LG- Nürnberg-Fürth (Mollath-Urteil) 7 KLs 802 Js 4743/2003
Verfasst: Do 29. Aug 2013, 22:54
Vorläufiger Kommentar :
1.
das Urteil wurde entscheidungserheblich auf die Fehldiagnose eines Psychiaters gestützt.
Spätere Entscheidungen wurden entscheidungserheblich auf weitere Fehldiagnosen zweier
weiterer Psychiater gestützt. Die Fehldiagnosen sind Ausdruck intellektuellen Versagens der
betreffenden Psychiater. Insbesondere ist festzustellen, dass in einem der Gutachten die behaupteten Taten des Verurteilten als nicht streitig bezeichnet wurden obwohl es aktenkundig ist, dass der Verurteilte die angeblichen Taten vehement bestritten und niemals bestätigt hat.
Es wäre angesichts des hierdurch offenbarten Realitätsverlusts bei den Sachverständigen sinnvoll zu prüfen, ob diese Gutachter gemäß der Lebenserfahrung "Psychologie ist die Krankheit, für deren Heilung sie sich hält" ihre bei sich selbst zu beobachtende Geistesschwäche als Ausdruck einer bei Psychiatern nicht selten zu beobachtenden Berufskrankheit auf den Verurteilten projeziert haben.
Dem Verurteilten wäre zu empfehlen gegen die Gutachter zivilrechtlich vorzugehen und Regress zu verlangen.
2.
entscheidungserhebliche Fehler in den Gutachten auf Grund der bei den Gutachtern festgestellten Geistesschwäche :
In den Gutachten wird ohne jedwede rationale Rechtfertigung unterstellt, dass die im Urteil behaupteten Messerstechereien an Autoreifen nicht -wie es nahegelegen hätte - von Seiten der mit dem Verurteilten in Konflikt stehenden Gruppe der Wirschaftskriminellen sondern vom Verurteilten selber ausgeführt worden seien.
Für diese Vermutung zu Lasten des Verurteilten werden in den Gutachten keinerlei nachvolziehbare Anhaltspunkte genannt, so dass man davon ausgehen muss, dass sie zu Lasten des Verurteilten aus der Luft gegriffen wurde.
Seitens der Gutachter wurde nicht versucht auf wissenschaftlicher Basis aufzuklären, ob die den Verurteilten belastende Unterstellung rational gerechtfertigt ist .
Eine solche Aufklärung wäre mit einigen Erfolgsaussichten möglich gewesen, indem
a)
untersucht worden wäre, ob der Verurteilte über ein gesundes Urteilsvermögen verfügt.
Da der Verurteilte erkennbar sehr daran interessiert war ein gesundes Urteilsvermögen unter
Beweis zu stellen - welches jede Art von Wahn ausschliesst - wäre es angebracht gewesen, sein Urteilsvermögen mittels eines normierten Intelligenztests zu untersuchen um zu einem wissenschaftlich aussagefähigen Ergebnis zu kommen.
Statt dessen begnügte man sich mit der Spekulation, man vermute beimVerurteilten eine Intelligenz im durchschnittlichen Bereich.
Desweiteren hätte untersucht werden können, ob er die Schwarzgeldverschiebungen realitätsnah beurteilt und einschätzt.
b)
geklärt worden wäre , ob die seitens des Verurteilten behaupteten illegalen Geldverschiebungen vorlagen.
Dass beides nicht erfolgte, stellt ein ausserordentliches Versäumnis dar, weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass bei solchen Fallgestaltungen, wie sie der Verurteilte behauptete, Falschbeschuldigungen an der Tagesordnung sind und gerne versucht wird den unerwünschten Mitwisser zu psychiatrisieren. Dies zeigen ähnlich gelagerte Fälle - beispielsweise ein Fall, der hier im Forum aufgerollt werden wird. Dem "Störer" Straftaten anzudichten -beispielsweise Messerstechereien, Körperverletzungen etc. - und ihn wegen der angedichteten Straftaten anzuzeigen in der Absicht den "Störer" loszuwerden um in Zukunft wieder ungestört die illegalen Geschäfte weiter realisieren zu können, ist in sochen Fällen üblich.
DIe Gutachten sind insoweit zirkelschlussartig, als sie dem Verurteilten unterstellen, dass die mutmaßlichen Falschbeschuldigungen seitens der Straftäter nicht das Ergebnis der Straftäter seien sondern der Verurteilte habe dies alles nur in Folge eines Wahns erfunden.
Es wurde versäumt zu klären, ob der Verurteilte Ambitionen hatte sich im Zusammenhang mit den von ihm aufgedeckten illegalen Geschäftspraktiken auch in künstlerischer Weise zu betätigen und sich dementsprechend auch in der Öffentlichkeit bekannt zu machen und darzustellen ( mittels zahlreicher sehr indivuduell-provokaktiv gestalteter Schreiben , die er zum Teil auch im Rahmen seines Aufenthalts in einer geschlossenen Station fertigte. )
MARS
1.
das Urteil wurde entscheidungserheblich auf die Fehldiagnose eines Psychiaters gestützt.
Spätere Entscheidungen wurden entscheidungserheblich auf weitere Fehldiagnosen zweier
weiterer Psychiater gestützt. Die Fehldiagnosen sind Ausdruck intellektuellen Versagens der
betreffenden Psychiater. Insbesondere ist festzustellen, dass in einem der Gutachten die behaupteten Taten des Verurteilten als nicht streitig bezeichnet wurden obwohl es aktenkundig ist, dass der Verurteilte die angeblichen Taten vehement bestritten und niemals bestätigt hat.
Es wäre angesichts des hierdurch offenbarten Realitätsverlusts bei den Sachverständigen sinnvoll zu prüfen, ob diese Gutachter gemäß der Lebenserfahrung "Psychologie ist die Krankheit, für deren Heilung sie sich hält" ihre bei sich selbst zu beobachtende Geistesschwäche als Ausdruck einer bei Psychiatern nicht selten zu beobachtenden Berufskrankheit auf den Verurteilten projeziert haben.
Dem Verurteilten wäre zu empfehlen gegen die Gutachter zivilrechtlich vorzugehen und Regress zu verlangen.
2.
entscheidungserhebliche Fehler in den Gutachten auf Grund der bei den Gutachtern festgestellten Geistesschwäche :
In den Gutachten wird ohne jedwede rationale Rechtfertigung unterstellt, dass die im Urteil behaupteten Messerstechereien an Autoreifen nicht -wie es nahegelegen hätte - von Seiten der mit dem Verurteilten in Konflikt stehenden Gruppe der Wirschaftskriminellen sondern vom Verurteilten selber ausgeführt worden seien.
Für diese Vermutung zu Lasten des Verurteilten werden in den Gutachten keinerlei nachvolziehbare Anhaltspunkte genannt, so dass man davon ausgehen muss, dass sie zu Lasten des Verurteilten aus der Luft gegriffen wurde.
Seitens der Gutachter wurde nicht versucht auf wissenschaftlicher Basis aufzuklären, ob die den Verurteilten belastende Unterstellung rational gerechtfertigt ist .
Eine solche Aufklärung wäre mit einigen Erfolgsaussichten möglich gewesen, indem
a)
untersucht worden wäre, ob der Verurteilte über ein gesundes Urteilsvermögen verfügt.
Da der Verurteilte erkennbar sehr daran interessiert war ein gesundes Urteilsvermögen unter
Beweis zu stellen - welches jede Art von Wahn ausschliesst - wäre es angebracht gewesen, sein Urteilsvermögen mittels eines normierten Intelligenztests zu untersuchen um zu einem wissenschaftlich aussagefähigen Ergebnis zu kommen.
Statt dessen begnügte man sich mit der Spekulation, man vermute beimVerurteilten eine Intelligenz im durchschnittlichen Bereich.
Desweiteren hätte untersucht werden können, ob er die Schwarzgeldverschiebungen realitätsnah beurteilt und einschätzt.
b)
geklärt worden wäre , ob die seitens des Verurteilten behaupteten illegalen Geldverschiebungen vorlagen.
Dass beides nicht erfolgte, stellt ein ausserordentliches Versäumnis dar, weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass bei solchen Fallgestaltungen, wie sie der Verurteilte behauptete, Falschbeschuldigungen an der Tagesordnung sind und gerne versucht wird den unerwünschten Mitwisser zu psychiatrisieren. Dies zeigen ähnlich gelagerte Fälle - beispielsweise ein Fall, der hier im Forum aufgerollt werden wird. Dem "Störer" Straftaten anzudichten -beispielsweise Messerstechereien, Körperverletzungen etc. - und ihn wegen der angedichteten Straftaten anzuzeigen in der Absicht den "Störer" loszuwerden um in Zukunft wieder ungestört die illegalen Geschäfte weiter realisieren zu können, ist in sochen Fällen üblich.
DIe Gutachten sind insoweit zirkelschlussartig, als sie dem Verurteilten unterstellen, dass die mutmaßlichen Falschbeschuldigungen seitens der Straftäter nicht das Ergebnis der Straftäter seien sondern der Verurteilte habe dies alles nur in Folge eines Wahns erfunden.
Es wurde versäumt zu klären, ob der Verurteilte Ambitionen hatte sich im Zusammenhang mit den von ihm aufgedeckten illegalen Geschäftspraktiken auch in künstlerischer Weise zu betätigen und sich dementsprechend auch in der Öffentlichkeit bekannt zu machen und darzustellen ( mittels zahlreicher sehr indivuduell-provokaktiv gestalteter Schreiben , die er zum Teil auch im Rahmen seines Aufenthalts in einer geschlossenen Station fertigte. )
MARS