HUHU,
wie schon an anderer Stelle erwähnt, ist eine Nebenintervention in dem Verfahren
2-18 O 189/12 LG Frankfurt am Main in Vorbereitung.
Über dieses Experiment wird hier im Forum nur bedingt berichtet werden, d.h. auf einer eher abstrakten Ebene. Allerdings soll erklärt werden , was mit diesem Experiment juristisch bezweckt wird, da das Experiment bzw. dessen Ausgang für die Allgemeinheit von sehr großer Bedeutung ist.
1.
Bei dem Verfahren 2-18 O 189/12 LG Frankfurt am Main handelt es sich um ein Zivilverfahren Jörg Kachelmanns gegen Claudia Simone Dinkel.
Durch Claudia Simone Dinkel ´s Äusserungen im Zusammenhang mit dem weltweit bekannt gewordenen Tat-Vorwurf ist ein sehr schwerwiegender, seelisch verletzender , Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Herrn Kachelmann erfolgt, wobei es sich nun fragt, wie der daraus entstandene Schaden einigermaßen begrenzt und teilweise ersetzt werden kann und muss.
Die Angriffe auf das Persönlichkeitsrecht Herrn Kachelmanns war unter anderem deswegen so verheerend - und es ist zu erwarten, dass er eine lebenslange Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts Herrn Kachelmann nach sich zieht - weil die Angriffe über das Internet abgewickelt wurden und die dadurch ausgelösten immateriellen Schäden auch durch die nachträgliche aufwändige Löschung der verbreiteten Inhalte nicht wirklich beseitigt sondern nur verringert werden können.Man kann den Angriff auf die Intimsphäre Herrn Kachelmanns und deren öffentliche Bloßsstellung und Vermarktung als eine Art "Vergewaltigung" ansehen, die auf jeden Fall eine Verletzung des Art. 1 GG darstellt und lebenslange Beeinträchtigungen auslösen wird.
Es fragt sich nun , was in jemand vorgeht, die/ der/das sich dazu entschliesst, solche Angriffe, die lebenslange Folgen für jemand haben, im Internet in Gang zu setzen, und auf welche Weise sie/er/es auf diese Idee kam.
Für die letztere Frage gibt es eine schlüssige Vermutung, wie es gewesen sein könnte, und nach meiner Rechtsauffassung wäre es sinnvoll, in dem Verfahren 2-18 O 189/12 zu klären, ob diese Vermutung richtig ist oder nicht, und ob das vermutete Motiv vorliegt oder nicht.
Da im Zivilprozess der Beibringungsgrundsatz Anwendung findet, hat Herr Kachelmann die Möglichkeit, die Vermutung zu überprüfen , indem er den Anscheinsbeweis für die Vermutung erbringt.
Lezteres kann er nicht alleine, da andere Geschädigte - im Folgenden als "G" bezeichnet - mit denen Herr Kachelmann noch nie etwas zu tun hatte, deren Namen er nicht einmal kennt, derzeit im alleinigen Besitz dieses Anscheinsbeweises sind.
Dieser Anscheinsbeweis kann aber nicht veröffentlicht werden, und die Klarnamen der Betroffenen G, insbesondere eine betroffene Person "B" , können ebenfalls nicht öffentlich gemacht werden, da durch eine Veröffentlichung ein Streisand- Effekt eintreten würde, der weitere schwere Persönlichkeitsverletzungen gegen Dritte sowie zusätzlich eine Lebensgefahr für einen bestimmten Personenkreis auslösen würde.
Ein erbrachter Anscheinsbeweis bewirkt eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Klägers.
G und insbesondere B können andererseits ein rechtliches Interesse daran vorweisen, dass Herr Kachelmann seinen Prozess gegen Claudia Simone Dinkel gewinnt in einer Weise, die auch G und insbesondere B zugute käme.
Daher kamen strategische Überlegungen zu dem Schluss, dass das im Besitz von G und B befindliche Beweismaterial Herrn Kachelmann anonymisiert überlassen werden kann , indem B als Nebenintervenient dem Verfahren Herrn Kachelmanns beitritt und dieses Beweismaterial im Prozess im Rahmen der Nebenintervention zur Verfügung stellt, insbesondere eine Zeugenaussage tätigt, die entscheidungserheblich sein dürfte.
2.
G und B sind der Ansicht, dass das in ihrem Besitz befindliche Beweismaterial den Anscheinsbeweis erbringt, dass C.S.D. die angebliche Vergewaltigung nur erfunden hat und auf diese Idee dadurch kam, dass C.S.D. bestimmte Vorgänge im Internet beobachtete und bestimmte Schlüsse juristischer Art daraus zog im Hinblick auf die Erpressbarkeit bestimmter Personen, für welche auf Grund deren spezieller Position in der Gesellschaft eine öffentliche Entblössung der Intimsphäre - beispielsweise solcher Personen wie Herrn Kachalmanns - eine irreparable, lebenslange rechtswidrige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts und zugleich eine lebenslange Verkürzung der Handlungs- und Entfaltungsfreiheit bedeutet.
Es ist dabei festzustellen, dass die konkreten Beeinträchtigungen im Falle der in ähnlicher Weise wie Herr Kachelmann betroffenen Personen (G, insbesondere B) sich zwar anders gestaltet als im Falle des Herrn Kachelmann, dass aber der Erpressungsmechanismus genauso funktioniert wie im Fall des Herrn Kachelmann, und dass
Wiederholungen solcher Erpressungen verhindert werden könnten, indem im Wege einer geeigneten Prozessführung eine Änderung der BGH-Rspr. betreffend das Internet-Recht herbeigeführt würde anlässlich des Falls Kachelmann - sofern der aktuelle Fall vor dem LG-Frankfurt zu einer Klärung bestimmter Grundsatz-Fragen zunächst durch das Landgericht führt.
weiteres folgt
raumfahrer