Jedermann und die Brandstiftung 3. Akt : im Marsgericht

hier darf sich die Freiheit der Kunst und der Wissenschaft austoben !

Re: im Marsgericht - Wer ist Dr. Sonja Leischner ?

Beitragvon Gedankenpollizei » Do 3. Dez 2015, 13:41

Marsrichter hat geschrieben:Die Sachverständige @Gedankenpolizei hat nun zunächst das Wort. Sie möge vortragen, ob bereits Gedankenprotokolle schriftlich oder anders über geheime Gedanken der genannten Patient(inn)en erstellt wurden.


guten Tag !

sehr geehrtes Gericht ,


In der Tat : es liegen bereits erste Gedankenprotokolle vor, diese sind aber noch nicht ausgefertigt.

Gerne nehme ich Stellung und berichte - zweckmäßiger Weise hier in Mondsprache - über erste Ergebnisse der Untersuchung - hier vorerst nur eine Mitteilung von Hintergrundinformationen , da sich die Gedankenprotokolle noch in der Druckerei befanden als ich dort war, ich es aber eilig hatte, da ich heute noch einen Termin wahrnehmen muss in einer wichtigen Sache.

Insoweit bitte ich um etwas Geduld, gehe aber davon aus, dass ich wohl im Laufe des Abends erste Gedankenprotokolle vorlegen kann.

Die in der Druckerei befindlichen Protokolle betreffen geheime Gedanken der Patientinnen Dr. Sonja Leischner und Richterin Glückert. Beide Patientinnen sind bekanntlich "öffentliche" Personen, so dass es mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Anwendung des Art. 5 des Grundgesetzes im Einklang steht, aus Gründen des öffentlichen Interessan an einer effektiven Strafverfolgung die ermittelten geheimen Gedanken dieser Patientinnen der Öffentlichkeit zu präsentieren.

Die Präsentation der geheimen Gedanken erfolgt nicht etwa in der Realsprache der untersuchten Patientinnen , sondern als Übersetzungs-scan in Mondsprache, entsprechend dem unveröffentlichten Beschluss des Marsgerichts vom 4. November 2015.Den Beschluss hat das Marsgericht damit begründet, dass andernfalls ungeeignete Rezipienten unseres Forums Rückschlüsse über die Identität des "Maulwurfes" ziehen könnten , der im Statistischen Landesamt aktiv ist und sowohl uns als auch unser Mitglied DER SPIEGEL ungefragt fortlaufend mit Interna fütterte aus dem Statistischen Landesamt, die eigentlich nach dem Willen der Beteiligten geheim gehalten werden sollten.

Ich beginne mit der Patientin Dr. Sonja Leischner.

Die Patientin Dr. Sonja Leischner hatte - ausweislich der bisher vorliegenden Gedankenprotokolle ihrer Gehirnaktivität in den Räumlichkeiten des Statistischen Landesamtes - Zugang zu einem Schreiben, dessen Verfasser entweder Autobahn selbst war oder aber zumindest einer seiner Helfer gewesen sein dürfte. In dem Schreiben wird die Klägerin des Mikrozensus-Prozesses gegen das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz (Az : 2 K 134/15.KO massiv verunglimpft, ebenso eine mit ihr verwandte Person. Das Schreiben wurde nicht an die Patientin Dr. Sonja Leischner adressiert , sondern an den ebenfalls im Statistischen Landesamt beschäftigten Winfried Kahl. Bemerkenswert ist , dass in dem Schreiben wahre Tatsachen über die Intimsphäre der Klägerin und ihrer Angehörigen ausgepackt werden. Es weiss der Henker, woher der Täter die Daten bezogen hat . Mag es wieder der bei der Bundespolizei beschäftigte Beamte gewesen sein, auf den sich Autobahn immer beruft, wenn er den "Staatsschutz" für sich sprechen lassen will, oder wer auch immer.

bis später

G e d a n k e n p o l i z e i,
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Re: im Marsgericht - Wer ist Dr. Sonja Leischner ?

Beitragvon Marsrichter » Do 3. Dez 2015, 14:27

Gedankenpolizei hat geschrieben:
bis später

G e d a n k e n p o l i z e i,


gut, wir warten. Derweil hat @Mars das Wort. Uns liegt ein Telegramm vor, dass das Verwaltungsgericht Koblenz über den Befangenheitsantrag der klagenden Person im Verfahren 2 L 1049/15.KO entschieden hat.

@Mars, wie lautet das Ergebnis und wie lautet die Begründung ?

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Re: im Marsgericht - Wer ist Dr. Sonja Leischner ?

Beitragvon MARS » Do 3. Dez 2015, 16:07

Marsrichter hat geschrieben:@Mars, wie lautet das Ergebnis und wie lautet die Begründung ?

Marsrichter


Das Ergebnis lautet so, wie wir es schon erwartet hatten im Namen der Kammerräson. Die Patienten haben natürlich selbst entschieden (bis auf die Patientin Richterin Glückert, die urlaubsabwesend durch einen männlichen Richter vertreten wurde) und wie zu erwarten unter Missachtung des Grundgesetzes abgelehnt und alle Argumente ignoriert bzw. den vorliegenden Sachverhalt abgeleugnet. Dass sie das im Namen der Kammerräson so machen können, wussten wir natürlich und hatten den Verstoß auch erwartet.

Begründet haben sie die Ablehung entscheidungserheblich mit der unwahren Behauptung, es sei kein Antrag nach § 123 VwGO gestellt worden sondern nur der Antrag nach § 80 VwGO ,mit dem sie sich nicht mehr beschäftigen müssten, da bereits die Instanz diesbezüglich beendet ist. Letzteres stimmt natürlich, man konnte aber trotzdem die in der Instanz angewandte Willkür zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit wegen der noch ausstehenden Entscheidung über den Antrag nach § 123 VwGO heranziehen, was ja auch geschehen ist. Dass der Antrag nach § 123 VwGO gestellt wurde, ist aktenkundig. GLÜCKSDRACHE will in Kürze die Kopie des ablehnenden Beschlusses hier vorbeibringen. Dann kann er auch den Beleg dafür vorbeibringen, dass der Antrag nach § 123 VwGO gestellt wurde.

Sie haben aber geschrieben, sinngemäß, dass sie den Antrag nach § 123 VwGO nicht bearbeiten werden, so dass der Zweck des Befangenheitsantrags letztlich doch erreicht wurde. mondfahrer meint, der Antrag sollte vielleicht sicherheitshalber noch zurückgenommen und dann , etwas anders formuliert, neu gestellt werden , versehen mit einem weiteren Befangenheitsantrag.

Im Übrigen haben sie die Ablehnung darauf gestützt, dass die ganze Kammer (= 3 Richter) abgelehnt worden ist. Das sei unzulässig, behaupten sie, wobei sie der Meinung zu sein scheinen, dass das grundsätzlich nicht gehen würde, d.h. man könnte immer nur einen Richter ablehnen oder zwei , und die Begründungen müssten dann für jeden Richter "individuell" sein.

Letzteres sehen wir völlig anders. Denn wenn sich die Richter untereinander abgesprochen haben parteilich zu sein und die Parteilichkeit mit einem gemeinsam begangenen Rechtsfehler, der auf Willkür beruht , zu tarnen um den Erfolg von Befangenheitsanträgen zu erschweren, würde das ja heissen, dass man gerade in solchen schweren Fällen die Befangenheit nicht geltend machen könnte.

Im Übrigen bitte ich abzuwarten, was GLÜCKSDRACHE bald vorbeibringt, dann kann jeder sehen , was drin steht und wie fadenscheinig die Begründung der Abehnung des Antrags ist.

Wie gesagt, wir hatten kaum anderes erwartet, da klar war, dass diese Kammer mit allem möglichen Tricks versuchen wird das rechtswidrige Anliegen des Beklagten durchzudrücken.

Mars
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Re: im Marsgericht - Wer ist Dr. Sonja Leischner ?

Beitragvon GLUCKSDRACHE » Fr 4. Dez 2015, 14:50

MARS hat geschrieben:
Im Übrigen bitte ich abzuwarten, was GLÜCKSDRACHE bald vorbeibringt, dann kann jeder sehen , was drin steht und wie fadenscheinig die Begründung der Abehnung des Antrags ist.


Mars


hier zunächst ABSCHRIFT (personenbezogene identifizierende Merkmale teilweise durch * ersetzt).


Abschrift des Beschlusses vom 24. November 2015 hat geschrieben:


2 L 1049/15.KO

Verwaltungsgericht Koblenz

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

***********************************************************
-Antragstell***-

gegen

das Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Präsidenten des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz , Mainzer Straße 14-16 ,56130 Bad Ems,

-Antragsgegner-

wegen Sonstiges
hier : Ablehnungsgesuch

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz auf Grund der Beratung vom 30. November 2015 , an der teilgenommen haben

Richter am Verwaltungsgericht Theobald
Richterin am Verwaltungsgericht Gäbel-Reinelt
Richter am Verwaltungsgericht Pluhm

beschlossen :

Das gegen die 2. Kammer gerichtete Ablehnungsgesuch d** Antragstell***
wird abgelehnt.

Gründe

Es ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich und kann deshalb von der Kammer selbst beschieden werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 20. Aufl. 2014,
§ 54 Rn. 16), wobei die urlaubsabwesende Vorsitzende vertreten wird.

Ein Ablehnungsgesuch ist dann missbräuchlich, wenn der ganze Spruchkörper abgelehnt wird, ohne dass auf die einzelnen Mitglieder bezogene individuelle Gründe geltend gemacht werden, oder wenn sich das Vorbringen in einer Auseinandersetzung mit anderen Entscheidungen , die zu Ungunsten des Gesuchstellers ergingen, erschöpft (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Meissner, VwGO-Onlinekommentar, § 54 Rn 63, beck-online). Beide Varienten sind hier gegeben.

Das Ablehnungsgesuch d** Antragstell** bezieht sich auf alle Richter der Kammer, die am Beschluss vom 24. November 2015 im vorliegenden Verfahren mitwirkten. Individuelle Gründe werden aber nur in Bezug auf die Vorsitzende Richterin und nicht hinsichtlich der Beisitzer geltend gemacht. Die Gründe erschöpfen sich zudem in Einwänden gegen das Urteil der Kammer vom 4. November 2015 im Verfahren 2 K 134/15.KO.

Das Ablehnungsgesuch ist ferner deshalb unzulässig , weil es nach Beendigung der Instanz gestellt wurde (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Meissner, a.a.O. , § 54 Rn.50; OVG Sachsen, Beschluss vom 7. April 2015 - 4 E 3/15- , Rn.11,juris).
Das Gesuch bezieht sich auf das vorliegende Verfahren , das mit dem Beschluss vom 24. November 2015 erstinstanzlich beendet wurde. Es wurde mit Schreiben vom 29. November 2015 nach Zustellung des Beschlusses an d** Antragst*** gestellt. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass sie den Beschluss zuvor erhielt.

Eine Entscheidung ist der Kammer nicht deshalb verwehrt, weil sich die von der Antragst*** angeführten Bedenken erst aus den Gründen dieses Beschlusses ergaben und nicht früher vorgetragen werden konnten (vgl.Schoch/ Schneider/Bier/Meissner, a.a.O. , § 54 Rn.50; OVG Sachsen, Beschluss vom 7. April 2015, a.a.O.). Denn die Ansatzpunkte für die Bedenken d** Antragstell** finden sich nicht erst im fraglichen Beschluss , sondern bereits im dort Bezug genommenen Urteil vom 4. November 2015 a.a.O.)

Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 1997 (6 C 9/95) . Nach dieser Entscheidung rechtfertigt die Erhebung einer Befangenheitsrüge nach Abschluss der Instanz eine Entscheidung durch den abgelehnten Spruchkörper zwar insbesondere dann nicht, wenn eine inhaltliche Befassung der Richter noch aussteht. Das ist hier indes nicht so. Die Kammer muss sich mit dem vorgenannten Eilverfahren nicht mehr inhaltlich beschäftigen. Insoweit geht die Behauptung der Antragstellerin fehl, über einen Antrag nach § 123 VwGO müsse noch entschieden werden. Einen solchen Antrag hat sie bis dato nicht gestellt . Im Antragsschreiben vom 18. November 2015 nimmt sie nur auf den Sachvortrag in den Schreiben vom 5. und 8. November 2015 , nicht aber auf etwaige Anträge Bezug.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.

gez. Theobald gez. Gäbel-Reinelt gez. Pluhm

beglaubigt

(Kadur, Justizbeschäftigte)


Kopie des Originals kann momentan leider wegen Transportbehinderungen noch nicht eingeflogen werden.

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Presseerklärung in Sachen Alarmhandy

Beitragvon Kugelfee » Di 29. Nov 2016, 15:42

Hy !

Hier die angekündigte Pressemitteilung in Sachen Alarmhandy :

Pressemitteilung hat geschrieben:
Pressemitteilung v . 29.11.2016



das Marsgericht hat durch den Mondrat in nächtlicher Sitzung in der Nacht vom 28. auf den 29. November 2016 folgendes beschlossen :

I.


a) Das Alarmhandy wird solange KEINEM Mitglied der DGAB zur Verfügung gestellt, wie nicht folgendes - Ziffer 1. bis 4. - geklärt und das Ergebnis der Recherche mit handfesten Dokumenten belegt ist :

1. Wo ist Frau Clauß aktuell ?

2. Lebt Frau Clauß noch ?

3. Wurde Frau Clauß kremiert ?

4. Wurde Frau Clauß beerdigt ?

b) Das Alarmhandy wird solange weder Herrn Prof. Sames noch Herrn Michael Saxer zur Verfügung gestellt, wie keine Beweise vorliegen, dass :

1. die BILD-Zeitung über den Clauß - Skandalfall informiert wurde und darüber berichtet hat

2. die Redaktion der Sendung "Akte 2016" über den Fall unterrichtet wurde

3. die Rechtsanwaltskanzlei

baum reiter & collegen
Benrather Schlossallee 101
40597 Düsseldorf
Tel.: 02 11/83 68 05-70
Fax: 02 11/83 68 05-78

durch mindestens 1 Mitglied der DGAB schriftlich oder fernmündlich über den Fall Irmgard Clauß
informiert wurde.

II.

Gründe :

1.

Es wurde auf Grund des Ergebnisses eines im Auftrag des mondfahrers geführten Telefonates im Zusammenhang mit der versuchten Klärung des aktuellen Aufenthaltsortes der Frau Irmgard Clauß
festgestellt, dass die Deutsche Gesellschaft für angewandte Biostase - DGAB - bis heute über kein schlüssiges und tragfähiges Konzept verfügt um schwerste Pannen der Art wie vorliegend die Panne im Fall Irmgard Clauß auszuschliessen.

Es ist in diesem Zusammenhang zu klären, ob die Panne mit Frau Clauß tödlich endete oder ob Frau Clauß noch lebt . Für den letzteren Fall wären unverzüglich Rettungsmaßnahmen von Seiten der DGAB in die Wege zu leiten. Diese hätten absoluten Vorrang vor der Versorgung von DGAB - Mitgliedern mit Alarmhandys.

2.

Es wurde im Zusammenhang mit dem Vorfall Irmgard Clauß festgestellt, dass es in den Kreisen der DGAB bzw. der mit ihr in Verbindung stehenden Personen irrationale Widerstände dagegen gibt, sich
mit - teilweise komplizierten - juristischen Problematiken auseinanderzusetzen , deren Klärung lebenswichtig ist für Biostase-Patienten .

Dies betrifft unter anderem den Problemkomplex "Cyberstalking und Cybermobbing gegen Kryoniker und gegen Kryonik-Patienten im Internet"

In diesem Zusammenhang wurde erkannt, dass die Argumentation, Herr Prof. Sames "verzettele" sich, wenn er sich mit solchen Problematiken auseinandersetze, nicht greift, da es nicht erforderlich ist, dass speziell Herr Prof. Sames sich damit auseinandersetzt.

Denn es stehen DGAB-Mitglieder zur Verfügung, denen die Auseinandersetzung mit dem Problemkomplex ebenso zuzumuten ist wie die Entwicklung und Anwendung eines tragfähigen Abwehrkonzepts.

3.

Die Cyberstalking-Problematik und deren Vernachlässigung durch die DGAB hatte unmittelbaren Einfluss auf den Verlauf des Falls Irmgard Clauß. Die Weigerung , sich angemessen mit dem Problem zu befassen löste ein massives Sicherheitsproblem im Fall Clauß aus, das dazu führte, dass die von der DGAB Hilfe erwartende Patientin Irmgard Clauß völlig im Stich gelassen wurde. Letzteres sogar, ohne ihr das zu sagen !

Eine derartige Verhaltensweise seitens der DGAB wird von mondfahrer und seinen Mitarbeitern nicht toleriert, da sie mit der mondisch-marsianischen Ethik unvereinbar ist.

Die von Seiten der DGAB oder deren "Sympathisanten" vorgebrachten "Rechtfertigungs"-Gründe für die unsererseits beanstandete Verhaltensweise sind irrational und nicht schlüssig.

Es hätte der Kontakt zwischen der DGAB mit Frau Clauß bzw. zwischen Prof.Sames und Frau Clauß bzw. zwischen Herrn Saxer und Frau Clauß aufrecht erhalten werden müssen. Es hätte Frau Clauß persönlich besucht werden müssen und mit ihr das weitere Vorgehen besprochen werden müssen.
Das Argument, dass die Verwandtschaft der Frau Clauß im Weg gestanden habe, greift nicht durch, weil ggf. bestehende Widerstände seitens der Verwandtschaft unter Berufung auf das hier greifende einschlägig greifende Verfassungsrecht auf juristischem Weg hätten beseitigt werden können und müssen, und zwar ohne hierbei die Unterstützung der beschränkt handlungsfähigen Patientin zu benötigen.

In den Kreisen der DGAB hätte im Übrigen überlegt werden müssen, dass von Seiten der mit mondfahrer in Kontakt stehenden Personen die erforderliche persönliche Kontaktaufnahme mit Frau Clauß nicht geleistet werden konnte, da hierdurch wegen des bereits akuten Cyberstalking-Problems andere Patienten gefährdet worden wären.

Es waren insoweit die Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvR 357/05 zu ziehen. Das seitens der DGAB unterlassene erforderliche Handeln konnte bereits angesichts der Gründe, die das Bundesverfassungsgericht für seine Entscheidung im Verfahren 1 BvR 357/05 ausführlich darlegte, auf keinen Fall durch mondfahrer und / oder Personen, die mit mondfahrer Kontakt aufgenommen haben, geleistet werden.

Das Unterlassen seitens der DGAB dahin, eine "Evakuierung" der Patientin Irmgard Clauß in die Wege zu leiten entspricht dem fahrlässigen Unterlassen der Evakuierung des Stadions in dem fingierten Fall
"Terror - Ihr Urteil"

29.11.2016, das Marsgericht

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