Mars hat geschrieben:Mars hat geschrieben:
II.
4.
Kommen wir nun nach all dem ( Ziffern 1. bis 3. oben) zu der Rechtfertigung, warum - unter anderem - der Kläger die Überlassung eines Bildes an die AOK Bayern verweigert.
Einer der Gründe - aber nicht der einzige - ist die Befürchtung, dass die Bilddaten durch bei der AOK Bayern Beschäftigte - ggf. gegen Schmiergeld - hinter dem Rücken des Klägers und ohne gesetzliche Erlaubnis an Dritte , beispielsweise an den V-Mann Autobahn weitergegeben werden könnten mit dem Ziel V-Mann Autobahn dabei behilflich zu sein, "seinen Arsch als V-Mann" zu retten.
Diesbezüglich und wegen der anderen Verweigerungsgründe geht es demnächst weiter in BV-12
es geht weiter mit "Diesbezüglich" ( 1.) -siehe oben - , sodann mit Überlegungen betreffend die anderen Verweigerungsgründe (2.)
(1.)
AA
Lesern, welche die Berichterstattung über die Mikrozensus-Fälle - in denen es ebenfalls um die Datenschutz-Problematik, die durch V-Mann Autobahn ausgelöst wurde , ging - sorgfältig mitverfolgt haben, müssten sich erinnern können, dass die gegen den Mikrozensus klagende Frau "Byte" aus völlig analogen Gründen die Herausgabe personenbezogener Daten an das Statistische Landesamt verweigerte wie jetzt der die AOK Bayern verklagende Kläger die Herausgabe personenbezogener Daten an die AOK Bayern - und zum Teil auch an das Gericht - verweigert.
Die Leser, die das alles mitverfolgt haben , insbesondere den aus dem veröffentlichten Material ersichtlichen Streit um die Datenmissbräuche des Statistischen Landesamtes ( die vorgekommen sind, die das Amt aber bestritt ) , müssten sich erinnern können, wie die zuständige Kammer unter Vorsitz der Richterin Glückert über die Befangenheitsanträge selbst entschied und im Übrigen die Klagen ganz schnell vom Tisch fegte mit der Äusserung, die Beurteilung müsse sich an der "Lebenswirklichkeit "orientieren, m.a.W., die Datenmissbräuche kämen nach der Lebenserfahrung nicht vor und die diesbezüglichen Befürchtungen der Klägerin "Byte" ( deren Berechtigung später übrigens nachgewiesen wurde, da die Daten tatsächlich wie befürchtet missbraucht wurden) seien daher unbeachtlich.
Man kann sich leicht überlegen, dass mit einer analogen Begründung auch das Sozialgericht die analogen Befürchtungen des Klägers "vom Tisch fegen " könnte, dass die Bilddaten von der AOK Bayern an V-Mann Autobahn weitergegeben würden könnten , wenn der Kläger der AOK Bayern ein Bild zur Verfügung stellen würde für die Versichertenkarte.
Leser, die alles genau mitverfolgt haben, wissen : Die Richterin Glückert vertrat mit der Kammer , der sie vorsitzt, den Standpunkt, das "Allgemeininteresse" an der Herausgabe der Daten sei wichtiger als das Privatinteresse der Klägerin "Byte", die Herausgabe der Daten zu verweigern wegen der Missbrauchsgefahr durch V-Mann Autobahn.
Diese Bewertung erfolgte, ohne dass Die Kammer, der die Richterin Glückert vorsitzt, das Gewicht des Falls "Autobahn" in die Waagschale warf, denn sie drückte sich aktenkundig systematisch davor, sich damit auseinanderzusetzen und dieses Gewicht zu "vermessen" . Die unter anderem deswegen gestellten Befangenheitsanträge wurden alle ganz schnell ohne sie der Kontrollinstanz vorzulegen , vom Tisch gewischt und das Verfahren noch ehe die Klägerin einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stellen konnte für "erledigt" erklärt.
Die Leser, die das alles genau mitverfolgt haben, müssten auch bemerkt haben, dass das Statistische Landesamt zwar den Prozess gewann, dass es ihm aber nicht gelang an die Daten - die Autobahn begehrte - heranzukommen, so dass der sich über Jahre erstreckende hartnäckige Versuch des Statistischen Landesamtes an die Daten zu kommen, letztlich platzte. Allerdings musste Frau "Byte" dafür ca. 2000 Euro ausgeben - ihr sogenanntes Sonderopfer, das ihr dafür abverlangt wurde und das sie gegenüber ihrem Finanzamt als aussergewöhnliche Belastung versuchte geltend zu machen ( weiteres hierzu siehe die Fortsetzung der Berichterstattung in dem Mikrozensus-Fall)
Es ist nun sehr auffällig, dass nun zeitlich passgenau unmittelbar nach dem Scheitern des Statistischen Landesamtes die AOK Bayern versucht, das, was das Statistische Landesamt für den V-Mann Auotbahn nicht erreichen konnte, weil Frau "Byte" und deren Anwälte dem Amt dies durchkreuzten, auf anderem Wege zu erreichen . (Bekanntlich platzte wegen des Widerstands der Klägerin "Byte" das Vorhaben des Amtes , die Herausgabe zu erzwingen .
Die AOK Bayern scheiterte aber mit ihren Versuchen bisher ebenfalls - weil der Kläger in dem AOK-Verfahren in analoger Weise durch uns bzw. durch mondfahrer unterstützt wird wie damals Frau "Byte" ( Es wurde dem Verwaltungsgericht ja nie mitgeteilt, dass die Schriftsätze, die Frau "Byte" einreichte, alle aus den Entwürfen mondfahrers stammten ( ähnlich wie in weiteren Fällen, die durch mondfahrer unterstützt wurden)
Wir haben hier den Analogfall vor uns - allerdings nicht in allen Punkten.
Wir können für den Mikrozensus -Fall zunächst festhalten :
a)
Es wurde in mehreren Fällen versucht durch Amtspersonen ( teilweise sogar unter vergeblichem Einsatz von Zwangsmitteln !) personenbezogene Daten zu erheben, die V-Mann Autobahn begehrt , die er aber nicht selbst ermittlen kann ohne amtliche Unterstützung , und deren Verwendung durch V-Mann Autobahn - wenn er in deren Besitz käme, beispielsweise im Wege einer Übermittlung durch einen Maulwurf in der jeweils betreffenden Behörde - "den Arsch des V-Manns Autobahn" hätte retten können.
In diesem Zusammenhang wurde unter anderem die Datenschutzbeauftragte Dr.Sonja Leischner verdächtigt ein solcher Maulwurf entweder selbst zu sein oder einen solchen Maulwurf zu unterstützen.
Alle diese Versuche scheiterten aber bisher an den entsprechenden Datenverweigerungen seitens der betroffenen Personen, von denen die betreffenden personenbezogenen Daten begehrt wurden - insbesondere an den Verweigerungen solcher Personen, von denen V-Mann Autobahn personenbezogene Daten begehrte (sie aber nicht bekam, weil die Verweigerundshaltung der Betroffenen das nicht zuliess)
BB
Analoge Situation im AOK-Fall
bisherige Datenverweigerungen im AOK Bayern -Fall :
In dem AOK Bayern-Fall hat der Kläger bisher konsequent unter anderem folgendes verweigert :
b-1)
die persönliche unverschlüsselte Angabe des Namens, unter dem er bei der AOK Bayern geführt wird
b-2)
die Angabe, ob der Name, unter dem er bei der AOK Bayern geführt wird, ein Pseudonym ist
b-3)
die Angabe, ob er ein Kryoniker ist und ob er an Kryonik glaubt oder nicht
b-4)
bei der AOK Bayern unter Angabe seines bürgerlichen Namens die Überlassung einer Versichertenkarte ohne Bild zu beantragen
b-5)
Prozesshandlungen gegen die AOK Bayern unter unverschlüsselter Angabe seines bürgerlichen Namens vorzunehmen
BB
Es konnte festgestellt werden , dass von dem Kläger fortlaufend -unberechtiger Weise - seitens der AOK Bayern und seitens verschiedener Richter verlangt wurde, personenbezogene Daten herauszugeben, an deren Herausgabe aus den mehrfach erwähnten Gründen V-Mann Autobahn ein sehr starkes Interesse hat, zu deren Herausgabe der Kläger jedoch nicht verpflichtet ist .
Es konnte weiter feststellt werden, dass seitens der AOK Bayern und seitens verschiedener Richter unzutreffender Weise behauptet wurde, der Kläger sei dazu verpflichtet, diese Daten zu offenbaren.
Es konnte weiter festgestellt werden, dass seitens der AOK Bayern und seitens verschiedener Richter die Verweigerung der Herausgabe der Daten durch den Kläger widerrechtlich "sanktioniert" wurde, d.h. der Kläger wurde hierfür mittels Rechtsverletzungen bestraft, es wurden ihm rechtliche Nachteile zugefügt.
Man kann sich nach all dem fragen : WARUM NUR begehrt der genannte Personenkreis so stark diese Daten ? Was genau soll damit gemacht werden ?
c)
Auf die Argumentation, dass der Kläger die Weitergabe der Bilddaten an V-Mann durch die AOK befürchtet, sofern er der AOK ein Bild überlassen würde, könnte das Sozialgericht analog reagieren, wie die Kammer des Verwaltungsgerichts im Fall der Klägerin "Byte" reagierte. Es könnte auf die Idee kommen zu erklären, das "Allgemeininteresse" an der Überlassung eines Bildes an die AOK Bayern durch den Kläger überwiege dessen Interesse, die Überlassung zu verweigern.
Wir haben nun überlegt, wie diesem Argument - sollte es kommen - begegnet werden kann , um eine analoge Wiederholung der Situation der Klägerin "Byte" in deren Verfahren gegen den Mikrozensus zu vermeiden.
Folgendes war das Ergebnis der Überlegung :
Die Situation des Klägers in dem sozialgerichtlichen Verfahren ist zwar ähnlich aber nicht identisch mit der rechtlichen Situation der Klägerin "Byte" in deren Verfahren, sondern es tut sich eine "Lücke" auf, die genutzt werden kann.
Der Knackpunkt im AOK-Fall ist, dass die neue gesetzliche Regelung ein verfassungsrechtliches Schlupfloch lässt, welches der Kläger nutzen kann , um seine Verweigerungshaltung zu rechtfertigen, und das geht im Wesentlichen so :
(2.)
"andere Verweigerungsgründe" :
a) Aus gesetzlichen Gründen ist der Kläger ein Fall, der nicht an der Herstellung eines Bildes mitwirken kann. Das Gesetz sieht für diese Fälle ausdrücklich vor, dass die gesetzliche KV dann eine Versichertenkarte OHNE Bild dem Versicherten zur Verfügung stellen muss.
Der Kläger muss dann allerdings im Verfahren darlegen, warum er nicht mitwirken KANN, und das geht so :
b) Das Gesetz - nämlich das Datenschutzgesetz - sieht ausdrücklich "Datensparsamkeit" vor, d.h. dass dann, wenn die Erhebung / Nutzung von Daten vermieden werden kann, weil keine gesetzliche Vorschrift die Nutzung zwingend vorschreibt, Datensparsamkeit erforderlich ist in dem Umfang, in dem sie realisierbar ist.
Das heisst für den vorliegenden Fall :
- Die Überlassung eines Bildes an die AOK Bayern ist nicht in allen Fällen zwingend gesetzlich erforderlich , weil die neue Vorschrift über die Überlassung von Bildern an die gesetzliche Kasse die Auslegung zulässt, dass ein Versicherter genau dann nicht mitwirken kann, wenn ein überwiegendes Allgemeininteresse an der Verweigerung ihn verpflichtet, die Herausgabe zu unterlassen.
- Es besteht aber ein Allgemeininteresse an der Strafverfolgung des V-Manns Autobahn und an der Identifizierung seiner Mittäter und an deren strafrechtlicher Verfolgung. Daher ist der Kläger bereits wegen des überwiegenden Allgemeininteresses an der Verfolgung Autobahns verpflichtet, die Herausgabe eines Bildes zu verweigern, um dadurch auszulösen, dass das Sozialgericht die Rechtsfrage klärt und gezwungen ist zur Klärung dieser Rechtsfrage die Frage der Gefährlichkeit des V-Manns Autobahn zu bewerten. Hierfür ist es erforderlich, den Fall Autobahn vollständig aufzurollen um bewerten zu können, ob er für den Fall, dass die AOK Bayern das Bild vom Kläger erhalten würde, sich das Bild bei der AOK Bayern beschaffen kann und was er dann damit machen würde.
Um den Nachweis des nicht-mitwirken-könnens führen zu können , argumentiert der Kläger nun, dass V-Mann Autobahn so gefährlich für die Gesellschaft ist , dass das Interesse der AOK an der Erlangung eines Bildes aus Rechtsgründen zurücktreten muss und der Kläger daher gesetzlich verpflichtet ist an der Herstellung eines Bildes NICHT mitzuwirken und der AOK Bayern kein Bild zu überlassen, da das Risiko nicht in Kauf genommen werden kann, dass nur deswegen, weil die AOK Bayern ein Bild vom Kläger will, V-Mann Autobahn später "seinen Arsch retten" kann.
Weiteres zu diesem Thema wird folgen in BV-13 - Stichwort : Justiz-Roulette-System
Mars