Enthüllungen der besonderen Art

Kinderporno-Enthüllungen der besonderen Art

Enthüllungen der besonderen Art

Beitragvon Gedankenpollizei » So 4. Jan 2015, 14:01

ab heute wird hier enthüllt was anderswo versteckt wird
Gedankenpollizei
 
Beiträge: 28
Registriert: Di 4. Jun 2013, 18:16

Re: Enthüllungen der besonderen Art

Beitragvon das Mond-Gift » Fr 16. Jan 2015, 17:05

Gedankenpolizei hat geschrieben:ab heute wird hier enthüllt was anderswo versteckt wird


guten Tag

ich erlaube mir eine Mond-Gift-Matrix aus einem Versteck zu holen. Sie steht ab sofort kostenlos Herrn Edathy zur Verfügung für seine Verteidigung im Kinderporno-Prozess.


auszugsweise Zitat "Kopierer" aus dem Kindergeldboten (KGB) :

Kopierer hat geschrieben:(...)Sehr problematisch für diese Dame und Herren ist, daß sich das Kindergeld Forum von niemanden einschüchtern lässt, denn diese kleine, freie Welt der Meinungsfreiheit und Veröffentlichung von Wahrheiten, die woanders verschwiegen werden, ist aufgebaut auf sichere Quellen, Zitate, Fakten und Dokumente. Das Forum ist unabhängig und nicht kommerziell. Dadurch kann den Kindergeldboten niemand in irgendeiner Weise manipulieren.

Es gibt überhaupt keine rechtliche Grundlage für die "Opfer" (keine Beschwerden), und in jedem Verfahren müssten wegen des Selbstladungsrechts Dirk Schröber, Christian Kaisax, Sebastian Edathy, Beate Graswud, Doris Hacker-Denkel, Heiko Bauer, Jörg Burger, Wolfgang Oschinger und andere wie der Hanseat als Zeugen aussagen, und als Zeuge hat man das Problem oder die Freude je nachdem, die Wahrheit sagen zu müssen oder zu dürfen, besonders dann, wenn tonnenweise Material über die Beteiligten vorliegt.

Zum Beispiel sind die Beweise für die damalige Stalking Aktion von Sebastian Edathy in der Schweiz vollständig dokumentiert. Er hat zwar die Seiten verschwinden lassen, aber alle Fotos, alle Texte von ihm sind vollständig erhalten. Das gilt für das komplette Rundumprogramm, das er jemals im Internet veröffentlicht hat. Da wird es sehr schwer werden, glaubhaft zu machen, nicht von sich aus an die Öffentlichkeit gegangen zu sein.

Ich bin mir ziemlich sicher, daß der tapfere Schweizer auch den langen Weg zum Gericht auf sich nehmen wird, um dem Kinderpornprozess des Jahrhunderts beizuwohnen oder seinen Teil dazu beizutragen. Für Häppchen nach der langen Reise und Presse wird gesorgt. Aber dieses Mal werden Journalisten kommen, die diese Berufsbezeichnung auch verdienen.

Sebastian Edathy müsste die Identität von Carlo preisgeben und erzählen, was beim Mondfahrer vorgefallen ist. Für andere wird es eng wegen Einnahmen aus illegalem Internet Pornokino im Internet als Affiliate, und so geht es munter weiter. Man denke nur an Alices Teilnahme an Pornofilmen während ihrer Bewährungsfrist. So manches Neteller, Moneybookers und Click2Pay Konto dieser Sippe wird eine interessante Rolle spielen. Jede einzelne Wahrheit aus diesem Forum wird dann zu einem Reigen neuer Ermittlungsverfahren, nur leider eben für die, die glauben, einen Bumerang so werfen zu können, daß sie ihn auch auffangen.

Ein Verfahren wegen Beleidigung, üble Nachrede in einem Forum ist eine Lappalie. Betrug, Steuerhinterziehung, Nötigung und BTM sind andere Kaliber, und aus Zeugen werden sehr schnell Angeklagte. Und genau dieser Kreis von Personen, um den es geht, den findet man im Sex-forum.de und pc-sex.net und nicht hier. Dort haust und laust sich ein ganzes Sammelsourium von mehr oder weniger dunklen Gestalten. Man muss nur mit der Taschenlampe richtig reinleuchten.

Die kinderspiele.com Seite interessiert mich nicht. Sie gehört mir nicht, und ich sehe keinen Grund, dem User "Pädagoge" den Zutritt zu diesem Forum zu verweigern.(...)



alles lesen ?

hier klicken :


Autobahn erfolgreich "mit Mondgift vergiftet"

anklicken, lesen, klonen, substituieren, Mars oder Mephisto mögen es erklären ...


das Mond-Gift
das Mond-Gift
 
Beiträge: 8
Registriert: So 27. Jul 2014, 03:40
Wohnort: Köln

Re: Enthüllungen der besonderen Art

Beitragvon MARS » Sa 31. Jan 2015, 22:30

das Mond-Gift hat geschrieben:
alles lesen ?

hier klicken :


Autobahn erfolgreich "mit Mondgift vergiftet"

anklicken, lesen, klonen, substituieren, Mars oder Mephisto mögen es erklären ...


das Mond-Gift


das sollten wir vor allem der Redaktion der FAZ sowie Herrn Edathy und seinem Anwalt Christian Noll erklären ( kommt alles noch ...)

Mars
MARS
 
Beiträge: 244
Registriert: Fr 10. Mai 2013, 18:54

Aschermittwochsgrüße besonderer Art !

Beitragvon Aufklärer » Mi 18. Feb 2015, 13:49

MARS hat geschrieben:
das sollten wir vor allem der Redaktion der FAZ sowie Herrn Edathy und seinem Anwalt Christian Noll erklären ( kommt alles noch ...)

Mars


es kommt noch mehr, was erklärt werden muss. Heute bekamen wir eine Meldung herein betreffend eine Richterin aus Leipzig, die sich für Kinderschändungs-Opfer in einer ganz besonderen Art und Weise "interessiert". Sie war wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Das Ablehnungsgesuch war erfolgt wegen eines richterlichen Angriffs auf die Sexualsphäre eines Missbrauchsopfers. Damit wurde die Richterablehnung begründet. Die Richterin hatte mit einer rechtstechnisch höchst bemerkenswerten Methode versucht in den absolut geschützten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung des klagenden Opfers einzudringen bzw. diesen zur Kenntnis zu nehmen und damit das Opfer ( Kläger) unter Druck zu setzen. Erst mehrere Monate nachdem das Ablehnungsgesuch beim Gericht eingegangen war, reagierte sie überhaupt darauf mit einer dienstlichen Stellungnahme, die vom 7.7.2014 datiert sein soll (?). Nunmehr, am Aschermittwoch des Jahres 2015, wird das Ablehnungsgesuch mit einer abenteuerlichen Begründung zurückgewiesen. Es lohnt sich das zu lesen und es zu veröffentlichen. Sobald die Entscheidung "auf dem Mond" vorliegt, wird Glücksdrache sich auf den Weg machen um sie im Forum zu präsentieren. Es soll jeder, der es möchte sehen können , wie gewisse Richter in "D" heutzutage arbeiten im (angeblichen) Namen des Volkes.

Es sollte auch das Ablehnungsgesuch veröffentlicht werden und dann die Ablehnung, welche zeigt, wie das Gericht sich windet und um den heissen Brei herumredet nur um den Antrag ablehnen zu können.

Der Bote hat geschrieben:Deutschland, Deutschland, über alles, über alles wächst mal Gras
Ist das Gras so´n Stück gewachsen
frisst´s ein Schaf und sagt : das war´s


nicht immer, es gibt auch Ausnahmen von dieser "Spielregel"

also bis dann .................

Aufklärer
Aufklärer
 
Beiträge: 7
Registriert: Fr 11. Jul 2014, 02:44

Re: Aschermittwochsgrüße besonderer Art !

Beitragvon MARS » Di 24. Feb 2015, 16:27

Aufklärer hat geschrieben:
Es sollte auch das Ablehnungsgesuch veröffentlicht werden und dann die Ablehnung, welche zeigt, wie das Gericht sich windet und um den heissen Brei herumredet nur um den Antrag ablehnen zu können.


Aufklärer


Genau damit beginnen wir jetzt. Zwischenzeitlich wurden in einer anderen Ecke des Forums durch das Mitglied "Entpacker" Akteninhalte veröffentlicht , unter anderem zwei Befangenheitsanträge.

Es ist an der Zeit öffentlich zu enthüllen, welche tatsächlichen Gründe dazu geführt haben, dass die Befangenheitsanträge gegen Frau Nieragden gestellt wurden, und was dies mit der Kinderporno-Problematik zu tun hat.

Diesbezüglich ist folgendes festzustellen :

Frau Nieragden erzeugte bereits vor dem auf den 18. März 2014 festgesetzten Termin den unguten Verdacht eine in ihrer Persönlichkeit liegende perverse sexuelle Veranlagung zu haben und diese im Rahmen eines beabsichtigten Missbrauchs im Rahmen der Antsausbung mit dem Kläger gegen dessen ausdrücklich erklärten Willen ausleben zu wollen, d.h. den Kläger zu einer Duldung dieser Art sexueller "Zwangs-Beziehung" mit der Richterin nötigen zu wollen.

Was war geschehen, dass dieser Verdacht aufkam ?

Der "Vorlauf" war wie folgt : Zunächst hatte das Amtsgericht Koblenz aus ungeklärten Gründen unautorisiert einen Schriftsatz der Richterin Nieragden überlassen, in welchem Tatsachenangaben zu mehreren Personen getätigt wurden, unter anderem über den Kläger, betreffend deren absolut geschützen unantastbaren Kernbereich der privaten Lebensgestaltung im Bereich der Sexualsphäre der Betroffenen. Nachdem zunächst der Verdacht aufkam, das Amtsgericht Koblenz habe womöglich den Schriftsatz ohne die erforderliche Genehmigung der Betroffenen einzuholen versehentlich an die Richterin Nieragden geschickt und ihr damit verfassungswidrig einen Einblick in diesen Bereich eröffnet, versuchte der Kläger mittels Schriftsatz und mittels telefonischer Anfragen an die involvierten Geschäftsstellen zu klären ob

a) der Schriftsatz tatsächlich versehentlich an das Amtsgericht Leipzig geschickt worden war

b) ob und ggf. welche Personen im Bereich des Amtsgerichts Leipzig sich unbefugt und damit verfassungswidrig Einblick in den Inhalt des Schriftsatzes verschafft hätten.

Die Klärung ergab zunächst folgendes :

1. die Befürchtung a) wurde bestätigt. Der Schriftsatz war unerlaubt nach Leipzig geschickt worden.

2. die Frage nach b) wurde nicht beantwortet. Es wurde weder beantwortet, ob , noch, wer ggf. den Schriftsatz unerlaubt gelesen hatte.

Dieser Zustand währte mehrere Monate, ohne dass der Kläger eine Antwort bekam.

Der Kläger hatte zudem beantragt den Schriftsatz unverzüglich zu vernichten , die Vernichtung zu dokumentieren und ihm dies zu belegen.

Auf all dies erfolgte mehrere Wochen lang keinerlei Antwort. Die Leipziger Justiz, insbesondere die zuständige Richterin Nieragden , schwieg sich dazu aus.

Ausserdem wurde der auf den 18. März 2014 mangels örtlicher Zuständigkeit des AG Leipzi unzulässigerweise anberaumte Termin nicht storniert.

Einige Tage vor dem Termin erkundigte sich daher der Kläger bei der Geschäftsstelle, was denn nun mit dem Termin sei, ob dieser zwischenzeitlich abgesetzt worden war .

Das weitere "Procedere" ist aus den Akten ersichtlich , insbesondere aus dem Befangenheitsantrag vom 17.März 2014.

Einem Anrufer, der sich am Telefon gegenüber der Richterin Nieragden als Kläger ausgab ohne sich gegenüber der Richterin zu authentifizieren, wurde seitens der Richterin nun mitgeteilt, dass sie sämtliche Schriftsätzte und damit auch den "kritischen", zu dessen Kenntnisnahme sie nicht befugt war, gelesen habe, und dass der Termin trotzedem stattfinde.
In dem Telefonat kündigte sie an, wenn der Kläger nicht erscheine, werde sie die Klage abweisen , und dann habe der Kläger ja "Rechtsmittel" zur Verfügung, falls er dagegen vorgehen wolle. Im Übrigen weiterer Inhalt des Telefonats hier :

Bild
Bild
Bild
Bild
Bild

Damit war die Gefahr im Raum, dass die Richterin beabsichtigen könnte auf Grund einer speziellen persönlichen sexuellen Neigung das Verfahren durch planmäßige zielführende Verfahrensfehler so zu lenken, dass sie hierdurch den Kläger zwingen kann sich ihr "sexuell zu unterwerfen" im Rahmen einer erzwungenen speziellen sexuellen Beziehungsform, die der Kläger ablehnt, da er kein Interesse an derartigen Beziehungen mit einer Richterin hat.

Schon bald - nämlich einen Tag später - zeigte sich, dass diese Sorge berechtigt war. Der Kläger erschien nicht in der Sitzung, und die Richterin reagierte genau wie befürchtet - TROTZ des Ablehnungsgesuchs, das mondfahrer, der unterrichtet wurde, noch am 17. März 2014 für den Kläger formulierte, so dass das Fax noch am 17. März vom Kläger unterschrieben werden konnte und rechtzeitig vor dem Termin ( 18. März) im Amtsgericht Leipzig vorlag.

Fortsetzung folgt


Mars
MARS
 
Beiträge: 244
Registriert: Fr 10. Mai 2013, 18:54

Re: Aschermittwochsgrüße besonderer Art !

Beitragvon MARS » Mi 25. Feb 2015, 21:58

Schon bald - nämlich einen Tag später - zeigte sich, dass diese Sorge berechtigt war. Der Kläger erschien nicht in der Sitzung, und die Richterin reagierte genau wie befürchtet - TROTZ des Ablehnungsgesuchs, das mondfahrer, der unterrichtet wurde, noch am 17. März 2014 für den Kläger formulierte, so dass das Fax noch am 17. März vom Kläger unterschrieben werden konnte und rechtzeitig vor dem Termin ( 18. März) im Amtsgericht Leipzig vorlag.

Fortsetzung folgt



Wir können hier vorerst festhalten :

1.

Am 18. März 2014 lag ein Befangenheits gegen die Richterin Nieragden vor.

2.

Am 18. März widersetzte sich die Richterin Nieragden den Vorschriften der ZPO ( Zivilprozessordnung) indem sie, obwohl über den Befangenheitsantrag vom 17. März 1014 am 18. März 2014 noch nicht entschieden war, den anberaumten Verhandlungstermin ( Hauptverhandlung) stattfinden liess.

§ 47 ZPO lautet :

Zivilprozessordnung hat geschrieben:Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten,


Diese Vorschrift hat Frau Richterin Nieragden am 18. März 2014 verletzt, indem sie trotz dieser Vorschrift die Hauptverhandlung eröffnete.

Beweis :

Bild
Bild

Es kommt aber noch besser :

Denn wie aus dem oben eingestellten Protokoll ersichtlich, erliess sie in der Sitzung bereits das Urteil , das sie als "Schlussurteil" bezeichnete. In dem Protokoll behauptete , wie oben ersichtlich, es handele sich bei dem Urteil um ein antragsgemäßes Versäumnisurteil, das der Beklagte beantragt habe.

Das ist aber noch nicht alles , denn später wurde von dem zunächst nur verkündeten Urteil eine schriftliche Ausfertigung angefertigt in Gestalt eines Urteils, das sie´zunöchst mit der Bezeichnung "Schlussurteil" versah. Später behauptete sie mehrfahch, es habe sich um KEIN Versäumnisurteil sondern ein die Instanz abschliessendes Endurteil gehandelt , welches sie als "Schlussurteil" bezeichnet habe irritierender Weise nachträglich zwei mal als "unechtes Versäumnisurteil" bezeichnete und damit als die Instanz abschliessendes Endurteil deklarierte.

Diesbezüglich muss man wissen, dass ein sogenanntes "unechtes Versäumnisurteil " nur "verbal" ein Versäumnisurteil ist , weil nicht mittels Einspruch anfechtbar.

Es ist insoweit feststellbar, dass Frau Nieragden trotz richterlicher Wahrheitspflicht aktenkundig die Unwahrheit behauptet haben muss. Denn entweder ist ihre Aussage im Protokoll unwahr, dass gemäß dem Antrag des Beklagten ein Versäumnisurteil ergangen sei, oder es sind die späteren Behauptungen im Besschluss und in der dienstlichen Äusserung unwahr, dass sie ein unechtes Versäumnisurteil erlassen hätte.

Ein weiterer Verfahrensverstoß - neben dem Verstoß gegen § 47 ZPO - ist damit sicher und aktenkundig, wobei lediglich zu klären wäre, welche Vorschrift verletzt wurde.

Denn entweder stimmt es , dass sie am 18.03.2014 antragsgemäß ein Versäumnisurteil erliess - dann hätte sie das erlassene Urteil nach der Verkündung gesetzwidrig selbst abgeändert , d.h. Verstoß gegen § 318 ZPO.

Oder es stimmt nicht, dass sie am 18.03.2014 antragsgemäß ein Versäumnisurteil erliess - dann hätte sie die Verhandlung falsch protokolliert und damit im Protokoll ihre Wahrheitspflicht verletzt.

Mindestens einer dieser beiden möglichen Verfahrensverstöße muss damit vorliegen, da der Ausschluss des einen Verfahrensverstoßes das Vorliegen des anderen jeweils bedingt.

Es steht damit aktenkundig fest, dass sie sich . zusammen mit der Verletzung des § 47 ZPO mindestens 2 Verfahrensfehler erlaubt hat.

Interessant ist nun, was sie damit erreicht hat - "zielführender" Weise :

Als der Kläger nämlich gegen das - angebliche - Versäumnisurteil Einspruch einlegte, wurde dem Kläger mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei , es sei nur die Berufung möglich , Beweis :

Bild

Zuvor , nämlich am 09.05.2014 , hatte die Richterin per Beschluss entschieden , Zitat :

Beschluss v. 09.05.2014 hat geschrieben:(...) Das Urteil vom 18.03.2014 wird in der Überschrift dahingehend ergänzt, dass es sich um ein Versäumnis,-Schlussurteil handelt (...)
GRÜNDE : (...) Bei dem Urteil vom 18.03.2014 handelt es sich um ein Schlussurteil in der Form
eines unechten Versäumnisurteils


Bei Gelegenheit kann auch diese Entscheidung hier im Forum eingestellt werden

Weiter wiederholt die Richterin Nieragden später in ihrer dienstlichen Äusserung diese Aussage , wobei man nach wie vor nicht überprüfen kann, WANN sie die Unwahrheit behauptete - entweder in dem Protokoll zur Verhandlung - oder in den späteren Behauptungen ( im Beschluss v. 9.05.2014 und in der dienstlichen Äusserung vom 07.07.2014.)

Dass sie die dienstliche Äusserung am 07.07.2014 tätigte , erfuhr der Kläger erst Monate später durch den Richter, der über das Ablehnungsgesuch entschied, da das Datum in dem Schreiben selber nicht vermerkt ist.

Hier ihre dienstliche Äusserung, wo sie behauptet, es habe sich um ein "unechtes Versäumnisurteil" gehandelt und damit ihrer eigenen aktenkundigen Ausssage im Sitzungsprotokoll widerspricht :

Bild

Desweiteren ist folgende Unstimmigkeit festzustellen, die sich durch Vergleich der Aussagen im Protokoll vom 18.03.2014 und den Aussagen im Tatbestand des Urteils ergeben :

Im Protokoll wird NICHT behauptet, der Beklagte habe irgendetwas bestritten.

Im Urteil hingegen wird behauptet, der Beklagte habe in der Sitzung bestritten, den Kläger verunglimpft zu haben.

Beweis der Angaben im Protokoll , siehe oben

Beweis der dem Protokoll widersprechenden Angabe im Urteil :

Bild

Wir können hier als "Zwischenbilanz" vorläufig festhalten :

1. Die Richterin hat sich über § 47 ZPO hinweggesetzt und unbefugt die Verhandlung geleitet und unbefugt das Urteil erlassen - zum Nachteil des Befangenheits-Antragstellers und Klägers

2. Die Richterin widerspricht aktenkundig ihren eigenen Bekundungen, die sie im Protokoll und in dem Beschluss sowie in ihrer dienstlichen Äusserung selbst getätigt hat - jeder, der sich die Akten ansieht, kann das sehen - es ist offenkundig.

3. Die Richterin behauptet im Urteil , der Beklagte habe in der Verhandlung bestritten, den Kläger verunglimpft zu haben. Hier wissen wir nicht : hat sie das einfach erfunden und damit ihre Wahrheitspflicht verletzt , oder hat sie unter Verletzung der Vorschriften des ZPO es unterlassen im Protokoll zu vermerken, dass der Beklagte die Verunglimpfung bestritten hat - so dies denn der Fall war ... ( das darf bezweifelt werden, aber dazu kommen wir noch)

Fortsetzung folgt ...

Mars
MARS
 
Beiträge: 244
Registriert: Fr 10. Mai 2013, 18:54

Re: Aschermittwochsgrüße besonderer Art !

Beitragvon MARS » Mi 25. Feb 2015, 22:59

Wir können hier als "Zwischenbilanz" vorläufig festhalten :

1. Die Richterin hat sich über § 47 ZPO hinweggesetzt und unbefugt die Verhandlung geleitet und unbefugt das Urteil erlassen - zum Nachteil des Befangenheits-Antragstellers und Klägers

2. Die Richterin widerspricht aktenkundig ihren eigenen Bekundungen, die sie im Protokoll und in dem Beschluss sowie in ihrer dienstlichen Äusserung selbst getätigt hat - jeder, der sich die Akten ansieht, kann das sehen - es ist offenkundig.

3. Die Richterin behauptet im Urteil , der Beklagte habe in der Verhandlung bestritten, den Kläger verunglimpft zu haben. Hier wissen wir nicht : hat sie das einfach erfunden und damit ihre Wahrheitspflicht verletzt , oder hat sie unter Verletzung der Vorschriften des ZPO es unterlassen im Protokoll zu vermerken, dass der Beklagte die Verunglimpfung bestritten hat - so dies denn der Fall war ... ( das darf bezweifelt werden, aber dazu kommen wir noch)

Fortsetzung folgt ...



Bevor untersucht wird , wohin diese Verfahrensverstöße führen, und was das Ganze mit der Kinderporno-Problematik zu tun hat , fahren wir fort mit der Feststellung weiterer Verfahrensverstöße :

1.

Dem Kläger liegt bis heute keine dienstliche Äusserung der Richterin zu dem die Kinderporno-Problemaitk betreffenden Ablehnungsgrund in den Befangenheitsanträgen vom 17.03.2014 und vom 18.03.2014 vor, obwohl die Richterin hierzu per Gesetz verpflichtet ist sich dienstlich dazu zu äussern.

Sie hat sich bis heute davor gedrückt.

In der einzigen bis heute dem Kläger vorliegenden dienstlichen Äusserung geht sie mit keinem Wort darauf ein. Ebenso geht der Richter, der über den weiteren Befangenheitsantrag mit Schrifsatz vom 13.05.2014 entschied , mit welchem der Ablehnungsgrund aus dem Befangenheitsantrag vom 17.03.2014 [ den man als "Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung des Klägers durch die Richterin Nieragden" charakterisieren kann ], wiederholt wird, mit keinem Wort auf diesen Ablehnungsgrund ein. Der Kern der Begründung der Befangenheitsanträge -Ablehnugnsgrund = verfassungswidriger Angriff auf die Sexualsphäre des Klägers - wird vollständig übergangen, statt dessen lassen sich beide Richter über die Folgen der Voreingenommenheit der Richterin - nämlich über die Verfahrensfehler, welche als Folgeerscheinung aufgetreten sind - aus , und weichen damit beide dem "Knackpunkt" der Angelegenheit geschickt aus - rechtswidrig natürlich, aber "zielführend".

Hier nochmals zur Illustration die "dienstliche Äusserung" der Richterin :

Bild

es ist hier glasklar festzustellen, dass sie es entgegen der Vorschrift der ZPO , § 44 (3) in der dienstlichen Äusserung vom 07.07.2014 unterlassen hat sich über den Ablehungsgrund "Angriff auf die Sexualsphäre des Klägers" zu äussern.

Zitat :

§ 44(3) ZPO hat geschrieben:Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äussern


Den in den vorausgegangenen Beiträgen hier im Thread kann entnommen werden, dass die Richterin wegen ihres verfassungswidrigen und damit durch keinerlei Sachgründe gerechtfertigen Eindringens in die Intim- und Sexualsphäre des Klägers , abgelehnt worden war.
Sie war daher verpflichtet, sich darüber zu äussern. Das ist nicht geschehen - Verletzung des § 44 ZPO.

Ebensowenig hat sich der den Befangenheitsantrag bearbeitende Richter damit auseinandergesetzt - er hat diesen Ablehnungsgrund und die damit verbundene Willkür als Ablehnungsgründe vollumfänglich ignoriert, so als hätte nichts davon in den Schriftsätzen der Ablehnungsanträge gestanden .

Beweis :

Bild
Bild

In der Begründung des ablehnenden Beschlusses geht der Richter Schick mit keinem Wort auf den Angriff der Richterin auf die Sexualsphäre des Klägers und auf die Intimsphäre des Klägers ein. Der Richter behauptet sogar, es sei keine Willkür festzustellen - dies obwohl der mehrfach geltend gemachte Ablehnungsgrund - verfassungswidriger und damit willkürlicher durch keinerlei Sachgründe gerechtfertigter Angriff auf die Sexualsphöre des Klägers - ausführlich in mehreren Schriftsätzen dargelegt war.

Im nächsten Posting wird aufgezeigt werden, auf welches Ziel all diese genau zusammenpassenden Rechtsverletzungen der Richterin und des Richters gerichtet waren, was damit juristisch erreicht wurde, und was dies alles mit der Kinderporno-Problematik , die auch im Fall Edathy auftaucht, zu tun hat.

Fortsetzung folgt

Mars
MARS
 
Beiträge: 244
Registriert: Fr 10. Mai 2013, 18:54

Re: Aschermittwochsgrüße besonderer Art !

Beitragvon MARS » Do 26. Feb 2015, 01:15

In der Begründung des ablehnenden Beschlusses geht der Richter Schick mit keinem Wort auf den Angriff der Richterin auf die Sexualsphäre des Klägers und auf die Intimsphäre des Klägers ein. Der Richter behauptet sogar, es sei keine Willkür festzustellen - dies obwohl der mehrfach geltend gemachte Ablehnungsgrund - verfassungswidriger und damit willkürlicher durch keinerlei Sachgründe gerechtfertigter Angriff auf die Sexualsphöre des Klägers - ausführlich in mehreren Schriftsätzen dargelegt war.

Im nächsten Posting wird aufgezeigt werden, auf welches Ziel all diese genau zusammenpassenden Rechtsverletzungen der Richterin und des Richters gerichtet waren, was damit juristisch erreicht wurde, und was dies alles mit der Kinderporno-Problematik , die auch im Fall Edathy auftaucht, zu tun hat.

Fortsetzung folgt



Um den rechtlichen Zusammenhang bzw. die Analogie zwischen dem Fall "Pixel" und dem Fall "Sebastian Edathy" hinsichtlich der juristischen Kinderporno-Problematik leichter darstellen zu können, erscheint es mir sinnvoll auf einen "Knackpunkt" , der in beiden Fällen gegeben ist hinzuweisen :

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass der sogenannte "absolut geschützte Kernbereich der privaten Lebensgestaltung" nicht mehr absolut geschützt ist in dem Moment, in welchem der Rechteinhaber - also beispielsweise ein Kinderporno-Schändungsopfer oder ein Konsument legaler Nacktbilder von Kindern ( wie z.B. Herr Edathy) FREIWILLIG diesen geschützten Bereich selbst aufdeckt. Tun dies andere - also gegen den Willen des Rechteinhabers - ist die Situation bezüglich der durchsetzbaren Ansprüche des Opfers ( Im Fall Edathy wäre Herr Edathy ein OPFER, falls er KEINE Kinderpornos bestellt sondern nur legales Material !) völlig anders als wenn das Opfer dies selbst erledigt , sich also selbst "outet".

Die Parallele zwischen dem Fall Edathy ( angeblicher Kinderporno-Konsument) und dem Fall Pixel ( Schändungsopfer) besteht darin, dass in beiden Fällen die deutsche Justiz alles mögliche versuchte um die Opfer dazu zu nötigen sich selbst dem Schein nach "freiwillig" zu outen und die eigene Intimsphäre offenzulegen im Sinne eines "Geständnisses" . Im Fall Edathy geschah das mittels der "Durchstechungen" seitens der Justiz, d.h. indem Herr Edathy plötzlich mit den Vorwürfen gegen ihn konfrontiert wurde , dass er legale Nacktbilder von Kindern konsumiert hatte, d.h. er wurde durch diese Konfrontation, die letztlich durch Herrn Ziercke und andere ausgelöst wurde, "verführt" zuzugeben, dass er solche Nacktbilder von Kindern konsumiert hatte. Unterstellt man, dass Herr Edathy - wie er es behauptet - nie Kinderpornos konsumierte sondern nur legales ( wenn auch unanständiges ...) Material, dann fällt das in den Bereich des absolut geschützten Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung Sebastian Edathy´s. Er hatte unter der genannten Voraussetzung einen Rechtsanspruch darauf, dass diesen Bereich keine staatliche Stelle untersucht und dass alle "versehentlich" darüber gewonnenen Informationen gelöscht werden mussten. Nachdem aber irgendwie "durchgestochen" war und es dadurch sehr schwer wurde die verbotenerweise untersuchten Daten zu löschen ( der erforderliche Kostenaufwand war unübersehbar), hatten die Justiz und der Staat ein Motiv , Herrn Edathy dazu zu verführen, diese Erkenntnisse durch eigene Äusserungen selbst auch zu verbreiten, weil durch letzteres die Ansprüche auf Löschung und auf Schadensersatz gegen den Staat erlöschen, d.h. wenn Herr Edathy selbst diesen Konsum legaler Nacktbilder von Kindern einräumt. Herr Edathy ist damit in eine juristische Falle gelaufen, die man ihm gestellt hat. Wäre er in diese Falle nicht gelaufen, hätte er einen Anspruch auf Nicht-Verwertung gehabt, d.h. diese Daten hätten so behandelt werden müssen, als wären sie nie einer staatlichen Stelle bekannt geworden. Dann hätte man darauf auch keinen Anfangsverdacht stützen können usw.


Die zunächst bestehende Situation - bevor Herr Edathy sich selbst "outete" (auf den von Aussen erzeugten psychischen Druck hin) ist der Situation im Fall Pixel völlig analog. Sie entwickelte sich dann aber im Fall Edathy anders weiter als im Fall pixel, da sich "Pixel" nicht darauf einliess sich zu "outen". Die "Massagen" gegenüber dem Schändungsopfer Pixel seitens der Justiz und seitens des Beklagten sind aber analog verlaufen wie die Massagen seitens der Justiz und seitens anderer Schadensersatzpflichtiger ( in diesem Fall : Politiker) gegenüber dem "Schändungsopfer Edathy" . Im Fall Edathy ist - ausser dem Verdächtigen selbst - vermutlich niemandem bekannt, ob der ihm angehängte Verdacht des Konsums von Kinderpornos den Tatsachen gerecht wird oder ob Herr Edathy nur verdächtigt wird ohne dass die unterstellten Tatsachen stimmen. Im Fall Pixel hingegen ist das anders : Im Fall Pixel ist beweisbar, dass die öffentlichen Beschuldigungen seitens diverser "Stalker" falsch sind, d.h. "Pixel" besitzt Rechtsansprüche gegen die "Stalker" ( zu denen unter anderem der Beklagte in dem hier in Rede stehenden Verfahren zählt) dahin, dass diese Stalker solche Angriffe zu UNTERLASSEN haben.

Es ist diesbezüglich festzustellen, dass "Pixel" fortlaufend und sehr zielsicher seitens der Justiz Steine in den Weg gelegt wurden, diese Ansprüche durchzusetzen. Für dieses Verhalten ist - ebenso wie im oben analogen Fall der Ausgangssituation des Herrn Edathy - ein Motiv
gegeben : Nämlich u.a. der Wunsch dem Staat immense Kosten zu ersparen, denn Pixel besitzt Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nicht nur gegen den Beklagten in dem hier in Rede stehenden Verfahren, sondern auch gegen den Staat, weil deutsche Behörden im Sinne einer Mitstörerhaftung für die öffentlichen Schändungen Pixels im Internet mitverantwortlich sind ( was beweisbar ist). Damit besteht der Verdacht, dass die sehr systematisch wirkenden Verfahrensfehler der Richterin Nieragden einschliesslich der bisherigen Reaktionen der Justiz auf die Befangenheitsanträge gegen Frau Nieragden nicht "zufällig" sondern planmäßig erfolgt sein dürften. Natürlich wird man diesbezüglich nicht klären können, ob hier eine Art unbewusster Intuítion der studierten Herren und Damen Juraexpert(inn)en im Spiel war oder schlichter Vorsatz, denn welcher Richter oder Staatsanwalt würde schon, wenn er Täter wäre, so dümmlich sein einen entsprechenden Vorsatz zuzugeben, dessen Bekanntwerden ihn hinter Gitter bringen könnte ?

Jedenfalls ist festzustellen, dass alle "Steine", die dem Kläger Pixel im Verfahren in den Weg gelegt wurden, darauf hinauslaufen "Pixel" dazu zu verleiten , seinen bürgerlichen Namen zu outen. Der Beklagte im Verfahren und andere Stalker versuchen bereits seit ca. 9 (!) Jahren "Pixel" dazu zu bewegen seinen bürgerlichen Namen aufzuklären, und unternahmen alles mögliche um eine entsprechende Aufklärung mittels Rufmord-Mobbing herbeizuführen mit ganz analogen Mobbing -Methoden wie im Fall Wullf, im Fall Kachelmann und jetzt im Fall Edathy.

Aus den Akten des hier in Rede stehenden Verfahrens ist eindeutig ersichtlich, dass die Richterin es für unzulässig erklärt hat, dass der Kläger als Bezeichnung seiner Person nicht seinen bürgerlichen Namen sondern einen anderen Namen wählte , d.h. sie gibt vor , es sei eine Voraussetzung für die Durchsetzung der Ansprüche Pixels, dass Pixel sich zuvor bezüglich seines bürgerlichen Namens outet und damit genau die Ansprüche erlöschen, die eingeklagt werden sollen.

Es wird sichtbar : Die Situation ist hier völlig analog wie im Fall Edathy - man versucht durch "Massagen" mittels weiterer Gesetztesverstöße das Opfer so unter Druck zu setzen , dass es irgendwann den Fehler macht sich zu "outen" bezüglich seines bürgerlichen Namens.

Die Verführungsversuche der Richterin Nieragden , die darauf hinauslaufen dem Beklagten den Wunsch zu erfüllen, dadurch von der Zahlungsverpflichtung befreit zu werden, dass der Kläger sich gegenüber Dritten outet und damit selbst die Ansprüche gegen den Beklagten zerstört, sind recht durchsichtig, wenn man einmal "kapiert´" hat, was hier angestrebt wird. Sämtliche Rechtsfehler sind offensichtlich geeignet das Ziel zu verfolgen , Pixel im Rahmen eine Psycho-Massage es Pixel schmackhaft zu machen, dass Pixel sich outet. Darauf wird sich der Kläger allerdings nicht einlassen, da er durch mondfahrer sehr ausführlich darüber aufgeklärt wurde, wie er sich verhalten muss um nicht die Ansprüche gegen den Beklagten und gegen den Staat zu verlieren.

Man kann sich die Zielstrebigkeit der Richterin diesbezüglich leicht klar machen, wenn man sich gedanklich in die Sitation eines Täters begibt, der sich überlegt, wie er erreichen könnte, dass sein Opfer die Ansprüche zerstört, indem es sich "outet".

Und das geht aus Sicht eines solchen Täters so, dass er sich einfach ein paar Fragen stellt und ihm die "richtigen" Lösungen auf diese Fragen einfallen, z.B. wie folgt :

Frage :

"Welche Verfahrensfehler eines Richters könnten den Kläger dazu verführen seinen bürgerlichen Namen zu outen ?"

Antwort :

" Wenn ich die Klage widerrechtlich für unzulässig erkläre und statt des beantragten Versäumnisurteils ein Endurteil erlasse, das nur mit der Berufung angefochten werden kann, ist der Kläger vielleicht so dumm , es mit der Berufung zu versuchen. Denn wenn er das macht und selber kein Anwalt ist, besteht Anwaltszwang, und dann muss er sich vertreten lassen und den Anwalt über seinen unantastbaren Kernbereich der privaten Lebensgestaltung aufklären, weil der Anwalt sonst den Prozess nicht für den Mandanten gewinnen kann. Wenn der Anwalt dann aber auf irgendeine Weise dazu gebracht werden kann seine Schweigepflicht zu verletzen oder wenn auf andere Weise bei dem Anwalt durchgestochen werden kann, ist es vorbei mit den Ansprüchen , und sowohl der Beklagte als auch der Staat sind aus dem Schneider "

Diese Antwort weist schon darauf hin : Der "Hebel", den die Justiz besitzt, besteht darin , Verfahrensfehler zielführend so einzusetzen, dass der Kläger genötigt ist Verfahrensfehler unter Einschaltung eines Anwalts zu korrigieren - was zum Verlusst des Prozesses führen oder aber zum Verlust anderer Ansprüche führen würde, die weit höher sind als die im vorliegenden Verfahren eingeklagten Schadensersatzansprüche.

Unterstellt man daher einen entsprechende Zielsetzung seitens der Richterin Nieragden - die mit der Zielsetzung des Beklagten den Prozess widerrechtlich zu gewinnen im Gleichklang verläuft - dann wird ganz schnell klar, worin die Eignung der festgestellten Verfahrensfehler liegt bei den einzelnen Verfahrensfehlern .

Im nächsten Beitrag wird das vertieft und konkretisiert werden.

Fortsetzung folgt

Mars
MARS
 
Beiträge: 244
Registriert: Fr 10. Mai 2013, 18:54

Re: Aschermittwochsgrüße besonderer Art !

Beitragvon MARS » Do 26. Feb 2015, 11:56

" Wenn ich die Klage widerrechtlich für unzulässig erkläre und statt des beantragten Versäumnisurteils ein Endurteil erlasse, das nur mit der Berufung angefochten werden kann, ist der Kläger vielleicht so dumm , es mit der Berufung zu versuchen. Denn wenn er das macht und selber kein Anwalt ist, besteht Anwaltszwang, und dann muss er sich vertreten lassen und den Anwalt über seinen unantastbaren Kernbereich der privaten Lebensgestaltung aufklären, weil der Anwalt sonst den Prozess nicht für den Mandanten gewinnen kann. Wenn der Anwalt dann aber auf irgendeine Weise dazu gebracht werden kann seine Schweigepflicht zu verletzen oder wenn auf andere Weise bei dem Anwalt durchgestochen werden kann, ist es vorbei mit den Ansprüchen , und sowohl der Beklagte als auch der Staat sind aus dem Schneider "

Diese Antwort weist schon darauf hin : Der "Hebel", den die Justiz besitzt, besteht darin , Verfahrensfehler zielführend so einzusetzen, dass der Kläger genötigt ist Verfahrensfehler unter Einschaltung eines Anwalts zu korrigieren - was zum Verlusst des Prozesses führen oder aber zum Verlust anderer Ansprüche führen würde, die weit höher sind als die im vorliegenden Verfahren eingeklagten Schadensersatzansprüche.

Unterstellt man daher einen entsprechende Zielsetzung seitens der Richterin Nieragden - die mit der Zielsetzung des Beklagten den Prozess widerrechtlich zu gewinnen im Gleichklang verläuft - dann wird ganz schnell klar, worin die Eignung der festgestellten Verfahrensfehler liegt bei den einzelnen Verfahrensfehlern .

Im nächsten Beitrag wird das vertieft und konkretisiert werden.

Fortsetzung folgt



Die angekündigte Vertiefung und Konkretisierung erfolgt aus Gründen der Übersichtlichkeit in 4 Stufen :

Stufe 1 :

Auflistung einer Liste bisheriger Verfahrensfehler im hiesigen Beitrag

Stufe 2 :

Beginn des Nachweises der in der Liste der im hiesigen Beitrag genannten Verfahrensfehler durch Vorlage von Nachweisen, die in den Akten enthalten sind ( Schriftsätze usw.)

Stufe 3 :

Fortsetzung des mit Stufe 2 begonnenen Nachweises der Verfahrensfehler im Rahmen weiterer Beiträge

Stufe 4 :

Zusammenfassende Betrachtung bezüglich der "zielführenden" Funktion sämtlicher Verfahrensfehler und Feststellung des "Gleichklangs" mit der juristischen Kinderporno-Problematik im Zusammenhang mit Art. 1 des Grundgesetzes im Fall Edathy.

Wir beginnen mit Stufe 1

hier zunächst eine Liste mit Verfahrensfehlern in dem zunächst vor dem AG Koblenz geführten Prozess ( Richter Lambert als Einzelrichter) , der später rechtsfehlerhaft an das AG Leipzig verwiesen wurde :

Verfahrensfehler 1

( Dieser Fehler wird hier überblicksmäßig zusammenfassend dargestellt und beinhaltet insgesamt mehrere Fehlleistungen des Richters Lambert)

Der Richter am AG Koblenz Lambert erklärt mehrfach, das AG Koblenz sei örtlich nicht zuständig. Im Rahmen dieser Ausführungen weicht der Richter von der Rechtsanwendung anderer Gerichte , insbesondere des LG Hamburg, ab.Der Richter erklärt , eine Zuständigkeit des § 32 ZPO sei im hiesigen Fall nicht dargelegt und daher nicht gegeben. Im weiteren Verlauf kündigt der Richter an, die Klage abzuweisen, sofern weder die örtliche Zuständigkeit des AG Koblenz seitens des Klägers nachgewiesen werde noch ein Verweisungsantrag gestellt werde im Sinne des § 281 Absatz 1 ZPO.

Verfahrensfehler 2

Der Richter Lambert verletzt das rechtliche Gehör indem er entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers zur Zuständigkeit des AG Koblenz nach § 32 ZPO ignoriert und bei seiner Entscheidung , den Prozess an das AG Leipzig zu verweisen , nicht berücksichtigt.

Verfahrensfehler 3

Der Richter gibt trotz der zwischenzeitlich vorgelegten umfangreichen Schriftsätze des Klägers mit Darlegungen der örtlichen Zuständigkeit des AG Koblenz aus § 32 ZPO vor nicht zu erkennen, dass weder das Amtsgericht Sinzig, noch das Amtsgericht Frankfurt noch das Amtsgericht Leipzig zuständig sein kann und es daher nicht möglich ist einen Verweisgungsantrag nach § 281 ZPO nach Sinzig, nach Frankfur oder nach Leipzig zu stellen.

Der Richter gibt vor, in diesem Zusammenhang auch nicht zu erkennen, dass ein Verweisungsantrag , den er für einen Verweisungsantrag nach § 281 ZPO zu halten scheint ,nicht einen unanfechtbaren Verweisungsbeschluss an das AG Sinzig, an das AG Frankfurt oder an das AG Leipzig auslösen kann, da unanfechtbare Verweisungsbeschlüsse aus § 281 , Absatz 2
ZPO nur möglich sind, wenn die Voraussetzungen des § 281 , Absatz 1 vorliegen und diese Voraussetzungen vorliegend nachweislich nicht gegeben sind, so dass der Kläger keinen Verweisungsantrag aus § 281 Absatz 1 ZPO stellen konnte. Der Richter gibt vor, nicht erkannt zu haben, dass ein wirksamer unanfechtbarer Verweisungsbeschluss gem. § 281, Absatz 2 ZPO nur dann ergehen kann, wenn das verweisende Gericht objektiv unzuständig ist, d.h. , dass in allen Fällen, in welchen das verweisende Gericht diese Voraussetzung nur unterstellt ohne dass sie objektiv vorliegt, ein Beschluss, der vermeintlich aber nicht objektiv nach § 281 , Absatz 1 ZPO ergeht , angefochten werden kann, d.h. nicht die in § 281, Absatz 2, Satz 4 bestimmte Bindungswirkung entfalten kann.

Verfahrensfehler 4


Der Richter verweist in der mündlichen Verhandlung durch Verweisungsbeschluss auf einen Verweisungs-Antrag des Klägers hin, der nicht ein Antrag nach § 281 ZPO ist, fälschlicherweise an das AG Leipzig, wobei der Richter (dem Kläger subjektiv glaubwürdig erscheinend) vorgibt nicht zu erkennen, dass es sich bei dem Verweisungsantrag des Klägers NICHT um einen Verweisungsantrag nach § 281 ZPO handelt sondern um einen unbegründeten taktischen Hilfsantrag , der mit dem Ziel gestellt wurde eine rechtsfehlerhafte Klageabweisung durch den Richter Lambert zu vermeiden.

Soweit die Auflistung von Verfahrensfehlern des AG Koblenz, welche in weiteren Beiträgen noch eingehend unter Vorlage von Aktenmaterial belegt werden, insbesonder um die Hartnäckigkeit des Richters Lambert bei seinen Bemühungen die Klage vom Tisch zu bekommen, offenzulegen.

Der Kläger reagierte nun auf die o.g. Verfahrensfehler mit Versuchen, eine Korrektur der Verfahrensfehler des AG Koblenz ( bzw.des Richters Lambert ) zu erreichen. Im Rahmen dieser Versuche wurde es unterlassen, beim AG Koblenz den Antrag zu stellen ( sofortige Beschwerde wäre möglich gewesen) den Verweisungsbeschluss aufzuheben und die zwischenzeitlich nach Leipzig versendete Akte wieder zurückzufordern. ( Der Grund für dieses Unterlassen und der tiefere Sinn der Entscheidung eine Anfechtung des Beschlusses des AG Koblenz vor dem AG Koblenz zu unterlassen - der Kläger war nicht verpflichtet, den Beschluss des AG Koblenz mit der sofortigen Beschwerde anzufechten - wird in einem späteren Beitrag noch erläutert werden)

Statt eine Aufhebung des Verweisungsbeschlusses bei den zuständigen Justizbehörden Koblenz zu beantragen , entschloss sich der Kläger zu Schritten vor dem AG Leipzig, die geeignet waren im Ergebnis dasselbe zu erreichen wie ein Antrag vor den Justizbehörden Koblenz dahin, den Verweisungsbeschluss des AG Koblenz aufzuheben. Da das AG Leipzig nicht befugt war und ist , den Beschluss des AG Koblenz aufzuheben , beantragte der Kläger beim AG Leipzig , dass sich sich das AG Leipzig für unzuständig zu erkläre und die Entscheidung des für solche Fälle zuständigen OLG Koblenz zu veranlasse. Ausserdem beantragte der Kläger, einen Schriftsatz, den das AG Koblenz verbotenerweise dem AG Leipzig überlassen hatte, nicht zur Kenntnis zu nehmen und für den Fall einer versehentlichen Kenntnisnahme den Schriftsatz zu vernichten und dem Kläger einen Nachweis der Vernichtung zu überlassen. Desweiteren beantragte der Kläger , dem Kläger mitzuteilen, wer ggf. verbotenerweise den in Rede stehenden Schriftsatz gelesen habe.

Auf diese "Aktionen" des Klägers reagierte das Ag Leipzig mit einer Serie von Rechtsfehlern wie folgt :

Verfahrensfehler 5

Die Richterin Nieragden bestätigte nicht die beantragte Vernichtung des Schrifsatzes sondern liess den Kläger bis heute im Unklaren,

a) ob der Schriftsatz vernichtet wurde

b) welche Personen den Schriftsatz ggf.verbotenerweise gelesen haben ausser der Richterin selbst

Verfahrensfehler 6

Laut eigener Bekundung der Richterin am 17.03.2014 will die Richterin den in Rede stehenden Schriftsatz entgegen dem verfassungsrechtlichen Verbot aus Art. 1 GG und gegen den zuvor ausdrücklich erklärten Willen des Klägers gelesen haben

Verfahrensfehler 7

Die Richterin Nieragden verletzte das rechtliche Gehör, indem sie das entscheidungserhebliche schriftsätzliche Vorbringen des Klägers betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Richter Lambert bei ihrer Entscheidung, den auf den 18.03.2014 angesetzten Verhandlungstermin vor dem AG Leipzig nicht abzusetzen, nicht berücksichtigte.

Verfahrensfehler 8

Die Richterin setzte den auf den 18.03.2014 anberaumten Termin nicht ab, obwohl sie darauf hingewiesen worden war, dass sie verpflichtet war den Termin abzusetzen, weil sie mangels Zuständigkeit des AG Leipzig nicht befugt war in der Sache zu entscheiden sondern lediglich befugt war von Amts wegen die Entscheidung über die Zuständigkeit des AG Koblenz bei dem OLG Koblenz herbeizuführen, indem sie bewirkt, dass sich das AG Leipzig für unzuständig erklärt und im übrigen die Übersendung der Akte an das Oberlandesgericht Koblenz veranlasst.

Verfahrensfehler 9

Die Richterin Nieragden führt im Termin am 18.03.2014 während Abwesenheit des Klägers in Gegenwart des Beklagten zu Gunsten des Beklagten eigenmächtig falsche Tatsachen als neuen Prozessstoff in den Prozess ein und erlässt - gestützt auf diese falschen Tatsachen und ohne dem Kläger Gelegenheit zu geben, zu den behaupteten Tatsachen Stellung zu nehmen - statt des ausweislich des Sitzungsprotokolls seitens des Beklagten Versäumnisurteils ein die Instanz abschliessendes streitiges Urteil ( Endurteil) wobei sie dem Kläger die Möglichkeit des Einspruchs ( kein Anwaltszwang) entzieht und den Kläger auf die Berufung verweist, welche nur unter der Bedingung des Anwaltszwangs möglich wäre.

Verfahrensfehler 10

Die Richterin Nieragden setzt sich über § 47 ZPO hinweg , indem sie trotz des Umstandes, dass bereits vor dem Termin ein Befangenheitsantrag vorlag, über den noch nicht entschieden war, den Termin nicht absagt sondern im Termin sogar ein Instanz-beendendes Endurteil erlässt.

Verfahrensfehler 11

Die Richterin Nieragden führt in den Tatbestand des Urteils eigenmächtig eine unwahre Tatsache ein, zu welcher der Kläger nicht im Verfahren Stellung nehmen konnte, und stützte die (angebliche) Unzulässigkeit der Klage auf diese (unwahre) Tatsache . ( Sie schreibt in den Tatbestand - vgl. Urteil, Tatbestand - der Name Roman Pixel sei nicht der wirkliche Name des Klägers )

Verfahrensfehler 12

Die Richterin bezeichnet das erst später zum Endurteil erklärte Urteil vom 18.03.2014 im Sitzungsprotokoll der Sitzung vom 18.03.2014 fälschlicherweise als "Versäumnisurteil", obwohl sie später erklärt, es handele sich um ein sog. "unechtes" Versäumnisurteil ( gegen welches - anders als gegen ein Versäumnisurteil - naturgemäß kein Einspruch möglich ist)

Anmerkung : Angesichts dieses Widerspruchs, kann man sich fragen, ob die Richterin die Akte manipulierte , indem sie zunächst ein Versäumnisurteil erliess, und dieses später zielführend und verbotener Weise in ein Endurteil im Rahmen einer mutmaßlichen Täuschung im Rechtsverkeht umdeklartierte mit dem Ziel dem Kläger die Möglichkeit des Einspruchs zu entziehen , obwohl der Beklagte ausweislich des Sitzungsprotokolls ein Versäumnisurteil beantragt hat, dessen Erlass dem Kläger die Möglichkeit des Einspruchs eröffnet hätte.

Verfahrensfehler 13

Die Richterin Nieragden unterliess es ausweislich des Sitzungsprotokolls der Sitzung vom 18.03.2014 , das im Tatbestand des Urteils behauptete Bestreiten des Beklagten im Sitzungsprotokoll festzuhalten.

Verfahrensfehler 14

Die Richterin Nieragden erklärt das AG Leipzig in der Urteilsbegründung für zuständig in der Sache zu entscheiden und auf die Berufung zu verweisen als angeblich zulässiges "Rechtsmittel" gegen das Endurteil.

Verfahrensfehler 15

Die Richterin unterlässt es vorschriftswidrig (Vorschrift : § 44, Absatz 3 ZPO) , sich über den Ablehnungsgrund "Angriff der Richterin auf die sexuelle Selbstbestimmung des Klägers" im Rahmen ihrer dienstlichen Äusserung vom 07.07.2014 zu äussern. Sie begründet im Übrigen auswseislich der hier im Forum veröffentlichten Akteninhalte die angebliche Unzulässigkeit der Klage plötzlich mit einem tragenden angeblichen Grund, den sie in der Urteilsbegründung des Endurteils nicht erwähnt hat.

Verfahrensfehler 16

Der Richter am AG Leipzig Schick weist den Befangenheitsantrag des Klägers vom 13.05.2014 gegen die Richterin Nieragden mit Beschluss vom 26.01.2014 rechtsfehlerhaft als angeblich unbegründet zurück . Der Richter setzt sich mit dem Ablehnungsgrund "Angriff der Richterin auf die Sexualsphäre des Klägers" in der Begründung der Ablehnung des Befangenheitsantrags in keiner Weise auseinander. Er ignoriert diesen die Ablehnung tragenden Ablehnungsgrund, der zugleich den Ablehnungsgrund "Willkür" und "unsachliche Einstellung der Richterin zur Amtsausübung" umfasst, und erklärt zugleich, es liege keine Willkür vor.

Soweit erst mal die Liste der Verfahrensfehler, deren tatsächliches Vorliegen mit Hilfe ab heute folgender Beiträge mittels Veröffentlichung umfangreichen Aktenmaterials ausführlich belegt werden wird .

Fortsetzung folgt ...

Liebe Leser - hoffentlich bald auch Herr Edathy und Verteidiger Christian Noll als Leser - macht Euch also auf etwas gefasst ...

Mars
MARS
 
Beiträge: 244
Registriert: Fr 10. Mai 2013, 18:54

Re: Aschermittwochsgrüße besonderer Art !

Beitragvon MARS » Fr 27. Feb 2015, 16:05


Soweit erst mal die Liste der Verfahrensfehler, deren tatsächliches Vorliegen mit Hilfe ab heute folgender Beiträge mittels Veröffentlichung umfangreichen Aktenmaterials ausführlich belegt werden wird .

Fortsetzung folgt ...

Liebe Leser - hoffentlich bald auch Herr Edathy und Verteidiger Christian Noll als Leser - macht Euch also auf etwas gefasst ...



Bevor es weiter geht mit der Veröffentlichung weiteren Aktenmaterials zu Belgeszwecken unter Hinweis auf den Gegenstand des offenen Briefes 14 an Sebastian Edathy hier eine Anmerkung ,welche die "Zielgerichtetheit" sämtlicher im letzten Posting aufgeführter Verfahrensfeheler betriff :

Es fällt auf, dass sämtliche 15 Verfahrensfehler dazu geeignet sind das Ziel zu verfolgen , die für die Rechtsverfolgung zwingend nötige Anonymisierung des bürgerlichen Namens des Klägers zu boykottieren und mit jedem Verfahrensfehler dem Kläger eine juristische Falle zu stellen, die - würde der Kläger in die FallE tappen - zum Verlust des Prozesses führen würde sowie zum Verlust anderweitiger Ansprüche. Dies gilt sowohl für die am Anfang der Liste stehenden Rechtsfehler des Richters Lambert als auch für die Rechtsfehler der Richterin Nieragden.

Es erscheint daher als äusserst abwegig, dass diese Kombination von Rechtsfehlern - welche ALLE eine zielführende Gemeinsamkeit aufweisen, auf "Zufall" beruhen, d.h. sie erscheinen so, als seien sie vorsätzlich geplant und zwischen den Richtern heimlich untereinander abgesprochen worden.

Es stehen nun zwei theoretische Erklärungsmöglichkeiten zur Verfügung, welche dieses "Phänomen" schlüssig erklären könnten :

Möglichkeit a :

Die Richter hätten sich tatsächlich untereinander abgesprochen und hätten wider besseres Wissen und unter bewusster Verletzung ihrer Amtspflicht den Entschluss gefasst das Gesetz zu Gunsten des Beklagten und zu Lasten des klagenden Schändungsopfers zu brechen

Möglichkeit b :

Beide Richter hätten in ihrem Kopf eine Art "unbewusste Rechenmaschine", welche sie so entscheiden lässt, dass sich unbewusste Wünsche dahin, den Kläger den Prozess verlieren lassen zu wollen, erfüllen sollen und deswegen dem Kläger juristische Fallen gestellt werden in der unbewussten Erwartung, dass der Kläger hineintappt und deswegen den Prozess bzw. Absprüche verliert.

Ich erspare es mir hier mitzuteilen, welche der Möglichkeiten ich persönlich für wahrscheinlicher halte, möchte aber auf folgendes "Phänomen" hinweisen , mit dem sich auch ruhig einmal Herr Edathy als Soziologe beschäftigen möge - in eigener Sache diesmal :

Seit "x" Jahren gibt es sogenannte "Mobbing-Foren", in welchen sich Mobbingopfer darüber beklagen, dass sie quasi von den Gerichten im Stich gelassen werden, ebenso von der Polizei und den Staatsanwaltschaften, so als gäbe es das Phänomen "Mobbing" nicht, so als seien die Mobbing-Opfer "schizophren", "paranoid" usw.

Betrachtet man aber das empirische Material all dieser Fälle, die teilweise im Internet geschildert werden, so beobachtet man immer dasselbe :

Wenn Mobbing-Opfer versuchen sich gegen das Mobbing zu wehren oder sich irgendwo darüber beschweren, wird das Mobbing VERSTÄRKT, so als gäbe es irgendwo mindestens bei einem Teil der Population Mensch im Kopf einen "Instinkt" in Gestalt eines durch einen Schlüsselreiz auslösbaren latenten neurologischen Schalters , der dem Besitzer des Schalters einflöst : "Wenn sich ein Mobbing.Opfer beschwert, musst Du Partei für die Mobber ergreifen, den Mobbern beitreten und mit ihnen zusammen erst recht dem Mobbing-Opfer eine ´reinhauen´, die Gruppe der Mobbenden also durch Beitritt zur Gruppe vergrössern."

Die Hypothese, dass es einen solchen - genetisch bedingten - Instinkt bei einem Teil der Population Mensch tatsächlich geben könnte, würde das Zusammenspiel der auf dasselbe Ziel gerichteten Fehler der Richter Lambert und Nieragden zwanglos erklären ohne gleich irgendwelche "Absprachen" oder gar rechtsbeugerische Handlungen unterstellen zu müssen.

Eine solche Hypothese oder auch Theorie würde auch dadurch gestützt, dass ein entsprechender angeborener Mobbing-Instinkt bei Richtern vermutlich statistisch häufiger anzutreffen sein dürfte als bei "Normalbürgern", da die meisten Menschen versuchen ihren Beruf freiwillig zu wählen und die Berufswahl entsprechend der selbst erfühlten Neigung erfolgt.

Wer an sich selbst also rein gefühlsmäßig einen Mobbing-Instinkt entdeckt , könnte leicht auf die Idee kommen "Als Richter werde ich unbehelligt mobben können , also der ideale Beruf für mich" ...Warum eigentlich nicht ? ...

In den Fällen Kachelmann , Wulff , Tebartz-van Elst konnte man weltweit ein intensives Internet-Mobbing feststellen, im neuesten Fall , Fall Edathy , ebenfalls , d.h. diese Reaktionen bestätigen den Verdacht, dass die Veranlagung andere zu mobben , genetischer Natur sein dürfte, die durch entsprechende Schlüsselreize "geweckt" werden kann, z.B. durch schriftsätzliche Ausführungen in einer Klage , mit welchen sich der Kläger über den verklagten Mobber / Stalker quasi beschwert um den einzuklagenden Anspruch begründen zu können. Die Reaktion auf den damit gesetzten Schlüsselreiz wäre dann typischerweise : "Jetzt erst recht, dem weisen wir die Klage ab".

Im nächsten Beitrag geht es wieder weiter mit der Veröffentlichung von Akteninhalten, d.h. mit den Belegen zu den in der Liste genannten Rechtsfehlern.

Mars
MARS
 
Beiträge: 244
Registriert: Fr 10. Mai 2013, 18:54

Nächste

Zurück zu Sebastian Edathy´s Kinderporno-Portal

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 1 Gast

cron