Türchen 23 2014

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Türchen 23 2014

Beitragvon Türchen » So 28. Dez 2014, 16:46

Schriftsatz-Entwurf mondfahrers

Anmerkung : bestimmte personenbezogene Daten wie z.B. Adressen und Klarnamen von Zeugen wurden in dem Schriftsatzentwurf durch Platzhalter ersetzt. Mars wird erläutern im Autobahn-Skandal-thread

mondfahrers Schrifsatzentwurf hat geschrieben:
Roman Pixel
Anschrift NL :
******straat **
5**** XC ****
Niederlande

Anschrift für Zustellungen in Deutschland :

Roman Pixel
c/o. "ZZZZ" "YYYYYY"
"xxxxstraße" "99"
"99999" "xxxx"

eilt sehr !

Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen kurzfristig drohender Grundrechtsverletzungen / Gesundheitsschäden/
schwerwiegender Verletzung der Geheimhaltungspflichten seitens der Antragsgegnerin / Störungen der Betreuungstätigkeit einer Pflegeperson durch die Antragsgegnerin.

An das
Verwaltungsgericht Koblenz
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz

vorab per Fax : 0261 - 130718510

Eil-Antrag gem. § 123 VwGO

"xxxx", 07.10.2013



In Sachen

Roman Pixel , z.Zt. c/o "ZZZZ" "YYYYYY", "xxxxstraße" "99" "99999" "xxxx"

-Antragsteller und Kläger -

gegen

statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz , Mainzer Straße 14-16,
56130 Bad Ems

- Antragsgegnerin und Beklagte -

wird beantragt eine einstweilige Anordnung i.S.d. § 123 VwGO entsprechend den folgenden Anträgen zu erlassen :

1.

Es wird der Antragsgegnerin einstweilen untersagt mit Bewohnern des Anwesens "xxxxstraße" "99" , "99999" "xxxx" oder Personen, die sich in dem Anwesen aufhalten, insbesondere mit Pflegepersonen, den Mikrozensus 2013 durchzuführen.

2.

Es wird der Antragsgegnerin einstweilen untersagt, personenbezogene Daten zur Person des Antragstellers zu erheben, zu sammeln , an Dritte weiterzuleiten oder zu speichern im Rahmen der Durchführung des Mikrozensus 2013 oder für anderweitige statistische Zwecke oder für Aufklärungszwecke zu verwerten .

3.

Es wird der Antragsgegnerin einstweilen untersagt Vollstreckungsversuche des gegen Bewohner des Anwesens "xxxxstraße" "99", "99999" "xxxx" gerichteten Bescheids vom 18.09.2013, AZ : 07/104640 008 , zu veranlassen.


4.

Hilfsanträge :

a)

Es wird beantragt , den Verfahrensakt 142 C 1739/13 AG Koblenz
des dortigen Klägers Roman Pixel als Beiakte zu Zwecken einer weitergehenden Untersuchung der vorliegenden Angelegenheit beizuziehen ohne der Antragsgegnerin Einblick in diese Akte zu gewähren.

b)

Es wird vorsorglich und hilfsweise für den Fall beantragt, dass den obigen Haupt-Anträgen (Nr. 1 bis 3) nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen werden könnte, eine anderweitige dem Antragszweck entsprechende einstweilige Anordnung zur vorläufigen Regelung der Angelegenheit zu treffen.

Hinweis :

es kann angesichts der Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit des verwaltungsrechtlichen Vorgangs eine vorläufige Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Bürowege ergehen - s. u. Anmerkung "E"


Begründung :

A.

Begründung Hauptanträge ( Nr. 1-3) :

a)

Sachverhalte / Anordnungsgründe/ Eilbedürftigkeit :

Sachverhalt I. :

Zur Person des Antragstellers , rechtliches Interesse :

a)

Der Antragsteller wohnte seinerzeit über einen längeren Zeitraum in dem Anwesen "xxxxstraße" "99", "99999" "xxxx", zog später dort aus, war aber in der Folgezeit regelmäßig dort zu Gast , und hält sich aktuell zeitweise in dem Anwesen auf, insbesondere zu Zwecken zeitweiliger ehrenamtlicher Betreuung bzw. Pflege einer pflegebedürftigen Patientin, die in dem Anwesen untergebracht ist. Die Betreuung umfasst unter anderem auch technische Abwehr- und Schutzmaßnahmen gegen Stalker und den Schutz der Rechtssphäre der betreuten Patientin.

Die betreute Patientin ist Mitbetroffene chronisch ausgeprägter , schwerwiegender gegen die Bewohner des Anwesens gerichteter Stalking- und Rufmord- Straftaten, an deren Realisierung seit mehreren Jahren unter anderem der als V-Mann für deutsche Behörden aktive Serienstraftäter und auf Computerstraftaten , insbesondere auf Internetstraftaten und auf illegale Datenausspähungen und deren Verbreitung über Google spezialisierte "der" "Klöckner" aus Schöppenstedt - Berufsausbildung : Informatikkaufmann - beteiligt war und ist. Als Folgeerscheinung der gegen die Bewohner des Anwesens "xxxxstraße" "99" in "xxxx" gerichteten Stalking-Straftaten hat die Patientin vor etwa eineinhalb Jahren einen lebensgefährlichen Genickbruch ( = komplizierte Wirbelbrüche des 1. und 2. Halswirbels) erlitten, den sie nur durch ungewöhnliches Glück überlebte. Der Vorfall zog mehrere Krankenhausaufenthalte nach sich und die pflegebedürftige Patientin muss seither wegen chronischer Schmerzzustände fortlaufend mit Schmerzmitteln und mit Psychopharmaka behandelt werden.

b)

Der Antragsteller beabsichtigt aus praktischen Gründen ab voraussichtlich 1. November 2013 in dem Anwesen zu wohnen und während der Zeit bis zum 1. November während solcher Zeiten, während derer er sich im Anwesen "xxxxstraße" "99" für Betreuungszwecke aufhält, nicht in seiner Tätigkeit beeinträchtigt zu werden durch überraschende Gerichtsvollzieherbesuche , Vollstreckungsversuche und / oder andere Überraschungen und Unannehmlichkeiten , welche angesichts der seitens der Antragsgegnerin erfolgten Ankündigungen zu erwarten sind.

Nachdem die Antragsgegnerin mit Zustellung eines Schriftstücks in Aussicht gestellt hat, entsprechende Störungen realisieren zu wollen, möchte der Antragsteller festgestellt wissen, dass solche Störungen rechtswidrig sind und im Übrigen deren Unterlassung schnellstmöglich bereits im Vorfeld sicherstellen.

Da die Ankündigung der in Aussicht gestellten Störungen seitens der Antragsgegnerin vorsieht, dass solche Störungen kurzfristig - siehe in Kopie anliegender Bescheid - erfolgen werden, ist Eile geboten - letzteres insbesondere betreffend die Beseitigung der Gefahr, dass die Antragsgegnerin unter Einsatz von Zwangsmitteln in den unantastbaren absolut geschützten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung des Antragstellers und / oder der betreuten Patientin ermittelnd und aufklärend eindringt und später Stalkern den Zugang zu solchen Daten eröffnet.

Was die Stalking-Problematik mit dem V-Mann "der" "Klöckner" und dessen bisherige Anwendung illegaler Aufklärungstechniken unter rechtswidriger Inanspruchnahme behördlicher Unterstützung betrifft, so ist hierüber der mit dem Antragsteller seit etwa drei Jahren in Kontakt stehende Therapeut "aaaa" "BBBB" , zu laden über die unten genannte ladungsfähige Anschrift, umfassend informiert und hat sich bereit erklärt dem Gericht erforderlichenfalls umfassende Auskünfte zu erteilen und Aktenmaterial zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Gefährlichkeit des Herrn "Klöckner", insbesondere was dessen Fähigkeiten auf dem Gebiet der Datenausspähung und dessen Kontakte zu Immobilienmaklern und zur Finanz- Unterwelt betrifft. ( Ausspähen von Behörden- Informationen zu Vermarktungszwecken, Eindringen in Computernetzwerke, Festplattenmanipulationen usw.)

Sachverhalt II. :

1.

Die Antragsgegnerin hat in Sachen Mikrozensus 2013 mit o.g. Bescheid vom 18.09.2013 (vgl. Anlage 1) einen verfassungswidrigen Verwaltungsakt vollzogen , welcher mehrere im Anwesen "xxxxstraße" "99", "99999" "xxxx" verkehrende Personen in Mitleidenschaft zieht und dem in Mitleidenschaft gezogenen Personenkreis - unter anderem der Person des Antragsteller - konkludent Grundrechtsverletzungen sowie rechtswidrige Zwangsmaßnahmen und andere nicht gerechtfertigte Unannehmlichkeiten, inbesondere die verfassungsrechtlich unzulässige Zufügung von Gesundheitsschäden , in Aussicht stellt für den Fall, dass auf den o.g. Bescheid hin die seitens der Antragsgegnerin begehrten Auskünfte nicht bis spätestens zum 02.10.2013 der Antragsgegnerin erteilt werden.

Der Termin 02.10.2013 ist bereits fruchtlos verstrichen, da es objektiv nicht möglich ist, den Mikrozensus 2013 mit dem genannten Objekt bzw. mit den in dem Objekt verkehrenden Personen gemäß den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen. ( wegen der objektiven Unmöglichkeit der Durchführung des Mikrozensus 2013 mit dem genannten Objekt bzw. den in dem Objekt verkehrenden Personen, vgl. Einzelheiten unten bei C, a), b),c) )

Wie dem o.g. Bescheid zu entnehmen ist, wurde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet.

Damit stehen die zwangsläufig mit der Vollziehung drohenden Rechtsverletzungen / Rechtsvereitelungen / Grundrechtsverletzungen / verfassungswidrige Auslösung von Gesundheitsschäden kurz bevor , und ein kurzfristiges Eingreifen des Verwaltungsgerichts Koblenz i.S.d. § 123 VwGO ist daher dringend geboten.

2.

Abgesehen davon, dass der Mikrozensus 2013 mit dem genannten Objekt und dem dieses Objekt nutzenden Personenkreis aktuell bereits aus rein technischen Gründen nicht durchführbar ist, wäre die Durchführung des Mikrozensus 2013 mit den im genannten Objekt verkehrenden Personen, insbesondere mit dem Antragsteller, bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen ( welche im Rahmen der in Arbeit befindlichen Klageschrift ausführlich darzulegen sind) unzulässig und hat daher zu unterbleiben. (Vgl. auch die Ausführungen betr. die Verfassungswidrigkeit des Mikrozensusgesetzes selbst - s. weiter unten, "B")

3.

Merkwürdigerweise wandte sich die Antragsgegnerin allerdings mit ihrem Begehren bis heute nicht an den Haushaltsvorstand sondern liess wider besseren Wissens entgegen den sonst bei der Antragsgegnerin üblichen Gepflogenheiten den Bescheid an die Adresse eines als Adressat namentlich bezeichneten Verstorbenen "zustellen" , der naturgemäß hierauf nicht reagieren kann, da er nicht mehr lebt.

Dieses Abweichen von der üblichen Praxis der Durchführung des Mikrozensus ist vorliegend angesichts im vorliegenden Fall gegebener besonderer Umstände nicht nur "merkwürdig" sondern gelinde gesagt hoch brisant, da im Internet über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren ein öffentlicher Internet-Krieg um diese verstorbene Person geführt wurde , insbesondere um die Frage, ob diese Person entgegen der seitens verschiedener Verwandter des Verstorbenen erfolgten Bekundungen noch lebt, und falls dies zu bejahen sei, an welchem Ort und unter welchen Umständen, und ob die betreffende Person für den Fall, dass sie noch lebe, ordnungsgemäß gemeldet sei, und falls dies zu bejahen sei, an welchen Orten sie gemeldet sei und / oder lebe.

Das Ansinnen der Antragsgegnerin, diese verstorbene Person - statt den Haushaltsvorstand - im vorliegenden Fall "anzusprechen" stellt sich daher als eine - unter dem Vorwand der angeblichen Absicht den Mikrozensus in Anwendung des MZG durchführen zu wollen - getarnte Ermittlungstätigkeit der Antragsgegnerin dar, welche nicht dem Zweck einer ordnungsgemäßen Durchführung des Mikrozensus sondern Aufklärungszwecken ganz anderer Natur dient, zu deren Durchführung die Antragsgegnerin in keiner Weise befugt ist.


Für eine solche inoffizielle Ermittlungstätigkeit existiert ein schlüssiges Motiv, welches der Antragsteller absichtlich hier nicht explizit darlegt, welches aber unter anderem aus dem im Verfahren 142 C 1739/13 AG Koblenz dargelegten Sachverhalt ersichtlich ist.

Der Antragsteller erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass das Verwaltungsgericht Koblenz zu Aufklärungszwecken die Akte 142 C 1739/13 AG Koblenz beizieht.

Der Antragsteller erklärt sich hingegen in Wahrnehmung seines Persönlichkeitsrechts ausdrücklich als nicht damit einverstanden, dass der Antragsgegnerin Einblick in die Akte 142 C 1739/13 AG Koblenz gewährt wird.

Das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin ist nicht verletzt, wenn der Antragsgegnerin nicht Gelegenheit gegeben wird, den Inhalt der Akte 142 C 1739/13 AG Koblenz zur Kenntnis zu nehmen.

Die umfangreiche Diskussion betreffend die Frage, ob die betreffende verstorbene Person in Wahrheit lebt - laut Behauptung mehrerer Internet-Stalker angeblich im Anwesen "xxxxstraße" "99" - spielte sich in der Internet-Öffentlichkeit ab, es existiert darüber eine umfangreiche Dokumentation mit diffamierenden Inhalten, Fotos von dem Gebäude usw., welche im Auftrag einer anonymen Internet-Stalker-Organisation, die unter anderem für einen in der Türkei operierenden Immobilienmakler tätig ist , gefertigt wurden. Die betreffenden Inhalte sind allerdings mittlerweile weitgehend aus dem Internet entfernt worden. Sie liegen der Antragsgegnerin zum Teil vor, wie dem Antragsteller kürzlich telefonisch bestätigt wurde.

Das willkürliche Abweichen von dem sonst üblichen Procedere in Sachen Mikrozensus , insbesondere die "Zustellung" eines ein Zwangsgeld androhenden Bescheids an einen Verstorbenen, kann vor diesem Hintergrund keinesfalls als ein zufälliges "Versehen" seitens der Antragsgegnerin angesehen werden . Es handelt sich vielmehr bei der Verhaltensweise der Antragsgegnerin insgesamt um einen unzulässigen , vom Mikrozensus nicht umfassten und durch das Mikrozensusgesetz nicht legitimierten Aufklärungsversuch , welcher ein durch eine spezielle Interessenlage aller in diese Vorgänge verwickelten Personen ausgelöstes willkürliches Verhalten der Antragsgegnerin darstellt. Dieses beruht letztlich auf Begehrlichkeiten des erwähnten von der Türkei aus operierenden Immobilienmaklers , der in Rheinland-Pfalz Immobillien vermittelt und an Informationen speziell über das Objekt "xxxxstraße" "99", "99999" seit Jahren interessiert ist , sowie auf den Begehrlichkeiten anderer mit diesem Immobilienmakler in Kontakt stehenden Personen.

Letztere haben sich in diesem Zusammenhang an die Antragsgegnerin gewandt mit ihrem Begehren, bestimmte Informationen speziell über das Anwesen "xxxxstraße" "99", "99999" "xxxx" und über die mutmaßlich dort wohnenden Personen zu erhalten, wie in der in Arbeit befindlichen Klageschrift noch ausführlich dargelegt werden wird.

Der diesbezügliche Vorgang kann wegen seines ausserordentlichen Umfangs mit Rücksicht auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit und mit Rücksicht auf die Notwendigkeit einer kurzfristigen Abwehr der kurzfristig drohenden Verfassungsverstöße, insbesondere der damit verbundenen drohenden Datenschutzverletzungen, im Rahmen der hiesigen Antragsbegründung nicht vollständig dargelegt werden. Eine umfangreiche Darlegung des Vorgangs muss daher der in Arbeit befindlichen Klageschrift vorbehalten bleiben.

Bei dem als Adressat im Bescheid genannten Namen handelt es sich um den Namen eines verstorbenen entfernten Verwandten einer seit Jahren im Anwesen "xxxxstraße" "99" untergebrachten pflegebedürftigen aber nicht dementen und insoweit voll geschäftsfähigen Patientin, welche inzwischen erklärte die Mitwirkung am Mikrozensus 2013 ihrerseits aus verfassungsrechtlichen Gründen verweigern zu wollen, d.h. die ihr abverlangten Auskünfte verweigern zu wollen.

Der Umstand , dass es sich bei dem im o.g. Bescheid genannten Adressaten um einen Verstorbenen handelt und die Antragsgegnerin offenkundig von Anbeginn an nicht bereit war und offenkundig bewusst und willentlich bis heute seit mindestens 2 Monaten beharrlich nicht bereit ist sich mit ihrem Anliegen direkt an die geschäftsfähige Patientin selbst bzw. an den Haushaltsvorstand zu wenden, hat rechtstechnisch unter anderem zur Folge, dass seitens des Adressaten weder Widerspruch noch Anfechtungsklage erhoben werden können , noch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden kann , noch der Antragsgegnerin die begehrten Angaben gemacht werden können, da letzteres bereits mangels Mitwirkung der Patientin scheitert.

Hieraus ist zu schliessen, dass es die Antragsgegnerin hauptsächlich darauf abgesehen hat die im Rahmen des oben erwähnten Internet-Kriegs bis heute nicht aufgeklärte Frage für die betreffenden Interessenten aufzuklären, d.h. dass sie an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Mikrozensus überhaupt nicht interessiert ist .

Obwohl der Antragsteller der Meinung ist, dass die Antragsgegnerin es vermutlich auch darauf abgesehen hat, mit Hilfe des an einen Verstorbenen gerichteten Bescheids mittelbar auch speziell den Antragsteller zu treffen und insoweit über einen juristischen Schleichweg mittelbar Aufklärungen speziell über die Person des Antragstellers zu erhalten bzw. auszulösen, fühlt sich der Antragsteller nicht ermächtigt gegen den Bescheid selbst Widerspruch zu erheben, da als Adressat des Bescheids ausdrücklich ein anderer Name - nämlich der Name eines Verstorbenen - genannt ist statt des im Pass des Antragstellers verzeichneten anderslautenden bürgerlichen Namens des Antragstellers .

Es scheint in Anbetracht des vorliegenden umfangreichen Sachverhalts der Antragsgegnerin insbesondere auch darum zu gehen unter dem Vorwand der Durchführung des Mikrozensus 2013 unter Anwendung unzulässiger Aufklärungsmethoden Informationen über den nicht auskunftspflichtigen Antragsteller bzw. Auskünfte über Persönlichkeitsmerkmale des Antragstellers im Sinne eines Persönlichkeitsprofils des Antragstellers zu erhalten.

Anders dürfte es auch kaum schlüssig zu erklären sein, warum sich die Antragsgegnerin in dem o.g. Bescheid einerseits auf "Dringlichkeit" und diesbezüglich auf ein Schreiben vom 25.07.2013 beruft , andererseits aber die angebliche Dringlichkeit geltend machen will ohne seit nunmehr mehr als zwei Monaten auch nur den leisesten Versuch unternommen zu haben, sich wegen der begehrten Daten an den Haushaltsvorstand zu wenden, d.h. diesen zu kontaktieren.

Die Antragsgegnerin ist sogar telefonisch ausdrücklich darüber unterrichtet worden, dass der Haushaltsvorstand des Anwesens "xxxxstraße" "99" einen anderen Namen besitzt als der im o.g. Bescheid ausgewiesene Name und einen anderen Namen als den Namen des Antragstellers.

Die Antragsgegnerin hat keinerlei nachvollziehbare vernünftige Gründe vorzuweisen, warum sie sich nicht - wie sonst in Sachen Mikrozensus üblich - an den Haushaltsvorstand wendet sondern statt dessen den Bescheid an einen Toten "zustellt" und dabei formal vorspiegelt, diese "Zustellung" sei "wirksam" und es sei daher der Bescheid für den Fall eines Unterlassens einer Gegenwehr seitens des Toten "vollstreckbar".

Es ist daher naheliegend, dass das Verhalten der Antragsgegnerin auf einem Kalkül etwa folgender Art beruhen dürfte :

Ein Toter kann auf den an ihn adressierten und an ihn scheinbar "zugestellten" Bescheid nicht reagieren. Somit erfolgt keine Anfechtung und dadurch mittelbar verfahrensbedingt später eine Aufklärung der Namen auch solcher Personen im Anwesen, welche nicht auskunftspflichtig sind aber in Folge des Procederes der versuchten Zwangsmaßnahmen gezwungen sind in Erscheinung zu treten als Personen, die sich ausweisen müssen um sich gegen die rechtswidrigen Beeinträchtigungen wehren zu können.Somit kann man durch Fiktion einer "ordnungsgemäßen Zustellung" an einen Toten, erreichen, dass Personen, für welche
Ausküfte über deren Persönlichkeit begehrt werden, für welche keinerlei Auskunftspflicht besteht, gezwungen sind, solche Daten gegen ihren Willen herauszugeben ".

Die Antragsgegnerin ist allerdings ausweislich ihrer eigenen in den Mikrozensus-Broschüren getätigten Aussagen betreffend ihre Befugnisse im Rahmen der Durchführung des Mikrozensus 2013 in keiner Weise befugt derartige verdeckte , manipulative , Aufklärungen im Sinne verdeckter erkennungsdienstlicher Ermittlungen / Identitätsaufklärungen ,wie sie sonst manchmal in TV-Darbietungen zu Unterhaltungszwecken unter Mitwirkung von V-Leuten realisiert werden, insbesondere betreffend eine Klärung womöglich vermuteter Verstöße gegen das Meldegesetz usw. , vorzunehmen.

Es war und ist im Übrigen bereits aus rein technischen Gründen nicht möglich den Mikrozensus 2013 mit dem Anwesen "xxxxstraße""99" gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen ( s.u. , C. ).

Der Erlass des o.g. an einen Verstorbenen adressierten Bescheids ist insoweit rechtsmissbräuchlich erfolgt, er kann den ( angeblich) beabsichtigen Zweck nicht erfüllen, und daher ist von seiner Vollstreckung abzusehen ( weiteres hierzu s.u., C.) .

Der mit dem o.g. Bescheid vollzogene Verwaltungsakt stellt vor diesem Hintergrund einen Amtsmissbrauch und letztlich auch eine Schikane-Maßnahme zu Lasten aller Personen dar, welche mittelbar durch die Auswirkungen der Androhung der Vollstreckung und / oder die zu erwartenden Vollstreckungsversuche ( Auftauchen eines Gerichtsvollziehers usw.) betroffen sind.

4.

Nachdem die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des o.g. Verwaltungsaktes angeordnet hat, drohen allen durch den o.g. Bescheid Mitbetroffenen, unter anderem der im Anwesen untergebrachten pflegebedürftigen Patientin, Unannehmlichkeiten wie z.B. das Auftauchen eines Gerichtsvollziehers, Störung des Hausfriedens usw., d.h. Vorgänge, die automatisch erfolgen, wenn versucht wird den Verwaltungsakt zu vollstrecken.

Die Vollstreckung des o.g. Bescheids ist daher wegen der ansonsten dem betroffenen Personenkreis - wie z.B. dem zeitweise im Anwesen sich aufhaltenden Antragsteller und der genannten Patientin - zwangsläufig drohenden Unannehmlichkeiten (wie Störung des Hausfriedens usw.) zu unterlassen , und es ist eine entsprechende zweckmäßige Maßnahme i.S. d. § 123 VwGO seitens des zuständigen Verwaltungsgerichts Koblenz zu treffen, welche die Antragsgegnerin daran hindert die Vollstreckung durchzuführen bzw. die Vollstreckung zu versuchen.

5.

Ein Telefonat mit einem bei der Antragsgegnerin beschäftigten Mitarbeiter ergab im Übrigen, dass die Antragstellerin nach wie vor beabsichtigt mit dem Anwesen "xxxxstraße" "99", "99999" "xxxx" bzw. mit den in diesem Anwesen vermuteten Personen in verfassungswidriger Weise den Mikrozensus 2013 durchzuführen, und dass sie für den Fall eines "Widerstandes" seitens des angesprochenen angeblich auskunftspflichtigen Personenkreises in verfassungswidriger Weise kurzfristig auch gegen andere Personen rechtswidrig Zwangsmittel einsetzen will.

Eine Vollstreckung des Bescheids würde im Übrigen sämtliche von dem Bescheid betroffenen Personen in ihren Grundrechten aus Art. 2 des Grundgesetzes verletzen . Dies droht kurzfristig, denn es wurde , wie aus dem Bescheid ersichtlich, die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet.

Es droht eine Rechtsvereitelung auf verfassungsrechtlicher Ebene , wenn die Antragsgegnerin den genannten Bescheid vollstreckt bzw. die Vollstreckung versucht ( da gegen einen Verstorbenen nicht vollstreckt werden kann sondern allenfalls gegen dessen "Rechtsnachfolger").

Die Antragsgegnerin hat die im genannten Bescheid begehrten Auskünfte - da der Bescheid an einen Toten "zugestellt" wurde, der naturgemäß nicht darauf reagieren kann - durch die im Bescheid angesprochene Person naturgemäß bisher nicht erhalten , und es ist auch nicht zu erwarten, dass sie die begehrten Auskünfte in Zukunft erhält, da zu erwarten ist, dass der im Bescheid nicht namentlich erwähnte mitbetroffene Haushaltsvorstand des Anwesens 2013 entsprechende Auskünfte berechtigterweise verweigern wird, sollte er demnächst seitens der Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung aufgefordert werden .

Die Schwere der drohenden Grundrechts-Eingriffe bzw. deren abzusehender Folgen steht in keinem verfassungsgemäßen Verhältnis zu dem Interesse der Antragsgegnerin , den Bescheid ohne Rücksicht auf die Vorgaben und Verbote des Grundgesetzes und dessen Schutzfunktion vollstrecken und den Mikrozensus 2013 mit Bewohnern des Anwesens "xxxxstraße" "99" , "99999" "xxxx" durchführen zu wollen.Der drohende Eingriff ist in keiner Weise verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Insbesondere ist der mit der Durchführung des Mikrozensus 2013 zwangsläufig erfolgende Eingriff in die Rechte einer mitbetroffenen Hausbewohnerin aus Art. 2, Abs. 2, Satz 1 GG in keiner Weise gerechtfertig, da Art. 2, Abs. 2. Satz 3 GG i.V.m. Art. 19 , Abs. 1, Satz 1,2,GG zwingend vorschreibt, dass ein Gesetz, welches eine Einschränkung der Rechte aus Art. 2 , Abs.2, Satz 1 GG vornimmt, das eingeschränkte Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muss - vorliegend wäre damit Art. 2 GG im MZG ausdrücklich zu benennen. Letzteres ist angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts des Gesetztestexts im MZG offenkundig nicht der Fall, somit sind Eingriffe auf Grund des MZG in Art. 2 , Abs.2,Satz 1 GG - wie sie im vorliegenden Fall seitens der Antragsgegnerin unter Androhung der im Bescheid genannten Zwangsmaßnahmen in Aussicht gestellt sind -verfassungswidrig.

Der in Rede stehende Bescheid ist mit Rücksicht auf die Mitbetroffenheit anderer Bürger bereits von Verfassungs wegen auch ohne Antrag der im Bescheid namentlich bezeichneten Person von Amts wegen aufzuheben ohne dass es der Erhebung eines Widerspruchs gegen den Bescheid durch die im Bescheid benannte Person selbst , d.h. durch die verstorbene Person, die naturgemäß keinen Widerspruch erheben kann, überhaupt bedarf.


Der Antragsteller begehrt die Unterlassung der Durchführung des Mikrozensus 2013 mit Bewohnern des Anwesens "xxxxstraße" "99", "99999" "xxxx" und das Unterlassen jeglicher Vollstreckungsversuche des o.g. Bescheids sowie die Feststellung, dass eine Durchführung des Mikrozensus 2013 mit gegenwärtigen Bewohnern des Anwesens "xxxxstraße" "99", "99999" und / oder späteren Bewohnern sowie mit seiner eigenen Person unzulässig ist , da sie verfassungsswidrig ist, wobei festzustellen ist, dass die Verfassungswidrigkeit der seitens der Antragsgegnerin beabsichtigten Durchführung des Mikrozensus mit Bewohnern des Anwesens "xxxxstraße" "99", "99999" "xxxx" darauf beruht, dass insbesondere § 7 des Mikrozensusgesetzes mangels jedweder Härtefallklausel im MZG in seiner gegenwärtigen Fassung verfassungswidrig ist. Der genannte Personenkreis einschliesslich des Antragstellers selbst, ist gegenwärtig und unmittelbar von der Verfassungswidrigkeit des auf diesem Gesetz beruhenden Eingriffs betroffen .

Das Rechtsschutzbedürfnis für das Feststellungs- und Unterlassungsbegehren des Antragstellers beruht unter anderem - wie oben bei "Sachverhalt I." bereits erwähnt - darauf, dass der Antragsteller momentan beabsichtigt ab dem 1. November 2013 im Anwesen "xxxxstraße" "99", "99999" "xxxx" zu wohnen und sícherstellen will nicht durch verfassungswidrige Angriffe gegen seine Person belästigt zu werden , falls er ab dem 1. November 2013 dort wohnt.

Zur Entlastung des Bundesverfassungsgerichts ist mit Rücksicht auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bzw. der Subsidiarität von Anträgen nach § 32 BVerfGG vorliegend zwecks Regelung des aktuellen Zustands eine Einstweilige Anordnung nicht bereits beim BVerfG gem. § 32 BVerfGG sondern zunächst beim zuständigen Verwaltungsgericht Koblenz gem. § 123 VwGO zu beantragen.

Es ist insoweit - mit Blick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - zunächst durch das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung des Zustands zu erlassen dahin , dass die Antragsgegnerin bis auf weiteres die Durchführung des Mikrozensus 2013 mit dem genannten Personenkreis zu unterlassen hat - d.h. mindestens bis zum Zeitpunkt einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage der Verfassungswidrigkeit des in Rede stehenden Gesetzes bzw. des § 7 MZG (Regelung der Auskunftspflicht im MZG).

Unmittelbar nach Erlass der einstweiligen Anordnung i.S.d. § 123 VwGO oder parallel dazu ist von Amts wegen gem. Art. 100 , Abs. 1, Satz 1 GG zu verfahren.



B.

Verfassungswidrigkeit des MZG :

Das MZG ist verfassungswidrig, weil es im MZG an einer Härtefallklausel gänzlich fehlt, welche zufällig im Rahmen der Durchführung des Mikrozensus ausgewählten Betroffenen mit Rücksicht auf Art. 1 GG in Anwendung der Objekttheorie in Härtefällen eine sanktionslose Auskunftsverweigerung zugestehen muss , auf welche sich Betroffene zur Rechtfertigung einer Auskunftsverweigerung berufen können, wenn ihnen die Durchführung des MZG aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zuzumuten ist.

Die Praxis der Anwendung des MZG, welche vorliegend auch die Antragsgegnerin pflegt, missachtet die Ausstrahlungswirkung des Art. 1 GG im Hinblick auf das durch Art. 1 GG bestimmte verfassungsrechtliche Gebot der Achtung der Menschenwürde , welches in Anwendung der Objekttheorie unter anderem besagt, dass im Zusammenhang mit dem Erlass und der Anwendung von Gesetzten stets die Subjekt-Qualität des Menschen zu achten ist, d.h. dass Menschen nicht als bloße "Objekte" behandelt werden dürfen. Die Praxis der Anwendung des MZG missachtet aber die unter Anwendung der Objektformel seitens des BVerfG bestimmten Maßstäbe , welche zwingend zu beachten sind um dem Schutzzweck des Art. 1 GG gerecht zu werden.

Diese Missachtung ím Rahmen der Anwendungspraxis des MZG verletzt im Übrigen auch das Willkürverbot, da sie den Zufall (!) darüber entscheiden lässt, ob und wer ggf. durch die Anwendung des MZG in seinen Rechten aus Art. 1 GG und / oder aus Art. 2 Absatz 2 , Satz 1 GG verletzt wird.

Gerade der Umstand, dass hier der Zufall statt rücksichtsvolle Vernunft die Auswahl der "Probanden" und die diese Probanden treffenden Rechtsfolgen - wie z.B. aufgrund dieser Zufallsauswahl zwangsläufig erfolgende Verletzungen der Rechte Einzelner aus Art. 2 Absatz 2, Satz 1 - im Rahmen der Durchführung des Mikrozensus entscheidet, zeigt die Missachtung der Menschenwürde.

Man fühlt sich unweigerlich an Vorgänge in einem KZ erinnert, in welchem nach dem Zufallsprinzip blind aus einer großen Zahl von Häftlingen für Strafaktionen willkürlich eine "zufällige Stichprobe von Objekten" gewählt wird um diese "Objekte" zu erschiessen statt andere Objekte wie zum Beispiel Steine, Wachtürme, überflüssige Mauern und Zäune oder ähnliche Objekte zu erschiessen, welche ohne weiteres ohne Verletzung der Menschenwürde erschossen werden könnten, da die letzteren Objekte keine Menschen sind.

Das MZG wird seitens der Antragsgegnerin gegenwärtig mangels Härtefallklausel rigoros rücksichtslos angewendet , also ohne jedwede Rücksicht auf die sich in jedem Einzelfall stellende Frage, ob die Durchführung des Mikrozensus 2013 kausal adäquat den im aktuellen Einzelfall betroffnen Bürger in seinen Grundrechten , namentlich in seinen Rechten aus Art. 1 GG und aus Art. 2, Absatz 2, Satz 1 GG verletzt.

Die Missachtung des Art. 1 GG durch die Antragsgegnerin im Rahmen der ihrerseits gepflegten Anwendungspraxis des MZG kommt insbesondere im vorliegenden Fall deutlich zum Ausdruck , weil offenkundig ist, dass sie jedwede Prüfung unterlassen hat, dahin, ob die Durchführung allen Bewohnern des Anwesens "xxxxstraße" "99" von Verfassungs wegen zuzumuten ist oder nicht .

Ansonsten , d.h. in anderen Fällen , wird diese Missachtungs-Haltung der Antragsgegnerin insbesondere immer dann sichtbar , wenn die Antragsgegnerin zufällig für die Durchführung des Mikrozensus 2013 ausgewählten Bürgern schriftlich lapidar und ohne jedwede Rechtfertigung mitteilt, dass niemand von der durch § 7 MZG bestimmten Auskunftspflicht befreit werden könne und die zufällig ausgewählten Objekte nicht durch andere zufällig ausgewählte Objekte ersetzt werden könnten.

Letzteres ist bereits aus mathematischer Sicht ein Widerspruch in sich : Denn wenn jeder Betroffene mit angeblich gleicher Wahrscheinlichkeit "zufällig" ausgewählt wird, kann es für den angestrebten Zweck keine Rolle spielen, wenn einer Stichprobe von lediglich 1 Prozent aus der Grundmenge in Härtefällen das eine oder andere zufällig gewählte Objekt in ein ebenfalls zufällig der Stichprobe entnommenes Objekt ausgetauscht wird.


Verfassungsrechtlich relevante Verletzungsszenarien im obigen Sinne sind insbesondere für folgende Fallgruppen gegeben :

- wenn die Durchführung des MZG eine Verletzung eines von der Durchführung Betroffenen in dessen Rechten aus Art. 1 GG adäquat kausal i.S.d. Äquivalenztheorie auslöst. (1)

- wenn die Durchführung des MZG eine Verletzung der Rechte eines von der Durchführung Betroffenen aus Art. 2, Abs. 2, Satz 1 adäquat kausal auslöst ( i.S.d. Äquivalenztheorie).(2)

- wenn die Durchführung des MZG mit einem Betroffenen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen auslöst, welche dem durch das BVerfG festgestellten Verhältnismäßigkeitsgebots nicht gerecht wird.(3)

Vorliegend ist eine solche diesem Szenario unterfallende Situation für den Fall der Durchführung des Mikrozensus 2013 mit Bewohnern des Anwesens "xxxxstraße" "99", "99999" "xxxx", insbesondere mit der o.g. Patientin, gegeben, wobei es den betroffenen gegenwärtigen und zukünftigen Bewohnern und den sonstigen im Anwesen verkehrenden erwachsenen Personen nicht zuzumuten ist aus dem Anwesen auszuziehen bzw. auf einen Einzug zu verzichten bzw. auf ein Betreten des Anwesens zu verzichten , nur um sich der "Auskunftspflicht" entziehen zu können zum Zwecke der Vermeidung verfassungswidriger Eingriffe in das Rechtsgut der Betroffenen seitens der Antragsgegnerin, wie sich beispielsweise ( unter anderem) aus folgendem Sachverhalt ergibt :


aa)

Eine Durchführung des Mikrozensus mit der o.g. im gegenständlichen Anwesenden aktuell untergebrachten pflegebedürftigen Patientin , hier aus Datenschutzgründen "P" genannt - deren bürgerlicher Name der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Verfassungswidrigkeit des MZG bereits aus Gründen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Patientin "P" nicht mitzuteilen ist - ist der betreffenden Person "P" aktuell nicht zuzumuten, da die Durchführung das Recht der Person "P" aus Art. 2, Absatz 2, Satz 1 GG auf körperliche Unversehrtheit verletzt, da die Durchführung zwangsläufig angesichts der bisherigen Krankengeschichte der Patientin und der Beeinträchtigung des Gemütszustandes der betroffenen Patientin durch Stalker-Angriffe seitens des Stalkers "der" "Klöckner" aus Schöppenstedt und dessen Kampfgenossen zur weitergehenden Beschädigung bzw. Verschlechterung des aktuellen Gesundheitszustands der Person "P" führen würde.

Anders als Eingriffe in die Handlungs- bzw. Entfaltungsfreiheit aus Art. 2 , Absatz 1, Satz 1 GG auf Grund einfachrechtlicher Vorgaben ( Verordnungen usw.) , die einen Interessenausgleich bezüglich des Eingriffs in diese Freiheiten erlauben, bedarf es wie oben erwähnt bei Eingriffen in das Rechtsgut aus Art. 2, Absatz 2, Satz 1 GG durch ein Gesetz der ausdrücklichen Nennung des Grundrechtes einschliesslich der Angabe des Artikels ( - hier Artikel 2) des Grundrechts, in welches auf Grund des Gesetztes einschränkend eingegriffen werden soll.

Ausweislich des Gesetzestexts des MZG ist im MZG eine entsprechende Nennung des Artikel 2 GG offenkundig nicht gegeben. Eingriffe in das Rechtsgut aus Art. 2 Absatz 2, Satz 1 auf Grund des MZG sind daher verfassungswidrig und Entscheidungen , welche auf dieser Missachtung beruhen - wie vorliegend der o.g. Bescheid - nichtig und dürfen daher nicht vollstreckt werden.

Die Durchführung des MZG im Fall der o.g. Patientin würde zu einer Verletzung des bereits vorgeschädigten Nervensystems der Patientin und weitergehenden Verletzungen der psychischen Gesundheit der betroffenen Person führen, da bereits die Vorstellung der betroffenen Person von dem drohenden Versuch der Durchführung der angekündigten Vollstreckung des o.g. Bescheids bei der betroffenen Person Kopfschmerzen, Albträume ( " Gerichtsvollzieher und Polizei brechen die Haustür des Anwesens auf um das Anwesen zu durchsuchen und zu vollstrecken" etc.) , schwerwiegende Schlafstörungen und Angstzustände mit psychosomatischen Beschwerden erzeugt hat . Diese Vorstellung und deren Folgen wurden durch die "Zustellung" des oben genannten Bescheids an einen angeblich im Anwesen wohnenden Toten und die Kenntnisnahme seines Inhalts durch die Person "P" ausgelöst.

Die Antragsgegnerin wird im Übrigen erklären müssen, wie sie dazu kommt, an eine verstorbene Person zu adressieren, die naturgemäß nicht bei der Meldebehörde gemeldet sein kann und zugleich diese hochsensiblen Daten unter Verletzung ihrer Geheimnhaltungspflicht an Dritte , welche nicht der Schweigepflicht unterliegen , mehrfach bestätigt .

Aus welcher Datei stammen diese Daten ? Wer hat diese Daten eines Verstorbenen als angebliche Daten eines Lebenden geliefert ? War es der V-Mann "der" "Klöckner" aus Schöppenstedt ? Hat Herr "Klöckner" die Festplatten der Rechnersysteme der Meldebehörde und / oder der Rechnersysteme der Antragsgegnerin entsprechend manipuliert / verseucht und den Zufall ein wenig "zurechtgebogen" ?

Jedenfalls wird die Antragsgegnerin eine schlüssige Erklärung für den Umstand liefern müssen, wie der Widerspruch zu erklären ist, dass sie einerseits fälschlicherweise ausgerechnet "versehentlich" als Namen eines angebliche Auskunftspflichtigen den Namen eines Verstorbenen wählt, der nie in dem Anwesen wohnte, andererseits alle tatsächlich in dem Anwesen wohnenden Personen einen anderen Namen besitzen als dieser Verstorbene.

Die Antragsgegnerin wäre gut beraten, ihre Rechnersysteme einmal technisch überprüfen zu lassen und sich mit der Frage zu beschäftigen, was Herr "Klöckner" mit dem aktuellen Zustand der Festplatten dieser Rechnersysteme in Bezug auf die "zufällige" Auswahl der "Probhanden" des Mikrozensus 2013 und deren abgespeicherten Daten zu tun hat.

Wiederholungen der den Gesundheitszustand der Patientin verletzenden Auslösungen von Vorstellungen und weitere Verletzungen als körperliche und seelische Folgeerscheinungen mit Streß-Symptomatik können wegen der bei der Patientin "P" vorliegenden seelischen und körperlichen Konstitution nur dadurch vermieden werden, dass die Durchführung des MZG mit der betreffenden Person unterlassen wird und der Patientin in einer sie überzeugenden Weise vor Augen geführt wird, dass in Zukunft diese Beeinträchtigungen auf Grund einer wirksamen gerichtlichen Verfügung nicht mehr befürchtet werden müssen.

Beweis :

a)

Auskunft eines mit dem Fall seit Jahren befassten medizinischen Sachverständigen "ZZZZ" med. NN, "99999" "xxxx" ( die Adresse des Arztes "NN" wird im hiesigen Schriftsatz aus Datenschutzgründen nicht mitgeteilt sondern bleibt einer gesonderten Mitteilung überlassen)

b)

eingehende Zeugen-Vernehmung des Antragstellers, welcher die Patientin "P" zeitweise betreute.

c)

Eingehende Vernehmung des Therapeuten , Zeugen und langjährigen Stalking-Experten "aaaa" "BBBB" , betreffend die Traumatisierung der Patientin "P" und anderer Personen durch den Stalker "der" "Klöckner".

ladungsfähige Anschrift des Zeugen "aaaa" "BBBB" :

"aaaa" "BBBB", c/o "ZZZZ" "YYYYYY", "xxxxstraße" "99" , "99999" "xxxx"

d)

Eingehende Vernehmung des Zeugen und Stalkers "der" "Klöckner".

ladungsfähige Anschrift des Zeugen "der" "Klöckner" :

"NNNNN" Straße "00"., 38170 Schöppenstedt



Wegen des Erfordernisses des Unterlassens der Durchführung des MZG mit der betreffenden Person erübrigt sich die Durchführung des Mikrozensus 2013 mit allen anderen möglichen im selben Haushalt lebenden oder sich im Anweisen zeitweise aufhaltenden Personen solange die betreffende Person (Patientin "P") im Haushalt lebt, da eine ordnungsgemäße dem Normzweck entsprechende Durchführung des MZG gemäß den eigenen Aussagen der Antragsgegnerin einerseits nur erfolgen kann, wenn sämtliche entprechend dem MZG einem Haushalt zuzuordnenden Personen in die Durchführung einbezogen werden , andererseits aber eine Einbeziehung der Patientin "P" angesichts obiger Ausführungen ( und weiterer noch darzulegender Umstände) entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nicht möglich und nicht rechtmäßig ist.

C.

Objektive Unmöglichkeit der Durchführung des Mikrozensus gem. MZG mit dem Anwesen "xxxxstraße" "99", "99999" "xxxx" bzw. mit den betreffenden diesem Objekt zuzuordnenden Personen :

Schlicht "übersehen" hat die Antragsgegnerin, dass der o.g. Bescheid den behaupteten Zweck in jedem Falle verfehlen wird, d.h. unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin den Bescheid zu vollstrecken versúcht oder nicht, und dass bereits deswegen der mit Unnannehmlichkeiten für Dritte verbundene Versuch seiner Vollstreckung wegen des Aspekts des Rechtsmissbrauchs unzulässig ist.

a)

Die Antragsgegnerin hat übersehen dass sie sich mit dem Erlass des o.g. Bescheids mittelbar mit Personen angelegt hat, welche die Patientin schützen wollen und über ausreichende Mathematik-Kenntnisse verfügen um zu wissen, dass sie - ohne dass die Antragsgegnerin oder irgendein Gericht das verhindern könnten - - eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Durchführung des MZG zu den durch den Gesetzgeber bestimmten Zwecken mit dem Anwesen "xxxxstraße" "99" , "99999" "xxxx" durch willkürliches Ausschalten des Zufallsprinzips vereiteln können zu dem Zweck die o.g. Patientin gegen die drohenden Grundrechtsverletzungen zu schützen im Wege einer mittelbar herbeigeführten Beseitigung jedweder Auskunftspflicht betreffend das Anwesen "xxxxstraße" "99", "99999" "xxxx".

Eine völlig legitime Vereitelung der Durchführung ist nämlich ganz einfach mittels Ausschaltung des laut Aussage der Antragsgegnerin selbst für eine ordnungsgemäße Durchführung erforderlichen Zufallsprinzips mittels herbeigeführter willkürlicher Verhaltensänderungen der Bewohner des Anwesens in der Zukunft möglich, welche das Ergebnis der Durchführung des MZG mit dem Anwesen "xxxxstraße" "99" unbrauchbar machen, da hierdurch die Statistik verfälscht wird und das Ergebnis also nicht genauer sondern ungenauer wird, der Normzweck des MZG folglich aufgrund des Eingriffs in das Zufallsprinzip durch Dritte verfehlt wird. Zum Beispiel kann einfach willentlich zu Zwecken der Abwehr der Gefahr der drohenden Grundrechtsverletzung ein Leerstand des Anwesens für die nächsten Jahre herbeigeführt werden, mit der Folge, dass die Angaben zum Anwesen "xxxxstraße" "99" nicht mehr repräsentativ und damit für die Verwertung im Rahmen des Mikrozensus unbrauchbar sind. Andere Verhaltensänderungen der Bewohner mit gleichem Effekt sind ebenfalls möglich, mit der Folge, dass die Antragsgegnerin einen solchen verfälschenden Einfluss nur dadurch verhindern kann, dass sie mittels zufälliger Auswahl ein anderes Anwesen ersatzweise auswählt, d.h. die Durchführung mit dem Anwesen "xxxxstraße" "99" freiwillig abbricht - mit der Folge, dass damit automatisch für alle Bewohner des Anwesens die Auskunftspflicht entfällt und der o.g. Bescheid den angeblich verfolgten Zweck der Anwendung des MZG auf das Anwesen "xxxxstraße" "99" nicht erreichen kann.

b)

Unbeschadet der obigen Überlegung gem. a) hat die Antragsgegnerin im Übrigen "übersehen", dass bereits im gegenwärtigen Zeitpunkt Aussagen über das Wohnverhalten und sonstige Angaben betreffend das Anwesen "xxxxstraße" "99" in keiner Weise repräsentativ sind, d.h. , würden die Daten für das Anwesen "xxxxstraße" "99" auf 100 Haushalte "repräsentativ" hochgerechnet, würde hierdurch die Statistik verfälscht und damit das MZG selbst verletzt, mit der Folge, dass die Antragsgegnerin dann gemäß den zwingenden Vorgaben des MZG verpflichtet ist , den Mikrozensus mit dem Anwesen Schubertstr, "99" abzubrechen bevor die Durchführung vollendet ist.

Letzteres liegt daran, dass für das Anwesen Schuberstr. "99" als Folgeerscheinung eines in Deutschland einzigartigen ungeklärten Kriminallfalls ( "Fall "Klöckner"") , der sich um dieses Anwesen bzw. ehemalige Bewohner dieses Anwesens rankt, eine Situation vorliegt, die in extremer Weise abweicht von dem Zustand, der ohne diesen Umstand vorliegen würde, da das Verhalten aller im Anwesen "xxxxstraße" "99" verkehrenden Personen sich seit 4 Jahren "von morgens bis abends" weitestgehend um die Abwehr bzw. Umgehung der Folgeerscheinungen des ungeklärten Kriminalfalls ( "Fall "Klöckner"" ) dreht.

Nach Meinung von Kennern des Falls dürfte allein der Straftäter "der" "Klöckner" persönlich innerhalb drei Jahren mehr als 6000 unverfolgte Stalking-Straftaten begangen haben, die man ihm angeblich "nicht nachweisen" kann (im Klartext : nicht will) , da er Funktionen als "V-Mann" für deutsche Behörden ausführt und insoweit laut eigenem Bekunden "immun" ist ( so die wortwörtliche Selbstauskunft des Täters in einem mit dem Täter persönlich geführten Telefonat) gegen Strafverfolgung aufgrund irgendwelcher Deals mit den Behörden, für welche er nach Stasi-Art Informationen beschafft.

Um den Mikrozensus mit Bewohnern des Anwesens "xxxxstraße" "99" entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und entsprechend dem von Seiten des Gesetzgebers angestrebten Zweck durchführen zu können,müsste die Antragsgegnerin somit erst einmal auslösen, dass in dem Anwesen wieder normale Lebensverhältnisse eintreten, welche auf 100 Fälle hochgerechnet werden können ohne die Statistik zu verfälschen.

Einen Fall wie den "Fall "xxxxstraße" "99"" gibt es in ganz Deutschland nur ein einziges Mal, eine Hochrechung auf 100 Fälle würde damit die Statistik verfälschen , d.h. die Genauigkeit des Mikrozensus verschlechtern, was dem Normzweck des MZG zuwiderläuft.

c)

Die Durchführung des Mikrozensus 2013 mit Bewohnern des Anwesens "xxxxstraße" "99", "99999" "xxxx" ist im übrigen aus Gründen "technisch" nicht durchführbar, welche mit dem im Verfahren 142 C 1739/13 AG Koblenz zur Sprache gebrachten Google-Problem zusammenhängen, wie sich selbsterklärend nach Kenntnisnahme des dortigen schriftsätzlichen Vorbringens ergeben dürfte.

Rechtsfolgen wegen des Google-Problems :

Eine Durchführung des Mikrozensus muss aus verfassungsrechtlichen Gründen mit Rücksicht auf das während der letzten Jahre aufgetretene Google-Problem grundsätzlich mit allen Personen unterbleiben, deren unantastbarer absolut geschützter Kernbereich ihrer privaten Lebensgestaltung teilweise über das Internet per Google gegen den Willen der Betroffenen öffentlich mitgeteilt wurde, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass einem Sachbearbeiter der Mikrozensus-Durchführung durch Vernetzung der ihm im Rahmen der Sichtung der bekanntwerdenden Befragungsdaten eine Zuordnung des im Internet veröffentlichten unantastbaren Kernbereichs der betroffenen Person zu den personenbezogenen Daten der betroffenen Person ermöglicht wird, so dass der Bearbeiter hierdurch Zugang zu dem unantastbaren absolut geschützten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung ( Intimsphäre) der betroffenen Person erhält. Nach der Rspr. des BVerfG ist die gegen den Willen der betroffenen Person erfolgende Ermöglichung eines solchen Zugangs selbst dann verfassungsrechtlich unzulässig, wenn diese Informationen nur einem einzigen Mikrozensus-Mitarbeiter, beispielsweise einem Mitarbeiter des Befragungspersonals, bekannt werden, auch wenn der betreffende Mitarbeiter zur Geheimhaltung verpflichtet ist.

Diese Situation ist z.B. gegeben, wenn ein V-Mann wie z.B. der Informatik-Kaufmann "der" "Klöckner" als Hacker private Nacktfotos einer betroffenen Person im Wege der angewandten Computerkriminalität von einem privaten Rechner abruft , die Bilder bei Google veröffentlicht und mit dem realen Namen und im Internet öffentlich mit einem zutreffenden Persönlichkeitsprofil der betroffenen Person versieht, welche ihrerseits aus Selbstschutzgründen das Persönlichkeitsprofil und die Zuordnung öffentlich bestreitet. Hat in solchen Fällen ein Mikrozensus-Mitarbeiter Zugriff auf ein sich mit den Angaben der veröffentlichten Aussagen deckendes Profil , dann hat er zugleich Zugang zu dem absolut geschützten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung der betroffenen Person, d.h. deren Anonymität und die Anonymisierung ihres absolut geschützten Kernbereichs ihrer privaten Lebensgestaltung ist damit nicht mehr gewährleistet.

Ein Telefonat mit der Antragsgegnerin ergab, dass die Antragsgegnerin entgegen ihren öffentlichen Bekundungen die gesetzlich vorgeschriebene Anonymisierung in derartigen Fällen nicht gewährleisten kann, so dass in diesen Fällen die Durchführung des Mikrozensus nach den gesetzlichen Vorgaben technísch nicht möglich ist und daher zu unterlassen ist. In solchen Fällen ist die betroffene Person mangels der Durchführbarkeit der gem. MZG vorgeschriebenen Anonymisierung von der Auskunftspflicht zu befreien.

Überdies konnte nachgewiesen werden, dass die Antragsgegnerin die durch das MZG bestimmten Geheimhaltungsvorschriften in schwerwiegender Weise verletzt hat, indem sie in mindestens 3 Fällen entgegen ihrer öffentlich und schriftlich kundgegebenen Beteuerungen im Rahmen der Durchführung des Mikrozensus verwertete hochsensible Daten unbefugt an solche Dritte weitergab, welche in keiner Weise Geheimhaltungspflichten unterliegen.

Hiermit wurde zugleich Geheimdiensten und V-Leuten durch die Antragsgegnerin ein Zugang zu hochsensiblen personenbezogenen Daten eröffnet.


Bereits wegen dieses Umstands ist die Antragsgegnerin in keiner Weise mehr vertrauenswürdig im Hinblick auf die Durchführung des Mikrozensus 2013 mit dem Anwesen "xxxxstraße" "99", "99999" "xxxx", und es ist wegen der Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch die Antragsgegnerin keiner Person aus dem Personenkreis der Bewohner und Nutzer des Anwesens "xxxxstraße" "99", "99999" "xxxx" zuzumuten, der Antragsgegnerin Daten für die Verwertung im Rahmen der Durchführung des Mikrozensus 2013 anzuvertrauen.

Eine Konsequenz dieser verfassungsrechtlichen Situation ist im Übrigen, dass die Antragsgegnerin mit Blick auf das Google-Problem verpflichtet ist im Rahmen der Zufallsauswahl der für den Mikrozensus auszuwählenden "Probanden" die Grundmenge zu filtern in der Weise, dass sämtliche Personen , welche im Internet per Google diffamiert wurden, von vorneherein von der Auskunftspflicht zu befreien sind, da andernfalls in Kauf genommen würde, dass sich Betroffene, bei welchen die Diffamierung im Internet darin besteht, dass deren unantastbarer absolut geschützter Kernbereich aufgedeckt wurde, gezwungen wären diesen gegenüber der Behörde selbst offenzulegen um eine Befreiung von der Auskunftspflicht zu rechtfertigen.

Vorliegend sind solche Internet-Diffamierungen ausweislich des Inhalts der Verfahrensakte 142 C 1739/13 AG Koblenz betreffend mindestens eine der durch die Antragsgegnerin als Probanden vorgesehenen ausgewählten Personen erfolgt, mit der Folge, dass die Antragsgegnerin die durch das MZG gesetzlich bestimmte Anonymisierung technisch nicht realisieren kann.

Die Durchführung des Mikrozensus 2013 darf daher bereits "a priori" wegen des verfassungsrechtlichen Diskriminierungs-Verbots mit dem Haushalt "xxxxstraße" "99" , "99999" "xxxx" nicht durchgeführt werden - ohne dass auf die anderen Gründe, welche ebenfalls einen Ausschluss dieses Haushalts vom Mikrozensus 2013 rechtfertigen , überhaupt noch ankäme.

E .

Anmerkung "E" (vgl. Hinweis oben) :

Nach Meinung des Antragstellers kann ohne mündliche Verhandlung über den hiesigen Antrag kurzfristig im Bürowege entschieden werden, da die oben erwähnte Missachtung des Art. 1 GG entsprechend der Objekttheorie offenkundig ist , da dem o.g. Bescheid die Missachtung des Art. 1 GG bereits entnommen werden kann, nachdem dem Bescheid entnommen werden kann, dass die Antragsgegnerin jedwede verfassungsrechtliche Prüfung der Zumutbarkeit der beabsichtigten Maßnahmen unterlassen und damit mögliche Verletzungen der Art. 1 und 2 GG billigend in Kauf genommen hat , sowohl betreffend die Frage der Zumutbarkeit der Durchführung des Mikrozensus 2013 mit Bewohnern des Anwesens "xxxxstraße" "99" überhaupt als auch betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Vollstreckungsversuchs des o.g. Bescheids. Bereits der Umstand, dass die Antragsgegnerin ohne jedwede Prüfung Verletzungen der Gesundheit und / oder weitergehende Verletzungen der Grundrechte der Betroffenen billigend in Kauf nimmt, stellt entsprechend der Objekttheorie eine Missachtung der Menschenwürde dar, welche fortgesetzt würde, wenn versucht würde den Bescheid zu vollstrecken ohne ihn zuvor einer Überprüfung im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit , insbesondere unter Berücksichtigung und Überprüfung der oben dargelegten Tatsachen betreffend die Patientin "P", zu unterziehen.

D.

Begründung der Hilfsanträge (4.) :

a)

Der Antrag die Verfahrensakte 142 C 1739/13 AG Koblenz beizuziehen und deren Inhalt für Untersuchungszwecke zur Kenntnis zu nehmen, bezweckt, dass dem Gericht die Möglichkeit eröffent wird zu erkennen, dass die Antragsgegnerin Zugang zu dem unantastbaren absolut geschützten Kernbereich mindestens einer in einem Haushalt des Anwesens "xxxxstraße" "99", "99999" "xxxx" lebenden Person erhalten würde, wenn der Mikrozensus 2013 mit dem betreffenden Haushalt durchgeführt würde. Da dies mit Art. 1 GG nicht zu vereinbaren ist, ist die Durchführung des Mikrozensus 2013 mit allen Haushalten im Anwesen "xxxxstraße" "99", "99999" zu unterlassen.

b)

Der Antrag der Antragsgegnerin keine Kennnisnahme des Inhalts der Verfahrensakte 142 C 1739/13 AG Koblenz zu gewähren , beruht darauf, dass der Antragsgegnerin hierdurch zwangsläufig ein Zugang zum absolut geschützten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung des Antragstellers selbst ermöglicht würde. Hiermit ist der Antragsteller, der die alleinige Befugnis besitzt, welche Personen zu diesem Bereich Zugang erhalten dürfen und welche nicht, nicht einverstanden.

Eine Untersuchung der Verfahrensakte 142 C 1739/13 AG Koblenz wird es nach Meinung des Antragstellers dem gesetzlichen Richter erleichtern nachzuvollziehen , worin genau die spezielle verfassungsrechtliche Problematik des vorliegenden Falls genau liegt und warum die Antragsgegenerin keine personenbezogene über den Antragsteller und die Bewohner des Anwesens "xxxxstraße" "99" erhalten darf, und welcher verfassungsrechtliche Zusammenhang zwischen der Vorgehensweise des Antragstellers im vorliegenden Fall und im Fall des Verfahrens 142 C 1739/13 AG Koblenz besteht insbesondere betreffend die Art und Weise der Artikulation in Schriftsätzen.


- weiteres , ergänzendes Vorbringen, vorbehalten -

- insbesondere auch betreffend die Traumatisierung der Patientin "P" wegen des durch die massiven Stalker -Aktivitäten des Herrn "der" "Klöckner" aus Schöppenstedt ausgelösten Stalking-Problems der Patientin und betreffend die Frage der Unzumutbarkeit der seitens der Antragsgegnerin beabsichtigten rechtsverletzenden Maßnahmen aus verfassungsrechtlicher Sicht -


Mit freundlichen Grüßen



(Roman Pixel, Antragsteller
Türchen
 
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Registriert: So 1. Dez 2013, 17:56

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