aktuelle Berichte zum laufenden Verfahren

Fortsetzung Mikrozensus - Krimi in der AOK Bayern

BV-2

Beitragvon GLÜCKSDRACHE » Do 24. Nov 2016, 12:31

Hi !

Post vom Mars bekommen :

Mars hat geschrieben:
Hallo,

In dem Mikrozensus - Sonderbericht wurden unter anderem Schriftsatzentwürfe veröffentlicht, die später von der betreffenden Klägerseite genutzt wurden, indem die Platzhalter (*** usw.) sinnerfassend durch die an den betreffenden Stellen fehlenden personenbezogenen Klardaten ersetzt wurden .

Darüber , wie bzw. auf Grund welcher konkreter Überlegungen und Vorgänge solche Schriftsätze entstehen, wurde hingegen so gut wie nicht berichtet ( d.h. lediglich in Ansätzen am Rande der Berichterstattung in geeigneten Fällen).

In dem AOK -Sonderbericht wird diesbezüglich anders vorgegangen. Ziel der hier andersartigen Berichterstattung ist es, möglichst vielen Rezipienten der Berichterstattung einen Einblick in die Entstehungsweise solcher Schriftsätze und in die Arbeitsweise der in Schriftsätzen bereits erwähnten Selbsthilfegruppe SATT zu gewähren.

aa)

Selbsthilfegruppe SATT (Selbsthilfegruppe Attilla)

Aus verschiedenen Gründen haben es viele Autobahn-Geschädigte SATT verarscht zu werden von Seiten der Justiz und anderer öffentlichrechtlicher Institutionen, und es wurde in der Konsequenz die Selbsthilfegruppe SATT aktiv .

Ein wesentlicher Grund für öffentlich gemachte Initiative ist der enorme Kostenfaktor, der entstehen würde, wenn Autobahn - Terror - Betroffene externe Anwälte mit der Erledigung des Autobahn- Problems, d.h. insbesondere mit der Rechtsverfolgung ( Prozessführung usw.) beauftragen würden. Denn die meisten Autobahn - Terror- Betroffenen könnten mangels Masse die enorm hohen Anwalts- und Gerichtskosten , die im mindestens 6 - stelligen Bereich liegen würden, nicht aus eigener Kraft aufbringen.

Man überlege sich dazu einfach einmal, wieviel Geld Jörg Kachelmann für seinen Kampf gegen die gegen ihn verübten Persönlichkeitsrechtsverletzungen ausgeben musste - bisher ...

Und auch Gina-Lisa Lohfink musste schon so einiges "blechen" ...

Man könnte nun einwenden, dass nicht ausreichend finanzkräftige Geschädigte Prozesskostenhilfe beantragen könnten.


Dieser - zwar naheliegende - Schluss erwies sich allerdings in mehreren konkreten Fällen solcher Betroffener als falsch.

Natürlich ist in SATT - Kreisen unter intensiver Mitwirkung mondfahrers darüber nachgedacht worden , Prozesskostenhilfe zu beantragen , jedoch zeigte sich schnell ein NO GO - Hindernis , bzw. genauer gesagt es zeigten sich mindestens 2 Hindernisse :

a) Um Prozesskostenhilfe mit Aussicht auch Erfolg beantragen zu können, ist es zwingend erforderlich dem Gericht die finanzielle Situation des Betroffenen offen zu legen. Damit aber würde man bereits die Wahrnehmung von Rechten des Betroffenen selbst vereiteln im Hinblick auf dessen Ansprüche gegen Autobahn und gegen andere Dritte , ggf. gegen den Gegner, der verklagt wird : Das Recht die eigene finanzielle Situation - auf deren Kenntniserlangung unter Aushebelung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung es gerade Autobahn und dessen Mittäter abgesehen haben - geheim zu halten.

Unter der Voraussetzung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe ist die erforderliche Geheimhaltung aber unmöglich, da der Gegner von der Antragstellung zwangsläufig erfährt , wenn er es will, da der Gegner Akteneinsicht beantragen kann .

Für die Geheimhaltung der Information , ob man als Kläger Millionär ist oder Hartz 4 kann es triftige Gründe geben, beispielsweise dann, wenn ein Autobahn-Terror -betroffener Kläger Hartz 4 ist, der Gegner darüber aber erfolgreich im Unklaren gehalten wurde. Durch die auf Grund eines PKH-Antrags ausgelöste Kenntniserlangung der Hartz 4 -Eigenschaft würde ein selbst finanziell "potenter" oder in anderer Weise einflussreicher Gegner in die Lage versetzt zu kalkulieren, wie er den Angegriffenen unter Einsatz von Kapital so sozial in die Enge treiben kann, dass dieser trotz gewährter Prozesskostenhilfe den Prozess verliert und im Übrigen sodann lebenslänglich ruiniert ist, d.h. seine Existenz faktisch vernichtet ist.

Umgekehrt kann es für einen Betroffenen , wenn er Millionär ist, hilfreich sein , sich als wahrscheinlicher Hartz 4 - Fall darzustellen um den Gegner ggf. erfolgreich so zu reizen, dass dieser versucht aufzuklären, mit wem er es in finanzieller Hinsicht zu tun hat. Eine solche Aufklärung wird nicht spurlos möglich sein, und wenn der Millionär sein Kapital sinnreich einsetzt, kann er unter gewissen Bedíngungen die durch den Gegner ausgelösten Aufklärungsspuren im Prozess gegen den Gegner als prozessuale Waffe einsetzen, deren Einsatz in geeigneten Fällen den Prozess zu Gunsten des Millionärs entscheidet. Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Beweislastsituation ohne die Feststellung und Nutzung der Spuren so ungünstig wäre, dass der Millionär aus Beweislastgründen den Prozess verlieren würde.

mondfahrer wies darauf hin, dass ein Unterlassen eines Antrags auf Prozesskostenhilfe dem Gegner keine Auskunft darüber erlaubt, ob der Antrag nicht gestellt wurde, weil er keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte oder ob er nicht gestellt wurde aus den oben erklärten Gründen.

b) In den Fällen, in denen ein Kläger gerichtlich Unterlassungsansprüche gegen den Gegner wegen Veröffentlichungen von Informationen über den Kläger aus dessen sog. "unantastbarem Kernbereich privater Lebensgestaltung" durchsetzen will, müsste der Kläger dem beauftragten externen Anwalt gerade die kernbereichsrelevanten Informationen offenlegen. Erweist sich der Anwalt später als Verräter ( z.B. weil er sich schmieren oder erpressen lässt oder weil er dazu genötigt wird) oder funktioniert in seiner Kanzlei der Datenschutz nicht mit der erforderlichen Sicherheit, so dass die kritischen Daten nach "Aussen" gelangen, kann das zur Vereitelung der Erreichung des Klageziels führen - und je nach Fall möglicherweise zur Existenzvernichtung des Klägers ( wenn die Daten beispielsweise in das Internet gelangen und diese entsprechende irreversible Folgeerscheinungen nach sich zieht).

mondfahrer sprach sich unter Berücksichtigung dieser Situation dafür aus , so vorzugehen , wie es im Forum gegen Ungerechtigkeit seit ca. dreieinhalb Jahren schrittweise offengelegt wurde : Die Kläger erhalten Schriftsatzentwürfe mondfahrer´s anonymisiert und klagen im Übrigen ohne Anwalt, d.h. vertreten sich selbst. Letzteres ist natürlich nur möglich, soweit kein Anwaltszwang besteht, d.h. vor den Amtsgerichten, vor den Verwaltungsgerichten in der 1. Instanz, vor dem Sozialgericht in der 1. und 2. Instanz , und im Übrigen vor dem Bundesverfassungsgericht als Beschwerdeführer in Verfassungsbeschwerdeverfahren.

In einem Fall wurde eine anonymisierte Kontaktaufnahme mit einem externen Anwalt realisiert und versucht unter Anwaltszwang-Bedingungen den Prozess zu führen. Dies scheiterte schliesslich daran, dass der Anwalt das Mandat niederlegte, da es zu Streitigkeiten mit der RS-Versicherung des Betroffenen kam und der Anwalt erklärte, die von der RS-Versicherung gezahlten Honorare stünden in keinem Verhältnis zu seinem erforderlichen Arbeitsaufwand angesichts der Kompliziertheit des Falls.

In Beitrag BV-3 wird eine Vertiefung der Ausführungen des Beitrags BV-1 vorgenommen werden , ausgehend von einzelnen Vorschriften des Datenschutzgesetzes.

Mars
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Re: aktuelle Berichte zum laufenden Verfahren

Beitragvon GLÜCKSDRACHE » Do 24. Nov 2016, 15:04

Hi !

BV-3 :

Mars hat geschrieben:
Hallo,

wie in BV-2 angekündigt erfolgt hier eine Vertiefung der Ausführungen aus BV-1 . Es wird hier mitgeteilt, wie das Vorliegen der in BV-1 mitgeteilten Ordnungswidrigkeit ( Verletzung des Datenschutzgesetzes, Verstoß gegen § 4 (1) Bundesdatenschutzgesetz) aus dem Gesetz abgeleitet werden kann :

a)

Ein Verstoß gegen § 4(1) liegt vor, wenn keine Vorschrift des Bundesdatenschutzgesetzes ( im Folgenden : BDSG) und keine andere Rechtsnorm die Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten erlaubt UND der Betroffene - hier der Kläger - nicht eingewilligt hat in die Verarbeitung durch die betreffende öffentliche Stelle, welche die Verarbeitung vollzogen hat.

Um den Verstoß aus dem Gesetz ableiten zu können, müssen die Definitionen der in der relevanten Norm verwendeten Begriffe geklärt werden.

Dies geschieht vorliegend durch das BDSG selbst, da dieses mit § 3 die erforderlichen Definitionen enthält.

a-1)

Klärung der insoweit zu klärenden Begriffs-Bestimmungen aus dem BDSG bezogen auf den vorliegenden Fall :

a-1.1.)

Begriff "öffentliche Stelle"

Die AOK Bayern ist eine öffentliche Stelle. Das ergibt die Anwendung des § 2 BDSG, da die AOK Bayern keine natürliche Person sondern eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

a-1.2.)

Begriff "personenbezogene Daten"

Wie aus BV-1 bzw.(Grafik) ersichtlich ,wurden Daten des Klägers , unter anderem der Name, unter dem der Kläger bei der AOK Bayern geführt wird, durch die AOK Bayern an das Sozialgericht Konstanz übermittelt.

Bei dem übermittelten Namen handelt es sich um "personenbezogene Daten", weil es sich bei dem Namen, unter dem der Kläger bei der AOK Bayern geführt wird , gem. § 3 BDSG um eine "Einzelangabe über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)" handelt.Die übermittelte Angabe an das Sozialgericht Konstanz ( und ausserdem zu anderen Zeitpunkten an das Sozialgericht Koblenz) ist eine Angabe über ein persönliches und sachliches Verhältnis des Klägers, nämlich darüber, mit welchem Namen der Kläger bei der AOK Bayern geführt ist.

An dieser Tatsache ändert sich nichts dadurch, dass in der aktenkundigen Übermittlung nicht dem Sozialgericht Konstanz mitgeteilt wurde, ob der betreffende Name ein Pseudonym des Klägers oder der bürgerliche Name des Klägers ist.

a-1.2.)

Begriff "(Daten) verarbeiten"

Die Übermittlung des Namens , unter dem der Kläger bei der AOK Bayern geführt ist, ist eine Datenverarbeitung nach § 3 BDSG Abs. 4, der lautet :

(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:

1.
(...)
2.
(...)
3.
Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass

a)
die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder
b)
der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder (...)


Fazit :

Bei Anwendung der in dieser Weise geklärten Begriffe "öffentliche Stelle", "personenbezogene Daten", "Verarbeiten" hat die AOK Bayern als öffentliche Stelle den bei ihr geführten Namen als personenbezogene Daten des Klägers verarbeitet.

Diese Datenverarbeitung verstieß als Ordnungswidrigkeit gegen § 4 BDSG Absatz 1,

" (1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat" ,

weil der Kläger in die Verarbeitung durch Übermittlung an das Sozialgericht Konstanz nicht eingewilligt hat UND weder das BDSG noch eine andere Rechtsvorschrift diese Verarbeitung erlaubte.

Das Übermittlungsverbot und damit das Verarbeitungsverbot durch Übermittlung an das Sozialgericht Konstanz war durch § 3a BDSG bestimmt, weil die Übermittlung keinem durch Rechtsvorschrift erlaubten Zweck diente , nach keiner Rechtsvorschrift erlaubt war , und deswegen überflüssig war und somit gegen das Gebot der Datensparsamkeit des § 3a BDSGverstieß

b)

Es stellen sich nun die Fragen :

b-1)

Warum wurde die Ordnungswidrigkeit dann vollzogen ? Wurde damit ein - möglicherweise sehr lukrativer - Zweck verfolgt, und falls ja, welcher ???

b-2)

Warum interessiert den Kläger und uns das ???

Diesen Fragen werden wir noch ausführlich nachgehen und auch die Antworten, die gefunden wurden, mitteilen.

Mars
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BV-4

Beitragvon GLÜCKSDRACHE » Mi 30. Nov 2016, 01:09

Hi !

BV-4 :

Mars hat geschrieben:
Hallo ,


Das Übermittlungsverbot und damit das Verarbeitungsverbot durch Übermittlung an das Sozialgericht Konstanz war durch § 3a BDSG bestimmt, weil die Übermittlung keinem durch Rechtsvorschrift erlaubten Zweck diente , nach keiner Rechtsvorschrift erlaubt war , und deswegen überflüssig war und somit gegen das Gebot der Datensparsamkeit des § 3a BDSGverstieß

b)

Es stellen sich nun die Fragen :

b-1)

Warum wurde die Ordnungswidrigkeit dann vollzogen ? Wurde damit ein - möglicherweise sehr lukrativer - Zweck verfolgt, und falls ja, welcher ???

b-2)

Warum interessiert den Kläger und uns das ???


Fangen wir bei der Beantwortung der Fragen mit Frage b-2) an :

Es interessiert den Kläger und uns, weil

a) mondfahrer , der sich seit Jahren mit angewandter Mathematik und insbesondere mit Wahrscheinlichkeitsrechnung befasst, bereits Monate vorher , nämlich als ein Prozess gegen das Statistische Landesamt Bad Ems in Sachen Mikrozensus noch lief, auf Grund einer komplexen Wahrscheinlichkeitsberechnung eine nunmehr bestätigte Prognose getätigt hat wie folgt :

dass es für den Fall, dass es das Statistische Landesamt im Mikrozensus auch unter Einsatz von Zwangsmitteln gegen Mikrozensus-Auskunftspflichtige nicht schafft von anderen Personen die Frage beantwortet zu bekommen, ob der fragliche Name existiert oder ob er erfunden wurde ( =ein Pseudonym ist) , mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu der nun tatsächlich realisierten Rechtsverletzung durch die AOK Bayern kommen würde , und dass sich die AOK im weiteren zeitlichen Verlauf genau diejenigen weiteren Angriffe gegen den Kläger erlauben würde, die sie nun tatsächlich vollzog, nämlich :

a-1) fälschlicher Weise gegenüber Dritten zu behaupten, die Leistung habe geruht

a-2) die Pseudonymisierung des Namens , mit dem der Kläger bei der AOK geführt wurde, in dessen Schriftsätzen zu unterlaufen durch verbotenes "Outen" des fraglichen Namens gegenüber Dritten

b) mondfahrer feststellte, dass sich das Statistische Landesamt dem Verdacht ausgesetzt hatte, mittels Datenschutzverletzungen planmäßig "Autobahn" Beihilfe leisten zu wollen bei dessen Versuch die Vereitelung der Aufklärung und der Verfolgung eines Verbrechens auszulösen ,

c) mondfahrer feststellte, dass sich die AOK Bayern bereits im Jahr 2012 dem Verdacht ausgesetzt hatte, planmäßig "Autobahn" mittels Datenschutzverletzungen Beihilfe leisten zu wollen bei dessen Versuch , die Vereitelung der Aufklärung und Verfolgung eines Verbrechens auszulösen ,

d) mondfahrer feststellte, dass ein Vorgehen entsprechend den unter b) und c) erwähnten Verdachts-Szenarien genau dann erfolgreich wäre, wenn der Kläger im AOK-Verfahren SELBST aufklären würde, ob der in Rede stehende Name, den weder die AOK noch das Statistische Landesamt an Dritte weitergeben durfte, sein realer bürgerlicher Name sei oder nicht.

Wegen dieser Prognose führte der Kläger auf Anraten mondfahrers, der die Schriftsatzentwürfe erstellte, bereits im Jahr 2012 eine Anonymisierung seines Namens und im Jahr 2016 die Pseudonymisierung seines Namens in eigenen Äusserungen konsequent durch, d.h. äusserte nicht seinen tatsächlichen Namen.

Natürlich ist dies nicht alles, warum wir uns für die Antwort der oben erwähnten Frage b-2) interessieren.

Es bedarf , um die anderen Gründe später verstehen zu können, aber einer Aufklärung darüber, warum mondfahrer überhaupt in seiner Wahrscheinlichkeitsberechnung zu der oben genannten Prognose mit einer deratigen Vorhersage-Präzision kommen konnte und warum er bereits vor Monaten wissen und erklären konnte , dass die Wahrscheinlichkeit hier einen Treffer zu erzielen, sehr hoch war :

Man muss wissen, dass der Name, um den es hier geht, seinerzeit durch "Autobahn" und andere Personen im Internet veröffentlicht war und mit bestimmten sogenannten "besonderen Sozialdaten" verknüpft war, die für eine Internet-Volksverhetzung von Autobahn benutzt worden waren, die Autobahn zusammen mit anderen anonymen Straftätern im Internet realisiert hatte, und zwar zu Zwecken eines sehr lukrativen unlauteren Wettbewerbs. Es ging damals darum , auf diese Weise Vermögensvorteile von mehreren Millionen Euro zu erwirtschaften , d.h. die Straftaten warfen sehr viel Geld ab .

Wo genau im Internet diese Aktivitäten stattfanden, werden wir selbst im Internet nirgendwo mitteilen , da durch solche Mitteilungen aus Rechtsgründen Schadensersatzansprüche der Schadensersatzberechtigten wegen der damaligen durch die Straftaten bewirkten Schäden vernichtet würden.

Alle Inhalte im Forum gegen Ungerechtigkeit sind daher so konzipiert, dass die mitgeteilten Informationen nicht ausreichen um aufklären zu können wann und wo Autobahn die fraglichen Inhalte veröffentlichte. Es gibt zwar noch Zeitgenossen, die erraten könnten, um welche Daten und Inhalte es konkret geht, aber diese Zeitgenossen können nicht beweisen, dass sie richtig raten würden, da Autobahn sehr viel veröffentlichte , und weil das, worum es geht , ebenso wie vieles andere aus dem Internet wieder entfernt wurde.

Würden die betreffenden Zeitgenossen beispielsweise Kopien der gelöschten Inhalte vorzeigen, in denen sich Namen befinden, könnten sie nicht beweisen, dass es sich um das handelt , was wir meinen, da Autobahn eben sehr viel veröffentlichte und die Zeitgenossen nicht wissen können , wieviel das war und wo es war und in welchen Kopien welche Namen im Quelltext durch andere Namen an anderer Stelle substituiert wurden.


Wer bis hierher folgen konnte, kann sich nun überlegen, dass es für viele Personen ein wirtschaftliches Motiv gab, Autobahn zu unterstützen , sofern eine solche Unterstützung entsprechend Kapital ( Bestechungsgeld oder dergleichen) abwerfen würde zu Gunsten des Geldbeutels der Unterstützer..

Weiter kann man sich überlegen, auf welche Weise bestechliche Amtsträger, die durch Autobahn oder durch andere Personen über die Angelegenheit informiert würden, Autobahn so unterstützen könnten , dass man ihnen einen Vorsatz nicht oder fast nicht nachweisen könnte.

Im nächsten Beitrag wird es darum gehen zu erläutern, auf Grund welcher Überlegungen wahrscheinlichkeisttheoretischer Art mondfahrer zu der oben erwähnten Prognose gelangte.

Mars
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BV-5

Beitragvon Gedankenpolizei » Sa 3. Dez 2016, 13:28

BV-5

Mars hat geschrieben:




a) mondfahrer , der sich seit Jahren mit angewandter Mathematik und insbesondere mit Wahrscheinlichkeitsrechnung befasst, bereits Monate vorher , nämlich als ein Prozess gegen das Statistische Landesamt Bad Ems in Sachen Mikrozensus noch lief, auf Grund einer komplexen Wahrscheinlichkeitsberechnung eine nunmehr bestätigte Prognose getätigt hat wie folgt :

dass es für den Fall, dass es das Statistische Landesamt im Mikrozensus auch unter Einsatz von Zwangsmitteln gegen Mikrozensus-Auskunftspflichtige nicht schafft von anderen Personen die Frage beantwortet zu bekommen, ob der fragliche Name existiert oder ob er erfunden wurde ( =ein Pseudonym ist) , mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu der nun tatsächlich realisierten Rechtsverletzung durch die AOK Bayern kommen würde , und dass sich die AOK im weiteren zeitlichen Verlauf genau diejenigen weiteren Angriffe gegen den Kläger erlauben würde, die sie nun tatsächlich vollzog, nämlich :

a-1) fälschlicher Weise gegenüber Dritten zu behaupten, die Leistung habe geruht

a-2) die Pseudonymisierung des Namens , mit dem der Kläger bei der AOK geführt wurde, in dessen Schriftsätzen zu unterlaufen durch verbotenes "Outen" des fraglichen Namens gegenüber Dritten



Im nächsten Beitrag wird es darum gehen zu erläutern, auf Grund welcher Überlegungen wahrscheinlichkeisttheoretischer Art mondfahrer zu der oben erwähnten Prognose gelangte.



Die von mondfahrer erfundene Strategie der Abwehrmaßnahmen gegen die Rechtsverletzungen, die seitens öffentlicher Stellen zu Gunsten von Autobahn begangen wurden, funktioniert nach mathematischen Prinzipien, unter anderem findet eine Maximierung der Erfolgswahrscheinlichkeit dieser Strategie durch entsprechende öffentlich sichtbare Maßnahmen unsererseits statt, die sich im Laufe der Zeit selbst erklären ( bzw. auch von uns erklärt werden, wenn ihre Umsetzung kurz bevorsteht)



Die Erhöhung der Erfolgswahrscheinlichkeit erfolgt durch "Erhöhung der juristischen Freiheitsgrade" , durch Erhöhung der Zahl der möglichen rechtlichen Schritte.
Je mehr Möglichkeiten der juristischen Abwehr generiert werden, desto höher die Wahrscheinlichkeit , dass MINDESTENS einer der später realisierten juristischen Schritte zum Erfolg führt.

Und das funktioniert im Prinzip nach einer Art "Dominoeffekt" , am Beispiel eines unanfechtbar erfolglos gestellten Befangenheitsantrags erklärt, der nachweislich rechtsfehlerhaft zurückgewiesen wurde, so :

a) obwohl im Beispiel eines unanfechtbar nachweislich rechtsfehlerhaft rechtskräftig abgelehnten Befangenheitsantrags das entsprechende Rechtsmittel verbraucht ist in dem betreffenden Verfahren ( Beschwerden erfolglos usw.) , ist der Rechtsfehler nach dem vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Verfahrensordnungen trotzdem zulässigerweise "anfechtbar", wenn man nur die richtigen Schritte realisiert, nämlich die Entscheidung durch eine andere "Instanz", nämlich durch ein anderes Gericht, ggf. durch einen anderen Kläger , den Fehler in einem anderen Verfahren, für das die Rechtskraft nicht wirkt, erneut überprüfen lässt, weil dies in dieser anderen "Instanz" für die Feststellung eines anderweitigen Rechtsverhältnisses zur Feststellung einer anderweitigen Anspruchsgrundlage entscheidungserheblich ist.

b) versagt auch diese Instanz( aus welchen Gründen auch immer) , nennen wir sie mal hier "Parallelinstanz 1" , kann man das nach der von mondfahrer erfundenen mathematisch-juristischen Strategie in einem weiteren Verfahren mit einer weiteren anderen Instanz, die wir hier mal "Parallelinstanz 2" nennen können, überprüfen lassen.

Versagt auch das, dann geht die Kettenreaktion mit "Parallelinstanz 3" weiter, so dass immer mehr Überprüfungen des bereits anderweitig - bisher fehlerhaft - überprüften Sachverhalts erfolgen.

Damit die Methode funktioniert und faktisch "unendlich viele" Überprüfungen durch Auslösung der Kettenreaktion erfolgen können, der "Rattenschwanz" also immer länger wird mit jeder neunen Kettenverlängerung , ist es allerdings ab einem bestimmten Stadium erforderlich , neue Kläger für die neuen Kettenglieder zu haben, da die, die bereits verloren haben , aus Gründen der materiellen Rechtskraft nicht mehr die gegen sie ergangenen Entscheidungen korrigieren lassen können.

mondfahrer hat nun - bereits vor einiger Zeit - Methoden erfunden, wie man in einer solchen Situation beliebig viele neue Kläger generieren kann. Das kann - zum Beispiel - durch Aufteilung einer Forderung wegen Schadensersatz in Teilforderungen und Abtretung der dadurch generierten der Höhe nach kleineren Forderungen an mehrere Kläger erreicht werden. Die Kläger klagen ihre Ansprüche voneinander unabhängig ein, mit der Folge, dass die materielle Rechtskraft eines Urteils in einem dieser Fälle für alle anderen Fälle keine Wirkung entfaltet.

Welches Ziel mit dem Ganzen angestrebt wird - unter Anwendung einer wissenschaftlichen Vorgehensweise, wie sie in den Naturwissenschaften üblich ist ( nunmehr in der Juristerei angewandt) - , ist nicht schwer zu erklären :

Je mehr nachweisbare Rechtsfehler in den einzelnen Verfahren beobachtet werden, desto sicherer wird der Anscheinsbeweis, dass die richterlichen Fehler nicht voneinander unabhängig sind, nicht auf Zufall, auf Versehen / Irrtum beruhen sondern untereinander abgesprochen und vorsätzlich als rechtsbeugerische Maßnahmen erfolgen zur Erreichung rechtswidriger Vermögensvorteile.


Je häufiger derselbe statistisch unwahrscheinliche Fehler wiederholt wird, desto höher der Anscheinsbeweis für ein Vorliegen einer Rechtsbeugung.
Man kann jeweils die mathematische Wahrscheinlichkeit für das dem Anschein nach vorliegende untereinander vereinbarte rechtsbeugerische Verhalten nach folgenden mathematischen Prinzipien, die in der Wahrscheinlichkeitstheorie und deren Anwendung in der Statistik - z.B. bei Hochrechnungen der Stichprobenergebnisse von Bundestagswahlen und in den Naturwissenschaften - Anwendung finden, berechnen bzw. abschätzen :

Wahrscheinlichkeiten "multiplizieren sich", wenn sie "miteinander gekoppelt" sind, d.h. wenn bedingte Wahrscheinlichkeiten berechnet werden können.

Ein Beispiel für die Anwendung auf dem Gebiet der Juristerei wäre folgendes :

Angenommen, die Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Rechtsfehler bei der gerichtlichen Entscheidung wäre auf Grund einer statistischen Erhebung mit w = 0,1 festgestellt worden, d.h. statistisch in einem von 10 Fällen einer bestimmten Kategorie von Sachverhalten entscheidet ein Richter auf Grund eines nicht-vorsätzlichen nachweisbaren Rechtsfehlers, also "zufällig", falsch, in den anderen 9 Fällen richtig.

Dann wäre die Wahrscheinlichkeit dafür , dass derselbe Sachverhalt später in einem neuen juristischen Zufallsexperiment nicht auf Grund mindestens einer vorsätzlichen Rechtsverletzung von 2 verschiedenen unabhängigen Richtern nicht-vorsätzlich falsch entschieden wird, w = 0.1 X 0.1 = 0.01, d.h. ein solcher Zufall käme statistisch nur in einem von 100 Fällen vor.

Wird derselbe Sachverhalt hingegen von 3 unabhängigen Richtern nicht-vorsätzlich falsch entschieden, wäre die Wahrscheinlichkeit für dieses Ereignisses bei einer festgestellten Ausgangswahrscheinlichkeit von w = 0.1 bereits 1 : 1000

Es wird deutlich : Je nach dem Wert der statistischen empirisch festgestellten Ausgangswahrscheinlichkeit w , ist es ÄUSSERST selten, dass derselbe Rechtsfehler in derselben Angelegenheit mehrmals hintereinander und ohne Ausnahme nicht-vorsätzlich und damit zufällig durch mehrere Richter erfolgt.

Daraus ist dann der Umkehrschluß möglich, dass in entsprechenden Fallgestaltungen bei entsprechend kleiner Ausgangswahrscheinlichkeit w, die mathematische Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen richterlicher Kriminalität und den Vorsatz ein Verbrechen - nämlich Rechtsbeugung - zu begehen , extrem hoch ist und der Anscheisbeweis hierfür extrem sicher , denn diese Wahrscheinlichkeit ist ja die sog. Gegenwahrscheinlichkeit zu der Wahrscheinlichkeit, dass die Fehler zufällig erfolgt sind und dass ihre hochsiginifikant von der Statistik abweichende Häufigkeit zufällig wäre.

Es wird deutlich : Wenn es nur gelingt, genügend häufig dieselbe Rechtsfrage zu demselben Sachverhalt so entscheiden zu lassen, dass die Zahl der darüber entscheidenden Richter immer größer wird, dann ist der Erfolg dieser Strategie gewiss, wenn man nur fleissig genug ist, d.h. die Vorgehensweise nur genügend häufig wiederholt.

Denn : Entweder findet sich in den Fällen, in denen Rechtsbeugung vorliegt, die Richter sich aber hinter inneren Tatsachen als Schutzbehauptung verstecken, dann irgendwann ein Richter, der nicht beugt und die anderen, die gebeugt haben, alle hochgehen lässt, oder man hat den immer sicherer werdenden Anscheinsbeweis in der Hand, dass fast alle oder alle gebeugt haben müssen, d.h. im vorliegenden Fall alle letztlich Betrüger und damit eine Gefahr für die Gesellschaft sind , denn man lässt sie ja nicht nur auf den einen untersuchten Fall los, sondern es sind Zigtausende durch sie belastet.

Je länger es im konkreten "Spiel" dauert, bis endlich ein Richter das "Spiel" beendet, desto wichtiger ist es, die Angelegenheit an die Öffentlichkeit zu bringen, denn solche Richter sind eine Gefahr für die Bevölkerung - in manchen Fällen kann das im Einzelfall lebensgefährlich werden, und deswegen muss man - was nach Art. 5 des Grundgesetzes erlaubt ist - in der Öffentlichkeit darüber berichten, wie solche "Spiele" verlaufen.



Wie groß wäre demnach wohl die mathematische Wahrscheinlichkeit, dass im "Autobahn-Spiel" KEINE Unrechtsvereinbarung zwischen V-Mann Autobahn und staatlichen Stellen dahin abgewickelt worden wäre, dass Autobahn für den Fall seiner Identifizierung durch seine Opfer durch den Staat mittels vorsätzlich rechtswidriger Amtshandlungen vor der Strafverfolgung, vor der Bestrafung und vor der Verurteilung zu Schadensersatzleistungen geschützt werde und dass den Autobahn-Geschädigten vorsätzlich rechtswidrig weitere Sonderopfer abverlangt würden ?

Wir dürfen gespannt sein, wie lange noch "gespielt" werden muss, bis der "Platzer" in Autobahn´s "Syndikatspiel" erfolgt ...

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BV-6

Beitragvon Mephisto » Sa 3. Dez 2016, 17:45

BV-6

Mars hat geschrieben:Hallo ,


nach dem mathematisch gefärbten Exkurs in BV-5 kann folgendes erkannt und festgehalten werden :

1.

Treten bezogen auf denselben juristisch zu untersuchenden Sachverhalt statistisch selten oder sehr selten zu beobachtende Rechtsfehler durch verantwortliche Amtsträger gehäuft auf, dann bildet dies einen mathematisch gerechtfertigten und damit durch Vernunftsgründe erhärteten Anscheinsbeweis für ein Vorliegen vorsätzlich-rechtswidrigen Handelns durch Amtsträger und damit durch staatliche Stellen, d.h. für ein planmäßiges, absichtlich-rechtswidriges Handeln beteiligter Amtsträger , sofern nicht der Beweis widerlegt wird durch den Nachweis des Vorliegens eines äusserst seltenen Zufalls.

2.

Desweiteren kann folgendes erkannt und festgestellt werden :

Im Gegensatz zu einer "Absicht" eines Täters, die nicht selten als sogenannte "innere Tatsache" nicht oder nur unter Schwierigkeiten nachgewiesen werden kann ( wenn der Täter sich entsprechend geschickt verhält und kein Geständnis ablegt), kann ein Wille eines Täters, d.h. ein zielbezogenes Handeln, das auf bestimmte Zwecke gerichtet ist, d.h. eine Zweckerreichung versucht, auch gegen den Willen eines Täters allein auf Grund von Beobachtungen der Taten und der daraus sich ergebenden Wirkungen erkannt werden.

In diesem Sinne sind ein bestimmtes Statistische Landesamt, über dessen Verfehlungen wir berichtet haben , und die AOK Bayern Täter. Denn es gibt Aktenmaterial und damit Urkunden, aus denen zwingend auf einen Willen, der auf ein ganz bestimmtes Ziel gerichtet ist, nämlich es zu versuchen Herrn "Autobahn" dabei behilflich zu sein "seinen Arsch als V-Mann zu retten". ( Wenn BGH-Richter Thomas Fischer Begriffe wie "Verarschung" in öffentlichen Äusserungen (Presse) verwenden darf in Anwendung des Art. 5 GG, darf ich auch in Anwendung der sich aus Art 5 GG sich ergebenden Rechte schreiben "seinen Arsch als V-Mann zu retten" , womit für viele Leser klar sein dürfte, was hier gemeint ist).

3.

Die aktenkundigen Datenschutzverletzungen sowohl des Statistischen Landesamtes als auch der AOK Bayern sind sehr stark auf den genannten Zweck bezogen. Sie sind bei gleichzeitigem Vorliegen für den angestrebten Zweck günstiger weiterer Bedingungen bestens zur Zielerreichung geeignet.

Das ist beweisbar in einer Weise, die öffentlich gemacht werden kann in einer Weise, die gewährleistet, dass die durch die Verletzungshandlungen Geschädigten durch die Veröffentlichung nicht geschädigt werden können.

Die für den Beweis nötigen öffentlich zu präsentierenden Materialien konnten und können nach den Berechnungen mondfahrers in einer Weise anonymisiert und pseudonymisiert werden unter Einsatz der von mondfahrer entwickelten Künstlichen Intelligenz, die gewährleistet, dass durch die Berichterstattung die Betroffenen nicht in ihren Rechten verletzt werden sondern sie in ihrem Anliegen unterstützt werden durch uns.

In BV-7 werden beispielhaft nachweisliche Datenschutzverletzungen (Verletzungen verschiedener Vorschriften des Datenschutzgesetzes) zur Sprache gebracht werden , die durch die AÒK Bayern vollzogen wurden- ebenso wie der Zweck, auf den diese Verletzungen bezogen sind.

Mars
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BV-7

Beitragvon Gedankenpolizei » Sa 3. Dez 2016, 20:48

BV-7
Mars hat geschrieben:


In BV-7 werden beispielhaft nachweisliche Datenschutzverletzungen (Verletzungen verschiedener Vorschriften des Datenschutzgesetzes) zur Sprache gebracht werden , die durch die AÒK Bayern vollzogen wurden- ebenso wie der Zweck, auf den diese Verletzungen bezogen sind.



Zur Sache :


Folgende Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes wurden ( unter anderem) durch die AOK Bayern wiederholt verletzt :

§ 3a Bundesdatenschutzgesetz

§ 4 Absatz 1 und Absatz 2 Bundesdatenschutzgesetz

§ 5 Bundesdatenschutzgesetz

§ 9 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz

§ 14 Absatz 2 Bundesdatenschutzgesetz

§ 19a Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz

§ 39 Absatz 1 und Absatz 2 Bundesdatenschutzgesetz

Darüber hinaus wurde mindestens versucht , § 13 Absatz 2 Bundesdatenschutzgesetz zu verletzen.

Ob das gelungen ist, ist noch zu klären.

Durch sämtliche o.g. Datenschutzverletzungen wurden "Autobahn" Chancen eröffnet "seinen Arsch als V-Mann zu retten".

Wir haben hier eine weitgehend analoge Situation wie schon in dem Mikrozensus-Fall, über den ausführlich im Forum gegen Ungerechtigkeit berichtet wurde.

Die durch die Datenschutzverletzungen erreichten Unterstützungshandlungen sind auf den selben Zweck gerichtet und waren in gleicher Weise geeignet , den Zweck auch zu erreichen, sofern durch "Glück" zu Gunsten Autobahn´s weitere erforderliche Bedingungen, die niemand ausschliessen konnte , eingetreten wären oder in Zukunft eintreten.

Die (chronologisch) letzten uns bekanntgewordenen Datenschutzverletzungen wurden zudem durch Rechtsfehler eines Richters am Sozialgericht Koblenz und durch Rechtsfehler von drei Richtern am LSG Mainz ermöglicht, weil dem auf das Ziel der Verhinderung der Rechtsverletzung abgestellten Eilantrag sowohl im Verfahren vor dem SG Koblenz als auch im Beschwerdeverfahren nicht stattgegeben wurde.

In diesem Zusammenhang fällt auf, dass es zu ähnlichen Datenschutzverletzungen bereits im Jahr 2012 gekommen war.

Weiter fällt auf, dass im Eilverfahren 2016 realisierte Datenschutzverletzungen ( unbefugte Übermittlung des Namens, unter dem der Kläger bei der AOK Bayern geführt wird) im Hauptverfahren wiederholt wurden.

Der demonstrativ in Fettschrift oben auf die jeweils erste Seite der betreffenden AOK-Schriftsätze gesetzte Name, unter dem der Kläger bei der AOK Bayern geführt wird, wurde unter Verletzung des Datengeheimnisses an einen zur Verarbeitung und Nutzung der Daten nicht befugten Personenkreis verbreitet, wodurch die Gefahrensituation einer später nicht mehr verfolgbaren illegalen Weitergabe an "Autobahn" oder an "Autobahn-Zubringer" verschärft wurde.

Durch die Verteilung der Daten an mehrere Personen wurde potentiellen späteren Tätern die Möglichkeit des Erspinnens unwiderlegbarer Schutzbehauptungen bzw. die Möglichkeit eines nicht widerlegbaren Bestreitens einer späteren verbotenen Weitergabe bzw. Weiterverbreitung an weitere Unbefugte zwecks Auslösung des Streisand-Effektes eröffnet.

Auch hier haben wir die analoge Situation wie in dem Mikrozensus-Fall. Die Zweckbezogenheit der Rechtsverletzung ist der Zweckbezogenheit im Mikrozensus-Fall völlig analog.

Und noch etwas ist analog : Es wird versucht , den Kläger dazu zu verleiten, die kritischen Daten selbst zu äussern und sich dazu zu erklären, ob es sich bei dem Namen um einen Decknamen oder um den realen Namen handelt, wenn er gegen die
Rechtsverletzung vorgehen wolle.

An diesen "Verführungsversuchen" haben bereits 4 Richtern aus dem Bereich der Sozialgerichtsbarkeit im Jahr 2016 mitgewirkt, wobei behauptet wurde, der Kläger sei hierzu "verpflichtet". Juristische Tatsache ist hingegen, dass die behauptete Pflicht nicht real existiert. Die betreffenden Richter haben sie nur erfunden, weil sie begehrten, der Kläger möge die Daten selbst offenbaren.

Es ist - vor dem Hintergrund des in BV-5 und in BV-6 Festgestellten gelinde gesagt "bemerkenswert" wie oft sich derselbe richterliche Fehler in der selben Angelegenheit innerhalb der letzten 5 Jahre wiederholt hat.

Es erscheint daher nicht uninteressant sich mit der Frage zu beschäftigen, aus welchen Gründen die Preisgabe der begehrten Informationen - rechtswidriger Weise - so stark richterlicherseits begehrt wird.

Aus unserer Sicht noch interessanter erscheint die Frage, was denn zu Gunsten Autobahn´s und anderer "interessenten" erreicht werden könnte, wenn die Preisgabe der begehrten Daten durch den Kläger selbst erfolgen würde.

Die Anwort ist ganz einfach, die Herleitung des Festgestellten weniger einfach : die - rechtswidrige - Erlangung und Verwendung von SEHR viel Geld ist das verfolgte Ziel . So einfach ist das also.

Es sei das Ergebnis unserer Untersuchungen des Ur-Konflikts in der ganzen Angelegenheit hier bereits vorweggenommen : Der ganze Konflikt dreht sich um den Streit "Geld oder Leben", d.h. welches Interesse wird sich am Ende durchsetzen : das tatsächliche Interesse , zu Lasten des Überlebens Einzelner rechtswidrig abzukassieren oder das tatsächliche Interesse , zu Gunsten des Überlebens Einzelner das rechtswidrige Abkassieren zu verhindern ?

Der Mann (Autobahn), der ständig vorgab, gegen das "Abzocken" anderer vorzugehen, ist selber in Wirklichkeit genau das, was er anderen immer vorwarf : einer, der sich dafür einsetzt , dass andere "abgezockt" werden , und zwar in einer lebensgefährlichen Art und Weise. Autobahn will nicht, dass vermögende Personen wie beispielsweise Frau Irmgard Claus es wollte, Geld für Biostase-Behandlungen ausgeben oder für die Förderung der Ermöglichung solcher Behandlungen, sondern seine Aktivitäten sind systematisch darauf gerichtet, dies zu verhindern, damit das Geld für andere Zwecke ausgegeben wird, nämlich um es durch andere, die es sich nicht erarbeitete haben, verbraucht wird. Wörtlich hatte Autobahn im Internet seinen Wunsch verbreiten lassen, dass der Kläger dort, wo er laut Autobahn angeblich wohnen soll , "verrotten" möge.

Autobahn´s Ur-Abzock - Wunsch : Menschenleben nicht für viel Geld retten, sondern die Patienten in Gräbern verrotten lassen oder sie kremieren, damit andere das Geld, das sonst für die Lebensrettungsmaßnahmen ausgegeben wird, zur Steigerung der eigenen Lebensqualität ausgeben können.

Fortsetzung folgt

Mars
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Re: BV-8

Beitragvon Kugelfee » Sa 3. Dez 2016, 22:15

BV-8


Mars hat geschrieben:



Wörtlich hatte Autobahn im Internet seinen Wunsch verbreiten lassen, dass der Kläger dort, wo er laut Autobahn angeblich wohnen soll , "verrotten" möge.

Autobahn´s Ur-Abzock - Wunsch : Menschenleben nicht für viel Geld retten, sondern die Patienten in Gräbern verrotten lassen oder sie kremieren, damit andere das Geld, das sonst für die Lebensrettungsmaßnahmen ausgegeben wird, zur Steigerung der eigenen Lebensqualität ausgeben können.

Fortsetzung folgt


Die Vorbereitung der Klage umfasst Überlegungen rechtlicher und tatsächlicher Art, Feststellungen und Planungen und Entscheidungen sowie technische Vorbereitungen , die unter anderem Dokumentationen gewisser Vorgänge unter Einsatz von Videocameras, Handys, Scannern usw. umfassen.


weiter geht es jetzt mit der Berichterstattung über Überlegungen, die vor der Anfertigung von Schriftsätzen angestellt wurden, z.B. diese hier in Bezug zu dem oben in Grünschrift zitierten Inhalt :

Natürlich stellte sich immer wieder die Frage : Welche rechtlichen Möglichkeiten stellt der Staat den Bürgern zur Verfügung , damit sie erforderlichenfalls gegen Kriminelle wie Autobahn erfolgreich vorgehen können, um deren schädlichen Einfluss auf das Leben loszuwerden ? Und : welche Möglichkeiten stellen der Staat bzw. das Gesetz zur Verfügung, wenn Kriminelle wie Autobahn obendrein durch staatliche oder andere öffentliche Stellen unterstützt werden in ihrem sozíalwidrigen Tun ?

Wie kann man dem Autobahn-Irrsinn endlich ein Ende setzen auf juristischem Wege ?

Wie kann man die menschenverachtende Leben tötende Abzockmasche Autobahn´s beenden auf juristischem Wege ? Wie kann verhindert werden, dass seine Masche, Zeitgenossen verrotten zu lassen um damit Geld für Konsumzwecke zu "generieren" gestoppt wird durch die Justiz statt sie zu fördern ?

Wir kamen im Verlauf ziemlich komplizierter Überlegungen unter anderem zu folgenden weiteren Ergebnissen / Folgerungen :

1.

Es wurde klar, dass Autobahn den finanziellen Bankrott von Personen wie z.B. dem Kläger auslösen will durch strafbare Handlungen, die nicht verfolgt werden. Auf die Auslösung des finanziellen Bankrotts des Klägers hat er es abgesehen, weil er den Kläger verdächtigte ein sog. "Kryoniker" zu sein und mit anderen "Kryonikern" zusammenzuarbeiten, unter anderem mit mondfahrer. Weiter streute er sogar den Verdacht, der Kläger sei mondfahrer selbst. Damit wollte er eine Verfolgung des Klägers und seiner Bekannten und Angehörigen auslösen mit dem Ziel , dadurch Biostase-Behandlungen zu vereiteln und die Identitäten potentieller Biostase-Patienten aufklären zu lassen um später Biostase-Behandlungen vereiteln zu können. Letzteres insbesondere für den Fall, dass der Kläger für sich selbst eine Biostase-Behandlung wünsche.

Weiter wurde klar, dass Autobahn wegen diser Zielsetzung - die seine Mittäter ebenfalls verfolgen - erreichen will, dass der Kläger finanziell "trockengelegt" wird, so dass im Fall des Falles kein Geld zur Verfügung steht um die Biostase-Behandlung bezahlen zu können.

Weiter wurde klar, dass Autobahn süchtig danach ist, Daten über den Kläger zu sammeln und diese im Internet verbreiten zu lassen, wie er es seinerzeit bereits getan hatte in einem Portal, das es nicht mehr gibt . Mit dieser Verbreitung bezweckte er die Auslösung von Verfolgungen des Klägers durch Sympathisanten Autobahns ( gewisse Terroristen-Kreise, die sich hinter Religionen verstecken um ihr mörderisches Treiben angeblich "rechtfertigen" zu können) .

Wir überlegten uns , wie man ihm das Motiv für sein Ziel, den Kläger finanziell trockenzulegen , vermasseln kann , nämlich ganz einfach, indem dafür gesorgt wird, dass er das Ziel nicht erreichen kann, weil der Kläger auch dann die Möglichkeit einer Biostase-Behandlung eröffnet bekäme, wenn es Autobahn gelänge , den Kläger finanziell so zu ruinieren, dass der Kläger die Biostase-Behandlung nicht bezahlen könnte.

Wie erreicht man das unter Einsatz der Jusiz ?

Ganz "einfach" : Die AOK Bayern muss dazu verdonnert werden, für den Fall, dass der Kläger seine KV-Beiträge nicht bezahlen kann wegen wirtschaftlichen Ruins, die Biostase-Behandlung auch während des Ruhens der Leistung zu bezahlen.

Dieses Ziel muss nun mit einer Klage verfolgt werden, und zwar mit einer Feststellungsklage, weil der Kläger wegen der Bedrohung durch Autobahn ein berechtigtes Feststellungsinteresse daran hat, dass die AOK Bayern verpflichtet ist dem Kläger nach dessen juristischem "Ableben" die Biostase-Behandlung zu bezahlen, sofern der Kläger eine entsprechende Patientenverfügung vorher unterzeichnet hat.

Da Streit über das diesbezügliche Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der AOK Bayern besteht, d.h. betreffend die Frage, ob die AOK Bayern die vom Kläger behauptete diesbezügliche Verpflichtung trifft oder nicht, d.h. ób das vom Kläger behauptete Rechtsverhältnis besteht oder nicht, ist hier die Feststellungsklage zulässig und geboten.

Das Klageziel dieser Feststellung kann weder durch eine Anfechtungsklage noch durch eine Leistungsklage erreicht werden.

Damit ist das Argument der AOK Bayern in deren Klageerwiderung, die Feststellungsklage sei rechtsmissbräuchlich, da mit einer Feststellungsklage nur Klageziele verfolgt werden könnten, die nicht mittels Anfechtsungsklage oder mittels Leistungsklage erreicht werden können, vom Tisch.

Aber auch die anderen Feststellungsanträge sind nicht subsidiär wegen etwa möglicher Leistungsklagen oder Anfechtungsklagen.

Diesbezüglich weiteres in BV-9 ( folgt demnächst)

Mars
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BV-9

Beitragvon Kugelfee » So 4. Dez 2016, 00:08

BV-9

Mars hat geschrieben:
Aus BV-8 kann festgehalten werden :

Die Feststellungsklage wegen der Feststellung, dass die AOK Bayern verpflichtet ist, auf Wunsch des Klägers eine in der Zukunft erforderlich werdende Biostase-Behandlung auch dann zu bezahlen, wenn die Leistung wegen Zahlungsverzugs ruht, ist zulässig. Sie ist nicht subsidiär gegenüber anderen Klagearten.Der Kläger kann die Leistung "Bezahlung der Biostasebehandlung " nicht schon jetzt verlangen und auch nicht gegen ihr aktuelles Unterlassen schon jetzt vorgehen.

Bezüglich der anderen Feststellungsanträge ( Klagehäufung) wurden folgende Überlegungen angestellt :

a) Bei den in der Klageschrift enthaltenen "Feststellungsanträgen" handelt es sich zum Teil um Hilfsanträge, die nicht für sich eine Feststellungsklage bilden.

Das ist beispielsweise für die begehrte Feststellung der Fall, dass in der Akte kein Verwaltungsakt zu finden ist, der ein Ruhen der Leistung bewirkt hätte.
Es handelt sich bei diesem "Feststellungsantrag" vielmehr um einen "versteckten" Beweisantrag betreffend die Behauptung, dass ein Ruhen nicht vorlag und auch nicht (wirksam) angeordnet wurde.

b) Der Antrag festzustellen, dass die AOK Bayern verpflichtet ist , nicht hinter dem Rücken des Klägers Sozialdaten des Klägers an Verfassungsschutz, Bundespolizei usw. auf Verlangen Dritter weiterzuleiten ( weder mittelbar noch unmittelbar) zielt hingegen auf das Klageziel einer vorbeugenden Unterlassungsklage ab, d.h. es wird die Feststellung der Verpflichtung zu einer Unterlassung einer Verhaltensweise begehrt, die noch nicht beweisbar beobachtet wurde , die aber droht.

Der Kläger will diese Verpflichtung feststellen lassen, weil er sein zukünftiges Verhalten davon abhängig machen will, ob das Gericht die Verpflichtung feststellt oder nicht.Diesen Grund für den Feststellungsantrag hat der Kläger dem Gericht bisher allerdings noch nicht in den Einzelheiten explizit mitgeteilt. Der Grund für diesen - vorläufigen - Verzicht auf die explizite Darlegung des Rechtsschutzbedürfnisses in allen Einzelheiten ist relativ kompliziert und hängt mit dem Datenschutzgesetz zusammen, das Datensparsamkeit fordert. ( Darauf wird jetzt noch nicht weiter eingegangen).Ausserdem liegt noch ein anderer Grund für den vorläufigen Verzicht vor, auf den ebenfalls jetzt noch nicht eingegangen wird.

c) Für den Antrag ein Rechtsverhältnis dahin festzustellen, dass die AOK Bayern gegenüber dem Kläger verpflichtet ist,dem Kläger nicht nur vorübergehend eine Versichertenkarte ohne Bild zu überlassen sondern auf Dauer , besteht ein Rechtsschutzbedürfnis unter anderem deswegen, weil der Kläger sein zukünftiges Verhalten davon abhängig machen will, ob das Sozialgericht dieses Rechtsverhältnis feststellt oder nicht . Der Kläger konnte die Überlassung einer Versichertenkarte mit der begehrten Eigenschaft nicht direkt bei der AOK Bayern beantragen aus Rechts-Gründen, die mit dem Problem "Autobahn" zusammenhängen ( Einzelheiten dazu werden noch erklärt) . Wie sich der Kläger in dem einen oder anderen Fall verhalten will wurde noch nicht im einzelnen in der Klageschrift mitgeteilt aus Gründen , die mit dem Erfordernis der Datensparsamkeit zusammenhängen.Weiteres zur Begründung des Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag wird in BV-10 mitgeteilt,

Folgendes wurde weiter überlegt :

a)

Das sozialgerichtliche Verfahren ist ein "verwaltungsgerichtliches" Verfahren, auch wenn das sozialgerichtliche Verfahren ein Verfahren einer anderen Gerichtsbarkeit ist als das verwaltungsgerichtliche Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Verfahrensarten sind aber hinsichtlich ihrer Eigenschaft "verwaltungsgerichtlich" zu "funktionieren" ähnlich, d.h. die Verfahrensordnungen der beiden Verfahrensarten sind ähnlich aufgebaut ( Vorverfahren in der Regel Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage usw.) .

b)

Der Untersuchungsgrundsatz im sozialgerichtlichen Verfahren ( analog dem Untersuchungsgrundsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) ermöglicht in Bezug auf das Erfordernis der Datensparsamkeit zu Gunsten des Klägers einen günstigeren Modus der Prozessführung als es vor den ordentlichen Gerichten der Fall wäre ( dort : Beibringungsgrundsatz).

Das ermöglicht es in Verbindung mit der Wahrnehmung von Rechten aus dem Datenschutzgesetz den Prozess so zu führen, dass das Gericht als Folge der Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes Tatsachen -unter anderem über den Kläger betreffende Intenetinhalte - erfahren kann, die der Gegner nicht wissen soll, deren Kenntnis durch das Gericht aber für die Durchsetzung eines der Klageziele erforderlich ist.

Rechtfertigende Gründe für das Begehren des Klägers eine Versichertenkarte ohne Bild nicht nur vorübergehend zu erhalten werden in BV-10 mitgeteilt und erläutert.

Mars
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BV-10

Beitragvon Kugelfee » So 4. Dez 2016, 01:28

BV-10
Mars hat geschrieben:

Rechtfertigende Gründe für das Begehren des Klägers eine Versichertenkarte ohne Bild nicht nur vorübergehend zu erhalten werden in BV-10 mitgeteilt und erläutert.


Gründe für das Begehren sind :

a) die AOK Bayern unterliess es mehrere Monate lang, dem Kläger eine Versichertenkarte ohne Bild zu überlassen. Schliesslich entschloss sie sich doch dazu, stellte die Karte aber nur befristet auf wenige Monate aus.

b) Die Befristung ist nicht hinnehmbar, weil sich damit die AOK Bayern mit der Befristung die Option eröffnete bereits nach kurzer Zeit das Unterlassen der Überlassung einer gültigen Versichertenkarte ohne Bild zu wiederholen und damit den Kläger erneut zu einer Kommunikation - auf welchem Wege auch immer - mit der AOK Bayern betreffend die Versichertenkarte zu nötigen. Genauer gesagt, der Kläger wäre für den Fall, dass die AOK Bayern erneut die Überlassung der Karte unterlässt, gezwungen , entweder erneut einstweiligen Rechtsschutz zu beaantragen um wieder in den Besitz einer gültigen Karte zu kommen, oder die Karte direkt bei der AOK Bayern zu beantragen. Letzteres will der Kläger nicht, weil er durch uns darüber aufgeklärt wurde, dass er dadurch in eine juristische Fall Autobahn´s oder dessen Helfer tappen würde.

Die Falle, die wir festgestellt haben und dem Kläger mitgeteilt haben : Der Kläger müsste - sofern er nicht erneut einstweiligen Rechtsschutz beantragt - einen Antrag an die AOK schriftlich oder mündlich stellen, in welchem er Angaben zu seiner Identität mitteilen müsste um sich der AOK gegenüber "auszuweisen", d.h. er müsste diese Angaben selbst "senden" - was Autobahn für den Fall, dass es ihm gelingen würde, den durch Autobahn seit Jahren verfolgten Kläger im fraglichen Zeitpunkt dabei beobachten zu lassen , ausnutzen könnte um die Daten zu erfahren, die er benötigt um "seinen Arsch als V-Mann zu retten" oder jedenfalls seine Chancen darauf deutlich zu erhöhen .

Warum V-Mann Autobahn durch die Offenbarung der betreffenden Daten durch den Kläger selbst eine solche Chance bekäme, muss an dieser Stelle noch nicht genau erklärt werden , nur soviel : mondfahrer hat berechnet, dass Autobahn die Daten für Aufklärungen anderer Sachverhalte benötigt, deren Kenntnis ihm die Möglichkeit eröffnen würde Schutzbehauptungen zu konstruieren, die ihm "seinen Arsch als V-Mann retten" würden. Das heisst mathematisch gesprochen : Autobahn benötigt eine bestimmte Information vom Kläger in einer ganz bestimmten Weise, um "Variablen in einem Gleichungssystem auflösen zu können" , da er andernfalls, d.h. wenn der Kläger die Daten selbst nicht äussert, das Gleichungssystem nicht auflösen kann.

Die Konsequenz daraus ist, dass der Kläger deswegen derartige aufklärende Äusserungen seit Jahren nicht tätigt. Die AOK Bayern hat sich aber verdächtig gemacht , aus irgendeiner Quelle - vielleicht durch Autobahn selbst - diesen Zusammenhang zu kennen und in dem Interesse Autobahn zu unterstützen den Kläger dazu zwingen zu wollen, selbst den Namen, mit dem er bei der AOK Bayern geführt wird, entweder telefonisch oder schriftlich so zu äussern, dass Autobahn eine Zugriffsmöglichkeit zu der Datenübertragung eröffnet würde , so dass V-Mann Autobahn das, was ihn seit Jahren interessiert , was er aber wegen der Verweigerungshaltung des Klägers bisher nicht erfahren konnte, dadurch erfahren und nutzen könnte.

c) Der Kläger kann an der Ermöglichung einer Versichertenkarte mit Bild nicht mitwirken, und zwar kann er das aus rechtlichen Gründen nicht.

Daher kommt nur eine Versichertenkarte ohne Bild in Frage.

Für eine Versichertenkarte mit Bild müsste der Kläger der AOK ein Bild übermitteln lassen. Es wäre nicht möglich , das so abzuwickeln, dass Autobahn & Konsorten ein späterer Zugang zu dem Bild oder Teilen davon unmöglich wäre.

weitere Berichterstattungen über Überlegungen zum Thema "Erfordernis einer Versichertenkarte ohne Bild" sowie zum Thema "Identitätsproblematik" werden folgen.

Mars
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BV-11

Beitragvon Kugelfee » So 4. Dez 2016, 14:14

BV-11

Mars hat geschrieben:


weitere Berichterstattungen über Überlegungen zum Thema "Erfordernis einer Versichertenkarte ohne Bild" sowie zum Thema "Identitätsproblematik" werden folgen.



Für ein tieferes Verständnis des Erfordernisses der Lieferung einer Versichertenkarte ohne Bild an den Kläger durch die AOK Bayern sind Kenntnisse über die Datenschutzproblematik in dem Rechtsverhältnis zwischen der AOK Bayern und dem Kläger erforderlich.

I.

1.

Diesbezüglich ist zunächst vorgreifend darauf hinzuweisen, dass die AOK Bayern während der letzten Jahre fortlaufend Vorschriften des Datenschutzgesetzes missachtete und den Kläger in seinen Rechten aus dem Datenschutzgesetz verletzte. Dies alles ist - teilweise aktenkundig und durch Dokumente, die sich im Besitz des Klägers oder dessen Anwälten befinden belegt - nachweisbar und bildet ein Kapitel für sich.

Im Zusammenhang mit dieser Datenschutzproblematik, die analog festgestellt werden kann in dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und einem bestimmten Statistischen Landesamt, das ebenfalls fortlaufend Datenschutzverletzungen beging, insbesondere durch diejenige Person, die in dem betreffenden Statistischen Landesamt die Position des Datenschutzbeauftragten besetzt, wurde festgestellt, dass sich die AOK Bayern ebenso wie das betreffende Statistische Landesamt eines gesetzlich verbotenen Datenbeschaffungsverfahrens bediente, das wir bereits seit Jahren von dem V-Mann Autobahn kennen .

Diesbezüglich ist - um die Methode und ihre gesetzwidrigen Wirkungen verstehen zu können - etwas zum Thema "nötigen" zu erklären im Zusammenhang mit den Erläuterungen in BV 10 :

BV-10 hat geschrieben: b) Die Befristung ist nicht hinnehmbar, weil sich damit die AOK Bayern mit der Befristung die Option eröffnete bereits nach kurzer Zeit das Unterlassen der Überlassung einer gültigen Versichertenkarte ohne Bild zu wiederholen und damit den Kläger erneut zu einer Kommunikation - auf welchem Wege auch immer - mit der AOK Bayern betreffend die Versichertenkarte zu nötigen


a) V-Mann Autobahn wandte im Rahmen seiner kriminellen Internet-Aktivitäten immer wieder eine gesetzlich verbotene Datenerhebungsmethode an, die mit einer Verletzung des Datenschutzgesetzes verbunden ist und folgendermaßen funktioniert :

a-1)

Datenweitergabe

Es werden Daten unter Verletzung des Gebots der Datensparsamkeit ( => Datenschutzgesetz) an Dritte weitergegeben ( im Fall Autobahn : durch Veröffentlichung im Internet) und damit ein Verarbeitungs- und Kommunikationszwang beim Missbrauchsopfer sowie bei den Rezipienten ausgelöst.

Am Beispiel der Veröffentlichung von illegal und ohne Zustimmung des Opfers beschafften und veröffentlichten Nackt-Fotos / Porno-Filmen lässt sich das Vorgehen und die Rechtswidrigkeit der Methode besonders einfach erläutern.

Beispiel Nackt-Foto :

Der Täter gibt die kritische Information - hier im Beispiel ein Nackt-Foto oder einen Porno-Film mit dem Betroffen als "Darsteller" zusammen mit Behauptungen über personenbezogene Daten des Betroffenen wie Name, Adresse etc. - unerlaubt an Dritte weiter und löst damit ein feedback mit dem Opfer der Aktion aus, indem er die Rezipienten zu einer Re-Kommunikation mit dem Opfer der Aktion über die vollzogene unerlaubte Weitergabe der kritischen Information veranlasst - letzteres beispielsweise durch Auslösung des Streisand-Effektes oder auch anders.

Durch diese Vorgehensweise löst der Täter eine Nötigungs-Zwickmühle aus, aus der die meisten - aber nicht alle !!! - Opfer nicht herausfinden. D.h. nur in äusserst seltenen Fällen schafft es ein Opfer sich der Wirkung der Zwickmühle zu entziehen.

Anmerkung : Wir haben festgestellt : In den Fällen, in denen das Opfer das schafft, versucht der Täter sofort , das Verfahren zu wiederholen, d.h. eine neue Nötigungs-Zwickmühle zu erschaffen, die analog funktioniert wie die gescheiterte. Klappt das wieder nicht, wird die nächste gebaut in diesem "System", wobei der Täter - beispielsweise der V-Mann Autobahn - versucht so lange in dieser Weise zu "zocken", bis er durch Zufall / Glück doch getroffen hat.

-[Wir werden später noch zeigen, dass der Kläger genau so ein Fall ist. Der Kläger war nämlich durch mondfahrer vorgewarnt worden und konnte deswegen immer wieder der Zwickmühle - wenn auch unter sehr hohem Aufwand - entkommen- zumindest "teilweise", d.h. in einem Fall schlug die Zwickmühle zu, die Schäden konnten aber in Grenzen gehalten werden.]-


Die Nötigungsmethode wurde bereits vor ca. 10 Jahren erstmals von uns beobachtet, als V-Mann Autobahn sie an nicht-prominenten "Versuchskaninchen" ausprobierte. Später wurde sie dann an Prominenten wie Jörg Kachelmann, Christian Wulff (Handy-Telefonat veröffentlicht), Sebastian Edathy und schliesslich an Gina-Lisa Lohfink angewandt - in diesen Fällen unter anderem mit dem Effekt, dass sehr viel Geld ausgegeben wurde, Anwälte viel Geld an den Folgeerscheinungen verdienten usw. und im Übrigen massiv in das Leben der Betroffenen eingegriffen wurde.



Was ist so "besonders" an der Methode, und warum schafft es fast keiner, der als Opfer vom Täter ausgewählt wird, der Methode zu "entkommen" ?

Um das zu verstehen , muss die Methode im Zusammenhang mit der für die Opfer ungünstigen Rechts- und Gesetzeslage gesehen werden.

Könnte man den Täter nämlich mit Hilfe irgendwelcher juristischer Hebel sofort stoppen, so könnten die Schäden nicht entstehen und die Nötigungs-Zwickmühle könnte auch nicht funktionieren. Das Gesetz und die Rspr. wollen das aber - aktuell jedenfalls - anders ( darauf, warum das so ist, wird später auch noch einmal die Sprache gebracht ...)

Funktionsweise der Zwickmühle :

aa) Der Täter gibt eine Dritten vorher nicht bekannte "kritische" aber WAHRE Information illegal an Dritte weiter ( z.B. ein Nacktfoto , versehen mit dem wahren Namen der Person, die auf dem Foto zu sehen ist). Entscheidend ist, dass die Information, um die es geht, WAHR ist, beispielsweise, dass das weitergegebene Nackt-Foto tatsächlich ein Foto von der betroffenen Person ist , d.h. dass es wirklich Daten aus der Intimsphäre der betroffenen Person abbildet.

Die betroffene Person ist so erpressbar und sie befindet sich nun wegen der bestehenden Gesetztes- und Rechts-Lage in folgender Weise in einer Nötigungs-Zwickmühle :

a-2)

Auslösung des Kommunikationszwangs

Um die Weitergabe und Nutzung der kritischen Information durch die Dritten, an die die Information durch den Täter - beispielsweise durch V-Mann Autobahn, durch AOK- Beschäftigten , durch Bedienstete eines Statistischen Landesamtes , durch Polizisten, durch Beschäftigte in Sicherheitsbehörden usw. - weitergegeben wurden , stoppen bzw. verbieten lassen zu können , "muss" der Betroffene - scheinbar - gegenüber weiteren Dritten SELBST nachweisen, dass die kritische Information wahr ist, da er -scheinbar - nur dann die Beschwer, die die Verbreitung der Information auslöst , darlegen kann und daraus den Anspruch auf Unterlassung ableiten kann.

Das kann er aber nur, wenn er mit Dritten, mit denen er eigentlich nicht kommunizieren will, das Problem kommuniziert - und zwar ohne zu wissen, ob sich unter diesen Dritten nicht auch Täter befinden ! Denn auch Polizisten, Richter, Mitarbeiter von Krankenkassen usw. können Täter sein !

Er "muss" beispielsweise im Beispielfall Nackt-Foto - scheinbar - erst mal den Polizisten das Nackt-Foto zeigen und sagen " das bin ich, so sehe ich aus "

Was aber, wenn die Polizisten das lustig finden und sagen "schön blöd von Ihnen , uns das zu sagen, wir setzen das gleich mal ins Internet und dann müssen Sie uns das erstens mal bweisen ( viel Spass dabei, denn das müssen Sie erst mal schaffen) und zweitens müssen sie andere finden, bei denen Sie sich beschweren können über uns ohne dass diese es dann wieder genauso machen mit Ihnen wie wir jetzt , hahahahaha"

Um juristisch erfolgreich sein zu können gegen den Täter, MUSS der Betroffene also mindestens :

aa-1

einem Kommunikationsdruck nachgeben und selbst einen Kommunikationsvorgang in Gang setzen

aa-2

die Beschwer, der er ausgesetzt ist , mindestens teilweise benennen und darlegen um die sich daraus ergebenden Rechts-Ansprüche in einem Kommunikationsprozess mit der Justiz , d.h. mit Personen und damit weiteren Dritten (Vierten) ,geltend machen zu können.

Denn , wenn er das alles - aa-1 und aa-2 - nicht macht, läuft er Gefahr, dass die Dritten die Daten an weitere Dritte (Vierte) weitergeben und so fort, bis schliesslich soviele Empfänger die Information besitzen, dass es wegen der damit ausgelösten weitergehenden Datenverarbeitungen nicht mehr möglich ist es zu verhindern, dass bekannt wird, dass die Information WAHR ist.

Die Gefahr, dass es so kommt, wenn sich der Betroffene nicht juristisch bereits im Anfangsstadium wehrt und sich dabei - wie erklärt - outet gegenüber Dritten - beispielsweise gegenüber der Polizei oder gegenüber dem Richter - ist aus mathematischen Gründen sehr groß, da der Reaktions-Mechanismus der Verbreitung aus mathematischer ( wahrscheinlichkeitstheoretischer) Sicht so funktioniert wie in chemischen Reaktionen , die durch Autokatalyse beschleunigt werden und schliesslich irreversibel eskalieren.

"muss" wurde oben in Anführungszeichen gesetzt, weil es sehr selten vorkommen kann, dass der Betroffene der Zwickmühle entkommen kann - unter sehr hohem Aufwand - OHNE sich Dritten gegenüber vollständig outen zu müssen.

mondfahrer, der sich bereits vor etlichen Jahren mit dem Reaktionsmechanismus der Zwickmühle theoretisch auseinandersetzte auf Grund theoretischer Überlegungen in Sachen Wahrscheinlichkeitstheorie, hat vor etlichen Jahren erkannt, dass man bei einer sehr sorgfältigen und aufwändigen Vorgehensweise den Zwickmühlen-Spieß durch den Betroffenen umdrehen lassen kann, so dass sich die Zwickmühle schliesslich gegen den Täter sowie gegen jeden identifizierten Mittäter richtet.

Es ist nun unsere Sache , es im Laufe der Zeit genau zu erklären, wie mondfahrers "Strategie" genau funktioniert - dies insbesondere am Beispiel des Verfahrens des Klägers gegen die AOK Bayern.

Folgeerscheinungen der Anwendung der Strategie einschliesslich erster Erfolge der Strategie des mondfahrers machen wir seit über 3 Jahren im Forum gegen Ungerechtigkeit öffentlich. So wurde beispielsweise aufgedeckt, dass ein Statistisches Landesamt das Datengeheimnis aus der Mikrozensus-Befragung verletzt hat usw. Jeder, der sich die Mühe macht nach der betreffenden Information im Forum mit hinreichender Gründlichkeit zu suchen, kann den aktenkundigen Beweis mit eigenen Augen sehen . Das Datenschutzgesetz wurde nicht nur durch Bedienstete des Statistischen Landesamt veletzt, die verbotener Weise personenbezogene Daten eines Auskunftspflichtigen unter Verlassen der Zweckbindung weitergegeben hatten , sondern sogar durch zwei Gerichte !

2.

Oben wurde mit Hilfe eines Beispiels ( Nacktfoto veröffentlicht versehen mit Name des Betroffenen etc.) erläutert, wie die "Autobahn-Methode" funktioniert , den Betroffenen zu einem Kommunikationsvorgang zu zwingen, der ihm unganehm ist und auf den er sich nur einlässt unter dem Druck eine empfindlichen Übels, dem er durch den Täter ausgesetzt wird.

Nach unserer Erfahrung erkennen aber fast alle von solchen Autobahn-Nötigungs-Zwickmühlen Betroffenen nicht, dass es bei sehr sorgfältiger Vorgehensweise ein Entkommen aus der Zwickmühle geben kann, wenn auch nur unter erheblichem Aufwand.

Am Beispiel des aktuellen Verfahrens des Klägers gegen die AOK Bayern kann gezeigt werden, wie man einer solchen Zwickmühle entkommen kann.

Schlüssel zur Lösung des Problems ist es, dass es für die Rechtsverteidigung NICHT erforderlich ist, ALLE kritischen Daten über sich als Betroffener in dem abgezwungenen Kommunikationsprozess zwecks Darlegung der "relevanten" Beschwer an gewisse Dritte,beispielsweise an Polizisten oder an den Richter, weiterzugeben .

Warum "relevante" Beschwer ?

Man kann sich die Beschwer zusammengesetzt denken aus mehreren das Opfer beschwerdenden Anteilen , wie sich am Beispiel der Beschwer durch Veröffentlichung eines mit der wahren Adresse des Betroffenen versehenen Nackt-Fotos zeigen lässt :

Wenn nämlich das Opfer darauf verzichtet, die Beschwer im vollen Umfang , also alle Anteile, geltend zu machen zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs und statt einer vollumfänglichen Geltendmachung nur den für die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs relevanten Anteil geltend macht, dann gibt es unter Umständen einen Ausweg aus der Zwickmühle, auch wenn er sehr umständlich sein kann und sein Beschreiten viel Ausdauer erfordern kann je nach dem Umständen des Einzelfalls.

Am Beispiel der Veröffentlichung eines Nacktfotos , das versehen mit der wahren Adresse der betroffenen Person veröffetnlicht wurde, kann man den möglichen Ausweg ganz einfach erklären :

Datensparsamkeit :

Statt der Polizei nämlich zu sagen " ich bin das wirklich" kann das Opfer auch auf dieses "Geständnis" verzichten und TROTZDEM die Bedingungen erfüllen, die erforderlich sind um den Unterlassungsanspruch gegen den Täter durchsetzen zu können ( übrigens darf es diesbezüglich sogar die Polizei anlügen, das Gesetz erlaubt dies in diesem Fall , und die Polizei darf das Opfer nicht zwingen sich auszuziehen um zu überprüfen, ob das Opfer diesbezüglich die Polizei anlügt !) .

Es genügt nämlich für die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs eine zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs erforderliche "ausreichende" Beschwer darzulegen. Eine insoweit "ausreichende" Beschwer ist in dem Beispielfall bereits dann gegeben, wenn nur behauptet wird, die auf dem Nackt-Foto abgebildete Person heisse so, wie es der Täter behauptet. Darauf, ob die Behauptung auch wahr ist, kommt es für die Durchsetzbarkeit des Unterlassungsanspruchs dahin, ein Verbot das Bild zu verbreiten zu erreichen , NICHT an ! Es genügt für die Durchsetzbarkeit des Anspruchs , dass das Bild zusammen mit dieser Behauptung in Umlauf gebracht wurde, d.h. dass das Bild der mit dem Namen bezeichneten Person zugeordnet wurde. Denn bereits dadurch wird die betroffne Person in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt , sofern sie in die Verbreitung der Aussage nicht eingewilligt hat (!).

Es sind nun im Beispielsfall seitens des Betroffenen äusserst wichtige Spielregeln zu beachten, die unbedingt befolgt werden müssen , wenn er mit seiner Abwehrstrategie der sinnvollen Datensparsamkeit Erfolg haben will :

(1) Er darf auf keinen Fall gegenüber Dritten sein Einverständnis erteilen , die Information zu verbreiten, dass die Aussage, dass es sich bei der Abbildung tatsächlich um die Abbildung des Betroffenen handelt, wahr ist

(2)Er darf auf keinen Fall die Veröffentlichung / Verbreitung der Abbildung selbst vollziehen - auch nicht anonym, denn dadurch erlischt sein Recht, den Unterlassungsanspruch durchzusetzen.

An dieser Stelle muss ausdrücklich auf eine Verhaltensweise des V-Manns Autobahn hingewiesen werden, die darin besteht, immer wieder das Opfer so zu reizen, dass es versucht ist, die kritische Information selbst zu veröffentlichen oder ihr Einverständnis in die Veröffentlichung zu erteilen in ihrem Bestreben sich gegen die Angriffe zu verteidigen.

Das Opfer muss hier völlig stur sein . Es darf NIEMALS zugeben, dass die kritische Information wahr ist. Und zwar darf es dies in keiner Weise zugeben, d.h. auch nicht indirekt, indem es Informationen veröffentlicht, aus denen der zwingende Schluss gezogen werden kann, dass die kritische Information wahr ist. Das Opfer muss entweder sich der Äusserung enthalten oder aber , wenn es sich öffentlich äussern will, die Wahrheit der kritischen Information konsequent und radikal bestreiten, d.h. ableugnen . Es darf nach dem Gesetz dann lügen. Sowohl privat als auch öffentlich.

3.

Anwendung der Erkenntnisse in dem Verfahren des Klägers gegen die AOK Bayern

Im Rahmen der Planungsüberlegungen zum Verfahren gegen die AOK Bayern haben wir uns überlegt, in welcher Weise wir dem Erkannten, welches oben unter Ziffer 2. erläutert ist, Rechnung tragen können - insbesondere betreffend das mit der Klage verfolgte Klagebegehren dahin , feststellen zu lassen, dass die AOK Bayern verpflichtet ist, dem Kläger eine Versichertenkarte ohne Bild auf Dauer zu überlassen.

Folgendes stellten wir fest :

a)

Die AOK hat mehrfach das durch den V-Mann Autobahn bereits seit Jahren praktizierte oben beschriebene Kommunikations-Abnötigungs-Verfahren quasi "abgekupfert" und gegen den Kläger eingesetzt.

Dagegen kann der Kläger unter Andwendung der von mondfahrer entwickelten Abwehrstrategie vorgehen.

Bei der einen Kommunikationszwang auslösenden Nötigungsmethode handelt es sich entsprechend den gesetzlichen Bestimmung des Datenschutzgesetzes um eine versteckte - allerdings gesetzlich verbotente -Erhebungsmethode zur Erhebung personenbezogener Daten.

Es erscheint sinnvoll, dies etwas genauer zu erläutern, da auch V-Mann Autobahn mit der Anwendung seiner Methode Erhebungen personenbezogener Daten realisierte und seine Nötigungsopfer zur Herausgabe personenbezogener Daten unter Androhung empfindlicher Übel zwang

Im Fall der AOK Bayern war das empfindliche Übel der unberechtigte Entzug der Leistung. Die unerlaubte Erhebung personenbezogener Daten über den Kläger bestand darin , personenbezogene Einzelangaben über das Sozialverhalten des Klägers zu beschaffen.

Die gesetzwidrige Beschaffung erfolgte dadurch, dass die AOK Bayern ermittelte, wie der Kläger auf den durch sie ausgelösten rechtswidrigen Angriff der Verweigerung der Leistung und der widerrechtlichen diesbezüglichen Kommunikation mit den Kläger behandelnden Ärzten reagierte. Sie erzwang diese Daten , da der Kläger gezwungen wurde entweder auf den Angriff hin sich zu äussern und / oder sich dagegen zu verteidigen oder aber dies zu unterlassen, d.h. auf jeden Fall ein irgendwie geartetes Sozialverhalten der AOK Bayern in dieser Situation zu zeigen - entweder durch ein Unterlassen oder durch ein Handeln .

Wichtig für das Verständnis ist es, dass auch ein Unterlassen einer Reaktion eines Versicherten auf eine gesetzwidrige Provokation durch die AOK Bayern eine Verhaltensweise ist , die dem durch das Gesetz bestimmten Begriff der personenbezogener Daten unterfällt, der wie folgt durch das Bundesdatenschutzgesetz definiert wurde :

"Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)"

Angaben über das Sozialverhalten eines Versicherten - vorliegend Angaben über das Verhalten eines Versicherten in dem Fall, dass er rechtswidrig durch die AOK Bayern provoziert ("gemobbt") wird - sind "Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse" also personenbezogene Daten. - "So einfach ist das".

Damit ist der Kläger durch die AOK Bayern beschwert worden , weil die AOK Bayern diese betreffenden personenbezogenen Daten nicht erheben durfte, und kann Unterlassen der Wiederholung "kerngleicher Verletzungshandlungen" - d.h. weitere Mobbing-Aktivitäten der AOK - im Wege der Klage durchsetzen. Die Unterlassungsklage als Sonderfall einer Leistungsklage ist damit eröffnet ohne dass es für diesen Fall eines Vorverfahrens bedarf (letzteres ergibt sich aus den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes).

b)

Auch das Unterlassen der AOK Bayern dahin, dem Kläger Monate lang keine Versichertenkarte ohne Bild zu überlassen, sondern erst zu reagieren , nachdem der Kläger im Wege der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes gegen diese Provokation vorging, war eine unzulässige Provokation der AOK Bayern als unzulässige Erhebung personenbezogerner Daten , denn die AOK Bayern war verpflichtet, dem Kläger - da dieser nicht durch Überlassen eines Bildes mitwirken kann - eine Versichertenkarte ohne Bild zu überlassen.


Es kann hier festgehalten werden : Auch hier fand eine unberechtigte Datenerhebung statt, indem die AOK Bayern ermittelte, wie der Kläger, d.h. der Versicherte auf die unzulässige Provokation reagiert.

Zulässig wäre es hingegen gewesen , dass die AOK Bayern prüft , ob sie verpflichtet ist , dem Kläger eine Versichertenkarte ohne Bild zu überlassen. Denn das zu klären gehört zu den Aufgaben der AOK Bayern. Sofern sie die Prüfung ohne Mitwirkung des Klägers - aus welchen Gründen auch immer - nicht hätte durchführen können, hätte sie den Kontakt zum Kläger suchen müssen oder allenfalls "auf Verdacht" ohne mit dem Kläger zu kommunizieren die Karte ausstellen und dem Kläger zukommen lassen müssen.

c)

Der Kläger konnte weder an der Herstellung eines Versichertenkarte ohne Bild mitwirken noch bei der AOK Bayern "selbst" beantragen, ihm eine Versichertenkarte ohne Bild zu überlassen. Weil der Kläger wegen seiner Betroffenheit von der Autobahn-Problematik dies nicht konnte, bevollmächtigte er seinen Hausarzt ( mit dem er das Problem besprach ) sich mit der AOK Bayern in Verbindung zu setzen und von dieser im Namen des Klägers die Überlassung einer Versichertenkarte ohne Bild an den Kläger zu verlangen.

Dies unterliess die AOK Bayern.

Dieses Unterlassen begründete einen Leistungsanspruch des Klägers gegen die AOK Bayern dahin , eine Versichertenkarte ohne Bild dem Kläger zu überlassen. Der Anspruch wurde zunächst im Wege der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt. Die AOK Bayern reagierte auf den Eilantrag mit der Überlassung einer befristet gültigen Versichertenkarte ohne Bild.

Durch die Überlassung der befristeten Versichertenkarte ohne Bild entfiel das Rechtsschutzbedürfnis für den betreffenden Leistungsanspruch - aber jetzt wird es rechtstechnisch interessant :

Der Kläger war nun, da sich die AOK Bayern im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz dahin geäussert hatte, sie sei angeblich nicht verpflichtet , dem Kläger auf Dauer eine Versichertenkarte ohne Bild zu überlassen, berechtigt, eine Feststellungsklage zu erheben dahin , gerichtlich feststellen zu lassen, dass

aaa) die AOK Byern zur Überlassung der Versichertenkarte ohne Bild nach Auslaufen der Gültigkeit der noch gültigen Versichertenkarte verpflichtet ist


bbb) es dem Kläger nicht zuzumuten ist, nach Auslaufen der Gültigkeit unter Angabe des Namens , unter dem, er bei der AOK geführt ist, einen entsprechenden Leistungsantrag selbst zu stellen


ccc) die AOK Bayern verpflichtet ist, Willenserklärungen des Klägers , die nicht mit dessen bürgerlichem Namen sondern mit einem Pseudonym versehen sind ( beispielsweise vom Kläger eigenhändig unterzeichnete unter einem Pseudonym übermittelte Leistungsanträge) als wirksam anzuerkennen.

II.

4.

Kommen wir nun nach all dem ( Ziffern 1. bis 3. oben) zu der Rechtfertigung, warum - unter anderem - der Kläger die Überlassung eines Bildes an die AOK Bayern verweigert.

Einer der Gründe - aber nicht der einzige - ist die Befürchtung, dass die Bilddaten durch bei der AOK Bayern Beschäftigte - ggf. gegen Schmiergeld - hinter dem Rücken des Klägers und ohne gesetzliche Erlaubnis an Dritte , beispielsweise an den V-Mann Autobahn weitergegeben werden könnten mit dem Ziel V-Mann Autobahn dabei behilflich zu sein, "seinen Arsch als V-Mann" zu retten.





Diesbezüglich und wegen der anderen Verweigerungsgründe geht es demnächst weiter in BV-12

Mars
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