Geklont ! - Zwischenlager für die geklonte Welt

hier darf sich die Freiheit der Kunst und der Wissenschaft austoben !

Geklont ! - Zwischenlager für die geklonte Welt

Beitragvon Mephißto » Mi 25. Mai 2016, 09:06

Grüß Gott !

wie vor längerer Zeit angekündigt wurde wird die Welt geklont. Hier im Zwischenlager des virtuellen Raumes kann Geklontes abgeladen und betrachtet werden. Sowohl Reales als auch Erfundenes (auch real) wurde geklont. @XCOPY ist herzlich eingeladen schon bald hier aufzutauchen und geklonte Gaben zur Schau zu stellen. Artikel 5 des Grundgesetzes eines international bekannten Rechtsstaates wurde geklont - und vieles mehr .............

Gruß aus der geklonten Hölle !

M E P H I S T O
Mephißto
 
Beiträge: 61
Registriert: Di 21. Mai 2013, 11:25

Re: Geklont ! - Zwischenlager für die geklonte Welt

Beitragvon XCOPY » Mi 25. Mai 2016, 09:13

Artikel 5 Grundgesetz


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
XCOPY
 
Beiträge: 20
Registriert: Di 21. Mai 2013, 11:28

Re: Geklont ! - Zwischenlager für die geklonte Welt

Beitragvon XCOPY » Mi 25. Mai 2016, 09:17

wg. Kachelmann-Interview - - 1 BvR 2844/13 -

Beitrag von MARS » Mo 16. Mai 2016, 14:25

hallo,

was ist von einem "Recht auf Gegenschlag" zu halten ?

Der Beschluss 1 BvR 2844/13 in Sachen Jörg Kachelmann wurde in unsere Entscheidungssammlung aufgenommen - natürlich nicht ohne Grund.

Es wäre an der Zeit diesen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Lichte des Problems mit Deutschlands perversestem Stalker , der seine von der deutschen Justiz völlig unbehelligt öffentlich vollzogenenen Menschenrechtsverletzungen stets als berechtigte Meinungsäusserungen deklarierte , zu kommentieren, denn dieser Beschluss wird sicher nicht folgenlos bleiben ...

Forsetzung folgt

Mars
XCOPY
 
Beiträge: 20
Registriert: Di 21. Mai 2013, 11:28

Re: Geklont ! - Zwischenlager für die geklonte Welt

Beitragvon XCOPY » Mi 25. Mai 2016, 09:19

Beschluss vom 10. März 2016
- 1 BvR 2844/13 -




IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau D…

- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt Dr. Gerd F. Hegemann
in Sozietät Rechtsanwälte Eckart, Köster & Kollegen,
Widenmayerstraße 48, 80538 München -

gegen


a)


den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2013 - VI ZR 518/12 -,


b)


das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 6. November 2012 - 15 U 97/12 -,


c)


das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Mai 2012 - 28 O 1065/11 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof,

den Richter Masing

und die Richterin Baer

am 10. März 2016 einstimmig beschlossen:

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Mai 2012 - 28 O 1065/11 -, das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 6. November 2012 - 15 U 97/12 - und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2013 - VI ZR 518/12 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 6. November 2012 - 15 U 97/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2013 - VI ZR 518/12 - wird damit gegenstandslos.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

G r ü n d e :
I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine zivilgerichtliche Unterlassungsverurteilung.

2

1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Moderator, Journalist und Unternehmer. Er war mit der Beschwerdeführerin liiert, bis sie ihn wegen Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung Anfang des Jahres 2010 anzeigte. Der Kläger wurde im darauf folgenden Strafprozess vor dem Landgericht freigesprochen, da ihm eine Straftat nicht nachgewiesen werden konnte. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Äußerungen war das Strafurteil noch nicht rechtskräftig.

3

Am Tag des Freispruchs sowie am Tag darauf äußerten sich der Strafverteidiger und der für das Zivilverfahren mandatierte Rechtsanwalt des Klägers in Fernsehsendungen über die Beschwerdeführerin. Etwa eine Woche nach der Verkündung des freisprechenden Urteils erschien in einer wöchentlich erscheinenden Zeitschrift ein dreiseitiges Interview mit dem Kläger unter der Überschrift „Mich erpresst niemand mehr“, in dem er sich wie folgt äußerte:

(…) vor Gericht hatte mir mein Verteidiger … geraten zu schweigen. Was sollte ich auch mehr sagen als die kurze Wahrheit: „Ich war es nicht!“ und: „Ich habe keinem Menschen Gewalt angetan!“ (…) Ich hätte an jedem Prozesstag hundertmal aufstehen und sagen müssen: „Das ist gelogen!“ Was soll ich über lügende Zeuginnen sagen, (…)

4

und über die Beschwerdeführerin sagte:

Ich weiß, ich habe mich mies benommen. Ich habe Menschen verarscht. Es gibt keine Entschuldigung dafür. Aber das, was die Nebenklägerin mit mir gemacht hat, als sie sich den Vorwurf der Vergewaltigung ausdachte - das ist keine Verarsche. Das ist kriminell. Dafür gibt es keine Rechtfertigung. (…) Ich habe keinen Sprung in der Schüssel. Viel interessanter wäre doch zu erfahren, was psychologisch in der Frau vorging, die mich einer Tat beschuldigt, die ich nicht begangen habe. Die Nebenklägerin soll ja nach dem Urteil in einem Nebenraum des Gerichts erheblich randaliert haben.

5

Der Kläger und seine Anwälte äußerten sich in der Folge auch bei weiteren Gelegenheiten öffentlich zum Strafverfahren und zur Person der Beschwerdeführerin.

6

Die Beschwerdeführerin gab nach Erscheinen des Interviews mit dem Kläger einer Illustrierten ein Interview, das eine Woche nach der Veröffentlichung des Interviews mit dem Kläger erschien. Zu Beginn des Hefts wird der Artikel mit den Worten angekündigt, dass die Beschwerdeführerin erstmals ihr Schweigen brechen wolle, auch im Hinblick auf das ausführliche Interview des Klägers und das Auftreten seiner Anwälte in zahlreichen Talkshows.

7

Die unter anderem mit mehreren teilweise ganzseitigen Fotografien der Beschwerdeführerin bebilderte Heftstrecke enthält neben dem Interview mit der Beschwerdeführerin auch einen mehrseitigen redaktionellen Beitrag.

8

Die Beschwerdeführerin wird unter anderem wie folgt zitiert:

Das Gericht unterstellt mir mit diesem Freispruch, dass ich so dumm und so niederträchtig sein könne, eine solche Vergewaltigungsgeschichte zu erfinden (…). Wer mich und ihn kennt, zweifelt keine Sekunde daran, dass ich mir diesen Wahnsinn nicht ausgedacht habe. Ich bin keine rachsüchtige Lügnerin.

9

Die Beschwerdeführerin äußert sich im nachfolgenden Interview - textlich nicht zusammenhängend - wie folgt:

(…) Fast unerträglich aber war für mich, die Aussagen der [vom Kläger] bezahlten Gutachter in der Presse lesen zu müssen. Diese Herren erklären vor Gericht, die Tat könne sich nicht so abgespielt haben, wie es die Nebenklägerin, also ich, behauptet - und man selbst sitzt zu Hause, liest das und weiß ganz genau: ES WAR ABER SO! (…)

10

Zu den Aktivitäten des Klägers im Internet:

Ja, das kann er. Andere beschimpfen und bloßstellen (…) In seinen Augen hat er in der besagten Nacht ja nichts falsch gemacht. Er hat nur die Machtverhältnisse wieder so hergestellt, wie sie seiner Meinung nach richtig sind.

11

Weiter erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie eigentlich drei Traumata zu verarbeiten habe. Eines davon sei die Tat. Zudem schilderte sie, dass der Kläger sie beim Verlassen ihrer Wohnung in jener Nacht mit dem Tod bedroht habe. Gegen Ende des Interviews äußert die Beschwerdeführerin, dass sie nie vorgehabt habe, in die Öffentlichkeit zu gehen. Vor allem das „heuchlerische Interview“ des Klägers zwinge sie aber dazu.

12

2. Der Kläger begehrte von der Beschwerdeführerin die Unterlassung der Äußerungen „wer mich und ihn kennt, zweifelt keine Sekunde daran, dass ich mir diesen Wahnsinn nicht ausgedacht habe“, „die Tat könne sich nicht so abgespielt haben, wie es die Nebenklägerin, also ich, behauptet - und man selbst sitzt zu Hause, liest das und weiß genau: ES WAR ABER SO!“, „in seinen Augen hat er in der besagten Nacht ja nichts falsch gemacht. Er hat nur die Machtverhältnisse wieder so hergestellt, wie sie seiner Meinung nach richtig sind“, sie habe drei Traumata, „einmal die Tat“ zu verarbeiten sowie der Äußerung, dass er sie mit dem Tod bedroht habe. In einem weiteren Zivilverfahren verklagte er die Illustrierte auf Unterlassung.

13

3. Das Landgericht verurteilte die Beschwerdeführerin antragsgemäß. Der Kläger habe gegen die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, 186 StGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Die Äußerungen „diesen Wahnsinn“ und „Machtverhältnisse wieder hergestellt“ seien als Meinungsäußerungen einzuordnen. Die Äußerungen „ES WAR ABER SO!“, „Traumata: einmal die Tat“ und die geschilderte Drohung des Klägers seien als Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren. Alle Äußerungen fielen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin und beträfen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Es liege keine unwahre Tatsachenbehauptung vor. Die Beschwerdeführerin mache zu Recht geltend, dass die äußerungsrelevanten Tatsachen, das heißt die Frage, ob der Kläger eine Vergewaltigung und schwere Körperverletzung zu ihren Lasten begangen habe, jedenfalls nicht erwiesen unwahr seien. Zugunsten der Beschwerdeführerin sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sie dem öffentlichen Verdacht der Falschbeschuldigung ausgesetzt habe. Andererseits könne nicht außer Betracht bleiben, dass die Äußerungen der Beschwerdeführerin zugleich einen schwerwiegenden Verbrechensvorwurf gegen den freigesprochenen Kläger in sich bergen würden. Im Ergebnis gingen die Äußerungen der Beschwerdeführerin in ihrer Detailtiefe sowie in der emotionalisierenden Darstellungsweise über das reine - weiterhin in großem Umfang bestehende - Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinaus. Eine auf die wesentlichen Fakten beschränkte, sachliche Äußerung wäre ausreichend gewesen. Der Detaillierungsgrad der Äußerungen gehe auch über das für die Rehabilitierung der Beschwerdeführerin Notwendige hinaus. Hinsichtlich der angegriffenen Äußerung, der Kläger habe sie mit dem Tod bedroht, fehle es überhaupt an einer Rechtsverteidigung der Beschwerdeführerin, so dass die Kammer insoweit davon ausgehen müsse, dass es sich um eine unwahre und damit persönlichkeitsrechtsverletzende Tatsachenbehauptung handle.

14

4. Das Oberlandesgericht wies die Berufung hinsichtlich der untersagten Äußerungen im Wesentlichen zurück. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts führte es aus, dass die angegriffenen Meinungsäußerungen der Beschwerdeführerin letztlich eigennützigen Zielen dienten, nämlich klarzustellen, dass sie bei Gericht und Anzeigenerstattung nicht die Unwahrheit gesagt habe. Der Meinungsäußerungsfreiheit sei hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt des geistigen Meinungskampfes in öffentlichen Angelegenheiten der Vorzug zu geben. Vielmehr seien die angegriffenen Meinungsäußerungen von besonders gewichtiger Eingriffsintensität, denn durch diese verbreite die Beschwerdeführerin weiterhin einen schwerwiegenden Tatvorwurf, von dem der Kläger nach einem umfangreichen Strafverfahren freigesprochen worden sei.

15

Zudem habe das Landgericht zu Recht darauf verwiesen, dass die angegriffenen Äußerungen in der konkreten Darstellungsweise über das reine Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinausgingen und sich eben nicht allein auf die Auskunft beschränkten, dass der Tatbestand der Vergewaltigung aus Sicht der Beschwerdeführerin erfüllt sei. Die Äußerungen enthielten eine nicht erforderliche Detailtiefe und wirkten emotionalisierend. Dies müsse der freigesprochene Kläger letztlich nicht hinnehmen. Dem Grunde nach könne zwar ein Recht auf Gegenschlag der Beschwerdeführerin angenommen werden. Dies vermöge indessen die angegriffenen konkreten Äußerungen der Beschwerdeführerin nicht zu rechtfertigen. Im Hinblick darauf, dass der Tatvorwurf nicht bewiesen worden sei, müsse die Beschwerdeführerin bei der Wahrnehmung eines Gegenschlages Zurückhaltung zeigen. Der ergangene Freispruch könne nicht schlichtweg ignoriert werden.

16

5. Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück.

17

6. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen alle drei Entscheidungen und rügt im Wesentlichen die Verletzung ihrer Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, sowie ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, der Garantie des Wesensgehalts von Grundrechten aus Art. 19 Abs. 2 GG, des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG.

18

7. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem Bundesjustizministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Kläger des Ausgangsverfahrens zugestellt. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat sich geäußert. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
II.

19

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen im Bereich des Äußerungsrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 85, 1; 99, 185; 114, 339).

20

1. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrer Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

21

2. Die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts berühren den Schutzbereich der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin. Die Einordnung der Äußerungen als Werturteile und Tatsachenbehauptungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Gerichte sind zutreffend davon ausgegangen, dass auch die als Tatsachenbehauptungen eingeordneten Äußerungen durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt sind, da sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind (vgl. BVerfGE 54, 208 <219>; 61, 1 <8>; 85, 1 <15>). Die Tatsachenbehauptungen sind nicht erwiesen unwahr. Im Strafverfahren konnte nicht geklärt werden, ob die Angaben der Beschwerdeführerin oder die des Klägers der Wahrheit entsprechen. Nach dem Freispruch des Klägers stellen sich deshalb die verschiedenen Wahrnehmungen als subjektive Bewertungen eines nicht aufklärbaren Geschehens dar, die nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als Meinungen zu behandeln sind.

22

3. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin. Die Untersagung der streitgegenständlichen Äußerungen bewegt sich nicht mehr im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.

23

a) Die Meinungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Zivilrechtliche Grundlage zur Durchsetzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Wege eines Unterlassungsanspruches ist hier § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 BGB. Die Anwendung dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorschriften ist Sache der hierfür zuständigen Zivilgerichte. Doch müssen diese die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen und ihrer Bedeutung und Tragweite Rechnung tragen, damit der wertsetzende Gehalt der Grundrechte auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 114, 339 <348> m.w.N.; stRspr). Die Gerichte haben die betroffenen unterschiedlichen Interessen und das Ausmaß ihrer Beeinträchtigung zu erfassen. Die sich gegenüberstehenden Positionen sind in Ansehung der konkreten Umstände des Einzelfalles in ein Verhältnis zu bringen, das ihnen jeweils angemessen Rechnung trägt.

24

Von Bedeutung ist für die insoweit gebotene Abwägung unter anderem, ob die Äußerung lediglich eine private Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen betrifft oder ob von der Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 93, 266 <294>). Allerdings beschränkt sich die Meinungsfreiheit nicht allein auf die Gewährleistung eines geistigen Meinungskampfs in öffentlichen Angelegenheiten und kann Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht auf ein rein funktionales Verständnis zur Förderung einer öffentlichen Debatte mit Gemeinbezug reduziert werden. Vielmehr ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>). Die Meinungsfreiheit ist als individuelles Freiheitsrecht folglich auch um ihrer Privatnützigkeit willen gewährleistet und umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen.

25

Zu berücksichtigen ist weiter, dass grundsätzlich auch die überspitzte Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung unterliegt (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>). Dabei kann insbesondere bei Vorliegen eines unmittelbar vorangegangenen Angriffs auf die Ehre eine diesem Angriff entsprechende, ähnlich wirkende Erwiderung gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 24, 278 <286>). Wer im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben hat, muss eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie das persönliche Ansehen mindert (vgl. BVerfGE 12, 113 <131>; 24, 278 <286>; 54, 129 <138>).

26

b) Die angegriffenen Entscheidungen genügen diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht. Die von den Gerichten vorgenommene Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin schränkt die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Weise ein.

27

Die Gerichte haben zunächst zutreffend einerseits auf Seiten der Meinungsfreiheit das große Informationsinteresse der Öffentlichkeit und andererseits zu Gunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers den Freispruch berücksichtigt, der dazu führt, dass die schweren Vorwürfe die Gegenstand des Strafverfahrens waren, jedenfalls nicht unbegrenzt wiederholt werden dürfen. Auch haben sie berücksichtigt, wieweit die Äußerungen sich auf öffentliche Angelegenheiten bezogen. Indem die Gerichte aber davon ausgingen, dass sich die Beschwerdeführerin auf die Wiedergabe der wesentlichen Fakten und eine sachliche Darstellung des behaupteten Geschehens zu beschränken habe, verkennen sie die durch das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Freiheit, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert zu bewerten. Diese Auffassung übersieht auch das öffentliche Interesse an einer Diskussion der Konsequenzen und auch Härten, die ein rechtsstaatliches Strafprozessrecht aus Sicht möglicher Opfer haben kann. Zudem haben die Gerichte in die erforderliche Abwägung nicht den Druck eingestellt, der auf der Beschwerdeführerin lastete und sie dazu brachte, das Ergebnis des weithin von der Öffentlichkeit begleiteten Prozesses kommunikativ verarbeiten zu wollen.

28

Zu Gunsten der Beschwerdeführerin war in die Abwägung zudem einzustellen, dass sie sich in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem (noch nicht rechtskräftigen) Freispruch äußerte und in Bezug auf die dem Kläger im Strafverfahren vorgeworfene Straftat keine neuen Tatsachen vorbrachte, sondern lediglich wiederholte, was der Öffentlichkeit aufgrund der umfänglichen Berichterstattung zu dem Verfahren bereits bekannt war.

29

Die Gerichte haben überdies das vorangegangene Verhalten des Klägers nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt. Der Kläger hatte sich zuvor in einem Interview, dass für die Beschwerdeführerin Anlass war, in die Öffentlichkeit zu treten, diffamierend über die Beschwerdeführerin geäußert. Das Oberlandesgericht geht insoweit zwar zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführerin ein „Recht auf Gegenschlag“ zusteht. Die Gerichte verkennen aber, dass sie dabei nicht auf eine sachliche, am Interview des Klägers orientierte Erwiderung beschränkt ist, weil auch der Kläger und seine Anwälte sich nicht sachlich, sondern gleichfalls in emotionalisierender Weise äußerten. Der Kläger, der auf diese Weise an die Öffentlichkeit trat, muss eine entsprechende Reaktion der Beschwerdeführerin hinnehmen.

30

4. Die Entscheidungen beruhen auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen wird. Wegen der festgestellten Verletzung der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin kann offenbleiben, ob weitere - von der Beschwerdeführerin gerügte - Grundrechte verletzt worden sind.

31

5. Da weitere Tatsachenfeststellungen nicht erforderlich sind und die Beschwerdeführerin ein berechtigtes Interesse daran hat, möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung zu erhalten (vgl. BVerfGE 84, 1 <5>; 94, 372 <400>), wird lediglich das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2013 über die Nichtzulassungsbeschwerde ist damit gegenstandslos.

32

6. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 34a Abs. 2, 3 BVerfGG.

33

7. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
Kirchhof Masing Baer
XCOPY
 
Beiträge: 20
Registriert: Di 21. Mai 2013, 11:28

Re: Geklont ! - Zwischenlager für die geklonte Welt

Beitragvon XCOPY » Mi 25. Mai 2016, 10:16

Brief an Jörg Kachelmann

Sehr geehrter Herr Kachelmann,

eventuell haben Sie schon irgendwann von unserer Existenz auf dem Mond und natürlich auch von unseren "geklonten" Produkten im Internet gehört.

Auf der Seite http://www.attilla.de sind wir schon eine Weile aktiv.

Wir empfehlen Ihnen, dass Sie sich mit den Inhalten im Forum gegen Ungerechtigkeit beschäftigen, denn es könnte für Sie - und natürlich auch für Miriam interessant werden.

Wollten Sie nicht schon immer wissen, was hinter all dem wirklich steckt, was Sie und Miriam ertragen mussten ?

In Ihrem Buch " Recht und Gerechtigkeit" wurde auf Seite 235 kundgetan , der Angeklagte habe im Gegensatz zur Nebenklägerin nichts gelöscht.

Und auf Seite 122 fragen Sie, ob das alles nur dazu diente Sie zu diskreditieren , oder ob handfeste finanzielle Interessen hinter all dem gestanden und welche, das werden Sie hoffentlich auch noch herausfinden.

Na, dann mal los ! Wir vom Mond werden Ihnen gerne dabei behilflich sein.

Natürlich haben wir auch Fragen an Sie ( einige ...)

Haben Sie mal darüber nachgedacht, ob sich auf Claudia´s Rechner, auf dem sich später Gelöschtes befand, Inhalte von Zockerforen befunden haben könnten ?

Wussten Sie, dass Moderatorin Claudia Jahre bevor sie Anzeige gegen Sie erstattete, eine "virtuelle" Kollegin ( auch blond) in einem Zockerforum hatte, die exakt ein Jahr , bevor Sie angegriffen wurden, einen völlig analogen Angriff startete und quasi schon mal testete, wie man so einen Streisand-Effekt im Internet auslösen kann und wie toll das funktioniert - vor allem , wenn das Opfer erpressbar ist , das Opfer natürlich nicht sagen kann, warum diese Erpressbarkeit besteht ?

Es gab seinerzeit in der Schweiz ein sehr spezielles Zockerforum, von dem aus unter anderem über diese Moderatorin und deren "Erfolge" berichtet wurde.

Woher wissen Sie, ob nicht Claudia in diesem Zockerforum registriert war, z.B. weil sie sich langweilte während Sie abwesend waren, dort diese spannenden Stalking-Sozialpornos mitverfolgte und sich dachte "Super, das ist es , so mach ich das auch mit Jörg" ...

Das ist das eine , Herr Kachelmann.

Das andere ist, dass uns ein anonymes Schreiben zugespielt wurde. Eine unbekannte Person behauptet darin ein Gespräch zwischen Claudia und einer anderen Person mitverfolgt zu haben mit höchst brisantem Inhalt. In der besagten Nacht habe sich etwas ganz anderes zugetragen als sowohl Sie als auch Claudia behauptet hätten. Und zwar geht diese Story so : Sie hätten tatsächlich Claudia mit einem Messer bedroht und es ihr tatsächlich an den Hals gedrückt. Aber berechtigter Weise : Aus Notwehr. Sie habe Ihnen während des Vögelns plötzlich "an die Eier gegriffen" ( so wörtlich in dem anonymen Schreiben) und Ihnen angekündigt diese nun zu zerquetschen, damit Sie keinen Nachwuchs mit Miriam erzeugen können. Das Messer habe als Spielzeug für Ihre üblichen SM-Spielchen zufällig in der Nähe gelegen und Sie hätten es in Panik ergriffen und ihr damit gedroht Sie in Notwehr umzubringen. Schliesslich habe sie nachgegeben, aber nun seien Sie in der Klemme gewesen, denn Sie waren nun erpressbar. Sie konnten ja nicht zum Arzt gehen und sich den Angriff ,d.h. die versuchte Kastration bestätigen lassen, denn welche Folgen das gehabt hätte, war klar.
Sie hätten dann blitzschnell überlegt, wie Sie aus der Nummer wieder rauskommen ( was mit dem Messer war , und wieviele Messer in der Wohnung waren und wo, das lassen wir jetzt mal weg) und auch sofort den richtigen Schluss gezogen : So schnell wie möglich weg vom Tatort und zwar mindestens so lange, bis der Kastrationsversuch nicht mehr nachweisbar ist ...Alles andere war dann einfach nur noch scharfsinnige Logik. D.h. Sie mussten in Kauf nehmen, dass Sie die Notwehr nicht zur Sprache bringen konnten und dann all das, was auch tatsächlich passierte. Unterm Strich haben Sie aber doch gewonnen.

Nun haben wir aber - nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - eine Frage an Sie :

Nach unserer Rechnung wäre das dann so abgelaufen :

1. Schlag gegen Sie ( Kastrationsversuch und Falschbeschuldigung)

2. Ihr Gegenschlag ( Ihr Interview)

3. Claudia´s Gegenschlag gegen den Gegenschlag ( vom BVerfG rückwirkend genehmigt)

4 . ?????????????

Nach unserer Logik liegt ein Gegenschlag gegen einen Gegenschlag vor und ein Schlag. Daher ist die Parität nicht gewahrt, denn das Bundesverfassungsgericht hat doch gesagt, dass ein Schlag zum Gegenschlag berechtigt.

Wenn Claudia unbeweisbar äussern darf, Sie hätten sie vergewaltigt, warum äussern Sie nicht einfach , jetzt , nachdem Sie freigesprochen sind und nicht mehr verurteilt werden können , es war Notwehr, weil sie mich sonst kastriert hätte und ich hätte dann mit Miriam kein Kind haben können ?

Warum tun Sie nicht einfach, was das Bundesverfassungsgericht erlaubt hat ?

Wir vom Mond sehen und erkennen früher oder später ALLES !

Gruß vom Mond !
XCOPY
 
Beiträge: 20
Registriert: Di 21. Mai 2013, 11:28

Re: Geklont ! - Zwischenlager für die geklonte Welt

Beitragvon Mondhase » Fr 27. Mai 2016, 17:43

1.
Ist es richtig, dass ihr in einigen Texten eine Art
Geheimsprache verwendet, die nur eingeweihte unter euch verstehen sollen /
können? Wenn ja, wie sollen den Neulinge sich bei euch zu Recht finden bzw. die
Texte verstehen was gemeint ist? Es scheinen bei euch vermutlich auch alle zu
wissen was eine Mondbombe ist??!

2.
Wie kommt ihr auf eure Nicknamen mit Mond, Mars, Mephisto,
Glückdrache etc.? Mir ist aufgefallen, dass die jeweilige Person dann auch so
spricht als käme sie von daher wie z.B. Mephisto „…aus der Hölle…“ oder Mars
„…hier auf dem Mars…“ Ich meine das macht euch anfangs zwar interessant beim
Durchlesen aber irgendwann fühlt man sich nur noch ausgeschlossen und man
kapiert nichts mehr und hört wieder auf zu lesen. Interessant ist ja auch, dass
du hier per PN ganz normal mit mir redest, ich hatte schon anfangs befürchtet,
dass du mit mir auch so sprichst, wie ihr euch auf Attilla unterhaltet.

3.
Wer hat denn die Selbsthilfegruppe überhaupt gegründet? Ich
habe es anfangs so verstanden, dass Ibag sie mit einigen von euch gegründet hat,
weil sie im Mobbingforum keine Hilfe bekam und dort angegangen wurde. Nach dem
Motto:“…dann mache ich halt selbst ein Forum auf…“ Auf diese Weise stieß ich
dann ja auf euch…

Zitat Ibag vom 24.7.2012
aus dem Mobbingforum:

„Ich möchte gerne eine Selbsthilfegruppe gründen,
damit sich nicht noch mehr Leute das Leben nehmen müssen, wegen diesem
Abschaum. Wer Interesse hat, der kann mir eine pn zukommen lassen. Ich
behandele die Infos vertraulich!

Das Vorgehen dieser Leute gleicht den
Zersetzungsmaßnahmen durch die Stasi. Viele von den Mobbern kommen aus der
ehemaligen DDR und gehen extrem brutal vor.

Also, wer an solch einer extremen Form des Psychoterrors leidet und sicher ist,
keinen Verfolgungswahn zu haben, der meldet sich bitte dringend!“

Auch die nachfolgenden Berichte von Ibag klangen
für mich mehr als authentisch und ansprechend und auch das Datum ihres ersten
Berichtes, hätte mit dem Datum der ersten Berichte im Attillaforum
übereingestimmt, so dass ich mir dachte, dass sie bei der Gründung mit dabei
gewesen sein muss. Als ich Ibags Berichte im Mobbingforum das erste mal gelesen
habe, sind mir fasst die Tränen gekommen, weil ich mir dachte endlich, endlich,
endlich mal jemand der genau das gleich erlebt hat wie ich und weiß wovon ich
rede. Ihr bräuchte ich garantiert nicht zehnmal erklären, dass ich die Wahrheit
rede und man mir wirklich diese Dinge antut. Sie sprach mir förmlich aus der
Seele und kurioser Weise hatte sie nahezu genau die gleichen Gedankengänge wie ich.
Die Art wie man mit mir umgeht und der Psychoterror, erinnern mich in erster
Linie tatsächlich an die Stasimachenschaften der DDR nur wesentlich weiter
entwickelt und perfektioniert (wie man heute so schön sagt, Stasi 2.0). Jetzt
verstehst du vielleicht auch meine Enttäuschung darüber, dass sich Ibag als
goße Lüge herausgestellt haben soll. Wenn dann ist sie aber eine sehr gute
Lügnerin…

4.
Was hatte es mit der großen Suche nach Mondfahrer
und dem kleinen Äffchen auf sich, die ja scheinbar schon vor 34 Jahren begonnen
hat? Kennt ihr euch alle schon so lange?

5.
In dem Suchaufruf im Attilliaforum nach dir, ist
von einer besonderen einzigartigen Fähigkeit oder Begabung die nur du haben
sollst und ein von dir entwickeltes Programm die Rede, welches ist das? Diese
Fähigkeit soll dich einzigartig machen auf der Welt und kein weiterer Mensch
beherrschen. Es war auch von irgendeiner Strahlung die Rede, die du im
Schneidersitz sitzend im Sand auf das kleine Äffchen abgegeben haben sollst und
wovon es abhängig geworden sein soll, hä??! Als ich das gelesen habe, dachte
ich entweder reden die wieder in Geheimsprache oder aber die sind völlig
durchgeknallt aber auf der anderen Seite glaube ich auch, dass es Dinge gibt
zwischen Himmel und Erde gibt, die man sich als Mensch nicht so einfach
erklären kann. Pixel tat sich ja anfangs damit auch sehr schwer. Da du ja
endlich persönlich anwesend bist und ich mit dir reden kann, wäre es nett wenn
du das mal aufklären könntest und ob du die Erwartungen von Glückdrache, Mars
etc. erfüllen konntest.

6.
Seid ihr aus dem Attillaforum alle anonym
untereinander oder kennen sich auch einige persönlich? Ich meine von dir weiß
ich ja, dass du anonym lebst und sein musst, da dein Leib und Leben scheinbar
durch diesen Autobahntyp bedroht wird, wie noch Mars am 23.5. im Attillaforum
berichtete.

7.
Du hast mir erzählt, dass ihr im Forum bewusst
Falschmeldungen platziert, wie z.B. das Interview zwischen dem Spiegel und
Mondfahrer um die Aufmerksamkeit auf euch zu lenken. Ist das mit den ganzen
prominenten Namen auch der Fall bzw. bezweckt ihr damit das Gleiche, das die
Aufmerksamkeit mehr auf euch gelenkt wird, indem zum Beispiel bei Google mehr
Treffer auf das Attillaforum gelenkt werden, wenn man die prominenten Namen
eingibt oder erhofft ihr euch tatsächlich, dass sich einer von ihnen irgendwann
bei euch meldet?

Mondhase
Mondhase
 
Beiträge: 5
Registriert: Fr 29. Nov 2013, 00:08

Re: Geklont ! - Zwischenlager für die geklonte Welt

Beitragvon XCOPY » Mi 8. Jun 2016, 23:08

Gina Lisa Lohfink
4. Juni 2016 Schreibe einen Kommentar

Sehr geehrtes Gericht

In den letzten Tagen hat der Fall Gina Lisa eine derben Medienpräsens erhalten,

ich frage mich derzeit ob die Gerichte insbesondere die Weltfremde Staatsanwaltschaft, überhaupt noch deutsches Recht pflegen oder ob wir schon im Islam sind.
Deutsches Recht beruht eigentlich auf das Christentum.
Warum deutsche Gerichte die Kreuze aus dem Gerichtssaal verbannen das wird wohl nur einer von diesen Weltfremden Staatsanwälten und Richtern wissen.
Als Teilnehmer eines deutschen Gerichtes sollte jeder Teilnehmer darauf bestehen dass ein solches Kreuz über die Tür aufgehangen wird.
In Deutschland darf jede Frau selber entscheiden wass sie anzieht und mit wem sie zu welchem Zeitpunkt sex ausüben möchte.
Und wenn eine Frau während eines Sexaktes keine Lust mehr hat, dann sollte es auch für beide vorbei sein.
Im Islam ist das anders, da signalisiert eine Frau durch leichte Kleidung dass sie vom ganzen Dorf genommen werden darf und kann.
Und wenn der Sex schlecht war, dann dürfen die Männer die Frau noch steinigen.
Deshalb wundere ich mich über die vermutlich türkisch stämmigen Richter und Staatsanwälte über die Interpretation unseres deutschen Rechtsstaates.
Das kommt davon wenn man jeden einen deutschen Pass ausstellt.
Ich finde jeder Mensch sollte das bleiben als das was er geboren wurde.
Wenn die anscheinend islamistisch wurzelstämmige Richterin den deutschen Pass abgeben würde und stattdessen wieder ihre türkische Staatsangehörigkeit annehmen würde, dann würde es solche Urteile nicht geben.


Von Bedeutung ist für die insoweit gebotene Abwägung unter anderem, ob die Äußerung lediglich eine private Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen betrifft oder ob von der Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 93, 266 <294>). Allerdings beschränkt sich die Meinungsfreiheit nicht allein auf die Gewährleistung eines geistigen Meinungskampfs in öffentlichen Angelegenheiten und kann Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht auf ein rein funktionales Verständnis zur Förderung einer öffentlichen Sex Debatte mit Gemeinbezug reduziert werden. Vielmehr ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>). Die Meinungsfreiheit ist als individuelles Freiheitsrecht folglich auch um ihrer Privatnützigkeit willen gewährleistet und umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass grundsätzlich auch die überspitzte Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung unterliegt (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>). Dabei kann insbesondere bei Vorliegen eines unmittelbar vorangegangenen Angriffs auf die Ehre eine diesem Angriff entsprechende, ähnlich wirkende Erwiderung gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 24, 278 <286>). Wer im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben hat, muss eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie das persönliche Ansehen mindert (vgl. BVerfGE 12, 113 <131>; 24, 278 <286>; 54, 129 <138>).
XCOPY
 
Beiträge: 20
Registriert: Di 21. Mai 2013, 11:28

Re: Geklont ! - Zwischenlager für die geklonte Welt

Beitragvon XCOPY » So 19. Jun 2016, 09:19

(...)

Hanning

(...)

Der gemeinsame Sohn Richard wurde am 12. Februar 1945 geboren.

Ausgehend von einer Schwangerschaftsdauer mit 268 Tagen und der Geburt des Sohnes Richard am 12.02.1945 war Hanning und seiner künftigen Ehefrau die seit etwa 20.05.1944 bestehende Schwangerschaft zur Zeit der Verlobung am 13.06.1944 und des nachfolgenden Dienstantritts in Sachsenhausen bekannt.

Bei einem nahe bevor stehenden Geburtstermin hat Hanning am 12.01.1945 unter Hinweis auf seine Kriegsverwendungsfähigkeit und die Gefahr der Frontversetzung vom Rasse- und Siedlungshauptamt die Heiratspapiere mit großer Dringlichkeit erbeten. Er beschrieb dabei die Schwangerschaft als „fortgeschritten“ und bereits in den letzten „zwei Wochen“ sich befindend. Neun Tage später am 21.01.1945 – und somit drei Tage nach Beginn der Todesmärsche von Auschwitz – schrieb Hanning nochmals an das Rasse- und Siedlungshauptamt: „ … Falls sie meine Heiratsgenehmigung noch nicht eingesandt haben, bitte ich dieselbe wegen Evakuierung meiner zukünftigen Ehefrau nicht an meine Braut zu senden, sondern an mich“. – Er verweist auf seine Anschrift als Unterscharführer in der 8. Kompanie des SS-Totenkopf-Wachbataillon KZ Sachsenhausen.

Nun von mir eine eher persönliche Bemerkung, der auch ich in einem dieser Auschwitzjahre geboren bin:

Herr Hanning, während die Familie von Max Eisen am Donnerstag den 18. Mai 1944 in Auschwitz ankam waren sie als junger Mann weit weg vom Stahlgewitter der Ostfront „in Sicherheit“ und – so hoffe ich – bis über beide Ohren verliebt. Ihre Genovefa lebte nur gut 20 km von Auschwitz entfernt.

Ihre Freundin wurde schwanger. „Lege artis“ kann man Samstag den 20. Mai als Beginn der Schwangerschaft berechnen. Das war vor 72 Jahren. Und als Sie gut drei Wochen später dem Marschbefehl nach Sachsenhausen zu folgen hatten, verlobten Sie sich offiziell am Tag vor Abmarsch. Sie stehen zu Ihrer Verlobten und Ihrem Kind. Sie sorgen dafür, dass Ihre Verlobte die deutsche Staatsbürgerschaft bekommt und heiraten sie. Sie schafft es offenbar, noch rechtzeitig vor der Ankunft der Roten Armee evakuiert zu werden.

Das waren für Sie doch sehr „glückliche Umstände“.

Stimmen sie zu??

Es ist das krasse Gegenteil von jenem Schicksal der Menschen und ihren Familien, die hier als Zeugen aussagten. Max Eisen berichtet, wie seine kleine Schwester Judit mit 9 Monaten am 18. Mai – also auch vor 72 Jahren – bereits leblos in den Armen der Mutter lag, als sie diese an der Rampe für immer aus dem Leben verlor. Judit Eisen wäre 1 ½ Jahre älter als Ihr Sohn Richard Hanning, wenn sie als Baby damals nicht ermordet worden wäre.

Sie standen als mit verantwortlicher Unterführer der Wachmannschaften der 3. Kompanie Max Eisen und seiner Familie in jenen Tagen des Mai 1944 gegenüber.

Sie und Ihre Frau Genoveva durften gemeinsam mit Ihrem Sohn Richard überleben.

Wie schön wäre es, wenn Sie doch noch zu einer sachlichen Ehrlichkeit finden könnten und jene romantisierende SS-Haltung, in diesem Inferno „sauber geblieben“ zu sein, überwinden könnten.

Sie haben das „Letzte Wort“!

Übernehmen Sie doch jedenfalls heute Verantwortung für Ihre Überzeugungen von damals!

Sie haben das „Letzte Wort“!

Und stellen sie sich nicht als einen Unglücksfall dar, der nur versehentlich und ohne eigenes Zutun zur Waffen-SS und ebenso merkwürdig über ein angebliches Solahütten-Sanatorium nach Auschwitz kam, um dort als unbeteiligter Zaungast zuzuschauen.

Sie haben Ihre Familie durch Auschwitz gefunden. Durch Auschwitz haben Sie mit dem Segen der SS für Ihre Ehe auch Ihre junge Familie retten können.

(...)
Thomas Walther
XCOPY
 
Beiträge: 20
Registriert: Di 21. Mai 2013, 11:28


Zurück zu im virtuellen Raum

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 9 Gäste

cron