Nebenintervention LG Frankfurt 2-18 O 189/12

hier wird über abgeschlossene und laufende Verfahren in Sachen Menschenrechte berichtet

Nebenintervention LG Frankfurt 2-18 O 189/12

Beitragvon raumfahrer » So 1. Sep 2013, 18:28

HUHU,

wie schon an anderer Stelle erwähnt, ist eine Nebenintervention in dem Verfahren
2-18 O 189/12 LG Frankfurt am Main in Vorbereitung.

Über dieses Experiment wird hier im Forum nur bedingt berichtet werden, d.h. auf einer eher abstrakten Ebene. Allerdings soll erklärt werden , was mit diesem Experiment juristisch bezweckt wird, da das Experiment bzw. dessen Ausgang für die Allgemeinheit von sehr großer Bedeutung ist.

1.

Bei dem Verfahren 2-18 O 189/12 LG Frankfurt am Main handelt es sich um ein Zivilverfahren Jörg Kachelmanns gegen Claudia Simone Dinkel.

Durch Claudia Simone Dinkel ´s Äusserungen im Zusammenhang mit dem weltweit bekannt gewordenen Tat-Vorwurf ist ein sehr schwerwiegender, seelisch verletzender , Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Herrn Kachelmann erfolgt, wobei es sich nun fragt, wie der daraus entstandene Schaden einigermaßen begrenzt und teilweise ersetzt werden kann und muss.

Die Angriffe auf das Persönlichkeitsrecht Herrn Kachelmanns war unter anderem deswegen so verheerend - und es ist zu erwarten, dass er eine lebenslange Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts Herrn Kachelmann nach sich zieht - weil die Angriffe über das Internet abgewickelt wurden und die dadurch ausgelösten immateriellen Schäden auch durch die nachträgliche aufwändige Löschung der verbreiteten Inhalte nicht wirklich beseitigt sondern nur verringert werden können.Man kann den Angriff auf die Intimsphäre Herrn Kachelmanns und deren öffentliche Bloßsstellung und Vermarktung als eine Art "Vergewaltigung" ansehen, die auf jeden Fall eine Verletzung des Art. 1 GG darstellt und lebenslange Beeinträchtigungen auslösen wird.

Es fragt sich nun , was in jemand vorgeht, die/ der/das sich dazu entschliesst, solche Angriffe, die lebenslange Folgen für jemand haben, im Internet in Gang zu setzen, und auf welche Weise sie/er/es auf diese Idee kam.

Für die letztere Frage gibt es eine schlüssige Vermutung, wie es gewesen sein könnte, und nach meiner Rechtsauffassung wäre es sinnvoll, in dem Verfahren 2-18 O 189/12 zu klären, ob diese Vermutung richtig ist oder nicht, und ob das vermutete Motiv vorliegt oder nicht.

Da im Zivilprozess der Beibringungsgrundsatz Anwendung findet, hat Herr Kachelmann die Möglichkeit, die Vermutung zu überprüfen , indem er den Anscheinsbeweis für die Vermutung erbringt.

Lezteres kann er nicht alleine, da andere Geschädigte - im Folgenden als "G" bezeichnet - mit denen Herr Kachelmann noch nie etwas zu tun hatte, deren Namen er nicht einmal kennt, derzeit im alleinigen Besitz dieses Anscheinsbeweises sind.

Dieser Anscheinsbeweis kann aber nicht veröffentlicht werden, und die Klarnamen der Betroffenen G, insbesondere eine betroffene Person "B" , können ebenfalls nicht öffentlich gemacht werden, da durch eine Veröffentlichung ein Streisand- Effekt eintreten würde, der weitere schwere Persönlichkeitsverletzungen gegen Dritte sowie zusätzlich eine Lebensgefahr für einen bestimmten Personenkreis auslösen würde.

Ein erbrachter Anscheinsbeweis bewirkt eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Klägers.

G und insbesondere B können andererseits ein rechtliches Interesse daran vorweisen, dass Herr Kachelmann seinen Prozess gegen Claudia Simone Dinkel gewinnt in einer Weise, die auch G und insbesondere B zugute käme.

Daher kamen strategische Überlegungen zu dem Schluss, dass das im Besitz von G und B befindliche Beweismaterial Herrn Kachelmann anonymisiert überlassen werden kann , indem B als Nebenintervenient dem Verfahren Herrn Kachelmanns beitritt und dieses Beweismaterial im Prozess im Rahmen der Nebenintervention zur Verfügung stellt, insbesondere eine Zeugenaussage tätigt, die entscheidungserheblich sein dürfte.

2.

G und B sind der Ansicht, dass das in ihrem Besitz befindliche Beweismaterial den Anscheinsbeweis erbringt, dass C.S.D. die angebliche Vergewaltigung nur erfunden hat und auf diese Idee dadurch kam, dass C.S.D. bestimmte Vorgänge im Internet beobachtete und bestimmte Schlüsse juristischer Art daraus zog im Hinblick auf die Erpressbarkeit bestimmter Personen, für welche auf Grund deren spezieller Position in der Gesellschaft eine öffentliche Entblössung der Intimsphäre - beispielsweise solcher Personen wie Herrn Kachalmanns - eine irreparable, lebenslange rechtswidrige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts und zugleich eine lebenslange Verkürzung der Handlungs- und Entfaltungsfreiheit bedeutet.

Es ist dabei festzustellen, dass die konkreten Beeinträchtigungen im Falle der in ähnlicher Weise wie Herr Kachelmann betroffenen Personen (G, insbesondere B) sich zwar anders gestaltet als im Falle des Herrn Kachelmann, dass aber der Erpressungsmechanismus genauso funktioniert wie im Fall des Herrn Kachelmann, und dass
Wiederholungen solcher Erpressungen verhindert werden könnten, indem im Wege einer geeigneten Prozessführung eine Änderung der BGH-Rspr. betreffend das Internet-Recht herbeigeführt würde anlässlich des Falls Kachelmann - sofern der aktuelle Fall vor dem LG-Frankfurt zu einer Klärung bestimmter Grundsatz-Fragen zunächst durch das Landgericht führt.

weiteres folgt

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Re: Nebenintervention LG Frankfurt 2-18 O 189/12

Beitragvon raumfahrer » Di 3. Sep 2013, 10:03

HUHU,

Der Umstand, dass öffentlich Tötungsfantasien sowie die Äusserung von hasserfüllten Tötungswünschen der Anzeigeerstatterin verbreitet wurden, nährt in der Gesamtschau mit anderen Ereignissen, welche Herrn Kachelmann bisher höchstwahrscheinlich nicht bekannt sind - vgl.seine Bemerkung in "Recht und Gerechtigkeit" Seite 122, unten, letzter Satz - den Verdacht, dass die Anzeigeerstatterin durch Konsum bestimmter inzwischen aus dem Internet entfernter Inhalte in Zockerforen angeregt wurde ein Erpressungsverfahren an Jörg Kachelmann auszuprobieren, welches in einem anderen Fall -exakt ein Jahr bevor die Anzeige gegen Herrn Kachelmann erfolgte- erfolgreich funktioniert hatte.

Die betreffenden Inhalte wurden für Beweiszwecke abgespeichert und können Herrn Kachelmann in seinem Prozess gerichtsverwertbar zur Verfügung gestellt werden im Rahmen einer Nebenintervention eines anderen Falschbeschuldigten.

Für das Funktionieren des Erpressungsmechanismus , der unter Mitwirkung mehrerer Rechtsanwälte und anderer Juristen , die im Glücksspielgeschäft aktiv sind, ausgedacht wurde, spielen folgende Faktoren eine Rolle :

a) die geschändete , erpresste und falsch beschuldigte Person wird mittels einer Offenbarung
von Tatsachen aus ihrem unantastbaren absolut geschützten Kernbereich der privaten Lebens-
gestaltung öffentlich bloßgestellt.Mittels Google wird planmäßig eine eskalierende Kettenreaktion der Verbreitung erzeugt, so dass sich die erpresste Person genötigt sieht, sich dazu entweder selbst zu äussern oder es zuzulassen von einer anderen rechtskundigen Person verteidigt zu werden, welche entsprechende Kenntnis besitzt , sich dazu äussert ,aber selbst nicht unbedingt mit ihrer eigenen Identität in eigener Sache prozessual in Erscheinung tritt.

Verteidiger mit solchen Möglichkeiten sind allerdings Mangelware , bisher ist in DE nur eine einzige Person aktiv geworden, welche über die nötigen Merkmale verfügt !

b) die falsch beschuldigte Person verliert den absoluten Schutz des absolut geschützten Kernbereichs ihrer privaten Lebensgestaltung, sobald sie bestätigt, dass die Aussage hierüber
tatsächlich zutrifft. Entschliesst sie sich in diesem Konflikt dazu, sich selbst nicht zu äussern, kann sie nur darauf hoffen, dass sich irgendjemand ihrer erbarmt und sie verteidigt.

c) die falsch beschuldigte Person kann - wegen der aktuellen Rspr. des BGH - der durch die Bedingungen a) und b) bewirkten juristischen Zwickmühle nicht entkommen, denn sie kann den im Internet ausgelösten Streisand-Effekt nicht mittels Löschanträgen bei Google stoppen.Andere Personen sind nicht befugt einen solchen Antrag zu stellen, mit der Folge, dass Google Anträge anderer Personen zurückweist und die Inhalte weiter stehen bleiben. Die erpresste Person ist daher gezwungen, die Google-Veröffentlichungen hinzunehmen, obwohl diese eine Verletzung des Art. 1 GG darstellen. Der Google-Konzern verletzt durch den Betrieb der Suchmaschine unter den aktuellen Bedingungen chronisch Art. 1 GG, weil es an einem "Notknopf" fehlt, der es den "gedinkelten", erpressten Bürgern ermöglichen würde, die Art. 1 GG verletzenden Inhalte unverzüglich selbst zu löschen ohne sich gegenüber Google erklären zu müssen.

Ein solcher Notknopf ist zwingend gem. Art. 1 GG zu fordern, leider hat ihn bisher aber niemand eingeklagt, da die bisher betroffenen Bürger nicht über das nötige Kapital verfügen um solche Prozesse führen zu können. Damit ein Anwalt sich damit überhaupt befasst, sind Vorschüsse zu zahlen, welche die finanziellen Möglichkeiten der bisher betroffenen Bürger weit übersteigen. PKH kann nicht erfolgreich beantragt werden, weil dies eine Prüfung der Erfolgsaussichten erfordert, welche mangels Masse ebenfalls nicht durch die ( bisher) Betroffenen finanziert werden kann.

Die einzige gangbare Möglichkeit zum Zuge zu kommen, besteht für diesen Personenkreis darin, als Nebenintervenient in das Verfahren LG Frankfurt 2-18 O 189/12 und/ oder in das laufende Verfahren des Herrn Max Mosley ( LG Hamburg) einzusteigen.

Suchmaschinen-Abschalt-Notknopf um verfassungswidrige Inhalte abzuschalten :

Würde ein solcher Notknopf bei den Suchmaschinen eingerichtet, würde dies zu einer Beweislastumkehr führen, d.h. im Falle eine Missbrauchs muss Google beweisen, dass der gelöschte Inhalt nicht die Menschenwürde verletzt.

Um eine Löschung bei Google zu erreichen , müsste hingegen unter den aktuellen Bedinungen die in ihren Rechten aus Art. 1 GG verletzte Person wegen der aktuellen BGH-Rspr. gegenüber Google nachweisen, dass wirklich die behauptete Verletzung vorliegt. Das ist aber nur möglich, wenn die beschuldigte Person sich gegenüber Google selbst entblößt, d.h. bestätigt, dass die Äusserungen über den absolut geschützten Kernbereich wahr sind - Durch eine solche Bestätigung gegenüber Google würde die verletzte Person nun allerdings den Schutz des absolut geschützten Kernbereichs selbst zerstören , wie sich aus der bindenden Rspr. des BVerfG ergibt. Hierdurch würde es nämlich als Rechtsfolge zulässig sodann einen Interessenausgleich dahin zu vollziehen, dass dieser Bereich nach Offenlegung gegenüber Google auch wegen des öffentlichen Interesses gem. Art. 5 GG öffentlich gemacht werden darf, weil dieser Bereich nun nicht mehr unantastbar ist. Dies wiederum beschleunigt den Streisand-Effekt entsprechend dem Reaktionsmechanismus bei einer Autokatalyse und befreit zugleich Google von der Haftung.

d)

die falsch beschuldigte Person wird nie erfahren, welche Personen nun alle im Besitz der Information über ihren absolutgeschützten Kernbereich - Intimsphäre - sind, und was dies auslöst. Es ist ein lebenslanger psychischer Schaden entstanden, der zu einer lebenslangen Verhinderung einer unbefangenen Kommunikation mit anderen Leuten führt, insbesondere mit Leuten, welche die erpresste Person erst nach dem erfolgten Erpressungsakt kennenlernt.

e) die beschuldigte Person wird - wenn andere Parameter hinzutreten - einer unkalkulierbaren Lebensgefahr ausgesetzt.

f) die Anwendung des Mechanismus ermöglicht seinen Erfindern und anderen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, welche für die falschbeschuldigte Person in komplizierten Straf- und Zivilverfahren teure Prozesse führen,für welche Anwaltszwang besteht, lukrative Geschäfte.

weiteres folgt


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Re: Nebenintervention LG Frankfurt 2-18 O 189/12

Beitragvon MARS » Di 3. Sep 2013, 11:14

den Ausführungen des "raumfahrers" darf folgendes hinzugefügt werden :

1.

@raumfahrer steht mit mehreren Personen seit längerer Zeit in anonymem Kontakt.
Die Personen, die mit @raumfahrer in Kontakt stehen, können die Identität @raumfahrers nicht aufklären aber Nachrichten an @raumfahrer senden und auch welche empfangen.
@raumfahrer ist seit vielen Jahren im Besitz eines von ihm erfundenen Anonymisierungsverfahrens auf mathematisch-physikalischer Basis, welches über Drittpersonen abgewickelt wird, die nicht anonym sind aber bereits mit @raumfahrer in anonymem Kontakt stehen.

2.

@raumfahrer ist an einer Kontaktaufnahme mit Jörg Kachelmann interessiert unter Anwendung dieses Systems. Für den Fall einer erfolgreichen Kontaktaufnahme mit Jörg Kachelmann, kann @raumfahrer Herrn Kachelmann unter Anwendung eines spziellen Verschlüsselungsverfahrens, welches innerhalt ca. 14 Tagen realisierbar ist, entscheidungserhebliches Material für den Prozess gegen C.S.D. übermitteln. Auf andere Weise kann dieses Material nicht übermittelt werden, da dieses Material nicht in der Öffentlichkeit bekannt werden darf, da durch ein Bekanntwerden Menschenleben gefährdet würden.

3.

Die Kontaktaufnahme mit @raumfahrer kann schrittweise erfolgen, indem sich Herr Kachelmann zunächst hier im Forum anmeldet und über PN entweder mit @raumfahrer oder mit mir einen ersten Kontakt knüpft zwecks Erläuterung der weiteren Vorgehensweise.


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