Schadensersatz gegen die BRD im Pornofall

Schadensersatz gegen die BRD im Pornofall

Beitragvon web175 » Mi 18. Dez 2013, 12:10

Abgemahnte Redtube-Nutzer können Schadenersatz verlangen

Abgemahnte Redtube-Nutzer können Schadenersatz verlangen

15.12.2013, 10:01 Uhr, fp
Nutzer von Erotikkanälen wie Redtube und Youporn, die nach Abmahnschreiben wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung das geforderte Geld gezahlt haben, können Schadenersatz vom Land Nordrhein-Westfalen verlangen.



Das sagte der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke dem Nachrichtenmagazin Focus. Das Kölner Landgericht hatte auf Antrag eines Berliner Abmahn-Anwalts in mehreren Urteilen verfügt, dass Telekommunikationsunternehmen die Adressen von Computernutzern herausgeben müssen.
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Laut Solmecke, der hunderte Abgemahnte vertritt, ist der Beschluss allerdings grob falsch und "hätte nie so ergehen dürfen." In dem Gerichtsbeschluss sei von "Tauschbörsen" die Rede. Abgesehen davon, dass es sich bei den betroffenen Kanälen nicht um Tauschbörsen handle, sei selbst in dem Antrag auf Adressenherausgabe nirgends von Tauschbörsen die Rede gewesen. "Entweder haben die Richter den Antrag nicht gelesen, oder ihn nicht verstanden", sagte der Anwalt Focus. Das Landgericht Köln spricht von einem "Versehen" bei der Abfassung der Beschlüsse.

Die Abmahn-Aktion alarmiert auch Verbraucherschützer. Expertin des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen, Michaela Zinke, sagte Focus: Es darf nicht sein, dass Gerichte massenhaft Daten herausgeben. Darin sehen wir einen klaren Missbrauch der Rechtslage." Abmahn-Anwälten müsse es künftig erschwert werden, an Privatadressen zu gelangen. "Wir wollen strengere gesetzliche Regeln", so die Verbraucherschützerin.
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Re: Schadensersatz gegen die BRD im Pornofall

Beitragvon MARS » Do 19. Dez 2013, 14:04

hallo web175,

vielen Dank für die Veröffentlichung dieses Hinweises. Vielleicht finden Betroffene diesen Hinweis über Google und können dann bei uns kostenlos lernen, wie man sich gegen sowas wehrt.

Hast Du schon mal in den Adventskalender geguckt ?

Da sind Auszüge aus Pixel-Akten zu sehen, unter anderem ein Foto von einem Brief des Bundesverfassungsgerichts an einen Pixel.

Was hat das zu bedeuten , und welcher Zusammenhang besteht zu dem Porno-Daten-Skandal ?

Der "Zusammenhang" besteht u.a. darin, dass hier nach einem von einem Cyberstalker erfundenen Cyber-Schema eine juristische Zwickmühle gebastelt und angewendet wurde, deren Einsatz verfassungswidrig ist und in der Tat Schadensersatzansprüche auslöst.

Aber wie kann man die nach einem solchen Schema ausgelösten Ansprüche einklagen und beispielsweise gegen die durch das Landgericht Köln ausgelöste Massen-Grundrechtsverletzung erfolgreich vorgehen ohne durch das Vorgehen selbst einen "juristischen Streisand-Effekt" auszulösen und weitere Verletzungen der Menschenwürde gegen sich selbst und gegen andere auszulösen ?

Exakt auf eine Klärung dieser allgemeinen Rechtsfrage - der aktuelle Fall des LG Köln stellt hier ja nur einen Einzelfall des allgemeinen Problems dar - stellt eine am 1. Dezember 2013 erhobene Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers Pixel ab.

Beschwerdeführer Pixel hat dem Bundesverfassungsgericht eine seitens unseres Mars-Teams ausgearbeitete Verfassungsbeschwerde im eigenen Namen ( Pixel ) vorgelegt und macht darin eine Verletzung der Menschenwürde geltend, welche auf Datenmissbrauch und verfassungswidriger Datenausspähung der Intimsphäre deutscher Bürger durch die sog. "öffentliche Gewalt" und deren Verwertung und rechtswidrige Weitergabe dieser Daten an UNBEFUGTE beruht -analog der Vorgehensweise des LG Köln in dem von DIr geschilderten Daten-Skandalfall, der Schadensersatzansprüche der Betroffenen gegen die BRD auslöst.

An anderer Stelle hier im Forum wurde bereits angedeutet, wie man als Kläger zweckmäßigerweise vorgehen kann um sich vor weiterem "Zwangsporno" seitens der öffentlichen Gewalt im Verfahren selber zu schützen.

Was würde nämlich zum Beispiel passieren, wenn ein des Porno-Konsums Verdächtigter nun Schadensersatz einklagen will gegen den Staat und seine "Identität" dem Gericht mitteilen müsste ?

Um feststellen zu können, ob der Anspruch besteht, müsste das Gericht ja klären, ob die Daten zu Unrecht weitergegeben wurden und welche Daten das genau sind.

Der Kläger "müsste" aufklären, ob er Pornos geguckt hat oder nicht. Fakt ist aber, wenn er das tatsächlich müsste, dass er damit gezwungen wäre Auskünfte darüber zu erteilen, ob er Pornos guckt oder NICHT, also Merkmale seiner Intimsphöäre aufdecken müsste . Wäre der Fall, dass KEIN Pornokonsum vorliegt, dann wäre letzteres eine ( psychologische) Tatsache zur Person des Betroffenen und der Betroffene hätte damit eine Auskunft erteilt über seinen sog. "unantastbaren Kernbereich der privaten Lebensgestaltung" betreffend seine sexuellen Bedürfnisse , genauer gesagt hätte er dann die Auskunft erteilt, dass er zu dem behaupteten Zeitpunkt KEINE entsprechende Neigung hatte, Pornos zu gucken, jedenfalls keine Neigung , die ausreichte um tatsächlich das Angebot zu nutzen. Alle diese Informationen gehen weder das Gericht noch irgendwelche Abmahnanwälte etwas an, denn sie betreffen den unantatsbaren Kernbereich des / der Betroffenen.

Die Auskunft, dass bestimmte Neigungen NICHT vorliegen in Bezug auf eine namentlich bekannte Person, ist nämlich eine Auskunft , deren Klärung kein Gericht ohne Erlaubnis des Betroffenen durchführen darf ohne die Klärung betreffend die personenbezogenen Daten des Betroffenen zu anonymisieren, weil auch das NICHT-´Vorliegen spezieller sexueller Neigungen und deren Zuordnung zu personenbezogener Daten eine Tatsache aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung des Betroffenen ist. Daraus folgt das Recht, dass jeder Betroffene sein Recht als "Pixel" einklagen darf, d.h. dem Gericht und allen Beteiligten - also auch gegenüber dem ggf. eingeschalteten Anwalt - die Auskunft über seinen bürgerlichen Namen verweigern darf.

Das Bundesverfassungsgericht hat in Urteilen, die hier im Forum bereits vor Monaten veröffentlicht wurden und die genau diese Problematik betreffen, klargestellt, dass der unantastbare Kernbereich der privaten Lebensgestaltung in keinem Fall aufgedeckt werden darf, und wie man den unantastbaren Kernbereich von anderen Kernbereichen abgrenzt. Die Intimsphäre und die Zuordnung der Intimsphäre zu einer bestimmten Person darf nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur dann durch Gerichte aufgeklärt werden, wenn schwerste Straftaten wie etwa Mord aufgeklärt werden müssen. Der Konsum von Pornos und das Herunterladen von Pornos erfüllt solche Tatbestände jedoch nicht, mit der Folge, dass selbst Konsumenten, die tatsächlich diese Pornos geguckt haben und nicht wollen, dass Abmahnanwälte / Gericht oder wer auch immer das erfahren, sich darauf berufen können und daher auch die Abmahngebühren verweigern können ohne Auskunft darüber geben zu müssen, ob sie die Pornos geguckt haben oder nicht. Das mag für die Anbieter schmerzlich sein, es ist aber auch die gerechte Strafe dafür, dass sie mit der Veröffentlichung sittenwidriger Inhalte und der Vermarktung der darauf beruhenden Erpressungsmöglichkeiten quasi die Menschenwürde verkaufen.

Auch der Anwalt könnte werden, am besten von allen Betroffenen, damit seine Knazlei schliessen muss wegen der unbezahlbaren Schadensersatzforderungen der massenweise Betroffenen.

Wer betroffen ist, kann sich hier im Forum anmelden anonym mit uns in Kontakt treten und wir werden solchen Pixel kostenlose Unterstützung gewähren ohne deren Identitäten zu erforschen, da uns letztere in keiner Weise interessieren und wir uns an die Vorgaben des Grundgesetztes halten.

Das Vorgehen des LG Köln diese Daten ohne rechtliche Klärung an den betreffenden Anwalt herauszugeben ist verfassungswidrig, weil die Objekttheorie, die das Bundesverfassungsgericht entwickelte, missachtet wurde. Das LG hat die Daten einfach ohne Rücksicht auf die Menschenwürde der Betroffenen, die wie "Objekte" behandelt wurden, an den Anwalt herausgegeben.

Alle Betroffenen sind eingeladen hier bei uns mitzulesen und unser Forum bekannt zu machen.
Auch Mitarbeiter des TV-Senders RTL sind bei uns herzlich willkommen.

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