LG-Urteile

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Beitragvon MARS » Do 29. Aug 2013, 09:06

LG-Urteil Nürnberg-Fürth v. 8.8. 2006, AZ : 7 KLs 802 Js 4743/2003

Im Namen des Volkes !

Urteil

der 7. Strafkammer bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth in der Strafsache

gegen M...

geb. ... in N...deutscher Staatsangehöriger, geschieden, V...str. ...N... derzeit Bezirkskrankenhaus Straubing

wegen Körperverletzung u.a.

aufgrund der Hauptverhandlung vom 08.08.2006,
an der teilgenommen haben :

Vorsitzender am Landgericht Brixner
als Vorsitzender

Richterin am Landgericht Heinemann
als Beisitzende

StA Schorr
als Beamter der Staatsanwaltschaft

Rechtsanwalt Dolmany,Nürnberg
als Verteidiger

Rechtsanwalt Horn
als Vertreter der Nebenklage

JAng Mehle
als Urkundsb. der Geschäftstelle


1. Der Angeklagte wird freigesprochen.

2. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die Kosten der Nebenklage und seine eigenen notwendigen Auslagen.

Angewandte Bestimmungen:

§§ 223 I, 224 1 Nr. 5, 230 I, 239 I, 303, 303 c, 20, 52, 53, 63 StGB.
Gründe

I.

1.

Der Angeklagte schlug am 12.08.2004 seine Ehefrau, von der er inzwischen geschieden ist, grundlos mehrfach auf den gesamten Körper, würgte sie bis zur Bewusstlosigkeit und trat sie mit den Füßen.

2.

Am. 31.05.2002 hielt der Angeklagte seine Ehefrau etwa 1 1/2 Stunden in der bis dahin gemeinsamen Wohnung fest. Erst als eine Freundin, die sie zu ihrem Schutz mitgenommen hatte und die vor der Haustür wartete, klingelte, gelang es P... M... zu flüchten.

Die Staatsanwaltschaft bejaht das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung.

3.

Im Zeitraum zwischen dem 31.12.2004 und dem 01.02.2005 zerstach der Angeklagte die Reifen an Fahrzeugen verschiedener Personen oder beschädigte diese Fahrzeuge auf andere Weise, wobei die jeweils Geschädigten von ihm aufgrund ihrer Beteiligung an Scheidungs- oder Trennungssituation von seiner Ehefrau als Ziel ausgewählt worden waren. Es entstand ein Schaden von ungefähr 6.870,00 Euro. Auch gerieten die Geschädigten in gefährliche Situationen dadurch, dass die Schäden nicht sofort sichtbar wurden, sondern sich erst nach einiger Fahrzeit bemerkbar machten. Soweit ein Strafantrag nicht form- oder fristgerecht von einem Berechtigten gestellt wurde, hält die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.

Es ist nicht ausschließbar, dass der Angeklagte in allen Fällen im Zustand der aufgehobenen Steuerungsfähigkeit gemäß § 40 StGB handelte, der Angeklagte handelte aber mit natürlichem Vorsatz. Der Angeklagte hat zu den Taten keine konkreten Angaben gemacht.

II.

Personliche Verhältnisse

Der Angeklagte G... F... M... wurde am ...1956 in Nürnberg geboren, ist geschieden, deutscher Staatsangehöriger und hat keine Kinder. Er wuchs zusammen mit einem Bruder im Elternhaus auf, allerdings verstarb der Vater aufgrund einer Krebserkrankung bereits 1960. Seine (nach dem Tod des Vaters) alleinstehende Mutter musste damals mit zwei Kindern- (4 und 14 Jahre alt) einen Betrieb, der über 20 Mitarbeiter hatte, abwickeln.

Obwohl der Angeklagte unglücklich verliebt war, legte er 1976 das zweitbeste Abitur der Schule ab. Er begann nach dem Abitur Maschinenbau zu studieren, brach dieses Studium aber 1980 wegen der Krebserkrankung seiner Mutter ab, die kurze Zeit später verstarb. 1978 lernte der Angeklagte seine spätere Frau kennen, mit der er bald zusammenzog, 1981 begann er bei ... zu arbeiten, wo er schließlich eine Controlling-Abteilung unter sich hatte und bis 1983 blieb. Im Anschluss an seine Tätigkeit bei MAN machte sich der Angeklagte mit einem Reifenhandel selbständig. Zusätzlich beschäftigte er sich mit der Restauration von Oldtimern. Im Zusammenhang damit führte der Angeklagte einen Rechtsstreit um die Lackierung eines Ferrari, der sich bis 1999 hinzog, den er dann zwar gewann, aber trotzdem als schwer belastend empfand. Sein Geschäft, das nie Gewinn abwarf, sodass die Ehefrau mit ihrem geerbten Geld Defizite ausgleichen musste, musste im Jahre 2000 geschlossen werden, weil auch die Ehefrau keine finanziellen Zuschüsse mehr leistete. Nach Schließung des Geschäftes begann sich der Angeklagte psychisch noch stärker zu verändern, wobei diese Veränderung bereits etwa ab 1996 eingesetzt hat. Er war auch zuvor - bereits ab dem Kennenlernen - ein "schwieriger" Mensch gewesen, der auch aggressiv gegenüber seiner späteren Ehefrau wurde, sodass er sie gelegentlich ("etwa 1 x im Jahr") geschlagen hatte. Dies empfand diese jedoch damals nicht als so belastend, dass sie das als Grund für eine Trennung gesehen hatte, sondern das Paar, das seit etwa 1978 ohne Trauschein zusammengelebt hatte, schloss 1991 die Ehe. Dazu kam es, weil der Angeklagte sich etwa ab 1986 kaum mehr aggressiv gezeigt hatte. Insbesondere aber nach Schließung des Geschäfts, saß der Angeklagte immer Zuhause vor dem Fernseher und begann "fixe" Ideen zu entwickeln. Kontakte mit Freunden wurden nicht mehr gepflegt, diese wandten sich auch ab wegen des merkwürdigen Verhaltens des Angeklagten. So war der Angeklagte schließlich überzeugt, dass seine Ehefrau, die seit 1990 bei der H...-V...bank arbeitete, bei einem "riesigen" Schwarzgeschäft von Geldverschiebungen in die Schweiz beteiligt sei. Die Ehefrau des Angeklagten P... M..., jetzt M..., war tatsächlich von der damaligen B... V...bank mit dem Privatkundengeschäft in und für die Schweiz betraut. Daher war sie zusammen mit dem Angeklagten auch in der Schweiz eingeladen gewesen.

Nachdem die Aggressionen und Tätlichkeiten des Angeklagten immer weiter zunahmen, wandte sich seine Ehefrau wegen dieser Veränderungen an einen Psychologen um Rat. Im Mai 2002 zog sie aus der elterlichen Wohnung aus - die Eheleute wurden schließlich 2004 geschieden.

III.

Bisheriger Verfahrensverlauf

Im November des Jahres 2002 erstattete die getrennt lebende Ehefrau des Angeklagten Anzeige wegen Körperverletzung gegen diesen, nachdem dieser ihren Bruder ebenfalls wegen Körperverletzung angezeigt hatte. Damit wollte sie erreichen, dass die Aggressivität des Angeklagten bekannt wurde.

Mit Fax vom 23.09.2003 übermittelten die Rechtsanwälte der inzwischen getrennt lebenden Ehefrau dem Amtsgericht Nürnberg eine ärztliche Stellungnahme des Klinikums am Europakanal - Fachärztin Dr. K... -, dass nach den Schilderungen der Ehefrau davon ausgegangen werden könne, dass der Ehemann "mit großer Wahrscheinlichkeit" an einer ernstzunehmenden Erkrankung leide, im Rahmen derer eine erneute Fremdgefährlichkeit zu erwarten sei. Der Ehefrau sei daher empfohlen worden, Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen und den Sachverhalt mit ihrer Rechtsanwältin zu besprechen, sowie zusätzlich psychiatrische nervenärztliche Abklärung beim Ehemann anzustreben.

Aufgrund der Strafanzeige von P... M... erhob die Staatsanwaltschaft am 23.05.2003 dann Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung gegen den Angeklagten.

In der Hauptverhandlung vom 25.09.2003 vor dem Amtsgericht Nürnberg übergab der Angeklagte in einem Schnellhefter zusammengefasste Schriftsätze zu seiner Verteidigung, die in keinerlei erkennbarem Zusammenhang mit den Anklagevorwürfen stehen. Nach dem Eindruck des RiAG ... bestanden aufgrund der zum Teil wirren Ausführungen des Angeklagten erhebliche Zweifel an dessen Schuldfähigkeit. Mit Beschluss vom 25.09.2003 wurde daher die Hauptverhandlung ausgesetzt und ein psychiatrisches Gutachten eingeholt zu der Frage, ob beim Angeklagten am 12.08.2001 bzw. 31.05.2002 die medizinischen Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB vorgelegen hätten. Mit der Gutachtenserstellung wurde der Sachverständige T... L... beauftragt. Gegen diesen Beschluss legte der Angeklagte mit Schreiben vom 26.09.2003, eingegangen bei Gericht am selben Tage, Beschwerde ein. Diese Beschwerde wurde vom Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 29.10.2003 als unzulässig verworfen.

Mit Beschluss vom 03.01.2003 wurde dem Angeklagten Rechtsanwalt T... D... als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Mit Schreiben vom 26.01.2004, eingegangen bei Gericht am 29.01.2004, teilte der Sachverständige T... L... mit, dass der Angeklagte zu beiden ihm vorgeschlagenen Terminen, dem 29.12.2003 und dem 22.01.2004 zur psychiatrischen Begutachtung nicht in die Praxis gekommen sei und sich auch nicht entschuldigt habe. Eine Begutachtung sei damit wohl nur im Rahmen einer polizeilichen Vorführung möglich.

Im weiteren Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Nürnberg vom 22.04.2004, zu dem auch der Sachverständige T... L... geladen war, erklärte der Angeklagte u.a.: "Ich trete jetzt aus dem Rechtsstaat aus". Des weiteren beantragte er ohne nähere Begründung seinen Pflichtverteidiger zu entbinden, was das Gericht mit Beschluss vom selben Tag ablehnte.

Der Sachverständige T... L... gab in der Hauptverhandlung an, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB sicher anzunehmen, die Voraussetzungen der §§ 20 und 63 StGB jedoch mit einiger Wahrscheinlichkeit gegeben seien. Beim Angeklagten liege eine gravierende psychische Erkrankung, vermutlich eine Psychose vor. Die Prognose sei ungünstig, da keinerlei Krankheitseinsicht vorläge. Es bestünde die Gefahr, dass Unbeteiligte Opfer werden könnten. Es könne allerdings nur eine stationäre Unterbringung weitere Erkenntnisse bringen. Er empfehle daher eine solche im Bezirkskrankenhaus Ansbach oder Erlangen für die Dauer von 6 Wochen, um ein genaueres Gutachten erstellen zu können.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 22.04.2004 wurde deshalb die Verbringung des Angeklagten zur Vorbereitung eines Gutachtens über dessen psychischen Zustand für die Dauer von höchstens 6 Wochen in das Klinikum am Europakanal in Erlangen angeordnet. Dort sollte der Angeklagte beobachtet und dann entlassen werden, sobald der Untersuchungszweck erfüllt sei (§ 81 StPO). Zugleich wurde mit der Erstellung des medizinischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob beim Angeklagten zu den Tatzeiten 12.08.2001, 31.05.2002 und 23.11.2002 die Voraussetzungen von § 63 StGB vorlägen, der Leiter der forensischen Abteilung des Klinikums am Europakanal Dr. W... beauftragt.

Gegen diesen Beschluss legte der Angeklagte Beschwerde ein, die vom Landgericht Nürnberg-Fürth durch Beschluss vom 26.05.2004 verworfen wurde.

Nachdem der Angeklagte sich bereits zur Beobachtung und Gutachtenerstattung für eine Woche im Klinikum am Europakanal in Erlangen aufgehalten hatte, erklärte sich der dortige Sachverständige Dr. W... für befangen und bat, ihn von der Gutachtenerstellung zu entbinden, weil der Sachverständige von Nachbarn des Angeklagten privat auf dessen Zustand angesprochen worden war und er nicht den Anschein der Voreingenommenheit erwecken wollte.

Mit Schreiben vom 06.07.2004 zeigte sich Rechtsanwalt O... unter Vorlage einer Vollmacht als Wahlverteidiger für den Angeklagten an.

Mit Beschluss vom 07.07.2004 hob das Amtsgericht Nürnberg die Unterbringung des Angeklagten im Klinikum am Europakanal und die Gutachtensauftragserteilung an den Sachverständigen Dr. W... auf, weshalb der Angeklagte noch am gleichen Tage aus dem Klinikum entlassen wurde.

Mit Beschluss vom 16.09.2004 jedoch ordnete das Amtsgericht Nürnberg erneut an, dass der Angeklagte zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand für die Dauer von höchstens fünf Wochen nun in das Bezirskrankenhaus Bayreuth zu verbringen und dort zu beobachten sei (§ 81 StPO). Des weiteren wurde der Leiter der KLinik für forensische Psychiatrie am Bezirkskrankenhaus Bayreuth, Herr Chefarzt Dr. L..., mit der Erstellung des oben genannten Gutachtens beauftragt.

Die hiergegen vom Angeklagten und seinem Verteidiger eingelegten Beschwerden wurden mit Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.10.2004 verworfen.

Trotz Trennung und Scheidung konnte sich der Angeklagte aber nicht von seiner Frau lösen. P... M... fühlte sich deshalb von ihm dauernd verfolgt. So setzte sich der Angeklagte einmal in der U-Bahn in Nürnberg neben sie, fixierte sie unaufhörlich und wurde schließlich laut. Ein andermal passte er zunächst ihren jetzigen Lebensgefährten M... auf der Straße in Nürnberg ab, der ihm jedoch entweichen konnte. Am seihen Tag verfolgte er dann P... M... bis in ein Lokal in Nürnberg, wo diese mit M... verabredet war und fotografierte sie durch verschiedene Fenster.

Mit Schreiben vom 15.06.2005 beantragte der Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt D..., seine Entbindung als Pflichtverteidiger des Angeklagten, da sein Vertrauensverhältnis zu diesem erschüttert sei. U. a. habe der Angeklagte bereits mit den Fäusten an die Eingangstür seiner Kanzlei gedrommelt und ihn, Rechtsanwalt D..., für den Zeitraum von etwa einer Stunde daran gehindert, seine Kanzlei zu verlassen.

Der Angeklagte war schließlich vom 14.02.2005 bis 21.03.2005 zur Gutachtenserstattung gemäß des Beschlusses des Amtsgerichts Nürnberg vom 16.9.2004 im Bezirkskrankenhaus Bayreuth untergebracht.

Am 25.07.2005 erstellte dann der beauftragte Sachverständige Chefarzt Dr. L... das in Auftrag gegebene Gutachten, in dem er zu dem Ergebnis kam, dass der Angeklagte in mehreren Bereichen ein paranoides Gedanken ste entwickelt habe.

Am 04.08.2005 beantragte dann die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, dem Antrag des Pflichtverteidigers auf Entbindung von der Pflichtverteidigung stattzugeben und dem Angeklagten einen neuen Verteidiger beizuordnen. Zugleich wurde beantragt, das Verfahren an das Landgericht Nürnberg-Fürth gemäß § 74 I GVG zu verweisen.

Mit Beschluss vom 29.12.2005 legte das Amtsgericht Nürnberg das Verfahren dem Landgericht Nürnberg-Fürth zur Übernahme vor.

Nach Übernahme des Verfahrens am 27.01.2006 durch die 7. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth erließ diese am 1.2.2006 einen vorläufigen Unterbringungsbeschluss gem. § 126a StPO, da der Angeklagte aufgrund die von ihm begangenen Taten für die Allgemeinheit gefährlich sei. Aufgrund dieses Beschlusses konnte der Angeklagte am 27.02.2006 in seinem Haus in der V...straße 4 in Nürnberg festgenommen werden, wobei es zunächst so schien, als sei das Haus unbewohnt, weil die Rolläden heruntergelassen waren. Im Haus befanden sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich in dem Anwesen aufhielt (der Kamin rauchte, das Teewasser in der Küche war warm). Die Tür zum Dachboden war versperrt. Der Angeklagte konnte dann auch auf dem Dachboden in einem Zwischenboden, wo er sich vor der Polizei hinter einer Kiste versteckte, aufgefunden werden. Er ließ sich durch die Beamten festnehmen, schimpfte aber, er befände sich in einem Polizeistaat. Der Angeklagte wurde zunächst ins Bezirkskrankenhaus Erlangen, dann nach Bayreuth verbracht und befindet sich nunmehr im Bezirkskrankenhaus Straubing.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

IV.

Die Taten

Im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung der Eheleute M... kam es zu folgenden Taten des Angeklagten:

Der Angeklagte benahm sich, nachdem er sein Geschäft aufgeben musste, immer eigenartiger. Er ließ im eigenen Haus stets die Rolläden herunter, hielt keinen Kontakt mehr zu Freunden und hatte als einzige Bezugsperson nur noch seine Ehefrau. Sein eigenartiges Verhalten gipfelte darin, daß er sich einmal eine Plastiktüte über seinen Kopf gezogen hatte. Die Ehefrau konnte ein Ersticken des Angeklagten nur verhindern, indem sie Löcher in die Plastiktüte schnitt. Ein anderes Mal lief der Angeklagte mit einem Strick um den Hals durch die Wohnung. Er was auch in immer kürzeren Abständen gewalttätig gegenüber seiner Ehefrau. Unter anderen, die nicht angeklagt sind, kam es zu folgenden Vorfällen:

1.

Am 12.08.2001 schlug der Angeklagte in der gemeinsamen Wohnung, V...straße 4 in ... Nürnberg seiner Ehefrau ohne Grund mindestens 20 Mal mit beiden Fäusten auf den gesamten Körper. Außerdem biss er sie derart kräftig in den Arm, dass von der blutenden Bisswunde noch heute eine Narbe zu sehen ist. Zudem brachte der Angeklagte seine Frau zu Boden, trat er ihr mindestens dreimal mit den Füßen, an denen er kein festes Schuhwerk, sondern Hausschuhe oder Mokkassins trug, gegen die untere Körperhälfte. Erst dann ließ er von ihr ab. Diese kam in der Folgezeit auf dem Boden liegend wieder zu sich.

P... M... erlitt durch die Misshandlungen des Angeklagten eine Prellmarke und ein Hämatom an der rechten Schläfe von 3 x 5cm Durchmesser, großflächige, zirkuläre, handbreite Hämatome an beiden Oberarmen, großflächige konfluierende Hämatome, zirkolär an beiden Unterschenkeln, fleckförmige Hämatome am linken Oberschenkel (etwa 5 x 5 cm) und im Bereich des linken Beckenkamms. Würgemale am Hals unterhalb des Kehlkopfs zentral-medial, Bisswunde am rechten Ellenbogen mit Abdruck von Ober- und Unterkiefer sowie Kopfschmerzen und Druckschmerzen über den beschriebenen Hämatomen.

2.

Im Mai 2002 zog P... M... aus der Ehewohnung in Nürnberg V...straße aus. Am 31.05.2002 kam sie mit einer Freundin, Frau S..., erneut zur ehelichen Wohnung in der V...straße in Nürnberg zurück, um ihre restlichen persönlichen Sachen aus dem Haus zu holen. Um den Angeklagten nicht durch die Anwesenheit einer weiteren Person zu reizen, bat sie ihre Freundin vor der Türe zu warten und sich erst durch Klingeln bemerkbar zu machen, wenn sie, die Ehefrau, nicht spätestens nach 1 1/2 Stunden aus dem Haus käme. Der Angeklagte zeigte sich gegenüber seiner Ehefrau sofort wieder aggressiv und hielt sie zunächst im Schlafzimmer fest, indem er sie auf das Bett warf und festhielt. Sodann verbrachte er sie in das Arbeitszimmer, stellte sich mit seinem Körper vor die Tür und verhinderte so, dass sie das Zimmer verließ. P... M... konnte den Angeklagten, der damals 90 kg wog, nicht dazu bewegen, sie aus dem Arbeitszimmer zu entlassen.

Als nach etwa 1 1/2 Stunden Frau S... gegen die Haustüre klopfte, nutzte P... M... die momentane Unaufmerksamkeit des Angeklagten und flüchtete aus dem Haus.

Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

3.

Im Zeitraum zwischen dem 31.12.2004 und dem 01.02.2005 beschädigte der Angeklagte Fahrzeuge verschiedener Personen, die in irgendeiner Weise mit seiner damals von ihm geschiedenen Ehefrau befreundet waren, mit dem Scheidungsverfahren und im weiteren Sinne mit Vollstreckungsverfahren des Angeklagten zu tun hatten, indem er Reifen zerstach oder - in einem Fall - die Scheiben zerkratzte. Im einzelnen handelte es sich um folgende Fälle:

a)

Zwischen dem 31.12.2004, 19.00 Uhr und 01.01.2005, 16.45 Uhr zerstach der Angeklagte mindestens einen Reifen des am D... P... 7 in Nürnberg geparkten Fahrzeugs Alfa Romeo, amtliches Kennzeichen N-..., des Rechtsanwalts W... G... . Rechtsanwalt W... G... ist zusammen mit seiner Ehefrau, Rechtsanwältin R... G... und Rechtsanwalt H...-G... W... in einer Kanzleigemeinschaft. Rechtsanwältin R... G... führte das Scheidungsverfahren für die Ehefrau des Angeklagten, P... M..., jetzt M....

b)

In der Zeit zwischen dem 05.01.2005, 15.00 Uhr und dem 07.01.20057 10.30 Uhr, zerstach der Angeklagte zwei Reifen des in der E...straße 18 in Nürnberg geparkten Pkw BMW, amtliches Kennzeichen N-... -des Facharztes für Psychiatrie T... L... . Dieser bemerkte den Schaden am ersten Reifen sofort, den am zweiten Reifen erst auf der Fahrt.

Der Sachschaden betrug 295,00 €.

T... L... war als Sachverständiger vom Amtsgericht Nürnberg mit der Erstellung eines Gutachtens über die medizinischen Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB bei den Taten des Angeklagten betraut und hatte diesen mit Schreiben vom 29.12.2003 und 22.1.2004 vorgeladen.

c)

Zwischen dem 05.01.2005, 21.00 Uhr und dem 06.01.2005, 11.60 Uhr beschädigte der Angeklagte die Reifen des in der D...straße 13 in Nürnberg abgestellten BMWs, amtliches Kennzeichen N-... des Rechtsanwalts H...-G... W... . Der Sachschaden betrug 360,00 €.

Rechtsanwalt W... hat eine Kanzleigemeinschaft mit dem Ehepaar G... und wurde selbst in Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Angeklagten tätig.

d)

Am 14.01.2005, gegen 10.30 Uhr, zerkratzte der Angeklagte mit einem spitzen Gegenstand die beiden hinteren, rechten Scheiben auf der rechten Seite des Pkw Audi, amtliches Kennzeichen FO-... des Gerichtsvollziehers H..., der vor dem Anwesen Ä... S... Straße 131 in Nürnberg geparkt war.

Der Gerichtsvollzieher E... H... musste 1.200,00 Euro für die Reparatur der Seitenscheiben bezahlen.

Er war im Jahre 2004 von mehreren Gläubigem, hauptsächlich jedoch von ... M... beauftragt, Zwangsvollstreckungen beim Angeklagten durchzuführen. Anlässlich einer Pfändung führte der Angeklagte mit ihm ein vierstündiges Gespräch, erzählte ihm von seinem Leben, seiner Scheidung und dem angeblichen Schwarzgeldverschiebungsskandal, in den seine Ehefrau verwickelt sei. Auch von der terroristischen Bedrohung durch Bin Laden war die Rede, dessen Vorgehen und Verhalten der Angeklagte als berechtigt ansah. Anlässtich einer Pfändung eines Ferarris schickte Gerichtsvollzieher H... die Ehefrau des Angeklagten, P... M... und ihren Lebensgefährten M... weg, um Streitigkeiten zu vermeiden. Bei einem Zwangsöffnungsauftrag war Rechtsanwalt W... jedoch als Gläubigervertreter mit anwesend. Der Gerichtsvollzieher durchsuchte das Haus des Angeklagten nach eventuellen Vermögenswerten.

e)

Zwischen dem 18.01.2005, 18.00 Uhr bis 19.01.2005. 14.30 Uhr zerstach der Angeklagte erneut die Reifen der am D... Platz 7 in Nürnberg geparkten Fahrzeuge BMW, amtliches M-... und Alfa Romeo N-... der Rechtsanwälte W... und R... G... .

f)

In der Zeit vom 18.01.2005, 22.30 Uhr bis 25.01.2005, 7.40 Uhr beschädigte der Angeklagte wiederum den in der E...straße 5 in Nürnberg geparkten Pkw, Marke BMW, amtliches Kennzeicben N-... des Rechtsanwalts H...-G... W... . Der entstandene Schaden beträgt 360,00 Euro.

g)

Zwischen dem 07.01.2005 und dem 20.01.2005 beschädigte der Angeklagte die Reifen der in der S...straße 149 in Nürnberg geparkten Pkws Marke Jaguar, amtliches Kennzeichen N-.... und BMW, amtliches Kennxeichen N-... der Fa. I...-S... .

Es entstand ein Sachschaden von 608,00 Euro.

Der Inhaber der Firma I... S..., O... S..., kennt den Angeklagten nicht und hatte auch nie etwas persönlich mit ihm zu tun. Er wohnt jedoch zwei Häuser weiter neben Rechtsanwalt W... .

O... S... betreibt zudem sein Immobiliengeschäft in der Straße, in der die geschiedene Ehefrau des Angeklagten Wohnung genommen hatte. O... S... kennt allerdings auch den jetzigen Lebensgefährten der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten. M... M..., weil beide in der Handballabteilung des 1. FC Nürnberg engagiert waren.

b)

In der Zeit vom 31.01.2005, 18.00 Uhr bis 01.02.2005, 10.30 Uhr zerstach der Angeklagte insgesamt 56 Reifen der Fahrzeuge der Firma A...-L.... An einem Tag waren die Reifen sämtlicher, auf dem Betriebsgelände der Firma L... in der D...straße 31 in Nürnberg geparkten Fahrzeuge beschädigt (40 Stück), zwei Tage später weitere 16 Reifen.

Der Gesamtschaden beträgt 3,000,00 Euro.

Der Inhaber der Finna A... L..., J... Z..., kennt den jetzigen Lebensgefährten der P... M... seit 35 Jahren. In seinem Auftrag sollte er Blumenvasen aus der ehelichen Wohnung der M... in der V...straße in Nürnberg abholen, was auch geschah. Das Fahrzeug der Firma L... war zwar nicht mit dem Firmenlogo. aber mit einer "roten" Nummer versehen. Der Angeklagte, der wohl über die Zulassungsstelle den Inhaber der roten Nummer herausbekommen hatte, tauchte kurze Zeit später in der Firma L... auf und unterhielt sich mit J... Z... über den Irak-Krieg. Bei dieser Gelegenheit stellte sich heraus, dass sich der Angeklagte und J... Z... von Kindheit her kannten.

Die Geschädigten haben form- und fristgerecht Strafantrag gestellt. Soweit dies nicht geschehen ist, hält die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.

Der Angeklagte beging alle oben genannten Taten im Zustand der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit. Eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit gemäß § 20 StGB ist nicht ausschließbar.

4.

Mit den Ermittlungen wegen der beschädigten Kraftfahrzeuge war die Polizeiinspektion Nürnberg-Ost befasst, in deren Einzugsgebiet sowohl der Angeklagte wohnte, als auch die Geschädigten ihre Wohnung oder Firmensitz hatten. Eine Serie von insgesamt 20 Fällen von Sachbeschädigung, von denen nur ein Teil angeklagt wurde, begann am 31.12.2004 und endete am 01.02.2005. Bei den beschädigten Reifen wurde mittels eines feinen Werkzeugs die Flanken der Reifen zerstochen, sodass die Beschädigungen mit dem bloßen Auge teilweise nicht sichtbar waren und die Luft nur langsam nach Inbetriebnahme der Fahrzeuge entwich, weshalb gefährliche Situationen beim Betreiben des Pkw im Straßenverkehr entstanden. Art und Weise der Beschädigung deutete nach Auffassung der Polizei darauf hin, dass der Täter etwas von der Bauweise von Reifen verstand.

Zunächst hatte die Polizei keinerlei Hinweise auf den bzw. die Täter. Doch dann übermittelte Rechtsanwalts W... der Polizei ein an ihn gerichtetes Schreiben des Angeklagten vorn 04.08.2004 in dem sämtliche oben aufgeführte Geschädigte aufgeführt und im Zusammenhang mit P... M..., der inzwischen geschiedenen Ehefrau des Angeklagten, erwähnt werden. Das Schreiben enthielt felgende Passagen:

"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. W...,

schon am 23.05. wollten Sie zusammen mit Ihrem Freund, schon aus Urzeiten Ihres 1. FCN-Handballvereins, M... M..., Direktor der H...V...bankGroup, P... M..., Ihrer Mandantin und früheren Mitarbeiterin der H...V...bankGroup, als auch einem Mitarbeiter von J... Z... vom Altwagenhandel L... (der wiederum Jahrzehnte mit M... M... von der H...V...bankGroup befreundet ist), in mein Haus eindringen, um an Unterlagen zu gelangen, die die Schwarzgeldverschiebung der H...V...bank und deren Vorläuferbanken in der Schweiz beweisen.

...

Sie haben enge Verbindungen zur Justiz- und Polizeibeamten- Z. B. Sie sind befreundet mit O... und S... S... von der Firma I... S... in der W... H...straße in Nürnberg. Darüber hinaus wohnen P... M..., frühere Mitarbeiterin der H...V...bankGroup, deren Bruder R... M... und dessen Lebensgefährtin P... S... (aus der Arztpraxis wo diese arbeitet, stammt ein Attest, das dazu beitragen soll, mich fertig zu machen) sechs Häuser weiter in der W... H...straße.

...

Mit W... G... betreiben Sie eine Rechtsanwaltskanzlei. In Ihrer Website verweisen Sie auf Ihre Mandanten von Behörden, Banken, Wertpapierdienstleistungsuntemehmen und Immobilienbranche.

Am 30.06.2004 haben Sie durch ihre Verbindungen arrangiert, dass ich von einem Gerichtsvollzieher auf meinem Grundstück, in unglaublicher Weise und Umständen wegverhaftet wurde, damit Sie ungehindert mein Haus nach den Unterlagen, die die Schwarzgeldverschiebung in die Schweiz beweisen, durchsuchen können."

Da weitere Sachbeschädigungen an dem Fahrzeug des am häufigsten Geschädigten, Rechtsanwalt G..., wohnhaft Am D... P... 5 in Nürnberg zu befürchten waren, überwachte die Polizei die örtlichkeit ab dem 16.01.2005 während der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr mittels einer Videoaufzeichnungsanlage von einem gegenüberliegenden Wohnanwesen aus.

Bereits in den frühen Morgenstunden des 01.02. um 04.08 Uhr wurde eine Person beim Zerstechen mit einem Werkzeug der dem Gehsteig zugewandten vier Reifen des Pkw der Familie G... aufgezeichnet. Diese Person trug eine bis zu den Oberschenkeln reichende dunkle Jacke oder Mantel sowie eine Mütze mit Ohrenschützern. Die Videoaufzeichnungen wurden der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten, P... M..., gezeigt. Anhand der getragenen Kleidung hielt sie es für möglich, dass die aufgezeichnete Person ihr früherer Mann sein könnte, da dieser solche Kleidungsstücke getragen habe. Bei der beim Angeklagten durchgeführten Hausdurchsuchung am 04.02.2004 wurden eine Jacke und eine Mütze gefunden, die der Kleidung des Täters bei der Tatausübung vom 01.02. stark ähneln.

V.

Beweiswürdigung

1.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, die sich insoweit mit den Bekundungen seiner geschiedenen Ehefrau P... M..., geschiedene M.... decken.

2.

Die Feststellungen. zu dem Verlauf der Ehe des Angeklagten, die Schilderung seines eigenartigen Verhaltens und seiner sich immer weiter steigernden Aggressivität beruhen ebenfalls auf der Aussage seiner geschiedenen Ehefrau, an deren Glaubwtlrdigkeit die Kammer keinen Zweifel hat.

Die Feststellungen zu Fall 1 und 2 beruhen auch auf den Angaben von P... Mü... . Diese schilderte die Taten des Angeklagten so- wie oben dargelegt-, ruhig, schlüssig und ohne jeden Belastungseifer.

So gab sie zu Fall 2 an, sie wisse nicht mehr, ob der Angeklagte sie bei diesem Vorfall geschlagen habe. Zudem wird ihre Schilderung von Falll durch ein arztliches Attest von Dr. M... R..., Ä... B...str. 1903 Nürnberg vom 3.6.2002 bestätigt, das gemäß § 256 Abs. 1 Ziff. 2 StPO verlesen wurde. Darin werden die geschilderten Verletzungen dokumentiert, die mit der Darstellung des Vorfalls durch P... M... übereinstimmen.

P... M... hat auch als Beispiel für das aggressive Verhalten des Angeklagte während der Ehe von einem Vorfall erzählt, der sich folgendermaßen abgespielt habe: sie habe sich nachts aus Angst vor ihrem Ehemann aus dem ehelichen Schlafzimmer nackt zu ihrem Bruder geflüchtet, der im Wohnzimmer der Ehewohnung geschlafen habe und sie dann vor dem sie verfolgenden Angeklagten geschützt habe, indem er sich vor sie gestellt habe. Diesen Vorfall bestätigte der Bruder der P... M..., R... M..., in der Hauptverhandlung ebenfalls glaubhaft.

Aus allen diesen Gründen ist die Kammer von der Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin M... überzeugt.

Der Angeklagte dagegen hat die Angaben seiner geschiedenen Ehefrau nicht konkret bestritten. Er machte Ausführungen zum "größten Schwarzgeldskandal aller Zeiten" und, dass seine Ehefrau übet ihre Tätigkeit bei der H...bank darin verwickelt gewesen sei. Deshalb habe es oft Streit gegeben, wobei seine Ehefrau ihn geschlagen habe.

Er habe sich lediglich gewehrt.

3.

Die Feststellungen zu Fall 3 beruhen - soweit es ihre eigene - Wahrnehmung betrifft - auf den Bekundungen der Zeugen J... Z..., E... H..., O.... S... und T... L..., die glaubhaft schilderten, welcher Schaden an ihren Fahrzeugen entstanden sei und - wie oben dargelegt - in welchen Zusammenhang mit P... M... bzw. ihrem Freund M... M... die einzelnen Taten stehen könnten.

Über den Ablauf der Ermittlungen berichtete POK G... von der PI Nürnberg-Ost, der vor allem darlegte, daß man aufgrund des vom Angeklagten an Rechtsanwalt W... gerichteten Briefes auf den Angeklagten als Täter der Sachbeschädigungen gekommen sei.

POK G... berichtete auch über die Schäden an den Fahrzeugen W... und G... .

Der Angeklagte hat sich zu den Sachbeschädigungen nicht konkret geäußert. Er wird aber durch folgende Umstände überführt:

a) sämtliche Geschädigte stehen zu P... M..., M... M... oder der Scheidung des Ehepaares M... in irgendeiner Verbindung.

b) sämtliche Geschädigte - mit Ausnahme von T... L... - werden in diesem Zusammenhang im Brief des Angeklagten vom 4.8.2004 an den Rechtsanwalt Dr. W... in negativer Weise benannt. T... L... war jedoch als Gutachter für das Amtsgericht Nürnberg tätig und erstattete ein Gutachten, aufgrund dessen der Angeklagte mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 22.4.04 in das Klinikum am Europakanal eingewiesen wurde. Dieser Beschluss wurde in der Hauptverhandlung verlesen.

c) sämtliche Autoreifen wurden auf die selbe Weise mit einem dünnen Gegenstand in die Flanke gestochen, sodaß die Beschädigung nicht oder nicht leicht sichtbar waren und meist erst auf der Fahrt entdeckt wurden. Die Art und Weise des Vergehens spricht für einen Reifenfachmann. Der Angeklagte, der früher einen Reifenhandel betrieben hat, hatte die entsprechenden Kenntnisse.

d) die vor dem Hause des Rechtsanwalts Dr W... am 1.2.2005 aufgenommenen Videoaufnahmen und die im Hause des Angeklagten aufgefundene Kleidung, die als Vernehmungsbehelfe bei Vernehmung des Polizeibeamten G... in die mündliche Verhandlung eingeführt wurden, sind zwar kein eindeutiger Beweis für die Täterschaft des Angeklagten, weisen aber zusätzlich zu den obigen Feststellungen darauf hin.

Zudem hielt P... M... bei Ansicht des Videofilmes anband des Bewegungsablaufs eine Täterschaft des Angeklagten für möglich. Dies bekundete POM G... .

4.

Zur Frage der Schuldfähigkeit und der Unterbringung des Angeklagten gem. § 63 StGB äußerte sich Dr. L..., Leiter der forensischen Abteilung des Bezirkskrankenhauses Bayreuth, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie.

VI.

Rechtliche Würdigung

Durch sein Verhalten hat der Angeklagte den objektiven Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 223, 224 Abs. 1 Ziff. 5 G, einer Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB sowie der Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB begangen. Er handelte hierbei mit natürlichem Vorsatz.

Die Handlungen des Angeklagten sind von der Erkrankung an einer wahnhaften psychischen Störung geprägt, so dass nicht ausgeschlossen kann, dass zu den Tatzeitpunkten die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben und er daher gemäß § 20 StGB schuldunfähig war.

Mit Sicherheit ist jedoch von erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB auszugehen.

Dies legte der Sachverständige Dr. L... für die Kammer überzeugend dar. Er berichtete, dass der Angeklagte sowohl eine körperliche Untersuchung als auch ein ausführliches Explorationsgespräch mit ihm verweigert habe. Seine mehrmaligen diesbezüglichen Versuche z.B. am 18.2.2005 und am 18.3.2005 seien gescheitert. Bei dem informatorischen Gespräch, das, er, der Sachverständige am 18.2.05 mit dem Angeklagten geführt habe, sei diesem der Gutachtensauftrag erläutert worden und auch, dass er ihm frei stehe, Angaben zu machen. Auch sei ihm erklärt worden, dass es erforderlich sei, Gespräche und Untersuchungen durchzuführen. Bei diesem Gespräch habe sich der Angeklagte zwar beschwert, dass seine psychiatrische Untersuchung richterlich angeordnet sei, habe jedoch ein Explorationsgespräch verweigert.

Da sei der Angeklagte in psychischer Hinsicht orientiert, wach, bewusstseinsklar und von ausgeglichener Stimmung gewesen. Formale Denkstörungen habe er nicht festgestellt. Das Denken sei allerdings von einer misstrauischen Grundhaltung geprägt gewesen. Hinsichtlich Gedächtnis, Merkfähigkeit und Konzentrationsvermögen hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben. Der Angeklagte habe keine aggressive Verhaltensweisen gezeigt.

Da der Angeklagte sämtliche vorgeschlagenen Gesprächs und Untersuchungstermine abgelehnt, u.a. den vorgeschlagenen Termin vom 18.3.05 schreiend und mit einer Serie von Vorwürfen und Vorhaltungen abgebrochen habe, sei die Beobachtung des Angeklagten auf Station besonders wichtig gewesen. Zudem seien die Akten und die verschiedenen beiliegenden Schreiben des Angeklagten ausgewertet worden.

In dem übergebenen Schriftwechsel des Angeklagen hätten sich neben den Angaben über dessen Werdegang, auch solche befunden, aus denen hervorgegangen sei, dass er der Meinung gewesen sei, Hilfe zu brauchen, dass er eine Blei- und Lösungsmittelvergiftung erlitten habe, weiter dass er seit Jahren Alpträume hätte und nachts schweißgebadet aufwache. Im August 2002 habe der Angeklagte in einem Brief seiner Frau mitgeteilt, dass er mit diesen "Machenschaften" nicht fertig werde. Er sei jeder Kraft beraubt, seelisch und körperlich schwer belastet. Vor über 5 Jahren hätten seine Belastungen zu einem Hörsturz geführt, er leide, teilweise unerträglich an einem Tinnitus.

Nach Aufnahme des Angeklagten im Bezirkskrankenhaus Bayreuth sei dort dessen negativistisches Weltbild, in dem er sich für den Benachteiligten schlechthin halte aufgefallen. Es mute an, dass es sich um ein paranoides Umdenken handele, wobei er glaube,

die "Schwarzgeldkreise" hätten sich gegen ihn verschworen. Dominiert hätten aber auch Größenphantasien. Auch habe er auf Frage angegeben, eine innere Stimme zu hören, die ihm sage, er sei ein ordentlicher Kerl, er spüre sein Gewissen. Weiter habe der Angeklagte gesagt, im Grundgesetz sei die Gewissensfreiheit verankert. Es gebe nur Gerechtigkeit oder Tod. Dies hier sei ein Unrechtsstaat. Die Ich-Grenzen des Angeklagten hätten verschwommen gewirkt. Seine Ausführungen seien ausufernd und scheinlogisch gewesen, allerdings abwechselnd mit vernünftigen Gedanken.

Bei der stationären Beobachtung des Angeklagten sei ein wechselndes psychopathologisches Zustandsbild zu verzeichnen gewesen. Zeitweise sei er von heiterer Stimmungslage und leicht gehobenem Antrieb gewesen, dann wieder verbal aggressiv in maniformer Stimmungslage, dann misstrauisch, gereizt und abweisend. Insgesamt stark ichbezogen, ohne auf die Auswirkungen seines Verhaltens und Handelns auf andere zu achten. Auch bei Konfrontation mit realen, nicht oder nicht weiteres änderbaren Gegebenheiten, habe der Angeklagte keine Bereitschaft gezeigt, seine rigide eingenommenen Haltungen zu überprüfen bzw. Gegebenheiten, die nicht veränderbar seien, in seine Überlegungen einzubeziehen oder sie einer vernünftigen Abwägung zu unterziehen.

In Konfrontation mit Dritten seien heftige Erregungszustände des Angeklagten zu beobachten gewesen, die jedoch nicht in tätliche Auseinandersetzungen gemündet hätten.

Unter Berücksichtigung dieses Verhaltens müssten seine subjektiv getroffenen Wertungen, die aus den Akten und seinen Darstellungen ersichtlich seien, betrachtet werden. Daraus ergebe sich, daß der Angeklagte in mehreren Bereichen ein paranoides Gedankensystem entwickelt habe. Hier sei einerseits der Bereich der "Schwarzgeldverschiebung" zu nennen, in dem der Angeklagte unkorrigierbar der Überzeugung sei, dass eine ganze Reihe von Personen aus dem Geschäftsfeld seiner früheren Ehefrau, diese selbst und nunmehr auch beliebige weitere Personen, die sich gegen ihn stellten, z.B. auch Dr. W..., der Leiter der Forensik am Europakanal, in der der Angeklagte zunächst zur Begutachtung untergebracht war, in dieses komplexe System der Schwarzgeldverschiebung verwickelt wären.

Eindrucksvoll könne am Beispiel des Dr. W... ausgeführt werden, dass der Angeklagte weitere Personen, die sich mit ihm befassen müssten, in dieses Wahnsystem einbeziehe, wobei in geradezu klassischer Weise der Angeklagte eine für ihn logische Erklärung biete, dass Dr. W... ihm angeboten habe, ein Gefälligkeitsgutachten zu schreiben, wenn der Angeklagte die Verwicklung des Dr. W... in den Schwarzgeldskandal nicht offenbare.

Auch entwickle der Angeklagte paranoide Größenideen, die sich beispielsweise aus seinem Schreiben vom 23.9.2004 an den Präsidenten des Amtsgerichts Nürnberg ergäben. Hier werte der Angeklagte die Forderung des damaligen Bundeskanzlers nach einem Mentalitätswechsel in Deutschland als persönlichen Erfolg für seine Bemühungen, um das Wohl seines Geburts- und Lebenslandes. Denn "Schwarzgeldverschieber und Steuerhinterzieher verschärften die Schere zwischen Arm und Reich und die Entwicklung zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen".

Ob der vom Angeklagten beschriebene Tinnitus und die in der Klinik gemachte Angabe, er höre innere Stimmen, zuträfen, habe nicht geklärt werden können, würden aber für möglich gehalten.

Der Angeklagte habe sich in krankhafter Weise mit der jeweiligen Thematik auseinandergesetzt, zunehmend in einer inneren Welt gelebt und keinen Kontakt mehr nach außen gehabt.

Pathologisch seien jedenfalls die massiven Auffälligkeiten in der Affektivität, die Ich-Bezogenheit und die massive Rigidität des Angeklagten.

Aus den geschilderten Briefen und Äußerungen der Zeugen in der Hauptverhandlung entnehme er, der Sachverständige, dass das Wahnsystem des Angeklagten immer weiter ausgebaut werde.

Der Angeklagte leide mit Sicherheit bereits seit Jahren unter einer paranoiden Wahnsymptomatik, die sein Denken und Handeln in zunehmendem Maße bestimme und ihn soweit beeinträchtige, dass er zu einem weitgehend normalen Leben und der Versorgung der für ihn wesentlichen Angelegenheiten nicht mehr mehr ausreichend in der Lage sei.

Die auf paranoidem Erleben resultiernde, krankhaft misstrauische Haltung des Angeklagten habe einen zunehmend sozialen Rückzug, eine Abschottung von der Umwelt und eine vermehrte Beschäftigung mit seinen paranoiden Gedanken zur Folge, wobei dem Angeklagten eine vernünftige Wahrnehmung realer Gedanken in zunehmendem Maße erschwert werde und ihm somit kein Korrektiv der Realität mehr zur Verfügung stehe. Daher sei ein Fortschreiten der paranoiden Symptomatik beim Angeklagten zu befürchten.

Differentialdiagnostisch könnten die geschilderten Störungen als wahnhafte psychische Störung nach ICD 10; F 22.0 angesehen werden, wobei die massiven affektiven Störungen des Angeklagten und die mehrere Bereiche umfassende paranoide Symptomatik und das eventuell vorhandene Hören von Stimmen eher gegen diese Diagnose sprechen würde. Solche wahnhaften Störungen träten vor allem bei differenzierten, sehr sensiblen Menschen aufgrund psychischer Verletzungen auf.

Differentialdiagnostisch käme beim Angeklagten auch die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10: F 20.0) in Betracht. Für diese Diagnose würde neben den paranoiden Inhalten des Angeklagten dessen affektive Störungen, seine bizarren Handelsmuster und - vor allem - so sie mit Sicherheit angenommen werden können - die sein Handeln kommentierenden Stimmen sprechen.

Als weitere Differentialdiagnose müsste beim Angeklagten auch eine organische wahnhafte (schizophrenieforme) Störung in Betracht gezogen werden, für die allerdings eine organische Erkrankung oder Schädigung des Gehirns des Angeklagten als Ursache gefunden werden müsste. Der Angeklagte habe jedoch jegliche Untersuchung verweigert, sodass eine mögliche organische Ursache der festgestellten paranoiden Störung weder ausgeschlossen noch belegt werden könne.

Die genannten möglichen Differentialdiagnosen der beim Angeklagten festgestellten wahnhaften Symptomatik mit zumindest sicher feststehende massiven effektiven Veränderungen stellten ungeachtet ihrer Herkunft ein schweres, zwingend zu behandelndes Krankheitsbild beim Angeklagten dar.

Die beim Angeklagten in jedem Falle vorliegende schwere psychische Störung sei eine krankhafte Störung im Sinne der biologischen Eingangskriterien der §§ 20/21 StGB, allenfalls aus eher akademischen Gründen könne diese im Falle der Diagnose der "wahnhaften Störung" nach ICD 10 F 22.0 alternativ auch dem biologischen Eingangskriterium der schweren anderen seelischen Abartigkeit zugeordnet werden.

Ohne Zweifel spreche das Verhalten des Angeklagten - was die Taten gegenüber seiner Ehefrau betreffe - dafür, dass sich der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten in einer aus seinem Krankheitsbild herrührenden massiven Erregung befunden habe, aufgrund derer zumindest seine Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Unter dem Eindruck akuten wahnhaften Erlebens oder einer wahnhaft erlebten Bedrohung könne für die Tatzeitpunkte auch eine Aufhebung der Steuerungs- und/oder Einsichtsfähigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

Auch die Beschädigungen von Autoreifen- und -scheiben sei - soweit das Gericht von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt sei - auf die wahnhafte Störung zurückzuführen, d.h. auch in diesen Fällen sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert gewesen. Wenn auch das zielgerichtete Handeln des Angeklagten in diesen Fällen gegen eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit spräche, so könne man doch im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten, insbesondere gegenüber seiner Ehefrau und den übrigen Personen in ihrem Umkreis nicht ausschließen, dass auch hier die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben gewesen sei.

Damit lagen in sämtlichen geschilderten Fällen die Voraussetzungen des § 21 StGB mit Sicherheit vor, wobei auch die des § 20 StGB letztlich nicht ausgeschlossen werden könnten.

Die Kammer schließt sich dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen aufgrund eigener kritischer Würdigung an.

Auch in der Hauptverhandhmg hat sich - wie bereits in den von den Zeugen geschilderten Vorfällen - die wahnhafte Gedankenwelt des Angeklagten vor allem in Bezug auf den Sc[unlesbar] H...bank bestätigt. Mag sein, dass es Schwarzgeldverschiebungen von verschiedenen Banken in die Schweiz gegeben hat bzw. noch gibt, wahnhaft ist, dass der Angeklagte fast alle Personen, die mit ihm zu tun haben, z.B. den Gutachter Dr. W... völlig undifferenziert mit diesem Skandal in Verbindung bringt und alle erdenklichen Beschuldigungen gegen diese Personen äußert.

Aus alledem ergibt sich, dass eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gemäß § 20 StGB in allen Fällen nicht ausgeschlossen werden kann und dieser daher freizusprechen ist.

VII.

Unterbringung

1.

Die Kammer hat die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil eine Gesamtwürdigung seiner Person und seiner Taten Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er wegen seines Zustands auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird und daher für die Allgemeinheit gemäß § 63 StGB gefährlich ist.

Der Sachverständige Dr. L... führte hierzu aus, dass die beim Angeklagten festgestellten Störungen - sei es nun eine wahnhafte psychische oder eine paranoide Schizophrenie - dauerhafte Störungen seien. Bleibe der Angeklagte unbehandelt, könne keine Besserung eintreten, vielmehr dürften sich die Störungen verschlimmern. Daher sei ohne adäquate Behandlung zu befürchten, dass beim Angeklagten auch weiterhin psychotische Symptome ähnlichen Ausmaßes, wie bei den Taten, vorhanden seien und dann ähnliche Handlungen folgten wie geschehen. Da der Angeklagte bisher jegliche Behandlung abgelehnt habe, sei eine Besserung des Krankheitsbildes des Angeklagten nicht zu erwarten.

Auch insoweit ist die Kammer von der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen überzeugt.

Zweifellos stellen die Tätlichkeiten des Angeklagten gegenüber seiner nunmehr geschiedenen Ehefrau erhebliche rechtswidrige Taten dar. Auch die Sachbeschädigungen, deren einzelner Wert zwar jeweils relativ geringfügig war, stellen, was die Gefahr für die Allgemeinheit betrifft, ebenfalls erhebliche rechtswidrige Taten dar, da durch die Tatausübung (nur geringe Stichbeschädigungen, langsames Entweichen der Luft aus den Reifen, die teilweise erst bei hoher Fahrtgeschwindigkeit bemerkbar wurden) eine konkrete Gefährdung des jeweiligen Fahrzeugbenutzers hervorgerufen wurde.

Da vom Angeklagten aufgrund seiner Erkrankung weitere derartige Taten zu befürchten sind und hierfür eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht und nicht lediglich die einfache Möglichkeit künftiger schwerer Störungen, ist der Angeklagte für die Allgemeinheit gefährlich und deshalb unterzubringen. Entscheidend ist dabei, dass der Angeklagte immer weitere Personen mit derartigen Taten überziehen wird, von denen er annimmt, dass sie gegen ihn vorgehen werden (z. B. Sachverständigen [unlesbar]) wobei ein persönliches Interesse oder eine persönliche Beziehung nicht zu bestehen braucht.

2.

Die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung gemäß § 67b StGB kommt nicht in Betracht.

Denn die Umstände, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch durch die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung erreicht werden kann, liegen nicht vor.

So bestehen beim Angeklagten derzeit weder Krankheitseinsicht noch irgendwie Behandlungsbereitschaft.

Dies ergibt sich aus allen Bekundengen des Angeklagten, der jegliche Untersuchung verweigert und auch in der Hauptverhandlung immer wieder bekundet hat, er sei nicht krank. Dies hat auch Dr. L... ausgeführt. Dem als sachverständigen Zeugen vorgeladenen Dr. ... vom Bezirkskrankenhaus Straubing, der über den derzeitigen Zustand des Angeklagten berichten sollte, hat der Angeklagte keine Aussagegenehmigung erteilt. Der Kammer, die im Sicherungsverfahren bereits über zahlreiche Einweisungsanträge in psychiatrische Kliniken entschieden hat, ist aus dieser Praxis bekannt, dass Behandlungsbereitschaft und Behandlung von Erkrankungen aus dem genannten Formenkreis unerlässliche Voraussetzung für eine Besserung des Zustands der Kranken sind. Darauf hat sie den Angeklagten auch wiederholt aufmerksam gemacht, ohne dass dieser irgendeine Behandlungsbereitschaft gezeigt hätte. Daher verbietet sich eine Strafaussetzung zur Bewährung, da besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift gerade nicht vorliegen.

VIII.

Freispruch

Dem Angeklagten lag noch zur Last, am 23.11.2002 Briefe seiner Ehefrau P... M..., aus dem Briefkasten des Grundstücks W... H...straße 13 in Nürnberg entwendet zu haben. Die Vernehmung seines ehemaligen Schwagers, R... M..., hat jedoch ergeben, dass der Angeklagte die Briefe lediglich ins Haus geworfen und sie nicht an sich genommen hat.

Damit ist eine Zueignungsabsicht gemäß § 242 StGB dem Angeklagten nicht nachweisbar. Er war daher auch insoweit freizusprechen.

IX.

Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465, 472 StPO.
MARS
 
Beiträge: 244
Registriert: Fr 10. Mai 2013, 18:54

Fliegender Gerichtsstand betr. Cyberstalking

Beitragvon MARS » So 16. Feb 2014, 17:39

LG Berlin, 7. April 2011, 27 S 20/10




1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16.11.2010 (226 C 130/10) abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 398,81 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.6.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 27 Prozent und die Beklagte 73 Prozent zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe

I. Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird zunächst auf die Darstellung des Tatbestandes in dem angefochtenem Urteil (BI. 153 ff.) Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass neben dem anwaltlichem Abmahnschreiben vom 17.4.2009 (Anlage K 6) an die Beklagte der Kläger mit inhaltsgleichen Schreiben vom gleichen Tag auch entsprechende Berichterstattungen der ... GmbH und der ... GmbH abmahnte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.4.2009 gab die Beklagte gemeinsam mit den anderen beiden abgemahnten Unternehmen eine Unterlassungserklärung ab (Anlage K 7). Mit Schreiben vom 4.5.2009 nahm der Kläger die Unterlassungserklärung an und forderte die Beklagte zur Erstattung der nach einem Gegenstandswert von 5.001,00 Euro berechneten Anwaltskosten von 546,69 Euro für das außergerichtliche Unterlassungsbegehren auf (Anlagen K 8 und K 9). Wegen der anderen beiden Abmahnschreiben richtete er entsprechende Forderungen auch an die ... AG und die ... GmbH, die Gegenstand der Parallelverfahren 27 S 21/10 (AG Charlottenburg 226 C 128/10) und 27 S 24/10 (AG Charlottenburg 225 C 130/10) sind. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2.6.2009 (Anlage K 11) lehnte die Beklagte eine Kostenerstattung ab.

Der Kläger ist der Ansicht, der angegriffene Bericht verletzte ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Bei der Beziehung zu seinem Vater handele es sich um eine innerfamiliäre Angelegenheit, die dem Privatsphärenschutz unterliege. Als Folge der rechtswidrigen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts schulde die Beklagte Schadensersatz für die entstandenen, von ihm schon bezahlten Rechtsanwaltskosten. Gebührenrechtlich handele es sich bei den Abmahnungen der verschiedenen Unternehmen um mehrere selbständige Angelegenheiten. Es lägen einzelne und eigenständige Beauftragungen vor.

Der Beklagte ist der Ansicht, die ursprüngliche Veröffentlichung sei rechtmäßig gewesen. Sie behandele ganz überwiegend die Lebenssituation des Vaters des Klägers und betreffe lediglich die Sozialsphäre des Klägers. Es bestehe ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit daran zu erfahren, dass der Vater des reichen und prominenten Klägers von staatlicher Unterstützung leben müsse. Bei den drei Abmahnungen handele es sich gebührenrechtlich nur um eine Angelegenheit, da die Berichterstattung praktisch identisch sei und die ... GmbH und die ... GmbH Tochtergesellschaften der Beklagten seien.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Klage mit Urteil vom 16.11.2010 abgewiesen, da es örtlich nicht gemäß § 32 ZPO zuständig sei. Die Entscheidungen des BGH zur internationalen Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen seien von der Auffassung getragen, dass die örtliche Zuständigkeit bei Internetveröffentlichungen beschränkt werden müsse. Die bloße Abrufbarkeit reiche nicht zur Begründung der Zuständigkeit aus. Da der Gerichtsstand des § 32 ZPO eine der Rechtfertigung bedürfende Ausnahme zu Gunsten des Klägers von den allgemeinen Regeln der §§ 12, 13 ZPO sei, müsse die behauptete unerlaubte Handlung einen konkreten Bezug zum Gerichtsbezirk haben, an der es hier fehle. Anders als bei Printmedien, deren Verbreitung im Streitfall zudem feststellbar sei, werde der Handlungsort auch nicht vom. Deliktsschuldner durch die Wahl seiner Vertriebsorte selbst bestimmt. Offenbar sei alleiniger Grund für die Anrufung des Amtgerichts Charlottenburg, dass sich der Kanzleisitz der Prozessbevollmächtigten des Klägers hier befinde. Dies belege, dass § 32 ZPO zu einem Selbstbedienungsladen der Prozessbevollmächtigten bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Delikten im Internet verkomme.

Der Kläger und Berufungskläger hält das Amtsgericht Charlottenburg weiterhin für örtlich zuständig. Wenn man nur von einer Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG ausgehe, müsse man einen Gegenstandswert von 30.000 Euro ansetzen, da das Landgericht Berlin für eine vergleichbare Internetveröffentlichung einen Gegenstandswert von 7.500 Euro angesetzt habe (Anlage K 16), und maßgeblich für den Wert des vorprozessualen Unterlassungsanspruches der Hauptsachestreitwert sei.

Er beantragt, abändernd unter Aufhebung des am 16.11.2010 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Charlottenburg, AZ 226 C 130/10, wie folgt zu erkennen:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 546,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit dem 19.5.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und betont, der Kläger habe die von dem BGH in seiner Entscheidung zur internationalen Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen geforderte "besondere Beziehung" zu dem Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Charlottenburg gerade nicht dargelegt. Da es sich bei den Abmahnungen der drei Gesellschaften nur um eine Angelegenheit handele, müsse der Kläger sich entscheiden, in welchem der drei anhängigen Verfahren er welche Gebühren geltend machen wolle.

II. Die gemäß §§ 511 Abs. 2 Nr. 2, 517, 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers hat in dem aus. dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Charlottenburg war es für die Entscheidung über die Klage gemäß § 32 ZPO zuständig, da der Kläger Schadensersatz wegen einer auch im Bezirk des Amtsgerichts Charlottenburg begangenen unerlaubten Handlung begehrt. Die Klage ist daher zulässig.

a) Nach ganz überwiegender Auffassung begründet § 32 ZPO einen "fliegenden Gerichtsstand" bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen in Presseerzeugnissen oder in Fernsehsendungen überall dort, wo die Druckschrift bestimmungsgemäß verbreitet wird bzw. die Sendung ausgestrahlt wird oder werden soll (vgl. Zöller-Vollkommer, 28. Auflage 2010, § 32 ZPO Rn. 17 m.w.N.). Dieses Verständnis von § 32 ZPO beruht auf einem Urteil des BGH aus dem Jahr 1977, in dem er entschied, dass bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Printmedien nicht nur der Herstellungsort des Druckwerkes, sondern auch der Ort, an dem das Druckwerk bestimmungsgemäß verbreitet wird, Begehungsort i.S.d. § 32 ZPO ist (BGH v. 3.5.1977, VI ZR 24/75, zitiert nach juris), und entspricht ständiger Rechtsprechung der Kammer, auch wenn zuletzt gegen diesen fliegenden Gerichtsstand Einwendungen rechtspolitscher Natur erhoben wurden (vgl. Schlüter, AfP 2010, 340 ff.).

b) Diese Rechtsprechung gilt nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer im Grundsatz auch für persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen im Internet. Dem Amtsgericht mag zuzubilligen sein, dass die Anwendung dieser Rechtsprechung auf persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen im Internet nicht dazu führen darf, dass eine Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO schon durch die bloße Abrufbarkeit des angegriffenen Beitrages in dem jeweiligen Gerichtsbezirk begründet wird (so aber zum Beispiel KG v. 25.3.1997, 5 U 659/07, zitiert nach juris für die Verletzung von Namensrechten, Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 12 Rn. 123, LG Hamburg v. 7.10.2009, 3250 191/09, zitiert nach juris). Dem steht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung zur internationalen Zuständigkeit bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Internetveröffentlichungen diesem Kriterium eine klare Absage erteilt hat und einen über die bloße Abrufbarkeit hinaus erforderlichen Inlandsbezug verlangt (BGH v. 2.3.2010, VI ZR 23/09, juris Rn. 18 ff.) bzw. nunmehr sogar einen "deutlichen Inlandsbezug" (BGH v. 29.3.2011, VI ZR 111/10, bislang nur als Pressemitteilung). Der hierin zum Ausdruck kommende Gedanke; dass eine Zuständigkeit nicht allein aufgrund der technischen Verfügbarkeit des Internets an einem Ort begründet werden soll, lässt sich auch auf Internetveröffentlichungen ohne internationalen Bezug übertragen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts gibt es hier aber einen über die bloße Abrufbarkeit des Beitrages hinaus erforderlichen Bezug zu dem Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Charlottenburg. Denn zum einen ist der Kläger ein bundesweit bekannter ... für den sich Menschen im gesamten Bundesgebiet und damit auch in dem Bezirk des Amtsgerichts Charlottenburg interessieren. Zum anderen richtet sich die von der Beklagten verantworteten Internetseite ohne jegliche lokale oder regionale Einschränkung an potentielle Nutzer in ganz Deutschland. Daher kann sich eine etwaige Persönlichkeitsrechtverletzung des Klägers durch Veröffentlichungen auf dieser Seite auch im Bezirk des Amtsgerichts Charlottenburg auswirken. Das ist aber auch bei Übertragung der Grundsätze aus der Entscheidung des BGH vom 2.3.2010 (VI ZR 23/09) auf Internetveröffentlichungen ohne Auslandsbezug zur Begründung der Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO ausreichend.

c) Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass in diesem Fall eine Zuständigkeit aller Amtsgerichte in Deutschland für den geltend gemachten Anspruch gemäß § 32 ZPO besteht. Das ist zum einen bei einer entsprechenden Veröffentlichung in einer bundesweit vertriebenen Zeitschrift oder einer bundesweit ausgestrahlten Fernsehsendung ebenfalls der Fall. Zum anderen würde, wenn man eine derartige Zuständigkeit verneint, die örtliche Zuständigkeit sich letztlich auf das Gericht am Wohnsitz des Klägers bzw. am Sitz der Beklagten beschränken, da an allen anderen Orten eine gleiche Wahrscheinlichkeit wie im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Charlottenburg besteht, dass sich aufgrund der Bekanntheit des Klägers und des bundesweiten Angebots der Beklagten dort die Persönlichkeitsrechtsverletzung auswirkt. Das würde aber dem Sinn von § 32 ZPO sowie der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum fliegenden Gerichtsstand der Presse widersprechen. Soweit ersichtlich, wird eine derartige Einschränkung

der Anwendbarkeit von § 32 ZPO in der Rechtsprechung auch nicht vertreten. Zum Teil wird für die örtliche Zuständigkeit allein auf die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit des Angebots abgestellt (LG Köln v. 20.3.2009, 28059/09, zitiert nach juris; LG Hamburg v. 7.10.2009, 3250 191/09, zitiert nach juris). Zum Teil wird darüber hinaus eine tatsächliche Auswirkung des behaupteten Verstoßes an dem gemäß § 32 ZPO zuständigkeitsbegründenden Ort verlangt (OLG Celle v. 17.10.2002,4 AR 81/02, zitiert nach juris), wobei es dort um die Zuständigkeit am Wohnort des Klägers ging und es sich offenbar nicht um bundesweit bekannte Personen handelte. Diesem Kriterium wird aber jedenfalls dann Genüge getan, wenn man, wie oben dargelegt, die bloße Abrufbarkeit nicht für die örtliche Zuständigkeit ausreichen lässt, sondern aufgrund von überregionaler Bekanntheit der Parteien oder Zielrichtung der Internetseite einen Bezug jedenfalls auch zum Bezirk des angerufenen Gerichts verlangt. Eine Einschränkung der Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO für persönlichkeitsrechtsverletzende Internetveröffentlichungen dürfte daher dann in Betracht kommen, wenn die umstrittene Internetmeldung einen klaren lokalen oder regionalen Bezug hat, etwa bei einer Berichterstattung über einen Bürgermeister einer Kleinstadt in der Onlineausgabe einer Regionalzeitung (vgl. Soehring, Presserecht, 4. Auflage 2010, § 30 Rn. 18b). Dieser Fall liegt hier aber nicht vor.

d) Der Kläger handelte auch nicht rechtsmissbräuchlich, indem er das Amtsgericht Charlottenburg für seine Klage auswählte. Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl, § 35 ZPO. Dass der "fliegende Gerichtsstand" der Presse zu einem "Selbstbedienungsladen" von Klägeranwälten verkommt, mag man wie das Amtsgericht Charlottenburg bedauern. In der Tat rechtfertigt der ursprüngliche Zweck von § 32 ZPO, nämlich die bessere Aufklärungsmöglichkeit am Ort der unerlaubten Handlung, nicht die uferlose Ausweitung der örtlichen Zuständigkeit auf alle deutschen Gerichte. Zum Teil tritt eher das Gegenteil des ursprünglich beabsichtigten Zweckes ein, etwa wenn das Landgericht Köln die Rechtswidrigkeit von Äußerungen in einer in Berlin geführten, dort im Lokalfernsehen gesendeten Diskussion im Zusammenhang mit einem Berliner Volksbegehren bewerten muss, weil die Sendung auch im Internet verbreitet wurde (vgl. den Fall des LG Köln, 28059/09, zitiert nach juris). Die fast unbegrenzte örtliche Zuständigkeit lädt die Kläger dazu ein, das zuständige Gericht nach sachfremden Kriterien auszuwählen, etwa dort, wo man sich am meisten Erfolg verspricht, oder am Kanzleisitz der Prozessbevollmächtigten. Diese Bevorzugung von Klägern betrifft aber nicht nur Internetveröffentlichungen, sondern den "fliegenden Gerichtsstand" der Presse im Allgemeinen, und ist die Folge der Anwendung von § 32 ZPO auf presserechtliche Ansprüche. Solange der Gesetzgeber insofern nicht für eine einschränkende Anwendung von § 32 ZPO sorgt, wozu es offenbar schon Bestrebungen gibt (vgl. Schlüter, AfP 2010, 340, 348, unter Verweis auf Überlegungen im Bundesministerium der Justiz), kann dem Kläger nicht der Vorwurf gemacht werden, aus den zahlreichen zuständigen Gerichten das Gericht auszuwählen, das er wegen der Erfolgschancen oder der Nähe zu seinen Prozessbevollmächtigten für besonders geeignet hält.

2. Der Kläger hat auch dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der erforderlichen Rechtanwaltskosten, da die Berichterstattung auf der Internetseite der Beklagten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG rechtswidrig verletzte und die Beklagte ihm daher gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet ist.

a) Nach der ständigen, vom Kammergericht bestätigten Rechtsprechung der Kammer in zahlreichen Parallelverfahren betrifft die familiäre Auseinandersetzung des Klägers mit seinem Vater seine Privatsphäre, die er bislang in dieser Hinsicht auch nicht geöffnet. Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen erweist sich die Berichterstattung daher als rechtswidrig, da kein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, über den Streit des Klägers mit seinem Vater informiert zu werden. Dazu hat das Kammergericht bereits in dem Verfahren 10 U 73/09, das eine vergleichbare Textberichterstattung betraf wie in diesem Verfahren, entschieden:

"Durch die Verbreitung der beanstandeten Äußerungen hat die Antragstellerin in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers eingegriffen. Dies gilt zunächst für die Äußerungen, die sich auf das Verhältnis zwischen Vater und Sohn beziehen ... Die Berichterstattung über familiäre Beziehungen bzw. Zerwürfnisse beeinträchtigt das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und Achtung des Privatlebens (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 5 RNr. 56 m.w.N.). Zur Sozialsphäre gehören solche Vorgänge nicht, da sie grundsätzlich nicht von Menschen wahrgenommen werden können, zu denen keine rein persönlichen Beziehungen bestehen. Darüber hinaus liegt ein Eingriff auch vor, soweit die Antragsgegnerin die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Vaters beziehenden Äußerungen aus der -Zeitung zitiert hat. Die Mitteilungen über den abgerissenen Kontakt zwischen Vater und Sohn sowie über die ausbleibende Hilfe des Antragstellers beruhen auf der Schilderung der prekären Lebensverhältnisse des Vaters. Insofern liegt eine gedankliche Verklammerung vor".

(KG v. 15.3.2010, 10 U 73/09, S. 3).

b) An diesen Ausführungen hält die Kammer nach erneuter Prüfung auch in diesem Verfahren fest. Inhaltlich ist die Berichterstattung der Beklagten in beiden Fällen vergleichbar. Es wird über ein Zerwürfnis zwischen Vater und Sohn berichtet; angeblich ausgelöst durch die Frage des Vaters nach Auftrittskarten. Dem Erfolg des Klägers wird die Armut des Vaters gegenübergestellt, verbunden mit dem vom Vater erhobenen Vorwurf, der Kläger lasse ihn im Stich. Der Bericht spiegelt damit eine innerfamiliäre Auseinandersetzung wieder, die grundsätzlich zur schützenswerten Privatsphäre des Klägers gehört. Eine Öffnung der Privatsphäre ist nicht dadurch erfolgt, dass in dem Bühnenprogramm des Klägers auch eine Vaterfigur verwendet wird. Von den Äußerungen seines tatsächlichen Vaters ist er zum Teil direkt, zum Teil jedenfalls reflexartig betroffen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Ausbreitung des Familienstreits ist nicht ersichtlich. Der Artikel thematisiert überhaupt nicht einen etwaig bestehenden Widerspruch zwischen Eigendarstellung des Klägers und seinem tatsächlichen Verhalten, sondern allein das gestörte Verhältnis zwischen Sohn und Vater. Soweit die Beklagte auf eine angebliche Ausbeutung des Sozialstaats hinweist, ist auch dies nicht Gegenstand des Artikels. Insoweit mag dahin stehen, ob eine Berichterstattung über den Verdacht, der sicherlich leistungsfähige Kläger entziehe sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht auf Kosten des Steuerzahlers, rechtmäßig wäre, da der angegriffene Artikel sich dazu weder verhält noch die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung (vgl. dazu BGH v. 7.12.1999, VI ZR 51/99, juris Rn. 20 ff. m.w.N.) einhält. Die angegriffenen Äußerungen verletzen den Kläger daher rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, so dass die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist. Zu dem gemäß §§ 249 ff BGB zu ersetzenden Schaden gehören auch die durch die Rechtsverfolgung und Durchsetzung entstandenen Kosten, insbesondere Anwaltskosten, sofern die Inanspruchnahme eine Anwaltes erforderlich und zweckmäßig war (Palandt-Grüneberg, 70. Auflage 2011, § 249 BGB Rn. 57 m.w.N.). Das war hier der Fall.

3. Der Anspruch des Klägers besteht aber nur in Höhe von 391,81 Euro. Hinsichtlich des weitergehend geltend gemachten Schadens war die Berufung zurückzuweisen, da der Kläger nicht berücksichtigt hat, dass es sich bei den geltend gemachten Unterlassungsansprüchen gegen die Beklagte sowie gegen die frühere ... GmbH sowie die frühere ... GmbH in den Parallelverfahren 27 S 24/10 (AG Charlottenburg 225 C 130/10) und 27 S 21/10 (AG Charlottenburg 226 C 128/10) um eine Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG handelt.

a) Nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH ist bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädiqten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war Auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages maßgebend ist. Die Annahme derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören. Dementsprechend kann auch die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger eine Angelegenheit sein. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben sollen. Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, dass jede Abmahnung wegen der verschiedenen Rechtspersönlichkeiten der in Anspruch Genommenen ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann. Sofern die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichteten Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (BGH v. 5.10.2010, VI ZR 152/09, juris Rn. 9 ff. m.w.N.).

b) Hier hat der Kläger gegen drei verschiedene Unternehmen desselben Konzern wegen Äußerungen auf drei verschiedenen Internetseiten Unterlassungsansprüche anwaltlich geltend gemacht. Inhaltlich sind die beanstandeten Berichte aber auch hinsichtlich der Überschrift identisch; das jeweils verwendete Kürzel weist den gleichen Verfasser aus. Die drei anwaltlichen Abmahnschreiben des Klägers datieren vom gleichen Tag und sind inhaltlich gleichlautend. Bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs gehören die Tätigkeiten daher zusammen. Der Kläger hat auch nicht konkret vorgetragen, wann er wem unterschiedliche Aufträge hinsichtlich der in Anspruch genommenen Internetseiten erteilt haben will; auch ist er dem Vortrag der Beklagten nicht näher entgegengetreten, dass es sich bei den anderen beiden Unternehmen um Tochtergesellschaften handelt. Eine differenzierte Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers war auch im weiteren Verlauf der Angelegenheit nicht erforderlich; vielmehr haben alle drei in Anspruch genommenen Unternehmen mit gemeinsamen anwaltlichem Schreiben auf die Abmahnungen reagiert. Für eine getrennte gerichtliche Geltendmachung bestand daher keine Veranlassung. Der Kläger kann daher nur seine Anwaltskosten für eine Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 RVG ersetzt verlangen, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass nunmehr bei drei Schädigern ein anderer Gegenstandswert als zunächst vom Kläger angesetzt zu Grunde zu legen ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Kammergerichts bemisst sich der Gegenstandswert eines außergerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nach dem Streitwert der Hauptsache, wobei gegenüber dem Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens ein Zuschlag von einem Drittel erfolgt. Hier wären entsprechend der Entscheidung in dem Verfahren 27 0 452/09 als Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens 7.500 Euro anzusetzen; bei drei Schädigern ergibt dies 22.500 Euro, so dass der Hauptsachewert 30.000 Euro beträgt. Das ergibt bei einer 1 ,3-Gebühr gemäß Nr. 2300 W RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer einen Betrag von 1.196,43 Euro, den der Kläger insgesamt von den drei Schädigern fordern kann. Auf die hiesige Beklagte entfallen davon 398,81 Euro, so dass die Klage im Übrigen abzuweisen war. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB, wobei die einseitige Fristsetzung in dem Schreiben des Klägers vom 4.5.2009 nicht schon den Verzug der Beklagten, begründet, sondern erst deren ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung in dem Schreiben vom 2.6.2009.

4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711.

5. Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO bei Internetnetveröffentlichungen mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten ohne internationalen Bezug besteht, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.
MARS
 
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