BGH-Urteil v. 25.10.2011 VI ZR 93/10

hier werden Nutzen und Schaden wichtiger Urteile analysiert und kommentiert

BGH-Urteil v. 25.10.2011 VI ZR 93/10

Beitragvon MARS » Mo 19. Aug 2013, 00:52

Kommentar zu dem BGH- Urteil v. 25.10.2011 VI ZR 93/10 :

Das Urteil beseitigt den durch Art. 1 GG bestimmten Schutz gegen unautorisierte Offenlegung des sog. "unantastbaren absoluten Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung" durch Dritte und verletzt damit Art. 1 GG, ist also verfassungswidrig.

Dies betrifft insbesondere ( aber nicht ausschliesslich) alle Bürger, deren Nacktaufnahmen Google unautorisiert veröffentlicht.

Das BGH-Urteil ist verfassungswidrig in seinem argumentativen Kern und in seinen Leitsätzen, weil es bestimmt , dass solchen Bürgern , deren absolut geschützter Kernbereich unautorisiert durch Google öffentlich gemacht wurde, der Schutz des Art. 1 GG solange entzogen bleibt wie sie nicht bereit sind ihren unantastbaren Kernbereich der privaten Lebensgestaltung selbst gegenüber Google sowie gegenüber dem Verletzer selbst - also gegenüber Dritten - offenzulegen.

Durch das BGH-Urteil wurde Google ermächtigt betroffene Bürger solange in einer Art "Aussageerzwingungshaft" gefangen zu halten, bis sie selbst den absolut geschützten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung gegenüber Google offenlegen und ihn gegenüber Google beweisen.

Dem Google-Konzern eine solche Befugnis zu erteilen, die keinem Gericht rechtmäßig erteilt werden kann , da Art. 1 GG solches verbietet, stellt einen verfassungswidrigen Hoheitsakt des BGH dar.

Das BGH-Urteil schränkt mit seiner Kernaussage die Ausstrahlungswirkung des Art. 1 GG unzulässig ein.

Das Recht aus Art. 1 GG , den absolut geschützten Kernbreich der privaten Lebensgestaltung gegenüber Dritten geheim zu halten, hat der BGH mit dem Urteil v. 25.10.2011 VI ZR 93/10 zu Gunsten des (einschränkbaren) Rechts des Google-Konzerns der Entfaltungsfreiheit ( Art. 2 GG) eingeschränkt, was verfassungswidrig ist, da Art. 1 GG im Gegensatz zu Art. 2 GG ein absolutes Grundrecht ist, also nicht im Rahmen eines Interessenausgleichs durch gerichtliche Entscheidungen (= öffentliche Gewalt) eingeschränkt werden kann.

Es ist daher unerheblich, in welcher Höhe dem Google-Konzern ggf. finanzielle Nachteile entstehen auf Grund erforderlicher Einschränkungen der Entfaltungsfreiheit , welche mit Rücksicht auf die Ausstrahlungswirkung des Art. 1 GG notwendig sind, nachdem Art. 1 GG unter anderem das absolute Recht auf Geheimhaltung des unantastbaren Kernbereichts der privaten Lebensgestaltung garantiert.Dieses Recht umfasst insbesondere die Befugnis, die Entfernung unautorisiert veröffentlichter Nacktaufnahmen oder anderer Inhalte aus dem absolut geschützten Kernbereich aus der Suchmaschine zu verlangen OHNE sich gegenüber Google auszuweisen, d.h. OHNE gegenüber Google aufklären zu müssen, ob man selbst die in ihrem Grundrecht aus Art. 1 GG verletzte Person ist oder ob eine andere Person die verletzte Person ist.

Der BGH hätte es daher für zumutbar erklären müssen, dass der Google-Konzern nur dann Kernbereiche der privaten Lebensgestaltung betroffener Bürger öffentlich darstellt , wenn ihm hierzu eine ausdrückliche Genehmigung seitens des Rechte-Inhabers vorliegt . Alle anderen - also nicht ausdrücklich gegenüber Google genehmigten - Darstellungen unantastbarer Kernbereiche darf Google gem. Art. 1 GG nicht veröffentlichten . Google muss sie im Falle verbotener Veröffentlichung ohne Rücksicht auf den technischen Aufwand und ohne Rücksicht auf die dadurch entstehenden Kosten sofort löschen, sobald irgendjemand diese Inhalte entdeckt und Löschung verlangt , und zwar ohne dass sich die beantragende Person hierfür ausweisen muss oder mit der betroffenen Person, deren absoluter Kernbereich aufgedeckt wird, identisch sein muss.

Der Google- Konzern hat sich unter Berufung auf die Rspr. des BGH bisher geweigert, solche Löschungen vorzunehmen, wenn sie nicht vom Betroffenen selbst beantragt werden bzw. dieser sich nicht ausweist sondern die Löschung lediglich anonym beantragt wurde ohne nachzuweisen, dass der / die Antragsteller( in) zugleich der / die Verletzte ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Widerspruich zu dieser BGH-Rspr. entschieden, dass es niemandem zugemutet werden kann, den unantastbaren Kernbereich gegenüber Dritten zwangsweise offenlegen zu müssen , also auch nicht gegenüber Google und insbesondere auch nicht als Erfordernis um die Beseitigung der objektiv vorliegenden Rechtsverletzung geltend machen zu können. (Vgl. die hier im Forum veröffentlichten Entscheidungen des BVerfG betreffend die Unantastbarket des absolut geschützten Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung.)

Es wird in diesem Forum noch umfangreich gezeigt werden, welche fatalen Folgen das verfassungswidrige nach wie vor bis heute nicht beseitigte BGH-Urteil hatte. Es wird gezeigt werden, dass das Urteil beispielsweise auslöste, dass deutsche Bürger unter Mitwirkung deutscher Strafverfolgungsbehörden mit Unterstützung des Google-Konzerns GEFOLTERT wurden und dass das Urteil die organisierte Kriminalität fördert und stabilisiert.

Insoweit gibt der hiesige Kommentar lediglich einen einführenden Hinweis auf das durch das Fehlurteil ausgelöste weitergehende verfassungsrechtliche Problem.

Ergänzung des Kommentars mit Fallbeispiel wird auch im hiesigen Thread demnächst folgen.


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Re: BGH-Urteil v. 25.10.2011 VI ZR 93/10

Beitragvon MARS » Di 27. Aug 2013, 08:33

Der erste Kommentar wird hiermit ergänzt ( weitere Ergänzungen werden im Laufe der Zeit erfolgen in Abhängigkeit von den Ergebnissen laufender juristischer Experimente wie z.B. dem Experiment im aktuellen Prozess Kachelmann ./. Dinkel eine Nebenintervention zu starten) :

Das Urteil ist verfassungswidrig, da es eine unbestimmte Zahl unbestimter Personen zu Objekten im Sinne der Objekttheorie gemacht hat und macht und deren Menschenwürde missachtet. Zugleich verletzt es auch Art. 5 GG, da durch das Urteil bzw. durch die darin aufgestellten Leitsätze, an denen sich andere Gerichte nunmehr orientieren, eine sachlich nicht gerechtferftigte Einengung der Meinungsfreiheit und der Freiheit der Wissenschaft erreicht wird.

Diese Einengung beruht auf den mittels der Google-Suchmaschine erfolgten Erpressungen durch anonyme und durch nicht-anonyme Erpresser, die seitens der Erpressten nicht angezeigt werden wegen des Urteils des BGH v. 25.10.2011 VI ZR 93/10, so dass die Straftaten auch nicht aufgeklärt und geahndet werden können und dadurch anderweitige Schäden
(Folgeschäden) eintreten.

Diese Erpressungen funktionieren nach dem folgenden zweistufigen Mechanismus :

Stufe 1 :

Ein Täter ( oder eine Tätergruppe, z.B. Hacker oder V-Leute) verschaffen sich mit illegalen Methoden Zutritt zu dem absolut geschützen Kernbereich einer Person und erpressen diese Person mit der Veröffentlichung dieser Daten [welche die Intimsphöre der erpressten Person nach dem Erpressungsschema "Dinkel-Kachlemann" betreffen ], d.h. verbreiten die Tatsache über Google mit so großer Geschwindigkeit, dass vollendete Tatsachen entstehen, die nicht mehr gelöscht werden können ( da eine spätere Löschung in der Suchmaschine die Weiterverbreitung und Speicherung über andere Medien nicht mehr verhindern kann).

Stufe 2 :

In den Fällen, in denen eine Bestätigung der angegriffenen Person eine zusätzliche Erpressungsmöglichkeit eröffnet, reagieren die Erpressten mit Selbstbeschränkung, indem sie sich nicht mehr äussern, sich nicht mehr an der Meinungsbildung beteiligen und in einigen Fällen sogar damit begonnen haben zu Zwecken der Selbstverteidigung , d.h. um eine Fortsetzung der Verletzung der Menschenwürde zu stoppen ,Computerviren zu programmieren , die sie über Google verbreiten wollen ( die Programme zum Kopieren veröffentlichen wollen) um so einen Crash zu provozieren, der den Bundesgericht zu einer Aufgabe seiner Rspr. aus Vernunftsgründen zwingt.

Der logische Fehler im Urteil ist völlig fatal. Es kann dem BGH nur dringend empfohlen werden angesichts der sonst für die Allgemeinheit drohenden Nachteile diese Rspr.schnellstens zu korrigieren.

Es ist zu fordern :

Google hat dafür Sorge zu tragen, dass jedem Google-Nutzer eine Art Notknopf zur Verfügung gestellt wird, der verfassungswidrige Inhalte innerhalb kürzester Zeit löschen kann ( innerhalt Minuten oder noch schneller). Es ist dann Sache des Google-Konzerns, wie er verhindert, dass solche Notbremsen missbraucht werden. Letzteres ( Missbrauch) müsste Google dann aber beweisen, und im Zweifelsfalle nachweisen, warum die Löschung von Informationen , die vorher auch nicht öffentlich waren, eine Verletzung des Art. 5 GG darstellen soll. Art. 5 GG sagt nämlich nicht aus, dass eine Information zu jedem beliebigen Zeitpunkt und mit beliebiger Geschwindigkeit ohen Rücksicht auf Verletzungen des Art. 1 GG verbreitet werden kann, sondern es ist zumutbar, dass erst geprüft wird, ob die Meinungs / Infomraions- verbreitung in der beabsichtigten Art und Weise nicht zugleich eine Verletzung der Menschenwürde darstellt.Eine solche Prüfung als Beschränkung der Informations-Verbreitungsfreiheit und als Beschränkung der Entfaltungsfreiheit stellt keine "Zensur" im Sinne des Zensurbegriffs des Grundgesetztes dar.

Fortsetzung folgt !

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Re: BGH-Urteil v. 25.10.2011 VI ZR 93/10

Beitragvon MARS » Do 19. Sep 2013, 11:49

MARS hat geschrieben:Der erste Kommentar wird hiermit ergänzt ( weitere Ergänzungen werden im Laufe der Zeit erfolgen in Abhängigkeit von den Ergebnissen laufender juristischer Experimente wie z.B. dem Experiment im aktuellen Prozess Kachelmann ./. Dinkel eine Nebenintervention zu starten) :


Man hat mich gebeten einen Tag vor dem Termin im anhängigen Zivil-Verfahren 324 O 264/11 LG Hamburg dem bisherigen Kommentar zum BGH-Urteil v. 25.10.2011 VI ZR 93/10 folgendes hinzuzufügen :

1.

Das BGH-Urteil v. 25.10.2011 VI ZR 93/1 muss auch im Zusammenhang mit dem aktuell anhängigen Verfahren des Herrn Mosley gegen Google ( vertreten durch RAin Tanja Irion, Hamburg) gesehen werden, da in dem Verfahren Mosley gegen Google die Rechtsfrage zu entscheiden ist, in wie weit es dem Google-Konzern zumutbar ist Prüfungspflichten zu erfüllen.

Der oben in den ersten Kommentaren erwähnte Sachverhalt führt zwingend zu dem Ergebnis, dass Google verpflichtet ist solchen Prüfungspflichten dahingehend nachzukommen, dass Google einen "Notknopf" ( d.h. eine entsprechende Software ) entwickelt und jedermann zur Verfügung stellt zu Zwecken einer Korrektur durch die Bürger selbst - mit der Folge einer Beweislastumkehr zu Lasten des Google-Konzerns in denkbaren Fällen des Missbrauchs eines solchen "Notknopfs" durch einzelne Bürger, d.h. im Falle einer missbräuchlichen Abschaltung von Google-Ergebnissen mittels eines solchen "Notknopfes" müssen die abgeschalteten Inhalte solange abgeschaltet bleiben bis Google ggf. bewiesen hat, dass der Eingriff ( Abschaltung) rechtswidrig erfolgt ist .

Es mag zwar sein, dass die Forderung nach einem solchen "Notknopf" radikaler erscheint als die bisherige Forderung des Herrn Mosley nach Entwicklung einer "Filtersoftware" - sie ist aber aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend geboten und wurde bisher lediglich wegen Kapitalmangels und einer bestehenden Erpressungsproblematik der betroffenen Bürger nicht gerichtlich durchgesetzt.

Demgegenüber ist die - wesentlich mildere - Forderung des Herrn Mosley "subsidiär", d.h. Herr Mosley bzw. seine Anwältin können über ihre bisherigen Forderungen noch weit hinausgehen, wenn sie sich auf die Rechtfertigungsgründe anderer Betroffener berufen (und sich entsprechender Beweismittel zur Untermauerung der Arumgentation bedienen), welche den Google-Konzern ohnehin von Verfassungs wegen verpflichten einen solchen "Notknopf" zur Verfügung zu stellen, dessen Betätigung automatisch dazu führen würde, dass auch alle Bilder dauerhaft verschwinden und nicht wieder auftauchen, die Herr Mosley entfernt haben möchte.

2.

Die Konsequenz aus dieser rechtlichen Konstellation ,d.h. aus dem sich aus dem Schutzzweck des Art. 1 GG ergebenden Zwang einen solchen "Selbstbedienungs-Notknopf" für die Bürger zur Verfügung stellen zu müssen, ist, dass Frau Tanja Irion dies in dem anhängigen Verfahren Mosley ./.Google im laufenden Verfahren anführen kann um die Frage der Zumutbarkeit eindeutig zu Gunsten des Herrn Mosley entscheiden zu lassen, da sich angesichts der Ausstrahlungswirkung des Art. 1 GG die Frage einer Abwägung im Rahmen eines "interessenausgleichs" zwischen den Interessen des Google-Konzerns dahin, angebliche "Zensur" verhindern zu wollen und geschäftliche Interessen im Sinne einer Rechtsausübung gem. Art. 2 GG zu verfolgen, erledigt.

Eine Interessenabwägung zu Gunsten des Google-Konzerns im Sinne des Begehrens des Google-Konzerns dahin, die angebliche "Zensur" verhindern zu wollen (welche durch das Bereitstellen von "Filtersystemen" und "Notknöpfen" erreicht würde) darf mit Rücksicht auf Art. 1 GG gar nicht erfolgen, ganz davon abgesehen, dass es sich bei solchen Maßnahmen nicht um Zensur im Sinne des Art. 5 GG handeln würde und i.Ü. Google eine "Zensur" ohnehin nicht verhindern kann, denn diese findet - wie oben in den anderen Kommentaren dargelegt - bereits verdeckt als Folgeerscheinung der Google-Erpressungen statt. Die Erpressten äussern sich nicht , und dadurch wird die Meinungsfreiheit DURCH DIE AKTUELLE BETRIENBSART der Google-Maschine verfassungswidrig eingeschränkt und die öffentliche Meinung MANIPULIERT !

3.

Der im Forum "im virtuellen Raum" in einem Beitrag des Mitglieds @Mephisto veröffentlichte Steckbrief ist zwar gem. Art. 5 GG Teil der Veröffentlichung eines Kunstwerks, er ist aber, wie mir mitgeteilt wurde, auch ausserhalb des Kunstwerks wirksam und ernst gemeint wie folgt :

Max Mosley hat das Angebot erhalten sich mit @Mephisto über das hiesige Forum persönlich in Verbindung zu setzen , damit Mephisto für einen potentiellen Nebenintervenienten in dem Verfahren 324 O 264/11 LG Hamburg tätig werden und Herrn Mosley bzw. seiner Anwältin
( Frau RAin Tanja Irion) Beweismittel zur Verfügung stellen kann für die in dem Steckbrief aufgestellten Behauptungen. Diese Beweismittel sind geeignet um den Beitritt eines Nebenintervenienten zu rechtfertigen mit dem Ziel Herrn Mosley zu unterstützen und die Chancen eines Obsiegens im Prozess zu erhöhen.

Ich wurde beauftragt, diesbezüglich hier im Forum folgendes öffentlich an die Adresse Max Mosley´s und seiner Anwältin Tanja Irion mitzuteilen :

a)

der potentielle Nebenintervenient - hier "N" genannt - ist bereit dem Verfahren Max Mosley ./.Google als Nebenintervenient beizutreten, sofern Herr Mosley die Kosten für die anwaltliche Vertretung durch Frau RA Irion hinsichtlich der bei dem Landgericht Hamburg einzureichenden Beitrittserklärung übernimmt. Der Nebenintervenient ist nicht postulationsfähig, da er kein Anwalt ist und vor dem Landgericht hinsichtlich der Wirksamkeit der Beitrittserklärung Anwaltszwang besteht. Die Beitrittserklärung wird von mir formuliert werden und anonym an "N" zugestellt werden für die anschliessende Übermittlung an Frau RAin Irion.
"N" ist unter der genannten Bedingung bereit, Frau RAin Tanja Irion eine entsprechende Vollmacht zu erteilen für die nötige Vertretung vor dem Landgericht Hamburg , damit der Beitritt wirksam erklärt werden kann. "N" wird für den Fall, dass Herr Mosley und Frau Irion sich auf dieses Angebot einlassen, einen von mir formulierten Schriftsatz zur Verfügung stellen mit der Beitrittserklärung und der Begründung des rechtlichen Interesses des Nebenintervenienten am Obsiegen des Herrn Mosley in dem genannten Verfahren. Weitere Schriftsätze des Nebenintervenienten werden nicht erforderlich sein. Im Übrigen wird "N" unter der genannten Voraussetzung kostenlos Beweismaterial zur Verfügung stellen, soweit dieses für die Rechtfertigung des Beitritts als Nebenintervenient dem Verfasser des Schriftsatzens sinnvoll erscheint.

b)

"N" - oder ggf. ein Beauftragter "N"´s - wird heute im Laufe des Tages die Kanzlei Irion telefonisch kontaktieren um sie auf die Existenz unseres Forums und auf dieses Angebot hinzuweisen.

c)

Wir werden hier im Forum auf dieses Angebot auch im Wege eines an Frau Irion gerichteten Google-Steckbriefes hinweisen.

4.

Gibt man bei Google in die Suchmaschine "google mosley steckbrief" ein, dann erscheint folgendes :

Steckbrief Mosley 1.JPG
Steckbrief Mosley 1.JPG (30.81 KiB) 3082-mal betrachtet


Man kann auch eingeben "Mephisto Max Mosley Steckbrief", dann kommt das :


Mephisto Max Mosley Steckbrief.JPG
Mephisto Max Mosley Steckbrief.JPG (44.02 KiB) 3080-mal betrachtet







und hier :

www.google.de/search?hl=de&source=hp&q= ... j-yrfoQGqc

und hier :

viewtopic.php?f=20&t=19


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