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Bytestraße 99
c.o.Richter AD Marsdorf
12345 Marshausen
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstr. 14
56068 Koblenz
AZ : 999 C 1000/13
vorab per Telefax : 0261 / 102-1063
Marsdorf , 25.02.2014
In dem Rechtsstreit
Pixel ./. Autobahn
wegen Forderung
wird mitgeteilt, dass das Amtsgericht Koblenz nach wie vor örtlich zuständig ist . Der die örtliche Zuständigkeit negierende Hinweis des Amtsgericht Koblenz wurde zwischenzeitlich widerlegt.
Invieweit die Klage trotz dieser nachweislichen örtlichen Zuständigkeit des AG Koblenz nicht zulässig sein sollte, erschliesst sich dem Kläger und dessen Beratern nicht, da dem Kläger bisher keinerlei nachvollziehbare Rechtfertigung für die seitens des Amtsgerichts Koblenz behauptete Unzulässigkeit bei vorliegender Zuständigkeit mitgeteilt wurde.
Es wird insoweit für den vermuteten Fall, dass das AG Koblenz der Auffassung sein sollte, dass für V-Leute wie den Beklagten Sondergerichte zuständig wären und daher trotz örtlicher Zuständigkeit des AG Koblenz die Klage "unzulässig" sei, darauf hingewiesen, dass eine solche Rechtsaufassung seitens des Beklagten nicht aktzeptiert wird. Sollte sich etwa herausstellen, dass der vorliegend zuständige Richter einen solchen Standpunkt vertreten sollte , wird der Kläger den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen.
Insoweit wird der Vortrag in der Klageschrift v. 99.20.2013 wie folgt in Bezug auf den Aspekt der Unzulässigkeit von Sondergerichten für Schadensersatzklagen gegen deutsche V-Leute wegen durch deutsche V-Leute im Gerichtsbezirk des AG Koblenz begangener Menschenrechtsverletzungen wie folgt substantiiert :
1.
die Schadensersatzforderung ( 500,-Euro) wird ausschliesslich wegen der Cyberstalking-Persönlichkeitsrechtsverletzung und der damit einhergehenden Menschenrechtsverletzung geltend gemacht, soweit diese Menschenrechtsverletzung im Gerichtsbezirk des AG Koblenz begangen wurde wegen der Abrufbarkeit der in der Klageschrift erwähnten ortsbezogenen menschenrechtswidrigen Inhalte in diesem Gerichtsbezirk ,d.h. soweit sie durch Begehung der unerlaubten Handlung im Gerichtsbezirk des AG Koblenz durch den Beklagten realisiert wurde, der sich mit seinen menschenrechtsverletzenden Internet-Publikationen bestimmungsgemäß an die gesamte Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland wandte.
2.
Der Hinweis des Amtsgerichts Koblenz dahin " einen sogenannten fliegenden Gerichtsstand gibt es nicht mehr" wurde zwischenzeitlich widerlegt durch :
a) persönliche telefonische Auskunft Rechtsanwalt Marshausen ( Kanzlei Marshausen & Mond, Hamburg)
b) persönliche Äusserung der Richterin am LG Hamburg Käfer ( diese ist auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen spezialisiert in Verfahren Mosley ./.Google , Sinder ./ Pocker usw.)
c) OLG Schleswig, Beschluss v. 13.09.2013, Az : 2 AR 28/13
Der Kläger durfte aus taktischen Gründen [vgl. OLG Schleswig, Beschluss 2 AR 28/13] gem. §§ 32,35 ZPO den Gerichtsstand Koblenz als Gerichtsstand der unerlaubten Handlung wählen statt vor dem Wohnsitzgericht des Beklagten zu klagen. Die taktischen Gründe werden mit Rücksicht auf den verfolgten Zweck dem Beklagten tunlichst nicht mitgeteilt.
Die im Rahmen der Belehrungen des AG Koblenz getätigten Äusserungen zur angeblichen "Unzulässigkeit" der Klage sind rechtsmissbräuchlich zu Gunsten des Beklagten erfolgt und finden im Grundgesetz keine Stütze. Bei dem Beklagten dürfte es sich um einen für niedersächsische Behörden tätigen V-Mann handeln , für welchen beabsichtigt zu sein scheint unter Umgehung des gesetzlichen Richters und unter Umgehung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit eine von rechtsstaatlichen Prinzipien abweichende Sonderjustiz realisieren zu wollen . Daher wohl auch das Ansinnen des Beklagten nicht in Koblenz in einem Sitzungssaal erscheinen zu wollen und insoweit zum Schein als angeblicher Hartz IV Berechtigter einen Fahrtkostenvorschuss zu beantragen . Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Beklagte auch nur eine Sekunde lang beabsichtigte nach Koblenz zu fahren um dort im Termin zu erscheinen. Es bestand auch kein Anlass als ( angeblicher) Hartz IV - Berechtigter das Amtsgericht Koblenz um einen Fahrtkostenvorschuss zu ersuchen. Er hätte sich damit behelfen können sich an das für seinen Wohnsitz zuständige Sozialamt zu wenden und sich dort nach Prüfung der Erfolgsaussichten Bargeld auszahlen lassen können um nach Koblenz zu fahren. Im Übrigen ist angesichts der im Internet bundesweit veröffentlichten Auftritte im PKW auf der B9 anlässlich der bereits veranstalteten Fahrten nach Marsdorf , um dort in den Rheinanlagen ein Video mit einem urinierenden Affen zu drehen, welcher den Kläger darstellen sollte, davon auszugehen, dass der Beklagte jederzeit die Möglichkeit hat auch ohne irgendwelche "Zuschüsse" bezahlt zu bekommen nach Koblenz zu fahren um dort einem Termin beizuwohnen. Es ist insoweit festzustellen , dass bei dem Beklagten solches "Eulenspiegel-Verhalten" bereits aus anderen Verfahren bekannt ist, in welchen er ebenfalls ein persönliches Erscheinen vermied. Letzteres wohl zu dem Zweck , um die verfassungswidrigen Sonderbezíehungen dieses Bürgers zu deutschen Staatsanwälten und Richtern im Zusammenhang mit seiner Funktion als V-Mann besser verschleiern zu können. Solche Sondermaßnahmen, insbesondere Versuche, aus solchen Gründen zu Gunsten der Verschleierungsmöglichen von V-Leuten den fliegenden Gerichtsstand "abschaffen" zu wollen, d.h. aktuell, damit der Beklagte davon verschont bleibt in Koblenz persönlich erscheinen zu müssen um vernommen zu werden und sich dem von Verfassungs wegen bestimmten gesetzlichen Richter entziehen kann , haben keine gesetzliche Grundlage. Es liegt insoweit, wenn solche Umgehungsversuche durch ein Amtsgericht realisiert werden, objektive Willkür vor (Vgl . Thomas / Putzo, § 281 ZPO Rn 12) welche im Übrigen in solchen Fällen die Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen würde. Das AG Koblenz ist schliesslich nicht befugt sich zwecks Vermeidung einer Auseinandersetzung mit heiklen Fällen über die Vorschriften der ZPO, insbesondere über § 32 ZPO für solche Zwecke hinwegzusetzen, da auch für V-Leute keine Sondergerichte zulässig sind. Es ist weder eine Verweisung an ein anderes Gericht noch eine Abweisung der Klage im Wege eines Prozessurteils zulässig. Der gesetzlich bestimmte Richter ist vorliegend nicht in Wolfenbüttel sondern in Koblenz.
3.
Doppelrelevante Tatsachen ( Zuständigkeit, Begründetheit) :
Die mit hiesiger Klage in Rede stehende Rechtsverletzung realisierte der Beklagte unter anderem dadurch, dass er im Gerichtsbezirk des AG Koblenz rechtswidrige Inhalte über den Kläger abrufbar machte, welche durch Vernetzung von Inhalten seiner Seiten
http://www.unwahre*nachrichten.de und
http://www.wahn*polizei.de im Internet vernetzt und im Gerichtsbezirk des AG Koblenz abrufbar gemacht wurden.
Beweis :
Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beklagten im AG Koblenz,
eingehende Vernehmung des Beklagten als Partei durch den zuständigen Richter am AG Koblenz
Der Beklagte sprach mit seinen bereits in der Klageschrift erwähnten den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzenden Äusserungen unter anderem solche Rezipienten an, welche im Gerichtsbezirk des AG Koblenz leben und dort Computer nutzen können, durch deren Bedienung diese Internet-Äusserungen nach den Vorstellungen des Beklagten aufgerufen werden konnten.
Beweis :
Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beklagten im AG Koblenz,
eingehende Vernehmung des Beklagten als Partei durch den zuständigen Richter am AG Koblenz
Innere Tatsache : Der Beklagte hegte die Absicht auszulösen, dass Rezipienten, welche im Gerichtsbezirk des AG Koblenz wohnen, die genannten ehrverletzenden Inhalte zur Kenntnis nehmen, weil er den Kläger in diesem Gerichtsbezirk in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen wollte.Damit strebte der Beklagte eine Verfolgung des Klägers durch Dritte an, wo immer sich der Kläger aufhält, d.h. unter anderem auch im Gerichtsbezirk Koblenz, da aus seiner Sicht zu erwarten war, dass sich der Kläger wiederholt an Orten im Gerichtsbezirk Koblenz , insbesondere in der Stadt Koblenz in Räumlichkeiten von Behörden aufhielt.
Beweis :
Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beklagten im AG Koblenz,
eingehende Vernehmung des Beklagten als Partei durch den zuständigen Richter am AG Koblenz
Innere Tatsache : Der Beklagte hegte die Absicht, auszulösen, dass sich wegen der im Gerichtsbezirk Koblenz abrufbaren genannten rechtswidrigen Inhalte die Staatsanwaltschaft Koblenz mit dem Kläger beschäftige und diesen verdächtige ein Straftäter zu sein, Sozialbetrug begangen zu haben etc. Der Beklagte wünschte eine Verfolgung des Klägers durch die Staatsanwaltschaft Koblenz wegen der durch den Beklagten in Koblenz abrufbar gemachten rechtswidrigen Internet-Inhalte.
Beweis :
Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beklagten im AG Koblenz,
eingehende Vernehmung des Beklagten als Partei durch den zuständigen Richter am AG Koblenz
Insbesondere produzierte der Beklagte selbst unter anderem folgenden Quelltext, den er mit dem Internet vernetzte und auf diese Weise die ehrverletzende Aussage im Gerichtsbezirk des AG Koblenz abrufbar machte, der Kläger sei ein "Stalker" und ein "Verbrecher" und ihn mit demselben Namen bezeichnete, der auch in der für den Beklagten vorgelegten und mit Kugelschreiber unterschriebenen Klageerwiderung vom 99.30.2014, eingegangen im AG Koblenz am 88.40.2014, auf Seite 8, unter Ziffer 20 unter der Adresse Bytestr. 99 Marshausen aufgeführt wurde :
Zitat Quelltext- Auszug ( vgl. Anlage ) :
(...)
<html>
<head>
<title>wahn*polizei - Stalker und Verbrecher</title>I
<meta name="Author" content="EditPad">
<meta name="Publisher" content="Stalker Verbrecher">
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<meta ="Audience" content="Alle">
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<meta name="Page-type" content="Private Homepage">
(...)
Beweis :
Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beklagten im AG Koblenz,
eingehende Vernehmung des Beklagten als Partei durch den zuständigen Richter am AG Koblenz
4.
Die "Methode Oppermann" des Beklagten :
Der Beklagte realisiert seit Jahren ein verfassungswidriges Daten-Ausspäh- Verfolgungs- und Aufklärungsverfahren, welches man anlässlich der jüngsten in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Vorgänge betreffend den Fall Sebastian Edathy im Zusammenhang mit der in den Medien diskutierten Anfrage-Methode des SPD-Abgeordneten Oppermann an den Präsidenten des Bundeskriminalamtes als "Methode Oppermann" bezeichnen könnte.
Bei diesem seitens des Beklagten angewandten Verfahren, wird eine Person durch den Befragenden in einen Erklärungsnotstand versetzt, welcher unter bestimmten Bedingungen geeignet ist den Befragten zu Zwecken der Selbstverteidigung zu rechtsverletzenden Erklärungen zu zwingen, die auf legalem Wege nicht erhalten werden können.
Die Methode ist geeignet entsprechenden Staatsanwaltschaften solche Informationen zu beschaffen, welche diese bereits verbotener Weise selbst beschafft haben, sie aber nicht selbst nutzen können ohne im Zusammenhang mit deren Verwertung selbst die Realisierung des Straftatbestand der Rechtsbeugung einzugestehen. In solchen Fällen bietet es sich an, die verbotener Weise z.B. im Wege bewusst verfassungswidrig durchgeführter Online-Durchsuchungen beschafften Daten einem V-Mann zur Verfügung zu stellen, welcher sie dann über Google als "Steckbrief" bundesweit verbreitet und damit erreicht, die Betroffenen damit so zu reizen, dass sich die Betroffenen schliesslich unter dem öffentlichen Druck genötigt sehen selbst die Daten herausgeben , so dass nun die zuvor im Wege der Rechtsbeugung beschafften und in den Behörden längst bekannten aber nicht legal verwertbaren Daten unter Anwendung der sogenannten "glaubwürdigen Abstreitbarkeit" scheinbar legal genutzt werden können d.h. ohne die zuvor realisierte Rechtsbeugung eingestehen zu müssen. ( Der V-Mann wird dann , d.h. nachdem dies erreicht wurde, wieder abgezogen und auf irgendeinen anderen Posten verlegt).
Der Beklagte geht im Rahmen seiner Anwendung der "Methode Oppermann" - siehe Beispiel in der Klageerwiderung - immer mit derselben rechtswidrigen Methode vor : Er konfrontiert die von ihm angegriffene Person mit Daten, welche er auf Grund anderer rechtswidrig herangezogener Quellen vermutet, welche ihm aber aus legalen Quellen bereits aus Datenschutzgründen nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen.
Im vorliegenden Fall lässt sich diese Praxis durch Feststellung doppelrelevanter Tatsachen sehr leicht feststellen :
Um die örtliche Zuständigkeit des AG Koblenz feststellen zu können, braucht das AG Koblenz den Beklagten nämlich nur persönlich nach Koblenz vorzuladen und sich im Rahmen einer Vernehmung des Beklagten persönlich bestätigen zu lassen, dass der Beklagte den in der Klageerwiderung auf Seite 99 unter Ziffer 20 genannten Namen und die damit verbundenen durch ihn im Internet bundesweit verbreiteten unwahren und menschenrechtsverletzenden Aussagen aus keiner legalen Quelle bezogen hat. Der Beklagte wird bestätigen, zu keinem Zeitpunkt von einer Behörde legal diesen Namen genannt bekommen zu haben und zu keinem Zeitpunkt einen Ausweis mit diesem Namen gesehen zu haben und daher zu keinem Zeitpunkt überprüft zu haben, ob irgendein lebender Bürger diesen Namen besitzt.
Beweis :
Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beklagten im AG Koblenz,
eingehende Vernehmung des Beklagten als Partei durch den zuständigen Richter am AG Koblenz
Der Beklagte will vielmehr wissen, ob es einen Bürger mit diesem Namen gibt oder nicht, und ob es sich bei diesem Namen um den bürgerlichen Namen des Klägers handelt oder nicht.
Beweis :
Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beklagten im AG Koblenz,
eingehende Vernehmung des Beklagten als Partei durch den zuständigen Richter am AG Koblenz
Innere Tatsache : Da der Beklagte aber die Frage nicht klären konnte und ihm von Seiten des Klägers die Antwort auf diese Frage verweigert wurde , begehrt er, dass das Gericht anlässlich des vorliegenden Verfahrens sich einen Ausweis des Klägers vorlegen lässt, aus welchem der bürgerliche Name ersichtlich wäre. Dies erklärt, warum in der Klageerwiderung begehrt wurde den Kläger zu "überprüfen".
Beweis :
Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beklagten im AG Koblenz,
eingehende Vernehmung des Beklagten als Partei durch den zuständigen Richter am AG Koblenz
Durch die Konfrontation mit der angegriffenen Person mit den rechtswidrig verbreiteten Daten-Inhalten, verbunden mit einer über Google bundesweit, also auch im Gerichtsbezirk des AG Koblenz abgewickelten Internet-Diffamierung, versucht der Beklagte zu erreichen, dass die angegriffenen Personen sich genötigt fühlen sich dagegen zu verteidigen und sich im Rahmen der versuchten Verteidigung genötigt sehen die Vermutung entweder zu bestätigen oder sie zu widerlegen, wobei der Beklagte Dritten, welche diese Prozedur im Internet bundesweit mitverfolgen ,den folgenden Schluss nahelegt für den Fall, dass die angegriffene Person die Vermutung weder dementiert noch bestätigt : Die Vermutung müsse , wenn sie nicht durch die angegriffene bundesweit in sämtlichen Gerichtsbezirken angegriffene Person dementiert werde, dann "also" richtig sein, da anderfalls die angegriffene Person ja die Möglichkeit habe , die sie belastende Vermutung zu widerlegen und sich so zu entlasten. Nur dann, wenn die Vermutung richtig sei, habe die angegriffene Person ein schlüssiges Motiv um eine Aussage dazu zu verweigern.
Diese Aufklärungsmethode entspricht der jüngst in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Vorgehensweise des SPD-Abgeordneten Oppermann gegenüber dem Präsidenten des Bundeskriminalamts betreffend die Frage, ob gegen Sebastian Edathy wegen des Verdachts der Kinderpornografie ermittelt werde.
Der Beklagte hat den Kläger im Internet als "Pixel" bezeichnet mit den übrigen personenbezogenen Daten aus dem Rubrum der Klageschrift und behauptet, der Kläger besitze den unter Ziffer 99 auf Seite 20 in der Klageerwiderung genannten bürgerlichen Namen. Nachdem der Beklagte auf legalem Weg auf diese ihn seit Jahren brennend interessierende Frage keine legale Auskunft einer Behörde , welche seine Vermutung entweder bestätigt oder widerlegt hätte, erhalten durfte , erstattete er angeblich Strafanzeige unter Verwendung dieses Namens . Die Beschuldigung erfolgte wegen eines erfundenen Delikts, wobei ihm klar war, dass für den Fall, dass der Name nicht existiert, auch niemand eine Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung erstatten würde und andernfalls, d.h. für den Fall, dass seine Vermutung richtig sei, der Beschuldigte würde die Anschuldigung dulden müssen,da sich der Beschuldigte andernfalls nur dann zur Wehr setzen könne, wenn er selbst dem Anzeigeerstatter die seitens des Beklagten begehrte aufklärende Auskunft erteile und sich damit "oute".
Charakteristisch für den Beklagten ist in diesem Zusammenhang, dass er im Zusammenhang mit seiner sitten- und verfassungswidrigen Inquisitionsmethode, die ihm maßgeblich wegen des durch ihn genutzten Google-Effekts erfolgversprechend erscheint, immer dann erfolglos bleibt und an seine intellektuellen Grenzen stößt, wenn er die Datenerzwingungsspiele gegen Personen anwendet, welche einen wesentlich höheren IQ besitzen als er selbst, weswegen sich solche Personen nicht darauf einlassen sich auf diese Weise "erpressen" zu lassen sondern in einer Weise auf sein Vorgehen reagieren, welche er nicht einkalkuliert hatte, mit der Folge, dass sein Begehren nicht erfüllt wird. Solche Personen waren beispeilsweise die anonym auftretenden Dauergewinner "lunafahrer" und "WENDOR" aus der sog. Rouletteszene. Der Beklagte versuchte auch hier die Anwendung der "Methode Oppermann" um die Identitäten dieser Personen aufzuklären, was ihm aber auf Grund seiner intellektuellen Unterlegenheit nicht gelang, da diese Personen ihm ständig erfolgreich auswichen.
Es ist insoweit kein Zufall, dass auch in der Klageerwiderung die "Methode Oppermann" Anwendung findet. Auch hier wurde der Name WENDOR ins Spiel gebracht und mit dem in keiner Weise nachvollziehbaren Vorwurf " sexueller Missbrauch von Kindern" in Verbindung gebracht. Auf seinen Internet-Seiten hatte der Beklagte illegal ein Foto des "WENDOR" als "Steckbrief" veröffentlicht, wobei ihm klar war, dass sich "WENDOR" gegenüber der Polizei hätte "outen" müssen um dieses Antragsdelikt verfolgen lassen zu können, wobei dem Beklagten klar war, dass Dauergewinner natürlich kein Interesse daran haben sich gegenüber irgendjemand zu outen, d.h. auch nicht gegenüber der Polizei, denn Polizeibeamte verdienen wenig Geld und könnten einen Dauergewinner ins Casino verfolgen um nachzusetzen um so das eigene Einkommen etwas aufzupolieren. Dass sich ein Roulette-Dauergewinner in der Regel nicht outen will, ergibt sich ganz einfach daraus, dass das Outen von Roulette-Dauergewinnern erfahrungsgemäß dazu führt, dass sie von anderen Spielern ins Casinos verfolgt werden, möglicherweise auch von Polizeibeamten, welche als ´Trittbrettfahrer dem Dauergewinner nachsetzen um selbst auch zu gewinnen. ( So geschehen im Falle des Roulette-Dauergewinners Konsul, der sich in europäischen Casinos zeitweise vor Verfolgern kaum retten konnte , wodurch der Casinobetrieb teilweise gestört wurde usw.). Es ist klar, dass es auch Staatsanwälte und vermutlich auch so manchen Richter neidisch macht, wenn sie erfahren , dass jemand in ein oder zwei Stunden regelmäßig im Casino soviel Geld verdient wie es ein Richter oder Staatswalt in einem ganzen Monat nicht schafft. Das weckt Begehrlichkeiten, und so ist es auch erklärlich, wenn sich mancher vielleicht selbst der Spielsucht verfallende Richter oder Staatsanwalt animiert fühlt anlässlich eines Verfahrens zu versuchen "ganz nebenbei" den bürgerlichen Namen mutmaßlicher Dauergewinner aufklären zu "müssen".
Auch hier wurde also die "Methode Oppermann" realisiert.
Beweis für die Anwendung der "Methode Oppermann" durch den Beklagten :
Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beklagten im AG Koblenz,
eingehende Vernehmung des Beklagten als Partei durch den zuständigen Richter am AG Koblenz
5.
Identität des Klägers
Wegen des mit hiesigem Schriftsatz dargelegten Sachverhalts wird der Kläger selbstredend weder dem Beklagten noch dem Gericht seinen bürgerlichen Namen mitteilen. Einer solchen Mitteilung bedarf es nicht, was dem Beklagten möglicherweise wegen der insoweit festgestellten Begrenztheit seines Intellekts nicht einleuchten mag - d.h. auch im hiesigen Verfahren wird sein Versuch die "Methode Oppermann" erfolgreich anzuwenden, scheitern.
Die Identität des Klägers ist ein-eindeutig durch die seinerzeit in der Klageschrift erwähnte Aufzeichnung des Konzertauftritts des Klägers mit der Fuge Mars Dur und der Sonate mond moll bestimmt, so dass es einer Angabe des bürgerlichen Namens im Rahmen der Inkognito-Adoption nicht bedarf. Dies hat der Beklagte übersehen. Identitäten können nämlich nicht nur dadurch eineindeutig definiert sein, dass bürgerlicher Name und andere personenbezogene Daten mitgeteilt werden sondern auch durch anderweitige Merkmale, welche nur eine einzige Person weltweit besitzt. Vorliegend ist dies betreffend die Identität des Klägers (Pianist Pixel) die nur für den Kläger charakteristische Interpretation der Fuge Mars Dur und der Sonate mond moll auf einem Steínway Konzertflügel, die abhängig ist von der unverwechselbaren biometrischen Konstitution des Interpreten und daher weltweit nicht durch andere Pianisten nachgeahmt werden kann.
Der Kläger ist dadurch authentifizierbar, dass ein solcher Auftritt im Rahmen einer Videoaufzeichnung mit denselben erwähnten Werken wiederholt wurde. Zum einen existiert bereits eine weitere Aufnahme dieser Art ( gespielt auf demselben Steinway wie bei der Aufnahme zum 500. Geburtstag des Komponisten L.v.Beethoven), zum anderen kann ein entsprechender Vortrag jederzeit unter entsprechenden Sicherheitsbedingungen betreffend den erforderlichen Persönlichkeitsschutz des Klägers, wiederholt werden. Natürlich wird der Kläger bei solchen Auftritten nur maskiert zu sehen sein und keinen Pass mit sich führen, da andernfalls der Beklagte oder mit ihm in Verbindung stehende Personen Daten der Persönlichkeit des Klägers durch Anwendung von Gewalt an die Hand bekommen könnten, deren Kenntnis für das vorliegende Verfahren nicht erforderlich ist und für Cyberstalking -Zwecke missbraucht werden könnten. Der Kläger wird insoweit während des Vortrags schwarze Handschuhe tragen und maskiert sein, damit seine Hände später bei anderen Auftritten nicht wiedererkannt werden können.
6.
Schliesslich sei noch der guten Ordnung halber auf folgendes hingewiesen :
Unter der im Rubrum der Klageschrift genannten Adresse ist bereits seit längerer Zeit ein Lockvogel zu Zwecken der Aufklärung des Kriminalfalls in Sachen Autobahn aktiv. Es ist nicht ratsam, diesen Lockvogel telefonisch danach auszufragen, ob er der Kläger ist usw., da der Lockvogel in Anbetracht der Gefahr , dass der Telefonanschluss illegal abgehört werden könnte, darauf spezialsisiert ist sich glaubwürdig als der "Kläger" auszugeben, wenn der Eindruck entsteht, dass unter einem plausibel erscheinenden Vorwand seitens einer Behörde der Festnetzanschluss des Anwesens Bytestr.99 kontaktiert wird um Identitätszuordnungen vorzunehmen. Unangekündigte Anrufer, welche versuchen im Wege der Anwendung der "Methode Oppermann" Auskünfte zu erhalten, müssen daher damit rechnen von Seiten des sich nicht ausweisenden Lockvogels berechtigterweise professionell angelogen zu werden entsprechend dem an den Lockvogel erteilten Auftrag , den Erfolg von Aufklärungsversuchen , welche bei vermuteter Anwendung der "Methode Oppermann" erfolgen , systematisch zu vereiteln.
Anlage :
Auszug aus dem Quelltext der Seite
http://www.unwahre*nachrichten.de des Beklagten.
(Pixel)