spezielle juristische Hinweise

Kinderporno-Enthüllungen der besonderen Art

spezielle juristische Hinweise

Beitragvon Gedankenpollizei » So 4. Jan 2015, 15:09

in diesem thread erfolgen spezielle juristische hinweise in sachen kinderpornografie-problematik
Gedankenpollizei
 
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Re: spezielle juristische Hinweise

Beitragvon MARS » Do 8. Jan 2015, 16:29

hallo,


Gedankenpolizei hat geschrieben:in diesem thread erfolgen spezielle juristische hinweise in sachen kinderpornografie-problematik


damit beginne ich jetzt, wobei sofort das rechtstechnische "Kernproblem" zur Sprache gebracht werden kann ( siehe auch : Zusammenfassung unten am Ende des Beitrags) , dessen bisherige Nichtlösung bewirkte, dass deutsche Kinderschändungsopfer bis heute ihre Ansprüche vor deutschen Gerichten gegen ihre deutschen Schänder nicht durchsetzen können.

Wir wollen deswegen vordringlich ab sofort dieses Kernproblem öffentlich und unter Einbeziehung der Person Sebastian Edathy bearbeiten, es geht um folgendes :

Ein Kinderporno-Schändungsopfer muss, um seine Rechtsverfolgung erfolgreich realisieren zu können , anonymisiert klagen und anonymisiert Strafanzeige erstatten können, wobei die deutsche Justiz letzteres verweigert und damit die Rechtsverfolgung solcher Schändungsopfer boykottiert.

Beides - sowohl das Klagen unter anonymisierten Bedingungen , als auch die Auslösung der Strafverfolgung unter anonymisierten Bedingungen - wird solchen Schändungsopfern seitens der deutschen Justiz seit Jahren konsequent verweigert. Solche Kläger können daher bis heute in Deutschland ihre wegen der Misshandlungen entstandenden Ansprüche auf Unterlassung und auf Schadensersatz und auf Strafverfolgung nicht durchsetzen - die deutsche Justiz stellt sich hier völlig quer durch trickreich durchdachte "Grundsatzentscheidungen" über sog. "allgemeine Rechtsfragen" auf dem Gebiet des Internetrechts, wobei es diese Entscheidungen den Geschändeten völlig unmöglich machen sich gegenüber dem Schänder durchzusetzen. Sie werden die Schänder nicht los und müssen sich , inzwischen längst erwachsen geworden, weiter von ihnen quälen und vor allem : missbrauchen lassen .

Welche "Grundsatzentscheidungen" das sind und wie sie dokumentiert sind, werden wir hier im Forum und auch an anderer Stelle im Internet öffentlich machen. (Vgl. auch die wenigen bereits erfolgten Veröffentlichungen von Abbildungen einzelner Seiten aus Pixel-Verfahrensakten im Adventskalender und in den Weihnachtsbescherungen im unteren Bereich des Forums)

das rechtstechnische Kernproblem :

Das rechtstechnische "Kernproblem" lässt sich schlagwortartig als rechttechnischer Problemkomplex charakterisieren, der aus vier Komponenten zusammengesetzt ist und zwar als Summe aus den Komponenten

Anwaltszwang + Bezeichnung des Klägers / Anzeigeerstatters + Anwaltssuche + Finanzierungsproblem

Im Zusammenhang mit diesen 4 Problemfaktoren geht es uns um die Klärung der Frage, warum sich die deutsche Justiz schon seit Jahren fortlaufend querstellt, wenn sich Kinderporno-Schändungsopfer gegen ihre aus Deutschland kommenden Peiniger im Wege von Unterlassungsklagen und / oder Schadensersatzklagen zur Wehr setzen wollen um ihr Leben - soweit das überhaupt noch möglich ist - wieder in geordnete Bahnen zu lenken , jedenfalls die Peiniger wenigstens vom Hals zu bekommen, vor allem, wenn diese im Internet aktiv sind und wenn sie die Möglichkeiten des Internet nutzen um die Kinderschändungs-Opfer selbst nach vielen Jahren noch zu tyrannisieren sie zu erpressen.

Letzteres kann in geeigneten Fällen äusserst lukrativ sein, wie wir noch sehen werden. Erpressungen eines einzigen Kinderporno-Schändungs-Opfers per Internet, das später als Erwachsener zu einer prominenten Person wird oder es werden könnte, kann Erpressungs- Erträge bringen von 10 Millionen Euro oder sogar noch mehr, je nach Fall.

mondfahrer beschäftigt sich mit diesem Problem schon seit Jahren, da er - wie bereits an anderer Stelle erwähnt - seit vielen Jahren mit Kinderporno-Schändungsopfern, die seinerzeit als Schüler für Kinderpornos zwangsweise missbraucht wurden, in Kontakt steht und will, dass diese endlich vor deutschen Gerichten ihre Ansprüche gegen die Schänder durchsetzen können ( und natürlich auch die mittlerweile entstandenen Schadensersatzanspürche gegen den Staat.)

Fangen wir mit der zweiten oben genannten Problem-Komponente an - Bezeichnung des Klägers / Antragstellers ( eine Auseindersetzung mit der Problematik der beiden anderen genannten Komponenten erfolgt in späteren Beiträgen hier im thread) :

1.

A.

Die bereits an anderer Stelle erwähnten Pixel-Verfahren , für die mondfahrer die Schriftsätze ausarbeitete, die verschiedenen Klägern / Beschwerdeführern / Antragstellern kostenlos zur Verfügung gestellt wurden, wurden in einer Weise geführt, die es nun ermöglicht öffentlich zu machen, wie die deutsche Justiz ständig solchen Klägern Steine in den Weg legt , wenn versucht wird den Streisand-Effekt zu verhindern durch Geheimhaltung des Klarnamens des Betroffenen im Verfahren mittels eines speziellen von mondfahrer entwickelten Anonymisierungsverfahrens .


Es sind mehrere sehr konkrete "Steine", die seitens der Justiz Kinderschändungsopfern im Zusammenhang mit der geforderten "Bezeichnung" des Schändungsopfers juristisch in den Weg gelegt werden - fangen wir mit "Stein 1" an : dieser betrifft die Möglichkeit der Schänder, die Geschändeten per Internet von anonymisierten Plattformen aus zu erpressen , unter anderem mit dem sog. Streisand-Effekt durch das ubiquitäre "Abrufbarmachen" von Texten und Zeichnungen auf Computerbildschirmen , die den Klarnamen und andere aktuelle personenbezogene Daten des Schändungsopfers enthalten.

Kinderporno-Schändungstäter Autobahn hat sich deswegen darauf spezialisiert es zu versuchen per Internet-Fahndung Klarnamen von Kinderporno-Schändungsopfern aufzudecken um diese Geschändeten erpressen zu können mit dem Streisand-Effekt und mit der Aussicht lebenslang keine Partnerin haben zu können, sofern es sich beim Opfer um ein männliches Opfer handelt, das nicht verheiratet ist.

So konnte für solche Erpressungs-Aktivitäten z.B. der Karaboga-Server in der Türkei genutzt werden, der z.B. von Autobahn für seine anonymen Erpressungen eines deutschen Kinderschändungsopfers genutzt wurde. Autobahn erpresste das betreffende Oper per Google und versuchte dessen heutigen Klarnamen mit Hilfe einer "Steckbrief"-Aktion über Google aufzuklären mit dem Ziel das Opfer lebenslang zu ruinieren durch irreversible Auslösung des Streisand-Effektes und durch Auslösung lebenslangen Beziehungs-Entzugs zum anderen Geschlecht.

Als das Schändungsopfer die zuständige Staatsanwaltschaft aufforderte Autobahn zu identifizieren und die Seite in Deutschland sperren zu lassen zwecks Vermeidung des Streisand-Effektes, passierte folgendes :

a)

Das Schändungsopfer wurde aufgefordert seine "Identität" , sprich : seinen bürgerlichen Namen und seine Adresse , mitzuteilen, andernfalls werde die Staatsanwaltschaft überhaupt nicht erst aktiv werden. Das Schändungsopfer soll sich "outen" , so die amtliche Forderung, und entweder bestätigen oder dementieren durch Mitteilung eines anderen Namens, ob der von Autobahn behauptete Klarname zutreffe oder nicht. Es bestehe im Übrigen kein Anlass mit den türkischen Behörden zusammenzuarbeiten um durch Zugriff auf den Karaboga-Server und durch Zugriff auf entsprechende Verbindungsdaten die Identität Autobahns festzustellen.

b)

Nach Weigerung des Schändungsopfers diese Daten mitzuteilen - warum diese Weigerung erfolgte, dazu kommen wir später noch ausführlich, obwohl es sich jeder klar denkende Mensch eingentlich auch selbst überlegen könnte ...- also den Klarnamen und die Adresse mitzuteilen, wurde die Strafverfolgung verweigert, obwohl es sich bei den mitgeteilten Straftaten um Offizialdelikte handelt ( Nötigung und Erpressung sowie offenkundigen Menschrenrechtsverletzungen).
Die Staatsanwaltschaft sei "nicht befugt" ( so wörtlich die fernmündlich erteilte amtliche Auskunft) die Seite zu sperren , wenn das Schändungsopfer sich weigere seine "Identität" mitzuteilen - letztere wäre selbstredend dem Verdächtigen auch mitgeteilt worden - - auch dazu kommen wir später noch ausführlich.

c)

Es wurde seitens der Staatsanwaltschaft unterlassen, den Google-Konzern aufzufordern die Seite Autobahns nicht mehr im Index zu führen.

Auch hier zeigte sich : die zuständige Staatsanwaltschaft setzt - statt den Täter zu verfolgen - das Schändungsopfer unter Druck, lässt das Opfer bewusst zappeln, denn dieses kann den Antrag bei Google natürlich nicht in eigenem Namen stellen, da dies eine Authentifizierung des Antragstellers erfordert, d.h. das Schändungsopfer hätte sich gegenüber Google outen müssen.

Fakt ist, dass - nachdem sich die Staatsanwaltschaft geweigert hatte, es zu tun - eine dritte Person den Antrag bei Google stellte und Google den Antrag aber ablehnte mit der Begründung, dass sich die betroffene Person selber melden und sich gegenüber Google erst outen müsse - auch auf diese "juristische Subroutine" werden wir später noch ausführlich eingehen, denn es gibt einen Analogfall mit Goolge, der dokumentiert ist.

B.

Durch die Pixel-Verfahren wurde dokumentiert, wie die deutsche Justiz reagiert, nämlich mit konsequenter Verweigerung , wenn ein Kläger der aus Gründen seines Persönlichkeitsrechts berechtigt ist in einem Zivilprpzess seinen bürgerlichen Namen gegenüber dem Beklagten und in bestimmten Fällen auch gegenüber dem Gericht geheimzuhalten, darauf besteht seinen bürgerlichen Namen im Verfahren nicht mitzuteilen sondern Ausweichmöglichkeiten zu nutzen, die bei verfassungsgemäßer Auslegung und Anwendung des § 253 ZPO zulässig sind.

Wir haben im Adventskalender und in den Weihnachtsbescherungen bereits Abbildungen von Akteninhalten aus solchen Pixel-Verfahren abrufbar gemacht, diese dürften für selbständig denkende Leser bereits interessant sein, sie werden aber noch viel interessanter, wenn die Schriftsätze aus den Pixel-Verfahren veröffentlicht sind, in deren Kontext die veröffentlichten Abbildungen der Gerichtsentscheidungen zu sehen sind.

2.

Zusammenfassung :

Die Pixel-Akten , aus denen Auszüge bereits veröffentlicht wurden, dokumentieren : Das Erfordernis in Kinderporno-Schändungsprozessen "anonym" klagen und Anzeige erstatten zu können wird durch die deutsche Justiz im Wege von "trickreichen" Grundsatzentscheidungen über allgemeine Rechtsfragen betreffend das Internet-Recht boykottiert mit dem Effekt, dass solche Schändungsopfer ihre Rechte in Deutschland nicht durchsetzen können sondern genötigt sind die Belastungen durch die Schänder nach wie vor hinzunehmen.




Fortsetzung folgt

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Re: spezielle juristische Hinweise

Beitragvon MARS » Fr 16. Jan 2015, 00:47

MARS hat geschrieben:Anwaltszwang + Bezeichnung des Klägers / Anzeigeerstatters + Anwaltssuche + Finanzierungsproblem



Anwaltszwang , Finanzierungsproblem :

a)

Finanzierungsproblem ( wenn das Schändungsopfer nicht "flüssig" ist, was häufig vorkommt, da die Lebenserfahrung zeigt, dass Schändungsopfer häufig als Einsiedler zu Sozialfällen werden ) :

Das durch Rücknahme des Antrags eingesparte Geld soll Sebastian Edathy finanzschwachen Kinderpornoschändungs-Opfern zur Verfügung stellen für die Bezahlung von Anwälten und um Prozesse gegen Schänder bezahlen zu können. Prozesskostenanträge können solche Schändungsopfer ja nicht stellen in diesem "Rechtsstaat" ( Begründung erfolgt demnächst im thread "juristische Hinweise"). Diese Situation hat den Effekt, dass solche Schändungsopfer ihre Ansprüche gegen den Schänder wie Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche nicht einklagen können.


Prozesskostenhilfe kann ebensowenig beantragt werden wie Prozesse mit höheren Streitwerten geführt werden können. Für beides müsste sich ein Kinderporno-Schändungsopfer gegenüber Dritten, und zwar mindestens gegenüber dem Gericht, outen. Wenn das Gericht dann das Recht bricht - siehe Fall Kachelmann - durch Verletzung der Schweigepflicht und damit das Persönlichkeitsrecht des Schändungsopfers verletzt , ist das Opfer endgültig geliefert.

b)

Anwaltszwang :

Aus demselben Grund können in der Regel keine Prozesse vor dem Landgericht oder höher geführt werden, da hier Anwaltszwang besteht und man dann einen Anwalt haben müsste, bei dem man vorher weiss, dass man ihm 100 % vertrauen kann. Auch hier besteht die Gefahr, dass entweder der Anwalt oder das Gericht das Persönlichkeitsrecht des Schändungsopfers irreversibel verletzt durch Verletzung der Schweigepflicht.

Vor Jahrzehnten haben sich 4 von 8 Verfassungsrichtern des Bundesverfassungsgerichts auf den Standpunkt gestellt ( sinngemäß), dass man damit rechnen muss, dass unter gewissen Umständen auch Amtsträger / Polizei rechtswidrig in Bereiche eindringen können, die eigentlich geschützt sind, so dass man also eigentlich darauf vertrauen können müsste, dass die Amtsträger nicht ihre Pflicht verletzen das Grundgesetz zu achten. Insoweit muss man dann wohl damit rechnen, sie aus einem vermeintlich rechtfertigenden Anlaß eine Tür aufbrechen, die verschlossen ist und dann Einsicht in privateste Aufzeichnungen nehmen ( Briefe, Tagebücher lesen usw.).Also müsse man sich laut der damaligen Hälfte der entscheidenden Verfassungsrichter so konsequent technisch schützen, dass auch in solchen Fällen ein solches Eindrigen nicht zum Erfolg führen kann.

Gegen einen Zugriff durch Dritte in fremden Räumlichkeiten ( z.B. Einbruch in Anwaltskanzlei, Online-Durchsuchungen der Rechner einer Anwaltskanzlei durch V-Leute wie Autobahn) kann sich niemand technisch schützen. Analoges gilt natürlich auch für den "Schutz" in Räumlichkeiten von Gerichten, Behörden usw. .

Es wurde ja in den Pixel -"Test"- Prozessen verifiziert, was passiert, wenn jemand sich auf die Rsp. des BVerfG beruft um nicht unter seinem bürgerlichen Namen klagen zu müssen . Das Ergebnis haben wir gesehen in einem Verfahren , das die Richterin Nieragden entschied. Es liegt uns eine Verfahrensakte vor eines Verfahrens, in welchem Frau Nieragden ein Schändungsopfer wohl "zwingen" wollte, den bürgerlichen Namen preiszugeben, und zwar sowohl ihr gegenüber als auch dem Beklagten gegenüber, der alles mögliche versucht hatte um den bürgerlichen Namen aufzuklären und insoweit mit den Schändern gemeinsame Sache gemacht hatte. Die verfassungsrechtliche Argumentation lehnte Frau Nieragden ab. Die Klage wurde abgewiesen mit der Begründung, dass der Kläger sich unter Hinweis auf den aus Art. 1 GG bestimmten Schutz seiner Intimsphäre geweigert hatte den bürgerlichen Namen dem Gericht mitzuteilen.

Wir haben uns später mit dem Schändungsopfer unterhalten, das natürlich nicht persönlich in einer Sitzung dieser Frau , vor der es sich ekelte, erscheinen wollte und deswegen beantragte, das Verfahren an das zuständige Gericht ( Frau Nieragden war in der Sache nicht zuständig gewesen sondern ein anderes Gericht war zuständig, wie der Akte zu entnehmen war ) zurückzuverweisen. Dies strafte Frau Nieragden damit ab, dass sie das Verfahren trotz der Unzuständigkeit an sich zog und die Klage abwies.

Das Schändungsopfer hat sich vor Frau Nieragden geekelt, da es das Gefühl hatte, dass Frau Nieragden sich innerlich an dem Fall erregte und deswegen wohl das Schändungsopfer persönlich in einer Sitzung sehen wollte.

Ich kann die Ekelgefühle solcher Schändungsopfer in solchen Situationen verstehen, denn es ist ja klar, dass Männer oder Frauen, die eine perverse Veranlagung haben, in Berufe drängen, wo sie ihre Perversion möglichst "widerstandsfrei" an anderen Leuten austoben können. Berufe wie Staatsanwalt, Polizist, V-Mann , Richter sind für solche Zwecke die Idealberufe. Oder sie werden "Sozialwissenschaftler" oder Psychotherapeuten oder beaufsichtigen solche "Krankenhäuser" wie das, welches Herr Mollath 7 Jahre lang aushalten musste, naja ...

Ein Schändungsopfer kann ja auch nicht eine Namensänderung beantragen, denn dafür müsste es berechtige Gründe nachweisen, d.h. sich auch hier outen.

mondfahrer hat dem Schändungsopfer empfohlen Herrn Edathy zu fragen, ob er bereit wäre sich gegen Zahlung einer überschaubaren Geldsumme vorübergehend für die Dauer eines Prozesses mit dem Opfer zu verheiraten, so dass der Prozess auf den Namen Edathy laufen könnte.

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Re: spezielle juristische Hinweise

Beitragvon MARS » Sa 17. Jan 2015, 20:06

Das rechtstechnische "Kernproblem" lässt sich schlagwortartig als rechttechnischer Problemkomplex charakterisieren, der aus vier Komponenten zusammengesetzt ist und zwar als Summe aus den Komponenten

Anwaltszwang + Bezeichnung des Klägers / Anzeigeerstatters + Anwaltssuche + Finanzierungsproblem



hallo,

die Problematik bei den Faktoren "Anwaltszwang", "Bezeichnung des Klägers" und "Finanzierungsproblem" wurde bereits erläutert.

Kommen wir jetzt zu dem Problem der Anwaltssuche . Dieses Problem lässt sich nach Auffassung aller "Marsbewohner" und aller "Mondbewohner" nur dadurch lösen, dass in den entsprechenden Fällen ein Anwalt aus der Anonymität heraus gesucht werden muss. Aber wie macht man das ? - denn das ist nicht ganz einfach. Man muss ja irgendwie das Interesse des Anwalts wecken, und ohne Vorschusszahlung wird kaum ein Anwalt arbeiten, es sei denn er erfährt von einem besonderen Motiv , das ihn veranlassen könnte auch ohne Vorschusszahlung sich eine solche Sache einmal anzusehen , auch wenn das Risiko besteht , dass eine Beantragung von Prozesskostenhilfe aus den von uns angesprochenen Gründen nicht möglich ist .

Unserer Meinung nach sind in solchen Situationen wohl nur zwei Möglichkeiten ernstzunehmen, die Erfolg versprechen könnten :

1.

es zu versuchen "Sponsoren" aus den Kreisen der Presse zu gewinnen

2.

eine dritte Person "zwischenschalten", die aus eigener Motivation bereit wäre mit einem geeigneten Anwalt in Kontakt zu treten und für das Missbrauchsopfer zu "werben", eventuell auch einen Vorschuss zu leisten.

Dabei muss dem Anwalt erklärt werden, warum er mit dem Mandanten nur anonymisiert kommunizieren kann und wie die Bezahlung seiner Tätigkeit trotzdem abgewickelt wird ( z.B. mit Hilfe einer speziellen anonymisierenden Konstruktion über eine RS-Versicherung , [die bereits mit der RS-Versicherung abgesprochen ist, aber diese kann keinen Anwalt suchen] )

Die erstere Möglichkeit dürfte in der Regel auf Schwierigkeiten stoßen, denn welcher Journalist wäre schon bereit sich darauf einzulassen in einem komplizierten Verfahren eine "anonymisierte Beziehung" nach mondfahrers Verfahrenskonzept mit einem Missbrauchsopfer aufzubauen ohne vorher abschätzen zu können, worauf er sich da einlässt.

Die zweite Möglichkeit erscheint uns hingegen erfolgsversprechend, da wir hier eine Person im Auge haben, die geeignet sein könnte für einen solchen Vermittlungs-"Deal" zwischen dem Schändungsopfer und einem geeigneten Anwalt.

Und zwar haben wir hier als den idealen Vermittler an Herrn Sebastin Edathy gedacht. Wir werden ihn daher in einem der angekündigten öffentlichen Briefe auffordern sich auf einen solchen "Deal" einzulassen und im Rahmen dieses Deals Kontakt aufzunehmen mit

Rechtsanwalt Dr. Michael Heuchemer aus Bendorf

Warum fällt unsere Wahl ausgerechnet auf diesen "umstrittenen" Anwalt ?

Es ist ganz "einfach" : Neben Gründen, die hier nicht öffentlich gemacht werden sollen, halten wir Herrn RA Dr. Michael Heuchemer aus folgenden Gründen für den geeigneten Mann :

1.

Er ist Christ und vertritt deswegen christliche Standpunkte, wie übrigens auch mondfahrer, der aus genau diesem Grund darauf kam,Herrn Dr. Michael Heuchemer ins Auge zu fassen.

2.

er hat radikal im Fall Gäfgen seinen Standpunkt durchgesetzt und wurde nicht "weich".

3.

er besitzt fundiertes Fachwissen auf dem Gebiet des Verfassungsrechts

4.

das Schändungsopfer ist zugleich ein Folter-Opfer. Das Schändungsopfer ist gefoltert worden mit der ernstzunehmenden Drohung, das Schändungsopfer und / oder Angehörige des Schändungsopfers würden , wenn das Schändungsopfer "nicht pariert" , durch anonyme Täter umgebracht, die mit dem Staat kooperieren , der dies als Folgeerscheinung einer gesetzlichen Regelungslücke nicht verhindern werde.


Rechtsanwalt Dr. Michael Heuchemer besitzt , schon auf Grund der Bearbeitung des Falls M.Gäfgen, Spezialwissen auf dem Gebiet der juristischen Bekämpfung von Folter in Fällen, in denen der Staat verantwortlich ist für praktizierte Folter zu Zwecken der Aussageerzwingung.

Es liegt hier in gewisser Weise ein Analogfall zum Fall M.-Gäfgen vor, nur mit dem Unterschied, dass hier nicht eine Person, die selber zugleich Straftäter ist, gefoltert wurde, sondern dass die Folter zu Zwecken der Aussage-Erzwingung gegen eine Person angewendet wurde - angeblich um gegen Wirtschaftskriminalität vorgehen zu können - die sich NICHT strafbar gemacht hat.

Die entsprechenden Drohungen erfolgten zum Teil öffentlich im Internet , der Staat stellte das aber nicht ab, insbesondere weigerten sich angesprochene Justizbehörden die betreffenden Seiten abzustellen und die Täter zu identifizieren. Aus diesem Grund will das betroffene Kinderschändungsopfer den Staat verklagen. Zum einen soll der Staat dahin verklagt werden die Verbrechensaufklärung bewerkstelligen zu lassen, damit die Täter identifiziert und verurteilt werden können, zum anderen will das Schändungsopfer vom Staat Schadensersatz wegen der Wirkungen, die dadurch ausgelöst wurden, dass die Justizbehörden es ohne jeden vernünftigen Grund unterlassen haben die betreffenden Seiten zu sperren .

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Re: spezielle juristische Hinweise

Beitragvon MARS » Sa 7. Feb 2015, 13:26

hallo

Gedankenpolizei hat geschrieben:in diesem thread erfolgen spezielle juristische hinweise in sachen kinderpornografie-problematik


es wird hiermit darauf hingewiesen, dass diese "Definition" des Themas des hiesigen Threads nicht zu eng auszulegen ist sondern weiter gefasst verstanden werden soll. Es werden hier auch Problematiken und aufgeworfene spezielle Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Kinderpornografie-Problematik behandelt, die in einem relevanten Zusammenhang zur "Kinderpornografie-Problematik" zu sehen sind, da die Kinderpornografie-Problematik von diesen "gesondert behandelbaren" Problematiken bzw. den möglichen Antworten auf die zum Teil ungeklärten Rechtsfragen teilweise tiefgreifend beeinflusst ist.

1.

Ein Beispiel für eine solche "Beeinflussung" ist die Rspr. des Bundesverfassungsgericht zu Problemen der Abgrenzung des sogenannten "absolut geschützten unantastbaren Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung" zu einem antastbaren schwächer geschützten Bereich, wobei auf letzteren gem. Art. 2 GG seitens des Staates und ggf. noch von anderer Seite ohne Einverständnis des Rechteinhabers unter Umständen ein Zugriff erlaubt ist .

Diese Abgrenzung führt bereits deswegen zu Schwierigkeiten, weil bereits die Untersuchung des unantastbaren Kernbereichs zu Zwecken der Aufklärung seiner Abgrenzbarkeit ein verbotener Angriff ist, falls sich später herausstellt, dass man den unantastbaren Kernbereich vor sich und ohne Einverständnis des Betroffenen untersucht hatte.

Eine Folgeerscheinung dieser Schwierigkeit ist, dass sich so gut wie immer erst im Nachhinein, d.h. wenn eine Verletzung des unantastbaren Kernbereich ausgelöst durch einen Konfliktfall längst eingetreten ist und später entdeckt wurde, die Abgrenzung im konkreten Fall durchführen lässt. Die Abgrenzung erfordert also fast immer eine rechtswidrige Handlung , und nach Meinung einiger Richter führt der Angriff durch die rechtswidrige Handlung sogar zum mindestens teilweisen Verlust des absoluten Schutzes des betroffenen Inhalts durch Art. 1 GG.

Konsequenz : Wer durch Art. 1 GG gegen solche Angriffe geschützt sein will, tut gut daran KEINEM Richter und keinem Staatsanwalt zu vertrauen, auch nicht dem Bundesverfassungsgericht, denn die Richter sind sich selber nicht einig was rechtens sein soll und was nicht, d.h. es hängt von der aktuellen Zusammensetzung der Richterbesetzung und damit von den individuellen Persönlichkeiten der alktuell die "Stellen" besetzenden Richter ab , was gerade "Gesetz" sein soll ! ( Beispiel, siehe Zitat unten )

Bei Sichtung der Literatur ( BVerfGE u.a.) zeigt sich, dass die Probleme bei der begrifflichen Abgrenzung sich automatisch auf die Kinderpornografie-Problematik auswirken.

Es stellt sich nämlich die Frage , in welchem Umfang in die Intimsphäre von Kinderporno-Schändungsopfern seitens des Staates eingedrungen werden darf im Sinne einer Ausforschung der Intimsphäre der betroffenen Person , beispielsweise anlässlich der Aufklärung von Straftaten , die am Opfer begangen wurden, und inwieweit persönlichkeitszerstörende Eingriffe des Staates zu Untersuchungs- und Aufklärungszwecken im Rahmen solcher Aufklärungen unter dem Vorwand des angeblich nötigen Schutzes eines "höheren Rechtsgutes" legitim wären vergleichbar legitimierten Körperverletzungen durch staatliches Personal, und ob die Ergebnisse solcher Aufklärungen öffentlich gemacht werden dürften.

Antworten auf diese Fragen findet man zumeist nur ziemlich versteckt in den zum Teil umfangreichen "Sermonen" des BVerfG. Und die Antworten , so sie denn überhaupt ausgesprochen werden, sind oft zurückhaltend , sprachlich vage formuliert, und karg.

Generell findet sich eine Tendenz des BVerfG dahin, fast unbeschränkt ein Eindringen in die Intimsphäre in Abhängigkeit von den "Umständen des Einzelfalls" zuzulassen und sich nur äusserst selten verbindlich darauf festzulegen, wann genau ein weiteres Eindringen unter allen Umständen ausgeschlossen sein soll. D.h. : fast immer lässt das BVerfG irgendeine Hintertür offen um sich nur ja nicht die Möglichkeit selbst zu versperren etwas zu untersuchen, was irgendeinen Richter oder Staatsanwalt vielleicht interessieren könnte.

Die Entscheidungen, die wir in unsere Foren-Urteilssammlung aufgenommen haben, sind teilweise sehr umfangreich, und nur wenige Passagen , die man herausfiltern kann, klären das, was uns hier interessiert. Ein Beispiel für das "Herumeiern" und das "Reden um den heissen Brei" seitens des BVerfG ist folgender Text, der wortwörtlich in einer der Entscheidungen des BVerfG zu finden ist , Zitat :

Bundesverfassungsgericht hat geschrieben:Wegen Stimmengleichheit im Senat läßt sich nicht feststellen, daß die Verwertung der Aufzeichnungen des Beschwerdeführers zu Beweiszwecken in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren gegen das Grundgesetz verstößt (§ 15 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG).


a) Die Aufzeichnungen gehören nicht dem absolut geschützten Bereich persönlicher Lebensgestaltung an. Eine solche Zuordnung ist schon deshalb in Frage gestellt, weil der Beschwerdeführer seine Gedanken schriftlich niedergelegt hat. Er hat sie damit aus dem von ihm beherrschbaren Innenbereich entlassen und der Gefahr eines Zugriffs preisgegeben

2. Nach Meinung der vier anderen Richter ist der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt worden. Seine Aufzeichnungen gehörten - gemessen an dem zu B I 4* Gesagten - im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens zu dem absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung. Sie mußten deshalb dem staatlichen Zugriff entzogen bleiben, soweit dieser über die - für ihre persönlichkeitsrechtliche Qualifizierung erforderliche - erste Sichtung hinausging.


Neben der Uneinigkeit der beiden Richter-"Lager" ist auch eine quasi stillschweigende Übereinstimmung dahingehend festzustellen, dass der Zugriff in Gestalt der Kenntnisnahme , die bereits ohne Zustimmung des Rechteinhabers ( in diesem Falle eines auf Grund Indizienbeweis wegen Mordes Verurteilten)erfolgt war, legitim sei wegen der Erforderlichkeit der Qualifizierung.

Hier - "Erforderlichkeit einer Qualifizierung ?" - haben wir bereits einen Bezug zum Kinderpornografie-Problemkomplex , denn was ist eigentlich, wenn ein Kinderporno-Schändungsopfer nicht möchte , dass der "Innenbereich" diesbezüglich wegen "Erforderlichekeit einer Qualifizierung" zwangsweise untersucht wird durch "Personal" welcher Art auch immer ?

Wenn "der Staat" in Gestalt welcher Person(en) auch immer einen Kinderporno-Verdachtsfall angeblich aus Rücksicht auf die Interessen der Allgemeinheit klären will, ist es dann rechtmäßig eine international sichtbare Internet-Schändungs-Großfahndung unter Beteiligung von staatlichen Schändern in Gestalt von anonymen Internet-V-Leuten aus den Kreisen des Verfassungsschutzes , des MAD oder anderen "speziellen Stellen" zu inszenieren, wobei die Bevölkerung zu Ermittlern gemacht wird, die aufklären soll , ob der Verdacht begründet ist oder nicht ? Darf man dann das Schändungsopfer zu Provokationszwecken , damit es "aus sich herausgeht" öffentlich als "kriminelles Dreckschwein" bezeichnen, damit ihm irgendwann der Kragen platzt und es "aus der Anonymität heraustritt" und sich "outet" und "sich bekennt" ?

Diese Frage möge Herr Edathy einfach mal im Rahmen der Aufklärung seines eigenen Falls öffentlich stellen und "in die Runde" fragen warum Autobahn, der öffentlich sichtbar im Internet solche Aufklärungsmethoden anwandte, nicht verurteilt wird, warum er ständig durch die deutsche Justiz gedeckt wird, warum alle Strafanzeigen und alle Zivilverfahren gegen diese Person leerlaufen ?

Wie sieht die Vergangenheit dieser Person aus ? Trifft es zu, dass diese Person zeitweise für den Verfassungsschutz und für den MAD tätig war - wenn ja, in welcher Funktion ?

mondfahrer hat geschrieben:"HUHU, Herr Edathy, fragen Sie einfach mal nach, von uns aus können Sie die Fragen auch auf facebook stellen, kein Problem ..."


Auf diese Fragen werden wir noch zurückkommen müssen ...

An anderer Stelle anlässlich anderer Fälle führt das BVerfG aus, dass bereits die Kenntnisnahme von Inhalten aus dem unantastbaren Kernbereich verfassungswidrig sein soll.
Lezteres gilt also offenbar auch nicht generell sondern man erlaubt sich auch hier Fallunterscheidungen in Abhängigkeit von den jeweils verschiedenen Umständen verschiedener Einzelfälle.

Generell lässt sich feststellen, dass sich das Gericht ständig Hintertüren offenhält um letztlich unverbindlich zu bleiben , so dass es sich stets die Möglichkeit offenhält in einem neuen "Einzelfall" anders zu entscheiden, so dass jedermann gezwungen ist zu spekulieren, was nun rechtens sein soll und ob es nicht auch anders sein könnte.


Das BVerfG drückt sich im Übrigen im Rahmen anderer Ausführungen zwischen den Zeilen seiner umfangreichen Rspr. betreffend die Abgrenzung des unantastbaren Kernbereichs scheinbar so aus, als ob solche persönlichkeitszerstörenden Eingriffe nicht mit Art. 1 GG vereinbar seien. Sie finden aber ständig statt , und zwar durch staatliches Personal wie z.B. durch Autobahn.

mondfahrer konnte nämlich klären, dass Autobahn seine Angriffe auf das Persönlichkeitsrecht betroffener Autobahn-Opfer , verbunden mit Handlungen , die nach der Rspr. des BVerfG völlig eindeutig Verletzungen der Menschenwürde sind , einvernehmlich mit dem Staat bzw. einvernehmlich mit mindestens einer bestimmten Behörde, die wir hier nicht explizit nennen wollen, abwickelte. Autobahn´s bisherige verfassungswidrige Handlungen wurden in vollem Umfang durch mindestens eine bestimmte deutsche Behörde gedeckt.

Man muss sich nun fragen, was ist das Motiv ? Welches angeblich "höherrangige Rechtsgut" soll durch die betreffende Behörde angeblich "geschützt" worden sein und auf welcher gesetzlichen Basis ? - Alle unsere Recherchen hatten nur ein Ergebnis : Es gibt gar kein solches "höheres Rechtsgut", denn ausser dem Schutz der Durchsetzung bestimmter finanzieller Interessen zu Gunsten der Verwirklichung der individuellen Entfaltungsabsichten bestimmter Personengruppen , die auf keinen Fall mit Art. 1 GG gerechtfertigt sein können, und dem "Schutz" der Suchtbefriedigungs-Interessen bestimmter in Deutschland existierender Personengruppen liess sich kein "Rechtsgut" finden , das geschützt worden wäre . Bis heute konnten wir keine offizielle Entscheidung des BVerfG finden , die ein solches Vorgehen stützt - im Gegenteil.

Man muss sich daher fragen, wie solche Angriffe in Deutschland ermöglicht werden, wie funktioniert das, wer organisiert das, warum ist das nicht justitiabel sondern die Täter machen einfach täglich weiter ?

Auf diese Frage wurden Antworten gefunden , zumindest, was das Organisatorische betrifft.

Es existiert in Deutschland eine organisatorische Infrastruktur, die solche Angriffe gegen die Menschenwürde zulässt, und die Organísation der Angriffe und des Personals, welches die Angriffe realisiert, liefen unter Missbrauch bestimmter gesetzlicher Regelungen, die angeblich aus Rücksicht auf die Interessen der Allgemeinheit zum Schutz der Bevölkerung "angeschafft" wurden, abseits von demokratischen Prinzipien ohne Wissen fast der gesamten Bevölkerung im Geheimen ab. Eine Art Untergrund-und Para-Justiz also.

Was letzteres genau heisst , wollen wir im Laufe der Zeit noch konkretisieren. Das bisher gesammelte Material zu diesem Thema ist umfangreich - gelinde gesagt.

Das obige Zitat des BVerfG ist dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. September 1989 im Verfahren 2 BvR 1062/87 entnommen. Die Entscheidung wurde bereits am 15. Mai 2013 in unsere Sammlung aufgenommen, d.h. LANGE vor dem Bekanntwerden des Falls Edathy !

Zufall ist das nicht, und wir werden auf diese Entscheidung im Zusammenhang mit der Behandlung des Falls Edathy noch zurückkommen.

Fortsetzung folgt

Mars
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Re: spezielle juristische Hinweise

Beitragvon GLUCKSDRACHE » So 8. Feb 2015, 12:53

Hi

MARS hat geschrieben:
Man muss sich daher fragen, wie solche Angriffe in Deutschland ermöglicht werden, wie funktioniert das, wer organisiert das, warum ist das nicht justitiabel sondern die Täter machen einfach täglich weiter ?



im Auftrag des mondfahrers kopiere ich in den hiesiegen Thread ("spezielle juristische Hinweise")jetzt den Brief 7 , den Mars an Sebastian Edathy geschrieben hat. In dem Brief werden verschiedene juristische Aspekte der Angelegenheit angesprochen, auf die Mars in seinen weiteren Beiträgen hier im Thread unter Zitierung der Rspr. des BVerfG eingehen will .

Zitat Mars :

Mars hat geschrieben:

hallo Herr Edathy ,

bevor es wie angekündigt weiter geht mit einer weiteren Fragen-Liste mondfahrers , muss jetzt quasi wie eine Subroutine ein weiterer offener Brief an Sie zwischengeschoben werden, damit Sie es später leichter haben den Sinn der auf Sie zukommenden Fragen zu verstehen.

Mephisto hat geschrieben:Grüß Gott, Herr Edathy ,

ich möchte Ihnen eine Wette anbieten (siehe unten) und ausserdem Ihnen eine Frage stellen.

M E P H I S T O




es würde mich jetzt ja interessieren, ob Sie sich bereits mit dem Wett-Angebot Mephisto ´s beschäftigt haben, aber ich weiss auch , dass ich auf diese Frage so schnell keine Antwort von Ihnen erhalten werde.

Vermutlich fragen Sie sich, warum Sie sich hier bei uns nicht registrieren können , daher möchte ich Sie kurz auf den Grund hinweisen :

mondfahrer hat uns empfohlen die Registrierfunktion aus Sicherheitsgründen komplett bis auf weiteres zu sperren , da momentan darauf verzichtet werden kann auf diese Weise neue Forenmitglieder zuzulassen , und da im Übrigen die Möglichkeit besteht es Ihnen auf andere Weise zu ermöglichen uns zu antworten . Wir werden daher von solchen Möglichkeiten Gebrauch machen. Abgesehen davon haben Sie natürlich die Möglichkeit sich auch über facebook indirekt an uns zu wenden , was allerdings etwas umständlich ist, da wir nur auf Umwegen erfahren, was Sie dort veröffentlichen , und die Inhalte, die Sie dort verbreiten , daher stets mit einer gewissen Verzögerung erfahren.

Soviel zum "Technischen" , nun wieder "weiter im Text" :

1.

wir vermuten ( sind aber nicht sicher) , dass Sie ebenso wie mondfahrer und wie wir längst damit gerechnet haben , dass Herr Hartmann von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht.

mondfahrer hat das bereits vor Wochen vorausgesehen und hat uns seinen Standpunkt dazu erläutert , wobei er darauf hinwies, dass er die Herren Hartmann und Ziercke verdächtigt ein solches Vorgehen bereits im Vorfeld vereinbart zu haben . Auch die jüngsten Äusserungen Herrn Königs bestätigen die Richtigkeit der Überlegungen mondfahrers.

Andererseits erklärte mondfahrer, dass es sich hierbei nur um einen auf Indizien gestützten Verdacht handele, der unter Umständen später wieder entkräftet werden könne ,sofern sich wider sein Erwarten herausstelle, dass Sie doch ein Komplize Autobahn´s wären und quasi eine Intrige gegen den ehemaligen BKA-Präsidenten gesponnen hätten zusammen mit Herrn Hartmann , wobei in einem solchen Szenario nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch Herr Hartmann ein Komplize Autobahn´s sei.

mondfahrer erklärte in diesem Zusammenhang, er habe zwar Schwierigkeiten sich vorzustellen, dass der Ex-BKA-Präsident tatsächlich während seiner Amtszeit so wenig die Kontrolle über das BKA gehabt habe, dass er nie von dem Autobahn-Skandalfall etwas erfahren habe, d.h. bis heute diesbezüglich völlig "naiv" und ahnungslos sei, dass man diese Möglichkeit aber nicht völlig ausschliessen könne.

Insoweit führt der Umstand, dass Herr Hartmann jetzt erwartungsgemäß die Aussage verweigerte , dazu , dass wir nach wie vor nicht wissen können, ob Sie nun ein Komplize Autobahn´s sind oder sein Opfer - solange Sie dies nicht selbst klären und uns nicht entsprechende Informationen zukommen lassen ( beispielsweise auf öffentlichem Wege, was wir Ihnen empfehlen ).

Wir können nur in Ihrem Interesse hoffen, dass Sie kein Komplize Autobahn´sind sondern sein Opfer.

Selbst, wenn Sie tatsächlich Kinderporno´s gekauft haben sollten, könnten Sie trotzdem ein Opfer Autobahn´s sein, wobei Autobahn womöglich sogar der entscheidende Drahtzieher gewesen sein kann , der dafür sorgte, dass Sie öffentlich durch das Politiker-Mobbing in Ihrer Menschenwürde verletzt wurden.

Für den Fall , dass Sie kooperativ sein sollten betreffend die Aufklärung des Autobahn-Verbrechenskomplexes , würden wir Sie sogar unterstützen in Ihrem Ansinnen , sich dennoch zu verteidigen gegen die Verletzung Ihrer Menschenwürde, da der Angriff jedenfalls zweifellos erfolgt ist unbeschadet der Frage, ob Sie Kinderpornos gekauft haben oder nicht.

Obwohl uns jede Kooperation mit einem Kinderporno-Käufer unangenehm ist, würden wir eine Zusammenarbeit für den Fall, dass Sie kooperativ sind , riskieren, d.h. quasi den "Pakt mit dem Teufel" ( der "Teufel" sind dann Sie ...) für erforderlich halten, da es uns dringendst geboten erscheint Autobahn zu stoppen, da Autobahn eine um Größenordnung gefährlichere Person ist als jeder denkbare "passive" Kinderporno-Käufer ("passiver" Kinderporno-Käufer = Käufer, der nicht selbst Kinder missbraucht / misshandelt sondern aus anderweitigen Gründen, beispielsweise wegen pädophiler Neigungen, aus Neugier usw. sich solche Inhalte beschafft oder kauft).

mondfahrer hält es derzeit für wahrscheinlicher, dass Sie wie MO ein Opfer Autobahn´s sind, wobei er es aber auch nicht für unmöglich hält, dass Sie Kinderpornos gekauft haben könnten, aus welchen theoretisch denkbaren Gründen auch immer.

Ausserdem durchdachte mondfahrer auch die theoretische Möglichkeit , dass Autobahn mit Herrn Ziercke unter einer Decke stecken könnte und durch diesen Jahre lang vorsätzlich und planmäßig gedeckt worden sein könnte.

mondfahrer hat uns gegenüber erklärt , der Meinung zu sein, dass ein solcher Verdacht angesichts des Verhaltens Herrn Ziercke´s in Ihrem Fall nicht abwegig sei , da eine schlüssige Indizienkette für diesen Verdacht spreche und er selbst, Ziercke, diesen Verdacht bis heute nicht ausgeräumt habe.

Es sei einfach zu lebensfremd, dass ein BKA-Präsident "nichts davon merke" , wenn eine Behörde in Deutschland Folter gegen Kinderschändungs-Missbrauchsopfer wie MO nicht nur beobachtet und zulässt sondern sich daran sogar selbst beteiligt und die offizielle Identifizierung des Haupttäters im Übrigen verweigert mit der Behauptung, sie sei dazu technisch nicht in der Lage .

Es ist hier anzumerken : Die betreffene Behörde sah insbesondere völlig tatenlos dabei zu wie ein namentlich bekannter an einer deutschen Hochschule beschäftigter Verwaltungsbeamter sich an öffentlichen Schändungen des Opfers beteiligte.

mondfahrer hat uns gegenüber erklärt , der Fall Edathy sei im Vergleich zum Autobahn-Justiz-Skandal "banaler Pipifax " ( so die wörtliche Ausdrucksweise mondfahrers).

Und ich muss sagen, Herr Edathy , dass ich für diese Einschätzung mondfahrers durchaus Verständnis habe , und dass es mich angesichts dieser meines Erachtens richtigen Einschätzung mondfahrers auch fast nicht interessiert, ob Sie sich Kinderpornos gekauft haben oder nicht.

Was mich interessiert , ist vorrangig , ob Sie ein Komplize Autobahn´s , also selber ein Schänder oder Schänder-Unterstützer sind oder sein Opfer .

Insoweit möchte ich Sie für den Fall, dass Sie sich hier bei uns trotz meiner Empfehlung noch nicht über den Inhalt unserer Urteilssammlung informiert haben , darauf hinweisen dass wir immerhin bereits vor fast 2 Jahren, also bereits lange bevor Ihr Fall überhaupt publik wurde , die für Ihren Fall verfassungsrechtlich relevanten Entscheidungen des BVerfG in unsere Urteilssammlung aufgenommen haben .

Würden Sie unser ganzes Forum von Anfang bis Ende , auch unter chronologischen Aspekten , durchackern und analysieren, dann würden Sie spätestens dann, wenn Sie damit fertig sind, wissen , dass ein ausserordentlich enger Sachzusammenhang des Inhalts unseres Forums zu der Problematik Ihres Falls festgestellt werden kann , was natürlich nicht mit "Zufall" erklärt werden kann.

Bezüglich des Inhalts unserer Entscheidungssammlung möchte ich nun - angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Aussageverweigerung Herrn Hartmanns - auf diese Inhalte und auf die sich auch für Ihren Fall daraus ergebende juristische Problematik etwas konkreter eingehen :

2.

a)

Ihr Fall , genauer gesagt der Umstand, dass man in Canada entdeckt hatte, dass Sie bei einer Ihnen bekannten Firma, die sowohl legale als auch illegale Nacktbilder von Kindern verkauft, Käufe getätigt haben , bewirkte, dass mehrere deutsche Politiker sowie diverse Amtspersonen wie z.B. die Herren Ziercke, Hartmann, Oppermann, Grötsch ,Schuster, Dr.Friedrich ,Hertinger
usw. einem gewissen Handlungs- bzw. Zugzwang ausgesetzt sehen mussten, da man gegenüber dem Ausland das Gesicht wahren musste und davon ausgehen musste, dass das Ausland eine Erklärung dafür erwartet, dass ausgerechnet ein Politiker wie Sie, Herr Edathy, Käufe bei einem solchen Unternehmen getätigt zu haben SCHEINT.

Sie haben richtig gesehen : SCHEINT habe ich absichtlich in Großbuchstaben geschrieben, damit sie es nicht übersehen.

Denn angesichts der Vorkommnisse mit Autobahn und unserer international wahrnehmbaren Aktivitäten , insbesondere auch der Aktiviten mondfahrers im Zusammenspiel mit dessen amerikanischen und canadischen Freunden , war zunächst nicht klar, ob Sie, Herr Edathy , tatsächlich überhaupt irgendetwas bei der betreffenden Firma gekauft haben.

Wir haben uns insoweit gewundert, dass Sie nicht alles einfach bestritten haben sondern auf die gegen Sie erhobenen Vorwürfe relativ schnell mit Äusserungen reagiert haben, die man als Geständnis begreifen kann, dass Sie bei dem Unternehmen tatsächlich etwas gekauft haben, wobei sich "nur" die Frage stellt : was haben Sie gekauft ?

Und hier kommt nun die Gesetzgebung und die Rspr. des Bundesverfassungsgerichts sehr schnell ins Spiel.

Werden nämlich Anhaltspunkte für den "Verdacht", dass Sie Nacktbilder Minderjähriger gekauft haben, in einer Behörde bekannt , ohne dass Sie dies selbst mitgeteilt haben und ohne dass Sie damit einverstanden waren, dann ruft das im betroffenen Einzelfall sofort eine höchst diffizile verfassungsrechtliche Problematik ins Leben, mit der sich mondfahrer bereits seit Jahren intensiv auseinandersetzt wegen der Betroffenheit des von mondfahrer seit Jahren betreuten Kinderporno-Schändungsopfers MO.

Juristisch musste man Sie nämlich nach Bekanntwerden des "Verdachts" aus Rücksicht auf Art. 1 GG völlig analog behandeln wie ein Kinderporno-Schändungsopfer, welches in den "Verdacht" gerät Schändungsopfer zu sein.

Das mag Sie jetzt zwar vielleicht überraschen, da Sie ja kein Jurist sind, es ist aber so. Dies ergibt sich aus der sehr gefestigten Rspr. des BVerfG, und wir haben in unserer Entscheidungssammlung diesbezüglich eine Auswahl dies betreffender Entscheidungen des BVerfG aufgenommen, denen alle wesentlichen Informationen entnommen werden können, die wir benötigen um wissen zu können, wie solche Fälle mit Rücksicht auf Art. 1 GG behandelt werden müssen.

Zugegeben, diese Problematik ist nicht unkompliziert, aber Juristen wie z.B. der BKA-Präsident sollten sich diesbezüglich auskennen und wissen, was man unter dem sogenannten "unantastbaren Kernbereich der privaten Lebensgestaltung" eines Bürgers zu verstehen hat und wie mit diesem Bereich "umzugehen" ist :

Das erste ist : Bevor man irgendetwas in der Öffentlichkeit herumposaunt oder Informationen an Dritte weitergibt, hat man sich zu fragen, ob man durch solche Mitteilungen nicht die Menschenwürde verletzt durch unbefugte Verwertung des absolut geschützten unantastbaren Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung ( = UKPL) der betreffenden Person.

Das Bundesverfassungsgericht hat rechtsbindend ( unanfechtbar) klargestellt, dass der Schutz des UKPL in KEINER Weise durch irgendwelche Interessen der Allgemeinheit relativiert werden kann. Auch das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung ,insbesondere der Verbrechensbekämpfung kann diesen Schutz nicht relativieren. In dem UKPL hat KEINER etwas ohne das Einverständnis des Rechte-Inhabers etwas zu suchen.

Und nun kommt etwas ganz Entscheidendes, das Sie sich unbedingt merken sollten und bei allen Ihren Aktivitäten im Rahmen Ihrer Rechtsverteidigung im Auge behalten sollten :

Der UKPL ist unantastbar, und dies heisst, dass er gegen Ihren Willen nicht aufgeklärt werden darf.

Wenn Sie feststellen, dass jemand - egal wer, d.h. egal ob Privatpersonen oder "der Staat", irgendwelche Politiker, Richter , Staatsanwälte usw. - in diesen Bereich eindringt, indem er versucht , diesen aufzuklären, dürfen sie dagegen vorgehen , d.h. alles , was ihnen möglich ist, dagegen unternehmen,um ihn an der Aufklärung zu hindern, erst recht, falls ihm die Aufklärung dennoch gelingt, ihn daran hindern, die Erkenntnisse gegen Ihren willen Dritten zu überlassen. Sie haben einen Unterlassungsanspruch gegen die Aufdeckung Ihres UKPL und gegen die Weitergabe von Erkenntnisssen über Ihren UKPL an Dritte.

Es tritt hier allerdings - leider - sehr schnell eine rechtstechnische Problematik auf betreffend die Frage, auf welchem rechtstechnischen Weg sie eine Unterlassung erreichen können ohne zugleich durch das Beschreiten des rechtstechnischen Weges den Anspruch auf Unterlassung ganz oder teilweise zu verlieren.

Eventuell ist Ihnen dieses Problem in Ihrer Angelegenheit bis jetzt noch gar nicht bewusst geworden, aber wenn Sie die Entscheidungen, die wir in unserer Forums-Entscheidungssammlung aufgenommen haben, alle gelesen und verstanden hätten, wüssten Sie es ( in meinem nächsten Brief werde ich Ihnen das schwarz auf Weiss anhand von Zitaten zeigen) :

Es besteht nämlich das rechtstechnische Problem, wie Sie einen Anspruch gegen die Offenlegung Ihres KPLG durchsetzen wollen ohne diesen zu benennen und nachzuweisen, dass ein Angriff auf den KPLG stattgefunden hat oder droht.

Mehrere Richter des Bunbdesverfassungsgerichts haben sich auf den Standpunkt gestellt, dass Sie selber den Schutz des KPLG zerstören oder gefährden, wenn Sie ihn gegenüber Dritte, beispielsweise gegenüber dem Richter, selber offenlegen.

Legen Sie ihn aber offen - z.B. gegenüber dem Richter und / oder gegenüber dem Beklagten in einem Zivilverfahren -, dann eröffnen Sie dadurch dem Richter und ggf. dem Beklagten die Möglichkeit den Schutz Ihres KPLG bezüglich desjenigen Teilbereichs Ihres KPLG sogar irreversibel zu zerstören.Das ist zwar auch dem Richter nicht erlaubt, aber auch ein Richter ist nicht unfehlbar.

Und damit stellt sich die Frage : geht das überhaupt, gegen solche Angriffe Unterlassungsansprüche in vollem Umfang durchzusetzen oder ist man dem "Stalker" hoffnungslos ausgeliefert ?

Die Sie jetzt vielleicht überraschende Antwort lautet : Es geht trotzdem - aber nur unter ganz bestimmten Bedingungen , und man muss gelinde gesagt "überdurchschnittlich scharfsinnig" sein um es zu schaffen, denn es sind einige Hürden zu überwinden, bis man am Ziel ist.

Schafft man es - ich würde es Ihnen wünschen, sofern Sie nicht ein Seelenverwandter Autobahn´s sind - kann es für den / die Täter ausgesprochen teuer werden, insbesondere wenn der / die Täter Ihre "Versprühungen" im Internet getätigt haben, und an dieser Stelle erlaube ich mir Ihnen eine Spezialität Autobahn´s mitzuteilen :

Autobahn wollte , nachdem er Jahre lang das Persönlichkeitsrecht mehrerer Opfer mit Füssen getreten hatte , Art. 1 GG aus der Anonymität heraus verletzt hatte bis zum geht-nicht-mehr, den Spiess obendrein noch umdrehen, seine Opfer zu Tätern machen und dafür "Schadensersatz" verlangen, als mehrere Opfer ihre Entdeckung im Internet öffentlich machten, wer Autobahn ist.

Autobahn ist diesbezüglich extrem kaltschnäuzig, und er versucht es noch immer, dieses Ziel zu erreichen, versucht in Kooperation mit Anwälten durch Vortäuschung von Schadensersatzansprüchen wegen angeblicher Persönlichkeitsrechtsverletzung den großen Reibach zu machen. Er hat diverse "Kontakte" zu staatlichen Stellen eingeschaltet und seine Opfer teilweise sogar heimlich überwachen lassen mit Methoden, die nur für Terroristen erlaubt sind, d.h. Online-Überwachung, Telefonüberwachung usw.

Daran können Sie erkennen, mit welchem Kaliber man es bei Autobahn zu tun hat.

Diese extrem gefährliche Person wäre nach Einschätzung mondfahrers durchaus in der Lage, Computer so zu manipulieren, dass es in Fällen, in denen der Käufer lediglich legale Nacktbilder gekauft hat, so erscheint als habe er auch Kinderpornos gekauft, m.a.W. Autobahn kann Datenspuren vortäuschen und Behörden damit täuschen auf Grund seiner Computer-Spezial-Kenntnisse.

Dass er dies kann, hat er mehrfach bewiesen, es wurde dies einer der zuständigen Staatsanwaltschaften mitgeteilt, aber es bestand bei der Staatsanwaltschaft, der dies mitgeteilt wurde ( fernmündlich) kein Interesse , dem nachzugehen - es hat niemanden aus dem Kreis der betroffenen Opfer überrascht, da man es inzwischen gewohnt ist, dass Autobahn immer gedeckt wird durch die deutsche Justiz.

Nach Einschätzung mondfahrers wäre Autobahn auch dazu in der Lage Ermittler so zu beeinflussen, dass diese vortäuschen würden auf Ihrer Festplatte nach Beschlagnahme Ihres Rechners Kinderpornos gefunden zu haben, die Sie nach deren Aussage angeblich auf Ihre Festplatte befördert haben , die aber in Wahrheit hinter Ihrem Rücken durch den Nutzer Autobahn auf Ihre Festplatte befordert sein können oder durch einen seiner Komplizen.

Wohlgemerkt : KÖNNTE ...

Es KÖNNTE nämlich auch noch ganz anders gewesen sein , oder eine Abwandlung von diesem Szenario, nämlich falls Sie doch ein Komplize Autobahn´s sind und selber ein Liebhaber solcher juristischer Kinderporno-Experimente :

Sie könnten zusammen mit Herrn Hartmann und Autobahn den Plan einer Inszenierung entwickelt haben mit dem Ziel vorgetäuschte Schadensersatzansprüche gegen Herrn Ziercke und gegen den Staat durchsetzen zu können wegen angeblicher Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Falls Herr Ziercke nämlich tatsächlich unschuldig und unwissend wäre, was Autobahn während der letzten 10 Jahre alles im Internet ausprobierte und mit welchem Ergebnis, könnten Sie drei oder vier , also Herr Hartmann, Sie, dann Autobahn und vielleicht auch noch Herr Oppermann , den Plan gefasst haben Herrn Ziercke ein Bein zu stellen, indem sie selber dafür gesorgt hätten, dass die canadischen Behörden das Ihnen bekannte Unternehmen aufdeckt und dann natürlich Ihre Daten irgendwann Herrn Ziercke bekannt werden müssen oder anderen deutschen Behörden.

Da bekannt war, dass Herr Ziercke Autobahn´s illegale Internet-Seiten trotz der Menschenrechtsverletzungen Jahre lang "duldete" statt sie sperren zu lassen , konnten sich Kriminelle wie Autobahn gewisse Chancen ausrechnen, dass er es eben weitererzählt, was er über Sie erfährt , auch wenn er nur von Käufen legalen Materials erfährt.

Und sollte letzteres der Fall gewesen sein - was Sie ja seit Monaten behaupten , d.h. dass Sie NUR legale Käufe getätigt haben - dann wird es eng für Herrn Ziercke, denn dann hätte er Sie vermutlich durch seine Mitteilungen an Dritte in Ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und zugleich damit versucht Ihren UKPL aufzuklären, was verfassungsrechtlich verboten ist. Man müsste dann damit rechnen , dass er eine Art Stalker ist, und das die Eigenschaft eine Art Stalker zu sein auch der Grund dafür gewesen sein könnte, warum Autobahn´s Seiten nicht gesperrt und Autobahn nicht strafrechtlich verfolgt wurde.

Man kann dem zwar entgegenhalten, er habe vielleicht "gedacht" er "müsse" sein "Wissen" an Dritte weitergeben wegen des "öffentlichen Interesses". Aber diese Argumentation greift aus mindestens zwei Gründen nicht : Erstens kann er nicht wissen, ob sich hinter den canadischen Auskünften nicht möglicherweise doch eine "Ente" bezüglich der Aussage verbirgt, Sie seien Käufer gewesen, solange er nicht 100 % Beweise dafür hat, dass tatsächlich Sie ein solcher Käufer sind. Und zweitens hätte er niemals Dritten ohne Ihre Erlaubnis mitteilen dürfen, dass er von canadischer Seite Indizien dafür erhalten hatte, dass Sie ein realer Käufer sein könnten.
Er hätte Sie selber ansprechen müssen, wenn er der Ansicht war, dass es sich nur um nicht strafrechtlich relevantes Material handelt. Er war nicht berechtigt, wenn er selbst davon ausging, dass das Material nicht strafrechtlich relevant sei, Dritte hinter Ihrem Rücken zu freiwilligen Ermittlern zu machen, beispielsweise SPD-Abgeordnete einzuweihen, damit diese anfangen mit Ihnen in Kontakt zu treten um Sie auszuforschen.

Ein solches Vorgehen war analog der Vorgehensweise Autobahn´s, denn so fing es bei Autobahn auch an : Er behauptet einfach etwas über den angeblichen UKPL einer Person, sorgt für die lawinenartige Verbreitung der Behauptung im Internet, dies alles mit dem Ziel, dass dann der von der öffentlichen Verfolgung Betroffene unter dem Druck der Zigtausenden oder noch mehr wissbegierigen freiwilligen "Ermittler" sich so unter Druck gesetzt fühlt, dass er schliesslich freiwillig nachgibt und Auskünfte über den UKPL erteilt.

Entsprechend Auskünfte haben Sie ja erteilt. Fragt sich dann allerdings nur, ob diese auch wahr sind, - denn Sie dürfen ja legal lügen, wenn es um Ihren UKPL geht und Sie ohne zu lügen die Angriffe gegen Ihre Menschenwürde nicht erfolgreich abwehren könnten - d.h. natürlich nötigenfalls auch vor einem Untersuchungsausschuss , falls das die einzige Möglichkeit ist , um die Aufdeckung des UKPL zu verhindern.

Falls Sie nicht zwischenzeitlich oder bereits seit Jahren, ohne dass ich davon wüsste , Kontakt mit dem mondfahrer gehabt haben sollten - dem Kerl traue ich inzwischen ALLES zu ! - müsste Ihnen jetzt eigentlich auch klar sein, wie Sie aus Ihrer Nummer wieder rauskommen, falls Sie es wollen.

Sie könnten ja ihre amüsanten Spielchen einfach noch eine Weile fortsetzen und dann auf einmal sagen : "hahah, April April, ich hab Euch alle verarscht, ich bin nicht pädophil und auch sonst nix, aber ich habe diese jahrelangen Schweinereien Autobahn´s im Internet gesehen, dann Kontakt mit dem mondfahrer aufgenommen, und da kamen wir eben auf die Idee , dass ich einfach mal solche legalen Nacktbilder von Kindern bei dieser Firma bestelle, und mal sehen, was passiert, wenn das im BKA bekannt wird."

Sollte das so gewesen sein , Herr Edathy , dann : GRATULATION !

Denn es wäre an und für sich höchste Zeit für derartige Inszenierungen gewesen, nachdem bis heute NICHTS gegen Autobahn passiert ist.

Nun brauchen wir natürlich auch noch ein Motiv . WARUM wird Autobahn gedeckt durch deutsche Behörden, warum kann er völlig ungehemmt auf Leuten öffentlich herumtrampeln, die Menschenwürde verletzen bis zum geht-nicht-mehr ?

Nach den Motiven brauchen wir nicht lange zu suchen, denn es gibt deren mindestens vier ( die Nummerierung ist willkürlich) :

1. finanzielle Interessen
2. nationalsozialistische Interessen
3. die Sucht andere zu beherreschen, zu tyrannisieren und zu bevormunden
4. Lust auf Mobbing, weil es "so geil ist"

Was die finanziellen Interessen betrifft, so waren diese im Fall Autobahn sehr konkret, und er dürfte zahlreiche spezielle Freunde in Behörden haben, welche diese Interessen teilen :

Er wollte " das Roulette knacken", schaffte es aber nicht, da er zu unbegabt ist, war neidisch auf mondfahrer und wollte mondfahrer mit den gegen Kinderporno-Missbrauchsopfer gerichteten öffentlichen Menschenwürde-Verletzungen mondfahrer so unter Druck setzen, dass dieser das Geheimnis seiner Mondbombe verrät.

Sie sollten sich auf die Wette mit Mephisto einlassen, Herr Edathy , Sie werden schon sehen, warum ...

In meinem nächsten Brief an Sie, Herr Edathy , werde ich mich eingehender mit der Rspr. des BVerfG befassen um das zu untermauern, was hier bereits qualitätiv mitgeteilt wurde.

Sie werden dann sehen, dass es nicht ganz einfach ist Angriffe gegen den absolut geschützten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung erfolgreich abzuwehren.

Man kann solche Angriffe rechtstechnisch gesehen nicht erfolgreich direkt durch Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung des Frontalangriffs gegen die Menschenwürde abwehren sondern muss über den Umweg der Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung von Angriffen gegen das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gehen.
Dies bringt dann allerdings das Problem mit sich, dass dann eine Interessenabwägung ins Spiel kommt bzgl. des erforderlichen Interessenausgleichs zwischen Ihrem privaten Unterlassungsinteresse , welches auf Art 2 GG i.V.m. Art 1 GG gestützt wird, und dem öffentlichen Informationsinteresse welches auf Art. 2 GG ggf. i.V.m. Art 5 GG gestützt wird.
Wenn man diesen Umweg beschreitet , kann es zu erheblichen Schwierigkeiten kommen, wie noch zu zeigen ist , da der aus Art. 2 GG resultierende Schutz nicht absolut sondern relativierbar ist.

Mars


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Re: spezielle juristische Hinweise

Beitragvon MARS » Di 10. Feb 2015, 16:25

hallo,


(...)a) Die Aufzeichnungen gehören nicht dem absolut geschützten Bereich persönlicher Lebensgestaltung an. Eine solche Zuordnung ist schon deshalb in Frage gestellt, weil der Beschwerdeführer seine Gedanken schriftlich niedergelegt hat. Er hat sie damit aus dem von ihm beherrschbaren Innenbereich entlassen und der Gefahr eines Zugriffs preisgegeben(...)



Das obige Zitat des BVerfG ist dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. September 1989 im Verfahren 2 BvR 1062/87 entnommen. Die Entscheidung wurde bereits am 15. Mai 2013 in unsere Sammlung aufgenommen, d.h. LANGE vor dem Bekanntwerden des Falls Edathy !

Zufall ist das nicht, und wir werden auf diese Entscheidung im Zusammenhang mit der Behandlung des Falls Edathy noch zurückkommen.

Fortsetzung folgt



Anknüpfend an die Inhalte der offenen Briefe an Herrn Edathy , kann jetzt hier im Thread eine sehr spezielle juristische Kinderporno-Problematik zur Sprache gebracht werden , welche durch die Rspr. des BVerfG ausgelöst wurde, welche sowohl den Kinderporno-Missbrauchsfall MO als auch den Fall Edathy betrifft .

Diese Problematik führte dazu , dass es sowohl Kinderporno-Schändungsopfer als auch Personen, die wie Herr Edathy verdächtigt werden Kinderpornos gekauft zu haben , sehr schwer haben sich gegen Verletzungen ihrer Menschenwürde zur Wehr zu setzen, bzw. dass diese Problematik sogar dazu führen kann,dass eine Abwehr solcher Angriffe je nach den Umständen sogar vereitelt wird.

Bemerkenswert ist diesbezüglich, dass Herr Edathy , der angeblich Kinderpornos gekauft haben soll , mit derselben juristischen verfassungsrechtlichen Schwierigkeit betreffend den ihm von Verfassungs wegen zustehenden Persönlichkeitsschutz belastet ist wie MO und andere Kinderporno-Schändungsopfer .

Es wurden bereits in dem anderen Thread in einer Liste Entscheidungen des BVerfG genannt, welchen die diesbezügliche Problematik entnommen werden kann. Hier nochmals die Liste :

Beitrag von MARS » Mi 15. Mai 2013, 12:57 :
Verwertung von Tagebuchaufzeichnungen
BVerfG - Beschl. vom 14. September 1989 2 BvR 1062/87

die Entscheidung tragend : Ri. Klein, Träger, Kruis und Kirchhof
abweichende Meinung : Ri. Mahrenholz, Böckenförde, Graßhof, Franßen

Beitrag von MARS » So 19. Mai 2013, 20:14
Verfassungsschutzgesetz / Internet Überwachung
BVerfG -Urteil v. 27.02.2008 1 BvR 370/07

Beitragvon MARS » Mo 20. Mai 2013, 11:58
Durchsuchung einer Anwaltskanzlei
BVerfG-Beschluss v. 12.04.2005- 2 BvR 1027/02

Beitrag von MARS » Mo 20. Mai 2013, 22:13
Beschluß in Sachen Braunschweig
BVerfG -Beschluss v. 16.06. 2009 - 2 BvR 902/06 -

Beitrag von MARS » Mo 20. Mai 2013, 12:51
Durchsuchung /Verwertung von Arztdokument
BVerfG -Beschluß v. 08.03.1972 - 2 BvR 28/71 -

Beitrag von MARS » Di 21. Mai 2013, 18:04
Lauschangriff / unantastbarer Kernbereich : Ausspähung verboten
BVerfG -Urteil v. 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

die Entscheidung tragend : Ri. Papier,Haas,Hömig,Steiner, Hoffman-Riem,Bryde
abweichende Meinung : Jaeger ,Hohmann-Dennhardt


Auch wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidungen in unsere Foren-Entscheidungssammlung aufgenommen wurden lange bevor der Fall Edathy in der Öffentlichkeit bekannt wurde, und dass dies kein Zufall ist .

Im Rahmen der Analyse der Inhalte dieser Entscheidungen hat mondfahrer bereits vor Jahren festgestellt, dass die unanfechtbare Rspr. des BVerfG "inkohärent" ist, d.h. eine Unschlüssigkeit enthält, die solange nicht beseitigt werden kann mittels "weiterführender" Rspr. des BVerfG wie nicht ein Gesetz erlassen wird, welches den Zustand beseitigt.

Es ist nun allerdings so, dass nach der ebenfalls unanfechtbaren Rspr. des BVerfG kein Recht des Bürgers auf ein Handeln des Gesetzgebers besteht , d.h. das Problem kann nicht durch Beschreiten des Rechtswegs gegen den festgestellten Missstand eines "fehlenden Gesetzes" gelöst werden.

Am Anfang obiger Liste steht der BVerfG - Beschl. vom 14. September 1989 2 BvR 1062/87 dessen Inhalt bereits als "Vorbote" des späteren verfassungsrechtlichen Problems angesehen werden kann , welches durch eine später hinzutretende Internet-Problematik aufgeworfen wurde im Zusammenhang mit dem sich aus Art. 1 GG ergebenden Erfordernis, den Schutz des UKPL zu gewährleisten.

Der Entscheidung kann entnommen werden, dass sich die Richter damals nicht einigen konnten und dass deswegen aus formalen Gründen entsprechend der für solche Fälle getroffenen gesetzlichen Regelung die Verfassungsbeschwerde für unbegründet erklärt wurde :

Bundesverfassungsgericht hat geschrieben:Wegen Stimmengleichheit im Senat läßt sich nicht feststellen, daß die Verwertung der Aufzeichnungen des Beschwerdeführers zu Beweiszwecken in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren gegen das Grundgesetz verstößt (§ 15 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG). 32


mondfahrer sowie alle "Marsbewohner" und alle "Mondbewohner" vertreten den verfassungsrechtlichen Standpunkt der Richter Mahrenholz, Böckenförde, Graßhof, Franßen , d.h. den Standpunkt der abweichenden Meinung.

Letzteres ist auch der Grund dafür, dass wir konsequenterweise die im Original der Entscheidung enthaltenen ZItate aus den Aufzeichnungen des Betroffenen durch *** ersetzt haben. Die Kenntnis dieser durch Sterne ersetzten höchstpersönlichen Texte des Betroffenen ist für das Verständnis der Entscheidung in keiner Weise erforderlich , so dass es an einem rechtfertigenden Anlaß für den Grundrechtseingriff der Veröffentlichung dieser Textstellen fehlt und wir dem konsequenterweise Rechnung getragen haben durch Weglassen dieser Texte.

Festzustellen ist im Übrigen, dass sich die Richter wie erwähnt bereits damals nicht einigen konnten , mit der Folge, dass für jeden Bürger Rechtsunsicherheit darüber besteht, wo genau die Grenze liegt zwischen "antastbarem Kernbereich" und "unantastbarem Kernbereich".

Dieses Problem wirkte sich sowohl auf den Fall MO als auch auf den Edathy-Fall aus, d.h. die Problematik wiederholte sich und führte zu der aktuell akuten "Spannungs-Situation" im Fall Edathy.

Die eigentliche später hinzutretende spezielle Kinderporno-Missbrauchsfälle betreffende unauflösbare Problematik , d.h. das Auftreten der erwähnten nicht auflösbaren Unschlüssigkeit in der Rspr. des BverfG , entstand allerdings erst anläßlich des Urteils v. 27.02.2008 [1 BvR 370/07].

In diesem Urteil führt das BVerfG in den Absätzen 310 und 311 der Entscheidung vom 27.02.2008 folgendes aus :

Bundesverfassungsgericht hat geschrieben:310bb) Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegt nicht schon dann vor, wenn eine staatliche Stelle sich unter einer Legende in eine Kommunikationsbeziehung zu einem Grundrechtsträger begibt, wohl aber, wenn sie dabei ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen in die Identität und die Motivation seines Kommunikationspartners ausnutzt, um persönliche Daten zu erheben, die sie ansonsten nicht erhalten würde (vgl. zu Ermittlungen durch verdeckte Ermittler BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2/95 -, NJW 1997, S. 2534; Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 1 Rn. 176; Duttge, JZ 1996, S. 556 <562 f.>; Murswiek, in: Sachs, GG, 4. Aufl., 2007, Art. 2 Rn. 88 b; Warntjen, Heimliche Zwangsmaßnahmen und der Kernbereich privater Lebensgestaltung, 2007, S. 163; speziell zu Ermittlungen im Netz Germann, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Internet, 2000, S. 519 ff.).

311Danach wird die reine Internetaufklärung in aller Regel keinen Grundrechtseingriff bewirken. Die Kommunikationsdienste des Internet ermöglichen in weitem Umfang den Aufbau von Kommunikationsbeziehungen, in deren Rahmen das Vertrauen eines Kommunikationsteilnehmers in die Identität und Wahrhaftigkeit seiner Kommunikationspartner nicht schutzwürdig ist, da hierfür keinerlei Überprüfungsmechanismen bereitstehen. Dies gilt selbst dann, wenn bestimmte Personen - etwa im Rahmen eines Diskussionsforums - über einen längeren Zeitraum an der Kommunikation teilnehmen und sich auf diese Weise eine Art „elektronische Gemeinschaft“ gebildet hat. Auch im Rahmen einer solchen Kommunikationsbeziehung ist jedem Teilnehmer bewusst, dass er die Identität seiner Partner nicht kennt oder deren Angaben über sich jedenfalls nicht überprüfen kann. Sein Vertrauen darauf, dass er nicht mit einer staatlichen Stelle kommuniziert, ist in der Folge nicht schutzwürdig.


Entscheidend dabei ist, dass das BVerfG es hier für nicht grundrechtswidrig erklärt, wenn staatliche Stellen eine Art Kommunikationsbetrug begehen zu dem Zweck "das Internet aufzuklären" ( "Legende") und damit das Vertrauen des Bürgers in die Ehrlichkeit staatlicher Stellen untergraben.

Diese Legalisierung eines staatlich begangenen Kommunikationsbetrugs , insbesondere durch geschulte Spezialisten , die gezielt eingesetzt werden um Internet-Teilnehmer zu täuschen , ist nicht schlüssig vereinbar mit den folgenden Bekundungen des BVerfG in dem Beschluss v. 12.04.2005- 2 BvR 1027/02 , Absatz 83 und im Urteil des BVerfG v. 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98 :

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 12.04.2005- 2 BvR 1027/02 hat geschrieben:83Das Grundrecht dient dabei über das hinaus, was es unmittelbar gewährleistet, auch dem Schutz vor einem Einschüchterungseffekt, der entstehen und zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung anderer Grundrechte führen kann, wenn für den Einzelnen nicht mehr erkennbar ist, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Die Freiheit des Einzelnen, aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu entscheiden, kann dadurch wesentlich gehemmt werden.



Bundesverfassungsgericht ,Urteil des BVerfG v. 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98 hat geschrieben:Zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört die Möglichkeit, innere Vorgänge wie Empfindungen und Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art zum Ausdruck zu bringen, und zwar ohne Angst, dass staatliche Stellen dies überwachen. Vom Schutz umfasst sind auch Gefühlsäußerungen, Äußerungen des unbewussten Erlebens sowie Ausdrucksformen der Sexualität.


mondfahrer stellte bereits kurze Zeit nach Erlass des Urteils in dem Verfassungsbeschwerde-Verfahren 1 BvR 370/07 fest, dass in der Folgezeit im Internet reger Gebrauch gemacht wurde von den dadurch eröffneten Möglichkeiten mittels Kommunikationsbetrug in den UKPL betroffener Personen einzudringen und diesen verfassungswidrig gegen den Willen ahnungsloser Betroffener, die natürlich mit solchen staatlichen Angriffen gegen ihre Menschenwürde nicht rechneten.

Im Zusammenhang mit der hierdurch aufgeworfenen Problematik und den Möglichkeiten auf diese Weise "erschlichene" Erkenntnisse über die UKPL´s betroffener Bürger zu gewinnen , wurden andere Ausführungen des BVerfG in anderen Entscheidungen des BVerfG zu einem Problem, beispielsweise in den Absätzen 28 und 34 des Beschlusses des BVerfG vom 14. September 1989 im Verfahren 2 BvR 1062/87diese Ausführungen :

a) Es kommt zunächst darauf an, ob der Betroffene einen Lebenssachverhalt geheimhalten will oder nicht. Denn dort, wo der Betroffene auf Geheimhaltung selbst keinen Wert legt, ist der Kernbereich schon wegen dieses Umstands in aller Regel nicht berührt. Andererseits läßt sich der Kernbereich des Persönlichkeitsrechts nicht in der Weise bestimmen, daß es allein auf den Willen des Betroffenen zur Geheimhaltung ankommt.

a) Die Aufzeichnungen gehören nicht dem absolut geschützten Bereich persönlicher Lebensgestaltung an. Eine solche Zuordnung ist schon deshalb in Frage gestellt, weil der Beschwerdeführer seine Gedanken schriftlich niedergelegt hat. Er hat sie damit aus dem von ihm beherrschbaren Innenbereich entlassen und der Gefahr eines Zugriffs preisgegeben (vgl. Forsthoff, Der Persönlichkeitsschutz im Verwaltungsrecht, in: Festschrift zum 45. Deutschen Juristentag [1964], S. 41 [43]).


In weiteren Beiträgen werden wir aufzeigen, welche Folgen diese Situation hatte , insbesondere in welcher Weise sowohl Schändungs-Opfer wie MO als auch verdächtigte Personen wie Sebastian Edathy in enorme Schwierigkeiten verwickelt wurden bei ihren Versuchen Angriffe gegen ihre Menschenwürde abzuwehren , und in welcher Weise die Entfaltungsfreiheit solcher Personen erheblich eingeschränkt wurde.

Ausserdem werden wir aufzeigen, in welcher Weise uns Sebastian Edathy dabei behilflich sein könnte, gegen Nationalsozialisten wie z.B. den Internet-Cyberstalking-Profi Autobahn , effektiver vorzugehen.

Fortsetzung folgt !

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Re: spezielle juristische Hinweise

Beitragvon GLUCKSDRACHE » Mi 11. Feb 2015, 10:08

Hi @Mars !

MARS hat geschrieben:Fortsetzung folgt !

Mars


Habe letzte Nacht Post vom mondfahrer bekommen. Bevor Deine Fortsetzung folgt, @Mars, berücksichtige bitte folgende Zeilen des mondfahrers :

mondfahrer hat geschrieben: Huhu Glücksdrache ,

Bitte fordere @Mars auf in seinem nächsten Beitrag in dem Thread "spezielle juristische Hinweise" zu begründen, warum das Urteil des BVerfG v. 15.02. 2006 - 1 BvR 357/05 - in die Entscheidungssammlung des Forums aufgenommen wurde . Veröffentliche bitte diese Aufforderung im Forum an einer sinnvollen Stelle (...)


Auftrag des mondfahrers ausgeführt.

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Re: spezielle juristische Hinweise

Beitragvon MARS » Do 12. Feb 2015, 16:09

hallo @Glücksdrache,

GLÜCKSDRACHE hat geschrieben:
mondfahrer hat geschrieben: Huhu Glücksdrache ,

Bitte fordere @Mars auf in seinem nächsten Beitrag in dem Thread "spezielle juristische Hinweise" zu begründen, warum das Urteil des BVerfG v. 15.02. 2006 - 1 BvR 357/05 - in die Entscheidungssammlung des Forums aufgenommen wurde . Veröffentliche bitte diese Aufforderung im Forum an einer sinnvollen Stelle (...)




ja, kann ich machen :

Das Urteil des BVerfG v. 15.02. 2006 - 1 BvR 357/05 - unterscheidet sich von allen anderen in unsere Foren -Sammlung der Rspr. des BVerfG aufgenommenen Entscheidungen dadurch, dass es sich nicht mit der Frage befasst, unter welchen Bedingungen seitens staatlicher Stellen in den Datenbestand des Kernbereichs privater Lebensgerstaltung von staatlichen Maßnahmen betroffener Bürger eingegriffen werden kann bzw, welche " erschnüffelten" Daten verwertet werden dürfen .

Der Grund, warum wir diese Entscheidung trotzdem in die Foren-Sammlung aufgenommen haben, ist folgender Sachverhalt :

1.

Im Zusammenhang mit der Frage, in welcher Weise Autobahn die Menschenwürde mit Füssen tritt und wer Autobahn ist, für wen er arbeitet und wo er früher gearbeitet haben soll, stellten sich zunächst folgende Fragen :

a) war oder ist Autobahn ein Mitarbeiter des Verfassungsschutzes , und erhielt er einen uns unbekannten Auftrag = "Auftrag U" , zum Zwecke der Verfolgung staatlicher Zielsetzungen bzw. zum Zwecke der Durchsetzung staatlicher Interessen,in der Weise, dass ein solcher Auftrag U es umfasste einzelne Bürger gezielt in deren Menschenwürde zu verletzen und dies öffentlich über das Internet zu vollziehen ?

b) wäre eine Auftragserteilung im Sinne eines solchen Auftrag U der obigen Art mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 1 GG . vereinbar unter dem Vorwand "ein höherwertiges Rechtsgut " schützen zu wollen ?

2.

Bei der oben erwähnten Entscheidunghandelt es sich um eine Entscheidung in einem Verfahren , in welchem das BVerfG zu entscheiden hatte, ob sogenannte "rettende" Abschüsse von Flugzeugen mit Art. 1 GG zu vereinbaren wären, wenn durch einen rettenden Abschuss die Insassen mit Sicherheit ums Leben kommen werden aber dafür möglicherweise bedrohte ANDERE Menschenleben möglicherweise gerettet werden könnten.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage verneint und die Verneinung auch schlüssig begründet ( wer es genau wissen will : anklicken und selbst lesen )

3.

Die Argumentation des BVerfG in der Flugzeug-Entscheidung kann übertragen werden auf den Autobahn-Fall und auf andere gleichgelagerte Fälle.

Das Ergebnis einer solchen Übertragung führt zu folgenden Feststellungen im Autobahn-Fall :

a) die massiven Angriffe Autobahn´s auf die Menschenwürde seiner Opfer sind durch KEIN schützenswertes Rechtsgut gerechtfertigt, insbesondere sind sie nicht gerechtfertigt um :

aa) sog. Schneeballsysteme im Bereich des Network-Marketing aufzudecken und / oder sie zu unterbinden

bb) Internet Betrug in der Glücksspielszene aufzudecken und zu unterbinden ( Verkauf von nicht funktionierenden sog. "Systemen" )

cc) Verfahren zur Umgehung des Glücksspielcharakters von Glücksspielen in Spielbanken aufzudecken und ihren Einsatz zu unterbinden mit dem Ziel Spielbanken vor Einnahmeverlusten zu bewahren.

dd) den Finanzmarkt zu regulieren - unabhängig von der Art der Zielsetzung einer solchen beabsichtigten Regulation

ee) anderweitig Straftaten aufzudecken oder Verfolgungsmöglichkeiten schwer aufklärbarer Straftaten zu generieren

b) abgesehen davon, dass die oben bei a) aa) bis ee) theoretisch aufgezeigten "Optionen" nur Vorwände waren, die Autobahn vorbrachte , um sich dem Schein nach für seine massiven Menschenwürde-Verletzungen zu "rechtfertigen" , wird offenbar, dass sich Mitarbeitern des Verfassungsschutzes und anderer staatlicher Stellen ( Kriminalbeamte in LKA´s, BKA, Polizisten ) usw. enorme Möglichkeiten auftun sich äusserst lukrative Nebenbeschäftigungen zu erlauben, wenn ihnen der Zugriff auf Informationen aus dem UKPL ermöglicht wird, wie das dann der Fall ist, wenn Akteure wie z.B. Autobahn sich Zugang zu solchen Informationen illegal verschaffen und diese Informationen später über eine Internet-Veröffentlichung an staatliche Stellen weitergeben, so dass letztere diese Informationen entsprechend den Vorgaben des BVerfG LEGAL verwerten dürfen

Es bieten sich enorme geschäfliche Möglichkeiten an, wenn Autobahn entsprechende Amtsträger gezielt anspricht und ihnen entsprechende Angebote unterbreitet der Gestalt, dass er ihnen die Internet-"Fundstelle" (= URL)mitteilt, auf der die angesprochenen Behörden die illegal erspähten Daten finden können, die Autobahn dort veröffentlicht .

Diese Möglichkeiten sind dem Ankauf der sogenannten "Steuer-CD"seitens des Staates analog.

Es ist daher nicht verwunderlich, dass die Strafverfolgung Autobahn´s durch die deutsche Justiz seit Jahren blockiert ist und bisher alle uns bekannten Strafanzeigen gegen Autobahn leer liefen.

Auch wirft diese Situation die Frage auf, ob Autobahn auch Herrn Edathy in seine Geschäfte mit der Verletzung der Menschenwürde mit einbezogen hat unter Ausnutzung einer mutmaßlichen Erpressbarkeit Sebastian Edathy´s für den Fall , dass Herr Edathy tatsächlich pädophil sein sollte.

Allen "Insidern", die als Opfer Autobahn´s von dessen Menschenwürdeverletzungen betroffen waren und sind, dürfte bekannt sein, dass sich Autobahn seit Jahren für die Kinderporno-Problematilk interessiert , und dass Autobahn geradezu süchtig danach ist, Menschen öffentlich zu entblößen und zu erniedrigen. Auch dürfte den meisten Autobahn-Opfern bekannt sein, dass Autobahn selbst gerne Porno´s konsumiert. Möglicherweise auch Kinderporno´s , was auch wahrscheinlich ist, da Autobahn pervers ist. Seine Perversion zeigte sich schon vor Jahren, als er zusammen mit anderen Tätern seiner Tätergruppe die Arbeiten des Herrn Prof. Dr.med K.Sames auf dem Gebiet der Lebensverlängerung als "Sondermüll" bezeichnete , und als er selbst erklärte , er wünsche, dass Patienten "verrotten" usw.

Der Hang Autobahn´s zur Pornografie und seine sogar öffentlichen Bekundungen zu diesem Thema lassen im Übrigen erwarten, dass er es war, der es einfädelte , dass Sebastian Edathy "gewarnt" wurde. Es erscheint wahrscheinlich, dass Autobahn selbst in Kinderporno Ankaufs- und Verkaufs-Kreisen aktiv ist, dass er wegen seiner Kontakte zur "Szene" frühzeitig im Edathy-Fall auf dem Laufenden war , und dass er frühzeitig gewusst hat , dass deutsche Behörden Herrn Edathy des Besitzes von Kinderpornos verdächtigten, nachdem ihnen mitgeteilt wurde, dass Herr Edathy Bilder nackter Kinder gekauft hatte.

In diesem Zusammenhang muss auch noch auf einen weiteren geschäftlichen Aspekt des "Geschäfts Kinderpornografie" hingewiesen werden : Personen wie Autobahn mit beträchtlichen Hacker-Kenntnissen können ein Interesse am Ankauf solcher Produkte haben, um solche Produkte unerwünschten Personen ( z.B. unerwünschten Politikern) heimlich auf deren Rechner aufzuspielen um solche unerwünschten Personen falsch verdächtigen zu können.
Ein mit einem Marsbewohner mittelbar in Kontakt stehendes Autobahn-Opfer ist Opfer eines entsprechenden Hochlade-Versuchs geworden, entdeckte den Versucht jedoch rechtzeitig und schaltete rechtzeitig die Polizei ein, welche dann das Hochladen zwar beobachten konnte aber den Täter leider nicht identifizieren konnte.

Insoweit muss man mit der Möglichkeit rechnen, dass Autobahn auch Herrn Edathy Kinderpornos auf den Rechner geladen haben könnte ohne dass Herr Edathy es wüsste.
Laut Presseberichten soll sich Herr Edathy ja nur unzureichend auf dem Gebiet der Cpomputerei auskennen, wäre also insoweit gefährdet und könnte insoweit auch ein Opfer Autobahn´s sein.

Fortsetzung folgt

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Re: spezielle juristische Hinweise

Beitragvon MARS » Di 3. Mär 2015, 11:53


Insoweit muss man mit der Möglichkeit rechnen, dass Autobahn auch Herrn Edathy Kinderpornos auf den Rechner geladen haben könnte ohne dass Herr Edathy es wüsste.
Laut Presseberichten soll sich Herr Edathy ja nur unzureichend auf dem Gebiet der Cpomputerei auskennen, wäre also insoweit gefährdet und könnte insoweit auch ein Opfer Autobahn´s sein.

Fortsetzung folgt



Vor diesem Hintergrund kann man sich natürlich fragen, ob es ein guter Schachzug war, dass Herr Edathy seinen Anwalt gestern erklären liess "Die Vorwürfe treffen zu".

Der Schachzug dürfte strategisch optimal erfolgt sein, insbesondere erscheint es äusserst geschickt, gerade diese Formulierung zu wählen.

Nachdem es heute schon wieder im Internet los ging mit den Empörungen darüber, dass Herr Edathy bereits kurz nach der Einstellung des Verfahrens erklärte nicht zugegeben zu haben, Kinderpornos heruntergeladen zu haben , scheint es doch angezeigt , einmal klarzustellen, was es mit dem Satz "Die Vorwürfe treffen zu" auf sich hat - wie kann festgestellt werden, was Herr Edathy gestern unter dem Begriff "Vorwürfe" verstanden haben kann - ohne allerdings offenzulegen, was er darunter verstanden haben will :

Erkenntnis : Ohne aufklärende Äusserungen S.Edathy´s kann es überhaupt nicht festgestellt werden , was er mit dem Begriff "Vorwürfe" bezeichnete , weil es sich bei dem Verständnis im Kopf Herrn Edathy´s um eine innere Tatsache handelt, zu deren Offenlegung er nach Einstellung des Verfahrens nicht verpflichtet ist.

Diese innere Tatsache wurde vor der Einstellung des Verfahrens nicht durch den Staatsanwalt geklärt - wohl aber anscheinend durch den Verteidiger des Beschuldigten, der es entsprechend seiner Verpflichtung den Mandanten optimal zu verteidigen tunlichst unterliess dem Gericht vor der Einstellung des Verfahrens auf die Nase zu binden, welche inneren Tatsachen diesbezüglich bei seinem Mandanten vorlagen ...

Der Satz ist hinsichtlich seiner objektiven Bedeutung und damit hinsichtlich seines möglichen Verständnisses mehrdeutig, weil geschickter Weise eine mehrdeutige Formulierung gewählt wurde. Da das Verfahren eingestellt ist, besteht keine Berechtigung mehr aufzuklären, welche Bedeutung der studierte Germanist Edathy der Aussage unterlegte , d.h. wie er selber den Satz verstand.

Feststellbar ist allerdings, dass der Satz zwei sich widersprechende Bedeutungen haben kann , und dass Edathy sich vor der Einstellung des Verfahrens nicht dazu geäussert hat, welche der beiden möglichen Bedeutungen die "richtige" Bedeutung ist . Hätte er sich vor der Verfahrenseinstellung dazu geäussert, d.h. diese Frage geklärt, wäre er Gefahr gelaufen, dass der Staatsanwalt der Verfahrenseinstellung nicht zugestimmt hätte.

Dass der Satz eine andere Bedeutung haben kann als die Bedeutung, die der Staatsanwalt sich wünschte und unterstellte, ist leicht erklärbar durch Betrachtung der Textbausteine :

Mit dem Bezeichner "Vorwürfe" kann , je nach Intention des Verwenders des Textbausteins , Verschiedenes bezeichnet werden , nämlich

a) wiederholt erfolgte Handlungen des "vorwerfens" , d.h. wenn jemand wiederholt etwas vorgeworfen hat, dann liegen danach Vorwürfe vor. Die Vorwürfe sind nach erfolgter Handlung Tatsache, sie sind existent , sie "treffen zu", wabei "sie treffen zu" eine andere Bezeichnungsweise für "sie existieren" darstellt. Der Satz "Die Vorwürfe treffen zu" kann daher verstanden werden als Ausdruck der Behauptung "Es ist wahr, dass mir etwas vorgeworfen wurde, und zwar wiederholt".

Versteht man den Satz in dieser Weise, so lässt er offen, ob nur zutrifft, dass etwas vorgeworfen wurde, oder ob auch zutrifft, dass das, was vorgeworfen wurde, wahr ist.

Herr Edathy hat gestern , ebenso wie auch sein Anwalt , konkludent behauptet, dass er den Satz SO verstanden habe, d.h. er gibt zwar zu, dass die Vorwürfe gegen ihn getätigt wurden, er gibt aber nicht zu, dass die "Gegenstände" der Vorwürfe, ebenfalls zuträfen bzw. wahr wären, vielmehr bestreitet er gerade letzteres nach wie vor. Vorgeworfener "Gegenstand" ist z.B.die Aussage, Herr Edathy habe Kinderpornos heruntergeladen. Dieser Gegenstand ist nicht identisch mit dem zugegebenen abgeschlossenen Akt des Vorwerfens dieses Gegenstandes.
Herr Edathy hat damit erklärt, die Vorwürfe des Gegenstandes träfen zwar zu, nicht aber der ihm vorgeworfende Gegenstand selber.

Hat der Handelnde wiederholt der belasteten Person etwas schriftlich vorgeworfen, dann kann man bei anderer Lesart nicht nur die wiederholten Handlungen des Vorwerfens als "Vorwürfe" verstehen sondern auch die Schriftstücke, auf denen sich die vorgeworfenen Texte befinden.

Es liegen dann schriftliche Vorwürfe vor. Sie sind existent und damit automatisch auch zutreffend ohne dass damit automatisch gesagt ist, dass die mit den Vorwürfen erfolgte Behauptung der Wahrheit der Aussagen, die mittels der Texte in den zutreffenden Vorwürfen enthalten sind, ebenfalls zutrifft oder ob Lügen vorgeworfen wurden, die naturgemäß nicht wahr sein können.

Man kann nämlich jemandem auch unwahre Aussagen vorwerfen. Dadurch, dass keine Wahrheit der Aussagen zutrifft, ändert sich nicht, dass die unwahren Aussagen vorgeworfen wurden, die Vorwürfe der unwahren Aussagen also zutreffen.

b) Im Sprachgebrauch kann man den Begriff "Vorwurf" allerdings auch so verstehen, dass unter dem "Vorwurf" nicht der erfolgte Akt des Vorwerfens verstanden wird ("gemeint ist") sondern der mit den Vorwürfen "entgegengeschleuderte Gegenstand" , beispielsweise wahre oder unwahre Aussagen, die entweder zutreffen oder nicht zutreffen, wobei dann noch bei den Aussagen unterschieden werden muss, ob neben den Aussgen selber auch die behauptete Wahrheit oder Unwahrheit der Aussagen zutrifft oder nicht.

Hätte Herr Edathy also mit "Vorwürfen" in seinem Satz beispielsweise "Existenz von Kinderpornografie auf Herrn Edathy´s Rechner" gemeint , dann hätte er in der Tat zugegeben , dass sich auf seinem Rechner Kinderpornografie befunden hätte. Der Texbaustein "Vorwürfe" , in dieser Weise als Kürzel für "Existenz von Kinderpornografie auf Herrn Edathy´s Rechner" verwendet, könnte dann einfach ohne Änderung der Bedeutung des Satzes ausgetauscht werden durch den Baustein "Existenz von Kinderpornografie auf Herrn Edathy´s Rechner".

Die Aussage Herrn Edathy´s würde dann lauten :

" Die Existenz von Kinderpornografie auf Herrn Edathy´s Rechner trifft zu ".

Soviel zur denkbaren Sprachphilosophie des Germanisten Edathy ....

Nun kann man sich natürlich fragen , ob sich Herr Edathy "fair" verhielt ,wenn er "seinen" Staatsanwalt und "sein" Gericht mit Hilfe der mehrdeutigen Satzkonstruktion "Die Vorwürfe treffen zu" an der Nase herumführte.

Aber die Antwort auf diese Frage hängt gerade davon ab, ob er Kinderpornografie heruntergeladen hat oder nicht und ob es berechtigte Gründe gab, ihn entsprechend zu verdächtigen. Nach Auffassung der "Marsbewohner" dürften wohl keine berechtigten Gründe existiert haben, da bis jetzt nicht aufgeklärt wurde, ob nicht Autobahn Kinderpornografie gegen den Willen und ohne Wissen Herrn Edathy´s auf den Rechner Herrn Edathy´s geladen hat. Mindestens solange die Identität Autobahn´s nicht durch deutsche Behörden geklärt ist, kann ein Verdacht gegen Herrn Edathy nicht gerechtfertigt werden, da die Erfahrung , dass irgendwelche anderen Täter , die sich legale Nacktbilder angesehen haben , in einigen Fällen auch Kinderpornografie angesehen haben , nicht darauf schliessen lässt, dass gerade Herr Edathy ebenfalls ein solcher Täter sein sollte. Dafür, dass er in analoger Weise wie solche Täter von der Norm abweicht, müssten vielmehr Tatsachen vorliegen. Daran scheint es aus Sicht der Marsbewohner zu fehlen, jedenfalls sind uns bisher keine derartigen Tatsachen bekannt geworden. Wenn der Staatsanwaltschaft solche Tatsachen bekannt geworden wären, hätte sie solches sicherlich auch behauptet in der Anklage. Da solches nicht erfolgte, muss man davon ausgehen, dass auch der Staatsanwaltschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine solchen Tatsachen vorlagen, sondern dass sie darauf spekulierte, der Beschuldigte werde solche Tatsachen erst in einem Geständnis selbst liefern, was Herr Edathy jedoch nach wie vor kategorisch ablehnt.Somit dürfte wohl nie geklärt werden , ob Herr Edathy nun Kinderpornografie herunterlud oder nicht, es sei denn irgendjemand mit einer ähnlichen Veranlagung hätte ihn dabei beobachtet und würde es eines Tages bezeugen , beispielsweise ein "Autobahn" oder wer auch immer ...

Es wird daher bis auf weiteres auch für Herrn Edathy die bis jetzt in seinem Fall immer mit Füßen getretene Unschuldsvermutung gelten müssen.

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