Sanktionswillkür der Jobcenter und Ihrer selbstherrlichen Mi

Hier gibt es Hilfe zu Hartz 4

Sanktionswillkür der Jobcenter und Ihrer selbstherrlichen Mi

Beitragvon web175 » Fr 17. Mai 2013, 17:48

Unsere Medien haben sich ja so ziemlich einhellig über die “arbeitsscheuen Sozialschmarotzer” das Maul zerrissen, nachdem ein neuer Rekord bei den Sanktionen gegen die armen Schweine gemeldet wurde, deren Menschenwürde seit der Einführung von Hartz-IV mit Füßen getreten wird. Joseph Goebbels wäre über diese hirnzersetzende, gleichgeschaltete Propaganda entzückt gewesen. Von den Glücklichen die noch nicht von Hartz-IV betroffen sind (was aber unweigerlich noch kommen dürfte) ist kaum jemandem bekannt, wie die Geschichte mit den Sanktionen wirklich funktioniert. Deswegen will ich das hier mal verdeutlichen, wobei ich mich auf zahllose Berichte Betroffener mit der Bundesagentur für Menschenrechtsverletzung stütze. Besagte Agentur tarnt sich mit dem Feigenblatt der Legalität und verschanzt sich hinter Gesetzen. Es sind immer wieder zwei Paragraphen, die dabei genannt werden.

§ 60 SGB I- Angabe von Tatsachen

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,

2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,

3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

§ 31 SGB II – Pflichtverletzungen

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,

2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,

3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.

Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1. sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,

2. sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,

3. ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder

4. sie die im dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

Der § 60 SGB I regelt die so genannte “Mitwirkungspflicht”. Was für die Sozialleistung erheblich ist, das bestimmt ALLEIN das Jobcenter. In der Praxis bedeutet das, dass Wohnungen durchsucht werden und die Anzahl der Zahnbürsten erfasst wird – und zwar OHNE richterlichen Durchsuchungsbeschluss. Der Generalverdacht des Erschleichens von Leistungen gegen JEDEN Arbeitslosen reicht dazu vollkommen aus. Einen uneingeschränkten Freibrief zur Konteneinsicht bekommt das Amt sowieso; das muss gleich als Allererstes unterschrieben werden.
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