offener Brief 10
Verfasst: Mo 9. Feb 2015, 01:25
sehr geehrter Herr Edathy ,
im Auftrag des mondfahrers erlaube ich mir , Sie über das Vorliegen folgender Tatsachen betreffend die mit hiesigem Schreiben zitierten Text-Passagen aufzuklären :
1.
mondfahrer hat mir bestätigt, dass auch er von der Unschuldsvermutung ausgeht.
2.
mondfahrer lässt Ihnen mitteilen, dass ihm folgende Textpassagen aus der im Jahre 2014 gegen Sie in Ihrem Verfassungsbeschwerde-Verfahren ergangenen Entscheidung unangenehm und suspekt sind :
mondfahrer lässt Ihnen mitteilen, dass er nicht nachvollziehen kann, welche "Tatsachen" angesichts dieser nur Vermutungen zur Frage strafrechtlich relevanten Verhaltens bekundenden Text-Inhalte einen Anfangsverdacht begründen könnten.
Ohne auf alle Einzelheiten seiner Argumentation einzugehen , teile ich Ihnen mit, dass mondfahrer aus den obigen Äusserungen des BVerfG schliesst, dass das BVerfG einen sogenannten "Paradigmenwechsel" vollzogen haben müsse , wobei mondfahrer diesbezüglich folgendes anmerkt :
a)
Um einen Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten begründen zu können, muss ein vom normalen Merkmal-Muster abweichendes Merkmal-Muster vorliegen, welches typischerweise in ein Merkmal-Muster strafbaren Verhaltens passt, welches auch kriminalistischer Erfahrung entsprechen kann.
Beispiel für ein vom normalen abweichendes Merkmal-Muster wäre, dass ein Autofahrer schlingernd fährt und zugleich seine Atemluft stark nach Alkohol riecht.
Ein für eine FIlmszene hergerichteter PKW , in dessen Innenraum leere Bierflaschen kreuz und quer verteilt sind könnte selbst bei Feststellung starken Alkohol-Geruchs im Innenraum des Autos höchstens vermuten lassen, dass die Bierflschen von einem Fahrer ausgetrunken wurden, solange keine Anzeichen vorliegen, dass er getrunken hat.
Die obigen Textinhalte lassen ein für einen Tatverdacht auseichendes Merkmalmuster jedoch nicht erkennen , so dass erst weitere - im obigen Text nicht erwähnte - Tatsachen hinzutreten müssten, welche zusammen mit dem im obigem Text mitgeteilten Merkmal-Muster ein neues Merkmal-Muster so ergeben, dass sich ein Anfangsverdacht daraus ableiten lässt. Insbesondere liefern die im obigen Text mitgeteilten Merkmale kein im strafrechtlichen Sinne vom "Normalen" abweichendes Merkmal-Muster, weil :
aa) das obige Merkmalmuster zum Beispiel Personen ausfüllen, die wissenschaftlich tätig sind und sorgfältig Käufe illegalen Materials ausschliessend aufklären möchten, welche legalen Sex-Vergnügungs-Angebote bestimmte Firmen gegen Bezahlung bereithalten , und welche aus sachlichen Gründen, d.h. um der Gefahr der das Ergebnis des wissenschaftlichen Experiments verfälschenden Beeinflussung angemessen zu begegnen , um Geheimhaltung ihrer Forscher-Tätigkeit bemüht sind , wobei eine solche Tätigkeit auch im Rahmen eines geheimen sozialwissenschaftlichen Hobby´s im Rahmen der privaten Lebensgestaltung innerhalb des unantastbaren Kernbereichs dieser Lebensgestaltung in einem Keller sitzend verwirklicht werden kann . Anhaltspunkte für eine pädophile Motivation sind im obigen Text nicht ersichtlich.
Es sind für legal erscheinende fantasievolle Verhaltensmuster skurriler Art alle möglichen Motivationen denkbar , ebenso, wie man in ein Auto sowohl steigen kann um damit in Urlaub zu fahren als auch um jemanden umbringen zu wollen, je nach den Umständen. Fehlen klassifizierende Umstände, gibt es keinen Bedarf bösgläubigerweise zu untersuchen, warum jemand in ein Auto steigt.
bb) ergänzend zu aa) lässt sich speziell betreffend den im Zitat rot markierten Text folgendes feststellen : Auch die damit verbundenen "zusätzlichen Merkmale" weichen nicht von Merkmalmustern, die sich im Bereich des Erlaubten bewegen , ab, d.h. auch hier fehlen tatsächliche Anhaltspunkt für eine Abweichung vom Bereich des Nicht-Strafbaren, da es Gründe gibt , solche Szenarien für legale Zwecke zu erstellen, die in keiner Weise typisch krimineller Natur sind.
Es verwundert sehr , dass dies seitens des BVerfG offenkundig nicht erkannt worden sein soll.
Man wird den Verdacht nicht los, dass sich sowohl die Vorsinstanzen als auch das BVerfG an einer Schutzbehauptung für den Zugriff auf den UKPL des Herrn Edathy zurechtgelegt haben um jemanden zu schützen vor einem "Zugriff" Herrn Edathy´s auf möglich erscheinende Schadensersatzansprüche , möglicherweise um Herrn Ziercke zu schützen vor einem "Zugriff" oder wen auch immer.
Es handelt sich bei dem "Verdacht" daher nicht um den Verdacht in Gestalt eines strafrechtlichen Verdachts sondern um die Verdachtsform einer Vermutung.
Offenbar geben sowohl die Vorinstanzen als auch das BVerfG vor , das rein intellektuelle Problem nicht lösen zu können, welche schlüssigen Erklärungsmöglichkeiten für die Erstellung solcher Szenarien der oben dargelegten Art für ausschliesslich legale Zwecke man finden kann. D.h. letztlich geben sowohl die Vorinstanzen als auch das BVerfG konkludent vor "weil wir so unkreativ sind, dass wir uns nicht in kreative geschäftstüchtige Menschen einfühlen können, unterstellen wir einfach mal, dass andere genauso unkreativ und einfallslos sind wie wir selber".
Aufgrund seiner bekanntlich ausgeprägt mathematischen Veranlagung missbilligt mondfahrer diese gänzlich unwissenschaftliche und somit auch unsachliche Vorgehensweise sowohl der Vorinstanzen als auch des BVerfG.
mondfahrer hat angekündigt, den Juristen zu zeigen , wie man solche intellektuellen Probleme mittels analytischen Denkens und einigen wenigen Salzkörnern kreativer Aktivität löst um schlüssige Erklärungen zu finden.
mondfahrer hat mir, dem Aufklärer, zu verstehen gegeben , dass ihn die ganze Angelegenheit allmählich belustigt, und er überlege schon , ob er dem SPIEGEL im virtuellen Raum nicht ein Interview zu dieser unsäglichen Entscheidung des BVerfG geben sollte.
MFG
Aufklärer
im Auftrag des mondfahrers erlaube ich mir , Sie über das Vorliegen folgender Tatsachen betreffend die mit hiesigem Schreiben zitierten Text-Passagen aufzuklären :
1.
Hallo, Herr Edathy ,
Im Gegensatz zu anderen "Institutionen" gilt für uns "Marsbewohner" die Unschuldsvermutung
mondfahrer hat mir bestätigt, dass auch er von der Unschuldsvermutung ausgeht.
2.
mondfahrer lässt Ihnen mitteilen, dass ihm folgende Textpassagen aus der im Jahre 2014 gegen Sie in Ihrem Verfassungsbeschwerde-Verfahren ergangenen Entscheidung unangenehm und suspekt sind :
Bundesverfassungsgericht hat geschrieben:Zwar habe das Bundeskriminalamt die Ansicht vertreten, die dem Beschwerdeführer zugeordneten Produkte seien strafrechtlich nicht relevant; dies gelte jedoch nicht für die mit den Vorermittlungen befasste Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt und die Staatsanwaltschaft Hannover. Auch sei es nicht zu beanstanden, einen Anfangsverdacht auch auf kriminalistische Erfahrung zu stützen
Das Datenmaterial enthalte Darstellungen von Jungen mutmaßlich unterhalb der Schutzaltersgrenze von 14 Jahren in vermeintlichen Alltagssituationen, teilweise werde der vollständig entblößte Genitalbereich abschnittsweise selbstzweckhaft und ohne erkennbaren Handlungskontext in den Vordergrund gerückt. Der sexualisierte Charakter werde durch akustische Untermalung wie Stöhnen des Kameramanns noch verstärkt. Das Bild- und Videomaterial ziele in einigen Fällen offenkundig auf die sexuelle Erregung des Betrachters ab. Der entgeltliche Erwerb durch den Beschuldigten lasse erwarten, dass er sich auch aus anderen Quellen des Internets kinderpornografisches Material verschafft habe, zumal die von dem Beschuldigten gewählte Internetplattform auch eindeutig kinderpornografisches Material vertrieben habe.
Soweit die Verteidigung darauf abstelle, dass die Bestellvorgänge geraume Zeit zurücklägen, stehe dies einer hinreichenden Auffindewahrscheinlichkeit nicht entgegen. Denn im Zusammenhang mit dem Besitz kinderpornografischer Schriften sei auch nach mehreren Jahren zu erwarten, dass entsprechendes Beweismaterial bei dem Beschuldigten fortdauernd vorhanden sei. Der Umstand des entgeltlichen Erwerbs spreche zusätzlich für einen perpetuierten Besitzwillen. Auch liege nach kriminalistischer Erfahrung regelmäßig die Annahme nahe, dass die erworbenen Medien für einen längeren Zeitraum zur Befriedigung des Geschlechtstriebes vorgehalten würden; die strafrechtliche Verjährung beginne erst mit Aufgabe des Besitzes
Der Beschwerdeführer legt seiner Begründung nicht die Feststellungen und Wertungen der Fachgerichte zugrunde; die von ihm als verfassungsrechtlich grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage ist daher nicht entscheidungserheblich.
In der Rechtsprechung ist andererseits auch geklärt, dass ein Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat durch ein an sich legales Verhalten begründet werden kann, wenn weitere Anhaltspunkte hinzutreten (vgl. BVerfGK 5, 84 <90>; 8, 332 <336>; auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1994 - 2 BvR 396/94 -, NJW 1994, S. 2079).
b) Soweit der Beschwerdeführer meint, die angegriffenen Beschlüsse gingen - weil derartige weitere Anhaltspunkte vorliegend nicht gegeben seien - von der Prämisse aus, dass ein Anfangsverdacht auch an ein ausschließlich legales Verhalten des Beschuldigten ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte anknüpfen könne, führt dies nicht zur Annahme der Verfassungsbeschwerde. Denn eine derartige Prämisse haben die Fachgerichte ihren Beschlüssen nicht zugrunde gelegt.
Nach seinen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen hat das Landgericht den Anfangsverdacht im vorliegenden Fall darauf gestützt, dass es das dem Beschwerdeführer unstreitig zuzuordnende Material entweder bereits für strafrechtlich relevant gehalten oder es jedenfalls in einen von tatsächlichen Wertungen abhängigen Grenzbereich zwischen strafrechtlich relevantem und irrelevantem Material eingeordnet hat. Damit ist es gerade nicht - wie der Beschwerdeführer meint -, davon ausgegangen, er habe sich ausschließlich legal verhalten und es lägen aussagekräftige Gesichtspunkte für einen hinreichenden Anfangsverdacht nicht vor. Vielmehr hat das Landgericht das dem Beschwerdeführer zugeordnete Material als Darstellung „vermeintlicher“ - also nicht tatsächlich vorliegender - Alltagssituationen mit selbstzweckhaften Fokussierungen auf Geschlechtsteile ohne einen erkennbaren Handlungskontext beschrieben und den sexualisierten Charakter der Darstellungen betont. Es ist dabei zu dem Schluss gelangt, dass zu erwarten sei, der Beschwerdeführer werde sich „auch“ aus anderen Quellen kinderpornografisches Material verschaffen. Damit hat es die ausgewerteten Darstellungen als strafrechtlich relevant oder zumindest als Material eingestuft, dessen strafrechtliche Relevanz allein von schwierigen tatsächlichen Wertungen - Alter der Kinder, Einschätzung der dargestellten Handlungsabläufe und Posen als noch natürliche oder als für Kinder schon unnatürliche - abhängt. Ohne die Reichweite des durch Art. 13 GG gewährleisteten Schutzes zu verkennen, ist das Gericht zudem von dem kriminalistischen Erfahrungssatz ausgegangen, dass die Grenze zur strafbaren Kinderpornografie bei dem Bezug solcher als strafrechtlich relevant einschätzbarer Medien über das Internet - jedenfalls bei Anbietern, die auch eindeutig strafbares Material liefern - nicht zielsicher eingehalten werden kann und regelmäßig auch überschritten wird.
Gleiches gilt für die Wertung, dass die kriminalistische Erfahrung sowohl die Annahme eines perpetuierten Besitzwillens bei entgeltlichem Erwerb kinderpornografischen Materials als auch die forensische Möglichkeit der Wiederherstellung gelöschter elektronischer Daten rechtfertige
mondfahrer lässt Ihnen mitteilen, dass er nicht nachvollziehen kann, welche "Tatsachen" angesichts dieser nur Vermutungen zur Frage strafrechtlich relevanten Verhaltens bekundenden Text-Inhalte einen Anfangsverdacht begründen könnten.
Ohne auf alle Einzelheiten seiner Argumentation einzugehen , teile ich Ihnen mit, dass mondfahrer aus den obigen Äusserungen des BVerfG schliesst, dass das BVerfG einen sogenannten "Paradigmenwechsel" vollzogen haben müsse , wobei mondfahrer diesbezüglich folgendes anmerkt :
a)
Um einen Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten begründen zu können, muss ein vom normalen Merkmal-Muster abweichendes Merkmal-Muster vorliegen, welches typischerweise in ein Merkmal-Muster strafbaren Verhaltens passt, welches auch kriminalistischer Erfahrung entsprechen kann.
Beispiel für ein vom normalen abweichendes Merkmal-Muster wäre, dass ein Autofahrer schlingernd fährt und zugleich seine Atemluft stark nach Alkohol riecht.
Ein für eine FIlmszene hergerichteter PKW , in dessen Innenraum leere Bierflaschen kreuz und quer verteilt sind könnte selbst bei Feststellung starken Alkohol-Geruchs im Innenraum des Autos höchstens vermuten lassen, dass die Bierflschen von einem Fahrer ausgetrunken wurden, solange keine Anzeichen vorliegen, dass er getrunken hat.
Die obigen Textinhalte lassen ein für einen Tatverdacht auseichendes Merkmalmuster jedoch nicht erkennen , so dass erst weitere - im obigen Text nicht erwähnte - Tatsachen hinzutreten müssten, welche zusammen mit dem im obigem Text mitgeteilten Merkmal-Muster ein neues Merkmal-Muster so ergeben, dass sich ein Anfangsverdacht daraus ableiten lässt. Insbesondere liefern die im obigen Text mitgeteilten Merkmale kein im strafrechtlichen Sinne vom "Normalen" abweichendes Merkmal-Muster, weil :
aa) das obige Merkmalmuster zum Beispiel Personen ausfüllen, die wissenschaftlich tätig sind und sorgfältig Käufe illegalen Materials ausschliessend aufklären möchten, welche legalen Sex-Vergnügungs-Angebote bestimmte Firmen gegen Bezahlung bereithalten , und welche aus sachlichen Gründen, d.h. um der Gefahr der das Ergebnis des wissenschaftlichen Experiments verfälschenden Beeinflussung angemessen zu begegnen , um Geheimhaltung ihrer Forscher-Tätigkeit bemüht sind , wobei eine solche Tätigkeit auch im Rahmen eines geheimen sozialwissenschaftlichen Hobby´s im Rahmen der privaten Lebensgestaltung innerhalb des unantastbaren Kernbereichs dieser Lebensgestaltung in einem Keller sitzend verwirklicht werden kann . Anhaltspunkte für eine pädophile Motivation sind im obigen Text nicht ersichtlich.
Es sind für legal erscheinende fantasievolle Verhaltensmuster skurriler Art alle möglichen Motivationen denkbar , ebenso, wie man in ein Auto sowohl steigen kann um damit in Urlaub zu fahren als auch um jemanden umbringen zu wollen, je nach den Umständen. Fehlen klassifizierende Umstände, gibt es keinen Bedarf bösgläubigerweise zu untersuchen, warum jemand in ein Auto steigt.
bb) ergänzend zu aa) lässt sich speziell betreffend den im Zitat rot markierten Text folgendes feststellen : Auch die damit verbundenen "zusätzlichen Merkmale" weichen nicht von Merkmalmustern, die sich im Bereich des Erlaubten bewegen , ab, d.h. auch hier fehlen tatsächliche Anhaltspunkt für eine Abweichung vom Bereich des Nicht-Strafbaren, da es Gründe gibt , solche Szenarien für legale Zwecke zu erstellen, die in keiner Weise typisch krimineller Natur sind.
Es verwundert sehr , dass dies seitens des BVerfG offenkundig nicht erkannt worden sein soll.
Man wird den Verdacht nicht los, dass sich sowohl die Vorsinstanzen als auch das BVerfG an einer Schutzbehauptung für den Zugriff auf den UKPL des Herrn Edathy zurechtgelegt haben um jemanden zu schützen vor einem "Zugriff" Herrn Edathy´s auf möglich erscheinende Schadensersatzansprüche , möglicherweise um Herrn Ziercke zu schützen vor einem "Zugriff" oder wen auch immer.
Es handelt sich bei dem "Verdacht" daher nicht um den Verdacht in Gestalt eines strafrechtlichen Verdachts sondern um die Verdachtsform einer Vermutung.
Offenbar geben sowohl die Vorinstanzen als auch das BVerfG vor , das rein intellektuelle Problem nicht lösen zu können, welche schlüssigen Erklärungsmöglichkeiten für die Erstellung solcher Szenarien der oben dargelegten Art für ausschliesslich legale Zwecke man finden kann. D.h. letztlich geben sowohl die Vorinstanzen als auch das BVerfG konkludent vor "weil wir so unkreativ sind, dass wir uns nicht in kreative geschäftstüchtige Menschen einfühlen können, unterstellen wir einfach mal, dass andere genauso unkreativ und einfallslos sind wie wir selber".
Aufgrund seiner bekanntlich ausgeprägt mathematischen Veranlagung missbilligt mondfahrer diese gänzlich unwissenschaftliche und somit auch unsachliche Vorgehensweise sowohl der Vorinstanzen als auch des BVerfG.
mondfahrer hat angekündigt, den Juristen zu zeigen , wie man solche intellektuellen Probleme mittels analytischen Denkens und einigen wenigen Salzkörnern kreativer Aktivität löst um schlüssige Erklärungen zu finden.
mondfahrer hat mir, dem Aufklärer, zu verstehen gegeben , dass ihn die ganze Angelegenheit allmählich belustigt, und er überlege schon , ob er dem SPIEGEL im virtuellen Raum nicht ein Interview zu dieser unsäglichen Entscheidung des BVerfG geben sollte.
MFG
Aufklärer