BGH-Kachelmann-Urteil vom 19.03.2013

hier werden Nutzen und Schaden wichtiger Urteile analysiert und kommentiert

BGH-Kachelmann-Urteil vom 19.03.2013

Beitragvon MARS » Di 27. Aug 2013, 12:51

Es erfolgt hier ein vorläufiger Kommentar zu dem Kachelmann-Urteil des BGH VI ZR 93/12 verkündet am 19. März 2013, der in nachfolgenden Postings ergänzt wird.
Letzteres macht Sinn, um die Fehler im Urteil nacheinander aufzuarbeiten.

Der Kardinalfehler ist verfassungsrechtlicher Art. Das Urteil verletzt das Persönlichkeitsrecht Herrn Kachelmanns, weil mit dem Urteil unbefugt gegenüber Dritten Mitteilungen über den absolut geschützten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung des Herrn Kachelmann getätigt wurden.

Es ist nachweisbar, dass mindestes 1 Zeuge die mitgeteilten Inhalte erst durch die Veröffentlichung durch das BGH-Urteil erfuhr, da der betreffende Zeuge diese Inhalte aus der
BILD-Zeitung nicht rezipiert hat sondern durch einen SPIEGEL-Bericht auf das Urteil gelenkt wurde bzw. auf dessen Veröffentlichung durch den BGH.

Der BGH war nicht befugt, diese Inhalte zu veröffentlichen, auch nicht aus Gründen des öffentlichen Interesses an der Entscheidung des BGH selber.

Es ist folgende Divergenz zwischen der Rspr. des BVerfG und der Rspr. im gegenständlichen Urteil festzustellen :

a) Position des Bundesverfassungsgerichts :

1.

Das BVerfG hat nur für den Fall die Veröffentlichung von Informationen über den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung eines Bürgers zugelassen, wenn diese Informationen nicht dem
absolut geschützten Bereich innerhalb dieses Kernbereichs zuzurechnen sind. In letzteren Fällen kann ein Interessenkonflikt zwischen den Interessen der Gesellschaft ( insbesondere der Medien) an der Veröffentlichung und dem Interesse des Betroffenen, in dessen Persönlichkeitsrecht ein Eingriff erfolgt , bestehen. Überwiegt das öffentliche Interesse, ist in solchen Fallgestaltungen der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht als eines Rahmenrechts zulässig.

2.

Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in welchen seitens der Gesellschaft ( Medien usw.) begehrt wird, Inhalte aus dem absolut geschützten Kernbereich zu veröffentlichen. Dies darf nur mit Einverständnis des Betroffenen geschehen, und die Informationen dürfen nur an diejenigen Personen mitgeteilt werden, die der Betroffene bestimmt. Will der Betroffene diese Informationen geheimhalten, und widersetzt sich jemand diesem Willen, indem er die Informationen trotzdem veröffentlicht, dann liegt in dieser Verbreitung an Dritte eine Verletzung des Art. 1 GG - entsprechend der sog. Objekttheorie.

Dabei erlischt der Anspruch des Betroffenen auf Unterlassung der Weitergabe an Dritte nicht
dadurch, dass der Betroffene bereits vorher durch verbotene Weitergabe der Information über den absolut geschützten Kernbereich an andere Dritte in seiner Menschenwürde verletzt wurde.
Der Schutz des Art. 1 GG kann nicht für die Zukunft dadurch beseitigt werden, dass er zuvor bereits einmal - beispielsweise durch eine Falschbeschuldigung - rechtswidrig durchbrochen wurde.

b)

Position des BGH in dem in Rede stehenden Urteil :

DER BGH hat diesen durch das BVerfG gesetzten Maßstab verletzt und sich damit der Bindungswirkung der Rspr. des BVerfG widersetzt.

c)

Die Missachtung des Art. 1 GG :

Entgegen der Rspr. im gegenständlichen Urteil sind nämlich die gegenständlichen Veröffentlichungen durch die BILD-Zeitung Informationen über den absolut geschützten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung des Herrn Kachelmann.

Es trifft nicht zu, dass sie deswegen, weil sie in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
durch den Rechte-Inhaber (Herrn Kachelmann) freiwillig unter nicht-öffentlichen Bedingungen einem begrenzten Personenkreis mitgeteilt wurden, einem Bereich ausserhalb des absoluten Kernbereichs zuzuordnen sind und deswegen hätten ohne Einverständnis Herrn Kachelmanns an weitere Personen weitergeben werden dürfen . Letzteres kann nach der Rspr. des Bundesverfassungsgerichts ausschliesslich dann der Fall sein - dies auch nur unter bestimmten Bedingungen - wenn die behauptete Straftat tatsächlich vorliegt , also der behauptete Täter schuldig ist.Diese Informationen durften weder ohne Einverständnis Herrn Kachelmanns im Gerichtssaal verlesen werden noch später auf andere Weise Personen zugänglich gemacht werden , welche diese Informationen noch nicht kannten.

Herr Kachelmann ist aber freigesprochen worden, und der BGH erklärt ihn somit konkludent zum Täter ohne die Befugnis zu besitzen den rechtskräftigen Freispruch aufzuheben.
Dies ist ein verfassungswidriger Willkürakt und hochgradig ungerecht ( Verletzung des Art. 3 GG) , da die Rechtsordnung den Auftritt einer solchen "Rechtsfigur" nicht vorsieht.

Fortsetzung folgt !

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Re: BGH-Kachelmann-Urteil vom 19.03.2013

Beitragvon MARS » Di 27. Aug 2013, 18:42

Fortsetzung

Fehler, die der Kardinalfehler nach sich zieht, finden sich zum Beispiel in folgenden Passagen im Urteilstext :

Sexualstraftaten gehören aber, weil sie einen gewalttätigen Übergriff in
das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und zumeist auch in das Recht auf
körperliche Unversehrtheit des Opfers beinhalten, nicht der absolut geschützten
Intimsphäre des Tatverdächtigen an (BVerfG, aaO Rn. 26).
Danach fallen die berichteten Umstände nicht in den absolut geschützten
Kernbereich des Persönlichkeitsrechts.


Hier liegt , auf Basis eines Zirkelschlusses, ein logischer Verknüpfungsfehler vor, wie er oft beim Ausfüllen von IQ-Tests von Leuten mit nicht besonders hohem IQ vollzogen wird : Prämisse richtig, aber Folgerung falsch.

Prämisse ist hier :

Sexualstraftaten gehören aber, weil sie einen gewalttätigen Übergriff in
das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und zumeist auch in das Recht auf
körperliche Unversehrtheit des Opfers beinhalten, nicht der absolut geschützten
Intimsphäre des Tatverdächtigen an
- richtig

und Folgerung ist hier :

Danach fallen die berichteten Umstände nicht in den absolut geschützten
Kernbereich des Persönlichkeitsrechts.
- falsch

Richtig wäre die Folgerung nur dann, wenn Herr Kachelmann nicht unschuldiger Verdächtiger sondern schuldiger Täter wäre.

Er ist aber freigesprochen worden.

Man könnte nun den Schluss ziehen, dass dann eben Claudia Simone Dinkel eine Sexualstraftat begangen hätte, indem sie Herrn Kachelmann beschuldigte,was eine "Öffnung" des absolut geschützten Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung des Beschuldigten rechtfertige.

Eine solche Rechtfertigung kann es aber nicht geben, denn durch die Beschuldigung eines Unschuldigen wird der absolut geschützte Kernbereich Herrn Kachelmanns nicht "antastbar". Das absolute Verbot diesen Bereich anzutasten, d.h. ihn gegenüber Dritten aufzudecken, kann nicht dadurch legalisiert werden, dass im Wege der Falschbeschuldigung eine Straftat vorgetäuscht wird , die real nicht vorliegt.

Wäre lezteres legal, wäre der Schutz nicht absolut, was er aber ist, wie sich aus Art. 1 GG ergibt.

spezieller Hinweis an die Eheleute Kachelmann, falls sie irgendwann hier her finden :

Die "Marsbewohner" stellen seit langem auf Grund der Beobachtungen bestimmter Internetforen, in denen Claudia Simone Dinkel heimlich während ihrer einsamen Phasen mitgelesen haben könnte, die Frage, ob es Zufall ist, dass Claudia Simone Dinkel diese Situation heraufbeschwor, oder ob dies alles auf langjährige professionelle juristische Vorbereitungen / Planungen zweier im Internet anonym schreibender Rechtsanwälte aus dem Raum Hamburg sowie eines spielsüchtigen V-Manns aus Niedersachsen sowie eines in Zürich lebenden Internet-Erpressers, der diesen drei Herren seit Jahren zuarbeitet, zurückzuführen ist.


In diesem Zusammenhang sei es erlaubt folgenden Satz auf Seite 122 unten in dem Kachelmann-Bericht "Recht und Gerechtigkeit" zu zitieren :

Zitat Jörg Kachelmann :

Die Staatsanwaltschaft , das Gericht und die Dinkel-Fraktion außerhalb der Justiz haben bis zum Schluss mit Geld und Macht um die Meinungshoheit gekämpft - ob alles nur dazu diente, mich zu diskreditieren oder ob handfeste finanzielle Interessen hinter allem standen und welche, das werde ich hopffentlich auch noch herausfinden.

Könnte es sein, dass die "Marsbewohner" Herrn Kachelmann dabei behilflich sein können genau dies herauszufinden ? Denn auch die "Marsbewohner" wären an einer Klärung dieser Frage Herrn Kachelmanns sehr interessiert, denn sie haben wegen eines Parallelfalls, der sich ein Jahr vor dem "Fall Kachelmann" ereignete ,einen ganz bestimmten Verdacht .

Die "Marsbewohner" sind der Meinung, dass Herr Kachelmann gut beraten wäre sich hier im Forum anzumelden und mit den "Marsbewohnern" Kontakt aufzunehmen.

Fortsetzung folgt

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Re: BGH-Kachelmann-Urteil vom 19.03.2013

Beitragvon MARS » Di 27. Aug 2013, 19:50


Die "Marsbewohner" sind der Meinung, dass Herr Kachelmann gut beraten wäre sich hier im Forum anzumelden und mit den "Marsbewohnern" Kontakt aufzunehmen.



Dies hat unter anderem folgenden Grund : In der Juristen-Zocker-Internet-Szene gibt es eine Juristen-Gruppierung ( Anwälte etc. z.B. aus Hamburg) , die seit Jahren nach dem "D*****" -Schema operiert , nämlich wie folgt eine Art "Rechts-Wäsche" betreibt :

Es werden zunächst in anonymen Foren unantastbare absolut geschützte Kernbereiche von erpressten Bürgern öffentlich gemacht unter dem Vorwand, dies sei erforderlich um Straftaten der angeblichen Täter aufklären zu können, d.h. es werden z.B. Informationen über Sexualpraktiken den entsperechenden Identitäten zugeordnet und Strafverfolger aufgefordert sich dieser Bürger anzunehmen, um die genötigten ,falsch beschuldigten Bürger an die Öffentlichkeit zu zerren.

Ist letzeres erst einmal geschehen - über Google - dann berufen sich die Juristen darauf, die durch die anonymen "Ermittler" erfolgten Veröffentlichungen seien nun gem. Art. 5 GG legal , da sie das öffentliche Interesse geweckt haben, da die angegriffenen Personen damit , d.h. wegen des regen öffentlichen Interesses an diesen Darstellungen, zu "Personen der Zeitgeschichte" geworden seien , wobei es nicht darauf ankomme,dass diese Informationen zunächst durch anonyme Straftäter verbreitet worden und erst dadurch das interesse der Öffentlichkeit geweckt worden sei .Sie seien daher nicht verpflichtet die kompromittierenden Inhalte aus dem Internet zu entfernen.( Dies ist analog der Situation bei Jörg Kachelmann, dass an den Berichterstttungen über Jörg Kachelmann gewisse Schundblätter und gewisse Damen verdienten)

Selbst redend waren in allen nach diesem Schema funktionierenden uns bekannt gewordenen Fällen handfeste Erpressungen und finanzielle Interessen im Spiel - die aber in keinem Fall - trotz Strafanzeigen - verfolgt wurden. In sämtlichen Fällen wurden die Ermittlungsverfahren eingestellt, weil mangels der gesetzlichen Voraussetzungen mangels Schwere der Tat die nur für schwerwiegendere Tatbestände vorgesehenen technischen Mittel zur Idenitfizierung der Täter nicht genutzt werden könnten und die Täter daher nicht ermittelbar seien.

Die angegriffenen Personen können sich gegen diese Angriffe aber nicht wehren, insbesondere weder im Wege einer Anzeige die Täter identifizieren lassen noch die Google-Veröffentlichungen -an denen Googel verdient - beseitigen lassen, obwohl einige der Täter namentlich bekannt sind, da erfolgreiche rechtliche Schritte nach der BGH-Rspr. voraussetzen würden, dass die Geschädigten zunächst "vorleisten" müssten, indem sie "freiwillig" im Rahmen der Rechtsverteidigung den angegriffenen absolut geschützten Kernbreich selbst gegenüber Dritten bestätigen müssten - vergleichbar mit der logisch parallellaufenden Situation Jörg Kachelmann´s nach dem Zeitpunkt seiner Festnahme - wodurch dieser Bereich entsprechend der aktuellen BGH-Rspr. zu einem nicht mehr schutzwürdigen Bereich würde und damit die Handlungen der Täter wegen des öffentlichen Interesses nicht als strafbar gelten.

Und nun das Geschäft dieser Justiz-Experten :


Die Erpresser stellen nun -da sie wissen, dass es gegen die Veröffentlichungen auf Grund der aktuellen Haltung des BGH keine rechtliche Handhabe gibt - Forderungen in 5 und mehrstelliger Höhe oder andere Bedingungen an die Erpressten, welche diese "freiwillig" erfüllen müssen , damit die Erpresser die Inhalte selbst entfernen und die Inhalte dadurch schliesslich wieder aus der Suchmaschine verschwinden.


Fortsetzung folgt !

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Re: BGH-Kachelmann-Urteil vom 19.03.2013

Beitragvon MARS » Di 27. Aug 2013, 21:17

Fortsetzung :

Wie könnte nun gegen eine solche Rspr. vorgegangen werden um einen verfassungsgemäßen Zustand wiederherzustellen und die zu erwartenden Schäden zu begrenzen ?

1.

Halten wir zunächst einmal folgendes fest :

a)

es wurden im Fall Kachelmann und in zahlreichen anderen Fällen ( diese allerdings nicht Prominente) die Intimsphäre mit rechtswidrigen Methoden verfassungswidrig ausgeforscht und trotz verfassungsrechtlichen Verbots diese Informationen geschäftlich genutzt zu Zwecken der Erwirtschaftung von Geld auf Kosten des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen.

b)

Gegen das in Rede stehende BGH-Urteil selber hätte nur im Wege einer Verfassungsbeschwerde vorgegangen werden können.

c)

Der BGH hat durch das Urteil die Beweislast umgekehrt. Um es zu kippen, wäre es erforderlich gewesen Claudia Simone Dinkel eine Falschbeschuldigung nachzuweisen. Der Prozess , der dies anstrebt, ist aber noch nicht entschieden.

d)

Gegen andere Verbreiter könnte Herr Kachelmann trotz des BGH-Urteils klagen, da die Rechtskraft des in Rede stehenden BGH-Urteils nur gegen die Beklagte ( BILD) wirkt.

e)

Es stellt sich die Frage, ob Claudia Simone DInkel durch die Zocker-Juristen-Mafia angestiftet wurde sich die ganze Geschichte nur auszudenken, und ob es Datenspuren gibt, deren Auswertung solches beweisen könnten.

Merkwürdigerweise gab es ein Jahr vor dem Fall Kachelmann in der Zocker-Juristen-Szene einen analogen Fall, und man darf sich fragen ob Claudia Simone Dinkel dies beobachtet und abgekupfert hat.

2.

Das Problem in Aussage- gegen-Aussage -Situationen wie im Fall Kachelmann die schuldige Person festzustellen und ihr die Schuld nachweisen zu müssen um gegen die Veröffentlichungen vorgehen zu können, könnte umgangen werden, wenn sich mindestens eine berechtigte in Deutschland lebende Person fände, die aus verfassungsrechtlichen Gründen verlangen kann, dass Google und alle anderen Internet-Anbieter einen "Not-Button" einrichten müssen ( in Deutschland wirksam ) , der von jedermann genutzt werden kann um verfassungswidrige , das Persönlichkeitsrecht verletzende Veröffentlichungen im Internet sofort zu löschen. Der jeweilige Anbieter hätte dann die Beweislast, warum der von ihm angebotene Inhalt rechtmäßig verbreitet sein soll und nicht gelöscht werden dürfe.Er müsste dann in jedem einzelnen Fall einer Betätigung des Not-Buttons nachweisen, dass dieser missbräuchlich benutzt wurde um den jeweiligen Auslöser belangen zu können.

Im Fall Kachelmann und allen analogen Fällen müsste solche ein Anbieter somit die Schuld Jörg Kachelmanns beweisen, was wegen des Freispruchs nicht möglich ist. Erscheinen die verbotenen Inhalte trotzfem, könnte sie jedermann, der sie gerade erblickt, per Not-Button löschen.

3.

Wir "auf dem Mars" sind davon überzeugt, dass wir beweisen können, dass mindestens eine Person in Deutschland existiert, welche berechtigt ist die unter Nr. 2 genannte Forderung an Google und an andere Anbieter zu stellen und dies auch gerichtlich durchsetzen könnte .

Wer sich dafür interessiert, wie das zu begründen ist, kann das Forum weiter verfolgen und ist herzlich eingeladen sich an der Diskussion zu beteiligen !


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