BV-22
Verfasst: Mi 21. Dez 2016, 21:36
BV-22
Neues vom Mars :
Neues vom Mars :
Mars hat geschrieben:Im nächsten Beitrag wird es in Sachen "Vorbereitung der Klage" darum gehen, wie das Rechtsschutzbedürfnis für das Feststellungsbegehren aus den erwähnten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts abgeleitet wird.
wer jetzt womöglich einen riesigen 100-Seiten-Sermon erwartet hat angesichts der hochgradig verschachtelten Angelegenheit , dürfte sich wundern, wie simpel es eigentlich ist, die Behauptung der Beklagten zu widerlegen, es fehle am Rechtsschutzbedürfnis für die Klage ( bzw. vorher für den Eilantrag).
Davon kann keine Rede sein.Ein Rechtsschutzbedürfnis war durchgehend vorhanden - sowohl für den Eilantrag als auch für die Klage(n)
Hier eine kurze Auflistung der Ansprüche, die eingeklagt werden können :
1. Leistungsanspruch auf die Leistung der AOK eine Gesundheitskarte ohne Bild zu überlassen. [1]
2. Leistungsanspruch auf volle Leistung und Überlassung von Krankenscheinen an den behandelnden Arzt.[2]
3. Leistungsanspruch auf Unterlassen von Mobbing ( z.B. Mobbing durch Verletzung des Datenschutzes und Verweigern der Überlassung der Versichertenkarte bis heute.[3]
4. Feststellungsanspruch auf Feststellung der Verpflichtung Biostase-Behandlung zu finanzieren .[4]
5. Feststellungsantrag auf Feststellung der Verpflichtung Autobahn´s kriminelle Handlungen nicht zu unterstützen zu Lasten des Klägers [5]
6. vorbeugender Unterlassungsanspruch dahin, nicht ohne vorherige richterliche Kontrolle Daten, die Autobahn über den Kläger begehrt, im Wege der Amtshilfe an Institutionen wie BKA, Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst usw. weiterzugeben sondern dies mindestens so lange zu unterlassen, wie das Sozialgericht nicht untersucht hat,ob die AOK Bayern solche Daten an solche Behörden weitergeben darf und in welcher Weise letztere sicherstellen, dass die Daten nicht in die Hände von Autobahn gelangen.
"Durchschaubarer" werden die bisher von mondfahrer hergestellen Schriftsatzentwürfe, wenn man sich die Chronologie klarmacht, wann welche Ansprüche bestanden und eingeklagt werden durften, d.h. ein Rechtsschutzbedürfnis jeweils bestand.
Seit dem Zeipunkt der Beantragung des einstweiligen Rechtsschutzes ( 25.06.2016) hat sich nämlich das Rechtsschutzbedürfnis allerdings gewandelt, weil die AOK Bayern auf den ersten an das Sozialgericht gerichteten Eilantrag reagierte und dadurch das bis dahin bestehende Rechtsschutzbedürfnis teilweise vorübergehend entfiel und das war chronologisch hinsichtlich der Dauer der Rechtsschutzbedürfnisse für die verschiedenen Ansprüche ( [1] bis[6]) so ( Obige Ansprüche abgekürzt durch die oben angebrachten Ziffern in eckigen Klammern ) :
[1] vom 1.1.2015 bis zum 7.7.2016 -
[1] Pause vom 7.7.2016 bis zum 30.9.2016
[1] vom 1.10.2016 bis jetzt
[2] seit 1.10.2012 bis jetzt
[3] immer
[4] mindestens seit dem Zeipunkt der Antragstellung auf Feststellung bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung
[5] mindestens seit August 2009 bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung
[6] mindestens seit dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Feststellung bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung
Zu den Einzelheiten, warum wann welche Anträge gestellt wurden -der Kläger hatte hier verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl.
Zum Beispiel hätte er theoretisch Anträge direkt bei der AOK Bayern stellen können , tat dies jedoch tunlichst nicht, Gründe siehe unten ... :
1.
zunächst hatte der Kläger am 25.06.2016 ( Einreichung der Klageschrift und des Eilantrags nach § 86b SGG) Leistungsansprüche aus [1],[2],[3] nach § 54(5) SGG, und deswegen, weil die Beklagte verpflichtet war folgendes zu leisten , dies aber nicht tat :
a) dem Kläger eine Versichertenkarte ohne Bild auszustellen bzw.
b) es zu unterlassen, den Kläger damit zu mobben, ihm die Überlassung der Karte zu verweigern.
c) Datenschutzverletzungen in Zukunft zu vermeiden (=Unterlassungsanspruch auf Unterlassen von Datenschutzverletzungen)
Zu letzterer Unterlassung war die Beklagte gesetzlich auf Grund des Grundgesetzes ( Persönlichkeitsrecht) bereits verpflichtet ohne dass es zur Umsetzung dieser Verpflichtung eines Verwaltungsaktes bedurfte. Das Recht auf Unterlassung der Verweigerung ist gesetzlich geschützt. Da das Recht verletzt worden war, bestand wegen der ersten Verletzungshandlung, ein Rechtsschutzbedürfnis dahin, in Zukunft den Schutz zu gewähren per Gericht mittels Druck auf die AOK Bayern durch gerichtlich anzuordnende Ordnungsmittel.
Eine Versichertenkarte ohne Bild muss nämlich nicht vom Versicherten beantragt werden , sondern die AOK Bayern hat das automatisch zu erledigen. Der Versicherte muss auch nicht extra beantragen , nicht durch solche Verweigerungen gemobbt zu werden, sondern die AOK Bayern hat das Mobben "von Rechts wegen" zu unterlassen ohne dass es diesbezüglich eines Verwaltungsaktes bedarf.
Da der Kläger keine Anträge gestellt hatte, gab es keine solche Anträge ablehnenden Verwaltungsakte, die mit einer Anfechtungsklage hätten angefochten werden können. Folglich war die Leistungsklage nicht subsidiär und es lag also kein Rechtsmissbrauch vor.
Die AOK Bayern konnte auch nicht verlangen, dass der Versicherte erst bei ihr einen Antrag stellt, damit sie diesen Antrag ablehnen kann und der Versicherte dadurch gezwungen ist ein Vorverfahren gegen den ablehnenden Verwaltungsakt durchzuziehen vor Erhebung einer Unterlassungsklage.
Warum hat der Kläger nicht trotzdem bei der AOK entsprechende Anträge gestellt ? - könnte man fragen ..
Antwort : Weil die Selbsthilfegruppe sofort das Verhaltensmuster Autobahn´s wiedererkannte, auf eine bestimmte rechtswidrige Weise Daten zu beschaffen und Handlungen zu erzwingen, die nicht beschafft und erzwungen werden dürfen und auch nicht genutzt werden dürfen, insbesondere nicht , um sie Autobahn zur Verfügung zu stellen, damit dieser der Strafverfolgung entkommt.
Es war sofort klar, warum die AOK Bayern die Leistung verweigerte - vor allem zu diesem Zeitpunkt : Weil sie den Kläger mittels Leistungsentzug dazu nötigen wollte , bei der Erfüllung des Wunsches Autobahn´s behilflich zu sein, Daten zu Lasten des Klägers herauszugeben. Und zwar wollte die AOK Bayern, dass der Kläger seinen bürgerlichen Namen im Rechtsverkehr äussert und damit Dokumente anfertigt, die das belegen. Diese hätte man dann später Autobahn zu Zwecken des "Durchstechens" unter einem Vorwand überlassen können - beispielsweise im Wege einer unerlaubten Amtshilfe auf Aufforderung von Erfüllungsgehilfen Autobahn´s hin.
Da der Kläger durch uns vorgewarnt war, verweigerte er das natürlich.
Denn wenn er an die AOK unter einem Pseudonym geschrieben hätte, kann sich jeder, der mitverfolgt hat, was im Forum in Sachen Autobahn veröffentlicht wurde seit dreieinhalb Jahren bis jetzt, denken, wie die AOK reagiert hätte.
Folglich stellte der Kläger keinen Antrag bei der AOK Bayern sondern nutzte die Möglichkeiten des SGG, denn eine Klage kann man auch zulässigerweise unter einem Pseudonym erheben ( wie geschehen, allerdings von 4 Richtern beanstandet, denen überhaupt nicht gefiel, mit welcher Methode der Kläger Autobahn auswich...)
Also wurde ganz einfach das SGG angewendet und erst mal ein Antrag nach § 86b SGG gestellt, der bei Leistungsklagen auch schon vor der Klageerhebung gestellt werden kann, wenn die Sache eilig ist. Das war hier der Fall.
Also bestand diesbezüglich das Rechtsschutzbedürfnis sowohl für den Eilantrag als auch für eine spätere (Leistungs-) Klage.
Mangels Erlass eines Verwaltungsaktes ( der Kläger hat keinen Antrag gestellt und deswegen hat die AOK keinen Verwaltungsakt erlassen) war die Leistungsklage sofort zulässig und Anfechtungsklage nicht gegeben, Leistungsklage damit nicht subsidiär. Es gab nichts anzufechten, da kein entsprechender Verwaltungsakt existiert.
Interessant ist allerdings, wie sich das Rechtsschutzbedürfnis in Sachen Verpflichtung , dem Kläger eine Versichertenkarte zuzustellen , wandelte :
zwischen dem 7.7.2016 bis zum 30.09.2016 entfiel diese Verpflichtung wieder, weil die AOK Bayern auf den Eilantrag hin vorübergehend die Leistung erbrachte - aber nur befristet.
Dadurch wurde allerdings der am 25.06.2016 gestellte uneigentliche Feststellungsantrag auf Feststellung dieser Verpflichtung seit 7.7.2016 zu einem zulässigen Antrag auf Feststellung der Verpflichtung auch über den 30.09.2016 hinaus.
Dieser Antrag war allerdings nur solange zulässig , bis die Befristung der befristeten Versichertenkarte auslief, d.h. nur bis zum 30.09.2016. Das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Feststellungsantrag bestand damit NUR zwischen dem 7.7.2016 und dem 30.09.2016.
Nach dem 30.09.2016 bestand wieder der Leistungsanspruch, d.h. der Antrag auf Feststellung ging quasi am 1.10.2016 wieder in einen uneigentlichen Feststellungsantrag ( Hilfsantrag zur Durchsetzung des Leistungsanspruchs) über. Die Klage musste in dieser Weise also zweimal umgedeutet werden, einmal seit 7.7,2016 bis zum 30.09.2016 und einmal seit 1.10.2016 bis jetzt.
Weiter muss folgendes beachtet werden :
Mit Einreichung der Klage wurde zunächst ein Antrag nach § 86b SSG auf Übermittlung einer Versichertenkarte ohne Bild gestellt, in dem Hauptantrag der Klage wurde dieser Antrag hingegen noch nicht gestellt.D.h. das Verfahren der Hauptsache enthält bis jetzt noch keinen Leistungsantrag dahin, eine Karte ohne Bild zu überlassen, sondern der Antrag wurde bisher nur im Eilrechtsschutzverfahren gestellt. Das darf man, wenn ein Hauptsacheverfahren zulässig ist, die Angelegenheit aber eilig ist.
Da der Kläger seit 1.10.2016 wieder keine Karte hat, muss die Klage noch um einen entsprechenden Leistungsantrag erweitert werden. Das kann der Kläger entweder schon vor der mündlichen Verhandlung schriftlich beantragen oder auch es auf die mündliche Verhandlung verschieben .
Die Klage hat daher Wandlungen durchlebt, da die Klageanträge sukzessiv gestellt wurden.
Erst war die Klage nur eine Feststellungsklage zur Feststellung des Anspruchs aus [5] ( diese zulässig , weil der Kläger von dem Ergebnis der Feststellung sein Verhalten abhängig machen wollte "medienrechtlicher Art"), die ausbaufähig war in eine Leistungsklage wegen der Versichertenkarte, wegen der Mobbing-Unterlassungs-Ansprüche für die Zukunft und wegen der Möglichkeit eine vorbeugende Unterlassungsklage zu erheben.Ausserdem was sie ausbaufähig dahin, in eine Kryonik-Feststellungsklage erweitert zu werden in Sachen Verpflichtung Biostase-Behandlungen zu bezahlen auch wenn die Leistung ruht.
Später wurde sie dann erweitert in eine Festellungsklage mit den Anträgen nach [4] und mit dem Antrag festzustellen, dass die AOK Bayern verpflichtet ist Anträge des Klägers als wirksam gestellt geltend zu lassen, wenn er Anträge unter einem Pseudonym stellt und sie eigenhändig mit einem Pseudonym unterschreibt. Für den letzteren Antrag besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger seinen bürgerlichen Namen aus den bekannten Gründen nicht äussern will und sein diesbezügliches Verhalten von der Entscheidung des Sozialgerichts über die vom Kläger behauptete Verpflichtung der AOK Bayern abhängig machen will , d.h. auch nicht in Anträgen an die AOK seinen bürgerlichen Namen nennen will.
Jetzt die Begründung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Durchsetzung des Rechts des Klägers Anträge unter einem Pseudonym an die AOK Bayern zu stellen und von der AOK Bayern zu verlangen, dass sie solche Anträge so behandelt als wären sie unter dem bürgerlichen Namen des Klägers gestellt :
Das Recht resultiert aus den Rechtsfolgen, die das Vorgehen Autobahns auf dessen illegalen Internetseiten auslöste.
Somit ist das Sozialgericht gezwungen, diese Rechtsfolgen festzustellen und den Autobahn-Kriminalfall aufklären zu lassen, denn das ist die Voraussetzung um das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers feststellen zu können.
Wer den Fall Gustl Mollath mitverfolgt hat und den Streit zwischen Gustl Mollath und dessen Verteidiger, bei dem müsste es jetzt eigentlich "klick" machen. Denn auch Gustl Mollath wollte - wenn auch in einem ganz anderen Fall - dass sich das für seinen Fall zuständige Gericht mit Vorgängen auseinandersetzt, die ein Rechtsschutzbedürfnis zu Gunsten Mollaths ausgelöst haben - jedenfalls behauptete er dies sinngemäß, d.h. aus seiner Sicht war es nötig sich mit diesen Vorgängen zu befassen um das Rechtsschutzbedürfnis des Herrn Mollath feststellen zu können.
Herr Mollath stand letztlich auf folgendem Standpunkt : "Ihr von der Justiz müsst dafür sorgen, dass Ihr mein Rechtsschutzbedürfnis erkennt, denn sonst kann ich meinen Anspruch nicht durchsetzen, wofür Ihr aber zu sorgen habt, weil das Euer Auftrag ist, dessen Ausführung der Gesetzgeber will. Da man mein Rechtsschutzbedürfnis aber nur feststellen kann, wenn Ihr diesen Bankensalat untersucht und die Schuldigen feststellt, auch wenn das alles verjährt und unverfolgbar ist , MÜSST Ihr Euch also mit dem Bankensalat auseinandersetzen und das alles untersuchen, weil Ihr verpflichtet seid mir zu meinem Recht zu verhelfen."
Die Analogie zu dem Fall Mollath ist nun so : Dem "Bankensalat" entspricht der Auobahn-Wahn. Und wir haben erlebt, dass sich die Justiz genauso bisher davor drückt, den Autobahn-Wahn zu untersuchen, wie sie sich davor drückte, den Bankensalat im Fall Mollath zu untersuchen....
Verfassungsrechtliche Begründung des Rechtsschutzbedürfnisses für den Kryonik-Feststellungsantrag in Sachen Biostase-Finanzierung :
a)
Zunächst ist hierzu zu erwähnen, dass das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag schon länger existiert, da die AOK Bayern bisher noch nie eine Biostase-Behandlung bezahlt hat, obwohl Biostase-Behandlungen aus verfassungsrechtlichen Gründen - vgl. 1 BvR 357/05 - erforderlich sind und die Gesetzliche Kasse das bezahlen muss, weil es dann eine lebensnotwenige medizinische Maßnahme ist, sie zu finanzieren, wenn der Versicherte nicht aus eigener Kraft die Kosten aufbringen kann. Festzustellen ist die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkassen und das aus 1 BvR 357/05 folgende Erfordernis der Bezahlung der Maßnahme durch die gesetzliche Krankenkasse mindestens in den Fällen, in denen ein Versicherter die Behandlung nicht selbst bezahlen kann. Das ist im Fall des Klägers der Fall, weil er durch Autobahn wirtschaftlich ruiniert wurde, weil der Staat Autobahn nicht gestoppt hat.
Es wäre mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, wenn dem Kläger deswegen, weil der Staat es zuliess, dass Autobahn im Wege der öffentlichen Kryonikerverhetzung im Internet den wirschaftlichen Ruin des Klägers bewirkte , dem Kläger im Ernstfall die Biostase-Behandlung mit sozialgerichtlicher Unterstützung verweigert würde, denn dadurch würde Autobahn mit staatlicher Unterstützung zum Mörder.
Da diesbezüglich aber bisher keine gerichtlichen Entscheidungen existieren , bedarf es der Herstellung entsprechender Rechtssicherheit durch das Sozialgericht, denn der Kläger will sein zukünftiges Verhalten vom Ergebnis des Verfahrens abhängig machen ( u.a. ob er das Land verlässt oder nicht und in welcher Weise er mit anderen Leuten kooperiert oder nicht ,usw.)
Das soll hier genügen in Sachen "Überlegungen zum Rechtsschutzbedürfnis" . Weiteres hierzu können interessierte Leser demnächst in den kommenden selbsterklärenden Schriftsatzentwürfen mondfahrers zu diesem Thema erfahren.
Mars