aktuelle Berichte zum laufenden Verfahren

Fortsetzung Mikrozensus - Krimi in der AOK Bayern

BV-12

Beitragvon Kugelfee » So 4. Dez 2016, 19:08

BV-12

Mars hat geschrieben:
Mars hat geschrieben:
II.

4.

Kommen wir nun nach all dem ( Ziffern 1. bis 3. oben) zu der Rechtfertigung, warum - unter anderem - der Kläger die Überlassung eines Bildes an die AOK Bayern verweigert.

Einer der Gründe - aber nicht der einzige - ist die Befürchtung, dass die Bilddaten durch bei der AOK Bayern Beschäftigte - ggf. gegen Schmiergeld - hinter dem Rücken des Klägers und ohne gesetzliche Erlaubnis an Dritte , beispielsweise an den V-Mann Autobahn weitergegeben werden könnten mit dem Ziel V-Mann Autobahn dabei behilflich zu sein, "seinen Arsch als V-Mann" zu retten.


Diesbezüglich und wegen der anderen Verweigerungsgründe geht es demnächst weiter in BV-12



es geht weiter mit "Diesbezüglich" ( 1.) -siehe oben - , sodann mit Überlegungen betreffend die anderen Verweigerungsgründe (2.)

(1.)

AA

Lesern, welche die Berichterstattung über die Mikrozensus-Fälle - in denen es ebenfalls um die Datenschutz-Problematik, die durch V-Mann Autobahn ausgelöst wurde , ging - sorgfältig mitverfolgt haben, müssten sich erinnern können, dass die gegen den Mikrozensus klagende Frau "Byte" aus völlig analogen Gründen die Herausgabe personenbezogener Daten an das Statistische Landesamt verweigerte wie jetzt der die AOK Bayern verklagende Kläger die Herausgabe personenbezogener Daten an die AOK Bayern - und zum Teil auch an das Gericht - verweigert.

Die Leser, die das alles mitverfolgt haben , insbesondere den aus dem veröffentlichten Material ersichtlichen Streit um die Datenmissbräuche des Statistischen Landesamtes ( die vorgekommen sind, die das Amt aber bestritt ) , müssten sich erinnern können, wie die zuständige Kammer unter Vorsitz der Richterin Glückert über die Befangenheitsanträge selbst entschied und im Übrigen die Klagen ganz schnell vom Tisch fegte mit der Äusserung, die Beurteilung müsse sich an der "Lebenswirklichkeit "orientieren, m.a.W., die Datenmissbräuche kämen nach der Lebenserfahrung nicht vor und die diesbezüglichen Befürchtungen der Klägerin "Byte" ( deren Berechtigung später übrigens nachgewiesen wurde, da die Daten tatsächlich wie befürchtet missbraucht wurden) seien daher unbeachtlich.

Man kann sich leicht überlegen, dass mit einer analogen Begründung auch das Sozialgericht die analogen Befürchtungen des Klägers "vom Tisch fegen " könnte, dass die Bilddaten von der AOK Bayern an V-Mann Autobahn weitergegeben würden könnten , wenn der Kläger der AOK Bayern ein Bild zur Verfügung stellen würde für die Versichertenkarte.

Leser, die alles genau mitverfolgt haben, wissen : Die Richterin Glückert vertrat mit der Kammer , der sie vorsitzt, den Standpunkt, das "Allgemeininteresse" an der Herausgabe der Daten sei wichtiger als das Privatinteresse der Klägerin "Byte", die Herausgabe der Daten zu verweigern wegen der Missbrauchsgefahr durch V-Mann Autobahn.

Diese Bewertung erfolgte, ohne dass Die Kammer, der die Richterin Glückert vorsitzt, das Gewicht des Falls "Autobahn" in die Waagschale warf, denn sie drückte sich aktenkundig systematisch davor, sich damit auseinanderzusetzen und dieses Gewicht zu "vermessen" . Die unter anderem deswegen gestellten Befangenheitsanträge wurden alle ganz schnell ohne sie der Kontrollinstanz vorzulegen , vom Tisch gewischt und das Verfahren noch ehe die Klägerin einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stellen konnte für "erledigt" erklärt.

Die Leser, die das alles genau mitverfolgt haben, müssten auch bemerkt haben, dass das Statistische Landesamt zwar den Prozess gewann, dass es ihm aber nicht gelang an die Daten - die Autobahn begehrte - heranzukommen, so dass der sich über Jahre erstreckende hartnäckige Versuch des Statistischen Landesamtes an die Daten zu kommen, letztlich platzte. Allerdings musste Frau "Byte" dafür ca. 2000 Euro ausgeben - ihr sogenanntes Sonderopfer, das ihr dafür abverlangt wurde und das sie gegenüber ihrem Finanzamt als aussergewöhnliche Belastung versuchte geltend zu machen ( weiteres hierzu siehe die Fortsetzung der Berichterstattung in dem Mikrozensus-Fall)

Es ist nun sehr auffällig, dass nun zeitlich passgenau unmittelbar nach dem Scheitern des Statistischen Landesamtes die AOK Bayern versucht, das, was das Statistische Landesamt für den V-Mann Auotbahn nicht erreichen konnte, weil Frau "Byte" und deren Anwälte dem Amt dies durchkreuzten, auf anderem Wege zu erreichen . (Bekanntlich platzte wegen des Widerstands der Klägerin "Byte" das Vorhaben des Amtes , die Herausgabe zu erzwingen .

Die AOK Bayern scheiterte aber mit ihren Versuchen bisher ebenfalls - weil der Kläger in dem AOK-Verfahren in analoger Weise durch uns bzw. durch mondfahrer unterstützt wird wie damals Frau "Byte" ( Es wurde dem Verwaltungsgericht ja nie mitgeteilt, dass die Schriftsätze, die Frau "Byte" einreichte, alle aus den Entwürfen mondfahrers stammten ( ähnlich wie in weiteren Fällen, die durch mondfahrer unterstützt wurden)

Wir haben hier den Analogfall vor uns - allerdings nicht in allen Punkten.

Wir können für den Mikrozensus -Fall zunächst festhalten :

a)

Es wurde in mehreren Fällen versucht durch Amtspersonen ( teilweise sogar unter vergeblichem Einsatz von Zwangsmitteln !) personenbezogene Daten zu erheben, die V-Mann Autobahn begehrt , die er aber nicht selbst ermittlen kann ohne amtliche Unterstützung , und deren Verwendung durch V-Mann Autobahn - wenn er in deren Besitz käme, beispielsweise im Wege einer Übermittlung durch einen Maulwurf in der jeweils betreffenden Behörde - "den Arsch des V-Manns Autobahn" hätte retten können.

In diesem Zusammenhang wurde unter anderem die Datenschutzbeauftragte Dr.Sonja Leischner verdächtigt ein solcher Maulwurf entweder selbst zu sein oder einen solchen Maulwurf zu unterstützen.

Alle diese Versuche scheiterten aber bisher an den entsprechenden Datenverweigerungen seitens der betroffenen Personen, von denen die betreffenden personenbezogenen Daten begehrt wurden - insbesondere an den Verweigerungen solcher Personen, von denen V-Mann Autobahn personenbezogene Daten begehrte (sie aber nicht bekam, weil die Verweigerundshaltung der Betroffenen das nicht zuliess)


BB

Analoge Situation im AOK-Fall



bisherige Datenverweigerungen im AOK Bayern -Fall :

In dem AOK Bayern-Fall hat der Kläger bisher konsequent unter anderem folgendes verweigert :

b-1)

die persönliche unverschlüsselte Angabe des Namens, unter dem er bei der AOK Bayern geführt wird

b-2)

die Angabe, ob der Name, unter dem er bei der AOK Bayern geführt wird, ein Pseudonym ist

b-3)

die Angabe, ob er ein Kryoniker ist und ob er an Kryonik glaubt oder nicht

b-4)

bei der AOK Bayern unter Angabe seines bürgerlichen Namens die Überlassung einer Versichertenkarte ohne Bild zu beantragen

b-5)

Prozesshandlungen gegen die AOK Bayern unter unverschlüsselter Angabe seines bürgerlichen Namens vorzunehmen

BB

Es konnte festgestellt werden , dass von dem Kläger fortlaufend -unberechtiger Weise - seitens der AOK Bayern und seitens verschiedener Richter verlangt wurde, personenbezogene Daten herauszugeben, an deren Herausgabe aus den mehrfach erwähnten Gründen V-Mann Autobahn ein sehr starkes Interesse hat, zu deren Herausgabe der Kläger jedoch nicht verpflichtet ist .

Es konnte weiter feststellt werden, dass seitens der AOK Bayern und seitens verschiedener Richter unzutreffender Weise behauptet wurde, der Kläger sei dazu verpflichtet, diese Daten zu offenbaren.

Es konnte weiter festgestellt werden, dass seitens der AOK Bayern und seitens verschiedener Richter die Verweigerung der Herausgabe der Daten durch den Kläger widerrechtlich "sanktioniert" wurde, d.h. der Kläger wurde hierfür mittels Rechtsverletzungen bestraft, es wurden ihm rechtliche Nachteile zugefügt.


Man kann sich nach all dem fragen : WARUM NUR begehrt der genannte Personenkreis so stark diese Daten ? Was genau soll damit gemacht werden ?

c)

Auf die Argumentation, dass der Kläger die Weitergabe der Bilddaten an V-Mann durch die AOK befürchtet, sofern er der AOK ein Bild überlassen würde, könnte das Sozialgericht analog reagieren, wie die Kammer des Verwaltungsgerichts im Fall der Klägerin "Byte" reagierte. Es könnte auf die Idee kommen zu erklären, das "Allgemeininteresse" an der Überlassung eines Bildes an die AOK Bayern durch den Kläger überwiege dessen Interesse, die Überlassung zu verweigern.

Wir haben nun überlegt, wie diesem Argument - sollte es kommen - begegnet werden kann , um eine analoge Wiederholung der Situation der Klägerin "Byte" in deren Verfahren gegen den Mikrozensus zu vermeiden.

Folgendes war das Ergebnis der Überlegung :

Die Situation des Klägers in dem sozialgerichtlichen Verfahren ist zwar ähnlich aber nicht identisch mit der rechtlichen Situation der Klägerin "Byte" in deren Verfahren, sondern es tut sich eine "Lücke" auf, die genutzt werden kann.

Der Knackpunkt im AOK-Fall ist, dass die neue gesetzliche Regelung ein verfassungsrechtliches Schlupfloch lässt, welches der Kläger nutzen kann , um seine Verweigerungshaltung zu rechtfertigen, und das geht im Wesentlichen so :

(2.)

"andere Verweigerungsgründe" :

a) Aus gesetzlichen Gründen ist der Kläger ein Fall, der nicht an der Herstellung eines Bildes mitwirken kann. Das Gesetz sieht für diese Fälle ausdrücklich vor, dass die gesetzliche KV dann eine Versichertenkarte OHNE Bild dem Versicherten zur Verfügung stellen muss.

Der Kläger muss dann allerdings im Verfahren darlegen, warum er nicht mitwirken KANN, und das geht so :

b) Das Gesetz - nämlich das Datenschutzgesetz - sieht ausdrücklich "Datensparsamkeit" vor, d.h. dass dann, wenn die Erhebung / Nutzung von Daten vermieden werden kann, weil keine gesetzliche Vorschrift die Nutzung zwingend vorschreibt, Datensparsamkeit erforderlich ist in dem Umfang, in dem sie realisierbar ist.


Das heisst für den vorliegenden Fall :

- Die Überlassung eines Bildes an die AOK Bayern ist nicht in allen Fällen zwingend gesetzlich erforderlich , weil die neue Vorschrift über die Überlassung von Bildern an die gesetzliche Kasse die Auslegung zulässt, dass ein Versicherter genau dann nicht mitwirken kann, wenn ein überwiegendes Allgemeininteresse an der Verweigerung ihn verpflichtet, die Herausgabe zu unterlassen.

- Es besteht aber ein Allgemeininteresse an der Strafverfolgung des V-Manns Autobahn und an der Identifizierung seiner Mittäter und an deren strafrechtlicher Verfolgung. Daher ist der Kläger bereits wegen des überwiegenden Allgemeininteresses an der Verfolgung Autobahns verpflichtet, die Herausgabe eines Bildes zu verweigern, um dadurch auszulösen, dass das Sozialgericht die Rechtsfrage klärt und gezwungen ist zur Klärung dieser Rechtsfrage die Frage der Gefährlichkeit des V-Manns Autobahn zu bewerten. Hierfür ist es erforderlich, den Fall Autobahn vollständig aufzurollen um bewerten zu können, ob er für den Fall, dass die AOK Bayern das Bild vom Kläger erhalten würde, sich das Bild bei der AOK Bayern beschaffen kann und was er dann damit machen würde.

Um den Nachweis des nicht-mitwirken-könnens führen zu können , argumentiert der Kläger nun, dass V-Mann Autobahn so gefährlich für die Gesellschaft ist , dass das Interesse der AOK an der Erlangung eines Bildes aus Rechtsgründen zurücktreten muss und der Kläger daher gesetzlich verpflichtet ist an der Herstellung eines Bildes NICHT mitzuwirken und der AOK Bayern kein Bild zu überlassen, da das Risiko nicht in Kauf genommen werden kann, dass nur deswegen, weil die AOK Bayern ein Bild vom Kläger will, V-Mann Autobahn später "seinen Arsch retten" kann.

Weiteres zu diesem Thema wird folgen in BV-13 - Stichwort : Justiz-Roulette-System

Mars
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BV-13 System Autobahn : "Justiz-Roulette"

Beitragvon Kugelfee » So 4. Dez 2016, 20:18

BV-13

Mars hat geschrieben:
Mars hat geschrieben:
(...) Hierfür ist es erforderlich, den Fall Autobahn vollständig aufzurollen um bewerten zu können, ob er für den Fall, dass die AOK Bayern das Bild vom Kläger erhalten würde, sich das Bild bei der AOK Bayern beschaffen kann und was er dann damit machen würde.

Um den Nachweis des nicht-mitwirken-könnens führen zu können , argumentiert der Kläger nun, dass V-Mann Autobahn so gefährlich für die Gesellschaft ist , dass das Interesse der AOK an der Erlangung eines Bildes aus Rechtsgründen zurücktreten muss und der Kläger daher gesetzlich verpflichtet ist an der Herstellung eines Bildes NICHT mitzuwirken und der AOK Bayern kein Bild zu überlassen, da das Risiko nicht in Kauf genommen werden kann, dass nur deswegen, weil die AOK Bayern ein Bild vom Kläger will, V-Mann Autobahn später "seinen Arsch retten" kann.

Weiteres zu diesem Thema wird folgen in BV-13 - Stichwort : Justiz-Roulette-System



wie erwähnt, berichten wir im Rahmen der Berichterstattung über die Vorbereítungen des Verfahrens über Überlegungen , die zu den Schriftsatzentwürfen führten und führen, die von mondfahrer erstellt werden.

"Kugelfee" wurde berufen, die Veröffentlichung folgender Überlegungen im Forum gegen Ungerechtigkeit zu vollziehen :

Modellvorstellung "Justiz-Roulette" :

Man kann das Gesamtgeschehen um die Datenschutzproblematik , die der Fall "Autobahn" auslöste ,mit einem Vorgang in einer neuartigen Spielbank an einem Roulettekessel vergleichen, bei dem wir uns folgendes vorstellen :

mehrere Spieler stellen immer wieder gepumptes Falschgeld für ein gemeinschaftlich betriebenes Systemspiel zur Verfügung stellen, das nur selten platzt, wobei aber für den seltenen Fall des Scheitern des Systems weiteres Falschgeld gepumpt und geopfert werden muss in der Erwartung, dass man auch dann nur genügend oft das System wiederholen muss ,um am Ende durch Zufall doch als Gewinner nach Hause zu gehen, auch wenn die Investitionen nach einem "Platzer" sehr hoch sind.

Weiter stellen wir uns vor, dass das gepumpte Geld von legalen Banken ausgegeben wird. Es stammt aber aus illegalen Druckereien , was man aber in diesem speziellen Modellfall nicht so leicht feststellen kann, es sei denn jemand überprüft die Spieler, woher sie das Geld haben. Für den Fall, dass ein endgültiger Platzer erfolgt, hätte dies allerdings diese Überprüfung zur Folge, weil dann die Geldgeber leer ausgehen und wissen wollen, was genau geschah. ...

Weiter angenommen, die Strategie geht aus mathematischen Gründen fast immer auf, weil das Roulette in dem Modellfall nicht 37 Fächer sondern 37.000 Fächer hat und man fast immer gewinnt, wenn auf fast alle Fächer gesetzt wird, da die Wahrscheinlickeit dann sehr hoch ist, dass die Bank nach dem Kugelfall immer etwas mehr auszahlt als eingesetzt wurde. Dadurch kann man das sehr oft wiederholen ohne dass ein Platzer auftritt.

Was aber würde passieren, wenn auf einmal eine Kugelfee die Kugel wirft, aber keiner der Schurken ahnt, dass diese das Zielwerfen beherrscht, so dass von vorneherein auf Grund der Wirkung des Gesetzes der Große Zahl feststeht, dass die Spielergemeinschaft auf Grund ihres enormen Falschgeld-Kapitals zwar sehr lange durchhalten wird, dass aber der endgültige Platzer, , der die Aufdeckung der Herkunft des Geldes auslöst, weil das Falschgeld komplett verbraucht ist, unvermeidbar ist ?

Man kann V-Mann Autobahn mit einem Erfinder eines solchen Systems vergleichen und die ihn unterstützenden amtlichen Helfer mit solchen Spielern.

Und mondfahrer kann man vergleichen mit dem Ausbilder einer Kugelfee ,die das Falschspiel der Schurken durchschaut hat und iherseits nun nach dem von mondfahrer erdachten Mondsystem die Kugel wirft ...weil dieses System aufgrund seiner "Konvergenz" auf Dauer immer gewinnt, auch dann, wenn Spieler am Tisch sitzen, die ihre Chips mit Falschgeld an der Kasse bezahlt haben ohne dass es jemand bisher bemerkte oder es beweisen konnte.

Nur dass beim "Justiz-Roulette" die Chips nicht mit Falschgeld an der Kasse bezahlt werden , sondern mit richterlich begangenen Rechtsverletzungen , beispielswese mit Verletzungen des rechtlichen Gehörs, diversen möglichen Verfahrensfehlern (Befangenheitsanträge selbst entscheiden etc.) oder sonstigen sogenannten allgemeinen Rechtsfehlern, bei denen man normalerweise nicht beweisen kann, ob sie vorsätzlich oder versehentlich erfolgten.

In BV-14 wird es um Überlegungen dahin gehen, wie man das Datenschutzgesetz für den vorliegenden Fall im Rahmen der Verfahrensgestaltung zu Gunsten des Klägers nutzen kann.

Mars
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BV-14

Beitragvon Mephisto » So 4. Dez 2016, 22:57

BV-14

Mars hat geschrieben:
weitere Berichterstattungen über Überlegungen zum Thema "Erfordernis einer Versichertenkarte ohne Bild" sowie zum Thema "Identitätsproblematik" werden folgen.

In BV-14 wird es um Überlegungen dahin gehen, wie man das Datenschutzgesetz für den vorliegenden Fall im Rahmen der Verfahrensgestaltung zu Gunsten des Klägers nutzen kann.


1.

Überlegungen zur "Identitätsproblematik"

Die AOK Bayern wurde ebenso wie das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz auf Basis wahrscheinlichkeitstheoretischer Überlegungen verdächtigt, bewusst, vorsätzlich und auf Veranlassung durch V-Mann Autobahn hinter dem Rücken des Klägers in ungesetzlicher Weise erkennungsdienstliche Maßnahmen getroffen zu haben in der Absicht Identitäts -Aufklärungen vornehmen zu wollen bzw. diese versucht zu haben zu Gunsten der Erhöhung der Chancen V-Mann Autobahn´s dahin, dass dieser nach Erhalt der zu ermittelnden Information das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Maßnahme nutzen kann um illegal "seinen Arsch zu retten".

Die AOK Bayern wurde in diesem Zusammenhang verdächtigt zu dem Zweck V-Mann Autobahn in dieser Weise "die Leiter halten zu wollen" aufklären zu wollen, ob der Name, unter dem der Kläger bei ihr geführt wird, ein Pseudonym oder dessen bürgerlicher Name ist.

Weiter wurde die AOK Bayern verdächtigt planmäßig für derartige Zwecke vorgetäuscht zu haben, die Leistung habe geruht , um auf diese Weise auszulösen, dass der Kläger einem Kommunikationszwang ausgesetzt ist, der zu Äusserungen führen würde, welche unmittelbar oder mittelbar das erkennungsdienstliche Problem lösen würde - und zwar entegen dem Willen des Klägers und rechtswidrigerweise.

Es braucht jetzt nicht auf die Einzelheiten eingegangen zu werden , auf Grund welcher wahrscheinlichkeitstheoretischer Berechnungen dieser Verdacht entstand.

Sondern uns interessierte viel mehr, wie man die AOK daran hindern kann , derartige Erkenntnisse zu gewinnen durch Ausnutzung der prozessualen Situation, welche sie selber mittels der Rechtsverletzungen, die Gegenstand der Klage sind, ausgelöst hat.

Auf Grund der Überlegungen mondfahrers bzw. auf Grund der Anwendung seiner Strategie sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger durch sinnvolles Verhalten die AOK Bayern daran hindern kann, die Aufklärungen, welche zu beabsichtigen sie verdächtigt wird, zu realisieren.

Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger dies durch Anwendung des Datenschutzgesetzes bei der Verfahrensgestaltung, soweit der Kläger hierauf mittels klägerischer Schriftsätze und mittels " technischer Maßnahmen" Einfluss nehmen kann, vereiteln kann .

Da wir wissen, auf welche Art von Aufklärungsideen V-Mann Autobahn & Kollegen kommen können, sind wir die theoretischen Möglichkeiten durchgegangen , unter anderem diese :

V-Mann Autobahn könnte auf die Idee kommen, die Vorsitzende hinter dem Rücken des Klägers anzurufen oder anzuschreiben oder anrufen zu lassen oder anschreiben zu lassen im Namen irgendeiner Sicherheitsbehörde, welche behauptet, es sei erforderlich, den Termin für erkennungsdienstliche Maßnahmen bezüglich der "Identität" des Klägers zu nutzen. Das Gericht möge daher das persönliche Erscheinen des Klägers anordnen und dem Vertreter der betreffenden Sicherheitsbehörde den Termin mitteilen, damit in Abstimmung mit der Sicherheitsbehörde der Kläger persönlich erscheinen müsse und im Gerichtsgebäude sodann eine Zufalls-Sicherheitskontrolle vorgetäuscht werden könne, welche in Wirklichkeit dem Zweck diene, die Identitäts-Zuordnung unauffällig zu vollziehen, die V-Mann Autobahn "benötige" um seine (angeblichen) gesetzlichen Aufgaben erfüllen zu können.

Ein solcher Plan ist jedoch durchkreuzbar, da man ihn unter Berufung auf die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes durchkreuzen kann.

Der Kläger hat insoweit die Möglichkeit, das Gericht vorher darauf vorzubereiten, dass er zu dem Termin

a) keinerlei amtliche Ausweise mit sich führen wird

b) seine Identität als bei der AOK Versicherter ohne Mitteilung seines bürgerlichen Namens mittels eines Zeugen, der Arzt ist und den Kläger kennt , nachweisen wird

c) sein Gesicht entweder schminken wird oder maskiert erscheinen wird, damit keine Daten über sein Gesicht gesammelt werden können, die später genutzt werden könnten für gesetzlich verbotene erkennungsdienstliche Maßnahmen , die V-Mann Autobahn begehrt um das Ergebnis nutzen zu können um "seinen Arsch zu retten"



und im Übrigen dem Gericht die Rechtfertigungsgründe für ein solches Vorgehen , welches wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falls erforderlich und zulässig ist, darzulegen.

2.

Solche Rechtfertigungsgründe gibt es . Unter anderem ist der Kläger berechtigt, die Feststellgung seines bürgerlichen Namens zu verhindern, da die Kenntnis dieser Information für das vorliegende Verfahren nicht erforderlich ist und daher nicht erhoben werden darf gemäß den einschlägigen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, z.B. :

Bundesdatenschutzgesetz hat geschrieben:
§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.


Erkennungsdienstliche Maßnahmen lassen sich daher nicht damit begründen, dass sie wegen des Termins bzw. wegen des Verfahrens notwendig wären.

Anderweitig lassen sie sich auch nicht rechtfertigen, so dass der Kläger verlangen kann, diese zu unterlassen. Die Lügen des V-Manns Autobahn über den Kläger, auch wenn er sie unter Eid gegenüber Sicherheitsinstitutionen wie etwa Bundespolizei usw. behauptet haben sollte, sind insbesondere kein Rechtfertigungsgrund für die Durchführung solcher Maßnahmen.

Mars
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BV-15

Beitragvon GLÜCKSDRACHE » Sa 17. Dez 2016, 14:50

BV-15

Hi !

neue Post vom Mars bekommen :

Mars hat geschrieben:
wir können nun fortfahren mit den Berichten über die Vorbereitungen zum Verfahren gegen die AOK Bayern.

1.

Im Forum "Menschenrechte", Unterforum "Cyberstalking", dort unter dem Thema "Cyberstalker - wie wehrt man sich erfolgreich ?" wurde am 14. Juni 2016 an die Adresse des "Mondhasen" gerichtet folgendes angesprochen, zunächst ohne es weiter zu konkretisieren :

Um gegen Internet-Cyberstalking effektiv vorgehen zu können, ist es hilfreich zu erlernen in virtuellen Szenarien zu denken, d.h. in fingierten Handlungen, und sich dabei jeweils zu überlegen , welche Rechtsfolgen eintreten würden, wenn die fingierten Handlungen real wären


Aus welchen Gründen es nützlich ist es zu erlernen in virtuellen Szenarien zu denken, zeigt der hier behandelte Fall des Verfahrens gegen die AOK Bayern im Zusammenhang mit der Anwendung der mathematischen Strategie des mondfahrers, die in dem Mikrozensus - Sonderbericht vorgestellt wurde :

a)

Es ist anzumerken, dass alle Schriftsatzentwürfe, die mondfahrer anfertigte für das Verfahren gegen das Statistische Landesamt in dem Fall, über den im Forum gegen Ungerechtigkeit berichtet wurde, auch real "umgesetzt" wurden, d.h. die Kläger haben diese Entwürfe wortwörtlich verwendet, wobei lediglich noch die in den Entwürfen durch Platzhalter ersetzten personenbezogenen Daten eingesetzt werden mussten und das Schriftbild formatiert wurde für die realen Schriftsätze.

b)

Im AOK-Fall wird etwas anders verfahren in der Berichterstattung. Es wird jeweils erst zeitversetzt den Lesern mitgeteilt, ob ein Schriftsatzentwurf mondfahrers auch vom Kläger übernommen wurde oder nicht.

Diese Vorgehensweise ist im AOK-Fall teilweise notwendig um dem Anonymisierungserfordernis, dem teilweise nur befristet Rechnung getragen werden muss, gerecht werden zu können.

Ganz konkret geht es aktuell darum, den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht öffentlich zu machen bevor er stattgefunden hat.

Wie der bisherigen Berichterstattung bzw. aus den Schriftsatzentwürfen vermutet werden konnte, wurde eine Terminverschiebung beantragt , aber nicht vollständig öffentlich mitgeteilt, ob und ggf. wie das Gericht bisher darauf reagiert hat, d.h. ob der Termin verschoben wurde oder nicht.

DIese Unsicherheit wird bis auf Weiteres absichtlich aufrecht erhalten, jedoch wird in Kürze ein Schriftsatzentwurf mondfahrers veröffentlicht werden, der offen läßt, ob der darin behauptete Sachverhalt real ist oder "virtuell", d.h. ob er nur erfunden wurde und der Entwurf für den letzteren Fall folglich dem Gericht nicht vorgelegt werden dürfte.

In dem Entwurf wird unterstellt, dass das Gericht den Termin in letzter Sekunde abgesagt hätte auf die bisherigen Schriftsätze hin.

Es sei angemerkt, dass alle bis JETZT erschienenen Schriftsatzentwürfe im obigen Sinne auch umgesetzt wurden, für den nächsten Schriftsatzentwurf werden wir erst zeitversetzt mitteilen, ob er umgesetzt wurde oder nicht.

2.

In der Berichterstattung über den AOK-Fall erklären wir suzessiv konkret die Anwendung der mathematischen Strategie des mondfahrers, über die in dem Mikrozensus-Sonderbericht berichtet wurde.

Das in dieser Strategie angewendete Prinzip der mehrdeutigen Abbildung von Sachverhalten erlaubt es, der juristischen Falle, in die Jörg Kachelmann , Christian Wulff und Sebastian Edathy ( und andere) getappt sind , zu entkommen.

Es ist für das AOK-Verfahren von erheblicher Wichtigkeit, sich immer das Bundesdatenschutzgesetz und die darin lauernden juristischen Fallen - die Jörg Kachelmann, Christian Wulff und Sebastian Edathy zu spüren bekamen - vor Augen zu führen.

In den Fällen Jörg Kachelmann, Christian Wulff und Sebastian Edathy wurde das sogenannte "Durchstechen" beobachtet, welches erhebliche Rechtsfolgen hat betreffend die Durchsetzbarkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit von Schadensersatz - und Unterlassungs-Ansprüchen des geweils vom Durchstechen Betroffenen gegen den Staat.

Droht ein solches "Durchstechen", d.h. die illegale Offenbarung von Amtsgeheimnissen durch Amtsträger, dann kann die sorgfältige Anwendung der mathematischen Strategie des mondfahrers ein Gelingen von Durchstechversuchen vereiteln und damit für die Aufrechterhaltung der Schadensersatz- und Unterlassungs-Ansprüche des Betroffenen gegen den Staat und gegen andere Unterlassungsschuldner bewirken.

Es ist feststellbar, dass die AOK Bayern immer wieder versuchte "durchzustechen", was ihr auch gelungen wäre, wenn der Kläger nicht durch die Selbsthilfegruppe bzw. durch mondfahrer auf solche Angriffe vorbereitet gewesen wäre.

Während der letzten ca. 2 Wochen wurden von anderer Seite ebenfalls Vorbereitungen für Durchstechversuche unternommen, nämlich seitens der Polizei. Auch diese werden aber abgefangen werden, und auch darüber werden wir - unter Beachtung der mathematischen Prinzipien in mondfahrers Strategie - berichten.

3.

Eine im obigen Sinne lauernde Falle, die im Bundesdatenschutzgesetz "versteckt" ist , ist , dass es sich "rechtsvernichtend" auf die Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen wegen "Durchstechens" auswirkt, wenn der Betroffene später selbst in die Veröffentlichung und / oder Nutzung der betreffenden Daten einwilligt.

Folgende Vorschriften des BDSG sind in diesem Sinne gefährlich, wenn sie der Betroffene nicht kennt und sich nicht gegen die darin lauernde Falle absichert :

§ 4 BDSG hat geschrieben:
§ 4

Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der
Betroffene eingewilligt hat.


§ 13 BDSG hat geschrieben:
§ 13 Datenerhebung

(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist.
(1a) Werden personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

(2) Das Erheben besonderer Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist nur zulässig, soweit

1.
eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses zwingend erfordert,
2.
der Betroffene nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 eingewilligt hat,
3.
dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,

4.
es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,



§ 14 BDSG hat geschrieben:
§ 14

Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung

(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind.

(2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn

1.
eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
2.
der Betroffene eingewilligt hat,
3.
offensichtlich ist, dass es im Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er in Kenntnis des anderen Zwecks seine Einwilligung verweigern würde,
4.
Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
5.

die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung offensichtlich überwiegt,


Überlegungen zur Gefährlichkeit dieser zitierten Vorschriften im vorliegenden AOK-Fall - und mit Hilfe welcher Maßnahmen in Anwendung der Strategie des mondfahrers der Gefahr ausgewichen wurde im AOK- Fall ebenso wie zuvor in anderen Fällen - erfolgen in Kürze in einem gesonderten Beitrag.

Mars
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BV-16

Beitragvon GLÜCKSDRACHE » Sa 17. Dez 2016, 21:46

BV-16

Hi !

neue Post vom Mars bekommen :

Mars hat geschrieben:

§ 4 BDSG hat geschrieben:
§ 4

Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

(1) (...) nur zulässig, soweit (...) oder der
Betroffene eingewilligt hat.


§ 13 BDSG hat geschrieben:
(...)

(2) Das Erheben besonderer Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist nur zulässig, soweit

(...)

4.
es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,



§ 14 BDSG hat geschrieben:
§ 14

Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung

(...)

(2)(...)nur zulässig, wenn
(...)
2.
der Betroffene eingewilligt hat,
(...)
5.

die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung offensichtlich überwiegt,


Überlegungen zur Gefährlichkeit dieser zitierten Vorschriften im vorliegenden AOK-Fall - und mit Hilfe welcher Maßnahmen in Anwendung der Strategie des mondfahrers der Gefahr ausgewichen wurde im AOK- Fall ebenso wie zuvor in anderen Fällen - erfolgen in Kürze in einem gesonderten Beitrag.



Gefährlichkeit der o.g. Vorschriften :

Die Gefahr zu Lasten des Betroffenen liegt offensichtlich darin, dass der durch unerwünschte Aufdeckung gefährdender Daten Betroffene seine Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche verliert, wenn er selbst

a) in die Nutzung der verbotener Weise aufgedeckten Daten einwilligt

b) speziell dadurch in die Nutzung einwilligt, dass er selbst die Daten öffentlich macht

Für uns ist folgender Fall konkret für die Klage gegen die AOK Bayern relevant :

eine staatliche Stelle ( im konkreten Fall ein Polizeibeamter aus Ostdeutschland ) hatte sich einen äusserst gefährlichen Datenschutzverstoß erlaubt, indem er auf eine Strafanzeige wegen Datenschutzverstoßes hin (gegen einen Täter "K") dem angezeigten Täter K weitere Daten an die Hand gab, die dieser nutzen konnte um

a) die Strafverfolgung gegen sich zu verhindern

b) den Anzeigeerstatter und andere Betroffene dahin zu nötigen, dass diese weder weitere
strafrechtliche Schritte gegen K einleiten konnten noch die sich aus den Straftaten ergebenden zivilrechtlichen Ansprüche durchsetzen konnten ohne durch solche Schritte die Gefährdung des gefährdeten Personenkreises noch zu erhöhen.

Die versuchte Durchsetzung der Ansprüche wurde in mehreren Verfahren durch mehrere Richter, die alle dieselben Rechtsfehler zu Gunsten des Polizeibeamten, der sich den Datenschutzverstoß erlaubt hatte sowie zu Gunsten des Täters K sowie zu Gunsten des V-Manns Autobahn vollzogen , verhindert. Die Richter wollten in sämtlichen versuchten Fällen zur Bedingung der Durchsetzbarkeit der Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche machen, dass jeweils die klagende Person in die Nutzung der kritischen Daten , deren Nutzung durch die Klagen verboten werden sollte, selbst einwilligt und sich insoweit "outet" - ein Widerspruch in sich.

Da sich in allen Fällen die jeweils klagende Person weigerte, die Nutzung der Daten zuzulassen, wurden die Klagen richterlich als "unzulässig" bezeichnet und abgewiesen. Durch eine Einwilligung wären die Daten noch stärker nutzbar geworden, durch deren Verbreitung Dritte gefährdet wurden.D.h. die Erreichung der Klageziele wäre durch das richterlich verlangte "outen" vereitelt worden, wenn von Klägerseite dem richterlichen Verlangen nachgegeben worden wäre ...

Bisher sind ALLE diesbezüglichen Klagen aus diesem Grund leer gelaufen. Nur die aktuelle Klage gegen die AOK Bayern schwebt noch und wir dürfen gespannt sein, wie es weitergeht ...

Konkret betroffen von der Datenschutz-Problematik , die der ostdeutsche Polizeibeamte verschuldet hat, waren mehrere Personen, unter anderem die über 90-jährige Kryonikerin Irmgard Clauß aus Karlsruhe, über deren Schicksal im "virtuellen Raum" berichtet wurde.

In Sachen Irmgard Clauß ist speziell auf folgendes hinzuweisen , um MIßverständnissen zuvorzukommen :

Zwei deutsche Professoren ( darunter der deutsche Prof. Dr. med. Klaus. H. Sames) sowie zahlreiche Kryoniker wie z.B. Michael Saxer und der Informatiker Klaus Reinhard ( Verfasser des Sachbuchs "Wie der Mensch den Tod besiegt" [ online kostenlos abrufbar] ) sind Zeugen, dass Frau Clauß schon vor Jahren ein sehr starkes Interesse an "Kryonik" zeigte und bereits im Jahr 1996 auf einer Kryoniker-Tagung in Stuttgart sehr deutlich ihren letzten Willen kundtat, auf jedenfall sobald dies erforderlich würde , mit dem Verfahren der angewandten Biostase behandelt zu werden. Sie tauschte sich schriftlich diesbezüglich mit Prof.Sames aus, aber ihre Angehörigen funkten dazwischen. Ihr Pech war nun, dass eine Person X, die mit Frau Claus ebenfalls persönlichen Kontakt hatte und im Übrigen mit mondfahrer in anonymisiertem Kontakt steht, ihr hätte juristisch behilflich sein können, wenn nicht der Straftäter K, der durch den oben erwähnten Polizeibeamten geschützt wurde, der den Datenschutzverstoß beging, gewesen wäre, der die gefährlichen Daten an den V-Mann Autobahn weitergab für die Veröffentlichung im Internet.

Wegen dieser Datenweitergabe und Verbreitung im Internet durch Autobahn war X gezwungen den Kontakt mit Frau Clauß abzubrechen, wobei dieser Zwang verfassungsrechtlicher Natur war und auf den Entscheidungsgründen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung 1 BvR 357/05 beruht ( dazu später mehr ...)

Dadurch war Frau Clauß alleingelassen in ihrem Schicksal, denn die DGAB war ihr ( aus uns unbekannten Gründen) nicht behilflich in der Weise, wie es juristisch erforderlich gewesen wäre. um sie aus ihrer Zwangslage zu befreien.

Es ist bereits an anderer Stelle im Forum gegen Ungerechtigkeit zur Sprache gebracht worden, dass es im Fall Irmgard Clauß um einen Interessenkonflikt zwischen "Geld oder Leben" ging, d.h. Dritte waren mit dem letzten Willen der Frau Clauß aus finanziellen Gründen nicht einverstanden.

Da dieser Fall kein Einzelfall ist , wurde die Feststellungsklage gegen die AOK Bayern dahin erweitert , dass der Kläger für seinen eigenen Fall feststellen lassen will, dass die AOK Bayern für die Kosten einer Biostase-Behandlung aufkommen muss, wenn der Kläger eine solche Behandlung einmal wünschen sollte in Abhängigkeit von den dann vorliegenden Umständen.

Der Kläger hat ein Rechtsschutzbedürfnis an dieser Feststellung, weil er sich für den Fall, dass das Gericht die Verpflichtung der AOK Bayern wie gewünscht feststellt, anders verhalten wird als wenn das Gericht das nicht feststellt.

Nur muss der Kläger ein paar juristischen Spielregeln strengstens befolgen, wenn er den Prozess gewinnen will - und damit sind wir wieder bei der Gefährlichkeit der oben zitierten gesetzlichen Vorschriften - und wie die Gefahr durch sinnvolles juristisches Vorgehen ausgeschaltet werden kann.

Spielregeln für den Kläger :

Folgende Spielregeln muss der Kläger entsprechend der mathematischen Strategie des mondfahrers konsequent befolgen in Sachen Datenschutz betreffend seine eigenen personenbezogenen Daten :

a) er darf auf keinen Fall dem Verlangen der AOK Bayern nachgeben, sie darüber SELBST aufzuklären, ob der bei der AOK Bayern geführte Name sein bürgerlicher Name oder ein
Pseudonym ist.

b) er darf auf keinen Fall dem Verlangen der AOK Bayern und verschiedener Richter nachgeben, das Sozialgericht darüber SELBST aufzuklären, ob der bei der AOK Bayern geführte Name sein bürgerlicher Name oder ein Pseudonym ist.

c) er darf auf keinen Fall Dritte -insbesondere AOK Bayern und das Sozialgericht - darüber aufklären, wann und wo die kritischen personenbezogenen Daten im Internet veröffentlicht waren.

d) er darf auf keinen Fall der AÒK Bayern ein Bild von sich schicken

Spielregeln für uns :

a) von uns "Marsbewohnern und Mondbewohnern" müssen ebenfalls die o.g. Spielregeln a),b),c) , die schon der Kläger beachten muss, strengstens eingehalten werden.

b) im Rahmen der Einhaltung dieser Spielregeln bleibt uns jedoch ein Freiraum, der es uns erlaubt zu Gunsten des Klägers und aller Betroffener anonymisiert Sachverhalte zum Fall zu veröffentlichen.

Hierzu zählt beispielsweise die Veröffentlichung von Aktenmaterial und anderen Informationen, durch welche die Leser aufgeklärt werden über die Vorgehensweise und über die Gefährlichkeit der Täter. Auch dürfen wir begleitend anonyme Faxe an Anwaltskanzleien senden lassen, die voraussichtlich ein Interesse an der Verfolgung des Falls haben werden.Hierfür kommen beispielsweise Anwälte in Betracht, die sich die Entscheidung 1 BvR 357/05 vor dem Bundesverfassungsgericht erkämpft haben, weil sie nicht irgendwann in einem mit Terroristen besetzten Flugzeug sitzen und auf Anweisung des Verteidigungsministers abgeschossen werden wollen.

Unser Anliegen ist es - unter anderem - öffentlich darauf hinzuweisen, dass es rechtlich dasselbe ist, ob man ein Flugzeug , in dem sich unschuldige Passagiere befinden , abschiesst um andere Zeitgenossen vor Terroristen zu schützen , oder ob man andere Zeitgenossen in den Tod schickt um Frau Clauß zu retten.

Um es kurz und knapp auszudrücken : unsere Logik ist bezüglich der Frage, ob man durch Töten Unschuldiger eine größere Anzahl ebenfalls Unschuldiger retten darf, dieselbe wie die des Bundesverfassungsgerichts, das diese Frage zweimal entschieden hat, nämlich einmal anläßlich des Eilantrags des damals noch lebenden Hanns Martin Schleyer und später in Sachen
" rettende Flugzeugabschüsse erlaubt ?" in dem Urteil des Verfahrens 1 BvR 357/05.

Frau Clauß entspricht im vorliegenden Fall dem Terroristen-Opfer Hanns Martin Schleyer bzw. in dem fingierten Fall "Terror - Ihr Urteil" den abgeschossenen unschuldigen Passagieren.

mondfahrer und wir hätten andere ins Grab gebracht, wenn wir uns geoutet hätten um Frau Clauß zu retten. Da Frau Clauß aber noch eine Chance hatte - vielleicht hat sie diese immer noch, falls sie noch lebt - anderweitig gerettet zu werden, wurde nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verfahren, d.h. wir mussten die Weitergefährdung der Frau Clauß in Kauf nehmen zu Gunsten des dadurch erreichten vorläufigen sicheren Überlebens der anderen gefährdeten Bürger.

Im Übrigen haben wir versucht, die Chancen des Überlebens der Frau Clauß zu erhöhen durch juristische Schritte, deren Erfolg uns allerdings fortlaufend durch verschiedene Richter vereitelt wurde.

In der Konsequenz aus dem Urteil 1 BvR 357/05 bleibt uns auch jetzt nichts anderes übrig als dafür zu arbeiten, dass die Überlebenschancen anderer Betroffener - sofern Frau Clauß noch lebt : auch deren Überlebenschancen - steigen.

Zu diesem Zweck haben wir den uns namentlich bekannten Kläger in dem hier behandelten Verfahren gegen die AOK Bayern unter Druck gesetzt dahin, dass er die im Juni erhobene Klage in eine Kryonik-Klage mit den im Forum veröffentlichten Feststellungsanträgen erweiterte , dies stets unter Beachtung der mathematischen Strategie des mondfahrers, deren Anwendung wir im Forum berichterstattend begleiten.

Fortsetzung folgt ...

Mars

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BV-17

Beitragvon DER SPIEGEL » So 18. Dez 2016, 12:29

BV-17

Wir erhielten von "Mars" die folgende anonyme Mitteilung :

Mars hat geschrieben:
Die Umsetzung der mathematischen Strategie des mondfahrers kann nun konkretisiert werden.

Zu diesem Zweck wird hier zunächst eine anonymisierte Zusammenfassung einer Chronologie des polizeilichen Verschuldens der für den Fall relevanten Ereignsse gebracht, welche in der Gesamtschau das Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellungsklage gegen die AOK Bayern, welche wie bereits kundgetan einen Feststellungsantrag in Sachen Kryonik / Biostase umfasst , begründet :

Folgender Sachverhalt (Chronologie des polizeilichen Verschuldens ) ist maßgeblich :




1. Im Jahr 1996 löste mondfahrer in Anwendung seiner Strategie, über die inzwischen im Forum gegen Ungerechtigkeit berichtet wurde (Mikrozensus-Sonderbericht) , die Veröffentlichung von Kryonik-Sachbeiträgen im Internet aus, in welchen aus Datenschutzgründen Namen anonymisiert wurden, dies,indem statt der tatsächlichen Namen Namen von Toten veröffentlicht wurden. Die Namen der Toten bestanden jeweils aus einem Nachnamen und mehreren Vornamen.

Dieser Schritt wurde unternommen wegen der Gefahr der Verfolgung der Namensträger der tatsächlichen Namen durch religiöse Fanatiker oder durch andere Radikale, ggf. auch durch sog. "Maulwürfe", die es entsprechend gefestigter Lebenserfahrung so gut wie immer in staatlichen Stellen gibt.

2. Vor ca. 12 Jahren nahm mondfahrer in Anwendung seiner Anonymisierungsstrategie Kontakt mit einem an Kryonik interessierten in der Öffentlichkeit bekannten Millionär "K1" auf zwecks Verhandlungen über die Finanzierung von Kryonik und Realisierung in Deutschland unter Mitwirkung von "K1" unter Vermarktung eines von mondfahrer erfundenen technischen Produktes.

mondfahrer vermittelte "K1" einen Realkontakt mit einer Kontaktperson "K2" zwecks Demonstration der technischen Eigenschaften des Produktes.

Herrn "K1" wurde für den Realkontakt mit K2 eine Kontaktadresse genannt, die er aufsuchte. Das Treffen fand in Abwesenheit der Hauseigentümer statt. Es wurde ein Anwesen gewählt, an dessen Haustür sich einer der ab 1996 veröffentlichten Nachnamen Verstorbener befand, jedoch kein Vorname.Auf diese Weise sollte Herrn "K1" signalisiert werden, dass er bei der "richtigen" Adresse angekommen war für das Treffen.

3.In dem Termin verliessen K1 und K2 nach wenigen Minuten den Treffpunkt und fuhren mit dem PKW in die freie Natur auf einen Parkplatz um ungestört zu sein.Dort konnte sich K1 von der Funktionsfähigkeit der technischen Erfindung mondfahrers - die versprach Millionengewinne abzuwerfen - selbst überzeugen.

K1 lehnte jedoch nach der gewonnenen Erkenntnis die ihm angebotene Zusammenarbeit mit mondfahrer sofort ab, weil er , wie sich herausstellte, selbst ebenfalls ein Produkt entwickelt hatte und in mondfahrer nun einen Konkurrenten sah , sofern mondfahrer sein Produkt vermarkten lassen würde.

4. Etwas später begann K1 den Kontaktmann K2 öffentlich anzugreifen unter Verletzung des durch das Bundesdatenschutzgesetz bestimmten Datenschutzes personenbezogener Daten des K2 ( den Namen von K2 kannte er nicht, da ihm hier nur ein Pseudonym genannt wurde, aber den Treffpunkt, an dem er sich mit K2 getroffen hatte, kannte er , und damit kannte er personenbezogene Daten des K2, da sich K2 dort aufgehalten hatte, vgl. die Gesetzesdefinition des Begriffs "personenbezogener Daten" im BDSG u.a.).Diese Daten nutzte er unter Verletzung des Datenschutzes später für die Verfolgung des K2, indem er sie im Internet veröffentlichte.

Da sich K1 damit strafbar machte - verbunden mit Beleidigungen und Verleumdungen und Nötigungen - erfolgte Strafanzeige gegen K1 im Hinblick auf das festgestellte von Amts wegen zu verfolgende Offizialdelikt .

Es wurde der Polizei nicht mitgeteilt, ob der Anzeigeerstatter identisch mit K2 oder eine andere Person ist. Auch K1 wurde dies in Anwendung der Strategie des mondfahrers NICHT mitgeteilt .

Die aufnehmende Polizei leitete die Strafanzeige ordnungsgemäß an die für die Weiterbearbeitung des Falls örtlich zuständige Stelle weiter , wobei dem Anzeigeerstatter auf dessen ausdrücklichen Warnhinweis hin versichert wurde, dass die Polizei den Datenschutz nicht verletzen werde durch unbefugte Preisgabe personenbezogener Daten des Anzeigeerstatters.

Diese Versicherung seitens der aufnehmenden Polizeidienststelle erwies sich jedoch als falsch.

Sie wurde widerlegt durch die tatsächlich erfolgten späteren Ereignisse.

Ein Polizeibeamter der für die Weiterbearbeitung des Falls zuständigen Polizeidienststelle verletzte nämlich in schwerwiegender Weise den Datenschutz, indem er unter Verstoß gegen §§ 4 und 3a des Bundesdatenschutzgesetzes verbotener Weise personenbezogene Daten des Anzeigeerstatters nutzte , indem er diese Daten an den Täter K1 weitergab , der sie seinerseits für die Realisierung weiterer Straftaten nutzte.

Täter K1 gab die Daten über das Internet öffentlich an den aus der Anonymität heraus agierenden V-Mann Autobahn weiter, der sie wiederum nutzte für weitere Straftaten. Alle diese Straftaten und die dadurch ermöglichten Folgestraftaten wurden bis heute trotz zahlreicher Anzeigen und trotz der Auslösung weiterer Geschädigter, die ihrerseits erfolglos Strafanzeigen erstatteten, nicht verfolgt.

Statt dessen wurden K1 und Autobahn sowie weitere Personen durch die Justiz "gedeckt".

Ohne die Datenschutzverletzung durch den Polizeibeamten wäre dies alles nicht möglich gewesen. Der durch den Polizeibeamten ausgelöste Schaden , für den die Bundesrepublik Deutschland haftet, dürfte 7-stellig sein, d.h. es ist völlig unmögllch, dass der Polizeibeamte, der ihn verschuldet hat, den Schaden ersetzt.

Der Umstand, dass der Schaden durch einen Polizeibeamten verursacht wurde und daher die Bundesrepublik Deutschland diesbezüglich haftet, macht es allerdings erklärlich, warum V-Mann Autobahn sich fast völlig unbehelligt von der Justiz über Jahre hinweg strafbar machen konnte. Denn wären seine Straftaten verfolgt worden, hätte das automatisch auch ein Vorgehen gegen den Polizeibeamten, der verbotenerweise die in Rede stehenden Daten an K1 weitergegeben hatte, ausgelöst. Somit war V-Mann Autobahn durch den schuldigen Polizeibeamten mindestens mittelbar vor der Strafverfolgung geschützt.

5."Kernstück" des polizeilichen Verschuldens ist der Umstand, dass der für die Datenschutzverletzung verantwortliche Polizeibeamte an K1 unter Verletzung der §§ 4 und 3a BDSG alle Vornamen des Anzeigeerstatters an K1 weitergab , d.h. diese Daten outete, und damit K1 die Auslösung einer Vernetzung mit im Internet veröffentlichten personenbezogenen Daten eines Kryonikers und eine dadurch ausgelöste Verfolgung anderer Kryoniker und deren Angehörige ermöglichte.

Die Vernetzung wurde dadurch ermöglicht, dass die durch den Polizeibeamten an K1 "geouteten" Daten sehr ähnlich sind den personenbezogenen Daten eines der Toten, deren personenbezogene Daten mondfahrer ab dem Jahr 1996 im Internet im Zusammenhang von Sachinformationen zum Thema Kryonik hatte veröffentlichten lassen wegen des Interesses der Allgemeinheit an der Veröffentlichung der Sachinformation.

Der Polizeibeamte ermöglichte im Wege der Datenschutzverletzung durch das Outen der betreffenden personenbezogenen Daten ( des "strings") eine Vernetzung zwischen der Adresse, unter der sich K1 mit K2 getroffen hatte und dem Begriff Kryonik und dem darauf verweisenden bei Google abrufbaren "string" . Alle Bewohner der Kontaktadresse wurden dadurch gefährdet. Dies, weil sie in Verbindung mit mondfahrer und mit den Kryonik-Informationen in einer Weise in Gefahr gebracht wurden, die nur durch den Gesetzesverstoß des Polizeibeamten ermöglicht wurde .

Es begann nun seit dem Zeitpunkt der verbotenen Weitergabe personenbezogener Daten durch den Polizeibeamten an den Täter K1 eine systematische Verfolgung von Datenspuren, die über Google verbreitet wurden.Weder die Polizei noch Google stoppten diese Verfolgungen.

V-Mann Autobahn, der maßgeblich an der Auslösung der Eskalation beteiligt war, wurde weder festgenommen noch sonstwie zur Rechenschaft gezogen sondern badet sich quasi seit Jahren bis heute in dem polizeilich ihm gewährten Schutz.

Leidtragende von diesen Verfolgungen und ihren Rechtsfolgen ist auf Grund der aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvR 357/05 zwingend folgenden Konsequenzen unter anderem Frau Irmgard Clauß aus Karlsruhe, wobei wir wie bereits mitgeteilt nicht wissen, in welchem Zustand ihre Atome sich aktuell befinden und ob ihre ursprüngliche körperliche Struktur noch vor dem irreversiblen Zerfall geschützt werden kann oder nicht.

Frau Clauß wurde dadurch die Rolle einer Geisel zugeschoben, die der Rolle des ermordeten Hanns Martin Schleyer entspricht, nachdem er durch Terroristen entführt und als Geisel von den Terroristen gefangen gehalten wurde.

6. Die unter den Punkten 1. bis 5. dargelegte Situation hat dazu geführt, dass immer wieder versucht wurde, die staatliche Schuld für diese Vorgänge dadurch loszuwerden und sie Dritten aufzubürden, dass man versuchte Dritte dazu zu verleiten, SELBST die kritischen Daten öffentlich zu machen und / oder in deren Nutzung einzuwilligen.

Diese Versuche - an denen unter anderem auch die AOK Bayern unter eigener Verletzung des Datenschutzes beteiligt war und ist - waren und sind darauf abgestellt, die Verantwortlichkeit für die polizeilich begangenen Datenschutzverletzungen auf andere Personen zu übertragen, damit der Staat nicht für den Schaden aufkommen muss. Denn der Schaden ist derzeit unkalkulierbar hoch und wächst täglich. Dies, weil die Kosten der Beseitigung des Schadens dadurch steigen, dass Unbekannte die im Internet auf Grund des Verschuldens des Polizeibeamten veröffentlichten Daten nach wie vor aufspüren und kopieren können und sie ihrerseits auf Datenträgern verstecken können, von denen aus sie später wieder ins Internet eingeschleust werden und so fort.

Daher ist klar, warum z.B. die AOK Bayern will, dass beispielsweise der Kläger einwilligt in die Nutzung solcher Daten, die mit den betreffenden Daten zusammenhängen, denn wenn der Kläger diesem Verlangen nachgeben würde, würde sich dadurch die Schadensersatzpflicht auf den Kläger übertragen, der Staat würde dadurch seine Millionenschuld unter Umständen los.

Soweit - erst mal - die Chronologie des polizeilichen und staatlichen Versagens.

Im weiteren Verlauf der Berichterstattung werden wir darüber berichten, auf welche Weise der Kläger durch die mathematische Strategie des mondfahrers geschützt ist vor der Falle, die ihm die AOK Bayern bezüglich der Weitergabe seiner personenbezogener Daten stellen wollte, und warum die AOK Bayern a) ein Bild vom Kläger will und b) will, dass der Kläger seinen bürgerlichen Namen äussert.

In Anwendung der mathematischen Strategie des mondfahrers hat der Kläger beides konsequent verweigert und wird dies auch in Zukunft tun.

Fortsetzung folgt

Mars
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BV-18

Beitragvon Gedankenpolizei » So 18. Dez 2016, 16:16

BV-18

nachricht über gedanken / strategische überlegungen vom mars erhalten :



Mars hat geschrieben:

Soweit - erst mal - die Chronologie des polizeilichen und staatlichen Versagens.

Im weiteren Verlauf der Berichterstattung werden wir darüber berichten, auf welche Weise der Kläger durch die mathematische Strategie des mondfahrers geschützt ist vor der Falle, die ihm die AOK Bayern bezüglich der Weitergabe seiner personenbezogener Daten stellen wollte, und warum die AOK Bayern a) ein Bild vom Kläger will und b) will, dass der Kläger seinen bürgerlichen Namen äussert.

In Anwendung der mathematischen Strategie des mondfahrers hat der Kläger beides konsequent verweigert und wird dies auch in Zukunft tun.


Wir haben uns in Anwendung der Strategie des mondfahrers natürlich überlegt, wie der Kläger und andere gefährdete Personen genau vorgehen müssen um es zu verhindern in mögliche gestellte Äusserungsfallen zu tappen, die ersinnbar sind um zu erreichen, dass Betroffene durch unbedachte Äusserungen "die Schuld umkehren" zu Gunsten der Täter, d.h. so, dass die Schadensersatzansprüche gegen die Täter und gegen den Staat verfallen und möglicherweise auf die Geschädigten übergehen und dadurch mittelbar weitere Schäden und Gefährdungen ausgelöst werden.

Zu diesem Zweck haben wir eine Bestandsaufnahme möglicher ersinnbarer Fallen vollzogen, die darin bestand zu untersuchen, welche Möglichkeiten gefährlicher Äusserungen seitens der Betroffenen im oben genannten Sinn theoretisch bestehen und auf welche Weise solche Äusserungen von Seiten der Täter oder später zu diesen hinzukommenden Gehilfen provoziert werden könnten oder versucht werden könnte sie sogar zu erzwingen - insbesondere Zustimmungen zur Nutzung personenbezogener Daten durch von den Datenschutzverletzungen Betroffenen.

In diesem Sinne haben wir untersucht, welche Arten (Kategorien) des "Outputs" seitens Betroffener möglich sind, auf welche Weise durch Täter oder mit diesen verbundene Personen ein schädlicher Output über die betreffenden Kanäle provoziert werden könnte, und auf welche Weise man gefährdete Betroffene davor schützen kann, den seitens der Täter begehrten Output zu produzieren in dem Bestreben die "Schuld umzukehren" zu Lasten der bereits Geschädigten.

Folgende Ergebnisse förderte diese Untersuchung ans Tageslicht :

I.

1.

Möglichkeiten des Outputs sind :

a) mündliche Äusserungen in Privatgesprächen, beispielsweise auch gegenüber Anwalt, Arzt, im Krankenhaus usw.

b) mündliche Äusserungen gegenüber öffentlichen Stellen ( Polizei, Krankenkasse, Meldebehörde, Gerichte, Finanzamt, Staatsanwaltschaften ...usw.)

c)schriftliche Äusserungen in der privaten Kommunikation , diese über Postverkehr, Fax, Internet , private Computernetze an nichtöffentliche Stellen und an öffentliche Stellen

d) fernmündliche Äusserungen gegenüber Dritten , wie z.B. gegenüber Pirvatpersonen , öffentlichen Stellen von privaten Festnetzanschlüssen oder von Handy´s aus

e) mündliche Äusserungen gegenüber Aufzeichnungsgeräten wie Videoaufzeichnungsgeräten oder Audioaufzeichnungsgeräten und versteckt angebrachten Abhöreinrichtungen ( "Wanzen"), die ohne Wissen des Betroffenen irgendwo installiert wurden durch Gehilfen der Täter

2.

Möglichkeiten der Provokation schädlicher Äusserungen im oben genannten Sinne durch Täter oder mit Tätern verbundene Personen oder programmierbare Maschinen :

a) Aufforderung durch statistische Landesämter zur Mikrozensus-Befragung

b) Vorladung zur Polizei oder Staatsanwaltschaft mit der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen

c) Aufforderung der Herausgabe personenbezogener Daten durch Finanzamt, Krankenkasse usw.

d) Aufforderung der Herausgabe personenbezogener Daten durch Gerichtsvollzieher

e) Aufforderung der Herausgabe personenbezogener Daten durch Richter und / oder Staatsanwälte mit oder ohne Zwangsgeldandrohung für den Fall der Verweigerung der Herausgabe der Daten

II.

die gute Nachricht :

ALLE Angriffsmöglichkeiten, die auf Basis der oben genannten Outputmöglichkeiten geeignet sind, die "Umkehrung der Schuld" auszulösen, wenn der Betroffene einen Fehler macht, können abgefangen werden.



Für jede mögliche Kombination ist es möglich ein Abwehrprogramm zu programmieren, das den Angegriffen vor einem Gelingen der versuchten Schuldumkehr schützt.

Wir wollen hier ein Beispiel für die Anwendung eines solchen Programms demonstrieren an einem fingierten Beispiel, in welchem sich ein fingierter Polizeibeamter dazu entschliesse, mittels einer von ihm selbst begangenen Straftat eine Vernehmung eines in oben erwähnter Weise Gefährdeten auszulösen, damit dieser gezwungen werden kann einen Output mündlicher oder schriftlicher Art über personenbezogene Daten zu seiner Person gegenüber Dritten zu vollziehen, nämlich gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft . Wir bringen hier zunächst den fingierten Beispielsfall , und im nächsten Beitrag wird erklärt, wie der Angriff durch die Anwendung eines entsprechenden Abwehrprogramms abgefangen werden kann . :

Hier zunächst das fingierte Beispiel für einen Angriff auf die Rechtssphäre des Geschädigten G unter Mitwirkung eines fingierten Polizisten P1 :

Es sei gegeben für das fingierte Beispiel ein fiktiver Polizist P1 und eine mit diesem kollaborierende fiktive Person P2 , wobei P1 folgendes zu Gunsten der Täter unternimmt : er erklärt sich bereit, sich in die Anonymität eines Internetcafes zu begeben und dort anonym eine Beleidigung gegen P2 zu realisieren , damit dieser gegen Unbekannt Strafanzeige erstattet und damit ein Ermittlungsverfahren auslöst. Kurze Zeit später löscht er die Beleidigung wieder . P2 erstattet daraufhin, d.h. nachdem die Beleidigung gelöscht ist, Strafanzeige, benennt G als Zeugen und behauptet, obwohl G nicht im Internetcafe anwesend war, eine Person, die entweder G sei oder jedenfalls G sehr ähnlich sehe, habe zufällig auch in dem Internetcafe gesessen und die Beleidigung, die später wieder im Internet gelöscht worden sei, als Zeuge gesehen und sich mit ihm, P2 , darüber unterhalten.Allerdings wisse er nicht, wie G heisse sondern habe nur durch Äusserungen Dritter Behauptungen über die angebliche Adresse und den angeblichen Namen von G erfahren , wobei er es für wahrscheinlich halte, dass diese Daten stimmen würden. Daher müsse G unter dieser vermuteten Adresse angeschrieben werden und von der Polizei vorgeladen werden und als Zeuge vernommen werden.

Fortsetzung folgt ...

Mars
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BV-19

Beitragvon Mephisto » So 18. Dez 2016, 22:00

BV-19

Grüß Gott !

Post vom Mars erhalten :

Mars hat geschrieben:



Es sei gegeben für das fingierte Beispiel ein fiktiver Polizist P1 und eine mit diesem kollaborierende fiktive Person P2 , wobei P1 folgendes zu Gunsten der Täter unternimmt : er erklärt sich bereit, sich in die Anonymität eines Internetcafes zu begeben und dort anonym eine Beleidigung gegen P2 zu realisieren , damit dieser gegen Unbekannt Strafanzeige erstattet und damit ein Ermittlungsverfahren auslöst. Kurze Zeit später löscht er die Beleidigung wieder . P2 erstattet daraufhin, d.h. nachdem die Beleidigung gelöscht ist, Strafanzeige, benennt G als Zeugen und behauptet, obwohl G nicht im Internetcafe anwesend war, eine Person, die entweder G sei oder jedenfalls G sehr ähnlich sehe, habe zufällig auch in dem Internetcafe gesessen und die Beleidigung, die später wieder im Internet gelöscht worden sei, als Zeuge gesehen und sich mit ihm, P2 , darüber unterhalten.Allerdings wisse er nicht, wie G heisse sondern habe nur durch Äusserungen Dritter Behauptungen über die angebliche Adresse und den angeblichen Namen von G erfahren , wobei er es für wahrscheinlich halte, dass diese Daten stimmen würden. Daher müsse G unter dieser vermuteten Adresse angeschrieben werden und von der Polizei vorgeladen werden und als Zeuge vernommen werden.


wenn G als Konsequenz einer solchen Situation eine Vorladung von der Polizei zur Zeugenvernehmung erhält und den Verdacht hegt, dass hier eine Verarsche geplant sein könnte in der Weise, dass die Vernehmung zu ganz anderen Zwecken ausgelöst wurde durch P2 als behauptet, beispielsweise um beiläufig mit Einwilligung des Zeugen Daten über die Stimme des Vorgeladenen erheben zu können, um diese einem Bild in einem Pass zuordnen zu können, gibt es mehrere Möglichkeiten das Gelingen einer solchen Verarsche zu verhindern.

Solche beiläufigen Erhebungen könnte ein P2 beispielsweise dann auslösen wollen, wenn er zuvor mittels einer falschen Verdächtigung eine gegen G gerichtete Abhöraktion ausgelöst hatte und nun wissen will, welche Gespräche von G geführt wurden, dessen Stimme ja nun nicht aus dem Pass ersichtlich ist.

Da man in einer solchen Situation normalerweise nicht davon ausgehen kann, dass die vorladende Polizeidienststelle über die Pläne des Kollegen P2 informiert ist , sondern ein G entsprechend den Grundsätzen über Treu und Glauben unterstellen muss, dass die Kollegen des P2 ihrerseits entsprechend den Grundsätzen über Treu und Glauben dem Kollegen P2 nichts Böses unterstellen werden, wäre es wohl nicht sehr geschickt von G , wenn G der vorladenden Polizeidienststelle den Verdacht gegen den Kollegen P2 auf die Nase binden würde und sie damit unnötig reizen würde, denn letzteres könnte weitere unnötige Probleme auslösen, weil G möglicherweise gezwungen werden könnte, den Verdacht zu begründen und damit weitere unnötige Sammlung (=Erhebung) personenbezogener Daten über sich auszulösen.

G hat aber die Möglichkeit darauf zu verweisen, dass das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass jeder Zeuge das Recht hat, in Gegenwart eines Rechtsbeistands vernommen zu werden und von diesem Beistand zuvor beraten zu werden. Auch kann G darauf hinweisen, dass er verlangen kann es zu akzeptieren, dass er seine Stimme während der Vernehmung und auch schon vorher verstellt, indem er beispielsweise während der gesamten Kommunikation flüstert und / oder auf alle Fragen schriftlich antwortet. Den Grund für diese Maßnahme - Anwendung des § 3a BDSG - kann er zuvor durch seinen Rechtsbeistand den Polizeibeamten erklären lassen.

Ausserdem kann er sich absichern gegen "versehentlichen" späteren polizeilichen Datenmißbrauch und "versehentliche" Weitergabe im Rahmen der Zeugenvernehmung erhobener personenbezogener Daten an Täter wie z.B. an P2 . Hier besteht unter Umständen die Möglichkeit , von den Polizeibeamten sich im Wege einer von den Polizeibeamten zu unterzeichnenden strafbewehrten Unterlassungserklärung bestätigen zu lassen, dass die Polizei vollumfänglich später haftet, sollte es zu einer solchen Panne kommen.

"Unter Umständen" heisst hier zum Beispiel : Wenn der Vorgeladene beispielsweise bereits früher durch eine entsprechende Polizeipanne geschädigt wurde und ihm der Schaden nicht ersetzt wurde.

Es wird demnächst im Forum gegen Ungerechtigkeit ein Entwurf mondfahrers veröffentlicht werden, den der Kläger des in Rede stehenden Verfahrens gegen die AOK Bayern entsprechend nutzen kann, sollte er von der Polizei eine entsprechende Vorladung bekommen haben.

Es dürfte nach allem, was wir bis jetzt über den AOK-Fall berichtet haben, klar sein, warum mit der Möglichkeit einer solchen Vorladung gerechnet werden muss.

In unseren virtuellen Szenarien haben wir eine solche Möglichkeit eingeplant und durchdacht.

Dazu, ob der Kläger tatsächlich bereits eine entsprechende Vorladung erhalten hat oder nicht , möchten wir uns derzeit noch nicht äussern. Auch diese letztere Verhaltensweise unsererseits ist einer Konsequenz aus der mathematischen Strategie des mondfahrers.

Selbstverständlich haben wir uns noch viele andere denkbare Szenarien überlegt, die sich ein P2 ausdenken könnte, um einen G in eine Falle zu locken. Darüber wird später noch berichtet werden. Das oben zitierte virtuelle Beispiel war nur ein relativ einfacher Fall, es sind wesentlich verwickeltere und dadurch gefährlichere Szenarien denkbar, aber auch der damit angestrebte Erfolg einer "Schuldumkehr" kann aus mathematischen Gründen bei richtiger Anwendung der mathematischen Strategie mondfahrers in jedem denkbaren Fall komplett vereitelt werden .Es ist in jedem denkbaren Fall lediglich eine Frage des erforderlichen Rechenaufwands, der geleistet werden muss um das jeweilige passende Programm zu erstellen.

Fortsetzung folgt !

Mars
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BV-20

Beitragvon Gedankenpolizei » Mo 19. Dez 2016, 14:16

BV-20

neue post vom mars eingetroffen :

mars hat geschrieben:
Wir wollen hier ein Beispiel für die Anwendung eines solchen Programms demonstrieren an einem fingierten Beispiel, in welchem sich ein fingierter Polizeibeamter dazu entschliesse, mittels einer von ihm selbst begangenen Straftat eine Vernehmung eines in oben erwähnter Weise Gefährdeten auszulösen (...)


wir rechnen damit, dass solche Überlegungen unsererseits bei einigen Lesern Verwirrung ausgelöst haben können, d.h. dass einige Leser uns nicht mehr folgen können dahin , aus welchen Gründen wir im Zusammenhang mit einer Kryonik/ Biostase-Feststellungsklage gegen die AOK Bayern derartige Überlegungen anstellen, welche sogar die theoretische Möglichkeit mit einbeziehen, dass sich Polizisten, Richter , Staatsanwälte, sonstige Amtsträger strafbar machen könnten mit der Zielsetzung den Erfolg der Klage gegen die AOK Bayern zu verhindern.

Wir haben aber sehr triftige Gründe dafür, so zu verfahren, auf die hier kurz eingegangen werden soll :

a) mondfahrer hat mehrere Jahre lang eine private Sozialforschung betreiben lassen, in deren Rahmen sehr viele Personen in einer groß angelegten Stichprobe befragt wurden zum Thema "Kryonik" bzw. "Biostase".

Die Auswertung der Befragungsergebnisse ergab erschreckenderweise , dass es in Deutschland Amtsträger gibt, die äusserst ablehnend reagieren, wenn sie mit diesem Thema konfrontiert werden - insbesondere dann, wenn sie auf Grund ihrer Persönlichkeit zum religiösen Fantismus oder zum Wirtschaftsfanatismus neigen und auch sonst eine dominante Persönlichkeitsstruktur vorweisen.

In derartigen Fällen muss man leider damit rechnen, dass ein mit solchen Charaktereigenschaften belasteter Richter, wenn ihm in einem Schriftsatz der Begriff "Kryonik" auch nur begegnet, sofort "dicht" macht bzw. nach Möglichkeiten sucht, wie er einem Kläger oder Beklagten unter absichtlicher Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Prozess schaden kann, sofern ihm die betreffende Partei verdächtig erscheint Kryonik zu befürworten.

Eine analoge Situation wurde auch in Polizeikreisen festgestellt, namentlich in den Kreisen der Bundespolizei.

Der Betreiber der Seite http://www.attilla.de erhielt bereits Post von der Polizei, und ausserdem rief bei ihm eine Person namens der Bundespolizei an, die ihn aufforderte eine uns namentlich bekannte Person mit einer Falschaussage dahin zu belasten, dass der Betreiber der Seite http://www.attilla.de ohne zu wissen, wer mondfahrer ist, vor Gericht aussagen solle, die betreffende Person sei mondfahrer. Dem Betreiber wurde für diesen Fall versprochen, dass man ihn dann in Zukunft in Ruhe lassen werde. Weiter erklärte der Unbekannte im Namen der Bundespolizei, die betreffende Person werde durch die Bundespolizei überwacht, da sie verdächtig sei Leichen aus Gräbern auf Friedhöfen ausgraben zu wollen und das auch irgendwann zu tun.

Wir hoffen, dass spätestens jetzt dem letzter Leser klar ist, mit welchen Kalibern von Angreifern wir es zu tun haben und warum das Verfahren, über das wir berichten, auch in technischer Hinsicht sorgfältig vorbereitet werden musste.

So ganz verwunderlich ist das alles allerdings nicht. Denn wenn man in wahrscheinlichkeitstheoretischen Kategorien denkt, dann liegt es auf der Hand, dass früher oder später wegen der international abrufbaren Internetveröffentlichungen zum Thema Kryonik - also z.B. auch im Forum gegen Ungerechtigkeit - derartige Amtsträger oder deren Erfüllungsgehilfen von der Kryonik-Problematik erfahren und sich nun entschliessen im Wege abgesprochener Straftaten gegen Kryoniker vorzugehen.

Denn auch wenn die meisten Polizeibeamten, Richter und Staatsanwälte nicht eine solche Veranlagung haben, reicht es zur Auslösung solcher Straftaten und der dadurch ausgelösten Bedrohungen völlig aus, wenn nur wenige so veranlagt sind und sich zu solchen Taten entschliessen. Je weiter die öffentliche Diskussion über Kryonik fortschreitet, d.h. je mehr Bürger sich damit beschäftigen, desto stärker steigt die Wahrscheinlichkeit, dass solche Täter - mit denen wir bereits zu tun hatten - davon erfahren und entsprechende Straftaten gegen Kryoniker planen und auch realisierten.

Denn solche Täter sind - gerade, wenn sie besonders fanatisch sind - mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Lage sich so zu verstellen, dass die anderen ( d.h. ihre Amtskollegen) ihnen nicht misstrauen - beispielsweise, wenn solche Täter Falschaussagen zu Lasten von Kryonikern tätigen oder Meineide leisten. In radikalen Fanatikerkreisen muss man leider mit sowas rechnen, auch dass solche "Elemente" beispielsweise Kryoniker-Daten an IS-Kreise weiterreichen usw. und dadurch zusätzlich die gefährdeten Bürger einer Bedrohung aussetzen.

Bereits vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass bereits Zeitgenossen, die aus solchen Kreisen auch nur verdächtigt wurden, Kryoniker zu sein oder mit solchen Kontakte zu pflegen, gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse die Herausgabe eines Bildes verweigern und feststellen lassen, dass die Krankenkasse im Ernstfall die kryonische Versorgung bezahlen muss.

Denn völlig dumm sind solche Fanatiker natürlich nicht. Wie bereits die konkrete Vergangenheit gezeigt hat, wissen sie ganz genau, dass man die kryonische Versorgung von Kryonik-Verdächtigen einfach dadurch vereiteln kann - unter den derzeitigen Bedingungen - dass man sie finanziell ruiniert, sie finanziell austrocknet.

Die erhobene Klage soll diese gefährlichen Bedingungen ändern - in dem ganz einfach festgestellt wird, dass die Kasse zahlen muss, und es den Fanatikern dann nichts mehr nutzt, Kryonik-Verdächtige finanziell zu ruinieren durch Verfolgung und wirtschaftliche Bedrohung.

Somit ist es zur Darlegung des Rechtsschutzbedürfnisses vor Gericht erforderlich, dem Gericht dieses Gefährdungspotential und die damit verbundene Bedrohung der Betroffenen klar vor Augen zu führen, dabei darauf hinzuweisen, dass damit zu rechnen ist, dass sich Amtsträger darum bemühen werden den Kläger unter Druck zu setzen, damit ihm die Durchsetzung seiner Ansprüche im Rahmen der Feststellungsklage erschwert wird bzw. die Klage platzt.

b) wie schon erwähnt, gibt es neben den Fanatismus -Gründen auch starke wirtschaftliche Motive, warum bestimmte Personen aus Amtskreisen ein Interesse daran haben den Erfolg der Klage gegen die AOK zu vereiteln.

Zum einen passt es diesem Personenkreis nicht, dass mondfahrer durch Vermarktung technischer Produkte Kryonik finanzieren will, statt dass der Ertrag für andere Zwecke ausgegeben wird, zum anderen geht es natürlich um die Erbschleicherei, d.h. darum , dass Angehörige von Patienen, die kryonisch versorgt werden wolle, um ihr Erbe fürchten bzw. nicht wollen, dass das Erbe um den Betrag reduziert wird, der für die Finanzierung der kryonischen Versorgung ausgegeben wird.

Im nächsten Beitrag wird noch etwas darauf eingegangen werden, welche technischen Vorkehrungen getroffen werden mussten, um den Kläger vor dem unter a) erwähnten Personenkreis zu schützen.

Danach geht es dann weiter mit Begründungen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Klagebegehren.

Mars
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Beitragvon Kugelfee » Mo 19. Dez 2016, 20:58

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neue post vom mars eingetroffen :

mars hat geschrieben:

Im nächsten Beitrag wird noch etwas darauf eingegangen werden, welche technischen Vorkehrungen getroffen werden mussten, um den Kläger vor dem unter a) erwähnten Personenkreis zu schützen.


das muss nicht in allen Einzelheiten offengelegt werden, erst mal nur so viel :

Der Kläger wird seit einiger Zeit völlig von dem betreffenden Personenkreis technisch abgeschottet, insbesondere gegen mögliche Angriffe durch Falschbeschuldigungen. Der Kläger ist deswegen nie alleine, sei es , dass andere Personen in seiner unmittelbaren Nähe sind , oder sei es, dass Aufzeichnungsgeräte mit "Fernübertragungsfunktionen" mitgeführt werden, damit keine Person aus dem betreffenden Personenkreis mit Aussicht auf Erfolg den Kläger belastende angebliche Äusserungen des Klägers erfinden kann , die später mittels Falschaussagen anderer "Zeugen" "bewiesen " würden.

Auch zeigt der Kläger sein Gesicht nie in einer Weise, die es dem genannten Personenkreis ermöglichen würde von ihm heimlich ein Bild anzufertigen für "Internetfahndungszwecke" d.h. um der Klage das Rechtsschutzbedürfnis zu nehmen durch Schaffung vollendeter Tatsachen.

Ein gewisses Problem stellte sich betreffend die Frage, wie der Kläger verhindern kann, dass sich V-Leute wie Autobahn vom Gericht im Wege einer unbemerkten "Amtshilfe" den Termin besorgen, dann zum Termin mit einer Handycamera auftauchen usw.

Dem Gericht wird noch mitgeteilt werden, warum daraus nichts wird. Der Kläger wird mit Maske und geschminkt im Gericht erscheinen, in Begleitung von Zeugen, welche seine Identität bestätigen können - selbstverständlich ohne sich selbst dabei ausweisen zu müssen, denn dann bekäme der betreffende Personenkreis ja wieder zusätzliche verfolgbare Datenspuren an die Hand. Begründet wird das mit § 3a BDSG. Es werden zur Identifizierung nur Daten benutzt, die entweder für den besagten Täterkreis wertlos sind oder bereits bekannt sind. Hierzu wurden vom Hausarzt des Klägers, der über die Angelegenheit informiert ist, entsprechende schriftliche Bestätigungen mit Stempel und Unterschrift angefertigt, die Fotos von den betreffenden Zeugen betreffen. Die Zeugen - bereits erprobt - betreten das Gericht entsprechend kostümiert durch einen Spezialeingang , der nicht durch den betreffenden Personenkreis kontrollierbar ist.

Telefonate werden vom Kläger nicht geführt ( sie könnten abgehört werden ) sondern das besorgen Dritte bzw. Computerprogramme für ihn.

Davon abgesehen wurden die Inhalte der Telefonate, die für den Kläger geführt werden, so konstruiert, dass sie - würden sie heimlich mitgeschnitten und veröffentlicht - keine Rückschlüsse auf den Kläger zulassen, d.h. für Internetfahndungszwecke , welche das Rechtsschutzbedürfnis für einen Teil der Klage entfallen lassen könnten, untauglich sind.

Es soll jetzt nicht alles weiter ausgeführt werden, denn das heben wir uns für später auf, wenn alles vorbei ist, es soll nur eines abschliessend klargestellt werden : Alles, was dieser Täterkreis bisher versuchte in der Absicht einen Strich durch die Klage zu machen , wurde vorausgesehen und so von uns behandelt, dass es in die Hose ging.

Im nächsten Beitrag wird es in Sachen "Vorbereitung der Klage" darum gehen, wie das Rechtsschutzbedürfnis für das Feststellungsbegehren aus den erwähnten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts abgeleitet wird.

Danach wird von unserer Seite - bis auf Veröffentlichungen weiterer selbsterklärender Schriftsatzentwürfe mondfahrers - erst mal bis zur Bescherung Sendepause betreffend das Verfahren gegen die AOK Bayern sein, d.h. die Berichterstattung wird erst fortgesetzt nachdem der Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden hat .

Mars

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