medizinischer Fortschritt

hier darf sich die Freiheit der Kunst und der Wissenschaft austoben !

Re: AOK - Feststellungsklage / Alarmhandy

Beitragvon Gedankenpolizei » Di 29. Nov 2016, 02:10

guten Tag

mondfahrer hat geschrieben:
Mit dem Rufmord gegen aktive gesunde Kryoniker bezweckt der Kryonik-Stalker im Kern nicht einen Angriff gegen diese Kryoniker sondern gegen die von diesen betreuten Patienten !

Es geht also bei dem Kampf gegen Kryoniker-Rufmord im Kern gar nicht darum die "Ehre" des öffentlich bloßgestellten Kryonikers oder Kryonik-Verdächtigten zu retten, dafür Schmerzensgeld vom Täter zu kassieren usw., sondern Ziel der jurstischen Schritte ist es , die Gefährdung der betreuten Patienten zu beseitigen.


es dauert wirklich manchmal sehr lange, bis bei Akademikern der Groschen fällt.

Daher fasse ich mal die Gedanken, die mondfahrer erklärte , zusammen :

1. Rufmord gegen Kryoniker muss juristisch bekämpft werden, damit die Rufmord- Information verschwindet, weil diese Information lebengefährlich wirkt gegen einen gewissen Personenkreis. Die verbreitete Rufmord- Information weckt nämlich schlafende Hunde, die durch den öffentlichen Rufmord von den geplanten Biostase-Behandlungen erfahren und als Angehörige der Patienten Biostase-Behandlungen vereiteln.

2.Uneinsichtigen Kryonikern, denen das Schicksal im Glashaus sitzender Kryoniker egal ist, weil sie selber nicht davon betroffen sind, drückt man nicht einfach so ohne Gegenleistung ein Alarmhandy in die Hand.

Sondern man macht das zweckmäßigerweise davon abhängig, dass solche eher autistisch veranlagten Kryoniker erst einmal soziales Benehmen gegenüber den Gefährdeten erlernen und für diese Gefährdeten etwas leisten, was deren Sicherheit erhöht.

3. Die Beschäftigung mit Juristerei , auch wenn sie nervt, ist unerlässlich um gegen die Kryonik-Stalker erfolgreich vorgehen zu können.

4. Kryonik-Stalker ( wie Autobahn) wirken mittelbar in der medizinischen Forschung als Inhibitoren. Sie hemmen und blockieren den medizinischen Fortschritt und damit die Wissenschaft.

5. Das Problem der Verhinderung der Vereitelung lebensrettender Biostase-Maßnahmen ist ein juristisches Problem , das durch Anwendung von Verfassungsrecht lösbar ist. Also ist es erforderlich , sich mit Juristerei im erforderlichen Umfang zu befassen und das zur Verfügung stehende Recht anzuwenden, wenn man dieses Problem lösen will.


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Bedingungen für das Alarmhandy

Beitragvon Kugelfee » Di 29. Nov 2016, 12:33

Hy !

ich bin jetzt auch wieder da !

Hy Pixell !

Pixell hat geschrieben:Das ist ja wie im Horrorfilm! Die arme Frau.

Kann man die nicht entführen um sie aus den Klauen dieser angeblichen Tochter zu reißen? Gibt es denn keine anderen Personen die ihr helfen können? In was für einer bösen Welt leben wir eigentlich?
Kann man den Fall nicht ins TV bringen?


Falls Du es kannst von da aus, wo Du gerade bist, rufe doch bei der BILD-Zeitung an !

mondfahrer wünscht die Veröffentlichung dieses Telegramms :

mondfahrers Telegramm an Kugelfee hat geschrieben:
Hallo @Kugelfee,

heute Nacht hatten wir anläßlich des Problems mit Frau Irmgard Clauß eine Konferenz in Sachen Alarmhandy.

Folgendes haben wir entschieden :

a) Das Alarmhandy wird solange KEINEM Mitglied der DGAB zur Verfügung gestellt, wie nicht folgendes geklärt und das Ergebnis der Recherche mit handfesten Dokumenten belegt ist :

1. Wo ist Frau Clauß aktuell ?

2. Lebt Frau Clauß noch ?

3. Wurde Frau Clauß kremiert ?

4. Wurde Frau Clauß beerdigt ?

b) Das Alarmhandy wird solange weder Herrn Prof. Sames noch Herrn Michael Saxer zur Verfügung gestellt, wie mir keine Beweise vorliegen, dass :

1. die BILD-Zeitung über den Clauß - Skandalfall informiert wurde und darüber berichtet hat

2. die Redaktion der Sendung "Akte 2016" über den Fall unterrichtet wurde

3. die Rechtsanwaltskanzlei

baum reiter & collegen
Benrather Schlossallee 101
40597 Düsseldorf
Tel.: 02 11/83 68 05-70
Fax: 02 11/83 68 05-78

durch mindestens 1 Mitglied der DGAB schriftlich oder fernmündlich über den Fall Irmgard Clauß
informiert wurde.

Eine Presseerklärung zu dieser Entscheidung und eine Begründung wird demnächst im "Marsgericht" veröffentlicht werden.

mondfahrer




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Re: Bedingungen für das Alarmhandy

Beitragvon Mephisto » Di 29. Nov 2016, 19:24

Grüß Gott !

Kugelfee hat geschrieben:
Eine Presseerklärung zu dieser Entscheidung und eine Begründung wird demnächst im "Marsgericht" veröffentlicht werden.



Der Grund, warum sich fast keiner der Bekannten von Prof. Sames für juristische Probleme , insbesondere für das Problem "Rufmord und Verfolgung durch Kryonik-Cyberstalker" interessiert, ist ganz einfach :

Weil diese Bekannten hauptsächlich mehr oder weniger eigenbrötlerisch veranlagte Einzelpersonen sind, die keine Angehörigen mehr haben, die querschiessen könnten , d.h. die Biostase-Maßnahmen vereiteln könnten.

Das sind aber nicht diejenigen, für die sich mondfahrer interessiert , die geschützt werden müssten und für die das Alarmhandy gedacht ist.

Lange Rede kurzer Sinn :

Kryoniker, die Angehörige haben , die querschiessen können, müssen dafür sorgen, dass die Angehörigen von den Kryonik-Plänen nicht vorher erfahren, denn sonst geht´s schief, siehe Frau C. und 3 Fälle vor ihr.
Kryonik-Rufmord ist für solche Kryoniker tödlich, weil die Stalker bei den Angehörigen anrufen ( lassen) und diese damit veranlassen die Biostase zu vereiteln.


Klar, dass Autisten an der juristischen Abwehr der Kryonik-Stalker nicht interessiert sind, weil sie Schwierigkeiten damit haben, das zu kapieren , und dass ihnen deswegen die Verfolgung anderer Kryoniker durch Stalker wie Autobahn egal ist und sie das Problem einfach ableugnen oder verdrängen können ohne eigene Nachteile davon zu haben.

Aber durch diese Haltung sind sie für die anderen Kryoniker gefährlich. Also muss man öffentlich auf die Gefahr hinweisen.

M E P H I S T O
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Re: Bedingungen für das Alarmhandy

Beitragvon Gedankenpolizei » Di 29. Nov 2016, 21:26

Mephisto hat geschrieben:

Kryonik-Rufmord ist für solche Kryoniker tödlich, weil die Stalker bei den Angehörigen anrufen ( lassen) und diese damit veranlassen die Biostase zu vereiteln.




genau. wozu braucht C. ein alarmhandy , wenn das alarmhandy bei der .... klingelt und es kommt aber keiner ? wozu ein alarmhandy, wenn C. hofft aber die .... hat längst entschieden : nein, du nicht , denn die wünsche deiner verwandten und der stalker sind wichtiger als deine ?

auch muss die aok bayern verklagt werden. es muss festgestellt werden, dass die kasse zu zahlen hat in fällen wie der frau C.

damit die stalker und verwandten keinen vorteil von der erbschleicherei haben.

die geheimen gedanken müssen gelesen und überwacht werden. damit man vorher weiss , ob das, was sie den patienten versprechen , später auch geschieht.

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Re: Bedingungen für das Alarmhandy

Beitragvon GLÜCKSDRACHE » Mi 30. Nov 2016, 09:29

Hi !

neue Post vom mondfahrer :

mondfahrer hat geschrieben:
Mephisto hat geschrieben:

Kryonik-Rufmord ist für solche Kryoniker tödlich, weil die Stalker bei den Angehörigen anrufen ( lassen) und diese damit veranlassen die Biostase zu vereiteln.




genau. wozu braucht C. ein alarmhandy , wenn das alarmhandy bei der .... klingelt und es kommt aber keiner ? wozu ein alarmhandy, wenn C. hofft aber die .... hat längst entschieden : nein, du nicht , denn die wünsche deiner verwandten und der stalker sind wichtiger als deine ?


Die Überlassung eines Alarmhandys und die Einbindung in das Mondnetz sind Dienstleistungen, die den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Nutzer und dem Anbieter erfordern.
Wird der Vertrag durch den Nutzer verletzt, wird dies durch das Sicherheits-System registriert und an den Anbieter gemeldet. Die Meldung an den Anbieter führt zur fristlosen Kündigung des Vertrags sowie zur sofortigen Eliminierung aus dem Mondnetz und der Entfernung des Nutzers aus dem System ( d.h.
der Anbieter verweigert dann wegen des treuwidrigen Verhaltens des Nutzers die Leistung und die "Heinzelmännchen zu Köln" verweigern ihre Arbeit und verschwinden, d.h. das Handy funktioniert dann nicht mehr).




Gedankenpolizei hat geschrieben:auch muss die aok bayern verklagt werden. es muss festgestellt werden, dass die kasse zu zahlen hat in fällen wie der frau C.




Für den Fall, dass die Klage gegen die AOK Bayern nicht zum gewünschten (Feststellungs-) Erfolg führen sollte müssen andere Kläger , nämlich Kunden des Alarmhandys analoge Verfahren gegen ihre gesetzliche Krankenkasse auslösen, die kostenfrei sind. Diese Vorgehensweise muss dann ggf. so oft mit anderen Klägern wiederholt werden, bis eine der Klagen erfolgreich ist. Wir benötigen dann - unter anderem für Marketingzwecke - eine Statistik über das pflichtwidrige Verhalten von Richtern, welche nur deswegen die Klagen abweisen, weil sie in Schriftsätzen mit den Begriffen "Kryonik" und "angewandte Biostase" konfrontiert werden.

Diese Verfahren werden , sofern sie erforderlich werden, analog der Vorgehensweise des aktuellen Klägers pseudonymisiert geführt werden , d.h. die jeweiligen Kläger klagen unter Pseudonymen.

Solche Verfahren sind notwendig um die Ergebnissse veröffentlichen zu können, damit wir öffentlich glaubwürdig belegen können, dass richterliche Irrationalität und Unsachlichkeit in der Regel dann einsetzen, wenn die Begriffe "Kryonik" und "Biostase" oder der Name des Cyberstalkers "Autobahn" in Schriftsätzen auftauchen, und dass dies keine "Versehen" sind und kein Zufalls ist sondern dass dies auf innere Tatsachen bei den Richtern zurückzuführen ist als Folge eines ideologischen , wissenschaftsfeindlichen Interessenkonflikts, den die davon "infizierten" Richter regelmäßig geheimzuhalten versuchen.


Weitere Konditionen für die Überlassung eines Kryonik-Alarmhandys :


Voraussetzung für den Abschluss eines Alarmhandy-Vertrags ist es, dass der Kunde sich von dem Kläger Roman Pixel in Gegenwart eines Zeugen eine Abtretungserklärung unterzeichnen lässt über einen Schadensersatzanspruch des Klägers Roman Pixel gegen einen bestimmten Kryonik-Cyberstalker und sodann den an ihn abgetretenen Anspruch einklagt. Die Kosten für das Verfahren werden vom Kläger Roman Pixel übernommen, damit der Kunde keine Kosten für den Abschluss seines Alarmhandy-Vertrags hat.

Zweck der Abtretung : Der Kläger Roman Pixel wurde bisher mit Klagen wegen des Anspruchs abgewiesen, weil die Richter die Pseudonymisierung seines bürgerlichen Namens nicht zulassen wollten. Eine Abtretungserklärung ist jedoch auch dann wirksam , wenn der Abtretende den Abtretungsvertrag mit einem Pseudonym unterschreibt. Für einen ggf. im Verfahren erforderlichen Auftritt als Zeuge und andere Schritte im Verfahren ist ebenfalls die Offenbarung seines bürgerlichen Namens nicht erforderlich , insbesondere kann ein entsprechendes Erfordernis nicht aus § 253 ZPO abgeleitet werden, da die Vorschriften des § 253 ZPO nur für den Kläger gelten, nicht aber für den Abtreter einer Forderung an den Kläger


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Kryonik - Klage

Beitragvon Gedankenpolizei » Mi 14. Dez 2016, 12:10

post vom "Mars" eingetroffen :

Mars hat geschrieben:
Aktennotiz Kryonik-Klage

Hallo,

die Klage gegen die AOK Bayern , über die bereits berichtet wurde, ist nun entsprechend der Ankündigung erweitert worden und wurde damit zu einer Kryonik-Feststellungsklage.

Hier die entscheidenden Passagen aus dem betreffenden Schriftsatz ( personenbezogene Daten wie im Entwurf unkenntlich gemacht bzw. durch Pseudonym ersetzt)



Klageerweiterung :

Der Kläger stellt hiermit folgenden weiteren Feststellungsantrag :

Antrag 3 :

Es wird beantragt festzustellen, dass die BKL verpflichtet ist , für den Fall eines Mordversuchs am KLÄ und für alle denkbaren lebensbedrohlichen Fälle, die tödlich enden würden bei Nichtanwendung des Verfahrens der angewandten Biostase, eine Biostase-Behandlung , auch "kryonische Versorgung" genannt, zu ermöglichen und zu bezahlen unbeschadet der Frage, ob die Leistung ruht oder ob solches seitens der BKL behauptet wird.

Begründung :

a)

Die Veröffentlichungen des Herrn Prof. Dr. med. Klaus H. Sames auf seiner Internet-Seite mit Veröffentlichungen über das sogenannte "Ulmer Projekt" in Verbindung mit Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 1 BvR 357/05 und 1 BvL 8/15 ( Urteil v. 15.Februar .2006 bzw. Beschluss v. 26. Juli 2016) ergeben zwingend , dass in den entsprechenden Fällen das Verfahren der angewandten Biostase auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung , vorliegend für den Fall des KLÄ als Patient auf Kosten der BKL anzuwenden ist, notfalls auch zwangsweise, falls der betreffende Patient in der bestehenden Situation nicht in der Lage ist, das Erfordernis der Behandlung einzusehen oder im Ereigniszeitpunkt nicht in der Weise geschäftsfähig ist, dass er die Durchführung der Behandlung und deren Bezahlung veranlassen kann.

b)

Die Gesamtschau der Verhaltensweise der BKL zeigt, dass die BKL wie V-Mann ***Autobahn darauf hinarbeitet eine Anwendung der angewandten Biostase zu verhindern, indem sie wie V-Mann ***Autobahn versucht , einen finanziellen Ruin beim KLÄ auszulösen , d.h. dessen Existenz in einer Weise zu zerstören, dass dieser weder aktuell noch später in der Lage wäre, die Anwendung des Verfahrens der angewandten Biostase aus eigener Kraft zu finanzieren, insbesondere auch dann, wenn die BKL sich weigert die angewandte Biostase zu bezahlen, weil die Leistung ruht oder die BKL analog ihrer Vorgehensweise im Sommer 2016 die Leistung unberechtigt verweigert.

c)

Angesichts der nach wie vor bestehenden Gefährdung des KLÄ durch V-Mann ***Autobahn und angesichts des im Rahmen der Gesamtschau festgestellten Bemühens der BKL , diese Gefährdung zu verschärfen durch seitens der BKL inszenierte mit den Verletzungshandlungen ***Autobahns kerngleiche Verletzungshandlungen , benötigt der KLÄ die beantragte Feststellung der genannten Verpflichtung der BKL für die weitere Lebensplanung. Insoweit besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürnis für den Feststellungsantrag.

Der KLÄ erwartet im Übrigen, dass durch die gerichtliche Feststellung der genannten Verpflichtung Angreifern wie V-Mann ***Autobahn das Motiv genommen wird für deren Versuche, die wirtschaftliche Existenz des KLÄ zu zerstören mit dem Ziel die Anwendung des Verfahrens der angewandten Biostase auf den Kläger sicher auszuschliessen.

Insoweit erübrigt es sich aufzuklären , ob der KLÄ selbst an die sog. "Kryonik" glaubt oder nicht, ob er ein "Kryoniker " ist oder nicht , und ob er an den Erfolg der Anwendung des Verfahrens der angewandten Biostase glaubt oder nicht. Es besteht insoweit kein Aufklärungsbedarf in diesen Punkten, so dass hier § 3a Bundesdatenschutzgesetz greift und eine Einwilligung des KLÄ, der seine Einwilligung in die Aufklärung dieser Fragen ausdrücklich verweigert, erforderlich wäre, um diese Fragen aufklären zu dürfen.


Für den Fall, dass Frau Clauß noch lebt - wir wissen das noch immer nicht - dürfte diese Klage ihr nützlich sein, sofern rechtzeitig darüber entschieden wird oder die Veröffentlichung der hiesigen Mitteilung entsprechende Kreise zieht, die dazu führen, dass Dritte aktiv werden um ihr behilflich zu sein.

Wir "vom Mars" und vom "Mond" sind diesbezüglich nur begrenzt handlungsfähig , da wir uns aus ethischen Gründen gezwungen sehen, die mit Rücksicht auf andere Zeitgenossen erforderlichen Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Verfahren 1 BvR 357/05 zu ziehen.



Mars
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Nikolaus Bescherung vom 6. Dezember 2005

Beitragvon Der Heilige Nikolaus » Fr 6. Jan 2017, 12:42

mondfahrer hat geschrieben:

Gedankenpolizei hat geschrieben:auch muss die aok bayern verklagt werden. es muss festgestellt werden, dass die kasse zu zahlen hat in fällen wie der frau C.




Die Nikolaus Bescherung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 :

Bundesverfassungsgericht hat geschrieben:
L e i t s a t z

zum Beschluss des Ersten Senats

vom 6. Dezember 2005

- 1 BvR 347/98 -

Es ist mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.

(...)

3

Die für das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebliche Vorschrift des § 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046) hat, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut:

Leistungen

(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.


vollständiger Wortlaut des Beschlusses vom 6. Dezember 2005
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Re: Nikolaus Bescherung vom 6. Dezember 2005

Beitragvon Gedankenpolizei » Sa 7. Jan 2017, 21:30

Bundesverfassungsgericht hat geschrieben:, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.


wann genau liegt eine "ganz" entfernte aussicht vor ?

wer verschiebt die aussicht so, dass sie nach der verschiebung ganz entfernt liegt ?

kann die entfernungsmessung die aussicht verschieben ?

wer ist befugt, den bezugspunkt für die entfernung zu wählen ?

bestimmt der persönliche wunsch des richters die koordinaten des bezugspunkts, die über leben oder tod entscheiden ?

wessen standpunkt bestimmt den blickwinkel zur lage der aussicht ?

wer ist befugt den standpunkt zu bestimmen ?
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Re: Nikolaus Bescherung vom 6. Dezember 2005

Beitragvon Kugelfee » Sa 7. Jan 2017, 23:36

Post vom mondfahrer bekommen :

mondfahrer hat geschrieben:
Hallo Gedankenpolizei,

Deine Fragen kann ich Dir im Wesentlichen mühelos beantworten :


Gedankenpolizei hat geschrieben: wer verschiebt die aussicht so, dass sie nach der verschiebung ganz entfernt liegt ?


wer Sterbehilfe leisten will und sie deswegen verschiebt, hängt meistens von den finanziellen Interessen verschiedener Akteure ab. Zum Beispiel hängt es von solchen Leuten wie V-Mann Autobahn ab oder gewissen Steuerfahndern und deren Wunschdenken , die nicht möchten, dass gewisses Geld für die Verbesserung der Lage der Aussicht auf Heilung durch Lebensrettungsmaßnahmen vorgesehen wurde und deswegen durch eine vertrauenswürdige Person so zu verwalten ist, dass es auch vollumfänglich für solche Maßnahmen eingesetzt werden kann, also nicht zu versteuern ist.

Man sieht es ja z.B. daran, wie aktuell verschiedene "Kräfte" dem ehemaligen Agenten Werner Mauss hinterherjagen und nicht wollen, dass gewisses Geld nicht sein eigenes sei, damit es versteuert werden muss statt es für wohltätige Zwecke zur Verfügung zu haben.

Man hat ja sogar ein gewisses Anwesen in Altstrimmig durchsucht , das eigentlich irgendwann im Interesse des Gemeinwohls in ein Maussoleum umgebaut werden sollte , und so weiter. Man kann daraus den Schluss ziehen, dass immer dann, wenn Geldgeilheit im Spiel ist, gewisse Aussichten auf Heilung zu Lasten gewisser gefährdeter Personen entfernt werden. Den Aussichten auf Heilung werden quasi Fußtritte verpasst um sie mit Gewalt zu entfernen.

Über den Fall Irmgard Clauß ist ja auch berichtet worden.

Und natürlich hängt die Lage der Aussichten auf Heilung auch davon ab, ob man ein Alarmhandy oder vergleichbare Hilfsmittel zur Selbstverteidigung rechtzeitig zur Verfügung hat oder nicht.

Gedankenpolizei hat geschrieben: kann die entfernungsmessung die aussicht verschieben ?


Solche Typen wie V-Mann Autobahn, die einen Knick in der Optik oder besser gesagt in der Hirnwindung haben, können das jedenfalls.

Gedankenpolizei hat geschrieben: wer ist befugt, den bezugspunkt für die entfernung zu wählen ?


die Sterbehelfer befugen sich zumeist einfach selber

mondfahrer
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Re: Nikolaus Bescherung vom 6. Dezember 2005

Beitragvon Entpacker » Di 26. Dez 2017, 12:49

mondfahrer hat geschrieben:
die Sterbehelfer befugen sich zumeist einfach selber

mondfahrer


Kommentare zu den folgenden Abbildungen und dem Prozess gegen die AOK in Sachen angewandte Biostase ab heute im Unterforum "Weihnachten 2017" in dem Forum "Menschenrechte" auf http://www.attilla.de und in dem Forum "AOK-Sonderbericht"

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