Kommentar zu dem BGH- Urteil v. 25.10.2011 VI ZR 93/10 :
Das Urteil beseitigt den durch Art. 1 GG bestimmten Schutz gegen unautorisierte Offenlegung des sog. "unantastbaren absoluten Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung" durch Dritte und verletzt damit Art. 1 GG, ist also verfassungswidrig.
Dies betrifft insbesondere ( aber nicht ausschliesslich) alle Bürger, deren Nacktaufnahmen Google unautorisiert veröffentlicht.
Das BGH-Urteil ist verfassungswidrig in seinem argumentativen Kern und in seinen Leitsätzen, weil es bestimmt , dass solchen Bürgern , deren absolut geschützter Kernbereich unautorisiert durch Google öffentlich gemacht wurde, der Schutz des Art. 1 GG solange entzogen bleibt wie sie nicht bereit sind ihren unantastbaren Kernbereich der privaten Lebensgestaltung selbst gegenüber Google sowie gegenüber dem Verletzer selbst - also gegenüber Dritten - offenzulegen.
Durch das BGH-Urteil wurde Google ermächtigt betroffene Bürger solange in einer Art "Aussageerzwingungshaft" gefangen zu halten, bis sie selbst den absolut geschützten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung gegenüber Google offenlegen und ihn gegenüber Google beweisen.
Dem Google-Konzern eine solche Befugnis zu erteilen, die keinem Gericht rechtmäßig erteilt werden kann , da Art. 1 GG solches verbietet, stellt einen verfassungswidrigen Hoheitsakt des BGH dar.
Das BGH-Urteil schränkt mit seiner Kernaussage die Ausstrahlungswirkung des Art. 1 GG unzulässig ein.
Das Recht aus Art. 1 GG , den absolut geschützten Kernbreich der privaten Lebensgestaltung gegenüber Dritten geheim zu halten, hat der BGH mit dem Urteil v. 25.10.2011 VI ZR 93/10 zu Gunsten des (einschränkbaren) Rechts des Google-Konzerns der Entfaltungsfreiheit ( Art. 2 GG) eingeschränkt, was verfassungswidrig ist, da Art. 1 GG im Gegensatz zu Art. 2 GG ein absolutes Grundrecht ist, also nicht im Rahmen eines Interessenausgleichs durch gerichtliche Entscheidungen (= öffentliche Gewalt) eingeschränkt werden kann.
Es ist daher unerheblich, in welcher Höhe dem Google-Konzern ggf. finanzielle Nachteile entstehen auf Grund erforderlicher Einschränkungen der Entfaltungsfreiheit , welche mit Rücksicht auf die Ausstrahlungswirkung des Art. 1 GG notwendig sind, nachdem Art. 1 GG unter anderem das absolute Recht auf Geheimhaltung des unantastbaren Kernbereichts der privaten Lebensgestaltung garantiert.Dieses Recht umfasst insbesondere die Befugnis, die Entfernung unautorisiert veröffentlichter Nacktaufnahmen oder anderer Inhalte aus dem absolut geschützten Kernbereich aus der Suchmaschine zu verlangen OHNE sich gegenüber Google auszuweisen, d.h. OHNE gegenüber Google aufklären zu müssen, ob man selbst die in ihrem Grundrecht aus Art. 1 GG verletzte Person ist oder ob eine andere Person die verletzte Person ist.
Der BGH hätte es daher für zumutbar erklären müssen, dass der Google-Konzern nur dann Kernbereiche der privaten Lebensgestaltung betroffener Bürger öffentlich darstellt , wenn ihm hierzu eine ausdrückliche Genehmigung seitens des Rechte-Inhabers vorliegt . Alle anderen - also nicht ausdrücklich gegenüber Google genehmigten - Darstellungen unantastbarer Kernbereiche darf Google gem. Art. 1 GG nicht veröffentlichten . Google muss sie im Falle verbotener Veröffentlichung ohne Rücksicht auf den technischen Aufwand und ohne Rücksicht auf die dadurch entstehenden Kosten sofort löschen, sobald irgendjemand diese Inhalte entdeckt und Löschung verlangt , und zwar ohne dass sich die beantragende Person hierfür ausweisen muss oder mit der betroffenen Person, deren absoluter Kernbereich aufgedeckt wird, identisch sein muss.
Der Google- Konzern hat sich unter Berufung auf die Rspr. des BGH bisher geweigert, solche Löschungen vorzunehmen, wenn sie nicht vom Betroffenen selbst beantragt werden bzw. dieser sich nicht ausweist sondern die Löschung lediglich anonym beantragt wurde ohne nachzuweisen, dass der / die Antragsteller( in) zugleich der / die Verletzte ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Widerspruich zu dieser BGH-Rspr. entschieden, dass es niemandem zugemutet werden kann, den unantastbaren Kernbereich gegenüber Dritten zwangsweise offenlegen zu müssen , also auch nicht gegenüber Google und insbesondere auch nicht als Erfordernis um die Beseitigung der objektiv vorliegenden Rechtsverletzung geltend machen zu können. (Vgl. die hier im Forum veröffentlichten Entscheidungen des BVerfG betreffend die Unantastbarket des absolut geschützten Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung.)
Es wird in diesem Forum noch umfangreich gezeigt werden, welche fatalen Folgen das verfassungswidrige nach wie vor bis heute nicht beseitigte BGH-Urteil hatte. Es wird gezeigt werden, dass das Urteil beispielsweise auslöste, dass deutsche Bürger unter Mitwirkung deutscher Strafverfolgungsbehörden mit Unterstützung des Google-Konzerns GEFOLTERT wurden und dass das Urteil die organisierte Kriminalität fördert und stabilisiert.
Insoweit gibt der hiesige Kommentar lediglich einen einführenden Hinweis auf das durch das Fehlurteil ausgelöste weitergehende verfassungsrechtliche Problem.
Ergänzung des Kommentars mit Fallbeispiel wird auch im hiesigen Thread demnächst folgen.
MARS