mondfahrers Schriftsatzentwürfe / Anschreiben an Betroffene

Fortsetzung Mikrozensus - Krimi in der AOK Bayern

Re: mondfahrers Schriftsatzentwürfe / Anschreiben an Betroff

Beitragvon Scheherazade » Mi 21. Mär 2018, 15:09

mondfahrers Schriftsatzentwurf hat geschrieben:******[Pseudonym]
******[Straße]
*****[Ort]


Sozialgericht Koblenz
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz


per Fax : 0261-130728010

***[Ort] 24. Januar 2018


AZ : S 8 KR 796/16


Rechtsstreit


****[Pseudonym] ./. AOK Bayern - die Gesundheitskasse

In dem Antragsverfahren
auf Gewährung einsweiligen Rechtsschutzes
(Schriftsatz v. 23.12.2016, S. 17 f)


des ***[Pseudonym] - Antragsteller -

gegen

AOK Bayern - Antragsgegnerin -

HInweis:

Der Hinweis der Antragsgegnerin gem. Schriftsatz v. 19.12.2017 mit der nicht durch den Antragsteller genehmigten Mitteilung personenbezogener (Sozial-) Daten und der Umbenennung des Antragstellers verstößt vorsätzlich gegen das Bundesdatenschutzgesetz und ist daher strafrechtlich relevant.

teilt der Antragsteller ( im Folgenden : AST) bezugnehmend auf das
gerichtliche Schreiben v. 22.12.2017 folgendes mit :

1.

Der AST hält den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
gem. Schriftsatz v. 23.12.2016 Seite 17 f. einschliesslich seiner Begründung
aufrecht.

2.

a)

Die Ausführungen der Antragsgegnerin ( im Folgenden : ATG) in deren
Schriftsatz v. 19.12.2017 sind nicht geeignet, die Hauptsache
durch Vorwegnahme in dem Verfahren wegen Beantragung einstweiligen
Rechtsschutzes zu erledigen.

b)

Die unberechtigten "Forderungen" der ATG auf Vorlage eines
Passbildes usw. können auf Grund des entgegenwirkenden
grundrechtlichen Gesetztesbefehls , den die ATG nach wie vor
ignoriert, nicht erfüllt werden.

Es ist nicht Zweck eines Eilrechtsschutzverfahrens, dieses in ein
Hauptsacheverfahren umzufunktionieren.

3.

Betreffend das in der Verhandlung v. 5. Dezember 2017 zur Sprache
gekommene Problem der Pseudonymisierung / Anonymisierung wird der
AST in Kürze im Rahmen schriftsätzlicher
Äusserungen im Hauptsacheverfahren vortragen.


Mit freundlichen Grüßen

(***[Pseudonym des Klägers]
Scheherazade
 
Beiträge: 9
Registriert: Di 4. Jun 2013, 18:09

Re: mondfahrers Schriftsatzentwürfe / Anschreiben an Betroff

Beitragvon Das Christkind » Fr 6. Jul 2018, 13:16

mondfahrers Schriftsatzentwurf hat geschrieben:


*** ******
***str. ***
*** ***

Sozialgericht Koblenz
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz


per Fax : 0261 - 130728010


***, o5. März 2018


AZ : S 8 KR 796/16


In dem Rechtsstreit

*** ****** ./. AOK Bayern - die Gesundheitskasse, Az. S 8 KR 796/16


wird für den Kläger gemäß den Ankündigungen in den Schriftsätzen v. 24. Januar 2018 und vom 27. Februar 2018 zur Vorbereitung auf den zu erwartenden Termin folgendes vorgetragen :

I.

Für klärungsbedürftig hält der Kläger folgende Punkte :

1. Pseudonymisierung / Anonymisierung des Klägers / rechtliches Gehör

2. Rechtsschutzbedürfnis für die Anträge

3. angewandte Biostase

4. Anlagen zu dem hiesigen Schriftsatz

II.

zu Punkt 1 - Pseudonymisierung des Klägers


Hinweis in Sachen Anonymisierung :

Dem Kläger ist es besonders wichtig, sozialgerichtlich für die Beklagte verbindlich und auch für ggf. andere Kammern verbindlich festgestellt zu bekommen, dass er unter einem Pseudonym vor dem Sozialgericht Koblenz klagen kann und dabei Klagen allgemein zulässig sind, auch wenn der Kläger seinen bürgerlichen Namen dabei nicht mitteilt sondern nur seine Identität, aus der mit Methoden, die der Beklagten nicht erlaubt sind, allerdings sein bürgerlicher Name ermittelt werden kann.

Der Kläger beabsichtigt ,später noch andere Ansprüche gegen die Beklagte unter Verwendung des für dieses Verfahren gewählten Pseudonyms und ohne Angabe seines bürgerlichen Namens geltend zu machen, deren Durchsetzung momentan nicht so dringlich ist.

Vorliegend hat der Kläger seine Identität in dieser Weise bereits mit Klageerhebung durch Angabe seiner Mitgliedsnummer mitgeteilt. Mit hiesigem Schriftsatz werden Angaben hinzugefügt , die das Sozialgericht jederzeit nutzen kann ,um die Aktivlegitimation des Klägers zweifelsfrei festzustellen (der Zeuge ++++ kann dies bestätigen, siehe unten).

Der Kläger hat sich ausserdem bei der Stadtverwaltung erkundigt und dabei bestätigt bekommen, dass aus Angaben in einem amtlichen Ausweis nicht sicher darauf geschlossen werden kann, dass der im Ausweis eingetragene Name auch der tatsächliche bürgerliche Name des Inhabers des Ausweises ist.


Stellungnahme zu Vorgängen im Termin am 05.12.2017 :

Es existiert in Übereinstimmung mit der Erklärung des Klägers im Termin und mit der in der Niederschrift festgehaltenen Erklärung des Klägers bei der Stadt ein Vorgang mit einer schriftlichen Darlegung, aus der sich das seitens des Klägers behauptete zwingende Erfordernis ergibt, das von der Stadtverwaltung ( bzw. von dem zuständigen Sachbearbeiter) erkannt und danach schriftlich gegenüber dem Kläger bestätigt wurde.

( auf diesen Vorgang Bezug nehmendes offizielles Schreiben der Stadtverwaltung vgl. Anlage 1)

Diejenigen Unterlagen, die der Kläger in dem Termin am 05.12.2017 gemeint hat, konnten wegen entsprechender Vorgabe des BDSG betreffend das Erfordernis der Einwilligung Drittbetroffener bis jetzt nicht kopiert und an das Gericht geschickt werden, so dass sich der Kläger im Dezember 2017 mit einem neuen Ansinnen an einen der zuständigen Sachbearbeiter wandte, nämlich , den betreffenden Sachbearbeiter zu bitten, einen Ersatz zu schaffen, der dasselbe leistet wie die bereits vorhandenen Unterlagen, die der Kläger "beifügen kann", der aber im Unterschied zu diesen so formuliert wäre, dass das datenschutzrechtliche Problem durch die Verwendung einer anderen Formulierung umgangen worden wäre.

Der Kläger hat das Problem mit dem zuständigen Sachbearbeiter besprochen , etwas später hierzu eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt , und schliesslich nach Kenntnisnahme dieser Stellungnahme durch den Sachbearbeiter den Sachbearbeiter nochmals aufgesucht.

Der Sachbearbeiter lehnte es jedoch nach Kenntnisnahme der schriftlichen Stellungnhame des Klägers ab, ein entsprechendes Dokument zu erstellen , und begründete dies mit Argumenten, die sich als Konsequenzen aus dem BDSG ergeben, die der Kläger nachvollziehen konnte. Der Sachbearbeiter regte an, der Kläger möge diejenigen Dokumente für das sozialgerichtliche Verfahren verwenden, die er bereits durch die Stadtverwaltung übermittelt bekam, soweit es ihm genehmigt wurde, diese in dem sozialgerichtlichen Verfahren zu verwenden.

Ausserdem bestätigte der Sachbearbeiter einen Vorgang ( im Folgenden : V2) , dessen schriftliche Bestätigung er allerdings verweigerte mit dem Hinweis , der Kläger könne das verwenden, was er seitens der Stadtverwaltung bereits schriftlich bekommen habe, soweit nicht vereinbart war, entsprechende Unterlagen nicht ohne Genehmigung der Stadtverwaltung an das Gericht zu übermitteln.

Dieser Vorgang V2 umfasst folgendes :

Die Beklagte hat mit Schreiben vom **.**.20** an die Stadtverwaltung *** versucht, eine ASP, die von der Stadtverwaltung für den Kläger eingerichtet war, hinter dem Rücken des Klägers zu umgehen mit dem Ziel , die Erreichung des Zwecks der Pseudonymisierung des Klägers und die damit verbundene Rechtsverfolgung zu vereiteln.

Sie beantragte bei der Stadtverwaltung unter Mitteilung einer sogenannten "Legende" eine der Stadtverwaltung gesetzlich verbotene Amtshilfe.

Die Legende bestand darin, der Stadtverwaltung vorzuspiegeln, die Beklagte sei berechtigt die beantragte Auskunft im Wege der Amtshilfe einzuholen, da sie mit dem Kläger "in einer dringenden Angelegenheit in Verbindung treten müsste".

Auf diese Weise wollte sie hinter dem Rücken des Klägers aufklären, ob der bei ihr geführte Name ein Pseudonym ist.

Diese Information benötigt sie, um ****** bei der Verschleierung von **** und bei der ****** Hilfestellung leisten zu können mittels dadurch erreichbarer Verschiebung diverser Beweislasten, die von der Klägerung der Pseudonymfrage abhängen.

Ohne die Klärung der Pseudonymfrage , kann sie den ****** die begehrte Hilfestellung nicht anbieten.

Da der Kläger nicht will, dass die Beklagte den Straftätern die begehrte Hilfestellung leisten kann, verweigert er die diesbezügliche Auskunft. Die Beklagte ist nicht *****. Das hat die Vergangenheit immer wieder gezeigt.

Die Stadtverwaltung fiel auf die seitens der Beklagten gesponnene Legende aber nicht herein , sondern informierte entsprechend ihrer amtlichen Aufgabe und den Vorgaben des BDSG über diesen Vorgang den Kläger.

Der Sachbearbeiter lehnte es insoweit in dem Ende Dezember 2017 mit dem Kläger geführten Gespräch allerdings ab, dem Kläger eine Kopie des Amtshilfeersuchens der Beklagten zu überlassen.

Weiter wäre zu erwähnen, dass dem Kläger seitens des zuständigen Sachbearbeiters mitgeteilt wurde, dass die Stadt das Amtshilfeersuchen beantwortete, dies jedoch so, dass das Amtshilfeersuchen betreffend die durch die Beklagte versuchte Umgehung der ASP leer lief. Die Stadverwaltung hat - so der zuständige Sachbearbeiter - der Beklagten mitgeteilt, dass eine ASP vorliegt.

In dem Gespräch mit dem Sachbearbeiter stellte sich unter anderem heraus, dass die Stadtverwaltung den Vorgang , der sich um das Erfordernis der Pseudonymisierung des bürgerlichen Namens des Klägers rankt, nicht an das Gericht herausgeben darf, weil sie für den Fall einer Herausgabe selbst gegen das BDSG und gegen andere gesetzliche Vorschriften verstoßen würde und Haftungsanspürche gegen sich auslösen würde, da es in dem Vorgang Daten von Drittbetroffenen gibt, deren Herausgabe nach dem BDSG der schriftlichen Einwilligung der Drittbetroffenen bedarf, die ihrerseits aber nicht bereit sind, die erforderliche Einwilligung zu erteilen.

Auch der Kläger darf den Vorgang nicht vollständig darlegen , da auch ihm gegenüber die nach dem BDSG erforderlichen Einwilligungen nicht erteilt wurden.

Da der Mechanismus der Gefährdung des Klägers durch Herausgabe seines bürgerlichen Namens im sozialgerichtlichen Verfahren nicht erfolgen kann ohne Verstoß gegen das BDSG und ohne Gefährdung Dritter, kann der Kläger bis jetzt keine anderen bestätigenden Unterlagen vorlegen als die Anlage 1 und die Gründe auch selber nicht darlegen.

Der Kläger hat jedoch festgestellt, dass eine Darlegung dieser Gefährdung nicht erforderlich ist um die Zulässigkeit der Klage trotz Verweigerung der Herausgabe des bürgerlichen Namens bestätigt zu bekommen.

Diesbezüglich wird folgendes ausgeführt :


1-2 - Entbehrlichkeit der Darlegung des zwingenden Erfordernisses der Pseudonymisierung

Der Kläger beruft sich zur Rechtfertigung der von ihm selbst vorgenommenen Pseudonymisierung seines bürgerlichen Namens auf sein durch Art. 19 GG i.V.m. Art. 2 GG bestimmtes Grundrecht , den Prozess führen zu können ohne in dem Verfahren gegenüber der Beklagten und / oder gegenüber dem Gericht seinen bürgerlichen Namen zu offenbaren , und ohne in dieser Ausübung der Handlungsfreiheit des Art. 2 GG dadurch eingeschränkt zu werden, dass das Gericht die Klage wegen dieser Verweigerung der Offenbarung des bürgerlichen Namens durch den Kläger für unzulässig erklärt.

Das Recht des Klägers, ohne weitere Begründung und ohne irgendwelche "Darlegungen" der Stadt in irgendwelchen offiziellen Schreiben das von ihm gewählte Pseudonym zu verwenden und die Offenbarung des bürgerlichen Namens ausdrücklich zu verweigern, ohne dass dies Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Klage hat, ergibt sich zwingend aus Art. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 GG entsprechend folgender Überlegung 1-2-1:

1-2-1

Recht auf nicht weiter begründete Verweigerung der Offenbarung des bürgerlichen Namens des Klägers durch den Kläger ohne Verlust der Zulässigkeit
der Klage


a) Die Wahl des im vorliegenden Verfahren gewählten Pseudonyms durch den Kläger ist ein Akt der Ausübung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Klägers im Rahmen der Gestaltung der Prozessführung durch den Kläger . Diese Wahl der Bezeichnung des Klägers ohne Angabe des bürgerlichen Namens ist durch Art. 2 GG dem Kläger gestattet, denn :

b) weder durch die Wahl des Pseudonyms , noch durch die Verweigerung der unverschlüsselten Angabe seines bürgerlichen Namens ist irgendjemand in seinem Recht verletzt, somit ist die Erlaubnis und damit das Recht des Klägers für diese beiden Verhaltensweisen im Prozess gegeben, ohne dass dies sanktioniert werden kann in der Weise,dass dadurch die Klage unzulässig würde.

Denn Art. 2 GG i.V.m. Art. 19 GG verbietet eine solche Sanktion.

Alle Richter, die das bis jetzt anders entschieden haben, haben sich dem Verbot des Art. 19 GG widersetzt, insbesondere der Kollege der 9. Kammer und die 5. Kammer des LSG Rheinland-Pfalz.

Dieses Recht auf Verweigerung der Offenbarung des bürgerlichen Namens des Klägers durch den Kläger in einem Prozess ist durch nichts eingeschränkt, insbesondere nicht durch die seitens des Einzelrichters behauptete angebliche so genanngte "Pflicht" des Klägers, im Prozess den "richtigen" Namen zu offenbaren. Das Pseudonym ist der "richtige" Name in diesem Prozess, weil der Kläger diesen Namen in Ausübung seines Rechts aus Art. 2 GG gewählt hat, so wie es ihm gefällt . Der von der Beklagten gewählte Name für den Kläger hingegen ist nicht der "richtige" Name, sondern der juristisch falsche Name in diesem Prozess, weil die Beklagte diesen bei ihr geführten Namen ohne Einwilligung des Klägers gem. BDSG in dem anhängigen sozialgerichtlichen Verfahren nicht verwenden durfte. Sie durfte das in keinem der Schriftsätze, da es kein gesetzliches Erfordernis gab, diese Sozialdaten, d.h. den Namen, unter dem die Beklagte den Kläger derzeit bei sich führt, in Schriftsätzen zu verwenden. Die Verwendung in den Schriftsätzen der Beklagten verletzt das Gebot der Datensparsamkeit des BDSG (abgesehen von anderen inbegriffenen Verletzungen, zu denen sich der Kläger an dieser Stelle nicht äussern muss).

Es gibt in der aktuellen Gesetzgebung überhaupt keine Vorschrift, die einem Kläger die Verweigerung der Herausgabe seines bürgerlichen Namens unter Nennung des Art. 2 GG verbietet bzw. ,die bestimmt, dass für den Fall einer solchen Weigerung die Klage unzulässig würde.

Dies folgt unmittelbar aus Art. 19 GG in Verbindung mit allen Gesetzestexten, die aktuell
in Deutschland gültig sind.


In Übereinstimmung damit hat auch das BVerfG in mehreren Verfahren nicht die Verwendung eines Pseudonyms beanstandet, wenn der bürgerliche Name nicht mitgeteilt war, jedoch die Identität der Person mitgeteilt wurde verbunden mit einer ladungsfähigen Anschrift ( d.h, so,, wie vorliegend auch geschehen).

Es ist gelinde gesagt "erstaunlich", dass angesichts des vorliegenden Falls, wo der Kläger triftige Gründe hat, ein Pseudonym zu verwenden, mittlerweile 4 Richter, davon 3 an einem LSG tätig, vorgeben, dies alles nicht zu wissen.

Allerdings ist das Gericht auch verpflichtet, die Zulässigkeit der Klage zu prüfen. Würde der Kläger unter der dem Gericht also bekannten Identität klagen, ohne akitvlegitimiert zu sein, müsste das Gericht die Klage abweisen. Somit ist es berechtigt und verpflichtet, die Aktivlegitimation zu prüfen.

Vorliegend ist für den Nachweis der Aktivlegitimation des Klägers allerdings nicht die Bekanntgabe seines bürgerlichen Namens an das Gericht erforderlich, sondern es reicht hierfür aus, dass der Kläger nachweist, dass er bei der Beklagten mit der von ihm angegebenen Versicherungsnummer, die - im Gegensatz zu bürgerlichen Namen wie z.B. "Hans Müller" - ein Alleinstellungsmerkmal des Klägers ist, Mitglied ist.

Beweis :

Zeugnis des Herrn ++++ ++++, ******** , **** ++++

Anders als durch die Offenbarung des bürgerlichen Namens des Klägers, kann nämlich durch eine Aussage des Zeugen ++++ die Identität des versicherten Mitglieds mit dem aktivlegitimierten Kläger nachgewiesen werden.

Der Zeuge ++++ hat zwar keine Kenntnis, ob der bei der Beklagten geführte Name des Klägers ein Pseudonym ist, der Zeuge ++++ kann jedoch durch seine Aussage bestätigen,dass die am 05.12.2017 im Termin erschienene Person identisch mit dem bei der Beklagten versicherten Mitglied mit der in der Klageschrift genannten Mitgliedsnummer ist.

Der Zeuge ++++ kennt den Kläger persönlich, weil er ein ehemaliger Arbeitskollege des Klägers ist, der genau in demjenigen Betrieb tätig war ( und zwar in der Lohnabrechnungsabteilung) , der den Kläger bei der Beklagten als versicherungspflichtiges Mitglied anmelden musste unter der aus der Akte ersichtlichen früheren Mitgliedsnummer des Klägers, bevor der Kläger aufgrund dieser Vorgeschichte später freiwillig bei der Beklagten weiterversichert wurde , wie aus der Akte der Beklagten hervorgeht, die diese dem Sozialgericht vorzulegen hatte.

Ausserdem kann dieser Zeuge dem Gericht erforderlichenfalls Auskünfte erteilen über die unter Mitwirkung der Beklagten seinerzeit bestandenen Korruptionsvorgänge mittels Sozialbetrug unter Verwendung falscher Identitäten als vorgetäuschte Arbeitnehmer in dem betreffenden Betrieb.

Es sei angemerkt , dass nach dem Scheitern der Bemühungen der Beklagten im Frühjahr 2016, dem Kläger eine Äusserung seines bürgerlichen Namens abzunötigen ( gescheitert, weil der Kläger seinen bürgerlichen Namen in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht nannte) und nach dem bisherigen Scheitern auch in dem Hauptsacheverfahren, mehrere neue Angreifer in anderen Verfahren ihr "Glück" mit derselben "Masche" wie die Beklagte und deren Unrechtsvorgänger versuchten, und dabei aber in zwei Instanzen und rechtskräftig scheiterten, da auch diese Versuche mit Hilfe der Strategie, die sich die Selbsthilfegruppe für solche Fälle ausgedacht hat, unschädlich gemacht wurden.

Beweis :

Rechtsanwalt ++++ ++++, ++++ Strasse *** , ****** D***

Die Vernehmung dieses Zeugen setzt allerdings eine Entbindung des Zeugen von seiner Schweigepflicht durch den Kläger voraus ( soweit dies für die Aussage erforderlich ist)

Rechtsanwalt ++++ hat den Kläger im ****2017 persönlich in *** besucht und an dem betreffenden Tag ein Gespräch mit dem Kläger in Sachen Anonymisierung von ca. 2 Stunden Dauer geführt und den Kläger in einem Prozess, in dem der Kläger Beklagter war, erfolgreich vertreten , ohne dem Gericht oder den dortigen Klägern den bürgerlichen Namen des dortigen Beklagten und hiesigen Klägers zu offenbaren. (Die Klage gegen den hiesigen Kläger wurde in zwei Instanzen abgewiesen, das Verfahren ist rechtskräftig erledigt).

Die dortigen Kläger wussten ebenso wie deren Anwälte den bürgerlichen Namen des Klägers nicht und meinten wie die hiesige Beklagte, diese Frage durch rechtswidriges Auslösen eines Rechtsstreits klären zu können. Sie vermuteten den Namen, den auch die hiesige Beklagte vermutet , und behaupteten - wie die hiesige Beklagte - ohne zu wissen, ob dieser Name ein Deckname ist oder nicht, dies sei der Name des hiesigen Klägers. Die "Beschaffung" erfolgte in dem Verfahren - ganz analog der Vorgehensweise der hiesigen Beklagten - durch Nutzung einer Datenquelle, die keine Aussage darüber zulässt , ob der Name ein Deckname ist oder nicht.

Das Kalkül dieser Angreifer stellte darauf ab, entweder müsse der dortige Beklagte (= der hiesige Kläger) seinen bürgerlichen Namen in dem Prozess "outen" oder aber er müsse ein VU hinnehmen, dessen Vollstreckung dann zur zwangsweisen Aufklärung des bürgerlichen Namens des Kl ägers führen "müsse".

Beweis :

Rechtsanwalt ++++ ++++, ++++ Strasse *** , ****** D***

Die Vernehmung dieses Zeugen setzt allerdings eine Entbindung des Zeugen von seiner Schweigepflicht durch den Kläger voraus ( soweit dies für die Aussage erforderlich ist)

Es sei angemerkt, dass die Beschaffung des bei der hiesigen Beklagten geführten Namens mit Datenschutzverletzungen seitens einer Anwaltskanzlei verbunden war.

Beweis :

Rechtsanwalt ++++ ++++, ++++ Strasse *** , ****** D***

Die Vernehmung dieses Zeugen setzt allerdings eine Entbindung des Zeugen von seiner Schweigepflicht durch den Kläger voraus ( soweit dies für die Aussage erforderlich ist)

Zusätzlich sei angemerkt, dass es neben diesen gegen den hiesigen Kläger gerichteten Verfahren noch andere analoge Vorgänge gab, die ebenfalls scheiterten. Daran beteiligt , insbesondere an den erforderlichen Verstößen gegen das BDSG, waren unter anderem :
ein Sozialpädagoge, ein Arzt, eine Ärztin, ein Polizeibeamter, eine Person , die das Richteramt ausübt. Alle diese Personen haben sich im Rahmen ihrer Straftäter unterstützenden Bemühungen, Verstöße gegen das BDSG erlaubt.

Beweis :

Rechtsanwalt ++++ ++++, ++++ Strasse *** , ****** D***

Die Vernehmung dieses Zeugen setzt allerdings eine Entbindung des Zeugen von seiner Schweigepflicht durch den Kläger voraus ( soweit dies für die Aussage erforderlich ist)

Im Rahmen dieser Vorgänge wurde ein Arzt , bei dem der Kläger seinerzeit in Behandlung war, durch eine Person , die das Richteramt ausübt, zu einer Verletzung der Schweigepflicht genötigt betreffend die Herausgabe des bei der Beklagten geführten Namens des Klägers, wobei aber auch dieser Versuch, den bürgerlichen Namen des Klägers zu klären , scheiterte, weil der betreffende Arzt sich nie hatte den Pass des Klägers zeigen lassen, sondern nur die Gesundheitskarte. Ohne Einwilligung des Klägers gab der betreffende Arzt den in der Gesundheitskarte angegebenen Namen an die Person, die das Richteramt ausübt , weiter .

Beweis :

Rechtsanwalt ++++ ++++, ++++ Strasse *** , ****** D***

Die Vernehmung dieses Zeugen setzt allerdings eine Entbindung des Zeugen von seiner Schweigepflicht durch den Kläger voraus ( soweit dies für die Aussage erforderlich ist)

Nachdem auch dieses Bemühen, die Pseudonymfrage zu klären, scheiterte, wurde schliesslich seitens der Amtsperson, die dem Arzt zuvor die Schweigepflichtverletzung abgenötigt hatte, die Polizei eingeschaltet und damit gedroht,gegen den Willen der Hauseigentümerinnen unter Mitwirkung des Schlüsseldienstes eine Zwangsöffnung des Hauses, in dem der Kläger zu diesem Zeitpunkt als Gast vermutet wurde,durchzuführen, um einen visuellen Kontakt mit dem Kläger zu erzwingen, was zu einem Datenabgleich zwischen der Stimme des Klägers und seinem Gesicht, d.h. die entsprechende Zuordnung Stimme/Gesicht ermöglicht hätte.

Beweis :

Rechtsanwalt ++++ ++++, ++++ Strasse *** , ****** D***

Die Vernehmung dieses Zeugen setzt allerdings eine Entbindung des Zeugen von seiner Schweigepflicht durch den Kläger voraus ( soweit dies für die Aussage erforderlich ist)

Nachdem allerdings auch dieses Unternehmen scheiterte, weil sich der Schlüsseldienst angesichts der installierten Überwachungskameras und des Hinweises auf die Videoüberwachung weigerte, der richterlichen Anordnung Folge zu leisten, überlegten sich die beteiligten Amtspersonen es anders. Sie nötigten dem während der Abwesenheit einer sonst häufig im Haus anwesenden Patientin das Haus hütenden Pfleger die Auskunft ab, dass eine der Hauseigentümerinnen ,die ein Pflegefall ist , im Krankenhaus lag.

Der nun folgende Akt war wiederum nicht möglich , ohne Verstoß gegen das BDSG. Die Amtsperson , die das Richteramt ausübt, ermittelte gegen den Willen der Patientin die Zimmernummer der Patientin , drang sodann zusammen mit einer Ärztin und einem Sozialpädagogen in das Krankenzimmer gegen den Willen der Patientin ein , nachdem sie die zwangsweise Untersuchung der Patientin durch die mitgebrachte Ärztin angeordnet hatte. Die mitgebrachte Ärztin führte nun in Gegenwart der Amtsperson , die die Zwangsuntersuchung angeordnet hatte , und in Gegenwart des Sozialpädagogen die Zwangsuntersuchung durch. Ausserdem nötigte die Person, die das Richteramt ausübt, der Patientin identifizierende Sozialdaten zur Person des Klägers ab, dies verbunden mit der Drohung, die Patientin müsse mit einer "Betreuung" rechnen, wenn sie die Auskünfte nicht erteilt.

Beweis :

Auskunft des Rechtsanwalts ++++ ++++, ++++ Strasse *** , ****** D*** über den Akteninhalt zu dem betreffenden Vorgang

Die Vernehmung dieses Zeugen setzt allerdings eine Entbindung des Zeugen von seiner Schweigepflicht durch die Patientin , die ein Pflegefall ist, voraus ( soweit dies für die Aussage erforderlich ist)

Aber auch dieser Versuch, die Pseudonymfrage zu klären, misslang. Denn die Patientin, die vor ihrem Exkurs in das Krankenhaus mit einer Verfolgungsaktion gerechnet hatte und deshalb den Anwalt damit bevollmächtigt hatte, eine bereits ihr angedrohte Befragung über den Kläger, eine Zwangsuntersuchung und eine Zwangsöffnung zu verhindern, war entgegen dem Wunschdenken der sie im Krankenhaus mit Fragen über den Kläger bedrängenden Amtsperson nicht dement und gab der Amtsperson , die das Richteramt ausübte , nicht die zur Klärung der Identitätsfrage erforderlichen Auskünfte, sondern "trickste diese so aus", dass sie nichts davon merkte.

Beweis :

Auskunft des Rechtsanwalts ++++ ++++, ++++ Strasse *** , ****** D*** über den Akteninhalt zu dem betreffenden Vorgang

Die Vernehmung dieses Zeugen setzt allerdings eine Entbindung des Zeugen von seiner Schweigepflicht durch die Patientin voraus ( soweit dies für die Aussage erforderlich ist)

Kurz nach auch diesem gescheiterten Versuch , "identifizierende" Daten über den Kläger zwangsweise zu gewinnen ( unter Verstoß gegen das BDSG) , führte die Amtsperson, die
das Richteramt ausübte, ein Telefonat mit dem Anwalt und verleumdete in dem Telefonat die Patientin, d.h. die Mandantin des Anwalts. Dieses Telefonat fand ca. 1 Stunde nach der erfolgten Zwangsuntersuchung und nach dem zwangsweise durchgeführten Verhör der Patientin statt, nachdem die Patientin als Pflegefall nicht einmal den Notknopf bedienen konnte um die Krankenschwester zu Hilfe zu holen .

Zuvor hatte die Patientin durch einen Beauftragten ausdrücklich erklären lassen, sie sei mit einer zwangsweisen Untersuchung ihrer Geschäftsfähigkeit nicht einverstanden und über den Fall Gustl Mollath informiert und wisse, dass in ihrem Fall eine Zwangsuntersuchung nicht zulässig sei.

Die Amtsperson, die das Richteramt ausübt, fragte die Patientin unter anderem nach dem Kläger aus, nachdem im Internet der Verdacht verbreitet worden war, die pflegebedürftige Person sei die Mutter eines Kryonikers , dessen bürgerlicher Name durch amerikanische Kryoniker im Internet verbreitet worden sei. Sie fragte in diesem Zusammenhang die Patientin, ob sie eine Patientenverfügung unterschrieben habe und ob sie dem Anwalt eine Vollmacht unterschrieben habe. Nachdem die Patientin in Gegenwart der Ärztin und des Sozialpädagogen die Frage nach der Vollmacht bejaht hatte, log die Amtsperson, die das Richteramt ausübt, den Anwalt an, indem sie ihm vorhielt, sie habe die Patientin im Krankenhaus besucht und die Patientin habe ihr gesagt, sie wisse von der Vollmacht nicht.

Beweis für die richterliche Lüge :

Rechtsanwalt ++++ ++++, ++++ Strasse *** , ****** D***

Die Vernehmung dieses Zeugen setzt allerdings eine Entbindung des Zeugen von seiner Schweigepflicht durch die Patientin voraus ( soweit dies für die Aussage erforderlich ist)

All dies zeigt : mehrere Personen haben ein starkes Interesse daran, die Pseudonymfrage zu klären, wobei in diese Unternehmungen Amtspersonen verstrickt sind, deren Interesse , dem Kläger eine entsprechende Selbstauskunft abzunötigen derartig stark ist, dass sie sich nicht scheuen, sich für solche Versuche strafbar zu machen.

Dieses "Spiel" der Beteiligung von Amtspersonen an den Aufklärungsversuchen "läuft" nun schon seit mindestens Sommer 2012.

Obwohl das Motiv in allen diesen sich seit Jahren nahezu nahtlos aneinanderreihenden gleichartigen Fällen auf der Hand liegt, erwartet der Kläger allerdings nicht, dass auch nur eine einzige an diesen Vorgängen beteiligte Person das Motiv eingesteht.


2. Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsanträge

a)

Gesundheitskarte ohne Bild :

Die "rechtskräftigen" Entscheidungen in dem vor Klageerhebung ausgelösten einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind in der Sache nur betreffend die in dem abgeschlossenen Verfahren geltend gemachte Beschwer rechtskräftig.

Soweit in dem abgeschlossenen Verfahren eine Beschwer wegen des Unterlassens einer Überlassung einer Gesundheitskarte ohne Bild an den Kläger bestand, wurde diese Beschwer durch die Beklagte damals kurzfristig beseitigt, indem die Beklagte auf den Antrag des Klägers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hin dem Kläger eine auf 3 Monate befristete Gesundheitskarte überliess.

Eine weitere Beschwer lag vor, weil ein weiteres analoges Unterlassungs- bzw- Verweigerungsverhalten der Beklagten drohte für die Zeit nach dem Ablauf der befristeten Gesundheitskarte.

Diese Beschwer wurde weder durch die Beklagte noch durch das Sozialgericht, noch durch das LSG in der Beschwerdeinstanz beseitigt, sondern sie endete durch Zeitablauf am 1. Oktober 2016, weil ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Gefahr einer Unterlassung bestand sondern die Unterlassung selbst. Durch diese ab dem 1. Oktober bestehende Unterlassung war der Kläger erst seit 1. Oktober 2016 beschwert, so dass die damit verbundene Beschwer erst seit 1. Oktober 2016 vorlag und damit nicht Gegenstand in dem am 18. August 2016 rechtskräftig abgeschlossenen einstweiligen Rechtschutzverfahren war.

Erst am 23.12.2016 ging der Kläger im Rahmen eines gesonderten Antrags nach § 86 b SGG wegen der am 1. Oktober entstandenen neuen Beschwer vor.

Mit Schriftsatz vom 24.Januuar 2018 wies der Kläger darauf hin, dass über den Antrag vom 23.12.2016 noch nicht entschieden wurde und die Beschwer weiterhin besteht, da die Beklagte es unterliess, nach Ende der Gültigkeit der bis 30.09.2016 gültigen Gesundheitskarte ohne Bild dem Kläger eine neue zuzustellen.

Das Recht auf eine Gesundheitskarte ohne Bild besteht nach wie vor, da der Kläger kein Bild zur Verfügung stellen kann, da die Beklagte ein Gesichtsbild will (vergleichbar einem Passbild) und der Kläger aus Gründen, die er der Beklagten nicht konkreter darlegen muss als bisher geschehen, ein Bild mit diesen Eigenschaften nicht vorlegen kann.

Betreffend die Ausführungen der Beklagten zu diesem Thema wäre auch zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten behaupteten Zwecke, die durch eine Gesundheitskarte mit (Gesichts-) Bild angeblich nicht anders als durch Herstellung einer Gesundheitskarte mit Gesichtsbild erreicht werden können, auf andere Weise ebenfalls erreicht werden können, und zwar so, dass die Gefährdungen und sonstigen Einschränkungen der Handlungsfreiheit aus Art. 2 GG , die für den Fall der Herstellung einer Gesundheitskarte mit einem Gesichtsbild des Klägers eintreten, vermieden werden können. Ausserdem kann jedes Mitglied , das eine Gesundheitskarte mit Bild besitzt,das Bild einfach entfernen und damit den angeblichen "Schutzzweck" selbst zerstören.

Die Beklagte nutzt die Erfindung der elektronischen Gesundheitskarte nur als Vorwand um ein Bild vom Kläger zu verlangen, das sie hinter dem Rücken des Klägers anderweitig verwenden kann, ohne dass der Kläger es kontrollieren und später ihr nachweisen kann, wenn sie es so praktiziert.

Die Argumentation der Beklagten ist hier nicht schlüssig. So ist es beispielsweise ausreichend, wenn auf dem Foto ein anderes identifizierendes Alleinstellungsmerkmal eines versicherten Mitglieds abgebildet ist, das ungeeignet ist für solche Missbräuche. Aber die Beklagte möchte lieber ausgerechnet ein Gesicht, das ein Mitarbeiter der Beklagten einfach illegal ins Internet stellen kann oder die Datei einem Kryoniker verfolgenden "Dienst" zur Verfügung stellen kann, oder einem "Parker-Polizisten" usw, und später behaupten kann, der Kläger selbst habe das Bild ins Netz gestellt.

Es ist überhaupt nicht einzusehen, dass auf einer Gesundheitskarte von Patienten, die lediglich der Vorlage bei Ärzten dient, nicht statt eines Gesichts beispielsweise ein Bauchnabel oder bei Frauen eine Brustwarze oder ein anderes in bekleidetem Zustand nicht sichtbares Merkmal als Alleinstellungsmerkmal abgebildet sein soll, das im öffentlichen Netz ( Google usw.) nicht wirken kann.

Die Beklagte will einfach deswegen ein Gesichtsbild vom Kläger, um auf den Kläger gesetzwidrigen Netzwerk- Druck ausüben zu können entsprechend den Wünschen von Personen wie z.B. Autobahn Parker usw.

b)

Das Rechtsschutzbedürfnis liegt bereits deswegen vor, weil der Kläger dadurch, dass noch kein Sozialgericht die Verpflichtung der Beklagten festgestellt hat , die Behandlung von Patienten mit dem Verfahren der angewandten Biostase zu bezahlen, und zwar auch dann, wenn das Ruhen des Versicherungsverhältnisse angeordnet wurde ( egal , ob berechtigt oder absichtlich rechtswidrig herbeigeführt, um angewandte Biostase nicht bezahlen zu müssen) , bedroht ist.

Die Bedrohung beruht darauf, dass Straftäter davon ausgehen, dass die Beklagte oder andere gesetzliche Krankenkassen nicht verpflichtet seien, Behandlungen mit dem Verfahren der angewandten Biostase zu bezahlen, und dass man daher Patienten, die im Verdacht stehen, sich für eine Biostase-Behandlung zu interessieren, durch Zerstörung ihrer wirtschaftlichen Existenz , dies beispielsweise mittels Mobbing unter Mitwirkung von bestechlichen Polizeibeamten oder durch Auslösen einer Entmündigung unter Mitwirkung bestochener nationalsozialistisch gesonnener Richter, unverfolgbar töten lassen kann.

Die bereits mehrfach erwähnte Selbsthilfegruppe hat festgestellt, dass es in Deutschland eine staatlich gesteuerte organisierte politische Verfolgung von Kryonikern gibt unter Mitwirkung von Amtsträgern, die vergleichbar der GESTAPO und der STASI operieren mit dem Ziel , Biostase-Behandlungen zu vereiteln und die wirtschaftliche Existenz von Kryonikern und / oder solchen Personen zu venichten , die verdächtigt wurden , Kryoniker zu sein und diesen Verdacht nicht widerlegt haben mittels einer Patientenverfügung dahin, eine Biostase-Behandlung ablehnen zu wollen.

Durch eine gerichtliche bindende Feststellung, dass die Beklagte eine Biostase-Behandlung in jedem Fall bezahlen muss, wird die Rechtsunsicherheit beseitigt, die verantwortlich ist für die Bedrohung des Klägers durch Straftäter wie Autobahn Parker usw., die den Kläger verdächtigte haben, eine Biostase-Behandlung zu wünschen.

Der Kläger hat, nachdem ihm bekannt wurde, dass er wegen des Verdachts, er sei ein Kryoniker , einer Verfolgung durch fundamentalistisch gesonnene politische Straftäter ausgesetzt ist, Prof. Dr. med Klaus Sames angerufen und sich über die aktuelle Situation in Deutschland erkundigt und dabei erfahren, dass eine über 90 Jahre alte Kryonikern entmündigt worden war in der Absicht, deren letzten Willen zu brechen durch Vereitelung ihres erklärten Willens mit dem Verfahren der angewandten Biostase behandelt zu werden. Weitere Recherchen des Klägers ergaben, dass diese Person nicht nur entmündigt ("betreut") worden war und deswegen nicht mehr über ihre Häuser in Karlsruhe frei verfügen konnte, sondern dass eine Person, die angab, die Tochter zu sein und mit einem Arzt verheiratet zu sein, der Biostase ablehnt, eine Durchsuchung der Wohnung der Patientin durchgeführt habe. Dabei habe sie die langjährige schriftliche Korrespondenz der Patientin mit Prof. Dr. med K.Sames gefunden und diese vernichtet. Alles, was sie gefunden habe zu dem Thema habe sie vernichtet und dafür gesorgt, dass die Patientin nicht mit dem Verfahren der angewandten Biostase behandelt werden kann sondern ihr Kapital für anderweitige Projekte, die von der Betreuerin bestimmt werden, verbraucht wird, bis nichts mehr da ist.

Auch erfuhr der Kläger, dass bereits vor Jahren TV-Auftritten des Informatikers Klaus Reinhard, der ein Buch geschrieben hatte mit dem Titel "Wie der Mensch den Tod besiegt", eine aggressive politische Verfolgung folgte, die mit Straftaten verknüpft wurde wie beispielsweise , seine Fußmatte vor seiner Wohnung anzuzünden und in seinem Keller Feuer zu legen.

3. angewandte Biostase

In der Klageschrift wurde bisher wenig zu dem Verfahren der angewandten Biostase und seiner wissenschaftlichen Grundlage und wegen der daraus resultierenden juristischen Konsequenzen vorgetragen, d.h. insbesondere betreffend die Frage, was man darunter versteht und wie dieses Verfahren "funktioniert" und welche zwingenden Rechtsfolgen sich aus dem wissenschaftlichen Befund ( der nicht widerlegbar ist), wegen der in früherem Schriftsatz erwähnten Entscheidung des BVerfG vom 26. Juli 2016 ergeben.

In Anbetracht des Vergleichs der Methode der angewandten Biostase mit dem sogenannten "Einfrieren von Eizellen", das von Krankenkassen entsprechend der Rspr. des BSG nicht bezahlt wird, erscheint der folgende Vortrag zwecks Klarstellung der Gegenbenheiten angebracht :

Fakten :

3-1

Im Gegensatz zu "eingefrorenen" Eizellen, die zwar im "eingefrorenen" Zustand nicht tot sind, aber keine Menschen und auch keine Organe sind, sind mit dem Verfahren der angewandten Biostase behandelte Patienten lebende Personen und in dieser Eigenschaft mit Embryonen vergleichbar, die nach deutschem Recht nicht abgetrieben werden dürfen.

Im Unterschied zu Embryonen sind solche Patienten allerdings höher entwickelte kranke Menschen, in denen mehr Zellen, insbesondere mehr Gehirnzellen , leben als in einem Embryo, der nicht abgetrieben werden darf.

Allerdings führen die juristischen Konsequenzen, die das Verfahren der angewandten Biostase auslöst, zu sozialen Konflikten in der Gesellschaft mit Zeitgenossen, die noch immer nationalsozialistische Maßstäbe für richtig halten und es daher insbesondere entgegen der Rspr. des Bundesverfassungsgericht für richtig halten, Menschenleben gegeneinander aufzurechnen, wie sich beispielsweise nach der öffentlichen Diskussion
zu dem Film des Juristen Ferdinand von Schirach "Terror Ihr Urteil" zeigte, an der sich unter anderem der ehemalige Verteidigungsminister Jung und der ehemalige Bundesminister und Rechtsanwalt G. Baum beteiligten in einem Streitgespräch.

Das Abschiessen von unschuldigen Passagieren in einem von Terroristen besetzten Flugzeug mit dem Ziel vor Augen, dadurch eine grössere Zahl anderer Unschuldiger retten zu können, entspricht dem Unterlassen der Biostase-Behandlung von Patienten mit dem Ziel, Geld einzusparen , damit dieses "besser" für "national-soziale" Zwecke zu Gunsten einer größeren Zahl gesunder "bedürftigerer" Menschen ausgegeben werden kann.

Letzteres wäre beispielsweise dann der Fall, wenn mögliche Erben , die nicht vermögend sind, beispielsweise Hartz IV-Empfänger , darauf warten, dass sie von reichen Patienten,mit denen sie verwandt sind, erben.

Oder es wäre auch dann der Fall, wenn Patienten alleinstehend sind, und nach ihrem Ableben Geld frei wird, das an den Staat abgeführt werden kann oder an irgendwelche Organisationen wie z.B. Rotes Kreuz usw. vererbt werden kann.

3-2

Die folgenden Feststellungen sagen nichts darüber aus, ob der Kläger ein sogenannter "Kryoniker" sei oder nicht ( diese Frage will der Kläger nicht beantworten), d.h. ob er es will oder glaubt , nach einer Biostase-Behandlung später wiederbelebt werden zu können in der Weise, danach wieder am sozialen Leben teilnehmen zu können.

Eine Biostase-Behandlung kann man aus verschiedenen Gründen wollen, auch ohne Kryoniker zu sein und ohne später wieder erwärmt und wiederbelebt werden zu wollen.

Beispielsweise kann man eine Biostase-Behandlung wollen, um eine Linderung der Symptome der Krankheit, die man in einem Endstadium hat, erreichen zu können. Letzteres ist auf alle Fälle durch Anwendung der angewandten Biostase erreichbar.

Die Verpflichtung zur Bezahlung der angewandten Biostase durch die gesetzliche Krankenkasse kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass vorher ein Genehmigungsverfahren erfolgreich abgewickelt wurde, da ein Zuwarten auf das Ergebnis eines solchen Verfahrens den aktuell lebenden betroffenen Patienten aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zumutbar ist, da das Ergebnis eines solchen Verfahrens möglicherweise erst erreicht ist, wenn es für diese Patienten bereits zu spät ist.

Das Unterlassen der Anwendung der angewandten Biostase widerspricht den christlichen Werten und muss nach dem Wertmaßstab insbesondere der katholischen Kirche als Sünde verstanden werden.

Daran ändert sich allerdings nichts dadurch, dass solche Sünden auf Grund der Fahrlässigkeit des Staates und vieler seiner Bürger täglich stattfinden.

Der Urheber der Entstehung des Neuen Testaments hat bereits vor über 2000 Jahren darauf hingewiesen, dass Patienten, die für tot erklärt werden, zunächst längere Zeit noch nicht tot sind , sondern nur "schlafen" ( beispielsweise seinerzeit Lazarus).

Auch A.Einstein dürfte das Problem erkannt haben ,denn er versuchte, sein eigenes Gehirn zu retten, indem er verfügte, dieses nach seinem "Tod" zu konservieren und dadurch unter sehr schlechten Bedingungen weiterleben zu lassen, ohne dass die meisten Zeitgenossen es merkten.

Der Verdacht, dass A.Einstein so oder ähnlich gedacht und entschieden haben dürfte, ergibt sich daraus, dass man ihn einerseits vermutlich sofort verbrannt hätte, wenn er verlangt hätte, "eingefroren" werden zu wollen, um später reanimiert werden zu können,dass er andererseits aber auf Grund seines naturwissenschaftlichen Wissens einmal eher beiläufig äusserte, die Vorstellung vom Tod beruhe beim Menschen auf einem Denkfehler, allerdings auf einem äusserst hartnäckigen (dieser noch hartnäckiger als der Denkfehler, dessen Aufdeckung durch A.Einstein zu seiner Relativitätstheorie führte)

Die Erkenntnis, dass mit dem Verfahren der Biostase behandelte Patienten nicht tot sein können, sondern dass der vorgestellte angebliche "Tod" nur das Ergebnis einer optischen Illusion ist, beruht auch auf Überlegungen und Erkenntnissen, die das Phänomen Zeit betreffen und die Bezugssysteme betreffen, aus deren Sicht man das Phänomen Zeit betrachten kann.

3-2-a

Unwiderlegbare thermodynamische Erkenntnis :

In unterkühlten Patienten , die aus makroskopisch-optischer Sicht des natürlichen Wahrnehmungsapparates des Menschen bewegungslos erscheinen, laufen nämlich nach dem seit langem bekannten Wissenstand im Bereich der (biochemischen) Thermodynamik in Wirklichkeit Bewegungsvorgänge ab, die nur sehr langsam ,vom Standpunkt anderer Bezugssysteme (wärmerer Bezugssysteme) aus betrachtet , ablaufen, und schnell vom Standpunkt noch kälterer Bezugssysteme aus betrachtet, d.h. alle Atome und Moleküle im Körper stehen nicht wirklich still und auch alle Stoffwechselvorgänge stehen nicht wirklich still, solange nicht der absolute Nullpunkt des Patienten erreicht ist.

Dies ergibt der naturwissenschaftliche Befund, der auf Naturgesetzen zwingend beruht, die seit mehr als 100 Jahren unumstritten bekannt sind, und deren Vorliegen an jeder Universität gelehrt wird.

Mit dem Verfahren der angewandten Biostase behandelte Patienten sind unterkühlt und nicht eingefroren. Sie sind in einem Zustand , der zunächst dem Zustand einer 1999 in Skandinavien bei einem Skiunfall verunglückten, unterkühlten , nicht verstorbenen sondern als Ärztin heute lebenden damaligen Patientin entspricht .

Dieser Zustand geht nach weiterer Unterkühlung des Patienten auf noch tiefere Temperaturen als der damals unterkühlten Ärztin, weit unter 0° Celsius, nicht in den Tod des Patienten über , sondern die Patienten leben in diesem Zustand verlangsamt weiter.

Da die Patienten nach wie vor krank sind, tritt durch die Unterkühlung allerdings unwiderlegbar eine Verbesserung des Gesundheitszustands ein, da die Krankheitssymptome durch die Unterkühlung ebenfalls einschlafen, was der durch das Bundesverfassungsgericht entschiedenen erforderlichen Bedingung entspricht, um sich für einen Einsatz der Behandlungsmethode mit Rücksicht auf Art. 1 GG entscheiden zu müssen.

Dass in Deutschland in aller Regel fast nie, d.h. nur in sehr seltenen Ausnahmefällen, nach diesen Vorgaben der jüngeren Rspr. des Bundesverfassungsgericht gehandelt wird, ändert an der Richtigkeit und an der für alle Gerichte verbindlichen Bindungswirkung der Rspr. des BVerfG nichts in den Fällen, in denen Gerichte - wie nun im vorliegenden Fall - entsprechend entscheiden müssen.

3-3

Nach in jüngerer Zeit veröffentlichten Grundsätzen des BVerfG kann es mit der Verfassung nicht vereinbar sein , insbesondere nicht mit Art. 1 GG,

aaa)

- einen mit dem Verfahren der angewandten Biostase behandelten Patienten so zu erwärmen, dass er stirbt, wenn er nach dem Erwärmen nicht so behandelt werden kann, dass er so reanimiert werden kann, dass er wieder am normalen Leben teilnehmen kann.

Letzteres , d.h. das Wiedererwärmen und die anschliessende Reanimation in dieser Weise ist derzeit nach dem aktuellen medizinischen Stand nicht möglich.

Somit ist die verfassungsrechtliche Konsequenz , die aus den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten für alle Gerichte verbindlichen Maßstäben folgt, dass man die unterkühlten lebenden Patienten vorerst, d.h. bis sich der medizinische Stand entsprechend günstiger verändert hat, im unterkühlten Zustand belassen muss und sie in entsprechenden Kühlräumen bis auf weiteres belassen muss.

bbb)

- einen für klinisch tot erklärten Patienten nicht mit dem Verfahren der angewanten Biostase zu behandeln , weil entweder der Patient oder Dritte mangels Einsicht in die Erforderlichkeit der Anwendung der Behandlungsmethode als einziger Möglichkeit, den Tod des Patienten zu verhindern, in die Behandlung nicht eingewilligt haben.

3-4

Patientenverfügungen, mit denen verfügt wird, die Behandlung zu unterlassen nach Feststellung des so genannten "klinischen Todes" , sind daher unwirksam und ihre Befolgung durch Ärzte oder sonstige Personen ist Sterbehilfe, die in Deutschland verboten ist, und je nachdem, wer sie durchführt , auch strafbar ist.

4. Anlagen zu dem hiesigen Schriftsatz

Dem Schriftsatz sind 3 Anlagen beigefügt :

Anlage 1 :

teilweise geschwärzte Kopie des oben erwähnten offiziellen Schreibens der Stadtverwaltungs ***, welches im Wege der Bezugnahme auf einen Antrag, der auf einen das behauptete zwingende Erfordernis bestätigenden Vorgang Bezug nimmt, bestätigt, dass die Anonymisierung der Person des Klägers durch einen anderen Namen zwingend erforderlich ist, um weitere Gefahren von ihm abzuwenden.

Ohne die ASP als Voraussetzung wäre die Anonymisierung des Klägers durch einen anderen Namen nicht möglich, da beim Amt einfach nach den vermuteten Namen nacheinander nachgefragt werden könnte, um bei einem Treffer, d.h. , falls einer der auf solche Weise ausprobierten Namen richtig wäre, den tatsächlichen Namen bestätigt zu bekommen.

Anlage 2 :

Teilweise geschwärzte Kopie eines Schreibens der [Name der privaten Krankenversicherung] wegen einer über 85-jährigen pflegebedürftigen Person, die Opfer einer Gewalttat wurde , weil sie wegen des Verdachts, Familienangehörige einer anderen Person zu sein, die öffentlich verdächtigt wurde, ein Kryoniker zu sein, unter Einsatz der Polizei verfolgt wurde. Sie wurde zwangsweise in einem Krankenhaus einer amtlich ausgeführten Inquisition zugeführt , verbunden mit der Drohung, entmündigt zu werden, wenn sie sich nicht entsprechend den Wünschen der Inquisitoren verhält.

Die verfolgte Person wurde unter anderem gefragt , ob sie eine Patientenverfügung unterschrieben habe und ob sie einem Anwalt, der dem Gericht seine Bevollmächtigung mittels Überlassung einer von der Patientin unterschriebenen Vollmacht angezeigt hatte , eine Vollmacht unterschrieben habe, und wer für sie zur Bank geht.

Ausserdem wurde sie nach dem Beruf und anderen Merkmalen einer mit ihr bekannten Person ausgefragt, gegen die im Internet eine Volksverhetzung wegen behaupteter Kontakte zu amerikanischen Kryonikern veranstaltet worden war unter Mitwirkung von Autobahn Parker.

Anlage 3 :

selbsterklärendes anonymisiertes Schreiben des Mitglieds der Selbsthilfegruppe "Mars" betreffend die Erstellung des hiermit vorgelegten Schriftsatzes entsprechend der seitens der Selbsthilfegruppe entwickelten Anonymisierungsstrategie .

Der Umfang des hiermit vorgelegten Schrifsatzes erschien leider unvermeidbar angesichts der Verständnisschwierigkeiten , die in Gerichtskreisen offenbar vorprogrammiert sind, wenn es erforderlich ist, politisch verfolgte Personen wie z.B. den Kläger oder anderweitig bedrohte Personen und auch Vorgänge zu anonymisieren durch andere Namen oder andere Bezeichnungen - wie z.B. die Beobachtungen des Verfahrens gegen Werner Mauss vor dem Landgericht Bochum es auch gezeigt haben.

Mit freundlichen Grüßen

(Kläger)



Das Christkind
 
Beiträge: 27
Registriert: So 1. Dez 2013, 18:00

Vorherige

Zurück zu AOK - Sonderbericht

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 3 Gäste

cron