BVerfG-Urteile

BVerfG-Urteile

Beitragvon MARS » Mi 15. Mai 2013, 12:57

guten Tag,

hier nun, wie angekündigt -auszugsweise - der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. September 1989 im Verfahren 2 BvR 1062/87

"Auszugsweise " nur insoweit, als bis auf die Zahl "1984" und das Wort "Autobahn" die zitierten Tagebuchaufzeichnungen komplett durch ***** ersetzt wurden.

Was es mit dieser durch mich hier im Zitat vorgenommenen "Zensur" auf sich hat , und warum die Zahl 1984 und der Begriff "Autobahn"
von der Text-Zensur ausgenommen sind, werde ich in dem Folter-Forum noch näher erläutern, hier nur so viel :

Unter dem Nick "Autobahn" trat nach Ablauf der Haftzeit des Täters, der wegen der seiner Meinung nach verfassungswidrigen Verwertung der seine Intimsphäre widerspiegelnden Tagebuchaufzeichnungen Verfassungsbeschwerde erhoben hatte, ein unbekannter Internet-Erpresser auf, dessen Identität die Staatsanwaltschaft Braunschweig bis heute nicht der Bevölkerung mitteilen will. Dies wirft Fragen auf. Z.B. die Frage, ob der damalige Täter identisch sein könnte mit "Autobahn" oder ein Vorbild gewesen sein könnte für "Autobahn" und also "Autobahn" persönlich kennt, und ob "Autobahn" durch die Staatsanwaltschaft Braunschweig als Erfüllungsgehilfe eingesetzt wurde für die Realisierung von Foltermaßnahmen gegen unbescholtene deutsche Bürger ?

Hier nun die damalig Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts , auszugsweise zitiert :



Zur Frage der Verwertbarkeit tagebuchartiger Aufzeichnungen des Beschuldigten im Strafverfahren.

Beschluß
des Zweiten Senats vom 14. September 1989
-- 2 BvR 1062/87 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn B.... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Gunter Widmaier, Herrenstraße 23, Karlsruhe 1 - gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1987 - 4 StR 223/87 -, b) das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. Oktober 1986 - Ks 9 Js 502/85 / 14 (Schw) B 3/86 -.
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer ein Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob tagebuchähnliche Aufzeichnungen des Beschuldigten für die Urteilsfindung im Strafverfahren herangezogen werden können. 1

I.
1. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Nach den Feststellungen des Urteils hat er im August 1985 eine Frau erschlagen. Der Beschwerdeführer hat die Tat bestritten; die tatrichterliche Überzeugung stützt sich auf Indizien. Eines der Beweisanzeichen sah die Schwurgerichtskammer in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, der eine längerfristige Beziehung zum anderen Geschlecht nicht habe aufbauen können und deshalb unter erheblichen aggressiven Verstimmungen gelitten habe. Diese Erkenntnisse beruhten unter anderem auf den Angaben eines Sachverständigen, der tagebuchähnliche Aufzeichnungen des Beschwerdeführers mit diesem erörtert hatte. Die Aufzeichnungen, die der Beschwerdeführer nach seinen Angaben auf Anraten eines Psychologen gemacht hatte, waren im Zuge der Ermittlungen in seinem im elterlichen Haus bewohnten Zimmer sichergestellt worden. Der Beschwerdeführer hatte die Aufzeichnungen auf Notizheften, Abreißblöcken und losen Blättern zu Papier gebracht, in Büchern und Regalen aufbewahrt und über deren Inhalt außerhalb des Strafverfahrens mit niemandem gesprochen. Aus der Vielzahl der Schriftstücke hat die Schwurgerichtskammer gegen den Widerspruch der Verteidigung durch die zeugenschaftliche Vernehmung des Sachverständigen drei Notizen in die Hauptverhandlung eingeführt. 2

In ihnen hatte der Beschwerdeführer folgendes niedergeschrieben: 3

Notiz vom 27. März 1984 4

"*************************************************, ******************************************************************************************************************************* *******************************************************************************************************************************. **************************************************************************************************************************************************************************************************************************************************************. 5

**************************************************************************************. Ich**************************************************************************************. ****************************************************************************************************************************************************************************. 6

**************************************************************************************. **************************************************************************************..." 7

Notizen vom Dezember 1984 8

"************************************************************************************** ************************************************************************************** ************************************************************************************** **************************************************************************************. 9

**************************************************************************************, ***** 1984 ***** - Autobahn. 10

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Die Schwurgerichtskammer hielt die Bekundungen des Sachverständigen über den Inhalt der Schriftstücke entgegen dem Widerspruch der Verteidigung für verwertbar. Die Verwertung verstoße nicht gegen die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Die Aufzeichnungen könnten nicht dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zugerechnet werden, weil sie sich mit der Begehung von Straftaten an Frauen auseinandersetzten. Zudem hätten sie den Intimcharakter in dem Umfang verloren, in dem der Beschwerdeführer sich ihrer Dritten gegenüber freiwillig entäußert habe. Solches habe er gegenüber dem Sachverständigen getan, dem er zu den genannten Passagen Rede und Antwort gestanden habe. 15

2. Mit seiner Revision machte der Beschwerdeführer geltend, die Aufzeichnungen gehörten nach ihrem Inhalt zum unantastbaren Bereich höchstpersönlicher Lebensgestaltung, der jeder Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen sei; sie seien deshalb schlechthin unverwertbar. Er habe sich ihrer nicht freiwillig entäußert, sondern sei vielmehr insoweit vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Zwar habe er sich mit der Sicherstellung einverstanden erklärt. Dies könne jedoch nicht als freiwilliger Akt angesehen werden, zumal er im damaligen Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Nichts anderes gelte für das Gespräch mit dem Sachverständigen. Nachdem sich die Aufzeichnungen einmal bei den Akten befunden hätten, sei es für ihn selbstverständlich gewesen, die Fragen des Sachverständigen zu beantworten. Von einer wirklich freiwilligen Einlassung könne auch hier keine Rede sein. 16

3. Auf die Revision des Beschwerdeführers hob der Bundesgerichtshof die angefochtene Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch auf und verwarf das weitergehende Rechtsmittel (vgl. BGH, NJW 1988, S. 1037). Die Verwertung der Aufzeichnungen sei von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Sie verstoße insbesondere nicht gegen den in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verfassungskräftig garantierten Schutz der Persönlichkeit. Diesen Schutz habe der Beschwerdeführer nicht dadurch aufgegeben, daß er die Schriftstücke in einem unverschlossenen Zimmer verwahrt habe. Es handle sich auch nicht um Notizen über Straftaten, die von den aus Art. 1 und Art. 2 GG herzuleitenden Beweis- und Verwertungsverboten grundsätzlich nicht erfaßt würden. Die Schriftstücke hätten vielmehr einen höchstpersönlichen Inhalt, weil sich der Beschwerdeführer darin mit seinen seelischen Problemen auseinandersetze. Fraglich sei, ob der Beschwerdeführer auf seine Rechtsposition verzichtet habe, indem er sich mit der Sicherstellung einverstanden erklärt und dem Sachverständigen Rede und Antwort gestanden habe. Das Landgericht habe sich insoweit nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der damals noch nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte die Sicherstellung nur deshalb hingenommen habe, weil er geglaubt habe, er könne dies ohnehin nicht verhindern. Letztlich komme es darauf aber nicht an. Das Grundgesetz messe nicht nur dem Persönlichkeitsschutz, sondern auch einer funktionierenden Rechtspflege besondere Bedeutung zu. Die Abwägung zwischen diesen Belangen führe hier zur Zulässigkeit der Verwertung der Notizen. Die Unterlagen dienten der Aufklärung einer der schwersten Straftaten, die das Strafgesetzbuch kenne. Sie seien zwar nicht das einzige Beweismittel, hätten jedoch für die Entscheidung eine nicht unerhebliche Bedeutung, weil sie Einblick in die innere Verfassung des Beschwerdeführers gestatteten und geeignet seien, einerseits Tatmotive aufzuzeigen und andererseits auf entlastende Umstände hinzuweisen. Der Schuldspruch habe deswegen Bestand. Der Strafausspruch müsse indes aufgehoben werden, weil sich das Landgericht mit der Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne des § 21 StGB vermindert schuldfähig gewesen sei, nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Nach dem Gutachten des Sachverständigen, das sich auf die grundsätzlich verwertbaren Notizen stütze und dem sich das Schwurgericht angeschlossen habe, habe die gestörte Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers das Ausmaß einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" (§ 20 StGB) erreicht. Die Auffassung des Landgerichts, die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei gleichwohl nicht erheblich vermindert gewesen, sei nicht hinreichend begründet. Im weiteren Verfahren werde auch zu prüfen sein, ob der Angeklagte in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen sei. 17

4. Aufgrund der neuen Hauptverhandlung verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von 14 Jahren und ordnete die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision wurde vom Bundesgerichtshof als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 18

II.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das erste Urteil des Landgerichts und gegen die erste Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verwertung der Aufzeichnungen verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Nach seiner Auffassung gehören sie dem absolut geschützten Kernbereich der Privatsphäre an, in den unter keinen Umständen eingegriffen werden darf. Er habe sich seine innersten und geheimsten Probleme und Nöte von der Seele geschrieben und dabei höchstpersönliche Dinge aus seiner Intimsphäre zu Papier gebracht. Die Aufzeichnungen seien deshalb dem staatlichen Zugriff entzogen. 19

III.
Der Bundesminister der Justiz und der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen haben zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. 20

1. Der Bundesminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Die Verwertung der Aufzeichnungen bedeute einen unzulässigen Eingriff in den durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung. Sie enthielten intime Bekenntnisse höchstpersönlicher Natur, die in keinem unmittelbaren Bezug zu konkreten Straftaten stünden. Die Notizen offenbarten eine fortbestehende innere Distanz des Verfassers zu kriminellen Handlungen und brächten das Bemühen zum Ausdruck, über die Ursachen seiner Gefühlsausbrüche Klarheit zu erlangen. Damit dienten sie der inneren Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Gefühlen und insbesondere mit seiner Befürchtung, sich plötzlich zur Begehung einer Straftat an einer Frau hinreißen zu lassen. 21

2. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen erachtet die Verfassungsbeschwerde als unbegründet. Soweit der Einzelne sich gedanklich oder auch schriftlich mit sich und seiner Persönlichkeit auseinandersetze, werde dies zwar in der Regel dem engsten Bereich der Persönlichkeit zuzuordnen sein, der von Verfassungs wegen umfassenden Schutz gegen staatliche Eingriffe genieße. Dieser Bereich werde jedoch verlassen, wenn private Notizen die Begehung schwerster Verbrechen gegen andere Menschen beträfen. Das könne nicht schlechthin dem für die staatliche Gemeinschaft absolut unzugänglichen Kernbereich der Persönlichkeitsentfaltung zugerechnet werden. Eine Fallgestaltung, wie sie hier gegeben sei, gebiete vielmehr eine Abwägung, die der Bundesgerichtshof in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen habe. 22

B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. 23

I.
1. Das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 [41 f.] m.w.N.). Dies gilt allerdings nicht schrankenlos. Einschränkungen können im überwiegenden Allgemeininteresse insbesondere dann erforderlich sein, wenn der Einzelne als in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt, durch sein Verhalten auf andere einwirkt und dadurch die persönliche Sphäre seiner Mitmenschen oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 35, 35 [39]; 202 [220]). 24

2. Das Bundesverfassungsgericht erkennt jedoch einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung an, der der öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen ist (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 389 [435]; 54, 143 [146]; st. Rspr.). Selbst schwerwiegende Interessen der Allgemeinheit können Eingriffe in diesen Bereich nicht rechtfertigen; eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet nicht statt (BVerfGE 34, 238 [245]). Dies folgt einerseits aus der Garantie des Wesensgehalts der Grundrechte (Art. 19 Abs. 2 GG), zum anderen leitet es sich daraus ab, daß der Kern der Persönlichkeit durch die unantastbare Würde des Menschen geschützt wird. 25

3. Schon die Berührung mit der Persönlichkeitssphäre eines anderen Menschen verleiht einer Handlung oder Information eine soziale Bedeutung, die sie rechtlicher Regelung zugänglich macht. Gleichwohl können aber Vorgänge, die sich in Kommunikation mit anderen vollziehen, hoheitlichem Eingriff schlechthin entzogen sein. Der Mensch als Person, auch im Kern seiner Persönlichkeit, existiert notwendig in sozialen Bezügen. Die Zuordnung eines Sachverhalts zum unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung oder zu jenem Bereich des privaten Lebens, der unter bestimmten Voraussetzungen dem staatlichen Zugriff offen steht, hängt daher nicht davon ab, ob eine soziale Bedeutung oder Beziehung überhaupt besteht, sondern welcher Art und wie intensiv sie ist. Dies läßt sich nicht abstrakt beschreiben; es kann befriedigend nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des einzelnen Falls beantwortet werden (vgl. BVerfGE 34, 238 [248]). 26

4. Der Senat hat hier nur Anlaß, für das Strafverfahren den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu bestimmen. Dabei sind sowohl formale als auch inhaltliche Komponenten in den Blick zu nehmen. 27

a) Es kommt zunächst darauf an, ob der Betroffene einen Lebenssachverhalt geheimhalten will oder nicht. Denn dort, wo der Betroffene auf Geheimhaltung selbst keinen Wert legt, ist der Kernbereich schon wegen dieses Umstands in aller Regel nicht berührt. Andererseits läßt sich der Kernbereich des Persönlichkeitsrechts nicht in der Weise bestimmen, daß es allein auf den Willen des Betroffenen zur Geheimhaltung ankommt. 28

b) Ob ein Sachverhalt dem Kernbereich zugeordnet werden kann, hängt ferner davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt. 29

c) Die Verfassung gebietet es deshalb nicht, Tagebücher oder ähnliche private Aufzeichnungen schlechthin von der Verwertung im Strafverfahren auszunehmen. Allein die Aufnahme in ein Tagebuch entzieht Informationen noch nicht dem staatlichen Zugriff. Vielmehr hängt die Verwertbarkeit von Charakter und Bedeutung des Inhalts ab. Enthalten solche Aufzeichnungen etwa Angaben über die Planung bevorstehender oder Berichte über begangene Straftaten, stehen sie also in einem unmittelbaren Bezug zu konkreten strafbaren Handlungen, so gehören sie dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung nicht an. Daraus folgt auch, daß im Rahmen der Strafverfolgung nicht von vornherein ein verfassungsrechtliches Hindernis besteht, solche Schriftstücke daraufhin durchzusehen, ob sie der prozessualen Verwertung zugängliche Informationen enthalten. Hierbei ist allerdings die größtmögliche Zurückhaltung zu wahren; dies ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Dabei ist zu bedenken, daß der Richtervorbehalt, der in § 110 Abs. 1 StPO a.F. für die Durchsicht persönlicher Papiere enthalten war, im Jahre 1974 entfallen ist. 30

5. Gehören private Aufzeichnungen nicht zum absolut geschützten Kernbereich, so bedarf ihre Verwertung im Strafverfahren der Rechtfertigung durch ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit. Das Grundgesetz weist den Erfordernissen einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege im Hinblick auf die Idee der Gerechtigkeit einen hohen Rang zu. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 77, 65 [76] m.w.N.). Andererseits kommt dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit keine geringere Bedeutung zu. Ein gerechter Ausgleich dieser Spannungen läßt sich nur dadurch erreichen, daß den unter dem Blickpunkt der Erfordernisse einer wirksamen Rechtspflege erforderlich erscheinenden Eingriffen das Schutzgebot des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ständig als Korrektiv entgegengehalten wird. Das bedeutet, daß jeweils zu ermitteln ist, welchem dieser beiden verfassungsrechtlich bedeutsamen Prinzipien das größere Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 34, 238 [249]). Ist eine Verwertung der Aufzeichnungen danach nicht generell ausgeschlossen, so ist im konkreten Fall weiter zu prüfen, ob die Verwertung im Strafverfahren für die Ermittlung der Straftat geeignet und erforderlich ist und ob der dadurch bedingte Eingriff in die Privatsphäre zum strafrechtlichen Aufklärungsziel nicht außer Verhältnis steht. Auch für Fälle der hier in Rede stehenden Art hat der Gesetzgeber im Jahre 1986 die Möglichkeit eröffnet, zum Schutz der Vertraulichkeit die Öffentlichkeit auszuschließen (§ 171 b GVG). 31

II.
Wegen Stimmengleichheit im Senat läßt sich nicht feststellen, daß die Verwertung der Aufzeichnungen des Beschwerdeführers zu Beweiszwecken in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren gegen das Grundgesetz verstößt (§ 15 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG). 32

1. Nach der Meinung der Richter Träger, Klein, Kruis und Kirchhof, deren Auffassung die Entscheidung trägt, waren die Notizen des Beschwerdeführers im Grundsatz der Verwertung im Strafverfahren zugänglich. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs, im Blick auf den hier in Rede stehenden Tatvorwurf dürften die Aufzeichnungen im konkreten Fall zur Klärung der Schuldfrage und zur Bemessung der Rechtsfolgen der Tat herangezogen werden, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden: 33

a) Die Aufzeichnungen gehören nicht dem absolut geschützten Bereich persönlicher Lebensgestaltung an. Eine solche Zuordnung ist schon deshalb in Frage gestellt, weil der Beschwerdeführer seine Gedanken schriftlich niedergelegt hat. Er hat sie damit aus dem von ihm beherrschbaren Innenbereich entlassen und der Gefahr eines Zugriffs preisgegeben (vgl. Forsthoff, Der Persönlichkeitsschutz im Verwaltungsrecht, in: Festschrift zum 45. Deutschen Juristentag [1964], S. 41 [43]). Jedenfalls aber haben sie einen Inhalt, der über die Rechtssphäre ihres Verfassers hinausweist und Belange der Allgemeinheit nachhaltig berührt. Zwar befassen sie sich nicht mit der konkreten Planung oder mit der Schilderung der hier in Rede stehenden Straftat. Mit dieser Straftat ist aber der in den Niederschriften reflektierte Vorgang in einer Weise verknüpft, daß die Aufzeichnungen selbst nicht jeglichem staatlichen Zugriff entzogen sein können. 34

Der Verfasser der Schriftstücke war in den Verdacht einer schweren Straftat geraten, die nach den Feststellungen der angegriffenen Entscheidungen so geartet war, daß sie nicht isoliert begriffen, sondern erst vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstruktur des Täters verstanden werden konnte. Der Inhalt der im März und Dezember 1984 entstandenen Schriftstücke weist nach der Überzeugung der sachverständig beratenen Schwurgerichtskammer insoweit eine psychische Fehlentwicklung ihres Verfassers aus, derzufolge er seit längerer Zeit einen Drang zur Begehung von Gewalt gegen Frauen verspürte, ein Verlangen, das zusehends übermächtig wurde und schließlich im Zusammentreffen mit einer die Tat begünstigenden Situation diese auslöste. Bei dieser Sachlage sind die Schriftstücke in einen engen Zusammenhang zu der Straftat gerückt, deren der Beschwerdeführer beschuldigt wird, legen sie doch, indem sie die wachsende Geneigtheit des Beschwerdeführers zu einer Gewalttat gegen eine Frau und seine Auseinandersetzung mit dieser seelischen Spannungslage wiedergeben, die Wurzel der Tat selbst bloß. Außerdem schildern sie teilweise Vorgänge, die nach der eigenen Einschätzung des Verfassers beinahe schon zu einer Gewalttat geführt haben und die ersichtlich mit erheblichen Gefahren für unbeteiligte Dritte verbunden waren. Damit befassen sie sich mit einem Sachverhalt, der nach den tatrichterlichen Feststellungen die Vorgeschichte der Straftat, ihre wesentlichen Ursachen und auch ihre Auslösung erklärt und damit erst den Schlüssel zum Verständnis des eigentlichen Tatgeschehens liefert. Bereits diese enge Verknüpfung zwischen dem Inhalt der Aufzeichnungen und dem Verdacht der außerordentlich schwerwiegenden strafbaren Handlung verbietet ihre Zuordnung zu dem absolut geschützten Bereich persönlicher Lebensgestaltung, der jedem staatlichen Zugriff entzogen ist. Da die Notizen überdies konkrete Gefahrenlagen für Dritte aufzeigen, die sich aus der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers ergeben haben, sind sie auch unter diesem Blickwinkel dem staatlichen Zugriff im Strafverfahren nicht entzogen. 35

Die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers gaben der Schwurgerichtskammer wichtige Aufschlüsse über seine Persönlichkeit und vermittelten hierdurch Erkenntnisse, die, wie auch der Verfahrensablauf belegt, für eine gerechte Bewertung der Tat unerläßlich waren. Der rechtsstaatliche Auftrag zur möglichst umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 77, 65 [76] m.w.N.) bezieht sich nicht nur auf die Aufklärung des äußeren Tatgeschehens, sondern erfaßt wegen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Schuldprinzips (vgl. BVerfGE 57, 250 [275]) alle Merkmale, die für die Beurteilung der strafrechtlichen Schuld und für die Strafzumessung von Bedeutung sind. Dies folgt nicht zuletzt aus dem verfassungsrechtlichen Gebot tat- und schuldangemessenen Strafens, das seine wesentliche Grundlage in der Verpflichtung des Staates zur Achtung der Menschenwürde findet (vgl. BVerfGE 45, 187 [228 f., 259 f.]). Die Ermittlungen können sich deshalb in aller Regel nicht allein auf die Aufklärung des der Anlage zugrundeliegenden unmittelbaren Tatgeschehens beschränken; sie müssen im Interesse gerechter Urteilsfindung auch die Persönlichkeit des Tatverdächtigen, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zum Gegenstand strafrechtlicher Untersuchung und Erörterung machen (vgl. § 46 Abs. 2 StGB). All diese Umstände und die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Tatsachen stehen, sobald bestimmte Verdachtsgründe ihre Verknüpfung mit einem strafbaren Verhalten greifbar nahelegen, in einer besonders engen Beziehung zum Tatgeschehen. Sie erhalten durch das Gebot einer rechtsstaatlichen, der Idee der Gerechtigkeit verpflichteten Rechtspflege verfassungsrechtliches Gewicht; der unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung erfaßt solche Tatsachen nicht und entzieht sie mithin nicht der strafrechtlichen Ermittlung und Verwertung. Das rechtsstaatliche Gebot, durch eine möglichst umfassende Aufklärung aller erheblichen Umstände die Grundlage für ein gerechtes Urteil zu schaffen, besteht im öffentlichen Interesse und unterliegt grundsätzlich nicht der Verfügung des Tatverdächtigen. Auch soweit Nachforschungen ausschließlich Entlastendes - sei es zu seinen Gunsten oder zugunsten Dritter - zutage fördern sollen, kann er sie weder verhindern noch wirksam auf sie verzichten. Dementsprechend ist das Bundesverfassungsgericht auch davon ausgegangen, daß nicht unerhebliche körperliche Eingriffe auch gegen den Willen des Beschuldigten nicht schlechthin ausgeschlossen sind, wenn es gilt, bei der Aufklärung schwerer Straftaten geistige und seelische Besonderheiten zu ermitteln, die für die Frage der Schuldfähigkeit von entscheidender Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 16, 194 [200 ff.]; 17, 108 [117]). 36

Eine Verletzung der Menschenwürde kommt danach nicht in Betracht, wenn die Auswertung privater Schriftstücke des hier in Frage stehenden Inhalts Aufschluß über Ursachen und Hintergründe der Straftat geben kann, also die für ein rechtsstaatliches Strafverfahren unerläßlichen Untersuchungen in dem Umfang ermöglicht, daß die Grundlagen für eine gerechte Bewertung des Tatgeschehens geschaffen werden, wie sie durch das nicht zuletzt in Art. 1 Abs. 1 GG wurzelnde materielle Schuldprinzip gefordert wird. 37

b) Aus der Feststellung, die Aufzeichnungen seien nicht dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen, folgt allerdings noch nicht, daß ohne weiteres auf sie zugegriffen werden könnte. Die strafrechtliche Ermittlung und Verwertung privater Aufzeichnungen enthält einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten; sie ist deshalb nur zulässig, wenn sie den oben (I. 5*) entwickelten Grundsätzen entspricht. 38

(1) Zur Feststellung der Täterschaft wie zur Entlastung zu Unrecht Beschuldigter, zur Klärung der Schuld und der Frage der Gefährlichkeit des Betroffenen auf private Aufzeichnungen zurückzugreifen ist bei genereller Betrachtung in Fällen schwerer Kriminalität im Blick auf die gebotene Abwägung zwischen den Erfordernissen einer wirksamen Rechtspflege und dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 34, 238 [249 ff.]). Der Schutz des Gemeinwesens, der durch die Straftat Verletzten und möglicher künftiger Opfer, aber auch der Anspruch des Täters auf ein gerechtes Urteil setzen dem Persönlichkeitsrecht Schranken. 39

(2) Der konkrete Eingriff in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Person, die Verwertung der Aufzeichnungen des Beschwerdeführers, durch die Strafgerichte entspricht im Blick auf die gegebene Beweislage auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Bundesverfassungsgericht kann diese Entscheidungen nicht in allen Einzelheiten, sondern nur darauf überprüfen, ob eine Abwägung zwischen der besonderen Schutzbedürftigkeit intimer Aufzeichnungen und den Erfordernissen bei der Verfolgung des hier in Rede stehenden Tatvorwurfs des Mordes stattgefunden hat und ob die hierbei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen. 40

Der Bundesgerichtshof geht davon aus, daß die Verwertung der Aufzeichnungen in den durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsbereich des Beschwerdeführers eingreift. Er hat diesem Eingriff im Blick auf den intimen Charakter der Niederschriften besonderes Gewicht beigemessen und die daraus folgenden belastenden Auswirkungen auf die Persönlichkeitssphäre gegen das konkrete Strafverfolgungsinteresse abgewogen. Seine Auffassung, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei hier nicht verletzt, weil die Notizen einen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung einer der schwersten Straftaten leisten konnten, die das Strafgesetzbuch kennt, und zugleich entscheidende Hinweise auf entlastende Umstände gaben, läßt einen Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht erkennen. Hinzu kommt, daß die Verwertung der Aufzeichnungen nicht nur der Ahndung dieser Straftat diente, sondern auch für die Einschätzung der Gefahr weiterer Straftaten des Beschwerdeführers als unerläßlich erschien. Auch dieser, am Gesichtspunkt präventiver Sicherung orientierte Gedanke stützt die Auffassung des Revisionsgerichts, das grundsätzlich als schutzwürdig anerkannte Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen müsse hier hinter überwiegenden Belangen des Gemeinwohls zurücktreten (vgl. BVerfGE 32, 373 [380 f.]). 41

2. Nach Meinung der vier anderen Richter ist der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt worden. Seine Aufzeichnungen gehörten - gemessen an dem zu B I 4* Gesagten - im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens zu dem absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung. Sie mußten deshalb dem staatlichen Zugriff entzogen bleiben, soweit dieser über die - für ihre persönlichkeitsrechtliche Qualifizierung erforderliche - erste Sichtung hinausging. 42

a) Art und Weise der Aufbewahrung der Aufzeichnungen lassen auf den Willen des Beschwerdeführers zu ihrer Geheimhaltung schließen; von einem Fortbestehen dieses Willens ist der Bundesgerichtshof in seinem Urteil ausgegangen unbeschadet des Umstandes, daß der Beschwerdeführer sich mit der Sicherstellung der Aufzeichnungen und einer Erörterung ihres Inhalts einverstanden erklärt hatte. 43

b) Die hier in Rede stehenden tagebuchähnlichen Aufzeichnungen haben ausschließlich höchstpersönlichen Charakter. Sie enthalten eine offene, von keiner Rücksichtnahme sich selbst gegenüber beeinflußte Wiedergabe bestimmter Gemütszustände sowie Reflexionen über die eigene Persönlichkeitsstruktur, die der Beschwerdeführer durch eine schonungslose Darstellung seiner Gefühlswelt besser ergründen wollte, um auf diese Weise über zentrale, ihn quälende Probleme mit sich ins Reine zu kommen. Diese Auseinandersetzung mit dem eigenen Ich, die nur so, wie geschehen, geführt wurde und geführt werden konnte, weil sie in der Einsamkeit des Selbstgesprächs, also geschützt vor fremden Augen und Ohren stattfand, und auch in diesem Bereich verbleiben sollte, verlor ihren höchstpersönlichen Charakter nicht deshalb, weil sie dem Papier anvertraut wurde. So gewiß es ist, daß die Gedanken frei sind - und deshalb frei bleiben müssen von staatlichem Zwang und Zugriff, wenn nicht der Mensch im Kernbereich seiner Persönlichkeit getroffen werden soll -, so gewiß muß gleicher Schutz für das schriftlich mit sich selbst geführte Gespräch gelten, bei dem das andere Ich durch die Niederschrift zum Sprechen gebracht und damit als Gegenüber besser verstanden wird. 44

Die siebzehn und acht Monate vor der Straftat niedergeschriebenen Aufzeichnungen berühren aus sich heraus nicht die Sphäre anderer oder der Gemeinschaft. Sie geben ausschließlich innere Eindrücke und Gefühle wieder und enthalten keinerlei Hinweise auf die konkrete Straftat, die dem Beschwerdeführer später im Strafverfahren vorgeworfen wurde. Ein gewichtiger Bezug zur Sphäre der Allgemeinheit kann ihnen auch nicht deshalb beigemessen werden, weil die Tat nur vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers verständlich werde, die sich aus den Aufzeichnungen erschließe. 45

An die Aufzeichnungen würde damit im nachhinein und von außen her eine Beziehung zu Allgemeinbelangen herangetragen, die ihnen ursprünglich, also aus sich heraus, nicht eigen war. Erhielte ein intimes Selbstgespräch, in dem der Betroffene sich mit einer ihn ängstigenden Disponiertheit für eine Straftat auseinandersetzt, dann, wenn sein Versuch, seine Triebe zu überwinden, später mißlingt, einen Bezug zu einer Straftat und wäre damit - bezogen auf das Strafverfahren - seine Zuordnung zum absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung ausgeschlossen, so bedeutete dies eine von dem Betroffenen weder vorhersehbare noch steuerbare Verfügbarkeit über sein eigenes Ich. 46

Ließe man die bloße Möglichkeit, Erkenntnisse über die Persönlichkeitsstruktur des Tatverdächtigen zu gewinnen, ausreichen, um privaten Aufzeichnungen im Strafverfahren den absoluten Schutz zu versagen, so wäre die Unterscheidung zwischen Kernbereich und Abwägungsbereich für das Strafverfahren praktisch aufgehoben. Da grundsätzlich jede Erkenntnis über den psychischen Zustand eines Verdächtigen geeignet ist, zusätzliche Hinweise sowohl auf seine Schuldfähigkeit als auch darauf zu geben, ob er die Tat begangen haben könnte oder nicht, wäre allein der Verdacht geeignet, den absoluten Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre zu beseitigen. 47

Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn die Verwertung der privaten Tagebuchaufzeichnungen ausschließlich zugunsten des Betroffenen erfolgen soll. Ebenso uneingeschränkt wie ein Angeklagter von Verfassungs wegen zu einem strafrechtlichen Vorwurf schweigen kann, ist er auch von Verfassungs wegen davor geschützt, in einem Strafverfahren gegen seinen Willen mit einem seinen innersten Persönlichkeitsbereich betreffenden Lebenssachverhalt konfrontiert zu werden. Dies gebietet die einem Menschen zukommende und seine Würde mit ausmachende Bestimmung über sein eigenes Ich. Diese Bestimmung darf ihm deshalb auch nicht mit der Erwägung entzogen werden, daß der staatliche Eingriff im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Schuldprinzips gerechtfertigt sei, wonach um der Würde des Menschen als eigenverantwortlich handelnde Person im Strafprozeß keine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf. Dieses Prinzip besagt lediglich, daß der Angeklagte nur verurteilt werden kann, wenn seine Schuld feststeht. Es kann dagegen nicht dazu benutzt werden, den Kernbereich privater Lebensgestaltung nach Maßgabe dessen zu bestimmen, was im Hinblick auf die Beurteilung der Schuldfrage an staatlichen Eingriffen in die Privatsphäre vonnöten erscheint, um auf diese Weise solche Eingriffe vor der Verfassung zu legitimieren. Der im Strafverfahren unzugängliche Kernbereich muß vielmehr aus sich heraus, vom Personhaften her, bestimmt werden; wirken auf seine Bestimmung angenommene Erfordernisse des Schuldprinzips ein, so instrumentalisiert das Schuldprinzip die Menschenwürde. 48

C.

Bei der Kostenentscheidung hat der Senat hier von der Möglichkeit des § 34 Abs. 3 BVerfGG Gebrauch gemacht. 49

Mahrenholz, Träger, Böckenförde, Klein, Graßhof, Kruis, Franßen, Kirchhof
MARS
 
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Registriert: Fr 10. Mai 2013, 18:54

heimlich hergestellte Tonbandaufnahmen verwertbar !

Beitragvon MARS » Sa 18. Mai 2013, 18:26

heimliche Tonbandaufnahmen erlaubt und verwertbar !

Beschluß vom 31. Januar 1973
- 2 BvR 454/71 -



1. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch Rechtspositionen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit notwendig sind. Dazu gehört in bestimmten Grenzen, ebenso wie das Recht am eigenen Bild, das Recht am gesprochenen Wort. Deshalb darf grundsätzlich jedermann selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf.

2. Damit ist allerdings noch nicht ausgeschlossen, daß in Fällen
, wo überwiegende Interessen der Allgemeinheit dies zwingend gebieten, auch das schutzwürdige Interesse des Beschuldigten an der Nichtverwertung einer heimlichen Tonbandaufnahme im Strafverfahren zurücktreten muß.

Beschluß
des Zweiten Senats vom 31. Januar 1973
- 2 BvR 454/71 -
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Herbert V... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Heinz R. Schulze, Osnabrück, Kollegienwall 1 B - gegen den Beschluß des Landgerichts Osnabrück vom 3. Mai 1971 - 12 Qs 86/71 -.
Entscheidungsformel:
Der Beschluß des Landgerichts Osnabrück vom 3. Mai 1971 - 12 Qs 86/71 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen die Anordnung der Verwertung des zu Tgb.Nr. 10319/70 der Kriminalpolizei übergebenen Tonbandes verworfen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

A. - I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulässigkeit der Verwertung einer heimlich aufgenommenen privaten Tonbandaufnahme in einem Ermittlungsverfahren, das gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts der Steuerhinterziehung, des Betrugs und der Urkundenfälschung geführt wird. 1

1. Dem Verfahren liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 2

a) Die Eheleute B... veräußerten am 11. Mai 1970 an den Beschwerdeführer ein Wohn- und Geschäftshaus in Osnabrück. Der Kaufpreis für dieses Anwesen wurde im notariellen Vertrag mit 425.000 DM, der Preis für das Inventar einer zugehörigen Schlachterei mit 20.000 DM angegeben. Die vereinbarte Anzahlung von 25.000 DM leistete der Beschwerdeführer durch Scheck im Beisein des beurkundenden Notars. Der restliche Kaufpreis sollte erst später fällig werden. 3

b) Am 14. Dezember 1970 erstattete der Ehemann B... Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer. Er gab an, mündlich seien als Kaufpreis für das Haus 495.000 DM und für das Inventar 20.000 DM vereinbart worden. Zur Einsparung von Grunderwerbsteuer sei jedoch auf Wunsch des Beschwerdeführers für das Haus lediglich ein Kaufpreis in Höhe von 425.000 DM beurkundet worden. Zum Ausgleich dafür habe der Beschwerdeführer vor Beurkundung des Kaufvertrages am 11. Mai 1970 gegen 18.45 Uhr einen Betrag von 70.000 DM als "schwarzes Geld" in bar bezahlt. Zugleich habe er von ihm und seiner Ehefrau die Unterzeichnung einer vorbereiteten Quittung verlangt. Das Schriftstück habe sinngemäß wie folgt gelautet: 4

"Quittung 5

Hiermit bestätigen wir, ein zinsloses Darlehen in Höhe von 70.000 DM - siebzigtausend - in bar von Herbert V..., erhalten zu haben." 6

Diese Quittung sei nur von ihm unterschrieben worden. Sie habe vereinbarungsgemäß nach Abschluß des notariellen Vertrages vom Beschwerdeführer vernichtet werden sollen. Der Beschwerdeführer habe auch am Abend des 11. Mai 1970 in seinem Beisein ein Schriftstück zerrissen. Er sei aber nicht sicher, ob es sich dabei um die Originalquittung gehandelt habe. Auf den ihm anschließend vom Beschwerdeführer ausgehändigten Papierfetzen hätten zwar Bruchstücke des erwähnten Quittungstextes, nicht jedoch seine Unterschrift gestanden. 7

Bei Fälligkeit der letzten Kaufpreisrate habe der Beschwerdeführer eine Quittung über den Erhalt eines Darlehens in Höhe von 70.000 DM vorgelegt und erklärt, er rechne mit dieser Summe gegen den Restkaufpreis von 70.000 DM auf. Diese bei den Akten befindliche Quittung hat folgenden Wortlaut: 8

"Quittung 9

Hiermit bestätigen wir, ein zinsloses Darlehen in Höhe von 70.000 DM - siebzigtausend - in bar von Herbert V..., erhalten zu haben. Die Kündigung des Darlehens kann mit 3-monatiger Frist erfolgen. Aufrechnung = spätestens mit Restkaufgeld/Inventar." 10

Sie trägt neben dem Datum "11.5.1970" die Namenszüge "Erwin B..." und "Anni B...". 11

Weder er noch seine Ehefrau hätten indes eine Darlehensurkunde in dieser Form unterzeichnet. Die Urkunde sei eine Fälschung. 12

Der Beschwerdeführer hat bei seiner polizeilichen Vernehmung erklärt, der notariell beurkundete Kaufpreis sei auch das tatsächlich vereinbarte Entgelt. Von einer mündlichen Vereinbarung über eine Zahlung von "Schwarzgeld" wisse er nichts. Auf Wunsch des Ehemanns B... habe er diesem am 11. Mai 1970 gegen 20.00 Uhr in dessen Wohnung ein zinsloses Darlehen von 70.000 DM in bar gewährt. Darüber sei die vorgelegte Quittung ausgestellt worden. 13

c) Mit der eingangs erwähnten Tonbandaufnahme hat es folgende Bewandtnis: 14

Die Tonbandaufnahme soll im August 1970 - also nach der Beurkundung des Grundstückskaufes - anläßlich einer Unterredung zwischen dem Beschwerdeführer und den Eheleuten B... ohne Wissen des Beschwerdeführers hergestellt worden sein. Zum Zeitpunkt der Aufnahme will B... von der später vorgelegten Darlehensurkunde noch nichts gewußt haben. Anlaß der auf dem Tonband festgehaltenen Unterredung soll die Ankündigung des Beschwerdeführers gewesen sein, den Kaufpreis wegen einer Erhöhung der Hypothekenzinsen zu mindern. In dem aufgenommenen Gespräch soll unter anderem von der Angemessenheit des Kaufpreises, von "Schwarzgeld" und von einer darüber erteilten Quittung die Rede sein. 15

Das Tonband ist der Polizei am 23. Februar 1971 von dem Ehemann B... für Ermittlungszwecke zur Verfügung gestellt worden. Ein Polizeibeamter hat drei Tage danach das Band mehrmals abgehört und, soweit die schlechte Tonqualität dies zuließ, eine Niederschrift gefertigt, die zu den Akten genommen worden ist. 16

2. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht Osnabrück am 10. März 1971 gemäß §§ 94, 98, 110 StPO die Beschlagnahme einiger bei einer Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers am 3. März 1971 sichergestellten Schriftstücke verfügt. Es hat ferner die Verwertung des der Kriminalpolizei übergebenen Tonbandes angeordnet, da dies als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein könne. 17

Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hatte nur teilweise Erfolg. Das Landgericht ordnete lediglich an, daß dem Beschwerdeführer ein Teil der beschlagnahmten Schriftstücke wieder auszuhändigen sei. Im übrigen verwarf es die Beschwerde. Zur Zulässigkeit der Verwertung des Tonbandes führte es in dem angefochtenen Beschluß aus: 18

Zwar sei die Verwertung eines heimlich erstellten Tonbandes zu Beweiszwecken grundsätzlich unzulässig, weil das heimliche Vorgehen das Recht des Sprechenden auf die freie Selbstbestimmung seiner Persönlichkeit verletze (Art. 2 Abs. 1 GG). Die Heimlichkeit eines solchen Vorgehens könne jedoch gerechtfertigt sein - mit der Folge der Verwertbarkeit des Tonbandes als Beweismittel -, wenn das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeitssphäre mit überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen am Eindringen in diese Sphäre in Kollision gerate. Diese Interessen müßten im Hinblick auf die Bedeutung des verletzten Grundrechts überwiegen und der Eingriff sich daher nach Form, Inhalt und Begleitumständen als das gebotene und notwendige Mittel zur Erreichung des durch ihn beabsichtigten Zwecks darstellen. Diese Voraussetzungen könnten im vorliegenden Falle erfüllt sein. Selbst wenn man unterstelle, daß eine Urkundenfälschung zum Nachteil der Eheleute B... nicht vorliege, so bleibe doch der Verdacht eines Betruges und einer Steuerhinterziehung bestehen. Der Anspruch des Staates auf die Grunderwerbsteuer und die gleichmäßige Besteuerung aller seien öffentliche Interessen, die im Einzelfall den Grundrechten des Einzelnen vorgehen könnten. Anders als mit Hilfe des Tonbandes sei dem Beschwerdeführer möglicherweise nicht nachzuweisen, daß er sich strafbar gemacht habe, da anderes geeignetes Beweismaterial nicht vorliege. Ob das in der Hauptverhandlung erkennende Gericht von dem Beweismittel Gebrauch machen wolle, müsse ihm überlassen bleiben. 19

II.
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen diesen Beschluß. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG und trägt dazu vor: 20

Art. 2 Abs. 1 GG gewähre ein Recht am eigenen Wort, gewissermaßen ein Grundrecht darauf, "in Kladde" sprechen zu dürfen, ohne später auf jedes Wort festgelegt zu werden. Im Gespräch komme die Eigenart der Persönlichkeit des Sprechenden zum Ausdruck, der ein Recht darauf habe, das Gespräch frei, unbefangen und ohne das Gefühl von Mißtrauen und Argwohn führen zu können. 21

Der Gesetzgeber habe die heimliche Tonbandaufnahme in § 298 StGB unter Strafe gestellt. Gegen diesen Straftatbestand habe die Aufnahme des Gesprächs verstoßen. Die Rechtswidrigkeit der Bandaufnahme ergebe sich auch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG herzuleiten sei. Werde eine Tonbandaufnahme rechtswidrig erstellt, sei auch deren Verwertung im staatlichen Verfahren illegal. Aber selbst wenn man die Unzulässigkeit der Verwertung nicht schon aus der Rechtswidrigkeit der Aufnahme folgern wolle, stehe im vorliegenden Fall einer Verwertung jedenfalls das unterschiedliche Gewicht der widerstreitenden Interessen entgegen. In Betracht komme allenfalls die Hinterziehung eines Steuerbetrages in Höhe von 4 900 DM. Die in dieser Zahl sich ausdrückenden fiskalischen Belange hätten nicht ein solches Gewicht, daß sie einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Persönlichkeitssphäre zu rechtfertigen vermöchten. Auch sei zu berücksichtigen, daß bisher nicht mehr als der bloße Verdacht einer strafbaren Handlung gegeben sei. 22

2. Der Bundesminister der Justiz, der sich im Namen der Bundesregierung geäußert hat, hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig und begründet. 23

Das Recht des Menschen an seinem gesprochenen Wort gehöre zum Inhalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dem die Verfassung eine besondere Bedeutung beimesse. Grundsätzlich werde der Persönlichkeitsbereich des Sprechers verletzt, wenn der Gesprächspartner das Wort heimlich auf einem Tonband festhalte oder wenn das Tonband ohne Zustimmung des Sprechers anderen Personen gegenüber wiedergegeben werde. Dieser Schutz sei jedoch nicht unbegrenzt. Jedermann müsse staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen würden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigten. Dabei sei im Einzelfall zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege oder das Interesse des Bürgers am Schutz seiner Persönlichkeitssphäre höher stehe. Die angefochtene Entscheidung lasse eine derartige Abwägung vermissen. Weder der staatliche Steueranspruch noch der Verdacht einer Steuerhinterziehung der hier in Betracht kommenden Art seien von einem solchen Gewicht, daß sie die Verwertung der Tonbandaufnahme rechtfertigen könnten. 24


B. - I.
Die rechtzeitig eingelegte Verfassungsbeschwerde ist zulässig. 25

1. Der Rechtsweg ist erschöpft. Gegen den angefochtenen Beschluß ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (§ 310 Abs. 2 StPO). 26

2. Bei dem angegriffenen Beschluß handelt es sich um eine Zwischenentscheidung, die in einem besonderen Verfahren ergangen ist und die, falls sie aufrechterhalten bleibt, für den Beschwerdeführer einen bleibenden Nachteil nach sich zieht (vgl. BVerfGE 1, 322 [325]; st. Rspr.). 27

II.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. 28

Der angefochtene Beschluß verletzt dadurch, daß er die Verwertung der heimlichen Tonbandaufnahme im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten ohne dessen Einwilligung zuläßt, das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. 29

1. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß das Grundgesetz dem einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung gewährt, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist (BVerfGE 6, 32 [41], 389 [433]; 27, 1 [6], 344 [350 f.]; 32, 373 [378 f.]; Beschluß vom 19. Juli 1972 - 2 BvL 7/71, S. 12 f. = BVerfGE 33, 367 [376 ff.] - im folgenden zitiert als 2 BvL 7/71 -). Das verfassungskräftige Gebot, diesen Kernbereich, die Intimsphäre des Einzelnen, zu achten, hat seine Grundlage in dem durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG muß berücksichtigt werden, daß nach der Grundnorm des Art. 1 Abs. 1 GG die Würde des Menschen unantastbar ist und gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht. Überdies darf nach Art. 19 Abs. 2 GG auch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht in seinem Wesensgehalt angetastet werden (BVerfGE 27, 344 [350 f.]; 32, 373 [379]). Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen; eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet nicht statt. 30

Jedoch steht nicht der gesamte Bereich des privaten Lebens unter dem absoluten Schutz des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfGE 6, 389 [433]; 27, 1 [7]; 27, 344 [351]; 32, 373 [379]; 2 BvL 7/71, S. 13 = BVerfGE 33, 367 [376 f.]). Als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger muß vielmehr jedermann staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen. Dabei ist von den Grundsätzen auszugehen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit entwickelt hat (BVerfGE 16, 194 [201 f.]; 17, 108 [117 f.]; 27, 211 [219], 344 [351]; 32, 373 [379]). 31

2. Art. 2 Abs. 1 GG verbrieft jedem das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Dieses Grundrecht schützt auch Rechtspositionen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit notwendig sind. Dazu gehört in bestimmten Grenzen, ebenso wie das Recht am eigenen Bild, das Recht am gesprochenen Wort. Deshalb darf grundsätzlich jedermann selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf. 32

Wort und Stimme des Menschen sind auf dem Tonband von ihm losgelöst und in einer verfügbaren Gestalt verselbständigt. Die Unantastbarkeit der Persönlichkeit würde erheblich geschmälert, dürften andere ohne oder gar gegen den Willen des Betroffenen über sein nicht öffentlich gesprochenes Wort nach Belieben verfügen. Die Unbefangenheit der menschlichen Kommunikation würde gestört, müßte ein jeder mit dem Bewußtsein leben, daß jedes seiner Worte, eine vielleicht unbedachte oder unbeherrschte Äußerung, eine bloß vorläufige Stellungnahme im Rahmen eines sich entfaltenden Gesprächs oder eine nur aus einer besonderen Situation heraus verständliche Formulierung bei anderer Gelegenheit und in anderem Zusammenhang hervorgeholt werden könnte, um mit ihrem Inhalt, Ausdruck oder Klang gegen ihn zu zeugen. Private Gespräche müssen geführt werden können ohne den Argwohn und die Befürchtung, daß deren heimliche Aufnahme ohne die Einwilligung des Sprechenden oder gar gegen dessen erklärten Willen verwertet wird. Dem tragen im materiellen Strafrecht die §§ 298, 353 d (vgl. dazu die Begründung des Entwurfs eines StGB, E 1962, - Bundesratsvorlage - Drucks. 200/62, S. 326) und im Zivilrecht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht seit langem Rechnung (vgl. dazu BGHZ 27, 284 ff. mit weiteren Nachweisen). 33

3. Das Gespräch zwischen den Eheleuten B... und dem Beschwerdeführer war vertraulich. Seine Aufnahme erfolgte heimlich. Der Beschwerdeführer hat der Auswertung der Aufnahme zu Beweiszwecken widersprochen. Bei dieser Sachlage stellt sich die Verwertung im Ermittlungsverfahren als ein Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht am eigenen Wort dar. 34

Zwar gibt es Fallgruppen, in denen auch eine ohne Wissen des Sprechenden hergestellte Tonbandaufnahme von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG herausfällt, weil in diesen Fällen nach allgemeiner Auffassung von einem Recht am eigenen Wort nicht mehr die Rede sein kann. Soweit es z. B. im geschäftlichen Verkehr üblich geworden ist, fernmündliche Durchsagen, Bestellungen oder Börsennachrichten mittels eines Tonabnehmers festzuhalten, ist in aller Regel das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des Sprechers noch nicht betroffen. Bei derartigen Mitteilungen steht der objektive Gehalt des Gesagten so sehr im Vordergrund, daß die Persönlichkeit des Sprechenden nahezu vollends dahinter zurücktritt und das gesprochene Wort damit seinen privaten Charakter einbüßt. So aber liegt es hier nicht. Die Unterredung fand unter sechs Augen statt. Sie hatte Vertragsverhandlungen zum Gegenstand. Der Beschwerdeführer brauchte nicht damit zu rechnen, daß seine Worte auf einem Tonband festgehalten würden. Er kann sich daher auf den durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Rechts am eigenen Wort berufen. 35

4. Wann eine heimliche Tonbandaufnahme den schlechthin unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung berührt und wann sie lediglich den unter bestimmten Voraussetzungen dem staatlichen Zugriff offenstehenden Bereich des privaten Lebens betrifft, läßt sich nur schwer abstrakt umschreiben. Diese Frage kann befriedigend nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten beantwortet werden. 36

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine geschäftliche Unterredung. Die Geschäftspartner legten in Rede und Gegenrede ihre unterschiedlichen Auffassungen zur Abwicklung eines Grundstückskaufs und zur Angemessenheit des vereinbarten Kaufpreises dar. Höchstpersönliche Dinge, die der unantastbaren Intimsphäre zugerechnet werden könnten, kamen dabei nicht zur Sprache. 37

5. Da nicht ein Zugriff der öffentlichen Gewalt auf den absolut geschützten Persönlichkeitsbereich in Frage steht, wäre die Verwertung des Tonbandes zulässig, wenn sie sich durch ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen ließe. Das ist nicht der Fall. 38

a) Das Grundgesetz weist dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit einen hohen Rang zu. Staatliche Maßnahmen, die es beeinträchtigen, sind, wenn überhaupt, nur unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots zulässig. Andererseits mißt das Grundgesetz auch den Erfordernissen einer wirksamen Rechtspflege eine besondere Bedeutung bei. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung (BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49], 144 [147]), das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozeß - zur Überführung von Straftätern ebenso wie zur Entlastung Unschuldiger - betont (BVerfGE 32, 373 [381]), die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens gewürdigt (BVerfGE 29, 183 [194]) und auf die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden könne, abgehoben (2 BvL 7/71, S. 21 f. = BVerfGE 33, 367 [382 f.]). 39

Das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Erfordernisse einer wirksamen Rechtspflege können in mannigfacher Weise miteinander in Widerspruch geraten. Ein gerechter Ausgleich dieser Spannungen läßt sich nur dadurch erreichen, daß den unter dem Blickpunkt der Erfordernisse einer wirksamen Rechtspflege erforderlich erscheinenden Eingriffen das Schutzgebot des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ständig als Korrektiv entgegengehalten wird (vgl. dazu BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49], 144 [147]). Das bedeutet, daß jeweils zu ermitteln ist, welchem dieser beiden verfassungsrechtlich bedeutsamen Prinzipien im konkreten Fall das größere Gewicht zukommt. 40

b) Den bei einer solchen Abwägung schutzwürdigen Belangen des Beschuldigten trägt die Strafprozeßordnung unter anderem dadurch Rechnung, daß sie ihn nicht zwingt, gegen sich selbst auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Schutzwürdig ist aber der Beschuldigte auch, wenn eine ohne sein Wissen auf Tonband festgehaltene Äußerung im Strafverfahren gegen ihn verwendet werden soll. 41

c) Damit ist allerdings noch nicht ausgeschlossen, daß in Fällen, wo überwiegende Interessen der Allgemeinheit dies zwingend gebieten, auch das schutzwürdige Interesse des Beschuldigten an der Nichtverwertung einer heimlichen Tonbandaufnahme zurücktreten muß. 42

So wird es im allgemeinen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn die Strafverfolgungsbehörden in Fällen schwerer Kriminalität - sei es gegen Leib und Leben anderer, sei es gegen die existentiellen Grundlagen der freiheitlich -demokratischen Grundordnung oder gegen sonstige Rechtsgüter vergleichbaren Ranges - zur Feststellung der Identität von Straftätern wie zur Entlastung zu Unrecht Beschuldigter notfalls auf heimlich hergestellte Tonbandaufnahmen Dritter zurückgreifen. Der vorliegende Fall nötigt nicht zur abschließenden Klärung der Frage, wo die Grenze für die unter diesen Blickpunkten zulässigen Eingriffe in das Recht am eigenen Wort im einzelnen verläuft, sowie zur Entscheidung der Frage, ob diese Grenzlinie etwa so zu ziehen wäre, wie der Gesetzgeber sie in § 100a StPO für den verwandten Bereich der Überwachung des Fernmeldeverkehrs und seiner Aufnahme auf Tonträger konkretisiert hat. 43

Hier - wie sonst - kommt es allerdings entscheidend darauf an, ob ein derartiger Eingriff bei einer Abwägung, die alle Umstände des Einzelfalles in Betracht zieht, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. Das heißt: Einerseits ist zu berücksichtigen, wie tief die beabsichtigte Verwertung einer konkreten Tonbandaufnahme - gemessen an deren Inhalt und Form - in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des Betroffenen eingreifen würde. Andererseits ist bei der Abwägung der so ermittelten Schwere des Eingriffs in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gegen berechtigte Erfordernisse der Strafrechtspflege nicht lediglich auf den in einem Straftatbestand abstrakt umschriebenen Deliktsvorwurf abzuheben, sondern auf das im Einzelfall in Betracht kommende konkrete Tatunrecht. Anders wäre bei der Vielzahl möglicher Tatbegehungen im Rahmen vieler Straftatbestände eine sachgemäße und gerechte Abwägung nicht möglich. 44

Auch wird es nicht ohne Belang sein, ob die Heranziehung der Tonbandaufnahme sich nach Ausschöpfung aller anderen rechtlich zulässigen Möglichkeiten als das einzige Mittel zur Überführung des Täters bei schweren Straftaten oder zur Entlastung eines Beschuldigten erweist. 45

Schließlich wird darauf Bedacht zu nehmen sein, ob und inwieweit eine rechtliche und tatsächliche Gewähr dafür gegeben ist, daß das Wissen um die auf dem Tonband festgehaltenen, für das Strafverfahren möglicherweise nicht relevanten Äußerungen - etwa durch Erörterung des Inhalts der Tonbandaufnahme in nichtöffentlicher Verhandlung - auf den Kreis der unmittelbar am Verfahren Beteiligten beschränkt werden kann (vgl. dazu BVerfGE 32, 373 [381]). 46

6. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Die vom Landgericht bestätigte Verwertungsanordnung eröffnet den mit der Aufklärung des Falles befaßten Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit, die heimlich aufgenommene Tonbandaufnahme ohne die Zustimmung des Beschwerdeführers zur Kenntnis zu nehmen und den Inhalt gegen ihn zu verwerten. Dieser Eingriff läßt sich nicht mit dem Interesse an der Aufklärung der vom Landgericht genannten Straftatbestände rechtfertigen. Der angegriffene Beschluß läßt nicht erkennen, daß hier ein so gewichtiges Unrecht vorliegt oder öffentliche Belange in einem solchen Maße berührt sind, daß demgegenüber das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zurücktreten müßte. Der Beschluß war daher aufzuheben. 47

III.
Die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen sind zu erstatten (§ 34 Abs. 4 BVerfGG). Die Erstattungspflicht trifft das Land Niedersachsen, dem die erfolgreich gerügte Grundrechtsverletzung zuzurechnen ist. 48

Die Entscheidung ist mit 6 gegen 1 Stimme ergangen. 49

Seuffert, Dr. Rupp, Dr. Geiger, Hirsch, Dr. Rinck, Dr. Rottmann, Wand
MARS
 
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Freiheit der Kunst durch Art. 1 GG beschränkt

Beitragvon MARS » Sa 18. Mai 2013, 20:01

BVerfG - Mephisto- Beschluß vom 24. Februar 1971
-- 1 BvR 435/68 --






BVerfGE 30, 173 (173):
1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Sie gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsrecht.
2. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks.
3. Auf das Recht der Kunstfreiheit kann sich auch ein Buchverleger berufen.
4. Für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch die des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG.
5. Ein Konflikt zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich ist nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung zu lösen; hierbei ist insbesondere die in GG Art. 1 Abs. 1 garantierte Würde des Menschen zu beachten.

Beschluß
des Ersten Senats vom 24. Februar 1971
-- 1 BvR 435/68 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Nymphenburger Verlagshandlung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung ... gegen 1. das Urteil des Bundesgerichts
BVerfGE 30, 173 (174):
hofs vom 20. März 1968 - I ZR 44/66 -; 2. das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10. März 1966 - 3 U 372/1965 -.
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

A. -- I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das von dem Adoptivsohn und Alleinerben des verstorbenen Schauspielers und Intendanten Gustaf Gründgens gegen die Beschwerdeführerin erwirkte Verbot, das Buch "Mephisto Roman einer Karriere" von Klaus Mann zu vervielfältigen, zu vertreiben und zu veröffentlichen.
Der Autor, der im Jahre 1933 aus Deutschland ausgewandert ist, hat den Roman 1936 im Querido-Verlag, Amsterdam, veröffentlicht. Nach seinem Tode im Jahre 1949 ist der Roman 1956 im Aufbauverlag in Ost-Berlin erschienen.
Der Roman schildert den Aufstieg des hochbegabten Schauspielers Hendrik Höfgen, der seine politische Überzeugung verleugnet und alle menschlichen und ethischen Bindungen abstreift, um im Pakt mit den Machthabern des nationalsozialistischen Deutschlands eine künstlerische Karriere zu machen. Der Roman stellt die psychischen, geistigen und soziologischen Voraussetzungen dar, die diesen Aufstieg möglich machten.
Der Romanfigur des Hendrik Höfgen hat der Schauspieler Gustaf Gründgens als Vorbild gedient. Gründgens war in den zwanziger Jahren, als er noch an den Hamburger Kammerspielen tätig war, mit Klaus Mann befreundet und mit dessen Schwester Erika Mann verheiratet, von der er nach kurzer Zeit wieder geschieden wurde. Zahlreiche Einzelheiten der Romanfigur des Hendrik Höfgen - seine äußere Erscheinung, die Theaterstücke, an denen er mitwirkte, und ihre zeitliche Reihenfolge, der Aufstieg zum Preußischen Staatsrat und zum Generalintendanten der Preußischen Staatstheater - entsprechen dem äußeren Erschnungsbild und dem Lebenslauf von Gründgens. Auch an Personen aus der damaligen Umgebung von Gründgens lehnt sich der Roman an.
Klaus Mann schrieb über die Romanfigur des Hendrik Höfgen und ihr Verhältnis zu Gustaf Gründgens in seinem 1942 in New York erschienenen Buch "The Turning Point" u. a. (S. 281 f.):

"I visualize my ex-brother-in-law as the traitor par excellence, the macabre embodiment of corruption and cynicism. So intense was the fascination of his shameful glory that I decided to portray Mephisto-Gründgens in a satirical novel. I thought it pertinent, indeed, necessary to expose and analyze the abject type of the treacherous intellectual who prostitutes his talent for the sake of some tawdry fame and transitory wealth. Gustaf was just one among others-in reality as well as in the composition of my narrative. He served me as a focus around which I could make gyrate the pathetic and nauseous crowd of petty climbers and crooks."

In der neubearbeiteten, 1948 erschienenen deutschen Ausgabe "Der Wendepunkt" heißt es hierzu (S. 334 f.):

"Warum schrieb ich meinen Roman 'Mephisto'? Das dritte Buch, das ich im Exil - 1936 - veröffentlichte, handelt von einer unsympathischen Figur. Der Schauspieler, den ich hier präsentiere, hat zwar Talent, sonst aber nicht viel, was für ihn spräche. Besonders fehlt es ihm an den sittlichen Eigenschaften, die man meist unter dem Begriff 'Charakter' zusammenfaßt. Statt des 'Charakters' gibt es bei diesem Hendrik Höfgen nur Ehrgeiz, Eitelkeit, Ruhmsucht, Wirkungstrieb. Er ist kein Mensch, nur ein Komödiant. War es der Mühe wert, über eine solche Figur einen Roman zu schreiben? Ja; denn der Komödiant wird zum Exponenten, zum Symbol eines durchaus komödiantischen, zutiefst unwahren, unwirklichen Regimes. Der Mime triumphiert im Staat der Lügner und Versteller. 'Mephisto' ist der Roman einer Karriere im Dritten Reich. 'Vielleicht wollte er (der Autor) dem Schauerstück blutiger Dilettanten das Porträt des echten Komödianten gegenüberstellen', wie Herman Kesten in einer gescheiten Rezension meines Buches ('Das Neue Tagebuch', 1937) mit Recht vermutete. Er fährt fort: 'Ihm gelingt mehr, er zeichnet den Typus des Mitläufers, einen aus der Million von kleinsten Mitschuldigen, die nicht die großen Verbrechen begehen, aber vom Brot der Mörder essen, nicht Schuldige sind, aber schuldig werden; nicht töten, aber zum Totschlag schweigen, über ihre Verdienste hinaus verdienen wollen und die Füße der Mächtigen lecken, auch wenn diese Füße im Blute der Unschuldigen waten. Diese Million von kleinen Mitschuldigen haben )Blut geleckt(. Darin bilden diese die Stütze der Machthaber!' Genau dieser Typus war es, den ich zeichnen wollte. Ich hätte meine Intention selber nicht besser zu formulieren vermocht. 'Mephisto' ist kein 'Schlüsselroman', wie man ihn wohl genannt hat. Der ruchlos brillante, zynisch rücksichtslose Karrieremacher, der im Mittelpunkt meiner Satire steht, mag gewisse Züge von einem gewissen Schauspieler haben, den es wirklich gegeben hat und, wie man mir versichert, wirklich immer noch gibt. Ist der Staatsrat und Intendant Hendrik Höfgen, dessen Roman ich schrieb, ein Porträt des Staatsrates und Intendanten Gustaf Gründgens, mit dem ich als junger Mensch bekannt war? Doch nicht ganz. Höfgen unterscheidet sich in mancher Hinsicht von meinem früheren Schwager. Aber angenommen sogar, daß die Romanfigur dem Original ähnlicher wäre, als sie es tatsächlich ist, Gründgens könnte darum immer noch nicht als der 'Held' des Buches bezeichnet werden. Es geht in diesem zeitkritischen Versuch überhaupt nicht um den Einzelfall, sondern um den Typ. Als Exempel hätte mir genauso gut ein anderer dienen können. Meine Wahl fiel auf Gründgens - nicht, weil ich ihn für besonders schlimm gehalten hätte [er war vielleicht sogar eher besser als manch anderer Würdenträger des Dritten Reiches], sondern einfach, weil ich ihn zufällig besonders genau kannte. Gerade in Anbetracht unserer früheren Vertrautheit erschien mir seine Wandlung, sein Abfall so phantastisch, kurios, unglaubhaft, fabelhaft genug, um einen Roman darüber zu schreiben ..."

II.
1. Im August 1963 kündigte die Beschwerdeführerin die Veröffentlichung des "Mephisto"-Romans an. Hiergegen erhob nach dem Tode des am 7. Oktober 1963 verstorbenen Gustaf Gründgens sein Adoptivsohn und Alleinerbe Klage. Er machte geltend:
Jeder auch nur oberflächlich mit dem deutschen Theaterleben der zwanziger und dreißiger Jahre vertraute Leser müsse Höfgen mit dem Schauspieler Gründgens in Verbindung bringen. Da in dem Roman zusammen mit erkennbar wahren Tatsachen zahlreiche erfundene herabsetzende Schilderungen verknüpft seien, entstehe ein verfälschtes, grob ehrverletzendes Persönlichkeitsbild von Gründgens. Der Roman sei kein Kunstwerk, sondern ein Schlüsselroman, in dem sich Klaus Mann an Gründgens räche, weil er die Ehre seiner Schwester Erika durch die Heirat mit Gründgens verletzt geglaubt habe.

Der Kläger beantragte, der Beklagten unter Strafandrohung zu untersagen, den Roman "Mephisto" zu vervielfältigen, zu vertreiben und zu veröffentlichen.

Entsprechend dem Antrag der Beklagten wies das Landgericht in Hamburg die Klage ab. Daraufhin veröffentlichte die Beschwerdeführerin den Roman im September 1965 mit dem Vermerk "Alle Personen dieses Buches stellen Typen dar, nicht Porträts. K.M." Aufgrund einer von dem Kläger bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg am 23. November 1965 erwirkten einstweiligen Verfügung wurde dem Buch ferner folgender Vorspruch beigegeben:

"AN DEN LESER

Der Verfasser Klaus Mann ist 1933 freiwillig aus Gesinnung emigriert und hat 1936 diesen Roman in Amsterdam geschrieben. Aus seiner damaligen Sicht und seinem Haß gegen die Hitlerdiktatur hat er ein zeitkritisches Bild der Theatergeschichte in Romanform geschaffen. Wenn auch Anlehnungen an Personen der damaligen Zeit nicht zu verkennen sind, so hat er den Romanfiguren doch erst durch seine dichterische Phantasie Gestalt gegeben. Dies gilt insbesondere für die Hauptfigur. Handlungen und Gesinnungen, die dieser Person im Roman zugeschrieben werden, entsprechen jedenfalls weitgehend der Phantasie des Verfassers. Er hat daher seinem Werk die Erklärung beigefügt: 'Alle Personen dieses Buches stellen Typen dar, nicht Porträts.'

Der Verleger"

2. Auf die Berufung des Klägers gab das Oberlandesgericht der Klage sowohl aus dem eigenen Recht des Klägers als auch aus
dem fortbestehenden Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Gustaf Gründgens mit im wesentlichen folgender Begründung statt:
Der Roman verletze Gründgens in seiner Ehre, seinem Ansehen, seiner sozialen Geltung und verunglimpfe gröblich sein Andenken. Obwohl der Roman weder eine Biographie von Gründgens noch eine historische Studie des deutschen Theaterlebens der zwanziger und dreißiger Jahre sei und sein wolle, müsse das theaterkundige Publikum wegen der ihm bekannten und zutreffenden Schilderung des Erscheinungsbildes und des äußeren Lebensablaufes von Gründgens in der Person des Höfgen annehmen, daß die übrigen ihm nicht bekannten persönlichen Begebenheiten, Handlungen und Motive des Höfgen auf Gründgens zuträfen. Der Leser könne bei einer solchen Schilderung nicht zwischen Wahrheit und Dichtung unterscheiden, zumal das dem Lebensbild von Gründgens Hinzugedichtete möglich und sogar glaubwürdig sei. Es fehle an einer ausreichenden, für den Leser erkennbaren Verfremdung.
Hieran ändere auch die Erklärung des Autors nichts, daß alle Personen Typen, nicht Porträts darstellten, weil der Inhalt des Romans dieser Erklärung widerspreche. Aus der Erklärung müsse der Leser erst recht entnehmen, daß Klaus Mann in Gründgens den charakterlosen Typ des Höfgen erblicke. Der Vorspruch des Verlags werde lediglich als dessen Meinung aufgefaßt, zumal bei der Darstellung des intimen Lebens eines Schauspielers die Sensationslust des Publikums eine Rolle spiele.
Die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Mit dem Landgericht könne zwar davon ausgegangen werden, daß der Roman ein Kunstwerk sei und daher den Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG genieße. Da der Leser in Höfgen Gründgens wiederkenne, stelle die Schilderung des gemeinen Charakters des Höfgen eine Beleidigung, Verächtlichmachung und Verunglimpfung von Gründgens dar. Das Buch sei - so gesehen - eine
Schmähschrift in Romanform, was sich insbesondere aus der Schilderung der masochistischen Beziehungen des Höfgen zu der Negertänzerin Tebab ergebe. Das in Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Recht sei anderen Grundrechten nicht übergeordnet. Bei einer Kollision mit dem Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 1 und Art. 2 GG habe eine Güter- und Interessenabwägung zu erfolgen, die hier zugunsten des Klägers ausschlagen müsse. Eine Interessenabwägung entfalle aber, soweit der Roman die durch Art. 1 GG geschützte Intimsphäre von Gründgens antaste, da auch ein Kunstwerk die Menschenwürde nicht verletzen dürfe. Das gelte auch für die verbalen Beleidigungen und Verleumdungen, die Gründgens durch die Person des Höfgen zugefügt worden seien. Auch eine Person der Zeitgeschichte brauche solche Ehrverletzungen nicht hinzunehmen, wenn sie wie Gründgens keinen Anlaß zur negativen Kritik gegeben habe.
Ferner sei zu berücksichtigen, daß die Erinnerung des Publikums an Gründgens noch lebendig sei und die Allgemeinheit ein Interesse daran habe, daß sein Lebens- und Charakterbild nicht verzerrt und völlig entstellt der Nachwelt überliefert werde. Demgegenüber hätten die Interessen der Beklagten zurückzutreten. Denn die Allgemeinheit sei nicht daran interessiert, ein falsches Bild über die Theaterverhältnisse nach 1933 aus der Sicht eines Emigranten zu erhalten. Es sei Klaus Mann zuzumuten gewesen, den Roman nach 1945 umzugestalten, damit der Leser Gründgens in Höfgen nicht mehr erkenne. Durch die Neuherausgabe des Romans in der unveränderten Fassung im jetzigen Zeitpunkt würde die Ehrverletzung und Verunglimpfung von Gründgens auch insoweit zumindest fortgesetzt, als sie durch frühere Ausgaben des Romans bereits eingetreten sei.
3. Die Revision der Beschwerdeführerin blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof bejahte die Klagebefugnis aus den fortbestehenden Rechten des Verstorbenen und ließ dahinstehen, ob der Kläger auch aus eigenem Recht aktiv legitimiert sei.
Der Schutz der Persönlichkeit auf der Grundlage der durch die Wertentscheidungen in Art. 1 und Art. 2 GG ausgefüllten Generalklausel des § 823 Abs. 1 BGB sei zwar nach dem Tode dadurch eingeschränkt, daß alle diejenigen Ausstrahlungen endeten, welche die Existenz einer aktiv handelnden Person voraussetzten; bei der Abwägung widerstreitender Belange könne nicht mehr der Schutz der persönlichen Empfindung des Angegriffenen als solcher ins Gewicht fallen, so daß z.B. bei Darstellungen aus dem Intimbereich die Frage einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts für Verstorbene nach einem anderen Wertmaßstab als für Lebende zu beurteilen sei. Jedoch bestünden Unterlassungsansprüche gegen grobe Entstellungen des Lebensbildes zum Schutz des Achtungsanspruchs des Verstorbenen im sozialen Raum auch nach dessen Tode fort; sie könnten vom Kläger als Adoptivsohn und Alleinerben des Verstorbenen wahrgenommen werden. Allerdings sei diese Befugnis zeitlich begrenzt, da das Rechtsschutzbedürfnis in dem Maß schwinde, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblasse und im Laufe der Zeit auch das Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes abnehme.
Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen, daß der Roman für einen nicht unbedeutenden Leserkreis ein negativ verzerrtes, verunglimpfendes Charakter- und Lebensbild von Gründgens vermittle, billigt der Bundesgerichtshof im Ergebnis auch die rechtlichen Folgerungen des Oberlandesgerichts und führt hierzu aus:
Das Recht, Verhalten und Lebensbild einer Person kritisch zu beurteilen, finde nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in dem Recht der persönlichen Ehre und rechtfertige jedenfalls nicht, das Lebensbild einer Persönlichkeit durch erfundene, die Gesinnung negativ kennzeichnende Verhaltensweisen zu entstellen. Namentlich das erdichtete Verhalten gegenüber der schwarzen Tänzerin, zu der Höfgen langdauernde Beziehungen unterhalten habe und die er, als sie seiner Karriere gefährlich zu werden drohe, in
niederträchtiger Weise von der Gestapo habe verhaften und abschieben lassen, vermittle dem Leser den Eindruck, daß Gründgens zu niederträchtigen Handlungen fähig gewesen sei.
Auch die Freiheit der Kunst decke solche schwerwiegenden Entstellungen nicht. Zwar sei mit den Vorinstanzen davon auszugehen, daß der beanstandete Roman als Ergebnis künstlerischen Schaffens ein Kunstwerk sei. Entstellungen von so schwerwiegender Art wie im vorliegenden Fall seien aber durch die in Art. 5 Abs. 3 GG verbürgte Freiheit der Kunst nicht gedeckt. Allerdings dürfe der Künstler an reale Geschehnisse und persönliche Umwelterfahrungen anknüpfen und in der Verarbeitung dieser Anregungen bei ausreichender Verfremdung einen weiten Schaffensspielraum beanspruchen. Auch könne bei einem Konflikt mit der Persönlichkeitssphäre die Güterabwägung dazu führen, dem Künstler zu gestatten, bei romanhafter Darstellung des Lebens einer Person der Zeitgeschichte den Dargestellten auch durch erfundene Begebenheiten ergänzend zu charakterisieren und bei Verstorbenen in gewissen Grenzen auch Vorgänge aus dem Intimbereich zu schildern. Jedoch erfahre das Recht zur freien künstlerischen Betätigung eine immanente Begrenzung durch das verfassungsrechtlich garantierte Persönlichkeitsrecht. Diese Grenze sei überschritten, wenn das Lebensbild einer bestimmten Person, die derart deutlich wie im vorliegenden Fall als Vorbild gedient habe, durch frei erfundene Zutaten grundlegend negativ entstellt werde, ohne daß dies als satirische oder sonstige Übertreibung erkennbar sei. Nehme der Künstler derartige Veränderungen der Wirklichkeit vor, dann könne und müsse von ihm erwartet werden, daß er die Anknüpfung an das Vorbild unerkennbar mache. Das sei im Streitfall nicht geschehen.
Das Vorwort der Beklagten und die kurze Versicherung des Autors schlössen nicht aus, daß Gründgens nach wie vor vom Leser mit Höfgen identifiziert werde.


B. -- I.
Mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Bundesgerichtshofs und des Hanseatischen Oberlandesgerichts rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 14, Art. 103 Abs. 1 GG sowie der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit. Zur Begründung macht sie geltend: Die angegriffenen Entscheidungen verletzten die Kunstfreiheit. Das Wesen jeden Kunstwerkes schließe es aus, Romanfiguren etwa wegen "Ähnlichkeiten" mit Menschen und Geschehnissen der realen Welt in Verbindung zu bringen und auf ihre Übereinstimmung mit der Wirklichkeit zu prüfen. Ein Roman gestalte Raum und Zeit und die darin handelnden Personen als von der Realität abgelöste, eigenständige Erzeugnisse dichterischer Phantasie. Zwar sei das Hineinnehmen der Wahrnehmungen des Künstlers aus seiner Umwelt in seine Phantasie notwendige Vorarbeit jedes künstlerischen Schaffensprozesses. So habe Klaus Mann als Emigrant und nach seiner politischen Einstellung nicht darauf verzichten können, den Gesinnungswandel von Gründgens, der für ihn in dessen steilem Aufstieg zu den höchsten Staatsämtern und seinem Auftreten mit den damaligen Machthabern in der Öffentlichkeit besonders zum Ausdruck gekommen sei, zum Anlaß für einen Roman zu nehmen und diesen "Stoff" zu einer sarkastisch-satirischen Dichtung zu gestalten. Diese "Welt" des Dichters Klaus Mann könne jedoch nicht mit der realen Welt durch einen unmittelbaren Vergleich nach "Erkennbarkeiten" und "Entlehnungen" in Verbindung gebracht werden, auch wenn sie Zeitverhältnisse behandele und kritisiere, weil die Rückspiegelung eines solchen Romans auf die Realität von einer ganz anderen Ebene aus erfolge. Anders sei z.B. ein "Schlüsselloch-Roman" zu beurteilen, bei dem nicht der künstlerische Ausdruck, sondern unter dem Deckmantel eines Pseudonyms die Schmähung im Mittelpunkt stehe. Jedoch verbiete die Anerkennung des "Mephisto"- Romans als Kunstwerk ebenso wie das Urteil anerkannter Kritiker und Schriftsteller des In- und Auslandes seine Herabsetzung zu einem derartigen Roman. Begrifflich und damit rechtlich sei es danach ausgeschlossen, den als Kunstwerk qualifizierten Roman aufzuspalten in ein Gebilde dichterischer Phantasie einerseits und eine Abbildung oder Dokumentation der Wirklichkeit andererseits.
Deshalb seien für die Beurteilung der Wirkungen des Romans auf die Persönlichkeitssphäre von Gründgens "Erkennbarkeit" oder "Übereinstimmung mit der Realität" als Maßstäbe sachwidrig. Der Rechtsschutz für die Persönlichkeit könne nur für den Menschen in der Wirklichkeit und in bezug auf die Wirklichkeit bestehen, nicht in bezug auf eine Phantasiewelt dichterischer Schöpfung. Insofern handele es sich um eigenständige, miteinander nicht vergleichbare Welten. Diese Eigenständigkeit der künstlerischen Aussage werde durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet.
Die Annahme, daß das Recht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine "immanente Begrenzung" erfahre, berücksichtige nicht, daß das Grundrecht schrankenlos gewährleistet sei. Auf seiten von Gründgens könne nach seinem Tod nur von einem sehr eingeschränkten Persönlichkeitsrecht gesprochen werden. Ferner sei nicht ausreichend das besondere Interesse der Allgemeinheit an einer Veröffentlichung des Romans als des ersten literarischen Werkes der Emigranten- und Exilliteratur gewürdigt worden.
Der Roman hätte auch nicht nach den heutigen Verhältnissen, sondern nur nach Vorstellungen zur Zeit seiner Entstehung gewürdigt werden dürfen, da es zum Wesen des Kunstwerks gehöre, daß es nur aus sich und seiner Zeit heraus verstanden werden könne. Vor allem seien die politischen Umstände von Bedeutung, die der Entstehung des Romans zur Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus ihr besonderes Gepräge gegeben hätten.
Unzureichend gewürdigt seien die gutachtlichen Äußerungen der Kritiker, die durchweg auf den Symbolgehalt und die Ferne des Romans zum "Porträt" hingewiesen hätten. Ebenfalls sei nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Theaterkundige zwischen Kunst und Wirklichkeit zu unterscheiden wisse sowie darüber unterrichtet sei, daß der Roman nicht zu den Biographien über Gründgens zähle.
Ferner verbiete der Urheberrechtsschutz, den Roman zu ändern. Auch stehe dem Verbot des Romans das Informationsrecht des Publikums aus Art. 5 Abs. 1 GG entgegen. Die Veröffentlichung des Romans solle nicht allein der privaten Auseinandersetzung, sondern vor allem der öffentlichen Meinungsbildung dienen. Außerdem greife das Verbot unter Verletzung von Art. 14 GG in das verlegerische Veröffentlichungs- und Vertriebsrecht der Beschwerdeführerin ein.
Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil das Oberlandesgericht nicht aufgeklärt habe, ob zwischen Gründgens und dem Kläger einem echten Kindschaftsverhältnis entsprechende Bindungen bestanden hätten, obwohl dieses von der Beschwerdeführerin bestritten worden sei. Der Bundesgerichtshof habe sich nicht mit der wiederholt erklärten Bereitschaft der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, sich auch für die Zukunft an den Vorspruch nach Maßgabe der einstweiligen Verfügung zu halten. Seine Ausführungen zum Vorwort verletzten zugleich den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie bedeuteten praktisch, daß die Beschwerdeführerin jeweils das Prozeßrisiko und das Risiko fortgesetzter Bestrafungsanträge im Vollstreckungsverfahren eingehen müsse, wenn sie die Veröffentlichung des Romans mit einem neuen Vorwort versuchen wolle, da nicht geklärt sei, welcher Text als Vorwort ausreiche. Zudem sei die Verlagerung des Schwergewichts des Konflikts in das Vollstreckungsverfahren mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht vereinbar.

II.
Gemäß § 94 BVerfGG haben sich der Bundesminister der Justiz und der Kläger des Ausgangsverfahrens zu der Verfassungsbeschwerde geäußert.

1. Der Bundesminister der Justiz hat unter Verzicht auf eine abschließende Stellungnahme ausgeführt:


Die Beschwerdeführerin sei durch das gerichtliche Verbot in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG betroffen, da verbreitungshemmende Maßnahmen gegen den Verleger zugleich die Wirkungsmöglichkeiten der wesensmäßig auf Kommunikation angewiesenen Kunstschöpfung schmälerten.
Durch Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG werde dem verstorbenen Gustaf Gründgens in einem gegenständlich beschränkten Umfang ein postmortaler Persönlichkeitsschutz hinsichtlich solcher Nachwirkungen und Ausstrahlungen gewährt, die wie die Ehre und das Ansehen in der Erinnerung der Nachwelt einen von dem Lebensbild des Verstorbenen nicht zu trennenden Wert darstellten. Ob dieses Schutzgut durch den Roman betroffen werde, sei weitgehend eine Frage der künstlerischen Bewertung des Buches.
Jedenfalls verbiete die künstlerische Unterordnung des dargestellten Geschehens unter eine allgemeingültige ideelle Aussage, von dem Werk eine getreue Übereinstimmung der Romanschilderung oder ihrer wesentlichen Züge mit der historischen Wirklichkeit zu fordern und es so auf einen bestimmten, vom Künstlerwillen losgelösten Inhalt festzulegen. Auch trete das vorhandene historische Vorbild der Romanhandlung im Bewußtsein der Leserschaft durch die künstlerische Sublimierung des Stoffes zurück. Diese mit der Qualifizierung als Kunstwerk bereits gegebene Verfremdung des historischen Substrats suche das vorangestellte Vorwort noch zu verstärken. Bei dieser Sachlage sei zumindest das Verlangen, daß die künstlerische Sublimierung des behandelten Stoffes jedem Leser einsichtig sein müsse, mit der Kunstfreiheitsgarantie nicht vereinbar.
Ein etwaiger Wertkonflikt zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsschutz könne nicht durch den Hinweis auf die Schrankenlosigkeit der Kunstfreiheit gelöst werden, da auch dieses Grundrecht im Blick auf die Gemeinschaftsbezogenheit des Individuums durch die Rechte anderer und die Schutzbedürftigkeit von Gemeinschaftsgütern beschränkt sei. Andererseits genieße auch das Recht der persönlichen Ehre keinen Vorrang vor der Kunstfreiheit, die letztlich in der Achtung vor der Würde des
Menschen wurzele. Die Schutzbereiche der kollidierenden Grundrechtspositionen seien deshalb durch Güterabwägung nach Maßgabe aller Umstände des Einzelfalles so gegeneinander abzugrenzen, daß eine jede sich zu optimaler Wirkungskraft entfalten könne. Dabei seien grundsätzlich die gegenwärtigen Verhältnisse zugrunde zu legen; jedoch seien auch die äußeren Verhältnisse und Zeitumstände, unter denen der Roman entstanden sei, retrospektiv in die Beurteilung einzubeziehen, da der Leser die Entstehungsgeschichte und die durch sie bedingte Relativierung des Blickwinkels des Autors berücksichtigen werde. Auch könne der Umstand, daß der Autor etwaige herabsetzende Äußerungen über die Persönlichkeit von Gründgens nicht in einer persönlichen, sondern in einer öffentlichen Auseinandersetzung zwischen den damaligen politischen Machthabern und den Verfechtern einer unabhängigen Kunst gemacht habe, beim Leser zu einer differenzierten Beurteilung führen. Ferner bestehe ein erhebliches Interesse, der Öffentlichkeit solches Anschauungsmaterial über die damaligen innerdeutschen Verhältnisse zugänglich zu machen.
Schließlich müsse geprüft werden, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein uneingeschränktes Verbreitungsverbot rechtfertige und ob nicht bereits das Vorwort ausreichend klarstelle, daß der negativ gezeichnete Typ der Romanfigur kein getreues Abbild der Wirklichkeit sei.
2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
Der Roman mißbrauche die Kunstfreiheit; seine Veröffentlichung würde das Persönlichkeitsrecht von Gründgens in seinem Wesensgehalt treffen. Auch nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sei der Zugriffswille des Künstlers durch die allgemein gültigen Rechtsschranken beschränkt. Eine Güterabwägung scheide aus, weil der Bestimmungsgrund für Klaus Mann nach seinem eigenen Bekenntnis in erster Linie nicht ein Anliegen der Kunst, sondern Haßgefühle gewesen seien. Der Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG sei ferner wegen des Interesses der Öffentlichkeit an wahrheitsgemäßer Unterrichtung über Gründgens als einer bedeutenden Persönlichkeit der Zeitgeschichte zu versagen.

C. - I.
Die in bezug auf das Verfahren vor dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof erhobenen Rügen einer Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sind nicht gerechtfertigt.
Das Oberlandesgericht ist dem Vorbringen, mit dem die Beschwerdeführerin die Aktivlegitimation des Klägers bestritten und das Bestehen eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Kläger und seinem Adoptivvater angezweifelt hat, nur deshalb nicht nachgegangen, weil es diesen Vortrag nicht für entscheidungserheblich angesehen hat. Insoweit kommt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht in Betracht; dieses Prozeßgrundrecht gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen und materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfGE 21, 191 [194]).
Ebensowenig ist das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin dadurch verletzt, daß der Bundesgerichtshof die Gestaltung des Vorworts, dem er für die Möglichkeit einer Veröffentlichung des Romans Bedeutung beigelegt hat, nicht selbst mit den Prozeßbeteiligten des Ausgangsverfahrens erörtert und die Sache auch nicht zum Zweck einer solchen Erörterung an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat. Der Bundesgerichtshof hat die Gründe für sein Verfahren eingehend dargelegt; sie liegen in Erwägungen des einfachen (Prozeß-) Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen sind.

II.
Soweit die angegriffenen Entscheidungen den mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung in analoger Anwendung negatorischer Zivilrechtsnormen für begründet erklärt haben, handelt
es sich um Anwendung einfachen Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht - da Willkür offensichtlich ausscheidet - nicht nachgeprüft werden kann (BVerfGE 18, 85 [92 f., 96 f.]). Dasselbe gilt für die Frage, ob der Kläger als Angehöriger des verstorbenen Gustaf Gründgens zivilrechtliche Unterlassungsansprüche aus eigenem Recht oder aus fortbestehenden Rechten des Verstorbenen geltend machen kann.

Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht zu prüfen, ob die angefochtenen Entscheidungen der Gerichte bei der Anwendung bürgerlich-rechtlicher Normen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte beruhen, deren Verletzung die Beschwerdeführerin gerügt hat, oder ob das Auslegungsergebnis selbst die geltend gemachten Grundrechte verletzt (BVerfGE 7, 198 [205 f.]; 21, 209 [216]). Soweit es um diese verfassungsrechtlichen Ausstrahlungswirkungen geht, handelt es sich in erster Linie um die Tragweite der von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen verfassungsverbürgten Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG), sodann um das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), insbesondere um das Verhältnis dieser Grundrechte zu dem geschützten Persönlichkeitsbereich, den die Urteile dem verstorbenen Gustaf Gründgens nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG eingeräumt haben.

III.
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erklärt die Kunst neben der Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei. Mit dieser Freiheitsverbürgung enthält Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nach Wortlaut und Sinn zunächst eine objektive, das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Zugleich gewährleistet die Bestimmung jedem, der in diesem Bereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht.

1. Der Lebensbereich "Kunst" ist durch die vom Wesen der Kunst geprägten, ihr allein eigenen Strukturmerkmale zu bestimmen. Von ihnen hat die Auslegung des Kunstbegriffs der Verfassung auszugehen. Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewußten und unbewußten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers.

Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft in gleicher Weise den "Werkbereich" und den "Wirkbereich" des künstlerischen Schaffens. Beide Bereiche bilden eine unlösbare Einheit. Nicht nur die künstlerische Betätigung (Werkbereich), sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks sind sachnotwendig für die Begegnung mit dem Werk als eines ebenfalls kunstspezifischen Vorganges; dieser "Wirkbereich", in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird, ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG vor allem erwachsen ist. Allein schon der Rückblick auf das nationalsozialistische Regime und seine Kunstpolitik zeigt, daß die Gewährleistung der individuellen Rechte des Künstlers nicht ausreicht, die Freiheit der Kunst zu sichern. Ohne eine Erstreckung des personalen Geltungsbereichs der Kunstfreiheitsgarantie auf den Wirkbereich des Kunstwerks würde das Grundrecht weitgehend leerlaufen.

2. Wie weit die Verfassungsgarantie der Kunstfreiheit reicht und was sie im einzelnen bedeutet, läßt sich ohne tieferes Eingehen auf die sehr verschiedenen Äußerungsformen künstlerischer Betätigung in einer für alle Kunstgattungen gleichermaßen gültigen Weise nicht erschöpfend darstellen. Für die Zwecke dieser Entscheidung bedarf es jedoch einer so weit ausgreifenden Erörterung nicht, da die Instanzgerichte - in Übereinstimmung mit den Prozeßbeteiligten und soweit ersichtlich mit dem Urteil aller kompetenten Sachverständigen - dem hier zu beurteilenden Roman die Eigenschaft eines Kunstwerks mit Recht zuerkannt haben. Es genügt deshalb, auf die spezifischen Gesichtspunkte einzugehen, die bei der Beurteilung eines Werkes der erzählenden (epischen) Kunst in Betracht kommen können, das an Vorgänge der historischen Wirklichkeit anknüpft und bei dem deshalb die Gefahr eines Konfliktes mit schutzwürdigen Rechten und Interessen der in dem Werk dargestellten Personen gegeben ist.

Auch wenn der Künstler Vorgänge des realen Lebens schildert, wird diese Wirklichkeit im Kunstwerk "verdichtet". Die Realität wird aus den Zusammenhängen und Gesetzmäßigkeiten der empirisch-geschichtlichen Wirklichkeit gelöst und in neue Beziehungen gebracht, für die nicht die "Realitätsthematik", sondern das künstlerische Gebot der anschaulichen Gestaltung im Vordergrund steht. Die Wahrheit des einzelnen Vorganges kann und muß unter Umständen der künstlerischen Einheit geopfert werden.
Sinn und Aufgabe des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist es vor allem, die auf der Eigengesetzlichkeit der Kunst beruhenden, von ästhetischen Rücksichten bestimmten Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen von jeglicher Ingerenz öffentlicher Gewalt freizuhalten. Die Art und Weise, in der der Künstler der Wirklichkeit begegnet und die Vorgänge gestaltet, die er in dieser Begegnung erfährt, darf ihm nicht vorgeschrieben werden, wenn der künstlerische Schaffensprozeß sich frei soll entwickeln können. Über die "Richtigkeit" seiner Haltung gegenüber der Wirklichkeit kann nur der Künstler selbst entscheiden. Insoweit bedeutet die Kunstfreiheitsgarantie das Verbot, auf Methoden, Inhalte und Tendenzen der künstlerischen Tätigkeit einzuwirken, insbesondere den künstlerischen Gestaltungsraum einzuengen, oder allgemein verbindliche Regeln für diesen Schaffensprozeß vorzuschreiben. Für das erzählende Kunstwerk ergibt sich daraus im besonderen, daß die Verfassungsgarantie die freie Themenwahl und die freie Themengestaltung umfaßt, indem sie dem Staat verbietet, diesen Bereich spezifischen künstlerischen Ermessens durch verbindliche Regeln oder Wertungen zu beschränken. Das gilt auch und gerade dort, wo der Künstler sich mit aktuellem Geschehen auseinandersetzt; der Bereich der "engagierten" Kunst ist von der Freiheitsgarantie nicht ausgenommen.

3. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert die Freiheit der Betätigung im Kunstbereich umfassend. Soweit es daher zur Herstellung der Beziehungen zwischen Künstler und Publikum der publizistischen Medien bedarf, sind auch die Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützt, die hier eine solche vermittelnde Tätigkeit ausüben. Da ein Werk der erzählenden Kunst ohne die Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung durch den Verleger keine Wirkung in der Öffentlichkeit entfalten könnte, der Verleger daher eine unentbehrliche Mittlerfunktion zwischen Künstler und Publikum ausübt, erstreckt sich die Freiheitsgarantie auch auf seine Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin als Verleger des Romans kann sich deshalb auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen (vgl. auch BVerfGE 10, 118 [121]; 12, 205 [260] zur Pressefreiheit).

4. Die Kunst ist in ihrer Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos gewährleistet. Versuche, die Kunstfreiheitsgarantie durch wertende Einengung des Kunstbegriffes, durch erweiternde Auslegung oder Analogie aufgrund der Schrankenregelung anderer Verfassungsbestimmungen einzuschränken, müssen angesichts der klaren Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erfolglos bleiben.

Unanwendbar ist insbesondere, wie auch der Bundesgerichtshof mit Recht annimmt, Art. 5 Abs. 2 GG, der die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG beschränkt. Die systematische Trennung der Gewährleistungsbereiche in Art. 5 GG weist den Abs. 3 dieser Bestimmung gegenüber Abs. 1 als lex specialis aus und verbietet es deshalb, die Schranken des Abs. 2 auch auf die in Abs. 3 genannten Bereiche anzuwenden. Ebensowenig wäre es angängig, aus dem Zusammenhang eines Werkes der erzählenden Kunst einzelne Teile herauszulösen und sie als Meinungsäußerungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG anzusehen, auf die dann die Schranken des Abs. 2 Anwendung fänden. Auch die Entstehungsgeschichte des Art. 5 Abs. 3 GG bietet keinen Anhalt für die Annahme, daß der Verfassunggeber die Kunstfreiheit als Unterfall der Meinungsäußerungsfreiheit habe betrachten wollen.
Die Äußerung des Abgeordneten v. Mangoldt in der Sitzung des Grundsatzausschusses des Parlamentarischen Rats vom 5. Oktober 1948, daß die Gewährleistung der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit in unmittelbarer Verbindung mit der Freiheit der Meinungsäußerung stehe (JbÖffR, N. F., Bd. 1, S. 89 ff.), sollte die Stellung des damals noch selbständigen Artikels unmittelbar hinter den Garantien der Meinungsfreiheit erklären. Sie ging also gerade von der Selbständigkeit der Regelungsbereiche aus. Von Bedeutung ist auch die Stellungnahme des Allgemeinen Redaktionsausschusses vom 16. Dezember 1948 (PRDrucks. 370), in der das Zensurverbot ausdrücklich für das Theater mit der Begründung gefordert wurde, daß durch den im Entwurf enthaltenen Art. 7 (dem jetzigen Art. 5 Abs. 3 GG) die Freiheit des Theaters noch nicht garantiert werde, da nicht jede Theateraufführung Kunst zu sein brauche. Zu berücksichtigen ist ferner, daß für den Verfassunggeber auf Grund der Erfahrungen aus der Zeit des NS-Regimes, das Kunst und Künstler in die völlige Abhängigkeit politisch-ideologischer Zielsetzungen versetzt oder zum Verstummen gebracht hatte, begründeter Anlaß bestand, die Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit des Sachbereichs Kunst besonders zu garantieren.
Abzulehnen ist auch die Meinung, daß die Freiheit der Kunst gemäß Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG durch die Rechte anderer, durch die verfassungsmäßige Ordnung und durch das Sittengesetz beschränkt sei. Diese Ansicht ist unvereinbar mit dem vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannten Verhältnis der Subsidiarität des Art. 2 Abs. 1 GG zur Spezialität der Einzelfreiheitsrechte (vgl. u. a. BVerfGE 6, 32 [36 ff.]; 9, 63 [73]; 9, 73 [77]; 9, 338 [343]; 10, 55 [58]; 10, 185 [199]; 11, 234 [238]; 21, 227 [234]; 23, 50 [55 f.]), das eine Erstreckung des Gemeinschaftsvorbehalts des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 auf die durch besondere Grundrechte geschützten Lebensbereiche nicht zuläßt. Aus den gleichen Erwägungen verbietet sich, Art. 2 Abs. 1
GG als Auslegungsregel zur Interpretation des Sinngehalts von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG heranzuziehen. Diese Schrankenregelung ist auch nicht auf den "Wirkbereich" der Kunst anzuwenden.

5. Andererseits ist das Freiheitsrecht nicht schrankenlos gewährt. Die Freiheitsverbürgung in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geht wie alle Grundrechte vom Menschenbild des Grundgesetzes aus, d. h. vom Menschen als eigenverantwortlicher Persönlichkeit, die sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfaltet (BVerfGE 4, 7 [15 f.]; 7, 198 [205]; 24, 119 [144]; 27, 1 [7]). Jedoch kommt der Vorbehaltlosigkeit des Grundrechts die Bedeutung zu, daß die Grenzen der Kunstfreiheitsgarantie nur von der Verfassung selbst zu bestimmen sind. Da die Kunstfreiheit keinen Vorbehalt für den einfachen Gesetzgeber enthält, darf sie weder durch die allgemeine Rechtsordnung noch durch eine unbestimmte Klausel relativiert werden, welche ohne verfassungsrechtlichen Ansatzpunkt und ohne ausreichende rechtsstaatliche Sicherung auf eine Gefährdung der für den Bestand der staatlichen Gemeinschaft notwendigen Güter abhebt. Vielmehr ist ein im Rahmen der Kunstfreiheitsgarantie zu berücksichtigender Konflikt nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses grundlegenden Wertsystems durch Verfassungsauslegung zu lösen. Als Teil des grundrechtlichen Wertsystems ist die Kunstfreiheit insbesondere der in Art. 1 GG garantierten Würde des Menschen zugeordnet, die als oberster Wert das ganze grundrechtliche Wertsystem beherrscht (BVerfGE 6, 32 [41]; 27, 1 [6]). Dennoch kann die Kunstfreiheitsgarantie mit dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich in Konflikt geraten, weil ein Kunstwerk auch auf der sozialen Ebene Wirkungen entfalten kann.

Daß im Zugriff des Künstlers auf Persönlichkeits- und Lebensdaten von Menschen seiner Umwelt der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Dargestellten betroffen sein kann, ist darin begründet, daß ein solches Kunstwerk nicht nur als ästhetische Realität wirkt, sondern daneben ein Dasein in den Realien hat, die zwar in der Darstellung künstlerisch überhöht werden, damit
aber ihre sozialbezogenen Wirkungen nicht verlieren. Diese Wirkungen auf der sozialen Ebene entfalten sich "neben" dem eigenständigen Bereich der Kunst; gleichwohl müssen sie auch im Blick auf den Gewährleistungsbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewürdigt werden, da die "reale" und die "ästhetische" Welt im Kunstwerk eine Einheit bilden.
6. Die Gerichte haben in diesem Zusammenhang mit Recht zur Beurteilung der Schutzwirkungen aus dem Persönlichkeitsbereich des verstorbenen Schauspielers Gründgens Art. 1 Abs. 1 GG wertend herangezogen. Es würde mit dem verfassungsverbürgten Gebot der Unverletzlichkeit der Menschen würde, das allen Grundrechten zugrunde liegt, unvereinbar sein, wenn der Mensch, dem Würde kraft seines Personseins zukommt, in diesem allgemeinen Achtungsanspruch auch nach seinem Tode herabgewürdigt oder erniedrigt werden dürfte. Dementsprechend endet die in Art. 1 Abs. 1 GG aller staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, dem Einzelnen Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren, nicht mit dem Tode.

Der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht erkennen darüber hinaus auch nach Art. 2 Abs. 1 GG Ausstrahlungswirkungen für den zivilrechtlichen Schutzbereich um die Person des verstorbenen Schauspielers Gründgens an, wenn auch in einem durch sein Ableben bedingten eingeschränkten Umfang. Die Fortwirkung eines Persönlichkeitsrechts nach dem Tode ist jedoch zu verneinen, weil Träger dieses Grundrechts nur die lebende Person ist; mit ihrem Tode erlischt der Schutz aus diesem Grundrecht. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG setzt die Existenz einer wenigstens potentiell oder zukünftig handlungsfähigen Person als unabdingbar voraus. Daran vermag die Erwägung des Bundesgerichtshofs nichts zu ändern, daß die Rechtslage nach dem Tode für die freie Entfaltung der Person zu ihren Lebzeiten nicht ohne Belang sei. Die Versagung eines Persönlichkeitsschutzes nach dem Tode stellt keinen Eingriff dar, der die in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Handlungs- und Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt.

7. Die Lösung der Spannungslage zwischen Persönlichkeitsschutz und dem Recht auf Kunstfreiheit kann deshalb nicht allein auf die Wirkungen eines Kunstwerks im außerkünstlerischen Sozialbereich abheben, sondern muß auch kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen. Das Menschenbild, das Art. 1 Abs. 1 GG zugrunde liegt, wird durch die Freiheitsgarantie in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ebenso mitgeprägt wie diese umgekehrt von der Wertvorstellung des Art. 1 Abs. 1 GG beeinflußt ist. Der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Einzelnen ist ebensowenig der Kunstfreiheit übergeordnet wie sich die Kunst ohne weiteres über den allgemeinen Achtungsanspruch des Menschen hinwegsetzen darf.
Die Entscheidung darüber, ob durch die Anlehnung der künstlerischen Darstellung an Persönlichkeitsdaten der realen Wirklichkeit ein der Veröffentlichung des Kunstwerks entgegenstehender schwerer Eingriff in den schutzwürdigen Persönlichkeitsbereich des Dargestellten zu befürchten ist, kann nur unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles getroffen werden. Dabei ist zu beachten, ob und inwieweit das "Abbild" gegenüber dem "Urbild" durch die künstlerische Gestaltung des Stoffs und seine Ein- und Unterordnung in den Gesamtorganismus des Kunstwerks so verselbständigt erscheint, daß das Individuelle, Persönlich-Intime zugunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der "Figur" objektiviert ist. Wenn eine solche, das Kunstspezifische berücksichtigende Betrachtung jedoch ergibt, daß der Künstler ein "Porträt" des "Urbildes" gezeichnet hat oder gar zeichnen wollte, kommt es auf das Ausmaß der künstlerischen Verfremdung oder den Umfang und die Bedeutung der "Verfälschung" für den Ruf des Betroffenen oder für sein Andenken an.

IV.

Das Bundesverfassungsgericht hat danach zu entscheiden, ob die Gerichte bei der von ihnen vorgenommenen Abwägung zwischen dem durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsbereich des verstorbenen Gustaf Gründgens und seines Adoptiv
sohnes und der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Kunstfreiheit den dargelegten Grundsätzen Rechnung getragen haben. Bei der Entscheidung dieser Frage ergab sich im Senat Stimmengleichheit. Infolgedessen konnte gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG nicht festgestellt werden, daß die angefochtenen Urteile gegen das Grundgesetz verstoßen.

1. Die Heranziehung des Art. 2 Abs. 1 GG durch die Gerichte ist, wie oben dargelegt, zu Unrecht erfolgt. Dies ist jedoch unschädlich, weil die in erster Linie gegebene Begründung aus Art. 1 Abs. 1 GG die Entscheidung trägt.

2. Das Oberlandesgericht als letzte Tatsacheninstanz hat festgestellt, bei Gründgens handle es sich um eine Person der Zeitgeschichte und die Erinnerung des Publikums an ihn sei noch lebendig. Aufgrund dieser Feststellungen sind das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, daß der Schutz des Achtungsanspruchs des verstorbenen Gründgens im sozialen Raum noch fortdauere. Hierbei hat der Bundesgerichtshof zutreffend berücksichtigt, daß das Schutzbedürfnis - und entsprechend die Schutzverpflichtung - in dem Maße schwindet, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblaßt und im Laufe der Zeit auch das Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes abnimmt. Diese Anwendung des Art. 1 Abs. 1 GG ist nicht zu beanstanden. Andererseits gehen die Gerichte davon aus, daß es sich bei dem Roman des verstorbenen Klaus Mann um ein Kunstwerk im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG handelt und daß sich auch die Beschwerdeführerin auf dieses Grundrecht berufen kann. Hiernach haben die Gerichte die verfassungsrechtlich erhebliche Spannungslage zwischen den durch die Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Bereichen erkannt. Sie haben deren Lösung in einer Abwägung der widerstreitenden Interessen gesucht.

3. Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß gerichtliche Entscheidungen auf eine Verfassungsbeschwerde hin nur in engen Grenzen nachgeprüft werden können (BVerfGE 22, 93 [97]), daß insbesondere die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen sind (BVerfGE 18, 85 [92]). Diese Grundsätze gelten auch bei der Nachprüfung der hier in Rede stehenden Abwägung zwischen den nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1.GG geschützten Bereichen zweier Parteien eines Zivilrechtsverhältnisses. Diese Abwägung ist zunächst den zuständigen Gerichten im Rahmen der Anwendung und Auslegung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften aufgetragen. Die Aufgabe des Zivilrichters besteht in derartigen Fällen darin, aufgrund einer wertenden Abwägung der Umstände des Einzelfalles - unter Beachtung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) - die Schranken des Grundrechtsbereichs der einen Partei gegenüber demjenigen der anderen Partei zu konkretisieren. Das Grundrecht der jeweils unterlegenen Partei ist nicht schon dann verletzt, wenn bei dieser dem Richter aufgetragenen Abwägung widerstreitender Belange die von ihm vorgenommene Wertung fragwürdig sein mag, weil sie den Interessen der einen oder der anderen Seite zu viel oder zu wenig Gewicht beigelegt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]; 22, 93 [99 f.]). Das Bundesverfassungsgericht ist nicht befugt, seine eigene Wertung des Einzelfalles nach Art eines Rechtsmittelgerichts an die Stelle derjenigen des zuständigen Richters zu setzen. Es kann vielmehr in derartigen Fällen eine Verletzung des Grundrechts der unterlegenen Partei nur feststellen, wenn der zuständige Richter entweder nicht erkannt hat, daß es sich um eine Abwägung widerstreitender Grundrechtsbereiche handelt, oder wenn seine Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des einen oder anderen der Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihrer Schutzbereiche, beruht.

Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidungen nach diesen Maßstäben ergibt: Das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof haben erkannt, daß eine Spannungslage zwischen den durch Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Bereichen besteht und daß diese durch eine Abwägung gelöst werden muß (vgl. oben C.III.7). Würdigt man die angefochtenen Entscheidungen in ihrem Gesamtzusammenhang, so ist nicht festzustellen, daß sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und vom Umfang der Schutzbereiche der beiden Grundrechte beruhen. Insbesondere lassen die Entscheidungen keine fehlerhafte Auffassung vom Wesen des bei der Abwägung unterlegenen Grundrechts, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, erkennen. Die Gerichte haben nicht allein auf die Wirkungen des Romans im außerkünstlerischen Sozialbereich abgehoben, sondern auch kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung getragen. Sie haben eingehend und sorgfältig dargelegt, daß die Romanfigur des Hendrik Höfgen in so zahlreichen Einzelheiten dem äußeren Erscheinungsbild und dem Lebenslauf von Gründgens derart deutlich entspreche, daß ein nicht unbedeutender Leserkreis unschwer in Höfgen Gründgens wiedererkenne. Ob dies richtig ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden; jedenfalls liegt darin die maßgebliche Wertung der Tatsachen durch die Gerichte, daß das "Abbild" Höfgen gegenüber dem "Urbild" Gründgens durch die künstlerische Gestaltung des Stoffes und seine Ein- und Unterordnung in den Gesamtorganismus des Romans nicht so verselbständigt und in der Darstellung künstlerisch transzendiert sei, daß das Individuelle, Persönlich-Intime zugunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der "Figur" genügend objektiviert erscheine. Die Gerichte haben auch eingehend erörtert, daß der Autor ein grundlegend negatives Persönlichkeits- und Charakterbild des Höfgen und damit des verstorbenen Gründgens gezeichnet habe, das in zahlreichen Einzelheiten unwahr, durch erfundene, die Gesinnung negativ kennzeichnende Verhaltensweisen - namentlich das erdichtete Verhalten gegenüber der schwarzen Tänzerin - angereichert sei und verbale Beleidigungen und Verleumdungen enthalte, die Gründgens durch die Person des Höfgen zugefügt worden seien. Das Oberlandesgericht hat - vom Bundesgerichtshof unbeanstandet - den Roman als "Schmähschrift in Romanform" bezeichnet. Es gibt keine hinreichenden Gründe, dieser von den Gerichten vorgenommenen Wertung entgegenzutreten, daß der Autor ein negativ-verfälschendes Porträt des "Urbildes" Gründgens gezeichnet habe.

Das von den Gerichten gefundene Ergebnis, daß bei dieser Sach- und Rechtslage der Schutz aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gegenüber dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch versage, kann schließlich auch nicht mit der Erwägung in Frage gestellt werden, der Erlaß des Veröffentlichungsverbots stehe außer Verhältnis zu der zu erwartenden Beeinträchtigung des Achtungsanspruchs des verstorbenen Gustaf Gründgens. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar wiederholt betont, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlichen Rang hat (vgl. BVerfGE 19, 342 [348 f.]) und deshalb bei allen Eingriffen der öffentlichen Gewalt in den Freiheitsbereich des Bürgers beachtet werden muß. Um einen derartigen Eingriff handelt es sich hier jedoch nicht. Die Gerichte hatten lediglich einen von dem einen gegen den anderen Bürger geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruch zu beurteilen, d. h. ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis im Einzelfall zu konkretisieren. Zur Beurteilung von Grund und Höhe eines zivilrechtlichen Anspruchs, etwa eines Schadensersatzanspruchs, können diejenigen Erfordernisse, die von Verfassungs wegen im Verhältnis des Bürgers zum Staat bei Eingriffen in die Freiheitssphäre des Einzelnen zu beachten sind, auch nicht entsprechend herangezogen werden. Aufgabe des bürgerlichen Rechts ist es in erster Linie, Interessenkonflikte zwischen rechtlich gleichgeordneten Rechtssubjekten möglichst sachgerecht zu lösen. Demgemäß kann das Bundesverfassungsgericht das durch die angefochtenen Urteile ausgesprochene Veröffentlichungsverbot nur daraufhin nachprüfen, ob Art. 3 Abs. 1 GG beachtet ist. Das ist zu bejahen. Die Gerichte haben erwogen, ob die Veröffentlichung des Romans mit einem "klarstellenden Vorwort" (eingeschränktes Veröffentlichungsverbot) zugelassen werden könne; sie haben sich mit den Gründen, die nach ihrer Ansicht für oder gegen ein absolutes oder ein eingeschränktes Veröffentlichungsverbot sprechen, auseinandergesetzt und sich schließlich für das Veröffentlichungsverbot entschieden. Die diesem Verbot zugrundeliegenden Erwägungen sind nicht sachfremd und daher nicht willkürlich.

V.
Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG entfällt schon deshalb, weil diese Bestimmung mangels Vorliegens einer Meinungsäußerung nicht anzuwenden ist. Künstlerische Aussagen bedeuten, auch wenn sie Meinungsäußerungen enthalten, gegenüber diesen Äußerungen ein aliud. Insoweit ist Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gegenüber Art. 5 Abs. 1 GG eine lex specialis (vgl. oben C.III.4). Ebensowenig ist für eine besondere Prüfung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 und 3 GG Raum (vgl. BVerfGE 13, 290 [296]).

Dr. Müller, Dr. Stein, Ritterspach, Rupp-v. Brünneck, Dr. Brox

Abweichende Meinung des Richters Dr. Stein zu dem Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar Im vorstehenden Beschluß ist in C.IV nur die Auffassung der drei Richter dargelegt, die die dort vor 1) gestellte Frage bejaht haben. Als einer der drei anderen Richter, die diese Frage verneint haben, begründe ich meine abweichende Ansicht wie folgt:

I.
Das Bundesverfassungsgericht hat im vorliegenden Verfahren die beanstandeten gerichtlichen Entscheidungen u. a. darauf selbständig nachzuprüfen, ob die Zivilgerichte im Rahmen der gebotenen Abwägung die besonderen Gesetzmäßigkeiten ausreichend gewürdigt haben, die dem Roman von Klaus Mann als einem Kunstwerk eigen sind und die nach der Wertentscheidung in Art. 5 Abs. 3 GG auch gegenüber den Schutzinteressen aus dem Persönlichkeitsbereich von Gustaf Gründgens berücksichtigt werden müssen. Denn Inhalt und Reichweite der Verfassungsgarantie in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und ihre Beziehung zu den anderen Wertentscheidungen des Grundgesetzes sind unmittelbar berührt, wenn eine zivilgerichtliche Entscheidung die grundrechtliche Ausstrahlungswirkung auf das Zivilrecht nicht richtig bestimmt und die verfassungsrechtliche Wertentscheidung dadurch verkennt. Hierdurch wird nämlich unmittelbar das Grundrecht verletzt, auf dessen Beachtung durch die rechtsprechende Gewalt der Einzelne gemäß Art. 1 Abs. 3 GG einen verfassungsrechtlichen Anspruch hat. Ob und inwieweit im Rahmen der Privatrechtsordnung das Spannungsverhältnis widerstreitender Interessen wegen dieser verfassungsrechtlichen "Ausstrahlungswirkungen" im Wertsystem der Verfassung selbst angelegt und aus ihm heraus zu lösen ist, kann dabei nicht abstrakt, von den Umständen des zu schlichtenden Falls abgesehen, sondern nur unter würdigender Heranziehung des konkreten Interessenkonflikts ermittelt werden. Auch das Bundesverfassungsgericht muß deshalb die Vereinbarkeit der angegriffenen Entscheidungen mit der verfassungsrechtlichen Kunstfreiheitsgarantie auf der Grundlage der konkreten Umstände des vorliegenden Sachverhalts überprüfen. Weder entscheidet damit das Bundesverfassungsgericht über die Interessen auf der einfachrechtlichen Ebene, noch nimmt es dabei die ihm nicht zukommende Stellung eines Rechtsmittelgerichts ein. Vielmehr ermittelt es allein den Schutzbereich der Grundrechte in ihrer Auswirkung auf die Privatrechtsordnung für den zu entscheidenden Fall und erfüllt somit lediglich seine ihm von Verfassungs wegen übertragene Aufgabe, über die Beachtung und Anerkennung der Verfassungsnormen durch die rechtsprechende Gewalt zu wachen. Würde in Fällen wie dem vorliegenden entsprechend der Ansicht der drei Richter die Prüfungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts auf eine eng begrenzte Kontrolle beschränkt sein, nämlich darauf, ob die Gerichte den Einfluß der
Grundrechte überhaupt erkannt, ihn berücksichtigt und das allgemeine Willkürverbot nicht verletzt haben (vgl. oben C IV 3 des Beschlusses des BVerfG vom 24. 2. 1971 - 1 BvR 435/68 -, S. 196 f.), dann würde das Bundesverfassungsgericht seiner Aufgabe, Hüter der Grundrechte auf allen Rechtsgebieten zu sein, nicht gerecht werden. Deshalb hat dieses Gericht bei der Beurteilung von Umfang und Reichweite der verfassungsrechtlichen Ausstrahlungswirkungen auf Interessenkonflikte sich in ständiger Rechtsprechung nicht auf eine abstrakte Aussage beschränkt, sondern sich für befugt erachtet, Würdigungen von Zivil- und Strafgerichten durch eigene Wertungen zu ersetzen, wenn diese Gerichte die Ausstrahlungswirkungen von Grundrechten verkannt haben (vgl. BVerfGE 7, 198 [207]; 12, 113 [126 ff.]; 18, 85 [93 ff.]; 21, 209 [216]; 24, 278 [281 ff.]; 25, 28 [35]; 25, 309 [312]; 27, 71 [79 ff.]; 27, 104 [109 f.]; 28, 55 [63 f.]).

II.
1. Die gebotene Abwägung zwischen den Interessen aus dem Persönlichkeitsbereich von Gustaf Gründgens und der Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit des künstlerischen Bereichs hat in allen Beziehungen den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen zu entsprechen, die auf diesen Konflikt Einfluß nehmen. Wo bei der vorzunehmenden Güterabwägung dieses von der Verfassung aufgegebene spezifische Verhältnis im Sinne der Darlegungen unter C.III.2 verfehlt ist, ist die Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt. Gerade auf eine solche grundlegende Verkennung dieses von der Verfassung geforderten Verhältnisses zur Kunst und nicht nur auf Feststellungen und Wertungen, welche die verfassungsrechtliche Ebene unberührt lassen, ist die Würdigung der durch die beabsichtigte Romanveröffentlichung berührten Interessen durch Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof zurückzuführen. Diese verfassungsrechtlich zu beanstandende Grundeinstellung - nicht eine der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogene einfachrechtliche Wertung - liegt insbesondere auch dem von den Gerichten angestellten Vergleich der Romanfigur Hendrik Höfgen mit Gustaf Gründgens, der Verneinung einer ausreichenden "Verfremdung" des Hendrik Höfgen sowie der Charakterisierung des Romans als einer "Schmähschrift in Romanform" zugrunde.
Beide Gerichte haben nicht genügend beachtet, daß ein Kunstwerk, als das der "Mephisto"-Roman von ihnen ausdrücklich anerkannt worden ist, Realität nicht nur im außerkünstlerischen Wirkbereich, sondern vorwiegend auf der ästhetischen Ebene besitzt. Die Gerichte haben einseitig auf das Spannungsfeld im sozialen Wirkbereich abgehoben und dabei die ästhetische Realität des Romans, die in diesen Wirkbereich übergreift und ihn verändert, unbeachtet gelassen. Diese einseitige Betrachtung hat die Güterabwägung in ihrer Struktur beeinflußt und die Gerichte zu einseitigen Ergebnissen geführt: allein aus der Blickrichtung eines Leserpublikums, das den Inhalt des Romans für die Wirklichkeit nimmt, also dem Roman gegenüber eine nichtkunstspezifische Haltung einnimmt, haben sie Erscheinung und Verhalten der Romanfigur Hendrik Höfgen mit dem Persönlichkeitsbild von Gustaf Gründgens so verglichen, als gehöre Hendrik Höfgen der realen Wirklichkeit an. Ausschließlich auf dieser Vergleichsebene haben die Gerichte den Konflikt zwischen den Schutzinteressen aus dem Persönlichkeitsbereich von Gustaf Gründgens und den durch die Beschwerdeführerin wahrgenommenen Interessen der Kunst zu lösen gesucht. Allein deshalb, weil die Bezüge der Romanhandlung zur Wirklichkeit nach ihrer Ansicht deutlich erkennbar seien, haben die Gerichte eine hinreichende künstlerische Überhöhung oder Transzendierung des Romanstoffs verneint. Nur wegen der Abweichungen zwischen der Romanfigur Hendrik Höfgen und dem Persönlichkeitsbild von Gustaf Gründgens, die sich für eine allein auf die historische Wirklichkeit gerichtete Betrachtung auf dieser Vergleichsebene ergeben, haben sie den Roman als "Schmähschrift in Romanform" bezeichnet und eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit von Gustaf Gründgens festgestellt sowie ein unbeschränktes Veröffentlichungsverbot für gerechtfertigt gehalten. Auf derselben, einseitig an der Welt der Realität orientierten Wertung beruht das Zugeständnis des Bundesgerichtshofs, der Kunst zu gestatten, im gewissen Umfang zur "ergänzenden Charakterisierung" durch erfundene Begebenheiten das Persönlichkeitsbild desjenigen zu ergänzen, an den eine Romanfigur angelehnt ist.
Diese Betrachtungsweise mag für eine Dokumentation oder eine Biographie angemessen sein, die eine wahrheitsgetreue, wissenschaftlich nachprüfbare Darstellung der äußeren und inneren Entwicklung des Lebensganges eines Menschen ist, wenn auch in Fragen der historischen Erklärung und Deutung die Allgemeingültigkeit umstritten sein mag. Das künstlerische Anliegen eines Romans hat nicht eine wirklichkeitsgetreue, an der Wahrheit orientierte Schilderung historischer Begebenheiten zum Ziel, sondern wesenhafte, anschauliche Gestaltung aufgrund der Einbildungskraft des Schriftstellers. Die Beurteilung des Romans allein nach den Wirkungen, die er außerhalb seines ästhetischen Seins entfaltet, vernachlässigt das spezifische Verhältnis der Kunst zur realen Wirklichkeit und schränkt damit das der Beschwerdeführerin in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Freiheitsrecht in unzulässiger Weise ein.
2. Ein Kunstwerk wie der Roman von Klaus Mann strebt eine gegenüber der realen Wirklichkeit verselbständigte "wirklichere Wirklichkeit" an, in der die reale Wirklichkeit auf der ästhetischen Ebene in einem neuen Verhältnis zum Individuum bewußter erfahren wird. Zeit und Raum sind im Roman etwas anderes als im wirklichen Leben. Ein "Abphotographieren" der Wirklichkeit ist nicht sein künstlerisches Anliegen. Auch bei der hier geschehenen Anknüpfung an reale geschichtliche Gegebenheiten hat eine Überhöhung oder Transzendierung dieser Begebenheiten oder Zustände in die eigene, von der künstlerischen Phantasie geschaffene "ästhetische Realität" des Kunstwerks stattgefunden. Die künstlerische Darstellung kann deshalb nicht am Maßstab der Welt der Realität, sondern nur an einem kunstspezifischen, ästhetischen Maßstab gemessen werden. Bezogen auf das künstlerische Anliegen können die aus der Wirklichkeit entnommenen und gestalteten Daten auch dann "wirklichkeitstreu" sein, wenn sie, bezogen allein auf die reale Welt, die "Wirklichkeit verfälschen". In der ästhetischen Realität ist Faktisches und Fiktives ungesondert gemischt; sie sind nicht ein lästiges Nebeneinander, sondern eine unauflösliche Verbindung; alles ist freies "künstlerisches Spiel".
In dieser Beurteilung des Verhältnisses eines Kunstwerks zur Realität stimmen die folgenden Zitate überein, die von Autoren künstlerisch verschiedener Richtungen stammen und gerade dadurch ihr besonderes Gewicht und ihre Klangfarbe erhalten:

"Auch einige die sich dem sinn des verfassers genähert haben meinten es helfe zum tieferen verständnis wenn sie im Jahr der Seele bestimmte personen und örter ausfindig machten. möge man doch (wie ohne widerrede bei darstellenden werken) auch bei einer dichtung vermeiden sich unweise das das menschliche oder landschaftliche urbild zu kehren: es hat durch die kunst solche umformung erfahren daß es dem schöpfer selber unbedeutend wurde und ein wissen darum für jeden anderen eher verwirrt als löst" (Stefan George, Werke - Ausgabe in 2 Bänden, hrsg. von R. Boehringer, Band 1, 1958, S. 119);

"Die Wirklichkeit, die ein Dichter seinen Zwecken dienstbar macht, mag seine tägliche Welt, mag als Person sein Nächstes und Liebstes sein; er mag dem durch die Wirklichkeit gegebenen Detail noch so untertan sich zeigen, mag ihr letztes Merkmal begierig und folgsam für sein Werk verwenden: dennoch wird für ihn - und sollte für alle Welt! - ein abgründiger Unterschied zwischen der Wirklichkeit und seinem Gebilde bestehen bleiben: der Wesensunterschied nämlich, welcher die Welt der Realität von derjenigen der Kunst auf immer scheidet." (Thomas Mann, Bilse und ich, 1906, in: Gesammelte Werke, Band X, S. 16).

"Gerade die Vortäuschung des Wirklichen ist der echten Kunst von Grund aus fremd. Alle Theorie des Scheines und der Illusion, die diesen Weg einschlägt, verkennt einen wichtigen Wesenszug im künstlerischen Erscheinenlassen: ... daß es nicht Wirklichkeit vortäuscht, daß vielmehr das Erscheinende auch als Erscheinendes verstanden und nicht als Glied in den realen Lauf des Lebens eingefügt wird, sondern gerade aus ihm herausgehoben und gleichsam gegen das Gewicht des Wirklichen abgeschirmt dasteht." (Nicolai Hartmann, Ästhetik, 2. Aufl., 1966, S. 36).


"Denn alles, was die Kunstwerke an Form und Materialien, an Geist und Stoff in sich enthalten, ist aus der Realität in die Kunstwerke emigriert und in ihnen seiner Realität entäußert ... Selbst Kunstwerke, die als Abbilder der Realität auftreten, sind es nur peripher: sie werden zur zweiten Realität, indem sie auf die erste reagieren; ..." (Adorno, Ästhetische Theorie, 1970, S. 158, 425).

Für die "Richtigkeit" oder "Wirklichkeitstreue" der Romanfigur Hendrik Höfgen in der ästhetischen Realität des "Mephisto"-Romans ist ein Vergleich zwischen Hendrik Höfgen und Gustaf Gründgens nach dem Grad von Übereinstimmung in den "Persönlichkeitsdaten" grundsätzlich irrelevant. Nun kann ihre Erscheinung und Wirkung auf der werkbezogenen Ebene allerdings nicht verhindern, daß die künstlerische Aussage von demjenigen, dem sich ihr ästhetisches Dasein nicht erschließt, nur in den Wirkungen der im Kunstwerk verwendeten Realien auf der Blickebene einer von ästhetischen Elementen freien Wertung ebenso wahrgenommen wird. Diese Art der Würdigung kann auch die eindeutige künstlerische Qualität eines Werkes der epischen Kunst nicht verhindern, weil die betroffenen Wirkungsebenen und Wertbezugssysteme insoweit grundsätzlich voneinander unabhängig sind und die Wahrnehmung der ästhetischen Realität eines Kunstwerks, in der die im Kunstwerk verwendeten Realien sublimiert sind, ein nicht erzwingbarer, höchst individueller Akt ist. Dieser Umstand allein rechtfertigt jedoch die den angefochtenen Entscheidungen zugrundeliegende einseitige Betrachtungsweise nicht.
Das folgt bereits daraus, daß die Kunst eine ihrer wichtigsten Aufgaben nicht erfüllen könnte, wenn ihr die Verwendung von Daten aus dem Persönlichkeitsbereich in allen Fällen untersagt werden würde, in denen befürchtet werden muß, daß ein Teil der Öffentlichkeit die kunstspezifische Wirkung des Kunstwerks nicht zur Kenntnis nimmt, es vielmehr einseitig an außerkünstlerischen Maßstäben mißt und auf diesem Wege zu einer negativen Einstellung der Person gegenüber gelangt, über die sie aus dem Dargestellten etwas zu erfahren meint. Einer freien Kunst muß grundsätzlich gestattet sein, an Persönlichkeitsdaten aus der
Wirklichkeit anzuknüpfen und ihnen durch Zeichenwerte verallgemeinernde Bedeutung zu geben. Das gilt vor allem in den Fällen, in denen sich die künstlerische Darstellung wie die vorliegende an eine Person der Zeitgeschichte anlehnt. Persönlichkeiten, die im öffentlichen Leben stehen oder in Kunst und Wissenschaft ein allgemeines Interesse wachrufen, begegnen künstlerischen Interessen vor allem durch ihre besonders enge Verknüpfung mit den Geschehnissen von allgemeiner Bedeutung und den Zeitströmungen, durch die sich Realität in ihrer Person besonders intensiv verdichtet und symbolhaften Sinnbezug gewinnt. Diese zeichenhafte Bedeutung der Persönlichkeit, die der Künstler mit seinen Ausdrucksmitteln anschaulich darzustellen sucht, ist gegenüber dem Bild der individuellen Person verselbständigt. Daß dieser Umstand im Kunstwerk bei einem von der ästhetischen Wirkung absehenden Vergleich des Dargestellten mit der Welt der realen Tatsachen durch eine "Verzerrung" des Bildes der individuellen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt, beruht somit nicht auf einer Mißachtung der Persönlichkeit, sondern ist im Wesen und in der Aufgabe der Kunst begründet, die das Wesentliche, das aus dem Wirklichen herausgehobene Typische darstellt (vgl. W. Dilthey, Gesammelte Schriften, Band VI, S. 185 ff.). Dieses Prinzip bringt es zugleich mit sich, daß die Bezüge des Kunstwerks zu einer Person der Zeitgeschichte häufig sichtbar bleiben. Gerade die besonders intensive sachliche Verknüpfung einer solchen Persönlichkeit mit dem die Allgemeinheit angehenden Geschehen sowie die sich hieraus ergebende Prägung des Persönlichkeitsbildes machen es im allgemeinen unmöglich, dieses Persönlichkeitsbild im künstlerischen "Abbild" aus seinen Bezügen zur realen Welt zu lösen, wenn der Künstler im Sinne künstlerischer Realität wirklichkeitstreu gestalten will.
Derartige Spannungen zwischen dem in seiner Würde von jedem zu respektierenden Individuum und dem künstlerischen Anliegen gehören zum festen Bestandteil der Literatur; und wo sie in künstlerischen Romanen und Dramen hervorgetreten sind, beruhen Wirkung und Wert der Dichtung auf ihrem Rang als Kunstwerk, nicht auf der Einkleidung biographischer Erlebnisse. Ungeachtet ihrer Zuordnung zu der sogenannten Schlüsseldichtung sind sie in ihrem künstlerischen Rang unbestritten, wie u. a. die Werke von: Goethe, Die Leiden des jungen Werthers; G. Keller, Der Grüne Heinrich; Th. Fontane, Frau Jenny Treibel; L. Quidde, Caligula; Thomas Mann, Buddenbrooks, Doktor Faustus; F. Wedekind, Erdgeist; H. Hesse, Der Steppenwolf; G. Flaubert, Madame Bovary; Leo Tolstoi, Anna Karenina; Simone de Beauvoir, Les Mandarins. Diese wenigen Beispiele zeigen, daß seit jeher Personen der Wirklichkeit in künstlerischer "Verfremdung", jedoch zunächst für den mit den Verhältnissen Vertrauten erkennbar, zur Darstellung menschlicher Schwächen und Abgründe, insbesondere zur Auseinandersetzung mit dem Dämonischen im Menschen auch in der Weltliteratur benutzt worden sind. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, daß schon beim Abdruck des Romans in der "Pariser Tageszeitung" in Paris im Jahre 1936 Klaus Mann sich in einem an die Redaktion dieser Zeitung gerichteten Brief gegen die Bemerkung der Voranzeige der Redaktion verwahrt hat, daß der "Mephisto" ein die Person von Gustaf Gründgens betreffender Schlüsselroman sei. U. a. schrieb er damals: "Ich bin genötigt, feierlich zu erklären: Mir lag nicht daran, die Geschichte eines bestimmten Menschen zu erzählen, als ich 'Mephisto. Roman einer Karriere' schrieb. Mir lag daran: einen Typus darzustellen, und mit ihm die verschiedenen Milieus (mein Roman spielt keineswegs nur im 'braunen'), die soziologischen und geistigen Voraussetzungen, die seinen Aufstieg erst möglich machten". Diese Auffassung bestätigen auch die Germanisten und Schriftsteller Hans Mayer = Tübingen, Hermann Kesten = New York, Franz Theodor Csokor = Wien, Albrecht Goes = Stuttgart, Max Brod = Tel Aviv, u. a. in ihren im Verfahren vorgelegten gutachtlichen Äußerungen; ferner Thomas Mann in seinem Brief an seinen Sohn Klaus vom 3. Dezember 1936, abgedruckt in "Die Neunzehn", Texte und Informationen, 1970, S. 3 f.
Ein Ausschluß der Kunst von diesem Erfahrensbereich würde sie in ihrem Kern treffen, solange sie ihre Aufgabe auch und gerade in der Bewußtmachung zeitgenössischer Konflikte auf moralischem, gesellschaftlichem und politischem Gebiet sieht. Eine in dieser Weise beschränkte Kunst wäre nicht frei im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Kunstfreiheitsgarantie läßt dem Grundsatz nach weder die Einschränkung des künstlerischen Themenkreises noch die Ausklammerung von Ausdrucksmitteln und -methoden aus dem künstlerischen Verarbeitungsprozeß zu. Auch kann dem Künstler, insbesondere vom Staat, nicht aufgegeben werden, die verwendeten Daten aus dem Persönlichkeitsbereich wenigstens im Rahmen des ästhetisch Zumutbaren so zu verfremden, daß eine Identifizierung der als Vorbild etwa für eine Romanfigur benutzten Persönlichkeit vermieden wird; über das ästhetisch Zumutbare lassen sich verbindliche Regeln weder aufstellen noch dürfen sie in einem freiheitlichen Staat von staatlichen Instanzen aufgestellt werden. Zudem steht einer solchen Forderung entgegen, daß der Einfluß des Künstlers auf den schöpferischen Gestaltungsprozeß und seine Wirkungen in der Öffentlichkeit beschränkt ist. Die Auffassung, daß dem Künstler bei der Darstellung des menschlichen Lebens zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung ständen und er deshalb den Stoff so "verfremden" könne, daß Persönlichkeiten der realen Wirklichkeit nicht mit dem Kunstwerk in Verbindung gebracht werden könnten, trifft schon aus diesem Grund, zumindest in dieser Allgemeinheit, nicht zu.

Ebenso ist die Eigengesetzlichkeit künstlerischer Prozesse in der von dem Bundesgerichtshof nicht beanstandeten Forderung des Oberlandesgerichts verkannt, Klaus Mann habe nach Kriegsende den "Mephisto"-Roman unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse über Gründgens umgestalten müssen. Abgesehen davon, daß der Roman nur unter dem Eindruck einer ganz bestimmten, individuell erfahrenen Situation geschrieben werden konnte und nicht unabhängig von Raum und Zeit seiner Entstehung beliebig wiederholbar ist, und die Gerichte den Kunstwert des Romans nicht in Zweifel ziehen, ist die gerichtliche
Zumutung nach "Umgestaltung" des Mephisto-Romans ein verfassungswidriger Eingriff in die künstlerische Gestaltungsfreiheit. Ein "umgestalteter" Roman könnte nur ein aliud gegenüber dem "Mephisto"-Roman sein.
Obschon somit das Spannungsgefälle zwischen außerkünstlerischer und kunstspezifischer Wirkungs- und Betrachtungsweise in der Sache angelegt und unaufhebbar ist, hat das Grundgesetz in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG die Eigengesetzlichkeit einer freien Kunst anerkannt und vorbehaltslos gewährleistet. Das verbietet im vorliegenden Fall, mit dem Bundesgerichtshof und dem Oberlandesgericht die Frage nach der Rechtfertigung des Veröffentlichungsverbots einseitig nach den Wirkungen des Romans auf ein Leserpublikum zu beantworten, das das Dargestellte ohne Blick für seine kunstspezifische Bedeutung wie eine Dokumentation auf Übereinstimmungen mit der Wirklichkeit untersucht. Abgesehen davon begegnet es auch methodischen Bedenken, die Würdigung eines Romans an eine bestimmte Leserschicht oder einen bestimmten Lesertypus zu knüpfen. Ein solches Vorgehen würde u. a. voraussetzen, daß die ästhetische Realität des Romans nicht außerhalb der geistig-seelischen Vorgänge im einzelnen Leser existierte und identisch wäre mit dem geistig-seelischen Vorgang im einzelnen Leser oder Hörer. Ein Kunstwerk kann man zwar nur durch einzelne Erlebnisse kennenlernen, aber es ist mit ihnen nicht identisch und existiert auch außerhalb der Erlebnisse. Daher kann es nur als eine Struktur von Bedeutungseinheiten und Qualitäten verstanden werden, die in den Erlebnissen seiner vielen Leser nur zum Teil realisiert werden. Deshalb kann auch für die rechtliche Beurteilung in Fällen wie dem vorliegenden nicht auf einen fiktiven Lesertypus abgehoben, sondern es muß der kunstspezifische Gehalt des Kunstwerks ermittelt und gegenüber seinen außerkünstlerischen "Sozialwirkungen" abgewogen werden.
Zwar bürdet die Kunstfreiheitsgarantie dem Betroffenen nicht schlechthin sämtliche Nachteile auf, die sich für seine Person daraus ergeben, daß Kunst oft verkannt wird und sich nur dem Einzelnen unter spezifischen Umständen erschließt. Sie verpflichtet aber dazu, bei einem Interessenausgleich zwischen Individuum und künstlerischem Anliegen den Eigenwert der Kunst mit zu berücksichtigen. Das kann nur dadurch erfolgen, daß auch von der ästhetischen Wirkungsebene aus die Lösung der künstlerischen Darstellung von der historischen Wirklichkeit und ihre Verselbständigung als ästhetische Realität mitgewürdigt wird. Zur Vermeidung der negativen außerkünstlerischen Wirkungen des Romans für die Persönlichkeit von Gustaf Gründgens darf in die ästhetische Realität durch ein Veröffentlichungsverbot jedenfalls dann nicht eingegriffen werden, wenn bei Würdigung des Romans als Kunstwerk die rein stoffliche Beziehung zu Gründgens in der Verbindung von Faktischem und Poetischem deutlich in den Hintergrund tritt, mag diese Anlehnung an die Wirklichkeit auch noch erkennbar bleiben.
3. Danach ist im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich eine andere Bewertung der Spannungslage von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsschutz geboten. Bei Würdigung des Romans als Kunstwerk erscheint Hendrik Höfgen in erster Linie als Romanfigur auf die künstlerische Darstellung bezogen und als Typ gegenüber dem Persönlichkeitsbild von Gustaf Gründgens verselbständigt.
Daß Höfgen ein Typus und kein Porträt ist, ergibt sich schon aus dem Typisierenden in der Zeichnung der Romanfigur, in der Zwischentöne fast ganz fehlen und die im Zusammenhang von Zeit und Milieu der Romanhandlung deutlich zeichenhafte Züge hat. Die Figur des Höfgen ist in ihrer Konzeption so durchsichtig und während der gesamten Romanhandlung so wenig inneren Veränderungen ausgesetzt, daß der Gedanke daran, daß hier Realität dargestellt wird, gegenüber dem Bewußtsein von der typisierenden, zeichenhaften Bedeutung des Höfgen zurücktritt. Auf diese Weise gewinnen auch die inneren Konflikte, die Höfgen zu bestehen hat, symbolhafte Bedeutung. So gehören bei ungezwungener Betrachtung z.B. die "Schwarzen Messen", die Höfgen mit seiner "Prinzessin Tebab" zelebriert, deutlich einer mystisch-orgiastischen Fabelwelt an, angesichts derer die Feststellung des Oberlandesgerichts, der Leser könne Wahres nicht von Erdichtetem unterscheiden, ebenso unverständlich erscheint wie im Blick auf die fast lyrischen Passagen vor allem zu Beginn des VII., VIII, IX. und zu Ende des X. Kapitels. Auch die Personen, die Höfgen umgeben, sind - ausgenommen vielleicht Barbara Bruckner (Erika Mann) - Typen, keine Charaktere oder Porträts. Der Roman ist durch und durch geprägt von dem aus politischen Gründen emigrierten Schriftsteller Mann, seinem Schicksal, dem Geist der Opposition und der Entlarvung des verruchten Regimes; die anschauliche, schöpferische Gestaltung dieser Erlebnisse macht gerade seinen künstlerischen Gehalt aus. Andererseits treffen die Feststellungen der Gerichte zu, daß Gründgens sehr deutlich der Romanfigur Höfgen zum Vorbild gedient hat. Hierauf kommt es jedoch nach den oben gemachten Ausführungen nicht an. Maßgebend ist vielmehr, ob das Bild der Romanfigur Höfgen in der Welt des Romans eine eigene Funktion hat, durch die es gegenüber dem Persönlichkeitsbild von Gründgens verselbständigt wird, oder ob die Figur des Höfgen individuelle Persönlichkeitsdaten über die Person Gründgens mitteilen will. Der Bezug der Romanfigur Höfgen zur individuellen Persönlichkeit Gustaf Gründgens wird durch die künstlerische Konzeption und symbolhafte Gestaltung so stark überlagert, daß die individuelle Persönlichkeit Gründgens gegenüber dem "Phänomen des geistigen Mitläufers", das auch zu anderen Personen in Bezug gebracht werden könnte, in den Hintergrund tritt. Das kommt auch in den im Verfahren vorgelegten Kritiken zum Ausdruck.
Auch müssen in diesem Zusammenhang die zeit- und kulturgeschichtlichen Akzente berücksichtigt werden, die der 1936 erschienene Roman in besonders starkem Maß besitzt und die auch dem durch das Vorwort des Verlags zudem ausdrücklich hierauf aufmerksam gemachten Leser heute aufgrund der zeitlichen Distanz zu den Ereignissen nach 1933 bewußt werden müssen: das Bild einer korrumpierten Gesellschaft, eines komödiantischen, unwahren Regimes, einer Heimsuchung des deutschen Geistes in Gestalt des geistigen Mitläufertums. Der Mephisto-Roman ist ein Werk der Exilliteratur, deren Thematik, Struktur und Sprache
nur unter dem Zwang des politischen, sozialen und psychologischen Ausnahmezustandes der Emigration richtig gewürdigt werden kann. Er ist künstlerischer Ausdruck des tiefen Schmerzes "des Ausgestoßenen, der die Nachrichten der Heimat nur noch vernimmt wie den Widerhall von Wahnsinn und Entsetzen. Er wartet auf das unbekannte Ereignis, das ihn zurückruft; ..." (Heinrich Mann, Geist und Tat, Essay über Zola [1915], S. 234, erschienen im Verlag Gustav Kiepenheuer, Weimar 1946).
Auch durch diese Umstände, die in den angefochtenen Entscheidungen nur eine nebengeordnete, wenn nicht sogar eine untergeordnete Rolle spielen, wird die Darstellung im Roman und mit ihr die Romanfiguren von der Realität abgelöst und verselbständigt; sie lassen den künstlerischen Ausdruck der den Autor unterdrückenden politischen Gewalt und seines Widerstandes gegen den Nationalsozialismus erkennen.
Die Beurteilung des Romans durch Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof, die der Bewertung des im Roman Dargestellten nach Übereinstimmungen und Abweichungen mit der realen Wirklichkeit den Vorrang gibt, kann auch den Motiven nicht gerecht werden, die dem Roman zugrundeliegen. Auf dieser einseitigen, die Bedeutung des Buches als Kunstwerk vernachlässigenden Betrachtungsweise beruht die von dem Bundesgerichtshof nicht beanstandete Charakterisierung des Romans durch das Oberlandesgericht als eine Gustaf Gründgens diffamierende "Schmähschrift in Romanform" ebenso wie das Unternehmen des Oberlandesgerichts, den Roman als zeitkritische Darstellung des deutschen Theaterlebens in den zwanziger und dreißiger Jahren auf seine historische Genauigkeit zu untersuchen. Dabei bleibt auch hier unbeachtet, daß das Kunstwerk kein historisches Dokument ist und sein will. Das künstlerische Anliegen des Mephisto-Romans ist, in anschaulicher Gestaltung das Phänomen des geistigen Mitläufertums im NS-Staat darzustellen. Es bestimmt die Gesamtkonzeption des Romans und das Bild des Hendrik Höfgen. Auf diesen allgemeineren Hintergrund, nicht auf eine Person oder ein historisches Ereignis angelegte Darstellung deutet bereits der Untertitel des Buches "Roman einer Karriere" und das ihm beigegebene Motto aus Goethes "Wilhelm Meister" hin: "Alle Fehler des Menschen verzeih' ich dem Schauspieler, keine Fehler des Schauspielers verzeih' ich dem Menschen." Auf ihn haben auch der Autor selbst u. a. in seinem Buch "Der Wendepunkt" sowie die Kritik zu dem "Mephisto"-Roman hingewiesen.
4. Darüber hinaus haben Bundesgerichtshof und Oberlandesgericht bei der gebotenen Abwägung die nachteiligen Wirkungen des Romans auf den Schutzbereich der Persönlichkeit von Gustaf Gründgens auch noch in anderer Beziehung überbetont.
Unter C.III.6 des Beschlusses des BVerfG vom 24. 2. 1971 - BvR 435/68 -, S. 194, ist bereits hervorgehoben worden, daß bei der Abwägung dem vorbehaltlosen Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als kollidierender Wertaspekt nur der dem Verstorbenen aus Art. 1 Abs. 1 GG zukommende Schutz, dagegen nicht auch Art. 2 Abs. 1 GG gegenüberzustellen ist, dem die Zivilgerichte zu Unrecht Ausstrahlungswirkungen auf den vorliegenden Fall zuerkannt haben.
Art. 1 Abs. 1 GG garantiert den allgemeinen Eigenwert, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt (BVerfGE 30, 1 [2, Leitsatz 6]). Das Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde verbürgt Schutz vor solchen Eingriffen in die Persönlichkeitssphäre, durch die zugleich der Mensch als solcher in seinem Eigenwert, seiner Eigenständigkeit verletzt ist. Im Verhältnis zu Art. 2 Abs. 1 GG, der die freie Entfaltung der Einzelpersönlichkeit sichert, ist Art. 1 Abs. 1 GG daher weniger auf die Individualität als auf die Personalität bezogen. Dieser Unterschied ist für die vorliegend gebotene Abwägung von Bedeutung. Eine Beeinträchtigung dieses Schutzbereiches setzt danach zumindest die Befürchtung voraus, daß die Veröffentlichung des Romans zu einem in dieser Weise besonders qualifizierten Eingriff in die Persönlichkeitssphäre von Gustaf Gründgens führen wird. Demgegenüber haben die Zivilgerichte das Veröffentlichungsverbot unter dem allgemeinen Gesichtspunkt eines auf das Individuum bezogenen Ehrenschutzes für gerechtfertigt erklärt. Sie sind nicht von dem spezifisch auf die Personalität bezogenen Wertaspekt des Art. 1 Abs. 1 GG ausgegangen. Schon deshalb ist nicht auszuschließen, daß die nach Art. 1 Abs. 1 GG vorgenommene Würdigung durch die irrige Annahme eines, wenn auch eingeschränkten Weiterwirkens des Persönlichkeitsrechtes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG nach dem Tode wesentlich beeinflußt ist und einer Auslegung Raum gegeben hat, die die Bedeutung der Person nach Art. 1 Abs. 1 und der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG deshalb verkannt hat.
In diesem Zusammenhang ist außerdem zu berücksichtigen, daß mit verblassender Erinnerung an den Verstorbenen die Gefahr einer nachteiligen Einwirkung auf die geschützte Persönlichkeitssphäre geringer wird. Diese Gesichtspunkte haben zwar auch die angefochtenen Entscheidungen hervorgehoben; jedoch ist unbeachtet geblieben, daß das allgemeine Interesse an Personen, die nicht der allgemeinen Zeitgeschichte angehören, sondern wie Gustaf Gründgens in einem engeren Bereich des öffentlichen Lebens ihrer Zeit hervorgetreten sind, nach ihrem Tod rascher schwindet und damit die Gefahr einer persönlichkeitsverletzenden Identifizierung von Gustaf Gründgens mit der Romanfigur Hendrik Höfgen geringer ist.
Gründgens gehört heute, acht Jahre nach seinem Tod, weitgehend bereits der Theatergeschichte an; seine Fehde mit Klaus Mann ist dem allgemeinen Bewußtsein entschwunden und in die Geschichte zurückgetreten. Für die wirklich an der Person Gründgens interessierten Kreise, die Kenner der Theatergeschichte der jüngsten Zeit ist das Persönlichkeitsbild von Gründgens so fixiert, daß es durch die Veröffentlichung dieses Romans im Jahre 1971 nicht mehr ernstlich erschüttert werden kann. Für sie wird das Bild Gründgens' durch seine weithin bekannten Leistungen als Schauspieler und Regisseur und durch seriöse historische Veröffentlichungen, nicht aber durch die Romanfigur des Hendrik Höfgen bestimmt (vgl. die in dem von R. Badenhausen und P. Gründgens-Gorski herausgegebenen Buch "Gustaf Gründgens - Briefe Aufsätze Reden - [1967] auf der Seite 453 ff. zitierte
Literatur über Gustaf Gründgens). Ferner kennt diese Schicht des Publikums im Zweifel auch längst den Mephisto-Roman aus der Vorveröffentlichung im Jahre 1956.
Im übrigen lenken das besondere zeit- und kulturgeschichtliche Gepräge sowie das Vorwort der Beschwerdeführerin auch den nicht am ästhetischen, sondern nur am sachlichen Aussagewert des Romans interessierten Leser auf die Entstehungsgeschichte des Romans und die besondere Situation hin, in der sich der Emigrant Klaus Mann damals befand. Sie erklären seine Reaktion auf das Verhalten von Gustaf Gründgens gegenüber den nationalsozialistischen Machthabern und veranlassen hierdurch auch die den ästhetischen Aspekt vernachlässigenden Leser zu einer differenzierten Haltung in der Beurteilung der Objektivität der Details. Auch kann der Roman nach seiner Anlage und mit Rücksicht auf die Veröffentlichungen in den Jahren 1936 und 1956 heute nur noch auf das Interesse eines begrenzten, vor allem der Bildungsschicht angehörenden Leserkreises rechnen, der weitgehend den Erfahrungsbereichen der Kunst nicht ungeschult gegenübersteht und weiß, daß ein Werk, das sich selbst als Roman bezeichnet, keinen Anspruch auf Wirklichkeitstreue im Sinne einer Dokumentation oder einer Biographie erhebt. Die Befürchtung, daß der Roman nicht als künstlerische Aussage, sondern nur wörtlich genommen wird, ist dadurch weiter gemindert. Dieser produktiven und phantasievollen Mitwirkung des Lesers, der ein Kunstwerk in seiner Einheit und in seinen immanenten Zusammenhängen sich vergegenwärtigt, messen die Gerichte in den angefochtenen Entscheidungen überhaupt keine Bedeutung bei. Andererseits muß ein berechtigtes Interesse des literaturkundigen und -interessierten Publikums anerkannt werden, den Mephisto-Roman als ein bedeutendes Werk eines Hauptvertreters der Exilliteratur, noch dazu eines Angehörigen der Familie Mann, kennenzulernen, zumal diese Literatur, von gewissen Ansätzen abgesehen, noch immer der wissenschaftlichen Bearbeitung harrt.
Bei Abwägung der kollidierenden Interessen im Sinne der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen kann deshalb die Schmälerung der Personwürde des Verstorbenen nicht so gewichtig sein, daß sie ein Verbreitungsverbot rechtfertigen könnte.
5. Auch werden durch das Vorwort mögliche nachteilige Wirkungen für die Personwürde von Gustaf Gründgens so weitgehend verringert, daß demgegenüber der Erlaß des Verbreitungsverbots den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Dieses festzustellen ist dem Bundesverfassungsgericht entgegen den drei die angefochtenen Entscheidungen billigenden Richtern nicht verwehrt, da spezifisches Verfassungsrecht betroffen ist. Bundesgerichtshof und Oberlandesgericht verkennen die Ausstrahlungswirkungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, wenn sie zur Wahrung der schützenswerten Interessen aus dem Persönlichkeitsbereich von Gustaf Gründgens nur ein Vorwort für geeignet halten, in dem von einer mit dem Theaterleben der zwanziger und dreißiger Jahre vertrauten Person eine umfassende objektive Richtigstellung des Charakterbildes von Gustaf Gründgens und seiner antifaschistischen Gesinnung sowie seiner Hilfsbereitschaft gegenüber Juden und politisch Verfolgten nach 1933 gegeben werde, in dem ferner auch die Beziehungen von Gustaf Gründgens zu Klaus Mann in den zwanziger Jahren dargestellt und die besondere Situation des Dichters in der Emigration geschildert würden. Den Anforderungen, die das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof hier stellen, liegt ersichtlich die Auffassung zugrunde, das Vorwort müsse die Leserschaft über die "unrichtige" Darstellung der Person Gründgens in Einzelheiten aufklären. Damit setzen die Gerichte den Roman auch in dieser Beziehung einer Dokumentation oder Biographie über die Person Gustaf Gründgens gleich.
In dem dem Roman aufgrund der einstweiligen Verfügung beigegebenen Vorspruch wird der Leser auf den zeitgeschichtlichen Hintergrund des Romans und seine Entstehungsgeschichte, auf das künstlerische Anliegen des Autors und auf das spezifische Verhältnis der Romanfigur, insbesondere der Gestalt des Höfgen, zur Realität deutlich hingewiesen. Dieses Vorwort ist geeignet, auf die objektivierende Wirkung, die von der künstlerischen Darstellung im Roman ausgeht, aufmerksam zu machen und sie zu unterstreichen. Es gibt in knapper, aber eindrucksvoller Formulierung dem Anliegen des Autors deutlicheren Ausdruck als ein umfassendes, die geschichtliche Wirklichkeit darstellendes Vorwort im Sinne der Ausführungen des Oberlandesgerichts. Die Veröffentlichung des Romans von einer umfassenden Aufklärung auch derjenigen Leserschicht abhängig zu machen, die trotz eines solchen Vorspruchs nicht bereit oder fähig ist, die vorhandene kunstspezifische Eigenständigkeit des Romans anzuerkennen, würde die Verfassungsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in unzulässiger Weise einschränken.
6. Aus diesen Gründen ist eine schwere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsbereiches des verstorbenen Gustaf Gründgens nicht festzustellen. Infolgedessen liegt auch kein eindeutiger Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG vor. Nur ein solcher Verstoß würde angesichts der vorbehaltlos gewährten Kunstfreiheit die Feststellung einer Verletzung der Menschenwürde rechtfertigen und zur Versagung der Berufung auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG führen.
Danach verletzen die angegriffenen Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10. März 1966 und des Bundesgerichtshofs vom 20. März 1968 das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG.
Dr. Stein

Abweichende Meinung der Richterin Rupp-v. Brünneck zu dem Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 -
Der abweichenden Meinung des Richters Dr. Stein schließe ich mich an und möchte nur kurz folgendes hervorheben und ergänzen:

1. Die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde beruht auf einer restriktiven Auslegung der Prüfungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, die einen Bruch mit der bisherigen Rechtsprechung bedeutet und zu sehr bedenklichen Konsequenzen führen kann.
Es ist nach allgemeiner Auffassung ein besonderes Verdienst dieser Rechtsprechung, daß sie beginnend mit dem "Lüth-Urteil" (BVerfGE 7, 198 [205 ff., 214 ff., 218 f.]) die Wirkungskraft der Grundrechte auf allen Rechtsgebieten durchgesetzt hat, mit der Forderung, daß auch bei jeder Auslegung und Anwendung derjenigen Rechtsvorschriften, die die Beziehungen der Staatsbürger untereinander regeln, den mit den Grundrechten gesetzten objektiven Wertmaßstäben Rechnung getragen werden muß. Die sich daraus ergebende, sehr weit reichende Prüfungszuständigkeit hat das Bundesverfassungsgericht dahin eingegrenzt, daß es sich nur die Prüfung der Beachtung oder Verletzung "spezifischen Verfassungsrechts" vorbehalten will, während die Gestaltung des Verfahrens, die Auslegung des einfachen Rechts, die Feststellung des Tatbestandes und seine Subsumtion unter das einfache Recht den dafür allgemein zuständigen Gerichten überlassen bleiben soll. Wie der Zusammenhang der viel zitierten Ausführungen dazu in der maßgebenden Entscheidung BVerfGE 18, 85 (92) eindeutig zeigt, wendet sich das Bundesverfassungsgericht damit gegen eine "unbeschränkte rechtliche Nachprüfung von gerichtlichen Entscheidungen um deswillen ..., weil eine unrichtige Entscheidung möglicherweise Grundrechte des unterlegenen Teils berührt". Das heißt, ein Urteil in einem zivilrechtlichen Eigentumsstreit soll z.B. nicht auf falsche Beweiserhebung oder unrichtige Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale der angewandten Norm des bürgerlichen Rechts hin überprüft werden, obwohl man sagen könnte, daß auch eine auf solchen Fehlern beruhende falsche Entscheidung im Ergebnis in das Grundrecht der unterlegenen Partei aus Art. 14 GG eingreift (vgl. auch BVerfGE 22, 93 [97 ff.]).

Dagegen betrifft die Frage, ob die Einwirkung der Grundrechte auf das anzuwendende Recht allgemein und im Einzelfall richtig beurteilt worden ist, selbstverständlich spezifisches Verfassungsrecht. Eine Gerichtsentscheidung muß also nicht nur dann aufgehoben werden, wenn sie ein Grundrecht übersehen hat oder von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts ausgegangen ist, sondern auch dann, wenn das Gericht bei Zugrundelegung der grundsätzlich richtigen Anschauung im konkreten Fall niemals zu dem gefundenen Ergebnis hätte gelangen können.
Weiter darf nicht außer acht gelassen werden, daß die erwähnten Prüfungsgrundsätze in erster Linie den Sinn haben, eine angemessene Funktionsteilung im Verhältnis des Bundesverfassungsgerichts zu den anderen Gerichten herzustellen und das Bundesverfassungsgericht vor einer untragbaren Belastung zu bewahren; jedoch hat bereits die genannte grundlegende Entscheidung betont, daß aus der oft schwierigen Abgrenzung der Prüfungszuständigkeit kein Dogma gemacht werden darf:

"Freilich sind die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts nicht immer allgemein klar abzustecken; dem richterlichen Ermessen muß ein gewisser Spielraum bleiben, der die Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalls ermöglicht" (BVerfGE 18, 85 [93]).

Für die Ausnutzung dieses Spielraums muß es unter anderem darauf ankommen, wieweit das betreffende Grundrecht wesentliche Voraussetzungen der freiheitlichen Existenz und Betätigung des Einzelnen schützt, die das Essentiale des Menschenbildes der Verfassung und ihrer darauf ausgerichteten Staatsordnung ausmachen (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; 10, 118 [121]; 10, 302 [322]; 20, 162 [174 f.]; 27, 71 [81 f.]). Hierzu gehört auch die Möglichkeit, die menschliche Persönlichkeit im künstlerischen Schaffen frei zum Ausdruck zu bringen.
Demgegenüber würde die der Senatsentscheidung zugrundeliegende Abstinenz letzten Endes darauf hinauslaufen, daß eine allein gegen die Art der Rechtsanwendung im Einzelfall gerichtete Verfassungsbeschwerde stets aussichtslos wäre, wenn das einschlägige Grundrecht nur beim Namen genannt und die hierzu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze in die Entscheidung aufgenommen sind, gleichgültig, zu welchem Ergebnis das Gericht im Einzelfall kommt - die in der Senatsentscheidung konzedierte Prüfung auf Willkür hat keine Bedeutung, weil auf sachfremden Erwägungen beruhende Gerichtsentscheidungen so gut wie nie vorkommen -. Hierin läge eine evidente Verkürzung des bisherigen Grundrechtsschutzes: Bei solchen Prüfungsmaßstäben hätten weder das Lüth-Urteil selbst (BVerfGE 7, 198 [207 ff., bes. 212 ff.]) noch die Entscheidungen im Schmid-Spiegel-Fall, im Falle des Tonjägerverbandes oder zur Freiheit der Information aus DDR-Zeitungen (vgl. BVerfGE 12, 113 [126 ff.]; 24, 278 [281 ff.]; 27, 104 [109 f.]) ergehen können, um nur einige markante Beispiele für die zahlreichen Entscheidungen zu nennen, in denen das Gericht unter Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles einen Grundrechtsverstoß bejaht hat (vgl. etwa auch BVerfGE 16, 194 [198 ff.]; 17, 108 [119 f.]; 20, 45 [49 ff.] zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).
2. Die angefochtenen Urteile haben die Einwirkung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG auf den hier zu entscheidenden Interessenkonflikt nicht genügend berücksichtigt, besonders indem sie, wie der Richter Dr. Stein näher dargelegt hat, ein Kunstwerk in der Form eines Romans mit der Elle der Realität gemessen haben, wie wenn es sich um eine gewöhnliche kritische Äußerung über einen namentlich bezeichneten Dritten in Gesprächen, Briefen, Zeitungsartikeln oder einer Lebensbeschreibung handeln würde. Hierfür war offenbar wesentlich, daß die Gerichte, obwohl sie nicht verkannt haben, daß Art. 5 Abs. 3 GG ein spezielles, nicht durch einen Gesetzesvorbehalt oder anderweitig beschränktes Grundrecht gewährt, sich dennoch in Wirklichkeit an den in Art. 5 Abs. 2 GG gesetzten Schranken orientiert haben, die nur für die Freiheit der Meinungsäußerung und den sonstigen Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, nicht aber für das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG gelten (vgl. die vorstehende Senatsentscheidung unter C.III.4). Dies ergibt sich für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sowohl aus dem Aufbau des Gedankengangs wie aus der Einzelwürdigung. Die Urteilsgründe gehen bei der verfassungsrechtlichen Prüfung nicht unmittelbar von Art. 5 Abs. 3 GG aus, sondern stellen zunächst fest, daß sich die Romanfigur durch einzelne, negative Charakterzüge und Verhaltensweisen von Gründgens' wirklichem Lebensbild unterscheide und daß es sich hierbei um schwerwiegende Entstellungen handele, welche die in Art. 5 Abs. 2 GG gesetzten Schranken (Recht der persönlichen Ehre) überschritten. Erst hieran schließt sich die Erwägung, ob dieser Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 GG sich mit der Freiheit der Kunst nach Art. 5 Abs. 3 GG rechtfertigen lasse.
Diese falsche Ausgangsposition erklärt es auch, daß nicht ein Gesamturteil über das Buch den Ausschlag für sein Verbot gegeben hat, sondern die Prüfung bestimmter herausgegriffener, namentlich aus dem Zusammenhang der künstlerischen Komposition gelöster Einzelpunkte auf ihren Wahrheitsgehalt. Dies führt zu dem seltsamen und widersprüchlichen Ergebnis, daß dem Autor einerseits der Vorwurf gemacht wird, er habe zu wenig "verfremdet" - d. h. er habe seinen Romanhelden Gründgens zu ähnlich, also zu wirklichkeitsgetreu nachgebildet -, andererseits wird ihm vorgeworfen, er habe zu stark "verfremdet" - nämlich seinen Helden mit erdichteten negativen Verhaltensweisen und Charakterzügen ausgestattet, die dem Lebensbild von Gründgens nicht entsprächen. Eine solche Bewertungsmethode tut nach meiner Auffassung dem Wesen eines Kunstwerks in der Form eines Romans Gewalt an und ist nicht vereinbar mit dem aus der vorbehaltlosen Gewährung der Kunstfreiheit in Art. 5 Abs. 3 GG in erster Linie zu entnehmenden Gebot, daß dem Künstler für die Auswahl des zu bearbeitenden Stoffes und für dessen künstlerische Gestaltung keine Vorschriften gemacht werden dürfen. Soll es denn bei einem in Anlehnung an eine Person der Zeitgeschichte geschriebenen zeitgeschichtlichen Roman darauf ankommen, ob der Autor, der einen inneren Zusammenhang zwischen den sexuellen Neigungen und der politischen Labilität seines Romanhelden sieht, ihn durch eine andere sexuelle Abartigkeit charakterisiert, als sie dem Vorbild allgemein zugeschrieben wurde, und ob sich hieraus für die Gestaltung der Romanhandlung weitere Abweichungen von der historischen Wirklichkeit ergeben?
Die genannte Prüfungsmethode kann auch die ohnehin bei der rechtlichen Beurteilung von Kunstwerken naheliegende Gefahr verstärken, daß die rechtliche Entscheidung mit davon bestimmt wird, wieweit der Beurteiler die künstlerische Transzendierung der aus der Wirklichkeit entnommenen Tatsachen und Erfahrungen als gelungen ansieht, mit anderen Worten, daß die subjektive, ästhetische Bewertung der Qualität des Kunstwerks maßgebend mitspricht. Ich halte "Mephisto" nicht für einen guten Roman - jedenfalls steht er nicht auf dem Niveau anderer Werke von Klaus Mann -; aber hiervon darf die Anwendung des Grundrechtsschutzes auf den Roman, der nach einhelliger Ansicht als ein Kunstwerk im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG anzusehen ist, nicht abhängen.
3. Eine unmittelbar von Art. 5 Abs. 3 GG ausgehende Prüfung muß der vorbehaltlosen, uneingeschränkten Gewährung des Grundrechts durch die Verfassung ihr volles Gewicht lassen. Sie bedeutet im Vergleich zu den anderen Vorschriften des Art. 5 GG, daß der Verfassunggeber hier bewußt von einer Konfliktsregelung nach Art des Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 GG abgesehen hat, sei es, daß er im Hinblick auf das Wesen der in einer anderen Ebene wirkenden Kunst die Möglichkeit eines Konflikts mit den in Art. 5 Abs. 2 GG geschützten Interessen grundsätzlich ausgeschlossen hat oder daß er in dubio der Freiheit der Kunst den Vorrang einräumen wollte. Hieraus ergibt sich zugleich, daß die Verfassung auch in diesem Punkt grundsätzlich von der Mündigkeit der Bürger ausgeht, nämlich von ihrer Fähigkeit, ein Kunstwerk als ein aliud zu einer gewöhnlichen Meinungsäußerung zu betrachten, d. h. einen Roman als eine Schöpfung der Phantasie zu verstehen, die als solche niemand zu beleidigen vermag. Wenn dennoch aus den in der Senatsentscheidung unter C.III.5 dargelegten Gründen unter bestimmten Voraussetzungen eine Begrenzung des Grundrechts wegen des Schutzes der Menschenwürde in Art. 1 GG in Betracht kommt, so muß der Freiheit der Kunst gleichwohl mehr Raum verbleiben als bei Anwendung der Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG: Der im Interesse des Persönlichkeitsschutzes erfolgende Eingriff darf nur eine sehr eng zu begrenzende Ausnahme darstellen.
Aus diesem Grunde sehe ich bei einem Werk der vorliegenden Art - einem in Anlehnung an Persönlichkeiten der Zeitgeschichte geschriebenen zeitgeschichtlichen Roman - das entscheidende Kriterium für die Versagung oder Gewährung des Grundrechtsschutzes darin, ob der Roman bei einer Gesamtbetrachtung ganz überwiegend das Ziel verfolgt, bestimmte Personen zu beleidigen oder zu verleumden, ob die Kunstform des Romans zu diesem Zweck mißbraucht wird oder ob das Werk nach den erkennbaren Motiven des Autors und nach objektiver Würdigung des Inhalts und der Darstellung einem anderen Anliegen dient. Bei einer solchen Bewertung kann die Antwort nur zugunsten des Romans "Mephisto" ausfallen. Wenn auch die persönliche Abneigung des Autors gegen den ehemaligen Schwager und dessen politisches Verhalten nicht ohne Einfluß auf die Auswahl des Stoffes und seine Darstellung gewesen sein mögen, so steht doch im Vordergrund durchaus die Absicht, die innere Korrumpierung einer intellektuellen Oberschicht durch ein ebenso brutales wie ungeistiges Regime darzustellen, zu erklären und zugleich eine letzte verzweifelte Warnung an die noch ansprechbaren Kreise im damaligen Deutschland und an das Ausland zu richten. In diesem Zusammenhang erscheinen auch die von den angefochtenen Urteilen als so gravierend angesehenen einzelnen "Entstellungen", z.B. die Auslieferung der Negertänzerin an die Gestapo, in einem anderen Licht: Der Autor will zeigen, daß derjenige, der sich auf den Pakt mit einem solchen Regime einläßt, in ausweglose Zwangslagen geraten kann, die ihn am Ende zum Verrat auch
starker menschlicher Bindungen treiben; er hat damit typisierend eine von vielen Zeitgenossen des nationalsozialistischen Regimes schmerzlich erfahrene Einsicht vorweggenommen - auch wenn das spätere Verhalten des Vorbildes der Romanfigur hiermit nicht getroffen sein mag. Das Gesamtanliegen des Romans ist auch für den heutigen Leser noch ersichtlich, besonders wenn man das Vorwort des Verlages einschließlich der Versicherung des Autors hinzunimmt, das mir übrigens gerade wegen seiner Kürze und Prägnanz weit wirkungsvoller für die gebotene Distanzierung erscheint als die von den angefochtenen Urteilen verlangte ausführliche Darstellung des Lebensbildes von Gründgens und der Entstehungsvoraussetzungen des Buches, die der normale Romanleser im Zweifel "überspringen" würde.
4. Hilfsweise ist noch folgendes zu bedenken: Auch wenn man entgegen der von Richter Dr. Stein und mir vertretenen Ansicht der Prüfung die in den angefochtenen Urteilen angewandten Kriterien zugrunde legt, so müßte doch die Ausnahmesituation des Autors bei der Entstehung und ersten Veröffentlichung des Romans voll berücksichtigt werden. Es ist bekannt, daß Klaus Mann besonders schwer unter dem Emigrantenschicksal gelitten hat und daß er zugleich zu den sicher nicht zahlreichen Emigranten gehörte, die in bewundernswerter Weise ungeachtet aller Schwierigkeiten und Anfeindungen ihre Kräfte in den Dienst des geistigen Kampfes gegen das nationalsozialistische Unrechtsregime gestellt haben. Im Schmid-Spiegel-Fall (BVerfGE 12, 113 [129]) hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, daß in einer Pressefehde auch eine starke Polemik gerechtfertigt ist, wenn sie der Art des gegnerischen Angriffs entspricht und einem berechtigten Interesse an der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung dient. Ich verweise hierzu auch auf die außerordentlich großzügige Rechtsprechung des Supreme Court, der in bezug auf Personen
und Gegenstände des Zeitgeschehens das allgemeine Interesse an der freien öffentlichen Diskussion grundsätzlich immer höher bewertet als die möglicherweise durch eine falsche Information oder polemische Darstellung betroffenen persönlichen Interessen, solange nicht "actual malice" vorliegt. Im Falle des "Mephisto"-Romans handelt es sich um weit mehr als um einen Meinungskampf im üblichen Rahmen, nämlich um den Widerstand gegen ein unmenschliches, rechts- und verfassungswidriges Herrschaftssystem - ein Handeln, das jetzt im Grundgesetz ausdrücklich sanktioniert und durch ein grundrechtsgleiches Recht geschützt wird (vgl. Art. 20 Abs. 4 und Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG). Wenn ein Schriftsteller unter den damaligen Umständen die ihm allein zur Verfügung stehenden geistigen Waffen im Dienste der guten Sache einsetzte, wenn er hierbei seinen Gedanken und Gefühlen nicht in einer politischen Streitschrift, sondern in der - vermutlich wirkungsvolleren - Form eines satirischen Romans Ausdruck gab und die Romanhandlung an eine weithin bekannte Person der Zeitgeschichte anlehnte, die wegen ihrer hervorgehobenen Stellung als kultureller Repräsentant des bekämpften Regimes angesehen wurde, so rechtfertigte die gegebene Notstandssituation sein Vorgehen auch dann, wenn er sich bei der Wahl der Mittel im einzelnen vergriffen haben sollte.
Diese Abwägung behält auch ihre Wirkung für die erneute Veröffentlichung des Romans in der Gegenwart. Mit dem zunehmenden zeitlichen Abstand von dem zeitgeschichtlichen Anlaß und den politischen Veränderungen könnte zwar der Schutz der betroffenen Persönlichkeit ein verhältnismäßig stärkeres Gewicht erhalten, jedoch wird dies wieder aufgewogen durch das Schwinden des Schutzbedürfnisses, da heute schon ein großer Teil der potentiellen Leser des Romans mit dem Namen und der Person von Gustaf Gründgens keine Vorstellungen mehr verbindet. Insgesamt lassen die fortdauernde, nicht nur historische Bedeutung der Vorgänge der nationalsozialistischen Zeit und der über den konkreten Anlaß hinausreichende Teil der künstlerischen Aussage von Klaus Mann die privaten und allgemeinen Interessen an der
Veröffentlichung des Romans auch heute noch schutzwürdiger erscheinen als die Abwehr einer möglichen, vergleichsweise geringen Beeinträchtigung des Andenkens an Gustaf Gründgens.

Rupp-v. Brünneck
MARS
 
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Internet-Spitzel-Infiltrationsgesetz NRW (2006) nichtig

Beitragvon MARS » So 19. Mai 2013, 20:14

BVerfG -Urteil v. 27.02.2008 1 BvR 370/07

Zitat BVerfG :

" ...„Online-Durchsuchungen“ und deren Erfolge ist wenig bekannt. Die von dem Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung angehörten Präsidenten des Bundeskriminalamts und des Bundesamts für Verfassungsschutz haben mangels einer entsprechenden Aussagegenehmigung keine Ausführungen dazu gemacht...."


L e i t s ä t z e

zum Urteil des Ersten Senats vom 27. Februar 2008

- 1 BvR 370/07 -

- 1 BvR 595/07 -


Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen.
Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems ist grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Das Gesetz, das zu einem solchen Eingriff ermächtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen.
Soweit eine Ermächtigung sich auf eine staatliche Maßnahme beschränkt, durch welche die Inhalte und Umstände der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder darauf bezogene Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen.
Verschafft der Staat sich Kenntnis von Inhalten der Internetkommunikation auf dem dafür technisch vorgesehenen Weg, so liegt darin nur dann ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, wenn die staatliche Stelle nicht durch Kommunikationsbeteiligte zur Kenntnisnahme autorisiert ist.
Nimmt der Staat im Internet öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 370/07 -
- 1 BvR 595/07 -
Verkündet
am 27. Februar 2008
Kehrwecker
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
1. a) der Frau W...,
b) des Herrn B...,

- Bevollmächtigter:Rechtsanwalt Dr. Fredrik Roggan,
Müllerstraße 153, 13353 Berlin - gegen § 5 Abs. 2 Nr. 11 in Verbindung mit § 7 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 5a Abs. 1 und § 13 VSG NRW in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2006 (GVBl NW 2006, S. 620)


- 1 BvR 370/07 -,

2. a) des Herrn B...,
b) des Herrn Dr. R...,
c) des Herrn S...

- Bevollmächtigte:Rechtsanwälte Baum, Reiter & Collegen,
Benrather Schlossallee 121, 40597 Düsseldorf,
Rechtsanwalt Peter Schantz,
Schaperstraße 10, 10719 Berlin,
Bevollmächtigter der Beschwerdeführer zu 2a und 2b -
gegen § 5 Abs. 2 Nr. 11, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit §§ 10, 11 und § 17 Abs. 1 VSG NRW in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2006 (GVBl NW 2006, S. 620)

- 1 BvR 595/07 -

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat – unter Mitwirkung der Richterin und Richter

Präsident Papier,
Hohmann-Dennhardt,
Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Kirchhof,

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2007 durch

Urteil
für Recht erkannt:

§ 5 Absatz 2 Nummer 11 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Seite 620) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Damit erledigen sich die von den Beschwerdeführern gegen § 5 Absatz 3 und § 17 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen erhobenen Rügen.
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1b wird zurückgewiesen, soweit sie gegen § 5a Absatz 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen gerichtet ist.
Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden verworfen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern drei Viertel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
1Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sind Vorschriften des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: VSG), die zum einen Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde zu verschiedenen Datenerhebungen insbesondere aus informationstechnischen Systemen, zum anderen den Umgang mit den erhobenen Daten regeln.

I.
2Die angegriffenen Vorschriften wurden überwiegend durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2006 (GVBl NW, S. 620) eingefügt oder geändert.

31. Beide Verfassungsbeschwerden rügen die Verfassungswidrigkeit von § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG. Diese Vorschrift ermächtigt die Verfassungsschutzbehörde zu zwei Arten von Ermittlungsmaßnahmen: zum einen zum heimlichen Beobachten und sonstigen Aufklären des Internet (Alt. 1), zum anderen zum heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme (Alt. 2).

4a) Das Internet ist ein elektronischer Verbund von Rechnernetzwerken. Es besteht damit aus informationstechnischen Systemen und kann zudem auch selbst als informationstechnisches System angesehen werden. Der Unterschied der beiden in § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG geregelten Maßnahmetypen ist am äußeren Erscheinungsbild des technischen Zugriffs auf das informationstechnische System ausgerichtet. Unter dem heimlichen Aufklären des Internet ist eine Maßnahme zu verstehen, mit der die Verfassungsschutzbehörde Inhalte der Internetkommunikation auf dem dafür technisch vorgesehenen Weg zur Kenntnis nimmt. Die nordrhein-westfälische Landesregierung spricht bei solchen Maßnahmen von einer serverorientierten Internetaufklärung.

5Unter einem heimlichen Zugriff auf ein informationstechnisches System ist demgegenüber eine technische Infiltration zu verstehen, die etwa Sicherheitslücken des Zielsystems ausnutzt oder über die Installation eines Spähprogramms erfolgt. Die Infiltration des Zielsystems ermöglicht es, dessen Nutzung zu überwachen oder die Speichermedien durchzusehen oder gar das Zielsystem fernzusteuern. Die nordrhein-westfälische Landesregierung spricht bei solchen Maßnahmen von einer clientorientierten Aufklärung des Internet. Allerdings enthält die angegriffene Vorschrift keinen Hinweis darauf, dass sie ausschließlich Maßnahmen im Rahmen einer am Server-Client-Modell orientierten Netzwerkstruktur ermöglichen soll.

6b) Soweit § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 1 VSG zum heimlichen Aufklären des Internet ermächtigt, regelt die Norm zunächst die Kenntnisnahme allgemein zugänglicher Kommunikationsinhalte durch die Verfassungsschutzbehörde. Beispiel wäre der Aufruf einer nicht zugangsgesicherten Webseite im World Wide Web mittels eines Web-Browsers. Nach der Gesetzesbegründung soll die Verfassungsschutzbehörde daneben in die Lage versetzt werden, unter einer Legende an Chats, Auktionen oder Tauschbörsen teilzunehmen oder verborgene Webseiten aufzufinden (vgl. LTDrucks 14/2211, S. 17). Denkbar wäre zudem etwa, dass die Verfassungsschutzbehörde ein anderweitig - beispielsweise von einem Informanten oder durch sogenanntes Keylogging - ermitteltes Passwort einsetzt, um auf ein E-Mail-Postfach oder auf eine zugangsgeschützte Webseite zuzugreifen. Auch in einem derartigen Fall würde die Verfassungsschutzbehörde Inhalte der Internetkommunikation äußerlich auf dem dafür vorgesehenen Weg zur Kenntnis nehmen.

7c) Der in § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG geregelte heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme mittels technischer Infiltration wird in jüngerer Zeit in Politik und Rechtswissenschaft unter dem Schlagwort „Online-Durchsuchung/Online-Überwachung“ intensiv diskutiert (vgl. zur juristischen Auseinandersetzung etwa Buermeyer, HRRS 2007, S. 392; Hofmann, NStZ 2005, S. 121; Hornung, DuD 2007, S. 575; Rux, JZ 2007, S. 285; Schaar/Landwehr, K&R 2007, S. 202; Schlegel, GA 2007, S. 648; Warntjen, Jura 2007, S. 581). Vereinzelt wurden derartige Maßnahmen durch Bundesbehörden bereits ohne besondere gesetzliche Ermächtigung durchgeführt. Über die Art der praktischen Durchführung der bisherigen
„Online-Durchsuchungen“ und deren Erfolge ist wenig bekannt. Die von dem Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung angehörten Präsidenten des Bundeskriminalamts und des Bundesamts für Verfassungsschutz haben mangels einer entsprechenden Aussagegenehmigung keine Ausführungen dazu gemacht. Die Durchführung solcher Maßnahmen wurde im Übrigen einstweilen eingestellt, als der Bundesgerichtshof entschied, dass die Strafprozessordnung für derartige Maßnahmen derzeit keine Rechtsgrundlage enthält (vgl. BGHSt 51, 211).

8aa) Die hier zu prüfende Landesnorm enthält die erste und bislang einzige ausdrückliche Ermächtigung einer deutschen Behörde zu „Online-Durchsuchungen“. Auf Bundesebene ist derzeit umstritten, welche Behörden unter welchen Voraussetzungen zu „Online-Durchsuchungen“ ermächtigt werden sollen. Insbesondere wird gegenwärtig diskutiert, eine derartige Ermächtigung für das Bundeskriminalamt im Zuge seiner - im Rahmen der sogenannten Föderalismusreform neu in das Grundgesetz aufgenommenen - Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus (Art. 73 Nr. 9a GG) zu schaffen.

9bb) „Online-Durchsuchungen“ sollen den Ermittlungsschwierigkeiten Rechnung tragen, die sich ergeben, wenn Straftäter, insbesondere solche aus extremistischen und terroristischen Kreisen, zur Kommunikation sowie zur Planung und Durchführung von Straftaten informationstechnische Mittel und insbesondere das Internet nutzen. Die Präsidenten des Bundeskriminalamts und des Bundesamts für Verfassungsschutz haben in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass informationstechnische Systeme auch genutzt werden, um weltumspannend Kontakte zur Vorbereitung terroristischer Gewalttaten aufzubauen und zu pflegen. Insbesondere wenn Personen, die extremistischen oder terroristischen Kreisen zuzurechnen sind, gespeicherte Dateien und Kommunikationsinhalte verschlüsseln oder verstecken, könnten Ermittlungen mit den klassischen Methoden wie etwa einer Beschlagnahme von informationstechnischen Systemen und Speichermedien oder einer netzbasierten Telekommunikationsüberwachung erheblich erschwert oder sogar ganz unmöglich gemacht werden.

10Der heimliche Zugriff auf ein informationstechnisches System kann mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein (vgl. zum Folgenden etwa Buermeyer, HRRS 2007, S. 154; Hansen/Pfitzmann, DRiZ 2007, S. 225; Pohl, DuD 2007, S. 684). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Nutzer des Zielsystems technische Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und sein Betriebssystem regelmäßig aktualisiert. Nach Auffassung der in der mündlichen Verhandlung angehörten sachkundigen Auskunftspersonen kann der Betroffene eine Infiltration jedenfalls auf einigen der in Betracht kommenden Zugriffswege derzeit wirkungsvoll verhindern. Zumindest kann eine solche Infiltration je nach Lage des Einzelfalls mit erheblichem Zeitaufwand verbunden sein.


11Gelingt die Infiltration, so bietet sie der Ermittlungsbehörde gegenüber herkömmlichen Ermittlungsmethoden mehrere Vorteile. Wegen der Heimlichkeit des Zugriffs ist der Betroffene, anders als etwa bei einer offen durchgeführten Wohnungsdurchsuchung, nicht für die Zukunft vorgewarnt. Soweit der Nutzer eines Rechners Daten nur in verschlüsselter Form ablegt, können solche Daten im Rahmen einer „Online-Durchsuchung“ gegebenenfalls in unverschlüsselter Form erhoben werden. Denn durch die Infiltration des Rechners kann die Behörde in der Weise auf die Daten zugreifen wie der Nutzer sie im fraglichen Zeitpunkt verwendet. Der Vorteil der Umgehung von Verschlüsselungstechnik ist auch bedeutsam für eine Überwachung der laufenden Internetkommunikation. Soweit solche Kommunikation verschlüsselt abläuft - dies ist insbesondere bei der Sprachtelefonie oftmals der Fall -, kann sie nur am Endgerät wirkungsvoll überwacht werden. Durch eine länger andauernde Überwachung der Nutzung des Rechners können eingesetzte Verschlüsselungstechnologien und andere Sicherheitsvorkehrungen weitgehend umgangen werden. Zudem können auch flüchtige Daten wie etwa Passwörter und weitere Informationen über das Nutzungsverhalten des Betroffenen erhoben werden. Solche Erkenntnisse ließen sich mittels klassischer Ermittlungsmethoden kaum gewinnen.

12d) § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG ermächtigt die Verfassungsschutzbehörde zu den geregelten Maßnahmen grundsätzlich unter den allgemeinen Voraussetzungen für nachrichtendienstliche Datenerhebungen, die sich aus § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 VSG ergeben. Danach ist grundsätzlich erforderlich, dass auf diese Weise Erkenntnisse über verfassungsschutzrelevante Bestrebungen oder Tätigkeiten oder die zur Erlangung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen werden können. Soweit Maßnahmen nach der angegriffenen Norm einen Eingriff in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis darstellen beziehungsweise in Art und Schwere diesem gleichkommen, sind sie jedoch gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 VSG nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10; im Folgenden: Gesetz zu Art. 10 Grundgesetz) zulässig.

13e) Nur die Beschwerdeführer zu 2 wenden sich im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG auch gegen § 17 VSG, der die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde regelt.

142. Beide Verfassungsbeschwerden richten sich weiter gegen § 5 Abs. 3 VSG. Diese Vorschrift hat die Benachrichtigung des Betroffenen nach einem Einsatz der in § 5 Abs. 2 VSG geregelten nachrichtendienstlichen Mittel zum Gegenstand. Sie enthält in Satz 1 eine grundsätzliche Pflicht zur Benachrichtigung, von der Satz 2 mehrere Ausnahmen vorsieht.

153. Nur die Beschwerdeführer zu 1 wenden sich gegen § 5a Abs. 1 VSG. Diese Vorschrift ermächtigt die Verfassungsschutzbehörde dazu, bei Kreditinstituten Auskünfte über Beteiligte am Zahlungsverkehr und über Geldbewegungen und Geldanlagen einzuholen. Voraussetzung ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die Schutzgüter des Verfassungsschutzes bestehen.

16Eine Ermächtigung zur Erhebung von Kontoinhalten enthielt das Verfassungsschutzgesetz bereits vor dem Änderungsgesetz vom 20. Dezember 2006. Neu an der angegriffenen Fassung der Vorschrift ist, dass Kontoinhalte auch erhoben werden dürfen, um Erkenntnisse über Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG zu erlangen, nämlich solche, die allgemein gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Nach der Gesetzesbegründung soll hiermit ermöglicht werden, die Finanzierungsströme inländischer terroristischer Netzwerke, sogenannter „home-grown-networks“, aufzudecken (vgl. LTDrucks 14/2211, S. 19).

174. Ebenfalls nur die Beschwerdeführer zu 1 rügen die Verfassungswidrigkeit von § 13 VSG. Diese Norm ermächtigt die Verfassungsschutzbehörde, ihre Erkenntnisse in gemeinsamen Dateien mit anderen Sicherheitsbehörden zu verarbeiten. Wegen Anlass, Umfang und weiteren Anforderungen an die Dateiführung verweist die Norm auf sonstiges Bundes- oder Landesrecht. Dieses sonstige Recht haben die Beschwerdeführer zu 1 allerdings nicht zum Gegenstand ihrer Verfassungsbeschwerde gemacht.

185. Ausschließlich die Beschwerdeführer zu 2 wenden sich gegen § 7 Abs. 2 VSG. Diese Vorschrift ermächtigt die Verfassungsschutzbehörde zur akustischen und optischen Überwachung von Wohnungen. Sie stammt aus dem Jahr 1994 und wurde im Rahmen der Novellierung des Verfassungsschutzgesetzes nicht verändert. Eine Überarbeitung oder Streichung der Norm wurde zwar erwogen, letztlich aber zurückgestellt (vgl. LTDrucks 14/2211, S. 16).

196. Schließlich greifen wiederum nur die Beschwerdeführer zu 2 die in § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit §§ 10, 11 VSG enthaltenen Regelungen über die Führung sogenannter elektronischer Sachakten an. Diese Vorschriften sehen in ihrer Zusammenschau vor, dass personenbezogene Daten, die in solchen Sachakten enthalten sind, auch dann gespeichert bleiben dürfen, wenn an der betroffenen Person selbst kein Ermittlungsinteresse der Verfassungsschutzbehörde mehr besteht. Damit soll die für eine elektronische Dokumentenverwaltung erforderliche Vollständigkeit der elektronisch geführten Sachakte gesichert werden. Die Belange des Datenschutzes werden dadurch berücksichtigt, dass die betroffenen personenbezogenen Daten nicht mehr recherchierbar sein und auch nicht uneingeschränkt verwendet werden dürfen.

207. Das Verfassungsschutzgesetz lautet im Zusammenhang auszugsweise, soweit für die vorliegenden Verfahren von Interesse:

21§ 3
Aufgaben

22(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über

231. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,

242. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht,

253. Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

264. Bestrebungen und Tätigkeiten, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) oder das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 des Grundgesetzes) gerichtet sind,

27im Geltungsbereich des Grundgesetzes, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen und Tätigkeiten vorliegen.

28...

29§ 5
Befugnisse

30(1) ...

31(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf nach Maßgabe des § 7 zur Informationsbeschaffung als nachrichtendienstliche Mittel die folgenden Maßnahmen anwenden:

32...

3311. heimliches Beobachten und sonstiges Aufklären des Internets, wie insbesondere die verdeckte Teilnahme an seinen Kommunikationseinrichtungen bzw. die Suche nach ihnen, sowie der heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme auch mit Einsatz technischer Mittel. Soweit solche Maßnahmen einen Eingriff in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis darstellen bzw. in Art und Schwere diesem gleichkommen, ist dieser nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz zulässig;

34...

35(3) Mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnene personenbezogene Daten sind zu kennzeichnen und den Personen, zu denen diese Informationen erfasst wurden, nach Beendigung der Maßnahme mitzuteilen. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn

361. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Benachrichtigung zu besorgen ist,

372. durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Offenlegung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist,

383. die Benachrichtigung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder

394. die Daten oder die Tatsache der Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheimgehalten werden müssen,

405. eine der unter 1-4 genannten Voraussetzungen auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegen wird.

41...

42§ 5a
Besondere Befugnisse

43(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte über Beteiligte am Zahlungsverkehr und über Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 genannten Schutzgüter vorliegen.

44(2) ...

45(3) Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 2 dürfen nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist durch den Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder seinen Vertreter schriftlich zu stellen und zu begründen. Über den Antrag entscheidet der Innenminister. Die G 10-Kommission (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz (AG G 10 NRW)) ist unverzüglich über die beschiedenen Anträge vor deren Vollzug zu unterrichten. Bei Gefahr im Verzuge kann der Innenminister den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 3 Abs. 5 AG G 10 NRW ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach den Absätzen 1 bis 2 erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat der Innenminister unverzüglich aufzuheben. Für die Verarbeitung der nach den Absätzen 1 bis 2 erhobenen Daten ist § 4 AG G 10 NRW entsprechend anzuwenden. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Auskunftsgeber nicht mitgeteilt werden. § 5 AG G 10 NRW findet entsprechende Anwendung.

46...

47§ 7
Besondere Formen der Datenerhebung

48(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, durch Befragung von nichtöffentlichen Stellen und mit den Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

491. auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 oder die zur Erlangung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen werden können oder

502. dies zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen der Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.

51(2) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr (Artikel 13 Abs. 4 des Grundgesetzes) darf das in einer Wohnung nicht öffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln heimlich mitgehört oder aufgezeichnet werden. Satz 1 gilt entsprechend für einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 werden durch den Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder seinen Vertreter angeordnet, wenn eine richterliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verfassungsschutzbehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die erhobenen Informationen dürfen nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 AG G 10 NRW verwendet werden. Technische Mittel im Sinne der Sätze 1 und 2 dürfen überdies zum Schutz der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen verwendet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leben, Gesundheit oder Freiheit unerlässlich ist (Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes). Maßnahmen nach Satz 8 werden durch den Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder seinen Vertreter angeordnet. Außer zu dem Zweck nach Satz 8 darf die Verfassungsschutzbehörde die hierbei erhobenen Daten nur zur Gefahrenabwehr im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie für Übermittlungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 2 AG G 10 NRW verwenden. Die Verwendung ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. § 4 Abs. 6 AG G 10 NRW gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

52...

53§ 8
Verarbeitung personenbezogener Daten

54(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten in schriftlichen oder elektronischen Akten und in zur Person geführten Dateien verarbeiten, wenn

55tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 vorliegen,

56dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 erforderlich ist oder

57dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 2 erforderlich ist.

58...

59(4) Der Zugriff auf personenbezogene Daten in elektronischen Sachakten ist zu protokollieren. In elektronischen Sachakten gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nach Löschung der zur Person geführten Dateien nicht für Aufgaben nach § 3 Abs. 2 verwandt oder an andere Behörden übermittelt werden. Solche Daten dürfen nicht elektronisch recherchierbar sein.

60...

61§ 10
Berichtigung, Löschung und Sperrung
personenbezogener Daten in zur Person
geführten Dateien

62(1) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. ...

63(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. ...

64...

65§ 11
Berichtigung und Sperrung
personenbezogener Daten in schriftlichen oder elektronischen Akten, Aktenvernichtung

66(1) Stellt die Verfassungsschutzbehörde fest, dass in schriftlichen oder elektronischen Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, sind sie zu berichtigen. ...

67(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat personenbezogene Daten in schriftlichen oder elektronischen Akten zu sperren, wenn sie im Einzelfall feststellt, dass ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden und die Daten für ihre künftige Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. ...

68(3) Die Verfassungsschutzbehörde hat zur Person geführte Akten zu vernichten, wenn diese zu ihrer Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind und der Vernichtung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht entgegenstehen. ...

69...

70§ 13
Gemeinsame Dateien

71Die Verfassungsschutzbehörde ist befugt, personenbezogene Daten in gemeinsamen Dateien mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und anderen Sicherheitsbehörden zu verarbeiten, wenn besondere bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften Anlass, Umfang und sonstige datenschutzrechtliche Anforderungen regeln.

72§ 14
Auskunft

73(1) Die Verfassungsschutzbehörde erteilt auf schriftlichen Antrag der antragstellenden Person gebührenfrei Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung. Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht.

74...

75§ 17
Übermittlung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde

76(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an Gerichte und inländische Behörden übermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger zum Zwecke der Erfüllung seiner Aufgaben die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. ...

77(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte übermitteln, soweit die Bundesrepublik Deutschland dazu im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. II 1961 S. 1183, 1218) verpflichtet ist.

78(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für den Empfänger erforderlich ist. ...

79...

80Das Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz, auf das § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 VSG verweist, enthält für Telekommunikationsüberwachungen durch Verfassungsschutzbehörden unter anderem folgende Regelungen:

81§ 1
Gegenstand des Gesetzes

82(1) Es sind

831. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ... zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages,

842. ...

85berechtigt, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen. ...

86...

87§ 3
Voraussetzungen

88(1) Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dürfen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand

891. Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats (§§ 80 bis 83 des Strafgesetzbuches),

902. Straftaten der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 bis 86, 87 bis 89 des Strafgesetzbuches, § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes),

913. Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 96, 97a bis 100a des Strafgesetzbuches),

924. Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109e bis 109g des Strafgesetzbuches),

935. Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages (§§ 87, 89, 94 bis 96, 98 bis 100, 109e bis 109g des Strafgesetzbuches) in Verbindung mit Artikel 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957 (BGBl. I S. 597) in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 1968 (BGBl. I S. 741),

946. Straftaten nach

95a) den §§ 129a bis 130 des Strafgesetzbuches sowie

96b) den §§ 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308 Abs. 1 bis 3, § 315 Abs. 3, § 316b Abs. 3 und § 316c Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches, soweit diese sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten, oder

977. Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes

98plant, begeht oder begangen hat. Gleiches gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind.

99(2) Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Sie darf sich nur gegen den Verdächtigen oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdächtige ihren Anschluss benutzt. Maßnahmen, die sich auf Sendungen beziehen, sind nur hinsichtlich solcher Sendungen zulässig, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie von dem, gegen den sich die Anordnung richtet, herrühren oder für ihn bestimmt sind. Abgeordnetenpost von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder darf nicht in eine Maßnahme einbezogen werden, die sich gegen einen Dritten richtet.

100§ 4
Prüf-, Kennzeichnungs- und Löschungspflichten, Übermittlungen, Zweckbindung

101(1) Die erhebende Stelle prüft unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die erhobenen personenbezogenen Daten im Rahmen ihrer Aufgaben allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Zwecke erforderlich sind. Soweit die Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind und nicht für eine Übermittlung an andere Stellen benötigt werden, sind sie unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. ...

102...

103§ 9
Antrag

104(1) Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Antrag angeordnet werden.

105...

106§ 10
Anordnung

107(1) Zuständig für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen ist bei Anträgen der Verfassungsschutzbehörden der Länder die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen ein vom Bundeskanzler beauftragtes Bundesministerium.

108...

109Die in § 5a Abs. 3 VSG in Bezug genommenen §§ 4 und 5 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz (im Folgenden: AG G 10 NRW) lauten auszugsweise:

110§ 4
Prüf-, Kennzeichnungs- und Löschungspflichten, Übermittlungen, Zweckbindung

111(1) Die erhebende Stelle prüft unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die erhobenen personenbezogenen Daten im Rahmen ihrer Aufgaben allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Artikel 10-Gesetzes bestimmten Zwecke erforderlich sind. Soweit die Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind und nicht für eine Übermittlung an andere Stellen benötigt werden, sind sie unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. ...

112...

113§ 5
Kontrolle der Mitteilung
an Betroffene durch die G 10-Kommission

114(1) Beschränkungsmaßnahmen sind Betroffenen durch das Innenministerium nach ihrer Einstellung mitzuteilen, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden kann. ...

115...

II.
1161. Die Beschwerdeführerin zu 1a ist Journalistin und schreibt vor allem für eine Online-Publikation. Im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit besucht sie auch Internet-Präsenzen, die von verfassungsfeindlichen Personen und Organisationen betrieben werden. Sie engagiert sich darüber hinaus in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten und betreibt zusammen mit anderen die Homepage http://www.stop1984.com. Im Zusammenhang mit dieser Homepage besteht die Möglichkeit, an sogenannten Chats teilzunehmen. Diese Möglichkeit wird auch von Rechtsextremisten genutzt. Informationen über diese Personen speichert die Beschwerdeführerin zu 1a auf der Festplatte ihres privat wie beruflich genutzten Computers.

117Der Beschwerdeführer zu 1b ist aktives Mitglied des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Partei DIE LINKE, die vom nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz beobachtet wird. Für seine politische Tätigkeit nutzt er auch seinen an das Internet angeschlossenen Computer. Wie die Beschwerdeführerin zu 1a greift er daneben auf das Internet zur privaten Kommunikation sowie zur Abwicklung von Zahlungsvorgängen über sein Girokonto zu.

118Die Beschwerdeführer zu 2a und 2b sind Sozien einer Rechtsanwaltskanzlei. Der Beschwerdeführer zu 2a betreut als Rechtsanwalt unter anderem Asylbewerber. Unter ihnen befand sich ein führendes Mitglied der kurdischen Arbeiterpartei PKK, die unter der Beobachtung der nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzbehörde steht. Er nutzt sowohl in seiner Wohnung als auch in den Kanzleiräumen Computernetzwerke, die mit dem Internet verbunden sind. Das Kanzleinetzwerk wird auch von dem Beschwerdeführer zu 2b sowie von dem Beschwerdeführer zu 2c, der in der Kanzlei als freier Mitarbeiter beschäftigt ist, genutzt.

1192. Soweit die Verfassungsbeschwerden sich gegen § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG richten, rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG.

120Soweit die Norm eine Teilnahme an Kommunikationseinrichtungen des Internet vorsehe, regle sie einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis. In dem von der Norm weiter vorgesehenen heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme liege ein Eingriff in Art. 13 GG, wenn der Zugriffsrechner sich in einer Wohnung befinde. Maßgeblich sei insoweit, dass persönliche Verhaltensweisen gerade durch ihre Verwirklichung in der räumlich abgeschotteten Wohnung einen besonderen Schutz genössen. Daneben könnten derartige Maßnahmen auch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und in das Fernmeldegeheimnis eingreifen.

121Soweit Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG als Eingriff in Art. 13 GG anzusehen seien, sei die Vorschrift bereits deshalb verfassungswidrig, weil sie keinem der besonderen Schrankenvorbehalte von Art. 13 Abs. 2 bis 7 GG genüge. Auch sei das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gewahrt.

122§ 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG verstoße zudem gegen das Gebot der Normenklarheit. Die in Satz 2 der Norm enthaltene Verweisung auf das Gesetz zu Artikel 10 des Grundgesetzes sei weder in ihren Voraussetzungen noch in ihrer Reichweite hinreichend bestimmt. Weiter fehle es an hinreichenden normativen Vorkehrungen zum Schutz individueller Entfaltung im Kernbereich privater Lebensgestaltung. Solche Vorkehrungen seien erforderlich, da heutzutage insbesondere privat genutzte Rechner in weitem Umfang dazu dienten, Daten höchstpersönlichen Inhalts zu verarbeiten. Schließlich sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt. Die gesetzliche Eingriffsschwelle sei zu niedrig angesetzt. Zudem fehle es an Verfahrensvorkehrungen zum Schutz des Betroffenen wie etwa einem Richtervorbehalt. Auch könnten die erhobenen Daten in zu weitem Umfang zweckentfremdet oder an andere Behörden übermittelt werden.

1233. Die Beschwerdeführer rügen weiter, § 5 Abs. 3 VSG verletze die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG sowie die materiellen Grundrechte, in die durch Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 VSG eingegriffen werde. Satz 2 der Vorschrift sehe zu weitgehende Ausnahmen von der grundrechtlich gebotenen Benachrichtigungspflicht vor, die diese weitgehend leer laufen ließen.

1244. Die Beschwerdeführer zu 1 sind der Auffassung, § 5a Abs. 1 VSG verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Vorschrift ermögliche die Erhebung von Kontoinhalten unter zu niedrigen Voraussetzungen und sei daher unverhältnismäßig.

125§ 13 VSG verstoße gegen das Trennungsgebot zwischen Geheimdiensten und Polizeibehörden, das als Ausprägung des Rechtsstaatsgebots in Verbindung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung anzusehen sei.

1265. Die Beschwerdeführer zu 2 bringen vor, § 7 Abs. 2 VSG verletze Art. 13 Abs. 1 GG. Die Vorschrift entspreche nicht den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur strafprozessualen akustischen Wohnraumüberwachung aufgestellt habe.

127§ 8 Abs. 4 Satz 2 VSG verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, da es an einer Regelung über die Löschung personenbezogener Daten in elektronischen Sachakten fehle. Die Norm ermögliche damit eine unzulässige Datenspeicherung auf Vorrat.

128Soweit Daten betroffen seien, die durch eine Maßnahme nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG gewonnen worden seien, sei schließlich auch die in § 17 Abs. 1 VSG enthaltene Übermittlungsregelung verfassungswidrig. Sie verstoße gegen die Gebote der Zweckbindung, der Normenklarheit und der Verhältnismäßigkeit.

III.
129Zu den Verfassungsbeschwerden haben schriftlich Stellung genommen: die Bundesregierung, die Landesregierung und der Landtag von Nordrhein-Westfalen, die sächsische Staatsregierung, das Bundesverwaltungsgericht, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen. Die Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im nordrhein-westfälischen Landtag haben ein ihnen erstattetes Rechtsgutachten vorgelegt. Der Senat hat zudem sachkundige schriftliche Stellungnahmen der Herren Andreas Bogk, Dirk Fox, Professor Dr. Felix Freiling, Professor Dr. Andreas Pfitzmann und Professor Dr. Ulrich Sieber eingeholt.

1301. Die Bundesregierung erörtert ohne direkte Bezugnahme auf die angegriffenen Normen in allgemeiner Form die verfassungsrechtlichen Fragen eines heimlichen Zugriffs auf informationstechnische Systeme mit technischen Mitteln.

131Solche Maßnahmen seien von der unter Art. 10 GG fallenden Überwachung der Telekommunikation zu unterscheiden. Bei den in der Vergangenheit von dem Bundesamt für Verfassungsschutz vereinzelt durchgeführten „Online-Durchsuchungen“ sei davon ausgegangen worden, dass grundrechtlicher Maßstab allein Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sei. Zunehmend trete jedoch Art. 13 Abs. 1 GG als möglicherweise einschlägiger Maßstab für „Online-Durchsuchungen“ in den Vordergrund. Die technische Möglichkeit wiederholten Eindringens oder länger andauernden Verweilens in einem Rechner nähere die „Online-Durchsuchung“ einer Überwachung an. Zumindest in der Empfindung der betroffenen Personen könne ein sehr umfassender Teil der Privatsphäre, die sich früher auf die Räume einer Wohnung verteilt habe, im Rechner konzentriert sein.

132Der Zugriff bedürfe als qualifiziertes Mittel des Verfassungsschutzes besonderer verfahrensrechtlicher Sicherungen. Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung sei zu wahren, auch wenn er sich nicht bereits beim Kopieren und Überspielen der von der Software aufgrund bestimmter Suchparameter für relevant gehaltenen Informationen, sondern erst bei der anschließenden Durchsicht der Dateien auf dem Behördenrechner sicherstellen lasse. Angesichts der Nähe zu Maßnahmen der Wohnungsdurchsuchung und Wohnraumüberwachung sei in Erwägung zu ziehen, den Zugriff unter einen Richtervorbehalt zu stellen. Grundsätzlich sei eine Benachrichtigungspflicht vorzusehen. An „Online-Durchsuchungen“ seien zudem hohe Verhältnismäßigkeitsanforderungen zu stellen. Eine solche Maßnahme könne angesichts ihrer Eingriffsintensität für eine Verfassungsschutzbehörde nur ultima ratio sein.

1332. Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hält die Verfassungsbeschwerden für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

134Die in § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG vorgesehenen Maßnahmen bewirkten keinen Eingriff in Art. 13 GG. Dieses Grundrecht greife nur, wenn eine staatliche Maßnahme einen konkreten Raumbezug aufweise, also räumliche Abgrenzungen überwunden würden. Dies sei hier nicht der Fall. Maßnahmen der Aufklärung des Internet wie die Überwachung des E-Mail-Verkehrs oder der Internet-Telefonie seien allerdings an Art. 10 GG zu messen. Im Übrigen sei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einschlägig.

135§ 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG genüge dem Gebot der Normenklarheit. Die Norm sei mit Blick auf mögliche technische Neuerungen entwicklungsoffen formuliert worden. Die Norm achte weiter den Kernbereich privater Lebensgestaltung. Der erforderliche Kernbereichsschutz werde durch § 4 Abs. 1 G 10, auf den verwiesen werde, sichergestellt. Die angegriffene Vorschrift sei schließlich auch verhältnismäßig. Der Aktionsraum der Verfassungsschutzbehörde müsse der zunehmenden Verlagerung der Kommunikation gerade auch verfassungsfeindlicher Bestrebungen auf das Internet Rechnung tragen. Der Zugriff auf einzelne Rechner sei erforderlich, weil es technisch möglich sei, Kommunikationsinhalte so zu versenden, dass ein Zugriff während des Versands ausscheide. § 7 Abs. 1 VSG enthalte insoweit eine hinreichende Eingriffsschwelle. Weitere materielle Kriterien und verfahrensrechtliche Vorkehrungen ergäben sich insbesondere aus § 3 G 10. Es sei damit zu rechnen, dass die Zahl der Zugriffe auf informationstechnische Systeme pro Jahr im einstelligen Bereich liegen werde.

136Die Regelung der Kennzeichnungs- und Mitteilungspflichten in § 5 Abs. 3 VSG sei gleichfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für Maßnahmen der Internetaufklärung nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG gelte ohnehin nicht § 5 Abs. 3 VSG, sondern § 12 G 10.

137Die in § 5a Abs. 1 VSG enthaltene Befugnis zum Abruf von Kontoinhaltsdaten sei ebenfalls verfassungsgemäß. Das Phänomen sogenannter home-grown-networks, die inländische Anschlagsziele verfolgten, stelle eine neuartige und erhebliche Gefährdungslage dar. Die Befugnis könne zur Aufklärung von personellen Verflechtungen und Finanzflüssen, etwa bei der Waffenbeschaffung, und über die Geldgeber militanter Gruppierungen beitragen.

1383. Der nordrhein-westfälische Landtag hält die Verfassungsbeschwerden gleichfalls für unbegründet.

139Die Ausweitung des internationalen Terrorismus erzeuge eine neuartige Bedrohungslage, die den Staat im Interesse einer effektiven Terrorabwehr zur Einschränkung von Grundrechten zwinge. Der Rechtsstaat müsse das überkommene rechtliche Instrumentarium behutsam fortentwickeln, um neuen Herausforderungen gerecht zu werden. Insbesondere müsse die informationstechnische Handlungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden den aktuellen Rahmenbedingungen angepasst werden. Moderne Kommunikationstechniken würden bei der Begehung und Vorbereitung unterschiedlichster Straftaten eingesetzt und trügen so zur Effektivierung krimineller Handlungen bei.

140Zwar seien im klassischen Polizeirecht intensive Grundrechtseingriffe erst ab einer bestimmten Verdachts- beziehungsweise Gefahrenstufe zulässig. Dies beruhe jedoch auf einem behördlichen Aufgabenkreis, der sich grundlegend von der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörden unterscheide. Mit der Gewinnung struktureller Vorfelderkenntnisse zur Aufklärung terroristischer Aktivitäten seien in aller Regel keine unmittelbaren Sanktionen und Konsequenzen für die Betroffenen verbunden.

141Art. 13 GG werde durch Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG nicht berührt. Der Zugriff auf gespeicherte Daten ziele nicht auf die Überwindung der räumlichen Abgrenzung einer Wohnung ab. Auch sollten keine in der Wohnung stattfindenden Vorgänge überwacht werden. Dagegen könne im Einzelfall ein Eingriff in Art. 10 GG vorliegen. Die Norm genüge jedoch den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Eingriffsrechtfertigung.

142Auch die in § 5 Abs. 3 Satz 2 VSG geregelten Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht seien mit dem Grundgesetz vereinbar.

1434. Die sächsische Staatsregierung führt aus, die Kommunikation innerhalb islamistischer und islamistisch-terroristischer Gruppierungen erfolge zum großen Teil über das Internet. Auch Autonome benutzten das Internet und Mobiltelefone mit der Möglichkeit geschützter Kommunikation. Mit der vermehrten Nutzung von informationstechnischen Systemen durch beobachtete Personen sei der Zugang über klassische nachrichtendienstliche Mittel teilweise unmöglich geworden.

144§ 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG ermächtige nicht zu Eingriffen in Art. 10 Abs. 1 oder Art. 13 Abs. 1 GG. Die Vorschrift sei im Übrigen hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Der Kernbereich privater Lebensgestaltung sei nicht betroffen, da der Bürger zur höchstpersönlichen Kommunikation nicht auf einen Personalcomputer angewiesen sei. Auch § 5 Abs. 3, § 5a Abs. 1 und § 13 VSG stünden mit dem Grundgesetz in Einklang.

1455. Das Bundesverwaltungsgericht äußert verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG enthaltene Ermächtigung zum heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme. Sowohl für als auch gegen die Anwendung von Art. 13 GG sprächen gewichtige Argumente. In jedem Fall greife der geregelte Zugriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Es erscheine zweifelhaft, ob dieser Eingriff verhältnismäßig sei. Es liege nahe, angesichts des Gewichts des Grundrechtseingriffs eine „Online-Durchsuchung“ von einer konkreten Gefahr für bestimmte Rechtsgüter abhängig zu machen. Das Gesetz enthalte keine Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung.

1466. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen halten die angegriffenen Normen für verfassungswidrig. Ihre Ausführungen hierzu stimmen in der inhaltlichen Argumentationslinie und im Ergebnis weitgehend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer überein.

1477. Die Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im nordrhein-westfälischen Landtag haben ein ihnen erstattetes Rechtsgutachten vorgelegt. Dieses kommt zu dem Schluss, dass die angegriffenen Normen weder mit dem Grundgesetz noch mit der nordrhein-westfälischen Landesverfassung vereinbar sind.

1488. Die sachkundigen Auskunftspersonen Andreas Bogk, Dirk Fox, Professor Dr. Felix Freiling und Professor Dr. Andreas Pfitzmann haben sich insbesondere zu den technischen Fragen des heimlichen Zugriffs auf informationstechnische Systeme geäußert, Professor Dr. Ulrich Sieber auch zu Fragen der Rechtsvergleichung und zu möglichen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der hier betroffenen Maßnahmen.

IV.
149In der mündlichen Verhandlung haben sich geäußert: die Beschwerdeführer, die Bundesregierung, das Bundeskriminalamt, das Bundesamt für Verfassungsschutz, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, die Landesregierung und der Landtag von Nordrhein-Westfalen, das nordrhein-westfälische Landesamt für Verfassungsschutz, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen sowie als sachkundige Auskunftspersonen die Herren Andreas Bogk, Dirk Fox, Professor Dr. Felix Freiling, Professor Dr. Andreas Pfitzmann und Professor Dr. Ulrich Sieber.

B.
150Die Verfassungsbeschwerden sind nur teilweise zulässig.

I.
151Soweit die Verfassungsbeschwerden sich gegen § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG richten, bestehen gegen ihre Zulässigkeit keine Bedenken.

II.
152Hinsichtlich der von allen Beschwerdeführern erhobenen Rüge der Verfassungswidrigkeit von § 5 Abs. 3 VSG sind die Verfassungsbeschwerden nur insoweit zulässig, als es um die Benachrichtigung im Anschluss an eine Maßnahme nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG geht. Im Übrigen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerden nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Danach ist eine Verfassungsbeschwerde hinreichend substantiiert zu begründen. Der Beschwerdeführer hat darzulegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert. Dazu muss er aufzeigen, inwieweit sie die bezeichneten Grundrechte verletzen soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 108, 370 <386>).

153Daran fehlt es hier, soweit die Beschwerdeführer allgemein rügen, die Regelung der Benachrichtigung im Anschluss an nachrichtendienstliche Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 VSG genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Inwieweit das Grundgesetz eine Benachrichtigung des von einer heimlichen informationellen Maßnahme des Staates Betroffenen verlangt, hängt unter anderem maßgeblich davon ab, ob und mit welcher Intensität diese Maßnahme in Grundrechte des Betroffenen eingreift (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 <2473>). § 5 Abs. 2 VSG sieht eine Vielzahl unterschiedlicher Maßnahmen vor, die in ihrer Eingriffsqualität und Eingriffsintensität erheblich voneinander abweichen. Angesichts dessen hätten die Beschwerdeführer aufzeigen können und müssen, nach welchen dieser Maßnahmen ihrer Ansicht nach eine Benachrichtigung geboten ist und inwieweit die in § 5 Abs. 3 Satz 2 VSG geregelten Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht angesichts des Gewichts des jeweiligen Grundrechtseingriffs unangemessen sind. Derartige Darlegungen finden sich in den Verfassungsbeschwerden jedoch allein im Hinblick auf Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG in hinreichendem Ausmaß.

III.
154Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2 ist auch zulässig, soweit sie sich gegen § 17 VSG richtet. Insofern ist die Beschwerdefrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG gewahrt. Durch das Inkrafttreten des § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG wurde der Anwendungsbereich der allgemeinen Übermittlungsregelung des § 17 VSG auf die neu geregelten Maßnahmen erstreckt und so teilweise erweitert. Darin liegt eine neue grundrechtliche Beschwer, für welche die Beschwerdefrist neu in Gang gesetzt wird (vgl. BVerfGE 45, 104 <119>; 78, 350 <356>; 100, 313 <356>). Die Rüge der Beschwerdeführer zu 2 beschränkt sich auf diese neue Beschwer.

IV.
155Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1b ist auch insofern zulässig, als sie sich gegen § 5a Abs. 1 VSG richtet. Insbesondere ist die Beschwerdefrist gewahrt. Die Rüge des Beschwerdeführers zu 1b beschränkt sich auf die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Norm im Zuge der Novellierung des Verfassungsschutzgesetzes.

156Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1a ist hingegen in Bezug auf § 5a Abs. 1 VSG unzulässig, da sie ihre eigene und gegenwärtige Betroffenheit durch die angegriffene Norm nicht aufgezeigt hat. Dazu hätte sie darlegen müssen, dass sie mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhenden Maßnahmen in ihren Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 67, 157 <169 f.>; 100, 313 <354>; 109, 279 <307 f.>). Dies ist hier nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin zu 1a hat keinerlei Ausführungen gemacht, aus denen sich auch nur die entfernte Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ihre Kontoinhaltsdaten für die Verfassungsschutzbehörde von Interesse sein könnten. Nach den Tatbestandsvoraussetzungen von § 5a Abs. 1 VSG und der Natur der geregelten Maßnahmen kann auch nicht für praktisch jedermann von einer möglichen Betroffenheit ausgegangen werden (vgl. zu derartigen Fällen BVerfGE 109, 279 <308>; 113, 348 <363>).

V.
157Soweit die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2 sich gegen § 7 Abs. 2 VSG richtet, ist die Beschwerdefrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht gewahrt. Diese Vorschrift ist bereits 1994 in Kraft getreten. Ohne Belang ist hier, ob der Gesetzgeber der Novelle des Verfassungsschutzgesetzes § 7 Abs. 2 VSG erneut in seinen Willen aufgenommen hat, da hierdurch die Beschwerdefrist nicht neu in Gang gesetzt wird (vgl. BVerfGE 11, 255 <259 f.>; 18, 1 <9>; 43, 108 <116>; 80, 137 <149>).

158Den Beschwerdeführern zu 2 wird durch die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde in diesem Punkt nicht die Möglichkeit genommen, die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm geltend zu machen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 1996 - 1 BvR 1862/96 -, NJW 1997, S. 650). Falls die Beschwerdeführer zu 2 befürchten, von Maßnahmen nach § 7 Abs. 2 VSG betroffen zu werden, können sie hiergegen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten erlangen. Dabei kann grundsätzlich auch vorläufiger sowie vorbeugender Rechtsschutz gewährt werden. Der Umstand, dass dafür ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse und die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer belastenden Maßnahme dargetan werden müssen, schließt die grundsätzliche Verfügbarkeit fachgerichtlichen Rechtsschutzes nicht aus. Im fachgerichtlichen Verfahren dürfen die Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse im Sinne eines effektiven Grundrechtsschutzes nicht überspannt werden (vgl. allgemein dazu BVerfGE 110, 77 <88>).

VI.
159Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2 ist auch insoweit unzulässig, als sie sich gegen die Regelungen von § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit §§ 10, 11 VSG über den Umgang mit personenbezogenen Daten in elektronischen Sachakten richtet. Hinsichtlich dieser Regelungen ist der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt.

160Nach dem Grundsatz der Subsidiarität ist die Verfassungsbeschwerde eines von der angegriffenen Rechtsnorm betroffenen Grundrechtsträgers unzulässig, wenn er in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Gerichte erlangen kann (vgl. BVerfGE 72, 39 <43 f.>; 90, 128 <136 f.>). Damit soll erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>; 97, 157 <165>).

161Danach sind die Beschwerdeführer zu 2 zur Erlangung von Rechtsschutz gegen die Regelungen des Verfassungsschutzgesetzes über den Umgang mit personenbezogenen Daten, die in elektronischen Sachakten gespeichert sind, gehalten, sich zunächst an die Fachgerichte zu wenden.

162Die Beschwerdeführer zu 2 richten ihre Rüge gegen die von dem Verfassungsschutzgesetz ihrer Ansicht nach vorgesehene Speicherung nicht mehr benötigter personenbezogener Daten. Wie weitgehend das Gesetz die Löschung solcher Daten ausschließt, bedarf jedoch zunächst einfachrechtlich der Klärung durch die Behörden und Fachgerichte. Der Wortlaut des § 10 VSG schließt es jedenfalls nicht aus, die bestehenden Löschungsregeln in dieser Vorschrift auch auf Daten anzuwenden, die in elektronischen Sachakten enthalten sind. Im Übrigen enthält das Gesetz keine ausdrücklichen Regelungen über den Umgang mit nicht mehr benötigten elektronischen Sachakten, so dass die Rechtslage auch insoweit nicht eindeutig ist.

163Den Beschwerdeführern zu 2 ist zumutbar, die einfachrechtliche Lage von den dafür zuständigen Fachgerichten klären zu lassen. Insbesondere ist ihnen die Anrufung der Gerichte nicht etwa deshalb faktisch verwehrt, weil sie von den sie betreffenden Datenspeicherungen keine Kenntnis erlangen können. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer zu 2 ergibt sich aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 VSG nicht zwingend, dass personenbezogene Daten in elektronischen Sachakten von dem in dieser Norm geregelten Auskunftsanspruch von vornherein nicht erfasst werden, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass insoweit Auskunft erteilt werden muss. Zudem geht es den Beschwerdeführern zu 2 mit der gegen § 8 Abs. 4 Satz 2 VSG gerichteten Rüge nicht darum, einen punktuellen Grundrechtseingriff abzuwenden, dem ein nachträglicher Rechtsschutz nur begrenzt abhelfen könnte. Sie wollen vielmehr materiellrechtliche Löschungsansprüche geltend machen, die sie im fachgerichtlichen Verfahren durchsetzen können.

VII.
164Soweit die Beschwerdeführer zu 1 die Verfassungswidrigkeit von § 13 VSG rügen, ist ihre Verfassungsbeschwerde mangels unmittelbarer Betroffenheit unzulässig. § 13 VSG erlaubt der Verfassungsschutzbehörde, Daten in gemeinsame Dateien einzustellen, die nach Maßgabe von bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geführt werden. Erst aufgrund dieser anderen Vorschriften können Maßnahmen stattfinden, die als Grundrechtseingriff anzusehen sein könnten. Die Öffnungsnorm des § 13 VSG, die ohne die in Bezug genommenen Dateiführungsregeln leer läuft, ist für sich genommen grundrechtlich irrelevant. Gegen in Bezug genommene Normen, etwa die Vorschriften des Antiterrordateigesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl I, S. 3409), richtet sich die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1 jedoch nicht.

C.
165Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit zulässig, weitgehend begründet. § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG ist in der zweiten dort aufgeführten Alternative verfassungswidrig und nichtig (I). Gleiches gilt für die erste Alternative dieser Norm (II). In der Folge der Nichtigkeit erledigen sich die gegen § 5 Abs. 3 und § 17 VSG gerichteten Rügen (III). Gegen § 5a Abs. 1 VSG bestehen hingegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (IV).

I.
166§ 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG, der den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme regelt, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

167Diese Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt vor Eingriffen in informationstechnische Systeme, soweit der Schutz nicht durch andere Grundrechte, wie insbesondere Art. 10 oder Art. 13 GG, sowie durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet ist (1). Vorliegend sind die Eingriffe verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt: § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG genügt nicht dem Gebot der Normenklarheit (2 a), die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind nicht gewahrt (2 b) und die Norm enthält keine hinreichenden Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (2 c). Die angegriffene Norm ist nichtig (2 d). Einer zusätzlichen Prüfung anhand anderer Grundrechte bedarf es nicht (2 e).

1681. § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG ermächtigt zu Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme; sie tritt zu den anderen Konkretisierungen dieses Grundrechts, wie dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sowie zu den Freiheitsgewährleistungen der Art. 10 und Art. 13 GG hinzu, soweit diese keinen oder keinen hinreichenden Schutz gewähren.

169a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 99, 185 <193>; 114, 339 <346>). Einer solchen lückenschließenden Gewährleistung bedarf es insbesondere, um neuartigen Gefährdungen zu begegnen, zu denen es im Zuge des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und gewandelter Lebensverhältnisse kommen kann (vgl. BVerfGE 54, 148 <153>; 65, 1 <41>; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 <2465>). Die Zuordnung eines konkreten Rechtsschutzbegehrens zu den verschiedenen Aspekten des Persönlichkeitsrechts richtet sich vor allem nach der Art der Persönlichkeitsgefährdung (vgl. BVerfGE 101, 361 <380>; 106, 28 <39>).

170b) Die Nutzung der Informationstechnik hat für die Persönlichkeit und die Entfaltung des Einzelnen eine früher nicht absehbare Bedeutung erlangt. Die moderne Informationstechnik eröffnet dem Einzelnen neue Möglichkeiten, begründet aber auch neuartige Gefährdungen der Persönlichkeit.

171aa) Die jüngere Entwicklung der Informationstechnik hat dazu geführt, dass informationstechnische Systeme allgegenwärtig sind und ihre Nutzung für die Lebensführung vieler Bürger von zentraler Bedeutung ist.

172Dies gilt zunächst für Personalcomputer, über die mittlerweile eine deutliche Mehrheit der Haushalte in der Bundesrepublik verfügt (vgl. Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2007, S. 113). Die Leistungsfähigkeit derartiger Rechner ist ebenso gestiegen wie die Kapazität ihrer Arbeitsspeicher und der mit ihnen verbundenen Speichermedien. Heutige Personalcomputer können für eine Vielzahl unterschiedlicher Zwecke genutzt werden, etwa zur umfassenden Verwaltung und Archivierung der eigenen persönlichen und geschäftlichen Angelegenheiten, als digitale Bibliothek oder in vielfältiger Form als Unterhaltungsgerät. Dementsprechend ist die Bedeutung von Personalcomputern für die Persönlichkeitsentfaltung erheblich gestiegen.

173Die Relevanz der Informationstechnik für die Lebensgestaltung des Einzelnen erschöpft sich nicht in der größeren Verbreitung und Leistungsfähigkeit von Personalcomputern. Daneben enthalten zahlreiche Gegenstände, mit denen große Teile der Bevölkerung alltäglich umgehen, informationstechnische Komponenten. So liegt es beispielsweise zunehmend bei Telekommunikationsgeräten oder elektronischen Geräten, die in Wohnungen oder Kraftfahrzeugen enthalten sind.

174bb) Der Leistungsumfang informationstechnischer Systeme und ihre Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung nehmen noch zu, wenn solche Systeme miteinander vernetzt werden. Dies wird insbesondere aufgrund der gestiegenen Nutzung des Internet durch große Kreise der Bevölkerung mehr und mehr zum Normalfall.

175Eine Vernetzung informationstechnischer Systeme ermöglicht allgemein, Aufgaben auf diese Systeme zu verteilen und insgesamt die Rechenleistung zu erhöhen. So können etwa die von einzelnen der vernetzten Systeme gelieferten Daten ausgewertet und die Systeme zu bestimmten Reaktionen veranlasst werden. Auf diese Weise kann zugleich der Funktionsumfang des einzelnen Systems erweitert werden.

176Insbesondere das Internet als komplexer Verbund von Rechnernetzen öffnet dem Nutzer eines angeschlossenen Rechners nicht nur den Zugriff auf eine praktisch unübersehbare Fülle von Informationen, die von anderen Netzrechnern zum Abruf bereitgehalten werden. Es stellt ihm daneben zahlreiche neuartige Kommunikationsdienste zur Verfügung, mit deren Hilfe er aktiv soziale Verbindungen aufbauen und pflegen kann. Zudem führen technische Konvergenzeffekte dazu, dass auch herkömmliche Formen der Fernkommunikation in weitem Umfang auf das Internet verlagert werden können (vgl. etwa zur Sprachtelefonie Katko, CR 2005, S. 189).

177cc) Die zunehmende Verbreitung vernetzter informationstechnischer Systeme begründet für den Einzelnen neben neuen Möglichkeiten der Persönlichkeitsentfaltung auch neue Persönlichkeitsgefährdungen.

178(1) Solche Gefährdungen ergeben sich bereits daraus, dass komplexe informationstechnische Systeme wie etwa Personalcomputer ein breites Spektrum von Nutzungsmöglichkeiten eröffnen, die sämtlich mit der Erzeugung, Verarbeitung und Speicherung von Daten verbunden sind. Dabei handelt es sich nicht nur um Daten, die der Nutzer des Rechners bewusst anlegt oder speichert. Im Rahmen des Datenverarbeitungsprozesses erzeugen informationstechnische Systeme zudem selbsttätig zahlreiche weitere Daten, die ebenso wie die vom Nutzer gespeicherten Daten im Hinblick auf sein Verhalten und seine Eigenschaften ausgewertet werden können. In der Folge können sich im Arbeitsspeicher und auf den Speichermedien solcher Systeme eine Vielzahl von Daten mit Bezug zu den persönlichen Verhältnissen, den sozialen Kontakten und den ausgeübten Tätigkeiten des Nutzers finden. Werden diese Daten von Dritten erhoben und ausgewertet, so kann dies weitreichende Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Nutzers bis hin zu einer Profilbildung ermöglichen (vgl. zu den aus solchen Folgerungen entstehenden Persönlichkeitsgefährdungen BVerfGE 65, 1 <42>).

179(2) Bei einem vernetzten, insbesondere einem an das Internet angeschlossenen System werden diese Gefährdungen in verschiedener Hinsicht vertieft. Zum einen führt die mit der Vernetzung verbundene Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten dazu, dass gegenüber einem alleinstehenden System eine noch größere Vielzahl und Vielfalt von Daten erzeugt, verarbeitet und gespeichert werden. Dabei handelt es sich um Kommunikationsinhalte sowie um Daten mit Bezug zu der Netzkommunikation. Durch die Speicherung und Auswertung solcher Daten über das Verhalten der Nutzer im Netz können weitgehende Kenntnisse über die Persönlichkeit des Nutzers gewonnen werden.

180Vor allem aber öffnet die Vernetzung des Systems Dritten eine technische Zugriffsmöglichkeit, die genutzt werden kann, um die auf dem System vorhandenen Daten auszuspähen oder zu manipulieren. Der Einzelne kann solche Zugriffe zum Teil gar nicht wahrnehmen, jedenfalls aber nur begrenzt abwehren. Informationstechnische Systeme haben mittlerweile einen derart hohen Komplexitätsgrad erreicht, dass ein wirkungsvoller sozialer oder technischer Selbstschutz erhebliche Schwierigkeiten aufwerfen und zumindest den durchschnittlichen Nutzer überfordern kann. Ein technischer Selbstschutz kann zudem mit einem hohen Aufwand oder mit Funktionseinbußen des geschützten Systems verbunden sein. Viele Selbstschutzmöglichkeiten - etwa die Verschlüsselung oder die Verschleierung sensibler Daten - werden überdies weitgehend wirkungslos, wenn Dritten die Infiltration des Systems, auf dem die Daten abgelegt worden sind, einmal gelungen ist. Schließlich kann angesichts der Geschwindigkeit der informationstechnischen Entwicklung nicht zuverlässig prognostiziert werden, welche Möglichkeiten dem Nutzer in Zukunft verbleiben, sich technisch selbst zu schützen.

181c) Aus der Bedeutung der Nutzung informationstechnischer Systeme für die Persönlichkeitsentfaltung und aus den Persönlichkeitsgefährdungen, die mit dieser Nutzung verbunden sind, folgt ein grundrechtlich erhebliches Schutzbedürfnis. Der Einzelne ist darauf angewiesen, dass der Staat die mit Blick auf die ungehinderte Persönlichkeitsentfaltung berechtigten Erwartungen an die Integrität und Vertraulichkeit derartiger Systeme achtet. Die grundrechtlichen Gewährleistungen der Art. 10 und Art. 13 GG wie auch die bisher in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts tragen dem durch die Entwicklung der Informationstechnik entstandenen Schutzbedürfnis nicht hinreichend Rechnung.

182aa) Die Gewährleistung des Telekommunikationsgeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG schützt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (vgl. BVerfGE 67, 157 <172>; 106, 28 <35 f.>), nicht aber auch die Vertraulichkeit und Integrität von informationstechnischen Systemen.

183(1) Der Schutz des Art. 10 Abs. 1 GG erfasst Telekommunikation, einerlei, welche Übermittlungsart (Kabel oder Funk, analoge oder digitale Vermittlung) und welche Ausdrucksform (Sprache, Bilder, Töne, Zeichen oder sonstige Daten) genutzt werden (vgl. BVerfGE 106, 28 <36>; 115, 166 <182>). Der Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses erstreckt sich danach auch auf die Kommunikationsdienste des Internet (vgl. zu E-Mails BVerfGE 113, 348 <383>). Zudem sind nicht nur die Inhalte der Telekommunikation vor einer Kenntnisnahme geschützt, sondern auch ihre Umstände. Zu ihnen gehört insbesondere, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Telekommunikationseinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. BVerfGE 67, 157 <172>; 85, 386 <396>; 100, 313 <358>; 107, 299 <312 f.>). Das Telekommunikationsgeheimnis begegnet in diesem Rahmen alten sowie neuen Persönlichkeitsgefährdungen, die sich aus der gestiegenen Bedeutung der Informationstechnik für die Entfaltung des Einzelnen ergeben.

184Soweit eine Ermächtigung sich auf eine staatliche Maßnahme beschränkt, durch welche die Inhalte und Umstände der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder darauf bezogene Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff allein an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen. Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist dabei unabhängig davon betroffen, ob die Maßnahme technisch auf der Übertragungsstrecke oder am Endgerät der Telekommunikation ansetzt (vgl. BVerfGE 106, 28 <37 f.>; 115, 166 <186 f.>). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Endgerät ein vernetztes komplexes informationstechnisches System ist, dessen Einsatz zur Telekommunikation nur eine unter mehreren Nutzungsarten darstellt.


185(2) Der Grundrechtsschutz des Art. 10 Abs. 1 GG erstreckt sich allerdings nicht auf die nach Abschluss eines Kommunikationsvorgangs im Herrschaftsbereich eines Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Inhalte und Umstände der Telekommunikation, soweit dieser eigene Schutzvorkehrungen gegen den heimlichen Datenzugriff treffen kann. Dann bestehen hinsichtlich solcher Daten die spezifischen Gefahren der räumlich distanzierten Kommunikation, die durch das Telekommunikationsgeheimnis abgewehrt werden sollen, nicht fort (vgl. BVerfGE 115, 166 <183 ff.>).

186(3) Der durch das Telekommunikationsgeheimnis bewirkte Schutz besteht ebenfalls nicht, wenn eine staatliche Stelle die Nutzung eines informationstechnischen Systems als solche überwacht oder die Speichermedien des Systems durchsucht. Hinsichtlich der Erfassung der Inhalte oder Umstände außerhalb der laufenden Telekommunikation liegt ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG selbst dann nicht vor, wenn zur Übermittlung der erhobenen Daten an die auswertende Behörde eine Telekommunikationsverbindung genutzt wird, wie dies etwa bei einem Online-Zugriff auf gespeicherte Daten der Fall ist (vgl. Germann, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Internet, 2000, S. 497; Rux, JZ 2007, S. 285 <292>).

187(4) Soweit der heimliche Zugriff auf ein informationstechnisches System dazu dient, Daten auch insoweit zu erheben, als Art. 10 Abs. 1 GG nicht vor einem Zugriff schützt, bleibt eine Schutzlücke, die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Schutz der Vertraulichkeit und Integrität von informationstechnischen Systemen zu schließen ist.

188Wird ein komplexes informationstechnisches System zum Zweck der Telekommunikationsüberwachung technisch infiltriert („Quellen-Telekommunikationsüberwachung“), so ist mit der Infiltration die entscheidende Hürde genommen, um das System insgesamt auszuspähen. Die dadurch bedingte Gefährdung geht weit über die hinaus, die mit einer bloßen Überwachung der laufenden Telekommunikation verbunden ist. Insbesondere können auch die auf dem Personalcomputer abgelegten Daten zur Kenntnis genommen werden, die keinen Bezug zu einer telekommunikativen Nutzung des Systems aufweisen. Erfasst werden können beispielsweise das Verhalten bei der Bedienung eines Personalcomputers für eigene Zwecke, die Abrufhäufigkeit bestimmter Dienste, insbesondere auch der Inhalt angelegter Dateien oder - soweit das infiltrierte informationstechnische System auch Geräte im Haushalt steuert - das Verhalten in der eigenen Wohnung.

189Nach Auskunft der in der mündlichen Verhandlung angehörten sachkundigen Auskunftspersonen kann es im Übrigen dazu kommen, dass im Anschluss an die Infiltration Daten ohne Bezug zur laufenden Telekommunikation erhoben werden, auch wenn dies nicht beabsichtigt ist. In der Folge besteht für den Betroffenen - anders als in der Regel bei der herkömmlichen netzbasierten Telekommunikationsüberwachung - stets das Risiko, dass über die Inhalte und Umstände der Telekommunikation hinaus weitere persönlichkeitsrelevante Informationen erhoben werden. Den dadurch bewirkten spezifischen Gefährdungen der Persönlichkeit kann durch Art. 10 Abs. 1 GG nicht oder nicht hinreichend begegnet werden.

190Art. 10 Abs. 1 GG ist hingegen der alleinige grundrechtliche Maßstab für die Beurteilung einer Ermächtigung zu einer „Quellen-Telekommunikationsüberwachung“, wenn sich die Überwachung ausschließlich auf Daten aus einem laufenden Telekommunikationsvorgang beschränkt. Dies muss durch technische Vorkehrungen und rechtliche Vorgaben sichergestellt sein.

191bb) Auch die durch Art. 13 Abs. 1 GG gewährleistete Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung verbürgt dem Einzelnen mit Blick auf seine Menschenwürde sowie im Interesse der Entfaltung seiner Persönlichkeit einen elementaren Lebensraum, in den nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 2 bis 7 GG eingegriffen werden darf, belässt aber Schutzlücken gegenüber Zugriffen auf informationstechnische Systeme.

192Das Schutzgut dieses Grundrechts ist die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet (vgl. BVerfGE 89, 1 <12>; 103, 142 <150 f.>). Neben Privatwohnungen fallen auch Betriebs- und Geschäftsräume in den Schutzbereich des Art. 13 GG (vgl. BVerfGE 32, 54 <69 ff.>; 44, 353 <371>; 76, 83 <88>; 96, 44 <51>). Dabei erschöpft sich der Grundrechtsschutz nicht in der Abwehr eines körperlichen Eindringens in die Wohnung. Als Eingriff in Art. 13 GG sind auch Maßnahmen anzusehen, durch die staatliche Stellen sich mit besonderen Hilfsmitteln einen Einblick in Vorgänge innerhalb der Wohnung verschaffen, die der natürlichen Wahrnehmung von außerhalb des geschützten Bereichs entzogen sind. Dazu gehören nicht nur die akustische oder optische Wohnraumüberwachung (vgl. BVerfGE 109, 279 <309, 327>), sondern ebenfalls etwa die Messung elektromagnetischer Abstrahlungen, mit der die Nutzung eines informationstechnischen Systems in der Wohnung überwacht werden kann. Das kann auch ein System betreffen, das offline arbeitet.

193Darüber hinaus kann eine staatliche Maßnahme, die mit dem heimlichen technischen Zugriff auf ein informationstechnisches System im Zusammenhang steht, an Art. 13 Abs. 1 GG zu messen sein, so beispielsweise, wenn und soweit Mitarbeiter der Ermittlungsbehörde in eine als Wohnung geschützte Räumlichkeit eindringen, um ein dort befindliches informationstechnisches System physisch zu manipulieren. Ein weiterer Anwendungsfall des Art. 13 Abs. 1 GG ist die Infiltration eines informationstechnischen Systems, das sich in einer Wohnung befindet, um mit Hilfe dessen bestimmte Vorgänge innerhalb der Wohnung zu überwachen, etwa indem die an das System angeschlossenen Peripheriegeräte wie ein Mikrofon oder eine Kamera dazu genutzt werden.

194Art. 13 Abs. 1 GG vermittelt dem Einzelnen allerdings keinen generellen, von den Zugriffsmodalitäten unabhängigen Schutz gegen die Infiltration seines informationstechnischen Systems, auch wenn sich dieses System in einer Wohnung befindet (vgl. etwa Beulke/Meininghaus, StV 2007, S. 63 <64>; Gercke, CR 2007, S. 245 <250>; Schlegel, GA 2007, S. 648 <654 ff.>; a.A. etwa Buermeyer, HRRS 2007, S. 392 <395 ff.>; Rux, JZ 2007, S. 285 <292 ff.>; Schaar/Landwehr, K&R 2007, S. 202 <204>). Denn der Eingriff kann unabhängig vom Standort erfolgen, so dass ein raumbezogener Schutz nicht in der Lage ist, die spezifische Gefährdung des informationstechnischen Systems abzuwehren. Soweit die Infiltration die Verbindung des betroffenen Rechners zu einem Rechnernetzwerk ausnutzt, lässt sie die durch die Abgrenzung der Wohnung vermittelte räumliche Privatsphäre unberührt. Der Standort des Systems wird in vielen Fällen für die Ermittlungsmaßnahme ohne Belang und oftmals für die Behörde nicht einmal erkennbar sein. Dies gilt insbesondere für mobile informationstechnische Systeme wie etwa Laptops, Personal Digital Assistants (PDAs) oder Mobiltelefone.

195Art. 13 Abs. 1 GG schützt zudem nicht gegen die durch die Infiltration des Systems ermöglichte Erhebung von Daten, die sich im Arbeitsspeicher oder auf den Speichermedien eines informationstechnischen Systems befinden, das in einer Wohnung steht (vgl. zum gleichläufigen Verhältnis von Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahme BVerfGE 113, 29 <45>).

196cc) Auch die bisher in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere die Gewährleistungen des Schutzes der Privatsphäre und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, genügen dem besonderen Schutzbedürfnis des Nutzers eines informationstechnischen Systems nicht in ausreichendem Maße.

197(1) In seiner Ausprägung als Schutz der Privatsphäre gewährleistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Einzelnen einen räumlich und thematisch bestimmten Bereich, der grundsätzlich frei von unerwünschter Einsichtnahme bleiben soll (vgl. BVerfGE 27, 344 <350 ff.>; 44, 353 <372 f.>; 90, 255 <260>; 101, 361 <382 f.>). Das Schutzbedürfnis des Nutzers eines informationstechnischen Systems beschränkt sich jedoch nicht allein auf Daten, die seiner Privatsphäre zuzuordnen sind. Eine solche Zuordnung hängt zudem häufig von dem Kontext ab, in dem die Daten entstanden sind und in den sie durch Verknüpfung mit anderen Daten gebracht werden. Dem Datum selbst ist vielfach nicht anzusehen, welche Bedeutung es für den Betroffenen hat und welche es durch Einbeziehung in andere Zusammenhänge gewinnen kann. Das hat zur Folge, dass mit der Infiltration des Systems nicht nur zwangsläufig private Daten erfasst werden, sondern der Zugriff auf alle Daten ermöglicht wird, so dass sich ein umfassendes Bild vom Nutzer des Systems ergeben kann.

198(2) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geht über den Schutz der Privatsphäre hinaus. Es gibt dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>; 84, 192 <194>). Es flankiert und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit, indem es ihn schon auf der Stufe der Persönlichkeitsgefährdung beginnen lässt. Eine derartige Gefährdungslage kann bereits im Vorfeld konkreter Bedrohungen benennbarer Rechtsgüter entstehen, insbesondere wenn personenbezogene Informationen in einer Art und Weise genutzt und verknüpft werden können, die der Betroffene weder überschauen noch verhindern kann. Der Schutzumfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt sich dabei nicht auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und schon deshalb grundrechtlich geschützt werden. Auch der Umgang mit personenbezogenen Daten, die für sich genommen nur geringen Informationsgehalt haben, kann, je nach dem Ziel des Zugriffs und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten, grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 <2466>).

199Die mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung abzuwehrenden Persönlichkeitsgefährdungen ergeben sich aus den vielfältigen Möglichkeiten des Staates und gegebenenfalls auch privater Akteure (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Oktober 2006 - 1 BvR 2027/02 -, JZ 2007, S. 576) zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten. Vor allem mittels elektronischer Datenverarbeitung können aus solchen Informationen weitere Informationen erzeugt und so Schlüsse gezogen werden, die sowohl die grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen beeinträchtigen als auch Eingriffe in seine Verhaltensfreiheit mit sich bringen können (vgl. BVerfGE 65, 1 <42>; 113, 29 <45 f.>; 115, 320 <342>; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 <2466>).

200Jedoch trägt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung den Persönlichkeitsgefährdungen nicht vollständig Rechnung, die sich daraus ergeben, dass der Einzelne zu seiner Persönlichkeitsentfaltung auf die Nutzung informationstechnischer Systeme angewiesen ist und dabei dem System persönliche Daten anvertraut oder schon allein durch dessen Nutzung zwangsläufig liefert. Ein Dritter, der auf ein solches System zugreift, kann sich einen potentiell äußerst großen und aussagekräftigen Datenbestand verschaffen, ohne noch auf weitere Datenerhebungs- und Datenverarbeitungsmaßnahmen angewiesen zu sein. Ein solcher Zugriff geht in seinem Gewicht für die Persönlichkeit des Betroffenen über einzelne Datenerhebungen, vor denen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt, weit hinaus.

201d) Soweit kein hinreichender Schutz vor Persönlichkeitsgefährdungen besteht, die sich daraus ergeben, dass der Einzelne zu seiner Persönlichkeitsentfaltung auf die Nutzung informationstechnischer Systeme angewiesen ist, trägt das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Schutzbedarf in seiner lückenfüllenden Funktion über seine bisher anerkannten Ausprägungen hinaus dadurch Rechnung, dass es die Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme gewährleistet. Dieses Recht fußt gleich dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG; es bewahrt den persönlichen und privaten Lebensbereich der Grundrechtsträger vor staatlichem Zugriff im Bereich der Informationstechnik auch insoweit, als auf das informationstechnische System insgesamt zugegriffen wird und nicht nur auf einzelne Kommunikationsvorgänge oder gespeicherte Daten.

202aa) Allerdings bedarf nicht jedes informationstechnische System, das personenbezogene Daten erzeugen, verarbeiten oder speichern kann, des besonderen Schutzes durch eine eigenständige persönlichkeitsrechtliche Gewährleistung. Soweit ein derartiges System nach seiner technischen Konstruktion lediglich Daten mit punktuellem Bezug zu einem bestimmten Lebensbereich des Betroffenen enthält - zum Beispiel nicht vernetzte elektronische Steuerungsanlagen der Haustechnik -, unterscheidet sich ein staatlicher Zugriff auf den vorhandenen Datenbestand qualitativ nicht von anderen Datenerhebungen. In einem solchen Fall reicht der Schutz durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus, um die berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen zu wahren.

203Das Grundrecht auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme ist hingegen anzuwenden, wenn die Eingriffsermächtigung Systeme erfasst, die allein oder in ihren technischen Vernetzungen personenbezogene Daten des Betroffenen in einem Umfang und in einer Vielfalt enthalten können, dass ein Zugriff auf das System es ermöglicht, einen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung einer Person zu gewinnen oder gar ein aussagekräftiges Bild der Persönlichkeit zu erhalten. Eine solche Möglichkeit besteht etwa beim Zugriff auf Personalcomputer, einerlei ob sie fest installiert oder mobil betrieben werden. Nicht nur bei einer Nutzung für private Zwecke, sondern auch bei einer geschäftlichen Nutzung lässt sich aus dem Nutzungsverhalten regelmäßig auf persönliche Eigenschaften oder Vorlieben schließen. Der spezifische Grundrechtsschutz erstreckt sich ferner beispielsweise auf solche Mobiltelefone oder elektronische Terminkalender, die über einen großen Funktionsumfang verfügen und personenbezogene Daten vielfältiger Art erfassen und speichern können.

204bb) Geschützt vom Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ist zunächst das Interesse des Nutzers, dass die von einem vom Schutzbereich erfassten informationstechnischen System erzeugten, verarbeiteten und gespeicherten Daten vertraulich bleiben. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist zudem dann anzunehmen, wenn die Integrität des geschützten informationstechnischen Systems angetastet wird, indem auf das System so zugegriffen wird, dass dessen Leistungen, Funktionen und Speicherinhalte durch Dritte genutzt werden können; dann ist die entscheidende technische Hürde für eine Ausspähung, Überwachung oder Manipulation des Systems genommen.

205(1) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der hier behandelten Ausprägung schützt insbesondere vor einem heimlichen Zugriff, durch den die auf dem System vorhandenen Daten ganz oder zu wesentlichen Teilen ausgespäht werden können. Der Grundrechtsschutz umfasst sowohl die im Arbeitsspeicher gehaltenen als auch die temporär oder dauerhaft auf den Speichermedien des Systems abgelegten Daten. Das Grundrecht schützt auch vor Datenerhebungen mit Mitteln, die zwar technisch von den Datenverarbeitungsvorgängen des betroffenen informationstechnischen Systems unabhängig sind, aber diese Datenverarbeitungsvorgänge zum Gegenstand haben. So liegt es etwa bei einem Einsatz von sogenannten Hardware-Keyloggern oder bei einer Messung der elektromagnetischen Abstrahlung von Bildschirm oder Tastatur.

206(2) Der grundrechtliche Schutz der Vertraulichkeits- und Integritätserwartung besteht unabhängig davon, ob der Zugriff auf das informationstechnische System leicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich ist. Eine grundrechtlich anzuerkennende Vertraulichkeits- und Integritätserwartung besteht allerdings nur, soweit der Betroffene das informationstechnische System als eigenes nutzt und deshalb den Umständen nach davon ausgehen darf, dass er allein oder zusammen mit anderen zur Nutzung berechtigten Personen über das informationstechnische System selbstbestimmt verfügt. Soweit die Nutzung des eigenen informationstechnischen Systems über informationstechnische Systeme stattfindet, die sich in der Verfügungsgewalt anderer befinden, erstreckt sich der Schutz des Nutzers auch hierauf.

2072. Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ist nicht schrankenlos. Eingriffe können sowohl zu präventiven Zwecken als auch zur Strafverfolgung gerechtfertigt sein. Der Einzelne muss dabei nur solche Beschränkungen seines Rechts hinnehmen, die auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage beruhen. Hinsichtlich der vorliegend zu überprüfenden Ermächtigung der Verfassungsschutzbehörde, präventive Maßnahmen vorzunehmen, fehlt es daran.

208a) Die angegriffene Norm wird dem Gebot der Normenklarheit und Normenbestimmtheit nicht gerecht.

209aa) Das Bestimmtheitsgebot findet auch im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seinen verschiedenen Ausprägungen seine Grundlage im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20, Art. 28 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 110, 33 <53, 57, 70>; 112, 284 <301>; 113, 348 <375>; 115, 320 <365>). Es soll sicherstellen, dass der demokratisch legitimierte Parlamentsgesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen über Grundrechtseingriffe und deren Reichweite selbst trifft, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können. Ferner sichern Klarheit und Bestimmtheit der Norm, dass der Betroffene die Rechtslage erkennen und sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann (vgl. BVerfGE 110, 33 <52 ff.>; 113, 348 <375 ff.>). Der Gesetzgeber hat Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs hinreichend bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen (vgl. BVerfGE 100, 313 <359 f., 372>; 110, 33 <53>; 113, 348 <375>; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 <2466>).

210Je nach der zu erfüllenden Aufgabe findet der Gesetzgeber unterschiedliche Möglichkeiten zur Regelung der Eingriffsvoraussetzungen vor. Die Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes richten sich auch nach diesen Regelungsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 110, 33 <55 f.>; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 <2467>). Bedient sich der Gesetzgeber unbestimmter Rechtsbegriffe, dürfen verbleibende Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justitiabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind (vgl. BVerfGE 21, 73 <79 f.>; 31, 255 <264>; 83, 130 <145>; 102, 254 <337>; 110, 33 <56 f.>; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 <2467>).

211bb) Nach diesen Maßstäben genügt § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG dem Gebot der Normenklarheit und Normenbestimmtheit insoweit nicht, als sich die tatbestandlichen Voraussetzungen der geregelten Maßnahmen dem Gesetz nicht hinreichend entnehmen lassen.

212(1) Die Voraussetzungen für Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG können über zwei Normverweisungen zu bestimmen sein. Zum einen verweist § 5 Abs. 2 VSG allgemein auf § 7 Abs. 1 VSG, der seinerseits § 3 Abs. 1 VSG in Bezug nimmt. Danach ist ein Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zulässig, wenn auf diese Weise verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse gewonnen werden können. Zum anderen verweist § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 VSG für den Fall, dass eine Maßnahme nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG in das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis eingreift oder einem solchen Eingriff nach Art und Schwere gleichkommt, auf die strengeren Voraussetzungen des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz.

213(2) Mit dem Gebot der Normenklarheit und Normenbestimmtheit ist nicht vereinbar, dass § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 VSG für die Verweisung auf das Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz darauf abstellt, ob eine Maßnahme in Art. 10 GG eingreift. Die Antwort auf die Frage, in welche Grundrechte Ermittlungsmaßnahmen der Verfassungsschutzbehörde eingreifen, kann komplexe Abschätzungen und Bewertungen erfordern. Zu ihnen ist zunächst und vorrangig der Gesetzgeber berufen. Seiner Aufgabe, die einschlägigen Grundrechte durch entsprechende gesetzliche Vorkehrungen zu konkretisieren, kann er sich nicht entziehen, indem er durch eine bloße tatbestandliche Bezugnahme auf ein möglicherweise einschlägiges Grundrecht die Entscheidung darüber, wie dieses Grundrecht auszufüllen und umzusetzen ist, an die normvollziehende Verwaltung weiterreicht. Eine derartige „salvatorische“ Regelungstechnik genügt dem Bestimmtheitsgebot nicht bei einer Norm wie § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG, die neuartige Ermittlungsmaßnahmen vorsieht, welche auf neuere technologische Entwicklungen reagieren sollen.

214Der Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit wird noch vertieft durch den in § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 VSG enthaltenen Zusatz, die Verweisung auf das Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz greife auch dann, wenn eine Ermittlungsmaßnahme einem Eingriff in Art. 10 GG „in Art und Schwere“ gleichkommt. Damit werden die tatbestandlichen Voraussetzungen des geregelten Zugriffs von einem wertenden Vergleich zwischen diesem Zugriff und einer Maßnahme, die als Eingriff in ein bestimmtes Grundrecht anzusehen wäre, abhängig gemacht. Für diesen Vergleich enthält § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 VSG keinerlei Maßstäbe. Wenn schon durch die bloße Verweisung auf ein bestimmtes Grundrecht die Tatbestandsvoraussetzungen nicht hinreichend bestimmt geregelt werden können, so gilt dies erst recht für eine Norm, die einen derartigen, normativ nicht weiter angeleiteten Vergleich der geregelten Maßnahme mit einem Eingriff in ein bestimmtes Grundrecht vorsieht.

215(3) Die Verweisung auf das Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz in § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 VSG genügt dem Gebot der Normenklarheit und Normenbestimmtheit auch insoweit nicht, als die Reichweite der Verweisung nicht hinreichend bestimmt geregelt ist.

216§ 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 VSG verweist auf die „Voraussetzungen“ des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz. Die Norm lässt damit weitgehend im Unklaren, auf welche Teile des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz verwiesen werden soll. Ihr lässt sich nicht entnehmen, ob unter den Voraussetzungen dieses Gesetzes nur die in § 3 G 10 geregelte materielle Eingriffsschwelle zu verstehen ist oder ob auch weitere Vorschriften in Bezug genommen werden sollen. So könnten auch die Verfahrensregelungen der §§ 9 ff. G 10 zu den Voraussetzungen eines Eingriffs nach diesem Gesetz gezählt werden. Zumindest denkbar wäre sogar, die Verweisung noch weitergehend auf sowohl die materiellen Eingriffsschwellen als auch sämtliche Verfahrensvorkehrungen des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz zu beziehen, wie dies die nordrhein-westfälische Landesregierung vorschlägt. Danach wären auch die in § 4 G 10 enthaltenen Regelungen über den Umgang mit erhobenen Daten und die Normen der §§ 14 ff. G 10 über die parlamentarische Kontrolle erfasst, obwohl diese Normen Regelungen enthalten, die erst nach einem Eingriff zu beachten sind und daher sprachlich kaum zu den Eingriffsvoraussetzungen gezählt werden können.

217Es ist nicht ersichtlich, dass die unbestimmte Fassung des Gesetzes besonderen Regelungsschwierigkeiten geschuldet wäre. Dem Gesetzgeber wäre ohne weiteres möglich gewesen, in der Verweisungsnorm einzelne Vorschriften des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz aufzuzählen, auf die verwiesen werden soll.

218b) § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG wahrt auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser verlangt, dass ein Grundrechtseingriff einem legitimen Zweck dient und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. BVerfGE 109, 279 <335 ff.>; 115, 320 <345>; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 <2468>; stRspr).

219aa) Die in der angegriffenen Norm vorgesehenen Datenerhebungen dienen der Verfassungsschutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 VSG und damit der im Vorfeld konkreter Gefahren einsetzenden Sicherung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes von Bund und Ländern sowie bestimmter auf das Verhältnis zum Ausland gerichteter Interessen der Bundesrepublik. Dabei wurde mit der Novellierung des Verfassungsschutzgesetzes nach der Gesetzesbegründung insbesondere auch das Ziel verfolgt, eine effektive Terrorismusbekämpfung durch die Verfassungsschutzbehörde angesichts neuer, insbesondere mit der Internetkommunikation verbundener, Gefährdungen sicherzustellen (vgl. LTDrucks 14/2211, S. 1). Allerdings ist der Anwendungsbereich der Neuregelung weder ausdrücklich noch als Folge des systematischen Zusammenhangs auf die Terrorismusbekämpfung begrenzt. Die Norm bedarf einer Rechtfertigung für ihr gesamtes Anwendungsfeld.

220Die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit der Bevölkerung vor Gefahren für Leib, Leben und Freiheit sind Verfassungswerte, die mit anderen hochwertigen Gütern im gleichen Rang stehen (vgl. BVerfGE 49, 24 <56 f.>; 115, 320 <346>). Die Schutzpflicht findet ihren Grund sowohl in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 als auch in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 115, 118 <152>). Der Staat kommt seinen verfassungsrechtlichen Aufgaben nach, indem er Gefahren durch terroristische oder andere Bestrebungen entgegen tritt. Die vermehrte Nutzung elektronischer oder digitaler Kommunikationsmittel und deren Vordringen in nahezu alle Lebensbereiche erschwert es der Verfassungsschutzbehörde, ihre Aufgaben wirkungsvoll wahrzunehmen. Auch extremistischen und terroristischen Bestrebungen bietet die moderne Informationstechnik zahlreiche Möglichkeiten zur Anbahnung und Pflege von Kontakten sowie zur Planung und Vorbereitung, aber auch Durchführung von Straftaten. Maßnahmen des Gesetzgebers, die informationstechnische Mittel für staatliche Ermittlungen erschließen, sind insbesondere vor dem Hintergrund der Verlagerung herkömmlicher Kommunikationsformen hin zum elektronischen Nachrichtenverkehr und der Möglichkeiten zur Verschlüsselung oder Verschleierung von Dateien zu sehen (vgl. zur Strafverfolgung BVerfGE 115, 166 <193>).

221bb) Der heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme ist geeignet, diesen Zielen zu dienen. Mit ihm werden die Möglichkeiten der Verfassungsschutzbehörde zur Aufklärung von Bedrohungslagen erweitert. Bei der Beurteilung der Eignung ist dem Gesetzgeber ein beträchtlicher Einschätzungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerfGE 77, 84 <106>; 90, 145 <173>; 109, 279 <336>). Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Spielraum hier überschritten wurde.

222Die in § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG enthaltene Befugnis verliert nicht dadurch ihre Eignung, dass der Betroffene nach einer in der Literatur vertretenen (vgl. etwa Buermeyer, HRRS 2007, S. 154 <165 f.>; Gercke, CR 2007, S. 245 <253>; Hornung, DuD 2007, S. 575 <579>) und von den in der mündlichen Verhandlung angehörten sachkundigen Auskunftspersonen geteilten Einschätzung technische Selbstschutzmöglichkeiten hat, um jedenfalls einen Zugriff wirkungsvoll zu verhindern, bei dem die Infiltration des Zielsystems mit Hilfe einer Zugriffssoftware durchgeführt wird. Im Rahmen der Eignungsprüfung ist nicht zu fordern, dass Maßnahmen, welche die angegriffene Norm erlaubt, stets oder auch nur im Regelfall Erfolg versprechen. Die gesetzgeberische Prognose, dass Zugriffe der geregelten Art im Einzelfall Erfolg haben können, ist zumindest nicht offensichtlich fehlsam. Es kann nicht als selbstverständlich unterstellt werden, dass jede mögliche Zielperson eines Zugriffs bestehende Schutzmöglichkeiten dagegen nutzt und tatsächlich fehlerfrei implementiert. Im Übrigen erscheint denkbar, dass sich im Zuge der weiteren informationstechnischen Entwicklung für die Verfassungsschutzbehörde Zugriffsmöglichkeiten auftun, die sich technisch nicht mehr oder doch nur mit unverhältnismäßigem Aufwand unterbinden lassen.

223Weiter ist die Eignung der geregelten Befugnis auch nicht deshalb zu verneinen, weil möglicherweise der Beweiswert der Erkenntnisse, die mittels des Zugriffs gewonnen werden, begrenzt ist. Insoweit wird vorgebracht, eine technische Echtheitsbestätigung der erhobenen Daten setze grundsätzlich eine exklusive Kontrolle des Zielsystems im fraglichen Zeitpunkt voraus (vgl. Hansen/Pfitzmann, DRiZ 2007, S. 225 <228>). Jedoch bewirken diese Schwierigkeiten der Beweissicherung nicht, dass den erhobenen Daten kein Informationswert zukommt. Zudem dient der Online-Zugriff nach der angegriffenen Norm nicht unmittelbar der Gewinnung revisionsfester Beweise für ein Strafverfahren, sondern soll der Verfassungsschutzbehörde Kenntnisse verschaffen, an deren Zuverlässigkeit wegen der andersartigen Aufgabenstellung des Verfassungsschutzes zur Prävention im Vorfeld konkreter Gefahren geringere Anforderungen zu stellen sind als in einem Strafverfahren.

224cc) Der heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme verletzt auch den Grundsatz der Erforderlichkeit nicht. Im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative durfte der Gesetzgeber annehmen, dass kein ebenso wirksamer, aber den Betroffenen weniger belastender Weg gegeben ist, die auf solchen Systemen vorhandenen Daten zu erheben.

225Grundsätzlich ist zwar eine - im Verfassungsschutzgesetz nicht vorgesehene - offene Durchsuchung des Zielsystems gegenüber dem heimlichen Zugriff als milderes Mittel anzusehen (vgl. Hornung, DuD 2007, S. 575 <580>). Hat die Verfassungsschutzbehörde jedoch im Rahmen ihrer Aufgabenstellung einen hinreichenden Grund, die auf den Speichermedien eines informationstechnischen Systems abgelegten Dateien umfassend - unter Einschluss verschlüsselter Daten - zu sichten, über einen längeren Zeitraum Änderungen zu verfolgen oder die Nutzung des Systems umfassend zu überwachen, so sind mildere Mittel, diese Erkenntnisziele zu erreichen, nicht ersichtlich. Gleiches gilt für den Zugriff auf verschlüsselte Inhalte der Internetkommunikation, soweit ein Zugriff auf der Übertragungsstrecke nicht erfolgversprechend ist.

226dd) § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG wahrt jedoch nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.

227Dieses Gebot verlangt, dass die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf (vgl. BVerfGE 90, 145 <173>; 109, 279 <349 ff.>; 113, 348 <382>; stRspr). Der Gesetzgeber hat das Individualinteresse, das durch einen Grundrechtseingriff beschnitten wird, den Allgemeininteressen, denen der Eingriff dient, angemessen zuzuordnen. Die Prüfung an diesem Maßstab kann dazu führen, dass ein Mittel nicht zur Durchsetzung von Allgemeininteressen angewandt werden darf, weil die davon ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen schwerer wiegen als die durchzusetzenden Belange (vgl. BVerfGE 115, 320 <345 f.>; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 <2469>).

228§ 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG genügt dem nicht. Die in dieser Norm vorgesehenen Maßnahmen bewirken derart intensive Grundrechtseingriffe, dass sie zu dem öffentlichen Ermittlungsinteresse, das sich aus dem geregelten Eingriffsanlass ergibt, außer Verhältnis stehen. Zudem bedarf es ergänzender verfahrensrechtlicher Vorgaben, um den grundrechtlich geschützten Interessen des Betroffenen Rechnung zu tragen; auch an ihnen fehlt es.

229(1) § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG ermächtigt zu Grundrechtseingriffen von hoher Intensität.

230(a) Eine staatliche Datenerhebung aus komplexen informationstechnischen Systemen weist ein beträchtliches Potential für die Ausforschung der Persönlichkeit des Betroffenen auf. Dies gilt bereits für einmalige und punktuelle Zugriffe wie beispielsweise die Beschlagnahme oder Kopie von Speichermedien solcher Systeme (vgl. zu solchen Fallgestaltungen etwa BVerfGE 113, 29; 115, 166; 117, 244).

231(aa) Ein solcher heimlicher Zugriff auf ein informationstechnisches System öffnet der handelnden staatlichen Stelle den Zugang zu einem Datenbestand, der herkömmliche Informationsquellen an Umfang und Vielfältigkeit bei weitem übertreffen kann. Dies liegt an der Vielzahl unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeiten, die komplexe informationstechnische Systeme bieten und die mit der Erzeugung, Verarbeitung und Speicherung von personenbezogenen Daten verbunden sind. Insbesondere werden solche Geräte nach den gegenwärtigen Nutzungsgepflogenheiten typischerweise bewusst zum Speichern auch persönlicher Daten von gesteigerter Sensibilität, etwa in Form privater Text-, Bild- oder Tondateien, genutzt. Der verfügbare Datenbestand kann detaillierte Informationen über die persönlichen Verhältnisse und die Lebensführung des Betroffenen, die über verschiedene Kommunikationswege geführte private und geschäftliche Korrespondenz oder auch tagebuchartige persönliche Aufzeichnungen umfassen.

232Ein staatlicher Zugriff auf einen derart umfassenden Datenbestand ist mit dem naheliegenden Risiko verbunden, dass die erhobenen Daten in einer Gesamtschau weitreichende Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Betroffenen bis hin zu einer Bildung von Verhaltens- und Kommunikationsprofilen ermöglichen.

233(bb) Soweit Daten erhoben werden, die Aufschluss über die Kommunikation des Betroffenen mit Dritten geben, wird die Intensität des Grundrechtseingriffs dadurch weiter erhöht, dass die - auch im Allgemeinwohl liegende - Möglichkeit der Bürger beschränkt wird, an einer unbeobachteten Fernkommunikation teilzunehmen (vgl. zur Erhebung von Verbindungsdaten BVerfGE 115, 166 <187 ff.>). Eine Erhebung solcher Daten beeinträchtigt mittelbar die Freiheit der Bürger, weil die Furcht vor Überwachung, auch wenn diese erst nachträglich einsetzt, eine unbefangene Individualkommunikation verhindern kann. Zudem weisen solche Datenerhebungen insoweit eine beträchtliche, das Gewicht des Eingriffs erhöhende Streubreite auf, als mit den Kommunikationspartnern der Zielperson notwendigerweise Dritte erfasst werden, ohne dass es darauf ankäme, ob in deren Person die Voraussetzungen für einen derartigen Zugriff vorliegen (vgl. zur Telekommunikationsüberwachung BVerfGE 113, 348 <382 f.>; ferner BVerfGE 34, 238 <247>; 107, 299 <321>).

234(b) Das Gewicht des Grundrechtseingriffs ist von besonderer Schwere, wenn - wie dies die angegriffene Norm vorsieht - eine heimliche technische Infiltration die längerfristige Überwachung der Nutzung des Systems und die laufende Erfassung der entsprechenden Daten ermöglicht.

235(aa) Umfang und Vielfältigkeit des Datenbestands, der durch einen derartigen Zugriff erlangt werden kann, sind noch erheblich größer als bei einer einmaligen und punktuellen Datenerhebung. Der Zugriff macht auch lediglich im Arbeitsspeicher gehaltene flüchtige oder nur temporär auf den Speichermedien des Zielsystems abgelegte Daten für die Ermittlungsbehörde verfügbar. Er ermöglicht zudem, die gesamte Internetkommunikation des Betroffenen über einen längeren Zeitraum mitzuverfolgen. Im Übrigen kann sich die Streubreite der Ermittlungsmaßnahme erhöhen, wenn das Zielsystem in ein (lokales) Netzwerk eingebunden ist, auf das der Zugriff erstreckt wird.

236Flüchtige oder nur temporär gespeicherte Daten können eine besondere Relevanz für die Persönlichkeit des Betroffenen aufweisen oder einen Zugriff auf weitere, besonders sensible Daten ermöglichen. Dies gilt etwa für Cache-Speicher, die von Dienstprogrammen wie etwa Web-Browsern angelegt werden und deren Auswertung Schlüsse über die Nutzung solcher Programme und damit mittelbar über Vorlieben oder Kommunikationsgewohnheiten des Betroffenen ermöglichen kann, oder für Passwörter, mit denen der Betroffene Zugang zu technisch gesicherten Inhalten auf seinem System oder im Netz erlangt. Zudem ist eine längerfristige Überwachung der Internetkommunikation, wie sie die angegriffene Norm ermöglicht, gegenüber einer einmaligen Erhebung von Kommunikationsinhalten und Kommunikationsumständen gleichfalls ein erheblich intensiverer Eingriff. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der geregelte Zugriff unter anderem darauf angelegt und dazu geeignet ist, den Einsatz von Verschlüsselungstechnologie zu umgehen. Auf diese Weise werden eigene Schutzvorkehrungen des Betroffenen gegen einen von ihm nicht gewollten Datenzugriff unterlaufen. Die Vereitelung solchen informationellen Selbstschutzes erhöht das Gewicht des Grundrechtseingriffs.

237Auch das Risiko einer Bildung von Verhaltens- und Kommunikationsprofilen erhöht sich durch die Möglichkeit, über einen längeren Zeitraum die Nutzung des Zielsystems umfassend zu überwachen. Die Behörde kann auf diese Weise die persönlichen Verhältnisse und das Kommunikationsverhalten des Betroffenen weitgehend ausforschen. Eine solche umfassende Erhebung persönlicher Daten ist als Grundrechtseingriff von besonders hoher Intensität anzusehen.

238(bb) Die Eingriffsintensität des geregelten Zugriffs wird weiter durch dessen Heimlichkeit bestimmt. In einem Rechtsstaat ist Heimlichkeit staatlicher Eingriffsmaßnahmen die Ausnahme und bedarf besonderer Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 <2469 f.>). Erfährt der Betroffene von einer ihn belastenden staatlichen Maßnahme vor ihrer Durchführung, kann er von vornherein seine Interessen wahrnehmen. Er kann zum einen rechtlich gegen sie vorgehen, etwa gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Zum anderen hat er bei einer offen durchgeführten Datenerhebung faktisch die Möglichkeit, durch sein Verhalten auf den Gang der Ermittlung einzuwirken. Der Ausschluss dieser Einflusschance verstärkt das Gewicht des Grundrechtseingriffs (vgl. zu rechtlichen Abwehrmöglichkeiten BVerfGE 113, 348 <383 f.>; 115, 320 <353>).

239(cc) Das Gewicht des Eingriffs wird schließlich dadurch geprägt, dass infolge des Zugriffs Gefahren für die Integrität des Zugriffsrechners sowie für Rechtsgüter des Betroffenen oder auch Dritter begründet werden.

240Die in der mündlichen Verhandlung angehörten sachkundigen Auskunftspersonen haben ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Zugriff selbst bereits Schäden auf dem Rechner verursacht. So könnten Wechselwirkungen mit dem Betriebssystem zu Datenverlusten führen (vgl. auch Hansen/Pfitzmann, DRiZ 2007, S. 225 <228>). Zudem ist zu beachten, dass es einen rein lesenden Zugriff infolge der Infiltration nicht gibt. Sowohl die zugreifende Stelle als auch Dritte, die eventuell das Zugriffsprogramm missbrauchen, können aufgrund der Infiltration des Zugriffsrechners Datenbestände versehentlich oder sogar durch gezielte Manipulationen löschen, verändern oder neu anlegen. Dies kann den Betroffenen in vielfältiger Weise mit oder ohne Zusammenhang zu den Ermittlungen schädigen.

241Je nach der eingesetzten Infiltrationstechnik kann die Infiltration auch weitere Schäden verursachen, die im Zuge der Prüfung der Angemessenheit einer staatlichen Maßnahme mit zu berücksichtigen sind. Wird dem Betroffenen etwa eine Infiltrationssoftware in Form eines vermeintlich nützlichen Programms zugespielt, lässt sich nicht ausschließen, dass er dieses Programm an Dritte weiterleitet, deren Systeme in der Folge ebenfalls geschädigt werden. Werden zur Infiltration bislang unbekannte Sicherheitslücken des Betriebssystems genutzt, kann dies einen Zielkonflikt zwischen den öffentlichen Interessen an einem erfolgreichen Zugriff und an einer möglichst großen Sicherheit informationstechnischer Systeme auslösen. In der Folge besteht die Gefahr, dass die Ermittlungsbehörde es etwa unterlässt, gegenüber anderen Stellen Maßnahmen zur Schließung solcher Sicherheitslücken anzuregen, oder sie sogar aktiv darauf hinwirkt, dass die Lücken unerkannt bleiben. Der Zielkonflikt könnte daher das Vertrauen der Bevölkerung beeinträchtigen, dass der Staat um eine möglichst hohe Sicherheit der Informationstechnologie bemüht ist.

242(2) Der Grundrechtseingriff, der in dem heimlichen Zugriff auf ein informationstechnisches System liegt, entspricht im Rahmen einer präventiven Zielsetzung angesichts seiner Intensität nur dann dem Gebot der Angemessenheit, wenn bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen, selbst wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr schon in näherer Zukunft eintritt. Zudem muss das Gesetz, das zu einem derartigen Eingriff ermächtigt, den Grundrechtsschutz für den Betroffenen auch durch geeignete Verfahrensvorkehrungen sichern.

243(a) In dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zum Rechtsgüterschutz und dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner von der Verfassung verbürgten Rechte gehört es zur Aufgabe des Gesetzgebers, in abstrakter Weise einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen (vgl. BVerfGE 109, 279 <350>). Dies kann dazu führen, dass bestimmte intensive Grundrechtseingriffe nur zum Schutz bestimmter Rechtsgüter und erst von bestimmten Verdachts- oder Gefahrenstufen an vorgesehen werden dürfen. In dem Verbot unangemessener Grundrechtseingriffe finden auch die Pflichten des Staates zum Schutz anderer Rechtsgüter ihre Grenze (vgl. BVerfGE 115, 320 <358>). Entsprechende Eingriffsschwellen sind durch eine gesetzliche Regelung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 100, 313 <383 f.>; 109, 279 <350 ff.>; 115, 320 <346>).

244(b) Ein Grundrechtseingriff von hoher Intensität kann bereits als solcher unverhältnismäßig sein, wenn der gesetzlich geregelte Eingriffsanlass kein hinreichendes Gewicht aufweist. Soweit das einschlägige Gesetz der Abwehr bestimmter Gefahren dient, wie sich dies für das Verfassungsschutzgesetz aus § 1 VSG ergibt, kommt es für das Gewicht des Eingriffsanlasses maßgeblich auf den Rang und die Art der Gefährdung der Schutzgüter an, die in der jeweiligen Regelung in Bezug genommen werden (vgl. BVerfGE 115, 320 <360 f.>).

245Wiegen die Schutzgüter einer Eingriffsermächtigung als solche hinreichend schwer, um Grundrechtseingriffe der geregelten Art zu rechtfertigen, begründet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungsrechtliche Anforderungen an die tatsächlichen Voraussetzungen des Eingriffs. Der Gesetzgeber hat insoweit die Ausgewogenheit zwischen der Art und Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung einerseits und den zum Eingriff berechtigenden Tatbestandselementen andererseits zu wahren (vgl. BVerfGE 100, 313 <392 ff.>). Die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad und die Tatsachenbasis der Prognose müssen in angemessenem Verhältnis zur Art und Schwere der Grundrechtsbeeinträchtigung stehen. Selbst bei höchstem Gewicht der drohenden Rechtsgutsbeeinträchtigung kann auf das Erfordernis einer hinreichenden Eintrittswahrscheinlichkeit nicht verzichtet werden. Auch muss als Voraussetzung eines schweren Grundrechtseingriffs gewährleistet bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen besitzen (vgl. BVerfGE 113, 348 <386>; 115, 320 <360 f.>).

246(c) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz setzt einer gesetzlichen Regelung, die zum heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme ermächtigt, zunächst insoweit Grenzen, als besondere Anforderungen an den Eingriffsanlass bestehen. Dieser besteht hier in der Gefahrenprävention im Rahmen der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde gemäß § 1 VSG.

247(aa) Ein derartiger Eingriff darf nur vorgesehen werden, wenn die Eingriffsermächtigung ihn davon abhängig macht, dass tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut vorliegen. Überragend wichtig sind zunächst Leib, Leben und Freiheit der Person. Ferner sind überragend wichtig solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Hierzu zählt etwa auch die Funktionsfähigkeit wesentlicher Teile existenzsichernder öffentlicher Versorgungseinrichtungen.

248Zum Schutz sonstiger Rechtsgüter Einzelner oder der Allgemeinheit in Situationen, in denen eine existentielle Bedrohungslage nicht besteht, ist eine staatliche Maßnahme grundsätzlich nicht angemessen, durch die - wie hier - die Persönlichkeit des Betroffenen einer weitgehenden Ausspähung durch die Ermittlungsbehörde preisgegeben wird. Zum Schutz solcher Rechtsgüter hat sich der Staat auf andere Ermittlungsbefugnisse zu beschränken, die ihm das jeweils anwendbare Fachrecht im präventiven Bereich einräumt.

249(bb) Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage muss weiter als Voraussetzung des heimlichen Zugriffs vorsehen, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für die hinreichend gewichtigen Schutzgüter der Norm bestehen.

250() Das Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte führt dazu, dass Vermutungen oder allgemeine Erfahrungssätze allein nicht ausreichen, um den Zugriff zu rechtfertigen. Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen festgestellt sein, die eine Gefahrenprognose tragen (vgl. BVerfGE 110, 33 <61>; 113, 348 <378>).

251Diese Prognose muss auf die Entstehung einer konkreten Gefahr bezogen sein. Dies ist eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ohne Eingreifen des Staates ein Schaden für die Schutzgüter der Norm durch bestimmte Personen verursacht wird. Die konkrete Gefahr wird durch drei Kriterien bestimmt: den Einzelfall, die zeitliche Nähe des Umschlagens einer Gefahr in einen Schaden und den Bezug auf individuelle Personen als Verursacher. Der hier zu beurteilende Zugriff auf das informationstechnische System kann allerdings schon gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr schon in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen. Die Tatsachen müssen zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann.

252Dagegen wird dem Gewicht des Grundrechtseingriffs, der in dem heimlichen Zugriff auf ein informationstechnisches System liegt, nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn der tatsächliche Eingriffsanlass noch weitergehend in das Vorfeld einer im Einzelnen noch nicht absehbaren konkreten Gefahr für die Schutzgüter der Norm verlegt wird.

253Eine Anknüpfung der Einschreitschwelle an das Vorfeldstadium ist verfassungsrechtlich angesichts der Schwere des Eingriffs nicht hinnehmbar, wenn nur ein durch relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren gekennzeichnetes Geschehen bekannt ist. Die Tatsachenlage ist dann häufig durch eine hohe Ambivalenz der Bedeutung einzelner Beobachtungen gekennzeichnet. Die Geschehnisse können in harmlosen Zusammenhängen verbleiben, aber auch den Beginn eines Vorgangs bilden, der in eine Gefahr mündet (vgl. zur Straftatenverhütung BVerfGE 110, 33 <59>).

254() Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Regelung des tatsächlichen Eingriffsanlasses sind im Fall des heimlichen Zugriffs auf ein informationstechnisches System für alle Eingriffsermächtigungen mit präventiver Zielsetzung zu beachten. Da die Beeinträchtigung durch den Eingriff in allen diesen Fällen für die Betroffenen die Gleiche ist, besteht hinsichtlich seiner Anforderungen kein Anlass zu behördenbezogenen Differenzierungen, etwa zwischen Polizeibehörden und anderen mit präventiven Aufgaben betrauten Behörden wie Verfassungsschutzbehörden. Dass Polizei- und Verfassungsschutzbehörden unterschiedliche Aufgaben und Befugnisse haben und in der Folge Maßnahmen mit unterschiedlicher Eingriffstiefe vornehmen können, ist für die Gewichtung des heimlichen Zugriffs auf das informationstechnische System grundsätzlich ohne Belang.

255Zwar können Differenzierungen zwischen den Ermächtigungen der verschiedenen Behörden mit präventiven Aufgaben vor der Verfassung Bestand haben. So rechtfertigen die besonderen Zwecke im Bereich der strategischen Telekommunikationsüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst, dass die Eingriffsvoraussetzungen anders bestimmt werden als im Polizei- oder Strafprozessrecht (vgl. BVerfGE 100, 313 <383>). Auch können die Einschreitvoraussetzungen für Ermittlungsmaßnahmen unterschiedlich gestaltet werden, je nachdem welche Behörde mit welcher Zielsetzung handelt. Auf diese Weise kann etwa der besonderen Aufgabenstellung der Verfassungsschutzbehörden zur Aufklärung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Vorfeld konkreter Gefahren Rechnung getragen werden (vgl. allgemein zum Problem adäquater Ermittlungsregelungen im Vorfeldbereich Möstl, DVBl 2007, S. 581; Volkmann, JZ 2006, S. 918). So ist es grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Verfassungsschutzbehörden nachrichtendienstliche Mittel auch einsetzen dürfen, um Erkenntnisse über Gruppierungen zu erlangen, die die Schutzgüter des Verfassungsschutzgesetzes - zumindest noch - auf dem Boden der Legalität bekämpfen. Auch ist für den Einsatz solcher Mittel nicht generell zu fordern, dass über die stets erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte für derartige Bestrebungen (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 VSG) hinaus konkrete Verdachtsmomente bestehen.

256Jedoch ist der Gesetzgeber auch bei der Regelung der einzelnen Befugnisse von Sicherheitsbehörden, deren Aufgabe in der Vorfeldaufklärung besteht, an die verfassungsrechtlichen Vorgaben gebunden, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben. Dies kann dazu führen, dass auch solche Behörden zu bestimmten intensiven Grundrechtseingriffen nur dann ermächtigt werden dürfen, wenn erhöhte Anforderungen an die Regelung des Eingriffsanlasses gewahrt sind. So liegt es insbesondere bei dem heimlichen Zugriff auf ein informationstechnisches System, der unabhängig von der handelnden Behörde das Risiko birgt, dass der Betroffene für eine weitgehende staatliche Ausspähung seiner Persönlichkeit verfügbar gemacht wird. Auch wenn es nicht gelingen sollte, speziell auf im Vorfeld tätige Behörden zugeschnittene gesetzliche Maßgaben für den Eingriffsanlass zu entwickeln, die dem Gewicht und der Intensität der Grundrechtsgefährdung in vergleichbarem Maße Rechnung tragen wie es der überkommene Gefahrenbegriff etwa im Polizeirecht leistet, wäre dies kein verfassungsrechtlich hinnehmbarer Anlass, die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Eingriff der hier vorliegenden Art abzumildern.

257(d) Weiter muss eine Ermächtigung zum heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme mit geeigneten gesetzlichen Vorkehrungen verbunden werden, um die Interessen des Betroffenen verfahrensrechtlich abzusichern. Sieht eine Norm heimliche Ermittlungstätigkeiten des Staates vor, die - wie hier - besonders geschützte Zonen der Privatheit berühren oder eine besonders hohe Eingriffsintensität aufweisen, ist dem Gewicht des Grundrechtseingriffs durch geeignete Verfahrensvorkehrungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 <2471>, m.w.N.). Insbesondere ist der Zugriff grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen.

258(aa) Ein solcher Vorbehalt ermöglicht die vorbeugende Kontrolle einer geplanten heimlichen Ermittlungsmaßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Eine derartige Kontrolle kann bedeutsames Element eines effektiven Grundrechtsschutzes sein. Sie ist zwar nicht dazu geeignet, die Mängel einer zu unbestimmt geregelten oder zu niedrig angesetzten Eingriffsschwelle auszugleichen, da auch die unabhängige Prüfungsinstanz nur sicherstellen kann, dass die geregelten Eingriffsvoraussetzungen eingehalten werden (vgl. BVerfGE 110, 33 <67 f.>). Sie kann aber gewährleisten, dass die Entscheidung über eine heimliche Ermittlungsmaßnahme auf die Interessen des Betroffenen hinreichend Rücksicht nimmt, wenn der Betroffene selbst seine Interessen aufgrund der Heimlichkeit der Maßnahme im Vorwege nicht wahrnehmen kann. Die Kontrolle dient insoweit der „kompensatorischen Repräsentation“ der Interessen des Betroffenen im Verwaltungsverfahren (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf.44-II-94 -, JZ 1996, S. 957 <964>).

259(bb) Bewirkt eine heimliche Ermittlungsmaßnahme einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff, so ist eine vorbeugende Kontrolle durch eine unabhängige Instanz verfassungsrechtlich geboten, weil der Betroffene sonst ungeschützt bliebe. Dem Gesetzgeber ist allerdings bei der Gestaltung der Kontrolle im Einzelnen, etwa bei der Entscheidung über die kontrollierende Stelle und das anzuwendende Verfahren, grundsätzlich ein Regelungsspielraum eingeräumt. Bei einem Grundrechtseingriff von besonders hohem Gewicht wie dem heimlichen Zugriff auf ein informationstechnisches System reduziert sich der Spielraum dahingehend, dass die Maßnahme grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen ist. Richter können aufgrund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer ausschließlichen Bindung an das Gesetz die Rechte des Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren (vgl. BVerfGE 103, 142 <151>; 107, 299 <325>). Vorausgesetzt ist allerdings, dass sie die Rechtmäßigkeit der vorgesehenen Maßnahme eingehend prüfen und die Gründe schriftlich festhalten (zu den Anforderungen an die Anordnung einer akustischen Wohnraumüberwachung vgl. BVerfGE 109, 279 <358 ff.>; zur Kritik an der Praxis der Ausübung des Richtervorbehalts bei Wohnungsdurchsuchungen vgl. BVerfGE 103, 142 <152>, m.w.N.).

260Der Gesetzgeber darf eine andere Stelle nur dann mit der Kontrolle betrauen, wenn diese gleiche Gewähr für ihre Unabhängigkeit und Neutralität bietet wie ein Richter. Auch von ihr muss eine Begründung zur Rechtmäßigkeit gegeben werden.

261Von dem Erfordernis einer vorherigen Kontrolle der Maßnahme durch eine dafür geeignete neutrale Stelle darf eine Ausnahme für Eilfälle, etwa bei Gefahr im Verzug, vorgesehen werden, wenn für eine anschließende Überprüfung durch die neutrale Stelle gesorgt ist. Für die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Annahme eines Eilfalls bestehen dabei indes wiederum verfassungsrechtliche Vorgaben (vgl. BVerfGE 103, 142 <153 ff.> zu Art. 13 Abs. 2 GG).

262(3) Nach diesen Maßstäben genügt die angegriffene Norm nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

263(a) Nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 VSG sind Voraussetzung für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel durch die Verfassungsschutzbehörde lediglich tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass auf diese Weise Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen gewonnen werden können. Dies ist sowohl hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen für den Eingriff als auch des Gewichts der zu schützenden Rechtsgüter keine hinreichende materielle Eingriffsschwelle. Auch ist eine vorherige Prüfung durch eine unabhängige Stelle nicht vorgesehen, so dass die verfassungsrechtlich geforderte verfahrensrechtliche Sicherung fehlt.

264(b) Diese Mängel entfallen nicht, wenn die Verweisung des § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 VSG auf die näheren Voraussetzungen nach dem Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz trotz ihrer Unbestimmtheit in die Prüfung einbezogen und in der weiten Interpretation der nordrhein-westfälischen Landesregierung so verstanden wird, dass sie sich auf sämtliche formellen und materiellen Vorkehrungen dieses Gesetzes bezieht. § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG beschränkt den heimlichen Zugriff auf ein informationstechnisches System nicht auf eine Telekommunikationsüberwachung, deren Voraussetzungen § 3 Abs. 1 G 10 regelt, sondern ermöglicht derartige Zugriffe grundsätzlich zur Gewinnung aller verfügbaren Daten.

265Weder die Regelung der Eingriffsschwelle noch die verfahrensrechtlichen Vorgaben in den in § 3 Abs. 1 G 10 vorgesehenen Eingriffstatbeständen genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

266(aa) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 G 10 ist eine Überwachungsmaßnahme zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand eine Straftat aus einem in der Norm geregelten Katalog plant, begeht oder begangen hat. Der Straftatenkatalog lässt zum einen kein Konzept erkennen, nach dem es gerechtfertigt sein könnte, sämtliche dort aufgeführten Straftaten zum Anlass von Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG zu nehmen. So ist nicht bei allen in Bezug genommenen Normen gesichert, dass der Zugriff im konkreten Fall der Abwehr eines der oben (C I 2 b, dd <2> <c> <aa>) aufgeführten überragend wichtigen Rechtsgüter dient. Zum andern stellt die Verweisung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 G 10 nicht in jedem Fall sicher, dass der heimliche Zugriff auf ein informationstechnisches System nur erfolgt, wenn solche Rechtsgüter im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (C I 2 b, dd <2> <c> <bb>) in näherer Zukunft gefährdet sind.

267Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 G 10 kann eine Überwachungsmaßnahme auch angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die sich gegen die Schutzgüter des Verfassungsschutzes richten. Die Straftaten werden allerdings nur allgemein umschrieben, so dass das Risiko einer ausweitenden Auslegung naheliegt, die einen Eingriff auch zum Schutz von Rechtsgütern ermöglichen würde, die nicht überragend wichtig sind. Zudem müssten nach dieser Vorschrift nicht in jedem Fall, in dem der Eingriffstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 2 G 10 verwirklicht ist, hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine im Einzelfall von dieser Person oder der Vereinigung drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut vorliegen.

268(bb) § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG genügt weiter selbst dann, wenn die Verweisung auf das Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz einbezogen wird, nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die vorbeugende Kontrolle eines heimlichen Zugriffs auf ein informationstechnisches System.

269§ 10 G 10 sieht eine vorherige Anordnung der Überwachungsmaßnahme vor, die auf Antrag der Verfassungsschutzbehörde von der zuständigen obersten Landesbehörde erteilt wird. Dieses Verfahren reicht nicht aus, um die von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geforderte vorbeugende Kontrolle sicherzustellen. Das Gesetz regelt weder einen Richtervorbehalt noch - da die in § 3 Abs. 6 AG G 10 NRW enthaltene Regelung einer vorbeugenden Kontrolle durch die G 10-Kommission nicht von dem Verweis erfasst ist - einen gleichwertigen Kontrollmechanismus. Die zuständige oberste Landesbehörde kann, anders als ein Gericht, aufgrund ihres Ressortzuschnitts ein eigenes Interesse an der Durchführung nachrichtendienstlicher Maßnahmen des Verfassungsschutzes haben. Sie bietet keine vergleichbare Gewähr für die Unabhängigkeit und Neutralität einer Kontrolle wie ein Gericht.

270c) Schließlich fehlt es an hinreichenden gesetzlichen Vorkehrungen, um Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung durch Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG zu vermeiden.

271aa) Heimliche Überwachungsmaßnahmen staatlicher Stellen haben einen unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zu wahren, dessen Schutz sich aus Art. 1 Abs. 1 GG ergibt (vgl. BVerfGE 6, 32 <41>; 27, 1 <6>; 32, 373 <378 f.>; 34, 238 <245>; 80, 367 <373>; 109, 279 <313>; 113, 348 <390>). Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in ihn nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 34, 238 <245>; 109, 279 <313>). Zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört die Möglichkeit, innere Vorgänge wie Empfindungen und Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art ohne die Angst zum Ausdruck zu bringen, dass staatliche Stellen dies überwachen (vgl. BVerfGE 109, 279 <314>).

272Im Rahmen eines heimlichen Zugriffs auf ein informationstechnisches System besteht die Gefahr, dass die handelnde staatliche Stelle persönliche Daten erhebt, die dem Kernbereich zuzuordnen sind. So kann der Betroffene das System dazu nutzen, Dateien höchstpersönlichen Inhalts, etwa tagebuchartige Aufzeichnungen oder private Film- oder Tondokumente, anzulegen und zu speichern. Derartige Dateien können ebenso wie etwa schriftliche Verkörperungen des höchstpersönlichen Erlebens (dazu vgl. BVerfGE 80, 367 <373 ff.>; 109, 279 <319>) einen absoluten Schutz genießen. Zum anderen kann das System, soweit es telekommunikativen Zwecken dient, zur Übermittlung von Inhalten genutzt werden, die gleichfalls dem Kernbereich unterfallen können. Dies gilt nicht nur für Sprachtelefonate, sondern auch etwa für die Fernkommunikation mittels E-Mails oder anderer Kommunikationsdienste des Internet (vgl. BVerfGE 113, 348 <390>). Die absolut geschützten Daten können bei unterschiedlichen Arten von Zugriffen erhoben werden, etwa bei der Durchsicht von Speichermedien ebenso wie bei der Überwachung der laufenden Internetkommunikation oder gar einer Vollüberwachung der Nutzung des Zielsystems.

273bb) Soll heimlich auf das informationstechnische System des Betroffenen zugegriffen werden, bedarf es besonderer gesetzlicher Vorkehrungen, die den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung schützen.

274Die Bürger nutzen zur Verwaltung ihrer persönlichen Angelegenheiten und zur Telekommunikation auch mit engen Bezugspersonen zunehmend komplexe informationstechnische Systeme, die ihnen Entfaltungsmöglichkeiten im höchstpersönlichen Bereich bieten. Angesichts dessen schafft eine Ermittlungsmaßnahme wie der Zugriff auf ein informationstechnisches System, mittels dessen die auf dem Zielsystem vorhandenen Daten umfassend erhoben werden können, gegenüber anderen Überwachungsmaßnahmen - etwa der Nutzung des Global Positioning Systems als Instrument technischer Observation (vgl. dazu BVerfGE 112, 304 <318>) - die gesteigerte Gefahr, dass Daten höchstpersönlichen Inhalts erhoben werden.

275Wegen der Heimlichkeit des Zugriffs hat der Betroffene keine Möglichkeit, selbst vor oder während der Ermittlungsmaßnahme darauf hinzuwirken, dass die ermittelnde staatliche Stelle den Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung achtet. Diesem vollständigen Kontrollverlust ist durch besondere Regelungen zu begegnen, welche die Gefahr einer Kernbereichsverletzung durch geeignete Verfahrensvorkehrungen abschirmen.

276cc) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die konkrete Ausgestaltung des Kernbereichsschutzes können je nach der Art der Informationserhebung und der durch sie erfassten Informationen unterschiedlich sein.

277Eine gesetzliche Ermächtigung zu einer Überwachungsmaßnahme, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren kann, hat so weitgehend wie möglich sicherzustellen, dass Daten mit Kernbereichsbezug nicht erhoben werden. Ist es - wie bei dem heimlichen Zugriff auf ein informationstechnisches System - praktisch unvermeidbar, Informationen zur Kenntnis zu nehmen, bevor ihr Kernbereichsbezug bewertet werden kann, muss für hinreichenden Schutz in der Auswertungsphase gesorgt sein. Insbesondere müssen aufgefundene und erhobene Daten mit Kernbereichsbezug unverzüglich gelöscht und ihre Verwertung ausgeschlossen werden (vgl. BVerfGE 109, 279 <318>; 113, 348 <391 f.>).

278(1) Im Rahmen des heimlichen Zugriffs auf ein informationstechnisches System wird die Datenerhebung schon aus technischen Gründen zumindest überwiegend automatisiert erfolgen. Die Automatisierung erschwert es jedoch im Vergleich zu einer durch Personen durchgeführten Erhebung, schon bei der Erhebung Daten mit und ohne Bezug zum Kernbereich zu unterscheiden. Technische Such- oder Ausschlussmechanismen zur Bestimmung der Kernbereichsrelevanz persönlicher Daten arbeiten nach einhelliger Auffassung der vom Senat angehörten sachkundigen Auskunftspersonen nicht so zuverlässig, dass mit ihrer Hilfe ein wirkungsvoller Kernbereichsschutz erreicht werden könnte.

279Selbst wenn der Datenzugriff unmittelbar durch Personen ohne vorherige technische Aufzeichnung erfolgt, etwa bei einer persönlichen Überwachung der über das Internet geführten Sprachtelefonie, stößt ein Kernbereichsschutz schon bei der Datenerhebung auf praktische Schwierigkeiten. Bei der Durchführung einer derartigen Maßnahme ist in der Regel nicht sicher vorhersehbar, welchen Inhalt die erhobenen Daten haben werden (vgl. zur Telekommunikationsüberwachung BVerfGE 113, 348 <392>). Auch kann es Schwierigkeiten geben, die Daten inhaltlich während der Erhebung zu analysieren. So liegt es etwa bei fremdsprachlichen Textdokumenten oder Gesprächen. Auch in derartigen Fällen kann die Kernbereichsrelevanz der überwachten Vorgänge nicht stets vor oder bei der Datenerhebung abgeschätzt werden. In solchen Fällen ist es verfassungsrechtlich nicht gefordert, den Zugriff wegen des Risikos einer Kernbereichsverletzung auf der Erhebungsebene von vornherein zu unterlassen, da Grundlage des Zugriffs auf das informationstechnische System tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Schutzgut sind.

280(2) Der verfassungsrechtlich gebotene Kernbereichsschutz lässt sich im Rahmen eines zweistufigen Schutzkonzepts gewährleisten.

281(a) Die gesetzliche Regelung hat darauf hinzuwirken, dass die Erhebung kernbereichsrelevanter Daten soweit wie informationstechnisch und ermittlungstechnisch möglich unterbleibt (vgl. zur Telekommunikationsüberwachung BVerfGE 113, 348 <391 f.>; zur akustischen Wohnraumüberwachung BVerfGE 109, 279 <318, 324>). Insbesondere sind verfügbare informationstechnische Sicherungen einzusetzen. Gibt es im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine bestimmte Datenerhebung den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren wird, so hat sie grundsätzlich zu unterbleiben. Anders liegt es, wenn zum Beispiel konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass kernbereichsbezogene Kommunikationsinhalte mit Inhalten verknüpft werden, die dem Ermittlungsziel unterfallen, um eine Überwachung zu verhindern.

282(b) In vielen Fällen wird sich die Kernbereichsrelevanz der erhobenen Daten vor oder bei der Datenerhebung nicht klären lassen. Der Gesetzgeber hat durch geeignete Verfahrensvorschriften sicherzustellen, dass dann, wenn Daten mit Bezug zum Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben worden sind, die Intensität der Kernbereichsverletzung und ihre Auswirkungen für die Persönlichkeit und Entfaltung des Betroffenen so gering wie möglich bleiben.

283Entscheidende Bedeutung für den Schutz hat insoweit die Durchsicht der erhobenen Daten auf kernbereichsrelevante Inhalte, für die ein geeignetes Verfahren vorzusehen ist, das den Belangen des Betroffenen hinreichend Rechnung trägt. Ergibt die Durchsicht, dass kernbereichsrelevante Daten erhoben wurden, sind diese unverzüglich zu löschen. Eine Weitergabe oder Verwertung ist auszuschließen (vgl. BVerfGE 109, 279 <324>; 113, 348 <392>).

284dd) Das Verfassungsschutzgesetz enthält die erforderlichen kernbereichsschützenden Vorschriften nicht. Nichts anderes ergibt sich, wenn die Verweisung des § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 VSG auf das Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz trotz ihrer Unbestimmtheit einbezogen wird. Dieses Gesetz enthält gleichfalls keine Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung.

285Entgegen der Auffassung der nordrhein-westfälischen Landesregierung kann insoweit selbst dann nicht § 4 Abs. 1 G 10 herangezogen werden, wenn die Verweisung des § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 VSG in weiter Interpretation so verstanden wird, dass sie sich auf diese Vorschrift erstreckt. § 4 Abs. 1 G 10 regelt lediglich, dass erhobene Daten, die nicht oder nicht mehr benötigt werden, zu löschen sind, und normiert damit das allgemeine Gebot der Erforderlichkeit. Die Vorschrift enthält demgegenüber keinerlei besondere Maßgaben für die Erhebung, Durchsicht und Löschung von Daten, die einen Kernbereichsbezug aufweisen können. Das Gebot der Erforderlichkeit kann mit der verfassungsrechtlich gebotenen Achtung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung nicht gleichgesetzt werden. Der Kernbereich ist vielmehr einer Relativierung durch gegenläufige Ermittlungsinteressen, wie sie durch eine Anwendung des Erforderlichkeitsgebots implizit eingeführt würde, gerade nicht zugänglich (vgl. BVerfGE 109, 279 <314>).

286d) Der Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) führt zur Nichtigkeit von § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG.

287e) Angesichts dessen bedarf es keiner Prüfung mehr, wie weit Maßnahmen, zu denen die Norm ermächtigt, auch gegen andere Grundrechte oder das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen.

II.
288Die Ermächtigung zum heimlichen Aufklären des Internet in § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 1 VSG verletzt das durch Art. 10 Abs. 1 GG gewährleistete Telekommunikationsgeheimnis. Maßnahmen nach dieser Norm können sich in bestimmten Fällen als Eingriff in dieses Grundrecht darstellen, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist (1); auch ist Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt (2). Die Verfassungswidrigkeit führt zur Nichtigkeit der Norm (3). Die Verfassungsschutzbehörde darf allerdings weiterhin Maßnahmen der Internetaufklärung treffen, soweit diese nicht als Grundrechtseingriffe anzusehen sind (4).

2891. Das in § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 1 VSG geregelte heimliche Aufklären des Internet umfasst Maßnahmen, mit der die Verfassungsschutzbehörde Inhalte der Internetkommunikation auf dem dafür technisch vorgesehenen Weg zur Kenntnis nimmt, also zum Beispiel durch Aufruf einer Webseite im World Wide Web mittels eines Web-Browsers (s.o. A I 1 a). Dies kann in bestimmten Fällen in das Telekommunikationsgeheimnis eingreifen. Ein solcher Eingriff wird durch die angegriffene Norm verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

290a) Der Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 GG umfasst die mit einem an das Internet angeschlossenen informationstechnischen System geführte laufende Fernkommunikation (vgl. oben I 1 c, aa <1>). Allerdings schützt dieses Grundrecht lediglich das Vertrauen des Einzelnen darin, dass eine Fernkommunikation, an der er beteiligt ist, nicht von Dritten zur Kenntnis genommen wird. Dagegen ist das Vertrauen der Kommunikationspartner zueinander nicht Gegenstand des Grundrechtsschutzes. Steht im Vordergrund einer staatlichen Ermittlungsmaßnahme nicht der unautorisierte Zugriff auf die Telekommunikation, sondern die Enttäuschung des personengebundenen Vertrauens in den Kommunikationspartner, so liegt darin kein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 106, 28 <37 f.>). Die staatliche Wahrnehmung von Inhalten der Telekommunikation ist daher nur dann am Telekommunikationsgeheimnis zu messen, wenn eine staatliche Stelle eine Telekommunikationsbeziehung von außen überwacht, ohne selbst Kommunikationsadressat zu sein. Das Grundrecht schützt dagegen nicht davor, dass eine staatliche Stelle selbst eine Telekommunikationsbeziehung zu einem Grundrechtsträger aufnimmt.

291Erlangt eine staatliche Stelle Kenntnis von den Inhalten einer über die Kommunikationsdienste des Internet geführten Fernkommunikation auf dem dafür technisch vorgesehenen Weg, so liegt darin nur dann ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, wenn die staatliche Stelle hierzu nicht durch Kommunikationsbeteiligte autorisiert ist. Da das Telekommunikationsgeheimnis das personengebundene Vertrauen der Kommunikationsbeteiligten zueinander nicht schützt, erfasst die staatliche Stelle die Kommunikationsinhalte bereits dann autorisiert, wenn nur einer von mehreren Beteiligten ihr diesen Zugriff freiwillig ermöglicht hat.

292Das heimliche Aufklären des Internet greift danach dann in Art. 10 Abs. 1 GG ein, wenn die Verfassungsschutzbehörde zugangsgesicherte Kommunikationsinhalte überwacht, indem sie Zugangsschlüssel nutzt, die sie ohne oder gegen den Willen der Kommunikationsbeteiligten erhoben hat. So liegt es etwa, wenn ein mittels Keylogging erhobenes Passwort eingesetzt wird, um Zugang zu einem E-Mail-Postfach oder zu einem geschlossenen Chat zu erlangen.

293Dagegen ist ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG zu verneinen, wenn etwa ein Teilnehmer eines geschlossenen Chats der für die Verfassungsschutzbehörde handelnden Person seinen Zugang freiwillig zur Verfügung gestellt hat und die Behörde in der Folge diesen Zugang nutzt. Erst recht scheidet ein Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis aus, wenn die Behörde allgemein zugängliche Inhalte erhebt, etwa indem sie offene Diskussionsforen oder nicht zugangsgesicherte Webseiten einsieht.

294b) Die von § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 1 VSG ermöglichten Eingriffe in Art. 10 Abs. 1 GG sind verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die angegriffene Norm genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Ermächtigungen zu solchen Eingriffen.

295aa) § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 1 VSG wird dem Gebot der Normenklarheit und Normenbestimmtheit nicht gerecht, da aufgrund der Unbestimmtheit von Satz 2 dieser Vorschrift die Eingriffsvoraussetzungen nicht hinreichend präzise geregelt sind (vgl. oben C I 2 a, bb).

296bb) Die angegriffene Norm steht weiter, soweit sie an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen ist, mit dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht in Einklang.

297Der Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis wiegt schwer. Auf der Grundlage der angegriffenen Norm kann die Verfassungsschutzbehörde auf Kommunikationsinhalte zugreifen, die sensibler Art sein und Einblicke in die persönlichen Angelegenheiten und Gewohnheiten des Betroffenen zulassen können. Betroffen ist nicht nur derjenige, der den Anlass für die Überwachungsmaßnahme gegeben hat. Der Eingriff kann vielmehr eine gewisse Streubreite aufweisen, wenn Erkenntnisse nicht nur über das Kommunikationsverhalten desjenigen, gegen den sich die Maßnahme richtet, sondern auch über seine Kommunikationspartner gewonnen werden. Die Heimlichkeit des Zugriffs erhöht die Eingriffsintensität. Zudem können wegen der weiten Fassung der Eingriffsvoraussetzungen in § 7 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 VSG auch Personen überwacht werden, die für den Eingriffsanlass nicht verantwortlich sind.

298Ein derart schwerwiegender Grundrechtseingriff setzt auch unter Berücksichtigung des Gewichts der Ziele des Verfassungsschutzes grundsätzlich zumindest die Normierung einer qualifizierten materiellen Eingriffsschwelle voraus (vgl. zu strafrechtlichen Ermittlungen BVerfGE 107, 299 <321>). Daran fehlt es hier. Vielmehr lässt § 7 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 VSG nachrichtendienstliche Maßnahmen in weitem Umfang im Vorfeld konkreter Gefährdungen zu, ohne Rücksicht auf das Gewicht der möglichen Rechtsgutsverletzung und auch gegenüber Dritten. Eine derart weitreichende Eingriffsermächtigung ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar.

299cc) Das Verfassungsschutzgesetz enthält im Zusammenhang mit Eingriffen nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 1 VSG keine Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Solche Regelungen sind jedoch erforderlich, soweit eine staatliche Stelle zur Erhebung von Inhalten der Telekommunikation unter Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG ermächtigt wird (vgl. BVerfGE 113, 348 <390 ff.>).

3002. Schließlich genügt § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 1 VSG, soweit die Norm zu Eingriffen in Art. 10 Abs. 1 GG ermächtigt, nicht dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.

301Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz dasjenige Grundrecht unter Angabe seines Artikels benennen, das durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt wird. Das Zitiergebot erfüllt eine Warn- und Besinnungsfunktion (vgl. BVerfGE 64, 72 <79 f.>). Durch die Benennung des Eingriffs im Gesetzeswortlaut soll gesichert werden, dass der Gesetzgeber nur Eingriffe vorsieht, die ihm als solche bewusst sind und über deren Auswirkungen auf die betroffenen Grundrechte er sich Rechenschaft ablegt (vgl. BVerfGE 5, 13 <16>; 85, 386 <404>). Die ausdrückliche Benennung erleichtert es auch, die Notwendigkeit und das Ausmaß des beabsichtigten Grundrechtseingriffs in öffentlicher Debatte zu klären. Nicht ausreichend ist hingegen, dass der Gesetzgeber sich des Grundrechtseingriffs bewusst war, wenn sich dies im Gesetzestext nicht niedergeschlagen hat (vgl. BVerfGE 113, 348 <366 f.>).

302Die angegriffene Norm wahrt das Zitiergebot im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 GG nicht. Entgegen der Ansicht der nordrhein-westfälischen Landesregierung genügt die angegriffene Norm den Anforderungen nicht schon deshalb, weil § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 VSG durch die Verweisung auf das Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz darauf hindeuten mag, dass der Gesetzgeber einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis für möglich gehalten hat. Dem Zitiergebot ist nur Rechnung getragen, wenn das Grundrecht im Gesetzestext ausdrücklich als eingeschränkt benannt wird. Im Übrigen ergibt sich angesichts des Umstands, dass § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG zwei unterschiedliche Eingriffsermächtigungen enthält, aus dem Gesetz keineswegs mit hinreichender Deutlichkeit, für welche von ihnen der Gesetzgeber zumindest mit der Möglichkeit eines Eingriffs in Art. 10 GG gerechnet hat.

3033. Der Verstoß von § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 1 VSG gegen Art. 10 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG bewirkt die Nichtigkeit der Vorschrift.

3044. Die Nichtigkeit der Ermächtigung führt allerdings nicht dazu, dass der Behörde Maßnahmen der Internetaufklärung grundsätzlich verwehrt sind, soweit diese nicht in Grundrechte eingreifen.

305Das heimliche Aufklären des Internet greift, soweit es nicht unter Art. 10 Abs. 1 GG fällt, insbesondere nicht stets in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ein.

306a) Die von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gewährleistete Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme wird durch Maßnahmen der Internetaufklärung nicht berührt, da Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 1 VSG sich darauf beschränken, Daten, die der Inhaber des Systems - beispielsweise der Betreiber eines Webservers - für die Internetkommunikation vorgesehen hat, auf dem technisch dafür vorgesehenen Weg zu erheben. Für solche Datenerhebungen hat der Betroffene selbst sein System technisch geöffnet. Er kann nicht darauf vertrauen, dass es nicht zu ihnen kommt.

307b) Zumindest in der Regel ist auch ein Eingriff in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in der Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu verneinen.

308aa) Eine Kenntnisnahme öffentlich zugänglicher Informationen ist dem Staat grundsätzlich nicht verwehrt. Dies gilt auch dann, wenn auf diese Weise im Einzelfall personenbezogene Informationen erhoben werden können (vgl. etwa Böckenförde, Die Ermittlung im Netz, 2003, S. 196 f.; Zöller, GA 2000, S. 563 <569>). Daher liegt kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, wenn eine staatliche Stelle im Internet verfügbare Kommunikationsinhalte erhebt, die sich an jedermann oder zumindest an einen nicht weiter abgegrenzten Personenkreis richten. So liegt es etwa, wenn die Behörde eine allgemein zugängliche Webseite im World Wide Web aufruft, eine jedem Interessierten offen stehende Mailingliste abonniert oder einen offenen Chat beobachtet.

309Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann allerdings gegeben sein, wenn Informationen, die durch die Sichtung allgemein zugänglicher Inhalte gewonnen wurden, gezielt zusammengetragen, gespeichert und gegebenenfalls unter Hinzuziehung weiterer Daten ausgewertet werden und sich daraus eine besondere Gefahrenlage für die Persönlichkeit des Betroffenen ergibt. Hierfür bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage.

310bb) Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegt nicht schon dann vor, wenn eine staatliche Stelle sich unter einer Legende in eine Kommunikationsbeziehung zu einem Grundrechtsträger begibt, wohl aber, wenn sie dabei ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen in die Identität und die Motivation seines Kommunikationspartners ausnutzt, um persönliche Daten zu erheben, die sie ansonsten nicht erhalten würde (vgl. zu Ermittlungen durch verdeckte Ermittler BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2/95 -, NJW 1997, S. 2534; Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 1 Rn. 176; Duttge, JZ 1996, S. 556 <562 f.>; Murswiek, in: Sachs, GG, 4. Aufl., 2007, Art. 2 Rn. 88 b; Warntjen, Heimliche Zwangsmaßnahmen und der Kernbereich privater Lebensgestaltung, 2007, S. 163; speziell zu Ermittlungen im Netz Germann, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Internet, 2000, S. 519 ff.).

311Danach wird die reine Internetaufklärung in aller Regel keinen Grundrechtseingriff bewirken. Die Kommunikationsdienste des Internet ermöglichen in weitem Umfang den Aufbau von Kommunikationsbeziehungen, in deren Rahmen das Vertrauen eines Kommunikationsteilnehmers in die Identität und Wahrhaftigkeit seiner Kommunikationspartner nicht schutzwürdig ist, da hierfür keinerlei Überprüfungsmechanismen bereitstehen. Dies gilt selbst dann, wenn bestimmte Personen - etwa im Rahmen eines Diskussionsforums - über einen längeren Zeitraum an der Kommunikation teilnehmen und sich auf diese Weise eine Art „elektronische Gemeinschaft“ gebildet hat. Auch im Rahmen einer solchen Kommunikationsbeziehung ist jedem Teilnehmer bewusst, dass er die Identität seiner Partner nicht kennt oder deren Angaben über sich jedenfalls nicht überprüfen kann. Sein Vertrauen darauf, dass er nicht mit einer staatlichen Stelle kommuniziert, ist in der Folge nicht schutzwürdig.

III.
312Da § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG insgesamt nichtig ist, erledigen sich die gegen § 5 Abs. 3 und § 17 VSG vorgebrachten Rügen. Soweit die Rügen der Beschwerdeführer zulässig sind, ist die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Normen lediglich in Bezug auf Maßnahmen nach der nichtigen Vorschrift geltend gemacht.

IV.
313§ 5a Abs. 1 VSG steht mit dem Grundgesetz in Einklang, soweit sein Anwendungsbereich auf Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG ausgedehnt wurde. Insbesondere verletzt diese Vorschrift nicht Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

3141. Die in § 5a Abs. 1 VSG vorgesehene Erhebung von Kontoinhalten und Kontobewegungen greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.

315Derartige Kontoinformationen können für den Persönlichkeitsschutz des Betroffenen bedeutsam sein und werden vom Grundrecht geschützt. Nach den gegenwärtigen Gepflogenheiten werden die meisten Zahlungsvorgänge, die über Bargeschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, über Konten abgewickelt. Werden Informationen über die Inhalte der Konten einer bestimmten Person gezielt zusammengetragen, ermöglicht dies einen Einblick in die Vermögensverhältnisse und die sozialen Kontakte des Betroffenen, soweit diese - etwa durch Mitgliedsbeiträge oder Unterhaltsleistungen - eine finanzielle Dimension aufweisen. Manche Konteninhaltsdaten, etwa die Höhe von Zahlungen im Rahmen verbrauchsabhängiger Dauerschuldverhältnisse, können auch weitere Rückschlüsse auf das Verhalten des Betroffenen ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 <2466>).

316Die in § 5a Abs. 1 VSG vorgesehenen Maßnahmen greifen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Regelungsgehalt der angegriffenen Norm in einer Befugnis der Verfassungsschutzbehörde erschöpft, ein Auskunftsersuchen an ein Kreditinstitut zu richten, oder ob sie implizit eine Auskunftspflicht des jeweiligen Kreditinstituts enthält. In jedem Fall ermächtigt die Vorschrift die Behörde zu Datenerhebungen, die bereits als solche einen Grundrechtseingriff bewirken.

3172. Die in § 5a Abs. 1 VSG vorgesehenen Grundrechtseingriffe sind jedoch zur Ermittlung im Hinblick auf Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Insbesondere genügt die angegriffene Norm insoweit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

318a) Die in § 5a Abs. 1 VSG geregelten Maßnahmen dienen aufgrund der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Norm auch zur Aufklärung der Finanzierungswege und der finanziellen Verhältnisse und Verflechtungen im Zusammenhang mit Bestrebungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG. Dies ist ein legitimes Ziel des Verfassungsschutzes.

319Die Norm ist in ihrer erweiterten Fassung geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Sie ist hierzu auch erforderlich. Ein den Betroffenen weniger belastendes, aber ebenso wirksames Mittel zur Aufklärung von Bankgeschäften mit Blick auf Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG ist nicht ersichtlich.

320b) § 5a Abs. 1 VSG wahrt auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.

321aa) Allerdings ermächtigt die Norm die Verfassungsschutzbehörde zu Grundrechtseingriffen.

322Bei Informationen über Kontoinhalte und Kontobewegungen kann es sich um sensible Daten handeln, deren Kenntnisnahme die grundrechtlich geschützten Interessen des Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Die Erhebung solcher Informationen hat daher in der Regel ein erhöhtes grundrechtliches Gewicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 <2470>). Die Intensität des Eingriffs wird zudem durch seine Heimlichkeit verstärkt. Nach § 5a Abs. 3 Satz 11 VSG darf auch das auskunftgebende Kreditinstitut dem Betroffenen das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten nicht mitteilen. Schließlich können dem Betroffenen Nachteile daraus entstehen, dass das kontoführende Kreditinstitut selbst zwangsläufig von der Datenerhebung erfährt und daraus ungünstige Schlüsse über den Betroffenen ziehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 <2469>).

323bb) Die mit § 5a Abs. 1 VSG verfolgten öffentlichen Interessen weisen jedoch solches Gewicht auf, dass sie zu den in der Norm geregelten Grundrechtseingriffen nicht außer Verhältnis stehen.

324(1) Das Gesetz knüpft die Kenntnisnahme der Kontoinhalte und Kontobewegungen an tatbestandliche Voraussetzungen, die der Bedeutung des Grundrechtseingriffs für den Betroffenen hinreichend Rechnung tragen.

325§ 5a Abs. 1 VSG macht die Erhebung von einem sowohl hinsichtlich der betroffenen Rechtsgüter als auch hinsichtlich der tatsächlichen Grundlage des Eingriffs qualifizierten Gefährdungstatbestand abhängig. Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 VSG genannten Schutzgüter vorliegen. Der Begriff der schwerwiegenden Gefahr verweist - ebenso wie in dem insoweit gleichlautenden § 8a Abs. 2 BVerfSchG (vgl. dazu BTDrucks 16/2921, S. 14) - auf eine erhöhte Intensität der Rechtsgutsbedrohung. Durch das Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr wird zudem die tatsächliche Grundlage des Eingriffs qualifiziert. Es reicht nicht aus, dass die geregelte Datenerhebung allgemein für die Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörde nützlich ist. Vielmehr müssen Anhaltspunkte für einen Zustand bestehen, in dem das Schutzgut konkret bedroht ist.

326Diese in zweifacher Hinsicht qualifizierte Eingriffsschwelle genügt den Anforderungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Weitere Eingrenzungen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Eingriffs sind von Verfassungs wegen nicht zu fordern.

327Zurückzuweisen ist insbesondere die Auffassung des Beschwerdeführers zu 1b, die materielle Eingriffsschwelle müsse hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG genannten Bestrebungen so heraufgesetzt werden, dass § 5a Abs. 1 VSG nur militante und volksverhetzende Bestrebungen erfasst. Durch das Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr ist hinreichend sichergestellt, dass nicht jeder vage Verdacht, bestimmte Gruppierungen könnten sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, zu einer Erhebung von Kontoinhalten und Kontobewegungen ausreicht. Der damit verbundene Eingriff wiegt andererseits nicht so schwer, dass er lediglich zur Bekämpfung gewalttätiger oder solcher Gruppierungen verhältnismäßig sein könnte, die volksverhetzend tätig werden.

328Keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ergeben sich auch daraus, dass § 5a Abs. 1 VSG keine besonderen Anforderungen an die Auswahl des von einer Datenerhebung Betroffenen regelt. Aufgrund dessen kann es zwar geschehen, dass Kontoinhaltsdaten einer Person erhoben werden, die nicht im Verdacht steht, für die Gefahr rechtlich verantwortlich zu sein. In Betracht kommt insbesondere, dass jemand als undoloses Werkzeug in Vermögenstransaktionen der betroffenen Bestrebung eingeschaltet worden ist. Jedoch ist es verfassungsrechtlich zulässig, eine Maßnahme nach § 5a Abs. 1 VSG auch gegen eine solche Person zu treffen, wenn sich Finanzierungsmechanismen ansonsten nicht aufklären lassen. Die Auswahl zwischen mehreren denkbaren Betroffenen kann durch den auch im Rahmen von § 5a Abs. 1 VSG geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinreichend angeleitet werden. Dagegen werden Auskünfte über die Kontoinhalte von Personen, die nicht im Verdacht stehen, an den Vermögenstransaktionen der betroffenen Bestrebung bewusst oder unbewusst beteiligt zu sein, kaum je dem gesetzlichen Ziel dienen können, einer schwerwiegenden Gefahr durch die Aufklärung von Finanzierungsmechanismen zu begegnen.

329(2) Die angegriffene Norm trägt dem Gewicht des geregelten Grundrechtseingriffs zudem durch geeignete Verfahrensvorkehrungen Rechnung.

330So bedarf die Datenerhebung nach § 5a Abs. 3 Satz 3 VSG einer Anordnung des Innenministers, die vom Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder seinem Vertreter zu beantragen ist. Der in der Erhebung von Kontoinhalten und Kontobewegungen liegende Grundrechtseingriff wiegt zwar nicht so schwer, dass eine ex-ante-Kontrolle durch eine neutrale Stelle verfassungsrechtlich schlechthin geboten wäre. Die vorgesehene behördeninterne Kontrolle dient jedoch der Sicherung der Interessen des Betroffenen bereits im Vorfeld der Datenerhebung und trägt so zur Verhältnismäßigkeit des Eingriffs bei. Zudem ist eine zusätzliche ex-post-Kontrolle durch die G 10-Kommission gemäß § 5a Abs. 3 Satz 4 bis 8 VSG vorgesehen, die gleichfalls dem Schutz der grundrechtlich geschützten Interessen des Betroffenen dient.

331Für die Verarbeitung und Übermittlung der erhobenen Daten enthält § 5a Abs. 3 Satz 9 VSG in Verbindung mit § 4 AG G 10 NRW Maßgaben, die insbesondere den Geboten der Erforderlichkeit und der Zweckbindung genügen.

332§ 5a Abs. 3 Satz 11 VSG in Verbindung mit § 5 AG G 10 NRW sieht schließlich eine Benachrichtigung des Betroffenen vor, sobald eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden kann. Auf diese Weise wird dem Betroffenen weitgehend ermöglicht, seine Interessen zumindest im Nachhinein zu verfolgen.

V.
333Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.


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Caroline-Urteil ( 1999)

Beitragvon MARS » So 19. Mai 2013, 21:00

BVerfG - Urteil v. 15.12.1999 - 1 BvR 653/96


L e i t s ä t z e

zum Urteil des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999

- 1 BvR 653/96 -


Die von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre ist nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt. Der Einzelne muß grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich auch an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten von Bildberichterstattung unbehelligt zu bewegen.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet. Der Schutz der Privatsphäre vor Abbildungen tritt zurück, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, daß bestimmte, gewöhnlich als privat angesehene Angelegenheiten öffentlich gemacht werden.

Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Eltern oder Elternteilen erfährt eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, soweit es um die Veröffentlichung von Abbildungen geht, die die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern zum Gegenstand haben.

Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit umfaßt auch unterhaltende Publikationen und Beiträge sowie deren Bebilderung. Das gilt grundsätzlich auch für die Veröffentlichung von Bildern, die Personen des öffentlichen Lebens in alltäglichen oder privaten Zusammenhängen zeigen.



BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 653/96 -

Verkündet
am 15. Dezember 1999
Krenitz
Regierungsobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Bundesadler
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde


der C.,

- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Matthias Prinz und
Partner, Tesdorpfstraße 16, Hamburg -

gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95 -,
b) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg vom 8. Dezember 1994 - 3 U 64/94 -,
c) das Urteil des Landgerichts Hamburg
vom 4. Februar 1994 - 324 O 537/93 -


hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des

Vizepräsidenten Papier,
der Richter Grimm,
Kühling,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner
und der Richterin Hohmann-Dennhardt


aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. November 1999 durch

Urteil


für Recht erkannt:

Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95 -, des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Dezember 1994 - 3 U 64/94 - und des Landgerichts Hamburg vom 4. Februar 1994 - 324 O 537/93 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit ihr Begehren auch bezüglich dreier in der Illustrierten "Bunte" Nr. 32 vom 5. August 1993 und Nr. 34 vom 19. August 1993 veröffentlichter Bilder abgelehnt worden ist, die die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern zeigen. In diesem Umfang und hinsichtlich der Kostenentscheidung wird das Urteil des Bundesgerichtshofs aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ein Drittel der notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:
A.
1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Veröffentlichung von Fotografien aus dem Alltags- und Privatleben Prominenter.
I.
2

1. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Burda GmbH, verlegt die Zeitschriften "Freizeit Revue" und "Bunte". In diesen Zeitschriften wurden im Rahmen verschiedener Textbeiträge Fotos veröffentlicht, auf denen die Beschwerdeführerin Prinzessin Caroline von Monaco abgebildet ist. Diese erhob daraufhin Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung.
3

Zum Gegenstand des Ausgangsverfahrens gehörten zunächst auch fünf Fotos, die in der "Freizeit Revue" Nr. 30 vom 22. Juli 1993 abgedruckt waren. Auf ihnen ist die Beschwerdeführerin zusammen mit dem Schauspieler Vincent Lindon zur Abendzeit an einem Tisch in einem Gartenlokal in Saint-Rémy (Frankreich) zu sehen. Die Fotos sind auf der Titelseite als "Die zärtlichsten Fotos ihrer Romanze mit Vincent" angekündigt und zeigen, wie Vincent Lindon der Beschwerdeführerin die Hand küßt. Da die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Unterlassung einer künftigen Veröffentlichung dieser Fotos vor dem Bundesgerichtshof Erfolg hatte, sind sie nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.
4

Ferner veröffentlichte die Beklagte in der Illustrierten "Bunte" Nr. 32 vom 5. August 1993 den Artikel "Caroline: 'Ich glaube nicht, daß ich die ideale Frau für einen Mann sein kann'", mit dem, meist in indirekter Rede, Teile eines in Spanien erschienenen Buchs über die Beschwerdeführerin wiedergegeben werden. Den Beitrag illustrieren mehrere Fotografien. Ein Foto auf Seite 88 zeigt die Beschwerdeführerin in einer Koppel auf einem Pferd reitend. Andere Personen sind auf dem Bild nicht zu sehen. Es ist untertitelt mit "Caroline und die Melancholie. Ihr Leben ist ein Roman mit unzähligen Unglücken, sagt Autor Roig". Seite 89 enthält ein Foto der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern Pierre und Andrea mit dem Untertitel "Caroline mit Pierre und Andrea, ihren Kindern". Auf dem Foto sind die drei Personen im Vordergrund sichtbar; im Hintergrund stehen Kraftfahrzeuge. Die Beschwerdeführerin trägt eine Sonnenbrille.
5

In Nr. 34 der Illustrierten "Bunte" vom 19. August 1993 erschien auf den Seiten 44 bis 52 ein Artikel unter dem Titel "Vom einfachen Glück" mit mehreren Fotos. Auf der Anfangsseite des Artikels ist in einer Großaufnahme die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter in einem Paddelboot zu sehen. Der seitliche Begleittext lautet: "Es ist ein heißer Tag in diesem Sommer. Prinzessin Caroline paddelt mit ihrer Tochter Charlotte auf der Sorgues. Das ist ein kleiner Fluß unweit von St-Rémy, dem Dorf in der Provence, wo Caroline lebt. Von New York bis London flüstern die Schönen und Reichen von Le Style Caroline. Kanu statt Jacht. Sandwich statt Kaviar".
6

Ein weiteres Foto zeigt sie mit umgehängter Korbtasche beim Gang auf den Markt. Es enthält einen kleingedruckten Begleittext: "Hausfrau Caroline Casiraghi. Sie liebt es, selbst einzukaufen". Der größer gedruckte seitliche Begleittext lautet: "Am Mittwoch ist Markttag. Le Style Caroline wird weltweit kopiert. Ihre Riemchen-Sandalen, mit denen sie zum Blumenmarkt geht, ihr Pareo, den sie als Rock trägt". Auf anderen - nicht angegriffenen - Fotos in diesem Rahmen sind zwei Läden, in denen die Beschwerdeführerin angeblich einkauft, das Bistro, in dem sie Kaffee zu trinken pflegt, und ihr Landhaus abgebildet.
7

Das nächste beanstandete Foto zeigt die Beschwerdeführerin und den Schauspieler Vincent Lindon in einem Gasthaus nebeneinander sitzend, um sie herum weitere Gäste. Ein kleingedruckter Text in der Ecke rechts unten lautet: "Jeden Samstagabend ist hier Tisch Nr. 3 rechts vom Eingang für Caroline reserviert". Der größer gedruckte Begleittext heißt: "Abends, man sitzt im 'Sous les Micocouliers' und trinkt den leichten Sommer-Rotwein. Caroline und Vincent Lindon sind Gäste wie der Bäcker, der Olivenbauer oder Pfarrer Philippe von der Kirche St. Martin".
8

Ferner bildet ein Foto die Beschwerdeführerin allein auf einem Feldweg radfahrend ab. Der kleingedruckte Text zu diesem Foto lautet: "Caroline radelt nach Hause. Ihr 'Mas' liegt am Ende des holprigen Feldwegs 'Chemin de Pilou'". Er wird ergänzt von dem größeren Begleittext: "Das Ende der Einsamkeit naht. Le Style Caroline lockt die Schönen und Reichen an. Lady Di soll einen Makler beauftragt haben, ein Grundstück zu finden. Julio Iglesias sucht auch".
9

Das Foto auf Seite 51 zeigt die Beschwerdeführerin zusammen mit Vincent Lindon, ihrem Sohn Pierre und einem weiteren Kind. Es handelt sich um eine Großaufnahme, die die genannten Personen von hinten oder von der Seite abbildet, wie sie sich dem Kind zuwenden. Der kleingedruckte Text lautet: "Carolines Jüngster, Pierre, 6, hat sich gestoßen. Vincent und Caroline trösten ihn".
10

Das letzte Foto zeigt die Beschwerdeführerin, eine Sonnenbrille tragend, mit einer Begleiterin auf dem Markt bei einem Blumenstand. Der Begleittext zum Foto heißt: "Carolines Bodyguard ist eine Frau. Sie sieht der Prinzessin sogar ähnlich. Meistens gehen sie gemeinsam auf den Markt".
11

2. Für die Beurteilung dieser Fotos haben die Zivilgerichte maßgeblich auf die §§ 22, 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 (RGBl S. 7; im folgenden: Kunsturhebergesetz - KUG) abgestellt. Diese Vorschriften haben folgenden Wortlaut:
12

§ 22
13

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. ...
14

§ 23
15

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
16

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitge- schichte;
17

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
18

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
19

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
20

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
21

a) Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit es um die Veröffentlichung der Fotos in Zeitschriften geht, die in Frankreich vertrieben werden. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
22

Anders als nach französischem Recht sei ein Unterlassungsanspruch in Deutschland nicht gegeben. Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG seien Abbildungen aus dem Bereich der Zeitgeschichte erlaubt, sofern sie der Illustration des mit dem Bericht verfolgten zeitgeschichtlichen Zwecks dienten. Die Beschwerdeführerin sei als älteste Tochter des Fürsten von Monaco absolute Person der Zeitgeschichte. Werde über ihr Leben berichtet, so gelte eine solche Berichterstattung einem Ausschnitt des Bereichs der Zeitgeschichte. Dabei komme es auf den Grad der Banalität der Berichterstattung im einzelnen nicht an. Abbildungen aus dem alltäglichen Leben der Beschwerdeführerin stellten ebenso wie solche, die sie bei besonderen Anlässen zeigten, die illustrierende Begleitung derartiger Berichte dar.
23

Im Rahmen des § 23 Abs. 2 KUG sei das Interesse der Beschwerdeführerin daran, nicht in der geschehenen Weise abgebildet zu werden, gegenüber dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit abzuwägen. Dieses ende an der Grenze der Privatsphäre, nämlich "an der Haustür". Selbst wenn man darüber hinausgehend das Berichterstattungsinteresse am Gartenzaun oder an der Parkmauer enden lassen wolle, würde dies dem Unterlassungsbegehren nicht zum Erfolg verhelfen. Sämtliche Abbildungen zeigten die Beschwerdeführerin an öffentlichen, jedermann zugänglichen Orten, nämlich im Restaurant, auf einer Art Reitplatz, auf Straßen oder Plätzen sowie auf einem für Kanus schiffbaren Flüßchen. Aufgrund dieser Abwägung müsse auch die Empfindung der Abgebildeten, ihre Persönlichkeit werde zu rein kommerziellen Zwecken ausgebeutet, gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung, dem auch Illustrierte sowie die Blätter der Yellow Press nachkämen, zurückstehen.
24

b) Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, das erstinstanzliche Urteil auf die Anschlußberufung der Beklagten hin abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit ihr das Landgericht stattgegeben hatte (vgl. NJW-RR 1995, S. 790).
25

3. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts teilweise dahin abgeändert, daß die Beklagte des Ausgangsverfahrens dazu verurteilt wird, es zu unterlassen, die in der Zeitschrift "Freizeit Revue" abgedruckten Fotografien mit dem Bildnis der Beschwerdeführerin erneut zu veröffentlichen. Die weitergehende Revision wurde zurückgewiesen.
26

Bildnisse einer Person dürften nach § 22 KUG grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Das Recht am eigenen Bild sei eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergebe sich, daß grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zustehe, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt werde. Eine Einwilligung in die Veröffentlichung der Bilder habe die Beschwerdeführerin unstreitig nicht erteilt.
27

Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG dürften freilich ohne Einwilligung des Betroffenen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte verbreitet oder zur Schau gestellt werden, es sei denn, daß dadurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt werde. Zur Zeitgeschichte gehörten vor allem Bilder von Personen der Zeitgeschichte, insbesondere von solchen Personen, die als absolut zeitgeschichtlich anzusehen seien. Für die Einordnung einer Person als absolut zeitgeschichtlich sei maßgebend, daß die öffentliche Meinung Bildwerke über sie als bedeutsam und um der dargestellten Person willen der Beachtung wert finde, der Allgemeinheit demgemäß ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an einer bildlichen Darstellung zuzubilligen sei. Zu diesem Personenkreis zähle auch die Beschwerdeführerin als älteste Tochter des regierenden Fürsten von Monaco.
28

Jedoch dürften Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte nicht schrankenlos ohne deren Einwilligung verbreitet werden. Eine Veröffentlichung sei nach § 23 Abs. 2 KUG unzulässig, wenn das berechtigte Interesse des Abgebildeten entgegenstehe. Ob dies der Fall sei, müsse durch eine Güter- und Interessenabwägung bestimmt werden, in der im Einzelfall darüber zu befinden sei, ob das durch die Pressefreiheit geschützte Informationsinteresse der Allgemeinheit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht den Vorrang genieße.
29

Bei der Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen komme dem Schutz der Privatsphäre ein besonderer Stellenwert zu. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre sei Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugestehe, in der er seine Individualität unter Ausschluß anderer entwickeln und wahrnehmen könne. Dazu gehöre das Recht, für sich zu sein und "sich selber zu gehören". Das Recht auf Achtung der Privatsphäre könne jedermann, auch die Beschwerdeführerin als Person der Zeitgeschichte, für sich in Anspruch nehmen. Nur ausnahmsweise könne bei solchen Personen die Verbreitung von Bildnissen aus diesem Bereich statthaft sein, wenn überwiegende öffentliche Interessen einen solchen Eingriff rechtfertigten.
30

Soweit das Berufungsgericht zwar von diesen Grundsätzen ausgehe, den Privatbereich aber auf die der Öffentlichkeit verschlossenen Räumlichkeiten innerhalb des eigenen Hauses beschränke, sei dem nicht beizutreten. Eine solche Einengung werde durch Motive und Formulierung des Kunsturhebergesetzes nicht gedeckt. Eine schützenswerte Privatsphäre könne es vielmehr auch außerhalb des häuslichen Bereichs geben. Dies sei dann der Fall, wenn sich jemand in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen habe, in der er objektiv erkennbar allein sein wolle und in der er sich im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhalte, wie er es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde. In diesen Schutzbereich greife in unzulässiger Weise ein, wer Bilder veröffentliche, die von dem Betroffenen in dieser Situation heimlich oder unter Ausnutzung einer Überrumpelung aufgenommen worden seien.
31

Eine Person der Zeitgeschichte habe, wie jedermann, das von Dritten zu respektierende Recht, sich an Orten außerhalb des eigenen Hauses zurückzuziehen, an denen sie für sich allein oder jedenfalls von einer breiten Öffentlichkeit abgeschieden sein wolle. Sie könne dies auch an Orten tun, die für jedermann frei zugänglich, also öffentlich seien. Dies setze freilich voraus, daß es sich dabei im konkreten Zeitpunkt um eine von der breiten Öffentlichkeit abgeschiedene Örtlichkeit handele und daß diese Abgrenzung von der Öffentlichkeit auch für Dritte objektiv erkennbar sei. Beispiele seien abgeschiedene Räumlichkeiten eines Restaurants oder Hotels, Sportstätten, Telefonzellen, unter Umständen sogar die freie Natur, sofern der Betreffende nicht mehr als ein Teil der Öffentlichkeit erscheine.
32

Der Achtungsanspruch gegenüber Dritten setze ferner voraus, daß der Situation, in der sich der Betreffende befinde, ein typisch privater Charakter anhafte. Dies sei dann der Fall, wenn sich jemand im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit des Ortes in einer Weise verhalte, wie er es vor der breiten Öffentlichkeit nicht täte, indem er sich etwa persönlichen Regungen hingebe, die erkennbar für die Augen Dritter nicht bestimmt seien, oder sich gehen lasse. Nur in einer solchen Situation könne angenommen werden, daß der Betreffende objektiv erkennbar andere nicht daran teilnehmen lassen wolle und von ihnen die Respektierung seiner Zurückgezogenheit erwarten könne.
33

In diesen schutzwürdigen Bereich der Privatsphäre greife in unzulässiger Weise durch die Anfertigung von Bildaufnahmen ein, wer die Arglosigkeit des Betreffenden, der sich unbeobachtet wähne, für seine Zwecke ausnutze. Das sei dann der Fall, wenn er den Betreffenden gleichsam durch das Schlüsselloch beobachte und ihn auf diese Weise heimlich mit der Anfertigung von Bildern überrasche. Gleiches gelte, wenn die Bildaufnahme zwar offen, aber so überrumpelnd geschehe, daß sich der Betreffende darauf nicht mehr einrichten könne. Die Eingrenzung rechtfertige sich aus der Erwägung, daß der Schutz der Privatsphäre an einer Örtlichkeit in Anspruch genommen werde, deren Zutritt an sich jedermann offenstehe, und der Betreffende daher nur durch die Heimlichkeit und Überrumpelung in unzulässiger Weise in seiner Privatheit getroffen werden könne.
34

Eine an diesen Grundsätzen orientierte Güter- und Interessenabwägung ergebe, daß die Beklagte des Ausgangsverfahrens mit der Veröffentlichung der in der "Freizeit Revue" Nr. 30/93 abgedruckten Fotos unzulässig in die geschützte Privatsphäre der Beschwerdeführerin eingegriffen habe. Die Bilder und der Begleittext ließen erkennen, daß sich die Beschwerdeführerin in die verborgene Atmosphäre eines Gartenlokals zu einem Privatgespräch zurückgezogen habe. Damit habe sie sich zwar einer begrenzten Öffentlichkeit ausgesetzt, denn die übrigen Gäste des Lokals und sonstige Personen hätten sie - auch bei denjenigen Verhaltensweisen, die Gegenstand der Fotos seien - wahrnehmen und beobachten können. Es mache aber einen Unterschied, ob jemand lediglich von den zufällig anwesenden Personen seiner Umgebung gesehen und beobachtet werden könne oder ob in einer solchen Situation Fotografien von ihm zu dem Zweck hergestellt würden, diese in der Öffentlichkeit zu verbreiten.
35

Die Abgeschiedenheit und Vertraulichkeit des Ortes und das von persönlichsten Lebensäußerungen gekennzeichnete Zusammensein mit ihrem Begleiter habe unschwer erkennen lassen, daß die Beschwerdeführerin bei dem Gespräch für sich sein wollte. In den so umrissenen Privatbereich habe der Fotoreporter nicht eindringen dürfen. Die Fotos seien versteckt und für die Beschwerdeführerin unbemerkt aus großer Entfernung mit weitreichenden Teleobjektiven aufgenommen worden; sie besäßen daher belauschenden Charakter. Die Heimlichkeit habe zum einen dazu gedient, die fehlende Einwilligung der Beschwerdeführerin zu unterlaufen und ihr die Möglichkeit zu nehmen, sich gegen die Aufnahmen in diesen Augenblicken zu wehren. Zum anderen habe sie dazu gedient, persönlichste Regungen durch die Ausnutzung der Arglosigkeit und Unbefangenheit zu erhaschen.
36

Die Revision habe dagegen keinen Erfolg, soweit es um die Bilder in den übrigen Zeitschriften gehe. Diese Bilder berührten die Beschwerdeführerin nicht in ihrer geschützten Privatsphäre. Die Fotos seien an jedermann zugänglichen Orten der Öffentlichkeit aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich in diesen Fällen in die Öffentlichkeit begeben und sei damit ein Teil der Öffentlichkeit geworden. Weder habe sie sich erkennbar in eine von der breiten Öffentlichkeit abgegrenzte Abgeschiedenheit zurückgezogen noch hafte den abgebildeten Situationen ein privater Charakter im beschriebenen Sinn an. Als Person der Zeitgeschichte müsse die Beschwerdeführerin es hinnehmen, daß die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse daran habe zu erfahren, wo sie sich aufhalte und wie sie sich in der Öffentlichkeit gebe, sei es beim Einkaufen auf dem Marktplatz, in einem Café, bei sportlicher Betätigung oder sonstigen Tätigkeiten.
37

Das gelte auch für das in einer Gaststätte angefertigte Bild, auf dem die Beschwerdeführerin mit anderen Personen an einem Tisch sitzend zu sehen sei. Diese Aufnahme unterscheide sich von den im Gartenlokal von Saint-Rémy aufgenommenen Bildern dadurch, daß hier die Merkmale fehlten, die bei jenen zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung führten: Weder habe sich die Beschwerdeführerin auf diesem Bild in der Gaststätte an einen von der breiten Öffentlichkeit abgeschiedenen Ort begeben, noch hafte der Situation, in der sie betroffen wurde, ein irgendwie gearteter privater Charakter in dem zuvor beschriebenen Sinn an. Die Tatsache, daß auch die hier in Rede stehenden Fotografien unbemerkt aufgenommen worden seien, sei für sich genommen kein hinreichender Grund, die Unterlassung der Veröffentlichung zu verlangen: Personen der Zeitgeschichte müßten sich im allgemeinen die unbemerkte oder gar heimliche Anfertigung von Fotografien gefallen lassen, wenn sie sich in der Öffentlichkeit zeigten.
38

Ebensowenig könne die Unterlassung der Verbreitung der Fotografien deshalb verlangt werden, weil sie die Beschwerdeführerin nicht bei Wahrnehmung einer öffentlichen Funktion darstellten, sondern im weiteren Sinn ihr Privatleben beträfen. Es könne ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit daran bestehen, eine absolute Person der Zeitgeschichte als solche im Bild vorgestellt zu bekommen. Ein Bezug zu einer irgendwie gearteten öffentlichen Funktion einer solchen Person sei dabei nicht erforderlich. Im Rahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sei ein schützenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bereits dann anzuerkennen, wenn es lediglich darum gehe, wie sich der Betreffende als einfacher Mensch, also auch außerhalb seiner öffentlichen Funktionen, in der Öffentlichkeit bewege.
II.
39

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Rüge einer Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, insbesondere des Rechts am eigenen Bild und des Rechts auf Achtung der Privatsphäre, gegen sämtliche zivilgerichtlichen Entscheidungen, soweit die zukünftige Verbreitung der Fotos nicht untersagt worden ist. Die angegriffenen Entscheidungen hätten bei der Anwendung einfachen Rechts die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte verkannt. Sie verkürzten mit ihrer Einordnung als "absolute Person der Zeitgeschichte" die gebotene Abwägung unzulässig oder beurteilten die nach § 23 Abs. 2 KUG zu berücksichtigenden berechtigten Interessen anhand von Kriterien, die der verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhielten.
40

Eine Betrachtung der Aufnahmen mache deutlich, daß die jeweils bildlich festgehaltenen Situationen zu ihrer Privatsphäre zählten. Allen Aufnahmen sei gemein, daß diese in Kenntnis des bekannten entgegenstehenden Willens der Beschwerdeführerin als "Paparazzi-Fotos" aus weiter Entfernung mit leistungsstarken Teleobjektiven unbemerkt aufgenommen worden seien. Alle Aufnahmen zeigten sie bei privaten, teilweise alltäglichen Anlässen in ihrer Freizeit außerhalb ihres häuslichen Bereichs. Bei allen Aufnahmen sei deutlich erkennbar, daß sie sich zum Zeitpunkt der Aufnahmen bewußt nicht der Öffentlichkeit stelle und keinerlei Anlaß gebe, öffentliches Interesse auf sich zu ziehen.
41

Es gehöre zu den Grundbedingungen der von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsentfaltung, daß der Einzelne einen Raum besitze, in dem er unbeobachtet sich selbst überlassen sei oder mit Personen seines besonderen Vertrauens ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen oder sonstige äußere Einflüsse verkehren könne. Zu diesem autonomen Bereich privater Lebensgestaltung gehöre auch das Recht, ein Eindringen oder Einblicke durch andere auszuschließen. Den so verstandenen Schutz der Privatsphäre habe das Bundesverfassungsgericht auch auf das Recht am eigenen Bild und das Verfügungsrecht über Darstellungen der Person bezogen. Jeder dürfe grundsätzlich selbst bestimmen, ob und inwieweit andere sein Lebensbild im ganzen oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellten.
42

Der Schutz gegen Fotoveröffentlichungen sei nicht räumlich beschränkt. Der Ort des Verhaltens - Innenraum oder Außenwelt - habe lediglich einen indizierenden Orientierungswert. Die Grenze der Privatsphäre sei thematisch zu fassen: Es komme auf den Bildinhalt an. Deswegen schließe nicht allein der Umstand, daß ein Foto an einem öffentlich zugänglichen Ort hergestellt werde, dieses Bildnis vom Schutz der Privatsphäre aus. Der Schutz erstrecke sich auch auf Vorgänge aus dem familiären oder alltäglichen Bereich, welche sich notwendigerweise an öffentlich zugänglichen Orten abspielten. Der Privatsphärenschutz könne in der Öffentlichkeit zwar nicht unbeschränkt sein. Ihre Beschränkung erfahre die Privatsphäre aber durch das eigene Handeln des Betroffenen. Sofern er in Kommunikation mit anderen trete und auf das Gemeinschaftsleben einwirke, entstehe ein Sozialbezug, der zu Einschränkungen seines ausschließlichen Bestimmungsrechts führen könne.
43

Gemessen an diesen Grundsätzen fielen alle in Rede stehenden Abbildungen unter den grundrechtlichen Schutz der Privatsphäre. Richtigerweise habe der Bundesgerichtshof die in der "Freizeit Revue" Nr. 30/93 auf der Titelseite und auf den Innenseiten veröffentlichten Fotos aus dem Gartenlokal der Privatsphäre zugeordnet und darauf hingewiesen, daß dem daraus folgenden Schutz nicht der Umstand entgegenstehe, daß es sich um einen öffentlichen Ort handele, an dem die Beschwerdeführerin auch von den zufällig in der Umgebung anwesenden Personen habe beobachtet werden können. Die Bedeutung und Tragweite des verfassungsrechtlichen Schutzes der Privatsphäre sei aber verkannt worden, soweit der Bundesgerichtshof und die Instanzgerichte die übrigen gerügten Aufnahmen nicht dem Schutz der Privatsphäre unterworfen hätten. Für sie gelte dasselbe.
44

Die Herstellung und Verbreitung der Fotos verletzten zudem ihre Würde. Alle angegriffenen Aufnahmen seien heimlich und unter Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit hergestellt worden. Sie habe sich in der jeweils fixierten Situation ersichtlich unbeobachtet gefühlt. Mit Hilfe technischer Mittel, nämlich leistungsstarker Teleobjektive, setzten sich die Fotografen und Verlage über ihren bekannten und ersichtlichen Willen hinweg, nicht fotografiert zu werden. Ihre Person werde wie eine Sache zu Zwecken der Auflagensteigerung und Gewinnerzielung eingesetzt. Unter diesem Aspekt seien auch diejenigen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die mit der Herstellung der Aufnahmen einhergingen. Zwischen der Persönlichkeitsrechtsverletzung bei der Veröffentlichung der Bildnisse und denen bei der Herstellung bestehe ein direkter Zusammenhang. Nur wenn Verlage für derartige Fotos hohe Honorare zahlten, fühlten sich die Fotografen animiert, sie zu beschaffen.
45

Des weiteren verletze die Veröffentlichung der Fotografien den Selbstbestimmungsgedanken des sie schützenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Einzelne solle - ohne Beschränkung auf seine Privatsphäre - grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen wolle, ob und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden könne. Ein Eingriff in das Selbstbestimmungs- und Selbstdarstellungsrecht liege vor, wenn sich Dritte des Verfügungsrechts über personenprägende Informationen bemächtigten und so Vorgänge der Öffentlichkeit preisgäben, die nach dem Willen der betroffenen Personen nicht für die Allgemeinheit bestimmt gewesen seien. Im Wege der mittelbaren Drittwirkung gelte dies auch gegenüber Privaten.
46

Die veröffentlichten Abbildungen seien nicht durch ein überwiegendes Allgemeininteresse gedeckt. Die Pressefreiheit bestehe nicht unbeschränkt. Zu den allgemeinen Gesetzen, die sie beschränkten, zählten die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Vorschriften der §§ 22, 23 KUG. Keines der im Rahmen der Auslegung und Anwendung dieser Normen zu berücksichtigenden Grundrechte könne grundsätzlichen Vorrang beanspruchen; jedoch dürfe die durch eine öffentliche Darstellung bewirkte Einbuße an "Personalität" nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Veröffentlichung für die freie Kommunikation stehen.
47

Diesen Aspekt hätten die Instanzgerichte nicht hinreichend berücksichtigt. Das Landgericht habe die Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung als "absolute Person der Zeitgeschichte" eingeordnet. Die berechtigten Interessen nach § 23 Abs. 2 KUG habe es nicht durchgreifen lassen, da es unzutreffenderweise davon ausgegangen sei, eine Privatsphäre könne es an öffentlichen Orten nicht geben. Aspekte der Würde und des Selbstbestimmungsrechts habe das Gericht nicht erwogen. Das Oberlandesgericht habe zumindest klargestellt, daß es für die Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht auf die Zuordnung zur "absoluten Person der Zeitgeschichte" ankomme, sondern ein "zeitgeschichtlicher" Inhalt des Bildnisses vorauszusetzen sei, der durch ein anzuerkennendes Informationsinteresse begründet werde. Die Privatsphäre habe es dann jedoch ausnahmslos an der Haustür enden lassen.
48

Im Gegensatz dazu habe der Bundesgerichtshof zwar die Ausstrahlungswirkung des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG insoweit berücksichtigt, als er den Schutz der Privatsphäre auch außerhalb des häuslichen Bereichs anerkannt habe. Die von ihm vorgenommene Einordnung als "absolute Person der Zeitgeschichte" sowie die entwickelten Abgrenzungskriterien der Privatsphäre in der Öffentlichkeit trügen aber der Bedeutung des Grundrechts nicht hinreichend Rechnung. Er habe sich der verfassungsrechtlich bedenklichen Auffassung angeschlossen, daß bei sogenannten absoluten Personen der Zeitgeschichte ein generelles öffentliches Interesse an allen Einzelheiten aus ihrem Leben bestehe, welches nur im Ausnahmefall des § 23 Abs. 2 KUG begrenzt werden dürfe.
49

Sollte die Rechtsfigur der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte nicht gänzlich verabschiedet werden, so müsse in die Güterabwägung zumindest einfließen, ob die Abbildung in einem Zusammenhang mit den Umständen stehe, die die zeitgeschichtliche Bedeutung ausmachten und das öffentliche Interesse an der abgebildeten Person rechtfertigten. Es fehle aber an jeglichem funktionalen Zusammenhang bei Abbildungen, die sie nicht bei der Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben als monegassische Prinzessin, sondern in ihrem Privatleben zeigten. Der Bundesgerichtshof stelle - wie schon das Oberlandesgericht - bei der Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG undifferenziert auf ihre geburtsmäßige Stellung als älteste Tochter des regierenden Fürsten von Monaco ab.
50

§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG diene zwar der Gewährleistung der Pressefreiheit. Diese sei der Presse jedoch nicht um ihrer selbst willen gewährleistet. Das Grundgesetz beschränke sie in der Wahrnehmung der Freiheit auf ihre Funktion. Die Funktion der Pressefreiheit ergebe sich aus ihrer Bedeutung für den permanenten Prozeß der öffentlichen Meinungsbildung. Die streitgegenständlichen Abbildungen könnten nichts zur Meinungsbildung beitragen. Ein schützenswertes Interesse der Allgemeinheit, im Bild zu sehen, wie die Beschwerdeführerin aussehe, wenn sie einkaufe, radele oder Kanu fahre, lasse sich sachlich nicht begründen. Dem Leser mangele es an anderweitigen Unterrichtungsmöglichkeiten über die Erscheinungsformen "normalen" Lebens nicht. Neugier, Voyeurismus und bloßes Unterhaltungsinteresse seien nicht als schützenswert anzuerkennen.
51

Die Definition der Privatsphäre durch den Bundesgerichtshof, nach der es eine geschützte Privatsphäre nur geben könne, wenn sich jemand in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen habe, in der er objektiv erkennbar für sich allein sein wolle und in der er sich in der konkreten Situation im Vertrauen auf seine Abgeschiedenheit so verhalte, wie er es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde, verkürze den Schutzbereich des Rechts auf Achtung der Privatsphäre. Dem Betroffenen werde auferlegt, ein Verhalten mit "typisch privatem Charakter" an den Tag zu legen. Bei schlichtem Alltagsverhalten streite sein Persönlichkeitsrecht danach nicht für ihn. Zudem werde der Persönlichkeitsschutz von Zufälligkeiten der fixierten Situation abhängig gemacht.
52

Schon die Anwendung der Kriterien auf die entschiedenen Fälle zeigten die Mängel dieses Abgrenzungsversuchs auf. Bei verfassungskonformem Einsatz der vom Bundesgerichtshof entwickelten Kriterien müßten auch die weiteren Fotoveröffentlichungen untersagt werden. Auch dort sei objektiv deutlich, daß die Beschwerdeführerin für sich allein sein wolle und ein Verhalten mit privatem Charakter an den Tag lege. Wegen dieser Mängel habe die Rechtsprechung nicht erreichen können, daß die Kette des Abdrucks von Paparazzi-Fotos in der sogenannten Frauen- und Unterhaltungspresse abgerissen sei. So seien - wie ergänzend vorgetragen - zahlreiche heimlich aufgenommene Fotos von ihrer 1999 geborenen Tochter veröffentlicht worden, obwohl sie umfassende Maßnahmen ergriffen habe, um sich und ihr Kind vor der Sensationspresse zu schützen.
III.
53

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die ursprünglich ihrerseits Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs eingelegt, diese aber ohne Aufgabe ihres Rechtsstandpunkts später zurückgenommen hatte, hat unter Verweis darauf ausgeführt:
54

Als Wesenselement des freiheitlichen Staates sei das Grundrecht der Pressefreiheit für das Funktionieren eines demokratischen Staates und einer demokratischen Gesellschaft schlechterdings unverzichtbar. Es schütze gleichermaßen die rein informatorische und die vorwiegend unterhaltende Berichterstattung und sei somit "ungeteilt". Zwischen Politik und Unterhaltung dürfe nicht grundsätzlich unterschieden werden. In einer großen Gesellschaft müsse die Presse - soziologisch betrachtet - die Aufgabe wahrnehmen, die in einer Dorfgemeinschaft einzelnen Bürgern zukomme. Ohne Medien könne es einen Gemeinschaftsbezug nicht geben. Deshalb sei es unverzichtbar, daß die Presse wenigstens aus der Öffentlichkeitssphäre und der Sozialsphäre berichten dürfe.
55

Das Spannungsverhältnis zwischen Pressefreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht habe der Gesetzgeber durch die Regelung der §§ 22 ff. KUG aufgelöst. Allerdings sei das grundsätzliche Verbot von Bildpublikationen in § 22 Satz 1 KUG verfassungswidrig. Ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt komme verfassungsrechtlich nicht in Betracht, wenn gleichwertige Güter einander gegenüberstünden. Bildpublikationen seien infolgedessen nicht nur in den Fällen der §§ 23, 24 KUG erlaubt. Außerdem lasse sich nicht rechtfertigen, § 23 Nr. 1 KUG als Ausnahme eng auszulegen oder auch nur enger auszulegen, als es der Gesetzgeber gewollt habe. Der Bereich der "Zeitgeschichte" umfasse alle Erscheinungen, die von der Öffentlichkeit beachtet würden, ihre Aufmerksamkeit fänden und Gegenstand der Teilnahme oder Wißbegier weiter Kreise seien.
56

Die Beschwerdeführerin sei eine absolute Person der Zeitgeschichte. Das habe der Bundesgerichtshof ausdrücklich bestätigt. Unter diesen Begriff fielen alle Personen, die sich durch Geburt, Stellung oder Leistungen außergewöhnlich aus dem Kreis der Mitmenschen heraushöben und die deshalb im Blickpunkt der Öffentlichkeit stünden. Es sei anerkannt, daß hierzu Angehörige fürstlicher Häuser zählten. Somit könne an der Beurteilung der Stellung der Beschwerdeführerin kein vernünftiger Zweifel bestehen. Ihre von der Allgemeinheit als "märchenhaft" bezeichnete Stellung als Prinzessin von Monaco lasse die Öffentlichkeit an ihrem gesamten Lebenslauf großen Anteil nehmen.
57

Die Beschwerdeführerin sei "First Lady" einer regierenden Erbmonarchie. Sie sei kein "Opfer" der Presse. Sie habe von Geburt an mit im Mittelpunkt der vom Hause Monaco betriebenen Vermarktung gestanden. So seien die Fotos der neu geborenen Caroline für 7 Mio. Francs an die Presse versteigert worden. Die Medien könnten das starke öffentliche Informationsinteresse, das über Jahrzehnte hinweg vom Fürstentum geschürt worden sei, nicht negieren. Auch komme in einer konstitutionellen Erbmonarchie der herrschenden Familie und insbesondere auch der First Lady eine Vorbildfunktion zu. Abbildungen zum vorbildlichen Lebensstil der First Lady, wie sie hier in Streit stünden, hätten mit den Funktionen der First Lady des Fürstentums Monaco zu tun.
58

Man müsse auch fragen, ob Prominente mit ihren Prozessen zum Recht am eigenen Bild und anderen Persönlichkeitsrechten nicht oft nur versuchten, die Presse zu steuern und sich Berichte zusätzlich vergüten zu lassen. In den USA seien die Prominenten mit solchen Bestrebungen weit fortgeschritten. Nach Meinung vieler Journalisten sei das Recht eines Menschen am eigenen Bild zum Verwertungsrecht verkommen. Die Schutzfunktion des Art. 5 GG stehe einer solchen Verkehrung gerade entgegen. Auch die Beschwerdeführerin habe Fotos exklusiv an Zeitschriften vergeben.
59

Auch der Bundesgerichtshof halte an dem Grundsatz fest, absolute Personen der Zeitgeschichte dürften dann, wenn sie sich in der Öffentlichkeit zeigten, ohne ihre Einwilligung fotografiert und abgebildet werden. Nur ausnahmsweise sei ein schützenswerter Bereich außerhalb der privaten Räume anzuerkennen. Allerdings habe der Bundesgerichtshof den Begriff der Privatsphäre bei der Entscheidung über die Fotos aus dem Gartenlokal verkannt. Dieser Begriff meine den Menschen in seinem häuslichen, familiären Kreis und seinem sonstigen, dem öffentlichen Einblick entzogenen Privatleben. Das sei bei einer Person der Zeitgeschichte nur dann der Fall, wenn sie sich in ihren eigenen Bereich zurückziehe. Trete sie dagegen in die Öffentlichkeit, müsse über die Ereignisse, die dort stattfänden, grundsätzlich auch berichtet werden dürfen.
60

Das vom Bundesgerichtshof aufgestellte Kriterium, wonach es darauf ankomme, ob sich die absolute Person der Zeitgeschichte im konkreten Fall unbeobachtet wähnt oder nicht, sei irrelevant und stelle einen gravierenden Eingriff in die Pressefreiheit dar. Die Presse dürfe über alle Ereignisse von zeitgeschichtlichem Wert berichten, unabhängig davon, ob dies für den Betroffenen eine "gute" oder eine "schlechte" Presse sei. Alles andere komme einer Zensur gleich und legalisiere Irreführungen. Personen der Zeitgeschichte könnten dann erreichen, daß einerseits das ihnen Positive veröffentlicht werde, andererseits das ihnen negativ Erscheinende wegen der Persönlichkeitsrechte dagegen nicht. Es gebe kein Recht auf Zeichnung eines einseitig günstigen Persönlichkeitsbildes durch die Presse nach den eigenen Vorstellungen des Einzelnen.
61

Den Fotos fehle auch nicht die zeitgeschichtliche Bedeutung. Die Beschwerdeführerin müsse es als absolute Person der Zeitgeschichte hinnehmen, daß die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse daran habe zu erfahren, wo sie sich aufhalte und wie sie sich in der Öffentlichkeit gebe. Es gehöre zu der auch von der Unterhaltungspresse wahrgenommenen Aufgabe der Presse, diesem Interesse nachzukommen und die Öffentlichkeit darüber in Wort und Bild zu informieren. Dies sei keineswegs lediglich Befriedigung eines untergeordneten, voyeuristischen Unterhaltungsinteresses. Das Begehren der Beschwerdeführerin, nur noch in der Funktion abgebildet zu werden, die angeblich allein eine zeitgeschichtliche Bedeutung ausmache, nämlich in der ihr von Geburt aus anhaftenden Funktion als Repräsentantin des Monegassischen Fürstenhauses, sei mit Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbar.
62

Bei den Fotos handele es sich ausnahmslos um Bildnisse, die die Beschwerdeführerin in Alltagsszenen zeigten. Sie fixierten keine Situation "abgeschiedener Öffentlichkeit" und hätten keinen "familiären vertraulichen Charakter". Vielmehr werde die Beschwerdeführerin jeweils in der allgemeinen Öffentlichkeit gezeigt. Alle Fotos seien ihrer Sozialsphäre zuzuordnen, nicht ihrer Privatsphäre. Es sei nicht ersichtlich, wie unter diesen Umständen ihre Würde verletzt sein könne. Daß es sich um Paparazzi-Fotos handele, ändere am Ergebnis nichts. Auch ein Tourist hätte die Szenen fotografieren können.
63

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat außerdem zur Begründung ihrer Position zwei Gutachten vorgelegt. Das Gutachten von Professor Dr. Heldrich befaßt sich aus rechtswissenschaftlicher Sicht mit der Zulässigkeit der Text- und Bildberichterstattung über prominente Persönlichkeiten. Das Gutachten von Professor Dr. Langenbucher und Dr. Geretschlaeger befaßt sich aus kommunikationswissenschaftlicher Sicht mit der gesellschaftlichen Notwendigkeit einer weitreichenden, die Unterhaltungsfunktion einschließenden Pressefreiheit.
IV.
64

In der mündlichen Verhandlung haben sich die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin und der Beklagten des Ausgangsverfahrens geäußert.
B.
65

Die Verfassungsbeschwerde ist zum Teil begründet.
I.
66

Die angegriffenen Urteile berühren das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
67

1. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erstreckt sich auch auf Abbildungen einer Person durch Dritte.
68

a) Dem Grundrecht kommt die Aufgabe zu, Elemente der Persönlichkeit zu gewährleisten, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 54, 148 <153>; 99, 185 <193>). Die Notwendigkeit einer solchen lückenschließenden Gewährleistung besteht insbesondere im Blick auf neuartige Gefährdungen der Persönlichkeitsentfaltung, die meist in Begleitung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts auftreten (vgl. BVerfGE 54, 148 <153>; 65, 1 <41>). Die Zuordnung eines konkreten Rechtsschutzbegehrens zu den verschiedenen Aspekten des Persönlichkeitsrechts muß daher vor allem im Blick auf die Persönlichkeitsgefährdung erfolgen, die den konkreten Umständen des Anlaßfalls zu entnehmen ist.
69

b) Die Befugnis zur Veröffentlichung von Fotografien, die Personen in privaten oder alltäglichen Zusammenhängen abbilden, bemißt sich nach dem Recht am eigenen Bild und der Garantie der Privatsphäre, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht konkretisieren.
70

aa) Ein allgemeines und umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person enthält Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht. Soweit sie ein derartiges Recht aus früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entnehmen möchte (vgl. BVerfGE 35, 202 <220>; 54, 148 <155 f.>; 63, 131 <142>), liegt darin eine unzutreffende Verallgemeinerung des in Ansehung der konkreten Fälle formulierten Schutzgehalts der grundrechtlichen Gewährleistung. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach betont hat, gibt das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Einzelnen nicht den Anspruch, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder gesehen werden möchte (vgl. BVerfGE 82, 236 <269>; 97, 125 <149>; 97, 391 <403>; 99, 185 <194>). Ein derart weiter Schutz würde nicht nur das Schutzziel, Gefährdungen der Persönlichkeitsentfaltung zu vermeiden, übersteigen, sondern auch weit in die Freiheitssphäre Dritter hineinreichen.
71

Die Beschwerdeführerin bemängelt auch gar nicht die Darstellungsweise ihrer Person auf den umstrittenen Fotos, die die Zivilgerichte durchweg als vorteilhaft angesehen haben. Ihr geht es vielmehr um die Frage, ob überhaupt Bilder von ihr gemacht und veröffentlicht werden dürfen, wenn sie sich nicht in offizieller Funktion, sondern in privater Eigenschaft oder alltäglichen Zusammenhängen in der Öffentlichkeit bewegt. Die Antwort auf diese Frage ist denjenigen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu entnehmen, die das Recht am eigenen Bild und die Privatsphäre schützen.
72

bb) Das Recht am eigenen Bild (vgl. BVerfGE 34, 238 <246>; 35, 202 <220>; 87, 334 <340>; 97, 228 <268 f.>) gewährleistet dem Einzelnen Einfluß- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Fotografien oder Aufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Ob diese den Einzelnen in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen zeigen, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle. Das Schutzbedürfnis ergibt sich vielmehr - ähnlich wie beim Recht am eigenen Wort, in dessen Gefolge das Recht am eigenen Bild Eingang in die Verfassungsrechtsprechung gefunden hat (vgl. BVerfGE 34, 238 <246>) - vor allem aus der Möglichkeit, das Erscheinungsbild eines Menschen in einer bestimmten Situation von diesem abzulösen, datenmäßig zu fixieren und jederzeit vor einem unüberschaubaren Personenkreis zu reproduzieren. Diese Möglichkeit ist durch den Fortschritt der Aufnahmetechnik, der Abbildungen auch aus weiter Entfernung, jüngst sogar aus Satellitendistanz, und unter schlechten Lichtverhältnissen erlaubt, noch weiter gewachsen.
73

Mit Hilfe der Reproduktionstechnik lassen sich die Formen der Öffentlichkeit ändern, in denen der Einzelne erscheint. Insbesondere kann die überschaubare Öffentlichkeit, in der man sich bei normalem Auftreten bewegt, durch die Medienöffentlichkeit ersetzt werden. So unterscheidet sich etwa die Gerichtsöffentlichkeit durch das im Saal anwesende Publikum von der durch das Fernsehen hergestellten Medienöffentlichkeit, weil das Publikum selbst die Geschehnisse erlebt und seinerseits von den Verfahrensbeteiligten wahrgenommen und eingeschätzt werden kann (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1996, S. 581 <583>). Überdies kann sich mit dem Wechsel des Kontextes, in dem eine Abbildung reproduziert wird, auch der Sinngehalt der Bildaussagen ändern oder sogar absichtlich ändern lassen.
74

Unter den verschiedenen Schutzaspekten des Rechts am eigenen Bild erlangt hier allerdings nur derjenige Bedeutung, der die Herstellung bestimmter Fotos und ihre Überführung in eine größere Öffentlichkeit betrifft. Um manipulierte Fotos oder Verfälschungen durch eine Kontextveränderung, auf die der Schutz vor allem zielt, geht es nicht. Die Beschwerdeführerin legt im Gegenteil zugrunde, daß die streitgegenständlichen Fotos und der für ihren Aussagegehalt ebenfalls relevante Begleitartikel in zutreffender Weise Situationen aus ihrem Leben wiedergeben, und zwar so, wie sie auch anwesende Beobachter hätten wahrnehmen können. Sie möchte nur nicht, daß diese Situationen im Bild festgehalten und einer breiten Öffentlichkeit präsentiert werden, weil sie ihrer Meinung nach zu ihrer Privatsphäre gehören.
75

cc) Im Unterschied zum Recht am eigenen Bild bezieht sich der Schutz der Privatsphäre, der ebenfalls im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelt, nicht speziell auf Abbildungen, sondern ist thematisch und räumlich bestimmt. Er umfaßt zum einen Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern (BVerfGE 80, 367), bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten (BVerfGE 27, 344), im Bereich der Sexualität (BVerfGE 47, 46; 49, 286), bei sozial abweichendem Verhalten (BVerfGE 44, 353) oder bei Krankheiten (BVerfGE 32, 373) der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung anderer, wären die Auseinandersetzung mit sich selbst, die unbefangene Kommunikation unter Nahestehenden, die sexuelle Entfaltung oder die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe beeinträchtigt oder unmöglich, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt.
76

Zum anderen erstreckt sich der Schutz auf einen räumlichen Bereich, in dem der Einzelne zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann (vgl. BVerfGE 27, 1 <6>). Zwar bietet auch dieser Bereich Gelegenheit, sich in einer Weise zu verhalten, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist und deren Beobachtung oder Darstellung durch Außenstehende für den Betroffenen peinlich oder nachteilig wäre. Im Kern geht es aber um einen Raum, in dem er die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und damit der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, auch ohne daß er sich dort notwendig anders verhielte als in der Öffentlichkeit. Bestünden solche Rückzugsbereiche nicht mehr, könnte der Einzelne psychisch überfordert sein, weil er unausgesetzt darauf achten müßte, wie er auf andere wirkt und ob er sich richtig verhält. Ihm fehlten die Phasen des Alleinseins und Ausgleichs, die für die Persönlichkeitsentfaltung notwendig sind und ohne die sie nachhaltig beeinträchtigt würde.
77

Ein derartiges Schutzbedürfnis besteht auch bei Personen, die aufgrund ihres Ranges oder Ansehens, ihres Amtes oder Einflusses, ihrer Fähigkeiten oder Taten besondere öffentliche Beachtung finden. Wer, ob gewollt oder ungewollt, zur Person des öffentlichen Lebens geworden ist, verliert damit nicht sein Anrecht auf eine Privatsphäre, die den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleibt. Das gilt auch für demokratisch gewählte Amtsträger, die zwar für ihre Amtsführung öffentlich rechenschaftspflichtig sind und sich in diesem Umfang öffentliche Aufmerksamkeit gefallen lassen müssen, nicht aber für ihr Privatleben, sofern dieses die Amtsführung nicht berührt.
78

Der häusliche Bereich stellt anerkanntermaßen eine solche geschützte Sphäre dar. Wegen des Bezugs auf die Entfaltung der Persönlichkeit darf der Rückzugsbereich jedoch nicht von vornherein auf ihn begrenzt werden. Das gilt schon deshalb, weil die Funktionen, denen er dient, nur erfüllt werden, wenn er nicht an den Hausmauern oder Grundstücksgrenzen endet. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit wäre erheblich behindert, wenn der Einzelne nur im eigenen Haus der öffentlichen Neugier entgehen könnte. Die notwendige Erholung von einer durch Funktionszwänge und Medienpräsenz geprägten Öffentlichkeit ist vielfach nur in der Abgeschiedenheit einer natürlichen Umgebung, etwa an einem Ferienort, zu gewinnen. Deswegen muß der Einzelne grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich auch in der freien, gleichwohl abgeschiedenen Natur oder an Örtlichkeiten, die von der breiten Öffentlichkeit deutlich abgeschieden sind, in einer von öffentlicher Beobachtung freien Weise zu bewegen. Das gilt gerade gegenüber solchen Aufnahmetechniken, die die räumliche Abgeschiedenheit überwinden, ohne daß der Betroffene dies bemerken kann.
79

Wo die Grenzen der geschützten Privatsphäre außerhalb des Hauses verlaufen, läßt sich nicht generell und abstrakt festlegen. Sie können vielmehr nur aufgrund der jeweiligen Beschaffenheit des Ortes bestimmt werden, den der Betroffene aufsucht. Ausschlaggebend ist, ob der Einzelne eine Situation vorfindet oder schafft, in der er begründetermaßen und somit auch für Dritte erkennbar davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein.
80

Ob die Voraussetzungen der Abgeschiedenheit erfüllt sind, läßt sich nur situativ beurteilen. Der Einzelne kann sich an ein und demselben Ort zu Zeiten mit gutem Grund unbeobachtet fühlen, zu anderen Zeiten nicht. Auch ist der Aufenthalt in umschlossenen Räumen keineswegs immer mit Abgeschiedenheit gleichzusetzen. Da es um die Frage geht, ob der Einzelne begründetermaßen erwarten darf, unbeobachtet zu sein, oder aber Plätze aufgesucht hat, wo er sich unter den Augen der Öffentlichkeit bewegt, kann es auch in umschlossenen Räumen an der Abgeschiedenheit fehlen, die Voraussetzung für den Privatsphärenschutz außerhalb der eigenen Häuslichkeit ist.
81

Plätzen, an denen sich der Einzelne unter vielen Menschen befindet, fehlt es von vornherein an den Voraussetzungen des Privatsphärenschutzes im Sinn von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Sie können das Rückzugsbedürfnis nicht erfüllen und rechtfertigen deswegen auch nicht den grundrechtlichen Schutz, den dieses Bedürfnis aus Gründen der Persönlichkeitsentfaltung verdient. Der Einzelne kann solche Orte auch nicht etwa durch ein Verhalten, das typischerweise nicht öffentlich zur Schau gestellt würde, in seine Privatsphäre umdefinieren. Nicht sein Verhalten, ob allein oder mit anderen, konstituiert die Privatsphäre, sondern die objektive Gegebenheit der Örtlichkeit zur fraglichen Zeit. Verhält er sich daher an Orten, die nicht die Merkmale der Abgeschiedenheit aufweisen, so, als stünde er nicht unter Beobachtung, hebt er das Schutzbedürfnis für Verhaltensweisen, die an sich die Öffentlichkeit nichts angehen, selbst auf.
82

Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt ferner, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, daß bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden, etwa indem er Exklusivverträge über die Berichterstattung aus seiner Privatsphäre abschließt. Der verfassungsrechtliche Privatsphärenschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet. Zwar ist niemand an einer solchen Öffnung privater Bereiche gehindert. Er kann sich dann aber nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutz berufen. Die Erwartung, daß die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muß daher situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden. Das gilt auch für den Fall, daß der Entschluß, die Berichterstattung über bestimmte Vorgänge der eigenen Privatsphäre zu gestatten oder hinzunehmen, rückgängig gemacht wird.
83

dd) Was der Privatsphärenschutz für den familiären Umgang zwischen Eltern und Kindern bedeutet, hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden. Es ist aber anerkannt, daß Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen (vgl. BVerfGE 24, 119 <144>; 57, 361 <383>). Dieses Schutzbedürfnis besteht auch hinsichtlich der Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgehen. Deren Persönlichkeitsentfaltung kann dadurch empfindlicher gestört werden als diejenige von Erwachsenen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muß deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen.
84

Für die kindliche Persönlichkeitsentwicklung sind in erster Linie die Eltern verantwortlich. Soweit die Erziehung von ungestörten Beziehungen zu den Kindern abhängt, wirkt sich der besondere Grundrechtsschutz der Kinder nicht lediglich reflexartig zugunsten des Vaters und der Mutter aus (vgl. auch BVerfGE 76, 1 <44 ff.>; 80, 81 <91 f.>). Vielmehr fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, der den Staat verpflichtet, die Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind und zu denen insbesondere die elterliche Fürsorge gehört (vgl. BVerfGE 56, 363 <384>; 57, 361 <382 f.>; 80, 81 <90 ff.>).
85

Wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG im einzelnen auswirkt, läßt sich nicht generell und abstrakt bestimmen. Zwar wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewußt der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen. Insoweit liefern sie sich den Bedingungen öffentlicher Auftritte aus. Im übrigen kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer Eltern-Kind-Beziehungen grundsätzlich aber auch dort eingreifen, wo es an den Voraussetzungen der örtlichen Abgeschiedenheit fehlt.
86

2. Die Beschwerdeführerin wird durch die angegriffenen Entscheidungen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Da die Abbildungen den Schutz dieses Grundrechts genießen, beschneidet die gerichtliche Feststellung, daß sie gegen ihren Willen veröffentlicht werden dürfen, den Schutz, auf dessen Beachtung durch die Gerichte sie auch in privatrechtlichen Streitigkeiten Anspruch hat (vgl. BVerfGE 7, 198 <207>).
II.
87

Die angegriffenen Urteile werden den Anforderungen von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht in vollem Umfang gerecht.
88

1. Die Vorschriften der §§ 22 und 23 KUG, auf die die Zivilgerichte ihre Entscheidungen gestützt haben, sind allerdings mit dem Grundgesetz vereinbar.
89

Gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Dazu zählen auch die Vorschriften über die Veröffentlichung fotografischer Abbildungen von Personen in §§ 22 und 23 KUG. Die Regelung geht auf einen anstoßerregenden Vorfall (Aufnahmen Bismarcks auf dem Totenbett, vgl. RGZ 45, 170) und die daran anschließende rechtspolitische Diskussion (vgl. Verhandlungen des 27. DJT, 1904, 4. Band, S. 27 ff.) zurück und sucht einen angemessenen Ausgleich zwischen der Achtung der Persönlichkeit und den Informationsinteressen der Allgemeinheit herzustellen (vgl. Verhandlungen des Reichstages, 11. Legislaturperiode, II. Session, 1. Sessionsabschnitt 1905/1906, Nr. 30, S. 1526 <1540 f.>).
90

Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Von diesem Grundsatz nimmt § 23 Abs. 1 KUG unter anderem Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte aus (Nr. 1). Dies gilt gemäß § 23 Abs. 2 KUG jedoch nicht für eine Verbreitung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Mit diesem abgestuften Schutzkonzept trägt die Regelung sowohl dem Schutzbedürfnis der abgebildeten Person als auch den Informationswünschen der Öffentlichkeit und den Interessen der Medien, die diese Wünsche befriedigen, ausreichend Rechnung. Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits früher festgestellt (vgl. BVerfGE 35, 202 <224 f.>).
91

Die Auffassung der Beklagten, die Regelung verstoße gegen die Pressefreiheit, weil sie auf ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt hinauslaufe, gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung. An einem solchen Verbot fehlt es schon deswegen, weil die Normen lediglich unterschiedliche rechtlich geschützte Interessen Privater ausgleichen. Dabei bevorzugt die Regelung den Persönlichkeitsschutz auch nicht einseitig. Zwar trägt sie auf der ersten und der dritten Stufe (§ 22 Satz 1 und § 23 Abs. 2 KUG) vor allem dem Schutzbedürfnis der abgebildeten Person Rechnung. Doch kommen auf der zweiten Stufe (§ 23 Abs. 1 KUG) die Belange der Pressefreiheit und der hinter dieser stehenden Meinungsbildungsfreiheit ausreichend zur Geltung. Desgleichen bietet sie mit ihren offenen Formulierungen für eine grundrechtskonforme Auslegung und Anwendung ausreichend Raum.
92

2. Auslegung und Anwendung der Vorschriften genügen dagegen nicht durchweg den grundrechtlichen Anforderungen.
93

a) Die Auslegung und Anwendung verfassungsmäßiger Vorschriften des Zivilrechts ist Sache der Zivilgerichte. Sie müssen dabei aber Bedeutung und Tragweite der von ihren Entscheidungen berührten Grundrechte beachten, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; stRspr). Dazu bedarf es einer Abwägung zwischen den widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgütern, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen ist und die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfGE 99, 185 <196>; stRspr). Da der Rechtsstreit aber ungeachtet des grundrechtlichen Einflusses ein privatrechtlicher bleibt und seine Lösung in dem - grundrechtsgeleitet interpretierten - Privatrecht findet, ist das Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt nachzuprüfen, ob die Zivilgerichte den Grundrechtseinfluß ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Dagegen ist es nicht seine Sache, den Zivilgerichten vorzugeben, wie sie den Streitfall im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl. BVerfGE 94, 1 <9 f.>).
94

Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung der angegriffenen Entscheidungen führt, liegt nur dann vor, wenn übersehen worden ist, daß bei Auslegung und Anwendung der verfassungsmäßigen Vorschriften des Privatrechts Grundrechte zu beachten waren; wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist, so daß darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet (vgl. BVerfGE 95, 28 <37>; 97, 391 <401>), und die Entscheidung auf diesem Fehler beruht.
95

b) Im vorliegenden Fall ist bei der Auslegung und Anwendung von §§ 22, 23 KUG nicht nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sondern auch die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Pressefreiheit zu berücksichtigen, die ebenfalls von diesen Vorschriften berührt wird.
96

Im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit steht das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen (vgl. BVerfGE 20, 162 <174 ff.>; 52, 283 <296>; 66, 116 <133>; 80, 124 <133 f.>; 95, 28 <35>). Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Auf bestimmte Illustrationsgegenstände beschränkt sich der Schutz nicht. Er umfaßt auch die Abbildung von Personen. Von der Eigenart oder dem Niveau des Presseerzeugnisses oder der Berichterstattung im einzelnen hängt der Schutz nicht ab (vgl. BVerfGE 34, 269 <283>; 50, 234 <240>). Jede Unterscheidung dieser Art liefe am Ende auf eine Bewertung und Lenkung durch staatliche Stellen hinaus, die dem Wesen dieses Grundrechts gerade widersprechen würde (BVerfGE 35, 202 <222>).
97

Die Pressefreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295 <319>). Diese kann nur unter den Bedingungen einer freien Berichterstattung gelingen, der bestimmte Gegenstände oder Darbietungsweisen weder vorgegeben noch entzogen sind. Insbesondere ist die Meinungsbildung nicht auf den politischen Bereich beschränkt. Zwar kommt ihr dort im Interesse einer funktionierenden Demokratie besondere Bedeutung zu. Doch ist die politische Meinungsbildung in einen umfassenden, vielfach verflochtenen Kommunikationsprozeß eingebettet, der weder unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Entfaltung noch dem der demokratischen Herrschaft in relevante und irrelevante Zonen aufgespalten werden kann (vgl. BVerfGE 97, 228 <257>). Die Presse muß nach publizistischen Kriterien entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht.
98

Daß die Presse eine meinungsbildende Funktion zu erfüllen hat, schließt die Unterhaltung nicht aus der verfassungsrechtlichen Funktionsgewährleistung aus. Meinungsbildung und Unterhaltung sind keine Gegensätze. Auch in unterhaltenden Beiträgen findet Meinungsbildung statt. Sie können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen oder beeinflussen als ausschließlich sachbezogene Informationen. Zudem läßt sich im Medienwesen eine wachsende Tendenz beobachten, die Trennung von Information und Unterhaltung sowohl hinsichtlich eines Presseerzeugnisses insgesamt als auch in den einzelnen Beiträgen aufzuheben und Information in unterhaltender Form zu verbreiten oder mit Unterhaltung zu vermengen ("Infotainment"). Viele Leser beziehen folglich die ihnen wichtig oder interessant erscheinenden Informationen gerade aus unterhaltenden Beiträgen (vgl. Berg/Kiefer <Hrsg.>, Massenkommunikation, Band V, 1996).
99

Aber auch der bloßen Unterhaltung kann der Bezug zur Meinungsbildung nicht von vornherein abgesprochen werden. Es wäre einseitig anzunehmen, Unterhaltung befriedige lediglich Wünsche nach Zerstreuung und Entspannung, nach Wirklichkeitsflucht und Ablenkung. Sie kann auch Realitätsbilder vermitteln und stellt Gesprächsgegenstände zur Verfügung, an die sich Diskussionsprozesse und Integrationsvorgänge anschließen können, die sich auf Lebenseinstellungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster beziehen, und erfüllt insofern wichtige gesellschaftliche Funktionen (vgl. BVerfGE 97, 228 <257>, ferner Pürer/Raabe, Medien in Deutschland, Band 1, 2. Aufl. 1996, S. 309 f.). Unterhaltung in der Presse ist aus diesem Grund, gemessen an dem Schutzziel der Pressefreiheit, nicht unbeachtlich oder gar wertlos und deswegen ebenfalls in den Grundrechtsschutz einbezogen (vgl. BVerfGE 35, 202 <222>).
100

Das gilt auch für die Berichterstattung über Personen. Personalisierung bildet ein wichtiges publizistisches Mittel zur Erregung von Aufmerksamkeit. Sie weckt vielfach erst das Interesse an Problemen und begründet den Wunsch nach Sachinformationen. Auch Anteilnahme an Ereignissen und Zuständen wird meist durch Personalisierung vermittelt. Prominente Personen stehen überdies für bestimmte Wertvorstellungen und Lebenshaltungen. Vielen bieten sie deshalb Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen. Sie werden zu Kristallisationspunkten für Zustimmung oder Ablehnung und erfüllen Leitbild- oder Kontrastfunktionen. Darin hat das öffentliche Interesse an den verschiedensten Lebensbezügen solcher Personen seinen Grund.
101

Für Personen des politischen Lebens ist ein derartiges Interesse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt worden. Es läßt sich aber auch für andere Personen des öffentlichen Lebens nicht grundsätzlich bestreiten. Insofern entspricht die nicht auf bestimmte Funktionen oder Ereignisse begrenzte Darstellung von Personen den Aufgaben der Presse und fällt daher ebenfalls in den Schutzbereich der Pressefreiheit. Erst bei der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten kann es darauf ankommen, ob Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, ernsthaft und sachbezogen erörtert oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden (vgl. BVerfGE 34, 269 <283>).
102

c) Das Urteil des Bundesgerichtshofs hält der verfassungsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis überwiegend stand.
103

aa) Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, daß der Bundesgerichtshof die Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nach dem Maßstab des Informationsinteresses der Allgemeinheit bestimmt und aufgrund dessen Veröffentlichungen von Abbildungen der Beschwerdeführerin auch außerhalb ihrer repräsentativen Funktion im Fürstentum Monaco als zulässig angesehen hat.
104

§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG stellt die Veröffentlichung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG frei. Die Vorschrift nimmt nach der gesetzgeberischen Intention (vgl. Verhandlungen des Reichstages, a.a.O., S. 1540 f.) und nach Sinn und Zweck der Regelung auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit Rücksicht. Die Belange der Öffentlichkeit sind daher gerade bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals zu beachten. Denn Abbildungen von Personen, denen die zeitgeschichtliche Bedeutung abgesprochen wird, dürfen der Öffentlichkeit nicht frei, sondern nur mit Einwilligung der Betroffenen zugänglich gemacht werden. Das weitere dem Grundrechtseinfluß offen stehende Tatbestandsmerkmal des "berechtigten Interesses" in § 23 Abs. 2 KUG bezieht sich von vornherein nur auf Personen von zeitgeschichtlicher Bedeutung und kann folglich die Belange der Pressefreiheit nicht mehr ausreichend aufnehmen, wenn diese zuvor bei der Abgrenzung des Personenkreises außer acht gelassen worden sind.
105

Es trägt der Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit Rechnung, ohne den Persönlichkeitsschutz unverhältnismäßig zu beschneiden, daß der Begriff der Zeitgeschichte in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht nach Maßgabe einer richterlichen Inhaltsbestimmung etwa allein Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung erfaßt, sondern vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt wird (vgl. bereits RGZ 125, 80 <82>). Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, daß die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und daß sich im Meinungsbildungsprozeß herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist. Unterhaltende Beiträge sind davon, wie dargelegt, nicht ausgenommen.
106

Nicht zu beanstanden ist ferner, daß der Bundesgerichtshof dem "Bereich der Zeitgeschichte" gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch Bildnisse von Personen zuordnet, die das öffentliche Interesse nicht punktuell durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis auf sich gezogen haben, sondern unabhängig von einzelnen Ereignissen aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit finden. Dabei fällt auch die gesteigerte Bedeutung ins Gewicht, die der Bildberichterstattung im Vergleich zur Entstehungszeit des Kunsturhebergesetzes heute zukommt. Der in diesem Zusammenhang in Judikatur und Literatur regelmäßig verwandte Begriff einer "absoluten Person der Zeitgeschichte" ergibt sich zwar weder zwingend aus dem Gesetz noch aus der Verfassung. Mit dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof als abgekürzte Ausdrucksweise für Personen verstanden, deren Bild die Öffentlichkeit um der dargestellten Person willen der Beachtung wert findet, ist er aber verfassungsrechtlich unbedenklich, solange die einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen des Abgebildeten nicht unterbleibt.
107

Eine Beschränkung der einwilligungsfreien Veröffentlichung auf Bilder, die Personen von zeitgeschichtlicher Bedeutung bei der Ausübung der Funktion zeigen, die sie in der Gesellschaft wahrnehmen, verlangt das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht. Es kennzeichnet häufig gerade das öffentliche Interesse, welches solche Personen beanspruchen, daß es nicht nur der Funktionsausübung im engeren Sinn gilt. Vielmehr kann es sich wegen der herausgehobenen Funktion und der damit verbundenen Wirkung auch auf Informationen darüber erstrecken, wie sich diese Personen generell, also außerhalb ihrer jeweiligen Funktion, in der Öffentlichkeit bewegen. Diese hat ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob solche Personen, die oft als Idol oder Vorbild gelten, funktionales und persönliches Verhalten überzeugend in Übereinstimmung bringen.
108

Eine Begrenzung der Bildveröffentlichungen auf die Funktion einer Person von zeitgeschichtlicher Bedeutung würde demgegenüber das öffentliche Interesse, welches solche Personen berechtigterweise wecken, unzureichend berücksichtigen und zudem eine selektive Darstellung begünstigen, die dem Publikum Beurteilungsmöglichkeiten vorenthielte, die es für Personen des gesellschaftlich-politischen Lebens wegen ihrer Leitbildfunktion und ihres Einflusses benötigt. Ein schrankenloser Zugriff auf Bilder von Personen der Zeitgeschichte wird der Presse dadurch nicht eröffnet. Vielmehr gibt § 23 Abs. 2 KUG den Gerichten ausreichend Möglichkeit, die Schutzanforderungen von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 35, 202 <225>).
109

bb) Im Grundsatz sind auch die Kriterien, die der Bundesgerichtshof in Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "berechtigten Interesses" in § 23 Abs. 2 KUG entwickelt hat, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
110

Nach dem angegriffenen Urteil setzt die schützenswerte Privatsphäre, die auch den sogenannten absoluten Personen der Zeitgeschichte zusteht, eine örtliche Abgeschiedenheit voraus, in die sich jemand zurückgezogen hat, um dort objektiv erkennbar für sich allein zu sein, und in der er sich im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhält, wie er es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde. Einen Verstoß gegen §§ 22, 23 KUG nimmt der Bundesgerichtshof an, wenn Bilder veröffentlicht werden, die von dem Betroffenen in einer solchen Situation heimlich oder unter Ausnutzung einer Überrumpelung aufgenommen worden sind.
111

Das Kriterium der örtlichen Abgeschiedenheit trägt einerseits dem Sinn des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung, dem Einzelnen auch eine Sphäre außerhalb seiner eigenen Häuslichkeit zu sichern, in der er sich nicht unter ständiger öffentlicher Beobachtung weiß und sein Verhalten deswegen nicht im Hinblick auf diese Beobachtung kontrollieren muß, sondern die Möglichkeit der Entspannung und des Zu-sich- selbst-Kommens findet. Andererseits engt es die Pressefreiheit nicht übermäßig ein, weil es das Alltags- und Privatleben von Personen der Zeitgeschichte der Bildberichterstattung nicht völlig entzieht, sondern dort, wo es sich in der Öffentlichkeit abspielt, auch der Abbildung zugänglich macht. Bei überragendem öffentlichen Informationsinteresse kann die Pressefreiheit nach dieser Rechtsprechung sogar dem Schutz der Privatsphäre vorgehen (vgl. BGH, JZ 1965, S. 411 <413>; OLG Hamburg, UFITA 1977, S. 252 <257>; OLG München, UFITA 1964, S. 322 <324>).
112

Der Bundesgerichtshof durfte auch dem Verhalten des Einzelnen in einer bestimmten Situation Indizwirkung dafür beimessen, daß er sich erkennbar in einer Sphäre der Abgeschiedenheit befindet. Allerdings setzt der Schutz vor Abbildungen in dieser Sphäre nicht erst dann ein, wenn der Betroffene dort ein Verhalten an den Tag legt, das er unter den Augen der Öffentlichkeit vermeiden würde. Die örtliche Abgeschiedenheit vermag ihre Schutzfunktion für die Persönlichkeitsentfaltung vielmehr nur dann zu erfüllen, wenn sie dem Einzelnen ohne Rücksicht auf sein jeweiliges Verhalten einen Raum der Entspannung sichert, in dem er nicht ständig die Anwesenheit von Fotografen oder Kameraleuten zu gewärtigen hat. Doch kommt es darauf im vorliegenden Fall nicht an, weil es nach den Feststellungen, von denen der Bundesgerichtshof ausgegangen ist, schon an der ersten Bedingung für den Privatsphärenschutz fehlt.
113

Schließlich läßt es sich verfassungsrechtlich nicht beanstanden, daß bei der Abwägung zwischen öffentlichem Informationsinteresse und Privatsphärenschutz der Methode der Informationsgewinnung Bedeutung beigemessen wird (vgl. BVerfGE 66, 116 <136>). Ob allein durch heimliche oder überrumpelnde Aufnahmen die außerhäusliche Privatsphäre verletzt werden kann, begegnet indes Zweifeln. Angesichts der Funktion, die diese Sphäre von Verfassungs wegen erfüllen soll, und angesichts des Umstands, daß einem Bild oft nicht angesehen werden kann, ob es heimlich oder überrumpelnd aufgenommen worden ist, kann ein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre jedenfalls nicht nur beim Vorliegen dieser Merkmale angenommen werden. Da der Bundesgerichtshof für die umstrittenen Fotografien aber bereits das Vorhandensein einer Sphäre der Abgeschiedenheit verneint hat, berühren die Zweifel das Ergebnis seiner Entscheidung insoweit nicht.
114

cc) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen sind dagegen nicht erfüllt, soweit die angegriffenen Entscheidungen dem Umstand keine Beachtung geschenkt haben, daß die persönlichkeitsrechtliche Schutzposition der Beschwerdeführerin im Fall des familiären Umgangs mit ihren Kindern durch Art. 6 GG verstärkt wird.
115

dd) Im einzelnen ergibt sich daraus für die verschiedenen Abbildungen folgendes:
116

Keinen Anlaß zur verfassungsgerichtlichen Beanstandung gibt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich derjenigen Abbildungen, die die Beschwerdeführerin beim Gang zum Markt, mit einer Leibwächterin auf dem Markt und mit einem Begleiter in einem gut besuchten Lokal zeigen. In den ersten beiden Fällen handelt es sich um unabgeschlossene, von der breiten Öffentlichkeit aufgesuchte Plätze. Im dritten Fall handelt es sich zwar um einen räumlich umgrenzten Bereich, in dem die Beschwerdeführerin aber unter den Augen der anwesenden Öffentlichkeit steht. Aus diesem Grund setzt sich der Bundesgerichtshof auch nicht in Widerspruch zu der Untersagung der Verbreitung von Fotos aus dem Gartenlokal, die zwar Gegenstand der angegriffenen Entscheidungen, nicht aber der Verfassungsbeschwerde ist. Der Platz, den die Beschwerdeführerin dort mit ihrem Begleiter einnahm, wies alle Merkmale der Abgeschiedenheit auf. Der Umstand, daß die Fotografien offensichtlich aus weiter Ferne aufgenommen worden sind, deutet zusätzlich darauf hin, daß die Beschwerdeführerin davon ausgehen durfte, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein.
117

Die Entscheidung ist auch nicht zu beanstanden, soweit es um die Fotos geht, auf denen die Beschwerdeführerin allein gezeigt wird, wie sie reitet und Fahrrad fährt. Der Bundesgerichtshof hat sie ebenfalls auf der Grundlage seiner Anschauung nicht der Sphäre örtlicher Abgeschiedenheit, sondern der Öffentlichkeitssphäre zugerechnet. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Beschwerdeführerin selbst zählt die Bilder nur deswegen zur abgeschiedenen Privatsphäre, weil sie ihren Wunsch erkennen ließen, allein zu bleiben. Auf den bloßen Willen kommt es aber nach den dargelegten Kriterien nicht an.
118

Die drei Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern abgebildet ist, verlangen dagegen eine erneute Überprüfung unter den verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, die oben aufgezeigt worden sind. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Überprüfung anhand dieser Maßgaben bezüglich einzelner oder aller Bilder zu einem anderen Ergebnis führt. Insoweit ist das Urteil des Bundesgerichtshofs daher aufzuheben und der Fall zur erneuten Entscheidung an ihn zurückzuverweisen.
119

d) Für die angegriffenen Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts folgt der Grundrechtsverstoß bereits daraus, daß diese die von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre - allerdings im Einklang mit der seinerzeitigen Rechtsprechung - auf den häuslichen Bereich beschränkt haben. Einer Aufhebung der Entscheidungen bedarf es gleichwohl nicht, weil der Verstoß insoweit vom Bundesgerichtshof geheilt worden ist und die Sache im übrigen an ihn zurückverwiesen wird.
III.
120

Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.

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Caroline-Urteil (2008)

Beitragvon MARS » So 19. Mai 2013, 21:11

BVerfG - Urteil v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07


L e i t s a t z

zum Beschluss des Ersten Senats vom 26. Februar 2008

- 1 BvR 1602/07 -

- 1 BvR 1606/07 -

- 1 BvR 1626/07 -

Zur Reichweite des Grundrechts auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gegen Abbildungen von Prominenten im Kontext unterhaltender Medienberichte über deren Privat- und Alltagsleben


BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1602/07 -
- 1 BvR 1606/07 -
- 1 BvR 1626/07 -
Bundesadler
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden

1. der E... GmbH & Co. KG,

- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Thomas von Plehwe,
Arndtstraße 4, 76199 Karlsruhe -

gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 -,
b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Juli 2005 - 324 O 873/04 -


- 1 BvR 1602/07 -,

2. der K... GmbH & Cie.,
vertreten durch die Geschäftsführer

- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dirk Knop,
in Sozietät Rechtsanwälte Werner & Knop,
Ortenberger Straße 47, 77654 Offenburg -

gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2007 - VI ZR 52/06 -,
b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juni 2005 - 324 O 869/04 -


- 1 BvR 1606/07 -,

3. der Frau C...

- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prinz, Neidhardt, Engelschall,
Tesdorpfstraße 16, 20148 Hamburg -

gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 -,
b) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2006 - 7 U 88/05 -


- 1 BvR 1626/07 -


hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter

Präsident Papier,
Hohmann-Dennhardt,
Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Kirchhof


am 26. Februar 2008 beschlossen:


Die Verfassungsbeschwerdeverfahren werden verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1 und 3 werden zurückgewiesen.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2007 - VI ZR 52/06 - und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juni 2005 - 324 O 869/04 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 2 in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Das Urteil des Bundesgerichtshofs wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin zu 2 ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.


Gründe:
A.
1

Die Verfassungsbeschwerden haben die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen zum Gegenstand.
2

Die Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerden betreffen zivilrechtliche Klagen der Beschwerdeführerin zu 3) auf Unterlassung einer Bildberichterstattung. Die Klagen wurden anhängig gemacht, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - im Folgenden auch: Gerichtshof - mit Urteil der 3. Sektion vom 24. Juni 2004 (Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Deutschland, Reports and Decisions 2004-VI, S. 1 ff.; inoffizielle Übersetzungen in die deutsche Sprache veröffentlicht in EuGRZ 2004, S. 404 ff. und ÖJZ 2005, S. 588 ff.) festgestellt hatte, die Bundesrepublik Deutschland habe ihre Verpflichtungen aus Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) dadurch verletzt, dass die deutschen Gerichte in mehreren früheren Entscheidungen zur Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über die nunmehrige Beschwerdeführerin zu 3) einen Schutz gegen die Verbreitung solcher Abbildungen versagt hatten. Gegenstand der Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin vor dem Gerichtshof war insbesondere eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 131, 332), gegen die sich die Beschwerdeführerin zu 3) seinerzeit mit einer Verfassungsbeschwerde gewandt hatte. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte dieser Verfassungsbeschwerde mit Urteil vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361) nur in einem für die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht mehr bedeutsam gewordenen Teil stattgegeben.
I.
3

Die Beschwerdeverfahren 1 BvR 1602/07 und 1 BvR 1626/07
4

1. Die Beschwerdeführerin zu 3) ist eine Tochter des mittlerweile verstorbenen Fürsten Rainier von Monaco und mit Prinz Ernst August von Hannover verheiratet. Die Ausgangsverfahren hatten eine Bildberichterstattung aus dem Privat- und Alltagsleben der Beschwerdeführerin zu 3) und ihres Ehemanns außerhalb der Wahrnehmung einer offiziellen Funktion zum Gegenstand.
5

a) Die Beschwerdeführerin zu 1) verlegt die Wochenzeitschrift „Frau im Spiegel“. In der Ausgabe Nr. 9/02 vom 20. Februar 2002 berichtete die Zeitschrift unter dem Titel „Fürst Rainier - Nicht allein zu Haus“, der Vater der Beschwerdeführerin zu 3) und regierende Fürst des Staates Monaco sei erkrankt und seit einigen Wochen nicht mehr bei öffentlichen Anlässen in Erscheinung getreten. Sodann heißt es in dem Artikel:
6

Im Land herrscht große Sorge. Und bei seinen Kindern. Prinz Albert (zur Zeit als Olympia-Teilnehmer in Salt Lake City), Prinzessin Caroline (im St.-Moritz-Urlaub mit Prinz Ernst August von Hannover) und Prinzessin Stephanie wechseln sich in der Betreuung des Vaters ab. Er soll nicht allein sein, wenn es ihm nicht gut geht. Nicht ohne die Liebe seiner Kinder.
7

Dem Artikel war unter anderem ein Lichtbild beigegeben, das die Beschwerdeführerin zu 3) zusammen mit ihrem Ehemann auf einer Straße in dem schweizerischen Wintersportort St. Moritz zeigt.
8

In der Ausgabe Nr. 9/03 derselben Zeitschrift vom 20. Februar 2003 wurde unter dem Titel „St. Moritz - Königliches Schneevergnügen“ über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu 3) und anderer bekannter Mitglieder europäischer Adelshäuser in diesem Wintersportort berichtet. Dem Artikel war unter anderem ein Lichtbild beigegeben, das die Beschwerdeführerin zu 3) zusammen mit ihrem Ehemann auf einer dortigen Straße zeigt. Die Bildunterschrift führt aus, dass die Beschwerdeführerin zu 3) zusammen mit ihrem Ehemann „die Sonne und den Schnee“ genieße.
9

In der Ausgabe Nr. 12/04 vom 11. März 2004 berichtete diese Zeitschrift unter der Überschrift „Prinzessin Caroline - Ganz Monaco wartet auf sie“, es stehe zu erwarten, dass die seit längerem nicht mehr in der Öffentlichkeit aufgetretene Beschwerdeführerin zu 3) auf dem alljährlich in Monaco stattfindenden Rosenball erscheinen werde. Ein dem Artikel beigegebenes Lichtbild, das einen Auftritt der Beschwerdeführerin zu 3) bei diesem gesellschaftlichen Ereignis in den Vorjahren zeigt, ließ diese unbeanstandet. Ihre Klage vor den Fachgerichten war allein gegen ein weiteres Lichtbild gerichtet. Auf diesem wird sie gemeinsam mit ihrem Ehemann in einem Sessellift gezeigt; untertitelt ist das Bild mit „Gemütliches Plaudern im Sessellift“. Der beigegebene Artikel teilte mit, die Beschwerdeführerin zu 3) weile derzeit zusammen mit ihrem Ehemann in Zürs, wo auch das Lichtbild aufgenommen worden sei. Sie habe sich zur Feier des Geburtstags ihres Ehemanns nach St. Moritz begeben.
10

b) Die Beschwerdeführerin zu 3) nahm die Beschwerdeführerin zu 1) auf Unterlassung dieser Bildberichterstattung in Anspruch.
11

aa) Das Landgericht verbot der Beschwerdeführerin zu 1) eine erneute Veröffentlichung der beanstandeten Lichtbilder. Die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den einer Veröffentlichung entgegenstehenden Belangen falle zugunsten der Beschwerdeführerin zu 3) aus. Diese könne nach der im Range einfachen Bundesrechts stehenden Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 grundsätzlich Schutz vor Verbreitung von Abbildungen beanspruchen, auf denen sie allein zur Befriedigung der Neugier und des Unterhaltungsbedürfnisses des Publikums in ihrem Privat- und Alltagsleben dargestellt werde. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts habe in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2004 (BVerfGE 111, 307) den Fachgerichten die Aufgabe zugewiesen, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs in das durch eine differenzierte Kasuistik ausgeformte deutsche Teilrechtssystem einzupassen, sofern die Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften hierfür Raum lasse und verfassungsrechtliche Gebote nicht entgegenstünden.
12

Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dem von Art. 8 Abs. 1 EMRK gebotenen Schutz der Privatsphäre lasse sich hieran gemessen in das Gefüge der von unbestimmten Rechtsbegriffen gekennzeichneten Regelungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie nach § 23 Abs. 2 KUG und Art. 8 Abs. 1 EMRK einpassen. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361) den verfassungsrechtlich verbürgten Privatsphärenschutz bislang enger gezogen, als dies der Auffassung des Gerichtshofs entspreche. Jedoch bleibe es Sache der Fachgerichte, die Grenzen des Persönlichkeitsrechts als eines grundrechtlich abgesicherten Bestandteils des privatrechtlichen Deliktsrechts auch dort für den Einzelfall zu bestimmen, wo das Bundesverfassungsgericht zu den hierbei zu beachtenden verfassungsrechtlichen Anforderungen Stellung genommen habe. Die Beschwerdeführerin zu 3) könne sich auf ein nach § 23 Abs. 2 KUG berechtigtes Interesse an dem Schutz ihrer Privatsphäre berufen. Die von Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleistete Presse- und Informationsfreiheit überwiege dieses Interesse der Beschwerdeführerin zu 3) nicht.
13

Dies gelte auch, wenn berücksichtigt werde, dass die Presse mit der Vermittlung von Informationen und Ideen zu allen Fragen von öffentlichem Interesse eine wesentliche Aufgabe in der demokratischen Gesellschaft wahrnehme und hierfür auch die Verbreitung von Fotoaufnahmen zulässig sei. Zwar habe jedenfalls die Berichterstattung über eine Erkrankung des Vaters der Beschwerdeführerin zu 3) und ihren bevorstehenden Auftritt auf einem Ball in Monaco bei dem gebotenen weiten Verständnis ein Ereignis der Zeitgeschichte zum Gegenstand gehabt. Zudem komme das beiderseitige Verhältnis zweier für das öffentliche Leben nicht gänzlich unbedeutender Personen zum Ausdruck, wenn dazu berichtet werde, dass sich die Beschwerdeführerin zu 3) während der Erkrankung ihres Vaters zeitweise im Urlaub befunden habe. Gleichwohl stehe der Veröffentlichung ein nach § 23 Abs. 2 KUG berechtigtes und überwiegendes Interesse der Beschwerdeführerin zu 3) an dem Schutz ihrer Privatsphäre entgegen. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liege eine grundsätzlich erhebliche Beeinträchtigung der persönlichkeitsrechtlichen Belange auch in der Anfertigung von Fotoaufnahmen, auf denen eine prominente Person außerhalb einer örtlichen Abgeschiedenheit bei alltäglichen Vorgängen wie etwa einem Gang über die Straße dargestellt werde. Ein zur Rechtfertigung dieses Eingriffs zureichendes Informationsinteresse werde von der Berichterstattung nicht verfolgt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 3) nehme keine politischen Funktionen wahr und auch die Beschwerdeführerin zu 3) sei einzig über ihr Verwandtschaftsverhältnis als Tochter mit dem Staatsoberhaupt eines Landes von zudem nur geringer weltpolitischer Bedeutung verbunden. Würde eine Erkrankung ihres Vaters gleichwohl für eine Verbreitung visueller Darstellungen der Beschwerdeführerin zu 3) genügen, so stünde dies mit dem von dem Urteil des Gerichtshofs geforderten wirksamen Schutz prominenter Personen vor Dauerbelästigung durch Fotoreporter nicht mehr im Einklang. Eine unverhältnismäßige Beschränkung der Berichterstattungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin zu 1) liege darin nicht. Die Beschwerdeführerin zu 1) habe selbst nicht aufzuzeigen vermocht, welches über die Befriedigung bloßer Neugier der Leserschaft hinausweisende Interesse mit der beanstandeten Berichterstattung bedient worden sei.
14

Gleichfalls sei nicht ersichtlich, welches die Belange der Beschwerdeführerin zu 3) überwiegende Informationsinteresse mit der Verbreitung eines Bildes befriedigt worden sei, das diese im Winterurlaub zeige. Sehe man in einem Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu 3) in St. Moritz mit Rücksicht auf ihren Status als sogenannte absolute Person der Zeitgeschichte ein Ereignis der Zeitgeschichte, so könne die Beschwerdeführerin zu 3) gleichwohl jedenfalls Unterlassung einer Verbreitung solcher Aufnahmen beanspruchen, auf denen sie mit ihrem Ehemann in einem privaten Urlaub gezeigt werde.
15

Unzulässig sei auch die Veröffentlichung des Lichtbilds aus Anlass der Berichterstattung über einen bevorstehenden Auftritt der Beschwerdeführerin zu 3) auf einem Gesellschaftsball in Monaco. Die Beschwerdeführerin zu 3) werde auf diesem Lichtbild zusammen mit ihrem Ehemann in einem Sessellift gezeigt. Zwar möge in ihrem bevorstehenden Auftritt bei einem gesellschaftlich bedeutenden Ball ein Ereignis der Zeitgeschichte liegen. Jedoch stehe das verwendete Lichtbild nicht in der erforderlichen Weise in Zusammenhang mit diesem Gegenstand der Wortberichterstattung, sondern betreffe ein anderes Geschehen.
16

bb) Das Oberlandesgericht hob auf die Berufung der Beschwerdeführerin zu 1) die Entscheidung des Landgerichts auf und wies die Klage der Beschwerdeführerin zu 3) ab. Der von Art. 8 Abs. 1 EMRK geforderte Schutz der Privatsphäre trete hinter den Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in dem ihm in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugewiesenen Umfang zurück. Das Berufungsgericht sei nach § 31 Abs. 1 BVerfGG an die tragenden Erwägungen des Urteils des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361) gebunden.
17

cc) Mit seinem Revisionsurteil (BGHZ 171, 275) billigte der Bundesgerichtshof durch Zurückweisung der Revision der Beschwerdeführerin zu 3), dass das Berufungsgericht die Klage der Beschwerdeführerin zu 3) abgewiesen hatte, soweit sie gegen die Veröffentlichung eines Lichtbilds aus Anlass eines Berichts über eine Erkrankung ihres Vaters gerichtet war. Hinsichtlich der beiden verbleibenden Lichtbilder hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und stellte durch Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin zu 1) das von dem Landgericht verhängte Verbot wieder her.
18

Über die Zuordnung einer Abbildung zu dem in § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG genannten Bereich der Zeitgeschichte sei auch dann, wenn außerhalb einer örtlichen Abgeschiedenheit gewonnene Abbildungen einer der Öffentlichkeit bekannten Person wie der Beschwerdeführerin zu 3) verbreitet würden, im Wege einer Abwägung zwischen den von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Belangen des Abgebildeten und den von Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 5 GG gewährleisteten Informationsinteressen der Öffentlichkeit zu entscheiden. Damit der Presse in den gesetzlichen Grenzen ein ausreichender Spielraum belassen bleibe, um nach publizistischen Kriterien darüber zu entscheiden, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse sei, müsse der Begriff der Zeitgeschichte von dem Interesse der Öffentlichkeit her in einer Weise bestimmt werden, die alle Fragen allgemeinen gesellschaftlichen Interesses einschließe. Unterhaltende Beiträge seien hiervon nicht ausgenommen. Auch in ihnen finde Meinungsbildung statt. Jedoch müsse die Presse hierbei den Schutz der Privatsphäre der betroffenen Personen berücksichtigen.
19

Bei der gebotenen Abwägung komme dem Informationswert der Berichterstattung besondere Bedeutung zu. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit sei, desto mehr trete das Schutzinteresse des Betroffenen hinter die Informationsbelange zurück. Umgekehrt wiege der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer dieser Informationswert für die Allgemeinheit wiege. Das Interesse der Leserschaft an bloßer Unterhaltung habe gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht und sei nicht schützenswert. Von diesen Grundsätzen sei auch bei einer Berichterstattung über Personen von hohem Bekanntheitsgrad auszugehen. Auch hier dürfe nicht außer Betracht bleiben, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit Sachgehalt beitrage, die über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgehe. Dies schließe es jedoch nicht aus, dass auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen für die Beurteilung des Informationswerts von Bedeutung werden könne. Auch sei im Interesse der meinungsbildenden Funktion der Presse ein weites Verständnis dessen geboten, was Informationswert besitze.
20

Eine diesen Grundsätzen folgende Interessenabwägung trage dem Schutz der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG ebenso Rechnung wie den Anforderungen, wie sie aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abzuleiten seien. Ihr stehe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch eine Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG des Urteils des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361) nicht entgegen. Zwar habe es das Bundesverfassungsgericht dort gebilligt, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 1995 (BGHZ 131, 332) den Schutz der Privatsphäre gegen unerwünschte Aufnahmen auf die Missachtung einer erkennbaren räumlichen Abgeschiedenheit beschränkt habe. Doch schließe dies nicht aus, bei der erforderlichen Interessenabwägung das Fehlen eines Informationswerts für die Öffentlichkeit gegenüber dem seinerzeitigen Urteil des Bundesgerichtshofs in stärkerem Umfang zu berücksichtigen.
21

Für die Ermittlung des Informationswerts einer visuellen Darstellung dürfe der Inhalt der beigegebenen Wortberichterstattung nicht unbeachtet bleiben. Hieran gemessen sei ein zureichender Informationswert nicht zu erkennen, soweit die Beschwerdeführerin zu 1) ihrer Berichterstattung über die Anwesenheit einer Vielzahl prominenter Personen in St. Moritz auch ein Bildnis beigegeben habe, das die Beschwerdeführerin zu 3) zusammen mit ihrem Ehemann im Winterurlaub zeige. Der Urlaub sei auch bei prominenten Personen dem grundsätzlich geschützten Kernbereich der Privatsphäre zugeordnet. Bei der gebotenen Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht fehle es damit bereits an den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG. Die Beschwerdeführerin zu 3) müsse die in der Bildveröffentlichung liegende Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre und damit ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts daher nicht hinnehmen. Auf die mögliche Verletzung eines nach § 23 Abs. 2 KUG berechtigten Interesses komme es nicht mehr an.
22

Die Abwägung falle zugunsten der Beschwerdeführerin zu 3) auch hinsichtlich des weiteren Lichtbilds aus, auf dem sie zusammen mit ihrem Ehemann während eines Urlaubs in einem Sessellift in Skikleidung gezeigt werde. Zwar möge in der beigegebenen Wortberichterstattung über den bevorstehenden Ball ein Ereignis von allgemeinem Interesse und damit der Zeitgeschichte behandelt worden sein. Dies treffe aber nicht auch auf den Teil der Berichterstattung zu, dessen Bebilderung die in Frage stehende Abbildung gedient habe. Diese beziehe sich allein auf die Mitteilung aus dem Artikel, dass die Beschwerdeführerin zu 3) zwar derzeit in Zürs weile, sich aber aus Anlass der Feier des Geburtstags ihres Ehemanns von dort aus nach St. Moritz begeben habe. Dieser Teil der Berichterstattung betreffe allein die Privatsphäre der Eheleute und diene ausschließlich einem Unterhaltungsinteresse.
23

Zwar sei der grundsätzlich auch bei prominenten Personen geschützte Kernbereich der Privatsphäre dadurch betroffen, dass die Beschwerdeführerin zu 1) ihrer weiteren Berichterstattung über eine Erkrankung des Vaters der Beschwerdeführerin zu 3) ein Bild von ihr beigegeben habe, das sie zusammen mit ihrem Ehemann auf einer Straße in St. Moritz zeige. Ein Zusammenhang zu einer Debatte von allgemeinem Interesse habe sich aber daraus ergeben, dass die Wortberichterstattung das Verhalten von Familienmitgliedern während einer Erkrankung des seinerzeit regierenden Fürsten von Monaco behandelt habe. Dieses zeitgeschichtliche Ereignis werde mit den beanstandeten Lichtbildern in zulässiger Weise belegt und illustriert. Auf die Qualität des redaktionellen Beitrags komme es für die Abwägung nicht an. Ein eigenständiger Verletzungseffekt sei der bildlichen Darstellung der Beschwerdeführerin zu 3) nicht zu entnehmen. Dass die Aufnahme unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder unter Einsatz besonderer technischer Mittel zustande gekommen wäre, sei gleichfalls nicht ersichtlich.
24

2. a) Die Beschwerdeführerin zu 1) rügt in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1602/07 die Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs als Verletzung ihres von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Grundrechts der Freiheit der Presse, soweit ihr darin die Verbreitung von Abbildungen der Beschwerdeführerin zu 3) verboten worden ist. Der Bundesgerichtshof habe nur der Formulierung nach anerkannt, dass eine unterhaltend ausgerichtete Berichterstattung über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen dem Schutz der Pressefreiheit unterstehe, der Sache nach aber ihre Zulässigkeit verneint. Es sei nicht ersichtlich, auf welchem Wege bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art das Informationsinteresse der Presse die Belange einer abgebildeten Person noch überwinden könne. Dies lasse die Bedürfnisse der Presse nach Weckung publizistischer Aufmerksamkeit durch personalisierende Darstellung ebenso unbeachtet wie die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361) betonte Leitbild- und Kontrastfunktion prominenter Personen. Zudem habe der Bundesgerichtshof seine Bindung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG an die tragenden Erwägungen des Urteils des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361) verkannt. Das Bundesverfassungsgericht habe dort eine schützenswerte Privatsphäre verneint, soweit sich der Einzelne auf Plätzen und unter vielen Menschen aufhalte. Auf den von dem Bundesgerichtshof als Abwägungskriterium in den Vordergrund gestellten Informationswert der Berichterstattung könne es aber erst ankommen, wenn die Privatsphäre des Abgebildeten überhaupt beeinträchtigt sei.
25

b) Die Beschwerdeführerin zu 3) rügt in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1626/07 eine Verletzung ihres von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Persönlichkeitsrechts, soweit es Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof als zulässig angesehen haben, dass der Berichterstattung über eine Erkrankung ihres Vaters ein Urlaubsbild beigegeben worden war.
26

In dem durch Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 (BVerfGE 111, 307 <323 ff.>) aufgezeigten Umfang seien die Fachgerichte gehalten, bei der Rechtsanwendung den von Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Schutz der Privatsphäre in seiner Ausformung durch einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen. Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 den Informationswert der Berichterstattung als Abwägungskriterium in den Vordergrund gestellt. Wenn der Bundesgerichtshof eine Verbreitung von Fotoaufnahmen der Beschwerdeführerin zu 3), auf denen sie in ihrem Privat- und Alltagsleben gezeigt werde, bereits aus Anlass einer Berichterstattung über eine Erkrankung ihres Vaters als zulässig angesehen habe, so werde dieses Abwägungskriterium seiner einschränkenden Bedeutung entkleidet. Der Beitrag habe mögliche Auswirkungen der Krankheit ihres Vaters für die Wahrnehmung seiner politischen Funktionen als Staatsoberhaupt in keiner Weise thematisiert. Es sei nicht vorwerfbar, dass sich die Beschwerdeführerin zu 3) während der mehrere Monate währenden Betreuung ihres Vaters mit ihren Geschwistern abgewechselt und dabei die Möglichkeit eines Urlaubsaufenthalts genutzt habe. Mit den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestellten geringen Anforderungen an das Vorliegen eines zureichenden Informationswerts sei der von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geforderte Schutz der Privatsphäre der Beschwerdeführerin zu 3), insbesondere gegenüber dauernder Belästigung und Nachstellung durch Fotoreporter, nicht zu gewährleisten. Überdies lasse sich bereits dem Aussagegehalt des von dem Bundesgerichtshof gebilligten Lichtbilds entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu 3) sich im Moment seiner Anfertigung unbeobachtet geglaubt habe und das Lichtbild daher im Wege heimlicher Ausspähung etwa mittels eines Teleobjektivs gewonnen worden sei.
II.
27

Das Beschwerdeverfahren 1 BvR 1606/07
28

1. Die Beschwerdeführerin zu 2) verlegt die Wochenzeitschrift „7 Tage“. In der Ausgabe Nr. 13/02 vom 20. März 2002 berichtete sie unter dem Titel „In Prinzessin Carolines Bett schlafen - kein unerfüllbarer Wunsch! - Caroline und Ernst August vermieten ihre Traum-Villa“, der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 3) verfüge über eine Ferienvilla in Kenia, die in Zeiten der Abwesenheit der Eheleute an Interessenten vermietet werde. Die Überschrift enthält die deutlich hervorgehobene Unterzeile: „Auch die Reichen und Schönen sind sparsam. Viele vermieten ihre Villen an zahlende Gäste“.
29

Im Text des Berichts wurden neben der Beschwerdeführerin zu 3) mehrere Privatpersonen - Hollywoodstars und Angehörige von Adelshäusern - namentlich aufgeführt, die „einen Hang zu ökonomischem Denken entwickelt“ hätten und ebenfalls ihre Schlösser oder Häuser vermieteten, wenn sie sie nicht selbst nutzten. Die Anmietung der Ferienvilla sei Interessenten für einen Mietpreis von 1.000 Dollar je Tag möglich. Der Beitrag teilte weitere Einzelheiten der Einrichtung der Ferienvilla und der Konditionen ihrer Anmietung mit; hierbei wurde unter anderem ausgeführt, dass auch das Personal in dem Mietpreis inbegriffen sei.
30

Dem Beitrag war neben mehreren Ansichten der Ferienvilla und ihrer Umgebung unter der Überschrift „In Urlaubslaune - Caroline mit ihrem Ehemann“ ein Lichtbild beigegeben, das die Beschwerdeführerin zu 3) während eines Ferienaufenthalts auf einer Straße neben ihrem Ehemann zeigt.
31

2. Mit Urteil vom 24. Juni 2005 verbot das Landgericht die erneute Veröffentlichung dieses Lichtbilds. Die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts entsprechen im Ausgangspunkt der bereits zu den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1602/07 und 1 BvR 1626/07 dargestellten Entscheidung des Gerichts vom 1. Juli 2005. Zu dem hier beanstandeten Lichtbild hat das Landgericht erwogen: Zwar komme als zeitgeschichtliches Ereignis in Betracht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 3) als Vermieter von Ferienwohnraum auftrete. Bei der Abwägung zwischen dem Schutz des Privatlebens und der Presse- und Informationsfreiheit sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jedoch auch bedeutsam, ob die Veröffentlichung der Fotoaufnahme zu einer öffentlichen Diskussion von Fragen allgemeinen Interesses beitrage. Es sei hiernach nicht von erheblichem Gewicht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 3) Räumlichkeiten seines Anwesens in Kenia an wohlhabende Urlauber vermiete. Die Beschwerdeführerin zu 3) sei lediglich eng mit dem Fürsten eines Staates von nur geringer weltpolitischer Bedeutung verwandt und auch ihr Ehemann nehme keine öffentlichen Funktionen wahr. Die Beschwerdeführerin zu 2) habe nicht vorzutragen vermocht, welches über die Befriedigung bloßer voyeuristischer Bedürfnisse ihrer Leserschaft hinausreichende Informationsbedürfnis mit der Veröffentlichung einer Abbildung befriedigt werde, deren Informationsgehalt sich in der Darstellung prominenter Personen bei privaten Tätigkeiten erschöpfe.
32

3. Auf Berufung der Beschwerdeführerin zu 2) hob das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts mit Urteil vom 31. Januar 2006 auf (7 U 82/05, veröffentlicht in AfP 2006, S. 180 ff.) und wies die Klage der Beschwerdeführerin zu 3) ab. Die Entscheidungsgründe entsprechen den bereits dargestellten Erwägungen des in dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 1626/07 von der Beschwerdeführerin zu 3) angegriffenen Berufungsurteils desselben Gerichts.
33

4. Der Bundesgerichtshof hob mit seinem Urteil vom 6. März 2007 (VI ZR 52/06, veröffentlicht in EuGRZ 2007, S. 503 ff.) das Berufungsurteil auf und bestätigte durch Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin zu 2) das erstinstanzliche Verbot. Im rechtlichen Ausgangspunkt ging der Bundesgerichtshof von den bereits dargestellten Erwägungen des in den Beschwerdeverfahren 1 BvR 1602/07 und 1 BvR 1626/07 angegriffenen Revisionsurteils vom selben Tage (VI ZR 51/06) aus. Eine nach diesen Grundsätzen vorgenommene Abwägung führe im Streitfall zu dem Ergebnis, dass das von der Beschwerdeführerin zu 2) verfolgte Informationsinteresse hinter die Belange des Persönlichkeitsschutzes der Beschwerdeführerin zu 3) zurücktreten müsse. Die Wortberichterstattung über die Wohnung und deren Vermietung habe selbst bei Anlegung großzügiger Maßstäbe keinen Vorgang von allgemeinem Interesse im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und auch kein zeitgeschichtliches Ereignis zum Gegenstand. Auch der beanstandeten Abbildung sei weder ein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse noch eine Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis zu entnehmen.
34

5. Die Beschwerdeführerin zu 2) rügt die Entscheidung des Landgerichts und deren Bestätigung durch das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs als Verletzung ihrer von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Presseberichterstattung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterfalle auch die Bebilderung eines unterhaltend ausgerichteten Pressebeitrags mit Bildnissen der Beschwerdeführerin zu 3) uneingeschränkt dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Es obliege allein der Presse, nach publizistischen Kriterien zu entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses für wert halte. Den Gerichten sei es grundsätzlich verwehrt, ihre Beurteilung des Informationswerts einer Berichterstattung im Zuge der Abwägung an die Stelle der eigenen Einschätzung der Presse zu setzen. Die von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Meinungsbildung müsse weit verstanden werden und dürfe nicht auf den Bereich des politischen Lebens begrenzt werden. Denn auch die Berichterstattung über prominente Personen des öffentlichen Lebens außerhalb des Bereichs der Politik trage zur Meinungsbildung bei und erlaube es der Leserschaft, ihre persönliche Lebenseinstellung an solchen Bezugspersonen auszurichten. Der Bundesgerichtshof dürfe den Informationswert einer Bildberichterstattung nicht an dem Inhalt der begleitenden Wortberichterstattung messen. Denn mit dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG der Presse gewährleisteten Freiraum für publizistische Entscheidungen sei es nicht vereinbar, die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Personenbildnissen daran zu messen, ob die begleitende Wortberichterstattung einen nach Auffassung des Gerichts zureichenden Informationswert aufweise. Habe die Presse den Informationswert durch Veröffentlichung bejaht, sei dies auch von den Gerichten zugrunde zu legen.
35

Der Eingriff sei nicht durch den Persönlichkeitsschutz der Beschwerdeführerin zu 3) zu rechtfertigen. Der Schutz der räumlichen Privatsphäre sei nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung außerhalb des häuslichen Bereichs auf die Voraussetzungen einer örtlichen Abgeschiedenheit beschränkt, an denen es bei dem abgebildeten Auftritt der Beschwerdeführerin zu 3) zweifelsfrei gefehlt habe. Es verstoße gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn die angegriffenen Entscheidungen den Schutzbereich dieses Grundrechts gleichwohl in Orientierung an der engeren Reichweite einschränkend ausgelegt hätten, die der von Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Informationsfreiheit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zukomme. Als einfaches Bundesgesetz müsse sich die Europäische Menschenrechtskonvention in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof in dem Rahmen halten, der gemäß Art. 1 Abs. 3 GG von den Grundrechten des Grundgesetzes als alleinigem Entscheidungsmaßstab der innerstaatlichen Gerichte gezogen werde.
III.
36

Die Beschwerdeführerinnen zu 1) und 3) haben zu der von der jeweiligen Gegnerin des Ausgangsverfahrens eingelegten Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.
37

1. Die Beschwerdeführerin zu 3) tritt den Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) aus den Erwägungen der von ihr eingelegten Verfassungsbeschwerde heraus entgegen.
38

2. Die Beschwerdeführerin zu 1) tritt der Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 3) entgegen. Der verfassungsrechtlich absolut geschützte Kernbereich der Privatsphäre sei nicht schon dadurch berührt, dass der Betroffene auf einer Fotoaufnahme während eines Urlaubsaufenthalts gezeigt werde, sofern er sich hierbei in der Öffentlichkeit und nicht in örtlicher Abgeschiedenheit befinde. Die aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuleitenden Maßstäbe hätten nicht zum Inhalt, dass die Beschwerdeführerin zu 3) sich auf eine berechtigte Erwartung der Achtung ihrer Privatsphäre bereits dort berufen könne, wo sie zwar während eines Skiurlaubs, aber an öffentlichen Orten gezeigt werde. Bei prominenten Personen ohne öffentliche Funktion und Berufstätigkeit wie etwa der Beschwerdeführerin zu 3) werde sich regelmäßig bereits nicht mit der von den Belangen der Pressefreiheit gebotenen Sicherheit feststellen lassen, welcher Teil ihres Privatlebens dem vom Bundesgerichtshof als besonders schützenswert angesehenen Bereich des Urlaubs zugehöre.
B.
39

Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 3) haben keinen Erfolg. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu 1) zur Unterlassung einer erneuten Verbreitung der beanstandeten Abbildungen verstößt in ihrem von dem Bundesgerichtshof aufrechterhaltenen Umfang nicht gegen das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Es verletzt auch nicht das Grundrecht der Beschwerdeführerin zu 3) auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, dass der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht die Verbreitung eines Lichtbilds der Beschwerdeführerin zu 3) unbeanstandet gelassen haben.
40

Demgegenüber verletzt die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu 2) in dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 1606/07 zur Unterlassung der Bildberichterstattung das Grundrecht der Pressefreiheit. Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist aufzuheben.
I.
41

Die Verurteilungen der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) aus den Beschwerdeverfahren 1 BvR 1602/07 und 1 BvR 1606/07 greifen dadurch in den Schutzbereich des Grundrechts der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein, dass gerichtlich die Veröffentlichung von Lichtbildern untersagt wird.
42

Im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit steht das Recht, Art und Ausrichtung sowie Inhalt und Form des Publikationsorgans frei zu bestimmen. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Bildaussagen nehmen an dem verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 240/04 -, NJW 2005, S. 3271 <3272>). Der Schutz der Pressefreiheit umfasst dabei auch die Abbildung von Personen (vgl. BVerfGE 101, 361 <389>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001 - 1 BvR 758/97 u.a. -, NJW 2001, S. 1921 <1923>). Von der Eigenart oder dem Niveau des Presseerzeugnisses oder der Berichterstattung hängt der Schutz nicht ab (vgl. BVerfGE 34, 269 <283>; 50, 234 <240>). Die Presse darf nach eigenen publizistischen Kriterien entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (vgl. BVerfGE 97, 228 <257>; 101, 361 <389>). Von einer - an welchen Maßstäben auch immer ausgerichteten - Bewertung des Druckerzeugnisses darf der Schutz der Pressefreiheit nicht abhängig gemacht werden (vgl. BVerfGE 66, 116 <134>). Auch unterhaltende Beiträge, etwa über prominente Personen, nehmen am Schutz der Pressefreiheit teil (vgl. BVerfGE 101, 361 <390>). Erst bei der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten durch die Gerichte kommt es auf das Gewicht des Informationsinteresses und auf die Weise an, in der die Berichterstattung einen Bezug zu Fragen aufweist, welche die Öffentlichkeit wesentlich angehen (vgl. BVerfGE 34, 269 <283>; 101, 361 <391>).
II.
43

Die in dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 1626/07 angegriffenen Entscheidungen der Zivilgerichte beeinträchtigen das Grundrecht der Beschwerdeführerin zu 3) auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, soweit der Beschwerdeführerin zu 3) das begehrte Verbot einer Veröffentlichung bestimmter Abbildungen verweigert worden ist.
44

1. Dieses Grundrecht hat die Aufrechterhaltung der Grundbedingungen sozialer Beziehungen zwischen dem Grundrechtsträger und seiner Umwelt zum Ziel (vgl. BVerfGE 54, 148 <153>; 97, 391 <405>; 114, 339 <346>). Mit dem Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit werden Elemente der Persönlichkeitsentfaltung gewährleistet, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber um ihrer Bedeutsamkeit für die engere persönliche Lebenssphäre des Einzelnen und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen willen nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 99, 185 <193>; 118, 168 <183>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05 -, NJW 2008, S. 39 <41>). Die Zuordnung eines konkreten Rechtsschutzbegehrens zu den verschiedenen Aspekten des Persönlichkeitsschutzes wird von der Art der Persönlichkeitsgefährdung beeinflusst. Maßgebend sind die Umstände des Anlassfalls und hieraus zu erwartende grundrechtserhebliche Auswirkungen insbesondere für die Persönlichkeitsentfaltung und das private Leben des Betroffenen (vgl. BVerfGE 101, 361 <380>; 106, 28 <39>; 118, 168 <183 f.>).
45

2. Gerichtliche Entscheidungen über die Befugnis zur Veröffentlichung von Fotografien, die den Abgebildeten in privaten oder alltäglichen Zusammenhängen zeigen, können unterschiedliche Aspekte des Persönlichkeitsschutzes, insbesondere die Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild und die Garantie der Privatsphäre, berühren (vgl. BVerfGE 101, 361 <380 ff.>).
46

a) Ein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person enthält Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG allerdings nicht (vgl. BVerfGE 101, 361 <380>). Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen aber Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Bildaufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das auf eine bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild eines Menschen von ihr zu lösen und das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren (vgl. BVerfGE 101, 361 <381>). Je leichter dies ist, umso größer kann das Schutzbedürfnis sein. So sind mit dem Fortschritt der Aufnahmetechniken wachsende Möglichkeiten der Gefährdung von Persönlichkeitsrechten verbunden (vgl. BVerfGE 101, 361 <381>). Die zunehmende Verfügbarkeit kleiner und handlicher Aufnahmegeräte, wie etwa in ein Mobiltelefon integrierter Digitalkameras, setzt insbesondere prominente Personen gesteigerten Risiken aus, in praktisch jeder Situation unvorhergesehen und unbemerkt mit der Folge fotografiert zu werden, dass das Bildnis in Medien veröffentlicht wird. Ein besonderer Schutzbedarf kann sich ferner aus einem heimlichen oder überrumpelnden Vorgehen ergeben (vgl. BVerfGE 101, 361 <394 f.>). Für den Schutzbedarf ist ebenfalls von Bedeutung, in welcher Situation der Betroffene abgebildet wird, etwa in seinem gewöhnlichen Alltagsleben oder in einer Situation der Entspannung von Beruf und Alltag, in der er erwarten darf, keinen Bildnachstellungen ausgesetzt zu sein.
47

b) Vom Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit ist neben dem Recht am Bild auch der Schutz der Privatsphäre umfasst (vgl. dazu BVerfGE 101, 361 <382>). Dieser Schutz hat verschiedene Dimensionen. In thematischer Hinsicht betrifft er insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Grundrechtsträger einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen. In räumlicher Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein Rückzugsbereich des Einzelnen, der ihm insbesondere im häuslichen, aber auch im außerhäuslichen Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichert (vgl. BVerfGE 101, 361 <382 ff.>) und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, „in Ruhe gelassen zu werden“ (vgl. BVerfGE 27, 1 <6 f.>; vgl. ferner <zu Art. 13 GG> BVerfGE 32, 54 <75>; 51, 97 <107>). Die Grenzen der geschützten Privatsphäre lassen sich nicht generell und abstrakt festlegen (vgl. BVerfGE 101, 361 <384>).
48

Ein weitergehender Schutz kann sich aus der von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gebotenen Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes in Situationen des Beisammenseins von Eltern mit ihren minderjährigen Kindern im öffentlichen Raum ergeben (vgl. BVerfGE 101, 361 <385>; Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05 -, NJW 2008, S. 39 <41>).
III.
49

Die Grundrechte der Pressefreiheit und des Schutzes der Persönlichkeit sind nicht vorbehaltlos gewährleistet. Die Pressefreiheit findet ihre Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen. Zu ihnen zählen unter anderem die §§ 22 ff. KUG, aber auch Art. 8 EMRK (1). Die in dem Kunsturhebergesetz enthaltenen Regelungen sowie die von Art. 10 EMRK verbürgte Äußerungsfreiheit beschränken zugleich als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG den Persönlichkeitsschutz (2). Die Auslegung und Anwendung solcher Schrankenregelungen und ihre abwägende Zuordnung zueinander durch die Fachgerichte hat der interpretationsleitenden Bedeutung der von der Schrankenregelung berührten Grundrechtsposition Rechnung zu tragen sowie die betroffenen Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht ist auf eine Nachprüfung begrenzt, ob der Einfluss der deutschen Grundrechte, auch unter Berücksichtigung der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, auf die Auslegung der zivilrechtlichen Normen und auf die Abwägung der kollidierenden Schutzgüter hinreichend beachtet ist. Das ist nicht schon allein deshalb zu verneinen, weil das Ergebnis auch anders hätte ausfallen können (3).
50

1. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Pressefreiheit ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht gegen die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Freiheitsrechte an sich richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen. Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann (vgl. BVerfGE 117, 244 <260>).
51

a) Die Vorschriften der §§ 22 ff. KUG und die in § 823 Abs. 1 BGB verankerten Rechtsgrundsätze des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes sind allgemeine Gesetze in diesem Sinne (vgl. BVerfGE 7, 198 <211>; 25, 256 <263 ff.>; 34, 269 <282>; 35, 202 <224 f.>). Sie setzen der Pressefreiheit Schranken auch insoweit, als der durch sie im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums gewährte Persönlichkeitsschutz über das verfassungsrechtlich zwingend Gebotene hinausreicht.
52

b) Das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens ist ebenfalls ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, das der Kommunikationsfreiheit Grenzen setzt. Der Europäischen Menschenrechtskonvention kommt im nationalen Recht der Rang von einfachem Bundesrecht zu (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 82, 106 <114>; 111, 307 <316 f.>). Die Gewährleistungen der Konvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen darüber hinaus auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 111, 307 <317, 329>).
53

In Übereinstimmung mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Persönlichkeitsschutz stellt auch der von Art. 8 Abs. 1 EMRK dem privaten Leben des Einzelnen gewährte Schutz auf die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ab, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, EuGRZ 2007, S. 467 <470>). Bei der Bestimmung der Reichweite dieses Schutzes ist der situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Einzelnen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. August 2006 - 1 BvR 2606/04 u.a. -, NJW 2006, S. 3406 <3408>). Die Gewährleistung des Art. 8 Abs. 1 EMRK kann auch einen Anspruch auf Schutz durch die staatlichen Gerichte vor Veröffentlichung von Bildnissen des Einzelnen aus seinem Alltagsleben einschließen (vgl. EGMR, - 3. Sektion -, Urteil vom 24. Juni 2006, Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Deutschland, §§ 50 ff., NJW 2004, S. 2647 <2648>). Über dessen Reichweite im konkreten Fall ist unter Berücksichtigung der von Art. 10 EMRK gewährleisteten Äußerungsfreiheit und ihrer in Art. 10 Abs. 2 EMRK geregelten Schranken im Wege einer Abwägung zu entscheiden (vgl. EGMR, - 4. Sektion -, Beschluss vom 14. Juni 2005, Beschwerde-Nr. 14991/02, Minelli gegen Schweiz; EGMR, - 2. Sektion -, Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, §§ 38 ff.).
54

2. Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete verfassungsrechtliche Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit unterliegt der Schrankenregelung des Art. 2 Abs. 1, 2. Halbsatz GG.
55

a) Zur Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung zählen neben den Grundrechten wie Art. 5 Abs. 1 GG insbesondere die Vorschriften über die Veröffentlichung fotografischer Abbildungen von Personen in §§ 22 ff. KUG (vgl. BVerfGE 101, 361 <387>). Sie enthalten mit dem in § 22 Satz 1 KUG geregelten Einwilligungsvorbehalt für die Verbreitung von Personenbildnissen, seiner Durchbrechung insbesondere für die in § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG genannten Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte und der in § 23 Abs. 2 KUG geregelten Rückausnahme für den Fall einer Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten ein abgestuftes Schutzkonzept, das sowohl dem Schutzbedürfnis der abgebildeten Person wie den von den Medien wahrgenommenen Informationsinteressen der Allgemeinheit Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 35, 202 <224 f.>; 101, 361 <387>).
56

b) Neben diesen Vorschriften beschränken die in Art. 10 EMRK verbürgten Freiheiten der Äußerung und Verbreitung sowie des Empfangs von Meinungen unter Einschluss von Informationen den Schutz der Persönlichkeit.
57

Die Tätigkeit der Presse ist von der in Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EMRK gewährleisteten Äußerungsfreiheit („liberté d´ expression“) sowie den von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK gewährleisteten Freiheiten der Übermittlung und des Empfangs von Informationen und Meinungen („liberté de communiquer et recevoir des informations et idées“) umfasst. Der Schutz des Art. 10 Abs. 1 EMRK schließt insbesondere die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen zur Bebilderung einer Medienberichterstattung ein (vgl. EGMR, - 1. Sektion -, Urteil vom 14. Dezember 2006, Beschwerde-Nr. 10520/02, Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich Nr. 2, § 29; EGMR, - 3. Sektion -, Urteil vom 24. Juni 2004, Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Deutschland, § 59, EuGRZ 2004, 404 <412>; EGMR, - 2. Sektion -, Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, § 55). Über die Zulässigkeit von Beschränkungen dieses Rechts durch Maßnahmen der staatlichen Gerichte zum Schutz des Privatlebens des Abgebildeten ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gleichfalls im Wege einer Abwägung mit dem in Art. 8 EMRK verbürgten Anspruch auf Achtung des Privatlebens zu entscheiden (vgl. EGMR, - 2. Sektion - , Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, § 37 m.w.N.).
58

Bei der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern unter Berücksichtigung der von Art. 5 Abs. 1 GG verbürgten Vermutung für die Zulässigkeit einer Berichterstattung der Presse, die zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen soll (vgl. BVerfGE 20, 162 <177>), ist der von Art. 10 Abs. 1 EMRK verbürgten Äußerungsfreiheit ein besonderes Gewicht dort beizumessen, wo die Berichterstattung der Presse einen Beitrag zu Fragen von allgemeinem Interesse leistet („information and ideas on all matters of public interest“, vgl. EGMR, - 4. Sektion -, Urteil vom 16. November 2004, Beschwerde-Nr. 53678/00, Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland, § 40; EGMR, - 1. Sektion -, Urteil vom 1. März 2007, Beschwerde-Nr. 510/04, Tønsbergs Blad u.a. gegen Norwegen, § 82).
59

c) aa) Die Reichweite des in den §§ 22 ff. KUG enthaltenen und durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich verstärkten Schutzes des Rechts am Bild wird davon beeinflusst, ob eine Information in die breite Öffentlichkeit der Massenmedien überführt wird und damit nicht auf einen eng beschränkten Personenkreis begrenzt bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2006 - 1 BvR 2602/05 -, NJW 2006, S. 1865; vgl. auch EGMR, - 2. Sektion -, Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, § 55). Andererseits wird das Gewicht der das Persönlichkeitsrecht gegebenenfalls beschränkenden Pressefreiheit davon beeinflusst, ob die Berichterstattung eine Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; stRspr).
60

Soweit Medien sich in ihrer Berichterstattung mit prominenten Personen befassen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht allein die Aufdeckung von Unstimmigkeiten zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und privater Lebensführung von allgemeinem Interesse. Prominente Personen können auch Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen (vgl. BVerfGE 101, 361 <390>). Der Kreis berechtigter Informationsinteressen der Öffentlichkeit wäre zu eng gezogen, würde er auf skandalöse, sittlich oder rechtlich zu beanstandende Verhaltensweisen begrenzt. Auch die Normalität des Alltagslebens oder in keiner Weise anstößige Handlungsweisen prominenter Personen dürfen der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann (vgl. BVerfGE 101, 361 <390>).
61

Die Unterhaltsamkeit des Inhalts oder seiner Aufmachung ist eine häufig wichtige Bedingung zur Gewinnung öffentlicher Aufmerksamkeit und damit gegebenenfalls auch zur Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung. Würde einem Beitrag allein seiner unterhaltsamen Aufmachung wegen die Bedeutung für die Meinungsbildung abgesprochen, so könnte dies auch den Gewährleistungsgehalt des Art. 10 EMRK verletzen (vgl. EGMR, - 4. Sektion -, Urteil vom 13. Dezember 2005, Beschwerde-Nr. 66298/01 u.a., Wirtschafts-Trend-Zeitschriften-Verlagsgesellschaft mbH gegen Österreich, § 49 f.).
62

Auch der „bloßen Unterhaltung“ kann ein Bezug zur Meinungsbildung nicht von vornherein abgesprochen werden. Unterhaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Medienbetätigung, der am Schutz der Pressefreiheit in seiner subjektivrechtlichen wie objektivrechtlichen Dimension teilhat (vgl. BVerfGE 35, 202 <222>; 101, 361 <390>). Der publizistische und wirtschaftliche Erfolg der in Konkurrenz zu anderen Medien und Unterhaltungsangeboten stehenden Presse kann auf unterhaltende Inhalte und entsprechende Abbildungen angewiesen sein. Die Bedeutung visueller Darstellungen für die Berichterstattung der Presse hat in jüngerer Zeit sogar zugenommen (vgl. BVerfGE 101, 361 <392>).
63

Es wäre einseitig anzunehmen, dass das Interesse der Bürger an Unterhaltung stets nur auf die Befriedigung von Wünschen nach Zerstreuung und Entspannung, nach Wirklichkeitsflucht und Ablenkung ziele. Unterhaltung kann auch Realitätsbilder vermitteln und Gesprächsgegenstände zur Verfügung stellen, an die sich Diskussionsprozesse anschließen können, die sich auf Lebenseinstellungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster beziehen, und erfüllt insofern wichtige gesellschaftliche Funktionen. Unterhaltung in der Presse ist aus diesem Grund gemessen an dem Schutzziel der Pressefreiheit nicht unbeachtlich oder gar wertlos (vgl. BVerfGE 101, 361 <390>).
64

Der Schutzbereich der Pressefreiheit umfasst auch unterhaltende Beiträge über das Privat- oder Alltagsleben von Prominenten und ihres sozialen Umfelds, insbesondere der ihnen nahestehenden Personen. Es würde die Pressefreiheit in einer mit Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbaren Weise einengen, bliebe die Lebensführung dieses Personenkreises einer Berichterstattung außerhalb der von ihnen ausgeübten Funktionen grundsätzlich entzogen.
65

bb) Gerade bei unterhaltenden Inhalten bedarf es allerdings der abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, etwa der Frage, ob private Angelegenheiten ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen (vgl. BVerfGE 34, 269 <283>; 101, 361 <391>). Von Bedeutung sind, soweit die Bildberichterstattung betroffen ist, auch ihr Anlass sowie die Umstände, unter denen die Aufnahme entstanden ist.
66

cc) Die Anerkennung der Bedeutung der Presseberichterstattung für die öffentliche und individuelle Meinungsbildung bewirkt nicht automatisch, dass der besondere persönlichkeitsrechtliche Bildnisschutz des Abgebildeten stets zurückzutreten hat, also jedwede Bebilderung von Medienerzeugnissen verfassungsrechtlich gewährleistet ist.
67

(1) Die Abwägung hat zwar das vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasste Recht der Presse zu berücksichtigen, nach ihren publizistischen Kriterien zu entscheiden, was öffentliches Interesse beansprucht (vgl. BVerfGE 101, 361 <392>). Dieses Selbstbestimmungsrecht der Presse erfasst allerdings nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse im Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern zu gewichten und der Ausgleich zwischen den betroffenen Rechtsgütern herzustellen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001 - 1 BvR 758/97 u.a. -, NJW 2001, S. 1921 <1922>). Mit der Entscheidung, ein Bild einer Person abzudrucken und in den Kontext eines bestimmten Berichts zu rücken, nutzen die Massenmedien ihre grundrechtlich geschützte Befugnis, selbst zu entscheiden, was sie für berichtenswert halten. Dabei haben sie den Persönlichkeitsschutz Betroffener zu berücksichtigen. Im Streitfall allerdings obliegt die maßgebliche Gewichtung dieses Informationsinteresses für Zwecke der Abwägung mit gegenläufigen Interessen der Betroffenen den Gerichten. Eine Einschränkung eines grundrechtlichen Selbstbestimmungsrechts für die Zuordnung unterschiedlicher Schutzgüter in Kollisionslagen kennt die deutsche Grundrechtsordnung auch in anderen Situationen (vgl. etwa zu Art. 8 GG: BVerfGE 104, 92 <111 f.>). Im Zuge der Gewichtung des Informationsinteresses haben die Gerichte allerdings von einer inhaltlichen Bewertung der betroffenen Darstellungen als wertvoll oder wertlos, als seriös und ernsthaft oder unseriös abzusehen und sind auf die Prüfung und Feststellung beschränkt, in welchem Ausmaß der Bericht einen Beitrag für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung zu erbringen vermag.
68

Soweit das Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln (vgl. BGHZ 158, 218 <223>; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 -, NJW 2005, S. 594 <595 f.>). So können Bilder einen Wortbericht ergänzen und dabei der Erweiterung seines Aussagegehalts dienen, etwa der Unterstreichung der Authentizität des Geschilderten. Auch kann ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsanliegen darin liegen, durch Beigabe von Bildnissen der an dem berichteten Geschehen beteiligten Personen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken. Wird die Nutzung auch von Bildern zugelassen, die außerhalb des berichteten Geschehens entstanden sind, kann dies dazu beitragen, die belästigenden Auswirkungen für die betroffenen prominenten Personen zu vermeiden, die einträten, wäre die Bebilderung eines Berichts allein mit im Kontext des berichteten Geschehens gewonnenen Bildnissen zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001 - 1 BvR 758/97 u.a. -, NJW 2001, S. 1921 <1924>). Beschränkt sich der begleitende Bericht allerdings allein darauf, irgendeinen Anlass für die Abbildung einer prominenten Person zu schaffen, so lässt die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennen. Insofern ist es verfassungsrechtlich nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen.
69

(2) Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrliche Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt. Gleiches gilt, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhält (vgl. BVerfGE 101, 361 <384>). Dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts kann jedoch auch außerhalb der Voraussetzungen einer örtlichen Abgeschiedenheit ein erhöhtes Gewicht zukommen, so wenn die Medienberichterstattung den Betroffenen in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst.
70

Insofern kommt auch der Verteilung zivilprozessualer Darlegungs- und Beweislasten Bedeutung zu (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. November 1981 - 10 W 72/81 -, NJW 1982, S. 647 <648>; OLG Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2006 - 7 U 9/06 -, GRUR-RR 2006, S. 421 <422>). Zu sichern ist, dass weder der Presse noch dem Abgebildeten die Darlegung und der Beweis der verfassungsrechtlich für die Abwägung bedeutsamen Belange in unzumutbarer Weise erschwert wird. Will die Presse ohne Einwilligung des Betroffenen ein Bild von ihm veröffentlichen, ist es ihr allerdings grundsätzlich zumutbar, die Umstände, unter denen das Bild entstanden ist (vgl. dazu OLG Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2006 - 7 U 9/06 -, GRUR-RR 2006, S. 421 <422>), in einer Weise substantiiert darzulegen, dass gerichtlicherseits überprüft werden kann, ob der Verbreitung des Bildnisses berechtigte Erwartungen des Betroffenen entgegenstehen, vor Abbildungen zum Zwecke der Medienberichterstattung geschützt zu sein.
71

dd) Es ist Sache der Fachgerichte, den Informationswert einer Berichterstattung und ihrer Bebilderung anhand ihres Bezugs zur öffentlichen Meinungsbildung im konkreten Einzelfall zu ermitteln und der Pressefreiheit abwägend die beeinträchtigenden Wirkungen für den Persönlichkeitsschutz gegenüberzustellen, die mit der Gewinnung und Verbreitung der Abbildungen verbunden sind. Bei derartigen Abwägungsentscheidungen verfügen die Gerichte über einen Einschätzungsspielraum. In Übereinstimmung hiermit ist auch für die bei der Auslegung der deutschen Grundrechte bedeutsamen Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein eigenständiger Beurteilungsspielraum der nationalen Gerichte anerkannt (vgl. EGMR, - Große Kammer -, Urteil vom 4. Dezember 2007, Beschwerde-Nr. 44362/04, Dickson gegen Großbritannien, §§ 77 ff.).
72

Die Gerichte haben zu beachten, dass die Garantie der Pressefreiheit nicht allein den subjektiven Rechten der Presse, sondern in gleicher Weise auch dem Schutz des Prozesses öffentlicher Meinungsbildung und damit der Meinungsbildungsfreiheit der Bürger dient (vgl. BVerfGE 20, 162 <174 ff.>; 66, 116 <134>; 77, 346 <354>). Äußerungen in der und durch die Presse wollen in der Regel zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen und haben daher zunächst die Vermutung der Zulässigkeit für sich, auch wenn sie die Rechtssphäre anderer berühren (vgl. BVerfGE 20, 162 <177>). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte besteht nur wenig Spielraum, die Gewährleistung des Art. 10 Abs. 1 EMRK zurücktreten zu lassen, falls eine Medienberichterstattung einen Bezug zu einer Sachdebatte von allgemeinem Interesse aufweist (vgl. EGMR, - Große Kammer -, Urteil vom 22. Oktober 2007, Beschwerde-Nr. 21279/02 u.a., Lindon u.a. gegen Frankreich, § 45; EGMR, - Große Kammer -, Urteil vom 17. Dezember 2004, Beschwerde-Nr. 49017/99, Pedersen und Baadsgaard gegen Dänemark, §§ 68 f.).
73

Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG gebietet allerdings nicht, generell zu unterstellen, dass mit jedweder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden sei, der es für sich allein rechtfertigte, die Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen. Das Bundesverfassungsgericht hat auch bisher nicht anerkannt, dass die Presse einen schrankenlosen Zugriff auf Bilder von Personen der Zeitgeschichte nehmen darf, sondern hat Bildveröffentlichungen nur insoweit als gerechtfertigt angesehen, als dem Publikum sonst Möglichkeiten der Meinungsbildung vorenthalten werden, etwa darüber, ob solche Personen, die als Idol oder Vorbild gelten, funktionales und persönliches Verhalten überzeugend in Übereinstimmung bringen (vgl. BVerfGE 101, 361 <393>). Verfassungsrechtlich nicht gewährleistet ist demgegenüber, dass eine Person von zeitgeschichtlichem Interesse bei Aufenthalten außerhalb einer Situation räumlicher Abgeschiedenheit stets und ohne Beschränkung für die Zwecke medialer Verwertung fotografiert werden darf.
74

3. Es ist in erster Linie Aufgabe der Zivilgerichte, bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften über die Zuordnung unterschiedlicher rechtlich geschützter Interessen die Grundrechte des Grundgesetzes unter Berücksichtigung der Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention zu beachten. Dazu haben die Gerichte die betroffenen unterschiedlichen Interessen und das Ausmaß ihrer Beeinträchtigung zu erfassen. Die gegenüberstehenden Positionen sind in Ansehung der konkreten Umstände des Einzelfalls in ein Verhältnis zu bringen, das ihnen jeweils angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 97, 391 <401>; 99, 185 <196>).
75

Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Nachprüfung beschränkt, ob die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des einfachen Rechts und insbesondere bei der Abwägung miteinander kollidierender Rechtsgüter den Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 101, 361 <388>). Auf diesen Umfang ist auch die verfassungsgerichtliche Nachprüfung begrenzt, ob die Fachgerichte ihrer Aufgabe nachgekommen sind, die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in die betroffene Teilrechtsordnung der nationalen Rechtsordnung einzupassen.
76

Dass die Abwägung von Rechtspositionen in komplexen, insbesondere multipolaren Kollisionsfällen auch anders ausfallen könnte, ist kein hinreichender Grund für die verfassungsgerichtliche Korrektur einer Entscheidung der Fachgerichte (vgl. BVerfGK 7, 217 <219>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 1783/02 -, NJW 2005, S. 1857 <1858>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2006 - 1 BvR 2602/05 -, NJW 2006, S. 1865). Ein Verfassungsverstoß, der zur Beanstandung der angegriffenen Entscheidung führt, liegt aber vor, wenn der Schutzbereich eines hierbei zu beachtenden Grundrechts unrichtig oder unvollkommen bestimmt worden ist oder sein Gewicht unrichtig bemessen und auf diese Weise fehlerhaft in die Abwägung einbezogen worden ist oder wenn die Abwägung sonstigen Vorgaben des Verfassungsrechts widerspricht, insbesondere auch verfassungsrechtlich zu beachtende Maßgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht hinreichend berücksichtigt worden sind.
IV.
77

Das in den Verfahren 1 BvR 1602/07 und 1 BvR 1626/07 angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs (VI ZR 51/06) wird den grundrechtlichen Anforderungen gerecht. Ob die von der Beschwerdeführerin zu 1) in dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 1602/07 angegriffene Entscheidung des Landgerichts und das von der Beschwerdeführerin zu 3) in dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 1626/07 angegriffene Berufungsurteil den verfassungsrechtlichen Anforderungen in jeder Hinsicht Rechnung getragen hatten, bedarf keiner Entscheidung. Hingegen genügen die in dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 1606/07 von der Beschwerdeführerin zu 2) angegriffene Entscheidung des Landgerichts und das hierzu ergangene Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs (VI ZR 52/06) diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
78

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof die rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen der §§ 22 ff. KUG anhand eines von ihm dazu näher entfalteten Schutzkonzepts vornimmt. Dabei ist er nicht grundsätzlich gehindert, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen und das Schutzkonzept zu modifizieren.
79

Die vom Bundesgerichtshof in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Veränderung des bisher angewandten Schutzkonzepts und der in ihm enthaltenen Maßstäbe missachtet Vorgaben des Grundgesetzes nicht. So wie das Bundesverfassungsgericht in der Leitentscheidung vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361) lediglich geprüft hat, ob das seinerzeit angewandte Schutzkonzept die verfassungsrechtlichen Grenzen wahrte, ist das Gericht auch im Hinblick auf das veränderte Schutzkonzept auf die Prüfung der Verletzung verfassungsrechtlicher Vorgaben durch den Bundesgerichtshof beschränkt. Dass die vom Bundesgerichtshof angewandten Kriterien vom Bundesverfassungsgericht seinerzeit nicht beanstandet worden sind, besagte nur, dass sie verfassungsrechtlichen Maßstäben standhielten; dies bedeutet aber nicht, dass nicht auch ein modifiziertes Schutzkonzept den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechen kann.
80

a) Der Bundesgerichtshof war verfassungsrechtlich insbesondere nicht gehindert, auf eine Nutzung der bisher von ihm in Anlehnung an die Literatur entwickelten Rechtsfigur der Person der Zeitgeschichte zu verzichten. Er durfte die Lösung des Falles stattdessen allein im Rahmen einer Interessengewichtung und -abwägung suchen und prüfen, ob eine visuelle Darstellung dem in § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG tatbestandlich vorausgesetzten Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist und daher vorbehaltlich entgegenstehender berechtigter Interessen des Abgebildeten (§ 23 Abs. 2 KUG) auch ohne dessen nach § 22 KUG grundsätzlich erforderliche Einwilligung verbreitet werden darf.
81

Der Verzicht auf die Figur der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte widerspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat es allerdings nicht beanstandet, wenn die für die Abwägung bedeutsame Gewichtung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an Bilddarstellungen prominenter Personen unter Nutzung dieser Rechtsfiguren vorgenommen wird; das Gericht hat aber hinzugefügt, dass diese einfachrechtlichen Rechtsfiguren lediglich als abkürzende Umschreibung für Personen zu verstehen sind, deren Bild die Öffentlichkeit um der dargestellten Person willen für beachtenswert hält. Die Anwendung dieser Rechtsfiguren hat das Bundesverfassungsgericht nur dann als verfassungsgemäß bezeichnet, wenn die ergänzende einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen des Abgebildeten dadurch nicht unterbleibt (vgl. BVerfGE 101, 361 <392>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001 - 1 BvR 758/97 u.a. -, NJW 2001, S. 1921 <1923 f.>).
82

Da der Begriff der Person der Zeitgeschichte verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, steht es den Fachgerichten von Verfassungs wegen frei, ihn in Zukunft nicht oder nur noch begrenzt zu nutzen und stattdessen im Wege der einzelfallbezogenen Abwägung über das Vorliegen eines Bildnisses aus dem „Bereich der Zeitgeschichte“ (§ 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG) zu entscheiden. Es ist ihnen allerdings ebenfalls nicht verwehrt, sondern kann der Rechtssicherheit dienen, die Abwägung zwischen Kommunikationsfreiheit und Persönlichkeitsschutz durch andere typisierende Hilfsbegriffe oder durch Fallgruppenbildungen anzuleiten. Für die Entwicklung entsprechender in den Kontext der deutschen Rechtsordnung einzupassender Typisierungen können auch die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugrunde gelegten Klassifizierungen bedeutsam werden (zu ihnen vgl. näher bei IV 2 d aa). Die mit Abwägungen in multipolaren Konfliktlagen häufig verbundene Ungewissheit über ihren Ausgang lässt sich durch Klassifikationen allerdings regelmäßig nur unter dem Risiko einer Verallgemeinerung überwinden, die dem Ziel einer Berücksichtigung situationsbezogener Umstände zuwiderlaufen kann. Auf ergänzende Abwägungen im Einzelfall kann daher nicht grundsätzlich verzichtet werden.
83

b) Die den angegriffenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs allgemein zugrunde gelegten Maßstäbe sind hieran gemessen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
84

Gegenstand der verfassungsrechtlichen Streitigkeit ist vorliegend - wie auch in dem Verfahren, das zu der Leitentscheidung vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361) geführt hat - nicht die Zulässigkeit der Wortberichterstattung. Insoweit - also auch hinsichtlich der Berichte über das in der Öffentlichkeit wahrnehmbare Privatleben der Abgebildeten - werden der Presse durch die angegriffenen Entscheidungen keine Beschränkungen auferlegt. Vorliegend ist lediglich über die Frage zu entscheiden, wie weit solche Berichte mit Fotos Prominenter aus deren Privatleben bebildert werden dürfen.
85

aa) Der Bundesgerichtshof nimmt die von § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG tatbestandlich vorausgesetzte Zuordnung von Bildnissen zu dem „Bereich der Zeitgeschichte“ in verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstandender Weise im Wege einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen des Abgebildeten vor. Dabei ist zu sichern, dass die von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Informationsinteressen umfassend bereits innerhalb des Merkmals des „Bildnisses aus dem Bereiche der Zeitgeschichte“ (§ 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG) berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 101, 361 <391>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001 - 1 BvR 758/97 u.a. -, NJW 2001, S. 1921 <1922>). Das weitere dem Grundrechtseinfluss offenstehende Tatbestandsmerkmal des „berechtigten Interesses“ in § 23 Abs. 2 KUG bezieht sich von vornherein nur auf Personen von zeitgeschichtlicher Bedeutung und kann folglich die Belange der Pressefreiheit nicht mehr ausreichend aufnehmen, wenn diese zuvor bei der Abgrenzung des Personenkreises außer Acht gelassen worden sind (vgl. BVerfGE 101, 361 <391 f.>).
86

bb) Der Bundesgerichtshof hat in den angegriffenen Entscheidungen als mögliche Grundlage für einen Informationswert die Erbringung eines Beitrags zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse oder die Darstellung von Vorgängen allgemeinen Interesses erachtet. Damit hat er in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise kenntlich gemacht, dass ein die Belange des Persönlichkeitsschutzes überwiegendes Informationsinteresse nicht allein an spektakulären und ungewöhnlichen Vorkommnissen, sondern auch an der Darstellung zeittypischer Zustände und Lebenslagen bestehen kann und dass hiervon auch die Darstellung des Privat- und Alltagslebens prominenter Personen außerhalb von Staat und Politik nicht ausgenommen werden muss, soweit sie von allgemeinem Interesse ist.
87

cc) Verfassungsrechtlichen Vorgaben widerspricht es ebenfalls nicht, dass der Bundesgerichtshof die einfachrechtliche Abwägung maßgeblich darauf stützt, ob durch visuelle Darstellungen der auch bei prominenten Personen grundsätzlich geschützte einfachrechtliche „Kernbereich der Privatsphäre“ beeinträchtigt wird. Der Begriff des „Kernbereichs der Privatsphäre“ kennzeichnet in der Rechtsprechung der Zivilgerichte ein besonderes Schutzinteresse des Betroffenen. Dieses ist gegenüber einem im Wesentlichen allein der Zerstreuung oder der Befriedigung von Neugier dienenden Informationsanliegen regelmäßig vorrangig (vgl. BGHZ 131, 332 <338>; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 -, VersR 2004, S. 522 <523>; Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 -, VersR 2004, S. 525 <526>).
88

Der Begriff des „Kernbereichs der Privatsphäre“ ist nicht mit dem in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung verwendeten Begriff eines „grundrechtlich gewährleisteten Kernbereichs“ des verfassungsrechtlich verbürgten Persönlichkeitsschutzes identisch. Durch diese Formulierung soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der verfassungsrechtliche Persönlichkeitsschutz (vgl. BVerfGE 109, 279 <311 f.>; 113, 348 <390 f.>, Urteil des Ersten Senats vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 -, JURIS, Rn. 252 ff.) enger ist als der einfachrechtlich gesicherte. Dem trägt der Bundesgerichtshof im Ergebnis dadurch Rechnung, dass er es vermieden hat, den Schutz des von ihm als „Kernbereich“ bezeichneten Bestandteils des einfachrechtlichen Persönlichkeitsrechts allein in dem Schutzanspruch zu fundieren, der sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ergibt.
89

2. Nach den aufgezeigten Maßstäben erweisen sich die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 3) in den Verfahren 1 BvR 1602/07 und 1 BvR 1626/07 als nicht begründet. Der Bundesgerichtshof hat die berührten Belange in der von beiden Parteien des Ausgangsrechtsstreits angegriffenen Entscheidung (VI ZR 51/06) in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise einander zugeordnet und dabei auch die maßgeblichen Vorgaben aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berücksichtigt.
90

a) Das Grundrecht der Beschwerdeführerin zu 1) aus Art. 5 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 6. März 2007 (VI ZR 51/06) nach den von ihm zugrunde gelegten und verfassungsrechtlich tragfähigen Maßstäben die Verbreitung des Bildes der Beschwerdeführerin zu 3) aus Anlass eines Berichts über deren Winterurlaub in der Ausgabe 9/03 der Zeitschrift „Frau im Spiegel“ als unzulässig angesehen hat.
91

Der Bundesgerichtshof hat berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin zu 3) bei einem Auftreten in der Öffentlichkeit und außerhalb einer örtlichen Abgeschiedenheit dargestellt worden war. Er hat aber für maßgeblich angesehen, dass es sich ausschließlich um einen Bericht über Urlaubsverhalten gehandelt hat, der nach seiner Rechtsprechung zum „Kernbereich der Privatsphäre“ zählt. Der Bundesgerichtshof durfte als bedeutsam ansehen, dass die Beschwerdeführerin zu 3) der Bildberichterstattung durch die Medien gerade in der Situation eines ihrem Entspannungsbedürfnis gewidmeten Urlaubsaufenthalts ausgesetzt worden war. Mit verfassungsrechtlich beanstandungsfreien Erwägungen hat der Bundesgerichtshof verneint, dass sich der Berichterstattung ein über die Befriedigung bloßer Neugier an den privaten Angelegenheiten der Beschwerdeführerin zu 3) hinausweisendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit entnehmen lasse.
92

Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit war - entgegen dem Hinweis der Beschwerdeführerin zu 1) im fachgerichtlichen Verfahren - auch nicht durch ein von einer modisch-auffälligen Gestaltung der Wintersportbekleidung der Beschwerdeführerin zu 3) angesprochenes Interesse der Leser an modischer Orientierung gegeben. Dieser Umstand wird in der begleitenden Wortberichterstattung nicht einmal angesprochen.
93

b) Verfassungsrechtlich lässt sich aus den gleichen Erwägungen ebenfalls nichts dagegen einwenden, dass der Bundesgerichtshof ein Überwiegen der Belange des Persönlichkeitsschutzes auch hinsichtlich der Veröffentlichung des Bildes in dem Bericht der Beschwerdeführerin zu 1) in der Ausgabe Nr. 12/04 der Zeitschrift „Frau im Spiegel“ angenommen hat, in dem darüber informiert wird, dass die Beschwerdeführerin zu 3) mit ihrem Ehemann aus Anlass seines Geburtstags aus dem Skiurlaub in Zürs nach St. Moritz gereist war. Der Bundesgerichtshof zeigt verfassungsrechtlich bedeutsame Gesichtspunkte für ein Überwiegen des Persönlichkeitsschutzes der Beschwerdeführerin zu 3) auf, wenn er hier darauf abstellt, dass die Beschwerdeführerin in der Situation eines ihrem Entspannungsbedürfnis gewidmeten Urlaubsaufenthalts - nämlich beim Wintersport in einem Sessellift - gezeigt wurde. Ein überwiegendes und über die Befriedigung bloßer Neugier an den privaten Angelegenheiten der Beschwerdeführerin zu 3) hinausführendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist der Wortberichterstattung zu diesem Bild ebenfalls nicht zu entnehmen, die allein auf den privaten Anlass der Reise nach St. Moritz verweist. Ein Bezug des Bildes zu dem in dem Bericht ferner behandelten Auftreten der Beschwerdeführerin zu 3) auf dem „Rosenball“ - den der Bundesgerichtshof als möglicherweise zeitgeschichtliches Ereignis bezeichnet - ist insoweit nicht hergestellt und deshalb auch nicht maßgebend für die Frage, ob die Abbildung der Beschwerdeführerin zu 3) veröffentlicht werden durfte.
94

c) Die dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 1626/07 zugrunde liegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VI ZR 51/06), die eine Bildberichterstattung in der Ausgabe Nr. 9/02 der Zeitschrift „Frau im Spiegel“ nicht beanstandet hat, verkennt das Gewicht der Belange des von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechts der Beschwerdeführerin zu 3) auf Persönlichkeitsschutz ebenfalls nicht. Der Bundesgerichtshof hat es vor dem Hintergrund der beigegebenen Wortberichterstattung über eine Erkrankung des Vaters der Beschwerdeführerin zu 3) - des seinerzeit regierenden Fürsten von Monaco - als gerechtfertigt angesehen, dass dieser Berichterstattung ein Bild der Beschwerdeführerin zu 3) beigegeben worden war, das sie während eines gemeinsamen Urlaubsaufenthalts auf offener Straße mit ihrem Ehemann zeigt.
95

Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das eine Veröffentlichung des Bildes rechtfertigende Gewicht des Informationswerts einer Berichterstattung sind nicht verkannt, wenn der Bundesgerichtshof darauf abstellt, dass in einer Erkrankung des regierenden Fürsten von Monaco ein Ereignis von allgemeinem Interesse liege und die Presse aus diesem Anlass auch darüber berichten dürfe, wie es seinen Kindern, darunter der Beschwerdeführerin zu 3), gelinge, Verpflichtungen zur innerfamiliären Solidarität mit der Wahrung berechtigter Belange ihres eigenen Privatlebens unter Einschluss des Wunsches nach Urlaub zu einem Ausgleich zu bringen. In der Berichterstattung über die Erkrankung des Fürsten und die Reaktion seiner engen Familienangehörigen darauf hat der Bundesgerichtshof einen Vorgang von allgemeinem Interesse gesehen, der nach seiner Auffassung einen hinreichenden Bezug zu der veröffentlichten Abbildung herstellte. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
96

Der Bundesgerichtshof hat berücksichtigt, dass gleichwohl den Belangen des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes ein Vorrang zukommen kann, wenn das Lichtbild unter besonders belastenden Umständen, etwa auf heimlichem Wege oder unter dauernder Nachstellung durch Fotoreporter, gewonnen wurde. Jedoch war von der Beschwerdeführerin zu 1) näher zu den Umständen der Bildgewinnung vorgetragen worden. Die Beschwerdeführerin zu 3) hat dieses Vorbringen nicht vor den Instanzgerichten oder im Revisionsrechtszug als unzureichend beanstandet. Sie hat insbesondere nicht geltend gemacht, dass das von ihr beanstandete Lichtbild unter für sie belastenden Umständen zustande gekommen sei.
97

d) Verfehlt ist die Rüge der Beschwerdeführerin zu 3), der Bundesgerichtshof habe mit dem von ihm gefundenen Entscheidungsergebnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte missachtet oder nicht hinreichend berücksichtigt. Eine solche Rüge kann - gestützt auf das einschlägige deutsche Grundrecht - im verfassungsgerichtlichen Verfahren erhoben werden (vgl. BVerfGE 111, 307 <323 ff., 329 f.>). Sie ist vorliegend aber nicht begründet.
98

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 sowie eine weitere Entscheidung des Gerichthofs vom 16. November 2004 (Beschwerde-Nr. 53678/00, Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland, vgl. die - inoffizielle - Übersetzung dieses Urteils in NJW 2006, S. 591 ff.) berücksichtigt. In Auswertung dieser Rechtsprechung hat er Raum für eine differenzierende Beurteilung der Abbildungen gesehen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof damit seine Verpflichtung zur Beachtung der Maßstäbe der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt hat.
99

aa) In grundsätzlichem Einklang mit dem von Art. 5 Abs. 1 GG der Presse verbürgten Schutz sieht es auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als erforderlich an, über die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Personenbildnissen aus Anlass einer Presseberichterstattung im Wege einer Abwägung der Belange des Schutzes der Privatsphäre und der Äußerungsfreiheit zu entscheiden. Das den Ausschlag gebende Element sieht der Gerichtshof in dem Beitrag, welchen die Abbildung und die übrigen dargebotenen Informationen zur Meinungsbildung der Öffentlichkeit leisten (vgl. EGMR, - 2. Sektion -, Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, § 59). Als die Abwägung konkretisierendes Element zieht der Gerichtshof hierbei eine Unterscheidung zwischen Politikern ("politicians/personnes politiques") und sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") sowie der gewöhnlichen Privatperson ("ordinary person/personne ordinaire") heran. Er betont, dass einer Berichterstattung über gewöhnliche Bürger engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien, wobei der Schutz der Politiker am Schwächsten sei. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Beschwerdeführerin zu 3) nicht der Gruppe der Politiker zuzuordnen, wohl aber der der im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen. So hat der Gerichtshof in späteren Entscheidungen das Urteil vom 24. Juni 2004, das dem Bildnisschutz der Beschwerdeführerin zu 3) galt, als Beispiel für Entscheidungen zu Personen des öffentlichen Lebens aufgeführt (vgl. EGMR, - 2. Sektion -, Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, § 57; EGMR, - 4. Sektion -, Urteil vom 11. Januar 2005, Beschwerde-Nr. 50774/99, Sciacca gegen Italien, §§ 27 ff.).
100

bb) Die Zuordnung zu dieser Personengruppe eröffnet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Möglichkeit, bei einem öffentlichen Informationsinteresse an dem Bericht Bilder der betroffenen Person zu veröffentlichen, auch wenn sie dem Bereich des öffentlichen Alltagslebens entstammen. Ein von Art. 10 EMRK gewährleisteter Beitrag von allgemeinem Interesse kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs insbesondere in der Ermöglichung öffentlicher Kontrolle auch des privaten Gebarens einflussreicher Personen etwa des Wirtschaftslebens, der Kultur oder des Journalismus bestehen (vgl. EGMR, - 1. Sektion -, Urteil vom 1. März 2007, Beschwerde-Nr. 510/04, Tønsbergs Blad u.a. gegen Norwegen, § 87 f.; EGMR, - 1. Sektion -, Urteil vom 14. Dezember 2006, Beschwerde-Nr. 10520/02, Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich, § 35 ff.; EGMR, - 4. Sektion -, Beschluss vom 14. Juni 2005, Beschwerde-Nr. 14991/02, Minelli gegen Schweiz). Wird seitens der nationalen Gerichte ein zu restriktiver Maßstab daran angelegt, ob die Medienberichterstattung über Umstände aus dem Privatleben einer außerhalb des staatlichen und politischen Lebens stehenden Person die Behandlung von Fragen allgemeinen Interesses erkennen lässt, hat der Gerichtshof dies beanstandet (vgl. EGMR, - 1. Sektion -, Urteil vom 1. März 2007, Beschwerde-Nr. 510/04, Tønsbergs Blad u.a. gegen Norwegen, § 87). Nach dieser Rechtsprechung genügt es, wenn von der Berichterstattung politische oder sonst bedeutsame Fragen jedenfalls in gewissem Umfang behandelt werden (vgl. EGMR, - 4. Sektion -, Urteil vom 16. November 2004, Beschwerde-Nr. 53678/00, Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland, § 45).
101

cc) Der Bundesgerichtshof ist in konkreter Würdigung des Informationsgehalts der vorliegend maßgeblichen Berichterstattung zu der Einschätzung gelangt, dass darin für die demokratische Gesellschaft belangvolle Sachthemen angesprochen worden seien. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass eine Berichterstattung, die einen Beitrag zur Behandlung für die Allgemeinheit bedeutsamer Sachfragen leistet, auch mit Abbildungen aus dem Alltagsleben einer im öffentlichen oder politischen Leben stehenden Person bebildert werden dürfe. Er ist in dieser Entscheidung mit Blick auf die von ihm beurteilten Veröffentlichungen zu der Einschätzung gelangt, dass es bereits an einem solchen Informationswert fehle (vgl. EGMR, - 3. Sektion -, Urteil vom 24. Juni 2004, Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Deutschland, § 64). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof die ihm bei der konkretisierenden Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Einzelfall obliegende Wertung und Gewichtung dahingehend vorgenommen hat, dass vorliegend ein hinreichender Informationswert gegeben war.
102

3. Hingegen ist das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG durch die von der Beschwerdeführerin zu 2) angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs verletzt.
103

a) Gegenstand des Verfahrens war eine Abbildung der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Beschwerdeführerin zu 3), und ihres Ehemanns aus Anlass eines Berichts über die Vermietung einer in Kenia gelegenen Villa durch sie. Zwar lässt es sich verfassungsrechtlich nicht beanstanden, dass der Bundesgerichtshof einen eigenständigen Informationswert des beigegebenen Lichtbilds verneint hat, auf dem die Abgebildeten in Freizeitkleidung in der Öffentlichkeit gezeigt werden. Jedoch ist den Erwägungen des Bundesgerichtshofs und des von ihm bestätigten Urteils des Landgerichts nicht zureichend zu entnehmen, warum der Gegenstand der Wortberichterstattung unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht die Beigabe einer solchen visuellen Darstellung rechtfertigte. Der Bundesgerichtshof beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Wortberichterstattung über die Wohnung und ihre Vermietung selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs kein Vorgang von allgemeinem Interesse sei - hier wird die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 zitiert - und kein zeitgeschichtliches Ereignis betreffe und auch das Landgericht hat sich bei seiner Verneinung eines allgemeinen Interesses an dem Gegenstand der Berichterstattung allein darauf gestützt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 3) keine öffentlichen Funktionen ausübe und auch die Beschwerdeführerin zu 3) lediglich eng mit dem Fürsten eines Staates von zudem nur geringer weltpolitischer Bedeutung verwandt sei.
104

Damit haben die angegriffenen Entscheidungen eine nähere Würdigung des Berichts im Hinblick auf seinen Informationsgehalt unterlassen. In dem hier maßgebenden Bericht ging es nicht um die Beschreibung einer Szene des Urlaubs als Teil des Privatlebens. Vielmehr wurde darüber berichtet, dass die Beschwerdeführerin zu 3) und ihr Ehemann eine von ihnen gelegentlich für Urlaubszwecke genutzte, auf einer Insel in Kenia gelegene Villa an Dritte vermieteten. Dieser Umstand wurde mit wertenden Anmerkungen kommentiert, die Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser sein können. Die entsprechende Stoßrichtung des Berichts wird in den mit Fettdruck und durch die zentrale Anordnung im Bericht besonders herausgestellten Worten zusammengefasst: „Auch die Reichen und Schönen sind sparsam. Viele vermieten ihre Villen an zahlende Gäste“. Im Text des Berichts werden mehrere Privatpersonen - Hollywoodstars und Angehörige von Adelshäusern - namentlich aufgeführt, die „einen Hang zu ökonomischem Denken entwickelt“ hätten und ebenfalls ihre Schlösser oder Häuser vermieteten, wenn sie sie nicht selbst nutzten. Zu der im Mittelpunkt des Beitrags stehenden Villa wurde hierbei auf die Miete zu einem „stolzen Preis“ von 1.000 Dollar je Tag sowie darauf verwiesen, dass „das Personal im Preis inbegriffen“ sei. Ferner wurden detaillierte Angaben über den Stil der Wohnung und der Möblierung gegeben und damit ein Interesse an den dieser Ausstattung zugrunde liegenden Lebenshaltungen geweckt.
105

Werden der Leserschaft im Gewand eines unterhaltenden Beitrags in dieser Weise auch Informationen über veränderte Verhaltensweisen einer kleinen Schicht wohlsituierter Prominenter gegeben, die in anderen Kontexten und mit eigenem Zutun im Zentrum öffentlicher Aufmerksamkeit stehen und in der Folge Leitbild- oder Kontrastfunktionen für große Teile der Bevölkerung haben, so vermag dies in einer demokratischen Gesellschaft Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte zu geben und es grundsätzlich auch zu rechtfertigen, die in dem Beitrag behandelten prominenten Vermieter des Anwesens im Bild darzustellen.
106

b) Der pauschale Hinweis des Bundesgerichtshofs, dass auch der Urlaub dem grundsätzlich geschützten Kernbereich der Privatsphäre von prominenten Personen wie der Beschwerdeführerin zu 3) zugeordnet sei, vermag hierzu überwiegende Belange des Persönlichkeitsschutzes nicht ohne weiteres aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin zu 2) hat für die Bebilderung ein kleinformatiges Foto verwendet, das nach seiner Überschrift die Beschwerdeführerin zu 3) und ihren Ehemann „in Urlaubslaune“ zeigt und beide an für die Leserschaft nicht identifizierbarem Ort in Freizeitkleidung unter anderen Menschen darstellt. Für die Zulässigkeit seiner Beigabe bleibt es im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang, ob das Bildnis anlässlich eines Aufenthalts der Eheleute in der Villa in Kenia oder bei anderer Gelegenheit gefertigt worden war. Konkrete Aufschlüsse über Freizeit- und Urlaubsgewohnheiten der Beschwerdeführerin zu 3) sind dem Bildnis im Zusammenspiel mit der beigegebenen Wortberichterstattung nicht zu entnehmen. Die dargestellte Situation des Beisammenseins mit anderen Menschen lässt auch nichts dafür erkennen, dass die Beschwerdeführerin zu 3) bei einer in besonderem Maße typischen Entspannungsbedürfnissen gewidmeten und daher gegenüber medialer Aufmerksamkeit und Darstellung in erhöhtem Umfang schutzbedürftigen Aktivität abgebildet worden war. Ein solcher erhöhter Schutzbedarf kommt nicht dem Urlaubsaufenthalt als solchem zu, sondern bedarf der konkretisierenden Herleitung aus den Umständen der dargestellten Situation. Dieser Konkretisierung sind die Fachgerichte nicht schon im Hinblick auf den ihnen bei der abwägenden Gewichtung der Fallumstände zustehenden Wertungs- und Abwägungsspielraum enthoben; sie müssen im Interesse des materiellen Grundrechtsschutzes durch Offenlegung der für den Ausgang der Abwägung maßgebenden Gründe erkennen lassen, dass in die Abwägung die dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind. Dem werden die Erwägungen des Bundesgerichtshofs wie schon des Landgerichts insoweit nicht gerecht.
107

c) Das von dem Bundesgerichtshof bestätigte Verbot der Verbreitung dieses Fotos bedarf daher einer erneuten Überprüfung unter den vorstehend aufgezeigten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Überprüfung der Abbildung anhand dieser Maßgaben unter Einbeziehung der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu einem abweichenden Ergebnis führt.
108

Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist daher aufzuheben und der Fall zur erneuten Entscheidung an ihn zurückzuverweisen.
109

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.


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verfassungswidrige Durchsuchung einer Anwaltskanzlei

Beitragvon MARS » Mo 20. Mai 2013, 11:58

BVerfG-Beschluss v. 12.04.2005- 2 BvR 1027/02



L e i t s ä t z e

zum Beschluss des Zweiten Senats vom 12. April 2005

- 2 BvR 1027/02 -


Die Strafprozessordnung erlaubt die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände im Strafverfahren.
Bei Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten muss der Zugriff auf für das Verfahren bedeutungslose Informationen im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden.
Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten geboten.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1027/02 -


Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn P...,
2. des Herrn U...,
3. des Herrn B...,
4. der Firma R... mbH, vertreten durch die Geschäftsführer B... und P...,

- Bevollmächtigte zu 4.:Rechtsanwälte Wulf Berend Petersson und Koll.,
Poststraße 2 - 4, 20354 Hamburg - gegen a) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 25. Juni 2002 - 618 Qs 52/02 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20. Juni 2002 - 618 Qs 54/02 -,
c) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 14. Juni 2002 - 618 Qs 52/02 -,
d) den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 4. Juni 2002 - 164 Gs 737/02 - 5100 Js 85/02 -,
e) die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 7. Mai 2002 - 164 Gs 737/02 - 5100 Js 85/02 -

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt

am 12. April 2005 beschlossen:

Die Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 14. Juni 2002 - 618 Qs 52/02 -, vom 20. Juni 2002 - 618 Qs 54/02 - und vom 25. Juni 2002 - 618 Qs 52/02 - verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit über die Sicherstellung von Beweismitteln entschieden wurde. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu drei Viertel zu erstatten.
Gründe:
A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung und Beschlagnahme des elektronischen Datenbestands einer Rechtsanwaltskanzlei und einer Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen eines gegen einen der Berufsträger gerichteten Ermittlungsverfahrens. Sie wirft unter anderem die Frage auf, welche Bedeutung die Vertrauensbeziehungen zwischen den unmittelbar von den Eingriffen betroffenen Berufsgeheimnisträgern und ihren Mandanten für die Zulässigkeit eines strafprozessual veranlassten umfassenden Datenzugriffs haben.

I.

2

1. Die materielle Legitimation der Sicherstellung sowie der förmlichen Beschlagnahme von Beweisgegenständen ist in § 94 StPO geregelt. Diese Vorschrift gilt seit Inkrafttreten der Strafprozessordnung im Jahre 1879 inhaltlich unverändert. Begrenzt wird die Beschlagnahmefähigkeit von Beweismitteln insbesondere durch § 97 StPO. Die Vorschriften lauten:

3

§ 94 StPO

4

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

5

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

6

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

7

§ 97 StPO

8

(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht

9

1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;

10

2. Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;

11

3. andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.

12

(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt sich um eine Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Der Beschlagnahme unterliegen auch nicht Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der Ärzte, Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam einer Krankenanstalt oder eines Dienstleisters, der für die Genannten personenbezogen Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, sind, sowie Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a und 3b genannten Personen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam der in dieser Vorschrift bezeichneten Beratungsstelle sind. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig sind oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren.

13

(3) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer reicht (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4), ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

14

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern dürfen.

15

(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken, Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen, die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend; die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

16

Die Beschlagnahme von Computerdateien ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Lediglich der durch das Gesetz über das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter von Presse und Rundfunk vom 25. Juli 1975 (BGBl I S. 1973) novellierte § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO nennt Datenträger als Zugriffsobjekte, die unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift einem Beschlagnahmeverbot unterliegen können.

17

In der Rechtspraxis wird der Datenträger als Gegenstand der strafprozessualen Sicherstellung und Beschlagnahme gemäß § 94 StPO behandelt. Allerdings ist das strafprozessuale Eingriffsregime wegen der erheblichen Streubreite des Informationsgehalts eines Datenträgers hierauf nicht zugeschnitten. In der Regel haben lediglich bestimmte auf dem Datenträger gespeicherte Daten einen für das Verfahren erheblichen Beweiswert. In diesem Zusammenhang erlangt auch die Regelung des § 108 StPO über so genannte Zufallsfunde Bedeutung. Sie lautet:

18

§ 108 StPO

19

(1) Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen. Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet.

20

(2) Werden bei einem Arzt Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, die den Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen, ist ihre Verwertung in einem Strafverfahren gegen die Patientin wegen einer Straftat nach § 218 des Strafgesetzbuches ausgeschlossen.

21

Die Vorschrift sichert die Verwertbarkeit von zufällig am Durchsuchungsort aufgefundenen Beweismitteln für andere Straftaten als diejenigen, die den Anlass für die Durchsuchung gegeben haben. Beim Zugriff auf elektronische Datenträger kann eine Recherche faktisch einer gezielten Suche nach "Zufallsfunden" nahe kommen. Betroffen sein können hiervon neben den Daten der nichtbeschuldigten Berufsträger auch die Daten von Mandanten, die mit dem verfahrensbezogenen Vorwurf in keinem Zusammenhang stehen.

22

Der Prüfung, ob die vorläufig sichergestellten Gegenstände als Beweismittel zu beschlagnahmen sind, dient § 110 StPO. Ursprünglich war die Durchsicht dem Ermittlungsrichter vorbehalten. Der Richtervorbehalt wurde durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 (BGBl I S. 3393) abgeschafft. Danach war für die Durchsicht die Staatsanwaltschaft zuständig, sofern nicht der betroffene Inhaber die Durchsicht durch andere Beamte genehmigte. § 110 StPO hatte in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung folgenden Wortlaut:

23

§ 110 StPO a.F.

24

(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft zu.

25

(2) Andere Beamte sind zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.

26

(3) Dem Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter ist die Beidrückung seines Siegels gestattet; auch ist er, falls demnächst die Entsiegelung und Durchsicht der Papiere angeordnet wird, wenn möglich, zur Teilnahme aufzufordern.

27

Das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2198) hat mit Wirkung zum 1. September 2004 auch den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft auf deren Anordnung die Kompetenz zur Durchsicht der Papiere eingeräumt. § 110 Abs. 3 StPO wurde, da der Beidrückung eines Siegels auf der Verpackung der bei einer Durchsuchung gefundenen Papiere in der Praxis keine Bedeutung zugekommen sei (vgl. BTDrucks 15/3482, S. 21), aufgehoben. Gleichzeitig entfiel ohne nähere Begründung die Regelung, nach der der Inhaber für den Fall der demnächst anzuordnenden Durchsicht der Papiere nach Möglichkeit zur Teilnahme aufzufordern war. § 110 StPO hat nunmehr folgenden Wortlaut:

28

§ 110 StPO n.F.

29

(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

30

(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.

31

2. Beim Datenzugriff werden unter Umständen personenbezogene Daten einer Vielzahl von unbeteiligten Personen erhoben und verarbeitet. Die mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (BGBl I 2000 S. 1253) in die Strafprozessordnung eingefügten Dateiregelungen der §§ 483 ff. StPO sollten dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 1 ff.) Rechnung tragen (BTDrucks 14/1484, S. 1). Vorbehaltlich speziellerer Regelungen enthalten §§ 483 ff. StPO vor allem verfahrensrechtliche Sicherungen. Von besonderer Bedeutung für die Datenerhebung zum Zwecke der Beweisgewinnung sind neben der generalklauselartigen Befugnis des § 483 StPO zur Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten in Dateien für Zwecke des Strafverfahrens die Regelungen über die Datenlöschung und Auskunftserteilung gemäß § 489, § 491 StPO.

II.

32

1. Die Staatsanwaltschaft Hamburg und die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Hamburg-Neustadt-St. Pauli führen ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 2. Dieser ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Er ist Sozius der gemeinschaftlichen Rechtsanwaltskanzlei der Beschwerdeführer zu 1. bis 3. sowie Prokurist und Mitgesellschafter der unter gleicher Adresse firmierenden Beschwerdeführerin zu 4., einer Steuerberatungsgesellschaft.

33

Die Ermittlungsbehörden nehmen an, der Beschwerdeführer zu 2. sei neben anderen Mitbeschuldigten daran beteiligt gewesen, dass die Firmen S. GmbH, C. GmbH und D. GmbH, jeweils mit Sitz im Inland, Geldbeträge für tatsächlich nicht erbrachte Lieferungen und Leistungen an Briefkastenfirmen auf der britischen Insel Jersey gezahlt hätten. Bei den Geldbeträgen habe es sich unter anderem um eine Zahlung der Firma S. GmbH in Höhe von 2.481.698,25 DM und eine Zahlung der Firma D. GmbH in Höhe von 142.544,12 DM gehandelt. Bei der Firma S. GmbH sei es vor diesem Hintergrund im Steuerjahr 1999 zu einer Verkürzung der Gewerbe- und Körperschaftssteuer in Höhe von 1.437.510,00 DM gekommen, bei der D. GmbH in Höhe von 82.562,00 DM. Die nach Jersey transferierten Gelder seien von dort als angebliche Gewinnausschüttungen in ein Trustvermögen abgeführt worden, das tatsächlich die persönliche Alterssicherung der Mitbeschuldigten dargestellt habe.

34

Die Mitbeschuldigten M. und M. sind Gesellschafter der genannten Firmen. Sie wurden rechtlich von dem Beschwerdeführer zu 2. und steuerlich von der Beschwerdeführerin zu 4. beraten, wobei diese möglicherweise vom Beschwerdeführer zu 2. vertreten wurde. Nach der Verdachtsannahme haben die Mitbeschuldigten, die gemeinsame Einkommensteuererklärungen abgegeben haben, ihre Einkommensteuer um insgesamt 1.390.874,00 DM verkürzt.

35

2. a) Vor diesem Hintergrund erließ das Amtsgericht Hamburg am 7. Mai 2002 zwei gleich lautende Durchsuchungsbeschlüsse gemäß § 102 StPO, welche auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu 2. in der Rechtsanwaltskanzlei und in den Räumen der Beschwerdeführerin zu 4. bezogen waren. Dem Beschwerdeführer zu 2. wird zur Last gelegt, zusammen mit dem Steuerfachgehilfen B. für die Mitbeschuldigten M. das Konzept zu der Steuerhinterziehung, welche durch drei selbständige Handlungen begangen worden sei, entwickelt zu haben. Es sei zu vermuten, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln, insbesondere von Unterlagen über die Geschäftsbeziehungen der Beschuldigten untereinander und zu den von ihnen betriebenen Firmen führen werde.

36

b) Am 11. Mai 2002 erließ das Amtsgericht Hamburg einen weiteren, hier nicht angegriffenen Durchsuchungsbeschluss gemäß § 103 StPO hinsichtlich der Räume der Beschwerdeführerin zu 4. Die Beschwerdeführerin zu 4. habe die Steuererklärungen und Jahresabschlüsse der Mitbeschuldigten und der genannten Inlandsfirmen gefertigt. Es sei zu vermuten, dass die Durchsuchung der Steuerberatungsgesellschaft zur Auffindung solcher Unterlagen führen werde.

37

3. Die Durchsuchung wurde am 14. Mai 2002 in den zumindest teilweise gemeinsam von den Sozien genutzten Räumen der Rechtsanwaltskanzlei und der Steuerberatungsgesellschaft durchgeführt. Hierbei wurden schriftliche Unterlagen, unter anderem bezüglich "H.", "M.", "C.", "R. ./. B.", "S. ./. B.", und drei Computer im "Büro R.", im "Büro U." sowie im "Empfangsbereich/Archiv" sichergestellt. Ferner erstreckte sich der Zugriff auf "diverse Daten auf eigenen Medien gespeichert". Dabei handelte es sich um vor Ort von den Ermittlungsbeamten angefertigte Kopien aller Daten auf den Festplatten von Computern der Rechtsanwaltskanzlei und der Steuerberatungsgesellschaft.

38

4. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer zu 1. bis 3. Widerspruch. Der Widerspruch bezog sich insbesondere auf die Computer, fünf Datensicherungsbänder sowie die "diversen Daten auf eigenen Medien gespeichert". Die Beschwerdeführer zu 1. bis 3. führten aus, durch den Zugriff auf die Computerdaten werde das Vertrauensverhältnis zu ihren Mandanten empfindlich gestört. Sollte der Zugriff auf die Daten aber für rechtens erklärt werden, werde hilfsweise beantragt, die Durchsicht sämtlicher Daten durch den Richter vornehmen zu lassen. Bei den beschlagnahmten Computern und sichergestellten Daten handele es sich um den gesamten Datenbestand der Kanzlei. Darunter befinde sich auch die Korrespondenz aus Verteidigermandaten. Gesondert wurde beim Amtsgericht Hamburg beantragt, die Beschlagnahme bezüglich der im "Empfangsbereich/Archiv" (Nr. IV/5 - IV/29 des Sicherstellungsverzeichnisses) sichergestellten Gegenstände und EDV-Daten nicht zu bestätigen.

39

5. Mit Beschluss vom 4. Juni 2002 bestätigte das Amtsgericht Hamburg - unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags im Übrigen - die Beschlagnahme einzeln bezeichneter Unterlagen, der Computer nebst Zubehör und einzelner Datei-Kopien von den Festplatten. Hiervon betroffen waren diejenigen Dateien, die - ungeöffnet - im Dateienverzeichnis folgende Begriffe und Bezeichnungen trugen:

40

- "R."

41

- "T." oder "T."

42

- "J."

43

- "d."

44

- "s."

45

- "F."

46

- "G."

47

- "C."

48

- "M."

49

- "B.".

50

Maßgeblich sei, dass auch der Empfangsbereich und die gemeinsam genutzte EDV Teil des Arbeitsplatzes des Beschuldigten sei. Der Zugriff sei geboten, weil andernfalls in den von mehreren Personen genutzten Bürobereichen eine "Vermischung" von beschlagnahmefähigen Daten oder Unterlagen mit "Dritteigentum" dazu führen könne, diese dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Andererseits könne die Beschlagnahme nicht undifferenziert auf alle Daten und Unterlagen in der Sphäre von Berufsgeheimnisträgern im Sinne des § 53 Abs. 1 StPO erstreckt werden. Aus dieser Privilegierung ergebe sich eine Verpflichtung der Ermittlungsbehörden, schon bei der Erstdurchsicht eine Auswahl zu treffen und solche Daten und Unterlagen herauszufiltern, die allem Anschein nach als verwertbare Beweismittel in Betracht kämen. Eine derartige Auswahl sei nach dem möglichen thematischen Sachbezug zum Verfahren gegen die Beschuldigten getroffen worden; insoweit komme die Eignung der sichergestellten Gegenstände oder Daten als Beweismittel in Betracht. Die übrigen kopierten Dateien seien ungeöffnet zu löschen. Ihre Durchsicht auf "Zufallsfunde" sei unzulässig. Außerhalb des Büroraums sichergestellte Hardware unterliege gleichfalls nicht der Beschlagnahme, weil deren Datenbestände bereits gesichert worden seien.

51

6. Gegen die amtsgerichtliche Entscheidung legten die Beschwerdeführer zu 2. und zu 4. am 12. Juni 2002 Beschwerde ein, soweit es um die Bestätigung der Beschlagnahme ihrer Sachen ging. Ebenso legte die Staatsanwaltschaft, soweit das Amtsgericht die Beschlagnahme nicht bestätigt hatte, am 6. Juni 2002 Beschwerde zu Ungunsten der Beschwerdeführer ein.

52

7. a) Das Landgericht Hamburg verwarf eine weitere, gegen die Durchsuchungsanordnungen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. vom 4. Juni 2002 mit Beschluss vom 14. Juni 2002 als unbegründet.

53

b) Auf die staatsanwaltschaftliche Beschwerde änderte das Landgericht Hamburg die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg vom 4. Juni 2002 insoweit ab, als die Bestätigung der Beschlagnahme auf zwei Computer, einen Hängeordner "H." und "diverse Daten auf eigenen Medien gespeichert (Kopien der Festplatten der PC im Büro R. und im Empfang)" erweitert wurde. Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass mit Ausnahme beschlagnahmter "Sicherungsbänder" (IV/25 - IV/29 des Sicherstellungsverzeichnisses) alle beschlagnahmten Gegenstände und Dateien geeignet seien, im weiteren Strafverfahren als Beweismittel zu dienen. Bezüglich der Datenträger und Datenkopien ergebe sich dies daraus, dass vor Ort mittels Suchbegriffen festgestellt worden sei, dass in den Speichermedien Dateien mit fallbezogenen Begriffen wie "R." und "d." vorhanden gewesen seien.

54

Der Beschlagnahme stehe wegen der Tatverstrickung des Beschwerdeführers zu 2. kein Beschlagnahmeverbot entgegen. Die Beschlagnahme werde auch nicht dadurch unzulässig, dass zugleich Dateien erfasst worden seien, die von den unverdächtigen anderen Rechtsanwälten und Steuerberatern angelegt worden seien. Eine andere Sichtweise würde es Straftätern ermöglichen, ihre der Beschlagnahme unterliegenden Daten durch Vermischung mit Daten des von § 97 Abs. 1 StPO erfassten Personenkreises dem Zugriff der Strafverfolgung zu entziehen. Soweit das Amtsgericht eine Differenzierung nach unterschiedlichen Daten gefordert habe, könne das Beschwerdegericht dieser Ansicht nicht folgen. Der auf einem Datenträger befindliche Datenbestand sei "im Ganzen ein Beweismittel, das unteilbar der Beschlagnahme" unterliege. Eine konkrete Gefahr der "gezielten Suche nach Zufallsfunden" sei nicht gegeben. Der vom Amtsgericht aufgestellte Katalog von Suchbegriffen sei als Aussonderungskriterium zu eng gefasst. Es seien zahlreiche weitere fallbezogene Suchbegriffe denkbar, die nicht den Anschein einer gezielten Suche nach Zufallsfunden erwecken. "Der verantwortungsvolle Umgang mit den gesicherten Daten" müsse "deshalb der Staatsanwaltschaft überlassen bleiben".

55

c) Mit gesondertem Beschluss vom 20. Juni 2002 verwarf das Landgericht Hamburg die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 2. und zu 4. gegen die Beschlagnahmebestätigung im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe des vorangegangenen Beschlusses vom 14. Juni 2002. Soweit im Übrigen Computerteile zwischenzeitlich herausgegeben worden seien, habe sich die Beschlagnahme erledigt.

56

8. Die Beschwerdeführer zu 1., 3. und 4. erhoben gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 14. Juni 2002 Gegenvorstellung und vorsorglich eine weitere Beschwerde. Im Wesentlichen wiesen die in Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren tätigen Beschwerdeführer darauf hin, dass der Zugriff auf die Mandatsdaten in schwer wiegender Weise besonders geschützte Vertrauensverhältnisse betreffe, weshalb auch ein Beschlagnahmeverbot bestehe. Das Landgericht habe die Möglichkeit verkannt, durch eine begrenzte Maßnahme die Grundrechte zu wahren und dennoch die Strafverfolgung nicht leer laufen zu lassen. Die Durchsuchungsanordnung hätte sich zudem auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu 2. beschränkt. Sichergestellt worden seien dagegen solche Gegenstände, die gerade nicht bei der Durchsuchung dieses Arbeitsplatzes gefunden worden seien. Dies habe Auswirkungen auf die Beschlagnahme. Im Übrigen seien in den Durchsuchungsbeschlüssen die gesuchten Gegenstände nicht ausreichend konkretisiert worden.

57

9. Das Landgericht Hamburg wies den mit der Gegenvorstellung gestellten Antrag auf Aufhebung der Beschwerdeentscheidung mit Beschluss vom 25. Juni 2002 zurück. Es sei zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des § 311 a StPO vorlägen. Die Beschwerdeführer zu 1. bis 3. hätten schon vor der Beschwerdeentscheidung die Möglichkeit der Stellungnahme gehabt. Im Übrigen sei die Beschwerdeentscheidung in der Sache zutreffend. Soweit die Beschwerdeführer ergänzend vorgetragen hätten, dass die Durchsuchungsbeschlüsse zu unbestimmt gewesen seien, könne das Gericht dem nicht folgen. Jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich, dass die Beschlüsse nicht auf Unterlagen über sämtliche Geschäftsbeziehungen gerichtet gewesen seien, sondern lediglich auf diejenigen mit Bezug zu den genannten Unternehmen.

III.

58

1. Die Beschwerdeführer rügen mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 13 Abs. 1 und 2 GG. Sie wenden sich in erster Linie "gegen die sich aus den Beschlüssen des Landgerichts ergebende Beschlagnahme".

59

Basis der anwaltlichen Tätigkeit sei das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt. Dieses besondere Vertrauensverhältnis sei in vielfältiger Weise durch das Gesetz gesichert. Dies komme in einer strafbewehrten Schweigepflicht zum Ausdruck. Im Strafverfahren werde das Vertrauensverhältnis durch ein Zeugnisverweigerungsrecht und ein Beschlagnahmeverbot geschützt. Das Vertrauensverhältnis habe grundlegende Bedeutung für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts. Bestimmungsgemäß könne der Beruf des Rechtsanwalts im Strafverfahren nur ausgeübt werden, wenn den Rechtsanwälten ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt werde und für die Unterlagen ein Beschlagnahmeverbot bestehe. Dies gelte grundsätzlich für alle Arten der Mandate, in besonderem Maße aber für Mandate in Strafsachen.

60

Durch Kopieren aller Dateien der Rechtsanwaltssozietät seien ihre Vermerke und Mitteilungen an Beschuldigte in Steuerstrafverfahren sichergestellt worden. Diese Informationen seien beschlagnahmefrei, wobei es in entsprechender Anwendung von § 11 Abs. 3 StGB gleichgültig sei, auf welchem technischen Medium sich die Informationen befänden. Nur ein von der Staatsanwaltschaft nicht kontrollierter Gedankenaustausch gewährleiste eine sachgerechte Verteidigung im Strafverfahren. Ihre Grundrechte seien in den Beschlüssen, die die Beschlagnahme bestätigt hätten, übergangen worden. Die Entscheidungen beruhten allein auf Zweckmäßigkeitsüberlegungen. Das Landgericht habe verkannt, dass die Möglichkeit bestanden habe, durch eine differenzierende Regelung einerseits die Grundrechte der Betroffenen zu wahren und andererseits die Strafverfolgung nicht leerlaufen zu lassen.

61

Die Durchsuchungsanordnungen hätten sich, soweit nicht die Räume der Beschwerdeführerin zu 4. betroffen gewesen seien, auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu 2. beschränkt. Sichergestellt worden seien dagegen gerade solche Gegenstände und Daten, die nicht an diesem Arbeitsplatz gefunden worden seien. Dies verletze Art. 13 Abs. 1 GG und habe Auswirkungen auf die Beschlagnahme. Regelmäßig stehe einer Beschlagnahme zwar nicht entgegen, dass ein Gegenstand auf Grund einer rechtlich fehlerhaften Durchsuchung erlangt worden sei. Dies gelte aber nicht bei schwerwiegenden Verstößen gegen Schutznormen. Ein derartiger Verstoß liege hier vor, da die gesamte Rechtsanwaltssozietät ausgeforscht worden sei. Jedenfalls hinsichtlich der Computerdaten hätten sich die Ermittlungsbeamten keinerlei Beschränkungen unterworfen.

62

In den Durchsuchungsbeschlüssen seien die als Beweismittel gesuchten Gegenstände als Unterlagen über die Geschäftsbeziehungen der Beschuldigten und der von ihnen betriebenen Firmen bezeichnet worden. Mit dieser vagen Umschreibung seien die gesuchten Gegenstände nicht ausreichend konkretisiert worden. Eine solche Konkretisierung sei aber eine Voraussetzung für ein rechtsstaatliches Verfahren. Die Unbestimmtheit der Durchsuchungsanordnung habe zu einem zu weit gehenden Zugriff auf sämtliche mandatsbezogenen Daten geführt. Erlangt worden seien daher auch Daten und Informationen, die generell einer Beschlagnahme entzogen seien.

63

2. In einem nachgereichten Schriftsatz rügen die Beschwerdeführer ohne weitere Begründung, dass die Durchsuchungsbeschlüsse nicht ausreichend konkretisiert gewesen seien und daher ihre Grundrechte aus Art. 13 Abs. 2 GG, Art. 19 Abs. 4 GG verletzt hätten.

IV.

64

Mit Beschluss vom 17. Juli 2002 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine einstweilige Anordnung erlassen (vgl. BVerfGE 105, 365 ff.). Die Ermittlungsbehörde ist angewiesen worden, den Datenbestand der die Kanzlei betreffenden Datenträger und Sicherungsbänder beim Amtsgericht zu hinterlegen. Kopien durften nur von im Einzelnen bezeichneten Dateien gefertigt werden, bezüglich derer die konkrete Möglichkeit eines thematischen Bezuges zu den verfolgten Taten ersichtlich war.

V.

65

Zu der Verfassungsbeschwerde und zur Verfahrenspraxis haben sich das Bundesministerium der Justiz, der Generalbundesanwalt, das Bundeskriminalamt, die Länder Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen sowie die Bundessteuerberaterkammer, der Deutsche Steuerberaterverband, die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein geäußert.

66

1. Die Stellungnahmen haben sich unter anderem mit den praktischen Problemen des Zugriffs auf Computerdaten befasst. In den Äußerungen ist überwiegend darauf hingewiesen worden, dass eine Verschleierung, Verschlüsselung oder Löschung verfahrenserheblicher Daten regelmäßig nicht ausgeschlossen werden könne. Dies könne, zum Zweck der Sichtbarmachung sämtlicher unter Umständen verfahrenserheblicher Daten, die Sicherstellung des kompletten Datenträgers erfordern. Das Bundeskriminalamt als sachverständige Stelle hat zudem darauf hingewiesen, aus technischer Sicht könne zur Sichtbarmachung von Daten auch die Sicherstellung und Beschlagnahme der Originalhardware erforderlich sein.

67

Gleichwohl ist in den Stellungnahmen im Wesentlichen übereinstimmend die Auffassung vertreten worden, dass jedenfalls dann allein eine lediglich beschränkte Sicherstellung ausgewählter und potentiell verfahrenserheblicher Daten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche, wenn die Aussonderung der verfahrenserheblichen Daten aus dem Datenbestand von vornherein mit angemessenen Mitteln möglich sei.

68

Vor allem wegen der Gefahr einer missbräuchlichen Suche nach "Zufallsfunden" haben der Generalbundesanwalt sowie die Länder Brandenburg und Niedersachsen ein Beweisverwertungsverbot erörtert. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die Auffassung vertreten, dass ein bloßes Beweisverwertungsverbot den mit der Datensicherstellung bereits eingetretenen Vertrauensverlust nicht verhindern könne. Neben dem subjektiv-rechtlichen Gewicht der rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisse hat die Bundesrechtsanwaltskammer auch deren objektiv-rechtliche Bedeutung betont.

69

2. Das Bundesministerium der Justiz hat keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vorliegende Datenträgerbeschlagnahme. Der Generalbundesanwalt sowie das Land Brandenburg halten die Verfassungsbeschwerde ausdrücklich für unbegründet.

70

Die angehörten Berufsverbände der Rechtsanwälte und Steuerberater hingegen haben wegen des zwingenden Erfordernisses eines intakten Vertrauensverhältnisses für die Berufsausübung der Rechtsanwälte und Steuerberater gegen die Beschlagnahme kompletter Datenträger erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet oder ausdrücklich erklärt, dass sie die Verfassungsbeschwerde für begründet halten. Im Wesentlichen haben die Berufsverbände die Auffassung vertreten, dass von dem Datenzugriff keine Daten erfasst werden dürften, die mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen. Eine Unterscheidung zwischen verfahrenserheblichen und irrelevanten Daten sei in der Regel möglich.

B.

71
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen die Beschlagnahme des Datenbestands der Beschwerdeführer wendet.

72

Soweit die Beschwerdeführer sich mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 9. Juli 2002 gegen die Anordnung der Durchsuchung wenden und die nach ihrer Auffassung nicht ausreichende Konkretisierung der Durchsuchungsbeschlüsse zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde machen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

73

Die auf die Durchsuchungsbeschlüsse bezogenen Ausführungen beschränken sich, unter Bezugnahme auf den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 - 2 BvR 1619/00 - (NJW 2002, S. 1941 f.), auf die bloße Behauptung einer Grundrechtsverletzung. Soweit in der gegen die Beschlagnahme gerichteten Verfassungsbeschwerde vom 1. Juli 2002 Ausführungen zu den Durchsuchungsbeschlüssen enthalten sind, betreffen diese ersichtlich nur die Begründung dieses anderen Beschwerdegegenstands.

74

Der auf die Durchsuchungsbeschlüsse bezogene Rügevortrag entspricht daher nicht den Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung nach Maßgabe der § 23, § 92 BVerfGG. Danach hätte innerhalb der Beschwerdefrist die durch die Anordnung der Durchsuchung verursachte Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vorgetragen werden müssen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 99, 84 <87>; stRspr).

C.

75

Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 14., 20. und 25. Juni 2002 verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.

76

Die Beschlagnahme des Datenbestands der Beschwerdeführer ist am Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG zu messen (I.). Das strafprozessuale Eingriffsregime ermöglicht zwar grundsätzlich die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und von hierauf gespeicherten Daten (II.). Das Landgericht Hamburg hat jedoch verkannt (V.), dass bei der Sicherstellung des Datenträgers und aller darauf vorhandenen Daten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine besondere Bedeutung zukommt (III.). Eine umfassende Beschlagnahme von Datenträgern und den darauf vorhandenen Daten ist darüber hinaus nur im Hinblick auf bestehende verfahrensrechtliche Sicherungen nicht zu beanstanden (IV.).

I.

77

Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde insbesondere dagegen, dass die Daten im Rahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Staatsanwaltschaft kopiert und einbehalten worden sind. Damit befinden sich die gesamten Daten und Informationen der Rechtsanwaltskanzlei und der Steuerberatungsgesellschaft in der Verfügungsgewalt der Staatsanwaltschaft. Den Beschwerdeführern geht es nicht um den Entzug des Eigentums an dem Datenträger als körperlichem Gegenstand. Die Verfassungsbeschwerde bezweckt, den umfassenden Zugriff auf alle Daten der Anwaltskanzlei und der Steuerberatungsgesellschaft durch die Strafverfolgungsbehörden zu verhindern.

78

1. Die angegriffenen Entscheidungen sind an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen.

79

a) Art. 2 Abs. 1 GG schützt nicht nur den Kernbereich der Persönlichkeit. Erfasst ist vielmehr jedes menschliche Verhalten. Art. 2 Abs. 1 GG ist ein Grundrecht des Bürgers, nur auf Grund solcher Vorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die formal und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. BVerfGE 29, 402 <408>). Da nach der Art der geschützten Tätigkeit nicht differenziert wird, sind von Art. 2 Abs. 1 GG auch wirtschaftliche (vgl. BVerfGE 10, 89 <99>) und berufliche Tätigkeiten erfasst. Geschützt werden natürliche und juristische Personen sowie Personenmehrheiten (vgl. BVerfGE 10, 89 <99>; 23, 12 <30>).

80

Die Durchsuchung greift in der Regel in die durch Art. 13 GG geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung ein. Soweit über die eigentliche Durchsuchung hinaus behördliche Maßnahmen in Bezug auf dabei aufgefundene Unterlagen oder Daten getroffen werden, kann das subsidiär anwendbare allgemeine Persönlichkeitsrecht berührt sein. Die Beschlagnahme oder Maßnahmen nach § 110 StPO, die nur mittelbar aus der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume folgen, unterfallen nicht mehr dem Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 –, NStZ 2002, S. 377 und vom 28. April 2003 - 2 BvR 358/03 -, BVerfGK 1, 126 <133>). Insoweit bildet Art. 2 Abs. 1 GG den maßgebenden Schutzbereich, wenn und soweit nicht andere Spezialgrundrechte vorgehen.

81

b) Die Beschlagnahme des gesamten Datenbestandes greift insbesondere in das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.

82

aa) Die Sicherstellung und Beschlagnahme des Datenbestandes der Beschwerdeführer ermöglicht eine automatische Verarbeitung der erhobenen Daten. Der mit den technischen Möglichkeiten einhergehenden gesteigerten Gefährdungslage (vgl. BVerfGE 65, 1 <42>) entspricht der hierauf bezogene Grundrechtsschutz. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist von dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>).

83

Das Grundrecht dient dabei über das hinaus, was es unmittelbar gewährleistet, auch dem Schutz vor einem Einschüchterungseffekt, der entstehen und zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung anderer Grundrechte führen kann, wenn für den Einzelnen nicht mehr erkennbar ist, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Die Freiheit des Einzelnen, aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu entscheiden, kann dadurch wesentlich gehemmt werden.

84

Ein von der Grundrechtsausübung abschreckender Effekt fremden Geheimwissens muss nicht nur im Interesse der betroffenen Einzelnen vermieden werden. Auch das Gemeinwohl wird hierdurch beeinträchtigt, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>).

85

bb) Die Sicherstellung und die Beschlagnahme der Datenträger und der hierauf gespeicherten Daten berühren darüber hinaus das Recht der Mandanten der Beschwerdeführer auf informationelle Selbstbestimmung.

86

Zwar können diejenigen, denen die Informationen Dritter anvertraut wurden, deren Rechte nicht unmittelbar im eigenen Namen geltend machen (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Die Verfassungsmäßigkeit der Sicherstellung und Beschlagnahme eines einheitlichen Datenbestands kann aber nicht davon abhängen, ob der von der Durchsuchung betroffene Berufsgeheimnisträger oder ein Mandant rechtlich hiergegen vorgehen. Das Bundesverfassungsgericht prüft in vollem Umfang, ob die der Maßnahme zugrunde liegende Norm von Verfassungs wegen eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage bildet. Die Bedeutung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sich zudem nicht in der Sicherung und Durchsetzung grundgesetzlich garantierter individueller Rechtspositionen. Sie hat daneben die Aufgabe, das objektive Verfassungsrecht zu wahren sowie seiner Ausbildung und Fortbildung zu dienen (vgl. BVerfGE 45, 63 <74>; 79, 365 <367>).

87

Die Sicherstellung und Beschlagnahme der Datenträger und der hierauf gespeicherten Daten greift in das Grundrecht der Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung ein und beeinträchtigt die hiermit zusammenhängenden Belange der Allgemeinheit. Die Möglichkeit eines unbeschränkten Zugriffs auf den Datenbestand einer Rechtsanwalts- oder Steuerberaterkanzlei könnte deren Mandanten insbesondere auch in den Fällen von einer vertraulichen Kommunikation oder gar von einer Mandatierung abhalten, in welchen ein Zusammenhang zwischen dem Mandat und der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat unter keinen Umständen festgestellt werden kann.

88

2. Von dem Datenzugriff ist auch das Recht auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 26, 66 <71>; 38, 105 <111>; 40, 95 <99>; 65, 171 <174>; 66, 313 <318>; 77, 65 <76>; 86, 288 <317 f.>; 110, 226 <253 f.>) und das hieraus resultierende Recht auf eine vertrauliche Kommunikation zwischen dem Rechtsanwalt als Strafverteidiger und seinem Mandanten betroffen. Wie bei dem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat das Bundesverfassungsgericht den Schutz der drittbetroffenen Mandanten vor einem übermäßigen Datenzugriff zu gewährleisten. Auch hier ist von Bedeutung, dass Mandanten nicht durch die Gefahr eines unbeschränkten Informationszugriffs der Strafverfolgungsbehörden an einer offenen, rückhaltlosen und vertrauensvollen Kommunikation mit ihren Verteidigern gehindert werden dürfen (vgl. BVerfGE 110, 226 <260>).

89

Der Zugriff auf den gesamten Datenbestand einer Rechtsanwaltssozietät und einer Steuerberatungsgesellschaft beeinträchtigt wegen seines Umfangs in schwerwiegender Weise das für das jeweilige Mandatsverhältnis vorausgesetzte und rechtlich geschützte Vertrauensverhältnis zwischen den Mandanten und den für sie tätigen Berufsträgern.

90

3. Die angegriffenen Entscheidungen greifen zwar nicht in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) der Beschwerdeführer ein. Die Besonderheiten der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführer als Rechtsanwälte und Steuerberater sind aber bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der angegriffenen Maßnahmen zu berücksichtigen.

91

a) Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. Der Schutz dieses Grundrechts ist einerseits umfassend angelegt, wie die ausdrückliche Erwähnung von Berufswahl, Wahl von Ausbildungsstätte und Arbeitsplatz und Berufsausübung zeigt. Andererseits schützt es aber nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Es genügt also nicht, dass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfaltet. Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seine Schutzwirkung nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfGE 95, 267 <302>; 97, 228 <253 f.>).

92

Nach diesen Maßstäben wird den strafprozessualen Eingriffsnormen des Ersten Buchs 8. Abschnitt der Strafprozessordnung, welche unterschiedslos sämtliche Beschuldigte strafrechtlicher Vorwürfe betreffen, keine berufsregelnde Tendenz entnommen werden können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Zusammenschau strafprozessualer Vorschriften, die das Vertrauensverhältnis zu bestimmten Berufsgeheimnisträgern aufgreifen. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 97 Abs. 1, § 148 StPO begrenzen relevante Eingriffsbefugnisse; sie vermögen aber - als Ausnahmevorschriften zum Schutz bestimmter Vertrauensverhältnisse zwischen Berufsgeheimnisträgern und Mandanten - keinen spezifischen Zusammenhang zwischen der Eingriffsbefugnis, die lediglich unter bestimmten Voraussetzungen begrenzt wird, und der Berufstätigkeit zu begründen.

93

b) Ungeachtet dieser Erwägungen haben die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte jedoch im Rahmen der Anwendung strafprozessualer Eingriffsermächtigungen (vgl. dazu unten C. III. 1. d) das Ausmaß der - mittelbaren - Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführer zu berücksichtigen.

94

aa) Der Rechtsanwalt ist "Organ der Rechtspflege" (vgl. §§ 1 und 3 BRAO) und dazu berufen, das Interesse seiner Mandanten zu vertreten (vgl. BVerfGE 10, 185 <198>). Dem Rechtsanwalt als berufenem unabhängigen Berater und Beistand obliegt es, im Rahmen seiner freien und von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Berufsausübung seinen Mandanten umfassend beizustehen. Voraussetzung für die Erfüllung dieser Aufgabe ist ein Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant (vgl. BVerfGE 110, 226 <252>). Von Bedeutung ist hierbei, dass das von dem Datenzugriff berührte Tätigwerden des Anwalts auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege liegt (vgl. BVerfGE 15, 226 <234>; 34, 293 <302>; 37, 67 <77 ff.>; 72, 51 <63 ff.>; 110, 226 <252>). Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach die fundamentale objektive Bedeutung der "freien Advokatur" hervorgehoben (vgl. BVerfGE 63, 266 <282> m.w.N.). Diese objektiv-rechtliche Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit und des rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant wird jedenfalls dann berührt, wenn wegen der Gefahr eines unbeschränkten Datenzugriffs ein Mandatsverhältnis von Anfang an mit Unsicherheiten hinsichtlich seiner Vertraulichkeit belastet wird. Mit dem Ausmaß potentieller Kenntnis staatlicher Organe von vertraulichen Äußerungen wächst die Gefahr, dass sich auch Unverdächtige nicht mehr den Berufsgeheimnisträgern zur Durchsetzung ihrer Interessen anvertrauen.

95

bb) Es besteht zudem die Gefahr, dass Mandanten, welchen der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf auch sie betreffende und regelmäßig vertrauliche Daten bekannt wird, das Mandatsverhältnis zu ihrem Rechtsanwalt oder Steuerberater kündigen. Damit hat der Zugriff auf die Kanzleidaten beschränkende Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entfaltung der Beschwerdeführer (vgl. BVerfGE 98, 218 <259>). Die wirtschaftliche Betätigung als Ausprägung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit genießt grundrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 78, 232 <244>; 91, 207 <221>; 98, 218 <259>).

96

cc) Diese Erwägungen gelten in ähnlicher Weise für das Vertrauensverhältnis zwischen einem Steuerberater und seinen Mandanten. Stellung und Organisation des Berufsstandes von Steuerberatern und Rechtsanwälten gleichen sich. Bei beiden ist ausdrücklich geregelt und anerkannt, dass sie neben der Interessenvertretung eine unabhängige Organstellung in der (Steuer-)Rechtspflege einnehmen (vgl. BVerfGE 80, 269 <280 f.>).

II.

97

1. Beschränkungen des Art. 2 Abs. 1 GG bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. §§ 94 ff. StPO genügen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten.

98

2. Die §§ 94 ff. StPO erlauben die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände im Strafverfahren.

99

a) Die einschlägigen Eingriffsbefugnisse sind zwar ursprünglich auf körperliche Gegenstände zugeschnitten. Der historische Gesetzgeber, der die überkommenen Normen über die Beschlagnahme geschaffen hat, konnte noch nicht mit der Möglichkeit rechnen, dass elektronische Daten als nichtkörperliche Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren Bedeutung erlangen könnten. Aber schon die Ergänzung der Strafprozessordnung um die §§ 98 a ff. im Jahr 1992 zeigt, dass der ändernde Gesetzgeber grundsätzlich von der Beschlagnahmefähigkeit von Datenbeständen ausgegangen ist.

100

b) § 94 StPO erlaubt auch die Sicherstellung von Daten auf behördeneigenen Datenträgern. Der Wortsinn gestattet es, als "Gegenstand" des Zugriffs auch nichtkörperliche Gegenstände zu verstehen. Der Wortlaut wird durch die Annahme, auch unkörperliche Gegenstände seien von § 94 StPO erfasst, schon im Hinblick auf die Unterscheidung gegenüber dem engeren Begriff der (körperlichen) Sache nicht überschritten.

101

Die aktuellere Gesetzgebung belegt, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass auch die auf einem Datenträger verkörperten Daten sichergestellt und beschlagnahmt werden können. Neben den gesetzgeberischen Wertungen des § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO (vgl. hierzu BTDrucks 7/2539, S. 11) und der §§ 98 a ff. StPO (vgl. hierzu BTDrucks 12/989, S. 36) können die Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 110 Abs. 1 StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2198) in den Blick genommen werden. Die Beschränkung der Durchsicht auf die Staatsanwaltschaft entspreche danach nicht mehr den praktischen Bedürfnissen, zumal der Begriff "Papiere" alle Arten von Unterlagen, auch elektronische, umfasse. Staatsanwälte seien auf Grund ihrer Ausbildung nicht ohne weiteres befähigt, Datenträger mit umfangreichen, zum Teil "versteckten" Datenbeständen, auf denen sich neben unverfänglichen Dateien auch solche mit strafbaren Inhalten befinden können, effektiv auf solche Inhalte hin zu überprüfen und zu sichern (vgl. BRDrucks 378/03, S. 54).

102

c) Für den vom Datenzugriff Betroffenen ist hinreichend erkennbar, dass die §§ 94 ff. StPO die Sicherstellung und Beschlagnahme des Datenträgers und der hierauf gespeicherten Daten ermöglichen. § 94 StPO erfasst grundsätzlich alle Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Eine nähere gesetzliche Eingrenzung ist wegen der Vielgestaltigkeit möglicher Sachverhalte nicht geboten. Die verfahrensbezogene Konkretisierung hat von Verfassungs wegen der Richter nach Möglichkeit im jeweiligen Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebeschluss zu leisten (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>; 44, 353 <371>; 45, 82; 50, 48 <49>; 71, 64 <65>).

103

d) Die strafprozessualen Beschlagnahmeregelungen genügen auch der insbesondere für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltenden Vorgabe, wonach der Gesetzgeber den Verwendungszweck der erhobenen Daten bereichsspezifisch und präzise bestimmen muss (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>; 100, 313 <359 f.>). Der den Datenzugriff begrenzende Verwendungszweck ist unter Beachtung des Normzusammenhangs, in welchen die §§ 94 ff. StPO eingebettet sind (vgl. § 152 Abs. 2, § 155 Abs. 1, § 160, § 170, § 244 Abs. 2, § 264 StPO), hinreichend präzise vorgegeben.

104

Die Ermittlungsmethoden der Strafprozessordnung sind zwar im Hinblick auf die Datenerhebung und den Datenumfang weit gefasst. Die jeweiligen Eingriffsgrundlagen stehen aber unter einer strengen Begrenzung auf den Ermittlungszweck. Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen sind nur zulässig, soweit dies zur Vorbereitung der anstehenden Entscheidungen im Hinblick auf die in Frage stehende Straftat nötig ist. Auf die Ermittlung anderer Lebenssachverhalte und Verhältnisse erstrecken sich die Eingriffsermächtigungen nicht. So benennt § 155 Abs. 1 StPO ausdrücklich diese Begrenzung des Ermittlungszwecks ("nur"). Die Zweckbindung an den zu ermittelnden Sachverhalt ist aber auch anderen Vorschriften der Strafprozessordnung zu entnehmen (§ 161 Abs. 1 Satz 1 StPO: "zu dem ... Zweck"; § 163 Abs. 1 Satz 2 StPO: "zu diesem Zweck"). Eine Ermittlung außerhalb dieses Zwecks hat keine gesetzliche Grundlage. Gelegentlich einer strafrechtlichen Ermittlung dürfen daher keine Sachverhalte und persönlichen Verhältnisse ausgeforscht werden, die für die Beurteilung der Täterschaft und für die Bemessung der Rechtsfolgen der Tat nicht von Bedeutung sind (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 StPO). Dem entspricht es, dass gemäß § 483 StPO auch die sich an die Datenerhebung anschließende Datenverarbeitung auf den Zweck des Strafverfahrens beschränkt ist.

105

Mit dieser strengen Begrenzung sämtlicher Ermittlungen und damit auch der Datenerhebung auf den Zweck der Aufklärung der begangenen Tat begrenzt die Strafprozessordnung die Eingriffe in das Recht an den eigenen Daten grundsätzlich auf diejenigen, die für die Strafverfolgung im konkreten Anlassfall von Bedeutung sind. Die strafprozessualen Ermächtigungen erlauben damit zwar grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, finden ihre Grenze aber in der Zweckbestimmung für das jeweilige Strafverfahren.

III.

106

Die Beschränkungen der Grundrechte der Beschwerdeführer bedürfen nicht nur einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Insbesondere im Strafprozessrecht setzt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dem staatlichen Handeln Grenzen. Dabei muss der besonderen Eingriffsintensität der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den darauf vorhandenen Daten Rechnung getragen werden.

107

1. a) Die besondere Eingriffsintensität des Datenzugriffs ergibt sich daraus, dass die strafprozessuale Maßnahme wegen der Vielzahl verfahrensunerheblicher Daten eine Streubreite aufweist und daher zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich der Maßnahme mit einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben (vgl. BVerfGE 100, 313 <380>; 107, 299 <320 f.>). Hinzu kommt die besondere Schutzbedürftigkeit der von einem überschießenden Datenzugriff mitbetroffenen Vertrauensverhältnisse. Daher bedarf der eingriffsintensive Zugriff auf Datenträger - insbesondere von Rechtsanwälten und Steuerberatern als Berufsgeheimnisträgern - im jeweiligen Einzelfall in besonderer Weise einer regulierenden Beschränkung.

108

b) Dem staatlichen Handeln werden durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Grenzen gesetzt. Die Sicherstellung und Beschlagnahme der Datenträger und der darauf gespeicherten Daten muss nicht nur zur Verfolgung des gesetzlichen Strafverfolgungszwecks Erfolg versprechend sein. Vor allem muss gerade die zu überprüfende Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein; dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>).

109

c) Wird festgestellt, dass sich auf dem Datenträger keine verfahrenserheblichen Daten befinden können, wäre die Sicherstellung des Datenträgers schon ungeeignet. Soweit davon auszugehen ist, dass auf Datenträgern auch - wenngleich in unterschiedlichem Umfang - Beweiserhebliches gespeichert ist, werden neben den potentiell beweiserheblichen Informationen regelmäßig auch in erheblichem Umfang verfahrensirrelevante Beweismittel enthalten sein. Der Zugriff auf den gesamten Datenbestand ist nicht erforderlich, wenn die Sicherung der beweiserheblichen Daten auf eine andere, die Betroffenen weniger belastende Weise ebenso gut erreicht werden kann.

110

d) Das Übermaßverbot verbietet Grundrechtseingriffe, die ihrer Intensität nach außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Grundrechte und Grundrechtsbegrenzungen sind in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt werden (vgl. BVerfGE 67, 157 <173, 178>; 100, 313 <391>; stRspr).

111

aa) Auf der einen Seite ist das staatliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung zu berücksichtigen. Die Sicherung des Rechtsfriedens durch Strafrecht ist seit jeher eine wichtige Aufgabe staatlicher Gewalt. Die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung wie auch der Freispruch des Unschuldigen sind die wesentlichen Aufgaben der Strafrechtspflege, die zum Schutz der Bürger den staatlichen Strafanspruch in einem justizförmigen und auf die Ermittlung der Wahrheit ausgerichteten Verfahren in gleichförmiger Weise durchsetzen soll (vgl. BVerfGE 107, 104 <118 f.> m.w.N.). Das Setzen und die Anwendung der Strafnormen in einem rechtsstaatlichen Verfahren sind Verfassungsaufgaben (vgl. BVerfGE 107, 104 <119>). Der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kommt nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 100, 313 <388>).

112

bb) Auf der anderen Seite sind bei der Abwägung die rechtlich geschützten Interessen Dritter zu berücksichtigen, die, ohne einen Anlass hierfür gesetzt zu haben, von der staatlichen Zwangsmaßnahme betroffen sind. Eingriffe in Rechte Unverdächtiger sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderer Weise rechtfertigungsbedürftig. Die Strafverfolgungsbehörden können die sichergestellten, vielfach überschießenden und einem besonderen Vertrauensschutz unterworfenen Daten der mittelbar Betroffenen zur Kenntnis nehmen. Deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie die Gefährdung der rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisse zwischen den jeweiligen Berufsgeheimnisträgern und ihren Mandanten müssen daher in den Blick genommen werden. Von grundlegender Bedeutung ist hierbei auch der objektiv-rechtliche Gehalt der "freien Advokatur" (vgl. BVerfGE 63, 266 <282>). Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege und Steuerberater sowie deren Mandanten sind auch im öffentlichen Interesse auf eine besonders geschützte Vertraulichkeit der Kommunikation angewiesen (s. oben C. I. 3. b).

113

2. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann bei der Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den darauf vorhandenen Daten in vielfältiger Weise Rechnung getragen werden.

114

a) Wenn auf den von der Maßnahme betroffenen Datenträgern unter anderem potentiell Beweiserhebliches enthalten ist, ist zu prüfen, ob eine Sicherstellung des Datenträgers und aller darauf vorhandenen Daten erforderlich ist. Der dauerhafte Zugriff auf den gesamten Datenbestand ist dann nicht erforderlich, wenn die Sicherstellung allein der beweiserheblichen Daten auf eine andere, die Betroffenen weniger belastende Weise ebenso gut erreicht werden kann. Die Gewinnung überschießender und vertraulicher, für das Verfahren aber bedeutungsloser Informationen muss im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden.

115

b) Soweit eine Unterscheidung der Daten nach ihrer potentiellen Verfahrenserheblichkeit vorgenommen werden kann, ist die Möglichkeit einer Trennung der potentiell erheblichen von den restlichen Daten von Verfassungs wegen zu prüfen. In Betracht kommt hierbei neben dem Erstellen einer (Teil-)Kopie hinsichtlich der verfahrenserheblichen Daten das Löschen oder die Herausgabe der für das Verfahren irrelevanten Daten. Die Datentrennung ist regelmäßig nicht mit einer Minderung des Beweiswerts verbunden, da die jeweilige Datei beim Kopiervorgang lediglich dupliziert wird.

116

c) Je nach den Umständen des Einzelfalls können für die Begrenzung des Zugriffs unterschiedliche, miteinander kombinierbare Möglichkeiten der materiellen Datenzuordnung in Betracht gezogen werden. Sie müssen, bevor eine endgültige Beschlagnahme sämtlicher Daten erwogen wird, ausgeschöpft werden. Von Bedeutung ist hierbei vor allem die Auswertung der Struktur eines Datenbestands. Gerade bei der gemeinsamen Nutzung einer EDV-Anlage durch mehrere Sozien kann sich eine für einen geordneten Geschäftsgang erforderliche, unter Umständen mittels einer Zugriffsbeschränkung gesicherte Datenstruktur an den Berufsträgern orientieren. In Betracht kommt beispielsweise eine themen-, zeit-, mandanten- oder mandatsbezogene Ordnung der Datenablage. Eine Zuordnung der Daten nach ihrer Verfahrensrelevanz kann unter Umständen auch mit Hilfe geeigneter Suchbegriffe oder Suchprogramme gelingen.

117

d) Eine sorgfältige Sichtung und Trennung der Daten je nach ihrer Verfahrensrelevanz wird am Durchsuchungsort nicht immer möglich sein. Sofern die Eigenheiten des jeweiligen strafrechtlichen Vorwurfs und die - auch technische - Erfassbarkeit des jeweiligen Datenbestands eine unverzügliche Zuordnung nicht erlauben, muss die Prüfung der Verfahrensrelevanz der gespeicherten Daten im Rahmen der vorläufigen Sicherstellung des Datenträgers erwogen werden.

118

Das Verfahrensstadium der Durchsicht gemäß § 110 StPO ist in jedem Fall der endgültigen Entscheidung über den Umfang der Beschlagnahme vorgelagert (vgl. BVerfGE 77, 1 <55>). Es entspricht dem Zweck des § 110 StPO, im Rahmen des Vertretbaren lediglich diejenigen Informationen einem dauerhaften und damit vertiefenden Eingriff zuzuführen, die verfahrensrelevant und verwertbar sind. Während das Verfahren der Durchsicht auf der Grundlage einer vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Feststellung der potentiellen Beweiserheblichkeit und -verwertbarkeit auf die Vermeidung eines dauerhaften und umfassenden staatlichen Zugriffs nebst den hiermit verbundenen Missbrauchsgefahren abzielt, würde bei einer endgültigen, bis zum Verfahrensabschluss wirkenden Beschlagnahme des Datenträgers und aller darauf vorhandenen Daten der staatliche Zugriff zeitlich perpetuiert und damit erheblich intensiviert.

119

e) Wegen der technischen Besonderheiten der elektronischen Datenverarbeitung und im Hinblick auf den regelmäßig erheblichen Datenumfang darf die Problematik der Sichtbarmachung und Wiederherstellung verschleierter, vermischter, verschlüsselter oder gelöschter Daten nicht außer Betracht bleiben. Die Beschlagnahme sämtlicher Daten oder der gesamten Datenverarbeitungsanlage darf aber nicht pauschal damit begründet werden, dass eine etwaige Datenverschleierung nicht ausgeschlossen werden könne. Insoweit bedarf es vielmehr einzelfallbezogener Erwägungen.

120

f) Wenn den Strafverfolgungsbehörden im Verfahren der Durchsicht unter zumutbaren Bedingungen eine materielle Zuordnung der verfahrenserheblichen Daten einerseits oder eine Löschung der verfahrensunerheblichen Daten beziehungsweise deren Rückgabe an den Berechtigten andererseits nicht möglich ist, steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Maßnahme einer Beschlagnahme des gesamten Datenbestands nicht entgegen. Es muss dann aber im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob der umfassende Datenzugriff dem Übermaßverbot Rechnung trägt.

121

Der jeweilige Eingriff muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>). Hierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf verfahrenserhebliche Daten bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten. Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der auf dem Datenträger vermuteten Informationen sowie die Vagheit eines Auffindeverdachts einer Sicherstellung des Datenbestands entgegenstehen.

IV.

122

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vermag zwar den staatlichen Zugriff auf Datenträger bei einer Durchsuchung und Beschlagnahme zu begrenzen. Er alleine genügt jedoch nicht, um unzulässige Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wirksam zu verhindern. Grundrechtsschutz ist auch durch eine angemessene Verfahrensgestaltung zu bewirken (vgl. BVerfGE 73, 280 <296>; 82, 209 <227>). Der effektive Schutz der Grundrechte bedarf einer den sachlichen Erfordernissen entsprechenden Ausgestaltung des Verfahrens (vgl. BVerfGE 63, 131 <143>).

123

1. Bei Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird den Verfahrensgarantien seit jeher ein hoher Stellenwert eingeräumt. Als verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen sind Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten sowie Verwertungsverbote anerkannt (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>). Außerdem besteht generell das Gebot, im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Entwicklung der Datenerhebung, Datenspeicherung und Datenverwertung zu beobachten und gegebenenfalls über ergänzende rechtliche Rahmenbedingungen nachzudenken (zu Dokumentationspflichten Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 581/01 -, Urteilsabdruck S. 22 m.w.N.).

124

Der begrenzte Zweck der Datenerhebung gebietet jedenfalls grundsätzlich die Löschung aller nicht zur Zweckerreichung erforderlichen kopierten Daten. Um Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Verfahrensrechte nicht fruchtlos bleiben zu lassen, gebietet das Grundgesetz in bestimmten Fällen ein Verwertungsverbot (vgl. dazu unten C. IV. 3.).

125

2. Schon das geltende Strafprozessrecht enthält Verfahrensregelungen, die dazu dienen, Grundrechtseingriffen vorzubeugen oder diese zu minimieren.

126

a) Die Durchsicht gemäß § 110 StPO bezweckt die Vermeidung einer übermäßigen und auf Dauer angelegten Datenerhebung und damit eine Verminderung der Intensität des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

127

Die Regelung eines Anwesenheitsrechts des Inhabers der durchzusehenden Papiere und Daten in § 110 Abs. 3 StPO a.F. wurde durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2198) zwar - ohne Begründung - ersatzlos gestrichen. Gleichwohl kann es zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs im Einzelfall geboten sein, den Inhaber des jeweiligen Datenbestands in die Prüfung der Verfahrenserheblichkeit sichergestellter Daten einzubeziehen. Konkrete, nachvollziehbare und überprüfbare Angaben vor allem nichtverdächtiger Sozien zur Datenstruktur und zur Relevanz der jeweiligen Daten können deren materielle Zuordnung vereinfachen und den Umfang der sicherzustellenden Daten reduzieren. Auch der Generalbundesanwalt vertritt dementsprechend in seiner Stellungnahme die Auffassung, dass konkrete Angaben der nichtverdächtigen Sozien, welche Daten nur ihnen zuzuordnen seien, die Entscheidung über den Umfang der Sicherstellung und Beschlagnahme hätten beeinflussen können. Der Deutsche Steuerberaterverband betont, dass dem Berufsgeheimnisträger zur Begrenzung des Zugriffs die Gelegenheit zu geben sei, die Relevanz der Daten darzulegen.

128

b) Der Gewährleistung der datenschutzrechtlichen Positionen der von einer strafprozessualen Datenerhebung Betroffenen dienen die mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (BGBl I 2000 S. 1253) in die Strafprozessordnung eingefügten Dateiregelungen der §§ 483 ff. StPO. Von besonderer Bedeutung sind neben der Begrenzung auf die Zwecke des Strafverfahrens gemäß § 483 StPO die Regelungen über die Datenlöschung gemäß § 489 StPO und über die Auskunft an den Betroffenen gemäß § 491 StPO.

129

aa) § 489 StPO ordnet die Berichtigung, die Sperrung und vor allem die Löschung personenbezogener Daten an. Gemäß § 489 Abs. 2 StPO sind Daten vor allem dann von Amts wegen zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder sich aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung ergibt, dass deren Kenntnis für den jeweils gesetzlich bezeichneten Zweck nicht mehr erforderlich ist. Diese auf die Aufhebung der Informationsfunktion zielende Regelung korrespondiert mit der strengen Zweckbindung des Datenzugriffs sowie mit der gesetzlich geregelten Bindung der Befugnis des § 483 StPO an den verfahrensbezogenen Erhebungszweck. Eine Löschung gespeicherter Daten ist gemäß § 489 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StPO ferner dann vorzunehmen, wenn sich das Verfahren, in welchem die Daten verarbeitet wurden, im Sinne des § 489 Abs. 3 StPO erledigt hat.

130

bb) § 491 StPO regelt die Auskunft an von der Datenspeicherung betroffene Nichtverfahrensbeteiligte, sofern für diese die Erteilung oder Versagung von Auskünften in der Strafprozessordnung nicht besonders geregelt ist (vgl. Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 2001, § 491 Rn. 17). Die besonderen strafprozessualen Auskunftsregelungen gemäß § 147, § 385 Abs. 3, § 397 Abs. 1 Satz 2, § 406 e, § 475 StPO gehen daher dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 491 StPO vor. Da nicht sämtliche sichergestellten und hinsichtlich ihrer potentiellen Beweisgeeignetheit erst noch zu überprüfenden Daten Bestandteil der - dem vorrangigen Auskunftsanspruch gemäß § 475 StPO unterliegenden - Ermittlungsakten werden, ist hinsichtlich der am Strafverfahren unbeteiligten Drittbetroffenen der subsidiäre Anwendungsbereich des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs eröffnet.

131

Wenn weder der Untersuchungszweck gefährdet ist noch überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen, muss dem Betroffenen entsprechend § 19 BDSG auf Antrag Auskunft erteilt werden. Von der Auskunft kann nur abgesehen werden, wenn der Untersuchungszweck gerade durch die Auskunft gefährdet werden könnte. Die Gefährdung muss also durch die Informationsübermittlung, nicht aber durch die mit der Erteilung verbundene Arbeitsbelastung eintreten (vgl. Mallmann, in: Simitis, BDSG, 5. Aufl., 2003, § 19 Rn. 84; Gola/Schomerus, BDSG, 7. Aufl., 2002, § 19 Rn. 25).

132

3. Die Sicherstellung des Datenträgers ermöglicht grundsätzlich, alle darauf enthaltenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen. Schon wegen des Umfangs der Informationen kann es in erheblichem Umfang zu Zufallsfunden im Sinne des § 108 StPO kommen. Bei der Beschlagnahme des gesamten Datenbestandes von Berufsgeheimnisträgern entsteht also zwangsläufig eine besondere Gefahrenlage für die Integrität der Daten Unbeteiligter und damit auch für das Allgemeininteresse an einer geordneten Rechtspflege, die auf das nach außen abgeschottete Vertrauensverhältnis zwischen unabhängigem Rechtsberater und Rechtsuchendem angewiesen ist.

133

Den Grundrechten der Unbeteiligten und dem Allgemeininteresse dient die Beschränkung des Zugriffs auf den Datenträger und damit die auf das Verfahrensrelevante beschränkte Kenntnisnahme der dort gespeicherten Daten. Gleichwohl ist die Sicherstellung des Datenträgers und aller vorhandenen Daten möglich, wenn bei einem im Rahmen des technisch Möglichen und des Vertretbaren beschränkten Durchsuchungsvollzug die relevanten Informationen nicht ausgesondert werden können (vgl. oben C. III. 2. f). Selbst bei der verfassungsrechtlich gebotenen Aussonderung des für die Ermittlungen relevanten Datenmaterials kann es zu einer Kenntnisnahme von irrelevanten Daten kommen.

134

Die bisher in der Rechtsprechung entwickelten und anerkannten Beweisverwertungsverbote im Zusammenhang mit der Durchsuchung und Beschlagnahme schützen teilweise vor unerlaubten Eingriffen in Grundrechte. Zum wirksamen Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung jedenfalls Unbeteiligter und zur effektiven Wahrung des Vertrauensverhältnisses zum Berufsgeheimnisträger wird aber zu prüfen sein, ob ergänzend ein Beweisverwertungsverbot in Betracht zu ziehen ist. Dieses würde der Effektuierung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und des verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses zum Rechtsberater dienen.

135

Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, in denen die Beschränkung auf den Ermittlungszweck der Datenträgerbeschlagnahme planmäßig oder systematisch außer acht gelassen wird, ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und der darauf vorhandenen Daten geboten.

V.

136

Die Entscheidungen des Landgerichts Hamburg genügen diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht.

137

1. Die Auffassung des Landgerichts Hamburg, wonach eine Differenzierung nach unterschiedlichen Daten nicht in Betracht komme, weil der auf einem Datenträger befindliche Datenbestand im Ganzen ein Beweismittel sei, der unteilbar der Beschlagnahme unterliege, genügt nicht den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sicherstellung und Beschlagnahme der Daten von Berufsgeheimnisträgern. Die Auffassung des Landgerichts führt dazu, dass eine von Verfassungs wegen gebotene Prüfung der Umstände des Einzelfalls unterbleibt. Abwägungserhebliche Umstände wie die geschützte Vertraulichkeit auch drittbezogener Daten, der konkrete Tatvorwurf, die Verdachtsqualität, die Beweiserheblichkeit der gespeicherten Informationen sowie die Auffindewahrscheinlichkeit verfahrenserheblicher Daten bleiben unberücksichtigt. Das Landgericht verkennt, dass der Eingriff eine hohe Intensität aufweist und eine Vielzahl von Dritten betroffen sind. Die individuelle sowie gemeinwohlbezogene Bedeutung der rechtlich besonders geschützten Vertrauensverhältnisse zwischen Mandanten und ihren Rechtsanwälten, Strafverteidigern sowie Steuerberatern bleibt unbeachtet. Das Landgericht hat dem - gegebenenfalls auch erheblichen - Strafverfolgungsinteresse im Verhältnis zu weiteren betroffenen und rechtlich in besonderer Weise geschützten Interessen einen absoluten, der Abwägung mit entgegenstehenden Belangen nicht zugänglichen Wert beigemessen. Es hat die gebotene Prüfung der Verfahrensrelevanz und der Trennbarkeit der sichergestellten Daten nicht vorgenommen und daher eine Begrenzung der überschießenden Datenerhebung nicht erwogen. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung wird auch nicht ersichtlich, ob und auf welche Weise das Gericht den "verantwortungsvollen Umgang mit den gesicherten Daten" durch die Staatsanwaltschaft überprüfen und gegebenenfalls beschränken will.

138

2. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 4. Juni 2002 ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat die Notwendigkeit einer Begrenzung des Datenzugriffs und die wegen der Drittbetroffenheit rechtlich geschützter Vertrauensverhältnisse in besonderer Weise erforderliche verfahrensrechtliche Absicherung des Datenzugriffs erkannt und dieser Interessenlage durch eine differenzierte Verfahrensweise Rechnung getragen. Die auf tatrelevante Suchbegriffe beschränkte Datensicherstellung hat das Amtsgericht mit der weitergehenden Maßgabe beschlossen, dass diese Daten anhand konkret vorgegebener Maßstäbe einer Sichtung zu unterziehen seien. Es kann dahinstehen, ob unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls gegebenenfalls auch ein weitergehender Datenzugriff in Betracht gekommen wäre.

VI.

139

1. Die einstweilige Anordnung wird mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos.

140

2. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG.

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verfassungswidrige Durchsuchung /Verwertung von Arztdokument

Beitragvon MARS » Mo 20. Mai 2013, 12:51

BVerfG -Beschluß v. 08.03.1972 - 2 BvR 28/71 -

BVerfGE 32, 373 (373)Wird bei einem Arzt die Karteikarte des Beschuldigten ohne oder gegen dessen Willen beschlagnahmt, so liegt darin in aller Regel eine Verletzung des dem Patienten zustehenden Grundrechts auf Achtung seines privaten Bereichs (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Das gilt auch dann, wenn sich die Karteikarte nicht mehr im Besitz des behandelnden Arztes, sondern im Gewahrsam eines Berufskollegen befindet, der Praxis und Patientenkartei seines Vorgängers übernommen hat.

Beschluß
des Zweiten Senats vom 8. März 1972
- 2 BvR 28/71 -
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Gustav H... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Notar Sattler, O. Jettinger, N. Laurens, S. Rieg, Schwäbisch Gmünd, Remsstraße 24 - gegen den Beschluß des Landgerichts Ellwangen/Jagst vom 27. März 1969 - Qs 97/96 - und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Entscheidungsformel:
1. Der Beschluß des Landgerichts Ellwangen/Jagst vom 27. März 1969 - Qs 97/69 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Ellwangen/Jagst zurückverwiesen.
2. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulässigkeit der Beschlagnahme einer ärztlichen Karteikarte, die Aufzeichnungen über den in einem Strafverfahren beschuldigten Patienten enthält und sich nach dem Tode des behandelnden Arztes im Gewahrsam des die Praxis fortführenden Nachfolgers befand.
1
I.
1. Der Arzt unterliegt nicht nur nach seinem Standesrecht, sondern auch nach allgemeinem Strafrecht einer Schweigepflicht, die der Wahrung seines Berufsgeheimnisses dient. § 300 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) bestimmt insoweit unter anderem:
2

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft

3

1. als Arzt, ...

4

2.... anvertraut worden oder bekannt geworden ist, wird ... bestraft.

5

(2) Den in Absatz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Dasselbe gilt für denjenigen, der nach dem Tode des zur Wahrung des Geheimnisses nach Absatz 1 Verpflichteten das von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangte Geheimnis unbefugt veröffentlicht.

6

(3)...

7

(4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

8
2. Der Schweigepflicht des Arztes entspricht ein Zeugnisverweigerungsrecht. Für den Bereich des Strafverfahrens trifft § 53 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I S. 1067) folgende Regelung:
9

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt

10

1....

11

2....

12

3.... Ärzte, ... über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist;

13

4....

14

5....

15

6....

16

(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.

17
3. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht wird durch ein Beschlagnahmeverbot ergänzt. § 97 StPO in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) lautet auszugsweise:
18

(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht

19

1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach ... § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 das Zeugnis verweigern dürfen;

20

2. Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;

21

3. andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Genannten erstreckt.

22

(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind; Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der Ärzte,

23

... erstreckt, unterliegen der Beschlagnahme auch dann nicht, wenn sie im Gewahrsam einer Krankenanstalt sind. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme, Begünstigung oder Hehlerei verdächtig sind oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch ein Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht oder zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer solchen Straftat herrühren.

24

(3) ...

25

(4) ...

26

(5) ...

27

II.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Ellwangen/Jagst erhob im November 1968 bei dem Amtsgericht X. gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Erpressung. Sie ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:
28
Ende 1965 habe sich in der Wohnung des Beschwerdeführers versehentlich ein Schuß aus der Tränengaspistole des Zeugen Y... gelöst. Der Beschwerdeführer habe darauf erklärt, er sei durch den Schuß am Auge verletzt worden, Y... müsse für die Arztkosten aufkommen, andernfalls werde er ihn anzeigen. Bis Mai 1966 habe er von Y... größere Geldbeträge gefordert und erhalten, obwohl er sich darüber im klaren gewesen sei, daß die ihm zugefügte, allenfalls geringfügige Verletzung kein derart hohes Schmerzensgeld gerechtfertigt habe und die Drohung mit einer Strafanzeige zum Zwecke der unberechtigten Vermögensbereicherung verwerflich gewesen sei.
29
Der Beschwerdeführer hatte durch seinen Verteidiger der Staatsanwaltschaft mitteilen lassen, daß er sich wegen der erlittenen Schußverletzung seinerzeit in die Behandlung seines inzwischen verstorbenen Hausarztes, Dr. A... B..., begeben habe.
30
Das Amtsgericht X., das über die Zulassung der Anklage bisher nicht entschieden hat, beauftragte die zuständige Polizeidienststelle, anhand der Karteikarte des "Dr.B..." zu ermitteln, ob diese Behauptung zutreffe. Bei der Ausführung des Auftrags stellte sich heraus, daß der Sohn des behandelnden Arztes, Dr. K... B..., die Praxis seines verstorbenen Vaters mitsamt der Patientenkartei übernommen hatte und unter Hinweis auf seine ärztliche Schweigepflicht Angaben zur Sache verweigerte.
31
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht X. durch Beschluß vom 20. März 1969 die Beschlagnahme der Kartei des "Dr.B..." insoweit an, als es sich um die Karteikarte des Beschwerdeführers handele und sich daraus ergebe, ob dieser Ende 1965/Anfang 1966 dort in Behandlung gewesen sei. Die den Beschwerdeführer betreffende Karteikarte wurde beschlagnahmt. Sie enthält für die fragliche Zeit Angaben über die Behandlungstage sowie stichwortartige Eintragungen der Arztbefunde.
32
Gegen die Anordnung dieser Beschlagnahme legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, da sie mit Rücksicht auf die ärztliche Schweigepflicht und das Fehlen einer Befreiungserklärung unzulässig gewesen sei.
33
Durch Beschluß vom 27. März 1969 verwarf das Landgericht Ellwangen/Jagst die Beschwerde als unbegründet und führte aus: Die Beschlagnahmeanordnung verstoße nicht gegen ein strafprozessuales Verbot. Beschlagnahmefrei seien nach § 97 Abs. 2 Satz 1 StPO nur solche Gegenstände, die sich im Gewahrsam des zur Zeugnisverweigerung Berechtigten befänden. Ein Zeugnisverweigerungsrecht habe hier aber allenfalls Dr. A... B... zugestanden. Nachdem dieser verstorben sei, könne er den Gewahrsam an der Karteikarte des Beschwerdeführers nicht mehr wahrnehmen. Eine Nachfolge im Gewahrsam, die das Beschlagnahmeverbot bestehen lasse, sei weder durch Erbgang noch sonstige Übertragung möglich. Das gelte selbst dann, wenn der neue Inhaber der Sachherrschaft seinerseits das Zeugnis verweigern dürfe, da der das Beschlagnahmeverbot begründende Gewahrsam unmittelbar aus dem Verhältnis zum Beschuldigten entstanden sein müsse.
34
III.
Die am 3. April 1969 eingegangene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen diesen Beschluß. Der Beschwerdeführer rügt Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG. Er trägt vor:
35
Die Beschlagnahme der ärztlichen Karteikarte bedeute einen Eingriff in seine Intimsphäre und taste seine Menschenwürde an. Die Auffassung, daß jeder Wechsel im Gewahrsam an solchen Unterlagen das Beschlagnahmeverbot beseitige, sei unrichtig. Die Interessenlage sei hier nicht anders als bei Krankenanstalten, deren Gewahrsam ohne Rücksicht auf einen Wechsel in der Person des behandelnden Arztes der Beschlagnahme stets entgegenstehe. Es könne nicht Rechtens sein, dem Patienten einer Arztpraxis einen geringeren Schutz seiner Intimsphäre zuzubilligen als demjenigen, der sich in Krankenhausbehandlung begebe. Überhaupt sei es ganz allgemein unzulässig, ärztliche Aufzeichnungen nach dem Tode des behandelnden Arztes zu beschlagnahmen.
36
Obwohl die Beschlagnahme bereits am 24. März 1969 erfolgt war, hat der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Beschluß bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Vollzug zu setzen.
37
IV.
Der Bundesminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für begründet und führt aus:
38
Das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes und das entsprechende Beschlagnahmeverbot dienten dem Interesse des Patienten am Schutz seiner Geheimsphäre und förderten dadurch die Bereitschaft des Einzelnen, sich ohne Furcht vor staatlicher Ausforschung in ärztliche Behandlung zu begeben. Damit erfülle die Beschlagnahmebeschränkung zugleich ein verfassungsrechtliches Postulat, das sich aus den Art. 1 und 2 GG ergebe. Die Ausstrahlungswirkung dieser Grundrechte nötige dazu, das Beschlagnahmeverbot an ärztlichen Karteikarten fortdauern zu lassen, wenn der ursprüngliche Gewahrsaminhaber zwar verstorben sei, jedoch ein anderer Arzt die Praxis mitsamt der Kartei übernommen habe. Die gegenteilige Auslegung des § 97 StPO, wie sie dem angefochtenen Beschluß zugrunde liege, verstoße gegen das Gebot verfassungskonformer Gesetzesinterpretation.
39

B. - I.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.
40
Der angefochtene Beschluß verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, da die ihm zugrundeliegende Auslegung des § 97 StPO mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Schutz der Privatsphäre des Einzelnen nicht in Einklang steht.
41
1. a) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß das Grundgesetz dem einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung gewährt, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist (BVerfGE 6, 32 [41]; 27, 1 [6]; 27, 344 [350 f.]). Das verfassungskräftige Gebot, die Intimsphäre des Einzelnen zu achten, hat seine Grundlage in dem durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite dieses Grundrechts muß berücksichtigt werden, daß nach der Grundnorm des Art. 1 Abs. 1 GG die Würde des Menschen unantastbar ist und gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht. Überdies darf nach Art. 19 Abs. 2 GG auch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
42
b) Jedoch steht nicht der gesamte Bereich des privaten Lebens unter dem absoluten Schutz des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfGE 27, 344 [351]). Als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger (BVerfGE 4, 7 [15 f.]; 27, 1 [7] muß vielmehr jedermann staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen. Dabei ist von den Grundsätzen auszugehen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit entwickelt hat [BVerfGE 16, 194 [201 f.]; 17, 108 [117 f.]; 27, 211 [219]].
43
c) Ärztliche Karteikarten (Krankenblätter) betreffen mit ihren Angaben über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen zwar nicht die unantastbare Intimsphäre, wohl aber den privaten Bereich des Patienten. Damit nehmen sie teil an dem Schutz, den das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dem Einzelnen vor dem Zugriff der öffentlichen Gewalt gewährt. Insbesondere gilt das für die Erkenntnisse, die der Arzt durch seine berufliche Tätigkeit über den Gesundheitszustand des Patienten gewinnt und schriftlich niederlegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob derartige Aufzeichnungen Krankheiten, Leiden oder Beschwerden verraten, deren Offenbarung den Betroffenen mit dem Verdacht einer Straftat belastet, ihm in anderer Hinsicht peinlich oder seiner sozialen Geltung abträglich ist. Vielmehr verdient ganz allgemein der Wille des Einzelnen Achtung, so höchstpersönliche Dinge wie die Beurteilung seines Gesundheitszustandes durch einen Arzt vor fremdem Einblick zu bewahren (vgl. BGHZ 24, 72 [81]). Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, muß und darf erwarten, daß alles, was der Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung über seine gesundheitliche Verfassung erfährt, geheim bleibt und nicht zur Kenntnis Unberufener gelangt. Nur so kann zwischen Patient und Arzt jenes Vertrauen entstehen, das zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Wirkens zählt, weil es die Chancen der Heilung vergrößert und damit - im ganzen gesehen - der Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Gesundheitsfürsorge dient.
44
Bezieht sich der verfassungsrechtliche Schutz der Privatsphäre des Einzelnen demnach auch auf die Karteikarte des Arztes, der sie dazu benutzt, die kraft seiner Sachkunde gemachten Wahrnehmungen über den Gesundheitszustand des Patienten festzuhalten und als Gedächtnisstütze für dessen weitere Behandlung zu verwenden, dann bedeutet dies, daß eine solche Karteikarte dem Zugriff der öffentlichen Gewalt grundsätzlich entzogen ist. Das ändert freilich nichts daran, daß selbst insoweit schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Einzelnen zurücktreten müssen, wo überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten. So begegnet es keinen Bedenken, wenn der Staat den Gefahren, die der Volksgesundheit durch bösartige Ansteckungskrankheiten oder epidemisch auftretende Leiden drohen, dadurch zu steuern sucht, daß er dem Arzt unter weitestmöglicher Schonung der Interessen des Patienten die Meldung an öffentliche Gesundheitsämter zur Pflicht macht (vgl. §§ 12, 13 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 [BGBl. I S. 700]; §§ 3 ff. des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 [BGBl. I S. 1012]). Denkbar ist ferner, daß sich der Staat in Zeiten allgemeiner Unruhen oder um sich greifender Gewalttätigkeit genötigt sieht, zur Aufrechterhaltung einer wirksamen Strafrechtspflege dem Arzt anzusinnen, die Identität von Personen preiszugeben, die sich mit Hieb-, Stich- oder Schußverletzungen bei ihm einfinden. Schließlich kann das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozeß die privaten Geheimhaltungsbelange des Patienten auch dann überwiegen, wenn der Arzt selbst einer Straftat beschuldigt wird oder der Teilnahme an einer strafbaren Handlung des beschuldigten Patienten verdächtig ist, sofern es zur Aufklärung derartiger Straftaten des Einblickes in die Patientenkartei bedarf. Hier - wie sonst - wird es allerdings entscheidend darauf ankommen, ob der Eingriff in die Privatsphäre des Bürgers bei einer Abwägung, die alle Umstände des Einzelfalles in Betracht zieht, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. Dabei wird nicht ohne Belang sein, ob und inwieweit eine rechtliche und tatsächliche Gewähr dafür gegeben ist, daß das Wissen um die grundsätzlich der ärztlichen Schweigepflicht unterfallenden Tatsachen - gegebenenfalls durch Erörterung in nichtöffentlicher Verhandlung - auf den Kreis der unmittelbar am Verfahren Beteiligten beschränkt werden kann.
45
Andererseits läßt sich ein solcher Eingriff nicht generell mit dem Interesse an der Aufklärung von Straftaten rechtfertigen, die allein dem Patienten zur Last gelegt werden. Wird bei einem Arzt die Karteikarte des Beschuldigten ohne oder gegen dessen Willen beschlagnahmt, so liegt darin in aller Regel eine Verletzung des dem Einzelnen zustehenden Grundrechts auf Achtung seines privaten Bereichs.
46
d) Das gilt auch dann, wenn sich die Karteikarte zum Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht mehr im Besitz des behandelnden Arztes, sondern nach dessen Tode im Gewahrsam eines Berufskollegen befindet, der Praxis und Patientenkartei seines Vorgängers übernommen hat. Dabei ist es ohne Belang, ob der Nachfolger die vom früheren Arzt begonnene Behandlung des Beschuldigten fortsetzt oder nicht. In keinem Falle kann ein derartiger Gewahrsamswechsel den Schutz der Privatsphäre des Beschuldigten mindern. Das Gewicht der sich gegenüberstehenden Ermittlungs- und Geheimhaltungsinteressen bleibt unverändert. Der Übergang der ärztlichen Karteikarte auf den Praxisnachfolger verschiebt die verfassungsrechtliche Wertung nicht. Weder vergrößert er das öffentliche Interesse an einer umfassenden Wahrheitserforschung im Strafverfahren noch verringert er die Schutzwürdigkeit der privaten Geheimhaltungsbelange des Beschuldigten. Gelangt die Karteikarte des behandelnden Arztes nach dessen Tod in den Gewahrsam des Übernehmers der Praxis, so wird dadurch der abgeschirmte Privatbereich des Beschuldigten, an der sein Arzt als Vertrauensperson teilhat, nicht etwa durchbrochen, fremdem Einblick und Zugriff preisgegeben, sondern in standesüblicher Weise auf einen Berufskollegen erstreckt. Es ist ein Arzt, der in den "Kreis der Wissenden" eintritt. Dieser verdient - allgemein gesehen - nicht weniger Vertrauen, was den pfleglichen Umgang mit Kenntnissen über den Gesundheitszustand des Patienten anlangt. Auch bei ihm befindet sich die Karteikarte des Beschuldigten in guter Obhut. Auch bei ihm bleiben die berufsethischen, standesrechtlichen und strafrechtlichen Sicherungen gegen eine unerwünschte Öffnung der Privatsphäre die gleichen. Insbesondere unterliegt auch er dem Schweigegebot (§ 300 StGB), da er alles, was die Karteikarte über die gesundheitliche Verfassung des Beschuldigten aussagt, nur in seiner Eigenschaft als Arzt erfährt.
47
Angesichts dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, wieso der verfassungsrechtliche Schutz der Karteikarte gegen Beschlagnahme ohne jede Veränderung sonstiger Umstände allein durch einen Wechsel in der Person des Arztes verloren gehen sollte. Das Vertrauen des Einzelnen auf Achtung seines privaten Geheimbereichs litte empfindlichen Schaden, müßte er damit rechnen, daß die ihn betreffende Karteikarte des behandelnden Arztes zwar nicht bei diesem, wohl aber bei dessen Nachfolger beschlagnahmt werden dürfte. Der vom Grundgesetz gewährte Persönlichkeitsschutz erführe dadurch eine Befristung, da er zwangsläufig und ausnahmslos mit dem Tode des behandelnden Arztes, der die Karteikarte angelegt hat, enden würde. Ein solches Ergebnis ließe sich jedoch weder mit überwiegenden Interessen der Allgemeinheit noch sonstigen sachlichen Gründen vor der Verfassung rechtfertigen.
48
2. a) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Das Landgericht hat den Zusammenhang verkannt, der zwischen dem Grundrecht des Beschuldigten auf Achtung seines Privatbereichs und dem strafprozessualen Verbot der Beschlagnahme ärztlicher Aufzeichnungen besteht. Wenn § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO solche Aufzeichnungen, zu denen gerade auch die Karteikarte des Arztes gehört, von der Beschlagnahme freistellt, so zielt die Bestimmung - zumindest auch - darauf ab, den privaten Geheimhaltungsinteressen des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Sie ist damit auf einem Teilgebiet eine gesetzliche Konkretisierung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht äußert seine Wirkung bereits innerhalb der bestehenden Gesetze des Strafverfahrensrechts, das mit Recht als angewandtes Verfassungsrecht verstanden wird (Sax in: Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Bd. III/2 [1959] S. 967; BGHSt 19, 325 [330]).
49
b) Allerdings gilt nach § 97 Abs. 2 Satz 1 StPO das Verbot der Beschlagnahme einer ärztlichen Karteikarte nur, wenn sie im Gewahrsam des zeugnisverweigerungsberechtigten Arztes ist. Darin liegt eine Einschränkung des Beschlagnahmeverbots, die ihrerseits am Grundgesetz gemessen werden muß. Reicht sie so weit, daß die Beschlagnahmesperre entfällt, wenn nach dem Tode des behandelnden Arztes der Praxisnachfolger die Karteikarte des Beschuldigten übernimmt, so ist § 97 Abs. 2 Satz 1 StPO insoweit verfassungswidrig. Reicht sie nicht so weit, so ist die Vorschrift in dieser Beziehung verfassungsgemäß. Sind nach Wortlaut und Gesetzeszweck beide Auslegungen möglich, dann scheidet die erstere aus. Denn das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (BVerfGE 2, 266 [282]; 7, 120 [126]; 8, 38 [41]; 19, 1 [5]; 30, 129 [148]).
50
c) Gegen dieses Gebot hat das Landgericht verstoßen. § 97 Abs. 2 Satz 1 StPO läßt in der hier entscheidenden Frage eine verfassungskonforme Auslegung zu.
51
Zwar wird die Auffassung vertreten, daß der Gewahrsam an beschlagnahmefreien Gegenständen unmittelbar aus dem Verhältnis zum Beschuldigten entstanden sein müsse; sobald der Gegenstand aus diesem Gewahrsam durch eine Verfügung des Gewahrsaminhabers oder durch Erbgang herauskomme, erlösche das Beschlagnahmeverbot, selbst wenn der neue Besitzer gleichfalls zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sei (Dünnebier in: Löwe-Rosenberg, StPO, 21. Aufl., § 97 Anm. 4a aa; Müller-Sax [KMR], StPO, 6. Aufl., § 97 Anm. 2c bb, 3b, beide unter Berufung auf die freilich veraltete Entscheidung RGSt 28, 285 [286]). Danach würde die strafverfahrensrechtliche Regelung der Beschlagnahme einer ärztlichen Karteikarte beim Praxisnachfolger nichts in den Weg legen.
52
Indessen ist diese Deutung keineswegs zwingend. Vielmehr erlaubt § 97 Abs. 2 Satz 1 StPO jedenfalls auch eine Auslegung, nach der für das Beschlagnahmeverbot an der Karteikarte des Beschuldigten nicht nur der Gewahrsam des behandelnden Arztes, sondern ebenso derjenige seines Praxisnachfolgers ausreicht (so Müller-Dietz, Die Beschlagnahme von Krankenblättern im Strafverfahren, Diss. Freiburg 1965, S. 43 f., 100 f.; vgl. auch Peters, Beweisverbote im deutschen Strafverfahren, Verhandlungen des 46. Deutschen Juristentages [1966] Bd. I, S. 133). Dafür sprechen sogar gewichtige Gründe. Da dem Praxisnachfolger der Inhalt der Karteikarte stets nur in seiner Eigenschaft als Arzt bekannt wird, darf er darüber genauso das Zeugnis verweigern, wie es seinem Vorgänger gestattet war (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Der Sinn des Beschlagnahmeverbots an ärztlichen Aufzeichnungen besteht aber nach einhelliger Meinung darin, das Zeugnisverweigerungsrecht, an das es anknüpft, zu ergänzen und seine Umgehung - angesichts der Gleichwertigkeit von aufgezeichnetem und nicht aufgezeichnetem Wissen des Arztes - zu verhindern (Kleinknecht, StPO, 30. Aufl., § 97 Anm. 1). Das war die Absicht, die der Gesetzgeber mit der Neuregelung verfolgte (Amtliche Begründung des Regierungsentwurfs eines Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes [Strafrechtsbereinigungsgesetz] Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode, Drucks. 3713 Anl. 1 Art. 4 Nr. 11 [S. 49]; Kurzprotokoll der 245. Sitzung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht, S. 3). Dieser Zweck des Gesetzes würde jedenfalls teilweise verfehlt, stünde dem Zeugnisverweigerungsrecht des Praxisnachfolgers kein entsprechendes Beschlagnahmeverbot zur Seite. Hinzu kommt, daß der Gewahrsam einer Krankenanstalt an ärztlichen Aufzeichnungen deren Beschlagnahme stets ausschließt (§ 97 Abs. 2 Satz 1 StPO). Auch von daher wäre es schwer zu verstehen, wieso das Verbot der Beschlagnahme einer Karteikarte nur deshalb entfallen sollte, weil sie nach dem Tod des behandelnden Arztes in den Gewahrsam des Übernehmers der Praxis gelangt ist. Es gibt keinen einleuchtenden Grund, der eine solche verschiedene Behandlung rechtfertigen könnte.
53
Da die Deutung, nach der § 97 StPO die Beschlagnahme einer ärztlichen Karteikarte des Beschuldigten auch bei dem Praxisnachfolger verbietet, einerseits möglich ist, andererseits aber nur diese Auslegung zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, hätte sie das Landgericht bei seiner Entscheidung zugrunde legen müssen.
54
3. Der Verstoß gegen das Gebot der verfassungskonformen Auslegung, auf dem der angefochtene Beschluß beruht, hat zu einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geführt. Die vom Landgericht bestätigte Beschlagnahmeanordnung zielte darauf ab, den mit der Aufklärung des Falles befaßten Strafverfolgungsbehörden den Inhalt der Karteikarte des Beschwerdeführers und damit Umstände zur Kenntnis zu bringen, die seiner verfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre angehörten. Daran ändert es nichts, daß der Amtsrichter die Beschlagnahme der Karteikarte lediglich insoweit angeordnet hat, als sich daraus ergibt, ob der Beschwerdeführer innerhalb eines bestimmten Zeitraums überhaupt in ärztlicher Behandlung war. Es kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen bereits ein solches Beweisthema in den grundrechtlich abgeschirmten Bereich des Beschuldigten fällt. Denn jedenfalls kam der Einschränkung, die das Amtsgericht mit den Worten "insoweit, als" zum Ausdruck gebracht hat, nur die Funktion zu, den Zusammenhang der Zwangsmaßnahme mit dem Ermittlungsziel deutlich zu machen. Eine gegenständliche Beschränkung der Beschlagnahme selbst - etwa auf einen Teil der Karteikarte oder einzelne Eintragungen - enthielt sie nicht. Ohnehin kann die Beschlagnahme eines einheitlichen, unteilbaren Gegenstands nicht inhaltlich derart beschränkt werden, daß die Beachtung solcher Beschränkungen eine Zerstörung, Beschädigung oder Verunstaltung des Gegenstands - etwa durch Herausschneiden oder Überkleben bestimmter Teile - erfordert. Angesichts dieser Rechtslage beruht das Bekanntwerden dessen, was die Karteikarte über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers besagt, nicht etwa auf Fehlern bei der Durchführung des Beschlagnahmebefehls, sondern auf der Beschlagnahmeanordnung selbst, wie sie das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß bestätigt hat.
55
II.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung war bereits bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegenstandslos, da die Beschlagnahme damals schon stattgefunden hatte.
56
III.
Die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen sind zu erstatten (§ 34 Abs. 4 BVerfGG). Die Erstattungspflicht trifft das Land Baden-Württemberg, dem die erfolgreich gerügte Grundrechtsverletzung zuzurechnen ist.
57
IV.
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
58
Seuffert, Dr. Rupp, Hirsch, Dr. Rinck, Dr. Rottmann, Wand
MARS
 
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Beschluß in Sachen Braunschweig

Beitragvon MARS » Mo 20. Mai 2013, 22:13

BVerfG -Beschluss v. 16.06. 2009 - 2 BvR 902/06 -

L e i t s a t z

zum Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Juni 2009

- 2 BvR 902/06 -

Die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers sind am Grundrecht auf Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG zu messen. §§ 94 ff. StPO genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an eine gesetzliche Ermächtigung für solche Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis zu stellen sind.


BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 902/06 -
Bundesadler
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde


des Herrn B…

- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Johannes Eisenberg und Dr. Stefan König,
Görlitzer Straße 74, 10997 Berlin -

gegen a) den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 12. April 2006 - 6 Qs 88/06 und 97/06 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 22. März 2006 - 3 Gs 844/06 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 14. März 2006 - 3 Gs 844/06 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung


hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

Vizepräsident Voßkuhle,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau


am 16. Juni 2009 beschlossen:


Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die einstweilige Anordnung wird mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos.

Gründe:
A.
1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Beschlagnahme von E-Mails des Beschwerdeführers auf dem Mailserver seines Providers in einem gegen Dritte gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
I.
2

1. Die vorläufige Sicherstellung und die förmliche Beschlagnahme von Beweisgegenständen ist in § 94 StPO geregelt. Die Vorschrift lautet in ihrer Fassung vom 7. April 1987 (BGBl I S. 1074, 1319):
3

§ 94 StPO
4

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
5

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
6

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
7

Die formellen Voraussetzungen einer Beschlagnahme von Beweisgegenständen sind in § 98 StPO geregelt. Die Vorschrift lautete in der bei Erlass der angegriffenen Beschlüsse geltenden Fassung vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2198):
8

§ 98
9

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch den Richter angeordnet werden.
10

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne richterliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen. Solange die öffentliche Klage noch nicht erhoben ist, entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat. Hat bereits eine Beschlagnahme, Postbeschlagnahme oder Durchsuchung in einem anderen Bezirk stattgefunden, so entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, die das Ermittlungsverfahren führt. Der Betroffene kann den Antrag auch in diesem Fall bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat. Ist dieses Amtsgericht nach Satz 4 unzuständig, so leitet der Richter den Antrag dem zuständigen Amtsgericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.
11

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Richter von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.
12

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
13

2. Der Prüfung, ob die nach § 94 Abs. 1 StPO vorläufig sichergestellten Gegenstände gemäß § 94 Abs. 2 StPO als Beweismittel zu beschlagnahmen sind, dient die Durchsicht gemäß § 110 StPO. Ursprünglich war die Durchsicht dem Ermittlungsrichter vorbehalten. Seit dem Ersten Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 (BGBl I S. 3393, 3533) ist für die Durchsicht die Staatsanwaltschaft zuständig, sofern nicht der betroffene Inhaber die Durchsicht durch andere Beamte genehmigt. Durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2198) wurde mit Wirkung zum 1. September 2004 die zusätzliche Möglichkeit geschaffen, dass auf Anordnung der Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungspersonen die Papiere durchsehen. Gleichzeitig entfiel ohne nähere Begründung die Regelung, nach welcher der Inhaber für den Fall einer demnächst anzuordnenden Durchsicht der Papiere nach Möglichkeit zur Teilnahme aufzufordern war. Die Vorschrift lautete in der bei Erlass der angegriffenen Beschlüsse geltenden Fassung vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2198):
14

§ 110
15

(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
16

(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.
17

Mit Wirkung zum 1. Januar 2008 - nach Erlass der hier angegriffenen Maßnahmen - wurde § 110 StPO ein neuer dritter Absatz angefügt. Dieser lautet:
18

(3) Die Durchsicht eines elektronischen Speichermediums bei dem von der Durchsuchung Betroffenen darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von dem Speichermedium aus zugegriffen werden kann, erstreckt werden, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu besorgen ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden; § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.
II.
19

1. Die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs und Untreue gegen die Beschuldigten S. und G., die am 11. Oktober 2004 mit zwei Vertragspartnern einen Anlage- und Managementvertrag geschlossen hatten. Die Beschuldigten vermittelten laut Vertragsinhalt Investitions- und Handelsobjekte an Firmen ihrer Vertragspartner. Im Vertrag heißt es, dass alle Projekte über die Firma des Beschwerdeführers und die Firma E. realisiert und abgewickelt würden. Der Beschuldigte S. soll den Ermittlungen zufolge anlässlich der geplanten Errichtung einer Produktionsstätte in Indien wahrheitswidrige Angaben über eine bereits getroffene Entscheidung der V. AG gemacht und dadurch über einen Joint-Venture-Partner Geld erhalten haben. Das Geld soll auf das Konto der Firma I. gelangt sein, über das der Beschwerdeführer verfügungsberechtigt gewesen sein soll. Von dort aus soll er eine Barverfügung in Höhe von über 54.000 € und Überweisungen in Höhe von insgesamt mehr als 775.000 € auf das Konto der Firma E. vorgenommen haben, über das er ebenfalls verfügungsberechtigt gewesen sein soll. Von dem letztgenannten Konto sollen anschließend mehr als 100.000 € auf ein Privatkonto des Beschuldigten S. überwiesen worden sein.
20

2. Mit Beschluss vom 9. Februar 2006 ordnete das Amtsgericht im Zuge der Ermittlungen gegen die Beschuldigten S. und G. die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers an, um Unterlagen und Datenträger zu den Unternehmen der Firmen I. und E. und deren Konten sowie Unterlagen und Dateien aufzufinden, die Aufschluss über den Grund von Bar- und Überweisungsverfügungen des über die Konten verfügungsberechtigten Beschwerdeführers geben könnten. Das Amtsgericht setzte hinzu: „Ferner wird gem. §§ 100g, 100h StPO die Auswertung von ggfls. zu beschlagnahmenden Datenträgern gestattet, insbesondere von Textdateien und e-mail-Verkehr.“
21

3. Der Beschwerdeführer nutzte für den Zugriff auf seine E-Mails das so genannte Internet Message Access Protocol (IMAP). Empfangene E-Mails wurden nicht standardmäßig auf seinen lokalen Rechner übertragen, sondern blieben auch nach dem Abruf in einem zugangsgesicherten Bereich auf dem Mailserver seines Providers gespeichert. Zum Abruf der E-Mails war eine Internetverbindung herzustellen. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung wies der Beschwerdeführer die Ermittlungspersonen auf diese Sachlage hin und stellte eine Internetverbindung her. Dann verwahrte er sich aber gegen einen Zugriff auf die E-Mails, weil der Durchsuchungsbeschluss dies nicht zulasse.
22

4. a) Das Amtsgericht ordnete daraufhin mit Beschluss vom 14. März 2006 gemäß §§ 94, 98 StPO die Beschlagnahme der Daten auf dem E-Mail-Account des Beschwerdeführers bei seinem Provider an. Die auf dem E-Mail-Account des Beschwerdeführers gespeicherten Daten seien als Beweismittel in dem nicht gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren von Bedeutung. Der Beschwerdeführer wusste von diesem Beschluss, der fernmündlich von der Staatsanwaltschaft aus seinen Räumen beantragt und vom Amtsgericht dorthin übermittelt worden war. Am selben Tag wurden beim Provider die gesamten etwa 2.500 E-Mails des Beschwerdeführers, die seit Jahresbeginn 2004 bis zum 14. März 2006 auf dem Mailserver gespeichert worden waren, auf einen Datenträger kopiert und den Ermittlungsbehörden übergeben.
23

b) In seiner hiergegen gerichteten Beschwerde vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, für eine Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers sei eine Anordnung nach § 100a StPO erforderlich, die mangels Verdachts einer Katalogtat nicht habe ergehen können. Solange die E-Mails auf dem Mailserver des Providers gespeichert seien, unterfielen sie dem Schutzbereich von Art. 10 GG. Der Übermittlungsvorgang sei noch nicht abgeschlossen. Der Provider könne jederzeit auf die E-Mails zugreifen. Selbst wenn eine Beschlagnahme zulässig sein sollte, sei sie unverhältnismäßig. Er sei nicht Beschuldigter. Die bloße Annahme, er könne verfahrensrelevante Mitteilungen empfangen oder versandt haben, rechtfertige nicht den Zugriff auf seinen gesamten E-Mail-Bestand. Es handele sich größtenteils um geschäftliche Korrespondenz. Auch mit dem Vertragspartner B. der Beschuldigten stehe er zum Teil in Geschäftskontakten, die das anhängige Verfahren nicht berührten. Der Zugriff auf seine gesamte Geschäftskorrespondenz könne verheerende Konsequenzen haben, wenn Geschäftspartner und potenzielle Geschäftspartner davon Kenntnis erlangten.
24

c) Mit Beschluss vom 22. März 2006 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Landgericht zur Entscheidung vor. Zugleich ordnete es die Beschlagnahme derjenigen Dateien an, in denen ein Zusammentreffen der Beschuldigten mit ihren beiden Vertragspartnern und dem Beschwerdeführer vermerkt sei, sowie derjenigen Daten, die sich auf Geschäftsbeziehungen mehrerer im Einzelnen benannter Unternehmen und Projekte bezögen.
25

d) Hierzu führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er habe den Speicherort seiner E-Mails den Ermittlungsbeamten nur offenbart, weil diese bei ihm den Irrtum erregt hätten, er müsse ihnen den Zugang zu den E-Mails eröffnen. Dieser Sachverhalt sei so zu behandeln, als wenn die Ermittlungsbehörden heimlich auf seine E-Mails zugegriffen hätten. Sollte die Beschlagnahme gleichwohl zulässig sein, sei ihr Umfang weiter einzuschränken. Jedenfalls sei ihm und seinem Rechtsanwalt zu gestatten, an der Durchsicht der E-Mails teilzunehmen.
26

e) Das Landgericht verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 12. April 2006. Der Beschluss vom 14. März 2006 sei zu Recht auf §§ 94, 98 StPO gestützt worden. Die bestimmungsgemäße Speicherung von E-Mails auf einem auswärtigen Speicher beim Provider sei mit der Speicherung auf einem beim Teilnehmer vorgehaltenen Gerät vergleichbar. Der Übermittlungsvorgang sei abgeschlossen. Der Teilnehmer habe es in der Hand, seine E-Mails zu lesen, zu speichern oder zu löschen. Einen unbemerkten Zugriff Dritter könne er durch ein Passwort verhindern. Der Zugriff auf alle E-Mails sei angesichts der Erheblichkeit der gegen die Beschuldigten gerichteten Vorwürfe und wegen der ermittelten geschäftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu ihnen verhältnismäßig. Eine Beschränkung anhand der Absenderangaben oder Betreffzeilen sei nicht geboten gewesen. Angesichts des bestehenden Firmengeflechts sei vor einer Sichtung aller E-Mails nicht erkennbar, welche E-Mails ermittlungsrelevant sein könnten. E-Mails, für die eine Durchsicht ergebe, dass sie nicht als Beweismittel in Betracht kämen, seien zurückzugeben. Über ihren Inhalt sei die Staatsanwaltschaft zur Geheimhaltung verpflichtet. Für eine Teilnahme des Beschwerdeführers und seines Rechtsanwalts an der Durchsicht gebe es keine Rechtsgrundlage.
III.
27

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 10 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG.
28

Die auf dem Mailserver seines Providers gespeicherten E-Mails seien durch Art. 10 GG geschützt, weil sie noch nicht endgültig in seinen Herrschaftsbereich gelangt seien. Aufgrund von § 94 StPO könne nicht in Art. 10 GG eingegriffen werden. Vielmehr bedürfe es einer Anordnung nach § 100a StPO, die mangels Verdachts einer Katalogtat nicht habe ergehen können. Jedenfalls werde in sein Recht und in das seiner Geschäftskunden auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Etwa 95 % der E-Mails enthielten Geschäftskorrespondenz, die seine Tätigkeit als Finanzdienstleister und Unternehmensberater beträfen. Seine Kunden vertrauten ihm hochsensible Daten an. Werde die umfassende Beschlagnahme bekannt, drohe der Verlust von Kunden. Angesichts dieser Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Entfaltung liege auch ein Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG vor.
29

Die Ermittlungsbehörden hätten das Übermaßverbot missachtet, indem sie alle E-Mails beschlagnahmt hätten, statt nach einer groben Sichtung etwa anhand der Kommunikationspartner und einer zeitlichen Einschränkung nur verfahrensrelevante E-Mails zu beschlagnahmen. Die nur scheinbare Einschränkung im Nichtabhilfebeschluss greife zu kurz. Es sei zu berücksichtigen, dass er nicht Beschuldigter sei. Auch die mittelbaren Auswirkungen auf seine berufliche Tätigkeit seien zu gewichten. Die Fachgerichte hätten die strafprozessuale Reihenfolge von Sicherstellung, Durchsicht und Beschlagnahme verkannt. Er und sein Rechtsanwalt seien an der Durchsicht zu beteiligen. Da er ein nicht verdächtiger Dritter sei, bestehe kein Grund zur Annahme, er werde irreführende Hinweise erteilen.
IV.
30

Die 3. Kammer des Zweiten Senats hat mit Beschluss vom 29. Juni 2006 im Wege einer einstweiligen Anordnung die Staatsanwaltschaft angewiesen, im Einzelnen bezeichnete Datenträger, Ausdrucke und Schriftstücke beim Amtsgericht in Verwahrung zu geben. Zugleich hat sie das Amtsgericht angewiesen, die Gegenstände zu versiegeln und in Verwahrung zu nehmen. Die einstweilige Anordnung wurde in der Folgezeit regelmäßig, zuletzt am 6. Mai 2009, wiederholt.
V.
31

Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich die Niedersächsische Landesregierung, der Bundesgerichtshof, der Generalbundesanwalt, das Bundesjustizministerium, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der Deutsche Anwaltsverein und die Bundesrechtsanwaltskammer geäußert.
32

1. Die Niedersächsische Landesregierung, der Bundesgerichtshof, der Generalbundesanwalt und das Bundesjustizministerium halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Sie sind im Ergebnis übereinstimmend der Ansicht, auf dem Mailserver des Providers zwischen- und endgespeicherte E-Mails seien nicht durch Art. 10 GG geschützt. Der Kommunikationsvorgang sei beendet, sobald eine E-Mail auf dem Mailserver des Providers eingehe. Sie sei damit im Herrschaftsbereich des E-Mail-Adressaten angekommen, der darauf zugreifen dürfe und könne. Die Gefahr eines Zugriffs Dritter sei Folge der freiwilligen Entscheidung des Nutzers, seine E-Mails auf einem auswärtigen Speicherplatz zu verwalten.
33

Nach Auffassung der Niedersächsischen Landesregierung, des Generalbundesanwalts und des Bundesjustizministeriums sind die auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. §§ 94 ff. StPO seien eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für einen Zugriff auf die E-Mails mit Kenntnis des betroffenen Nutzers. Die Sicherstellung des gesamten E-Mail-Bestands, um diesen vor einer Beschlagnahme beweiserheblicher E-Mails einer groben Sichtung zu unterziehen, sei verhältnismäßig.
34

Das Bundesjustizministerium sieht den Schutzbereich von Art. 10 GG allenfalls dann als eröffnet an, wenn der Zugriff ohne Kenntnis des Nutzers erfolge. Ein etwaiger Eingriff in Art. 10 GG sei gemäß § 99 StPO analog gerechtfertigt. Für einen Zugriff auf beim Provider gespeicherte E-Mails dürften keine engeren Voraussetzungen gelten als für den Zugriff auf in einem Postfach liegende Postsendungen. Andernfalls komme es zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen elektronischer und nicht elektronischer Post.
35

2. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der Deutsche Anwaltsverein und die Bundesrechtsanwaltskammer halten die Verfassungsbeschwerde für begründet.
36

a) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist der Ansicht, der Schutzbereich von Art. 10 GG ende, sobald der Empfänger die auf dem Mailserver eingegangene E-Mail zur Kenntnis genommen habe. Ab diesem Moment könne er mit ihr beliebig verfahren und sie durch Löschung einem Zugriff durch Dritte entziehen. Eine E-Mail sei zur Kenntnis genommen, sobald sie geöffnet worden sei. Darüber hinaus sei die Kenntnisnahme ab einem bestimmten Zeitpunkt unter Heranziehung der Rechtsgedanken aus § 41 Abs. 2 VwVfG oder § 312e Abs. 1 Satz 2 BGB zu fingieren. Nur ein Zugriff auf E-Mails, die weder zur Kenntnis genommen noch als bekanntgegeben gälten, greife in Art. 10 GG ein. Ein solcher Zugriff könne allein aufgrund von § 100a StPO erfolgen. Der Zugriff auf zur Kenntnis genommene oder als bekannt gegeben fingierte E-Mails greife in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Die §§ 94 ff. StPO seien hierfür eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage.
37

Vorliegend seien aber besonders strenge Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit zu stellen, da auf den Kommunikationsinhalt zugegriffen werde, die auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails näher am Schutzbereich von Art. 10 GG anzusiedeln seien als auf dem Arbeitsplatzcomputer gespeicherte E-Mails, der Beschwerdeführer nicht Beschuldigter sei und Daten seiner Geschäftspartner und Kunden betroffen seien, die in keinem Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren stünden. In einem solchen Fall sei die Beschlagnahme unter Berücksichtigung der Kommunikationspartner und -themen auf solche E-Mails zu beschränken, die mit hoher Wahrscheinlichkeit verfahrensrelevante Erkenntnisse lieferten. Diesen Anforderungen würden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.
38

b) Der Deutsche Anwaltsverein und die Bundesrechtsanwaltskammer sind der Auffassung, auf dem Mailserver des Providers gespeicherte E-Mails seien unabhängig davon, ob sie abgerufen worden seien oder nicht, durch Art. 10 GG geschützt, da sie sich nicht in einer allein vom Nutzer beherrschbaren Privatsphäre befänden. Dies ergebe sich aus der Notwendigkeit jederzeitiger Administratorenzugriffe, den Verpflichtungen der Betreiber von Kommunikationsanlagen aus §§ 110 bis 115 TKG sowie den umfangreichen in §§ 3 ff. TKÜV geregelten Maßnahmen. Eingriffe in noch nicht abgeschlossene Telekommunikationsvorgänge seien nur aufgrund von § 100a StPO zulässig.
39

Die Bundesrechtsanwaltskammer weist ergänzend darauf hin, dass sie die kaum eingeschränkte Beschlagnahme aller E-Mails für unverhältnismäßig halte. Die Ermittlungsbehörden hätten nur die nach einer Sichtung als verfahrenserheblich erkannten Daten kopieren dürfen.
B.
40

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.
41

Die Sicherstellung und Beschlagnahme von auf dem Mailserver des Providers zwischen- und endgespeicherten E-Mails sind am Grundrecht auf Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG zu messen (I.). Die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers greifen in das Fernmeldegeheimnis ein (II.). Die strafprozessualen Vorschriften der §§ 94 ff. StPO ermöglichen grundsätzlich die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers (III.). Der konkrete Eingriff aufgrund von §§ 94 ff. StPO muss jedoch verhältnismäßig sein (IV.). Der effektive Schutz von Art. 10 Abs. 1 GG bedarf zudem einer den sachlichen Erfordernissen entsprechenden Ausgestaltung des Verfahrens (V.). Die angegriffenen Entscheidungen genügen den verfassungsrechtlichen Vorgaben (VI.).
I.
42

1. Die Sicherstellung und Beschlagnahme von auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails sind am Grundrecht auf Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG zu messen.
43

Das Fernmeldegeheimnis schützt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (vgl. BVerfGE 115, 166 <182>; 120, 274 <306 f.>). Die Reichweite des Grundrechts erstreckt sich ungeachtet der Übermittlungsart (Kabel oder Funk, analoge oder digitale Vermittlung) und Ausdrucksform (Sprache, Bilder, Töne, Zeichen oder sonstige Daten) auf sämtliche Übermittlungen von Informationen mit Hilfe verfügbarer Telekommunikationstechniken (vgl. BVerfGE 106, 28 <36>; 115, 166 <182 f.>), auch auf Kommunikationsdienste des Internet (vgl. BVerfGE 120, 274 <307>).
44

Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses umfasst in erster Linie den Kommunikationsinhalt (vgl. BVerfGE 100, 313 <358>; 107, 299 <312>; 115, 166 <183>), sei er privater, geschäftlicher, politischer oder sonstiger Natur (vgl. BVerfGE 100, 313 <358>; 106, 28 <36>). Daneben sind die Kommunikationsumstände vor Kenntnisnahme geschützt (vgl. BVerfGE 113, 348 <364 f.>; 115, 166 <183>; 120, 274 <307>).
45

Der Grundrechtsschutz erstreckt sich nicht auf die außerhalb eines laufenden Kommunikationsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Inhalte und Umstände der Kommunikation. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses endet insoweit in dem Moment, in dem die E-Mail beim Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist (vgl. BVerfGE 115, 166 <183 ff.>; 120, 274 <307 f.>).
46

Demgegenüber ist der zugangsgesicherte Kommunikationsinhalt in einem E-Mail-Postfach, auf das der Nutzer nur über eine Internetverbindung zugreifen kann, durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützt (vgl. auch BVerfGE 120, 274 <341>). Das Fernmeldegeheimnis knüpft an das Kommunikationsmedium an und will jenen Gefahren für die Vertraulichkeit begegnen, die sich gerade aus der Verwendung dieses Mediums ergeben, das einem staatlichem Zugriff leichter ausgesetzt ist als die direkte Kommunikation unter Anwesenden (vgl. BVerfGE 100, 313 <363>). Die auf dem Mailserver des Providers vorhandenen E-Mails sind nicht im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers, sondern des Providers gespeichert. Sie befinden sich nicht auf in den Räumen des Nutzers verwahrten oder in seinen Endgeräten installierten Datenträgern. Der Nutzer kann sie für sich auf einem Bildschirm nur lesbar machen, indem er eine Internetverbindung zum Mailserver des Providers herstellt. Zwar kann der Nutzer versuchen, die auf dem Mailserver gespeicherten E-Mails durch Zugangssicherungen - etwa durch Verwendung eines Passworts - vor einem ungewollten Zugriff Dritter zu schützen. Der Provider und damit auch die Ermittlungsbehörden bleiben jedoch weiterhin in der Lage, jederzeit auf die auf dem Mailserver gespeicherten E-Mails zuzugreifen. Der Kommunikationsteilnehmer hat keine technische Möglichkeit, die Weitergabe der E-Mails durch den Provider zu verhindern. Dieser technisch bedingte Mangel an Beherrschbarkeit begründet die besondere Schutzbedürftigkeit durch das Fernmeldegeheimnis. Dies gilt unabhängig davon, ob eine E-Mail auf dem Mailserver des Providers zwischen- oder endgespeichert ist. In beiden Fällen ist der Nutzer gleichermaßen schutzbedürftig, weil sie sich hinsichtlich der faktischen Herrschaftsverhältnisse nicht unterscheiden.
47

Dem Schutz der auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails durch Art. 10 Abs. 1 GG steht nicht entgegen, dass während der Zeitspanne, während deren die E-Mails auf dem Mailserver des Providers „ruhen“, ein Telekommunikationsvorgang in einem dynamischen Sinne nicht stattfindet. Zwar definiert § 3 Nr. 22 TKG „Telekommunikation“ als den technischen Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen und bezieht sich nicht ausdrücklich auch auf statische Zustände. Art. 10 Abs. 1 GG folgt indes nicht dem rein technischen Telekommunikationsbegriff des Telekommunikationsgesetzes, sondern knüpft an den Grundrechtsträger und dessen Schutzbedürftigkeit aufgrund der Einschaltung Dritter in den Kommunikationsvorgang an (vgl. BVerfGK 9, 62 <75>).
48

Der Schutz der auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails durch das Fernmeldegeheimnis entfällt auch nicht dadurch, dass ihr Inhalt oder Eingang vom Empfänger möglicherweise schon zur Kenntnis genommen worden ist. Die Reichweite des Schutzes von Art. 10 Abs. 1 GG endet nicht in jedem Fall mit der Kenntnisnahme des Kommunikationsinhalts durch den Empfänger. Ob Art. 10 Abs. 1 GG Schutz vor Zugriffen bietet, ist mit Blick auf den Zweck der Freiheitsverbürgung unter Berücksichtigung der spezifischen Gefährdungslage zu bestimmen (vgl. BVerfGE 106, 28 <37 f.>; 115, 166 <186 f.>). Die spezifische Gefährdungslage und der Zweck der Freiheitsverbürgung von Art. 10 Abs. 1 GG bestehen auch dann weiter, wenn die E-Mails nach Kenntnisnahme beim Provider gespeichert bleiben. Durch die Endspeicherung wird der von Art. 10 Abs. 1 GG zuvörderst geschützte Kommunikationsinhalt infolge der Nutzung eines bestimmten Kommunikationsmediums auf einem vom Kommunikationsmittler bereit gestellten Speicherplatz in einer von keinem Kommunikationsteilnehmer beherrschbaren Sphäre abgelegt. Weder bei einer Zwischen- noch bei einer Endspeicherung der E-Mails auf dem Mailserver des Providers ist dessen Tätigkeit beendet; der Provider bleibt dauerhaft in die weitere E-Mail-Verwaltung auf seinem Mailserver eingeschaltet.
49

2. Da die auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützt sind, ist der Zugriff auf sie nicht am Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zu messen. In seinem Anwendungsbereich enthält Art. 10 Abs. 1 GG bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt (vgl. BVerfGE 100, 313 <358>; 107, 299 <312>; 110, 33 <53>; 113, 348 <364>; 115, 166 <188 f.>). Soweit der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis die Erlangung personenbezogener Daten betrifft, sind aber die Maßgaben, die für Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gelten, grundsätzlich auf die speziellere Garantie in Art. 10 Abs. 1 GG zu übertragen (vgl. B. III. 1. b) aa).
50

3. Der Empfänger von E-Mails, die auf dem Mailserver des Providers gespeichert sind, kann sich nicht auf Art. 13 Abs. 1 GG berufen, wenn beim Provider auf seine E-Mails zugegriffen wird. Die einem solchen Zugriff regelmäßig vorausgehende Durchsuchung greift zwar in der Regel in die durch Art. 13 GG geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung des betreffenden Wohnungsinhabers - also des Providers - ein. Der Empfänger der E-Mail kann insoweit aber keine eigene Grundrechtsverletzung geltend machen. Die Sicherstellung, Beschlagnahme oder Maßnahmen nach § 110 StPO unterfallen, auch wenn sie Resultat einer Wohnungsdurchsuchung sind, nicht mehr dem Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 113, 29 <45>). Die mit einer Sicherstellung, Beschlagnahme oder Durchsicht verbundene Belastung besteht in der Regel in der Entziehung des Besitzes an den betroffenen Beweisgegenständen und ist daher an Art. 14 GG (vgl. BVerfGK 1, 126 <133>) und - sofern Daten betroffen sind - am Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 113, 29 <44 f.>) zu messen.
51

4. Der Zugriff auf die auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails ist nicht am Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zu messen. Dieses schützt vor Eingriffen in informationstechnische Systeme nur, soweit der Schutz nicht durch andere Grundrechte, insbesondere Art. 10 oder Art. 13 GG, sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 120, 274 <302 ff.>; Hoffmann-Riem, JZ 2008, S. 1009 <1019>).
II.
52

Die Sicherstellung und Beschlagnahme von auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails greift in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses ein.
53

Da Art. 10 Abs. 1 GG die Vertraulichkeit der Kommunikation schützen will, ist jede Kenntnisnahme, Aufzeichnung und Verwertung kommunikativer Daten ohne Einwilligung des Betroffenen ein Grundrechtseingriff (vgl. BVerfGE 85, 386 <398>). Die Auslagerung der E-Mails auf den nicht im Herrschaftsbereich des Nutzers liegenden Mailserver des Providers bedeutet nicht, dass der Nutzer mit dem Zugriff auf diese Daten durch Dritte einverstanden ist. Wer ein Teilnehmer- oder Benutzerverhältnis eingeht, weiß zwar in der Regel, dass es technische Möglichkeiten gibt, auf die Kommunikationsinhalte zuzugreifen. Er willigt damit aber nicht darin ein, dass auf die Kommunikationsinhalte zugegriffen wird (vgl. BVerfGE 85, 386 <398>).
54

Ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis liegt nicht erst in der Kenntnisnahme staatlicher Stellen vom Inhalt des fernmeldetechnisch vermittelten Kommunikationsvorgangs und in seiner Aufzeichnung, sondern bereits in der Anordnung des Zugriffs (vgl. BVerfGE 100, 313 <366>; 107, 299 <313>).
III.
55

Die strafprozessualen Regelungen der §§ 94 ff. StPO ermöglichen grundsätzlich die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails, die auf dem Mailserver des Providers gespeichert sind.
56

1. Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses dürfen gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden. §§ 94 ff. StPO genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an eine gesetzliche Ermächtigung für Eingriffe der genannten Art in das Fernmeldegeheimnis zu stellen sind.
57

a) § 94 StPO kann ohne Verfassungsverstoß als Ermächtigung auch zu Eingriffen in Art. 10 Abs. 1 GG verstanden werden (vgl. Amelung, in: AK-StPO, 1992, vor §§ 99, 100 Rn. 4; Engels, Die Grenzen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, 1972, S. 88 f.; Welp, Die strafprozessuale Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, 1974, S. 47; Wohlers, in: SK-StPO, § 94 Rn. 2 <Feb. 2008>). Aus der systematischen Stellung von § 94 StPO und den Vorschriften über die Postbeschlagnahme (§ 99 StPO), die Überwachung der Telekommunikation (§ 100a StPO) und die Erhebung und Auskunftserteilung über Verkehrsdaten (§ 100g StPO) ist nicht der Schluss auf ein gesetzgeberisches Regelungskonzept zu ziehen, wonach nur aufgrund von § 99, § 100a und § 100g StPO in Art. 10 GG eingegriffen werden könnte. Alle genannten Vorschriften befinden sich im 8. Abschnitt des Ersten Buches der Strafprozessordnung. In diesem Abschnitt befinden sich auch Regelungen über den maschinellen Abgleich und die Übermittlung personenbezogener Daten (§ 98a StPO), Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen wie die Herstellung von Bildaufnahmen und die Verwendung technischer Mittel für Observationszwecke (§ 100h StPO), das Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes innerhalb (§ 100c StPO) und außerhalb (§ 100f StPO) von Wohnungen, den Einsatz so genannter „IMSI-Catcher“ (§ 100i StPO), die Durchsuchung (§§ 102 ff.), den Einsatz verdeckter Ermittler (§ 110a StPO), die Einrichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten (§ 111 StPO), die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) sowie Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe und Rückgabe von Gegenständen einschließlich des dinglichen Arrests und der Vermögensbeschlagnahme (§§ 111b ff. StPO). Diese Aneinanderreihung unterschiedlicher Maßnahmen legt nicht den Schluss nahe, der Gesetzgeber habe Eingriffe in Art. 10 GG nur aufgrund von § 99, § 100a und § 100g StPO zulassen wollen. Auch die Gesetzesmaterialien enthalten keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Vorschriften von abschließenden Regelungen in Bezug auf Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ausgegangen ist. Nach Wortlaut, Systematik und Zweck handelt es sich bei den §§ 94 ff. StPO um Vorschriften über unterschiedliche strafprozessuale Maßnahmen, deren Anwendungsbereich nicht durchgehend jeweils in spezifischer Weise auf die Reichweite spezieller Grundrechte abgestimmt sind.
58

Soweit Eingriffe der hier zu beurteilenden Art auf § 99 StPO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 31. März 2009 - 1 StR 76/09 -, Juris; für den Zugriff auf zwischengespeicherte E-Mails aufgrund von § 99 StPO vgl. LG Ravensburg, NStZ 2003, S. 325 <326>) oder § 100a StPO (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 8. Januar 2008 - 619 Qs 1/08 -, MMR 2008, S. 186 <187>) gestützt werden, wird dadurch die Anwendbarkeit der §§ 94 ff. StPO nicht in Frage gestellt.
59

b) §§ 94 ff. StPO genügen hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails dem Gebot der Normenklarheit und Normenbestimmtheit.
60

aa) Soweit ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis die Erlangung personenbezogener Daten betrifft, sind die Anforderungen, die für Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gelten (vgl. BVerfGE 65, 1 <44 ff.>), grundsätzlich auf Eingriffe in das speziellere Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG zu übertragen (vgl. BVerfGE 110, 33 <53>; 115, 166 <189>). Zu diesen Anforderungen gehört, dass sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen aus dem Gesetz klar und für den Bürger erkennbar ergeben. Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch und präzise bestimmt sein (vgl. BVerfGE 100, 313 <359 f., 372>; 110, 33 <53>).
61

bb) Der Senat hat bereits entschieden, dass die §§ 94 ff. StPO diesen Anforderungen hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten genügen (vgl. BVerfGE 113, 29 <51 f.>; 115, 166 <191 ff.>). Gleiches gilt für die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails, die auf dem Mailserver des Providers gespeichert sind.
62

(1) Für die betroffenen Nutzer ist hinreichend erkennbar, dass die §§ 94 ff. StPO die Sicherstellung und Beschlagnahme von auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails ermöglichen.
63

Die Eingriffsbefugnisse gemäß §§ 94 ff. StPO sind zwar ursprünglich auf körperliche Gegenstände zugeschnitten; der Wortsinn von § 94 StPO gestattet es jedoch, als „Gegenstand“ des Zugriffs auch nichtkörperliche Gegenstände zu verstehen (vgl. BVerfGE 113, 29 <50>). § 94 StPO erfasst grundsätzlich alle Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Eine nähere gesetzliche Eingrenzung ist wegen der Vielgestaltigkeit möglicher Sachverhalte nicht geboten. Die verfahrensbezogenen Konkretisierungen hat von Verfassungs wegen der Ermittlungsrichter im jeweiligen Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebeschluss zu leisten (vgl. BVerfGE 113, 29 <51>).
64

(2) Die allgemeinen strafprozessualen Sicherstellungs- und Beschlagnahmeregelungen genügen ferner der Vorgabe, wonach der Gesetzgeber den Verwendungszweck der erhobenen Daten bereichsspezifisch und präzise bestimmen muss. Die Ermittlungsmethoden der Strafprozessordnung sind zwar im Hinblick auf die Datenerhebung und den Datenumfang weit gefasst. Der den Datenzugriff begrenzende Verwendungszweck ist aber unter Beachtung des Normzusammenhangs, in welchen die §§ 94 ff. StPO eingebettet sind (vgl. § 152 Abs. 2, § 155 Abs. 1, § 160, § 170, § 244 Abs. 2, § 264 StPO), hinreichend präzise vorgegeben. Die jeweiligen Eingriffsgrundlagen stehen unter einer strengen Begrenzung auf den Ermittlungszweck. Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen sind nur zulässig, soweit dies zur Vorbereitung der anstehenden Entscheidungen im Hinblick auf die in Frage stehende Straftat nötig ist. Auf die Ermittlung anderer Lebenssachverhalte und Verhältnisse erstrecken sich die Eingriffsermächtigungen nicht (BVerfGE 113, 29 <52>; vgl. auch BVerfGE 115, 166 <191>).
65

c) §§ 94 ff. StPO sind hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails auch verhältnismäßig. Die wirksame Strafverfolgung, die Verbrechensbekämpfung und das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren sind legitime Zwecke, die eine Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 100, 313 <389>; 107, 299 <316>). Die Möglichkeit, auf der Grundlage der §§ 94 ff. StPO auf die auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails zuzugreifen, ist zur Erreichung dieser Ziele nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
66

aa) Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verlangt, dass die Einbußen grundrechtlich geschützter Freiheiten nicht in unangemessenem Verhältnis zu den Gemeinwohlzwecken stehen, denen die Grundrechtsbeschränkung dient. Der Gesetzgeber muss zwischen Allgemein- und Individualinteressen einen angemessenen Ausgleich herbeiführen (vgl. BVerfGE 100, 313 <375 f.>).
67

Dabei ist einerseits das Gewicht der Ziele und Belange zu berücksichtigen, denen der Eingriff dient. Maßgeblich ist unter anderem, wie bedeutsam die Rechtsgüter sind, die mit Hilfe der Maßnahme geschützt werden sollen, und wie wahrscheinlich der Eintritt einer Rechtsgutverletzung ist (vgl. BVerfGE 100, 313 <376>; 113, 348 <382>). Andererseits ist zu beachten, unter welchen Voraussetzungen welche und wie viele Grundrechtsträger wie intensiven Beeinträchtigungen ausgesetzt sind. Maßgebend sind insbesondere die Gestaltung der Einschreitschwellen, die Zahl der Betroffenen und die Intensität der Beeinträchtigung (vgl. BVerfGE 100, 313 <376>; 113, 348 <382>).
68

Die Schwere eines Eingriffs erhöht sich, wenn er heimlich erfolgt (vgl. BVerfGE 107, 299 <321>; 110, 33 <53>; 113, 348 <383 f.>; 115, 166 <194>; 120, 274 <325, 342>). Ein längerfristiger Eingriff in einen laufenden Telekommunikationsvorgang wiegt schwerer als eine einmalige und punktuelle Datenerhebung, da Umfang und Vielfältigkeit des Datenbestands erheblich größer sind (vgl. BVerfGE 120, 274 <323 f.>). Die Möglichkeit einer Verwendung erhobener Daten zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken erhöht ebenfalls die Schwere des Eingriffs schon in der Phase der Erhebung (vgl. BVerfGE 113, 348 <384 f.>). Eine erhöhte Eingriffsintensität ist schließlich dann anzunehmen, wenn der Betroffene über keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten auf seinen Datenbestand verfügt (vgl. BVerfGE 115, 166 <194>).
69

bb) Im Bereich der Strafverfolgung sind daher bei heimlichen Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis sowie etwa bei Zugriffen auf umfassende Datenbestände, die verdachtlos vorgehalten werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. März 2008 - 1 BvR 256/08 -, NVwZ 2008, S. 543 <544 ff.>) und auf die die Betroffenen nicht einwirken können, besonders hohe Anforderungen an die Bedeutung der zu verfolgenden Straftat und den für den Zugriff erforderlichen Grad des Tatverdachts zu stellen (vgl. BVerfGE 100, 313 <394>; 107, 299 <318 ff.>). Geht es hingegen um eine aus einer Durchsuchung folgende, offene und durch den Ermittlungszweck begrenzte Maßnahme außerhalb eines laufenden Kommunikationsvorgangs - wie die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails, die auf dem Mailserver des Providers gespeichert sind - verlangt das Übermaßverbot angesichts des Gewichts des staatlichen Strafverfolgungsinteresses nicht, die Sicherstellung und Beschlagnahme von auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails nur bei der Verfolgung einer besonders schweren Straftat (wie § 100c StPO), einer schweren Straftat (wie § 100a StPO) oder einer Straftat von erheblicher Bedeutung (wie § 100g StPO) zuzulassen. Greifen Strafverfolgungsbehörden - wie bei Sicherstellungen und Beschlagnahmen - mit Kenntnis des Betroffenen, außerhalb eines laufenden Kommunikationsvorgangs auf Kommunikationsinhalte zu, kann der auch sonst im strafprozessualen Ermittlungsverfahren erforderliche Anfangsverdacht einer Straftat genügen.
70

(1) Im Rahmen der Abwägung ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Inhalt der Kommunikation in höherem Maße als Kommunikationsdaten schutzwürdig ist. Zudem kann ein Zugriff auf E-Mails erhebliche Rückschlüsse auf das Kommunikationsverhalten des Betroffenen, sein soziales Umfeld und seine persönlichen Interessen zulassen. Der Eingriff gewinnt zusätzliches Gewicht, wenn an der aufzuklärenden Straftat unbeteiligte Kommunikationsteilnehmer in ihren Grundrechten betroffen sind. Hinzu kommen kann eine besondere Schutzbedürftigkeit vom Datenzugriff betroffener Vertrauensverhältnisse.
71

(2) Auf der anderen Seite ist das Gewicht des staatlichen Strafverfolgungsinteresses in Rechnung zu stellen. Die vermehrte Nutzung elektronischer und digitaler Kommunikationsmittel und ihr Vordringen in nahezu alle Lebensbereiche erschweren die Strafverfolgung. Moderne Kommunikationstechniken werden im Zusammenhang mit der Begehung unterschiedlichster Straftaten zunehmend eingesetzt und tragen zur Effektivierung krimineller Handlungen bei (vgl. Hofmann, NStZ 2005, S. 121). Das Schritthalten der Strafverfolgungsbehörden mit der technischen Entwicklung kann daher nicht lediglich als sinnvolle Abrundung des Arsenals kriminalistischer Ermittlungsmethoden begriffen werden, die weiterhin wirkungsvolle herkömmliche Ermittlungsmaßnahmen ergänzt, sondern ist vor dem Hintergrund der Verlagerung herkömmlicher Kommunikationsformen hin zum elektronischen Nachrichtenverkehr einschließlich der anschließenden digitalen Verarbeitung und Speicherung zu sehen (vgl. BVerfGE 115, 166 <193>).
72

(3) Unter diesen Umständen ist es zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit nicht geboten, den Zugriff auf beim Provider gespeicherte E-Mails auf Ermittlungen zu begrenzen, die zumindest Straftaten von erheblicher Bedeutung betreffen, und Anforderungen an den Tatverdacht zu stellen, die über den Anfangsverdacht einer Straftat hinausgehen.
73

(a) Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 103, 21 <34>; 109, 279 <344>; BTDrucks 16/5846, S. 40). Zu den Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind und die deshalb nicht mehr ohne weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen sind, gehören beispielsweise das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), die Beleidigung, die üble Nachrede und die nichtöffentliche Verleumdung (§§ 185 bis 187 StGB), das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), die Nötigung (§ 240 StGB) sowie die Verbreitung pornografischer Schriften einschließlich gewalt- oder tierpornografischer Schriften (§§ 184 und 184a StGB).
74

Mit dem verfassungsrechtlich anerkannten Strafverfolgungsinteresse wäre es nicht vereinbar, sämtliche E-Mails für derartige Deliktsbereiche generell und ohne Rücksicht auf den Einzelfall von einer Sicherstellung und Beschlagnahme auszunehmen. Andernfalls wäre es für jeden Nutzer ein Leichtes, belastende E-Mails durch eine Auslagerung auf den Mailserver seines Providers dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers für die Sicherstellung und Beschlagnahme von Mitteln herkömmlicher Kommunikation gemäß § 94 StPO und § 99 StPO der Anfangsverdacht einer einfachen Straftat genügen kann. Würden im Hinblick auf die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers höhere Anforderungen gestellt, bestünde zudem die Gefahr, dass die Strafrahmen für bestimmte Deliktsgruppen allein deshalb erhöht würden, um bei diesen Delikten einen Zugriff auf Daten und Kommunikationsinhalte zu ermöglichen.
75

(b) Soweit das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von Einzelmaßnahmen, die auf Erlangung der bei einem Telekommunikationsmittler gespeicherten Verbindungsdaten gerichtet waren, eine Beschränkung auf Ermittlungen betreffend Straftaten von erheblicher Bedeutung für notwendig gehalten hat (vgl. BVerfGE 107, 299 <321>), kann dies auf die Sicherstellung und Beschlagnahme der beim Provider gespeicherten E-Mails nicht übertragen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers in der Regel nicht heimlich, sondern offen vollzogen wird, die Daten punktuell und auf den Ermittlungszweck begrenzt außerhalb eines laufenden Kommunikationsvorgangs erhoben werden und der Betroffene Einwirkungsmöglichkeiten auf den von ihm auf dem Mailserver seines Providers gespeicherten E-Mail-Bestand hat.
76

Das besondere Gewicht grundrechtlichen Schutzes gegen heimliche Eingriffe in die Kommunikationsfreiheit beruht darauf, dass heimliche Maßnahmen spezifische Risiken für die Rechte der Betroffenen bergen; diese können sich gegen den Eingriff frühestens dann mit rechtlichen Mitteln wehren, wenn er bereits vollzogen ist, und auch dies nur, wenn sie über die Maßnahme informiert werden oder auf andere Weise Kenntnis erlangen (vgl. BVerfGE 107, 299 <321>; 113, 348 <384>). Demgegenüber bieten offene Maßnahmen dem Betroffenen die Möglichkeit, - gegebenenfalls unter Hinzuziehung anwaltlichen Beistands - bereits der Durchführung der Maßnahme entgegen zu treten, wenn es an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlt, oder aber zumindest die Einhaltung der im Durchsuchungsbeschluss gezogenen Grenzen einschließlich der für die Beschlagnahme vorgegebenen Richtlinien selbst zu überwachen und Ausuferungen des Vollzugs der richterlichen Anordnungen entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 115, 166 <194 f.>).
77

d) §§ 94 ff. StPO verstoßen auch nicht gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Soweit nach dem Grundgesetz - wie gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG - ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss zwar das Gesetz nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Das Zitiergebot findet aber auf die vor seiner Maßgeblichkeit entstandenen, insbesondere auf vorkonstitutionelle Gesetze und somit auch auf §§ 94 ff. StPO, keine Anwendung (stRspr seit BVerfGE 2, 121 <122 f.>).
IV.
78

Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die dem Gebot der Normenklarheit und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. Auch der konkrete Eingriff aufgrund von §§ 94 ff. StPO muss verhältnismäßig sein (vgl. BVerfGE 113, 29 <53>; 115, 166 <197 ff.>).
79

1. Die Maßnahme muss vor allem in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. dazu bereits BVerfGE 113, 29 <53>; 115, 166 <197 ff.>). Hierbei ist nicht nur die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren, sondern auch der Grad des auf die verfahrenserheblichen Gegenstände oder Daten bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten. Auf die E-Mails darf nur zugegriffen werden, wenn ein konkret zu beschreibender Tatvorwurf vorliegt, also mehr als nur vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen (vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.>; 115, 166 <198>). Beim Zugriff auf die bei dem Provider gespeicherten E-Mails ist auch die Bedeutung der E-Mails für das Strafverfahren sowie der Grad des Auffindeverdachts zu bewerten. Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden E-Mails sowie die Vagheit des Auffindeverdachts der Maßnahme entgegenstehen.
80

Dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses muss bereits in der Durchsuchungsanordnung, soweit die konkreten Umstände dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks erlauben, durch Vorgaben zur Beschränkung des Beweismaterials auf den tatsächlich erforderlichen Umfang Rechnung getragen werden, etwa durch die zeitliche Eingrenzung oder die Beschränkung auf bestimmte Kommunikationsinhalte.
81

Bei dem Vollzug von Durchsuchung und Beschlagnahme - insbesondere beim Zugriff auf umfangreiche elektronisch gespeicherte Datenbestände - sind die verfassungsrechtlichen Grundsätze zu gewährleisten, die der Senat in seinem Beschluss zur Durchsuchung und Beschlagnahme eines umfangreichen elektronischen Datenbestands (vgl. BVerfGE 113, 29 <52 ff.>) entwickelt hat. Hierbei ist vor allem darauf zu achten, dass die Gewinnung überschießender, für das Verfahren bedeutungsloser Daten nach Möglichkeit vermieden wird. Die Beschlagnahme sämtlicher gespeicherter Daten und damit des gesamten E-Mail-Verkehrs wird regelmäßig nicht erforderlich sein.
82

2. Den sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen kann bei der Sicherstellung und Beschlagnahme von auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails in vielfältiger Weise Rechnung getragen werden.
83

a) Wird festgestellt, dass sich auf dem Mailserver überhaupt keine verfahrenserheblichen E-Mails befinden können, wäre eine Sicherstellung schon ungeeignet.
84

b) Soweit davon auszugehen ist, dass auf dem Mailserver unter anderem potenziell beweiserhebliche E-Mails gespeichert sind, ist zu prüfen, ob eine Sicherstellung aller gespeicherten E-Mails erforderlich ist. Der dauerhafte Zugriff auf den gesamten E-Mail-Bestand ist nicht erforderlich, wenn eine Sicherung allein der beweiserheblichen E-Mails auf eine andere, die Betroffenen weniger belastende Weise ebenso gut erreicht werden kann. Die Gewinnung überschießender und vertraulicher, für das Verfahren aber bedeutungsloser Informationen muss im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden.
85

c) Soweit eine Unterscheidung der E-Mails nach ihrer potenziellen Verfahrenserheblichkeit vorgenommen werden kann, ist die Möglichkeit einer Trennung der potenziell beweiserheblichen von den restlichen E-Mails zu prüfen. In Betracht kommt neben dem Erstellen einer (Teil-)Kopie hinsichtlich der verfahrenserheblichen E-Mails das Löschen oder die Herausgabe der für das Verfahren irrelevanten E-Mails.
86

d) Je nach den Umständen des Einzelfalls können für die Begrenzung des Zugriffs unterschiedliche, miteinander kombinierbare Möglichkeiten der materiellen Datenzuordnung in Betracht gezogen werden. Sie müssen, bevor eine endgültige Beschlagnahme sämtlicher E-Mails erwogen wird, ausgeschöpft werden. Von Bedeutung ist hierbei vor allem die Auswertung der Struktur eines gespeicherten E-Mail-Bestands, der beispielweise themen-, zeit- oder personenbezogen geordnet sein oder geordnet werden kann. Bei der Suche nach ermittlungsrelevanten E-Mails ist auch eine Auswahl anhand bestimmter Übermittlungszeiträume oder Sender- und Empfängerangaben in Betracht zu ziehen. Eine Zuordnung der E-Mails nach ihrer Verfahrensrelevanz kann unter Umständen auch mit Hilfe geeigneter Suchbegriffe oder Suchprogramme gelingen.
87

e) Eine sorgfältige Sichtung und Trennung der E-Mails nach ihrer Verfahrensrelevanz wird am Zugriffsort nicht immer möglich sein. Sofern die Umstände des jeweiligen strafrechtlichen Vorwurfs und die - auch technische - Erfassbarkeit des Datenbestands eine unverzügliche Zuordnung nicht erlauben, muss die vorläufige Sicherstellung größerer Teile oder gar des gesamten E-Mail-Bestands erwogen werden, an die sich eine Durchsicht gemäß § 110 StPO zur Feststellung der potenziellen Beweiserheblichkeit und -verwertbarkeit der E-Mails anschließt.
88

Das Verfahrensstadium der Durchsicht gemäß § 110 StPO ist der endgültigen Entscheidung über den Umfang der Beschlagnahme vorgelagert (vgl. BVerfGE 113, 29 <56>). Es entspricht dem Zweck des § 110 StPO, im Rahmen des technisch Möglichen und Vertretbaren lediglich diejenigen Informationen einem dauerhaften und damit vertiefenden Eingriff zuzuführen, die verfahrensrelevant und verwertbar sind. Während das Verfahren der Durchsicht auf der Grundlage der vorläufigen Sicherstellung zum Zweck der Feststellung der potenziellen Beweiserheblichkeit und -verwertbarkeit auf die Vermeidung eines dauerhaften und umfassenden staatlichen Zugriffs nebst den hiermit verbundenen Missbrauchsgefahren abzielt, würde bei einer endgültigen, bis zum Verfahrensabschluss wirkenden Beschlagnahme des gesamten E-Mail-Bestands der staatliche Zugriff zeitlich perpetuiert und damit erheblich intensiviert.
89

f) Ist den Strafverfolgungsbehörden im Verfahren der Durchsicht unter zumutbaren Bedingungen eine materielle Zuordnung der verfahrenserheblichen E-Mails einerseits oder eine Löschung oder Rückgabe der verfahrensunerheblichen E-Mails an den Nutzer andererseits nicht möglich, steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Maßnahme einer Beschlagnahme des gesamten Datenbestands nicht entgegen. Es muss dann aber im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob der umfassende Datenzugriff dem Übermaßverbot Rechnung trägt.
90

g) Die nach Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Unantastbarkeit der Menschenwürde fordert auch im Gewährleistungsbereich des Art. 10 GG Vorkehrungen zum Schutz individueller Entfaltung im Kernbereich privater Lebensgestaltung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Erfassung der Kommunikationsinhalte personenbezogene Daten betroffen sind, die sich auf den Kernbereich höchstpersönlicher Lebensgestaltung beziehen. Ob eine personenbezogene Kommunikation diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob sie nach ihrem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität sie aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367 <374>; 109, 279 <314>; 113, 348 <391>). Maßgebend sind die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerfGE 80, 367 <374>; 109, 279 <314>). Nicht zu diesem Kernbereich gehören Kommunikationsinhalte, die in unmittelbarem Bezug zu konkreten strafbaren Handlungen stehen, wie etwa Angaben über die Planung bevorstehender oder Berichte über begangene Straftaten (vgl. BVerfGE 80, 367 <375>; 109, 279 <319>; 113, 348 <391>). Bestehen im konkreten Fall tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Zugriff auf gespeicherte Telekommunikation Inhalte erfasst, die zu diesem Kernbereich zählen, ist er insoweit nicht zu rechtfertigen und hat insoweit zu unterbleiben (vgl. BVerfGE 113, 348 <391 f.>). Es muss sichergestellt werden, dass Kommunikationsinhalte des höchstpersönlichen Bereichs nicht gespeichert und verwertet werden, sondern unverzüglich gelöscht werden, wenn es ausnahmsweise zu ihrer Erhebung gekommen ist (vgl. BVerfGE 113, 348 <392>).
V.
91

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vermag zwar den staatlichen Zugriff auf die auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails zu begrenzen. Der effektive Schutz materieller Grundrechte bedarf einer den sachlichen Erfordernissen entsprechenden Ausgestaltung des Verfahrens (vgl. BVerfGE 73, 280 <296>; 82, 209 <227>; 113, 29 <57>). Dies gilt auch für die Wahrung der Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 GG.
92

Bei Eingriffen zur Erlangung von Informationen, deren Vertraulichkeit grundrechtlich geschützt ist, wird den Verfahrensgarantien seit jeher ein hoher Stellenwert eingeräumt. Als verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen sind insbesondere Unterrichtungs-, Auskunfts-, Löschungs- und Kennzeichnungspflichten, Teilnahmerechte und Verwertungsverbote anerkannt (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>; 100, 313 <360 ff.>; 113, 29 <58>). Schon das geltende Strafprozessrecht enthält diesbezügliche verfahrensrechtliche Vorschriften. Soweit sie nicht genügen, um einen effektiven Schutz des Fernmeldegeheimnisses zu gewährleisten, sind von Verfassungs wegen zusätzliche Anforderungen zu stellen.
93

1. Art. 10 GG vermittelt dem betroffenen Grundrechtsträger einen Anspruch auf Kenntnis von Datenerhebungen, die ihn betreffen. Wie die Kenntnisgewährung im Einzelnen auszugestalten ist, gibt das Grundgesetz nicht vor. Die Mitteilungspflicht unterliegt allerdings dem Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 100, 313 <361>).
94

Werden in einem Postfach auf dem Mailserver des Providers eingegangene E-Mails sichergestellt, ist zum Schutz des Postfachinhabers, in dessen Recht auf Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses durch die Sicherstellung eingegriffen wird, zu fordern, dass er im Regelfall zuvor von den Strafverfolgungsbehörden unterrichtet wird, damit er jedenfalls bei der Sichtung seines E-Mail-Bestands seine Rechte wahrnehmen kann. Ausnahmen von der Unterrichtungspflicht können geboten sein, wenn die Kenntnis des Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis dazu führen würde, dass dieser seinen Zweck verfehlt (vgl. BVerfGE 100, 313 <361>). Werden auf dem Mailserver des Providers gespeicherte E-Mails ausnahmsweise ohne Wissen des Postfachinhabers sichergestellt, so ist dieser so früh, wie es die wirksame Verfolgung des Ermittlungszwecks erlaubt, zu unterrichten. Andernfalls könnte er weder die Unrechtmäßigkeit der Erfassung noch etwaige Rechte auf Rückgabe oder Löschung der Daten geltend machen (vgl. BVerfGE 100, 313 <361>; 109, 279 <363 ff.>).
95

Diesen Anforderungen wird durch § 35 StPO und § 98 Abs. 2 Satz 6 StPO Rechnung getragen. Vor Anordnung einer Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen - zu denen auch die Durchsuchung zählt (vgl. BVerfGE 49, 329 <342>) - ist der Betroffene zwar gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht zu hören, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. Jedoch sind richterliche Anordnungen von Durchsuchungen - die bereits allgemeine Richtlinien für die Durchsuchungen beinhalten können und sich auf den Zugriff auf die auf dem Mailserver des Providers des Betroffenen gespeicherten E-Mails beziehen - und Beschlagnahmen in jedem Fall dem Betroffenen vor Durchführung der Maßnahmen gemäß § 35 StPO bekannt zu geben. Im Falle einer vorläufigen Sicherstellung oder Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen wegen Gefahr im Verzuge ist der Betroffene gemäß § 98 Abs. 2 Satz 6 StPO über sein Antragsrecht nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zu belehren. Dies beinhaltet notwendig eine Unterrichtung über die getroffene Maßnahme, sofern der Betroffene nicht ohnehin bei der Maßnahme anwesend war und auf diese Weise Kenntnis davon erlangt hat.
96

2. Die Durchsicht gemäß § 110 StPO bezweckt die Vermeidung einer übermäßigen und auf Dauer angelegten Datenerhebung und damit eine Verminderung der Intensität des Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit kann es im Einzelfall von Verfassungs wegen geboten sein, den Inhaber der sichergestellten E-Mails in die Prüfung der Verfahrenserheblichkeit einzubeziehen. Die Regelung eines Anwesenheitsrechts des Inhabers der durchzusehenden Papiere und Daten in § 110 Abs. 3 StPO a.F. wurde zwar durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2198) - ohne Begründung - ersatzlos gestrichen. Gleichwohl kann es im Einzelfall geboten sein, den oder die Inhaber des jeweiligen Datenbestands in die Prüfung der Verfahrenserheblichkeit sichergestellter Daten einzubeziehen. Konkrete, nachvollziehbare und überprüfbare Angaben vor allem Nichtverdächtiger zur Datenstruktur und zur Relevanz der jeweiligen Daten können deren materielle Zuordnung vereinfachen und den Umfang der sicherzustellenden Daten reduzieren (vgl. BVerfGE 113, 29 <58>). Von Verfassungs wegen ist es allerdings nicht geboten, in jedem Fall eine Teilnahme an der Sichtung sichergestellter E-Mails vorzusehen. Ob eine Teilnahme bei der Durchsicht geboten ist, ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung einer wirksamen Strafverfolgung einerseits und der Intensität des Datenzugriffs andererseits zu beurteilen.
97

3. Soweit E-Mails von den Ermittlungsbehörden gespeichert und ausgewertet werden, kann es geboten sein, den Betroffenen Auskunft über die Datenerhebung zu erteilen, um sie in den Stand zu versetzen, etwaige Grundrechtsbeeinträchtigungen abzuwehren.
98

Dem wird durch die besonderen strafprozessualen Auskunftsregelungen gemäß § 147, § 385 Abs. 3, § 397 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 385 Abs. 3, § 406e und § 475 StPO sowie bei Nichtverfahrensbeteiligten durch § 491 StPO Rechnung getragen. § 491 StPO regelt die Auskunft an von der Datenspeicherung betroffene Nichtverfahrensbeteiligte, sofern für diese die Erteilung oder Versagung von Auskünften in der Strafprozessordnung nicht besonders geregelt ist (vgl. Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO und GVG, Bd. 6, 25. Aufl. 2001, § 491 Rn. 17). Da nicht sämtliche sichergestellten und hinsichtlich ihrer potenziellen Beweisgeeignetheit noch zu überprüfenden Daten Bestandteil der dem vorrangigen Auskunftsanspruch gemäß § 475 StPO unterliegenden Ermittlungsakten werden, ist hinsichtlich der am Strafverfahren unbeteiligten Drittbetroffenen des Datenzugriffs der subsidiäre Anwendungsbereich des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs eröffnet. Wenn nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte oder überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen, muss dem Betroffenen gemäß § 491 Abs. 1 Satz 1 StPO entsprechend § 19 BDSG Auskunft erteilt werden. Die Auskunfterteilung entsprechend § 19 BDSG unterbleibt, soweit die Auskunft die rechtmäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde. Die Benachrichtigung setzt voraus, dass der verantwortlichen Stelle Name und Kontaktdaten des Betroffenen bekannt sind. Nach unbekannten Beteiligten muss und soll allerdings nicht geforscht werden (vgl. Mallmann, in: Simitis, BDSG, 6. Aufl. 2006, § 19a Rn. 18, 44). Ungeachtet des hiermit verbundenen Aufwands würde mit der Namhaftmachung und der damit zusammenhängenden Kenntnisnahme personenbezogener Daten der Rechtseingriff zusätzlich vertieft. Solange im Rahmen der Ermittlungen bestimmte Dateien nicht geöffnet werden oder sich aus geöffneten Dateien kein Betroffener ermitteln lässt, bedarf es daher keiner weitergehenden Recherchen in den sichergestellten Datenbeständen.
99

4. Der begrenzte Zweck der Datenerhebung gebietet grundsätzlich die Rückgabe oder Löschung aller nicht zur Zweckerreichung benötigten kopierten E-Mails (vgl. BVerfGE 100, 313 <362>; 113, 29 <58>).
100

§ 489 Abs. 2 StPO enthält entsprechende Schutzvorkehrungen. Danach sind Daten insbesondere dann von Amts wegen zu löschen, wenn sich aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung ergibt, dass deren Kenntnis für den jeweils gesetzlich bezeichneten Zweck nicht mehr erforderlich ist. Diese auf die Aufhebung der Informationsfunktion zielende Regelung korrespondiert mit der strengen Zweckbindung des Datenzugriffs sowie mit der gesetzlich geregelten Bindung der Befugnis des § 483 StPO an den verfahrensbezogenen Erhebungszweck. Eine Löschung gespeicherter Daten ist gemäß § 489 Abs. 2 Nr. 1 StPO ferner dann vorzunehmen, wenn sich das Verfahren, in welchem die Daten verarbeitet wurden, im Sinne des § 489 Abs. 3 StPO erledigt hat.
101

5. In bestimmten Fällen kann von Verfassungs wegen ein Verwertungsverbot bestehen (vgl. BVerfGE 113, 29 <61>).
102

6. Einer Kennzeichnungspflicht - wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu den Befugnissen des Bundesnachrichtendienstes zur Überwachung, Aufzeichnung und Auswertung des Telekommunikationsverkehrs sowie zur Übermittlung der daraus erlangten Daten an andere Behörden für erforderlich gehalten hat (vgl. BVerfGE 100, 313 <360 f.>) - bedarf es bei der Sicherstellung und Beschlagnahme von auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht. Die jeweilige Zweckbindung ergibt sich aus dem strafprozessualen Ermittlungsverfahren. Auch lässt sich die Herkunft der Daten im Strafverfahren regelmäßig nachverfolgen.
VI.
103

Die angegriffenen Beschlüsse genügen den verfassungsrechtlichen Vorgaben für den damit verbundenen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG. Das Landgericht hat zwar einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis unzutreffend verneint. Den aus Art. 10 Abs. 1 GG folgenden besonderen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Sicherung großer Datenmengen außerhalb eines laufenden Kommunikationsvorgangs und an das Verfahren ist es aber im Ergebnis gerecht geworden.
104

1. Die Annahme, die Schwere der den Beschuldigten vorgeworfenen Taten und die Schwierigkeit der Ermittlungen rechtfertigten einen Zugriff auf die E-Mails des Beschwerdeführers, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Willkürfrei haben die Fachgerichte den Betrugs- und Untreueverdacht im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Beträge von mehreren 100.000 € in ein angemessenes Verhältnis zu den Rechten des an diesen Taten unbeteiligten Beschwerdeführers gesetzt. Der Beschwerdeführer war nach den fachgerichtlichen Feststellungen Verfügungsberechtigter über die Konten, von denen aus und auf die die Gelder zum Teil überwiesen worden waren, und er stand in Kontakt zu den Tatverdächtigen. Die Fachgerichte durften daher die Verbindungen zwischen den Beschuldigten und dem Beschwerdeführer für aufklärungsbedürftig halten.
105

2. Es ist unschädlich, dass in den angegriffenen Beschlüssen von einer Beschlagnahme die Rede ist, obwohl es sich bei dem Zugriff auf die auf dem Mailserver des Providers des Beschwerdeführers gespeicherten E-Mails nicht um eine Beschlagnahme, sondern um eine vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht und anschließender Beschlagnahme beweiserheblicher E-Mails handelt.
106

Eine endgültige Beschlagnahme liegt noch nicht vor. Sie hat sich auf konkrete Gegenstände zu beziehen, deren Beweiseignung und Beschlagnahmefähigkeit gegenstandsbezogen zu prüfen sind. Das dafür vorgesehene und der Beschlagnahme vorgelagerte Stadium der Durchsicht ist vorliegend noch nicht abgeschlossen. Die Durchsicht dient dazu, verfahrensrelevante von unerheblichen Daten zu trennen, um die Beschlagnahme sodann nur auf den relevanten Teil des Datenbestands zu erstrecken. Die E-Mails wurden indes noch nicht vollständig auf ihre Beweiserheblichkeit hin durchgesehen, weil das Bundesverfassungsgericht die weitere Durchsicht im Wege einer einstweiligen Anordnung unterbunden hat.
107

Das Landgericht, auf dessen Entscheidung es maßgeblich ankommt, hat im Beschwerdebeschluss ausgeführt, dass E-Mails, die nach der Durchsicht nicht als Beweismittel in Betracht kommen, an den Beschwerdeführer zurück zu geben seien. Dadurch hat es klargestellt, dass das Verfahren der Sichtung - welches noch zur Durchsuchung zählt - noch nicht abgeschlossen ist. Wird eine Beschlagnahmeanordnung im Zusammenhang mit einem Durchsuchungsbeschluss erlassen und erfolgt dabei noch keine genaue Konkretisierung der erfassten Gegenstände, sondern nur eine gattungsmäßige Umschreibung, so handelt es sich um eine bloße Richtlinie für die Durchsuchung (vgl. BVerfGK 1, 126 <133>).
108

3. Auf eine Missachtung der verfassungsrechtlich vorgegebenen Grenzen weist auch nicht die vollständige Kopie aller E-Mails hin. Dieses Vorgehen nimmt vielmehr Rücksicht sowohl auf die Interessen der Betroffenen als auch auf den Ermittlungszweck. Die Vielzahl der potenziell beweiserheblichen E-Mails erschwerte eine grobe Sichtung vor der Kopie vom Mailserver des Providers. Auch die Rechte dieses Unternehmens waren bei der Gestaltung der Ermittlungen zu beachten. Die Beeinträchtigung der durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützten Integrität seiner Geschäftsräume war dadurch gering zu halten, dass aufwändige Sichtungen nicht dort stattfanden und ein längerer Aufenthalt der Ermittlungsbeamten dadurch weitestgehend vermieden wurde. Der durch die Ermittlungen erkennbar abgesteckte Zeitrahmen - der Anlage- und Managementvertrag datiert von Oktober 2004 und die Ermittlungen beziehen sich auf darauf in der Folgezeit gründende Geldflüsse - genügt hier zur zeitlichen Eingrenzung der Gegenstände, auf die sich Durchsuchung und Sicherstellung zu richten hatten. Dass tatsächlich E-Mails auch schon aus der Zeit seit Anfang 2004 sichergestellt worden sind, ist augenscheinlich darauf zurückzuführen, dass die E-Mails nicht bereits bei der Sicherstellung gesichtet wurden, und führt nicht zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angegriffenen Beschlüsse.
109

Das Landgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass verfahrensirrelevante Daten weder dauerhaft gespeichert noch verwertet werden dürften. Die bloße Möglichkeit, dass die Grenzen einer erlaubten Ermittlungsmaßnahme pflichtwidrig überschritten werden könnten, kann die Rechtmäßigkeit der Ermittlungen nicht von vornherein in Frage stellen.
110

4. Die Vorgaben zur Auswertung großer Datenmengen bei betroffenen Vertrauensverhältnissen und zur Wahrung des absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung brauchten die Beschlüsse nicht näher auszuformulieren. Die Ermittlungsbehörden haben diese Vorgaben nicht erst aufgrund des richterlichen Beschlusses zu beachten. Die Beschränkungen ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und sind bei der Rechtsanwendung ohne weiteres zu beachten. Umstände, die Anlass gegeben haben könnten, die verfassungsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf den Fall zu spezifizieren, sind nicht ersichtlich.
111

5. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde der verfassungsrechtlichen Anforderung Genüge getan, den Beschwerdeführer vor dem Zugriff auf die auf dem Mailserver seines Providers gespeicherten E-Mails hierüber zu unterrichten.
112

6. Von Verfassungs wegen ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in seiner Beschwerdeentscheidung ein Teilnahmerecht des Beschwerdeführers und seines Rechtsanwalts an der Durchsicht der sichergestellten E-Mails verneint hat. Dahingestellt bleiben kann, ob das Landgericht insoweit überhaupt eine rechtsverbindliche Entscheidung getroffen hat. Jedenfalls lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass es zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit in seinem konkreten Fall von Verfassungs wegen geboten sein könnte, ihn in die Prüfung der Verfahrenserheblichkeit der sichergestellten E-Mails einzubeziehen. Allein aus dem Umstand, dass er Nichtverdächtiger ist, folgt kein verfassungsunmittelbares Teilnahmerecht an der Durchsicht der sichergestellten E-Mails.
C.
113

Die einstweilige Anordnung wird mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos.

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MARS
 
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unantastbarer Kernbereich : Ausspähung verboten

Beitragvon MARS » Di 21. Mai 2013, 18:04

BVerfG -Urteil v. 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

L e i t s ä t z e

zum Urteil des Ersten Senats vom 3. März 2004

- 1 BvR 2378/98 -

- 1 BvR 1084/99 -


Art. 13 Abs. 3 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar.

Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art. 13 Abs. 3 GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt.

Nicht jede akustische Überwachung von Wohnraum verletzt den Menschenwürdegehalt des Art. 13 Abs. 1 GG.

Die auf die Überwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche Ermächtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen.

Führt die auf eine solche Ermächtigung gestützte akustische Wohnraumüberwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie abgebrochen werden und Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen.

Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), den vom Rechtsstaatsprinzip umfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in vollem Umfang.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2378/98 –
- 1 BvR 1084/99 -
Verkündet
am 3. März 2004
Sommer
Regierungshauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Bundesadler
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden

1. a) des am 5. Mai 2001 verstorbenen Herrn Dr. N... ,
fortgeführt von seiner Erbin Frau N... ,

- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Dieter Selb,
Leibnizstraße 2, 68165 Mannheim -

b) des Herrn S... ,

- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Carl Eduard Bloem,
Hebelstraße 13 I, 68161 Mannheim -

gegen Art. 13 Abs. 3 bis 6 GG in der Fassung von Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) und
gegen Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 845)



- 1 BvR 2378/98 -,

2. a) des Herrn Dr. H... ,
b) der Frau L... ,
c) des Herrn B... ,
d) der Frau H... ,
e) des Herrn H...

- Bevollmächtigter der Beschwerdeführer zu b bis e:
Rechtsanwalt Dr. Burkhard Hirsch,
Rheinallee 120, 40545 Düsseldorf -

gegen a) unmittelbar das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 845),
b) mittelbar das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610)


- 1 BvR 1084/99 -


hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung

des Präsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt,
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde


auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2003 durch
U r t e i l


für Recht erkannt:


Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1a ist durch seinen Tod erledigt.
Unvereinbar nach Maßgabe der Gründe sind von den Vorschriften der Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 845) und in der Fassung späterer Gesetze

- § 100 c Absatz 1 Nummer 3, § 100 d Absatz 3, § 100 d Absatz 5 Satz 2 und § 100 f Absatz 1 mit Artikel 13 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes,

- § 101 Absatz 1 Satz 1 und 2 darüber hinaus mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes,

- § 101 Absatz 1 Satz 3 mit Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und

- § 100 d Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100 b Absatz 6 mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1b und 2 zurückgewiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern zwei Drittel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.


Gründe:
A.
1

Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen Art. 13 Abs. 3 bis 6 GG sowie gegen Vorschriften der Strafprozessordnung, mit denen die akustische Überwachung von Wohnungen zu Strafverfolgungszwecken ermöglicht wird.
I.
2

1. Der Einführung der akustischen Wohnraumüberwachung zu Strafverfolgungszwecken ging eine langjährige kontroverse Diskussion in der Öffentlichkeit über den so genannten Großen Lauschangriff voraus.
3

Vor dem Hintergrund neuer Erscheinungsformen der Kriminalität, insbesondere der Organisierten Kriminalität, ist seit Beginn der 1990er Jahre immer wieder ein Bedarf für das Abhören von Wohnungen zur Aufklärung von Straftaten geltend gemacht worden. Entsprechende Gesetzesinitiativen blieben jedoch zunächst erfolglos. Mit dem Gesetz vom 15. Juli 1992 (BGBl I S. 1302), das Maßnahmen zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität enthielt, wurde zwar eine Ermächtigung zum Abhören von Gesprächen außerhalb von Wohnungen in die Strafprozessordnung aufgenommen. Eine im Gesetzentwurf zunächst vorgesehene Befugnis zum Abhören von Wohnraumgesprächen im Beisein eines nicht offen ermittelnden Beamten wurde hingegen wegen verfassungsrechtlicher Bedenken fallen gelassen.
4

Auch nach dieser Änderung der Strafprozessordnung wurde die öffentliche Diskussion über die Einführung von Befugnissen zur akustischen Wohnraumüberwachung fortgesetzt. Weitgehend bestand Einigkeit darüber, dass die gesetzliche Ermöglichung derartiger Ermittlungsmaßnahmen einer Grundgesetzänderung bedurfte. Umstritten blieben aber die rechtliche Zulässigkeit sowie die kriminalpolitische Notwendigkeit dieser Ermittlungsmaßnahme.

5

2. Im Oktober 1997 wurden von den Bundestagsfraktionen der CDU/CSU, der SPD und der F.D.P. gemeinsam diejenigen Gesetzentwürfe eingebracht, die schließlich zur Änderung des Grundgesetzes und zur Einführung der entsprechenden Befugnisse in die Strafprozessordnung führten. Die Änderung des Art. 13 GG wurde mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit im Bundestag und im Bundesrat durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) vorgenommen. In Art. 13 GG wurden die Absätze 3 bis 6 eingefügt. Der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 7.
6

a) Art. 13 Abs. 3 GG sieht nunmehr die Befugnis zur akustischen Überwachung von Wohnungen zum Zwecke der Strafverfolgung vor. Überwachungsobjekt darf nur eine Wohnung sein, in der sich der Beschuldigte vermutlich aufhält. Ferner ist Voraussetzung, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht einer durch Gesetz im Einzelnen zu bestimmenden besonders schweren Straftat begründen und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos ist. Verfassungsrechtlich geregelt wurde die Pflicht, die Maßnahme zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Lediglich bei Gefahr im Verzug darf sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
7

Art. 13 Abs. 3 GG lautet:
8

Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
9

Der neue Absatz 4 des Art. 13 GG betrifft den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Diese Ermächtigung ist nicht auf das Abhören beschränkt. Art. 13 Abs. 5 GG regelt den Einsatz technischer Mittel zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen und die Verwertung der dabei erlangten Erkenntnisse. Art. 13 Abs. 6 GG verpflichtet die Bundesregierung zu einem jährlichen Bericht an den Bundestag über die zu Strafverfolgungszwecken erfolgten Wohnraumüberwachungen sowie über die präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachungen im Zuständigkeitsbereich des Bundes. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder haben eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle zu gewährleisten.
10

b) Auf der Grundlage des geänderten Art. 13 Abs. 3 GG ist das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 845) ergangen. Zentrale Norm der einfachgesetzlichen Ausgestaltung, die durch Art. 2 dieses Gesetzes erfolgte, ist § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO. Danach darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort eines Beschuldigten mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass er eine der in der Vorschrift bezeichneten Straftaten, der so genannten Katalogtaten, begangen hat. Der Katalog enthält insbesondere Deliktstatbestände, die für das Phänomen der Organisierten Kriminalität als typisch angesehen werden. Hinzu kommen einzelne Staatsschutzdelikte. Die Überwachungsmaßnahme ist nur zulässig zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Täters, sofern dies auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme darf sich nach § 100 c Abs. 2 Satz 1 StPO nur gegen den Beschuldigten selbst richten. Allerdings stellt § 100 c Abs. 2 Satz 5 StPO ausdrücklich klar, dass auch Wohnungen anderer Personen abgehört werden dürfen, sofern - bei gleichem Verdachtsgrad - zu vermuten ist, dass der Beschuldigte sich in diesen Wohnungen aufhält.
11

§ 100 c Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 StPO lautet in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität:
12

(1) Ohne Wissen des Betroffenen
13

...
14

3. darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort des Beschuldigten mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand
15

a) eine Geldfälschung, eine Wertpapierfälschung (§§ 146, 151, 152 des Strafgesetzbuches) oder eine Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks (§ 152 a des Strafgesetzbuches),
16

einen schweren Menschenhandel nach § 181 Abs. 1 Nr. 2, 3 des Strafgesetzbuches,
17


einen Mord, einen Totschlag oder einen Völkermord (§§ 211, 212, 220 a des Strafgesetzbuches),
18

eine Straftat gegen die persönliche Freiheit (§§ 234, 234 a, 239 a, 239 b des Strafgesetzbuches),
19

einen Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) oder einen schweren Bandendiebstahl (§ 244 a des Strafgesetzbuches),
20

einen schweren Raub (§ 250 Abs. 1 oder Abs. 2 des Strafgesetzbuches), einen Raub mit Todesfolge (§ 251 des Strafgesetzbuches) oder eine räuberische Erpressung (§ 255 des Strafgesetzbuches),
21

eine Erpressung (§ 253 des Strafgesetzbuches) unter den in § 253 Abs. 4 Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen,
22

eine gewerbsmäßige Hehlerei, eine Bandenhehlerei (§ 260 des Strafgesetzbuches) oder eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260 a des Strafgesetzbuches),
23

eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches,
24

eine Bestechlichkeit (§ 332 des Strafgesetzbuches) oder eine Bestechung (§ 334 des Strafgesetzbuches),
25

b) eine Straftat nach § 52 a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes, § 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes oder nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22 a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
26

c) eine Straftat nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder eine Straftat nach §§ 29 a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30 a oder § 30 b des Betäubungsmittelgesetzes,
27

d) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80 bis 82, 85, 87, 88, 94 bis 96, auch in Verbindung mit § 97 b, §§ 97 a, 98 bis 100 a des Strafgesetzbuches),
28

e) eine Straftat nach § 129 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1, § 129 a des Strafgesetzbuches oder
29

f) eine Straftat nach § 92 a Abs. 2 oder § 92 b des Ausländergesetzes oder nach § 84 Abs. 3 oder § 84 a des Asylverfahrensgesetzes
30

begangen hat und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.
31

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen sich nur gegen den Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 dürfen gegen andere Personen nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 dürfen nur in Wohnungen des Beschuldigten durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen sind Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Beschuldigte sich in diesen aufhält, die Maßnahme in Wohnungen des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.
32

(3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
33

Zwischenzeitlich ist § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO mehrfach geändert worden, ohne dass dadurch die Ermächtigung in grundsätzlicher Weise modifiziert worden ist. Durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 26. Juni 2002 (BGBl I S. 2254) wurden in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a die Wörter "einen Mord, einen Totschlag oder einen Völkermord (§§ 211, 212, 220 a des Strafgesetzbuches)" durch die Wörter "einen Mord, einen Totschlag (§§ 211, 212 des Strafgesetzbuches) oder einen Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches)" ersetzt. Durch Art. 3 Nr. 1 des Vierunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes - § 129 b StGB vom 22. August 2002 (BGBl I S. 3390) wurde in § 100 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e nach der Angabe "§ 129 a" die Angabe ", jeweils auch in Verbindung mit § 129 b Abs. 1," eingefügt. Durch Art. 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970) wurden in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b die Wörter "eine Straftat nach § 52 a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes" durch die Wörter "eine Straftat nach §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d, Abs. 5, 6 des Waffengesetzes" ersetzt. Durch Art. 2 des Fünfunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln vom 22. Dezember 2003 (BGBl I S. 2838) wurden in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a nach dem Wort "Zahlungskarten" die Wörter "mit Garantiefunktion" eingefügt und die Angabe "§ 152 a des Strafgesetzbuches" durch die Angabe "§ 152 b des Strafgesetzbuches" ersetzt. Ferner wurden seit In-Kraft-Treten des § 100 c StPO einige der in Absatz 1 Nr. 3 in Bezug genommenen Strafrechtsnormen geändert. Für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist insbesondere die Änderung von § 129 a StGB durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Dezember 2003 (BGBl I S. 2836).

34

Die Überwachung darf nach § 100 d Abs. 2 StPO nur durch eine Staatsschutzkammer des Landgerichts, bei Gefahr im Verzug auch durch ihren Vorsitzenden angeordnet werden. Sie ist nach § 100 d Abs. 4 Satz 1 StPO auf höchstens vier Wochen zu befristen. Eine begrenzte Verlängerung ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Für die Vernichtung der angefallenen Daten verweist § 100 d Abs. 4 Satz 3 StPO auf Vorschriften über die Telefonüberwachung in § 100 b StPO. Hinsichtlich des Abhörens und Aufzeichnens von Gesprächen des Beschuldigten mit Zeugnisverweigerungsberechtigten differenziert § 100 d Abs. 3 StPO zwischen den in § 53 StPO genannten Berufsgeheimnisträgern und den nach den §§ 52 und 53 a StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen und Berufshelfern. Für Gespräche der Berufsgeheimnisträger gilt ein Beweiserhebungsverbot. Bei Angehörigen und Berufshelfern sieht die Regelung hingegen nur ein Beweisverwertungsverbot vor, das nicht absolut gilt, sondern ausdrücklich unter den Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit gestellt wird. § 100 d Abs. 5 Satz 2 StPO regelt die Verwertung von Zufallserkenntnissen. Nach § 100 d Abs. 6 StPO ist ein Rechtsmittel auch nach Beendigung der Maßnahme zulässig.
35

Die neuen Regelungen des § 100 d StPO lauten:
36

(2) Maßnahmen nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 dürfen nur durch die in § 74 a des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Strafkammer des Landgerichts angeordnet werden, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch den Vorsitzenden getroffen werden. Dessen Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von der Strafkammer bestätigt wird. § 100 b Abs. 2 Satz 1 bis 3 gilt sinngemäß.
37

(3) In den Fällen des § 53 Abs. 1 ist eine Maßnahme nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 unzulässig. Dies gilt auch, wenn zu erwarten ist, dass sämtliche aus der Maßnahme zu gewinnenden Erkenntnisse einem Verwertungsverbot unterliegen. In den Fällen der §§ 52 und 53 a dürfen aus einer Maßnahme nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrundeliegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhaltes oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters steht. Sind die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig, so ist Satz 1 unanwendbar; außerdem muss dieser Umstand bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Über die Verwertbarkeit entscheidet im vorbereitenden Verfahren das in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Gericht.
38

(4) Eine Anordnung nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 ist auf höchstens vier Wochen zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als vier Wochen ist zulässig, solange die Voraussetzungen für die Maßnahme fortbestehen. § 100 b Abs. 4 und 6 gilt sinngemäß.
39

(5) Personenbezogene Informationen, die durch die Verwendung technischer Mittel nach § 100 c Abs. 1 Nr. 2 erlangt worden sind, dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100 a bezeichneten Straftat benötigt werden. Personenbezogene Informationen, die durch eine Maßnahme nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 erlangt worden sind, dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Straftat benötigt werden.
40

(6) Auch nach Erledigung einer Maßnahme nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 kann der Beschuldigte, in den Fällen des § 100 c Abs. 2 Satz 5 auch der Inhaber dieser Wohnung, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie der Art und Weise des Vollzugs beantragen. Vor Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet das in Absatz 2 Satz 1 genannte, danach das mit der Sache befasste Gericht. Dieses kann über die Rechtmäßigkeit in der Entscheidung befinden, die das Verfahren abschließt.
41

§ 100 e Abs. 1 StPO regelt die Pflicht der Staatsanwaltschaft, der jeweils zuständigen obersten Justizbehörde über Maßnahmen nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO zu berichten. Im Rahmen des Berichts ist unter anderem auch auf den Erfolg der Maßnahme und die Benachrichtigung der Betroffenen oder auf die Gründe für ihr Unterbleiben einzugehen. Ferner konkretisiert § 100 e Abs. 2 StPO die bereits durch Art. 13 Abs. 6 GG begründete Berichtspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Bundestag. § 100 e StPO lautet:
42

(1) Die Staatsanwaltschaft berichtet der jeweils zuständigen obersten Justizbehörde spätestens drei Monate nach Beendigung einer Maßnahme nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der Maßnahme sowie über die erfolgte Benachrichtigung der Beteiligten oder die Gründe, aus denen die Benachrichtigung bislang unterblieben ist und den Zeitpunkt, in dem die Benachrichtigung voraussichtlich erfolgen kann. Nach Abschluss des Verfahrens wird der Bericht entsprechend ergänzt. Ist die Benachrichtigung nicht innerhalb von vier Jahren nach Beendigung der Maßnahme erfolgt, ist die Staatsanwaltschaft jährlich zur erneuten Vorlage eines entsprechenden Berichtes verpflichtet.
43

(2) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag auf der Grundlage von Ländermitteilungen jährlich über die durchgeführten Maßnahmen nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3.
44

§ 100 f StPO betrifft die Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse. Die bei der Überwachung nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO ermittelten personenbezogenen Informationen dürfen grundsätzlich nur für Zwecke eines Strafverfahrens verwertet werden. Dieses kann das Verfahren sein, in dem die Maßnahme angeordnet wurde, oder ein anderes eine Katalogtat des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO betreffendes Strafverfahren (§ 100 d Abs. 5 Satz 2 StPO). Absatz 1 lässt weiter in eingeschränktem Umfang die Verwertung auch für präventiv-polizeiliche Zwecke zu. § 100 f StPO sieht vor:
45

(1) Personenbezogene Informationen, die durch eine Maßnahme nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 ermittelt worden sind, dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens (§ 100 d Abs. 5 Satz 2) und zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder erhebliche Sach- oder Vermögenswerte verwendet werden.
46

(2) Sind personenbezogene Informationen durch eine polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, die der Maßnahme nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 entspricht, dürfen sie zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Straftat benötigt werden.
47


Schließlich wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität die Vorschriften über die Benachrichtigung der Betroffenen teilweise neu gefasst. Die Benachrichtigungsregelung für Maßnahmen nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO entspricht den für die Telefonüberwachung und das Abhören außerhalb von Wohnungen geltenden Vorschriften. Jedoch bedarf die Zurückstellung der Benachrichtigung in den Fällen des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO über sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme hinaus der richterlichen Zustimmung, für die bis zur Erhebung der öffentlichen Klage das für die Anordnung zuständige, danach das mit der Strafsache befasste Gericht zuständig ist. Die Unterlagen über die Maßnahme werden zunächst nicht zu den Akten genommen, sondern bei der Staatsanwaltschaft in einem gesonderten Vorgang oder in den Handakten verwahrt. Ihre Übernahme in die Hauptakten ist an die Benachrichtigung gekoppelt. Die Absätze 1 und 4 des § 101 StPO lauten derzeit wie folgt:
48

(1) Von den getroffenen Maßnahmen (§§ 81 e, 99, 100 a, 100 b, 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und 3, §§ 100 d, 100 g und 100 h) sind die Beteiligten zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten geschehen kann. Erfolgt in den Fällen des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 die Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Benachrichtigung der richterlichen Zustimmung. Vor Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet das in § 100 d Abs. 2 Satz 1 genannte, danach das mit der Sache befasste Gericht.
49

(4) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und 3 werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
II.
50

1. Die Beschwerdeführer zu 1 wenden sich mit ihrem Antrag unmittelbar gegen Art. 13 Abs. 3 bis 6 GG in der Fassung des Gesetzes vom 26. März 1998. Weiter richtet sich ihre Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzliche Ermächtigung zum elektronischen Abhören in Wohnräumen in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 StPO sowie gegen die geänderten Benachrichtigungsvorschriften in § 101 Abs. 1 und 4 StPO. Die Beschwerdeführer sehen sich durch die angegriffenen Bestimmungen gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 sowie aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.
51

a) Sie führen aus, es sei ihnen nicht bekannt, ob gegen sie Maßnahmen nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO bereits angeordnet worden seien. Nach den angegriffenen Regelungen könne von derartigen Maßnahmen weder vor noch während ihrer Durchführung Kenntnis genommen werden. Auch nach Beendigung der Maßnahme könne eine Benachrichtigung für Monate oder gar Jahre unterbleiben. Unter diesen Umständen sei die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz zulässig.
52

b) In der Sache machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Grundgesetzänderung nicht die Anforderungen erfülle, die nach Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 GG an eine Verfassungsänderung zu stellen seien. Die Grundgesetzänderung diene - anders als es das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 15. Dezember 1970 (BVerfGE 30, 1) für die Änderung des Art. 10 GG festgestellt habe - nicht dem Schutz der Verfassung, sondern nur der Ermöglichung wirksamerer Strafverfolgung. Zwar sei auch die effektive Strafverfolgung ein wichtiges Rechtsgut. Sie rechtfertige aber selbst dann, wenn es um Schwerkriminalität gehe, keine elementaren Grundrechtseinschränkungen. Diese genügten nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
53

Gegen die Geeignetheit der Maßnahme spreche bereits, dass sich das organisierte Verbrechen ohne weiteres auf die Abhörmaßnahmen einstellen könne. Zudem fehle es bisher an jeglichem Beleg für die Erforderlichkeit der akustischen Wohnraumüberwachung. Sie bleibe auch nach den ersten Erfahrungen mit diesem Instrument zweifelhaft. Ein Großteil der Maßnahmen sei nach den jährlichen Berichten der Bundesregierung für das Strafverfahren nicht relevant gewesen. Unter den Betroffenen sei zudem jeweils eine hohe Anzahl Nichtbeschuldigter. Eine derart geringe Relevanz könne die massive Grundrechtseinschränkung durch Art. 13 Abs. 3 bis 6 GG nicht rechtfertigen. Zu beanstanden seien in Ansehung des tief greifenden Grundrechtseingriffs auch die in Art. 13 Abs. 3 GG vorausgesetzte geringe Verdachtsschwelle (einfacher Tatverdacht) und die fehlende Bestimmtheit des Begriffs der besonders schweren Straftaten. Damit stehe das Grundrecht zur Disposition des einfachen Gesetzgebers, der den Straftatenkatalog nach Belieben gestalten und erweitern könne.
54

Ungeachtet dessen scheitere die Grundgesetzänderung vor allem daran, dass sie einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung berühre, der der öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen sei. Dies folge einerseits aus der Garantie des Wesensgehalts der Grundrechte und zum anderen aus dem Kern der Persönlichkeit als Teil der unantastbaren Würde des Menschen. In diesen Kernbereich werde durch die Grundgesetzänderung eingegriffen. Wenn man in seiner Wohnung nicht mehr sicher sein könne, im privaten und intimen Kreis, ja sogar bei Selbstgesprächen nicht belauscht zu werden, so bleibe vom Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nichts mehr übrig. Auf das Telefonieren und Briefeschreiben könne gegebenenfalls verzichtet werden, auf eine letzte Rückzugsmöglichkeit in der eigenen Wohnung nicht. Auch der Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 31, 296) sehe das Mithören und Verwerten von Wohnungsgesprächen als Eingriff in den Wesensgehalt und Kernbereich privater Lebensgestaltung an. Nach alledem handele es sich bei Art. 13 Abs. 3 bis 6 GG um verfassungswidriges Verfassungsrecht.
55

Darüber hinaus verstoße die Regelung der Benachrichtigungspflicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Die Benachrichtigung könne ohne richterliche Zustimmung bis zu sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme, mit richterlicher Zustimmung auch noch länger zurückgestellt werden. Es sei verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, dass sich die Betroffenen gegen unberechtigte Eingriffe in ihre Intimsphäre nicht zeitnah zum Eingriff wehren könnten. Die Möglichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzten verdeckten Ermittlers könne das Verfassungsgebot des effektiven Rechtsschutzes nicht außer Kraft setzen, da die Ausnahmeregelung des Art. 19 Abs. 4 Satz 3 GG nur Maßnahmen nach Art. 10 Abs. 2 GG erfasse.
56

Mit Schriftsatz vom 29. August 2001 haben die Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zu 1a verstorben sei. Seine Ehefrau beabsichtige, als Alleinerbin des Verstorbenen das Verfassungsbeschwerdeverfahren fortzuführen.
57

2. Die Beschwerdeführer zu 2 wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und mittelbar gegen das Gesetz zur Änderung des Art. 13 GG. Sie rügen die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Sie halten § 100 c Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 4 und 5, § 100 d Abs. 2 bis 5, §§ 100 e und 100 f sowie § 101 Abs. 1 und 4 StPO für verfassungswidrig.
58

a) Die Beschwerdeführer machen geltend, durch die angegriffenen gesetzlichen Bestimmungen unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen zu sein. § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO gestatte den Ermittlungsbehörden, unmittelbar und heimlich in verfassungsrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführer einzugreifen, ohne dass gegen sie ein Verdacht der Beteiligung an einer strafbaren Handlung bestehe. Dadurch, dass § 101 StPO ein dauerhaftes Unterbleiben der Benachrichtigung ermögliche, schließe das Gesetz zudem eine gerichtliche Anfechtung der Einzelmaßnahmen aus. Ob die Beschwerdeführer etwas von dem Lauschangriff erführen und dagegen Rechtsmittel einlegen könnten, hänge völlig von Überlegungen der Exekutive und damit von Umständen ab, die die Beschwerdeführer nicht beeinflussen könnten. Dass eine Benachrichtigung überwiegend nicht stattfinde, zeigten die jährlichen Berichte der Bundesregierung an den Bundestag, wonach in 69 vom Hundert der Fälle keine Benachrichtigung erfolgt sei. Eine Erschöpfung des Rechtswegs sei danach nicht möglich, weil die Beschwerdeführer sonst darauf verwiesen wären, vorbeugende Unterlassungsklage zu erheben, ohne in der Lage zu sein, dazu konkrete Umstände vorzutragen. Es liege auf Grund ihrer persönlichen Verhältnisse und beruflichen Betätigung auch nicht außerhalb jeder plausiblen Wahrscheinlichkeit, dass sie Gegenstand eines Lauschangriffs würden oder bereits geworden seien. Es stelle sich als problematische Forderung dar, wenn sie zur Wahrung ihrer Grundrechte gehalten wären, von sich aus tatsächliche Umstände vorzutragen, die einen einfachen Tatverdacht gegen sie begründeten, und damit diejenige Ermittlungsmaßnahme ermöglichten, deren Verfassungswidrigkeit sie geltend machten.
59

b) Zur Begründetheit ihrer Verfassungsbeschwerde führen die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus:
60

Für die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen sei nicht nur von Bedeutung, ob diese dem Art. 13 GG in der Fassung des Gesetzes vom 26. März 1998 entsprächen. Vorrangig sei vielmehr die Frage, ob die Verfassungsänderung ihrerseits mit dem Verfassungsgrundsatz der unverletzbaren Menschenwürde vereinbar sei. Das Bundesverfassungsgericht habe wiederholt darauf hingewiesen, dass es einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung geben müsse, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen sei. Dabei komme der Wohnung eine besondere Bedeutung zu.
61


Das Bundesverfassungsgericht habe allerdings erhebliche Eingriffe in den privaten Bereich zugelassen. Folge man seiner so genannten Tagebuch-Entscheidung mit den außerordentlich weiten Einschränkungen der unantastbaren Privatsphäre, dann seien zumindest wirksame Vorkehrungen für den Grundrechtsschutz zu verlangen. Der Gesetzgeber müsse die erforderlichen Abwägungen unter Berücksichtigung des Gebots der Normenklarheit selbst vornehmen. Verfassungsrechtlich notwendig sei ferner eine nachträgliche Benachrichtigung über das Eindringen in die Privatsphäre, die allein eine gerichtliche Kontrolle in einem kontradiktorischen Verfahren gewährleiste. Die gesetzgeberische Verpflichtung zur Grundrechtssicherung sei umso größer, je näher die staatlichen Eingriffe auf den engsten Persönlichkeitsbereich einwirkten. Das heimliche Abhören eines vertraulich gesprochenen Worts in der eigenen Wohnung des Betroffenen sei der schärfste Grundrechtseingriff zur staatlichen Informationsgewinnung überhaupt. Der Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre erfordere, dass die Rechtsordnung schon hinsichtlich der Zulässigkeit des Abhörens sachgerecht unterscheide und nicht erst bei der Frage der Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse.
62

Diesen Grundsätzen würden die angegriffenen Vorschriften nicht gerecht. Art. 13 Abs. 3 GG ermögliche nicht nur einen Verstoß gegen grundlegende Persönlichkeitsrechte, sondern lasse auch eine Verletzung der Menschenwürde zu. Die Vorschrift löse sich schon nach ihrem Wortlaut von der angeblichen Zweckbestimmung des Lauschangriffs, da sie keinerlei Beschränkungen auf Straftaten der Organisierten Kriminalität enthalte. Ferner sei zu beanstanden, dass mit dem einfachen Anfangsverdacht und der unverhältnismäßigen Erschwerung der Ermittlungen eine sehr niedrige Eingriffsschwelle in Art. 13 Abs. 3 GG benannt werde, während weitaus weniger intensive Eingriffe nach der Strafprozessordnung einen dringenden Tatverdacht voraussetzten. Die Vorschrift erlaube darüber hinaus Grundrechtseingriffe zu Lasten von Personen, die keinerlei Anlass hierfür durch ihr eigenes Verhalten gegeben hätten. Der Wortlaut des Art. 13 Abs. 3 GG lasse es offen, ob das Abhören nur zulässig sei, wenn der Beschuldigte sich tatsächlich in der Wohnung aufhalte, oder ob allein die anfängliche Vermutung eines solchen Aufenthalts für ein weiteres Abhören ausreichend sei. Auch § 100 c Abs. 2 Satz 5 StPO enthalte insoweit keine Präzisierung. Die Unverhältnismäßigkeit der angegriffenen Vorschriften zeige sich auch anhand der jährlichen Berichte der Bundesregierung über die durchgeführten Lauschangriffe. Dabei falle nicht nur ins Gewicht, dass überwiegend Nichtbeschuldigte von den bisher durchgeführten Lauschangriffen betroffen gewesen seien. Nicht zu übersehen seien auch die geringe Anzahl bisher durchgeführter Ermittlungsmaßnahmen nach den angegriffenen Vorschriften und die noch geringere Zahl relevanter Erkenntnisse für die sich anschließenden Strafverfahren. Angesichts dieser praktischen Erfahrungen könne keine Rede davon sein, dass der große Lauschangriff ein unverzichtbares Instrument der Strafverfolgung sei, denn er habe in der Realität offenkundig keine signifikante Bedeutung erlangt.
63

Die auf der Grundlage des Art. 13 Abs. 3 und 6 GG eingeführten Vorschriften der Strafprozessordnung seien auch dann als verfassungswidrig anzusehen, wenn man entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Ansicht von einer Vereinbarkeit der Verfassungsänderung mit Art. 79 Abs. 3 GG ausgehe. Schon der Straftatenkatalog des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO gehe weit über den Bereich der besonders schweren Straftaten hinaus. Es handele sich zwar durchweg um Straftaten nicht unerheblicher Bedeutung, jedoch gefährdeten keineswegs alle Tatbestände die Grundsätze des Rechtsstaats in einer Weise, dass die Strafverfolgung dieser Taten schwerwiegende Grundrechtseingriffe der hier in Rede stehenden Art rechtfertigen könne. Die Vorschrift verstoße außerdem deshalb gegen Art. 13 Abs. 3 GG, weil sie über den Wortlaut der Grundrechtsnorm hinaus Eingriffe auch zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Täters zulasse. Die erst am Ende des Gesetzgebungsverfahrens eingefügten Verwertungsverbote bewirkten keinen hinreichenden Schutz nicht beschuldigter Dritter gegen die schwerwiegenden Grundrechtseingriffe. Mit dem wortreichen Verweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in § 100 d Abs. 3 StPO habe sich der Gesetzgeber seiner Verantwortung entzogen und gegen das Gebot der Normenklarheit verstoßen. Insbesondere wenn es um das Belauschen eines Gesprächs von Ehepartnern gehe, die selbst nicht Beschuldigte seien, könne es keine Abwägung mit Strafverfolgungsinteressen geben, da jedenfalls dann der Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betroffen sei.
64

Die angegriffenen Vorschriften verletzten ferner das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. § 100 d Abs. 6 StPO sehe zwar eine nachträgliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Lauschangriffs vor. Dadurch, dass das Gesetz erlaube, eine Benachrichtigung auf Dauer zu unterlassen, würden die Betroffenen indes potentiell rechtlos gestellt. Komme das Gericht nach sechs Monaten zu dem Ergebnis, dass Gründe für einen weiteren Aufschub der Benachrichtigung gegeben seien, finde eine nochmalige gerichtliche Prüfung gemäß § 101 Abs. 1 StPO nicht mehr statt. Erst nach weiteren vier Jahren setze eine Berichtspflicht der Staatsanwaltschaft ein, ohne dass das Gesetz jedoch eine Maximalfrist bestimme, nach deren Ablauf die Benachrichtigung zu erfolgen habe. Auch die Berichte der Bundesregierung seien hinreichender Beleg dafür, dass eine Benachrichtigung in der Praxis überwiegend unterbleibe. Die Regelung des Art. 13 Abs. 6 GG in Verbindung mit § 100 e Abs. 2 StPO über den Bericht der Bundesregierung an den Bundestag schaffe keinen Ersatz für die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Sie lasse jede Präzisierung insbesondere hinsichtlich der Tatsachen vermissen, die der Bericht zu enthalten habe. Eine wirksame Kontrolle könne das zuständige Gremium des Bundestags schon deshalb nicht ausüben, weil ihm geheimhaltungsbedürftige Umstände, wie etwa die Gründe für die Zurückstellung der Benachrichtigung eines Betroffenen, nicht mitgeteilt würden. Mit Art. 103 Abs. 1 GG sei es unvereinbar, dass nach § 101 Abs. 1 Satz 3 StPO das Gericht der Hauptsache im Rahmen seiner Entscheidung über die Benachrichtigung vom Inhalt des Lauschprotokolls Kenntnis nehmen könne, der Angeklagte hiervon aber nichts erfahre. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass sich das Gericht bei seiner Urteilsfindung nicht von den durch das Lauschprotokoll bekannt gewordenen Tatsachen beeinflussen lasse.
65

Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1999 (BVerfGE 100, 313) zu den erweiterten Befugnissen des Bundesnachrichtendienstes machen die Beschwerdeführer außerdem mit Schriftsatz vom 17. Juli 1999 geltend, dass es der Gesetzgeber unterlassen habe, für die Weitergabe der aus dem Lauschangriff gewonnenen Informationen nach § 100 d Abs. 5 Satz 2 und § 100 f Abs. 1 StPO eine Kennzeichnungspflicht vorzusehen. Auch die Vernichtungsregelung nach § 100 d Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100 b Abs. 6 StPO halte einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand, weil danach diejenigen Unterlagen vernichtet werden könnten, die der Betroffene zum Nachweis der Rechtswidrigkeit eines gegen ihn gerichteten Lauschangriffs benötige.
III.
66

Zu den Verfassungsbeschwerden haben schriftlich Stellung genommen: das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, die Bayerische Staatsregierung, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, die Datenschutzbeauftragten der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Richterbund und die Bundesfachgruppe Justiz der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft.
67

1. Das Bundesministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet.
68

a) Prüfungsmaßstab für die Grundgesetzänderung sei allein Art. 79 Abs. 3 GG, der wegen seines Ausnahmecharakters eng auszulegen sei. Die Änderung des Art. 13 Abs. 3 GG eröffne keinen Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Die Grenze zwischen dem unantastbaren Kernbereich und dem dem staatlichen Zugriff offen stehenden Bereich des privaten Lebens lasse sich abstrakt nur schwer beschreiben. Sie könne letztlich nur auf Grund einer Abwägung zwischen hochrangigen Verfassungsgütern ermittelt werden. Die Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung beruhe auf einer Abwägung dieses Grundrechts mit dem ebenfalls hochrangigen Verfassungsgut einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung. Der Bedeutung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung habe der verfassungsändernde Gesetzgeber durch eine strikte Begrenzung der Eingriffsvoraussetzungen Rechnung getragen.
69

Der Eingriff sei auf besonders schwere Straftaten beschränkt worden. Von einer Bezugnahme auf die Organisierte Kriminalität sei abgesehen worden, weil es sich hierbei nicht um einen rechtstechnischen, sondern nur um einen deskriptiv-kriminalitätsphänomenologischen Begriff handele. Durch Art. 79 Abs. 3 GG sei es nicht geboten, die Verdachtsschwelle auf den dringenden Tatverdacht anzuheben. Der dringende Tatverdacht sei auf die Anordnung der Untersuchungshaft zugeschnitten. Für Ermittlungsmaßnahmen könne er nicht verlangt werden, da diese die Begründung eines für die Anklageerhebung erforderlichen hinreichenden Tatverdachts erst ermöglichen sollten. Durch das Erfordernis, dass sich der Beschuldigte in der Wohnung vermutlich aufhalte, und durch die strenge Subsidiarität werde der betroffene Personenkreis erheblich eingeschränkt. Art. 13 Abs. 3 GG dürfe zudem nicht isoliert aus seinem Wortlaut heraus ausgelegt werden. Bei der Entscheidung über den Einsatz technischer Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen müssten vielmehr die Grundrechte der Betroffenen berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber sei dem durch eine starke Begrenzung der Zulässigkeit der Maßnahme in Wohnungen Nichtbeschuldigter und durch Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote nachgekommen. Die Richter müssten darüber hinaus bei jeder Anordnung die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme überprüfen.
70


b) Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität seien mit dem Grundgesetz ebenfalls vereinbar. § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO stehe mit Art. 13 Abs. 3 GG in Einklang. Bei den aufgeführten Delikten handele es sich um besonders schwere Straftaten. Der Umstand, dass der Straftatenkatalog weit gefasst worden sei, begründe keinen Verfassungsverstoß. Allerdings sei § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine akustische Überwachung von Wohnungen nicht in Betracht komme, wenn sich der Verdacht von vornherein auf ein Vergehen in einem minderschweren Fall richte. Auch § 100 c Abs. 2 Satz 5 StPO entspreche den Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 GG für die Begrenzung des Eingriffs in das Grundrecht Nichtbeschuldigter.
71

Die Einschränkung der Benachrichtigungspflicht durch § 101 Abs. 1 StPO sei mit Art. 13 Abs. 3 sowie mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar. Die Vorschrift stelle klar, dass die Benachrichtigung nur aufgeschoben werde, nicht aber gänzlich unterbleiben dürfe. Die Zurückstellung der Benachrichtigung über sechs Monate hinaus sei zudem von einer richterlichen Zustimmung abhängig. Im Übrigen sei in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass es staatliche Aufgaben gebe, die zu ihrer Erfüllung der Geheimhaltung bedürften.
72

Bei der Regelung zum Schutze der Zeugnisverweigerungsrechte habe der Gesetzgeber eine sachgerechte Differenzierung vorgenommen. Grund für die Zeugnisverweigerungsrechte nach § 52 StPO sei nicht ein absolut geschütztes Vertrauensverhältnis, sondern die Rücksicht auf eine mögliche Zwangslage des Zeugen. Daher sei es nicht sachwidrig, dass der Gesetzgeber für diesen Personenkreis nur ein Beweisverwertungsverbot nach Maßgabe einer Abwägungsentscheidung vorgesehen habe. Die angegriffenen Regelungen genügten auch insgesamt dem Bestimmtheitsgebot. Eine weiter gehende Präzisierung der Voraussetzungen sei dem Gesetzgeber nicht möglich gewesen, weil die Maßnahmen in erheblichem Umfang auf Prognosen beruhten, die einer begrifflichen Fixierung nicht zugänglich seien. Den Richtern müsse die Möglichkeit verbleiben, den vielfältigen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen.
73

2. Die Bayerische Staatsregierung sieht die Verfassungsbeschwerden teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet an.
74

a) Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1 sei unzulässig, soweit sie sich unmittelbar gegen das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes richte, da Art. 13 Abs. 3 GG erst der einfachgesetzlichen Umsetzung bedürfe und damit noch keine Rechtsbetroffenheit der Beschwerdeführer auslöse. Zulässigkeitsbedenken bestünden auch gegen die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2. Hinsichtlich der in Art. 13 Abs. 6 GG, § 100 e StPO enthaltenen Bestimmungen über die Berichtspflicht der Bundesregierung und der Staatsanwaltschaften fehle es an einer Betroffenheit in eigenen Rechten. Unzulässig sei die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2 auch insoweit, als sie erstmalig mit nachgereichtem Schriftsatz vom 17. Juli 1999 die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in § 100 d Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2, § 100 f StPO zum Gegenstand ihrer Ausführungen machten. Die Rüge sei insoweit verspätet.
75

b) Die Änderung des Art. 13 GG verstoße nicht gegen Art. 79 Abs. 3 GG. Die Ewigkeitsklausel solle nicht einen Wandel, sondern lediglich die Aushöhlung der Verfassung verhindern. Die Ermächtigung zur elektronischen Wohnraumüberwachung berühre nicht die unantastbare Menschenwürde. Die Annahme, dass alle in Wohnungen geführten Unterhaltungen zum unantastbaren Privatbereich gehörten, sei unhaltbar. Erst im konkreten Einzelfall und auf der Grundlage des verfassungskonkretisierenden Gesetzesrechts könnten die in Rede stehenden Gemeinwohlbelange des Schutzes vor Straftaten einerseits und das allgemeine Persönlichkeitsrecht andererseits gegeneinander abgewogen und zum Ausgleich gebracht werden. Wenn der verfassungsändernde Gesetzgeber das Recht der räumlichen Privatsphäre in Sonderfällen einschränke, um eine im überragenden Interesse liegende Verfolgung besonders schwerer Straftaten zu ermöglichen, dann stelle er den Kerngehalt des Art. 13 Abs. 1 GG nicht zur Disposition, sondern lege ihn seiner Neugestaltung zu Grunde.
76

Auch die angegriffenen strafprozessualen Vorschriften seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Festlegung der besonders schweren Straftaten komme dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu. Art. 13 Abs. 3 GG schließe die Durchführung der Überwachung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Täters nicht aus. Sie sei Bestandteil der Verfolgung einer Tat. Eine akustische Überwachung dürfe ausnahmslos nur auf den Beschuldigten zielen. Eingriffe in die Rechte Dritter seien zudem einem ultima ratio-Vorbehalt unterworfen. Die Datenvernichtungsvorschriften stellten eine zusätzliche Schutzmaßnahme dar, die die umfassenden Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote noch ergänzten. Das von den Beschwerdeführern gezeichnete Bild eines hemmungslosen Belauschens treffe nicht zu. Nach den bisherigen Erfahrungen sei davon auszugehen, dass nur äußerst selten von Maßnahmen nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch gemacht werde.
77

Die Neufassung des § 101 StPO halte einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Der Gesetzgeber habe auf Grund einer zutreffenden Abwägung der betroffenen Rechtsgüter eine Zurückstellung der Benachrichtigung nach richterlicher Bestätigung vorgesehen. Die Benachrichtigungspflicht werde zusätzlich durch die Berichtspflichten nach § 100 e StPO flankiert. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, dass der dem Bundestag erstattete Bericht für eine Einzelfallkontrolle ungeeignet sei, gehe ins Leere, weil § 100 e Abs. 2 StPO der gesetzgeberischen Beobachtung der Normeffizienz sowie der politischen Kontrolle diene, nicht aber eine nachgehende parlamentarische Rechtmäßigkeitsprüfung bezwecke. Die gegen die Zuständigkeitsbestimmung in § 101 Abs. 1 Satz 3 StPO erhobenen Einwände seien ebenfalls nicht berechtigt. Art. 103 Abs. 1 GG werde durch diese Vorschrift schon deshalb nicht verletzt, weil die Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung im Falle der Fortdauer ihrer Geheimhaltung bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung außer Betracht blieben. Schließlich würden auch Möglichkeiten einer weiteren Verwendung der gewonnenen Daten präzise und bereichsspezifisch durch § 100 d Abs. 5 Satz 2 und § 100 f StPO geregelt.
78

3. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz teilt mit, dass er die vorgenommenen Änderungen des Art. 13 GG mitgetragen habe. Den von ihm eingebrachten Empfehlungen sei im Wesentlichen Rechnung getragen worden. Das gelte insbesondere für die Beschränkung der Ermittlungsmaßnahme auf die Verfolgung besonders schwerer Straftaten. Die vorgesehenen Schutzvorkehrungen sehe er als ausreichend an. Auch die Benachrichtigungspflicht genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Durch die Notwendigkeit einer richterlichen Zustimmung für die weitere Zurückstellung einer Benachrichtigung könne einer willkürlichen Umgehung der Verpflichtung wirksam entgegengetreten werden. Eine zusätzliche Sicherung stelle die Berichtspflicht der Bundesregierung dar, die sich auch auf die Anzahl und die Gründe unterbliebener Benachrichtigungen beziehe.
79

4. Die Landesbeauftragten für den Datenschutz, die sich zu den Verfassungsbeschwerden geäußert haben, erheben demgegenüber verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angegriffenen Vorschriften. Die akustische Wohnraumüberwachung schränke die für die Verwirklichung des Persönlichkeitsrechts und eines menschenwürdigen Lebens unverzichtbare Möglichkeit ein, sich in eine Wohnung zurückzuziehen und von jedermann unbeobachtet zu kommunizieren. Der Erfahrungsbericht der Bundesregierung zu den Wirkungen der Wohnungsüberwachung zeige zudem, dass die Erforderlichkeit dieser Maßnahme bisher in keiner Weise begründet werden könne. Nicht mit Art. 13 Abs. 3 GG zu vereinbaren sei der Straftatenkatalog des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO, weil er sich entgegen der verfassungsrechtlichen Vorgabe nicht auf besonders schwere Straftaten beschränke. Die in § 100 d Abs. 3 StPO getroffene Regelung über die Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote bei Zeugnisverweigerungsberechtigten berücksichtige nicht, dass insbesondere die Unterhaltung von Eheleuten dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sei. § 101 Abs. 1 StPO bedürfe einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend, dass zu den Beteiligten auch die unvermeidbar Mitbetroffenen gehörten. Die Vorschriften über die Verwertung von Zufallsfunden blieben hinter den datenschutzrechtlichen Standards zurück, weil nach § 100 d Abs. 5 Satz 2, § 100 f StPO nur die Verwertung zu Beweiszwecken, nicht aber eine Verwertung als Ermittlungsansatz an den Verdacht einer Katalogtat gebunden sei.
80

5. Die Bundesrechtsanwaltskammer hält die Grundgesetzänderung für vereinbar mit Art. 79 Abs. 3 GG. Die Verfassungsbeschwerden seien jedoch insoweit begründet, als die angegriffenen einfachgesetzlichen Regelungen nicht sicherstellten, dass die von Überwachungsmaßnahmen betroffenen Personen nach einem angemessenen Zeitraum benachrichtigt würden. Das Unterbleiben jeglicher Benachrichtigung sei die denkbare Konsequenz des § 101 StPO, der die Benachrichtigungspflicht umfassenden Einschränkungen unterwerfe. § 101 StPO verstoße deshalb gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Zu beanstanden sei außerdem, dass nach § 100 d Abs. 3 Satz 4 StPO eine Überwachung des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und seinem Strafverteidiger bereits dann zulässig sei, wenn der Verdacht einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei bestehe. Dies widerspreche der Rechtsgarantie des unüberwachten mündlichen Verkehrs zwischen Verteidiger und Beschuldigtem. Eine Einschränkung komme nur in Betracht, wenn der Strafverteidiger einer Täterschaft oder Teilnahme an einer Katalogtat verdächtig sei.
81


6. Nach Auffassung des Deutschen Richterbundes bestehen keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angegriffenen Vorschriften. Mit dem Richtervorbehalt in § 100 d Abs. 2 StPO habe der Gesetzgeber eine hinreichende verfahrensrechtliche Sicherung vorgesehen. Auch die ausgewählten Katalogtaten seien unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Vorwurfs nicht zu beanstanden.
82

7. Die Bundesfachgruppe Justiz der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft weist darauf hin, dass die Zweifel an der Erforderlichkeit des "Großen Lauschangriffs" und an der im Gesetzgebungsverfahren aufgestellten Behauptung, dieser sei ein unverzichtbares Mittel der Verbrechensbekämpfung, durch die geringe Zahl jährlicher Anordnungen bestätigt worden seien. Ungeachtet der bestehenden Bedenken gegen die materielle Eingriffsnorm komme der Ausgestaltung des Richtervorbehalts mit Blick auf die Eingriffstiefe der Maßnahme besondere Bedeutung zu. Hier seien über die gesetzlichen Regelungen hinaus zusätzliche Sicherungen verfassungsrechtlich geboten. Dem US-amerikanischen Vorbild entsprechend sollte das Prinzip der persönlichen Verantwortung der zuständigen Richter gegenüber den Betroffenen und der Öffentlichkeit bestehen. Das setze eine Verpflichtung der Staatsschutzkammer zur Verlaufs- und Erfolgskontrolle voraus. Die Kammer müsse auch die Befugnis zum jederzeitigen Abbruch der Abhörmaßnahme sowie zur Löschung dem Verwertungsverbot unterliegender Informationen haben. Notwendig sei schließlich eine Erhöhung der Prüfungs- und Begründungsanforderungen gerade bei Verlängerungen der Überwachungsmaßnahme.
IV.
83

In der mündlichen Verhandlung haben sich geäußert: die Beschwerdeführer, die Bundesregierung, der Generalbundesanwalt, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, die Datenschutzbeauftragten der Länder Berlin und Sachsen-Anhalt, der Deutsche Richterbund, die Bundesfachgruppe Justiz der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft sowie als Sachverständige Professor Dr. Kerner, Professor Dr. Pfeiffer, Privatdozent Dr. Kinzig, Oberstaatsanwalt Dr. Thiel und Vorsitzender Richter am Landgericht Schaberg.
B.
84

Die Verfassungsbeschwerden sind überwiegend zulässig.
I.
85

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1a hat sich allerdings durch seinen Tod erledigt (vgl. BVerfGE 6, 389 <442 f.>; 12, 311 <315>). Die Fortführung des Verfahrens durch die Ehefrau als Alleinerbin ist nicht zulässig. Eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese Verfahrensart regelmäßig der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient. Ausnahmen sind im Hinblick auf solche Rügen zugelassen worden, die der Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann (vgl. BVerfGE 6, 389 <442 f.>; 17, 86 <90 f.>; 23, 288 <300>; 37, 201 <206>; 69, 188 <201>). Ein solches zur Fortführung der Verfassungsbeschwerde berechtigendes Interesse liegt bei der Ehefrau des verstorbenen Beschwerdeführers nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde verfolgt allein die Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte des Verstorbenen.
86

Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt hat.
II.
87

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2 gegen § 100 d Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2, § 100 f Abs. 1 StPO ist unzulässig, weil sie insoweit nicht innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG erhoben worden ist.
88

Die angegriffenen Normen, in denen zum einen die Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse außerhalb des betreffenden Ermittlungsverfahrens und zum anderen die Vernichtung nicht mehr benötigter Daten geregelt werden, sind durch Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität in die Strafprozessordnung eingefügt worden. Das Gesetz ist nach seinem Art. 7 am 9. Mai 1998 in Kraft getreten. Erst mit Schriftsatz vom 17. Juli 1999 haben die Beschwerdeführer zu 2 die Regelungen über die Verwendung und Vernichtung der gewonnenen Daten zum Gegenstand ihrer Ausführungen gemacht.
89

Bei der Rüge handelt es sich nicht lediglich um eine nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte Ergänzung des Vortrags in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, sondern um eine nach Fristablauf unzulässige Erweiterung des Verfahrensgegenstands. Nach § 92 BVerfGG bedarf es der genauen Bezeichnung des Hoheitsakts, der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden soll (vgl. BVerfGE 8, 141 <142>). Bei Rechtsnormen reicht es daher regelmäßig nicht aus, das gesamte Gesetz zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zu machen. Notwendig ist vielmehr die exakte Bezeichnung der einzelnen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Bestimmungen. Die genannten datenschutzrechtlichen Normen haben im ursprünglichen Verfassungsbeschwerdeschriftsatz jedoch noch keinerlei Erwähnung gefunden.
III.
90

Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden zulässig. Den Beschwerdeführern zu 1b und 2 fehlt insbesondere nicht die Beschwerdebefugnis. Diese setzt, wenn eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz erhoben wird, voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 ff.>; 100, 313 <354>). Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf den Angriff gegen die Vorschriften der Strafprozessordnung erfüllt.
91

1. An einer unmittelbaren Betroffenheit fehlt es allerdings insoweit, als der Beschwerdeführer zu 1b neben den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen der Strafprozessordnung unmittelbar auch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. März 1998 angreift. Der mit der Grundgesetzänderung eingefügte Art. 13 Abs. 3 GG gibt keine verfassungsunmittelbare Befugnis zum Grundrechtseingriff, sondern bedarf der Ausführung durch einfaches Gesetz. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung der Grundrechtsschranke hat der Gesetzgeber mit Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vorgenommen.
92

Die Gültigkeit der einfachgesetzlichen Regelungen, insbesondere der strafprozessualen Befugnis zur akustischen Wohnraumüberwachung in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO, hängt indessen von der Unbedenklichkeit der Grundgesetzänderung ab. Die gegen die Änderung des Art. 13 GG erhobenen Einwendungen sind unter diesen Umständen nicht als selbständige Rügen anzusehen, deren Unzulässigkeit gesondert festzustellen wäre, sondern als Anregung zur inzidenten Nachprüfung der Zulässigkeit der Verfassungsänderung, soweit sie für die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Vorschriften von Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 30, 1 <17>). Diese Nachprüfung gehört zu der in diesem Verfahren dem Bundesverfassungsgericht gestellten Aufgabe.
93

2. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1b und 2 erfüllen die genannte Zulässigkeitsvoraussetzung, soweit sie gegen die gesetzliche Ermächtigung zur akustischen Wohnungsüberwachung in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO und weitere in diesem Zusammenhang stehende Regelungen gerichtet sind.
94

a) Den Beschwerdeführern zu 1b und 2 steht die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die von ihnen angegriffenen gesetzlichen Regelungen zu.
95

Grundsätzlich ist Voraussetzung einer unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung, dass ein Akt der Rechtsanwendung zwischen die abstrakte gesetzliche Regelung und die Rechtssphäre der Beschwerdeführer tritt. Ein Beschwerdeführer, der das Gesetz selbst angreift, muss deshalb geltend machen können, gerade durch die angegriffene Rechtsnorm und nicht erst durch ihren Vollzug in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 16, 147 <158 f.>; 68, 287 <300>). Setzt das Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen staatlichen Praxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Stelle beeinflussten Vollziehungsakt voraus, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 1, 97 <102 f.>).
96


Die Verfassungsbeschwerde kann sich jedoch ausnahmsweise unmittelbar gegen ein vollziehungsbedürftiges Gesetz richten, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht beschreiten kann, weil es ihn nicht gibt (vgl. BVerfGE 67, 157 <170>) oder weil er keine Kenntnis von der Maßnahme erlangt (vgl. BVerfGE 100, 313 <354>). In solchen Fällen steht ihm die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz ebenso zu wie in jenen Fällen, in denen die grundrechtliche Beschwer ohne vermittelnden Vollzugsakt durch das Gesetz selbst eintritt (vgl. BVerfGE 30, 1 <16 f.>; 67, 157 <169 f.>; 100, 313 <354>).
97

Beim Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Worts in Wohnungen handelt es sich um Maßnahmen, von denen der Betroffene weder vor noch während der Durchführung etwas erfährt, so dass fachgerichtlicher Rechtsschutz insoweit nicht in Anspruch genommen werden kann. Der Umstand, dass § 101 Abs. 1 StPO eine nachträgliche Benachrichtigung der Beteiligten von den getroffenen Maßnahmen vorsieht, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Ihre Erhebung unmittelbar gegen das Gesetz ist nicht nur dann zulässig, wenn nach der gesetzlichen Regelung die Betroffenen zu keinem Zeitpunkt Kenntnis von einem heimlichen Vollzugsakt erhalten, sondern darüber hinaus auch dann, wenn eine nachträgliche Bekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber auf Grund weit reichender Ausnahmetatbestände auch langfristig abgesehen werden kann. Unter diesen Umständen ist ebenfalls nicht gewährleistet, dass der Betroffene effektiven fachgerichtlichen Rechtsschutz erlangen kann (vgl. Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern <MVVerfG>, LKV 2000, S. 345 <346>). Solche Ausnahmetatbestände enthält § 101 Abs. 1 StPO, nach dem die Benachrichtigung erst erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, von Leib und Leben einer Person, der öffentlichen Sicherheit sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzten, nicht offen ermittelnden Beamten geschehen kann. Insbesondere nach den beiden zuletzt genannten Alternativen kann die Mitteilung an die Betroffenen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sein.
98

b) Die Beschwerdeführer zu 1b und 2 sind auch selbst und gegenwärtig durch die angegriffenen Vorschriften betroffen.
99

Die Möglichkeit der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit ist grundsätzlich erfüllt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhenden Maßnahmen in seinen Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 67, 157 <169 f.>; 100, 313 <354>). Der geforderte Grad der Wahrscheinlichkeit wird davon beeinflusst, welche Möglichkeit der Beschwerdeführer hat, seine Betroffenheit darzulegen (vgl. BVerfGE 100, 313 <355 f.>). So ist bedeutsam, ob die Maßnahme auf einen tatbestandlich eng umgrenzten Personenkreis zielt (dazu vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 1057) oder ob sie eine große Streubreite hat und Dritte auch zufällig erfassen kann. Darlegungen, durch die sich der Beschwerdeführer selbst einer Straftat bezichtigen müsste, dürfen zum Beleg der eigenen gegenwärtigen Betroffenheit nicht verlangt werden.
100

In diesem Sinne genügen die Darlegungen der Beschwerdeführer zum Nachweis persönlicher und gegenwärtiger Betroffenheit, da von ihnen geführte Gespräche Gegenstand einer auf § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO beruhenden Vollzugsmaßnahme werden können. Betroffener ist jeder, in dessen Persönlichkeitsrechte durch die akustische Wohnraumüberwachung eingegriffen wird, auch wenn er nicht Zielperson der Anordnung ist.
101

Die Möglichkeit, Objekt einer akustischen Wohnraumüberwachung zu werden, besteht praktisch für jedermann und damit auch für die Beschwerdeführer. Der akustischen Überwachung unterliegt nicht nur die eigene Wohnung des Beschuldigten. Es dürfen nach § 100 c Abs. 2 Satz 5 StPO auch sämtliche dem Wohnungsbegriff unterfallende Räumlichkeiten Dritter überwacht werden, sofern sich der Beschuldigte darin vermutlich aufhält. Damit können Wohnungsinhaber betroffen werden, die selbst unter Tatverdacht stehen, aber auch solche, die lediglich mit einem Beschuldigten in Kontakt stehen, ohne in die verfolgten Straftaten verwickelt zu sein. Der Überwachung ausgesetzt sind schließlich diejenigen Personen, die sich als unverdächtige Dritte in der Wohnung des Beschuldigten oder eines anderen, von einer Anordnung betroffenen, Wohnungsinhabers aufhalten. Maßnahmen dürfen nach § 100 c Abs. 3 StPO auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
C.
102

Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit zulässig, teilweise begründet. Zwar erfüllt die in Art. 13 Abs. 3 GG vorgenommene Verfassungsänderung die Anforderungen des Art. 79 GG. Die angegriffenen Vorschriften der Strafprozessordnung stehen demgegenüber nicht in vollem Umfang im Einklang mit dem Grundgesetz.
I.
103

Der durch Verfassungsänderung eingefügte Art. 13 Abs. 3 GG ist verfassungsgemäß.
104

1. Art. 13 Abs. 3 GG erlaubt eine Beschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht verbürgt dem Einzelnen einen elementaren Lebensraum und gewährleistet das Recht, in ihm in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 32, 54 <75>; 42, 212 <219>; 51, 97 <110>). Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Privatsphäre insbesondere in Gestalt eines Abwehrrechts (vgl. BVerfGE 7, 230 <238>; 65, 1 <40>). Die Norm enthält das an Träger der öffentlichen Gewalt gerichtete grundsätzliche Verbot, gegen den Willen des Wohnungsinhabers in die Wohnung einzudringen und darin zu verweilen (vgl. BVerfGE 76, 83 <89 f.>), aber auch Abhörgeräte in der Wohnung zu installieren oder sie dort zu benutzen (vgl. BVerfGE 65, 1 <40>).
105

Im Zeitpunkt der Schaffung des Grundgesetzes diente das Grundrecht des Art. 13 Abs. 1 GG primär dem Schutz des Wohnungsinhabers vor unerwünschter physischer Anwesenheit eines Vertreters der Staatsgewalt. Seitdem sind neue Möglichkeiten für Gefährdungen des Grundrechts hinzu gekommen. Die heutigen technischen Gegebenheiten erlauben es, in die räumliche Sphäre auch auf andere Weise einzudringen. Der Schutzzweck der Grundrechtsnorm würde vereitelt, wenn der Schutz vor einer Überwachung der Wohnung durch technische Hilfsmittel, auch wenn sie von außerhalb der Wohnung eingesetzt werden, nicht von der Gewährleistung des Absatzes 1 umfasst wäre. Art. 13 Abs. 3 GG schafft demnach eine konstitutive Beschränkung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG.
106

2. Art. 13 Abs. 3 GG ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen.
107

Art. 13 Abs. 3 GG ist durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. März 1998, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ergänzt hat, in das Grundgesetz eingefügt worden (vgl. Art. 79 Abs. 1 GG). Das verfassungsändernde Gesetz ist gemäß Art. 79 Abs. 2 GG mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit des Bundestags und des Bundesrats verabschiedet worden.
108

3. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat auch die materiellrechtlichen Grenzen beachtet, die durch das Grundgesetz einer Verfassungsänderung gezogen sind.
109

a) Art. 79 Abs. 3 GG verbietet Verfassungsänderungen, durch welche die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden. Zu ihnen gehört das Gebot der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), aber auch das Bekenntnis zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit (Art. 1 Abs. 2 GG). In Verbindung mit der in Art. 1 Abs. 3 GG enthaltenen Verweisung auf die nachfolgenden Grundrechte sind deren Verbürgungen insoweit der Einschränkung durch den Gesetzgeber grundsätzlich entzogen, als sie zur Aufrechterhaltung einer dem Art. 1 Abs. 1 und 2 GG entsprechenden Ordnung unverzichtbar sind (vgl. BVerfGE 84, 90 <121>).
110

Ebenso sind grundlegende Elemente des Rechts- und des Sozialstaatsprinzips, die in Art. 20 Abs. 1 und 3 GG zum Ausdruck kommen, zu achten.
111

Art. 79 Abs. 3 GG ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die den verfassungsändernden Gesetzgeber nicht hindert, die positivrechtlichen Ausprägungen dieser Grundsätze aus sachgerechten Gründen zu modifizieren (vgl. BVerfGE 84, 90 <120 f.>; 94, 49 <102 f.>). Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht des verfassungsändernden Gesetzgebers zu respektieren, einzelne Grundrechte zu ändern, einzuschränken oder sogar aufzuheben, sofern er die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze nicht berührt. Aus sachgerechten Gründen erfolgende Modifikationen der positivrechtlichen Ausprägung dieser Grundsätze sind dem Gesetzgeber nicht verwehrt (vgl. BVerfGE 94, 49 <103 f.>). Was im Rahmen einzelner Grundrechte zum Gewährleistungsinhalt des Art. 1 Abs. 1 GG gehört, ist durch Auslegung der jeweiligen Grundrechtsnorm eigenständig zu bestimmen.
112

Verfassungsänderungen sind nicht an der Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG zu messen. Diese Garantie bindet den einfachen, nicht aber den verfassungsändernden Gesetzgeber. Eine Antastung des Wesensgehalts im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GG kann zwar im Einzelfall zugleich den von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Menschenwürdegehalt eines Grundrechts beeinträchtigen. Der Wesensgehalt ist aber nicht mit dem Menschenwürdegehalt eines Grundrechts gleichzusetzen. Eine mögliche Kongruenz im Einzelfall ändert nichts daran, dass Maßstab für eine verfassungsändernde Grundrechtseinschränkung allein der durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Menschenwürdegehalt eines Grundrechts ist.
113


b) Art. 13 Abs. 3 GG ist mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar.
114

Der Maßstab der Menschenwürde ist mit dem Blick auf die spezifische Situation näher zu konkretisieren, in der es zum Konfliktfall kommen kann. Die akustische Überwachung von Wohnräumen zu Strafverfolgungszwecken verletzt nicht generell den Menschenwürdegehalt von Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Allerdings können Art und Weise der Durchführung der Wohnraumüberwachung zu einer Situation führen, in der die Menschenwürde verletzt ist. Dem wirkt Art. 13 Abs. 3 GG durch ausdrückliche rechtliche Vorkehrungen entgegen; hinzu kommen weitere durch Verfassungsauslegung ermittelte Vorgaben. Die verfassungsrechtliche Ermächtigung zur Einführung der akustischen Wohnraumüberwachung in Art. 13 Abs. 3 GG verstößt daher nicht gegen Art. 79 Abs. 3 GG, denn die erforderliche gesetzliche Regelung kann und muss sicherstellen, dass die Menschenwürde im Einzelfall nicht verletzt wird. Die Ermächtigung des Art. 13 Abs. 3 GG umfasst nur den Erlass von Normen, die dies gewährleisten.
115

aa) Die Menschenwürde ist tragendes Konstitutionsprinzip und oberster Verfassungswert (vgl. BVerfGE 6, 32 <36>; 45, 187 <227>; 72, 105 <115>). Der Gewährleistungsgehalt dieses auf Wertungen verweisenden Begriffs bedarf der Konkretisierung. Dies geschieht in der Rechtsprechung in Ansehung des einzelnen Sachverhalts mit dem Blick auf den zur Regelung stehenden jeweiligen Lebensbereich und unter Herausbildung von Fallgruppen und Regelbeispielen (vgl. zu Art. 100 BV etwa Bayerischer Verfassungsgerichtshof, BayVBl 1982, S. 47 <50>). Dabei wird der Begriff der Menschenwürde häufig vom Verletzungsvorgang her beschrieben (vgl. BVerfGE 1, 97 <104>; 27, 1 <6>; 30, 1 <25>; 72, 105 <115 ff.>). Anknüpfend an die Erfahrungen in der Zeit des Nationalsozialismus standen in der Rechtsprechung zunächst Erscheinungen wie Misshandlung, Verfolgung und Diskriminierung im Zentrum der Überlegungen. Es ging insbesondere, wie das Bundesverfassungsgericht in einer seiner ersten Entscheidungen formulierte, um den Schutz vor "Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung usw." (vgl. BVerfGE 1, 97 <104>). Später wurde die Menschenwürdegarantie im Hinblick auf neue Gefährdungen maßgebend, so in den 1980er Jahren für den Missbrauch der Erhebung und Verwertung von Daten (vgl. BVerfGE 65, 1). Im Zusammenhang der Aufarbeitung des Unrechts aus der Deutschen Demokratischen Republik wurde die Verletzung von Grundsätzen der Menschlichkeit unter anderem bei der Beschaffung und Weitergabe von Informationen zum Gegenstand der Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 93, 213 <243>). Gegenwärtig bestimmen insbesondere Fragen des Schutzes der personalen Identität und der psychisch-sozialen Integrität die Auseinandersetzungen über den Menschenwürdegehalt.
116

(1) Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass es mit der Würde des Menschen nicht vereinbar ist, ihn zum bloßen Objekt der Staatsgewalt zu machen (vgl. BVerfGE 30, 1 <25 f. und 39 ff.>; 96, 375 <399>). So darf ein Straftäter nicht unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und Achtungsanspruchs behandelt und dadurch zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung und Strafvollstreckung gemacht werden (vgl. BVerfGE 45, 187 <228>; 72, 105 <116>).
117

Allerdings sind der Leistungskraft der Objektformel auch Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 30, 1 <25>). Der Mensch ist nicht selten bloßes Objekt nicht nur der Verhältnisse und der gesellschaftlichen Entwicklung, sondern auch des Rechts, dem er sich zu fügen hat. Die Menschenwürde wird nicht schon dadurch verletzt, dass jemand zum Adressaten von Maßnahmen der Strafverfolgung wird, wohl aber dann, wenn durch die Art der ergriffenen Maßnahme die Subjektqualität des Betroffenen grundsätzlich in Frage gestellt wird. Das ist der Fall, wenn die Behandlung durch die öffentliche Gewalt die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen zukommt. Solche Maßnahmen dürfen auch nicht im Interesse der Effektivität der Strafrechtspflege und der Wahrheitserforschung vorgenommen werden.
118

Dabei führt ein heimliches Vorgehen des Staates an sich noch nicht zu einer Verletzung des absolut geschützten Achtungsanspruchs. Wird jemand zum Objekt einer Beobachtung, geht damit nicht zwingend eine Missachtung seines Wertes als Mensch einher. Bei Beobachtungen ist aber ein unantastbarer Kernbereich privater Lebensgestaltung zu wahren (zu dessen Garantie vgl. BVerfGE 6, 32 <41>; 27, 1 <6>; 32, 373 <378 f.>; 34, 238 <245>; 80, 367 <373>). Würde der Staat in ihn eindringen, verletzte dies die jedem Menschen unantastbar gewährte Freiheit zur Entfaltung in den ihn betreffenden höchstpersönlichen Angelegenheiten. Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in diesen absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 34, 238 <245>).
119

(2) Der Schutz der Menschenwürde wird auch in dem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG konkretisiert. Die Unverletzlichkeit der Wohnung hat einen engen Bezug zur Menschenwürde und steht zugleich im nahen Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot unbedingter Achtung einer Sphäre des Bürgers für eine ausschließlich private - eine "höchstpersönliche" - Entfaltung. Dem Einzelnen soll das Recht, in Ruhe gelassen zu werden, gerade in seinen Wohnräumen gesichert sein (vgl. BVerfGE 75, 318 <328>; siehe auch BVerfGE 51, 97 <110>).
120

Zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört die Möglichkeit, innere Vorgänge wie Empfindungen und Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art zum Ausdruck zu bringen, und zwar ohne Angst, dass staatliche Stellen dies überwachen. Vom Schutz umfasst sind auch Gefühlsäußerungen, Äußerungen des unbewussten Erlebens sowie Ausdrucksformen der Sexualität. Die Möglichkeit entsprechender Entfaltung setzt voraus, dass der Einzelne über einen dafür geeigneten Freiraum verfügt. Auch die vertrauliche Kommunikation benötigt ein räumliches Substrat jedenfalls dort, wo die Rechtsordnung um der höchstpersönlichen Lebensgestaltung willen einen besonderen Schutz einräumt und die Bürger auf diesen Schutz vertrauen. Das ist regelmäßig die Privatwohnung, die für andere verschlossen werden kann. Verfügt der Einzelne über einen solchen Raum, kann er für sich sein und sich nach selbst gesetzten Maßstäben frei entfalten. Die Privatwohnung ist als "letztes Refugium" ein Mittel zur Wahrung der Menschenwürde. Dies verlangt zwar nicht einen absoluten Schutz der Räume der Privatwohnung, wohl aber absoluten Schutz des Verhaltens in diesen Räumen, soweit es sich als individuelle Entfaltung im Kernbereich privater Lebensgestaltung darstellt.
121

(3) Dieser Schutz darf nicht durch Abwägung mit den Strafverfolgungsinteressen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes relativiert werden (vgl. BVerfGE 34, 238 <245>; vgl. auch BVerfGE 75, 369 <380>; 93, 266 <293>). Zwar wird es stets Formen von besonders gravierender Kriminalität und entsprechende Verdachtssituationen geben, die die Effektivität der Strafrechtspflege als Gemeinwohlinteresse manchem gewichtiger erscheinen lässt als die Wahrung der menschlichen Würde des Beschuldigten. Eine solche Wertung ist dem Staat jedoch durch Art. 1 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3 GG verwehrt.
122

bb) Die akustische Wohnraumüberwachung zu Strafverfolgungszwecken verstößt dann gegen die Menschenwürde, wenn der Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht respektiert wird.
123

Ob ein Sachverhalt dem unantastbaren Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist, also auch in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367 <374>). Maßgebend sind die Besonderheiten des jeweiligen Falles (vgl. BVerfGE 34, 238 <248>; 80, 367 <374>). Entscheidend ist, ob eine Situation gegeben ist, in der auf Grund von konkreten Hinweisen oder typischerweise und ohne gegenteilige tatsächliche Anhaltspunkte im Einzelfall der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen wird, etwa im Zuge der Beobachtung von Äußerungen innerster Gefühle oder von Ausdrucksformen der Sexualität.
124

cc) Die Ermächtigung zur gesetzlichen Einführung der akustischen Wohnraumüberwachung in Art. 13 Abs. 3 GG verstößt nicht gegen Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, da sie nur gesetzliche Regelungen und darauf aufbauende Maßnahmen ermöglicht, die diese Grenzen wahren. Begrenzungen der verfassungsrechtlichen Ermächtigung sind zum einen in Art. 13 Abs. 3 GG enthalten, ergeben sich darüber hinaus aus anderen im Zuge systematischer Verfassungsauslegung heranzuziehenden Verfassungsnormen. Soweit Elemente des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bedeutsam werden, stellen sie nicht die Absolutheit des Schutzes der Menschenwürde in Frage. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist vielmehr nur dort als weitere Einschränkung heranzuziehen, wo eine Abhörmaßnahme die Menschenwürde nicht verletzt. Entsprechende Begrenzungen der Ermächtigung zur akustischen Wohnraumüberwachung zielen dabei allerdings auch darauf, das Risiko der Verletzung des Menschenwürdegehalts des Art. 13 Abs. 3 GG bei der Durchführung der Maßnahmen auszuschließen.
125

(1) Art. 13 Abs. 3 GG regelt materielle und formelle Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit des Eingriffs.
126

Die akustische Überwachung nach Art. 13 Abs. 3 Satz 1 GG ist nur zur Verfolgung von im Gesetz einzeln bestimmten, besonders schweren Straftaten zulässig, wenn ein auf sie gerichteter Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet wird (vgl. BTDrucks 13/8650, S. 4 ff.). Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat dabei vor allem Straftaten in den Blick genommen, die typischerweise durch organisiert vorgehende Banden, insbesondere durch zur so genannten Organisierten Kriminalität gehörende Täter, begangen werden (vgl. BTDrucks 13/8650, S. 4; 13/9660, S. 3). Die Aufklärung solcher Straftaten erschöpft sich regelmäßig nicht in der Möglichkeit der Erhebung der öffentlichen Anklage, einer Verurteilung und der Vollstreckung der Strafe. Wird das vom verfassungsändernden Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien angestrebte Ziel erreicht, in den Kernbereich solcher Organisierten Kriminalität einzudringen und die Aufhellung ihrer Strukturen zu ermöglichen, besteht die Chance, dass dies mittelbar zugleich der Verhütung von weiteren Straftaten dient.
127

Zudem verlangt Art. 13 Abs. 3 GG, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos ist. Dadurch wird im Verfassungstext selbst klargestellt, dass die Abhörmaßnahme als besonders schwerer Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Wohnung ultima ratio der Strafverfolgung ist. Die Überwachung einer Wohnung kommt im Übrigen nur in Betracht, wenn und solange der Beschuldigte sich vermutlich in ihr aufhält.
128

Die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hat der verfassungsändernde Gesetzgeber durch das Erfordernis einer richterlichen Anordnung der Überwachungsmaßnahme zusätzlich verfahrensmäßig abgesichert. Er hat dabei vorgesehen, dass die Anordnung grundsätzlich durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper getroffen wird und zu befristen ist.
129

(2) In Art. 13 Abs. 3 GG sind nicht alle Grenzen ausdrücklich beschrieben, die sich für die Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung zum Zwecke der Strafverfolgung aus dem Gebot ergeben, den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung absolut zu schützen. Weitere Grenzen ergeben sich - wie bei allen Grundrechtsnormen - aus anderen Verfassungsbestimmungen. Der verfassungsändernde Gesetzgeber ist auch bei Modifikationen von Grundrechtsnormen nicht gehalten, alle ohnehin maßgebenden verfassungsrechtlichen Regeln erneut zu normieren. Der Überprüfung am Maßstab des Art. 79 Abs. 3 GG unterliegt dementsprechend Art. 13 Abs. 3 GG in Verbindung mit solchen anderen verfassungsrechtlichen Vorgaben.
130

(a) Die durch Verfassungsänderung eingefügten Grundrechtsschranken sind daher in systematischer Interpretation unter Rückgriff auf andere Grundrechtsnormen, insbesondere Art. 1 Abs. 1 GG, und unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen (vgl. BVerfGE 30, 1 <20 f.>). Die Grenzen der Auslegung von Verfassungsrecht liegen auch für eine durch Verfassungsänderung geschaffene Norm dort, wo einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Vorschrift ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm grundlegend neu bestimmt oder das normative Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt würde (vgl. BVerfGE 11, 77 <84 f.>; 33, 52 <69>; 54, 277 <299>; 82, 1 <11 ff.>).
131

(b) Für die Annahme der Überschreitung dieser Grenzen gibt es vorliegend keinen Anhalt. Denn Art. 13 Abs. 3 GG ermächtigt nur zu einer gesetzlichen Ausgestaltung, die den von Art. 1 Abs. 1 GG geforderten Eingriffsgrenzen hinreichend Rechnung trägt. Ergänzend ist auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zurückzugreifen. Eine solche Auslegung steht nicht im Widerspruch zum Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers.
132

Zwar bestanden in den Beratungen zur Verfassungsänderung erhebliche Kontroversen über die zu schaffenden rechtlichen Anforderungen an eine akustische Wohnraumüberwachung, und Bemühungen um Modifikationen der letztlich beschlossenen Fassung des Art. 13 Abs. 3 GG waren nicht erfolgreich. Darin manifestierte sich aber nicht der Wille des verfassungsändernden Gesetzgebers, weitere Konkretisierungen durch andere Verfassungsnormen auszuschließen. So wurde im Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags zu dem Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Art. 13 GG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die elektronische Wohnraumüberwachung von vornherein ausscheide, wenn ein Sachverhalt dem durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung unterfalle. Beispielhaft hierfür wurden das seelsorgerliche Gespräch und das höchstpersönliche Gespräch mit engsten Familienangehörigen genannt. Hinzugefügt wurde, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur zur Anwendung komme, wenn der absolut geschützte Kernbereich nicht betroffen sei. Für diesen Fall wurde auf die weitere Notwendigkeit verwiesen, die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Eingriffs umso strenger zu handhaben, je intensiver sich die Überwachung im Einzelfall auswirkt (vgl. BTDrucks 13/9660, S. 4). Diese Erwägungen zeigen, dass auch der verfassungsändernde Gesetzgeber von der Notwendigkeit einer restriktiven, insbesondere an der Menschenwürde orientierten Auslegung des Art. 13 Abs. 3 GG ausgegangen ist. Dabei hat er angenommen, dass diese Anforderung auch ohne weitere ausdrückliche Vorkehrungen in dem ohnehin sehr detaillierten Art. 13 Abs. 3 GG erfüllt ist.

133

Die Ablehnung von Anträgen auf die Aufnahme weiterer Beschränkungen in Art. 13 Abs. 3 GG, insbesondere von Zeugnisverweigerungsrechten, bedeutete nicht, dass dadurch die Maßgeblichkeit der Menschenwürdegarantie im Rahmen der veränderten Verfassungsbestimmung in Frage gestellt wurde. Entsprechende Aussagen finden sich auch nicht in den Protokollen der parlamentarischen Beratungen. Die Maßgeblichkeit anderer Verfassungsnormen neben Art. 13 Abs. 3 GG ist vielmehr ausdrücklich hervorgehoben worden, so beispielsweise durch den Abgeordneten Schily, als er ausführte, dass bei der Entscheidung, ob eine akustische Überwachungsmaßnahme stattfinden darf, Art. 1 GG zu beachten sei; dies könne dazu führen, dass sie von vornherein unterbleiben müsse (vgl. MdB Schily, 214. Sitzung des 13. Deutschen Bundestags vom 16. Januar 1998, Sten.Ber. Band 191, S. 19549). Der Abgeordnete hat auch im Übrigen zum Ausdruck gebracht, dass in Art. 13 Abs. 3 GG nicht solche verfassungsrechtliche Garantien aufgeführt werden müssten, die ohnehin gelten (vgl. MdB Schily, 197. Sitzung des 13. Deutschen Bundestags vom 9. Oktober 1997, Sten.Ber. Band 189, S. 17694).
134

(c) Art. 13 Abs. 3 GG ist dahingehend zu verstehen, dass seine gesetzliche Ausgestaltung die Erhebung von Informationen durch die akustische Überwachung von Wohnungen dort ausschließen muss, wo die Ermittlungsmaßnahme in den durch Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten unantastbaren Bereich der privaten Lebensgestaltung vordringen würde.
135

dd) Erforderlich sind dementsprechend gesetzliche Regelungen, die unter Beachtung des Grundsatzes der Normenklarheit sicherstellen, dass die Art und Weise der akustischen Wohnraumüberwachung nicht zu einer Verletzung der Menschenwürde führt. Die Überwachung muss in Situationen von vornherein unterbleiben, in denen Anhaltspunkte bestehen, dass die Menschenwürde durch die Maßnahme verletzt wird. Führt die akustische Wohnraumüberwachung im Übrigen unerwartet zur Erhebung von absolut geschützten Informationen, muss sie abgebrochen werden, und die Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwendung solcher im Rahmen der Strafverfolgung erhobener absolut geschützter Daten ist ausgeschlossen.
136

(1) Vorkehrungen zum Schutz der Menschenwürde sind nicht nur in Situationen gefordert, in denen der Einzelne mit sich allein ist, sondern auch dann, wenn er mit anderen kommuniziert (vgl. BVerfGE 6, 389 <433>; 35, 202 <220>). Der Mensch als Person, auch im Kernbereich seiner Persönlichkeit, verwirklicht sich notwendig in sozialen Bezügen (vgl. BVerfGE 80, 367 <374>). Die Zuordnung eines Sachverhalts zum unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung oder - soweit dieser nicht betroffen ist - zum Sozialbereich, der unter bestimmten Voraussetzungen dem staatlichen Zugriff offen steht, kann daher nicht danach vorgenommen werden, ob eine soziale Bedeutung oder Beziehung überhaupt besteht; entscheidend ist vielmehr, welcher Art und wie intensiv sie im konkreten Fall ist (vgl. BVerfGE 80, 367 <374>).
137

(2) Gespräche, die Angaben über begangene Straftaten enthalten, gehören ihrem Inhalt nach nicht dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung an (vgl. BVerfGE 80, 367 <375>). Daraus folgt jedoch nicht, dass bereits jedwede Verknüpfung zwischen dem Verdacht einer begangenen Straftat und den Äußerungen des Beschuldigten zur Bejahung des Sozialbezugs ausreicht. Aufzeichnungen oder Äußerungen im Zwiegespräch, die zum Beispiel ausschließlich innere Eindrücke und Gefühle wiedergeben und keine Hinweise auf konkrete Straftaten enthalten, gewinnen nicht schon dadurch einen Gemeinschaftsbezug, dass sie Ursachen oder Beweggründe eines strafbaren Verhaltens freizulegen vermögen. Ein hinreichender Sozialbezug besteht demgegenüber bei Äußerungen, die sich unmittelbar auf eine konkrete Straftat beziehen.
138

(3) Ein Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in Wohnungen hat zur Vermeidung von Eingriffen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu unterbleiben, wenn sich jemand allein oder ausschließlich mit Personen in der Wohnung aufhält, zu denen er in einem besonderen, den Kernbereich betreffenden Vertrauensverhältnis steht - etwa mit Familienangehörigen oder sonstigen engsten Vertrauten - und es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, dass die zu erwartenden Gespräche nach ihrem Inhalt einen unmittelbaren Bezug zu Straftaten aufweisen. Zwar gehören nicht sämtliche Gespräche, die ein Einzelner mit seinen engsten Vertrauten in der Wohnung führt, zum Kernbereich privater Lebensgestaltung. Im Interesse der Effektivität des Schutzes der Menschenwürde spricht aber eine Vermutung dafür. Abhörmaßnahmen sind ausgeschlossen, wenn es wahrscheinlich ist, dass mit ihnen absolut geschützte Gespräche erfasst werden.
139

(4) Für die Einordnung eines Sachverhalts ist der Inhalt des Gesprächs maßgeblich. Gewissheit über die Zuordnung zum Bereich des Höchstpersönlichen oder zum Sozialbereich ist regelmäßig erst mit der Erhebung der Information zu erlangen. Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung fordert, dass vor Maßnahmen akustischer Wohnraumüberwachung tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sind, aus denen zumindest in typisierender Weise geschlossen werden kann, dass das Gespräch nicht den Bereich des Höchstpersönlichen betrifft. Die Ermittlungsmaßnahme muss dort unterbleiben, wo das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in Wohnungen mit Wahrscheinlichkeit zu einer Kernbereichsverletzung führen wird.
140

Die Strafverfolgungsbehörden haben dementsprechend vor Beginn einer Maßnahme im Rahmen der von ihnen vorzunehmenden Prognose mögliche Indikatoren für kernbereichsrelevante Handlungen in der zu überwachenden Wohnung zu beachten. Dies ist auch praktisch möglich.
141

(a) Erste Anhaltspunkte zur Einschätzung der Situation können sich aus der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten ergeben.
142

(α) So haben die in Betriebs- und Geschäftsräumen geführten Gespräche regelmäßig geschäftlichen Charakter und somit typischerweise einen Sozialbezug (vgl. BVerfGE 34, 238 <248>). Gespräche in Räumen, die ausschließlich zu betrieblichen oder geschäftlichen Zwecken genutzt werden, nehmen zwar am Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG teil, betreffen bei einem fehlenden Bezug des konkreten Gesprächs zum Persönlichkeitskern aber nicht den Menschenwürdegehalt des Grundrechts. Geschäftsräumen ist nach ihrer Zweckbestimmung eine größere Offenheit nach außen eigen (vgl. BVerfGE 32, 54 <75>). Ihnen fehlt regelmäßig die Vertrautheit und Geborgenheit der Privatwohnung. Dementsprechend ist es gerechtfertigt, sie in typisierender Betrachtung als geringer geschützt anzusehen als Privaträume. Werden hier gleichwohl höchstpersönliche Gespräche geführt, so setzt der absolute Schutz allerdings ein, wenn dies konkret erkennbar wird.
143

Anders sind Räume einzuordnen, die sowohl dem Arbeiten als auch dem Wohnen dienen. Für sie trifft die Vermutung des rein geschäftlichen Charakters der in Arbeitsräumen geführten Gespräche nicht zu. Gleiches gilt für Räume, die der Ausübung von Berufen dienen, die ein besonderes, den Bereich des Höchstpersönlichen betreffendes Vertrauensverhältnis voraussetzen.
144

(β) Eine Vermutung für Gespräche aus dem unantastbaren Kernbereich besteht für Räume, denen typischerweise oder im Einzelfall die Funktion als Rückzugsbereich der privaten Lebensgestaltung zukommt. Innerhalb der Privatwohnung ist eine Unterscheidung nach den einzelnen Räumen allerdings regelmäßig nicht durchführbar. Auch höchstpersönliche Handlungen und Gespräche müssen nicht auf bestimmte Räume innerhalb der Privatwohnung beschränkt sein. Der Einzelne sieht im Allgemeinen jeden Raum seiner Wohnung als gleich überschaubar an und fühlt sich überall gleich unbeobachtet. Es widerspricht der Vielfalt individueller Nutzung einer Privatwohnung, die Handlungen nach einzelnen Räumen typisiert einzuordnen. Daher ist es ausgeschlossen, den Kernbereich der räumlichen Privatsphäre auf bestimmte Teile einer Privatwohnung festzulegen.
145

(b) Auch ist zu berücksichtigen, dass die Wahrscheinlichkeit, durch Überwachungsmaßnahmen in den Kernbereich der Persönlichkeit einzudringen, davon beeinflusst wird, wer sich in der zu überwachenden Wohnung aufhält.
146

Ein gewichtiger Anhaltspunkt für die Menschenwürderelevanz des Gesprächsinhalts ist die Anwesenheit von Personen des höchstpersönlichen Vertrauens. Der Einzelne konstituiert seine Persönlichkeit in erster Linie im Wechselspiel mit anderen, also in der Kommunikation. Ehe und Familie haben insoweit für die Kommunikation im höchstpersönlichen Bereich, gerade auch im Intimbereich, eine besondere Bedeutung. So fußt eine in der ehelichen Vertrautheit besonders leicht mögliche thematisch unbegrenzte Kommunikation mit dem Ehepartner auf der Erwartung, dass der Vorgang nicht von Außenstehenden zur Kenntnis genommen werden kann. Nichts anderes gilt für Gespräche mit anderen engsten Familienangehörigen, etwa Geschwistern und Verwandten in gerader Linie, insbesondere wenn sie im selben Haushalt leben. Neben Art. 13 Abs. 1 GG kommt hier auch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zum Tragen.
147

Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung umfasst auch die Kommunikation mit anderen Personen des besonderen Vertrauens (vgl. BVerfGE 90, 255 <260>). Deren Kreis deckt sich nur teilweise mit den in §§ 52 und 53 StPO genannten Zeugnisverweigerungsberechtigten. Die aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung folgenden Abhörverbote sind nicht identisch mit den strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechten. So ist § 52 StPO nicht zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen den dort genannten Angehörigen und Beschuldigten geschaffen worden. Vorrangig soll vielmehr auf die Zwangslage des Zeugen Rücksicht genommen werden, der einer Wahrheitspflicht unterliegt und befürchten muss, einem Angehörigen zu schaden. Das Zeugnisverweigerungsrecht knüpft zudem an das formale Kriterium des Verwandtschaftsverhältnisses und nicht an ein besonderes Vertrauensverhältnis an, wie es insbesondere auch zu engen persönlichen Freunden bestehen kann.
148

§ 53 StPO schützt zwar seinem Grundgedanken nach das Vertrauensverhältnis zwischen dem Zeugen und dem Beschuldigten. Jedoch erfolgt auch dieser Schutz nicht in allen Fällen des § 53 StPO um der Menschenwürde des Beschuldigten oder der Gesprächspartner willen. Diese Annahme trifft allerdings auf das seelsorgerliche Gespräch mit einem Geistlichen zu. So gehört der Schutz der Beichte oder der Gespräche mit Beichtcharakter zum verfassungsrechtlichen Menschenwürdegehalt der Religionsausübung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Auch dem Gespräch mit dem Strafverteidiger kommt die zur Wahrung der Menschenwürde wichtige Funktion zu, darauf hinwirken zu können, dass der Beschuldigte nicht zum bloßen Objekt im Strafverfahren wird. Arztgespräche können im Einzelfall dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sein (vgl. BVerfGE 32, 373 <379>). Die Zeugnisverweigerungsrechte der Presseangehörigen und der Parlamentsabgeordneten weisen demgegenüber keinen unmittelbaren Bezug zum Kernbereich privater Lebensgestaltung auf. Sie werden um der Funktionsfähigkeit der Institutionen willen und nicht wegen des Persönlichkeitsschutzes des Beschuldigten gewährt.
149

(5) Ein Abhören von Privatwohnungen hat sich, selbst wenn es grundsätzlich zulässig ist, auf Gesprächssituationen zu beschränken, die mit Wahrscheinlichkeit strafverfahrensrelevante Inhalte umfassen. Gegebenenfalls ist durch geeignete Vorermittlungen, die den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung unberührt lassen, zu sichern, dass die akustische Wohnraumüberwachung auf verfahrensrelevante Vorgänge in der Wohnung begrenzt bleibt. Nicht etwa darf in den absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung eingegriffen werden, um erst festzustellen, ob die Informationserhebung diesen Bereich betrifft.
150

Eine zeitliche und räumliche "Rundumüberwachung" wird regelmäßig schon deshalb unzulässig sein, weil die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass dabei höchstpersönliche Gespräche abgehört werden. Die Menschenwürde wird auch verletzt, wenn eine Überwachung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und derart umfassend ist, dass nahezu lückenlos alle Bewegungen und Lebensäußerungen des Betroffenen registriert werden und zur Grundlage für ein Persönlichkeitsprofil werden können (zu diesem Risiko vgl. BVerfGE 65, 1 <42 f.>).
151

(6) Soweit nicht wegen hinreichender äußerer Anzeichen für die wahrscheinliche Erfassung absolut geschützter Gespräche ein Verbot der Durchführung einer akustischen Wohnraumüberwachung besteht, dürfen Gespräche des Beschuldigten daraufhin abgehört werden, ob sie der strafprozessualen Verwertung zugängliche Informationen enthalten. Eine für die Bewertung des Gesprächsinhalts unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Menschenwürde erforderliche erste "Sichtung" ist unter diesen Voraussetzungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die gebotene größtmögliche Zurückhaltung ist aber durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen (vgl. BVerfGE 80, 367 <375, 381>). So kann es der Schutz des Art. 1 Abs. 1 GG erforderlich machen, bei dem Abhören einer Privatwohnung auf eine nur automatische Aufzeichnung der abgehörten Gespräche zu verzichten, um jederzeit die Ermittlungsmaßnahme unterbrechen zu können.

152

Sollte im Rahmen einer Wohnraumüberwachung eine Situation eintreten, die dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen ist, muss die Überwachung abgebrochen werden. Dennoch erfolgte Aufzeichnungen sind zu vernichten. Die Weitergabe und Verwertung der gewonnenen Informationen sind untersagt. Art. 13 Abs. 3 GG ist dahingehend auszulegen, dass bei entsprechenden Aufzeichnungen Beweisverwertungsverbote bestehen müssen (zur verfassungsrechtlichen Verankerung solcher Gebote vgl. BVerfGE 44, 353 <383 f.>; vgl. auch BVerfGE 34, 238 <245 ff.>).
153

c) Art. 13 Abs. 3 GG verletzt auch nicht Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Deshalb bedarf es keiner Klärung, wie weit Art. 79 Abs. 3 GG Elemente des Rechtsstaatsprinzips für unabänderlich erklärt.
154

Art. 13 Abs. 3 GG schränkt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht ein, sondern lässt seine Geltung auch für die akustische Wohnraumüberwachung unberührt und enthält zudem Konkretisierungen, die ihm Rechnung tragen.
155

Das Gebot eines fairen Verfahrens wird durch Art. 13 Abs. 3 GG nicht beeinträchtigt. Dieser Grundsatz umfasst das Recht auf Aussage- und Entschließungsfreiheit innerhalb des Strafverfahrens, das unter anderem in den §§ 136 a, 163 a Abs. 4 Satz 2 StPO seinen Niederschlag gefunden hat. Dazu gehört, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen (vgl. BVerfGE 56, 37 <49>). Eine derartige Einflussnahme auf das Gespräch fehlt in Bezug auf die heimlich erfolgende akustische Wohnraumüberwachung.
156

Die Heimlichkeit von Maßnahmen der Strafverfolgung verstößt als solche auch nicht gegen das im Gebot des fairen Verfahrens wurzelnde Täuschungsverbot. Das heimliche Abhören nutzt zwar eine Fehlvorstellung des Betroffenen in Bezug auf die Abgeschirmtheit der Wohnung aus. Die Äußerung des Beschuldigten beruht vielmehr auf seiner freiwilligen Entscheidung. Nicht freiwillig ist allerdings die Kenntnisgabe dieser Äußerung an die Staatsgewalt. Ermittlungen in Heimlichkeit sind aber eine unabdingbare Voraussetzung des Erfolgs einer Reihe von Maßnahmen der Strafverfolgung, die nicht allein deshalb rechtsstaatswidrig sind.
II.
157

Die gesetzliche Ermächtigung zur Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung in § 100 c Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 StPO sowie die Regelung der Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote in § 100 d Abs. 3 StPO tragen den Anforderungen, die nach Art. 13 Abs. 1 und 3 GG sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG im Hinblick auf den Schutz des unantastbaren Bereichs privater Lebensgestaltung, auf die Ausgestaltung des Straftatenkatalogs und auf die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Übrigen zu stellen sind, nicht hinreichend Rechnung. Sie sind nur teilweise mit dem Grundgesetz vereinbar.
158

1. Maßstab zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der in der Strafprozessordnung enthaltenen Ermächtigungen zur akustischen Wohnraumüberwachung sind vor allem Art. 13 Abs. 1 und 3 GG und daneben Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Von den durch die Normen ermöglichten Maßnahmen können aber auch andere Grundrechte, wie insbesondere Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, betroffen sein.
159

a) Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht kommt neben Art. 13 Abs. 1 GG allerdings nicht zur Anwendung, soweit Eingriffe in die räumliche Privatsphäre des Wohnungsinhabers zu überprüfen sind.
160

Art. 13 Abs. 1 GG enthält eine spezielle Gewährleistung des Schutzes vor staatlicher akustischer Überwachung der räumlichen Privatsphäre, die die allgemeinere Vorschrift insoweit verdrängt (vgl. BVerfGE 100, 313 <358> zu Art. 10 GG). Diese Spezialität wirkt sich wegen des weiten Schutzbereichs von Art. 13 GG nicht nur gegenüber der staatlichen Überwachung selbst aus, sondern erstreckt sich auch auf notwendige Vorbereitungsakte und auf den Informations- und Datenverarbeitungsprozess, der sich an die Erhebung anschließt, sowie auf den Gebrauch, der von den erlangten Kenntnissen gemacht wird (vgl. BVerfGE 100, 313 <359>).
161

Mit dem Recht, in der Wohnung ungestört zu sein, und dem Recht am eigenen in der Wohnung gesprochenen Wort schützt Art. 13 Abs. 1 GG gerade den Teil der Privatsphäre, den sonst das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet. Dieses Recht ergänzt als unbenanntes Freiheitsrecht die speziellen Freiheitsrechte, die ebenfalls konstituierende Elemente der Persönlichkeit schützen (vgl. BVerfGE 54, 148 <153 f.>), nur insoweit, als Letztere keinen Schutz gewähren.
162

b) Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG greift hingegen ein, soweit von der Wohnraumüberwachung Personen betroffen werden, die sich nicht auf Art. 13 Abs. 1 GG berufen können. Grundrechtsträger des Art. 13 Abs. 1 GG ist jeder Inhaber oder Bewohner eines Wohnraums, unabhängig davon, auf welchen Rechtsverhältnissen die Nutzung des Wohnraums beruht. Bei mehreren Bewohnern einer Wohnung steht das Grundrecht jedem Einzelnen, bei Familien mithin jedem Familienmitglied zu. Maßnahmen der Wohnraumüberwachung können aber nicht nur Wohnungsinhaber, sondern auch zufällig in einer Wohnung Anwesende erfassen. Diese Personen sind zwar nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG, wohl aber in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Der Schutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG kann insofern allerdings nicht weiter reichen als derjenige aus Art. 13 Abs. 1 und 3 GG.
163

c) Der Schutz der räumlichen Privatsphäre und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann schließlich in Einzelfällen durch weitere Grundrechtsgarantien ergänzt sein. So wird das Gespräch zwischen Eheleuten in der eigenen Wohnung nicht nur von Art. 13 Abs. 1 GG, sondern zusätzlich durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt. Auch in Bezug auf die Kommunikation mit Berufsgeheimnisträgern können neben dem grundrechtlichen Schutz der räumlichen Privatsphäre Grundrechte in Betracht kommen, die - wie etwa Art. 4 GG im Hinblick auf das Gespräch mit einem Geistlichen - der besonderen Schutzbedürftigkeit der Kommunizierenden Rechnung tragen.
164

2. Die angegriffene gesetzliche Ermächtigung zum Abhören und Aufzeichnen von Wohnraumgesprächen ermöglicht Eingriffe in die Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 und aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
165

a) Ein Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung liegt sowohl im physischen Eindringen in den Wohnraum und in dem Anbringen von technischen Mitteln in den geschützten Räumen, als auch im Belauschen der Vorgänge in der Wohnung mit akustischen Hilfsmitteln (siehe oben C I 1). Er wird durch die Speicherung und Verwendung der gewonnenen Informationen sowie durch deren Weitergabe an andere Stellen fortgesetzt.
166

Einen Eingriff stellt jede Form akustischer oder optischer Wohnraumüberwachung dar, einerlei, ob er durch technische Mittel erfolgt, die in den geschützten Räumen angebracht oder von außerhalb der Wohnung eingesetzt werden, etwa unter Nutzung von Richtmikrophonen (vgl. Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, LVerfGE 4, 303 <383>). Dies gilt allerdings nur insoweit, als die Überwachung von außen solche innerhalb der Wohnung stattfindenden Vorgänge erfasst, die der natürlichen Wahrnehmung von außerhalb des geschützten Bereichs entzogen sind. Zwar kann auch die Wahrnehmung der aus der Wohnung nach außen dringenden und ohne technische Hilfsmittel hörbaren Kommunikation deren Privatheit beeinträchtigen. Solche Lebensäußerungen nehmen aber nicht am grundrechtlichen Schutz des Art. 13 GG teil, weil der Betroffene die räumliche Privatsphäre nicht zu seinem Schutz nutzt, wenn er die Wahrnehmbarkeit der Kommunikation von außen selbst ermöglicht.
167

b) Die akustische Wohnraumüberwachung greift darüber hinaus in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, soweit Personen betroffen werden, die sich als zufällig Anwesende in einer überwachten Wohnung nicht auf das speziellere Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG berufen können (siehe oben C II 1 b).
168

3. Die gesetzliche Ermächtigung zur Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung zu Strafverfolgungszwecken ist nur teilweise verfassungsgemäß.
169

a) Die gesetzlichen Vorschriften müssen hinreichende Vorkehrungen dafür treffen, dass Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung unterbleiben und damit die Menschenwürde gewahrt wird. Wird dieses Verbot verletzt oder greift eine Maßnahme unerwartet in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung ein, muss sie abgebrochen werden, und es muss durch Löschungspflichten und Verwertungsverbote vorgesorgt sein, dass die Folgen beseitigt werden. Diesen Anforderungen wird § 100 d Abs. 3 StPO nicht in hinreichender Weise gerecht.
170

aa) Der Gesetzgeber hat die mit Blick auf den Kernbereich privater Lebensgestaltung verfassungsrechtlich gebotenen Überwachungs- und Erhebungsverbote nicht in ausreichender Weise gesetzlich konkretisiert.
171


(1) Art. 13 Abs. 3 GG ermächtigt ausschließlich zum Erlass von gesetzlichen Regelungen, die gewährleisten, dass die akustische Wohnraumüberwachung den Kernbereich privater Lebensgestaltung unberührt lässt (siehe oben C I 3 b cc). Die gesetzlichen Regelungen müssen deshalb das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in Wohnungen untersagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass absolut geschützte Gespräche erfasst werden.
172

Die Grenzen des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung sind oben (C I 3 b dd) umschrieben worden. Der Schutzbedarf von Räumlichkeiten hängt von ihrer konkreten Nutzung ab. Die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Wohnraumüberwachung sind umso strenger, je größer die Wahrscheinlichkeit ist, dass mit ihnen Gespräche höchstpersönlichen Inhalts erfasst würden (vgl. auch Bericht des Bundestagsrechtsausschusses, BTDrucks 13/9660, S. 4). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist typischerweise beim Abhören von Gesprächen mit engsten Familienangehörigen, sonstigen engsten Vertrauten und einzelnen Berufsgeheimnisträgern gegeben. Bei diesem Personenkreis dürfen Überwachungsmaßnahmen nur ergriffen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gesprächsinhalte zwischen dem Beschuldigten und diesen Personen keinen absoluten Schutz erfordern, insbesondere bei einer Tatbeteiligung der das Gespräch führenden Personen. Ein konkreter Verdacht auf solche Gesprächsinhalte muss schon zum Zeitpunkt der Anordnung bestehen. Er kann nicht erst durch eine akustische Wohnraumüberwachung begründet werden.
173

(2) Die danach verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Beschränkungen der Ermächtigung sind in § 100 d Abs. 3 StPO nur teilweise enthalten. Der Vorschrift liegt zwar die allgemeine Erwägung zu Grunde, dass die akustische Wohnraumüberwachung ausscheidet, wenn ein Sachverhalt dem unantastbaren Bereich der privaten Lebensgestaltung zuzuordnen ist. § 100 d Abs. 3 StPO konkretisiert diese verfassungsrechtlichen Grenzen jedoch nur unzureichend.
174

(a) Soweit Gespräche zwischen dem Beschuldigten und Berufsgeheimnisträgern nach § 53 StPO von Verfassungs wegen einem Verbot der Überwachung unterliegen, ist dem in § 100 d Abs. 3 Satz 1 StPO durch ein umfassendes Erhebungsverbot Rechnung getragen worden. Ob es verfassungsrechtlich geboten war, sämtliche Berufsgeheimnisträger nach § 53 StPO einem absoluten Überwachungsverbot zu unterstellen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Jedenfalls ist der Gesetzgeber nicht gehindert, mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutz besonderer Vertrauensverhältnisse zusätzliche Beweisermittlungsverbote zu begründen.
175

(b) § 100 d Abs. 3 StPO sichert hingegen nicht, dass eine Überwachung jedenfalls dann ausgeschlossen bleibt, wenn sich der Beschuldigte allein mit seinen engsten Familienangehörigen oder anderen engsten Vertrauten in der Wohnung aufhält und keine Anhaltspunkte für deren Tatbeteiligung bestehen.
176

Für Zeugnisverweigerungsberechtigte nach § 52 StPO, zu denen insbesondere die engsten Familienangehörigen zählen, ist nach § 100 d Abs. 3 Satz 3 StPO kein generelles Überwachungsverbot, sondern nur ein Beweisverwertungsverbot nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorgesehen. Für Gespräche mit engsten Vertrauten, die nicht dem Kreis der Zeugnisverweigerungsberechtigten angehören, enthält § 100 d Abs. 3 StPO keinerlei Einschränkungen.
177

Auch durch § 100 d Abs. 3 Satz 2 StPO wird ein Überwachungsverbot für Gespräche mit engsten Vertrauten nicht in ausreichender Weise gewährleistet. Zwar ist danach die akustische Wohnraumüberwachung unzulässig, wenn zu erwarten ist, dass sämtliche aus der Maßnahme zu gewinnenden Erkenntnisse einem Verwertungsverbot unterliegen. Solche Verwertungsverbote können sich nicht nur aus § 100 d Abs. 3 Satz 3 StPO im Hinblick auf Zeugnisverweigerungsberechtigte ergeben, sondern auch unmittelbar aus den Grundrechten, insbesondere bei einer Berührung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (vgl. Nack, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl., 2003, § 100 c Rn. 24; Rudolphi/Wolter, Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung, § 100 d Rn. 38, Stand: April 2001). Allerdings zielt die Regelung weder nach der gesetzgeberischen Intention noch nach ihrem Wortlaut auf ein Überwachungsverbot in Situationen, in denen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass mit den Abhörmaßnahmen absolut geschützte Gespräche erfasst werden. Mit ihr sollte allein der auch für andere Ermittlungsmaßnahmen geltende Grundsatz klargestellt werden, dass eine Maßnahme, die nur zur Gewinnung unverwertbarer Erkenntnisse führen kann, bereits nicht geeignet ist, das mit einer strafprozessualen Maßnahme verfolgte Ziel der Gewinnung von verwertbaren Erkenntnissen zu erreichen (vgl. Bericht des Bundestagsrechtsausschusses, BTDrucks 13/9661, S. 7).
178

Ein Überwachungsverbot besteht nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift zudem nur, wenn sämtliche Erkenntnisse einem Verwertungsverbot unterliegen würden. Das wird aber auch bei der Überwachung des Beschuldigten, der sich allein mit seinen engsten Familienangehörigen und Vertrauten in der Wohnung aufhält, praktisch niemals anzunehmen sein. Bei strikter Auslegung würde § 100 d Abs. 3 Satz 2 StPO dazu führen, dass ein Überwachungsverbot allenfalls höchst ausnahmsweise besteht, weil Gespräche in der Regel durch eine Gemengelage unterschiedlicher Inhalte geprägt sind. Es genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn der Gesetzgeber die Unzulässigkeit der akustischen Wohnraumüberwachung nur für den Fall vorsieht, dass sämtliche Erkenntnisse einem Verwertungsverbot unterliegen. Eine restriktive Auslegung, die zu einem verfassungsrechtlich befriedigenden Ergebnis führen würde, ist angesichts des klaren Wortlauts ("sämtliche Erkenntnisse") ausgeschlossen.
179

bb) Der Gesetzgeber hat in § 100 d Abs. 3 StPO auch keine hinreichenden Vorkehrungen dafür getroffen, dass die Überwachung abgebrochen wird, wenn unerwartet eine Situation eintritt, die dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen ist. Die Fortsetzung der Überwachung ist in solchen Fällen rechtswidrig.
180

cc) Ebenfalls fehlen ausreichende Regelungen dahingehend, dass eine Verwertung unterbleibt, wenn Erkenntnisse unter Verletzung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung erlangt worden sind, und dass in diesem Fall schon erhobene Daten gelöscht werden.
181

(1) Das Grundgesetz stellt in beiden Hinsichten Anforderungen an den Gesetzgeber.
182

(a) Die Verfassung verlangt Regeln darüber, dass Daten nicht verwertet werden dürfen, die aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung stammen.
183

Das mit der akustischen Wohnraumüberwachung verbundene Risiko des Eingriffs in den Kernbereich privater Lebensgestaltung kann verfassungsrechtlich nur hingenommen werden, wenn Vorkehrungen dagegen bestehen, dass keine weiteren Folgen aus ausnahmsweise erfolgten Verletzungen entstehen. Es ist zu sichern, dass die durch den Eingriff erlangten Erkenntnisse keinerlei Verwendung im weiteren Ermittlungsverfahren oder auch in anderen Zusammenhängen finden.
184

Eines umfassenden Verwertungsverbots bedarf es zunächst für den Fall, dass die Strafverfolgungsbehörden unter Überschreitung der Ermächtigung die akustische Wohnraumüberwachung durchführen, etwa obwohl eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass mit ihr absolut geschützte Gespräche erfasst werden. Die in dem Zeitraum des Bestehens des Erhebungsverbots gewonnenen Informationen dürfen insgesamt und ungeachtet ihres Inhalts im Strafverfahren nicht verwertet werden. Das gilt nicht nur im Hinblick auf ihre Verwendung als Beweismittel im Hauptsacheverfahren, sondern auch, soweit sie als Spurenansätze für Ermittlungen in weiteren Zusammenhängen in Betracht kommen.
185

Ein Verwertungsverbot besteht ebenfalls dann, wenn nach den Umständen nicht von einem Erhebungsverbot ausgegangen werden kann, sich während der Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung aber gleichwohl eine Situation ergibt, die zum Abhören von höchstpersönlichen Gesprächen führt. Es wird in der Praxis immer wieder zu Fällen kommen, in denen keine ausreichenden äußeren Anzeichen bestehen, die zur Klärung führen, ob absolut geschützte Gespräche innerhalb der Wohnung zu erwarten sind oder nicht. Auch der Verdacht der Tatbeteiligung eines sich in der Wohnung aufhaltenden engsten Familienangehörigen wird nicht immer zweifelsfrei beurteilt werden können. Sichere Prognosen werden von den Strafverfolgungsbehörden insbesondere dort nicht gegeben werden können, wo eindeutige Zuordnungen nach dem sozialen Umfeld des Beschuldigten trotz entsprechender Bemühungen - etwa durch vorherige Beobachtung - nicht möglich sind. Ob es sich um Gespräche mit möglichen Tatbeteiligten handelt, wird sich nicht immer im Vorhinein feststellen lassen. Deshalb ist in Ergänzung zu dem Beweiserhebungsverbot ein Verbot der Verwertung für einen umfassenden Kernbereichsschutz unerlässlich. Daten aus Handlungen, die den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung betreffen, unterliegen von Verfassungs wegen einem absoluten Verwertungsverbot und dürfen weder im Hauptsacheverfahren verwertet werden noch Anknüpfungspunkt weiterer Ermittlungen sein (vgl. BVerfGE 44, 353 <383 f.>).
186

(b) Soweit aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung stammende Informationen erhoben worden sind, müssen sie unverzüglich gelöscht werden. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG steht dem nicht entgegen. Insofern ist entscheidend, dass jede weitere Aufbewahrung von höchstpersönlichen Daten, die nicht hätten erhoben werden dürfen, zu dem Risiko einer Vertiefung der Persönlichkeitsverletzung führt. Auch im Rahmen des nachträglichen Rechtsschutzes könnte insoweit nur die Feststellung getroffen werden, dass das Abhören und Aufzeichnen der gelöschten Informationen rechtswidrig gewesen ist und eine Pflicht zur Datenvernichtung besteht. Dieses Anliegen ist jedoch auch mit einer sofortigen Löschung in verfassungsrechtlich hinreichender Weise erreicht, wenn der Löschung die Feststellung der Behörde zu Grunde liegt, dass die Aufzeichnung rechtswidrig gewesen ist. Unbefriedigt bleibt allerdings ein mögliches Interesse der Betroffenen auf vollständige Kenntnis darüber, welche Gesprächsinhalte von den Strafverfolgungsbehörden überwacht worden sind. Dieses Anliegen vermag jedoch die mit der weiteren Aufbewahrung verbundenen Risiken weiterer Grundrechtsverletzungen nicht zu rechtfertigen.
187

Zu löschen ist sowohl das Originalband als auch eine gegebenenfalls zwischenzeitlich erstellte Kopie. Die Strafverfolgungsbehörden trifft im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG die Pflicht, schriftlich festzuhalten, dass es zur Aufnahme absolut geschützter Gesprächsinhalte gekommen ist und die diesbezüglichen Aufzeichnungen deswegen vollständig gelöscht worden sind.
188

(2) Eine diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügende gesetzliche Regelung hat der Gesetzgeber nur teilweise getroffen.
189

(a) § 100 d Abs. 3 Satz 1 StPO kann zwar dahingehend ausgelegt werden, dass ein Verwertungsverbot besteht, wenn Gespräche mit Berufsgeheimnisträgern nach § 53 StPO unter Verstoß gegen das gesetzliche Verbot abgehört und aufgezeichnet werden (vgl. etwa Bludovsky, Rechtliche Probleme bei der Beweiserhebung und Beweisverwertung im Zusammenhang mit dem Lauschangriff nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO, 2002, S. 331). Für andere Sachverhalte fehlen demgegenüber absolute Verwertungsverbote. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr darauf beschränkt, die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Verwertung von Gesprächen mit Zeugnisverweigerungsberechtigten nach den §§ 52 und 53 a StPO herauszustellen.
190

(b) Die Beachtung von Verfassungs wegen bestehender Beweisverwertungsverbote bedarf außerdem einer ergänzenden verfahrensrechtlichen Sicherung. Auch daran fehlt es.
191

Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist angesichts der regelmäßig fehlenden Möglichkeit von Rechtsschutz durch die Betroffenen selbst - wenn nicht eine sofortige Löschung erfolgt - nur dann hinreichend gewährleistet, wenn es nicht allein den Strafverfolgungsbehörden obliegt, die Verwertbarkeit der von ihnen gewonnenen Erkenntnisse im Hauptsacheverfahren oder gar als Ermittlungsansätze in anderen Verfahren zu beurteilen, sondern wenn hierüber eine unabhängige, auch die Interessen der Betroffenen wahrnehmende Stelle entscheidet.
192

§ 100 d Abs. 3 Satz 5 StPO trifft eine solche verfahrensrechtliche Sicherung nicht in hinreichender Weise. Nach dieser Vorschrift entscheidet im vorbereitenden Verfahren das anordnende Gericht zwar über die Verwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse. Die Regelung bezieht sich jedoch nach der Begründung des Rechtsausschusses des Bundestags (vgl. BTDrucks 13/9661, S. 7) und nach ihrer systematischen Stellung allein auf solche Maßnahmen, bei denen Gespräche des Beschuldigten mit Personen abgehört worden sind, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Die Vorschrift hat also einen beschränkten Anwendungsbereich.

193

Vor allem fehlt es an einer eindeutigen Regelung, wer diese Entscheidung zu beantragen hat und dass eine Verpflichtung zur Einschaltung des Gerichts besteht. Die von der akustischen Wohnraumüberwachung Betroffenen haben in diesem Verfahrensstadium regelmäßig noch keine Kenntnis von der Maßnahme erlangt und können daher nicht selbst aktiv werden. Ob eine gerichtliche Entscheidung nach § 100 d Abs. 3 Satz 5 StPO eingeholt wird, liegt in der Hand der Strafverfolgungsbehörden. Weder für das anordnende Gericht noch für die Strafverfolgungsbehörden sieht § 100 d Abs. 3 Satz 5 StPO nach seinem Wortlaut eine Verpflichtung vor, eine Entscheidung über die Verwertbarkeit der Erkenntnisse im vorbereitenden Verfahren von Amts wegen herbeizuführen.
194

Die Einhaltung der Verwertungsverbote kann auf der Grundlage dieser Norm nicht gewährleistet werden. Zur Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustandes bedarf es einer Regelung, nach der eine Verwendung von Informationen, die durch eine akustische Wohnraumüberwachung erlangt worden sind, nur dann zulässig ist, wenn die Verwertbarkeit der Informationen zuvor von einer unabhängigen Stelle, etwa dem in § 100 d Abs. 3 Satz 5 StPO bezeichneten Gericht, überprüft worden ist.
195

(c) Das Gebot der Löschung von erhobenen Daten, die aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung stammen, ist nicht in § 100 d Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 100 b Abs. 6 StPO geregelt. Diese Normen betreffen nur die Vernichtung der rechtmäßig erlangten Daten, wenn sie nicht mehr zur Strafverfolgung benötigt werden (siehe unten C VIII). Das Fehlen eines Gebots der unverzüglichen Löschung kernbereichsrelevanter Daten führt nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zu erheblichen Unsicherheiten im Umgang mit den Daten. In der Folge kommt es insbesondere zu einer häufig lang anhaltenden Aufbewahrung von Originalaufzeichnungen. Die Lückenhaftigkeit der Regelung gefährdet den Grundrechtsschutz.
196

(d) Gesetzliche Regelungen sind im vorliegenden Zusammenhang nicht allein deshalb entbehrlich, weil das Verwertungsverbot und das Löschungsgebot aus der Verfassung abzuleiten sind. Der Gesetzgeber findet bei der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorgaben einen Spielraum vor, so dass die Gerichte seine Gestaltungsmacht zu respektieren haben. Die verbleibenden Lücken könnten - wenn überhaupt - allenfalls teilweise im Zuge der analogen Anwendung des § 100 d Abs. 3 und 6 StPO oder durch entsprechende verfassungskonforme Auslegung geschlossen werden. Weiteres gesetzgeberisches Handeln bleibt daher erforderlich.
197

b) Soweit die akustische Wohnraumüberwachung nicht den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung betrifft, setzt ihre Verfassungsmäßigkeit die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraus, der in Art. 13 Abs. 3 GG zum Teil näher spezifiziert worden ist. Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Regelungen nicht in vollem Umfang gerecht. Sie verfolgen zwar einen legitimen Zweck (aa) und sind zu dessen Erreichung auch geeignet (bb) sowie erforderlich (cc). Die Beschränkung der Einsetzbarkeit der akustischen Wohnraumüberwachung auf besonders schwere Straftaten durch Art. 13 Abs. 3 GG ist vom Gesetzgeber in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO aber nur teilweise beachtet worden (dd). Im Übrigen begegnet die gesetzliche Ermächtigung bei restriktiver Auslegung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (ee).
198

aa) Die angegriffene Ermächtigung zur Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung verfolgt einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck.
199

Mit der Ermächtigung verfolgt der Gesetzgeber neben dem allgemeinen Zweck der Aufklärung schwerer Straftaten insbesondere das Ziel, das rechtliche Instrumentarium zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität zu verbessern. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes soll die akustische Wohnraumüberwachung es ermöglichen, in den inneren Kreis entsprechender krimineller Organisationen einzudringen und deren Strukturen aufzuhellen (vgl. BTDrucks 13/8651, S. 1, 9). Eine Erweiterung des Instrumentariums um die akustische Wohnraumüberwachung wurde dafür als unverzichtbar angesehen, vor allem zum Zwecke der Ermittlung und für die Überführung der Hauptverantwortlichen, der Organisatoren, der Finanziers und Drahtzieher (vgl. BTDrucks 13/8651, S. 9 f., 12 f.). Allerdings ist das Gesetz seinem Anwendungsbereich nach nicht auf Fälle der Organisierten Kriminalität begrenzt worden.
200

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren - zur Überführung von Straftätern ebenso wie zur Entlastung Unschuldiger - betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 77, 65 <76>; 80, 367 <375>; 100, 313 <389>; 107, 299 <316>).
201

bb) Die akustische Wohnraumüberwachung auf der Grundlage des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO ist zur Verfolgung der in dieser Vorschrift aufgeführten Straftaten grundsätzlich auch geeignet.
202

Ein Gesetz ist zur Zweckerreichung geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Bei der Beurteilung der Eignung des gewählten Mittels sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prognose und Einschätzung der der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu (vgl. BVerfGE 77, 84 <106>; 90, 145 <173>). Im Einzelnen wird die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter beeinflusst (vgl. BVerfGE 50, 290 <332 f.>; 88, 203 <262>; 90, 145 <173>).
203

(1) Verfassungsrechtlich tragfähige Zweifel an der grundsätzlichen Eignung der akustischen Wohnraumüberwachung zur Ermittlung von Straftaten bestehen nicht.
204

Dies bestätigen die jährlichen Berichte und der zusammenfassende Erfahrungsbericht der Bundesregierung zu den Wirkungen der akustischen Wohnraumüberwachung. In den Berichtsjahren 1998 bis 2000 wurden in insgesamt 70 Verfahren 78 Wohnungen abgehört. In 41 der insgesamt 70 betroffenen Fälle waren die aus der Maßnahme gewonnenen Erkenntnisse nicht für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung. Ein ähnliches Bild ergibt sich für das Jahr 2001. In diesem Berichtszeitraum sind in 17 Fällen Anordnungen zur akustischen Überwachung von Wohnungen getroffenen worden. In neun und damit wiederum mehr als der Hälfte aller Fälle waren die Abhörmaßnahmen ohne Relevanz für das weitere Ermittlungsverfahren.
205

Als Gründe für den bisher seltenen Einsatz der akustischen Wohnraumüberwachung werden der hohe personelle und finanzielle Aufwand sowie Probleme bei der technischen Realisierung der Maßnahme angeführt. In einigen Fällen sei es nicht zu verfahrensrelevanten Erkenntnissen gekommen, weil die Maßnahmen schon technisch gescheitert seien. Ferner weist die Bundesregierung darauf hin, dass sich vor allem die Einbringung der notwendigen technischen Mittel in die Wohnung des Beschuldigten oder des Dritten teilweise als schwierig erwiesen habe (vgl. BTDrucks 14/8155, S. 7 und 13). Nicht ersichtlich ist hingegen, dass entsprechende Gegenmaßnahmen der Verdächtigen den Erfolg der akustischen Wohnraumüberwachung in erheblichem Umfang vereitelt hätten.
206

Den Ermittlungsmaßnahmen ohne Relevanz steht aber auch eine Reihe von Wohnraumüberwachungen gegenüber, die nach Aussagen von mehreren Landesjustizverwaltungen Erkenntnisse zu Tage gefördert haben, die für das Strafverfahren von entscheidender Bedeutung gewesen sind. Dies habe insbesondere Fälle betroffen, in denen sich der Beschuldigte auch in Telefongesprächen äußerst konspirativ und bedeckt verhalten habe. In solchen Fällen habe im Wesentlichen die Auswertung der akustischen Wohnraumüberwachung zum angestrebten Ermittlungserfolg geführt. Auch die vom Senat angehörten Sachverständigen, Oberstaatsanwalt Dr. Thiel, die Professoren Dr. Pfeiffer und Dr. Kerner sowie Privatdozent Dr. Kinzig, gehen davon aus, dass die akustische Wohnraumüberwachung als verdeckte Ermittlungsmethode dazu beitragen kann, die damit verfolgten Straftaten aufzuklären.
207

Hat eine Maßnahme der Strafverfolgung jedenfalls zum Teil Erfolg, verletzt sie das Eignungsgebot nicht.
208

(2) Der Gesetzgeber verfolgt mit der Eingriffsermächtigung allerdings auch den besonderen Zweck, in die Strukturen und in den Innenbereich der Organisierten Kriminalität einzudringen. Dieser Zweck ist im Laufe der Entstehungsgeschichte des Art. 13 Abs. 3 GG sowie der Ermächtigungen in der Strafprozessordnung immer wieder als tragende, wenn auch nicht ausschließliche Rechtfertigung der Überwachungsmaßnahmen genannt worden. Die Aufdeckung der Strukturen der Organisierten Kriminalität soll dazu beitragen, diese zu zerschlagen und dadurch auch die Begehung weiterer Straftaten zu verhindern. Damit knüpft der Gesetzgeber an den auch von vielen Kriminologen unter Einschluss der vom Gericht angehörten Sachverständigen betonten Befund an, dass Repression und Prävention bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität eng miteinander verflochten sind. Das intensiv in Grundrechte eingreifende Mittel der Wohnraumüberwachung wird gerade damit gerechtfertigt, dass es über die Repression auch Präventionszwecke in einem als besonders gefährlich eingeschätzten Kriminalitätsbereich erfüllen hilft, und zwar durch Einblick in dessen Strukturen und durch deren Zerschlagung.
209

(a) Das Phänomen der Organisierten Kriminalität lässt sich allerdings nur schwer fassen, so dass gegenwärtig nur begrenzte Aussagen möglich sind, wie weit das vom Gesetzgeber angestrebte besondere Ziel erreicht werden kann.
210

Schon die Definition des Begriffs der Organisierten Kriminalität fällt schwer. In der öffentlichen Diskussion wird meist der Begriffsbestimmung der gemeinsamen Arbeitsgruppe der Innenminister- und der Justizministerkonferenz gefolgt. Danach versteht man unter Organisierter Kriminalität "die vom Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen, unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft zusammenwirken" (MinBl NW 1990, S. 1721). Diese Begriffsbestimmung zeigt, dass als Organisierte Kriminalität nicht ein eingrenzbarer Straftatbestand oder die Summe einzelner Straftatbestände, sondern eine komplexe Erscheinungsform abweichenden Verhaltens verstanden werden soll.
211

Zur Unbestimmtheit des Begriffs treten Ungewissheiten über das in Deutschland bestehende Ausmaß und die Erscheinungsform der Organisierten Kriminalität hinzu. Das Phänomen ist trotz mehrerer Untersuchungen, insbesondere des Kriminalistischen Instituts des Bundeskriminalamtes, kriminologisch nur begrenzt aufgeklärt. In der jüngsten, bisher umfassendsten, wenn auch nicht repräsentativen Untersuchung zur Organisierten Kriminalität in Deutschland kommt der vom Gericht als Sachverständiger angehörte Privatdozent Dr. Kinzig zu einer skeptischen Einschätzung (näher dazu Kinzig, Die rechtliche Bewältigung von Erscheinungsformen organisierter Kriminalität, 2003). Er hat in seinen Untersuchungen ein gegenüber herkömmlichen Kriminalitätsfeldern deutlich gesteigertes Bedrohungspotential in den von ihm analysierten Fällen nicht oder allenfalls vereinzelt finden können. Als Unterschiede zu Fällen gewöhnlicher Kriminalität benennt er: die Begehung so genannter opferloser Delikte, ein hoher Ausländeranteil sowie die Internationalität der Tatbegehung. Hinzu träten eine gewisse Arbeitsteilung und Dauerhaftigkeit sowie Planmäßigkeit, Professionalität und Konspirativität.
212

(b) Ob damit Strukturen gegeben sind, zu deren Durchdringung die akustische Wohnraumüberwachung als Mittel der Strafverfolgung in besonderer Weise beitragen kann, lässt sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen. Die Bundesländer gehen in den von der Bundesregierung eingeholten und dem Gericht vorgelegten Stellungnahmen allerdings übereinstimmend davon aus, dass die Ermittlungsmaßnahme in der Praxis grundsätzlich geeignet ist, nicht nur Delikte aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität aufzuklären, sondern auch in deren kriminelle Organisationsstrukturen einzudringen.
213

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber von einer entsprechenden Einschätzung ausgegangen ist. Die verbleibende Unsicherheit macht es erforderlich, die Entwicklung zu beobachten und fortlaufend zu prüfen, ob das Ermittlungsinstrument tatsächlich geeignet ist, auch das mit ihm verfolgte spezielle Ziel in hinreichendem Maße zu erreichen (zur Überprüfung gesetzlicher Regelungen vgl. BVerfGE 33, 171 <189 f.>; 37, 104 <118>; 88, 203 <310>).
214

Der Gesetzgeber hat dafür schon Vorkehrungen getroffen. Eine fortlaufende Prüfung wird insbesondere durch die nach Art. 13 Abs. 6 GG in Verbindung mit § 100 e StPO bestehenden Berichtspflichten sichergestellt. Darüber hinaus hat die Bundesregierung zur weiteren Unterrichtung des Parlaments eine rechtstatsächliche Untersuchung zu den Wirkungen der akustischen Wohnraumüberwachung in Auftrag gegeben, die im Mai 2004 abgeschlossen sein soll.
215


cc) Das angegriffene Gesetz ist zur Erreichung seines Zwecks auch erforderlich. Ein gleich wirksames, aber die Grundrechte weniger beeinträchtigendes Mittel steht nicht zur Verfügung (1). Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Wahrung der Erforderlichkeit der akustischen Wohnraumüberwachung durch normative Vorgaben des Eingriffstatbestandes hinreichend sichergestellt (2).
216

(1) Es sind keine Ermittlungsmaßnahmen ersichtlich, die generell weniger belastend und zur Erreichung desselben Aufklärungszwecks ebenso geeignet wären.
217

Auch bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der erstrebten Ziele steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Handhabung vom Bundesverfassungsgericht nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 90, 145 <173>). Nach der Einschätzung des Gesetzgebers haben zur Einführung der akustischen Wohnraumüberwachung keine weniger grundrechtsbeeinträchtigenden Alternativen bestanden. Herkömmliche Ermittlungsmethoden, einschließlich der Telefonüberwachung, würden in der Regel nicht ausreichen, um bei organisiert vorgehenden Banden, die sich fast völlig nach außen abschotteten, die Ermittlungsmaßnahmen in den Kernbereich der Organisierten Kriminalität hineinzutragen. Aus der zunehmenden Bedrohung von Bürgern und Staat folge das dringende Erfordernis, über die bisherigen Strafverfolgungsmaßnahmen hinaus auch den Einsatz technischer Mittel zum Abhören von Wohnungen zuzulassen (vgl. BTDrucks 13/8650, S. 4 und 13/8651, S. 9, 10 und 13). Diese Einschätzung ist zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand über die Erscheinungsformen Organisierter Kriminalität verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
218

Der Aufklärungszweck ist von der konkreten Ermittlungssituation abhängig, so dass sich nur im Einzelfall zuverlässig beurteilen lässt, ob eine weniger belastende Alternative tatsächlich besteht. So kann der Einsatz eines verdeckten Ermittlers jedenfalls dann kein gleich geeignetes milderes Mittel sein, wenn es um Ermittlungen in einem konspirativ abgeschotteten Feld der Organisierten Kriminalität mit ethnisch homogenen Führungsebenen geht. Das Abhören von Telefonen kann ebenfalls nicht stets den gleichen Erfolg bringen, weil damit nur Gespräche abgehört werden können, die telefonisch geführt werden. Auf entscheidende Gespräche der Führungsebene einer Organisation wird dies jedoch häufig nicht zutreffen. Auch die Personenobservation ist generell kein gleich geeignetes Mittel. Mit ihr lässt sich zwar das Umfeld eines Beschuldigten ermitteln, nicht aber eine Kenntnis von den Inhalten der Kommunikation des Beschuldigten erlangen.
219

(2) Der Gesetzgeber hat darüber hinaus rechtliche Sicherungen dafür eingeführt, dass die akustische Wohnraumüberwachung nur als letztes Mittel eingesetzt wird.
220

Schon Art. 13 Abs. 3 GG bestimmt, dass die akustische Wohnraumüberwachung nur eingesetzt werden darf, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Diese Subsidiaritätsregelung ist in die angegriffene Vorschrift des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO aufgenommen worden. Die akustische Wohnraumüberwachung ist danach nur als letztes Mittel der Strafverfolgung zulässig.
221

(a) Art. 13 Abs. 3 GG erlaubt die akustische Wohnraumüberwachung, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert wäre. Das Merkmal "unverhältnismäßig erschwert" umschreibt den Ermittlungsaufwand, der voraussichtlich benötigt würde, wenn die Strafverfolgungsbehörden auf die akustische Wohnraumüberwachung im konkreten Fall verzichteten und stattdessen andere Ermittlungsmaßnahmen ergriffen. Die Strafprozessordnung kennt in den bisher bestehenden Subsidiaritätsklauseln für prozessuale Eingriffsbefugnisse die Begriffe "erschwert" und "wesentlich erschwert". Die unverhältnismäßige Erschwernis enthält gegenüber diesen Merkmalen eine weitere Steigerung und bringt damit eine Rangfolge zum Ausdruck, in der die akustische Wohnraumüberwachung als letztes Mittel gekennzeichnet ist (vgl. auch BTDrucks 13/8650, S. 5). Der ultima ratio-Gedanke setzt die Aussichtslosigkeit anderer Ermittlungsmaßnahmen voraus und ist auch für die Erschwernisprognose maßgeblich. Dem verfassungsändernden Gesetzgeber kam es darauf an, die ermittlungstaktischen Notwendigkeiten in besonderer Weise gegen das Gewicht der Rechtsgutbeeinträchtigung abzuwägen. Es sind bis zum Grade der Unverhältnismäßigkeit Erschwernisse in der Ermittlungsarbeit hinzunehmen, ehe auf das Mittel der Wohnraumüberwachung zurückgegriffen werden darf.
222

(b) Die akustische Wohnraumüberwachung ist auch hinsichtlich des Merkmals der Aussichtslosigkeit in der Konkurrenz mit anderen Ermittlungsmaßnahmen das letzte Mittel der Strafverfolgung.
223

Neben dem Abhören und Aufzeichnen des in der Wohnung nichtöffentlich gesprochenen Wortes sind allerdings die Telefonüberwachung, das Abhören außerhalb von Wohnungen und der Einsatz des verdeckten Ermittlers ebenfalls nur gesetzlich zulässig, wenn die Sachverhaltserforschung auf andere Weise aussichtslos wäre. Bei wortgetreuer Auslegung entstünde auf diese Weise ein Ringverweis zwischen denjenigen Normen, die die Aussichtslosigkeit anderer Ermittlungsmaßnahmen als Subsidiaritätsmerkmal enthalten. Dies entspräche dem Sinn der Regelung nicht.
224

Die akustische Wohnraumüberwachung tritt gegenüber sämtlichen anderen Ermittlungsmaßnahmen bereits von Verfassungs wegen zurück. Sie soll nur dort zum Einsatz gelangen, wo andere Ermittlungsmaßnahmen versagen. Die Absicht des verfassungsändernden Gesetzgebers, die akustische Wohnraumüberwachung wegen der Schwere des Eingriffs mit Hilfe der gewählten Subsidiaritätsklausel als ultima ratio der Strafverfolgung auszugestalten, bezieht sich insoweit nicht nur auf das Merkmal der unverhältnismäßigen Erschwernis, sondern in gleicher Weise auf das Merkmal der Aussichtslosigkeit. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat die Subsidiaritätsklausel unmittelbar in den Art. 13 Abs. 3 GG aufgenommen und ihr damit gegenüber anderen einfachgesetzlichen Subsidiaritätsklauseln ein verfassungsrechtliches und damit besonderes Gewicht gegeben.
225

dd) Soweit die akustische Wohnraumüberwachung den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht betrifft, hat der verfassungsändernde Gesetzgeber unter Konkretisierung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Art. 13 Abs. 3 GG besondere Anforderungen an die Rechtmäßigkeit aufgestellt. Der Straftatenkatalog des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen insoweit allerdings nicht, als er sich nicht auf besonders schwere Straftaten im Sinne des Art. 13 Abs. 3 GG beschränkt.
226

Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat die Ermächtigung in Art. 13 Abs. 3 GG dahingehend eingeschränkt, dass der Verdacht sich auf eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat beziehen muss. In der Folge ist die Ermächtigung in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO auf so genannte Katalogtaten begrenzt worden. Das Erfordernis, dass der intensive Eingriff in das Grundrecht des Art. 13 Abs. 1 GG nur bei einer besonderen Schwere der Straftat gerechtfertigt ist, hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien zwar erkannt (vgl. BTDrucks 13/8650, S. 3; 13/8651 S. 13; 13/9642, S. 4; 13/9661, S. 6), aber nicht in stimmiger Weise umgesetzt. Anhand des Straftatenkatalogs des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO wird nicht erkennbar, nach welchen Kriterien die dort aufgeführten verschiedenartigen Vergehen und Verbrechen ausgewählt worden sind. Die in Bezug genommenen Normen dienen dem Schutz je unterschiedlicher Rechtsgüter, und die Straftaten weisen je unterschiedliche Unrechtsgehalte auf. Eine besondere Schwere der Straftat wird auch nicht stets durch den jeweiligen Strafrahmen indiziert. Aufgeführt werden Straftaten, für die Geldstrafen oder Freiheitsstrafen ab drei Monaten als Mindeststrafen vorgesehen sind, und solche mit Höchststrafen bis zu drei Jahren, aber auch bis zu lebenslänglich. Dieser Straftatenkatalog wird dem verfassungsrechtlichen Erfordernis der Beschränkung der Wohnraumüberwachung auf die Verfolgung besonders schwerer Straftaten nur teilweise gerecht.
227

(1) Maßgeblich für die Schwere des tatbestandlichen Unrechts sind der Rang des verletzten Rechtsguts und andere tatbestandlich umschriebene, gegebenenfalls auch in einem Qualifikationstatbestand enthaltene Begehungsmerkmale und Tatfolgen. Sie allein müssen bereits die besondere, deutlich über dem Durchschnitt liegende Schwere des jeweiligen Straftatbestandes begründen.
228

(a) Der verfassungsrechtliche Begriff der besonders schweren Straftat kann nicht mit dem strafprozessualen Begriff einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichgesetzt werden. In der Strafprozessordnung gibt es neben der akustischen Wohnraumüberwachung weitere Eingriffsmaßnahmen, die ein bestimmtes Gewicht der aufzuklärenden Tat voraussetzen. So sind der genetische Fingerabdruck (§ 81 g), die Rasterfahndung (§ 98 a), die Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation (§ 100 g) und der Einsatz eines verdeckten Ermittlers (§ 110 a) nur zulässig, wenn das zu verfolgende Delikt eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist. Eine solche Straftat muss mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 103, 21 <34>; 107, 299 <322>).
229

Die von Art. 13 Abs. 3 GG vorausgesetzten "besonders schweren Straftaten" müssen den mittleren Kriminalitätsbereich deutlich übersteigen. Es würde dem Sinn und Zweck des Art. 13 Abs. 3 GG nicht entsprechen, die akustische Wohnraumüberwachung nur von Voraussetzungen abhängig zu machen, die für Ermittlungsmaßnahmen geringerer Eingriffstiefe vorgesehen sind. Während beim Einsatz eines verdeckten Ermittlers die Informationserlangung mit dem - wenn auch auf Täuschung beruhenden - Einverständnis des Betroffenen erfolgt, wird die akustische Wohnraumüberwachung ohne Wissen des Betroffenen durchgeführt. Die Auskunft über die Verbindungsdaten der Telekommunikation stellt zwar einen erheblichen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis dar (vgl. BVerfGE 107, 299 <318>), führt jedoch nicht zur Kenntnisnahme von Gesprächsinhalten und weist deshalb eine geringere Nähe zum Kernbereich privater Lebensgestaltung auf. Nach der Einschätzung des verfassungsändernden Gesetzgebers stellt die akustische Wohnraumüberwachung im Spektrum der strafprozessualen Maßnahmen einen besonders schweren Grundrechtseingriff dar, der deshalb auch im Hinblick auf die Schwere der zu verfolgenden Straftat an besonders strenge Eingriffsvoraussetzungen gebunden worden ist.
230

(b) Damit ist der Gesetzgeber indes nicht auf die Auswahl von Tatbeständen beschränkt, die als Verbrechen im Sinne des § 12 StGB einzuordnen sind. Hätte der verfassungsändernde Gesetzgeber sich an der Einteilung der Straftaten nach Verbrechen und Vergehen orientieren wollen, hätte es nahe gelegen, den Art. 13 Abs. 3 GG entsprechend zu formulieren. Auch die Aufnahme von Vergehenstatbeständen in den Straftatenkatalog der angegriffenen Vorschrift ist nach Art. 13 Abs. 3 GG zulässig, wenn die Tatbestände das Merkmal der besonders schweren Straftat ausfüllen.
231

(c) Bei der Auswahl der in Betracht kommenden Delikte ist der Gesetzgeber durch Art. 13 Abs. 3 GG nicht auf solche Straftaten beschränkt worden, die typische Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität darstellen oder im konkreten Einzelfall in diesem Umfeld begangen werden. Zwar war und ist die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität Hintergrund und Anlass der Änderung des Art. 13 GG. Das hat in Absatz 3 jedoch nicht zu einer Beschränkung des Straftatenkatalogs auf ausschließlich der Organisierten Kriminalität zurechenbare Delikte geführt.
232

Andererseits können Straftaten nicht allein deshalb als besonders schwer angesehen werden, weil sie für die Organisierte Kriminalität typisch sind. In ihrem Umfeld werden sowohl schwere wie auch leichte Straftaten begangen. Den Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 GG ist nicht schon dadurch Genüge getan, dass ein Delikt im Rahmen der Organisierten Kriminalität erfolgt, wenn sich diese Begehungsform nicht im Tatbestand niederschlägt und zugleich das besonders schwere Unrecht der Tat begründet.
233

(d) Art. 13 Abs. 3 Satz 1 GG fordert, dass die aufgezählten Katalogtaten schon als solche und nicht nur im Einzelfall besonders schwer sind. Würde bereits das mögliche schwere Tatunrecht eines Delikts im Einzelfall als ausreichend für eine Aufnahme in den Straftatenkatalog angesehen werden, käme dem Merkmal der besonders schweren Straftat in Art. 13 Abs. 3 GG keine eingriffsbegrenzende Funktion mehr zu, weil letztlich nahezu jedes Delikt des Strafgesetzbuchs im Einzelfall besonders schwer sein kann und damit Aufnahme in den Straftatenkatalog finden könnte. Die Gestaltung des Katalogs wäre bei dieser Auslegung des Art. 13 Abs. 3 GG beliebig und vor allem auch beliebig erweiterbar.
234

(e) Der Eingriff durch akustische Wohnraumüberwachung hat in einengender Auslegung des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO zur Voraussetzung, dass der Verdacht einer abstrakt schweren Katalogstraftat auch im konkreten Fall besonders schwer wiegt (vgl. - zu § 100 g StPO - BVerfGE 107, 299 <322>). Denn der Eingriff in das Wohnungsgrundrecht muss auch im Einzelfall mit dem Blick auf die von der Straftat ausgehende Rechtsgutsverletzung gerechtfertigt sein.
235


Ein Anhaltspunkt für die Schwere sind die Folgen der Tat für betroffene Rechtsgüter. Bei bestimmten Straftaten - wie Mord und Totschlag - ist die hinreichende Schwere auch im Einzelfall schon durch das verletzte Rechtsgut indiziert, bei anderen bedarf sie der eigenständigen Feststellung. Die besondere Schwere der Tat im Einzelfall kann insbesondere durch die faktische Verzahnung mit anderen Katalogstraftaten oder durch das Zusammenwirken mit anderen Straftätern begründet werden. Diese Lage ist bei einem arbeitsteiligen, gegebenenfalls auch vernetzt erfolgenden Zusammenwirken mehrerer Täter im Zuge der Verwirklichung eines komplexen, mehrere Rechtsgüter verletzenden kriminellen Geschehens gegeben, wie es der verfassungsändernde Gesetzgeber für die Organisierte Kriminalität als typisch angesehen hat. Für die ebenfalls aufgeführten Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und bestimmter Delikte der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats kann Gleiches gelten. Dass der Gesetzgeber an solche Tatkomplexe gedacht hat, wird insbesondere daraus ersichtlich, dass er ausweislich der Gesetzesmaterialien hoffte, mit dem Instrumentarium des Art. 13 Abs. 3 GG auch an Hauptverantwortliche, Organisatoren, Finanziers und Drahtzieher heranzukommen (vgl. BTDrucks 13/8651, S. 9). Zwar kann sich die Schwere der Straftat nur auf die jeweils begangene Tat beziehen, nicht etwa auf erst zukünftig zu erwartende Taten. Insoweit aber kann der Unrechtsgehalt des gesamten Tatkomplexes auf die Bewertung der Tat als schwer zurückwirken.
236

(2) Der Gesetzgeber hat die Normierung der Katalogtaten nicht auf Straftaten begrenzt, die bei abstrakter Betrachtung besonders schwer im Sinne des Art. 13 Abs. 3 GG sind. Soweit dies nicht geschehen ist, genügt § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht Art. 13 Abs. 3 GG. Der Überprüfung unterliegen insoweit gemäß § 78 Satz 2, § 82 Abs. 1 BVerfGG, die im Verfassungsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden sind (vgl. BVerfGE 18, 288 <300>), auch die nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde erfolgten Gesetzesänderungen.
237

(a) Aus dem Strafrahmen der Deliktsnorm ergibt sich, ob die Tat vom Gesetzgeber als besonders schwer eingestuft worden ist. Der Straftatenkatalog des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO umfasst neben Verbrechenstatbeständen Vergehenstatbestände, darunter auch solche, deren Strafrahmen keinen überdurchschnittlichen Unrechtsgehalt zum Ausdruck bringt. Die Mindeststrafen reichen von Geldstrafen über Freiheitsstrafen von drei oder von sechs Monaten bis zu solchen von einem Jahr, von zwei, drei, fünf oder zehn Jahren. Auch die Höchststrafen variieren von drei Jahren über fünf und zehn Jahre bis zu lebenslänglich.
238

Der Gesetzgeber verfügt über einen Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung des Unrechtsgehalts eines Delikts und bei der Entscheidung, welche Straftaten Anlass für die akustische Wohnraumüberwachung sein sollen. Bezogen auf Art. 13 Abs. 3 GG muss es sich abstrakt um eine besonders schwere Straftat handeln. Dafür gibt der Strafrahmen einen maßgebenden Anhaltspunkt. Von der besonderen Schwere einer Straftat im Sinne des Art. 13 Abs. 3 GG ist nur auszugehen, wenn sie der Gesetzgeber jedenfalls mit einer höheren Höchststrafe als fünf Jahre Freiheitsstrafe bewehrt hat. Nach der gesetzlichen Systematik wird in Tatbeständen mit einem fünf Jahre übersteigenden oberen Strafmaß sogleich eine Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsentzug oder mehr normiert. Sie ist denjenigen Delikten vorbehalten, die ein besonders schweres Tatunrecht aufweisen und damit den Bereich der mittleren Kriminalität eindeutig verlassen.
239

(b) Unter Anwendung dieses Maßstabs erweist sich die Bezugnahme des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO auf solche Straftatbestände als verfassungswidrig, die ausweislich ihrer Strafandrohung allenfalls dem mittleren Kriminalitätsbereich zugeordnet werden können. Dazu zählen in der aktuell geltenden Fassung des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a StPO: Vorbereitung einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Europaschecks (§ 152 b Abs. 5 i.V.m. § 149 Abs. 1 StGB); Vorbereitung einer Verschleppung (§ 234 a Abs. 3 StGB); Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 261 Abs. 1, 2 StGB); Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1, auch i.V.m. Abs. 3 StGB); Bestechung (§ 334 StGB). In § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b StPO sind betroffen: § 51 (mit Ausnahme der Qualifikation nach Abs. 2) sowie § 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d, Abs. 6 Waffengesetz; § 34 Abs. 1 bis 3 Außenwirtschaftsgesetz; § 19 Abs. 1 und 3 Nr. 1 sowie § 22 a Abs. 1 und 3 Kriegswaffenkontrollgesetz. Aus § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c wird erfasst: § 30 b Betäubungsmittelgesetz in Verbindung mit § 129 StGB. Aus § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d StPO genügen den Anforderungen nicht: Aufstacheln zum Angriffskrieg (§ 80 a StGB); Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot (§ 85 StGB); Agententätigkeit zu Sabotagezwecken (§ 87 StGB); verfassungsfeindliche Sabotage (§ 88 StGB); Offenbaren von Staatsgeheimnissen (§ 95 Abs. 1 StGB); Auskundschaften von Staatsgeheimnissen (§ 96 Abs. 2 StGB); landesverräterische Agententätigkeit (§ 98 Abs. 1 Satz 1 StGB); geheimdienstliche Agententätigkeit (§ 99 Abs. 1 StGB); landesverräterische Fälschung (§ 100 a Abs. 1 und 2 StGB). Schließlich genügen in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e StPO nicht den Anforderungen: Bildung einer kriminellen Vereinigung in einem besonders schweren Fall (§ 129 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 StGB); Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 3 sowie Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz und Satz 2, jeweils auch i.V.m. § 129 b Abs. 1 StGB).
240

Verfassungswidrig waren auch der Verweis in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a auf § 152 a Abs. 5 in Verbindung mit § 149 Abs. 1 StGB und die in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b StPO erfolgte Bezugnahme auf § 52 a des Waffengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Waffenrechts vom 31. Mai 1978 (BGBl I S. 641) mit Ausnahme der Qualifikation nach Absatz 2 sowie auf § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes vom 4. März 1976 (BGBl I S. 417). Gleiches gilt für die Verweisung des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b StPO auf § 22 a Abs. 1 und 3 Kriegswaffenkontrollgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Waffenrechts vom 31. Mai 1978 (BGBl I S. 641; damals § 16). Ebenfalls verfassungswidrig waren die Bezugnahmen in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e StPO auf § 129 a Abs. 3 StGB in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 164) sowie auf § 129 a Abs. 3 StGB in der bis zum 27. Dezember 2003 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 26. Juni 2002 (BGBl I S. 2254).
241

Soweit eine Höchststrafe von über fünf Jahren vorgesehen ist, entspricht die Bezugnahme auf den Straftatenkatalog den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ist der Verweis auf solche Qualifikationstatbestände ausgesetzt, die eine höhere Höchststrafe als fünf Jahre unter spezifischen, in einem Qualifikationstatbestand zumindest mit einem Regelbeispiel näher umschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen vorsehen, wie etwa § 261 Abs. 4 StGB oder § 51 Abs. 2 WaffG. Erfüllt der Grundtatbestand die Anforderungen, so fällt er aus dem Katalog nicht insoweit heraus, als in minder schweren, vom Gesetzgeber tatbestandlich nicht näher festgelegten Fällen eine niedrigere Höchststrafe als fünf Jahre Freiheitsentzug vorgesehen worden ist.
242

ee) Die gesetzliche Ermächtigung trägt im Übrigen den Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 GG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne jedenfalls bei restriktiver Auslegung hinreichend Rechnung.
243

(1) In dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zur Gewährleistung einer rechtsstaatlichen Strafrechtspflege und dem Interesse des Beschuldigten und der Drittbetroffenen an der Wahrung ihrer verfassungsrechtlich verbürgten Rechte ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, einen abstrakten Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen. Ferner haben die Gerichte im Rahmen der Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Normen für die Angemessenheit der von ihnen getroffenen konkreten Entscheidung Sorge zu tragen. Gleiches gilt für die Behörden, die Überwachungsmaßnahmen ausführen. Dabei ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch insoweit maßgebend, als Art. 13 Abs. 3 GG keine ausdrücklichen Vorgaben für die Ausgestaltung der angegriffenen strafprozessualen Eingriffsbefugnis und ihrer Anwendung im Einzelfall getroffen hat.
244

(2) § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO ist nach diesen Grundsätzen - abgesehen von dem überschießenden Straftatenkatalog - bei restriktiver Auslegung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
245

(a) Der in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO festgelegte Verdachtsgrad begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
246

Gemäß § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO ist eine akustische Wohnraumüberwachung zulässig, wenn "bestimmte Tatsachen den Verdacht" der Begehung einer besonders schweren Straftat begründen. Die angegriffene Vorschrift wiederholt wortgleich die Formulierung des Art. 13 Abs. 3 GG, so dass die Vereinbarkeit des Gesetzes mit der verfassungsrechtlichen Grundrechtsschranke insoweit nicht in Zweifel steht.
247

Der durch bestimmte Tatsachen begründete Verdacht unterliegt zwar höheren Anforderungen als der bloße Anfangsverdacht, erreicht jedoch nicht bereits den Grad eines "hinreichenden" oder gar "dringenden" Tatverdachts, den andere Normen der Strafprozessordnung vorsehen. § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO erfordert eine konkretisierte Verdachtslage. Hierfür reicht das bloße Vorliegen von Anhaltspunkten nicht aus. Es müssen vielmehr konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorhanden sein (vgl. BVerfGE 100, 313 <395>). Nur bereits ermittelte und in Antrag und Anordnung genannte Tatsachen kommen für die jeweilige Bewertung in Betracht. Da sich die akustische Wohnraumüberwachung nur gegen den Beschuldigten richten und erst als letztes Mittel der Strafverfolgung eingesetzt werden darf, muss auf Grund der bereits vorliegenden Erkenntnisse eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Begehung der besonders schweren Katalogstraftat bestehen.
248

(b) Eine Anhebung der in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO enthaltenen Verdachtsstufe ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht geboten. Neben der Schwere der Tat ist zwar auch die Stärke des Tatverdachts mitentscheidend dafür, ob eine strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung steht (vgl. BVerfGE 107, 299 <322>). Es ist jedoch auch in Anbetracht der Eingriffsintensität der akustischen Wohnraumüberwachung nicht verfassungsrechtlich geboten, die Maßnahme vom Vorliegen eines Verdachtsgrades abhängig zu machen, der für andere Maßnahmen gilt. So ist es Sinn und Zweck des Ermittlungsverfahrens, den zureichenden Verdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO zu einem für die Anklageerhebung erforderlichen Tatverdacht gemäß § 170 Abs. 1 StPO zu erhärten oder den Beschuldigten zu entlasten. Die Verhängung der Untersuchungshaft nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO setzt voraus, dass der Straftatverdacht dringend ist, das heißt nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Verurteilung des Beschuldigten besteht. In solchen Fällen liegt der Sachverhalt offen zutage. Folglich bedarf es seiner Erforschung durch den Einsatz technischer Mittel zur akustischen Wohnraumüberwachung regelmäßig nicht mehr. Wäre für die akustische Wohnraumüberwachung ein dringender Tatverdacht zu fordern, entfiele damit auch die Tauglichkeit des Mittels weitgehend.
249

Als Mittel der Sachverhaltserforschung soll die akustische Wohnraumüberwachung den für weitere Schritte, insbesondere eine Anklageerhebung (§ 170 Abs. 1 StPO) oder später den Eröffnungsbeschluss (§ 203 StPO), erforderlichen hinreichenden oder gar den für die Verhängung der Untersuchungshaft (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) geforderten dringenden Tatverdacht erst noch erbringen. Sie kann ihn deshalb nicht für ihre Zulässigkeit voraussetzen.
250


(3) § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO ist auch insoweit mit Art. 13 Abs. 3 GG und den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit vereinbar, als er neben der Erforschung des Sachverhalts auch die Ermittlung des Aufenthaltsorts des "Täters" zulässt.
251

Art. 13 Abs. 3 GG erwähnt als Fahndungsziel allein die Erforschung des Sachverhalts. Zudem erlaubt er nur die Überwachung von Wohnungen, in denen sich der Beschuldigte vermutlich aufhält. Die akustische Wohnraumüberwachung darf sich daher nur gegen den Beschuldigten, nicht auch gegen andere Personen richten. Dies setzt aber voraus, dass bekannt ist oder zumindest vermutet werden kann, dass sich der Beschuldigte in der Wohnung aufhält. Allerdings kann die Maßnahme dazu dienen, Informationen über den ständigen Aufenthalt des Täters zu gewinnen, soweit dies zur Sachverhaltsermittlung erforderlich ist. Darüber hinaus kommt sie zur Ermittlung des Aufenthalts von Mittätern in Betracht. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sieht der verfassungsändernde Gesetzgeber die Ermittlung des Aufenthalts von Mittätern als Teil der Erforschung des Sachverhalts und damit als zulässiges Ermittlungsziel einer akustischen Wohnraumüberwachung zu Strafverfolgungszwecken an (vgl. BTDrucks 13/8650, S. 5 sowie BTDrucks 13/8651, S. 13).
252

(4) Bei einer restriktiven Auslegung der angegriffenen Vorschrift des § 100 c Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 StPO kann auch sichergestellt werden, dass unverdächtige Dritte von der akustischen Wohnraumüberwachung nur in einem Maße betroffen werden, das in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Ermittlungsmaßnahme verfolgten Allgemeininteressen einer effektiven Strafverfolgung steht. Eine Überwachung Dritter scheidet allerdings - wie stets - von vornherein aus, wenn die Kommunikation den Kernbereich ihrer privaten Lebensgestaltung betrifft. Dies wird nicht der Fall sein, wenn sich der Tatverdächtige in einer von einem Dritten angemieteten konspirativen Wohnung aufhält. Demgegenüber ist der Kernbereich eher betroffen, wenn der Beschuldigte die Wohnung eines Dritten, etwa eines Freundes oder Familienmitglieds, nur vorübergehend und besuchsweise aufsucht.
253

(a) Für die Angemessenheit einer grundrechtsbeschränkenden Maßnahme ist die Eingriffsintensität mitentscheidend. Daher ist bedeutsam, wie viele Personen wie intensiven Beeinträchtigungen ausgesetzt sind und ob diese Personen hierfür einen Anlass gegeben haben (vgl. BVerfGE 100, 313 <376>). Das Gewicht der Beeinträchtigung hängt davon ab, ob die Betroffenen als Personen anonym bleiben, welche Umstände und Inhalte der Kommunikation erfasst werden können und welche Nachteile den Grundrechtsträgern aus der Überwachungsmaßnahme drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden (vgl. BVerfGE 100, 313 <376>; 107, 299 <320>). Auch macht es einen Unterschied, ob die Ermittlungsmaßnahmen in einer Privatwohnung oder in Betriebs- und Geschäftsräumen stattfinden und ob und in welcher Zahl unverdächtige Dritte mitbetroffen werden.
254

(α) Die akustische Wohnraumüberwachung ist ein besonders schwerwiegender Grundrechtseingriff. Bei ihrer Durchführung können in erheblichem Umfang solche Personen betroffen sein, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, aber mit dem Täter in Verbindung stehen oder sich in derselben Wohnung aufhalten.
255

Drittbetroffene in diesem Sinne sind diejenigen, die nicht selbst Zielpersonen der Maßnahme sind. Dazu gehören die Gesprächspartner des Beschuldigten, andere Personen, die sich in dessen Wohnung vorübergehend oder dauerhaft aufhalten, und nicht zuletzt auch diejenigen, die von Überwachungsmaßnahmen in Büro- und Geschäftsräumen betroffen werden. Außer dem Beschuldigten werden ferner solche Personen beeinträchtigt, deren Wohnung wegen des vermuteten Aufenthalts des Beschuldigten zum Objekt einer Überwachung wird. Auch insoweit sind diejenigen betroffen, die sich zu irgendeinem Zeitpunkt während der Durchführung der Maßnahme in der überwachten Wohnung aufhalten. Wird die Kommunikation Unverdächtiger erfasst, so schafft die akustische Wohnraumüberwachung für sie das Risiko, Gegenstand staatlicher Ermittlungen zu sein, das zu dem allgemeinen Risiko hinzutritt, einem unberechtigten Verdacht ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfGE 107, 299 <321>).
256

Dass mit der Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung die Beeinträchtigung Unverdächtiger auch tatsächlich in erheblicher Anzahl verbunden ist, zeigt der Anteil der Nichtbeschuldigten an den insgesamt von Maßnahmen nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO Betroffenen. Im Durchschnitt ergibt sich nach den jährlichen Berichten der Bundesregierung ein Anteil Nichtbeschuldigter an den formell Betroffenen von annähernd 50 vom Hundert. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass als Betroffene nur die Beschuldigten und diejenigen Personen erfasst werden, die Inhaber des Schutzguts Wohnung sind. In den statistischen Angaben sind diejenigen Personen nicht enthalten, die sich zufällig in der überwachten Wohnung aufhalten (vgl. BTDrucks 14/8155, S. 8). Deren Anzahl kann aber auch bei der Überwachung einer Privatwohnung beträchtlich sein. Daher ist der Anteil der Nichtbeschuldigten, die von der Maßnahme erfasst werden, wahrscheinlich noch deutlich höher als die Statistik angibt.
257

Neben der hohen Anzahl der unverdächtig Betroffenen begründen vor allem Inhalt und Umfang der Kommunikation, die im Rahmen einer akustischen Wohnraumüberwachung abgehört wird, die besondere Intensität des Eingriffs. Zum Gegenstand der Überwachung kann die gesamte Alltagskommunikation werden, die innerhalb des Überwachungszeitraums in der Wohnung stattfindet. Daher ist der Anteil der überwachten Gespräche, deren Inhalt keinerlei strafrechtliche Relevanz aufweist, wahrscheinlich hoch.
258

(β) Die heimliche Überwachung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in Wohnungen betrifft nicht nur den Einzelnen, sondern kann sich auch auf die Kommunikation der Gesellschaft insgesamt auswirken. Von der Möglichkeit zur akustischen Wohnraumüberwachung können Einschüchterungseffekte ausgehen, denen insbesondere auch der Unverdächtige ausgesetzt ist, weil auch er nach den gesetzlichen Regelungen jederzeit und ohne sein Wissen von der Ermittlungsmaßnahme betroffen werden kann. Allein die Befürchtung einer Überwachung kann aber schon zu einer Befangenheit in der Kommunikation führen. Art. 13 GG schützt den Einzelnen vor staatlichen Eingriffen in die räumliche Privatsphäre und gewährleistet damit in seinem objektivrechtlichen Gehalt die Vertraulichkeit der Kommunikation auch in ihrer gesamtgesellschaftlichen Bedeutung. Die zum Schutze des einzelnen Grundrechtsträgers geschaffenen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorkehrungen kommen auch dem Vertrauen der Allgemeinheit in eine grundrechtsschonende Überwachungspraxis zugute (vgl. BVerfGE 107, 299 <328>).
259

(γ) Soweit Art. 13 Abs. 3 GG nur die vermutliche Anwesenheit des Beschuldigten in der zu überwachenden Wohnung verlangt, formuliert er eine Mindestanforderung an die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte sich in der Wohnung aufhält. Die Angemessenheit der akustischen Wohnraumüberwachung bleibt mit Blick auf die Eingriffstiefe allerdings nur dann gewahrt, wenn die Überwachungsmaßnahme von vornherein ausschließlich auf Gespräche des Beschuldigten gerichtet ist, weil nur insoweit angenommen werden kann, dass die Gespräche einen hinreichenden Bezug zur verfolgten Straftat aufweisen. Dies aber bedeutet zugleich, dass die akustische Wohnraumüberwachung nur bei aktueller, wenn auch gegebenenfalls nur vermuteter Anwesenheit des Beschuldigten in der zu überwachenden Wohnung zulässig ist. Dies kommt auch dem Schutz unverdächtiger Dritter entgegen.
260

(b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begrenzung der Eingriffe gegen unverdächtige Dritte werden die gesetzlichen Vorschriften gerecht.
261

(α) § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO nimmt eine Eingrenzung auf das Abhören und die Aufzeichnung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes des Beschuldigten vor. Hieraus kann zwar nicht hergeleitet werden, dass Worte anderer Personen einem Abhörverbot unterliegen, weil die Ermittlungsmaßnahme wegen der zwangsläufigen Beteiligung Dritter an Gesprächen des Beschuldigten dann nicht mehr durchgeführt werden könnte. Die Formulierung bringt aber gleichwohl zum Ausdruck, dass auch in der Wohnung des Beschuldigten allein die Aufnahme von Gesprächen erlaubt ist, an denen der Beschuldigte selbst als Gesprächsteilnehmer mitwirkt.
262

(β) § 100 c Abs. 2 Satz 5 StPO begrenzt die Möglichkeit, die Wohnung eines Nichtbeschuldigten in eine Überwachung einzubeziehen, in angemessener Weise.
263

§ 100 c Abs. 2 Satz 5 StPO gestattet es, die Wohnungen Nichtbeschuldigter nur abzuhören, "wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Beschuldigte sich in diesen aufhält, die Maßnahme in Wohnungen des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ... führen wird und dies auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre". Nach dem Wortlaut dieser Regelung bedarf es zunächst eines konkretisierten Verdachts, dass sich der Beschuldigte zur Zeit der Maßnahme in der Wohnung einer anderen Person aufhält. Dies ist gegebenenfalls durch andere Maßnahmen, wie eine Observation, sicherzustellen. Nicht auf konkrete Anhaltspunkte gestützte Vermutungen für die Anwesenheit des Beschuldigten in der Wohnung des Dritten reichen daher für den Beginn der Maßnahme nicht aus.
264

Dass darüber hinaus die aktuelle Anwesenheit des Beschuldigten während der Dauer der Durchführung der Maßnahme gefordert ist, folgt unmittelbar aus § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO, da hiernach nur Gespräche des Beschuldigten abgehört und aufgezeichnet werden dürfen. Dieses Erfordernis wird auch durch § 100 c Abs. 2 Satz 1 StPO klargestellt, in dem es heißt, dass sich Maßnahmen nach Absatz 1 nur gegen den Beschuldigten richten dürfen. Eine Ausnahme hiervon, wie dies für Maßnahmen nach § 100 c Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO vorgesehen ist, gibt es nicht (vgl. BTDrucks 13/8651, S. 13). Die Einschränkung auf den Beschuldigten gilt deshalb auch für die Überwachung der Wohnung anderer Personen nach § 100 c Abs. 2 Satz 5 StPO.
265

Allein mit der aktuellen Anwesenheit des Beschuldigten in der Wohnung eines unverdächtigen Dritten wird die Angemessenheit der Maßnahme in Wohnungen Dritter aber noch nicht erreicht. Neben der von § 100 c Abs. 2 Satz 5 StPO vorgeschriebenen Subsidiarität einer Überwachung von Wohnungen Nichtbeschuldigter muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, verfahrensrelevante Informationen zu gewinnen. Das verlangt nach tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass der Beschuldigte in den zu überwachenden Räumlichkeiten im Überwachungszeitraum verfahrensrelevante und im weiteren Verfahren verwertbare Gespräche führen wird. Bloße Vermutungen und eine Überwachung "ins Blaue hinein", allein getragen von der Hoffnung auf Erkenntnisse, genügen nicht.
266

(γ) Wegen der besonderen Intensität des Grundrechtseingriffs für unverdächtige Dritte betreffen die zur Wahrung der Angemessenheit gebotenen Einschränkungen nicht nur die Wohnungen Dritter. Sie gelten auch für den Regelfall der Überwachung der Wohnung des Beschuldigten nach § 100 c Abs. 2 Satz 4 StPO, soweit sich in der Wohnung des Beschuldigten unverdächtige Dritte dauerhaft oder vorübergehend aufhalten.
267

(δ) Der Gesetzgeber hat eine die Angemessenheit der gesetzlichen Ermächtigung wahrende Einschränkung ferner durch § 100 c Abs. 3 StPO vorgenommen. Zwar heißt es dort nur, dass Maßnahmen auch durchgeführt werden dürfen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Im Umkehrschluss folgt daraus jedoch ebenfalls, dass die akustische Wohnraumüberwachung unzulässig ist, wenn diese zu einer vermeidbaren Beeinträchtigung führt.
268

Dritte im Sinne des § 100 c Abs. 2, 3 StPO sind all diejenigen Personen, die nicht Zielperson der Maßnahme sind. Da Zielpersonen einer akustischen Wohnraumüberwachung nach der ausdrücklichen Regelung des § 100 c Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 StPO ausschließlich Beschuldigte sind, gehören zu den Dritten im Sinne des § 100 c Abs. 3 StPO sämtliche anderen Betroffenen ungeachtet dessen, ob diese sich in der Wohnung des Beschuldigten oder in der überwachten Wohnung eines Dritten aufhalten. Unter § 100 c Abs. 3 StPO fallen damit ebenso Familienangehörige des Beschuldigten wie zufällig in der Wohnung anwesende Personen. Die Anforderungen, die an die Unvermeidbarkeit der Betroffenheit Dritter zu stellen sind, hängen maßgeblich von den tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten des Ausschlusses Dritter im Einzelfall ab.
III.

269

Die gesetzliche Ausgestaltung des Richtervorbehalts in § 100 d Abs. 2 und 4 Satz 1 und 2 StPO verletzt nicht die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Grundrechte.
270

1. Art. 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 GG sieht für die Anordnung der akustischen Wohnraumüberwachung einen qualifizierten Richtervorbehalt vor. Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Das Grundgesetz geht davon aus, dass Richter auf Grund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer ausschließlichen Bindung an das Gesetz (Art. 97 GG) die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren können (vgl. BVerfGE 77, 1 <51>; 103, 142 <151>; 107, 299 <325>). Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, das die Staatsanwaltschaft in eigener Verantwortung führt, ist der Richter - entsprechend der Trennung von Anklagebehörde und Gericht im deutschen Strafprozess - unbeteiligter Dritter. Der Richtervorbehalt dient bei der akustischen Wohnraumüberwachung der Wahrung des Schutzes durch das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 103, 142 <151> für die Durchsuchung).
271

Der Richtervorbehalt in Art. 13 Abs. 3 GG geht in zweifacher Hinsicht weiter als im Falle der Durchsuchung gemäß Art. 13 Abs. 2 GG. Die richterliche Anordnung muss Absatz 3 Satz 3 zufolge grundsätzlich durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper getroffen werden. Nur bei Gefahr im Verzug genügt nach Satz 4 die Anordnung eines einzelnen Richters; eine Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Hilfsbeamten reicht selbst im Eilfall nicht aus. Damit soll dem besonderen Gewicht des durch Art. 13 Abs. 3 GG zugelassenen Grundrechtseingriffs Rechnung getragen werden (vgl. BTDrucks 13/8650, S. 5).
272

Im Übrigen ist der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Richtervorbehalts nach Art. 13 Abs. 3 GG frei. Zu sichern ist jedoch die hinreichende Wirksamkeit der vom Gesetzgeber zur Gewährleistung einer verfahrensmäßigen Kontrolle getroffenen Regelungen. Defiziten der Wirksamkeit hat der Gesetzgeber von vornherein zu begegnen; ihnen ist aber auch durch die Gerichte und die Strafverfolgungsbehörden bei der Anwendung der mit einem Richtervorbehalt versehenen Ermittlungsmaßnahme entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 103, 142 <152>).
273

2. Die gesetzlichen Regelungen über die Art und Weise der gerichtlichen Anordnung der akustischen Wohnraumüberwachung genügen diesen Anforderungen.
274

a) Das verfassungsrechtliche Gebot vorbeugender richterlicher Kontrolle aus Art. 13 Abs. 3 GG stellt strenge Anforderungen an den Inhalt und die Begründung der gerichtlichen Anordnung nach § 100 d Abs. 2 StPO.
275

aa) Es ist die Aufgabe und Pflicht des anordnenden Gerichts, sich eigenverantwortlich ein Urteil darüber zu bilden, ob die beantragte akustische Wohnraumüberwachung zulässig und geboten ist. Dazu gehören eine sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und eine umfassende Abwägung der zur Feststellung der Angemessenheit des Eingriffs im konkreten Fall führenden Gesichtspunkte. Der Anordnungsbeschluss muss den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die heimliche Maßnahme durchzuführen ist (vgl. BVerfGE 107, 299 <325>). Die maßgeblichen Erwägungen des Gerichts sind in der Begründung der Anordnung hinreichend zu dokumentieren. Das Gericht hat durch geeignete Formulierungen des Anordnungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfGE 103, 142 <151 f.>).
276

bb) Diesen Anforderungen tragen die gesetzlichen Regelungen hinreichend Rechnung. Nach § 100 d Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 100 b Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO sind in der Anordnung Art, Dauer und Umfang der Maßnahme zu bestimmen. Aus § 34 in Verbindung mit § 100 d Abs. 6 Satz 1 StPO folgt, dass die Anordnung schriftlich zu begründen ist. Darüber hinausgehender gesetzlicher Regelungen bedarf es nicht. Die bestehenden gesetzlichen Vorschriften sind aber den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechend auszulegen und anzuwenden.
277

Die Staatsschutzkammer hat durch die Begründung der Anordnung dafür Sorge zu tragen, dass die Interessen der Betroffenen gewahrt werden, da es diesen auf Grund der Heimlichkeit verwehrt ist, präventiv Einwände gegen die Anordnung zu erheben. Da die Kammer eine angemessene Begrenzung der Maßnahme sicherzustellen hat und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, von ihren Möglichkeiten des nachträglichen Rechtsschutzes Gebrauch zu machen (vgl. BVerfGE 103, 142 <151 f.>), muss die Begründung sich auf sämtliche materiellen und prozessualen Voraussetzungen beziehen. Aus ihr muss sich die konkrete Verdachtslage ergeben, und es muss erkennbar werden, dass eine Abwägung auf Grund der im Einzelfall relevanten Umstände stattgefunden hat. Wegen der ultima ratio-Klausel sind auch die Umstände anzugeben, die belegen, dass der Subsidiaritätsgrundsatz beachtet worden ist.
278

Durch die Angaben zu Art, Dauer und Umfang der Anordnung nach § 100 d Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 100 b Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO hat die Kammer ferner zu gewährleisten, dass die Maßnahme auch inhaltlich den Anforderungen des Grundrechts aus Art. 13 GG genügt. So müssen die Person, gegen die sich die akustische Wohnraumüberwachung richtet, der Tatvorwurf sowie die Erwartungen an die zu erhebenden Informationen in der Anordnung bezeichnet werden. Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt sich, dass die konkret zu überwachenden Räume der Wohnung anzugeben sind, wenn die Maßnahme von vornherein nur für bestimmte Bereiche innerhalb der Wohnung gerechtfertigt ist. Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und bestehende Beweisverbote können es gebieten, die von der Anordnung ausgenommenen Gesprächspartner des Beschuldigten festzulegen. In zeitlicher Hinsicht ist die Höchstdauer der Maßnahme zu benennen. Schließlich wird die Kammer je nach den Umständen des Einzelfalls auch Regelungen zu Art und Weise des Vollzugs zu treffen haben, darunter auch zu Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen sowie gegebenenfalls zur technischen Durchführung.
279

b) Da die Anordnungskompetenz die Regelung der Art und Weise der Durchführung umfasst, ist das Gericht auch berechtigt, den durchführenden Stellen eine in bestimmten Abständen erfolgende Unterrichtung über den Verlauf der Maßnahme aufzugeben und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen, etwa um zu sichern, dass der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht berührt wird und im Übrigen die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
280

Das anordnende Gericht hat den Abbruch der Maßnahme anzuordnen, wenn sich zeigt, dass sie fortgesetzt wird, obwohl die gesetzlichen oder in der Anordnung festgelegten Voraussetzungen fehlen. Es würde der besonderen Bedeutung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG und der grundrechtssichernden Funktion des Richtervorbehalts aus Art. 13 Abs. 3 GG nicht gerecht, wenn das anordnende Gericht eine einmal angeordnete Maßnahme in einem solchen Fall nicht abbrechen ließe und die Verletzung der räumlichen Privatsphäre deshalb fortdauern könnte. Dies gilt umso mehr, als die abgehörte Person ihre Interessen wegen der Heimlichkeit der Maßnahme nicht von sich aus gerichtlich verfolgen kann.
281

3. Die vom Gesetzgeber gemäß Art. 13 Abs. 3 Satz 2 GG in § 100 d Abs. 4 Satz 1 StPO vorgesehene Höchstdauer für die Anordnung von vier Wochen ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Sie gewährleistet eine der Tiefe des Grundrechtseingriffs angemessene regelmäßige gerichtliche Überprüfung der Überwachung.
282

Den Ermittlungsbehörden wird in § 100 d Abs. 4 Satz 1 StPO eine relativ kurze Höchstfrist gesetzt. Die Frist wird von Verfassungs wegen bereits mit der richterlichen Anordnung in Lauf gesetzt. Die Effektivität der richterlichen Anordnungs- und Prüfungsbefugnisse erfordert im Hinblick auf den einschneidenden Eingriff der akustischen Wohnraumüberwachung eine vorausschauende Beurteilung, die verantwortungsvoll nur für einen überschaubaren Zeitraum vorgenommen werden kann (vgl. BVerfGE 96, 44 <52 f.> für Art. 13 Abs. 2 GG). Dies wäre nicht hinreichend gewährleistet, wenn die Frist erst mit dem Beginn der Überwachungsmaßnahme einsetzen würde.
283

Eine Verlängerung der Anordnung wird durch Art. 13 Abs. 3 GG nicht ausgeschlossen. § 100 d Abs. 4 Satz 2 StPO gestattet eine solche unter denselben Voraussetzungen, die für die Grundanordnung erfüllt sein müssen. Die Entscheidung hat allerdings unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Ermittlungsergebnisse zu erfolgen. Eine Verlängerung ist deshalb auch dann möglich, wenn sich der Verdacht nunmehr auf eine andere Katalogtat bezieht. Andererseits ist die Frist nicht zu verlängern, wenn die Überwachung bisher ergebnislos verlaufen ist und sich nach der Sachlage für die Zukunft keine hinreichenden Erfolgschancen prognostizieren lassen oder wenn erkennbar wird, dass andere Ermittlungsmaßnahmen ausreichen. Bei einer Verlängerung bestehen daher sowohl für die beantragende Staatsanwaltschaft als auch für das anordnende Gericht Prüfungs- und Begründungspflichten im Hinblick auf die bisherigen Ergebnisse der Maßnahme und die Erfolgsprognose.
284

Eine absolute Höchstdauer, nach der eine Verlängerung nicht mehr erfolgen darf, ist weder in Art. 13 Abs. 3 GG noch durch die Strafprozessordnung bestimmt worden. Eine solche Begrenzung kann aber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall geboten sein, da mit zunehmender Dauer der akustischen Wohnraumüberwachung der Eingriff in die räumliche Privatsphäre immer intensiver wird und sogar dazu führen kann, dass Art. 13 GG in seinem Menschenwürdegehalt verletzt wird (siehe oben C I 3 b dd <5>).
285

4. Die Eilkompetenz des Vorsitzenden der Staatsschutzkammer gemäß § 100 d Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO ist mit Art. 13 Abs. 3 GG ebenfalls vereinbar. Mit ihr wird nicht auf den grundrechtssichernden Richtervorbehalt verzichtet, sondern nur einstweilig das besondere Schutzinstrument der Kammerentscheidung durch das andere der Entscheidung des Vorsitzenden ersetzt. Dies bleibt in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 3 Satz 4 GG auf eine besonders eilbedürftige Situation, die Gefahr im Verzug, beschränkt.
286

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass die Bestätigung der Kammer nach § 100 d Abs. 2 Satz 3 StPO nur für die Zukunft wirkt und keine Überprüfung einer vorausgegangenen Eilentscheidung des Vorsitzenden darstellt. Das Risiko einer Umgehung der Anordnungskompetenz der Kammer besteht, anders als bei dem Richtervorbehalt für Durchsuchungen (vgl. hierzu BVerfGE 103, 142), für die akustische Wohnraumüberwachung praktisch nicht; der Erfolg einer Abhörmaßnahme kann innerhalb von drei Tagen in der Regel nicht erwartet werden, und die Voraussetzungen einer Eilentscheidung werden wegen der zeitumfänglichen Vorbereitung der Maßnahme nur im Ausnahmefall vorliegen. Erfolgt die Bestätigung durch die Kammer nicht, so tritt die Anordnung des Vorsitzenden außer Kraft, bleibt aber für die Vergangenheit wirksam.
287

Die Wirksamkeit einer Eilentscheidung des Vorsitzenden ohne Kammerbestätigung ist auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG unbedenklich. Bereits die Eilentscheidung wird durch einen Richter und nicht einen der Exekutive zuzurechnenden Staatsanwalt getroffen (vgl. BVerfGE 103, 142 <156>). Zudem verbleibt es auch hinsichtlich der Eilentscheidung bei den auch sonst gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten.
IV.
288

Die in § 101 StPO für die akustische Wohnraumüberwachung getroffenen Regelungen über die Pflicht zur Benachrichtigung der Beteiligten stehen mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG nur teilweise in Einklang.
289

1. § 101 Abs. 1 Satz 1 StPO ist mit Art. 13 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit darin die Benachrichtigung der von akustischen Wohnraumüberwachungen betroffenen Personen davon abhängig gemacht wird, dass sie ohne Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder der weiteren Verwendung eines eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten erfolgen kann. Durch die einmalige Entscheidung des Gerichts über die Zurückstellung der Benachrichtigung sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 StPO wird die Einhaltung der verfassungsrechtlich gebotenen Benachrichtigungspflicht zudem verfahrensrechtlich nicht hinreichend gesichert.
290

a) Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) vermittelt den Grundrechtsträgern einen Anspruch auf Kenntnis von Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung, die sie betreffen.
291

Bei nicht erkennbaren Eingriffen steht dem Grundrechtsträger auf Grund der Gewährleistung effektiven Grundrechtsschutzes grundsätzlich ein Anspruch auf spätere Kenntnis der staatlichen Maßnahme zu (vgl. BVerfGE 100, 313 <361> zu Art. 10 GG). Ohne eine solche Kenntnis können die Betroffenen weder die Unrechtmäßigkeit der Informationsgewinnung noch etwaige Rechte auf Löschung der Aufzeichnungen geltend machen. Die nachträgliche Unterrichtung ist auch geboten, weil auf Grund der Heimlichkeit des Eingriffs die Anhörung unterblieben ist. Wie die Kenntnisgewährung im Einzelnen auszugestalten ist, gibt das Grundgesetz nicht vor. Art. 13 GG gebietet nur, dass eine Benachrichtigung dann stattfindet, wenn Datenerhebungen heimlich erfolgen, Auskunftsansprüche aber nicht eingeräumt worden sind oder den Rechten der Betroffenen nicht angemessen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 100, 313 <361> zu Art. 10 GG). Die aus dem Grundrecht folgende Mitteilungspflicht unterliegt denselben Schranken wie das Grundrecht selbst. Soweit die Kenntnis des Eingriffs dazu führen kann, dass dieser seinen Zweck verfehlt, ist es daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, die Kenntnisgewährung entsprechend einzugrenzen.
292

Daneben gebietet auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich eine Benachrichtigung, wenn dies Voraussetzung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist. Begrenzungen des Anspruchs sind allerdings auch nach Art. 19 Abs. 4 GG, der einer gesetzlichen Ausgestaltung zugänglich ist, nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 100, 313 <364>). Aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG steht damit den jeweiligen Betroffenen nur grundsätzlich ein Anspruch auf Mitteilung der Anordnung und Durchführung der Wohnraumüberwachung zu. Die Eingrenzung der Mitteilungspflicht stellt ihrerseits einen Eingriff in die Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG dar, der einer Rechtfertigung bedarf und damit auch den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen muss (vgl. BVerfGE 100, 313 <365, 398 f.>). Da die Zurückstellung der Benachrichtigung die Rechtsschutzmöglichkeiten verzögert und mit zunehmendem zeitlichen Abstand zu der angeordneten Maßnahme die Effektivität des Rechtsschutzes abnimmt, ist die Zurückstellung auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken.
293

b) Der Begriff des Beteiligten in § 101 Abs. 1 Satz 1 StPO ist unter Berücksichtigung des Zwecks der Benachrichtigungspflicht zu bestimmen.
294

Die Benachrichtigungspflicht dient der Gewährleistung effektiven Schutzes der hier betroffenen Grundrechte. Demzufolge sind all diejenigen von der heimlichen Maßnahme zu unterrichten, in deren Grundrechte durch sie eingegriffen worden ist und denen somit Rechtsschutzmöglichkeiten und Anhörungsrechte offen stehen müssen. Zielperson einer akustischen Wohnraumüberwachung ist zwar allein der Beschuldigte. Der Grundrechtseingriff einer akustischen Wohnraumüberwachung bleibt aber nicht auf diesen begrenzt.
295

Als Beteiligte im Sinne des § 101 Abs. 1 StPO sind daher neben dem Beschuldigten die Inhaber und Bewohner einer Wohnung zu benachrichtigen, in denen Abhörmaßnahmen durchgeführt worden sind.
296

Eine Benachrichtigungspflicht besteht grundsätzlich auch gegenüber solchen Personen, die sich als Gast oder sonst zufällig in einer überwachten Wohnung aufgehalten haben und die in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Recht am gesprochenen Wort und in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht betroffen sind.
297

Allerdings kann die Benachrichtigung weiterer Beteiligter den Grundrechtseingriff bei der in erster Linie betroffenen Zielperson der Maßnahme vertiefen. Das gilt insbesondere, wenn die Überwachung keine verwertbaren Ergebnisse erbracht hat. Außerdem kann die Benachrichtigungspflicht dort auf praktische Hindernisse stoßen, wo die Identität des Beteiligten im Rahmen der Maßnahme der Behörde nicht bekannt geworden ist. Auch die Nachforschung zur Feststellung der Identität sonstiger Beteiligter könnte den Grundrechtseingriff sowohl für die Zielperson wie für sonstige Beteiligte noch vertiefen. Das Bestehen von Benachrichtigungspflichten hängt unter diesen Umständen von einer Abwägung ab. Für sie ist zum einen die Intensität des Überwachungseingriffs bedeutsam, insbesondere in welchem Umfang und zu welchem Inhalt Kommunikation des unbekannten Betroffenen abgehört und aufgezeichnet worden ist, und zum anderen, welchen Aufwand die Feststellung der Identität des Betroffenen fordert und welche Beeinträchtigungen mit ihr für die Zielperson und sonstige Beteiligte verbunden sein könnten.
298

c) Die in § 101 Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Gründe für die Zurückstellung der Benachrichtigung sind im Hinblick auf die akustische Wohnraumüberwachung nur teilweise mit dem Grundgesetz vereinbar.
299

aa) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Beteiligten nach § 101 Abs. 1 StPO von einer akustischen Wohnraumüberwachung erst zu benachrichtigen sind, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks und von Leib und Leben einer Person geschehen kann. Die genannten Zurückstellungsgründe sind hinreichend gewichtig, um eine Einschränkung der Benachrichtigungspflicht zu rechtfertigen.
300

bb) Die Zurückstellung der Benachrichtigung ist aber insoweit nicht mit Art. 13 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar, als nach § 101 Abs. 1 StPO eine Unterrichtung über die Durchführung einer akustischen Wohnraumüberwachung auch dann bis auf weiteres unterbleibt, wenn durch die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit oder der weitere Einsatz eines nicht offen ermittelnden Beamten gefährdet würde.
301

(1) Mit dem Begriff der öffentlichen Sicherheit wird die Suspendierung der Benachrichtigungspflicht unter eine Generalklausel gestellt, die üblicherweise im Polizei- und Ordnungsrecht verwendet wird, dort aber sehr weit ist und praktisch sämtliche in der Rechtsordnung geschützten Rechtsgüter umfasst (zum Begriff siehe BVerfGE 69, 315 <352>). Nicht alle betroffenen Schutzgüter reichen indessen zur Zurückstellung der Benachrichtigung. Daher muss der Gesetzgeber präzisieren, welche der unter dem Begriff der öffentlichen Sicherheit zusammengefassten Rechtsgüter er als so gewichtig einschätzt, dass sie eine Zurückstellung oder gar einen Ausschluss der Benachrichtigung bei heimlichen Grundrechtseingriffen rechtfertigen. Das aber ist nicht geschehen.
302

(2) Die Gefährdung der weiteren Verwendung eines nicht offen ermittelnden Beamten vermag die Zurückstellung der Benachrichtigung im Falle der akustischen Wohnraumüberwachung nicht zu rechtfertigen.
303

Der weitere Einsatz des Beamten bezieht sich nicht allein auf das Ermittlungsverfahren, in dem die akustische Wohnraumüberwachung angewendet worden ist. Sonst würde dieses Tatbestandsmerkmal sich in den meisten Fällen im Ergebnis mit dem der Gefährdung des Untersuchungszwecks decken. Offenbar soll vielmehr ausreichen, dass infolge der Benachrichtigung jede weitere Verwendung des verdeckt ermittelnden Beamten auch im Zusammenhang mit anderen Ermittlungsverfahren gefährdet wäre. Damit löst sich dieses Kriterium von dem jeweiligen Verfahren, innerhalb dessen die Überwachungsmaßnahme durchgeführt worden ist. Soweit der Gesetzgeber in erster Linie die Gefährdung von Leib und Leben von Personen, insbesondere der Ermittlungsbeamten und ihrer Angehörigen, ausschließen wollte, ist diese Gefährdungslage bereits durch die vorstehend unter aa behandelte Alternative erfasst. Die Möglichkeit zum weiteren Einsatz eines verdeckten Ermittlers ist kein gleichgewichtiges Anliegen. Auch kann sich die darauf gestützte Hinauszögerung der Benachrichtigung über einen erheblichen Zeitraum erstrecken. Damit wird die Benachrichtigungspflicht für unabsehbare Zeit ausgeschlossen und letztlich von zukünftigen ermittlungstaktischen Erwägungen der Strafverfolgungsbehörden abhängig gemacht. Dies widerspricht dem verfassungsrechtlichen Anliegen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zum Zwecke der Abwehr von Beeinträchtigungen der hier in Rede stehenden Grundrechte.
304

d) Die Einhaltung der auch verfassungsrechtlich gebotenen Benachrichtigungspflicht ist zudem verfahrensrechtlich nicht hinreichend gesichert, wenn das Gericht gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 StPO ungeachtet der Zeitdauer der Zurückstellung nur einmalig eingeschaltet wird.
305

Die Befassung unabhängiger Stellen auch mit der Überprüfung der Gründe für die weitere Geheimhaltung staatlicher Eingriffe ist ein wesentliches Element des Grundrechtsschutzes, den die Betroffenen selbst nicht wahrnehmen können (vgl. MVVerfG, LKV 2000, S. 345 <355>). Dass das Gericht erst eingeschaltet wird, wenn die Zurückstellung der Benachrichtigung über die Sechsmonatsfrist hinauswirkt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Verfassungsrechtliche Einwände bestehen aber gegen die Einmaligkeit der gerichtlichen Überprüfung auch bei einer lang andauernden Zurückstellung der Benachrichtigung.
306


Die jährlichen Berichte der Bundesregierung zeigen, dass eine Benachrichtigung der Betroffenen über Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung in einer Vielzahl von Fällen erst relativ spät erfolgt ist. Als Gründe für die Zurückstellung der Benachrichtigung werden ganz überwiegend die noch andauernden Ermittlungen oder Gefährdungen des Ermittlungszwecks genannt. Für den Rechtsschutz der Betroffenen ist in solchen Fällen wichtig, dass auch die Entscheidung über die Zurückstellung gerichtlich kontrolliert wird. Um sicherzustellen, dass die Zurückstellung auch im weiteren Verlauf auf das unbedingt Erforderliche begrenzt bleibt, bedarf es in Zeitabständen einer wiederkehrenden gerichtlichen Überprüfung. Die grundrechtssichernde Funktion des Richtervorbehalts endet erst, wenn der Betroffene unterrichtet ist und sich selbst bei Gericht gegen die Maßnahme wehren kann.
307

Die gemäß § 100 e Abs. 1 Satz 3 StPO vier Jahre nach Beendigung der Maßnahme einsetzende Berichtspflicht der Staatsanwaltschaft gegenüber der obersten Justizbehörde (siehe unten VI), die zudem nur jährlich anfällt, ist kein angemessener Ersatz für die Einschaltung des Richters.
308

2. Unvereinbar mit dem Grundgesetz ist auch die in § 101 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz StPO vorgesehene Zuständigkeitsregelung. Danach entscheidet nach Erhebung der öffentlichen Klage das Prozessgericht über die Zurückstellung der Benachrichtigung. Dies verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet hingegen § 101 Abs. 4 StPO, wonach die Unterlagen über die akustische Wohnraumüberwachung erst zu den Hauptakten gelangen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung vorliegen.
309

a) Verfassungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, dass Unterlagen über Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung nach § 101 Abs. 4 Satz 1 StPO bei der Staatsanwaltschaft aufbewahrt werden, auch wenn sie dadurch dem Prozessgericht nicht vorliegen und der Beschuldigte sie deshalb nicht einsehen kann.
310

aa) Die grundgesetzliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs umfasst nicht die Pflicht des Gerichts, dem Beschuldigten Zugang zu dem Gericht nicht bekannten Unterlagen zu ermöglichen. Soweit er ein Recht auf Kenntnis von Akteninhalten hat, ist dieses Recht auf die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten beschränkt (vgl. BVerfGE 63, 45 <59 f.>).
311

bb) Auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf ein faires Verfahren lässt sich gegen eine von den Hauptakten des Verfahrens getrennte Verwahrung der Unterlagen über die akustische Wohnraumüberwachung bei der Staatsanwaltschaft im Grundsatz nichts einwenden.
312

Das Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung wendet sich nicht nur an die Gerichte, sondern ist auch von allen anderen Organen zu beachten, die auf den Gang des Strafverfahrens Einfluss nehmen. Verpflichtet ist auch die Staatsanwaltschaft, wenn sie sich im Hinblick auf die in § 101 Abs. 1 StPO genannten Zurückstellungsgründe veranlasst sieht, Unterlagen zurückzuhalten, die im Rahmen der Ermittlungen gegen den Beschuldigten entstanden sind und deshalb eigentlich zu den Hauptakten gehören (vgl. BVerfGE 63, 45 <62>). Dies kann für die Verteidigung trotz formaler Wahrung aller prozessualen Rechte zu erheblichen Nachteilen führen. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass die bei der akustischen Wohnraumüberwachung angefallenen Informationen auch Entlastendes enthalten.
313

Vor der Verfassung hat eine getrennte Verwahrung der Akten bei der Staatsanwaltschaft nur Bestand, wenn rechtsstaatliche Grundsätze beachtet werden und die Unterlagen der eigenen Beurteilung durch das Gericht nicht weiter entzogen werden, als dies zur Wahrung verfassungsrechtlich geschützter Belange unumgänglich ist (vgl. BVerfGE 57, 250 <283 f.> zur Zurückhaltung von Beweismitteln).
314

Die Verfassungsmäßigkeit einer Vorenthaltung der Unterlagen hängt mithin entscheidend vom Gewicht der in § 101 Abs. 1 Satz 1 StPO enthaltenen Zurückstellungsgründe ab. Hinsichtlich einer Gefährdung des Ermittlungszwecks und von Leib und Leben einer Person bestehen auch insoweit keine durchgreifenden Bedenken. Die Gefährdung des Ermittlungszwecks bezieht sich ausschließlich auf das den Beschuldigten selbst betreffende Ermittlungsverfahren. Dieser Gefährdungstatbestand kommt daher für eine Rechtfertigung getrennter Aktenverwahrung spätestens nach Anklageerhebung nicht mehr in Betracht. Die Gefährdung von Leib und Leben einer Person kann dagegen dazu führen, dass auch noch während der Hauptverhandlung Unterlagen über die akustische Wohnraumüberwachung zurückgehalten werden dürfen (vgl. auch BVerfGE 57, 250 <284>). Allerdings haben die Strafverfolgungsbehörden alles Zumutbare und der Bedeutung der Sache Angemessene zu tun, um die der Herausgabe der Unterlagen entgegenstehenden Gründe auszuräumen, damit die erforderliche Sachaufklärung sich auch auf die heimlich gewonnenen Informationen beziehen kann und die damit verbundenen Rechte der Verfahrensbeteiligten nicht mehr als unvermeidlich beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 57, 250 <285>).
315

Demgegenüber vermögen die anderen Zurückstellungsgründe - eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des weiteren Einsatzes eines nicht offen ermittelnden Beamten - eine Vorenthaltung der Unterlagen über die akustische Wohnraumüberwachung nicht zu rechtfertigen, soweit sie, wie ausgeführt, einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht standhalten (vgl. oben C IV 1 c bb).
316

b) Für die in § 101 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz StPO vorgesehene Ablösung der Zuständigkeit der Staatsschutzkammer durch das Prozessgericht für Entscheidungen über die Zurückstellung der Benachrichtigung nach Erhebung der öffentlichen Klage mögen Gründe der Prozessökonomie sprechen; diese sind jedoch nicht gewichtig genug, um eine Beeinträchtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu rechtfertigen.
317

Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet, dass das Strafgericht seiner Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu Grunde legt, zu denen sich der Beschuldigte äußern konnte. Das Verfahrensgrundrecht will verhindern, dass das Gericht ihm bekannte, dem Beschuldigten aber verschlossene Sachverhalte zu dessen Nachteil verwertet (vgl. BVerfGE 63, 45 <59>). Dieser Grundsatz lässt sich nicht im Zuge einer allein formalen Betrachtungsweise dahingehend reduzieren, dass bestimmte Informationen, die das Gericht erlangt hat, dem Beschuldigten aber vorenthalten bleiben, weder in der mündlichen Verhandlung zur Sprache kommen noch zur Begründung der Entscheidung ausdrücklich herangezogen werden dürfen.
318

Auch wenn das Gericht mit Blick auf die Verfahrensgrundsätze der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und der Mündlichkeit der Verhandlung an einer formalen Verwertung solcher Informationen gehindert ist, kann aus der Sicht des Beschuldigten die begründete Besorgnis bestehen, dass sich das Gericht dem Erkenntniswert des informellen Beweismaterials bei seiner Urteilsfindung nicht wird verschließen können. Die Offenbarung geheim zu haltender Tatsachen nur gegenüber dem Strafgericht und nicht auch gegenüber dem Angeklagten verstößt im Strafverfahren gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 <288>; 101, 106 <129>). Sind berechtigte Geheimhaltungsinteressen der Exekutive anzuerkennen, führt dies im Strafverfahren dazu, dass die Informationen auf keine Weise zu Lasten des Angeklagten wirken dürfen. Werden die geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen über eine akustische Wohnraumüberwachung nur dem erkennenden Gericht offenbart, kann dies die Rechtsschutzposition des Angeklagten auch dann verschlechtern, wenn das Gericht an einer Verwertung im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung gehindert ist.
V.
319

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßgaben für die Benachrichtigung ist der nachträgliche Rechtsschutz der Betroffenen gegen Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung hinreichend gesichert.
320

Wegen der hohen Eingriffsintensität der akustischen Wohnraumüberwachung hat der Gesetzgeber ausdrücklich in § 100 d Abs. 6 StPO geregelt, dass der Beschuldigte und der Wohnungsinhaber in den Fällen des § 100 c Abs. 2 Satz 5 StPO auch nach Erledigung der Maßnahme die Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie der Art und Weise des Vollzuges gerichtlich überprüfen lassen können. Dies entspricht dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Soweit allerdings das mit der Hauptsache befasste Gericht nach Klageerhebung für die Entscheidung über den Antrag zuständig ist, kann dies mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG einschränkend nur für die Fälle gelten, in denen auch der Angeklagte bereits von der Maßnahme unterrichtet worden ist und in die betreffenden Unterlagen Einsicht nehmen konnte. Anderenfalls würde das Prozessgericht wie im Fall des § 101 Abs. 1 Satz 3 StPO von Tatsachen Kenntnis erlangen, zu denen der Angeklagte sich nicht äußern kann.
321

Anderen von der akustischen Wohnraumüberwachung betroffenen Personen steht die Beschwerde nach § 304 StPO zur nachträglichen gerichtlichen Kontrolle zur Verfügung. Aus der Beschränkung des § 100 d Abs. 6 StPO auf den Beschuldigten und den Wohnungsinhaber kann nicht im Umkehrschluss hergeleitet werden, dass andere Betroffene von der Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes ausgeschlossen bleiben sollen. § 100 d Abs. 6 StPO trifft eine besondere Regelung des nachträglichen Rechtsschutzes für diejenigen, gegen die sich die Anordnung gerichtet hat. Einen Ausschluss der sonst nach der Strafprozessordnung gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten für andere von der akustischen Wohnraumüberwachung Betroffene enthält die Vorschrift nicht.
322

Mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes darf eine Beschwerde gegen die Anordnung einer akustischen Wohnraumüberwachung eines Drittbetroffenen nicht allein deswegen als unzulässig verworfen werden, weil die Anordnung vollzogen und die Maßnahme damit erledigt ist (vgl. BVerfGE 96, 27 <39 f.>; 107, 299 <337 f.>). Auch bei der Anordnung der akustischen Wohnraumüberwachung wird schon wegen des Gewichts des Eingriffs in Art. 13 Abs. 1 GG oder in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein Rechtsschutzinteresse regelmäßig zu bejahen sein. Ein Indiz für einen tief greifenden Grundrechtseingriff ist es, wenn das Grundgesetz die Entscheidung über eine Maßnahme vorbeugend dem Richter vorbehalten hat (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>). Das ist gemäß Art. 13 Abs. 3 GG bei der akustischen Wohnraumüberwachung der Fall. Die Möglichkeit nachträglicher gerichtlicher Überprüfung der Maßnahme kann auch denjenigen Personen nicht verwehrt werden, die von der Maßnahme betroffen wurden, ohne dass sich die Anordnung gegen sie gerichtet hat.
VI.
323


Die von den Beschwerdeführern zu 2 erhobenen Rügen gegen die gesetzliche Ausgestaltung der Berichtspflichten der Bundesregierung bleiben ohne Erfolg.
324

1. Soweit sie geltend machen, dass diese Berichtspflichten nach Art und Umfang gesetzlich nicht hinreichend konkretisiert seien, um den nachträglichen gerichtlichen Rechtsschutz durch eine Kontrolle des Bundestags ersetzen zu können, geht dieser Einwand schon im Ansatz fehl.
325

Die von § 100 e StPO vorgesehenen Berichtspflichten sind nicht darauf gerichtet, eine Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Bundestag und die von ihm gebildeten Gremien zu ermöglichen. Die nach Art. 13 Abs. 6 GG vorzunehmende Überprüfung dient nicht einer nachgehenden parlamentarischen Rechtmäßigkeitskontrolle der einzelnen Maßnahme, sondern zielt auf die Wahrnehmung politischer Verantwortung des Parlaments, insbesondere auf die gesetzgeberische Beobachtung der Eignung und der Folgen der Maßnahmen. Dies ist Ausdruck der allgemeinen Kontrollfunktion des Parlaments gegenüber der Exekutive (vgl. BTDrucks 13/8650, S. 5). Art. 13 Abs. 6 GG hat hingegen keine der Aufgabe der G 10-Kommission entsprechende parlamentarische Kontrolle geschaffen, die den gerichtlichen Rechtsschutz ersetzen könnte, der durch Art. 10 Abs. 2 Satz 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 3 GG ermöglicht wird.
326

2. Die darüber hinaus aufgeworfene Frage, ob die Berichtspflicht der Bundesregierung in § 100 e StPO hinreichend konkretisiert sei, um eine wirksame parlamentarische Nachprüfung der Verhältnismäßigkeit sowie des Erfolges des Ermittlungsinstruments zu ermöglichen, betrifft Rechtsbeziehungen oberster Bundesorgane und berührt die Beschwerdeführer nicht in eigenen Rechten. Den diesbezüglich erhobenen Bedenken kann auch in der Sache nicht gefolgt werden. Die gesetzliche Regelung der Berichtspflichten in § 100 e StPO entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 13 Abs. 6 GG.
327

Eine inhaltliche Konkretisierung, welche Angaben die Berichte zu enthalten haben, hat der Gesetzgeber zwar nur in § 100 e Abs. 1 StPO für die Staatsanwaltschaften vorgesehen. Aus ihr ergeben sich aber auch Folgerungen für die nach § 100 e Abs. 2 StPO zu fertigenden Ländermitteilungen und die auf dieser Grundlage zu erfüllenden Berichtspflichten der Bundesregierung. Anderenfalls bliebe die detaillierte Regelung der staatsanwaltschaftlichen Berichtspflichten in § 100 e Abs. 1 StPO ohne die vom Gesetzgeber beabsichtigte Wirkung. Die Berichte müssen daher insgesamt so substantiiert sein, dass die von Art. 13 Abs. 6 GG vorgeschriebene parlamentarische Kontrolle gewährleistet ist. Deshalb haben die Landesjustizverwaltungen die Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Bundesregierung zur Erfüllung der ihr durch Art. 13 Abs. 6 GG in Verbindung mit § 100 e Abs. 2 StPO auferlegten Berichtspflicht benötigt. Sie haben darauf hinzuwirken, dass die staatsanwaltschaftlichen Berichte dies ermöglichen.
VII.
328

Die Regelungen in § 100 d Abs. 5 Satz 2 und § 100 f Abs. 1 StPO über die Verwendung personenbezogener Informationen in anderen Verfahren sind mit Art. 13 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar, als keine Pflicht zur Kennzeichnung der weitergegebenen Informationen begründet worden ist.
329

1. Die Vorschriften über die Weitergabe der aus Wohnraumüberwachungen zu Strafverfolgungszwecken gewonnenen Informationen nach § 100 d Abs. 5 und § 100 f Abs. 1 StPO sind von den Beschwerdeführern zu 2 allerdings nicht fristgerecht angegriffen worden. Nicht zulässigerweise angegriffene Vorschriften können aber bei bestehendem Regelungszusammenhang von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden, wenn ihre Verfassungswidrigkeit auf zulässigerweise angegriffene Vorschriften ausstrahlen würde (vgl. BVerfGE 30, 1 <29>) oder wenn sie notwendiger Bestandteil einer Gesamtregelung sind (vgl. MVVerfG, LKV 2000, S. 345 <347>). So liegt es hier. Die Tragweite der heimlichen akustischen Wohnraumüberwachung erschließt sich erst, wenn die Vorschriften für die Verwendung der Informationen unter Einschluss von Zufallsfunden (§ 100 d Abs. 5 StPO) in die Betrachtung einbezogen werden.
330

Die Schutzwirkungen des Art. 13 Abs. 1 und des Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 1 Abs. 1 GG beziehen sich nicht nur auf die Erhebung, sondern ebenso auf die Weitergabe der Daten und Informationen, die durch einen Eingriff in die räumliche Privatsphäre gewonnen worden sind (vgl. BVerfGE 100, 313 <360> zu Art. 10 GG). Denn die verfassungsrechtliche Beurteilung der Informationserhebung hängt auch davon ab, in welchen Verwendungszusammenhängen die gewonnenen Informationen genutzt werden können und welche Schutzvorkehrungen, insbesondere welche datenschutzrechtlichen Regelungen, getroffen worden sind. Wäre eine weitere Verwendung der Daten ohne verfassungsrechtlich hinreichende Sicherungen möglich, wäre auch die Datenerhebung verfassungswidrig. Solche Wirkungen sind durch die Einbeziehung der Verwendungsvorschriften in die verfassungsrechtliche Prüfung auszuschließen.
331

Nicht Gegenstand der Prüfung ist jedoch die Vorschrift des § 100 f Abs. 2 StPO. Sie regelt mit Blick auf das Strafverfahren die Verwendung personenbezogener Informationen, die aus präventiv-polizeilichen Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung gewonnen worden sind. Die im vorliegenden Verfahren zu überprüfenden Regelungen zur Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung zum Zwecke der Strafverfolgung hätten auch dann Bestand, wenn sich die Verwendung von präventiv-polizeilich gewonnenen Daten im Strafverfahren als verfassungswidrig erwiese. § 100 f Abs. 2 StPO ist auch kein notwendiger Bestandteil der gesetzlichen Normen zur Durchführung der durch Art. 13 Abs. 3 GG ermöglichten Wohnraumüberwachung.
332

2. § 100 d Abs. 5 Satz 2 und § 100 f Abs. 1 StPO sind für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet die in den Vorschriften zugelassene Zweckänderung der durch akustische Wohnraumüberwachung gewonnenen personenbezogenen Informationen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
333

a) Die Speicherung und Verwendung der mit der Wohnraumüberwachung gewonnenen personenbezogenen Informationen und Daten sind grundsätzlich an den Zweck und auch an das Ermittlungsverfahren gebunden, für die sie erhoben worden sind (vgl. BVerfGE 100, 313 <360> zu Art. 10 GG). Sollen die gewonnenen Informationen zu einem anderen Zweck als dem ursprünglich verfolgten verwendet werden, so stellt dies grundsätzlich einen eigenständigen Grundrechtseingriff dar, da sich der Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG nicht nur auf die Phase der Datenerhebung in und aus Wohnungen beschränkt, sondern auch die Weitergabe einbezieht (vgl. BVerfGE 100, 313 <360> zu Art. 10 GG).
334

Zwar schließt der Grundsatz der Zweckbindung eine Zweckänderung nicht generell aus. Sie bedarf jedoch ihrerseits einer gesetzlichen Grundlage, die formell und materiell verfassungsmäßig ist. Dazu gehört, dass die Zweckänderung durch Allgemeinbelange gerechtfertigt ist, die die grundrechtlich geschützten Interessen überwiegen. Der neue Verwendungszweck muss sich auf die Aufgaben und Befugnisse der Behörde beziehen, der die Daten übermittelt werden, und hinreichend normenklar geregelt sein. Schließlich dürfen der Verwendungszweck, zu dem die Erhebung erfolgt ist, und der veränderte Verwendungszweck nicht miteinander unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 65, 1 <51, 62>; 100, 313 <360>).
335

b) Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Regelungen für sich gesehen gerecht.
336

Nach § 100 d Abs. 5 Satz 2 StPO dürfen personenbezogene Informationen, die durch eine Maßnahme nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO erlangt worden sind, in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO bezeichneten Straftat benötigt werden. Ferner dürfen die Informationen nach § 100 f Abs. 1 StPO zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder für erhebliche Sach- oder Vermögenswerte verwendet werden. Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber spezialgesetzliche Verwendungseinschränkungen getroffen. Sie bleiben durch die allgemeine Vorschrift des § 477 Abs. 2 StPO unberührt (vgl. Franke, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, a.a.O., § 477 Rn. 3 m.w.N.).
337

aa) Der Zweck der Regelungen ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Daten und Informationen sollen zur Aufklärung anderer Katalogtaten und zur Abwehr von im Einzelfall bestehenden Gefahren für hochrangige Rechtsgüter nutzbar gemacht werden. Der Gesetzgeber ist auch der Anforderung nachgekommen, die Zwecke, zu denen die personenbezogenen Daten verwendet werden dürfen, bereichsspezifisch und präzise festzulegen (vgl. BVerfGE 100, 313 <389>). Die Norm knüpft an die Aufgaben der Daten empfangenden Behörden zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr an und grenzt die Verwendungszwecke auf die Verfolgung der in dem Katalog genannten Straftaten und die Abwehr besonderer Gefahren ein.
338

bb) Die Zwecke sind darüber hinaus mit dem ursprünglichen Zweck, der die Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung rechtfertigt, vereinbar. Eine Unvereinbarkeit läge vor, wenn mit der Zweckänderung grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Erhebungsmethoden umgangen würden, die Informationen also für den geänderten Zweck nicht oder nicht in dieser Art und Weise hätten erhoben werden dürfen (vgl. BVerfGE 100, 313 <389 f.>). Das ist mit Blick auf die angegriffenen Vorschriften jedoch nicht der Fall.
339

(1) Der Gesetzgeber hat die Verwendung von Informationen auch in anderen Strafverfahren gemäß § 100 d Abs. 5 Satz 2 StPO nur zur Aufklärung einer in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO aufgezählten Straftat zugelassen. Die durch eine akustische Wohnraumüberwachung erhobenen Daten dürfen nur verwendet werden, wenn die Straftaten aus diesem Katalog abstrakt und im konkreten Fall besonders schwer sind (siehe zur besonders schweren Straftat oben C II 3 b dd <1>). Diese Beschränkung gilt nicht nur für die Verwendung zu Beweiszwecken im engeren Sinne, sondern ist darüber hinaus auch bei der Verwendung von Spurenansätzen für die Aufklärung von Straftaten zu beachten. Anderenfalls könnten in einem Folgeverfahren Informationen aus einer akustischen Wohnraumüberwachung verwendet werden, ohne dass in diesem Verfahren jemals der Verdacht einer Katalogtat bestanden hat. Die für die Erhebung der Informationen bestehenden strengen Voraussetzungen sind in gleicher Weise bei der Verwendung in anderen Verfahren zu beachten.
340


Eine Verwertung aus der Wohnraumüberwachung gewonnener Erkenntnisse setzt voraus, dass die Erkenntnisse eine konkretisierte Verdachtslage begründen. Eine Verwendung von Daten in anderen Zusammenhängen ist nicht zu rechtfertigen, wenn die gewonnenen Erkenntnisse nicht den Grad an Tatverdacht stützen, der ansonsten als Grundlage der Durchführung einer akustischen Wohnraumüberwachung zu verlangen ist (vgl. BVerfGE 100, 313 <394>). Auch die Subsidiaritätsklausel des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO ist im Rahmen der Verwertung nach § 100 d Abs. 5 Satz 2 StPO entsprechend zu beachten. Eine Verwertung ist nur dann möglich, wenn die Aufklärung des Sachverhalts in dem anderen Strafverfahren ohne den Fund unmöglich oder unverhältnismäßig erschwert wäre. Hierbei stellt die Verhältnismäßigkeit an die Erschwernis aber geringere Anforderungen, weil die belastende Information als sicher feststeht, die Unsicherheit der Prognose damit entfällt und eine alternative Beweiserhebung ebenfalls in die Grundrechte des Betroffenen eingreifen würde.
341

Dürfen die erhobenen Erkenntnisse bereits im Anlassverfahren nicht verwertet werden, gilt dies erst recht für die Verwertung in anderen Verfahren, da § 100 d Abs. 5 Satz 2 StPO als reine Verwertungsvorschrift eine ordnungsgemäße Erhebung der Informationen voraussetzt. Gesetzliche und verfassungsunmittelbare Verwertungsverbote sind bei der Weiterverwendung oder bei der Verwertung von Zufallsfunden ebenso zu beachten wie im Anlassverfahren selbst (vgl. Rudolphi/Wolter, a.a.O., § 100 f Rn. 6 und 7, Stand: Oktober 2000).
342

(2) Auch bei einer Übermittlung von strafprozessual gewonnenen Informationen an Polizeibehörden zur Gefahrenabwehr nach § 100 f Abs. 1 2. Alt. StPO haben sich die Voraussetzungen für die Zweckänderung an entsprechenden Grundsätzen zu orientieren. Da die Daten durch einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff erlangt worden sind, wäre es verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, die Übermittlungsschwelle unter diejenige abzusenken, die im Rahmen der Gefahrenabwehr für entsprechende Eingriffe in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gilt (vgl. BVerfGE 100, 313 <394>). Eine gesetzliche Regelung für die Übermittlung nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO erhobener Daten an Behörden zu präventiv-polizeilichen Zwecken hat daher die verfassungsrechtlichen Wertungen zu berücksichtigen, die in Art. 13 Abs. 4 GG für den Primäreingriff getroffen worden sind.
343

Nach dieser Maßgabe ist § 100 f Abs. 1 2. Alt. StPO verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorschrift stellt hinsichtlich der Gefahrenintensität und des Ranges der Schutzgüter Anforderungen, die den nach Art. 13 Abs. 4 GG bestehenden Voraussetzungen für eine präventiv-polizeiliche Wohnraumüberwachung vergleichbar sind.
344

Mit den Tatbestandsmerkmalen "Abwehr" und "im Einzelfall" stellt § 100 f Abs. 1 StPO klar, dass eine Übermittlung nur bei konkreten Gefahren im polizeirechtlichen Sinne in Betracht kommt. Im Unterschied zu Art. 13 Abs. 4 GG verlangt § 100 f Abs. 1 StPO für die Übermittlung der Information zwar ausdrücklich keine dringende Gefahr. Dass die Gefahr gleichwohl dringend sein muss, folgt aber in verfassungskonformer Auslegung des § 100 f Abs. 1 StPO aus Art. 13 Abs. 4 GG.
345

§ 100 f Abs. 1 StPO setzt im Übrigen durch den Verweis auf die Tatbestandsmerkmale Leben, Leib oder Freiheit einer Person Gefahren für Rechtsgüter voraus, die hinreichend gewichtig sind, um den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen nach Art. 13 Abs. 4 GG zu rechtfertigen. Eine einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Soweit § 100 f Abs. 1 StPO für die polizeiliche Verwendung der Erkenntnisse eine Gefahr für erhebliche Sach- und Vermögenswerte genügen lässt, ist unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 13 Abs. 4 GG Voraussetzung, dass das für eine gemeine Gefahr typische Gefahrenpotential gegeben ist. Nur dann hat die Gefährdung von Sach- und Vermögenswerten ein Gewicht, das der vom verfassungsändernden Gesetzgeber angestrebten Wertigkeit der bedrohten Rechtsgüter in Art. 13 Abs. 4 GG entspricht.
346

3. Die Vorschriften über die weitere Verwendung der erhobenen Daten sind jedoch insoweit nicht mit Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zu vereinbaren, als es der Gesetzgeber versäumt hat, eine Pflicht zur Kennzeichnung der aus der akustischen Wohnraumüberwachung stammenden Daten vorzusehen.
347

Die Zweckbindung lässt sich nur gewährleisten, wenn auch nach der Informationserhebung erkennbar bleibt, dass es sich um Daten handelt, die durch eine Maßnahme der akustischen Wohnraumüberwachung gewonnen worden sind. Eine entsprechende Kennzeichnung der Daten ist daher von Verfassungs wegen geboten (vgl. BVerfGE 100, 313 <360 f.> zu Art. 10 GG). Der Gesetzgeber hat sowohl den datenerhebenden als auch den datenempfangenden Behörden zur Sicherung der Zweckbindung eine Kennzeichnungspflicht aufzuerlegen. Sonst könnten die aus der akustischen Wohnraumüberwachung stammenden Daten in einer Weise gespeichert und mit anderen Daten vermischt werden, die ihre Herkunft nicht mehr erkennen lässt (vgl. BVerfGE 100, 313 <396 f.>). Die in § 100 f Abs. 1 StPO vorgesehenen Verwendungsbeschränkungen wären damit unterlaufen.
VIII.
348

Die Vorschriften über die Datenvernichtung in § 100 d Abs. 4 Satz 3, § 100 b Abs. 6 StPO, die ebenso wie die Vorschriften zur Weitergabe von Daten in einem verfassungsrechtlich erheblichen Regelungszusammenhang zu den Vorschriften über die Datenerhebung stehen, verstoßen gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Die Regelungen zur Datenvernichtung sind ungeachtet der Versäumung der Rügefrist aus den gleichen Gründen in die verfassungsrechtliche Prüfung einzubeziehen wie die zur Datenverwendung (siehe oben C VII).
349

Der sich auch auf die weiteren Phasen der Datenverarbeitung erstreckende Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG verlangt zwar, dass die rechtmäßig erlangten Daten grundsätzlich vernichtet werden, sobald sie für die festgelegten Zwecke nicht mehr benötigt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 <362> zu Art. 10 GG). Die Regelungen über die Datenvernichtung müssen aber zugleich dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes genügen. Insofern kann eine spezifische Konfliktlage dadurch entstehen, dass es einerseits dem Datenschutz entspricht, nicht mehr benötigte Daten zu löschen, und dass andererseits durch die Löschung ein effektiver Rechtsschutz erschwert, wenn nicht gar vereitelt wird, weil eine Nachprüfung des Vorgangs nach Vernichtung der Unterlagen nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. MVVerfG, LKV 2000, S. 345 <354>). Vor diesem Hintergrund muss die Vernichtungspflicht für die Fälle, in denen der Betroffene die gerichtliche Kontrolle staatlicher Informations- und Datenverarbeitungsmaßnahmen anstrebt, mit der Rechtsschutzgarantie so abgestimmt werden, dass der Rechtsschutz nicht unterlaufen oder vereitelt wird (vgl. BVerfGE 100, 313 <364, 400>).
350

Dies kann in der Weise geschehen, dass in Fällen, in denen der Betroffene ein ernsthaftes - grundsätzlich zu vermutendes - Interesse an Rechtsschutz oder an der Geltendmachung seines Datenschutzrechts gegenüber der zuständigen Stelle haben kann, die Daten einstweilen nicht gelöscht, wohl aber gesperrt werden und zu keinem anderen Zweck als dem zur Information des Betroffenen und zur gerichtlichen Kontrolle verwendet werden dürfen. Eine Vernichtung kommt erst dann in Betracht, wenn sichergestellt ist, dass die Daten für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht oder nicht mehr benötigt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 <400>).
351

Solche Vorkehrungen treffen § 100 d Abs. 4 Satz 3 und § 100 b Abs. 6 StPO nicht. § 100 d Abs. 4 Satz 3 StPO verweist auf § 100 b Abs. 6 StPO, der die Datenvernichtung nach erfolgten Telefonüberwachungen regelt. Danach sind die durch die Maßnahme erlangten Unterlagen unverzüglich unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft zu vernichten, wenn sie zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind. § 100 d Abs. 4 Satz 3 und § 100 b Abs. 6 StPO lassen eine die Rechtsschutzmöglichkeit sichernde Auslegung nicht zu. Die Vorschriften ordnen vielmehr ohne Einschränkung die Vernichtung der Unterlagen an, sobald diese für die Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind.
IX.
352

Soweit die angegriffenen Vorschriften der Strafprozessordnung unvereinbar mit dem Grundgesetz sind, ist der Gesetzgeber verpflichtet, einen verfassungsgemäßen Rechtszustand bis spätestens zum 30. Juni 2005 herzustellen.
353

Bis zu diesem Termin können die beanstandeten Normen unter Berücksichtigung des Schutzes der Menschenwürde und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit weiterhin angewandt werden. Für § 100 d Abs. 3 Satz 5 StPO gilt während dieser Zeit die Maßgabe, dass das in § 100 d Abs. 2 Satz 1 StPO genannte Gericht von Amts wegen über die weitere Verwertbarkeit der Erkenntnisse im vorbereitenden Verfahren entscheidet. Die Entscheidungen nach § 100 d Abs. 4 Satz 1 und § 101 Abs. 1 Satz 2 StPO liegen auch nach Erhebung der öffentlichen Klage ebenfalls bei dem in § 100 d Abs. 2 Satz 1 StPO genannten Gericht.
D.
354

Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 und 3 BVerfGG.

Papier Jaeger Haas
Hömig Steiner Hohmann-Dennhardt
Hoffmann-Riem Bryde

Abweichende Meinung

der Richterinnen Jaeger und Hohmann-Dennhardt
zum Urteil des Ersten Senats vom 3. März 2004

- 1 BvR 2378/98 -
- 1 BvR 1084/99 -
355

Wir stimmen dem Urteil unter C I nicht zu. Nach unserer Auffassung ist schon Art. 13 Abs. 3 GG mit Art. 79 Abs. 3 GG nicht vereinbar und daher nichtig. Wohl aber tragen wir die Entscheidung unter C II bis IX mit, soweit sie jedenfalls die gesetzlichen Normen, die die akustische Wohnraumüberwachung mit technischen Mitteln zu Strafverfolgungszwecken regeln, für verfassungswidrig erklärt.
I.
356


1. Art. 79 Abs. 3 GG verbietet Verfassungsänderungen, durch welche die in den Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört auch der Schutz der privaten Wohnung als Lebensraum zur höchstpersönlichen Lebensgestaltung, der zur Aufrechterhaltung einer dem Gebot der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde entsprechenden Ordnung unverzichtbar ist. Insoweit stimmen wir mit der Senatsmehrheit überein, die ebenfalls den Schutz der Menschenwürde in der in Art. 13 Abs. 1 GG verbürgten Unverletzlichkeit der Wohnung verankert sieht. Denn zur Persönlichkeitsentfaltung bedarf es Rückzugsräume, in denen der Einzelne ohne Angst vor Überwachung sich selbst zum Ausdruck bringen und mit Vertrauten über persönliche Ansichten und Empfindungen kommunizieren kann. Gerade in einer Welt, in der es technisch möglich geworden ist, so gut wie jede Bewegung und Kommunikation einer Person zu verfolgen und aufzuzeichnen, dient die Privatwohnung dem Einzelnen mehr denn je als letztes Refugium, in dem sich die Freiheit seiner Gedanken unbeobachtet manifestieren kann. Sie ist damit als Ort Mittel zur Wahrung der Menschenwürde.
357

2. Auch ist der Mehrheitsmeinung zunächst darin Recht zu geben, dass der absolute Schutz, der der Privatwohnung verfassungsrechtlich zukommt, nur so weit reicht, wie das in ihr ausgeübte Verhalten um der Menschenwürde willen geschützt ist: nicht jede Äußerung in einer Privatwohnung hat höchstpersönlichen Charakter. Dort aber, wo die Privatwohnung dem Ausdruck und Austausch persönlicher Empfindungen und Meinungen dient, ist ihr Schutz zur Wahrung der Menschenwürde absolut.
358

Allerdings ist es gerade wegen der Abgeschlossenheit einer Privatwohnung für einen Außenstehenden zunächst nicht erkennbar, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt in ihr höchstpersönliche Dinge oder aber solche zur Sprache kommen, die die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berühren. Wie im Urteil ausgeführt, gibt es für eine solche Unterscheidung lediglich Anhaltspunkte, die auf den Inhalt dessen schließen lassen, was in der Wohnung stattfindet. So lässt sich bei Privatwohnungen eher als bei Geschäftsräumen, bei Gesprächen mit eng Vertrauten eher als mit Geschäftspartnern oder Bekannten eine Situation vermuten, die dem höchstpersönlichen Bereich zuzuordnen ist. Gewissheit, ob dies zutrifft, bekommt man jedoch erst, wenn man die Abgeschlossenheit der Wohnung durchbricht und sich Kenntnis von dem verschafft, was in ihr passiert. Damit aber kann man schon in einen Bereich eingegriffen haben, der als intimer durch die eigenen vier Wände gerade absoluten Schutz erfahren soll. Forderte man für die Zuordnung einer Situation hinter verschlossenen Türen zum absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung eine jeweils konkrete Feststellung, hätte dies also zur Folge, dass stets ein Eingriff in diesen Kernbereich zunächst hingenommen wird, was Art. 79 Abs. 3 GG gerade verhindern soll. Um des Schutzes der Möglichkeit freier persönlicher Entäußerung willen zur Wahrung der Menschenwürde ist deshalb jedenfalls für Privatwohnungen, in denen sich der Beschuldigte allein, mit Familienmitgliedern oder mit ersichtlich engen Vertrauten aufhält, zu unterstellen, dass sie Raum bieten und genutzt werden für höchstpersönliche Kommunikation. Sie genießen deshalb umfassenden Schutz, wie ihn Art. 13 Abs. 1 GG gewährleistet.
II.
359

Art. 13 Abs. 3 GG überschreitet diese materielle Grenze, die Art. 79 Abs. 3 GG Eingriffen in die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG setzt. Er ermächtigt zur gesetzlichen Einführung der akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen sich ein wegen besonders schwerer Straftaten Beschuldigter vermutlich aufhält, mit technischen Mitteln zum Zwecke der Strafverfolgung und ermöglicht so auch das heimliche Belauschen von Gesprächssituationen höchstpersönlicher Art.
360

1. Der mit Art. 13 Abs. 3 GG eröffnete Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung ist zwar an mehrere Voraussetzungen geknüpft, die ihn angesichts des hohen Ranges dieses Grundrechts (vgl. MdB Schily, 197. Sitzung des 13. Deutschen Bundestags vom 9. Oktober 1997, Sten. Ber. Band 189, S. 17685) auf das Maß begrenzen sollen, das notwendig ist, um die Organisierte Kriminalität effektiv bekämpfen zu können (vgl. Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig, a.a.O., S. 17679). So darf eine akustische Wohnraumüberwachung nur bei auf Tatsachen gestütztem Verdacht der Begehung einer besonders schweren Straftat und auch nur als ultima ratio erfolgen. Sie ist zudem auf Wohnungen begrenzt, in denen sich der Beschuldigte vermutlich aufhält, ist zeitlich zu befristen und bedarf der Anordnung durch einen richterlichen Spruchkörper. Eingrenzungen, die sicherstellen könnten, dass bei Einsatz dieses Ermittlungsinstrumentariums der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung geschützt bleibt, enthält Art. 13 Abs. 3 GG seinem Wortlaut nach jedoch nicht.
361

2. Es erscheint angesichts der zu seiner Einführung geführten parlamentarischen Debatten fraglich, ob der Gesetzgeber eine solche weitere Einschränkung der Wohnraumüberwachung überhaupt gewollt hat. Zwar ist richtig, wenn im Urteil darauf verwiesen wird, dass im Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 13 GG) ausgeführt wurde, dass bei einem Sachverhalt, der dem geschützten, unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung unterfällt, eine Überwachung von vornherein ausscheide und das höchstpersönliche Gespräch mit engsten Familienangehörigen am Schutz der Intimsphäre teilhabe, außerdem Gespräche mit Angehörigen verschiedener Berufsgruppen anderweitigen verfassungsrechtlichen Schutz genießen würden (vgl. BTDrucks 13/9660, S. 4). Änderungsanträge, die darauf abzielten, in Art. 13 Abs. 3 GG eine entsprechende Begrenzung aufzunehmen, sind jedoch mehrheitlich abgelehnt worden (vgl. a.a.O., S. 2 und 3). Auch in der darauffolgenden Lesung im Deutschen Bundestag wurde in einigen Debattenbeiträgen darauf verwiesen, dass weitergehende Beschränkungen des Einsatzes der akustischen Wohnraumüberwachung die Effektivität dieses Ermittlungsinstruments gänzlich in Frage stellten. So führte der Abgeordnete Geis (CDU/CSU) aus, bei einem Beweiserhebungsverbot für Gespräche mit Zeugnisverweigerungsberechtigten lohne sich das ganze Unternehmen einer Verfassungsänderung nicht (vgl. 214. Sitzung des 13. Deutschen Bundestags vom 16. Januar 1998, Sten. Ber. Band 191, S. 19519 f.). Diese Auffassung teilte der Abgeordnete Schily (SPD), der darauf hinwies, dass ein solcher Schutz des Gesprächs mit diesen Personenkreisen jede Maßnahme von vornherein ins Leere laufen lasse (vgl. a.a.O., S. 19545). Der damalige Innenminister des Landes Niedersachsen wies auf die Gefahr hin, dass Beweiserhebungsverbote für Gespräche mit Zeugnisverweigerungsberechtigten staatlich garantierte Schutzzonen für Schwerverbrecher etablieren und eine Handlungsanleitung bieten könnten, wie man seine Verbrechen am besten ungehindert von staatlichen Ermittlungen planen könne (vgl. a.a.O., S. 19552).
362

Auf einfachgesetzlicher Ebene ist zwar am Ende des Gesetzgebungsverfahrens in § 100 d Abs. 3 StPO noch ein Beweiserhebungsverbot für Gespräche mit den in § 53 StPO genannten Berufsgeheimnisträgern eingeführt worden. Für Gespräche mit nach § 52 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen hat sich dagegen lediglich ein unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit stehendes Beweisverwertungsverbot durchsetzen können, wobei Art. 13 Abs. 3 GG aber keine entsprechende Veränderung mehr erfahren hat. Selbst wenn man davon ausginge, dass diese Modifikation auf einfachgesetzlicher Ebene von der Vorstellung des Gesetzgebers getragen gewesen ist, schon Art. 13 Abs. 3 GG enthalte insoweit eine immanente Schranke für den Einsatz der akustischen Wohnraumüberwachung, bleibt durch diese Grundrechtsnorm jedenfalls das höchstpersönliche Gespräch mit Familienangehörigen und engen Vertrauten vom verfassungsändernden Gesetzgeber ungeschützt, da es mit technischen Mitteln belauscht werden darf und lediglich seine Verwertung einfachgesetzlich unter Verhältnismäßigkeitserwägungen in Frage steht.
363

Folge davon ist, dass das Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen teilweise ausgehöhlt wird, bietet doch ein Verwertungsverbot nur einen unzulänglichen Schutz. Die Kenntnisnahme von Gesprächsinhalten kann nicht ungeschehen gemacht werden und insofern das Verfahren der Strafverfolgungsbehörden gegen den Verdächtigen oder sogar gegen Dritte durchaus beeinflussen. Darüber hinaus werden unverdächtige Gesprächspartner des Beschuldigten, insbesondere wenn ihre Wohnung und nicht die des Beschuldigten abgehört wird, zum Objekt staatlicher Strafverfolgung, wenn ihre enge Verbundenheit mit dem Observierten und die zwischen ihnen in der Wohnung herrschende Vertrauensatmosphäre abgeschöpft werden.
III.
364

Wir können der Mehrheitsmeinung nicht darin folgen, dass der durch Verfassungsänderung eingeführte Art. 13 Abs. 3 GG durch verfassungskonforme oder verfassungssystematische Auslegung verfassungsfest gemacht werden kann.
365

1. Es ist richtig, dass gerade auch Verfassungsnormen der Auslegung bedürfen, nicht isoliert zu betrachten und so zu deuten sind, dass sie mit den elementaren Grundsätzen des Grundgesetzes und seiner Wertordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 19, 206 <220>). Bei der Frage, welche Grenzen einer Verfassungsänderung durch Art. 79 Abs. 3 GG gesetzt sind, geht es aber nicht um die Herstellung einer Konkordanz von bestehenden Grundrechtsnormen, sondern darum, ob die Änderung die in den Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt. Die Verfassungsänderung ist deshalb an diesen Grundsätzen zu messen, nicht dagegen mit deren Maßstäben auszulegen, um sie erst auf diesem Wege, abweichend vom Wortlaut in Konformität mit der Verfassung zu bringen.
366

a) Art. 79 Abs. 3 GG, der dem verfassungsändernden Gesetzgeber Schranken setzt, ist als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen, um der Gefahr zu begegnen, dass über das Ausmaß einer Verfassungsänderung letztlich nicht das Parlament als dazu demokratisch legitimiertes Organ, sondern kraft Interpretation das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Allerdings kommt Art. 79 Abs. 3 GG die Bedeutung zu, bestimmte Grundentscheidungen des Grundgesetzgebers für die Dauer der Geltung des Grundgesetzes für unverbrüchlich und damit auch für den Verfassungsgesetzgeber unveränderbar zu erklären, weil sie Eckpfeiler unserer grundgesetzlichen Ordnung sind (vgl. BVerfGE 30, 1; Abweichende Meinung, S. 33 <38 f.>). Berührt eine Verfassungsänderung diese in Art. 79 Abs. 3 GG aufgeführten Grundentscheidungen, ist sie unzulässig, weil selbst verfassungswidrig.
367

b) Auch die Senatsmehrheit geht davon aus, dass die im Wege der Verfassungsänderung mit Art. 13 Abs. 3 GG eingeführte Ermächtigung zur akustischen Wohnraumüberwachung mit technischen Mitteln zum Zwecke der Strafverfolgung jedenfalls ausdrücklich keine ausreichende Begrenzung gefunden hat, um auszuschließen, dass gesetzliche Regelungen und darauf basierende Maßnahmen den Kernbereich privater Lebensgestaltung derjenigen verletzen, die akustisch überwacht werden dürfen, dass also Art. 13 Abs. 3 GG für sich genommen mit Art. 79 Abs. 3 GG nicht in Einklang steht. Mit dem erklärten, faktisch so aber nicht erreichbaren Ziel, dennoch "das Risiko der Verletzung des Menschenwürdegehalts des Art. 13 Abs. 3 GG bei der Durchführung der Maßnahmen auszuschließen" (vgl. S. 49 des Urteils), fügt die Senatsmehrheit deshalb unter Zuhilfenahme einer systematischen Verfassungsauslegung des verfassungsändernden Gesetzes Art. 13 Abs. 3 GG weitere ungeschriebene Grenzen hinzu und engt damit die Ermächtigung zur akustischen Wohnraumüberwachung über das gesetzgeberisch gesetzte Maß hinaus ein. Dabei dient der Senatsmehrheit wiederum der Menschenwürdegehalt in Art. 13 Abs. 1 GG als Maßstab, anhand dessen die zusätzlichen ungeschriebenen Schranken des Art. 13 Abs. 3 GG im Wege der Auslegung gezogen werden. So aber verliert der Menschenwürdegehalt des Wohnraumschutzes seine Sperrwirkung gegenüber Verfassungsänderungen und dient nur noch dazu, als Interpretationshilfe einer ansonsten verfassungswidrigen Verfassungsänderung zu einem verfassungsgemäßen Bestand zu verhelfen. Gerade das, was in der verfassungsändernden Norm gar nicht geschrieben steht, gereicht dieser damit zur Überwindung der Hürde des Art. 79 Abs. 3 GG.
368

c) Art. 79 Abs. 3 GG zielt nicht nur darauf, dass bestimmte Standards in der Rechtsordnung eingehalten werden, sondern zuvörderst auf die Wahrung der von ihm aufgeführten Grundsätze in der Verfassung selbst (vgl. Lübbe-Wolff, DVBl 1996, S. 825 <834>). Selbst wenn man die Auffassung vertritt, dass Art. 79 Abs. 3 GG den verfassungsändernden Gesetzgeber grundsätzlich nicht hindert, grundrechtliche Gewährleistungen, auch wenn sie einen Menschenwürdegehalt haben, einzuschränken oder gar aufzuheben (vgl. BVerfGE 94, 49 <103 f.>), wenn und soweit der Schutz der Menschenwürde über Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet bleibt, muss man unseres Erachtens dennoch in der Einführung des Art. 13 Abs. 3 GG eine verfassungswidrige Einschränkung des Art. 13 Abs. 1 GG sehen, die gegen Art. 79 Abs. 3 GG verstößt.
369

Art. 13 Abs. 3 GG selbst nimmt zunächst vom Grundrechtsschutz der Privatwohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG auch Bereiche aus, die den Menschenwürdegehalt dieser Norm betreffen. Damit entfällt deren Schutz aber nicht, erfahren diese Bereiche doch nunmehr unmittelbar Schutz aus Art. 1 Abs. 1 GG, der sich Einschränkungen und Abwägungen mit anderen verfassungsrechtlich geschützten Belangen entzieht. Allerdings kommt es damit zu sich widersprechendem Verfassungsrecht: während Art. 1 Abs. 1 GG die in der Privatwohnung sich manifestierende Intimsphäre zur Wahrung der Menschenwürde umfassend schützt, lässt Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 GG, der als spezielle Vorschrift eigentlich insoweit Art. 1 Abs. 1 GG verdrängt, Eingriffe in diesen Bereich expressis verbis durch die Verfassungsänderung zu. Will man diesen Widerspruch im Wege der Verfassungsauslegung auflösen, muss dies um der Gewährleistung der Menschenwürde willen dazu führen, dass die vom Verfassungsgesetzgeber vorgenommene Verfassungsänderung inhaltlich weit zurückgenommen wird, obwohl dies in der geänderten Verfassungsnorm gerade nicht angelegt ist und in ihr auch nicht zum Ausdruck kommt. Sie setzt nach wie vor den Schein einer zulässigen Grundrechtseinschränkung, die den nach Art. 79 Abs. 3 GG gewährleisteten Verfassungsstandard nicht einhält.
370


Damit fehlt es aber zum einen an einer hinreichenden Bestimmtheit, was diese Verfassungsänderung eigentlich bewirkt und in welchem Umfang sie den Gesetzgeber zu Eingriffen in den Schutz der Privatwohnung ermächtigt. Zum anderen wird mit der Auslegung der Gehalt, den der Gesetzgeber der verfassungsändernden Norm gegeben hat, wieder verändert, ohne dass dies in der Norm selbst zum Ausdruck kommt. Eine solche Änderung ist aber ausschließlich Sache des Verfassungsgesetzgebers (vgl. BVerfGE 30, 1; Abweichende Meinung, S. 33 <38>). Nimmt dieser eine Grundgesetzänderung vor, die dem Maßstab des Art. 1 Abs. 1 GG allein nicht stand hält, verbieten es deshalb die Kompetenzzuweisung des Grundgesetzes und der rechtsstaatliche Grundsatz der Normenklarheit, die Verfassungsnorm durch Auslegung soweit einzuengen, dass sie die Hürde des Art. 79 Abs. 3 GG nehmen kann, dann aber kompensatorisch die einfachgesetzlichen Regelungen, die sich auf die in der geänderten Verfassungsnorm zum Ausdruck kommende Eingriffsermächtigung stützen, wegen Verfassungswidrigkeit zu beanstanden. So kann verfassungswidriges Verfassungsrecht nicht geheilt werden. Dies entspricht nicht Art. 79 Abs. 3 GG, der verhindern soll, dass durch Änderung des Grundgesetzes eine Grundlage in der Verfassung für Eingriffe in den Menschenwürdegehalt von Grundrechten geschaffen wird.
371

2. Die von der Senatsmehrheit angenommene Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit einer verfassungsändernden Norm durch deren verfassungskonforme Auslegung herzustellen, schränkt außerdem den Geltungsbereich von Art. 79 Abs. 3 GG in unzulässiger Weise ein. Sie führt dazu, dass die von Art. 79 Abs. 3 GG für eine Verfassungsänderung gesetzten Schranken letztlich nur noch dort zu greifen vermögen, wo der verfassungsändernde Gesetzgeber sich anschickt, die föderale Ordnung, Art. 1 oder Art. 20 GG selbst in Gänze abzuschaffen. Denn ansonsten können - so lange es Art. 1 und Art. 20 GG in der Verfassung als Interpretationsmaßstab gibt - jeder Verfassungsänderung qua Auslegung im Lichte von Art. 1 oder Art. 20 GG ungeschriebene, immanente Schranken hinzugefügt werden, die ihr dann zur Verfassungsmäßigkeit verhelfen, sodass sie vor Art. 79 Abs. 3 GG stand halten. Der Grundgesetzgeber hat aber in Art. 79 Abs. 3 GG nicht lediglich eine Änderung beziehungsweise Abschaffung von Art. 1 und Art. 20 GG als unzulässig ausgeschlossen, sondern bereits eine, die die in diesen Artikeln niedergelegten Grundsätze berührt. Art. 79 Abs. 3 GG reicht also weiter. Er ist dazu bestimmt, schon den Anfängen eines Abbaues von verfassten Grundrechtspositionen zu wehren, die auf rechtsstaatlichen Grundsätzen beruhen oder der Sicherung der Menschenwürde dienen, und nicht erst dort zu greifen, wo der Rechtsstaat gänzlich aufgehoben werden und die Menschenwürde keinerlei Schutz mehr erfahren soll (vgl. BVerfGE 30, 1; Abweichende Meinung, S. 33 <47>). Damit aber Art. 79 Abs. 3 GG einer allmählichen Demontage der tragenden Grundpfeiler unserer Verfassung entgegenwirken kann, müssen Verfassungsänderungen beim Wort genommen und ihre eigenen Ermächtigungen des Gesetzgebers an den in Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätzen gemessen werden. Werden sie berührt, bietet Art. 79 Abs. 3 GG keinen Raum mehr für eine verfassungskonforme Auslegung, die der unzulässigen Änderung im Nachhinein zur Verfassungsmäßigkeit verhilft.
372

Im Jahre 1971 haben die Verfassungsrichter Geller, v. Schlabrendorff und Rupp es noch als eine fernliegende, aber dennoch nicht ganz auszuschließende Gefahr angesehen, dass Art. 13 GG einmal dahin erweitert werden solle, dass "unter bestimmten Voraussetzungen Haussuchungen ohne Zuziehung des Wohnungsinhabers und dritter Personen vorgenommen und dabei auch Geheimmikrofone unter Ausschluss des Rechtsweges angebracht werden dürften" (vgl. BVerfGE 30, 1; Abweichende Meinung, S. 30 <46 f.>).
373

Inzwischen scheint man sich an den Gedanken gewöhnt zu haben, dass mit den mittlerweile entwickelten technischen Möglichkeiten auch deren grenzenloser Einsatz hinzunehmen ist. Wenn aber selbst die persönliche Intimsphäre, manifestiert in den eigenen vier Wänden, kein Tabu mehr ist, vor dem das Sicherheitsbedürfnis Halt zu machen hat, stellt sich auch verfassungsrechtlich die Frage, ob das Menschenbild, das eine solche Vorgehensweise erzeugt, noch einer freiheitlich-rechtsstaatlichen Demokratie entspricht. Umso mehr ist Art. 79 Abs. 3 GG streng und unnachgiebig auszulegen, um heute nicht mehr den Anfängen, sondern einem bitteren Ende zu wehren.


Jaeger Hohmann-Dennhardt
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