Experiment "fliegender Gerichtsstand"

hier wird über abgeschlossene und laufende Verfahren in Sachen Menschenrechte berichtet

Experiment "fliegender Gerichtsstand"

Beitragvon MARS » Fr 14. Feb 2014, 19:31

In diesem Thread geht es um ein Experiment betreffend den sogenannten
"fliegenden Gerichtsstand".

a) Was bedeutet "fliegender Gerichtsstand" ? b) wozu soll das Experiment gut sein ? c) worin besteht das Experiment ?

zu a)

der sogenannte "fliegende Gerichtsstand" bedeutet, dass man überall oder an sehr vielen Orten wegen desselben Sachverhalts jemanden verklagen kann. Das ist z.B. dann der Fall, wenn jemand eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begangen hat, die über ein Medium (z.B. eine Zeitung oder einen TV-Sender) das an sehr vielen Orten wirkt, verbreitet wird, so dass "die" rechtsverletzende Wirkung an vielen Orten eintritt - eigentlich sind es sehr viele Rechtsverletzungen an vielen Orten, die aber durch eine Handlung an einem bestimmten Ort ausgelöst werden. Ein Cyberstalker kann auch statt einer Zeitung oder eines TV-Senders das Internet einsetzen um seine Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu vervielfältigen und den Streisand-Effekt auszulösen. Ist der Cyberstalker bekannt, kann er also verklagt werden, dann
sind die meisten Gerichte der Auffassung, dass er dann in allen Gerichtsbezirken verklagt werden kann, wo "die unerlaubte Handlung begangen ist", also nicht lediglich in dem Gerichtsbezirk, in welchem er wohnt und / oder die auslösende Handlung ( z.B. Verfassen eines Postings mit ehrverletzenden Inhalten) realisiert hat.

zu b)

Das Experiment soll gut sein um Cyberstalking effektiv zu bekämpfen, insbesondere um einen bestimmten Cyberstalker zur Strecke zu bringen und für die Zukunft Nachahmer abzuschrecken. Das Experiment wird derzeit im Rahmen der Prozessführung eines Zivilprozesses durchgeführt, der in Koblenz geführt wird.

zu c)

1.

Es wurde ein Cyberstalker verklagt, und zwar nicht an seinem Wohnsitz sondern an einem der möglichen Gerichtsstände, da für seinen Fall der sog. "fliegenden Gerichtsstand" gegeben ist. Allerdings möchte das Amtsgericht Koblenz den Fall aktuell nicht entscheiden. Es hat sich für unzuständig erklärt und dabei behauptet, den "fliegenden Gerichtsstand" gebe es nicht mehr, er sei abgeschafft worden. Letzteres ist nicht der Fall, und so haben wir einen wundervollen Experimentierfall, in welchem wir unser Experiment durchführen werden bzw. damit begonnen haben.

Wir werden hier im Thread von Zeit zu Zeit über den Verlauf des Verfahrens berichten, aber bevor damit begonnen wird, möchte ich kurz erläutern, aus welchen Gründen uns das juristische Problem, welches wir lösen wollen , interessiert :

Vor einigen Jahren kam ein deutscher Cyberstalker, der in der sog. "Rouletteszene" unterwegs war auf eine sadistische Cyberstalking-Idee. Er spähte die Intimsphäre von Bürgern mit illegalen Methoden aus ( wahrscheinlich mit Unterstützung korrupter deutscher Kriminalbeamter) und veröffentlichte Postings mit diesen intimen Daten als "Steckbrief" bei Google.

Sein Cyberstalking-Konzept war darauf abgestellt, dass seine Opfer sich selbst gegenüber Behörden hätten bloßstellen müssen und sich selbst diffamieren müssen, um gegen die Rechtsverletzung vorgehen zu können. So veröffentlichte er z.B. Nacktfotos, versah sie mit den personenbezogenen Daten der betroffenen Bürger und erklärte diese Bürger für kriminell.
Die nackt abgebildeten Bürger hätten also gegenüber der Polizei / Staatsanwaltschaft zugeben müssen, dass sie tatsächlich die abgebildeten Personen sind, und wären dann natürlich gefragt worden, wie die Bilder denn entstanden sind und warum sie die Bilder , auf denen sie selbstentblößt dargestellt sind, zur Verfürgung gestellt haben.

Das Heimtückische an der Cyberstalking-Methode war, dass diese Personen gezwungen gewesen wären sich zu outen, denn die zuständige Staatsanwaltschaft ( welche, und welcher Staatsanwalt, darauf werden wir später noch zu sprechen kommen) verweigerte die Sperrung der betreffenden Seite und machte eine Beendigung dieser Verweigerungshaltung davon abhängig, dass die Beanstandungen nicht anonym erfolgten sondern die Betroiffenen sich erst mal vor der Staatsanwaltschaft entblößen also sich selbst entwürdigen, d.h. die Staatsanwaltschaft wollte von den Betroffenen selbst wissen, welche "Identitäten" zu den Nacktfotos gehören, weil sie verbotenerweise den sog. "unantastbaren Kernbereich der privaten Lebensgestaltung " der betroffenen Personen aufdecken wollte, obwohl das Bundesverfassungsgericht genau das eindringlich verboten hatte.

Man kann sich nun fragen : Warum kann sich eine Staatsanwalschaft einfach über das Verbot des Bundesverfassungsgericht hinwegsetzen und ungestört die Menschenwürde der betreffenden Bürger verletzen ,das alles öffentlich, bei Google, ohne dass etwas passiet ?

Die Anwort auf letztere Frage ist recht einfach : Die meisten Bürger wissen nicht, wie man eine Verfassungsbeschwerde erhebt ohne dafür einen Anwalt einzusetzen. Um einen Anwalt einzusetzen müssten sich solche Bürger wiederum gegenüber dem Anwalt entblößen und entwürdigen, und selbst, wenn sie ohne Anwalt vor das Bundesverfassungsgericht ziehen, müssen sie sich dann anderen Personen gegenüber entblößen, nämlich gegenüber den Verfassungsrichtern bzw, zuvor gegenpüber den Sachbearbeitern.

Läßt sich das juristische Problem dann überhaupt lösen ?

Die Antwort der "Marsbewohner" lautet : Ja, und wir werden es experimentell beweisen. Man muss einen Prozess gegen Google führen und ihn gewinnen. Google muss verurteilt werden einen "elektronischen Notknopf" zur Verfügung zu stellen, welcher jedem Bürger ermöglicht Google-Inhalt selbst sofort in wenigen Sekunden zu löschen , wenn sie ihn in seinen Rechten verletzen.

Aber wie gewinnt man einen solchen Prozess ?

Unsere Antwort ist : Das kann man nur über einen steinigen Weg, der über viele Stufen läuft erreichen. Das Kernargument, auf das die Klagebegründung gestützt werden muss, lautet, dass die Meinungs-und Verbreitungsfreiheit aus Art. 5 GG gegen über der Menschenwürde , Art. 1 GG zurückzutreten hat und Art. 1 GG im Internet nur gewährleistet werden kann, indem Google einen Notknopf der seitens der "Marsbewohner" begehrten Art einrichtet, egal wieviel es kostet, denn die Menschenwürde ist in Deutschland im Licht des Grundgesetzes der höchste Wert , dem sich alle anderen Werte unterordnen müssen, beispielsweise der Wert durch die Suchmaschine Google Geld zu verdienen und damit reich werden zu wollen muss gegenüber der Verteidigung der Menschenwürde zurücktreten.

2.

Es gibt aber nicht nur die Möglichkeit in den "unantastbaren Kernbereich der privaten Lebensgestaltung" verfassungswidrig einzudringen, indem man als V-Mann mit Unterstützung entsprechender Behörden ( die einem bei der Online-Durchsuchung behilflich sind durch Zur-Verfügung-Stellen von Bundestrojanern und anderer Späh-Software) Nacktfotos von Bürgern illegal veröffentlicht um die Menschenwürde zu verletzen, sondern es gibt auch noch andere intime Inhalte. die man mittels verfassungswidriger Spähmethoden aufdecken kann und über Google verbreiten kann, wenn einen Behörden dabei unterstützen, und um so einen Fall geht es in unserem Experiment.

Im Zusammenhang mit unseren Versuchen das Problem zu lösen tauchte ein "Paradoxon" auf, das wir nur dadurch auflösen können, dass wir erreichen, dass das Amtsgericht Koblenz den "fliegenden Gerichtsstand" anerkennt, und zwar aus folgendem Grund :

Um gegen Google einen Prozess im obigen Sinne führen zu können, braucht man Geld, und zwar so viel, wie es in unserem speziellen Fall die Betroffenen nicht aufbringen können. Ausserdem gilt bei Prozessen ab einem bestimmten Streitwert Anwaltszwang, und das bedeutet, dass sich die Betroffenen gegenüber dem Anwalt offenbaren müssten ( was aus Gründen, die später noch erklärt werden leider zu einer Verschlechterung der Erfolgsaussichten führen würde). Das Problem ist nun folgendes : Wie kann man - obwohl der Streutwert riesig ist - trotzdem ohne Anwalt klagen ? - Wie soll das gehen ?

Auf den ersten Blick scheint das unmöglich zu sein, auf den zweiten Blick geht es, aber nur unter der Voraussetzung, dass der "fliegende Gerichsstand" nicht abgeschafft wird - wie es das Amtsgericht Koblenz ja zur Zeit will.

Und unser Plan ist nun folgendes : Es werden einfach in allen Gerichtsbezirken Prozesse geführt, und zwar nach dem "Lawinenprinzip", das wie folgt funktioniert :

Es werden in jedem Prozess 500 Euro eingeklagt, damit die Berufung ausgeschlossen ist und damit, wenn das Amtsgericht die Klage vermasselt durch einen Rechtsfehler, sofort vor das Bundesverfassungsgericht gezogen werden kann um die Rechtsfrage, dass Google einen Notknopf einrichten muss in höchster Instanz zu entscheiden. Entscheidet hingegen das Amtsgericht korrekt, dann fallen für den ersten Prozess 500 Euro an, die als Vorschuss für den nächsten verwendet werden können, d.h. es können in der nächsten Stufe mit dem nun gedoppelten Kapital 2 Prozesse , d.h. in zwei weiteren Bezirken geführt werden zu je 500 Euro Streitwert., nach der nächsten Stufe sind es dann schon 4, dann 8, dann 16 usw. , d.h. das Ganze funktioniert wie ein Parolispiel beim Roulette, und irgendwann wird dann durch Zufall ein Amtsgericht einen Fehler machen, und man kann dann vor das Bundesverfassungsgericht ohne einen Anwalt vorher einschalten zu müssen.

Die ersten Klagen laufen bereits, und wir werden berichten, wie sich die Verfahren entwicklen.

MARS
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Schriftsatz-Entwurf für den Prozess gegen Folter

Beitragvon MARS » Di 25. Feb 2014, 13:39

hallo @allerseits, hallo @ Pixell

a)

@Pixell

wir haben den Entwurf von gestern noch etwas modifiziert / verbessert

@Alle :



wir veröffentlichen hier einen Schriftsatz-Entwurf für ein Pixel-Autobahn-Verfahren als Vorschlag. Wer sich angesprochen fühlt, kann den Schriftsatz abschreiben und sinnerfassend die entprechenden personenbezogenen Daten durch richtige austauschen. Wir können hier aus rechtlichen Gründen bei Schriftsatz-Vorschlägen für laufende Verfahren nicht die realen Aktenzeichen angeben. Auch werden nur anonymisierende Platzhalter-Variable eingesetzt statt der realen personenbezogenen Daten.

Die betreffenden in ihren Persönlichkeitsrechten verletzten Bürger welche wir unterstützen wurden und werden durch uns anonym darüber informiert, dass unter anderem auf dieser Seite Veröffentlichungen von Schriftsatzvorschlägen erfolgen. Diese Bürger brauchen dann nur die Entwürfe zu kopieren und die paar Daten sinnerfassend durch die analogen realen Daten auszutauschen.

Interessierte Juristen sind eingeladen unser Vorgehen mitzuverfolgen.Speziell RA Dr.Michael Heuchemer aus Bendorf, der sich mit Folter-Fällen beschäftigte,möchten "wir vom Mars" herzlich einladen unseren Vorschlag zur Kenntnis zu nehmen

Hier der Schriftsatz-Vorschlag :


Seite 
Pixel
Bytestraße 99
c.o.Richter AD Marsdorf
12345 Marshausen



Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstr. 14
56068 Koblenz

AZ : 999 C 1000/13

vorab per Telefax : 0261 / 102-1063


Marsdorf , 25.02.2014


In dem Rechtsstreit

Pixel ./. Autobahn

wegen Forderung

wird mitgeteilt, dass das Amtsgericht Koblenz nach wie vor örtlich zuständig ist . Der die örtliche Zuständigkeit negierende Hinweis des Amtsgericht Koblenz wurde zwischenzeitlich widerlegt.

Invieweit die Klage trotz dieser nachweislichen örtlichen Zuständigkeit des AG Koblenz nicht zulässig sein sollte, erschliesst sich dem Kläger und dessen Beratern nicht, da dem Kläger bisher keinerlei nachvollziehbare Rechtfertigung für die seitens des Amtsgerichts Koblenz behauptete Unzulässigkeit bei vorliegender Zuständigkeit mitgeteilt wurde.

Es wird insoweit für den vermuteten Fall, dass das AG Koblenz der Auffassung sein sollte, dass für V-Leute wie den Beklagten Sondergerichte zuständig wären und daher trotz örtlicher Zuständigkeit des AG Koblenz die Klage "unzulässig" sei, darauf hingewiesen, dass eine solche Rechtsaufassung seitens des Beklagten nicht aktzeptiert wird. Sollte sich etwa herausstellen, dass der vorliegend zuständige Richter einen solchen Standpunkt vertreten sollte , wird der Kläger den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen.

Insoweit wird der Vortrag in der Klageschrift v. 99.20.2013 wie folgt in Bezug auf den Aspekt der Unzulässigkeit von Sondergerichten für Schadensersatzklagen gegen deutsche V-Leute wegen durch deutsche V-Leute im Gerichtsbezirk des AG Koblenz begangener Menschenrechtsverletzungen wie folgt substantiiert :

1.

die Schadensersatzforderung ( 500,-Euro) wird ausschliesslich wegen der Cyberstalking-Persönlichkeitsrechtsverletzung und der damit einhergehenden Menschenrechtsverletzung geltend gemacht, soweit diese Menschenrechtsverletzung im Gerichtsbezirk des AG Koblenz begangen wurde wegen der Abrufbarkeit der in der Klageschrift erwähnten ortsbezogenen menschenrechtswidrigen Inhalte in diesem Gerichtsbezirk ,d.h. soweit sie durch Begehung der unerlaubten Handlung im Gerichtsbezirk des AG Koblenz durch den Beklagten realisiert wurde, der sich mit seinen menschenrechtsverletzenden Internet-Publikationen bestimmungsgemäß an die gesamte Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland wandte.

2.

Der Hinweis des Amtsgerichts Koblenz dahin " einen sogenannten fliegenden Gerichtsstand gibt es nicht mehr" wurde zwischenzeitlich widerlegt durch :

a) persönliche telefonische Auskunft Rechtsanwalt Marshausen ( Kanzlei Marshausen & Mond, Hamburg)

b) persönliche Äusserung der Richterin am LG Hamburg Käfer ( diese ist auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen spezialisiert in Verfahren Mosley ./.Google , Sinder ./ Pocker usw.)

c) OLG Schleswig, Beschluss v. 13.09.2013, Az : 2 AR 28/13

Der Kläger durfte aus taktischen Gründen [vgl. OLG Schleswig, Beschluss 2 AR 28/13] gem. §§ 32,35 ZPO den Gerichtsstand Koblenz als Gerichtsstand der unerlaubten Handlung wählen statt vor dem Wohnsitzgericht des Beklagten zu klagen. Die taktischen Gründe werden mit Rücksicht auf den verfolgten Zweck dem Beklagten tunlichst nicht mitgeteilt.


Die im Rahmen der Belehrungen des AG Koblenz getätigten Äusserungen zur angeblichen "Unzulässigkeit" der Klage sind rechtsmissbräuchlich zu Gunsten des Beklagten erfolgt und finden im Grundgesetz keine Stütze. Bei dem Beklagten dürfte es sich um einen für niedersächsische Behörden tätigen V-Mann handeln , für welchen beabsichtigt zu sein scheint unter Umgehung des gesetzlichen Richters und unter Umgehung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit eine von rechtsstaatlichen Prinzipien abweichende Sonderjustiz realisieren zu wollen . Daher wohl auch das Ansinnen des Beklagten nicht in Koblenz in einem Sitzungssaal erscheinen zu wollen und insoweit zum Schein als angeblicher Hartz IV Berechtigter einen Fahrtkostenvorschuss zu beantragen . Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Beklagte auch nur eine Sekunde lang beabsichtigte nach Koblenz zu fahren um dort im Termin zu erscheinen. Es bestand auch kein Anlass als ( angeblicher) Hartz IV - Berechtigter das Amtsgericht Koblenz um einen Fahrtkostenvorschuss zu ersuchen. Er hätte sich damit behelfen können sich an das für seinen Wohnsitz zuständige Sozialamt zu wenden und sich dort nach Prüfung der Erfolgsaussichten Bargeld auszahlen lassen können um nach Koblenz zu fahren. Im Übrigen ist angesichts der im Internet bundesweit veröffentlichten Auftritte im PKW auf der B9 anlässlich der bereits veranstalteten Fahrten nach Marsdorf , um dort in den Rheinanlagen ein Video mit einem urinierenden Affen zu drehen, welcher den Kläger darstellen sollte, davon auszugehen, dass der Beklagte jederzeit die Möglichkeit hat auch ohne irgendwelche "Zuschüsse" bezahlt zu bekommen nach Koblenz zu fahren um dort einem Termin beizuwohnen. Es ist insoweit festzustellen , dass bei dem Beklagten solches "Eulenspiegel-Verhalten" bereits aus anderen Verfahren bekannt ist, in welchen er ebenfalls ein persönliches Erscheinen vermied. Letzteres wohl zu dem Zweck , um die verfassungswidrigen Sonderbezíehungen dieses Bürgers zu deutschen Staatsanwälten und Richtern im Zusammenhang mit seiner Funktion als V-Mann besser verschleiern zu können. Solche Sondermaßnahmen, insbesondere Versuche, aus solchen Gründen zu Gunsten der Verschleierungsmöglichen von V-Leuten den fliegenden Gerichtsstand "abschaffen" zu wollen, d.h. aktuell, damit der Beklagte davon verschont bleibt in Koblenz persönlich erscheinen zu müssen um vernommen zu werden und sich dem von Verfassungs wegen bestimmten gesetzlichen Richter entziehen kann , haben keine gesetzliche Grundlage. Es liegt insoweit, wenn solche Umgehungsversuche durch ein Amtsgericht realisiert werden, objektive Willkür vor (Vgl . Thomas / Putzo, § 281 ZPO Rn 12) welche im Übrigen in solchen Fällen die Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen würde. Das AG Koblenz ist schliesslich nicht befugt sich zwecks Vermeidung einer Auseinandersetzung mit heiklen Fällen über die Vorschriften der ZPO, insbesondere über § 32 ZPO für solche Zwecke hinwegzusetzen, da auch für V-Leute keine Sondergerichte zulässig sind. Es ist weder eine Verweisung an ein anderes Gericht noch eine Abweisung der Klage im Wege eines Prozessurteils zulässig. Der gesetzlich bestimmte Richter ist vorliegend nicht in Wolfenbüttel sondern in Koblenz.

3.


Doppelrelevante Tatsachen ( Zuständigkeit, Begründetheit) :

Die mit hiesiger Klage in Rede stehende Rechtsverletzung realisierte der Beklagte unter anderem dadurch, dass er im Gerichtsbezirk des AG Koblenz rechtswidrige Inhalte über den Kläger abrufbar machte, welche durch Vernetzung von Inhalten seiner Seiten http://www.unwahre*nachrichten.de und http://www.wahn*polizei.de im Internet vernetzt und im Gerichtsbezirk des AG Koblenz abrufbar gemacht wurden.

Beweis :

Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beklagten im AG Koblenz,

eingehende Vernehmung des Beklagten als Partei durch den zuständigen Richter am AG Koblenz

Der Beklagte sprach mit seinen bereits in der Klageschrift erwähnten den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzenden Äusserungen unter anderem solche Rezipienten an, welche im Gerichtsbezirk des AG Koblenz leben und dort Computer nutzen können, durch deren Bedienung diese Internet-Äusserungen nach den Vorstellungen des Beklagten aufgerufen werden konnten.

Beweis :

Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beklagten im AG Koblenz,

eingehende Vernehmung des Beklagten als Partei durch den zuständigen Richter am AG Koblenz

Innere Tatsache : Der Beklagte hegte die Absicht auszulösen, dass Rezipienten, welche im Gerichtsbezirk des AG Koblenz wohnen, die genannten ehrverletzenden Inhalte zur Kenntnis nehmen, weil er den Kläger in diesem Gerichtsbezirk in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen wollte.Damit strebte der Beklagte eine Verfolgung des Klägers durch Dritte an, wo immer sich der Kläger aufhält, d.h. unter anderem auch im Gerichtsbezirk Koblenz, da aus seiner Sicht zu erwarten war, dass sich der Kläger wiederholt an Orten im Gerichtsbezirk Koblenz , insbesondere in der Stadt Koblenz in Räumlichkeiten von Behörden aufhielt.

Beweis :

Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beklagten im AG Koblenz,

eingehende Vernehmung des Beklagten als Partei durch den zuständigen Richter am AG Koblenz

Innere Tatsache : Der Beklagte hegte die Absicht, auszulösen, dass sich wegen der im Gerichtsbezirk Koblenz abrufbaren genannten rechtswidrigen Inhalte die Staatsanwaltschaft Koblenz mit dem Kläger beschäftige und diesen verdächtige ein Straftäter zu sein, Sozialbetrug begangen zu haben etc. Der Beklagte wünschte eine Verfolgung des Klägers durch die Staatsanwaltschaft Koblenz wegen der durch den Beklagten in Koblenz abrufbar gemachten rechtswidrigen Internet-Inhalte.

Beweis :

Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beklagten im AG Koblenz,

eingehende Vernehmung des Beklagten als Partei durch den zuständigen Richter am AG Koblenz



Insbesondere produzierte der Beklagte selbst unter anderem folgenden Quelltext, den er mit dem Internet vernetzte und auf diese Weise die ehrverletzende Aussage im Gerichtsbezirk des AG Koblenz abrufbar machte, der Kläger sei ein "Stalker" und ein "Verbrecher" und ihn mit demselben Namen bezeichnete, der auch in der für den Beklagten vorgelegten und mit Kugelschreiber unterschriebenen Klageerwiderung vom 99.30.2014, eingegangen im AG Koblenz am 88.40.2014, auf Seite 8, unter Ziffer 20 unter der Adresse Bytestr. 99 Marshausen aufgeführt wurde :

Zitat Quelltext- Auszug ( vgl. Anlage ) :

(...)
<html>
<head>
<title>wahn*polizei - Stalker und Verbrecher</title>I
<meta name="Author" content="EditPad">
<meta name="Publisher" content="Stalker Verbrecher">
<meta name="Copyright" contnet="Ich">
<meta name="Keywords" content="Marshase1, Marshase2, Marshase3 , Marshase4, Marshase5, Marshase6, S
<meta name="Description" content ="Stalker Verbrecher Abzocker MLM">
<meta name="Page-topic" content="Stalker Verbrecher Abzocker MLM Networkmarketing Roulette Systeme">
<meta ="Audience" content="Alle">
<meta name="Content-language" content=DE">
<meta name="Page-type" content="Private Homepage">
(...)

Beweis :

Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beklagten im AG Koblenz,

eingehende Vernehmung des Beklagten als Partei durch den zuständigen Richter am AG Koblenz

4.

Die "Methode Oppermann" des Beklagten :

Der Beklagte realisiert seit Jahren ein verfassungswidriges Daten-Ausspäh- Verfolgungs- und Aufklärungsverfahren, welches man anlässlich der jüngsten in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Vorgänge betreffend den Fall Sebastian Edathy im Zusammenhang mit der in den Medien diskutierten Anfrage-Methode des SPD-Abgeordneten Oppermann an den Präsidenten des Bundeskriminalamtes als "Methode Oppermann" bezeichnen könnte.

Bei diesem seitens des Beklagten angewandten Verfahren, wird eine Person durch den Befragenden in einen Erklärungsnotstand versetzt, welcher unter bestimmten Bedingungen geeignet ist den Befragten zu Zwecken der Selbstverteidigung zu rechtsverletzenden Erklärungen zu zwingen, die auf legalem Wege nicht erhalten werden können.

Die Methode ist geeignet entsprechenden Staatsanwaltschaften solche Informationen zu beschaffen, welche diese bereits verbotener Weise selbst beschafft haben, sie aber nicht selbst nutzen können ohne im Zusammenhang mit deren Verwertung selbst die Realisierung des Straftatbestand der Rechtsbeugung einzugestehen. In solchen Fällen bietet es sich an, die verbotener Weise z.B. im Wege bewusst verfassungswidrig durchgeführter Online-Durchsuchungen beschafften Daten einem V-Mann zur Verfügung zu stellen, welcher sie dann über Google als "Steckbrief" bundesweit verbreitet und damit erreicht, die Betroffenen damit so zu reizen, dass sich die Betroffenen schliesslich unter dem öffentlichen Druck genötigt sehen selbst die Daten herausgeben , so dass nun die zuvor im Wege der Rechtsbeugung beschafften und in den Behörden längst bekannten aber nicht legal verwertbaren Daten unter Anwendung der sogenannten "glaubwürdigen Abstreitbarkeit" scheinbar legal genutzt werden können d.h. ohne die zuvor realisierte Rechtsbeugung eingestehen zu müssen. ( Der V-Mann wird dann , d.h. nachdem dies erreicht wurde, wieder abgezogen und auf irgendeinen anderen Posten verlegt).

Der Beklagte geht im Rahmen seiner Anwendung der "Methode Oppermann" - siehe Beispiel in der Klageerwiderung - immer mit derselben rechtswidrigen Methode vor : Er konfrontiert die von ihm angegriffene Person mit Daten, welche er auf Grund anderer rechtswidrig herangezogener Quellen vermutet, welche ihm aber aus legalen Quellen bereits aus Datenschutzgründen nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen.

Im vorliegenden Fall lässt sich diese Praxis durch Feststellung doppelrelevanter Tatsachen sehr leicht feststellen :

Um die örtliche Zuständigkeit des AG Koblenz feststellen zu können, braucht das AG Koblenz den Beklagten nämlich nur persönlich nach Koblenz vorzuladen und sich im Rahmen einer Vernehmung des Beklagten persönlich bestätigen zu lassen, dass der Beklagte den in der Klageerwiderung auf Seite 99 unter Ziffer 20 genannten Namen und die damit verbundenen durch ihn im Internet bundesweit verbreiteten unwahren und menschenrechtsverletzenden Aussagen aus keiner legalen Quelle bezogen hat. Der Beklagte wird bestätigen, zu keinem Zeitpunkt von einer Behörde legal diesen Namen genannt bekommen zu haben und zu keinem Zeitpunkt einen Ausweis mit diesem Namen gesehen zu haben und daher zu keinem Zeitpunkt überprüft zu haben, ob irgendein lebender Bürger diesen Namen besitzt.

Beweis :

Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beklagten im AG Koblenz,

eingehende Vernehmung des Beklagten als Partei durch den zuständigen Richter am AG Koblenz

Der Beklagte will vielmehr wissen, ob es einen Bürger mit diesem Namen gibt oder nicht, und ob es sich bei diesem Namen um den bürgerlichen Namen des Klägers handelt oder nicht.

Beweis :

Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beklagten im AG Koblenz,

eingehende Vernehmung des Beklagten als Partei durch den zuständigen Richter am AG Koblenz

Innere Tatsache : Da der Beklagte aber die Frage nicht klären konnte und ihm von Seiten des Klägers die Antwort auf diese Frage verweigert wurde , begehrt er, dass das Gericht anlässlich des vorliegenden Verfahrens sich einen Ausweis des Klägers vorlegen lässt, aus welchem der bürgerliche Name ersichtlich wäre. Dies erklärt, warum in der Klageerwiderung begehrt wurde den Kläger zu "überprüfen".

Beweis :

Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beklagten im AG Koblenz,

eingehende Vernehmung des Beklagten als Partei durch den zuständigen Richter am AG Koblenz

Durch die Konfrontation mit der angegriffenen Person mit den rechtswidrig verbreiteten Daten-Inhalten, verbunden mit einer über Google bundesweit, also auch im Gerichtsbezirk des AG Koblenz abgewickelten Internet-Diffamierung, versucht der Beklagte zu erreichen, dass die angegriffenen Personen sich genötigt fühlen sich dagegen zu verteidigen und sich im Rahmen der versuchten Verteidigung genötigt sehen die Vermutung entweder zu bestätigen oder sie zu widerlegen, wobei der Beklagte Dritten, welche diese Prozedur im Internet bundesweit mitverfolgen ,den folgenden Schluss nahelegt für den Fall, dass die angegriffene Person die Vermutung weder dementiert noch bestätigt : Die Vermutung müsse , wenn sie nicht durch die angegriffene bundesweit in sämtlichen Gerichtsbezirken angegriffene Person dementiert werde, dann "also" richtig sein, da anderfalls die angegriffene Person ja die Möglichkeit habe , die sie belastende Vermutung zu widerlegen und sich so zu entlasten. Nur dann, wenn die Vermutung richtig sei, habe die angegriffene Person ein schlüssiges Motiv um eine Aussage dazu zu verweigern.

Diese Aufklärungsmethode entspricht der jüngst in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Vorgehensweise des SPD-Abgeordneten Oppermann gegenüber dem Präsidenten des Bundeskriminalamts betreffend die Frage, ob gegen Sebastian Edathy wegen des Verdachts der Kinderpornografie ermittelt werde.

Der Beklagte hat den Kläger im Internet als "Pixel" bezeichnet mit den übrigen personenbezogenen Daten aus dem Rubrum der Klageschrift und behauptet, der Kläger besitze den unter Ziffer 99 auf Seite 20 in der Klageerwiderung genannten bürgerlichen Namen. Nachdem der Beklagte auf legalem Weg auf diese ihn seit Jahren brennend interessierende Frage keine legale Auskunft einer Behörde , welche seine Vermutung entweder bestätigt oder widerlegt hätte, erhalten durfte , erstattete er angeblich Strafanzeige unter Verwendung dieses Namens . Die Beschuldigung erfolgte wegen eines erfundenen Delikts, wobei ihm klar war, dass für den Fall, dass der Name nicht existiert, auch niemand eine Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung erstatten würde und andernfalls, d.h. für den Fall, dass seine Vermutung richtig sei, der Beschuldigte würde die Anschuldigung dulden müssen,da sich der Beschuldigte andernfalls nur dann zur Wehr setzen könne, wenn er selbst dem Anzeigeerstatter die seitens des Beklagten begehrte aufklärende Auskunft erteile und sich damit "oute".

Charakteristisch für den Beklagten ist in diesem Zusammenhang, dass er im Zusammenhang mit seiner sitten- und verfassungswidrigen Inquisitionsmethode, die ihm maßgeblich wegen des durch ihn genutzten Google-Effekts erfolgversprechend erscheint, immer dann erfolglos bleibt und an seine intellektuellen Grenzen stößt, wenn er die Datenerzwingungsspiele gegen Personen anwendet, welche einen wesentlich höheren IQ besitzen als er selbst, weswegen sich solche Personen nicht darauf einlassen sich auf diese Weise "erpressen" zu lassen sondern in einer Weise auf sein Vorgehen reagieren, welche er nicht einkalkuliert hatte, mit der Folge, dass sein Begehren nicht erfüllt wird. Solche Personen waren beispeilsweise die anonym auftretenden Dauergewinner "lunafahrer" und "WENDOR" aus der sog. Rouletteszene. Der Beklagte versuchte auch hier die Anwendung der "Methode Oppermann" um die Identitäten dieser Personen aufzuklären, was ihm aber auf Grund seiner intellektuellen Unterlegenheit nicht gelang, da diese Personen ihm ständig erfolgreich auswichen.

Es ist insoweit kein Zufall, dass auch in der Klageerwiderung die "Methode Oppermann" Anwendung findet. Auch hier wurde der Name WENDOR ins Spiel gebracht und mit dem in keiner Weise nachvollziehbaren Vorwurf " sexueller Missbrauch von Kindern" in Verbindung gebracht. Auf seinen Internet-Seiten hatte der Beklagte illegal ein Foto des "WENDOR" als "Steckbrief" veröffentlicht, wobei ihm klar war, dass sich "WENDOR" gegenüber der Polizei hätte "outen" müssen um dieses Antragsdelikt verfolgen lassen zu können, wobei dem Beklagten klar war, dass Dauergewinner natürlich kein Interesse daran haben sich gegenüber irgendjemand zu outen, d.h. auch nicht gegenüber der Polizei, denn Polizeibeamte verdienen wenig Geld und könnten einen Dauergewinner ins Casino verfolgen um nachzusetzen um so das eigene Einkommen etwas aufzupolieren. Dass sich ein Roulette-Dauergewinner in der Regel nicht outen will, ergibt sich ganz einfach daraus, dass das Outen von Roulette-Dauergewinnern erfahrungsgemäß dazu führt, dass sie von anderen Spielern ins Casinos verfolgt werden, möglicherweise auch von Polizeibeamten, welche als ´Trittbrettfahrer dem Dauergewinner nachsetzen um selbst auch zu gewinnen. ( So geschehen im Falle des Roulette-Dauergewinners Konsul, der sich in europäischen Casinos zeitweise vor Verfolgern kaum retten konnte , wodurch der Casinobetrieb teilweise gestört wurde usw.). Es ist klar, dass es auch Staatsanwälte und vermutlich auch so manchen Richter neidisch macht, wenn sie erfahren , dass jemand in ein oder zwei Stunden regelmäßig im Casino soviel Geld verdient wie es ein Richter oder Staatswalt in einem ganzen Monat nicht schafft. Das weckt Begehrlichkeiten, und so ist es auch erklärlich, wenn sich mancher vielleicht selbst der Spielsucht verfallende Richter oder Staatsanwalt animiert fühlt anlässlich eines Verfahrens zu versuchen "ganz nebenbei" den bürgerlichen Namen mutmaßlicher Dauergewinner aufklären zu "müssen".

Auch hier wurde also die "Methode Oppermann" realisiert.

Beweis für die Anwendung der "Methode Oppermann" durch den Beklagten :

Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beklagten im AG Koblenz,

eingehende Vernehmung des Beklagten als Partei durch den zuständigen Richter am AG Koblenz

5.

Identität des Klägers

Wegen des mit hiesigem Schriftsatz dargelegten Sachverhalts wird der Kläger selbstredend weder dem Beklagten noch dem Gericht seinen bürgerlichen Namen mitteilen. Einer solchen Mitteilung bedarf es nicht, was dem Beklagten möglicherweise wegen der insoweit festgestellten Begrenztheit seines Intellekts nicht einleuchten mag - d.h. auch im hiesigen Verfahren wird sein Versuch die "Methode Oppermann" erfolgreich anzuwenden, scheitern.

Die Identität des Klägers ist ein-eindeutig durch die seinerzeit in der Klageschrift erwähnte Aufzeichnung des Konzertauftritts des Klägers mit der Fuge Mars Dur und der Sonate mond moll bestimmt, so dass es einer Angabe des bürgerlichen Namens im Rahmen der Inkognito-Adoption nicht bedarf. Dies hat der Beklagte übersehen. Identitäten können nämlich nicht nur dadurch eineindeutig definiert sein, dass bürgerlicher Name und andere personenbezogene Daten mitgeteilt werden sondern auch durch anderweitige Merkmale, welche nur eine einzige Person weltweit besitzt. Vorliegend ist dies betreffend die Identität des Klägers (Pianist Pixel) die nur für den Kläger charakteristische Interpretation der Fuge Mars Dur und der Sonate mond moll auf einem Steínway Konzertflügel, die abhängig ist von der unverwechselbaren biometrischen Konstitution des Interpreten und daher weltweit nicht durch andere Pianisten nachgeahmt werden kann.

Der Kläger ist dadurch authentifizierbar, dass ein solcher Auftritt im Rahmen einer Videoaufzeichnung mit denselben erwähnten Werken wiederholt wurde. Zum einen existiert bereits eine weitere Aufnahme dieser Art ( gespielt auf demselben Steinway wie bei der Aufnahme zum 500. Geburtstag des Komponisten L.v.Beethoven), zum anderen kann ein entsprechender Vortrag jederzeit unter entsprechenden Sicherheitsbedingungen betreffend den erforderlichen Persönlichkeitsschutz des Klägers, wiederholt werden. Natürlich wird der Kläger bei solchen Auftritten nur maskiert zu sehen sein und keinen Pass mit sich führen, da andernfalls der Beklagte oder mit ihm in Verbindung stehende Personen Daten der Persönlichkeit des Klägers durch Anwendung von Gewalt an die Hand bekommen könnten, deren Kenntnis für das vorliegende Verfahren nicht erforderlich ist und für Cyberstalking -Zwecke missbraucht werden könnten. Der Kläger wird insoweit während des Vortrags schwarze Handschuhe tragen und maskiert sein, damit seine Hände später bei anderen Auftritten nicht wiedererkannt werden können.

6.

Schliesslich sei noch der guten Ordnung halber auf folgendes hingewiesen :

Unter der im Rubrum der Klageschrift genannten Adresse ist bereits seit längerer Zeit ein Lockvogel zu Zwecken der Aufklärung des Kriminalfalls in Sachen Autobahn aktiv. Es ist nicht ratsam, diesen Lockvogel telefonisch danach auszufragen, ob er der Kläger ist usw., da der Lockvogel in Anbetracht der Gefahr , dass der Telefonanschluss illegal abgehört werden könnte, darauf spezialsisiert ist sich glaubwürdig als der "Kläger" auszugeben, wenn der Eindruck entsteht, dass unter einem plausibel erscheinenden Vorwand seitens einer Behörde der Festnetzanschluss des Anwesens Bytestr.99 kontaktiert wird um Identitätszuordnungen vorzunehmen. Unangekündigte Anrufer, welche versuchen im Wege der Anwendung der "Methode Oppermann" Auskünfte zu erhalten, müssen daher damit rechnen von Seiten des sich nicht ausweisenden Lockvogels berechtigterweise professionell angelogen zu werden entsprechend dem an den Lockvogel erteilten Auftrag , den Erfolg von Aufklärungsversuchen , welche bei vermuteter Anwendung der "Methode Oppermann" erfolgen , systematisch zu vereiteln.

Anlage :

Auszug aus dem Quelltext der Seite http://www.unwahre*nachrichten.de des Beklagten.



(Pixel)


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Die Rosenmontagsklage

Beitragvon GLUCKSDRACHE » Mo 3. Mär 2014, 12:12

Seite 
*** Pixel
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Amtsgericht Mainz


vorab per Telefax : *******


Rosenmontag , 03.03.2014


K L A G E



des

**** Pixel - Kläger -
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gegen

****Autobahn - Beklagter -
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Schmerzensgeld-Forderung wegen Internet-Cyberstalking

Streitwert : 300,- EUR



Hiermit wird


K L A G E


erhoben und beantragt :


I. Der Beklagte wird verurteilt 300,- Euro Schmerzensgeld an
den Kläger zu bezahlen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegebenenfalls . gegen Sicherheitsleistung.


B e g r ü n d u n g


I.


Sachverhalt :


1.

zur Person des Beklagten :

Der Beklagte verkörpert einen sog. "Internet-Stalker". Von Beruf ist er Industriekaufmann und behauptet nach der angeblichen Verschenkung seines Hauses derzeit von Hartz IV zu leben und daher für die Folgen seiner Taten nicht haftbar gemacht werden zu können. Er tritt seit über 10 Jahren im Internet unter zahlreichen vorgespiegelten Identitäten auf und verbreitete im Laufe der Jahre weit über 1000 rechtswidrige Inhalte gegen deutsche und ausländische Betroffene zu Zwecken des systematischen Rufmordes und der öffentlichen Internet-Personenschändung der betroffenden Bürger. Der Beklagte betrieb zahlreiche sog. "Stalker-Seiten", wie etwa die Seiten .geldbote.com, blitz*licht.com, wwpo*li.de,po*li.info usw. Auf diesen Seiten - zum Teil über türkische Server betrieben, da der Beklagte meint hierdurch "anonym" und "immun" zu sein und rechtlich nicht belangt werden zu können - trat er unter anderem unter Nicks wie "Autobahn", "Immerwas*neues", "Sorg*entau", "ichweib*wab" , "Stalking*beantragter" etc. auf.

Auf den betreffenden Seiten veröffentlichte der Beklagte umfangreich verleumderische, unwahre Aussagen über die betroffenen Bürger, insbesondere über den Kläger. Der Beklagte ist darauf spezialisiert die betroffenen Personen und deren soziales Umfeld auszuspionieren und dabei in aus seiner Sicht "geeigneten" Fällen gegen den Willen und hinter dem Rücken der Betroffenen tief in die Intimsphäre Betroffener einzudringen und die über die Intimsphäre der Betroffenen häufig mit illegalen Methoden im Wege einer Computerspionage ausgespähten Inhalte der Internet-Öffentlichkeit zu präsentieren ( so wurden auf .geldb*ote.com z.B. Nacktaufnahmen veröffentlicht und mit Klarnamen und Telefonnumer der betroffenen Personen versehen).

2.

Im Jahre 2010 veröffentlichte der Beklagte auf der Seite .geldb*ote.com nach einem Konzertauftritt des Klägers, der anlässlich des 500. Geburtstags des Klavierspielers L.v.Beethoven in der Nähe der Stadt Mainz einen Auftritt mit Werken von Beethoven hatte, unter Verletzung des Urheberrechts des Klägers an dem Live-Mittschnitt des Konzerts einen Auszug aus dem Live-Mitschnitt ( Sonate f-moll op.57) , wobei bisher nicht geklärt werden konnte, auf welchen Wegen sich der Beklagte Zugang zu der Datenbank mit der Aufzeichnung des Mitschnitts verschaffte.

Kurze Zeit später produzierte der Beklagte auf der Seite http://www.geldb*ote.com visuelle Darbietungen , wobei er den Kläger als einen in einem Rollstuhl sitzenden Pianisten darstellte und rechtswidrig behauptete, der Kläger sitze im Rollstuhl, heisse mit Vornamen Thomas , wohne in Mainz in der Beethovenstraße , sei geisteskrank und kriminell und mit einem Internet-Autor namens "Raumfahrer" identisch.

Anfang des Jahres 2011 erfuhr der Kläger zunächst durch telefonische Mitteilungen der Zeugin Holundra Müller-Ypsilon ( Konstanz) , dass der Beklagte als Betreiber der Seite http://www.geldb*ote.com identifiziert worden war.

Der Kläger setzte sich daraufhin mit dem ebenfalls geschädigten, auf der Seite http://www.geldb*ote.com mit Telefonnummer genannten und verschiedener angeblich begangener Handlungen durch den Beklagten bezichtigten Zeugen Markus Ohnezweifel (London, UK) in Verbindung, wodurch der Kläger erfuhr, dass bereits im Jahr 2008 ein rechtskräftiger Unterlassungstitel gegen den Beklagten vorlag, den der Zeuge Ohnezweifel nun vollstrecken lassen wollte wegen Zuwiderhandlung gegen den Urteilstenor, wobei es aber im Zuge der Vollstreckungsversuche zu unerwarteten juristischen Komplikationen gekommen war ( die zuständige Richterin wollte den Titel nicht vollstrecken lassen sondern deutete den Vollstreckungsantrag in eine "neue Klage" um). Daher entschloss sich der Kläger nach Rücksprache mit Juristen im Mai des Jahres 2012 dem Vollstreckungsverfahren des Zeugen Ohnezweifel als Nebenintervenient beizutreten um in dem Vollstreckungsverfahren behilflich werden zu können.

Der Beitritt des Klägers als Nebenintervenient in dem betreffenden Verfahren [99 C 33404/11 AG Kemperhof (Verfahren Ohnezweifel ./. Autobahn) ] erfolgte am 13.Mai 2019 .

Mit Schriftsatz vom 99. Juni 2019 erhob der hiesige Kläger als Nebenintervenient sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des AG Kemperhof v. 04. Juni 2019 . Über diese sofortige Beschwerde wurde bis heute nicht entschieden, nachdem der Richter am LG Grünfeld Mohnraucher die Beschwerde für unzulässig erklärt hatte, da der Beitritt als Nebenintervenient erst nach Verfahrensabschluss erfolgt sei und damit unwirksam sei.

Gleichwohl entschied der Richter am LG Mohnraucher mit Beschluss vom 44.17.2019 über eine wohl von einer dritten Person gegen einen Beschluss v. 322. Mai erhobenene anderweitige sofortige Beschwerde in demselben Verfahren, wobei anzumerken ist, dass jedenfalls ausweislich des Verfahrensaktes weder durch den hiesigen Kläger ( = damaligen Nebenintervenienten) noch durch den Kläger des Ausgangsverfahrens diese sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss v. 322. Mai erhoben worden war.

In dem die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss v. 322. Mai zurückweisenen Beschluss - AZ : 77 TK 991/12 zu 313 C 6604/11 - bezeichnete der Richter am LG Grünfeld Mohnraucher den hiesigen Kläger als "Beschwerdeführer" der betreffenden Beschwerde, obwohl der Kläger die Beschwerde ausweislich der Akten gar nicht erhoben hatte . Die Entscheidung enthielt aber die personenbezogenen Daten des hiesigen Klägers aus dem Rubrum der sofortigen Beschwerde des damaligen Nebenintervenienten und hiesigen Klägers gegen den Beschluss vom 906.66.2017. Diese Entscheidung mit diesen unzulässigerweise in dem Beschluss erwähnten personenbezogenen Daten des hiesigen Klägers liess er dem hiesigen Beklagten zustellen. Später teilte der Richter Mohnraucher , LG Grünfeld, telefonisch mit, dass keine Entscheidung gegen die sofortige Beschwerde des hiesigen Klägers ergangen war sondern die Beschwerde nicht bearbeitet wurde und es sich bei der Namens- und Daten-Zuordnung der personenbezogenen Daten des Nebenintervenienten ( hiesigen Klägers) um ein Versehen des LG Grünfeld gehandelt habe. Die Beurkundung der Entscheidung ergibt allerdings, dass die telefonisch erfolgte Auskunft des Richters unwahr sein dürfte, da andernfalls eine Falschbeurkundung im Amt durch die Urkundsbeamtin vorläge, welche telefonisch bestätigte die Entscheidung des bestreitenden Richters fehlerfrei beurkundet zu haben. Kenner der Glücksspielszene vermuten daher, dass der Richter zu Gunsten des Beklagten zielführend gelogen habe um der angekündigten Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung entgegenzuwirken.

Daraufhin veröffentlichte der Beklagte die in dem Beschluss erwähnten personenbezogenen Daten des hiesigen Klägers, dessen sofortige Beschwerde angeblich durch den Richter Mohnraucher zurückgewiesenm worden sei, und vernetzte sie, versehen mit ehrverletzenden Aussagen über den hiesigen Kläger, mit dem Internet zu Zwecken der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des hiesigen Klägers.

II.

Rechtsausführung :

Diese Verletzung des Persönlichkeitsrechts umfasst eine Verletzung des Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung durch den Beklagten und löste insoweit einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen den Beklagten in Höhe von mindestens 300,- Euro wegen dieser Verletzung des Persönlichkeitsrechts als Einschränkung der Gestaltungsfreiheit des Klägers als Pianisten im Internet aus , nachdem sich der Kläger wegen des gegen ihn durch den Beklagten ausgeübten Rufmordes gezwungen sah auf Internet-Konzertauftritte unter seinem Namen Pixel fortan zu verzichten und im Übrigen einen Live-Auftritt in der Mainzer Veranstaltung Mainz bleibt Mainz im Jahre 2014 zu unterlassen.

Da der Beklagte sich weigert zu zahlen , ist Klage geboten.

III.

Beweismittel :

der gesamte oben geschilderte Sachverhalt ( einschliesslich der Täterschaft des Beklagten als Betreiber "Autobahn" der Seite http://www.geldb*ote.com) , soweit er entscheidungserheblich ist, kann im Wege einer eingehenden Parteivernehmung des Beklagten im Termin festgestellt werden.



Für den Fall, dass der Beklagte wider Erwarten den o.g. Sachverhalt bestreiten sollte, behält sich der Kläger weitergehenden, ausführlichen Sachvortrag unter Angabe weitergehender Beweismittel vor.



IV.

Weiteres Vorbringen vorbehalten

Der Kläger behält sich ergänzenden Vortrag zur Sache ausdrücklich vor.


(***Pixel, Kläger)
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Experiment "fliegender Gerichtsstand"

Beitragvon MARS » Fr 6. Jun 2014, 10:34

Hallo

wie heute in dem PSD-Mobbing-Thread angekündigt, wird ab sofort über Ergebnisse der hier im Thread vorgestellten Experimente berichtet.

Es wurden zwischenzeitlich mehrere Prozesse geführt, in welchen nunmehr Gerichtsentscheidungen vorliegen. Diese Prozesse waren bzw. sind Prozesse gegen sogenannte ( Internet-) Cyberstalker.

Die Cyberstalker praktizieren oft eine eigentümliche "Symbiose" mit Google, wobei die Opfer mit bei Google erscheinenden Veröffentlichungen erpresst werden. In einem uns bekannten Fall stand eine Erpressungssumme von 20.000 Euro im Raum.Es wurde ein Internats-Missbrauchsopfer erpresst. Eine Strafverfolgung fand bis jetzt nicht statt.

Im Zusammenhang mit den Erpressungsmodalitäten wurde die Frage nach der "Gültigkeit" des sogenannten "fliegenden Gerichtsstands" aufgeworfen, die für Cyberstalking-Prozesse auf Schadensersatz eine erhebliche Bedeutung hat.

Der Bundesgerichtshof hat betreffend die Frage des "fliegenden Gerichtsstands" die Rechtsfrage nur auf internationaler Ebene entschieden, mit der Folge, dass sich die Gerichte für die analoge Situation im Inland nicht alle einig sind sondern unterschiedlich entscheiden. So lehnte z.B. das Amtsgericht Leipzig in einem Fall, den die Richterin N i e r a g d e n in die Hand nahm, den fliegenden Gerichtsstand ab und unterstützte damit tatkräftig Kriminelle. Sie befriedigte die Bedürfnisse Krimineller, welche davon profitieren, dass der fliegende Gerichtsstand abgelehnt wurde. Dadurch können sie jetzt noch krimineller sein als zuvor, weil sie ihre Methode, insbesondere das Erpresserverhalten, durch das Amtsgericht Leipzig, namentlich durch das Urteil der Richterin N i e r a g d e n gefördert und gedeckt sehen.

Für Laien ist das nicht so ohne weiteres zu durchschauen, weswegen auf das Problem hier etwas genauer eingegangen werden soll :

a)

Wenn man jemanden (zivilrechtlich) verklagen will, z.B. auf Schadensersatz wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet, muss man die Vorschriften der Zivilprozessordnung beachten, damit die Klage nicht wegen (formaler) Unzulässigkeit abgewiesen wird obwohl sie in der Sache an sich begründet ist, da die Frage der Zuässigkeit / Zuständigkeit vorgreiflich ist. Eine an sich begründete Klage MUSS abgewiesen werden, wenn sie vor einem unzuständigen Gericht erhoben wird und der Rechtsstreit nicht an das zuständige Gericht verwiesen wird.

Der "normale" Gerichtsstand für Klagen gegen einen Beklagten ( z.B. einen Cyberstalker), der im Inland wohnt, ist das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte wohnt (Wohnsitzgericht) .

Liegt hingegen eine sogenannte "unerlaubte Handlung" als Grundlage der Klage auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung vor, dann hat der Kläger ein Wahlrecht. Er KANN vor dem Wohnsitzgericht des Beklagten klagen, er muss es aber nicht, sondern kann auch vor jedem Gericht klagen, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen ist. Das Gericht verletzt das Gesetz, wenn es eine solche Klage abweist oder an ein anderes Gericht verweist mit der Begründung, es sei nicht zuständig.

Ein deutsches Gericht kann, wenn es Kriminalität fördern möchte ,deutschen Cyber Kriminellen bei der Verwirklichung ihrer Tat sowie bei der Vereitelung der Strafverfolgung in Deutschland helfen, wenn es gesetztwidrig die Zuständigkeit ablehnt und an ein Gericht verweist, welches seinerseits dem Kriminellen bei der Verwirklichung seiner Tat behilflich sein möchte, z.B. wenn das Wohnsitzgericht des beklagten Kriminellen ein Gericht mit solchen Absichten ist.

Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn der kriminelle beklagte Cyberstalker sehr vermögend ist und bekannt ist, dass er bereits erfolgreich Bestechungsgelder an Amtsträger gezahhlt hat um sich seine Wünsche zu erfüllen.

Die Frage, wo in solchen Fällen geklagt werden kann oder muss, weil das angegangene Gericht Schritte unternimmt, welche gesetztwidrig sind und den Kriminellen unterstützen, kann von erheblicher Bedeutung sind, weil das Gericht, einen entsprechenden Willen vorausgesetzt, den Prozess des Opfers zu Gunsten des Kriminellen platzen lassen kann ohne dass es eine rechliche Handhabe dagegen gibt.

Wenn das Gericht die Gesetztesverletzung professionell erledigt, kann es dies so realisieren, dass man ihm keinen Vorsatz nachweisen kann, und dann ist der Kriminelle eben der Gewinner.

Wir werden hier einen konkreten realen Fall einer "Pixel"-Klage aufrollen, in welchem genau diese Problematik eine ganz erhebliche Rolle spielte. Das Ausgangsgericht ( Amtsgericht Koblenz) erklärte sich für unzuständig und verwies das Verfahren nach Leipzig. Damit war die Frage des "fliegenden Gerichtsstands" im Raum und zu Gunsten des Beklagten entschieden.

Es soll hier nun zunächst ohne genaue Einzelheiten - "abstrakt" - mitgeteilt werden, warum der Kläger nicht in Leipzig klagen wollte und deswegen auch im Termin nicht erschien :

a)

Abstrakter Grund :

der Kläger "Pixel" will nicht in Leipzig klagen, weil ein in Leipzig geführter Prozess anders als vor anderen Gerichten dazu führen würde, dass der Beklagte Informationen über den Kläger erfährt, die für Internet-Erpressungszwecke geeignet sind. Eine Aufklärung des Sachverhalt kann daher besser vor einem Gericht erfolgen, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung ( ebenfalls) begangen ist.

b)

nähere Umstände :

Der Kläger "Pixel" wird seit ca. 6 Jahren von mehreren Cyberstalkern erpresst und verfolgt. Die Cyberstalker wollen mit Unterstützung des Google-Konzerns für weitergehende Erpressungszwecke den bürgerlichen Namen eines Internats-Missbrauchs-Opfers aufklären, um die Erpressung perfekt zu machen, was ihnen bisher nicht gelungen ist. Den Namen des Internats-Opfers wollen sie vom Kläger "Pixel" genannt bekommen, ebenso begehrte dies das Amtsgericht Leizig,
wie sich aus einem mit einer Richterin geführten Telefonat ergab. Das Internats-Missbrauchsopfer wird seit mehreren Jahren erpresst mit der Aussicht namentlich bei Google öffentlich mit einem Bericht über den sexuellen Missbrauch durch einen katholischen Pater , der seinerzeit das Bundesverdienstkreuz erhalten hatte, blossgestellt zu werden. Dem Amtsgericht Leipzig wurde dies bekannt, und es wurde dem Gericht mitgeteilt, dass der Kläger "Pixel" den bürgerlichen Namen des Missbrauchsopfers entgegen dem gegenstehenden geäusserten Begehren der Richterin N i e r a g d e n nicht mitteilen will.



Der Kläger "Pixel" will nicht vor einer Richterin verhandeln, welche das Sexualverhalten des Klägers aufzuklären begehrt aus sexueller privater Neugier am Kläger oder anderen männlichen Personen, was dem Beklagten in diesem Falle sehr entgegenkäme, da auch er ein starkes Interesse daran zeigte und sich hierzu im Internet öffentlich geäussert hatte.

Hier kommt nun die Kernproblematik bei der Frage des "fliegenden Gerichtsstands" ins Spiel : Das Problem der sogeannten "Waffengleichheit".

Die Gerichte, die den fliegenden Gerichtsstand ablehnen , berufen sich nämlich gerne auf das Argument, aus Gründen der "Waffengleichheit" müsse bei Internet-Streitigkeiten wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Veröffentlichungen im Internet das Gericht der Klage nicht durch den fliegenden Gerichtsstand sondern durch das Wohnsitzgericht bestimmt sein, da sonst der Beklagte benachteiligt wäre, da es nicht angehe, dass bei Internet-Persönlichkeitsrechts-Streitigkeiten der Gerichtsstand "ubiquitär" sei und damit der Kläger quasi dem Beklagten diktieren könne, vor welchem Gericht er zu erscheinen habe, z.B. dort, wo es für den Beklagten besonders unangenehm ist wegen großer Entfernung oder auch aus sonstigen Gründen.Der Kläger könne damit quasi den Beklagten, der ja in der Verteidigungs-Position sei, "tyrannisieren".

Wir "vom Mars" sehen das völlig anders, nämlich, dass es bei Cyberstalking-Prozessen genau umgekehrt ist : Der Täter war der Tyrann, der selber die Tat "ubiquitär" beging und seine Opfer damit unter Druck setzt, dass sie sich nirgendwo mehr sicher fühlen können. Das ist seine Waffe : ubiquitär einen maximalen Schaden zu erzeugen, der nicht mehr steuerbar ist, weil er sich wie ein Krebsgeschwür verbreitet. Und dann soll das Opfer dem Stalker auch noch hinterherrennen und dort klagen, wo es für den Stalker am bequemsten und für das Opfer am unangenehmsten ist, weil sich der Kläger vielleicht als Tatort einen Ort ausgesucht im Bezirk eines Gerichts, wo perverse Richterinnen unterwes sind, die sich für Schwänze und Eiersäcke ehemalige kleiner Jungs interessieren ???????????????????????????

Womöglich haben sich die Damen jede Nacht vor dem Termin erstmal einen runtergewichst bei der Vorstellung an den Termin, wo sich dann der Kläger gemäß den Wünschen solcher Damen präsentieren soll , unter Angabe seines bürgerlichen Namens, damit auch jeder, der danach googelt, schnellstens ubiquitär informiert ist ?

Wir "vom Mars" haben dem Kläger "Pixel" empfohlen, auf die Durchsetzung seines Anspruchs ( es waren 1000 Euro Schmerzensgeld gefordert) zu verzichten und statt dessen den Skandal der BILD-Zeitung zu melden.

Wir besitzen Kopien von den Skandal-Akten und haben weitere Kopien von den Skandal-Akten bereits amerikanischen "Glücksdrachen" zur Verfügung gestellt.
Diese haben angekündigt gegen die Richterin Nieragden vorgehen zu wollen mit dem Ziel , dass diese Richterin aus ihrem Amt entfernt wird.

Wir werden weiter berichten - und nicht nur wir ...


MARS
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Re: Experiment "fliegender Gerichtsstand"

Beitragvon MARS » Do 10. Jul 2014, 15:07

hallo !

MARS hat geschrieben:
Wir werden weiter berichten - und nicht nur wir ...


MARS


Aktennotiz :

Es gibt Neuigkeiten aus Leipzig von der Richterin Nieragden - weitergehende Hintergründe werden später genauer erklärt. Hier nur ein wenig Vorgeschmack, um einmal Frau Nieragden ein wenig öffentlich "vorzuführen", was wir dürfen, denn schliesslich lebt sie von Steuergeld und verkündet ihre Entscheidungen "im Namen des Volkes" - soll dass Volk also ruhig einmal öffentlich nachlesen können( und später per Akten belegt bekommen), was alles so in seinem Namen
geschieht :

Mit Schreiben vom 09.07.2014 hat das Amtsgericht dem Kläger folgenden Text ( scan / Foto erscheint später) präsentiert . (wortwörtliches Zitat) :

Richterin Nieragden hat geschrieben:
Dienstliche Stellungnahme zum Befangenheitsantrag des Klägers

Die Klage wurde mit Versäumnis- und Schlussurteil vom 18.03.2014 zurückgewiesen.Es handelte hierbei um ein unechtes Versäumnisurteil, da die Klage unzulässig war, da der in der Klageschrift angegebene Name Roman Pixel nicht der wirkliche Name des Klägers ist. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 18.03.2014 den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt, das vom Gericht erlassen wurde. Lediglich zur Klarstellung hat das Gericht eine Korrektur dahingehend vorgenommen , dass es sich um ein Versäumnis- und Schlussurteil und damit in der Sache um ein sogenanntes unechtes Versäumnisurteil handelt . Dies ist ein Schlussurteil , mit dem die Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen wurde


Ich erlaube mir diesen Text zu kommentieren wie folgt :

1.

Wir werden mit Frau Nieragden noch sehr viel Spass im Internet haben, denn sie wird im virtuellen Raum vor das Marsgericht gestellt werden und dort angeklagt werden wegen der obigen juristischen Entgleisung und anderer Entgleisungen, die aktenkundig sind und die wir öffentlich machen werden.

2.

Für hier mitlesende Nicht-Juristen sei folgendes erklärt :

a)

Begrifflich ist ein sogenanntes "unechtes Versäumnisurteil" KEIN Versäumnisurteil. Es kann daher auch nicht mittels Einspruch angefochen werden.

Das Amtsgericht Leipzig hat es sich somit erlaubt mit dem oben zitierten Text eine objektive LÜGE in die Welt zu setzen, da in demselben Text behauptet wird, das Gericht habe ein Versäumnisurteil erlassen, welches der Beklagte beantragt habe. Es ist schlichtweg aktenkundig seitens des Gerichts gelogen, dass der Beklagte ein unechtes Versäumnisurteil beantragt habe - ausweislich der gerichtlichen Aussage in den Akten ist nämlich NUR ein uneechtes Versäumnisxurteil ergangen also KEIN Versäumnisurteil. Das Gericht hat das in einem anderen Schreiben ausdrücklich erklärt und damit begründet, dass der Einspruch unzulässig ist, da KEIN Versäumisurteil vorliegt. Das Gricht hat damit seine eigen AKTENKUNGIDE Aussage aktenkundig dementiert !

Leser, die nicht Jura studiert haben, mögen sich daher klar machen, was sich die staatliche Institution "Amtsgericht Leipzig" hier erlaubt hat.

Hinzuzufügen ist folgendes - zur Person des Beklagten : Den Namen wollen wir hier ( noch) nicht nennen, obwohl selbst das zulässig wäre. Aber es soll darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine Person handelt, die aus der DDR nach D kam, nachdem sie in der DDR ca. 1 Jahr im Knast gewesen war und danach einen DDR-Beamten laut Presseberichten mit ca. 50.000 Mark bestochen hatte um in die "BRD" wechseln zu können.

Später erklärte derselber Täter gegenüber einer Person, die er für den Kläger Pixel hält, mehrere Millionen Einkommen in Deutschland nicht versteuert zu haben und das betreffende Einkommen gegenüber dem Finanzamt falsch deklariert zu heban nämlich als "Glücksspiel-Gewinne" ( worum es sich nach eigener Aussage des Täters aber nicht handelte ---)

Es steht insoweit die Frage im Raum, ob dieser Tätger der Richterin Nieragden vergleichbare Angebote unterbreitete, damit sie die Klage abweist, die seiner Meinung nach von einem "Sozialfall" , also vermeintlich von einer Person mit wenig "Masse" , erhoben worden sei.

b)

Es stimmt nicht - und das an das AG Leipzig verweisende AG Koblenz hatte es auch nicht beanstandet - dass der Name des Klägers nicht der "wirkliche" Name des Klägers sei, denn handelt sich um den "wirklichen" Namen, da der Kläger vor c. 3 Jahren diesen Namen angenommen hatte um sich gegen Stalker zu schützen, welche Erpressungsversuche und Nötigungen eingesetzt hatte mit dem Begehren, den bürgerlichen Namen des Klägers aufklären zu wollen aus Gründen, die wir später nocht aufrollen werden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in vergleichbaren Fällen kein Kläger einem Straftäter , der zugleich Beklagter in einem Zivilverfahren ist, seinen bürgerlichen Namen preisgeben muss sondern unter einem anderweitigen Rubrum klagen kann aus Gründen der Wahrung des Persönlichkeitsschutzes. All dies war bereits dem Amtsgericht Koblenz lang und breit dargelegt worden und später dem Amtsgericht Leipzig ebenfalls. Das Amtsgericht bzw. die Richterin hat sich damit eiskalt über den gesetzlich gerantierten Persönlichkeitsschutz hinweggesetzt und den Einspruch abgewürgt um den Kläger zu "zwingen" unter Bedingungen des Anwaltszwangs die Rechtsverfolgung durchführen zu müssen, da der gesetzlich vorgesehene Einspruch durch das Gericht vereitelt wurde und die Berufung nur unter Anwaltszwang möglich ist. Genau dadurch würde aber der Persönlichkeitsschutz aufgelöst und der Klagezweck vereitelt.

Es lässt sich also festhalten, dass das Gericht gezielt Gesetzesverstöße einsetzte bezogen auf das ZIel zu erreichen, dass der Kläger genötigt ist, auf die Durchsetzung des Anspruchs zu verzichten, da andernfalls ein irreversibler Rechtsnachteil entstünde, welcher den Schaden übersteigt, welcher dadurch entsteht, dass der Kläger den hier geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch wegen des Gesetzesverstosses des Amtsverichts Leipzig nicht durchgesetzt bekommt.

Wir werden aber zeigen, dass dies kein Einzelfall ist, sondern Methode hat, d.h. es ist nachweisbar, dass die Gerichte ständig die Stalker /Mobber unterstützen, und zwar nicht im Rahmen der Ausübung eines richterlichen Ermessens sondern auf Basis knallharter Verfahrensverstöße zu Gunsten der Mobber / Stalker / Erpresser .

Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine Häufung von Rechtsfehlern festzustellen ist , die sämtlich zu Gunsten des Täters ausgeführt wurden.

Der erste von insgesamt 3 gestellten Befangenheitsanträgen wurde am 17.03.2014, also einen Tag vor der mündlichen Verhandlungm, gestellt. Die dienstliche Äusserung der Richterin erfolgt hingegen erst über 2 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, da die Berufung längst verfristet ist und das Gericht ja das laut Protokoll erlassene Versämnisurteil nachträglich durch Erklärung in ein Urteil um-titulierte, das KEIN Versäumniurteil und damit nicht mehr anfechtbar ist.

Man muss sich vor Augen führen, dass ein solcher Vorgang in einem sogenannten "Rechtsstaat" möglich ist, und dass die Art und Weise,wie hier einfach Verfahrensvorschriften rüde missachtet wurden, sehr ähnlich ist wie im Fall Mollath.

Das obige Beispiel ist nur die Spitze eines Eisbergs, und wir werden berichten , und zwar mit Akten. Diese kann man veröffentlichen, weil aus den Akten nicht der bürgerliche Name der betroffenen Personen ersichtlich ist, und letzteres war auch der Grund, warum vor etwa 3 Jahren alle von uns betreuten Stalker-Prozesse unter Namen wie "Pixel" geführt wurden, was wie gesagt zulässig ist und von anderen Gerichten übrigens auch aktzeptiert wurde.

Interessant ist in diesem Zusammenhang im Übrigen folgendes ( was wir hier noch nicht in den Einzelheiten nachvollziehbar darlegen können, der Leser sei diesbezüglich auf später "vertröstet") :

Hätte das Amtsgericht pflichtgemäß den Fall entschieden, dann hätte das zu Konsequenzen geführt, welche bestimmten Amtsträgern, die in Korruption verstrickt sind, nicht gefallen konnten.

Somit wird Frau Nieragden von bestimmten ( "auf dem Mars" bekannten ) Personen verdächtigt, die Rechtsverletzungen vorsätzlich begangen zu haben um Amtskollegen zu decken.
Auf diesen Verdacht, und warum er aufgestellt wurde, werden wir später noch zurückkommen.

Es wäre bei einem solchen Hintergrund im Übrigen schlicht hirnverbrannt gewesen, in die Berufung zu gehen und sich dadurch dem Zwang auszusetzen , den bürgerlichen Namen des Klägers gegenüber einem Anwalt aufzudecken, denn die Kosten müssen ja irgendwie mit dem Anwalt geregelt werden, und das geht eben nicht mit Gerichtskostenmarken und nicht anonym.

EInem Anwalt solche Daten preiszugeben,wäre mit dem Ziel der Rechtsverfolgung unvereinbar gewesen, da solche Daten in einer Anwaltskanzlei nicht hinreichend sicher sind.

Das Verfahren hat sich aber trotzdem gelohnt, denn wir haben nun die Möglichkeit die Schuld der Justiz öffentlich nachzuweisen und dieses Verschulden an den öffentlichen Pranger zu stellen. Denn seit Jahren fragen sich schon viele Gemobbte, warum eigentlich nie den Stalkern mal juristisch das Handwerk gelegt wird, sondern so gut wie immer die Mobber und Stalker die Gewinner sind.

Nach unseren Experimenten können wir die Antwort auf die Rätselfrage glasklar geben : Weil sich die Justiz selber am Mobbung beteiligt, da es die Mobber-Veranlagung bei Menschen nicht nur unter "Normalos" sondern auch unter Amtsträgern gibt, die offensichtlich Vergnügen dabei empfinden den Bürger zu "verarschen" wenn der so "dämlich" ist auf den Rechtsstaat zu vertrauen.


Wir werden aus den Ergebenissen unserer Experimente ( die übrigens auch Geld gekostet haben) ein öffentlich zugängliches kostenloses gemeinnütziges Kunstverk gestalten und wünschen allen unseren Lesern gute Unterhaltung beim Kennlernen des sogenannten "Rechtsstaats"

Fortsetzung folgt !


MARS
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Re: Experiment "fliegender Gerichtsstand"

Beitragvon Mephißto » Fr 11. Jul 2014, 10:53

MARS hat geschrieben: (wortwörtliches Zitat) :

Richterin Nieragden hat geschrieben:
Dienstliche Stellungnahme zum Befangenheitsantrag des Klägers

Die Klage wurde mit Versäumnis- und Schlussurteil vom 18.03.2014 zurückgewiesen.Es handelte hierbei um ein unechtes Versäumnisurteil, da die Klage unzulässig war, da der in der Klageschrift angegebene Name Roman Pixel nicht der wirkliche Name des Klägers ist. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 18.03.2014 den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt, das vom Gericht erlassen wurde. Lediglich zur Klarstellung hat das Gericht eine Korrektur dahingehend vorgenommen , dass es sich um ein Versäumnis- und Schlussurteil und damit in der Sache um ein sogenanntes unechtes Versäumnisurteil handelt . Dies ist ein Schlussurteil , mit dem die Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen wurde



Fortsetzung folgt !




Grüß Gott !

Frau Richterin am Amtsgericht Leipzig N i e r a g d e n hat sich übrigens dabei verplappert. In dem Urteil stand ja was anderes. Kein Wort davon, dass die Klage unzulässig sei wegen dem Namen im Rubrum der Klage.

Ging ja auch gar nicht, sowas in das Urteil zu schreiben. Da musste eine andere Ausrede her, die auch nicht schlüssig ist. Vielleicht setzt Pixell bei Gelegenheit mal das Urteil ins Netz, die Glücksdrachen haben es ja nach Asien geschickt, und da kann man es nicht löschen.

Im Urteil durfte das Lügen-Märchen ja nicht stehen, weil das Amtsgericht Koblenz dann die Klage gar nicht hätte an den Beklagten zustellen dürfen, da das Gericht verpflichtet ist Klagen, die wegen formaler Mängel wie z.B. "falscher Name" im Rubrum unzulässig sind ,gar nicht zuzustellen sondern den scheinbaren Mangel korrigieren zu lassen durch den Kläger bevor die Klage zugestellt wird . Das Amtgericht Koblenz wusste durch den Inhalt der Schriftsätze, dass die Namensangabe Roman Pixel korrekt ist und § 253 ZPO richtig angewendet wurde, der Name also der "richtige" Name war. Deswegen hat das Amtsgericht Koblenz die Namensangabe nicht beanstandet und das Verfahren aus anderen Gründen nach Leipzig verwiesen. Es wollte sich mit den zivilrechtlichen Folgen der Straftaten des Beklagten nicht befassen und "schob das Verfahren daher ab".

Aber die Akten sind nunmal da, und Frau Nieragden wird diese Prozessleiche nie wegbekommen, da sie kopiert und fotografiert wurde und keiner weiss, wo überall auf der Welt diese Beweise für das rechtswidrige Verhalten der Richterin im Netz gespeichert sind.

Die Urteilsbegründung war eine juristische Falle, in die der Kläger GOTTSEIDANK nicht getappt ist, sondern der Kläger hat auf die Durchsetzung des Anspruchs in zweiter Instanz trotz der Fehlerhaftigkeit der Amtsgerichtsentscheidung verzichtet, da er durch Experten vorgewarnt war und deshalb rechtzeitig die Reissleine vor der rechtswidrigen Falle zog, die das Amtsgericht Leipzig inszenierte.

Gute Nacht Justitia

M E P H I S T O
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