweigerung der Überlassung einer Versichertenkarte löste einen Anspruch des KLÄ auf Unterlassung dieser Zweckverfolgung aus, dessen Durchsetzung der KLÄ konkludent durch seinen bisherigen Vortrag mittels Einreichung der Klageschrift beantragte.

Bei sinnerfassendem Lesen kann der diesbezüglich konkludent gestellte Unterlassungsantrag einer Unterlassungsklage nach § 54(5) SGG erkannt werden.

Durch den Hinweis des KLÄ auf den Bezug der systematischen Vorgehensweise der BKL zu den mit der Vorgehensweise der BKL verquickten Inhalten der Seite ww.kindergeldpfote.com, deren Inhalt sich nicht einer Untersuchung durch das Sozialgericht entzieht, da das Sozialgericht im Gegensatz zu der BKL befugt ist, sich die entsprechenden Inhalte zu beschaffen und sie zu untersuchen, wurde darauf hingewiesen, um welche Art Mobbing es sich handelt, deren Unterlassung der KLÄ begehrt.

Dass ein solcher (konkludenter) Unterlassungs- Antrag des KLÄ vorliegt, kann daran erkannt werden, dass das schriftsätzliche Vorbringen des KLÄ einen Hinweis auf die Rechtswidrigkeit darstellt verbunden mit der Willenserklärung des KLÄ dahin , dass der KLÄ die begehrte Unterlassung des rechtswidrigen Vorgehens mittels einer Klage unter Inanspruchnahme der Unterstützung des Sozialgerichts durchsetzen will .

In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass ein Vorgehen zur Durchsetzung des Anspruchs auf die begehrte Unterlassung nach § 54(5) SGG zulässig ist, weil ein Verwatlungsakt dahin, den rechtswidrigen Angriff zu unterlassen , dessen Unterlassung hier begehrt wird, nicht zu ergehen hatte.

Der KLÄ brauchte also keinen Antrag an die BKL zu stellen auf Erlass eines Verwaltungsaktes dahin, dass durch die BKL verfügt werde, das rechtswidrige Verhalten der BKL in Zukunft zu unterlassen.

Mit dem diesbezüglichen im Rahmen der Klage gestellten Unterlassungsantrag wird daher letztlich das rechtswidrige Setzen der Ursache seitens der BKL für die Verweigerung der Überlassung einer Versichertenkarte angegriffen, wobei es sich bei dem Setzen der Ursache für die Verweigerung um einen aktiven rechtswidrigen inneren Vorgang handelt, der das Vorhandensein eines Mobbing auslösenden biologisch funktionierenden "neuronalen Netzes" in mindestens einem bei der BKL beschäftigten Menschen voraussetzt , d.h. es handelt sich um ein rechtswidriges Handeln , bei dem es sich zwar um eine sog. "innere Tatsache" handelt , das aber durch Untersuchung des Sachverhalts unter Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes erkannt und festgestellt werden kann .

Mit der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs dahin, dass die BKL dieses mutwillige Setzen der Ursache für die Verweigerung der Überlassung einer Versichertenkarte in Zukunft unterlässt, wird das Ziel verfolgt, dass die BKL dem KLÄ von sich aus, d..h. ohne dass der KLÄ extra einen diesbezüglichen Antrag stellt, die seitens des KLÄ begehrte Versichertenkarte ohne Bild überlässt.

Denn mit dem Entfallen der zielführenden Ursache-Setzung für das Unterlassen, , d.h. dem Entfallen der aktiven Verweigerungshaltung der BKL ( aktive Verweigerungshaltung = Innere Tatsache = Ursache der Rechtsverletzung) , entfällt der Grund für das Unterlassen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass das Unterlassen nach dem Entfallen der Ursache, d.h. nach der Aufgabe des widerspenstigen ablehnenden Willens der BKL , dann auch nicht mehr fortgesetzt wird, d.h. dass an die Stelle des Unterlassens automatisch ein Handeln tritt, das der KLÄ also nicht mehr extra beantragen muss.

Ob die BKL , um das Handeln später nach Wegfall ihrer Widerspenstigkeit bewerkstelligen zu können, einen Verwaltungsakt realisieren muss, den der KLÄ beantragen könnte ohne dazu verpflichtet zu sein , oder ob ein solcher längst vorliegt und die BKL lediglich zwecks Weiterverfolgung des mit dem Mobbing angestrebten Ziels den Versandt der Karte an den KLÄ unterlässt, entzieht sich der Kenntnis des KLÄ , jedoch ist das Ergebnis der Klärung dieser Frage letztlich aktuell unbeachtlich. Denn der KLÄ ist berechtigt von der BKL gemäß den Grundsätzen über Treu und Glauben zu verlangen, dass diese von sich aus dem KLÄ die begehrte Karte überlässt , d.h. ohne hierfür zuvor eine Antragstellung seitens des KLÄ zu verlangen.

2.3.

In der Vorgehensweise des KLÄ , die Durchsetzung des Anspruchs auf eine Versichertenkarte ohne Bild nicht durch eine Antragstellung unter Äusserung seines bürgerlichen Namens zu versuchen, sondern es zu versuchen, das angestrebte Ziel über eine zulässige Unterlassungsklage auf Unterlassung des o.g. Ursache-setzenden Verhaltens der BKL zu erreichen , ist nicht rechtsmissbräuchlich sondern - im .Gegenteil - die konsequente und vernünftige Anwendung des Verfassungsrechts durch den KLÄ , welches den KLÄ vor Grundrechtsangriffen durch die BKL und durch andere Angreifer schützt, welche wie die BKL den Erfolg der rechtswidrigen Angriffe im Wege eines Missbrauchs des Prozessrechts bewerkstelligen wollen .

Die o.g. Ursache-Setzung mittels Mobbing stellt nämlich darauf ab, den KLÄ in seinem Persönlichkeitsrecht im Wege eines Missbrauchs des Prozessrechts schwerwiegend zu verletzen.

Der diesbezügliche verfassungswidrige Verletzungswille der BKL, dessen Beseitigung der KLÄ begehrt, ist aus dem Bezug der Vorgehensweise der BKL zu den Inhalten der Seite ww.kindergeldpfote.com und dem im Zusammenhang damit stehenden Vorgehen des mehrfach erwähnten Herrn [Autobahn] erkennbar.

Dies betrifft insbesondere den intensiven Willen der BKL dahin, es erreichen zu wollen, dass der KLÄ seinen bürgerlichen Namen äussert.

Die BKL verhält sich diesbezüglich juristisch derart konsequent - dies auch in den Schriftsätzen zum laufenden Verfahren - , dass sie sich genau so verhält wie sich auch ein Angreifer verhalten würde, der die Vorgänge auf der Seite ww.kindergeldpfote.com genau studiert hat und deswegen genau weiss, warum der KLÄ es ablehnt, seinen bürgerlichen Namen zu äussern.

Die BKL muss daher erklären, warum sie - ohne sachlich rechtfertigende Gründe für ihren Willen vorweisen zu können - will, dass der BKL seinen bürgerlichen Namen äussert, und warum sie fortlaufend angebliche Erfordernisse behauptet dahin, der KLÄ "müsse" dies tun.

Dies betrifft beispielsweise die Versuche der BKL eine "Subsidiarität" der Feststellungsklage wie auch der Unterlassungsklage zu konstruieren, weil die BKL sich wünscht, dass der KLÄ zur Auslösung eines Vorverfahrens gezwungen wäre, welches er mittelbar durch einen Antrag unter Äusserung seines bürgerlichen Namens auslösen "müsse" um seine Ansprüche durchsetzen zu können.

Diese Versuche hat die BKL als juristische Person erkennbar deswegen unternommen, weil ihr als juristische Person mit entsprechend juristisch kompetentem Personal klar ist, dass die Zulässigkeit von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen jeweils ein Vorverfahren erfordert, das jeweils seinerseits eine Antragstellung durch den Beschwerten erfordert .

Die Versuche stellen erkennbar darauf ab, dem KLÄ nahezulegen endlich das ( unberechtigte) Begehren der BKL zu befriedigen, seinen bürgerlichen Namen zu äussern.

Dieses Begehren verfolgt allerdings das Ziel, den KLÄ durch das Äussern seines bürgerlichen Namens zu einer Selbstschädigung zu verleiten, da mit der Äusserung des bürgerlichen Namens durch den KLÄ selbst die Rechtsfolge einer Vernichtung von Anspürchen des KLÄ auf Schadensersatz gegen Dritte in erheblicher Höhe verbunden wäre .

Dies betrifft insbesondere die bestehenden Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland, weil diese dafür verantwortlich ist, dass sich Polizeibeamte zu Lasten des KLÄ eine schwerwiegende Datenschutzverletzung erlaubt hatten , nämlich das Outen des bürgerlichen Namens des KLÄ gegenüber einem Straftäter, der diese Daten später im Internet in Umlauf brachte und damit Löschungsansprüche des KLÄ sowohl gegen diesen Täter als auch gegen den Staat auf Löschung der Daten aus dem Internet auslöste.

Da solche Löschungen ausserordentlich kostenintensiv sind, erscheint es "verständlich", dass die Ersatzpflichtigen es anstreben, dass der KLÄ irgendwie gezwungen würde, die Daten selber in Umlauf zu bringen, damit der Anspruch auf Löschung gegen die Dritten nachträglich erlischt.

Man kann daher das Mobbing-Verhalten der BKL dahin, es mittels Mobbing gegen den KLÄ zu versuchen, dem KLÄ die begehrte Äusserung seines bürgerichen Namens abzuringen, als Versuch begreifen, die Zerstörung von Rechtsansprüchen des KLÄ im Wege des sogenannten "Durchstechens" zu bewirken, wobei die Verweigerung der Leistung als Druckmittel gegen den KLÄ eingesetzt wírd , um diesen dazu zu bewegen, die begehrten Daten zu äussern.


So ist es erklärlich, dass die BKL sich eine Anfechtungsklage mit einerm Vorverfahren wünscht, welche einen Antrag voraussetzt, den der KLÄ unter Äusserung seines bürgerlichen Namens stellen soll, d.h. dass die BKL nicht will, dass der KLÄ im Wege einer Klage auf Feststellung der Nichtrigkeit eines Verwaltungsaktes, die kein Vorverfahren voraussetzt, und / oder im Wege einer Unterlassungsklage nach § 54 (5) die ihn belastende Beschwer beseitigen lässt entsprechend der oben erklärten Vorgehensweise.

Betreffend die erkennbar systematischen Durchstechversuche der BKL , die nach einem Verhaltensmuster verlaufen, welches das Verhaltensmuster des Herrn [Autobahn] nachäfft , welches mittels der Seite ww.kindergeldpfote.com realisiert wurde, lässt sich feststellen, dass vorliegend eine mit dem Fall Sebastian Edathy juristisch vergleichbare Situation betreffend die Rechtsfolgen eines gelungenen Durchstechens eintreten würde, wenn das Durchstechen gelingen würde.

Zwar konsumiert der KLÄ keine Kinderpornografie und auch keine Abbildungen nicht in diese Kategorie fallender Art, wie sie Sebastian Edathy konsumierte, jedoch ist die Mobbing-Methode zur versuchten "Beschaffung" rechtsvernichtender Äusserungen zu Lasten des Rechteinhabers im Kern dieselbe wie im Fall Sebastian Edathy.

Die SHG hat im Übrigen festgestellt, dass die BKL versucht hat im Wege eines unzulässigen Amtshilfeersuchens an eine Behörde insoweit durchzustechen, dass ihr dies allerdings nicht gelungen ist.

Daher hat der KLÄ insoweit auch einen Unterlassungsanspruch gegen die BKL dahin, dass die BKL in Zukunft solche Durchstechversuche unterlässt , die sie im Wege unzulässiger Beantragung der Amtshilfe unter Mitwirkung anderer öffentlichrechtlicher Institutionen versucht .

Es wurde festgestellt , dass sich die BKL fortlaufend immer wieder Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz und damit Ordnungswidrigkeiten erlaubte zu Lasten des KLÄ, die nach demselben Handlungsmuster verlaufen sind, wie es bei V-Mann [Autobahn] beobachtet werden konnte .

Regelmäßig war diesbezüglich festzustellen, dass der Angreifer sich Antragsdelikte erlaubte, gegen die dem Angegriffenen kein zulässiger Rechtsweg zur Verfügung steht, dessen Beschreiten den Angegriffenen nicht gezwungen hätte an den Angreifer gerade diejenigen Daten herauszugeben, auf deren Geheimhaltung der Angegriffene einen Anspruch hat.

Beispiel : Der Angreifer veröffentlicht unerlaubt ein Foto von dem Angegriffenen verbunden mit öffentlichen Beleidigungen gegen den Angegriffenen im Internet, weil der Angegriffene ihm nicht seinen Namen sagen will . Die ubefugte Veröffentlichung wirkt dabei als empfindliches Übel um den Angegriffenen zu einer Anzeige zu bewegen, die eine Akte auslöst, auf die der Verteidiger des Angreifers Zugriff hat, dadurch den begehrten Namen erfährt und diesen an den Mandanten weiterleitet. Anschliessend bestreiten Verteidiger und Mandant, dass der Angreifer die Information im Wege des Durchstechens (des Verteidigers ) erhalten hat , versehen mit einer nicht widerlegbaren Schutzbehauptung wie beispielsweise der Behauptung , der Angegriffene habe die Information selbst herausgegeben oder ein anderer Angreifer habe erfolgreich durchgestochen und die Information an Dritte weitergegeben usw.

Vorliegend benutzte somit die BKL erkennbar das Druckmittel "Verweigerung der Leistung" als empfindliches Übel in dem Bestreben , dem KLÄ die begehrte Äusserung seines bürgerlichen Namens abzuringen, weil sie V-Mann [Autobahn] unterstützen will ebenso wie auch den Staat in deren Interesse, dem KLÄ die "freiwillige" Äusserung seines bürgerlichen Namens abzuringen .

2.4.

Der KLÄ bedient sich bewusst der Schutzfunktion des Bundesdatenschutzgesetzes auch im laufenden Verfahren mittels der Ausdrucksweise in den Schriftsätzen. Das Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit den SGG erlaubt es dem KLÄ nämlich bei sinnreicher Anwendung, Schriftsätze so zu verfassen, dass der KLÄ nicht genötigt ist sich zur Durchsetzung seiner Ansprüche so zu äussern, dass er dadurch der BKL Informtionen an die Hand gibt, die sie nicht wissen soll.

Der KLÄ zitiert daher bewusst nicht aus den Inhalten der Seite ww.kindergeldpfote.com, denn ohne Einwilligung des KLÄ darf die BKL auf diese Inhalte nicht zugreifen, da die Erhebung derartiger Daten nicht in den Aufgabenbereich der BKL fällt und daher gesetzlich verboten ist.

Der KLÄ ist unter Ausnutzung des Umstands, dass im sozialgerichtlichen Verfahren nicht der Beibringungsgrundsatz sondern der Untersuchungsgrundsatz Anwendung findet , nicht gezwungen zu seiner Rechtsverteidigung gegenüber der BKL Daten offenzulegen, deren Erhebung dem Gericht zu Aufklärungszwecken zwar erlaubt ist, durch deren Offenlegung gegenüber der BKL aber Ansprüche des KLÄ gegen den Staat und gegen andere Unterlassungsschuldner vernichtet würden.

2.5.

weitere Stellungnahme zu den Rechtsausführungen der BKL in deren Schriftsatz v. 14.09.2016 :

2.5.-1.

Die BKL führt aus :

" Die in § 55 geregelte Feststellungsklage ist zulässig, wenn (...) Die Feststellungsklage nicht subsidiär ist, d.h. wenn der Kläger sein Ziel nicht mit einer Anfechtungs- und / oder einer Leistungsklage verfolgen kann"

Hierzu ist anzumerken, dass sich aus dem Inhalt der Klageschrift ergibt, dass der KLÄ in der Tat das mit der Feststellungsklage verfolgte Ziel nicht mit Klagen verfolgen kann, die ein Vorverfahren erfordern.

Mit Antrag 3 c) (Seite 6 der Klageschrift) wird die Feststellung der Nichtigkeit des seitens der BKL selbst behaupteten Verwaltungsaktes, das Ruhen für den streitgegenständlichen Zeitraum verfügt zu haben, beantragt.

Darauf, dass der Begriff "Nichtigkeit" in der Formulierung in den 4 Zeilen unterhalb "c)" nicht auftaucht, kommt es nicht an, da aus dem Kontext des seitens des KLÄ schriftsätzlich beanstandeten Vorgehens der BKL und der darauf bezogenen Willenserklärung ersichtlich ist, dass der KLÄ mit der Klage das Zíel verfolgt, dass das Sozialgericht die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes der Verfügung des Ruhens feststellt.

Nichtige Verwaltungsakte können weder mit eine Leistungsklage noch mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden, auch gibt es gegen sie kein Vorverfahren. Gegen die durch einen nichtigen Verwaltungsakt ausgelöste Beschwer kann je nach Fall teilweise schon im Eilverfahren im Wege eines Antrags nach § 86 b SGG vorgegangen werden , und im Übrigen - ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf -im Wege einer Feststellungsklage zulässigerweise nach § 55 (1) Nr.4 SGG .

Vorliegend ist das mit der Feststellung der Nichtigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes verfolgte Ziel bereits deswegen nicht rechtsmissbräuchlich,. weil der KLÄ die Nichtigkeit festgestellt wissen will aus Gründen , die der BKL aktuell nicht in vollem Umfang offenbart werden müssen. Der nichtige Verwaltungsakt diente jedenfalls erkennbar dem Zweck , den KLÄ zu mobben durch unberechtigten Entzug der Leistung. Letzteres löste einen Schadensersatzanspruch des KLÄ gegen die BKL aus. Diesen will der KLÄ an Dritte abtreten, um ihn nicht unter Angabe seines bürgerlichen Namens selbst durchsetzen zu müssen. Die Annahme eines Abtretungsangebots durch geeignete Dritte ist wegen des Willens der dafür in Frage kommenden möglichen Vertragspartner davon abhängig, dass der KLÄ zuvor sozialgerichtlich die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes als Voraussetzung der Durchsetzbarkeit des Schadenersatzanspruchs durch das Sozialgericht rechtskräftig feststellen lässt.

Die mit der Feststellungsklage verbundene weitere Klage auf Unterlassung von Mobbing ist durch einen sachlichen Zusammenhang mit der Feststellungsklage verbunden, so dass die beiden Klagebegehren mit einer einzigen Klage verfolgt werden können.

2.5.-2.

weiter führt die BKL aus :

" Diese Sachentscheidungsvoraussetzung (...) Treu und Glauben(...) , dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte (...) Beim Rechtsschutzinteresse ist auf die Frage abzustellen, ob (...) die Klage deshalb nicht erforderlich ist, weil der Kläger seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann (...)"


Hierzu darf angemerkt werden, dass der KLÄ gerade nicht seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann, denn die den KLÄ belastende Beschwer, die gegeben ist durch den mobbenden Versuch der BKL , das Prozessrecht zu missbrauchen um dem KLÄ durch rechtswidriges Unterlassen eines Verwaltungsaktes die Äusserung seines bürgerlichen Namens abzuringen zwecks Gesetzesumgehung ( des Grundgesetzes) kann nur auf dem rechtstechnischen Weg unter Inanspruchnahme der Unterstützung des Sozialgerichts beseitigt werden, den der KLÄ mit seiner Klage gewählt hat.


Die Selbstauslösung der prozessualen " Forderung" der BKL mittels den Kläger beschwerdenden mutwilligen rechtswidrigen Unterlassens eines nicht zu beantragenden Verwaltungsaktes , damit der KLÄ einen Antrag stellen muss, um gegen die Beschwer vorzugehen ,.so dass es das Prozessrecht angeblich " erfordere", dass der KLÄ seine Ansprüche nur unter der Bedingung durchsetzen könne, dass er seinen bürgerlichen Namen äussert ( um einen Verwaltungsakt bei der BKL zu beantragen ohne dass die BKL den Antrag für unwirksam gestellt erklärt, wenn der KLÄ ihn unter einem Pseudonym stellt ), um später eine Anfechtungsklage für den Fall der Ablehnung des Antrags erheben zu dürfen , ist selbst rechtsmissbräuchlich und stellt damit einen Verstoß der BKL gegen Treu und Glauben dar .

Die Argumentation der BKL ist daher pharisäerhaft.

Dem Verstoß der BKL gegen Treu und Glauben ist der KLÄ zulässigerweise durch die oben dargestelte etwas "umständlichere" Vorgehensweise begegnet, die dadurch gerechtfertigt ist, dass ansonsten die BKL mittels Missbrauchs prozessualer Rechte ( Missbrauch des SGG ) das Gesetz umgehen könnte.

2.5.-3.

a)

Weiter führt die BKL in ihrem Schriftsatz v. 14.09.2016 aus :

"(...) Für eine vorbeugende Unterlassungsklage , die sich auf ein zukünftiges Handeln bezieht, ist ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich (...) "

Letzteres trifft in der Tat zu, ein solches qualifiziertes Rechtsschutzinteresse ist allerdings vorliegend gegeben. Der KLÄ ist aber nicht verpflichtet, dieses auf eine Weise darzulegen, dass er deswegen seinen bürgerlichen Namen im Rahmen der Darlegung äussern müsste oder andere Daten über sich preisgeben müsste, deren Preisgabe nicht erforderlich ist. Denn das Sozialgericht kann sich im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis eigene Ermittlungen - ggf. im Wege der Inanspruchnahme der Amts- bzw. Rechtshilfe anderer Institutionen - durchzuführen , hier sebst "schlau machen" . Dies betrifft insbesondere die Untersuchung der Inhalte der Seite ww.kindergeldpfote. bzw. der noch abrufbaren Inhalte der auf eine andere Seite kopierten betreffenden Inhalte, welche die Rechtsfolgen auslösen, die das qualifizierte Rechtsschutzinteresse begründen.

b)

Eine vorbeugende Unterlassungsklage durch Beantragung eines Unterlassens mit einem dem Antrag 3) a-4), Seite 6 der Klageschrift entsprechenden modifizierten Inhalt ist inzwischen zulässig, weil die BKL, wie die SHG feststellte, bereits einen "Durchstechversuch" durch Beantragung einer Amtshilfe bei einer Behörde versucht hat , wobei sie unzulässigerweise unter einem Vorwand versuchte die Pseudonymfrage zu klären und die angegangene Behörde mittels einer Legende zu einer Datenschutzverletzung zu bewegen. Es besteht daher die Gefahr, dass sich die BKL mit einer oder mehrerer der in Antrag 3) a-4) erwähnten Stellen zu Zwecken des Durchstechens austauscht , dies mit dem Ziel Schadensersatzansprüche des KLÄ und Unterlassungsansprüche durch widerrechtliche Vernichtung des Rechtsschutzbedürfnisses zu zerstören.

Es ist daher erforderlich, die BKL vorbeugend an der Ausführung derartiger Schritte zu hindern.

Das Sozialgericht ist hier berufen, der BKL insoweit vorbeugend zu untersagen , sich mit den genannten Institutionen über personenbezogene Daten des KLÄ auszutauschen ohne zuvor den KLÄ darüber informiert zu haben und ohne das Sozialgericht um eine richterliche Prüfung und Erlaubnis ersucht zu haben.

Auf Grund bestimmter radikaler Inhalte , die auf der Seite ww.kindergeldpfote.com veröffentlicht wurden, haben sich die Betreiber der Seite einschliesslich V-Mann [Autobahn] nämlich dem Verdacht ausgesetzt , sogenannte "Maulwürfe" zu sein, die für oder in Sicherheitsbehörden arbeiten und durch andere "Maulwürfe", die ebenfalls in diesen Kreisen aktiv sind und richterlich geschützt werden , gedeckt werden, so dass sie sowohl vor ihrer Identifizierung als "Maulwürfe" als auch vor der Strafverfolgung geschützt sind.

c)

Das mit Antrag 3) a-4), Seite 6 der Klageschrift verfolgte Feststellungsbegehren des KLÄ war die "mildere Form" zur Verwirklichung des mit dem Antrag vorbeugend verfolgten Anspruchs des KLÄ gegen die BKL auf Unterlassung , díe zu versuchen war vor der Erhebung einer diesbezüglichen "härteren" Form der Rechtsverfolgung im Wege einer vorbeugenden Unterlassungsklage. Mit dem Antrag sollte festgestellt werden, dass das Rechtsverhältnis zwischen der BKL und dem KLÄ gemäß den Grundsätzen über Treu und Glauben wegen der Abhängigkeit des KLÄ von der BKL im bestehenden Rechtsverhältnis einen Kontrahierungszwang umfasst dahin, dass die BKL verpflichtet ist, den genannten Institutionen auf Verlangen von Personen, die in deren Namen Amtshilfe verlangen, die begehrten Daten gemäß den Grundsätzen über Treu und Glauben vor dem Hintergrund der seinerzeit durch die Seite ww.kindergeldpfote´.com veröffentlichten Informationen nicht ohne vorherige Rücksprache mit dem KLÄ zu überlassen.

Der Rechtsgrund für diesen nach Auffassung des KLÄ vorliegend gegebenen Kontrahierungszwang beruht auf den Rechtsfolgen auslösenden Inhalten , die mit der Seite ww.kindergeldpfote.com veröffentlicht wurden ohne durch die zuständigen Sicherheitsbehörden beseitigt zu werden , welche wegen der eingelaufenen Strafanzeigen verpflichtet waren, die Vorgänge auf der Seite zu beobachten und die Seite sodann sperren zu lassen.

d)

Bei dem Feststellungsantrag aus 3. -a) , a-1) bis a-3) auf Seite 5 in dem ersten Schriftsatz der am 15. August 2016 beim Sozialgericht eingegangenen Klageschrift handelt es sich rechtstechnisch um einen Hilfsantrag zur Feststellung des Rechtsschutzbedürfnisses für eine zu diesem Zeitpunkt bereits zulässige Unterlassungsklage, deren Begründbarkeit auf Seite 20 desselben Schriftsatzes behauptet wurde , wobei vorgesehen war, die mit der Klageschrift vorgelegte Klage auf Festsellung nach § 55(1)Nr.4 SGG später durch zusätzliche Beantragung der Verurteilung zur Unterlassung zu erweitern , wie mit Schriftsatz v. 7. Dezember 2016 geschehen ( Klagehäufung).

Die Klage auf Unterlassung war schon mit der Vorlage des Eilantrags vom 25.06.2016 nach § 86 b SGG zulässig, wurde dann aber erst am 7. Dezember "vollendet".

e)

Das Feststellungsinteresse der mittels der am 15. August eingegangenen Klage erhobenen Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 bestand und besteht zum einen aus dem bereits oben genannten Grund, zum anderen, weil ein Rechtsschutzbedürfnis dahin besteht, feststellen zu lassen, dass das Vorgehen der BKL dahin, den nichtigen Verwaltungsakt in Gestalt der nichtigen Verfügung des Ruhens der Leistung zu realisieren sitten- und verfassungswidrig war , weswegen der Verwaltungsakt nichtig ist.

Mit der Realisierung des nichtigen Verwaltungsakts wurden erkennbar sittenwidrige Zwecke verfolgt, nämlich unter anderem der Zweck, den KLÄ mit dem Hinweis auf die Unterstützung des Mobbing-Verhaltens des V-Manns [Autobahn] durch die BKL zu mobben , wie sich aus den seinerzeitigen Veröffentlichungen der Seite ww.kindergeldpfote.com ergibt.

Durch den nichtigen Verwaltungsakt wollte die BKL den KLÄ erkennbar nötigend unter Druck setzen um ihn damit zur Äusserung seines bürgerlichen Namens zu drängen sowie zu der Aufklärung der Frage , ob der bei ihr geführte Name der bürgerliche Name des KLÄ ist oder ein Pseudonym, d.h. die BKL verfolgte damit das Ziel, "durchzustechen" und damit den Straftäter V-Mann [***] [Autobahn] zu unterstützen bei dessen Versuchen , den KLÄ wirtschaftlich zu ruinieren, wie durch diese Erkenntnis gewinnende Verwertung der Inhalte der durch die Seite ww.kindergeldpfote.com seinerzeit veröffentlichten Inhalte erkannt werden kann.

Mit diesen Versuchen, den KLÄ wirtschaftlich zu ruinieren strebt die BKL wie der V-Mann [***] [Autobahn] an, dem KLÄ eine Biostase-Behandlung in der Zukunft unmöglich zu machen dadurch, dass der KLÄ sie nicht bezahlen kann.

V-Mann [***] [Autobahn] hat nämlich den Verdacht entwickelt, dass der KLÄ ein sog. Kryoniker mit einem bestimmten Namen sei und deswegen darauf angewiesen sei, in dem Zeitpunkt, der für eine Biostase-Behandlung erforderlich ist, über genügend Kapital zu verfügen, um die Behandlung bezahlen zu können, da die Krankenkassen diese Behandlung nicht finanzieren und auch sonst keine Dritten dies tun.

Da V-Mann [***] [Autobahn] bis heute nicht beweisen konnte, ob sein Verdacht der Realität entspricht oder nicht , entschloss er sich nach einem "Herodes-Prinzip" zu Lasten des KLÄ vorzugehen , um den KLÄ schliesslich erfolgreich so zu verfolgen, dass dem KLÄ die Möglichkeit einer Biostase-Behandlung vereitelt werde, egal ob der Verdacht nun zutreffe oder nicht.

Das Verfolgungs-Vorgehen des V-Manns [***] [Autobahn] umfasste in diesem Zusammenhang die Strategie , unter Verletzung des Datenschutzes personenbezogene Daten des KLÄ in die Öffentlichkeit tragen zu lassen , die ihm durch Mitwirkung von Polizeibeamten widerrechtlich zugespielt worden waren, und damit eine Veröffentlichung seines Verdachts, der KLÄ sei ein Kryoniker und beabsichtige Kapital zur Finanzierung einer Biostase-Behandlung zu erwirtschaften, verknüpfen zu lassen unter Einsatz programmierbarer Rechenmaschinen.

Dabei setzte V-Mann [Autobahn], wie den Veröffentlichungen der Seite ww.kindergeldpfote.com entnommen werden kann, eine Datenverbreitungstechnik durch Nutzung des Internet ein, deren Folgen zu dem seitens V-Mann [Autobahn] vermuteten Namen des KLÄ entsprechende Google-Einträge auslösten.

Dieses Vorgehen verfolgte das Ziel , durch öffentliche Stellen aufzklären zu lassen, ob der vermutete Name der tatsächliche Name des KLÄ ist oder nur ein Pseudonym.

V-Mann [Autobahn] stellte dabei auf die Überlegung ab, dass für den Fall, dass der Name bzw. die verschiedenen Namen, die er in dieser Weise durchprobieren liess , zutreffend sei(en) oder einmal gewesen sei(en) , automatisch früher oder später öffentliche oder nichtöffentliche Stellen nach den Namen, die er hatte veröffentlichen lassen, googlen würden , dabei die Verdächtigung, der KLÄ sei ein Kryoniker, auffinden würden und dann ggf. daran interessiert wären, den Verdacht selbst zu prüfen und im Erfolgsfall das Ergebnis ebenfalls in die Öffentlichkeit zu tragen.

V-Mann [Autobahn] versuchte durch die Auslösung dieser Verbreitungs-Technik den sog. "Streisand-Effekt" auszulösen, um auf diese Weise die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass sich unter den Rezipienten ein Rezipient findet, der ihm bei der Aufklärung der Frage hilft, ob die Verdächtigung hinsichtlich des Namens und der vermuteten Kryoniker-Eigenschaft der Realität entspricht oder nicht.

Es ist aktenkundig, dass die BKL dieses Verhaltensmuster systematisch nachgeäfft hat, beispielsweise, indem sie ordnungswidrig den bei ihr geführten Namen an das Sozialgericht Konstanz und an das Sozialgericht München auf der ersten Seite ihres Schriftsatzes in Fettschrift weiterleitete , was im Übrigen einen Versuch darstellt, den Beginn eines Streisand-Effektes in Amtskreisen auszulösen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorgehensweise , ordnungswidrig ist und gegen das Datenschutzgesetz verstößt.

Der KLÄ kann daher einlagbar von der BKL bereits aus diesem Gesichtspunkt verlangen, dass sie solche Ordnungswidrigkeiten, wie die BKL sie fortlaufend realisierte , in Zukunft unterlässt.

Der KLÄ ist berechtigt, den daraus resultierenden Unterlassungsanspruch nach § 54 (4) SGG einzuklagen ( ohne dass es díesbezüglich eines Vorverfahrens bedarf).

Die BKL verfolgt sittenwidrig damit dieselbe Verfolgungs-Zielsetzung wie V-Mann [***] [Autobahn] und hat sich damit zu seinem Erfüllungsgehilfen gemacht.

Der nichtige Verwaltungsakt wurde von ihr realisiert, um eine solche sittenwidrige Vorgehensweise realisieren zu können.

Der KLÄ hat daher nicht nur einen Anspruch dahin, die Nichtigkeit des nichtigen Verwaltungsaktes gerichtlich feststellen zu lassen, sondern zudem einen Unterlassungsanspruch gegen die BKL dahin, gegen die BKL gerichtlich durchsetzen zu dürfen, dass die BKL in Zukunft derartige sittenwidrigen Operationen und kerngleiche Verletzungshandlungen unterlässt.

Daher hat der KLÄ mit Schriftsatz v. 7. Dezember 2016 auf Seite 9 mit Antrag 5 c) die Klage dahin erweitert, einen Unterlassungsantrag dahin zu stellen , die BKL zu verurteilen, solches in Zukunft zu unterlassen .

Die Zulässigkeit des Klageantrags vom 15. August 2016 dahin , die bereits mit dem Antrag in der am 15. August 2016 geltend gemachte Nichtigkeit des erwähnten nichtigen Verwaltungsaktes feststellen zu lassen, bleibt davon unberührt.

Die Einzelheiten, d.h. in welchem Umfang die Vorgehensweise der BKL mit der sittenwidrigen und nötigenden Vorgehensweise des V-Manns [***] [Autobahn] parallel läuft, müssen hier nicht ausgeführt werden, denn diese und die daraus folgenden Konsequenzen kann das Sozialgericht durch Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes mittels entsprechender Untersuchungen unter Verwertung entsprechender Inhalte der Seite ww.kindergeldpfote.com und der für Untersuchungszwecke zur Verfügung stehenden Akten selbst feststellen, was auch erforderlich ist um das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsanträge in vollem Umfang feststellen zu können .

Der KLÄ behält sich vor, sich zu dem Feststellungsantrag "Antrag 3" auf Seite 7 im Schriftsatz des KLÄ vom 7. Dezember 2016 noch zu äussern , wenngleich die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags bereits durch Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen der Untersuchung des vorliegenden Sachverhalts festgestellt werden kann.

Der KLÄ ist im Übrigen nicht verpflichtet, alle Motive für diese Antragstellung offenzulegen , deren Möglichkeit im Übrigen keinen Schluss darauf zulässt, ob der KLÄ , wie V-Mann [Autobahn] wissen will, ein Kryoniker ist oder nicht und ob der KLÄ mit bürgerlichem Namen so heisst, wie V-Mann [***] [Autobahn] es vermutet oder nicht. Der KLÄ bleibt auf Empfehlung der SHG dabei, diese Fragen nicht beantworten zu wollen. Ihre Klärung durch das Sozialgericht ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt erforderlich.

Antrag nach § 86 b SGG :

Es wird beantragt gem. § 86 b , Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGG; § 86b . Abs. 3 SGG nachfolgende Anordnung zu erlassen :

Es wird der BKL geboten ,

dem KLÄ unverzüglich eine aktuell gültige Versichertenkarte ohne Bild zukommen zu lassen durch sinnvoll vor unbefugtem Zugriff gesicherte Übersendung an die Adresse [***] zum Zweck der Ermöglichung der Weiterleitung der Karte durch [***] an den KLÄ.

Begründung :

a)

Nachdem die BKL auf den Eilantrag nach § 86 b SGG des KLÄ vom 25.06.2016 hin dem KLÄ eine auf den 30.09.2016 befristet gültige Versichertenkarte ohne Bild aus Papier überlassen hatte und diese am 1.10.2016 wieder ungültig wurde , verweigert die BKL erneut die Überlassung einer Versichertenkarte an den KLÄ.

b)

Die BKL erleidet keinerlei Nachteile dadurch, dass sie dem KLÄ eine bis mindestens zur Erledigung der Hauptsache gültige Versichertenkarte ohne Bild überlässt.

Der "Entzug" der Möglichkeit , ein Bild vom KLÄ zu erhalten, welches hinter dem Rücken des KLÄ an V-Mann [Autobahn] oder an dessen Mittäter / Erfüllungsgehilfen weitergeleitet werden könnte um es im Internet für Verfolgungszwecke des KLÄ veröffentlichen lassen , stellt keinen Nachteil zu Lasten der BKL dar.

c)

Die Karte ist an die Adresse [***] zu übermitteln, weil sie personenbezogene Daten enthält, die an die Adresse des KLÄ wegen der Gefahr unerlaubter Kenntnisnahme durch Dritte , welche im Auftrag des V-Manns [Autobahn] oder dessen Gehilfen die Post vor der Überlassung an den KLÄ abfangen und zur Kenntnis nehmen könnten, nicht übermittelt werden dürfen.

Mit freundlichen Grüßen


([Nor***] [***])
Das Christkind
 
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Anschreiben an Betroffene

Beitragvon GLÜCKSDRACHE » Sa 11. Feb 2017, 21:06

Hi !

Post vom Mond an den Kläger im AOK-Verfahren :

mondfahrer hat geschrieben:
Info an den Kläger im Verfahren S 8 KR 796/16 :

Es erscheint sinnvoll , gegen den Bescheid vom 21.01.2017 zunächst noch keinen Widerspruch zu erheben sondern dies erst nach Erweiterung der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des VA zu tun.

Überlegen Sie einmal, was sich juristisch "clevere" Betrüger , die erneut einen Durchstechversuch begehren, wohl einfallen lassen könnten, wenn Sie erst vorsorglich Widerspruch gegen den VA erheben würden : Angenommen Sie erheben den Widerspruch, daraufhin erhalten Sie einen ablehnenden Widerspruchsbescheid, würden dann Klage dagegen erheben ( Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen, damit nicht vollstreckt werden kann usw.), angenommen weiter, die Registratur weist das einer anderen Kammer zu, z.B. der 9. Kammer mit dem Richter, der bereits rechtswidrig zu Gunsten der Interessen von Autobahn verlangte, dass Sie als angebliche Zulässigkeitsvoraussetzung ihren bürgerlichen Namen offenbaren. Angenommen Sie machen das dann, dann ist klar : sie wären erfolgreich durchmarschiert und der Strafvereitelung in Sachen Autobahn etc. stehen Tür und Tor offen. Geht also nicht. Analoges, wenn Sie vor dem Antrag die Nichtigkeit festzustellen die aufschiebende Wirkung beantragen. Geht also auch nicht. Denn wenn die nicht beantragt wird, bestellen sie den Gerichtsvollzieher um per Gewalt den Rechtsbruch durchzudrücken, bzw. das zu versuchen. Gut, dann könnte natürlich jemand für sie zahlen, und er muss wieder abziehen, aber wollen Sie sich das antun ?
Sicherer wäre es, wenn Sie erst die Klage beim Sozialgericht auf Feststellung der Nichtigkeit erweitern, verbunden mit dem Hinweis, warum der VA nichtig ist ( § 44 VwVfG (1) und (2) Nr.6 bzw. ggf. auch begründet mit Nr.5). Danach können Sie dann vorsorglich auch noch Widerspruch erheben ( quasi hilfsweise). Begründet werden muss der nicht. Das wäre sowieso so gut wie sicher umsonst, da kaum zu erwarten ist, dass sie Lust haben, den Fehler, der ihnen ja bekannt ist, weil er ihnen schon im Jahr 2012 von der Richterin Starke vorgehalten wurde, zu beheben.

Schriftsatzentwurf folgt in Kürze, per Glücksdrache oder Gedankenpolizei.

mondfahrer
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Re: mondfahrers Schriftsatzentwürfe / Anschreiben an Betroff

Beitragvon Gedankenpolizei » Sa 11. Feb 2017, 22:41

neue post vom mond gegen die neueste verarsche der aok :

mondfahrer hat geschrieben:
Hier der angekündigte Entwurf :

Nor*** *********
*************
******************

Sozialgericht Koblenz
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz

per Fax : 0261/130728010

*****, 12.02.2016

AZ : S 8 KR 796/16

Rechtsstreit

Nor*******./.AOK Bayern - die Gesundheitskasse

hier : Klageerweiterung



Die Klage wird wie folgt erweitert :

Es wird beantragt

a)

die Nichtigkeit des in Kopie mit teilweise unkenntlich gemachten Daten anliegenden Bescheids vom 21.01.2017 festzustellen

b)

es wird der Beklagten einstweilen verboten, den genannten Bescheid vom 21.01.2017 zu vollstrecken

Begründung :

I.

Die bisherige Verwendung des Bescheids durch die Beklagte verletzt den Kläger durch Mobbing in seinen Rechten aus Art. 2 GG
sowie in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, da die Beklagte erneut Sozialdaten des Klägers widerrechtlich ausserhalb der Verwendung für zulässige Zwecke verwendete. Die Daten wurden für den Einbau in einen nichtigen Verwaltungsakt sowie für den Versandt des unzulässigen Bescheids verwendet und zum Teil Dritten zur Verfügung gestellt durch unzulässige Beschriftung eines Briefumschlag an eine Adresse, an die mit dieser Beschriftung nicht zugestellt werden durfte, wobei der Brief per Post versandt wurde.

Datenschutzverletzung speziell :

Hierin ist ein weiterer Durchstechversuch zu sehen, da V-Leute bzw. deren Helfer in der Lage sind Postwege zu überwachen und in Wartestellung so lange zu verharren, bis Daten der begehrten Art geliefert werden.

Mobbing speziell :

Mobbing mittels des o.g. Bescheids liegt vor, weil der Bescheid beim Kläger zwangsläufig den Eindruck vorsätzlicher geplanter Rechtsverletzung durch die Beklagte wider besseres Wissen der Beklagten auslösen musste, was der Beklagten klar war.

Denn die Beklagte weiss bereits seit Herbst 2012, als sie durch die Vorsitzende der 8. Kammer , Richterin am Sozialgericht Starke , bereits in einer mündlichen Verhandlung auf die Rechtswidrigkeit der - nunmehr wiederholten - Vorgehensweise , Einkommen zu fingieren hingewiesen wurde, dass die Vorgehensweise, auf welcher der o.g. Bescheid beruht , rechtswidrig ist und zwangsläufig zu einem rechtswidrigen Bescheid führen musste.

Die Vorsitzende hatte den Beteiligten im damaligen Termin im Jahr 2012 extra das maßgebliche Urteil des LSG Baden-Württemberg ausdrucken lassen und den Beteiligten übergeben. Das war im Jahr 2012, das Urteil des LSG zwar damals noch nicht rechtskräftig, weil wegen grundsätzlicher Bedeutung der maßgeblichen Rechtsfrage die Revision zugelassen war. In der Revision entschied aber das BSG schon im Jahre 2013 die Zurücksweisung der Revision, wobei das BSG die Entscheidung der maßgeblichen Rechtsfrage des LSG dahin unanfechtbar bestätigte, dass eine Fiktion des Einkommens, wie sie mit dem o.g. Bescheid nunmehr erneut vollzogen wurde, rechtswidrig ist.

Dies erfuhr auch die Beklagte dadurch, dass das Ergebnis der Revision in dem erwähnten Verfahren bereits im Jahr 2013 allen gesetzlichen Krankenkassen mitgeteilt wurde, insbesondere auch der Beklagten.

Die dem BSG-Urteil widersprechendenden Aussagen in dem o.g. Bescheid, Seite 1 und Seite 3, sind daher mutwillig-vorsätzlich-falsch aufgestellt worden und wurden für Mobbing Zwecke für den Versuch eines weiteren Durchstech-Versuchs verwendet. Dabei spekuliert die Beklagte erkennbar auf theoretisch denkbare versehentlich rechtstechnisch fehlerhafte Schritte des Klägers,welche der Beklagten eine weitere Möglichkeit des Durchstechens im Hinblick auf die begehrte unzulässige Datenausforschung für rechtswidrige Zwecke abstellt. Es wird darauf "gesetzt", dass der Kläger die fingierte Widerspruchsfrist gegen den nichtigen und daher unwirksamen VA versäumen könnte und / oder die Nichtigkeit nicht rechtzeitig geltend machen könnte, so dass der Beklagten erneut eine Chance eröffnet würde mittelbar durch widerrechtliches Einspannnen eines Gerichtsvollziehers auf Haushaltsdaten zuzugreifen, deren Ermittlung V-Mann Autobahn seit Jahren vergeblich wünscht.

Die erwähnte SHG hat dem Kläger empfohlen quasi parallel zur hiesigen Antragstellung etwas später hilfsweise Widerspruch gegen den wegen Nichtigkeit unwirksamen Bescheid zu erheben, damit sich die Beklagte nicht auf Verfristung berufen kann, wenn sie später möglicherweise ihre virtuellen Spiele fortsetzt , d.h. unter Vorspiegelung eines "irrtums" versucht den unwirksamen Bescheid später zu vollstrecken .

Eine derartige Vorgehensweise ist im Übrigen auch sittenwidrig wegen des strafrechtlichen Hintergrundes mit V-Mann Autobahn [Realname einsetzen].

Daher greift nicht nur § 44 (1) VwVfG sondern auch § 44(2) Nr. 6 VwVfG i.V.m. § 43 VwVfG.

Die Beklagte wollte erkennbar mutwillig erneut einen Anlaß für einen Datenschutzkonflikt der bereits bekannten Art, der sich mehrfach seit 2012 wiederholte , provozieren, so dass sich aus der Wiederholungsgefahr auch ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte dahin ergibt, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, in Zukunft diesen speziellen Mobbing-Modus zu wiederholen.

II.

Ein weiterer Durchstechversuch nach dem bekannten Schema liegt auch erkennbar vor, weil der Bescheid darauf abstellt, ein Vorverfahren auslösen zu wollen, damit für den Fall einer ( übrigens unzulässigen) Anfechtungsklage gegen den VA statt einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit, die Chance eröffnet werde, dass die Klage einer andere Kammer zugewiesen werde, welche die "Pseudonymfrage" anders entscheiden könnte als die 8. Kammer ( nämlich rechtsfehlerhaft zu Gunsten der Beklagten , wie seinerzeit durch eine andere Kammer bereits -heilbar - geschehen)


(********)



mondfahrer
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Re: mondfahrers Schriftsatzentwürfe / Anschreiben an Betroff

Beitragvon Gedankenpolizei » Do 16. Feb 2017, 15:15

neue post vom mond für den kläger :

mondfahrer hat geschrieben:
Hier der Entwurf für einen Widerspruch :

Absender und Unterzeichner ist :

das Mitglied mit der Vers. Nr. **************[Nummer eintragen],
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AOK Bayern

Direktion München
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vorab per Telefax 089 / 544411602795


. ***[Ort].16.02.2017



Bescheid v. 21.01.2017


W i d e r s p r u c h




Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit erhebe ich fristwahrend Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.01.2017 (vgl . anliegende Kopie mit entsprechend teilweise unkenntlich gemachten personenbezogenen Daten, die unter Verletzung des § 3a BDSG verwendet wurden.)

Begründung :

Zur Begründung wird verwiesen auf die Schriftsätze des Unterzeichners im anhängigen Verfahren
8 KR 796/16 , Sozialgericht Koblenz, soweit der betreffende Vortrag relevant ist, insbesondere soweit im Wege der vorbeugenden Unterlassungsklage ein hier greifender Unterlassungsanspruch geltend gemacht wurde.


.........................................................................................
(eigenhändige Unterschrift des o.g. Mitglieds)




mondfahrer
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