BSG stützt Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten i

BSG stützt Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten i

Beitragvon web175 » Di 24. Feb 2015, 10:37

BSG stützt Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Widerspruchsverfahren


Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 09.05.2012 (AZ.: B 6 KA 19/11 R) bestätigt, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren wegen einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung für den betroffenen Arzt notwendig war. Der Widerspruchsführer war mit einem Regress in Höhe von ca. 155.000 Euro wegen (angeblich) fehlerhafter Auslegung der Gebührenordnung konfrontiert und holte sich anwaltlichen Rat.





Das BSG bestätigte nunmehr seinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Denn soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Hierzu gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn dessen Zuziehung „notwendig“ im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB X war.









Wie das BSG ausführt, kommt es bei der Frage, ob anwaltlicher Rat notwendig im Sinne dieser Vorschrift ist, alleine auf die Sicht des Widerspruchsführers auf der Basis der Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt an, in dem er sich entscheiden muss, ob er gegen den ihm gegenüber ergangenen Verwaltungsakt Widerspruch einlegt und sich dabei eines Bevollmächtigten bedient. Die entscheidende Frage ist, ob er es in dieser Situation für notwendig halten durfte, sich von einem Bevollmächtigten unterstützen zu lassen? Das BSG bestätig dies für den Fall, dass nicht ohne Weiteres zu klärende bzw. nicht einfach gelagerte Sach-und Rechtsfragen eine Rolle spielen. Ferner komme es auf den Bildungs-und Erfahrungsstand des Widerspruchsführers ebenso an wie auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der anzufechtenden Entscheidung.





Im streitigen Verfahren hatte die KÄV die Beiziehung eines Rechtsanwalts für nicht notwendig beurteilt, drang hiermit jedoch nicht durch. Wie schon das Landessozialgericht entschied auch das BSG, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten in dem Widerspruchsverfahren zu Recht erfolgte. Bei Verfahren der sachlich-rechnerischen Richtigstellung ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nach Auffassung des BSG zwar nicht generell, aber jedenfalls immer dann zu bejahen, wenn das Verfahren für den geprüften Arzt von nicht unerheblicher wirtschaftlicher Tragweite ist.





Diese Voraussetzung dürfte in Verfahren betreffend das vertragsärztliche Honorar in der Regel erfüllt sein, da die Rückforderungen in der Regel mehrere Quartale betrifft und damit empfindliche Beträge zustande kommen.





Ferner ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann notwendig, wenn Hinweise des Arztes auf offensichtliche Fehler der KÄV, Klarstellungen zu seinem Abrechnungsverhalten oder rein medizinische Erläuterungen zum Behandlungsumfang aus seiner Sicht nicht ausreichen, um das Widerspruchsverfahren mit Aussicht auf Erfolg durchzuführen.





Immer dann, wenn Auslegungsfragen zu den Leistungslegenden der Gebührenordnungen betroffen sind, zu wechselseitigen Ausschlüssen verschiedener Leistungspositionen und zu den Voraussetzungen zulässiger Parallelabrechnungen werfen diese in der Regel auch rechtliche Fragen auf, zu deren Klärung sich der Arzt nach den Feststellungen des BSG anwaltlicher Hilfe bedienen darf. Ob der Bevollmächtigte den Widerspruch dann eingehend begründet und/oder seine Tätigkeit für den Erfolg des Widerspruchs ursächlich ist, ist für die Entscheidung über die Notwendigkeit seiner Hinzuziehung ohne Bedeutung.
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