spezielle juristische Hinweise

Kinderporno-Enthüllungen der besonderen Art

Re: spezielle juristische Hinweise

Beitragvon MARS » Sa 14. Mär 2015, 13:28

guten Tag .

Diese " Einlassung " des Herrn BGH-Richters Prof. Dr. Fischer , die in der "ZEIT" veröffentlicht wurde, wirft eine wohl bisher ungeklärte Rechtsfrage auf im Zusammenhang mit diesem Problem :


Somit dürfte wohl nie geklärt werden , ob Herr Edathy nun Kinderpornografie herunterlud oder nicht, es sei denn irgendjemand mit einer ähnlichen Veranlagung hätte ihn dabei beobachtet und würde es eines Tages bezeugen , beispielsweise ein "Autobahn" oder wer auch immer ...

Es wird daher bis auf weiteres auch für Herrn Edathy die bis jetzt in seinem Fall immer mit Füßen getretene Unschuldsvermutung gelten müssen.



Prof. Fischer lässt sich u.a. zur Frage des sog. "öffentlichen Interesses" aus. Dabei weist er darauf hin , dass dieser Begriff im Strafrecht etwas anderes bedeutet als vermutlich viele Leser vermuten oder hoffen. Das öffentliche Interesse kann u.U. auch dann verneint werden , wenn die Öffentlichkeit im Sinne einer Wahrnehmung der Rechte aus Art. 5 GG daran "interessiert ist" Hintergründe zu einem Fall zu erfahren , beispielsweise dann, wenn es sich um den Fall eines Politikers handelt.

Im Fall Edathy wurde , wie eingehend in den Medien dargestellt, das zunächst angenommene "öffentliche Interesse" im Wege eines "Deals" ( angeblich) beseitigt. Es stellt sich nun allerdings die Frage, ob die Beseitígung tatsächlich oder eben nur angeblich erfolgte .

Die öffentlich in o.g. "Einlassung" des Herrn Prof.Fischer getätigten Überlegungen zur Frage des öffentlichen Interesses im Fall Edathy werfen nun die Frage auf, auf welche Weise denn ohne zugleich den Fall aufzuklären in solchen Fällen wie im Fall Edathy überhaupt festgestellt werden kann, ob ein öffentliches Interesse vorliegt oder nicht ?

Etwas anders ausgdrückt , könnte man dieselbe Frage auch so formulieren :

"Gibt es eigentlich sowas wie eine Unschuldsvermutung nicht nur zu Gunsten des Verdächtigten sondern auch "zu Gunsten der Verneinung des öffentlichen Interesses" deren Aufrechterhaltung z.B. damit begründet werden könnte, dass hierdurch der Aufklärungsaufwand sinkt .d.h. die Behörden weniger Fälle aufklären müssen ?

Die Auffassung der "Marsbewohner" zu dieser Frage ist folgende :

1. Für den Fall Edathy kann eine Unschuldsvermutung zu Gunsten der Verneinung des öffentlichen Interesse in dieser Weise NICHT gerechtfertigt sein.

2. Solange nicht lückenlos nachvollziehbar bewiesen wäre, dass das öffentliche Interesse im Fall Edathy tatsächlich beseitigt worden wäre durch den 5000-Euro-Deal , kann die Aufrechterhaltung der "Unschuldsvermutung" zu Gunsten der Verneinung des öffentlichen Interesses nicht gerechtfertigt sein aus folgenden Gründen :

A.

Herr Edathy hat es bisher unterlassen zu klären, in welcher Beziehung er zu dem Kinderporno-Schänder "Autobahn" steht, ob er durch diesen oder durch Mittäter "Autobahn´s" gewarnt worden ist mit dem Ziel a) Aufdeckungen von Tätern zu verhindern und b) Fortsetzungen von Schändungen zu ermöglichen bzw. sie zu fördern. Auch hat es Herr Edathy bisher unterlassen sich dazu zu äussern, ob er zwischenzeitlich nach dem Erhalt von Schänder-Identitäten per Fax an seinen Anwalt Christian Noll Schritte gegen die genannten Täter unternómmen hat. Dies scheint bisher nicht der Fall zu sein, obwohl es Herrn Edathy ein Leichtes gewesen wäre , hier tätig zu werden. Er hatte die Möglichkeit, sich dazu über seinen facebook-Account öffentlich zu äussern, ohne dass es hier erforderlich gewesen wäre, über facebook auch die ihm genannten Täter-Namen zu veröffentlichen.

Bisher haben wir von Seiten Sebastian Edathy´s und seinem Anwalt Christian Noll keinerlei feedback auf das Fax des mondfahrers hin erhalten. Beide Adressaten schweigen sich bisher dazu aus ...

B.

Es besteht ein klares "öffentliches Interesse" daran, die Vermeidung der Aufklärung von Kinderschänder-Identitäten zu verhindern. Ebenso besteht ein öffentliches Interesse daran weitere Straftaten dieses Täterkreises zu verhindern. Wenn nun aber durch den "Deal" mit Herrn Edathy gerade diese Aufklärungen erschwert oder womöglich sogar vereitelt werden - wie kann dann das öffentliche Interesse an der Klärung des Falls Edathy wirksam durch den "Deal" mit der Staatsanwaltschaft beseitigt worden sein ?

Diese Frage hat Prof.Fischer allerdings in der o.g. "Einlassung" nicht beantwortet.

Es ist bekannt, dass auch der Bundesgerichtshof über ein Faxgerät verfügt, welches auch anonyme Faxe empfangen kann, die an Herrn Prof.Fischer persönlich adressiert sind. Den Versandt solcher Faxe kann man auf einfache Weise dokumentieren und die Dokumentation aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse z.B. in unserem Portal veröffentlichen. Vielleicht erledigt irgendwann ein Glücksdrache den Job, ein solches Fax mit derselben Frage, die mit hiesigem Beitrag hier bei uns gestellt wurde, an Prof.Fischer zu senden .

Mars
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