mondfahrer´s Hilfestellung für Betroffene

Re: mondfahrer´s Hilfestellung für Betroffene

Beitragvon Gedankenpolizei » So 18. Dez 2016, 23:51

post von mondfahrer bekommen :

mondfahrer hat geschrieben:

An alle Autobahn-Cyberstalking-Geschädigten, die

a) mehrere Vornamen haben

und

b) von der Polizei per Post eine Vorladung zur Zeugenvernehmung wegen einer Internet-Straftat erhalten haben, wobei auf der Vorladung mehr als 1 Vorname so angebracht ist, dass der Briefträger die Namen sehen kann

und

c)mangels entsprechender Wahrnehmung nicht aus der Vorladung erschliessen können, welche Person durch die Straftat geschädigt sein soll

und

d)keine Straftat im Internet beobachtet haben an dem in der Vorladung angegebenen Datum der Straftat

und

e) dadurch Opfer einer Polizeipanne geworden sind, dass sie seinerzeit Strafanzeige gegen einen Cyberstalker erstatteten und die Polizei unbefugt alle Vornamen des Anzeigererstatters / der Anzeigeerstatterin an den oder die Täter weitergab, so dass diese Daten durch den oder die Täter genutzt werden konnten für weitere Straftaten, insbesondere durch "outen" der Daten im Internet, die nicht geahndet wurden , so dass auch der Schaden nicht ersetzt wurde :

Sie erhalten über das Forum gegen Ungerechtigkeit einen Musterbrief an die Polizei, mit dem Sie auf eine solche Vorladung reagieren können, sofern es ihnen nicht gelungen ist, einen Rechtsbeistand für die Zeugenvernehmung zu organisieren, der es akzeptiert, dass sie ihm nicht ihren bürgerlichen Namen bekanntgeben.

Soweit uns Adressen solcher Geschädigter bekannt sind, werden solche Geschädigte auch auf anderem Weg den Musterbrief erhalten als über das Internet.

Sie brauchen nur noch die Platzhalter sinnerfassend durch die entsprechenden personenbezogenen Daten zu ersetzen und sodann das Schreiben persönlich bei der Polizei abzugeben ohne dieses zu unterschreiben (oder sie unterschreiben es eigenhändig mit einer Unterschrift, die von dem üblichen Schriftbild, das Sie sonst zeigen, abweicht).

Sie haben die Möglichkeit, sich die Entgegennahme des Schreibens ( Kopie davon anfertigen) durch die Polizei bestätigen zu lassen.

MFG

mondfahrer




hier das musterschreiben :

mondfahrer hat geschrieben:
****[hier den Absender eintragen]

An die

Polizeidienststelle

***[Straße ( Platz) Hausnummer]
***[Postleitzahl, Stadt]

Bezug : Ihr Schreiben vom ***[Datum],

Ihr Zeichen : *** [Zeichen]


Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich Ihre Vorladung vom ***[Datum] mit dem Aktenzeichen ***[Aktenzeichen] erhalten habe.

Leider kann ich den Termin zur Zeugenvernehmung nicht wahrnehmen, da es mir bis jetzt nicht möglich war, einen dafür erforderlichen Rechtsbeistand zu organisieren, der es akzeptiert, dass ich ihm meinen bürgerlichen Namen nicht preisgebe.

Wie Sie vermutlich wissen, habe ich am *** gegen *** im Zusammenhang mit Internet-Cyberstalking eine Strafanzeige erstattet, die jedoch polizeiliche Fehler in ***[Stadt] nach sich zog, die einen erheblichen Schaden auslösten und im übrigen dazu führten, dass die angezeigte Straftat nicht verfolgt wurde. So erfolgte beispielsweise seitens der Polizei in ***[Stadt] gegen meinen ausdrücklich erklärten Willen eine Weitergabe meines vollständigen Namens an den Täter, so dass diesem die Möglichkeit eröffnet wurde meinen kompletten Namen im Internet zu "outen" und dadurch erhebliche Schäden auszulösen, die mir bis heute nicht ersetzt wurden. Ich darf Sie darauf aufmerksam machen, dass Ihre Kollegen in ***[Stadt] gem. § 3a Bundesdatenschutzgesetz und gem. § 4 Bundesdatenschutzgesetz nicht befugt waren ohne mein ausdrückliches schriftliches Einverständnis diese Daten an den Täter weiterzugeben.

Im Übrigen teile ich Ihnen mit, dass ich momentan nicht weiß, wie ich Ihnen durch eine Aussage behilflich sein könnte, da ich nicht weiß, um was es konkret geht. An dem in der Vorladung angegebenen Datum habe ich keine Straftat im Internet beobachtet.

Jedoch kann ich angesichts der Polizeipanne anläßlich meiner Strafanzeige vom ***[Datum] gegen ***[Datum] wegen Cyberstalking nicht ausschliessen, dass es zu einer erneuten Polizeipanne kommen könnte und zu weiteren Schäden, wenn ich als Zeuge vernommen würde ohne mich zuvor unter Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes und im Übrigen während der Vernehmung durch Inanspruchnahme der Gegenwart eines Rechtsbeistandes gegen mögliche polizeiliche Fehler , die zu meinen lasten erfolgen könnten, abzusichern.

Ich bitte Sie daher in Anbetracht des oben geschilderten Sachverhalts mir auf Kosten der Staatskasse einen Rechtsbeistand zu organisieren ohne diesem meinen bürgerlichen Namen bekanntzugeben.

Im Übrigen beantrage ich wegen des oben erwähnten Sachverhalts, der Ihnen in den Einzelheiten bekannt sein dürfte, die Durchführung eines Zeugenschutzprogramms wegen der sonst drohenden unzumutbaren weiteren Gefährdung meiner Person.

mit freundlichen Grüßen


*** [Name des vorgeladenen Zeugnen / der vorgeladenen Zeugin]
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Re: mondfahrer´s Hilfestellung für Betroffene

Beitragvon Kugelfee » Mo 19. Dez 2016, 08:58

das wurde zugespielt :



mondfahrer hat geschrieben:

An alle Autobahn-Cyberstalking-Geschädigten, die sich des kürzlich im Forum gegen Ungerechtigkeit veröffentlichten Musterbriefes an die Polizei bedienen wollen

Solche Betroffenen können auch statt nur den Brief entsprechend dem Musterbrief an die Polizei zu schicken zusätzlich entsprechend dem folgenden Entwurf einen Kurzbrief an die Polizei schreiben und diesem Kurzbrief den entsprechend durch Klardaten modifizierten ausführlichen Musterbrief beifügen ohne diesen zu unterschreiben :


Entwurf für Kurzbrief an die Polizei hat geschrieben:

****[hier den Absender eintragen]

An die

Polizeidienststelle

***[Straße ( Platz) Hausnummer]
***[Postleitzahl, Stadt]

Bezug : Ihr Schreiben vom ***[Datum],

Ihr Zeichen : *** [Zeichen]


Sehr geehrte Damen und Herren,


Leider kann ich den in Ihrem Schreiben v. [Datum] genannten Termin am *** [Datum ] zur Zeugenvernehmung nicht wahrnehmen.

Begründung s. beigefügtes Schreiben, das mit Unterstützung einer Selbsthilfegruppe gegen Internet-Cyberstalking erstellt wurde.

Mit freundlichen Grüßen


***[Name]



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Re: mondfahrer´s Hilfestellung für Betroffene

Beitragvon Gedankenpolizei » Mo 19. Dez 2016, 12:26

nachricht von mondfahrer :


mondfahrer hat geschrieben:

alternativ kann auch entsprechend folgendem Entwurf ein Schreiben beigefügt werden :



An die

Polizeiinspektion [Stadt]
***[Straße(Platz)] , Hausnummer




Bezug : Ihr Schreiben vom [Datum]

Ihr Zeichen : [Aktenzeichen]


Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit wird mitgeteilt, dass dem vorgeladenen in der Vorladung bezeichneten Zeugen die Vorladung vom [Datum] mit dem Aktenzeichen [Aktenzeichen] vorgelegt wurde.

Leider kann dieser Termin ([Datum]) zur Zeugenvernehmung nicht wahrgenommen werden, da es bis jetzt nicht möglich war, einen dafür erforderlichen Rechtsbeistand zu organisieren, der es akzeptiert, dass ihm der bürgerliche Name des Zeugen nicht preisgegeben wird.

Wie Sie vermutlich wissen, wurde am [Datum] gegen [Name des beschuldigten Cyberstalkers] im Zusammenhang mit Internet-Cyberstalking eine Strafanzeige erstattet, die jedoch polizeiliche Fehler in [Stadt] nach sich zog, die einen erheblichen Schaden auslösten und im übrigen dazu führten, dass die angezeigte Straftat nicht geahndet wurde. So erfolgte beispielsweise seitens der Polizei in [Stadt] gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Anzeigeerstatters eine Weitergabe des vollständigen Namens des Anzeigeerstatters an den Täter, so dass diesem die Möglichkeit eröffnet wurde den kompletten ihm durch einen Polizeibeamten verratenen Namen im Internet zu "outen" , den Anzeigeerstatter zu verfolgen und durch Dritte verfolgen zu lassen und dadurch erhebliche Schäden auszulösen, die bis heute nicht ersetzt wurden. Es darf darauf aufmerksam gemacht werden, dass Ihre Kollegen in [Stadt]gem. § 3a Bundesdatenschutzgesetz und gem. § 4 Bundesdatenschutzgesetz nicht befugt waren ohne ausdrückliches schriftliches Einverständnis des Anzeigeerstatters diese Daten an den Täter weiterzugeben und dadurch das Verfolungesverhalten des Täters zu unterstützen.

Im Übrigen wird mitgeteilt, dass der vorgeladene Zeuge momentan nicht weiß, wie er Ihnen durch eine Aussage behilflich sein könnte, da er nicht weiß, um was es konkret geht. An dem in der Vorladung angegebenen Datum ([Datum]) hat er keine Straftat im Internet beobachtet.

Jedoch kann angesichts der Polizeipanne anläßlich der Strafanzeige vom [Datum] gegen [Name] wegen Cyberstalking nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer erneuten Polizeipanne kommen könnte und zu weiteren Schäden, wenn der vorgeladene Zeuge vernommen würde ohne sich zuvor unter Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes und im Übrigen während der Vernehmung durch Inanspruchnahme der Gegenwart eines Rechtsbeistandes gegen mögliche polizeiliche Fehler , die zu seinen Lasten erfolgen könnten, abzusichern.

Es wird daher in Anbetracht des oben geschilderten Sachverhalts darum gebeten , ihm auf Kosten der Staatskasse einen Rechtsbeistand zu organisieren ohne diesem den bürgerlichen Namen des vorgeladenen Zeugen bekanntzugeben .

Im Übrigen beantragt der vorgeladene Zeuge wegen des oben erwähnten Sachverhalts, der Ihnen in den Einzelheiten bekannt sein dürfte, die Durchführung eines Zeugenschutzprogramms wegen der sonst drohenden unzumutbaren weiteren Gefährdung seiner Person.

Die Richtigkeit obiger Mitteilung bestätigt der vorgeladene Zeuge

mit freundlichen Grüßen


[Name]


mondfahrer
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Re: mondfahrer´s Hilfestellung für Betroffene

Beitragvon Das Christkind » Fr 10. Feb 2017, 10:50

botschaft erledigt

@Pixell : bitte weitere hinweise verfolgen
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Vorbeugende Maßnahmen

Beitragvon Gedankenpolizei » Di 14. Feb 2017, 10:35

gedanken erfolgreich gelesen

entwurf für opfer kstz71cj

mondfahrers für ein anschreiben hat geschrieben:**.*************
************* ***
**** ****


*********
**************
***********************
Postfach ************
**** ******


*******nummer : ***********

Ihr Schreiben v. ******** 201*

****, 12.***********




Sehr geehrte Damen und Herren,


Bezug nehmend auf das am vergangenan Donnerstag mit Ihrer Mitarbeiterin geführte Telefonat beantworte ich Ihr Schreiben vom ********* 201* wie folgt :

1.

In Anwendung des § 3a BDSG i.V.m. § 35 SGB I u.a. teile ich Ihnen auch in Ihrem eigenen Interesse betreffend das bereits angesprochene leider vorliegende Haftungsproblem mit, dass ich mit einer expliziten Meldung der in § 44 Nummern 2 bis 7 SGB XI erwähnten Sozialdaten an andere Stellen, insbesondere an die RV , nicht einverstanden bin .

§ 44 Abs. 3 SGB XI zwingt die **** nicht zu einer expliziten Übermittlung der in Rede stehenden Daten an die RV.

Dies begründe ich wie folgt :

2.

Nach dem am vergangenen Donnerstag in dem ****-Büro in **** mit einem ****-Mitarbeiter geführten Gespräch und nach dem von dort aus mit Ihrer Mitarbeiterin geführten Telefonat habe ich mich in der Angelegenheit mit einer Selbshilfegruppe, die mich schon seit einiger Zeit in der Angelegenheit unterstützt , erneut besprochen und teile Ihnen zu Ihrer weiteren Orientierung diesbezüglich folgendes mit :

a)

In der Selbsthilfegruppe sind mehrere Anwälte und Informatiker aktiv, die sich bereits seit einigen Jahren mit der Problematik um V-Mann ****Autobahn befassen, von der auch andere Haushalte und Patienten betroffen sind.

Dass Herr ****Autobahn ein V-Mann ist, erfuhr ich erst durch ein Mitglied der anonymen Selbsthilfegruppe per Internet. Diese Anwälte sind jedoch nicht bereit sich zu outen, da hierdurch der Erfolg ihrer Arbeit im Zusammenhang mit Datenschutz-Sicherheitsproblemen gefährdet würde und Patienten, die sie betreuen , lebensgefährlichen Situationen ausgesetzt werden könnten, wenn bestimmte Datenspuren offengelegt und verfolgt werden.

Einer der Anwälte hat mir mitgeteilt , mit Werner Mauss zusammenzuarbeiten, da dieser wie die Selbsthilfegruppe in ein Abwehrprogramm gegen Sterbehilfe involviert ist.


Die Selbsthilfegruppe arbeitet unter anderem gegen Sterbehilfeorganisationen und ist daher anonymisiert organisiert und über das Internet vernetzt.

Das Problem betrifft unseren Haushalt konkret , von uns erkannt erst seit Juli 2009, andere Bürger waren davon schon früher betroffen.

Von Seiten der Selbsthilfegruppe erfuhr ich erst im Frühjahr 20***, dass mich die Polizei im Jahr 2009 auf eine Strafanzeige hin und auf meine ausdrückliche Anfrage hin unzutreffend über die bestehenden Möglichkeiten der Polizei , gegen illegale Internetseiten vorzugehen, informiert hatte.

Erst im Jahr 20*** erfuhr ich durch ein Mitglied der Selbsthilfegruppe, dass es technisch möglich war, die Seite http://www.kindergeldpfote.com durch Strafverfolgungsbehörden abschalten zu lassen, dass dies aber in der vorliegenden Angelegenheit absichtlich unterlassen wurde seitens der verantwortlichen Behörde , so dass davon ausgegangen werden muss, dass für alle darauf beruhenden Schäden der Staat haftet.

Damit bestand seitens der verantwortlichen Behörde ein Motiv, die Strafverfolgung des Herrn ****Autobahn trotz der Strafbarkeit seiner Aktionen im Internet vereiteln zu lassen und die Betroffenen so unter Druck zu setzen, dass ihnen die Rechtsverfolgung erschwert ist.

b)

Das Datenschutz-Problem im vorliegenden Fall, das sehr speziell ist, ist aber bei geeigneter Anwendung der relevanten gesetzlichen Vorschriften dennoch lösbar.

3.

Das Problem ist - soweit die **** mitbetroffen ist - entsprechend den mir seitens der Selbshilfegruppe erteilten Hinweisen lösbar durch verfassungskonforme Auslegung und Anwendung folgender Vorschriften durch die **** :

Art. 1 GG i.V.m. Art 2 GG

§ 35 SGB I
§ 44 Abs. 3 SGB XI

§ 3a BDSG
§ 2 Abs. 2 BDSG

§ 4 BDSG
§ 5 BDSG
§ 15 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 BDSG
§ 16 Abs. 2 BDSG

Betreffend das Erfordernis der verfassungskonformen Anwendung dieser Vorschriften kann folgendes angemerkt werden :

a)

Da ich selbst auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen wie auch aus verfassungsrechtlichen Gründen für die Sicherheit verschiedener Patienten , unter anderem für die Sicherheit *******, verantwortlich bin, desweiteren auf Grund vertraglicher Regelungen in verschiedener Hinsicht zur Verschwiegenheit verpflichtet bin, weise ich hiermit darauf hin, dass zwar - wie Sie in dem Schreiben vom 8. Februar wohl zutreffend mitteilen - die Daten-Verarbeitung bei der RV hinreichend sicher erfolgen mag, nicht aber deren Nutzung (vgl. die Begriffsdefinitionen im BDSG).

Die **** ist ihrerseits aber verpflichtet nach § 35 SGB I sicherzustellen, dass die ihr überlassenen Sozialdaten nicht unbefugt durch Dritte genutzt werden können.

Letzteres ist nach meiner Kenntnis im vorliegenden Fall leider nicht sichergestellt, wenn vor der nach § 44 Abs. 3 SGB XI erforderlichen Meldung der in Abs. 3 Nr. 1-8 genannten Daten nicht rechtzeitig sichergestellt ist, dass diese Daten nicht später, d.h. nach Meldung an die RV , unbefugt durch Dritte genutzt werden, d.h. beispielsweise illegal an Herrn ****Autobahn oder andere Dritte weitergegeben werden, wie es in anderen Fälle durch Bedienstete des Statistischen Landesamtes bereits geschah.

Die Verantwortlichkeit für diese Sicherstellung trifft die ****, es genügt dabei nicht, sich darauf zu verlassen, dass die RV von sich aus solches später sicherstellen könnte .

Letzteres ist bis jetzt wegen der im vorliegenden Fall mir bekannt gewordenen besonderen Umstände ( siehe unten) nicht sichergestellt und eine Sicherstellung durch die RV war angesichts der bisherigen Vorfälle auch nicht zu erwarten, daher ist die **** nach § 35 SGB I gesetzlich zur Sicherstellung verpflichtet.

Um dies zu erreichen, können die o.g. Vorschriften entsprechend verfassungskonform ausgelegt und angewendet werden, z.B. unter Berücksichtigung folgender Möglichkeiten, die ich durch den Kontakt mit der Selbsthilfegruppe erfuhr :

aa)

Nr. 1. der Aufzählung in § 44 Abs. 3 SGB XI (=RVers.-Nr.) kann als Dateiname einer Datei, welche die in den Nr. 2. bis 7. dieser Aufzählung enthaltenen Sozialdaten enthält , aufgefasst werden.

Wenn Sie der RV diesen "Dateinamen" (=RVers.-Nr.) der Datei , welche die RV mit diesen Daten unter diesem Namen bereits besitzt , nach § 44 Abs. 3 SGB XI melden, dann ist damit automatisch eine gesetzeskonforme Meldung der in den Nummern 2. bis 7. genannten Sozialdaten erfolgt, da eine Meldung bei verfassungskonformer Auslegung des Begriffs "Meldung" in dieser Vorschrift nicht unbedingt dadurch erfolgen muss, dass diese Daten explizit übermittelt werden.

Durch die Meldung der Sozialversicherungsnummer ist die Identifikation meiner Person und damit die erforderliche Zuordnung gewährleistet und damit der Normzweck der Vorschrift erreicht.

Nach der Rspr. des BVerfG müssen Vorschriften des einfachen Rechts ( hier : § 44 SGB XI) verfassungskonform so ausgelegt werden, dass keine Konflikte mit höherrangigem Recht entstehen.
Vorliegend würde ein solcher Konflikt aber zu Lasten des höherrangigen Rechts entstehen, wenn Sie § 44 SGB XI auslegen würden dahin, dass das durch § 44 SGB XI festgeschriebene Erfordernis der "Meldung" gleichbedeutend wäre mit einem gesetzlichen Verlangen nach einer expliziten Übermittlung.

bb)

Desweiteren kann zwecks Erreichung der erforderlichen Sicherheit genutzt werden, dass in § 44 Abs. 3 SGB XI nicht geregelt ist, wann genau und ggf. in welcher Reihenfolge die in Nr. 1. bis Nr. 8 genannten Daten übermittelt werden müssen, d.h. es besteht die Möglichkeit, Daten nicht alle im gleichen Zeitpunkt sondern in Abhängigkeit von sich später möglicherweise zeigenden weiteren Erfordernisse nacheinander der RV zu melden, beispielsweise zunächst nur die Daten nach Nr. 1 und später nach Nr. 8 zu melden und abzuwarten, ob die RV auf die Meldung der Daten nach Nr.1 hin von der **** verlangt, die Daten nach Nr. 2 bis Nr. 7. explizit an die RV zu übermitteln.

Spätestens, wenn letzteres geschehen sollte, müsste die RV darauf hingewiesen werden, dass solches mit § 35 SGB I mindestens solange nicht vereinbar ist , wie der ungeklärte Kriminalfall in Sachen ****Autobahn nicht gelöst ist und daher nicht sichergestellt, dass ein späterer Missbrauch durch Herrn ****Autobahn oder dessen Erfüllungsgehilfen unmöglich wäre.

Die RV kann für diesen Fall darauf verwiesen werden, im Wege der Amtshilfe entsprechend den Regelungen des SGB X dafür zu sorgen, dass sich dieser Zustand der Unsicherheit in Zukunft ändert.

Denn anders als die ****, die als nicht-öffentliche Stelle nicht gemäß den einschlägigen Vorschriften des SGB X Amtshilfe in Anspruch nehmen kann, kann die RV das als öffentliche Stelle.

ccc)

§ 35 SGB I verlangt, dass die verantwortliche übermittelnde Stelle, d.h. vorliegend die ****, sicherstellt, dass die übermittelten Sozialdaten, d.h. vorliegend insbesondere auch der Bezug meiner RV-Nummer ( =Nr. 1. aus § Abs. 3 SGB XI ) zu dem Sachverhalt meiner *********** , nicht unbefugt genutzt werden können.

Unter "normalen" Bedingungen wäre letzteres auch nicht der Fall, wenn die **** solche Daten ohne weitere Hinweise an die RV melden würde durch Übermittlung dieser Daten an die RV.

Im vorliegenden Fall ist dies jedoch deutlich anders, worauf bereits in meinem Schreiben vom 03.******** an Sie hingewiesen wurde - letzteres aber vielleicht nicht mit ausreichender Deutlichkeit.

Daher ergänze ich den Hinweis hier wie folgt :

aa)

Es wurde mir Einblick in eine Akte gewährt, aus der ersichtlich ist, dass d** bereits erwähnte Datenschutzbeauftragte Dr.S*** ***** nicht nur in mehreren Fällen Durchstech-Versuche unternahm, sondern dass Dr. S.** ***auch vorsätzlich Daten in strafbarer Weise weitergab, und zwar Sozialdaten zu meiner Person aus der Mikrozensus-Erhebung, die ihr im Wege der Amtshilfe seitens einer anderen öffentlichen Stelle überlassen worden waren.

Diese Daten gelangten in den Machtbereich eines Anwaltes, der mich darüber informierte. Seitens der Selbsthilfegruppe wurde mir gesagt, dass damit der Straftatbestand der Rechtsbeugung durch Dr.S *** sowie durch eine Richterin, die sich später analog verhielt, erfüllt sei , und dass Rechtsbeugung ein Verbrechen ist.

Dies , und die späteren Wiederholungsversuche seitens der AOK, die derzeit Gegenstand eines anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens sind, zeigt , dass allein das strafrechtliche Verbot der unbefugten Nutzung der Sozialdaten vorliegend nicht ausreichend ist um die nach § 35 SGB I vorgeschriebene Sicherheit zu erreichen, d.h. es ist nicht ausreichend, den Zugriff nur zu verbieten, sondern der unbefugte Zugriff muss darüber hinaus auch wirklich unmöglich gemacht werden. Letzteres ist allein durch ein gesetzliches Verbot vorliegend nicht möglich.

Auf letzteres muss die RV hingewiesen werden. Dabei muss ausserdem bedacht werden, wie die Verantwortlichkeit für die Übermittlung der Sozialdaten und deren Folgen durch die §§ 15 und 16 BDSG gesetzlich geregelt ist :

aaa)

zunächst ist die **** verantwortlich, solange die RV nicht von sich aus weitere Daten von der **** anfordert ( beispielsweise die explizite Übermittlung der Daten nach Nr. 2. bis Nr. 7. aus § 44 Abs. 3 SGB XI von der **** fordern würde) - § 35 SGB I und § 15 Abs. 2 Satz 1 BDSG

bbb)

Sollte die RV Daten nach Nr.2. bis Nr.7. § 44 SGB XI von der **** anfordern , ist die **** wegen § 15 Abs.2 Satz 2 verpflichtet die Zulässigkeit der Anforderung zu prüfen und wegen der bisher nicht beseitigten Sicherheislücke die Auskunft solange zu verweigern, bis die RV die Sicherheitslücke nachweislich geschlossen hat ( bisher nicht der Fall).

Die Schliessung der Sicherheitslücke umfasst - unter anderem - die Bewerkstelligung der Unmöglichkeit eines späteren Missbrauchs des § 16 Abs. 2 BDSG zu Zwecken der unbefugten Erlangung der Daten durch andere öffentliche Stellen,beispielsweise durch das Statistische Landesamt, Polizei usw. Vorliegend ist mit einem derartigen Missbrauch leider zu rechnen, da bei der Stadtverwaltung bereits seitens der AOK vor einigen Monaten ein derartiger Missbrauch realisiert wurde, nachdem das Statistische Landesamt mit einem analogen Vorgehen zuvor gescheitert war.

Nach den bisherigen Erkenntnissen der Selbsthilfegruppe ist es dem unter Beteiligung von Amtspersonen aktiven Täterkreis vollkommen egal, ob durch die Art der illegalen Datenbeschaffung eine Rechtsbeugung realisiert wird, d.h. die Aufklärung bzw. personenbezogene Zuordung der Daten ist ihm so wichtig, dass er die Daten um jeden Preis will.

Seitens der Selbsthilfegruppe wurde festgestellt, dass der Täterkreis die begehrten Daten "benötigt" zur Vernetzung mit anderen Daten, um einen anderen Re-Identifizierungsvorgang zur Aufklärung eines anderen Vorgangs auslösen zu können , dessen Aufklärung Patienten einer Lebensgefahr aussetzt, die nicht kontrollierbar ist.

Einzelheiten zu diesem Sicherheitsproblem ( welche Person gefährdert ist , und wie) kann ich Ihnen aus Gründen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht mitteilen ( dies betrifft einen anderen Fall , für dessen Sicherheit ich verantwortlich bin. Der Fall ist nicht bei der **** versichert, so dass meine diesbezügliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch gegenüber der **** besteht)

Da das Statistische Landesamt durch die Mikrozensus-Erhebung davon erfuhr, dass ein ******** vorliegt , und da in Amtskreisen die einschlägigen Vorschriften des Sozialgesetzbuches ( z.B. § 44 SGB XI) bekannt sind, muss damit gerechnet werden, dass auch der "Kanal RV" auf Sozialdaten zu meiner Person durch den Täterkreis abgesucht wird und u.U. solches sogar bereits versucht wurde - mangels bisherigen Vorliegens solcher Daten bei der RV dann natürlich bisher ohne Erfolg.

Da die Täter - u.a. - entsprechend den Erkenntnissen der Selbsthilfegruppe teilweise in Polizeikreisen zu suchen sind, würden derartige Aufklärungen hinter meinem Rücken unter Missbrauch weiterer Vorschriften des BDSG erfolgen können unter Verwendung sogenannter "Legenden" , wobei sich dann die RV ihrerseits verpflichtet fühlen müsste gemäß den Vorschriften über Treu und Glauben diese Legenden zu glauben und die Daten herauszugeben ohne die Legenden auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen.

Im Sommer 2015 hat ein V-Mann ( nicht Herr ****Autobahn) im Namen der Bundespolizei bei einem mit mir befreundeten Psychotherapeuten angerufen und diesem angeboten, er werde in Zukunft in Ruhe gelassen, wenn er der Bundespolizei helfe, indem er mich vor Gericht mit einer Falschaussage belaste .

Desweiteren erfolgten im Jahr 2015 während des laufenden Verfahrens gegen das Statistische Landesamt acht nächtliche Anruf-Belästigungen von dem Festnetzanschluss des Herrn ****Autobahn aus an *********, teilweise zwischen 3 und 5 Uhr in der Nacht. Diese Kontaktversuche sind auf dem Anrufbeantworter ************* einschliesslich der Festnetznummer des Herrn ****Autobahn dokumentiert .

Letztlich ist es demnach dringend notwendig, dass die **** gem. der Verpflichtung nach § 35 SGB I sicherstellt, dass ein unbefugter Zugriff auf die Daten nicht nur erschwert wird sondern wirklich unmöglich gemacht wird. Bis jetzt ist letzteres nicht geschehen.

Abschliessend sei noch angemerkt, dass ich durch den Kontakt mit der Selbsthilfegruppe von einem Mitglied, das Kontakt zu dem Privatdetektiv Werner Mauss hat, schon vor Jahren erfuhr, dass ich analog dem Vorgehen des Herrn Werner Mauss zur Legendenbildung berechtigt und verpflichtet bin (z.B. meinen bürgerlichen Namen oder andere Sozialdaten pseudonymisieren darf und ggf. muss ohne diese Maßnahme Dritten , beispielsweise der RV, mitzuteilen) , wenn dies zur Sicherheit von Patienten aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich ist, d.h. insbesondere um Todesfälle zu verhindern. Zu meiner Person sind bereits mehr als 10 verschiedene Namen im Umlauf.

Bitte bestätigen Sie mir, dass Sie die Ihnen von mir zur Verfügung gestellten Sozialdaten nicht an andere Stellen weitergeben, bevor die Unmöglichkeit eines unbefugten Zugriffs sichergestellt ist , und welche Schritte Sie zur Sicherstellung unternehmen werden.

Mit freundlichen Grüßen


(.*************)



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Re: mondfahrer´s Hilfestellung für Betroffene

Beitragvon Gedankenpolizei » Sa 18. Feb 2017, 15:00

neue post vom mond :

mondfahrer hat geschrieben:
Hilfestellung für R.Pixel :

Entwurf für Schreiben an Anwalt hat geschrieben:
Hinweis : Das Schreiben ist durch eine andere Person an den Anwalt zu übermitteln.

Herrn Rechtsanwalt
Prof. Dr. *******[Vorname, Name]
**************[Straße, Hausnummer]
******[Postleitzahl]Frankfurt am Main



Entlastungszeugen in Sachen ***********[Aktenzeichen]
Termin am [Datum]


Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

ich wurde beauftragt, Ihnen zur Entlastung Ihres Mandanten in oben bezeichneter Angelegenheit
die Ihnen mit hiesigem Schreiben übermittelten Informationen zukommen zu lassen.
Durch Veröffentlichungen in einem Online - Portal, das Sie auffinden können durch googlen nach Wortkombinationen wie z.B. sonderbericht aok ; sonderbericht mikrozensus ; irmgard clauß alarmhandy ; wurde bekannt, dass Zeugen zur Entlastung Ihres Mandanten zur Verfügung stehen , sofern diese ausreichend geschützt werden . Die Einzelheiten wollen Sie bitte den selbsterklärenden Inhalten in dem betreffenden Portal entnehmen und Ihren Mandanten darauf aufmerksam machen, da ich diesen nicht persönlich erreichen konnte. Sie haben die Möglichkeit , sich mit Rechtsanwalt *********[Name des Anwalts] , Kanzlei ***[Name der Kanzlei] , ***[Stadt]wegen dieser Sache in Verbindung zu setzen. Rechtsanwalt ********[Name] hat am ** Februar 2014 ein Telefonat geführt mit einem Kläger, der für die Berichterstattung in dem erwähnten Online - Portal pseudonymisiert und auch für das Verfahren pseudonymisiert wurde ( Roman Pixel). Es ging damals in dem Telefonat zwischen Ihrem Kollegen ******[Name] und Roman Pixel um die Frage der Zuständigkeit des AG Koblenz für die Klage gegen einen V-Mann, da das AG Koblenz im Ggs. zu den meisten anderen Gerichten ( LG Hamburg, LG Kön usw.) den sog. fliegenden Gerichtsstand ablehnte. Herr ***[Name des Anwalts] wusste damals allerdings sehr wahrscheinlich nicht, dass es sich bei dem Beklagten um einen V-Mann handelt , der Sterbehilfeorganisationen unterstützt. Dieser V-Mann betrieb die Seite, dessen Web-Adresse in dem oben erwähnten Portal aus rechtlichen Gründen mittels Substitution durch nicht existierende Adresssen wie z.B. http://www.kindergeldpfote.com pseudonymisiert wurde.Ihrem Kollegen ***[Name] ist die Realadresse der betreffenden Seite bekannt, nachdem er durch die Veröffentlichungen personenbezogener Daten zu seiner Person seinerzeit selbst geschädigt wurde. Kläger Pixel hatte ihm deswegen im Februar 2014 ein Fax geschickt mit Informationen über das in Gang gesetzte Verfahren gegen den V-Mann. Der Kläger befand sich mehrere Jahre lang in derselben juristischen Situation wie aktuell Ihr Mandant in dem oben bezeichneten Verfahren, weil von ihm immer wieder von gerichtlicher Seite verlangt wurde, durch Herausgabe bestimmter personenbezogener Daten Dritte einer Lebensgefahr auszusetzen als angebliches Erfordernis für die Durchsetzbarkeit seiner Ansprüche, mit deren Durchsetzung ebenfalls die Beseitigung einer Lebensgefahr erreicht werden sollte, dies allerdings bezogen auf einen anderen gefährdeten Personenkreis.
Mit den Veröffentlichungen auf der betreffenden Seite wird Ihnen und ihrem Mandanten die Möglichkeit eröffnet nachzuvollziehen, wie das Problem schliesslich durch Anwendung einer komplizierten Strategie gelöst werden konnte. Für den Fall Ihres Mandanten sollte es möglich sein nach einem analogen Ansatz ebenfalls den gewünschten Erfolg herbeizuführen.
Sie haben die Möglichkeit, über Ihren Kollegen [Name] einen Kontakt zu dem Kläger Pixel in einem entsprechend abgesicherten Modus herstellen zu lassen , sofern Ihr Kollege [Name] dazu bereit ist.
Da Ihr Kollege [Name] nicht befugt ist, den oben behaupteten Kontakt Dritten gegenüber zu bestätigen ohne zuvor das Einverständnis des Klägers Pixel eingeholt zu haben , haben Sie die Möglichkeit, ohne dass sich Ihr Kollege dazu zunächst aufklärend äussern müsste, den Kollegen [Name] zu bitten, sich falls möglich zunächst bei dem Kläger Pixel um das erforderliche Einverständnis zu bemühen und das Ergebnis Ihnen gegenüber später , falls möglich, zu bestätigen. Der Kläger Pixel wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach Rücksprache mit Ihrem Kollegen [Name] entsprechend einwilligen, möchte jedoch aus Rechtsgründen derzeit nicht von sich aus mit Herrn [Name] in Kontakt treten. Herr [Name] besitzt eine Kontakt-Telefonnummer zur Kontaktaufnahme mit Herrn Pixel , die er bereits im Februar 2014 zur Kontaktaufnahme nutzte. Auch ist ihm eine Adresse bekannt, unter der Herr Pixel erreichbar ist. Herr Pixel hat sich bereit erklärt, Ihren Mandanten auf ehrenamtlicher Basis zu unterstützen und entsprechende Auskünft an Ihren Mandanten zu erteilen. Zu diesem Zweck müsste sich Ihr Mandant allerdings persönlich an Herrn Pixel wenden, da Herr Pixel nach den Erfahrungen in der Vergangenheit mit Polizei und Justizbehörden nur noch sehr wenigen Personen vertraut, d.h. beispielsweise Personen, die sich selbst in große Gefahr begeben haben um andere Personen vor dem Tod zu bewahren.
Im Übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass Ihrem Mandanten durch die Veröffentlichung des Aktenzeichens S 8 KR 796/16 in einem sozialgerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht Koblenz und durch die Berichterstattung über das Verfahren im oben erwähnten Online-Portal die Möglichkeit eröffnet wurde, sich wegen Betroffenheit in eigener Sache beiladen zu lassen oder ansonsten die Berichterstattung über das Verfahren mitzuverfolgen, da die Gefährdungsproblematik , von der Ihr Mandant aktuell betroffen ist, in diesem Verfahren eine maßgebliche Rolle spielt.

Mit freundlichen Grüßen

Schmitz [eigenhändig unterschreiben]
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Re: mondfahrer´s Hilfestellung für Betroffene

Beitragvon Das Christkind » Mo 20. Feb 2017, 14:18

Bescherung vom Mond :

mondfahrer hat geschrieben:
Hilfestellung für Stalkingopfer Werner Mauss :

den folgenden Text entschlüsseln mit CX 23, dann ohne Unterschrift an die selbsterklärende Adresse :

le0vmwl4lglfdw9239jvoldlsöeprmgggüqsöwlkemvd949dmvlwelfmdisleeomqqäwüapdo0102lfmvndledopl
wöyfmdke793dkvjqqsnnrtkd945knfgm02lkcnekrnkayxüpäöqäaüdpeölskqmdkykxcckeigi34osfjekgoisnn

Das Christkind
 
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mondfahrers Hilfestellung für die Dirigentin Hee Seon Jin

Beitragvon Das Christkind » Mo 17. Apr 2017, 11:14

ein Osterei vom Mond und vom Mars :

Mars hat geschrieben:
Hallo liebes Christkind,

bitte veröffentliche falls möglich diese Nachricht in dem Thread [Menschenrechte Cyberstalking mondfahrer´s Hilfestellung für Betroffene].

von mondfahrer habe ich folgende Nachricht erhalten :

mondfahrer hat geschrieben:
Hallo Mars,

Das Mitglied @ pianist des Forums gegen Ungerechtigkeit (http://www.attilla.de) hat sich mit einem anderen Mitglied des Forums in Verbindung gesetzt , welches mich mit Erlaubnis des Mitglieds @pianist über folgenden Sachverhalt informiert hat :

1. @pianist hat sich damit einverstanden erklärt, dass die folgenden Informationen, soweit sie @pianist betreffen, im Forum gegen Ungerechtigkeit veröffentlicht werden :

2. Nachdem im Forum gegen Ungerechtigkeit ein - kürzlich aus dem Forum entfernter - "Steckbrief" betreffend Hee Seon Jin veröffentlicht worden war, hat @pianist einen Rechtsanwalt eingeschaltet und sich von diesem beraten lassen betreffend die Frage, inwieweit @pianist Informationen über Hee Seon Jin an Dritte weitergeben darf.

Es wurde ihm daraufhin erklärt, dass Hee Seon Sinn eine "Person der Zeitgeschichte" ist und im Übrigen, wie aus Presse und Internet ersichtlich, selbst an der Erregung öffentlichen Interesses bezüglich ihres Schicksals in Deutschland mitgewirkt hat, so dass @pianist nicht daran gehindert ist, bestimmte Informationen, deren Verbreitung in der Öffentlichkeit für Frau Jin nicht schädlich sind, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, unter anderem die folgende Information, die für Frau Jin
hilfreich sein dürfte :

@pianist kennt Frau Jin persönlich , kennt allerdings ihren aktuellen Aufenthaltsort nicht, so dass er
mit ihr derzeit nicht Kontakt aufnehmen kann.

@pianist unternimmt aus Datenschutzgründen , insbesondere wegen der sonst drohenden Gefahr des "Durchstechens" , keine Versuche über das Einwohnermeldeamt den gegenwärtigen Aufenthaltsort von Frau Jin zu klären.

Ein Anwalt hat ihm davon abgeraten, da solche Versuche zu einem "Durchstechen" seitens Unbefugter zu Lasten sowohl des Schutzes personenbezogener Daten des @ pianist als auch der Frau Jin führen könnten.

Frau Jin hat seinerzeit auf einem Instrument , das im Eigentum von @pianist war und ist, Klavier gespielt. Ausserdem hat @pianist auf dem selben Instrument Frau Jin die Balladen g moll und f moll von F. Chopin vorgespielt. Auf Grund der Veröffentlichungen des Mitglieds @pianist im Forum gegen Ungerechtigkeit in dem Forum "im virtuellen Raum" müsste Frau Jin klar sein, welche Person @ pianist ist. Allerdings kennt Frau Jin wegen eines schon damals bestehenden Datenschutzproblems nur einen Decknamen von @ pianist, der nicht identisch ist mit seinem Namen im amtlichen Lichtbildausweis.

3. Auch der Betreiber des Forums gegen Ungerechtigkeit weiss nicht, wie @pianist mit bürgerlichem Namen heißt, da @ pianist entsprechend der Empfehlung mehrerer Anwälte diese Daten aus Datenschutzgründen nicht weitergibt.

4. @pianist hat sich kürzlich mit dem Betreiber des Forums gegen Ungerechtigkeit telefonisch in Verbindung gesetzt und ihm eine Telefonnummer überlassen, welche der Betreiber auf persönliches Verlangen von Frau Jin an Frau Jin weitergeben darf für eine persönliche telefonische Kontaktaufnahme mit @pianist. Für eine Weitergabe der Nummer an andere Dritte besitzt der Betreiber bis jetzt keine Erlaubnis.

Entsprechend den Vorschriften des BDSG darf der Betreiber die Nummer nur mit schriftlicher Erlaubnis des @ pianist an Dritte weitergeben , d.h. er darf sie insbesondere auch nicht ohne Erlaubnis des @ pianist an Amtsträger weitergeben, die auf Grund der Veröffentlichungen im Forum auf die Idee kommen könnten, solches zu verlangen.

Frau Jin hat die Möglichkeit, bei der Polizei zu erfragen, auf welche Weise sie - sofern sie es wünscht - den Betreiber des Forums gegen Ungerechtigkeit erreichen kann, oder sie kann sich bei einem Anwalt erkundigen .

Auch hat sie alternativ die Möglichkeit , einen Anwalt zu bitten, einen Brief an den Betreiber zur weiteren Weiterleitung an @pianist weiterleiten zu lassen.

Der Steckbrief in Sachen Hee Seon Jin wurde aus dem Forum genommen, nachdem wir durch einen Hinweis aus der Bevölkerung erfuhren, dass er seinen Zweck erfüllt hat.

Wir hoffen, dass Frau Jin inzwischen die Aktivitäten im Forum gegen Ungerechtigkeit mitverfolgt und deswegen auch diese Nachricht mitliest und die entsprechenden Schlüsse für sich daraus zieht.

Für sie könnte es auch interessant sein mitzuverfolgen, was bisher im Forum gegen Ungerechtigkeit über den Fall Werner Mauss veröffentlicht wurde.

mondfahrer


Mars



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das Christkind
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Re: mondfahrer´s Hilfestellung für Betroffene

Beitragvon Das Christkind » Mi 2. Mai 2018, 09:27

anonyme Mondnachricht hat geschrieben:
Hilfestellung für Beschwerdeführer, die am 26. April 2018 und am 30. April 2018 Verfassungsbeschwerden eingereicht haben :

1. Zitat (1, Amtsgericht ) :


"Sofern d. Betroffene die Einrichtung einer Betreuung ablehnt, wird gebeten , zu folgender Frage Stellung zu nehmen :
Befindet d. Betroffene sich im Hinblick auf die Betreuung krankheitsbedingt in einem die freie Willens
bestimmung ausschließenden Zustand oder ist er/sie in der Lage , die für und wider eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und nach dieser Erkenntnis zu handeln ?"

2. Zitat (2, Mondkommentar) :

"Sofern d. Betroffene die Einrichtung einer Betreuung ablehnt, wird gebeten , zu folgender Frage Stellung zu nehmen :
Befindet d. Betroffene sich im Hinblick auf die Betreuung krankheitsbedingt in einem die freie Willens
bildung ausschließenden Zustand oder ist er/sie in der Lage , die für und wider eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und nach dieser Erkenntnis zu handeln ?"

Erläuterung (in Onlineforen) erfolgt später
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