Experiment Verfassungsbeschwerde

hier wird über abgeschlossene und laufende Verfahren in Sachen Menschenrechte berichtet

Experiment Verfassungsbeschwerde

Beitragvon MARS » So 25. Aug 2013, 21:35

Hallo,

hier wird demnächst über mehrere Verfassungsbeschwerdeverfahren in Sachen Menschenwürdeverletzung durch Cyberstalking unter Beteiligung deutscher Justizbehörden berichtet werden

MARS
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Re: Experiment Verfassungsbeschwerde

Beitragvon MARS » Do 11. Feb 2016, 14:35

Hallo

MARS hat geschrieben:Hallo,

hier wird demnächst über mehrere Verfassungsbeschwerdeverfahren in Sachen Menschenwürdeverletzung durch Cyberstalking unter Beteiligung deutscher Justizbehörden berichtet werden

MARS


lange ist es her, dass hier der Thread "Experiment Verfassungsbeschwerde" eröffnet wurde.
Das Experiment Verfassungsbeschwerde läuft eigentlich, wie an dem Eröffnungsdatum erkennbar, schon länger, und seit einigen Tagen ist es in Sachen Mikrozensus und in Sachen "Pixel gegen Kaisan" aktuell.

Zwischen den beiden Verfahren besteht ein innerer verfassungsrechtlicher Zusammenhang, wobei dieser Zusammenhang wiederum einen Bezug zu anderweitigen Verfahren hat, die parallel betrieben wurden. In allen diesen Verfahren dreht sich die verfassungsrechtliche Problematik um die Frage, auf welche Weise gegen im Internet illegal veröffentlichte Inhalte aus dem absolut geschützten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betroffener Bürger juristisch vorgegangen werden kann, die im Wege verbotener Onlinedurchsuchungen entgegen dem von Seiten des Bundesverfassungsgerichts ausgesprochenenen Verbot ermittelt wurden und im Internet veröffentlicht wurden. Diese Frage betrifft insbesondere die Fragen

a) wer führte diese Onlinedurchsuchungen durch ?
b) wie können die Inhalte aus dem Internet entfernt werden ?
c) wer haftet dafür, d.h. wer bezahlt den Schaden, inclusive der Kosten für die Beseitigung der Inhalte aus dem Internet und für die Beseitigung der an anderen Orten abgelegten kopierten Inhalte ?
d) warum duldete die deutsche Justiz dies Jahre lang statt die Vorgänge wenigstens mit technischen Mitteln zu stoppen ?
e) wie kann man erreichen, dass die Biostase-Projekte des Herrn Prof. Dr. med. Klaus Sames ( siehe Google) so wenig wie möglich durch das Problem mit den diesen Projekten feindlich gesonnenen Internet-Tätern (Menschenrechtsverletzern) in Mitleidenschaft gezogen werden ?

In dem Mikrozensus-Forum haben wir bereits teilweise darüber berichtet, d.h. betreffend das Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 251/16. Dass es zu diesem Verfahren kommen würde, konnte zwar im Jahr 2013 schon erahnt werden, es wurde aber zunächst in Sachen Mikrozensus versucht , das Problem - wie es auch in der Regel sein muss, bevor eine Verfassungsbeschwerde berechtigterweise erhoben werden kann - den Rechtsweg zu erschöpfen, d.h. die anstehende Problematik unter Einschaltung der zuständigen Fachgerichte zu lösen.

GLÜCKSDRACHE hat im Zusammenhang damit heute in dem Entwurfs-Thread des Mikrozensus-Forums ( d.h. der Thread mit den Schriftsatzentwürfen des mondfahrers und den Schreiben des mondfahrers an Betroffene) einen Brief mondfahrers an den Kläger Roman Pixel veröffentlicht.

Da der Entwurfs-Thread nicht "gestört" werden soll durch möglicherweise kompliziertere Kommentare zu den in den Schriftsatzentwürfen aufgeworfenen Sachverhalten, erfolgen die Erläuterungen zu diesen Verfassungsbeschwerdeverfahren hier unter dem Thema "Experiment Verfassungsbeschwerde".

Betreffend die in Vorbereitung befindliche Verfassungsbeschwerde des Herrn Pixel gegen den Beschluss des LG Leipzig vom 05.02.2016 hier ein kurzer Überblick über den vorliegenden Sachverhalt und die bisherige Vorgehensweise im Wege eines Zivilprozesses, der gegen Herrn Kaisan aus Leipzig geführt wurde, weil er unter Angabe identifizierender personenbezogener Daten wie Telefonnummer und Wohsitz ehrverletzende , diskriminierende und verleumdende Aussagen über den Kläger im Internet veröffentlicht hatte , d.h. unter Verletzung der Rechte der betroffenen Personen in deren Rechten aus Art. 1 und Art. 2 des Grundgesetzes.

Das juristische Problem in dieser Angelegenheit war und ist "kybernetisch" betrachtet vielschichtig, so dass verschiedene nur schwer zu vereinbarende Bedingungen unter einen Hut gebracht werden mussten, wovon hier aufgezählt seien :

aa) es war nötig darauf zu achten , den sogenannten "Streisand-Effekt" so weit als möglich zu begrenzen, weil die Gefahr drohte, dass sich dieser Effekt unter dem Einfluss der Prozessführung ausweiten würde und damit eine Verstärkung der verfassungswidrigen Schäden, die Herr Kaisan auslöste, bewirken würde, wenn der Prozess "falsch" geführt würde (siehe z.B. unten betr. c))) .

bb) es war erforderlich darauf zu achten, dass wegen der Folgen des Verfahrens nicht Dritte mittelbar in ihrem Recht auf Gesundheit verletzt würden.(Vgl. z.B. oben betr. Frage e))

cc) es war erforderlich , den Prozess unter einem Pseudonym zu führen , und zwar entweder so, dass gar kein Anwalt die klagende Person vertritt und der Kläger unter einem Pseudonym auftritt ( sich selbst vertretend, was vor dem Amtsgericht möglich ist) , oder aber so, dass auch der die klagende Person vertretende Anwalt nicht den bürgerlichen Namen der klagenden Person erfährt - ebensowenig wie auch das Gericht, das über die Angelegenheit zu entscheiden hat.

Es zeigte sich dabei schnell, dass nicht nur von Seiten des Beklagten versucht wurde diesbezüglich gegenzusteuern, d.h. es dem Kläger zu erschweren, diese Bedingungen alle zu erfüllen, sondern dass bereits sehr kurze Zeit nach der Erhebung der ersten Klage auch das zuständige Gericht ( es war dies das Amtsgericht Koblenz) gegensteuerte, d.h. die Prozessführung erheblich erschwerte, was zur Notwendigkeit der Erstellung umfangreicher Schriftsätze führte ( Über die auftauchenden Schwierigkeiten, die durch Fehler des Gerichts ausgelöst wurden, werden wir später noch ausführlich berichten, vorerst ist das zweitrangig).

Die Prozessführung vor dem Amtsgericht Koblenz führte dabei leider nicht zu dem angestrebten Ziel es zu verhindern, dass das Amtsgericht Koblenz die Sache an das ( unzuständige) Amtsgericht Leipzig verwies. Hierdurch wurde nicht nur das Verfahren verzögert, sondern es wurden etliche Schwierigkeiten zusätzlich ausgelöst, die dazu führten, dass der Kläger es bis heute nicht erreichte den eingeklagten Anspruch durchzusetzen. Die bereits im Sommer 2013 (nach einem im Jahr 2012 erfolglos gebliebenen Mahnbescheid) erhobene Klage wurde nach Verweisung an das Amtsgerichts Leipzig seit dem 18. März 2014 bis heute durch die Leipziger Justiz blockiert. Zu einem am 17.März 2014 beim Amtsgericht Leipzig eingegangenen Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richterin Nieragden wegen Besorgnis der Befangenheit hat das Amtsgericht Leipzig dem Kläger bis heute keine dienstliche Äusserung der Richterin Nieragden vorgelegt, d.h. der Kläger wartet darauf vergeblich nunmehr seit bereits fast 2 Jahren. Da sich die Richterin Nieragden über das Ablehnungsgesuch und über § 47 ZPO hinwegsetzte und die auf den 18. März 2014 angesetzte Verhandlung trotz des vorliegenden Befangenheitsantrags nicht abgsagte sondern in Abwesenheit des Klägers verhandelte, war sie am 18. März 2014 nicht der gesetzliche Richter.

Die Vorbereitung der Verfassungsbeschwerde des Herrn Pixel mit Unterstützung des mondfahrers richtet sich daher gegen den Entzug des gesetzlichen Richters durch das gesetzwidrige Verhalten der Richterin Nieragden und durch die sich anschliessenden "Folge-Aktionen" durch andere Richter, nachdem weitere Befangenheitsanträge gestellt wurden.

Darüber, auf welche Weise alle diese Vorgänge die Rechtsverfolgung des Klägers Pixel blockierten und welche Auswirkungen das hatte auf ebenfalls blockierte Verfahren anderer Kläger, die zwar nicht durch den Beklagten Kaisan in ihren Rechten verletzt wurden, dafür aber umso mehr durch den mit Herrn Kaisan juristisch im Sinne eines Erfüllungsgehilfen kooperierenden Herrn "Autobahn" , wird noch einiges zu berichten sein .Bevor darüber berichtet wird, wird erst auf die verfassungsrechtliche Problematik bei der gerichtlichen Durchsetzung von Unterlassungs-und Schadensersatzansprüchen eingegangen, wenn ein Kläger Ansprüche auf Unterlassung von Veröffentlichung von Tatsachen im Internet über den absolut geschützten unantastbaren Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung durchsetzen will.


Fortsetzung folgt

Mars
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Re: Experiment Verfassungsbeschwerde

Beitragvon MARS » Do 11. Feb 2016, 17:02

Hallo,

Fortsetzung folgt


die Fortsetzung kann bereits jetzt erfolgen, wobei , um einen sehr wichtigen Punkt von Anfang an möglichst deutlich herausstellen zu können, nicht chronologisch vorgegangen wird sondern gleichsam das Pferd von hinten aufgezäumt wird - es geht um den folgenden Punkt und die Reaktionen der Gerichte darauf,d.h. wie z.B. das LG Leipzig in dem verfassungswidrigen Beschluss vom 05.02.2016 darauf reagierte :



(...) cc) es war erforderlich , den Prozess unter einem Pseudonym zu führen(...) oder aber so, dass auch der die klagende Person vertretende Anwalt nicht den bürgerlichen Namen der klagenden Person erfährt (...)

Es zeigte sich dabei schnell, dass nicht nur von Seiten des Beklagten versucht wurde diesbezüglich gegenzusteuern

(...) wenn ein Kläger Ansprüche auf Unterlassung von Veröffentlichung von Tatsachen im Internet über den absolut geschützten unantastbaren Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung durchsetzen will.(...)


Die Notwendigkeit der Einhaltung der Bedingung , den bürgerlichen Namen radikal geheimzuhalten , bedarf einer Erklärung, dabei geht es um folgendes :

In dem Moment , indem diejenige Person, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 1 GG durch Veröffentlichung von Tatsachen aus dem unantastbaren Kernbereich geltend machen will, die erst dadurch entsteht, dass diese Tatsachen mit dem bürgerlichen Namen der betroffenen Person VERKNÜPFT werden , diese Verknüpfung selbst vornimmt durch Mitteilung an Dritte, erlischt der daraus entstandene Unterlassungs- Anspruch und teilweise unter Umständen auch der Schadensersatzanspruch, jedenfalls, soweit der Schaden durch das eigene "Outen" ab dem Zeitpunkt des Outens entsteht.

Deswegen muss jeder in dieser Weise Betroffene, wenn er entsprechende Ansprüche im Wege der Klager durchsetzen will, strengstens darauf achten, es zu unterlassen sich selbst zu outen , soweit das Outen nicht bereits zwangsweise durch Dritte gewaltsam geschehen ist, zum Beispiel durch die öffentliche Gewalt, d.h. durch den Staat selber.

Der Grund dafür kann in der Rspr. des BVerfG nachgelesen werden ( wer sucht, der findet - in den Urteilen der Entscheidungssammlung des Forums gegen Ungerechtigkeit ...).
Voraussetzung für die Eigenschaft "unantastbarer Kernbereich" ist der Geheimhaltungswille des Betroffenen. Entfällt dieser Wille, dann entfällt auch der entsprechende Anspruch, und wenn man versucht ihn einzuklagen, ist die zwangsläufige Folge ein verlorener Prozess.

Jörg Kachelmann hat vor dem Bundesgerichtshof diese bittere Erfahrung machen müssen, als er versuchte die BILD-Zeitung erfolgreich zu verklagen, denn die BILD-Zeitung veröffentlichte "nur", was schon öffentlich war.

Diese juristische Situation macht erklärlich, warum nicht nur die Beklagten sondern auch die Justiz ( d.h. die mit dem Fall befassten Richter) es immer wieder und sehr hartnäckig versuchten die bestehende Situation betreffend die Geheimhaltung des bürgerlichen Namens des Klägers Pixel "umzupolen" d.h. den Kläger Pixel dazu zu nötigen sich betreffend seinen bürgerlichen Namen zu outen.

mondfahrer hat aber diese Gefahr sehr frühzeitig vorausgesehen und deshalb den Kläger Pixel sehr frühzeitig gewarnt, und zwar schon im Jahr 1998. Ab diesem Zeitpunkt trat Roman Pixel fortlaufend unter Decknamen auf, insbesondere gegenüber jedem (realen) Internet-Kontakt, d.h. wenn er sich mit Leuten traf, mit denen er direkt oder indirekt über das Internet bekannt wurde. KEINER dieser Personen, d.h. seit 18 Jahren , hat Roman Pixel seinen Personalausweis oder Reisepass gezeigt. So ist es erklärlich, dass bis heute nicht einmal die im Laufe der Zeit durch Roman Pixel kontaktierten Anwälte den tatsächlichen bürgerlichen Namen Roman Pixels wissen.

Was Richter, denen das nicht passt, sich alles ausdenken in der Hoffnung oder dem Wunsch, den "Klarnamen" Roman Pixels zu outen, lässt sich am Beispiel des Beschlusses des LG Leipzig vom 05.02.2016 ( den wir momentan aus technischen Gründen noch nicht vollständig veröffentlichten können) zeigen.

In dem Bescheid findet sich folgende verräterische Passage, die nicht der Wahrheit entspricht sondern Ausdruck des Wunschdenkens des Richters ist, welches er mit zahlreichen anderen Aggressoren teilt , die sich im Laufe der Jahre daran versucht haben , den "Klarnamen" Roman Pixels zu ergründen ( u.a. Herr, Kaisan, Herr "Autobahn" , Frau Richterin Nieragden ...) .

Zitat aus dem Beschluss :

Richter am LG Leipzig hat geschrieben:(...) Auch wenn der Kläger geltend macht, die abgelehnte Richterin habe den Beklagten darin unterstützt, das laufende Verfahren zu missbrauchen, um den bürgerlichen Namen und andere Merkmale des Klägers widerrechtlich und unter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aufzuklären, kann dies dem Ablehnungsgesuch nicht zum Erfolg verhelfen.Der Kläger selbst legt nämlich in der Klage dar, dass der Beklagte mit Schreiben vom 25.06.2010 abgemahnt wurde. In der diesbezüglich hereingereichten Anlage K1 hat der damals offenbar mandatierte Anwalt des Klägers sein Mandatsverhältnis gegenüber dem Beklagten unter Hinweis auf den Klarnamen angezeigt . Insofern war dem Beklagten der bürgerliche Name des Klägers schon nach dem klägerischen Vorbringen sehr wohl bewusst. Dies zeigt sich auch an der auszugsweise vorgelegten Internet-Korrespondenz (...)


Dieser Text ist auf den ersten Blick sehr verführerisch,viele werden vermutlich den Eindruck haben, damit sei doch "bewiesen", dass der Kläger seinen Klarnamen offengelegt habe.

Genau das ist aber nicht der Fall. Der Richter ist seinem eigenen ungenauen Denken, das intellektuelle Mängel aufweist , aufgesessen oder aber hätte solches vorgetäuscht, denn er kann ebensowenig wissen wie der Beklagte oder andere "Ermittler", wie der tatsächliche bürgerliche Name des Klägers lautet. Letzteren hat der Kläger wie oben gesagt bis heute keinem der "Ermittler" auf die Nase gebunden und auch keinerlei Aufklärung "hintenherum" ermöglicht. mondfahrer hat den Kläger sehr sorgfältig gewarnt und wie ein Luchs aufgepasst, dass Kläger Pixel diesbezüglich keine Fehler machte. Fehler machten andere in ihrem Wunschdenken, z.B. Herr Kaisan und sämtliche mit dem Fall in Berührung gekommene Richter .

Wir werden darauf noch öfters zurückkommen, hier nur kurz ein paar Hinweise, warum die obige Aussage des Richters falsch ist, d.h. warum weder der erwähnte Anwalt noch der Beklagte noch der Richter wissen, wie der bürgerliche Name des Klägers lautet :

a) Der Beklagte wurde tatsächlich abgemahnt , wobei auch ein Name in der Abmahnung genannt ist - allerdings ohne den Adressaten darüber aufzuklären ob

a-1 der in der Abmahnung genannte Name ein realer (bürgerlicher) Name ist oder seinerseits ein Deckname, analog Roman Pixel

a-2 der abmahnende Anwalt durch Roman Pixel mandatiert war oder durch eine andere Person

a-3 es überhaupt eine Person mit dem behaupteten Namen gibt

b) in der Abmahnung war allerdings als Name ein Name gewählt worden, mit dem der Beklagte SELBST den Kläger im Internet bezeichnet hatte, weil er diesen Namen vermutete - ohne zu wissen , ob die Vermutung richtig ist oder nicht

c) niemand ist es unter gewissen Umständen verwehrt an eine andere Person eine Abmahnung zu schicken unter einem falschen Namen, wenn der Abgemahnte im Irrglauben ist, dass die Bezeichnungsweise mit dem falschen Namen, die er selbst gewählt hat, die "richtige" ist.
Denn unter bestimmten Umständen - wie beispielsweise im vorliegenden Fall - kann jemand einen Anspruch darauf haben, dass über ihn nicht behauptet wird, er heisse so, wie der Rechtsverletzer es behauptet. Ist der behauptete Name falsch in dem Sinne, dass er nicht mit dem bürgerlichen Namen übereinstimmt, darf sich der Abmahnberechtigte selbst mit diesem Namen bezeichnen, was sich spitzfindig-logischerweise z.B. auch schon dadurch ergibt, dass der Berechtigte so von einer oder mehreren Personen bezeichnet worden ist und damit diesen Namen nun - neben anderen - auch "hat", d.h. er heisst nun so. Wird er z.B. als Rumpelstilzchen im Internet bezeichnet, dann ist sein Name ( in diesem Fall ein Nick-Name) ab diesem Zeitpunkt Rumpelstilzchen, er oder sie heisst nun Rumpelstilzchen - eigentlich ganz einfach, auch wenn es sein mag, dass eben der ein oder andere Richter einen zu niedrigen "IQ" hat oder einen zu niedrigen "IQ" vortäuscht um vorgeben zu können, dies nicht ohne fremde geistige Unterstützung einsehen zu können.

d) schliesslich gibt der Richter mindestens konkludent vor, nicht in seine Überlegungen mit einbezogen zu haben, dass eine in seinem unantastbaren Kernbereich verletzte Person berechtigt ist, Notwehr-Maßnahmen zu ergreifen, wozu in bestimmten Situationen es sogar zählt, das Gericht belügen oder in anderer Weise täuschen zu dürfen, wenn anders keine funktionierende Abwehr möglich ist. Das mag vielen, auch dem einen oder anderen Richter, nicht gefallen, aber nach dem in Deutschland geltenden Recht ist das nun mal so,und das ist auch zu begrüßen. Niemand braucht sich freiwillig Menschenrechtsverletzungen bieten zu lassen sondern darf alle ihm zur Verfügung stehenden rechtlich zulässigen Mittel einsetzen um sie zu vereiteln, wenn sichtbar ist, dass sie versucht werden.

Fortsetzung folgt


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Re: Experiment Verfassungsbeschwerde

Beitragvon SEX-Kontakt » Di 18. Okt 2016, 11:41

MARS hat geschrieben:
Fortsetzung folgt


Mars


Experiment Abstimmung :

folgender Text wurde durch ein Programm in ein Sex-Kontakt-Portal eingeschleust :


- hi - umfrage
Vor 11 Stunden
was ist eklig ? eklig war heute , dass fast 90 % sich nicht ekeln lars koch freizusprechen.hätte er das flugzeug auch abgeschossen, wenn frau und kind darin gesessen hätten ?

stimme bitte jetzt ab !


XXXXXXX - Re: hi - umfrage
Vor X Stunden
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
(...)


XXXXXX - Re: hi - umfrage
Vor ein paar Sekunden
.. wäre die Familie nach ihrem Absturz noch am Leben und überdurchschnittlich intelligent und hätte sie sich deswegen über die zur Verfürung stehenden Rettungsmöglichkeiten nach einem Absturz im Internet informiert, wäre sie fast sicher nicht nur deswegen dankbar, weil sie noch am Leben wäre. Lars Koch ist ein Mörder, weil sein Gewissen versagte. Er war zu gewissenlos - "Gewissen" hat etwas mit Wissen und wissen wollen zu tun - um sich aus dem ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen rechtzeitig über die zur Verfügung stehenden Rettungsmöglichkeiten zu informieren. Er hätte z.B. in die Google-Suchmaschine den Begriff "Biostase" eingeben können und die auf diese Weise erhaltenen Informationen weiterverbreiten können, seine Kollegen darüber informieren können , wenn er gewissenhaft gedacht hätte. Aus moralischem Versagen tat er dies aber nicht. Deswegen ist er schuldig ebenso wie die Schöffen, die ihn mehrheitlich freigesprochen haben. Seit mehr als 3 Jahren wird diese Problematik im Internet in einem speziellen Portal unter Mitwirkung mehrerer informatiker, die sich des Einsatzes der sog. künstlichen Intelligenz bedienen, öffentlich erörtert. Es wurden sogar Prozessakten veröffentlicht , die dem Bundesverfassungsgericht vorliegen. Es wurden mehrere Verfassungsbeschwerden erhoben, das Bundesverfassungsgericht verweigerte jedoch bis jetzt in allen Fällen die Annahme zur Entscheidung. Was heisst das ?

Wir wissen nicht so genau, was passiert wäre, wenn die Maschine in das Stadion gestürzt wäre. Gesicherte Erkenntnis ist aber, dass auch in diesem Fall es mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit technisch möglich gewesen wäre alle Schwerverletzten zu retten. Sie wären dann zwar sehr lange bewusstlos, aber nicht tot. All das hätte Lars Koch wissen können und müssen. Denn er hatte ein Abitur von 1.0 und war daher ausreichend intelligent um sich die erforderlichen Informationen aus dem Internet zu beschaffen, da diese von jedermann international öffentlich einsehbar sind und auf verschiedenen Plattformen vernetzt sind, unter anderem auch mit solchen Plattformen wie hier.

Dieser Text wurde unter Einsatz eines Computerprogamms und unter Einsatz künstlicher Intelligenz an Dich versandt.

Viel Spass noch bei Deiner Suche

wünscht Dir das Programm XXXXXX


erlaubst Du mir, Deine Antwort anonym ( ohne Nennung Deines Nicknamens und ohne Nennung des XX-Portals als Quelle ) in einem anderen Portal veröffentlichen zu lassen zwecks Auslösung einer Diskussion ?


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Entscheidung im Verfahren 1 BvR 741/16

Beitragvon GLÜCKSDRACHE » Sa 12. Nov 2016, 12:27

MARS hat geschrieben:
Fortsetzung folgt

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Entscheidung vom 13. Juli 2016 im Verfahren 1 BvR 741/16

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Re: Entscheidung im Verfahren 1 BvR 741/16

Beitragvon DER SPIEGEL » Sa 12. Nov 2016, 15:56

GLÜCKSDRACHE hat geschrieben:
MARS hat geschrieben:
Fortsetzung folgt

Mars


Entscheidung vom 13. Juli 2016 im Verfahren 1 BvR 741/16

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Kommentare dazu werden folgen !


Der Beschwerdeführer (Pseudonym für Klage und Verfassungsbeschwerde = Roman Pixel) hat die folgenden Schriftsatzentwürfe für die Verfassungsbeschwerde verwendet. Diese Entwürfe wurden ihm anonym übermittelt. In den Entwürfen setzte der Beschwerdeführer an den durch ** gekennzeichneten Stellen die entsprechenden Klardaten ein, die hier aus Datenschutzgründen selbstverständlich nicht mitgeteilt werden dürfen. Ausserdem fügte er die in den Schriftsätzen erwähnten Anlagen bei. Die unter dem Pseudonym "mondfahrer" an den Beschwerdeführer anonym übermittelten Schriftsatzentwürfe , die auf den 16. Februar 2016 und auf den 7. März 2016 datiert wurden, haben folgenden Wortlaut :




Roman Pixel
****************
****************
****************

An das
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe

vorab per Telefax - 0721 9101-382




**** , 16. Februar 2016


Betr. Verfassungsbeschwerde vom 16. Februar 2016 des Herrn Roman Pixel aus **** - Beschwerdeführer -

gegen

- den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 05. Februar 2016, AZ.: 04 T 187/15, zugestellt am 09. Februar 2016

Anlagen :

1a.

Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 05. Februar 2016, AZ.: 04 T 187/15 in Kopie

2.

die im Beschluss 04 T 187/15 vom 05.02.2016 erwähnte Anlage K1 als Abschrift des im Beschluss v. 05. Februar 2016 in Bezug genommenen Abmahnungsschreibens in Kopie

3.

eingescannter Briefumschlag der mit gewöhnlicher Post versendeten Sendung des Landgerichts Leipzig vom 08. Februar 2016 in Kopie




V e r f a s s u n g s b e s c h w e r d e



ich, Roman Pixel, - Beschwerdeführer - wohnhaft in ***** ****, erhebe hiermit Verfassungsbeschwerde

gegen

- den in Kopie anliegenden Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 05. Februar 2016 ,AZ.: 04 T 187/15

und beantrage diesen Beschluss aufzuheben


vorläufige Begründung :

A.

verfassungsrechtliche Problematik :

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die nicht ermöglichte Durchsetzung eines Schmerzensgeldanspruchs wegen Internet-Mobbings bei Gewährleistung des Rechts des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung in einem Ausgangsverfahren, deren Erfolg davon abhängig ist, dass das Recht des Klägers auf Geheimhaltung seines bürgerlichen Namens gegenüber dem Beklagten wie auch gegenüber anderen Dritten ,insbesondere gegenüber dem Richter, nicht verletzt wird durch die Verfahrensgestaltung.

Vorliegend scheiterte die Durchsetzung dieses Anspruchs an dem Willen einer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richterin sowie an dem Willen der über das Ablehnungsgesuch entscheidenden Richter , welche die Durchsetzbarkeit des Schmerzensgeldanspruchs wie der Beklagte davon abhängig machen möchten, dass der Kläger die Geheimhaltung seines bürgerlichen Namens zuvor gegenüber dem Richter aufgibt.

Dabei wurde unter Verletzung des rechtlichen Gehörs übersehen, dass das seitens der betreffenden Richter unterstellte vermeintliche Erfordernis der Aufgabe der Geheimhaltung des bürgerlichen Namens des Klägers gegenüber dem Richter als Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit des Schmerzensgeldanspruchs mit dem Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung unvereinbar ist.

B.

1.

Beschwerdebegründungsfrist und Rechtswegerschöpfung :

Der Beschluss 04 T 187/15 einschliesslich des ihm beigefügten Anschreibens des Landgerichts Leipzig vom 08.Februar wurde am 08. Februar 2016 zur Post gegeben . Der Brief mit diesem Inhalt wurde ausweislich des Stempels auf dem Briefumschlag des Briefes am 08. Februar abgestempelt (vgl. Anlage 3) , und sodann die Sendung mit gewöhnlicher Post am 09. Februar 2016 dem Beschwerdeführer zugestellt.

Die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde läuft daher am 9. März 2016 ab.

Der Rechtsweg ist erschöpft, da die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss nicht zugelassen wurde.

2.

Zur vorläufigen Begründung der Verfassungsbeschwerde mache ich mir die folgenden Ausführungen zu eigen , da diese richtig sind :

a)


Durch den unanfechtbaren Beschluss ist dem Beschwerdeführer der gesetzliche Richter unanfechtbar in der Hauptsache entzogen worden .

Dadurch bliebe die bis heute durch den Entzug des gesetzlichen Richters widerrechtlich vereitelte Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers in der Hauptsache auch für die Zukunft ohne rechtfertigende Gründe vereitelt , wenn der Beschluss nicht durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben würde.


Die wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Richterin war in dem Verfahren Pixel./.**** in der Sitzung am 18.03.2014 im Rahmen der Ausübung aufsch¡ebbarer Amtshandlungen nicht der gesetzliche Richter und konnte daher ein Prozessurteil nicht wirksam erlassen ,nachdem am 18.03.2014 über das am 17.03.2014 dem Amtsgericht Leipzig zugegangene Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Nieragden noch nicht entschieden war.


b)

Die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 05.02.2016 ist nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

Der mit folgenden Ausführungen in dem Beschluss behauptete Sachverhalt stellt kein berechtigtes Kriterium dar um die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber anderen Beschwerdeführern , deren sofortige Beschwerden nicht zurückgewiesen werden, zu rechtfertigen - Zitat - :

"(...) Der Kläger selbst legt nämlich dar, dass der Beklagte mit Schreiben vom 25.06.2010 abgemahnt wurde. In der diesbezüglich hereingereichten Anlage K1 hat der damals offenbar mandatierte Anwalt des Klägers sein Mandatsverhältnis gegenüber dem Beklagten unter Hinweis auf den Klarnamen angezeigt, Insofern war dem Beklagten der bürgerliche Name des Klägers schon nach dem klägerischen Vorbringen sehr wohl bewusst, (...)"

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der in dem Zitat in der ersten Zeile als "Kläger" bezeichnete hiesige Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die in dem Zitat als "Anwalt" bezeichnete Person über seinen eigenen bürgerlichen Namen aufgeklärt hat .

Die darin als "Anwalt" bezeichnete Person war ihrerseits nicht verpflichtet den Adressaten darüber aufzuklären, ob der in der Abmahnung in Bezug genommene Name des Mandanten der bürgerliche Name des Mandanten oder ein Deckname des Mandanten ist und ob überhaupt irgendwo auf der Welt eine Person mit diesem Namen lebt.

Vielmehr war es vor dem Hintergrund des damals zu bearbeitenden Falls und der damals von Seiten des Herrn **** in das Internet gestellten mit dem betreffenden Namen verknüpften Aussagen ausgesprochen sinnvoll, dem Adressaten der Abmahnung nicht mitzuteilen, ob der Mandant mit Decknamen arbeitete und ob der Mandant gegenüber dem Anwalt einen Decknamen zulässiger Weise mit Wissen des Anwalts verwendete.

Aus welchen Gründen ein entsprechendes Vorgehen dahin sinnvoll erschien , dem Adressaten der Abmahnung so wenig Informationen über den Auftraggeber der Abmahnung an die Hand zu geben wie möglich, ist der Zeugin **** **** bekannt, weil der Adressat der Abmahnung deren Adresse für Veröffentlichungen von Falschaussagen über ihren Haushalt im Internet missbrauchte.

Der Abgemahnte selbst war es , der als Erster den in der Abmahnung genannten Namen ins Spiel brachte, indem er diesen bis zu diesem Zeitpunkt nicht im Internet befindlichen Namen in das Internet stellte und behaupten liess, in dem Haushalt der Zeugin **** **** lebe eine Person mit diesem Namen.

Die Zeugin **** hat kürzlich in eigener Sache, welche ebenfalls die Berechtigung betrifft , Decknamen als Abwehrmaánahme gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu verwenden und Aussagen über Persönlichkeitsmerkmale wie den bürgerlichen Namen Betroffener unter bestimmten Bedingungen zu verweigern, eine Verfassungsbeschwerde erhoben, welche unter dem Aktenzeichen 1 BvR 251/16 geführt wird.

Der im oben zitierten Text in der vierten Zeile als "Kläger" bezeichnete hiesige Beschwerdeführer hat die im obigen Zitat als "Beklagten" bezeichnete Person niemals darüber aufgeklärt, ob es sich bei dem in der Abmahnung verwendeten Namen um einen Decknamen oder um einen bürgerlichen Namen handelt und ob es sich bei dem Namen um den bürgerlichen Namen oder um den Decknamen jenes Mandanten handelte, der die Abmahnung in Auftrag gab .


Die diesbezüglichen Žusserungen im oben zitierten Text, auf welche der Richter die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber anderen Beschwerdeführern stützt, beruhen auf nicht sachlich gerechtfertigten Mutmaáungen und damit auf einer die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 GG verletzenden Willkür und auf Wunschdenken des Richters.

Der Richter hatte keine sachlich rechtfertigenden Gründe für die in dem oben zitierten Text vollzogene Unterstellung dahin , die als "Kläger" bezeichnete Person sei mit dem hiesigen Beschwerdeführer und Kläger des Ausgangsverfahrens identisch und habe die in dem oben zitierten Text als "Anwalt" bezeichnete Person zu seinem eigenen Nachteil über seinen bürgerlichen Namen aufgeklärt und / oder habe gegenüber dem Anwalt und / oder gegenüber der in dem oben zitierten Text als "Beklagter" bezeichneten Person gegenüber jemals behauptet, der in der hereingereichten Anlage K1 genannte Name ("*********** ****") sei kein Deckname sondern der bürgerliche Name des hiesigen Beschwerdeführers.

Denn der hiesige Beschwerdeführer hatte gute Gründe - wie sich z.B. auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin **** ****, ****str. **, ***** **** im Verfahren 1 BvR 251/16 ablesen lässt - jedwede diesbezügliche Aufklärung gegenüber Dritten - auch gegenüber jedem Anwalt - zu unterlassen und verfuhr auch so. Der im Jahr 2010 mandatierte Rechtsanwalt Dr. ******** weiss daher bis heute nicht, wie der hiesige Beschwerdeführer Roman Pixel mit bürgerlichem Namen heisst.

Der Beklagte ********** *** hatte , in gewisser Weise vergleichbar dem Aufklärungsverhalten der Ermittlerin im Märchen "Rumpelstilzchen" , versucht den Namen und den Wohnsitz der von ihm identifizierbar beschriebenen Person des hiesigen Beschwerdeführers dadurch aufzuklären, dass er im Wege eines "Informations-Stalkings" nacheinander und parallel mehrere angebliche bürgerliche Namen im Internet durchprobierte und jeweils behauptete, eine Person mit einem dieser Namen lebe im Haushalt der Zeugin **** ****. Hätte er den hiesigen Beschwerdeführer bei ansonsten gleicher Vorgehensweise einer identifizierbaren Beschreibung der Person des hiesigen Beschwerdeführers "Rumpelstilzchen" genannt, dann hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2010 einen Anwalt damit beauftragen können an Herrn ******** eine Abmahnung zu adressieren, in welcher der Anwalt seinen Mandanten als Herrn Rumpelstilzchen bezeichnet und ihn auffordert über Herrn Rumpelst¡lzchen die ehrverletzenden mit der Adresse der Zeugin **** **** versehenen Veröffentlichungen seines Mandanten Rumpelstilzchen zu unterlassen .

Herr ******** ist offenbar - ebenso wie mittlerweile mehrere Richter - von dem Wunschdenken getrieben , der Beschwerdeführer könne und dürfe nach geltendem Recht seine Rechte nur geltend machen, wenn er neben seiner Identität und einem õ 253 ZPO genügenden Namen dem Rechteverletzer wie auch dem Gericht zusätzliche Merkmale wie z.B. den bürgerlichen Namen oder gar Informationen über den unantastbaren Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung an die Hand gibt.

Der Beschwerdeführer Roman Pixel behält sich diesbezüglich , d.h. betreffend die auf seinen Rechten aus Art. 1 GG beruhende Berechtigung dahin, zwar nicht unbedingt seine Identität , aber bestimmte seiner Identität zugeordnete Merkmale wie z.B. seinen bürgerlichen Namen oder den unantastbaren Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung gegenüber Dritten wie z.B. gegenüber beauftragten Anwälten , gegenüber Richtern , gegenüber Bediensteten des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz usw., konsequent geheim zu halten, weiteres Vorbringen innerhalb der Beschwerdefrist für die Begründung der hiesigen Verfassungsbeschwerde vor.


(Roman Pixel, Beschwerdeführer)



______________________________________________________________________________________

Roman Pixel
*** ** *********
*************
***** ***

An das
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe

vorab per Telefax - 0721 9101-382

Betr. Verfassungsbeschwerde vom 16. Februar 2016

hier : Fortsetzung der Beschwerdebegründung, weitere Anlagen


***, 07. März 2016


Sehr geehrte Damen und Herren,




Die folgenden Ausführungen mache ich mir zu eigen, da diese richtig und zweckmäßig sind um die Verfassungsbeschwerde zu begründen . Die Ausführungen erfolgen in eigenem Namen, was ich mit meiner eigenhändigen Unterschrift unter den Schriftsatz bestätige.

die Begründung der Verfassungsbeschwerde vom 16. Februar 2016 gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 05. Februar 2016, AZ.: 04 T 187/15, zugestellt am 09. Februar 2016 , wird hiermit fortgesetzt.



A.

verletzte Grundrechte :

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsetzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz , weil der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 5. Februar 2016 in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt ist.

Desweiteren betrifft sie die Verletzungen des Beschwerdeführers in seinen Rechten aus Art. 1 GG, Art. 2 GG, Art. 3 GG , Art. 103 GG , insbesondere die Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung in Verbindung mit einer Klage gegen den Beklagten des Ausgangsverfahrens ( ** ****) konnte bisher betreffend den darauf abzustellenden Verfahrensablauf vor den zuständigen Gerichten nicht erfolgreich durchgesetzt werden.

Der diesbezüglich gesetzlich vorgegebene Rechtsweg ist ebenso wie die diesbezüglich erforderliche Verfahrensgestaltung durch den Beschluss des Landgericht Leipzig vom 5. Februar 2016 blockiert.

Der Beschluss enthält überdies eine eigenständige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf informationelle Selbsbestimmung, weil in dem Beschluss Aussagen über Merkmale der Persönlichkeit des Beschwerdeführers getätigt wurden, die unzulässig sind, weil das Gericht unbefugt , insbesondere ohne die erforderliche Erlaubnis des Beschwerdeführers hierfür zu besitzen , darüber verfügte, welche der betreffenden personenbezogenen Angaben über den Beschwerdeführer Dritten mitgeteilt werden dürfen ( beispielsweise dem Beklagten des Ausgangsverfahrens) , beispielsweise durch "Veröffentlichung" im Text der Begründung eines Beschlusses.

B.

zu Grunde liegender Sachverhalt - Chronologie :

1.

Der Beschwerdeführer wurde seit Juni 2008 fortlaufend durch den Beklagten des Ausgangsverfahrens in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

Diese Verletzungen wurden realisiert, indem der Beschwerdeführer durch zahlreiche kompromittierende, beleidigende, verleumderische, verächtlich machende, diskriminierende, nötigende Veröffentlichungen im Internet - darunter Behauptungen betreffend die Intimsphäre (u.a. Sexualsphäre) des Beschwerdeführers - durch den Beklagten des Ausgangsverfahrens angegriffen wurde( vgl. z.B. Anlage 4)

Ausserdem "stalkte" der Beklagte des Ausgangsverfahrens den Beschwerdeführer fortlaufend , indem er fortlaufend gegen den Willen des Beschwerdeführers versuchte unter Mitwirkung von zahlreichen Erfüllungsgehilfen den bürgerlichen Namen des Beschwerdeführers, dessen Wohnsitz er kannte, aufzuklären und in diesem Zusammenhang unbefugt personenbezogene Daten aus verschíedenen teils dem Beschwerdeführer unbekannten Quellen der Person des Beschwerdeführers öffentlich zuordnete und behauptete, es handele sich um personenbezogene Daten des Klägers ( z.B. Daten wie private Telefonnummer, Namen, etc., vgl. Anlage 4) .

Betreffend die fortlaufenden Aufklärungsversuche seines bürgerlichen Namens durch den Beklagten des Ausgangsverfahrens besitzt der Kläger einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten des Ausgangsverfahrens , der allerdings mit der Klage des Ausgangsverfahrens nicht geltend gemacht wurde.

Einen analogen Unterlassungsanspruch besitzt der Kläger im Übrigen auch gegen Amtspersonen wie beispielsweise die wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Richterin Nieragden.

Da dieser Unterlassungsanspruch gegen die Richterin auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht , insbesondere auf dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers beruht, kann dieser Anspruch nicht dadurch "vernichtet" werden, dass die abgelehnte Richterin die Aufgabe dieses Anspruchs gegen sie selbst zur Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage gegen den Beklagten des Ausgangsverfahrens erklärt.

Die abgelehnte Richterin war daher verpflichtet, die Verfahrensgestaltung entsprechend auf diese Situation abzustellen.

An den Angriffen gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Beschwerdeführers , insbesondere hinsichtlich der seitens des Beklagten begehrten Bekanntgabe des bürgerlichen Namens des Beschwerdeführers , wirkten Amtspersonen , unter anderem Richter, die über die Angelegenheit zu entscheiden hatten, mit, indem sie versuchten, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens ( nachfolgend : der Beklagte) dabei behilflich zu sein den bürgerlichen Namen des Beschwerdeführers widerrechtlich aufzuklären und sich so zu Erfüllungsgehilfen des Beklagten machten.(vgl. z.B. die betreffenden Inhalte in der in Kopie anliegenden Gerichtsakte , Anlage 1 )

Die Identität des Beschwerdeführers und Klägers beschrieb der Beklagte selbst , wie aus der Klageschrift ersichtlich, durch Merkmale der Person des Beschwerdeführers und Klägers so, dass sich wegen der darunter befindlichen Alleinstellungsmerkmale des Beschwerdeführers der Beschwerdeführer angesprochen fühlen musste und damit Adressat der Angriffe war (vgl. diesbezüglich gesonderte Stellungnahme , Anlage 5)


2.

Der Beklagte wurde wegen dieser Angriffe und wegen diverser Angriffe ähnlicher Art gegen andere Bürger im Jahr 2010 durch die Kanzlei Dr. ******** in Bonn fruchtlos abgemahnt. ( vgl. Anlage 2)

Zu diesem Zweck wurde der Beklagte in dem Interesse der Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung mit dem Text der Abmahnung nicht zugleich darüber aufgeklärt, welche Person die Abmahnung veranlasste, welche Person(en) Mandat der Kanzlei Dr. *******wann war(en) oder ist (sind) , und wie der bürgerliche Name des Beschwerdeführers lautet, d.h. es erfolgte eine bewusst auf den angestrebten Zweck abgestímmte Textgestaltung in der Abmahnung.(vgl. gesonderte Stellungnahme Anlage 5A)

3.

Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer - Kläger des Ausgangsverfahrens ( nachfolgend : Kläger) - im Jahr 2013 Klage vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Koblenz und legte in der Klageschrift und in den entsprechenden weiteren vorbereitenden Schriftsätzen die örtliche Zuständigkeit des Amtsgericht Koblenz nachvollziehbar und schlüssig dar.(vgl.gesonderte Stellungnahme , Anlage 6)

4.

Unter den Schriftsätzen befand sich auch ein Schrifsatz ( nachfolgend : Schriftsatz K) mit Ausführungen betreffend die Sexualsphäre des Klägers mit Angaben über den absoluten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung des Klägers, weil der Beklagte den Kläger diesbezüglich öffentlich im Internet angegriffen hatte.

Beweis :

a) Zeugnis des Richters am Amtsgericht Koblenz Lambert

b) Zeugnis der abgelehnten Richterin Nieragden

c) Zeugnis des Richters am Amtsgericht Leipzig Schick

d) Zeugnis des Richters am Landgericht Leipzig Andrä

(vgl.dazu gesonderte Stellungnahme "Beweismittel",Anlage 6A)

Eine Erlaubnis zur Weitergabe dieses ausschliesslich für den in der Sache zuständigen Richter Lambert bestimmten Schrifsatzes an andere Amtspersonen erteilte der Kläger nie.

Der Kläger liess diesen Schriftsatz nicht per Post oder Fax an den Richter zustellen , sondern legte ihn selbst in den Briefkasten des Amtsgerichts Koblenz unter Angabe des Aktenzeichens ein, da die Besorgnis bestand, dass der Telefonanschluss des Anwesens ***** ** in *** durch Erfüllungsgehilfen des V-Manns J*** P**** aus Schöppenstedt abgehört wurde.

5.

In der mündlichen Verhandlung lehnte der zuständige Richter die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Koblenz ab mit der Begründung, dass er

"nicht einsehe, warum wegen Internetstreitigkeiten alle immer nach Koblenz kommen".

Beweis :

Zeugnis des Richters am Amtsgericht Koblenz Lambert , wie vor

Der Kläger möge erklären , ob er einen Verweisungsantrag nach Leipzig stellen wolle, andernfalls werde er die Klage als Prozessurteil wegen Unzuständigkeit des Amtsgerichts Koblenz abweisen - so der Richter .

Beweis :

Zeugnis des Richters am Amtsgericht Koblenz Lambert , wie vor

i.V. mit dem Sitzungsprotokoll ( s. Gerichtsakte in Kopie, Anlage 1)

6.

Daraufhin stellte der Kläger einen Verweisungsantrag nach Leipzig nur für den Fall, dass nicht das Amtsgericht Koblenz und nicht das Amtsgericht Sinzig und nicht das Amtsgericht Frankfurt am Main für die Klage örtlich zuständig seien.(vgl. Gerichtsakte in Kopie , Anlage 1)

Daraufhin erliess der Richter Lambert einen unanfechtbaren Verweisungsbeschluss der Sache an das Amtsgericht Leipzig mit der Begründung, dass das Amtsgericht Koblenz nicht zuständig sei und das Amtsgericht Sinzig und das Amtsgericht Frankfurt am Main ebenfalls nicht. Die angebliche Unzuständigkeit der Amtsgerichte Sinzig und Frankfurt am Main begründete er nicht.(vgl. Gerichtsakte in Kopie , Anlage 1)

Mit diesem Akt der Verweisung hatte er das rechtliche Gehör verletzt, da der Kläger das Recht besaß in Koblenz zu klagen und dieses Recht schriftsätzlich ausführlich und nachvollziehbar dargelegt hatte.(vgl. gesonderte Stellungnahme, Anlage 7)

7.

Kurze Zeit später erhielt der Kläger die Nachricht des Amtsgerichts Koblenz, das Amtsgericht habe die Akte nach Leipzig übermittelt. Darüber, ob dies auch eine Übermittlung des Schriftsatz K einschloß, äusserte sich das Amtsgericht Koblenz nicht .

8.

Daraufhin verfasste der Kläger einen Schriftsatz an das Amtsgericht Leipzig, in welchem er die örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts Leipzig ausführlich darlegte, desweiteren von dem Amtsgericht Leipzig verlangte sich für unzuständig zu erklären und die Akte dem zuständigen Obergericht zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vorzulegen und im Übrigen für den Fall, dass sich in der übermittelten Akte auch der Schriftsatz K befinden sollte, diesen nicht zu lesen und ihn statt dessen zu vernichten.(vgl. gesonderte Stellungnahme , Anlage 8 )

9.

Darufhin setzte das Amtsgericht Leipzig trotz seiner örltichen Unzuständigkeit einen Termin zur mündlichen Verhandlung an.(vgl. Gerichtsakte in Kopie , Anlage 1)

10.

Der Kläger reagierte auf die Ladung zum Termin mit einer Anfrage an die Geschäftsstelle, ob denn sein Schriftsatz nicht an die Richterin weitergeleitet worden sei, da das Amtsgericht auf die Darlegung seiner Unzuständigkeit nicht reagiert habe sondern einen Termin anberaumt habe, der bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts Leipzig überflüssig sei.

Die Geschäftsstelle erklärte daraufhin, es sei vergessen worden, den Schriftsatz der Richterin ( Nieragden) vorzulegen. Dieser ( das Fax) liege noch im Postfach.

Der Kläger möge die Richterin selbst anrufen und dies klären.

11.

Der Kläger rief daraufhin von *** aus bei der Richterin einen Tag vor dem anberaumten Termin an , ohne der Richterin zu ermöglichen seine Identität aufzuklären, stellte sich aber als "Roman Pixel , der Kläger" vor, da es nur darum ging, die Richterin darauf aufmerksam zu machen, dass von Amts wegen der Termin abzusagen war, da das Amtsgericht Leipzig lediglich betreffend die Feststellung und Erklärung seiner örtlichen Unzuständigkeit bzw. die Veranlassung einer Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit durch das für diese Entscheidung zuständige Obergericht zuständig war, so dass der Termin überflüssig war.

12.

In dem Telefonat fragte die Richterin, ob der Anrufer der Kläger sei und ob Roman Pixel der richtige Name sei. Überraschender Weise erklärte sie,nachdem der Kläger erklärte, der Name Roman Pixel sei richtig und er sei der Kläger : Sie sei aber örtlich zuständig, d.h. nicht nur betreffend die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit sondern auch in der Sache.

Daraufhin kam es zu einer telefonischen Auseinandersetzung betreffend die Frage, ob der Name Roman Pixel "richtig" und "wirklich" sei und betreffend die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Leipzig.

Der Kläger fragte, ob die Richterin denn nicht die schriftsätzliche Darlegung der örtlichen Unzuständigkeit des Amtsgerichts Leipzig zur Kenntnis genommen habe, denn wenn sie nicht alle Schriftsätze lese und deswegen das Amtsgericht Leipzig für örltich zuständig erkläre, verletze sie das rechtliche Gehör.

Daraufhin erklärte die Richterin, sie habe alles gelesen, lese immer alles und lasse sich nicht vorwerfen, das rechtliche Gehör zu verletzen. Wenn der Kläger am nächsten Tag im Termin nicht erscheine, weise sie die Klage ab. Wenn dem Kläger das nicht passe, habe er dann Rechtsmittel ( Berufung). An einer weiteren telefonischen Diskussion habe sie kein Interesse.

Damit legte die Richterin den Hörer auf.

13.

Daraufhin beriet sich der Kläger mit Dritten unter Involvierung einer Person, die im Internet unter dem Pseudonym "mondfahrer" anonym vertreten ist , und verfasste unter Involvierung dieser Person kurzfristig einen Schriftsatz mit einem Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen die Richterin Nieragden.

Das Ablehnungsgesuch wurde dem Amtsgericht Leipzig am Nachmittag des 17. März 2014, d.h. noch rechtzeitig vor dem auf den 18. März 2014 anberaumten Termin per Fax zugestellt.

Beweis :

Sendebericht vom 17.03.2014 in Gestalt eines Fotos von der Aufzeichnung auf einem sogenannten Ink-Film des Fax-Gerätes in Kopie (vgl. Anlage 8 A)

14.

Trotz des am 17. März 2014 beim Amtsgericht Leipzig eingegangenen Ablehnungsgesuchs setzte die Richterin Nieragden den Termin nicht ab, sondern erließ statt dessen unter Verletzung des § 47 ZPO und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Antrag des Beklagten am 18. März 2014 ein Versäumnisurteil, nachdem der Kläger im Termin nicht erschienen war.(vgl. Gerichtsakte- Auszug in Kopie, Anlage 1b)

Dieses Versäumnisurteil deklarierte sie später rückwirkend als "unechtes Versäumnisurteil" im Sinne eines Prozessurteils wegen angeblicher Unzulässigkeit der Klage.(vgl. Gerichtsakte- Auszug in Kopie , Anlage 1b)

Letztere begründete sie in der später nachgeschobenen Urteilsbegründung nicht weiter , sondern schob eine Begründung im Rahmen einer noch späteren Stellungnahme ( 7. Juli 2014) nach, indem sie nachträglich erklärte, die Klage sei unzulässig, , da der in der Klageschrift angegebene Name Roman Pixel nicht der wirkliche Name des Klägers sei.(vgl. Gerichtsakte- Auszug in Kopie , Anlage 1b)

15.

Der Kläger erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil in erster Instanz, weil er den Rechtsweg für erschöpft hielt. (vgl. Akte beim Bundesverfassungsgericht Verfahren 2 BvR 908/14)

Der Kläger hielt den Rechtsweg für erschöpft, weil die aus seiner damaligen Sicht rechtstechnisch vorgesehene Berufung ohne Selbstverletzung des Klägers in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung - und damit ohne Beseitigung des Rechtsschutzbedürfnisses für einen mit der Klage geltend gemachten Anspruch durch den Kläger selbst - nicht möglich gewesen wäre.

Im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde war das Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit noch nicht erledigt. Einspruch gegen das zu diesem Zeitpunkt noch als "Versäumnisurteil" deklarierte , später als Prozessurteil deklarierte Urteil , war ebenfalls nicht eingelegt, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt der Auffassung war, dass ein Einspruch aus denselben Gründen wie eine Berufung das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage teilweise zerstört hätte.

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an ( ohne dies näher zu begründen.)

Später schloß der Kläger daraus auf Grund neuer Überlegungen, dass der Rechtsweg entgegen seiner ursprünglichen Annahme nicht erschöpft war, da das Ablehnungsgesuch noch nicht erledigt war und das Prozessurteil vom 18. März 2014 nicht wirksam erlassen ist, da es nicht vom gesetzlichen Richter erlassen ist.

16.

Der Kläger schob am 13. Mai 2014 , verbunden mit einem als "Einspruch" bezeichneten schriftsätzlichen Vortrag , ein weiteres Ablehnungsgesuch nach und begründete dies u.a. mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Termin vom 18. März 2014 und mit dem Verstoß gegen § 47 ZPO durch die abgelehnte Richterin Nieragden. (Vgl. Anlage 1b )

Ein Termin wurde auf den "Einspruch" hin nicht anberaumt. Das Ablehnungsgesuch vom 13. Mai 2014 , mit dem im Übrigen das Ablehnungsgesuch vom 17. März 2014 ausdrücklich für aufrecht erhalten erklärt wurde, wurde hingegen weiterbearbeitet.(Vgl. Anlage 1b , dort : Beschluss v. 26.01.2015)

Mit Beschluss vom 26. Januar 2015 wurde das Ablehnungsgesuch vom 13. Mai 2014 und damit zugleich das darin aufrecht erhaltene Ablehnungsgesuch vom 17. März 2014 unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zurückgewiesen, angeblich mangels Vorliegens die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigender Ablehnungsgründe.

17.

Gegen den zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts vom 26. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht sofortige Beschwerde und begründet diese unter anderem mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Richter Schick.(Vgl. Anlage 1b S, dort : Schriftsatz sofortige Beschwerde,)

C.

Begründung der Verfassungsbeschwerde im Einzelnen :

1.

Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung in seinem Recht auf effektiven Rechsschutz geltend. Sie dient der Durchsetzung dieses Rechts.

Wegen der Fehler in dem die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 26.01.2015 zurückweisenden Beschlusse vom 5. Februar 2016 kann der Beschwerdeführer den Anspruch gegen den Beklagten des Ausgangsverfahrens nicht durchsetzen, da die wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Richterin wegen dieser Fehler als "nicht begründet abgelehnt" und damit als der gesetzliche Richter gilt. Damit gilt wegen dieser Fehler ihr Prozessurteil vom 18. März 2014 als wirksam erlassen und als rechtskräftig.

Da der Anspruch nach dem 18. März 2014 mit keiner neuen Klage wegen Verjährung mehr durchgesetzt werden kann, würde dem Kläger des Ausgangsverfahrens effektiver Rechtsschutz auf Basis der Fehler in dem Beschluss vom 5. Februar 2016 endgültig verwehrt, wenn das Prozessurteil als wirksam erlassen angesehen würde und eine neue Klage erhoben würde wegen desselben Anspruchs wíe in dem Ausgangsverfahren ( was im Übrigen unzulässig wäre, da der Prozess im Ausgangsverfahren mangels Wirksamkeit des Prozessurteils vom 18. März 2014 noch anhängig ist und lediglich nicht bearbeitet wird, da sich das Amtsgericht Leipzig durch das für wirksam gehaltene Prozessurteil daran gehindert sieht die Angelegenheit weiter zu bearbeiten.)

Da die Richterin wegen des hier mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlusses nicht erfolgreich abgelehnt wurde, gilt sie nach wie vor als zuständig, bearbeitet die Angelegenheit aber nicht, da sie sich auf die angebliche Wirksamkeit ihres Prozessurteils beruft .

Es kann dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, nachdem das Verfahren nunmehr mehr als 2 Jahre durch die abgelehnte Richterin verschleppt wurde, erneut wegen dieser untätigen Haltung der abgelehnten Richterin einen Befangenheitsantrag zu stellen.

die Richterin hat sich bis heute nicht zu dem Ablehnungsgesuch vom 17. März 2014 dienstlich geäußert. Dennoch wurde über dieses Ablehnungsgesuch bereits unanfechtbar entschieden mit dem Beschluss vom 5. Februar 2016. Es würde daher eine Wiederholungs-Spirale entstehen, die am "St. Nimmerleinstag" endet, wenn der Kläger wegen neuer Ablehnungsgründe, beispielweise deswegen, weil sich die abgelehnte Richterin seit ca. 2 Jahren weigert sich zu den Ablehnungsgründen , die bereits im März 2014 geltend gemacht wurden , dienestlich zu äussern. D.h. , der Kläger könnte seinen Anspruch nie durchsetzen oder jedenfalls allenfalls in Abhängigkeit vom Willen der abgelehnten Richterin erst so spät, dass währenddessen weitere anderweitige Rechtsverfolgungen, deren Durchsetzung von der erfolgreichen Durchsetzung des bisher nicht durchgesetzten Anspruchs aus Gründen der Präjudizialität abhängt , fortlaufend blockiert sind.

Der Anspruch gegen den Beklagten war im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt, wie aus der Klagebegründung ersichtlich ist (vgl. Anlage 1). Der Kläger hätte den Prozess gewonnen, wenn ihm nicht unberechtigterweise verwehrt worden wäre, den Prozess vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Koblenz zu führen.

Die Verwehrung effektiven Rechtsschutzes beruht auf den Fehlern in dem Beschluss vom 5. Februar 2016, insbesondere auf dem Fehler, das rechtliche Gehör zu verletzen, denn es war ersichtlich nicht nur bereits am 17. März 2014 die Besorgnis der Befangenheit begründet und diese wirksam geltend gemacht, sondern die Richterin war auch tatsächlich befangen, wie sich am 18. März 2014 herausstellte.

a)

objektive Befangenheit der Richterin Nieragden am 18. März 2014 in der Sitzung :

Der Umstand, dass die Richterin ihre Haltung trotz des Telefonats mit dem Kläger am 17. März 2014 betreffend ihre örtliche Unzuständigkeit in der Sache unter Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht änderte, d.h. das diesbezügliche schriftsätzliche entscheidungserhebliche Vorbringen nicht berücksichtigte und sich zudem über das vorliegende Ablehnungsgesuch ohne jedwede Begründung hinwegsetzte und dabei § 47 ZPO verletzte, weist eindeutig nach, dass nicht nur die Besorgnis der Befangenheit begründet war, sondern dass die Richterin auch tatsächlich befangen war.

Weiter zeigte sich die objektive Befangenheit darin, dass sie am 18. März 2014 ohne dem abwesenden Kläger rechtliches Gehör zu gewähren, selbst eigene neue (unwahre, real nicht vorliegende) Tatsachen zum Vorteil des Beklagten in den Prozess einführte, die zum einen nicht real vorlagen, die zum anderen der Kläger in der Sitzung mangels Anwesenheit nicht widerlegen konnte. (vgl. gesonderte Stellungnahme, Anlage 9)

Das rechtliche Gehör ist diesbezüglich bereits deswegen verletzt, weil die Richterin dem Kläger nicht ermöglichte zu den neu eingeführten - falschen - Tatsachen Stellung zu nehmen.(vgl. Anlage 1b , dort : Sitzungsprotokoll der Verhandlung v. 18. März 2014)

Hätte der Kläger dazu Stellung nehmen können, hätte er diese unwahren Tatsachen widerlegen können mit der Folge, dass die Richterin ein Prozessurteil nicht hätte schlüssig begründen können.(vgl. gesonderte Stellungnahme hierzu , Anlage 9)

Im Übrigen hat die Richterin diesbezüglich das rechtliche Gehör verletzt, weil der Kläger bereits im Vorfeld die behaupteten falschen Tatsachen schriftsätzlich konkludent für nicht vorliegend erklärt hatte und die Unwahrheit der falschen Tatsachen schriftsätzlich nachgewiesen hatte.(vgl. gesonderte Stellungnahme , Anlage 10)

Die Richterin hat damit die falschen Tatsachen, auf welche das Prozessurteil entscheidungserheblich gestützt ist, willentlich und mutwillig zum Nachteil des Klägers in den Prozess eingeführt.

Dies stellt eine Verletzung des Art. 3 (1) GG dar und begründet neben den anderen Ablehnungsgründen die Besorgnis der Befangenheit.

Auf diese falschen Tatsachen wurde ausweislich ihrer eigenen späteren schriftlichen Bekundung der Erlass des nachträglich als Prozessurteil deklarierten "Versäumnisurteils" entscheidungserheblich gestützt. Das Prozessurteil beruht híerauf. (vgl. Anlage 1b, dort Versäumnisurteil und abgeänderte Fassung des Urteils sowie dienstliche Äusserung der abgelehnten Richterin vom 7.Juli 2014)

Wegen objektiv vorliegender Befangenheit war die Richterin am 18. März 2014 nicht die gesetzliche Richterin. Sie darf daher nicht wegen des Beschlusses des Landgerichts Leipzig vom 5. Februar 2016 als gesetzlicher Richter hingestellt werden. Durch diesen Beschluss wird sie unzulässigerweise zur gesetzlichen Richterin gemacht, indem fingiert wird, dass der Verstoß gegen § 47 ZPO dadurch geheilt sei, dass das Ablehnungsgesuch vom 17. März 2014 unbegründet gewesen sei, so dass die Richterin am 18. März 2014 zwar unter Verletzung des § 47 ZPO unerlaubt aufschiebbare Amtshandlungen ausgeführt habe , letztere sich jedoch wegen angeblicher Unbegründetheit des Ablehnungsgesuchs vom 17. März 2014 als nicht unwirksam herausgestellt hätten, da die abgelehnte Richterin trotz Verletzung des § 47 ZPO der gesetzliche Richter gewesen sei.

Es fällt im Übrigen auf, dass auch der Richter Schick und später der Richter Andrä die Ablehnungsgründe in dem Ablehnungsgesuch vom 17. März 2014 fast vollständig ignorieren, wobei Richter Andrä sogar erklärt, die diesbezüglichen Vorwürfe seien "in keinster Weise konkretisiert" (vgl. Anlage 1a, Seite 4, dritter Absatz) , wobei er im nächsten Satz darauf Bezug nimmt, wie sie umfangreich konkretisiert sind, nämlich durch Bezugnahme auf den sehr konkreten Inhalt eines umfangreichen Schriftsatzes vom 14. 09.2013, wo genau diese Inhalte, um die es geht , nachlesbar sind. Zugleich erklärt er, es sei die Pflicht der Richterin gewesen, dies zu lesen, gibt dabei aber vor dies selbst nicht gelesen zu haben, also "nicht zu wissen", was dort steht.

Mit dieser "schizophrenen" Logik führt er seine Argumentation selbst ad Absurdum , so, als wolle er vom Beschwerdeführer verlangen, er müsse diese Inhalte, deren Kenntnisnahme durch Dritte dieser gerade nicht gestattet, zum Beweis ihrer Existenz selbst offenbaren.

Der Schriftsatz kann vorläufig aus Gründen der informationellen Selbstbestimmung dem Bundesverfassungsgericht nicht durch den Beschwerdeführer vorgelegt werden, und zwar bereits deswegen nicht, weil sich der Beschwerdeführer durch Umstände, die sich aus den Schriftsätzen der Beschwerdeführerin **** ********* in dem Verfahren 1 BvR 251/16 ergeben, daran gehindert sieht, nach Karlsruhe zu fahren und den Schriftsatz dort selbst vorzulegen,damit er nicht in falsche Hände geraten kann.

Der Beweis seiner Existenz und seines Inhaltes kann durch den Richter am Amtsgericht Koblenz Lambert geführt werden bzw. durch die Richterin Nieragden, die ja selbst erklärte , alles gelesen zu haben.

Daher "konnte" sie sich auch zu dem Ablehnungsgrund nicht dienstlich äussern ...

b)

Die abgelehnte Richterin war am 18. März 2014 nicht der gesetzliche Richter :

bb) Der Erlass des Prozessurteils am 18. März 2014 war offenkundig keine unaufschiebbare Amtshandlung, sie war ohne weiteres aufschiebbar. Die Richterin war bezüglich dieses aufschíebbaren Amtsaktes nicht der gesetzlíche Richter, da das Ablehnungsgesuch begründet war und sie überdies objektiv befangen war.

Die Amtshandlung war daher unwirksam. Das Prozessurteil ist daher nicht wirksam erlassen. Die Entscheidung steht noch aus. Da das Amtsgericht Leipzig aber das Prozessurteil als wirksam erlassen ansieht, geht es davon aus, dass das Urteil mangels rechtzeitiger Einlegung der Berufung rechtskräftig sei, ein Urteil in derselben Angelegenheit daher an der - vermeintlichen - materiellen Rechtskraft hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage scheitere.(vgl. Anlage 1b, dort : Schreiben des Amtsgerichts Leipzig vom 30. Mai 2015)

Damit ist effektiver Rechtsschutz nicht möglich, da dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen wird, den Anspruch gegen den Beklagten durchzusetzen.

Wollte man gelten lassen, dass die Richterin zwar § 47 ZPO verletzt habe, aber dennoch trotz rechtzeitiger Geltendmachung berechtigter Ablehnungsgründe der gesetzliche Richter gewesen sei, die aufschiebbare Amtshandlung also wirksam sei, würde § 42 ZPO leerlaufen, da jeder wegen objektiver Befangenheit nicht gesetzliche Richter sich ansonsten einfach willentlich über § 47 ZPO hinwegsetzen könnte und schnell ohne gesetzlicher Richter zu sein ein den Rechtsstreit beendendes unanfechtbares Urteil erlassen könnte.

Letzteres wäre insbesondere in Fällen eröffnet, in welchen Berufung bzw. Einspruch nicht möglich sind.

Hieraus ist der Rückschluss zu ziehen, dass effektiver Rechtsschutz nur gewährleistet werden kann, wenn in den Fällen, in denen ein Richter trotz unerledigten begründeten Ablehnungsgesuchs sich über § 47 ZPO hinwegsetzt , indem er vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs ein unanfechtbares Urteil erlässt, dieses Urteil unwirksam ist, weil es nicht wirksam erlassen ist.

Eine nachträgliche Heilung einer Verletzung des § 47 ZPO durch Realsierung einer aufschiebbaren Amtshandlung trotz unerledigten Ablehnungsgesuchs kommt daher nur in den Fällen in Betracht, in welchen sich durch Erledigung des Ablehnungsgesuchs herausstellt , dass das Ablehnungsgesuch unbegründet war und die Amtshandlung nicht als auf Befangenheit beruhend angesehen werden kann.

2.

Bei der oben unter 1. dargelegten Sachlage muss der Beschwerdeführer allerdings darlegen und nachweisen, dass

a)

das Ablehnungsgesuch begründet war ,


b)

das Ablehnungsgesuch rechtzeitig gestellt wurde ( das Ablehnungsrecht nicht verloren war) ,


c)

das Ablehnungsgesuch zu Unrecht durch das Amtsgericht zurückgewiesen wurde und die sofortige Beschwerde gegen diese Zurückweísung zu Unrecht zurückgewiesen wurde,

um der Verfassungsbeschwerde betreffend die Entscheidung über die Richterablehnung zum Erfolg verhelfen zu können.

Diesem Erfordernis wird daher wie folgt entsprochen :

aaa)

zu a) im Einzelnen :


aaa-1)

Wie in Anlage 1. Seite 120 ff entnommen werden kann, wurde geltend gemacht, dass die Richterin sich unter Verletzung des Art. 1 GG unerlaubt in eine Untersuchung der Intimsphäre des Klägers eingelassen hatte, indem sie einen Schriftsatz mit Angaben über die Intimsphäre (Sexualsphäre) des Klägers = Beschwerdeführers gelesen hatte und überdies das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung verletzt hatte, indem sie trotz Aufforderung den Schriftsatz nicht vernichten liess.

Dieses Verhalten stellte als offensichtlicher persönlicher Angriff der abgelehnten Richterin auf das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers vorliegend einen berechtigten Ablehnungsgrund dar.

aaa-2)

Wie aus dem Ablehnungsantrag vom 17. März 2014 ersichtlich, wurde mit dem Ablehnungsantrag vom 17. März 2014 noch nicht die zu diesem Zeitpunkt bestehende Besorgnis geltend gemacht, dass die Richterin auch in einem eventuell später anberaumten neuen Termin das rechtliche Gehör in Sachen örtliche Unzuständigekeit verletzen könnte.

Die diesbezügliche am 18. März 2014 tatsächlich eingetretene Gehörsverletzung war für den 18,. März 2014 noch nicht zu erwarten, da ein Termin wegen § 47 ZPO am 18. März 2014 nicht stattfinden durfte.

Es konnte nicht erwartet werden, dass sich die Richterin nach Eingang des Ablehnungsgesuchs am 17. März 2014 nachmittags , der erst einige Stunden nachdem sie am späten Vormittag den Hörer aufgelegt hatte und erklärt hatte, der Termin finde statt, beim Amtsgericht Leipzig einging, über § 47 ZPO hinwegsetzt und trotz des unerledigten Ablehnungsgesuch den Termin nicht absagt.

Es bestand daher wegen dieser Unvorhersehbarkeit am 17. März 2014 keine begründbare Sorge, dass sich die Richterin am 18. März 2014 eine Gehörsverletzung erlauben könnte , indem sie am 18. März 2014 ein Prozessurteil unter Verletzung des rechtlichen Gehörs und unter Verletzung des § 47 ZPO erlässt.

Die abgelehnte Richterin konnte nicht wirksam in eigener Sache über das am 18. März 2014 ausweislich der Prozessakten noch nicht erledigte Ablehnungsgesuch vom 17. März 2014 entscheiden , da das Ablehnungsgesuch angesichts seines Inhaltes in keinem Fall etwa als "offensichtlich rechtsmissbräuchlich" angesehen werden konnte. (vgl. BVerfG : Beschl. vom 11. März 2013, Az.: 1 BvR 2853/11).

Sie war daher in keinem Fall betreffend aufschiebbare Amtshandlungen in dem verbotener Weise stattgefundenen Termin am 18. März 2014 der gesetzliche Richter . Sie konnte in diesem "Zustand" keine aufschiebbare Handlung wirksam ausführen.

Daher wurde die Besorgnis, dass sie später in einem eventuellen neuen Termin wegen ihres am 17. März 2014 in dem Telefonat erkennbar gewordenen "Starrsinns" betreffend den Streit , ob Roman Pixel der "richtige" und / oder der "wirkliche" Name des Klägers sei oder nicht, wenn der Kläger nach eigener Angabe einen anders lautenden bürgerlichen Namen besitzt, das rechtliche Gehör verletzt , in dem Ablehnungsgesuch vom 17.März 2014 noch nicht geltend gemacht werden , sondern zulässiger Weise erst später.

zu a)

Verspätet ist der erst nach dem 18. März geltend gemachte "rückwirkend festgestellte Besorgnisgrund" als weiterer Ablehnungsgrund nicht, da das Rechtsschutzbedürfnis hierfür wegen des unwirksam erlassenen Prozessurteils nicht entfallen war, da das Ablehnungsgesuch zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich des am 17. März 2014 geltend gemachten Ablehnungsgrundes noch nicht erledigt war.

Der Einwand des Richters Andrä in dem Beschluss vom 5. Februar 2016 dahin, der Kläger hätte am 18. März 2014 wegen des Erlasses des angeblich die Instanz beendenden Prozessurteils das Ablehnungsrecht verloren , geht daher fehl.

Da die Richterin am 18. März mit Blick auf die Entscheidungsgründe in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2013, Az.: 1 BvR 2853/11 nicht der gesetzliche Richter gewesen sein kann, da die Verletzung des § 47 ZPO sowie die am 18. März 2014 erfolgte Gehörsverletzung ersichtlich auf objektiver Befangenheit beruhte , konnte auch die erst am 18. März 2014 in der Sitzung bekannt werdende Rechtsverletzung in Gestalt der Verletzung des § 47 ZPO und in Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nach dem 18. März 2014 noch geltend gemacht werden , ohne dass es hierfür am Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Denn die Instanz war nicht beendet, da ein wirksam erlassenes Urteil nicht vorlag.

Das nicht wirksam erlassene Prozessurteil hat die Richterin im Übrigen ersichtlich "erlassen", weil sie den Kläger = Beschwerdeführer betreffend die Geheimhaltung seines bürgerlichen Namen analog der mit der Klage geltend gemachten rechtswidrigen Vorgehensweise des Beklagten ersichtlich mobben wollte und auch tatsächlich damit gemobbt hat - was als zusätzlicher Ausdruck ihrer Befangenheit angesehen werden muss.

Sie wollte damit offenkundig den Kläger "zwingen" seinen bürgerlichen Namen Dritten gegenüber , d.h. mindestens ihr selbst gegenüber , unter Aufgabe seines berechtigten Geheimhaltungswillens zu offenbaren und damit sein diesbezügliches Recht auf informationelle Selbsbestimmung aufzugeben.

Der Beschwerdeführer hatte als Kläger angesichts der öffentlichen Diskussion über die Frage, ob einer der durch den Beklagten im Laufe der Zeit wie bei einem Rumpelstilzchen-Spiel in den Raum gestellten verschiedenen Namen der tatsächliche bürgerliche Name des Klägers sei oder nicht, ein Geheimhaltungsrecht auch gegenüber der Richterin, da die Klärung dieser Information in jedem Fall, also unabhängig davon, ob sie bejaht oder verneint würde, wegen der Internet-Veröffentlichungen über den Kläger Rückschlüsse auf das "Innenleben" des Klägers zulässt, zu dessen Geheimhaltung der Kläger berechtigt ist angesichts der öffentlichen unzulässigen Diskussion über seine Person und über seine "Eigenschaften".

Der Richterin war diesbezüglich nicht aus irgendwelchen zwingenden prozessualen Gründen ein "Sondervorteil" zu gewähren, d.h. der Kläger durfte darüber selbst in Wahrnehmung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bestimmen - ohne dies weitergehend rechtfertigen zu müssen, d.h. ohne die Verweigerung mit konkreteren Gründen versehen zu müssen.

Der Unmut der abgelehnten Richterin über diese Verweigerungshaltung auch ihr und anderen Dritten gegenüber , insbesondere Richtern gegenüber , ist daraus ersichtlich, dass sie auf die Berufung verwies und dabei genau wusste, dass dort Anwaltszwang besteht, wobei sie darauf setzte, dass der Kläger nicht Anwalt ist ( letzteres wurde in den Schriftsätzen des Klägers zutreffender Weise erwähnt).

Ihre tatsächlich am 18. März 2014 vorliegende Befangenheit ,welche eine auch nach dem 18. März 2014 zulässige zusätzliche Geltendmachung der Besorgnis der Befangenheit für den Zeitraum nach dem 18. März 2014 rechtfertigt, ergibt sich zwingend daraus, dass die zuvor abgelehnte Richterin am 18. März 2014 ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Sitzung zu Gunsten des Beklagten unwahre Tatsachen selbst in den Prozess für den Beklagten einführte , ohne dem Kläger die Möglichkeit zu eröffnen, diese zu widerlegen, und auf diese von ihr selbst willkürlich eingeführten unwahren Tatsachen die unberechtigte Abweisung der Klage als Prozessurteil entscheidungserheblich stützte.(vgl. gesonderte Stellungnahme und Nachweis hierzu , Anlage 9)



zu b)

Die Geltendmachung zusätzlicher Ablehnungsgründe , die erst nach dem 18. März 2014 bekannt wurden, weil sie erst im Termin am 18. März 2014 entstanden sind und dem im Termin abwesenden Kläger erst nach dem 18. März 2014 mitgeteilt wurden, ist nicht verspätet, da mangels wirksamen Erlasses des am 18. März 2014 "erlassenen" Prozessurteils die Instanz noch nicht beendet ist.

Das Rechtsschutzbedürfnis hierfür bestand, weil zu besorgen war und ist, dass die Richterin sich in der am 18. März 2014 nicht beendeten Instanz auch nach dem 18. März 2014 auf Grund Befangenheit weitere rechtswidrige Entscheidungen erlaubt bzw. es weiterhin rechtswidrig unterlässt , das Amtsgericht Leipzig für örtlich unzuständig in der Hauptsache zu erklären und dem zuständigen Obergericht die Akte zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vorzulegen.

Die abgelehnte Richterin ist daher ein Verfahrenshindernis, das effektiven Rechtsschutz verhindert, weil durch ihr Unterlassen die Durchsetzung des Anspruchs des Klägers gegen den Beklagten verschleppt wird solange nicht ein unbefangener Richter, also der gesetzliche Richter , an ihre Stelle tritt und die nötige Entscheidung trifft.

Durch dieses Unterlassen der Richterin während des bis zum 5. Februar 2016 nicht erledigten Ablehnungsgesuchs wurde also fortlaufend dem Beschwerdeführer die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes entzogen, da der Anspruch in der Hauptsache während des unnötig ca.zwei Jahre "schwebenden" verzögerten Verfahrens während dieses Zeitraums und bis heute nicht durchgesetzt werden konnte.

zu c)

c-1.

Da die Entscheidung der abgelehnten Richterin am 18. März im Zustand der Befangenheit erfolgte, war kein faires Verfahren gewährleistet. Sie war daher mit dieser Amtshandlung nicht der gesetzliche Richter, so dass die Amtshandlung des Erlasses eines Prozessurteils unwirksam ist.

Das Landgericht hätte dies erkennen müssen und dem Ablehnungsgesuch, mit dem die Befangenheit mit Schrifsätzen vom 13. Mai 2014 und später geltend gemacht wurde als zusätzlicher Ablehnungsgrund, stattgeben müssen um es zu ermöglichen, dass statt der abgelehnten Richterin nun ein anderer Richter über die noch ausstehende Entscheidung über die Frage der örtlichen Unzuständigkeit des Amtsgerichts Leipzig entscheidet, und zwar bei Gewährung des rechtlichen Gehörs dahin, dass das Amtsgericht Leipzig sich in der Hauptsache für örtlich unzuständig erklärt und dem zuständigen Obergericht die Akte zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vorlegt.

Der mit vorliegender Verfassungsbeschwerde angefochtene Beschluss des Landgerichts Leipzig blockiert daher die Rechtsverfolgung. Dadurch ist der Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt.

Verletzung des rechtlichen Gerhörs durch den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 5. Februar 2016 ( nachfolgend : Der Beschluss) :

c-2.

a)

Der Beschluss beruht auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs.

a-1)

Das rechtliche Gehör ist verletzt, weil das Landgericht entscheidungserhebliches Vorbringen in den die Ablehnungsgesuche rechtfertigenden Schriftsätzen nicht berücksichtigte und die Entscheidung auf diesem Mangel beruht. (vgl. hierzu gesonderte Stellungnahme und Nachweis versehen mit "Fundstellen" in den betreffenden Schriftsätzen, Anlage 11)

Es wurde nicht berücksichtigt, dass wie oben auch bereits in den Schriftsätzen dargelegt die Begründetheit der Besorgnís der Befangenheit wirksam geltend gemacht wurde.

Auf dieser Nichtberücksichtigung beruht der zurückweisende Beschluss.

Das Rechtsschutzbedürfnis für das Ablehnungsgesuch bestand über den 18. März 2014 hinaus, wie oben dargelegt. Der Einwand des Landgerichts dahin, das Rechtsschutzbedürfnis habe seit dem 18. März 2014 gefehlt, greift daher nicht und ist willkürlich erfolgt ohne sachliche Rechtfertigung.

a-2)

es wurde nicht berücksichtigt, dass das Begehren der Richterin den bürgerlichen Namen des Klägers aufklären zu wollen vor dem Hintergrund des Mobbing-Verhaltens des Beklagten betreffend dessen Aufklärungsversuche dahin, den bürgerlichen Namen des Klägers rechtswidrig unter Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers durch Behörden aufklären lassen zu wollen, ein berechtigter Ablehnungsgrund ist, nachdem kein sachlich rechtfertigender Grund dafür vorlag, dass die Richterin den bürgerlichen Namen des Klägers etwa hätte aufklären "müssen".

Es wurde nicht berücksichtigt, dass bereits in den Schriftsätzen darauf hingewiesen wurde, dass die Kenntnis des bürgerlichen Namens des Klägers durch die Richterin nicht aus irgendwelchen "Verfahrensleitungsgründen" oder gar "Vollstreckungsgründen" erforderlich war - was die abgelehnte Richterin nach Kenntnisnahme des diesbezüglich entscheidungsreheblichen Vortrags in den betreffenden Schriftsätzen berücksichtigen musste. (vgl. Nachweis und gesonderte Stellungnahme hierzu, Anlage 12)

Die den entsprechenden Vortrag in den entsprechenden Schriftsätzen ebenfalls nicht berücksichtigenden Ausführungen des Richters Andrä in dem Beschluss des Landgerichts dahin, es sei erforderlich, dass die Richterin schon nach § 139 ZPO ( usw. ...) den bürgerlichen Namen des Klägers erfahren müsse, zeigen, dass diesbezüglich der Richter ebenfalls das rechtliche Gehör verletzt hat, indem er die Gehörsverletzung der abgelehnten Richterin als Ablehnungsgrund "nicht erkannt" haben will. (vgl. gesonderte Stellungnahme hierzu, Anlage 13)

Dabei verkennt der Richter im Übrigen wie zuvor bereits der Richter Schick und die abgelehnte Richterin den Wirkungsbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers, welches gerade im vorliegenden Fall das Recht des Klägers umfasste, auch gegenüber dem Richter den bürgerlichen Namen geheim zu halten.

Indem die Richterin die Rechtfertigungsgründe für die Geheimhaltung des bürgerlichen Namens des Klägers, die durch die Wahrnehmung des Rechts auf informationelle Selbsbestimmung des Klägers gerechtfertigt ist, nicht gelten liess , sondern ähnlich wie der Beklagte selbst diesen Namen wissen will und den Kläger zu diesen Zwecken unter Druck setzt, verletzte sie im Übrigen nicht "lediglich" das rechtliche Gehör , sondern sie mobbte den Kläger damit auch, wie sich aus dem Internet-Bezug der auf der Seite http://www.*************.com veröffentlichten Inhalten ergibt. (vgl. dazu gesonderte Stellungnahme , Anlage 12B)

Der Einwand des Richters Andrä in dem Beschluss dagegen, die Geheimhaltung des bürgerlichen Namens des Klägers habe der Kläger selbst aufgegeben, indem er die Anlage K1 hereingereicht habe, ist unwahr und damit willkürlich. (vgl. Anlage 14)

Die auf Grund der damit herangezogenen falschen Prämisse gezogene Folgerung, dass sich der Kläger nicht (mehr) auf sein diesbezügliches Geheimhaltungsrecht berufen könne, da der bürgerliche Name der Klägers angeblich nicht mehr geheim sei, greift daher nicht . (vgl. gesondere Stellungnahme und diesbezüglicher Nachweis hierzu, Anlage 14)

a-3)

es wurde nicht berücksichtigt, dass der bürgerliche Name des Klägers die abgelehnte Richterin schon deswegen nicht zu unteressieren hatte, weil die Kenntnis des bürgerlichen Namens des Klägers zur Klärung der Frage der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Leipzig in der Hauptsache entbehrlich war.

Denn die Antwort auf diese Frage hätte die abgelehnte Richterin gewusst, d.h. sie hätte die Entbehrlichkeit gekannt, wenn sie nicht hinsichtlich des diesbezüglich entscheidungserheblichen Vorbringens in den von ihr zur Kenntnis zu nehmenden Schriftsätzen das rechtliche Gehör verletzt hätte.

a-4)

es wurde nicht berücksichtigt, dass mit dem Ablehnungsgesuch vom 13. Mai 2014, für das ein Rechtsschutzbedürfnis bestand, neben den aus dem Ablehnungsgesuch vom 17. März 2014 wiederholten Ablehnungsgründen zusätzlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Richterin als Ablehnungsgrund geltend gemacht wurde.

Dieser Ablehnungsgrund wurde erst daran sichtbar, dass die abgelehnte Richterin den Termin nicht absagte, d.h. dass sie sich nicht für örtlich unzuständig in der Hauptsache erklärte.

Sie war jedoch verpflichtet sich für in der Hauptsache unzuständig zu erklären, weil das Amtsgericht Leipzig objektiv örtlich unzuständig ist.

Letzteres war ausführlich dargelegt worden in den Schriftsätzen , die sich vor dem 18. März 2014 in der Akte befanden, so dass die abgelehnte Richterin verpflichtet war, deren entscheidungserheblichen Inhalt zu berücksichtigen bei der ihr obliegenden Klärung der Frage der örtlichen Zuständigkeit.

Nach h.M. stellt die Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs einen die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigenden Ablehnungsgrund dar. Somit konnte der über die Begründetheit des Ablehnungsgesuchs entscheidende Richter Schick nicht ohne Willkür und eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs in dem Beschluss vom 26. Januar 2015 behaupten, das Ablehnungsgesuch sei unbegründet.

Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs wird mit dem die sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 5. Februar 2016 wiederholt, da der Richter Andrä ebenfalls das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt trotz des Ablehnungsgrundes "Verletzung des rechtlichen Gehörs".

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Richterin Nieragden lag vor. Die Verletzung hatte sich bereits in dem Telefonat mit dem Kläger am 17. März 2014 "angekündigt" , d.h. die Verletzung drohte, da die Richterin sich bereits in dem Telefonat für zuständig erklärt hatte , wortwörtlich : " ich bin schon zuständig".

Der Beschwerdeführer hat den Satz noch wortwörtlich im Ohr, weil er in einem ihm unangenehm erscheinenden leise-weich-säuselnden Tonfall , aber mit Nachdruck geäussert wurde.

Allerdings konnte der Beschwerdeführer daraus nicht erkennen, ob die Richterin damit lediglich meint, hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob das Amtsgericht Leipzig in der Hauptsache zuständig ist, zuständig zu sein. Denn diesbezüglich war die Richterin in der Tat zuständig.

Der Beschwerdeführer hatte aber ein "mulmiges Gefühl", da nicht ersichtlich war, was die Richterin nun genau meint und will.

Daher konnte ihre Äusserung noch nicht eine "vernünftige" Besorgnis begründen sondern lediglich eine Art dunkle Vorahnung - deren Berechtigung sich dem Beschwerdeführer erst nach dem 18. März 2014 zeigte, d.h. nach Zugang des Sitzungsprotokolls.

Mit den (vorbereitenden) Schriftsätzen wurde der von Amts wegen zu berücksichtigende Umstand geltend gemacht - mit der Intention, einem möglichen Fehler des Gerichts vorzubeugen, weil die Frage der örtlichen Zuständigkeit in Internet-Angelegenheiten umstritten, kompliziert und für das Inland nicht höchstrichterlich geklärt ist - dass das Amtsgericht Koblenz zuständig ist, das Amtsgericht Leipzig hingegen nicht, und zwar auch nicht durch die Verweisung nach Leipzig zuständig wurde.

Die Gründe, warum vorliegend letzteres so ist, wurden eingehend in den Schriftsätzen dargelegt.

Der Beschwerdführer hat allerdings bewusst nicht dargelegt, aus welchen speziellen Gründen er nicht in Leipzig klagen wollte ,sondern sich für Koblenz entschied.

Der Beklagte sollte diese ( konkreten ) Gründe nicht wissen, weil er hierdurch zusätzliche Informationen über den Lebenswandel des Beschwerdeführers erhalten hätte ( vgl. Verfassungs-beschwerdeverfahren 1 BvR 251/16) .

Daher beschränkte sich der Kläger darauf, die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Koblenz und die örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts Leipzig nur "abstrakt" zu begründen.

Letzeres zielte darauf ab, im Ernstfall, d.h. falls das Amtsgericht Leipzig sich dennoch für zuständig erklärt, vor das Bundesverfassungsgericht ziehen zu können, denn es war klar, dass der Prozess platzen musste, wenn der Kläger gezwungen ist in Leipzig zu klagen.

Diese Situation ist jetzt eingetreten - trotz der umfangreichen Mühen des Klägers, gegenüber dem Amtsgericht Leipzig darzulegen, dass und warum es örtlich in der Hauptsache nicht zuständig war und ist.

Diese schriftsätzlich aufwändige rechtliche Absicherung gegen den drohenden - nunmehr eingetretenen - Rechtsfehler des Amtsgerichts Leipzig erfolgte, weil der Fehler für sich allein keine Verfassungsbeschwerde begründen kann, sondern nur dann, wenn er auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, d.h. vorliegend auf einer Nichtberücksichtigung entscheidungserheblicher Rechtsausführungen beruht.

Die abgelehnte Richterin hat sich ersichtlich am 18. März 2014 diesen Fehler erlaubt, und daher bestand ab dem 18 März 2014 neben dem bereits am 17. März 2014 geltend gemachten Ablehnungsgrund, dieser weitere Ablehnungsgrund.

Der Ablehnungsgrund ist vorwerfbar, weil er offenlegt, dass die Richterin nicht willens war, sich mit der relativ komplizierten Materie in der erforderlichen Weise auseinanderzusetzen. Sie hat daher die Ausführungen zur örtlichen Unzuständigkeit des Amtsgerichts Leipzig schlicht ignoriert .

Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Koblenz für Internet-Streitigkeiten wie der vorliegenden beruht letztlich darauf, dass Koblenz auch Tatort und Erfolgsort für unerlaubte im Inland veröffentlichte Ehrverletzung ist, weil Koblenz Erfolgsort ist und deswegen dort auch die unerlaubte Handlung begangen ist. Letzteres wurde vorliegend dargelegt ( siehe die Einzelheiten diesbezüglich ausführlich in Anlage 1 in den diesbezüglichen Schriftsätzen) .

Die in der Zivilprozessordnung festgelegte Regelung, dass am Ort der unerlaubten Handlung geklagt werden kann, kann nicht dadurch "vereitelt" werden, dass die Folgen, die daraus für die Gerichte resultieren, den Gerichten oft unangenehm sind, d.h. dass sich die Kläger aussuchen, wo sie klagen wollen ( "ubiquitärer" Gerichtsstand).

Ausnahmen von der "Erlaubnis überall zu klagen" bestehen nur dann, wenn der gewählte Ort der Klage rechtsmissbräuchlich ist.

Vorliegend war das nicht der Fall, wie ausführlich dargelegt wurde.

Somit musste die abgelehnte Richterin wissen, dass das Amtsgericht Leipzig nicht zuständig sein konnte, trotz der Verweisung nach Leipzig.

Eine ganz andere Frage ist, warum sie dies nicht wollte. Hierfür hatte sie ein Motiv : wenn sich das Amtsgericht Leipzig für unzuständig erklärte, wurde ihr die Möglichkeit entzogen darauf zu bestehen den bürgerlichen Namen des Klägers zu erfahren - wie sie es vorliegend versucht hat.

Für letzteres Vorgehen gab es ein Motiv . Die ganze "Roulette-Szene" hatte dieses Motiv , nämlich die Hoffnung , eventuell "irgendwie" dahinterzukommen, wer "mondfahrer" ist und was "mondfahrer" mit dem Kläger = Beschwerdeführer zu tun hat.

Für diese Aufklärungsversuche bestanden in der "Szene" schlicht wirtschaftliche Gründe : Herr *** wusste, dass "mondfahrer" vermutlich als einziger Nicht-Familienangehöriger in Deutschland seine Methode kannte, wie man Millionen "steuerfrei" und systematisch in Spielbanken legal "verdienen" kann. Er hoffte und befürchtete zugleich, in dem Kläger entweder diesen "mondfahrer" gefunden zu haben oder aber einen Freund des "mondfahrers", der möglicherweise die Methode auch kannte , so dass die Gefahr bestand, dass er diese Methode an Dritte ( möglicherweise gegen Honorar) weitergeben würde und damit zum Konkurrenz-Faktor für Herrn *** werden könnte.

Bei dieser Konstellation war kristallklar, warum Herr *** und andere Täter den bürgerlichen Namen des Klägers wissen wollten und wollen :

a) um die Verfolgung intensivieren zu können

b) um den mutmaßlichen Kesselgucker daran hindern zu können in deutschen Spielbanken erfolgreich zu sein

letzterer Erfolg lässt sich auf einfache Weise nachhaltig vereiteln, wenn man den bürgerlichen Namen des Spielers kennt : Durch Internet-Rufmord, denn dann erfahren die Spielbanken davon. Das Roulette-Spiel ist in deutschen Spielbanken bekanntlich nur nach Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises möglich. Und sobald ein Gewinner mit dem vorher per Rufmord geouteten Namen in der Spielbank "abräumt", ist der Verdacht bestätigt und der Spieler wird gesperrt ( so geschehen im Fall des Mathematikers Dr. Basieux, Verfasser des Werks "Die Zähmung des Zufalls" als er in Bad Wiessee an einem Abend 165.000 DM "verdiente").

Herr *** hatte wie die ganze "Szene" die Vorstellung , dass der Kläger "******** *****" oder ähnlich heissen würde und in *** *** ( nahe ***) "unterwegs" ist. Er müsste dann dort den Personalausweis vorlegen, und sobald er sichtbar gewinnen würde, wäre "es dann klar".

Da Herr *** sehr bekannt ist, und zudem dieser Hintergrund in der Klageschrift ausführlich dargestellt wurde , so dass die Richterin wusste, dass der Beklagte Millionär ist ( übrigens einer, der bereits in der DDR Erfolg mit seiner Methode hatte, Beamte zu bestechen um gegen Bestechungsgeld in den Westen übersiedeln zu können) dürfte klar sein,warum der Beschwerdeführer daran zweifelt, dass die Verletzung des rechtlichen Gerhörs mehrerer Richter - alle in der ehemaligen DDR- wenn dort ein berühmter "Ossi" von einem "dümmlichen Wessi" verklagt wird, "rein zufällig" erfolgt wäre ebenso wie das geradezu süchtige Verlangen, den bürgerlichen Namen des Klägers erfahren zu "müssen".

a-4)

Schliesslich verletzt der Richter Andrä auch willkürlich das rechtliche Gehör in dem Beschluss vom 5. Februar, indem er auf Seite 4 im 4. Absatz des Beschlusses behauptet, Zitat :

(...)" Soweit der Kläger sogar darauf abhebt, dass die abgelehnte Richterin unzutreffend behauptet, der Name Roman Pixel sei nicht der wirkliche Name des Klägers , setzt er sich in offenkundigen Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen in der Klageschrift. Dort hat er nämlich selbst darauf hingewiesen, unter "Roman Pixel" zu klagen, um seinen wahren Namen nicht offenlegen zu müssen" (...)

Diese Ausführung des Richters legt offen, dass er einfach nicht verstehen will und es nicht wahrhaben will :

Bereits mit Schriftsatz vom 13. Mai hatte dies der Kläger nochmals erklärt : der Name Roman Pixel ist danach richtig, wirklich und wahr, jedoch nicht der bürgerliche Name.

Der Richter dürfte irgendwann das Abitur abgelegt haben , bevor er ein Hochschulstudium angetreten haben dürfte.

In der Schule lernt man normalerweise, zum Beispiel im Hauptfach Deutsch :


Der Name ist ein Bezeichner für Menschen. Richtig ist der Bezeichner dann, wenn ein Mensch von anderen Menschn so bezeichnet wird, weil sie es ganz einfach so tun, z.B. mit der Bezeichnung "Udo Jürgens".

Herr Roman Pixel wurde nie von anderen Menschen als Udo Jürgens bezeichnet. Also ist Udo Jürgens nicht der richtige sondern der falsche Namel , wenn sich Roman Pixel am Telefon als Udo Jürgens meldet.

Der richtige, wirkliche und wahre Name ist Udo Jürgens dann , wenn dieser sich am Telefon meldet : "Udo Jürgens".

Meldet sich Udo Jürgens hingegen als "Roman Pixel" und fragt ihn die Richterin Nieragden aus Leipzig " ist das denn der wirkliche Name ?" lautet die Antwort : Nein, ich bin nicht Roman Pixel, ich bin Udo Jürgens . Udo Jürgens ist der wahre , wirkliche und richtige Name".

Was nicht bedeutet dass es auch der bürgerliche Name wäre.



Es gibt Psychologen, wie etwa den verstorbenen IQ-Forscher Prof. H.J. Eysenck, die der Meinung sind, dass man den sog. "IQ" daran ablesen kann, ob jemand die Muttersprache beherrscht, da dies Voraussetzung für anderweitige geistige Leistungen ist.

Es ist demnach schlicht unglaubhaft, dass der Richter als studierter Mann "kein Deutsch kann". Der Richter hat den Kläger schlicht gemobbt mit dieser zur Schau gestellten scheinbaren "Begriffsstutzigkeit" ,deren Vorliegen mehr als zweifelhaft erscheint.

Im Übrigen erscheint es unglaubhaft, dass es dem Richter nicht klar gewesen sein will, dass die Richterin, unabhängig von der Frage , was der Kläger in dem Telefonat geäussert hatte oder gemeint hatte, nicht Inhalte aus einem ausserhalb des Prozesses geführten Telefonates als Tatsachenmaterial zu Gunsten einer Partei in Abwesenheit einer Partei in den Prozess einführen durfte, geschweige denn solches Material ohne die dadurch benachteiltigte Partei dazu zu hören zur entscheidungserheblichen Grundlage einer "unanfechtbaren" Entscheidung zu Lasten der abwesenden Partei zu machen .

Sie hat damit offenkundig Partei ergriffen für den Beklagten, war damit nicht mehr "unparteilich" und damit objektiv am 18. März 2014 befangen.


3.



Im Übrigen ist der Beschluss abgesehen davon, dass er auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht, noch aus anderen Gründen verfassungswidrig und muss bereits deswegen, ohne dass es auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs und auf die Frage, ob die Ablehnung der Richterin Nieragden wegen Besorgnis der Befangenheit berechtigt war oder nícht , überhaupt noch ankäme, aufgehoben werden.

Den Beschluss aufzuheben ist nämlich bereits erforderlich wegen der diskriminierenden den Kläger herabwürdigenden Wirkung des Textes in dem Beschluss, der abzuändern ist wegen dieser Wirkung. ( Diesbezüglich siehe gesonderte Darlegung Anlage 15)

Desweiteren ist der Beschluss aufzuheben, weil er unwahre Angaben über die Person des Klägers enthält, durch deren Behauptung in einem von einem Richter autorisierten Beschluss der Kläger in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt ist. (Näheres diesbezüglich siehe gesonderte Darlegung Anlage 14)

Der Richter durfte diese unwahren Angaben über die Person des Klägers nicht "veröffentlichen" in dem Beschluss , der ein Dokument ist, das dem Beklagten des Ausgangsverfahrens zur Verfügung gestellt wird und daher von diesem für Verbreitungszwecke missbraucht werden kann.

Solange der Beschluss Bestand hat, kann der Kläger dem Beklagten nicht verbieten lassen, den Inhalt des sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzenden Beschlusses weiterzureichen und damit andere Personen zu beeinflussen betreffend deren Bewertung der Merkmale des Klägers.

Der Richter hatte keinen sachlich rechtfertigenden Grund, welcher die Mitteilung unwahrer Angaben über den Kläger in dem Beschluss gerechtfertigt hätte, die geeignet sind , für Mobbing im Sinne des Beklagten gegen den Kläger missbraucht werden zu können.

Letzteres ist vorliegend der Fall, d.h. der Richter hat sich mit seinen unwahren Äusserungen über den Kläger zum Mit-Mobber des Beklagten gemacht und damit zum Erfüllungsgehilfen des Beklagten - wie übrigens zuvor bereits die abgelehnte Richterin Nieragden ebenfalls. (Diesbezüglich vgl. gesonderte Stellungnahm , Anlage 16)

4.

Allgemeine Bedeutung der Verfassungsbeschwerde

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die vorliegende Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedetung ist. Dies deswegen , weil sie eine nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung vorgreiflich ist für die Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die abgelehnte Richterin ( die mit dem Ablehnungsgesuch vom 13. Mai 2014 u.a. wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs abgelehnt wurde).

Der Beschwerdeführer steht diesbezüglich auf folgendem Standpunkt :

Die nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage betreffend die örtliche Zuständigkeit bei "ubiquitären Internet-Streitigkeiten im Internet durch Online-Rufmord im Inland" ist wie folgt zu entscheiden :

Der Kläger kann sich in diesen Fällen den Gerichtsstand weitgehend selbst aussuchen. Denn der Täter hat es gerade darauf abgesehen, das Opfer ü b e r a l l , also an jedem Ort in Deutschland zu schädigen.

Wenn der Täter aber dem Opfer zumutet, überall getroffen werden zu können, so dass es sich landesweit nirgendwo mehr unbefangen blicken lassen kann, dann kann es auch dem Täter zugemutet werden, an einem solchen Erfolgsort vor Gericht erscheinen zu müssen, wo es für ihn am unbequemsten und für das Opfer am bequemsten ist.

Andernfalls hätte es der Täter in der Hand, von einem Ort aus zu operieren, der besonders unangenehm ist für das Opfer , d.h. er könnte z.B. das Opfer von einem 1000 Kilometer weit entfernten Internetcafe aus angreifen und dann verlangen, dass das Opfer dort klagen muss.

Abgesehen davon wäre dann, wenn nur das Wohnsitzgericht des Täters als Ort der Klage in Betracht käme, mit zwangsläufigen Eingriffen in das Recht des Opfers auf informationelle Selbstbestimmung zu rechnen , die nicht gerechtfertigt wären.

Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn das Opfer=Kläger die Gründe (gegenüber dem Beklagten=Internet-Täter) offenlegen müsste, warum es am Wohnsitzgericht des Beklagte nicht klagen kann aus Gründen , die im privaten bzw. familiären Bereich liegen.

Ein Täter, dem es gerade darauf ankommt, möglichst viele persönliche Informationen über das Opfer zu sammeln , würde für sein sittenwidriges Handeln damit belohnt, dass er sogar das gegen ihn geführte Verfahren für sittenwidrige Zwecke bzw. für Angriffe gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung seines Opfers instrumentalisieren könnte.

Er könnte sein Opfer sogar dazu zwingen dort zu klagen, wo es für das Opfer besonders unangenehm ist zu klagen, beispielsweise am Wohnsitzgericht des Opfers.

In Fällen, in welchen der "Stalker" Indiskretionen oder Behauptungen über die Intimsphäre des Opfers veröffentlicht hat, die vor Gericht erörtert werden müssen, kann es für das Opfer einen zusätzlichen Angriff gegen sein Persönlichkeitsrecht bedeuten, wenn es genötigt ist die Angelegenheit von Personen entscheiden zu lassen, denen es "täglich begegnet", wie dies z.B. in kleineren Orten der Fall sein kann, die über ein Amtsgericht verfügen, wo aber "jeder jeden kennt".



5.

in Aussicht gestellte Ergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist

Der Beschwerdeführer behält sich vor, die Ausführungen auch nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ergänzen, soweit dies nach der bisherigen Rspr. des Bundesverfassungsgerichts zulässig ist , ohne dass deswegen die Verfassungsbeschwerde verspätet wäre.

Die vorliegende Verfassungsbeschwerde hat einen engen Bezug zu der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin **** *********, Az. : 1 BvR 251/16 betreffend die "allgemeine Bedeutung" beider Verfassungsbeschwerden betreffend das gemeine Wohl , d.h. mit der Erhebung beider Verfassungsbeschwerden werden neben der Rechtsverfolgung jeweils in eigener Sache gemeinnützige Zwecke mittelbar verfolgt, worauf noch eingegangen werden soll. Momentan ist dem Beschwerdeführer dies aus Zeitgründen nicht möglich.

6.

Bezugnahme auf die Akten (Anlage 1, 1b)

Im übrigen wird, insbesondere betreffend die oben ausgeführte Chronologie, soweit nicht auf dort erwähnte Anlagen Bezug genommen wurde zu Beweiszwecken, auf den gesamten als Anlage 1 und als Anlage 1b in Kopie anliegenden Akteninhalt Bezug genommen.

Nach all dem ist der Beschluss verfassungswidrig und daher aufzuheben

Mit freundlichen Grüßen


(Roman Pixel, Beschwerdeführer)


Bemerkenswert erscheint, dass der ablehnende Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2016 ist, aber 13 Tage später der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Entscheidung in einem Normenkontrollverfahren erließ, dessen Gegenstand in einem engen rechtlichen Zusammenhang zu dem mit der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers "Roman Pixel" verfolgten Zweck steht. DER SPIEGEL wird hierauf später noch zurückkommen.

Bemerkenswert ist weiter, dass die am 26. Juli 2016 erlassende betreffende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts exakt - auf den Tag genau - 7 Jahre nach dem Grundrechtsangriff erfolgte , dessen Folgen letztlich mit der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers "Roman Pixel" - AZ 1 BvR 741/16 bekämpft werden sollten. Am 26. Juli 2009 hatte "Autobahn" in einem seiner Online Portale den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllt durch Verbreitung einer Online Hetzschrift. Obwohl Strafanzeige gegen Unbekannt erfolgte, wurde die Online Hetzschrift mehr als 2 Jahre lang nicht vom Netz genommen, d.h. kein deutscher Staatsanwalt entschloss sich während dieses Zeitraums die hetzende , verleumdende und nötigende Veröffentlichung im Internet sperren zu lassen. Der dem anonym auftretenden "mondfahrer" namentlich bekannte Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 741/16 hatte versucht einen "Mitstörer" des Internetstraftäters "Autobahn" für diese Vorgänge zur Verantwortung zu ziehen, wobei dies im Wege einer Schadensersatz- und Unterlassungsklage geschehen sollte. Der "Mitstörer", da er namentlich bekannt war, sollte verklagt werden die Entfernung der Hetzschrift und anderer verfassungswidriger Inhalte auf seine Kosten aus dem Netz durchführen zu lassen.

Dem SPIEGEL liegt eine anonym zugestellte Ankündigung eines "mondfahrers" vor , zu diesem Thema dem SPIEGEL eine Stellungnahme überlassen zu wollen, dies auch betreffend den Bezug des Falls zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2016 in dem erwähnten Normenkontrollverfahren.





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